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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 januari 2002 tot wijziging van het koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering van artikel 57quater van de organieke wet van 8 juli 1976 betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 janvier 2002 modifiant l'arrêté royal du 9 février 1999 pris en exécution de l'article 57quater de la loi du 8 juillet 1976 organique des centres publics d'aide sociale |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
26 JUNI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 26 JUIN 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 januari 2002 tot | langue allemande de l'arrêté royal du 16 janvier 2002 modifiant |
wijziging van het koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot | l'arrêté royal du 9 février 1999 pris en exécution de l'article |
uitvoering van artikel 57quater van de organieke wet van 8 juli 1976 | 57quater de la loi du 8 juillet 1976 organique des centres publics |
betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn | d'aide sociale |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 16 januari 2002 tot wijziging van het koninklijk besluit | royal du 16 janvier 2002 modifiant l'arrêté royal du 9 février 1999 |
van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering van artikel 57quater van de | |
organieke wet van 8 juli 1976 betreffende de openbare centra voor | pris en exécution de l'article 57quater de la loi du 8 juillet 1976 |
organique des centres publics d'aide sociale, établi par le Service | |
maatschappelijk welzijn, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement |
vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 16 januari 2002 tot wijziging | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 janvier 2002 |
van het koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering | modifiant l'arrêté royal du 9 février 1999 pris en exécution de |
van artikel 57quater van de organieke wet van 8 juli 1976 betreffende | l'article 57quater de la loi du 8 juillet 1976 organique des centres |
de openbare centra voor maatschappelijk welzijn. | publics d'aide sociale. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 26 juni 2002. | Donné à Bruxelles, le 26 juin 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage | Annexe |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT UND MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | UMWELT UND MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
16. JANUAR 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 16. JANUAR 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung von Artikel 57quater des | Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung von Artikel 57quater des |
Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
Sozialhilfezentren | Sozialhilfezentren |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 57quater, eingefügt | Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 57quater, eingefügt |
durch das Gesetz vom 25. Januar 1999 und abgeändert durch das Gesetz | durch das Gesetz vom 25. Januar 1999 und abgeändert durch das Gesetz |
vom 12. August 2000 und das Gesetz vom 2. Januar 2001; | vom 12. August 2000 und das Gesetz vom 2. Januar 2001; |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer |
und sonstiger Bestimmungen, insbesondere des Titels IV Kapitel II; | und sonstiger Bestimmungen, insbesondere des Titels IV Kapitel II; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung |
von Artikel 57quater des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die | von Artikel 57quater des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die |
öffentlichen Sozialhilfezentren, abgeändert durch die Königlichen | öffentlichen Sozialhilfezentren, abgeändert durch die Königlichen |
Erlasse vom 7. Mai 1999, 14. Juli 2000, 28. September 2000 und 22. Mai | Erlasse vom 7. Mai 1999, 14. Juli 2000, 28. September 2000 und 22. Mai |
2001; | 2001; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2001 zur Förderung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2001 zur Förderung |
der Beschäftigung Langzeitarbeitssuchender; | der Beschäftigung Langzeitarbeitssuchender; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Dezember 2001; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Dezember 2001; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 17. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 17. |
Dezember 2001; | Dezember 2001; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass es ab dem 1. Januar 2002 in Kombination mit | In der Erwägung, dass es ab dem 1. Januar 2002 in Kombination mit |
einer Aktivierung des Arbeitslosengeldes zu einer inhaltlichen | einer Aktivierung des Arbeitslosengeldes zu einer inhaltlichen |
Änderung des Einstellungsplans kommt; dass diese inhaltliche Änderung | Änderung des Einstellungsplans kommt; dass diese inhaltliche Änderung |
des Einstellungsplans auch auf Empfänger des Existenzminimums und der | des Einstellungsplans auch auf Empfänger des Existenzminimums und der |
finanziellen Sozialhilfe anwendbar ist, nicht aber die Aktivierung des | finanziellen Sozialhilfe anwendbar ist, nicht aber die Aktivierung des |
Arbeitslosengeldes; dass daher schnellstmöglich ein entsprechendes | Arbeitslosengeldes; dass daher schnellstmöglich ein entsprechendes |
System der Aktivierung des Existenzminimums und der finanziellen | System der Aktivierung des Existenzminimums und der finanziellen |
Sozialhilfe für Empfänger des Existenzminimums und der finanziellen | Sozialhilfe für Empfänger des Existenzminimums und der finanziellen |
Sozialhilfe vorgesehen werden muss; dass der vorliegende Erlass ein | Sozialhilfe vorgesehen werden muss; dass der vorliegende Erlass ein |
System der Aktivierung der finanziellen Sozialhilfe vorsieht, das dem | System der Aktivierung der finanziellen Sozialhilfe vorsieht, das dem |
in den Vorschriften über die Arbeitslosigkeit vorgesehenen System | in den Vorschriften über die Arbeitslosigkeit vorgesehenen System |
entspricht; dass der vorliegende Erlass daher dringend verabschiedet | entspricht; dass der vorliegende Erlass daher dringend verabschiedet |
werden muss, um gleichzeitig in Kraft treten zu können, damit jegliche | werden muss, um gleichzeitig in Kraft treten zu können, damit jegliche |
Diskriminierung zwischen den beiden Zielgruppen verhindert wird; | Diskriminierung zwischen den beiden Zielgruppen verhindert wird; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres |
Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme | Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme |
Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Die die Artikel 8 bis 15 umfassenden Kapitel II und III | Artikel 1 - Die die Artikel 8 bis 15 umfassenden Kapitel II und III |
des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung von | des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung von |
Artikel 57quater des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die | Artikel 57quater des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die |
öffentlichen Sozialhilfezentren werden wie folgt ersetzt: | öffentlichen Sozialhilfezentren werden wie folgt ersetzt: |
"KAPITEL II - Förderung der Beschäftigung arbeitssuchender Empfänger | "KAPITEL II - Förderung der Beschäftigung arbeitssuchender Empfänger |
finanzieller Sozialhilfe | finanzieller Sozialhilfe |
Abschnitt 1 - Bedingungen für die Gewährung aktivierter Sozialhilfe | Abschnitt 1 - Bedingungen für die Gewährung aktivierter Sozialhilfe |
Unterabschnitt 1 - Anstellung von arbeitssuchenden Empfängern | Unterabschnitt 1 - Anstellung von arbeitssuchenden Empfängern |
finanzieller Sozialhilfe unter 45 Jahren | finanzieller Sozialhilfe unter 45 Jahren |
Art. 8 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe, die jünger als 45 Jahre | Art. 8 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe, die jünger als 45 Jahre |
sind und von den in Titel IV Kapitel II des Gesetzes vom 21. Dezember | sind und von den in Titel IV Kapitel II des Gesetzes vom 21. Dezember |
1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen erwähnten | 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen erwähnten |
Arbeitgebern im Rahmen eines schriftlich abgeschlossenen | Arbeitgebern im Rahmen eines schriftlich abgeschlossenen |
Arbeitsvertrags angestellt werden, der mindestens einen halben | Arbeitsvertrags angestellt werden, der mindestens einen halben |
Arbeitsstundenplan vorsieht, haben Anrecht auf aktivierte Sozialhilfe | Arbeitsstundenplan vorsieht, haben Anrecht auf aktivierte Sozialhilfe |
für den Monat ihrer Anstellung und die fünfunddreissig darauf | für den Monat ihrer Anstellung und die fünfunddreissig darauf |
folgenden Monate, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: | folgenden Monate, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: |
1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende Empfänger | 1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende Empfänger |
finanzieller Sozialhilfe. | finanzieller Sozialhilfe. |
2. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende Arbeitssuchender | 2. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende Arbeitssuchender |
und ist er als solcher beim regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung | und ist er als solcher beim regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung |
eingetragen. | eingetragen. |
3. Der Betreffende ist im Laufe der sechsunddreissig Kalendermonate | 3. Der Betreffende ist im Laufe der sechsunddreissig Kalendermonate |
vor dem Monat der Anstellung mindestens sechshundertvierundzwanzig | vor dem Monat der Anstellung mindestens sechshundertvierundzwanzig |
Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender | Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender |
gewesen. | gewesen. |
Empfänger finanzieller Sozialhilfe unter 25 Jahren müssen die im | Empfänger finanzieller Sozialhilfe unter 25 Jahren müssen die im |
vorhergehenden Absatz Nr. 3 erwähnte Bedingung jedoch nicht erfüllen. | vorhergehenden Absatz Nr. 3 erwähnte Bedingung jedoch nicht erfüllen. |
Unterabschnitt 2 - Anstellung von arbeitssuchenden Empfängern | Unterabschnitt 2 - Anstellung von arbeitssuchenden Empfängern |
finanzieller Sozialhilfe, | finanzieller Sozialhilfe, |
die mindestens 45 Jahre alt sind | die mindestens 45 Jahre alt sind |
Art. 9 - § 1 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe, die mindestens 45 | Art. 9 - § 1 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe, die mindestens 45 |
Jahre alt sind und von den in Titel IV Kapitel II des Gesetzes vom 21. | Jahre alt sind und von den in Titel IV Kapitel II des Gesetzes vom 21. |
Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen | Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen |
erwähnten Arbeitgebern im Rahmen eines schriftlich abgeschlossenen | erwähnten Arbeitgebern im Rahmen eines schriftlich abgeschlossenen |
Arbeitsvertrags angestellt werden, der mindestens einen halben | Arbeitsvertrags angestellt werden, der mindestens einen halben |
Arbeitsstundenplan vorsieht, haben Anrecht auf aktivierte Sozialhilfe | Arbeitsstundenplan vorsieht, haben Anrecht auf aktivierte Sozialhilfe |
für den Monat der Anstellung und die elf darauf folgenden Monate, wenn | für den Monat der Anstellung und die elf darauf folgenden Monate, wenn |
folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: | folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: |
1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende Empfänger | 1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende Empfänger |
finanzieller Sozialhilfe. | finanzieller Sozialhilfe. |
2. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende Arbeitssuchender | 2. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende Arbeitssuchender |
und ist er als solcher beim regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung | und ist er als solcher beim regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung |
eingetragen. | eingetragen. |
3. Der Betreffende ist im Laufe der neun Kalendermonate vor dem Monat | 3. Der Betreffende ist im Laufe der neun Kalendermonate vor dem Monat |
der Anstellung mindestens hundertsechsundfünfzig Tage, berechnet | der Anstellung mindestens hundertsechsundfünfzig Tage, berechnet |
gemäss der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen oder im | gemäss der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen oder im |
Laufe der achtzehn Monate vor der Anstellung mindestens | Laufe der achtzehn Monate vor der Anstellung mindestens |
dreihundertzwölf Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, | dreihundertzwölf Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, |
Arbeitssuchender gewesen. | Arbeitssuchender gewesen. |
§ 2 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe, die mindestens 45 Jahre alt | § 2 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe, die mindestens 45 Jahre alt |
sind und von den in Titel IV Kapitel II des Gesetzes vom 21. Dezember | sind und von den in Titel IV Kapitel II des Gesetzes vom 21. Dezember |
1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen erwähnten | 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen erwähnten |
Arbeitgebern im Rahmen eines schriftlich abgeschlossenen | Arbeitgebern im Rahmen eines schriftlich abgeschlossenen |
Arbeitsvertrags angestellt werden, der mindestens einen halben | Arbeitsvertrags angestellt werden, der mindestens einen halben |
Arbeitsstundenplan vorsieht, haben Anrecht auf aktivierte Sozialhilfe | Arbeitsstundenplan vorsieht, haben Anrecht auf aktivierte Sozialhilfe |
für den Monat ihrer Anstellung und die fünfunddreissig darauf | für den Monat ihrer Anstellung und die fünfunddreissig darauf |
folgenden Monate, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: | folgenden Monate, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: |
1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende Empfänger | 1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende Empfänger |
finanzieller Sozialhilfe. | finanzieller Sozialhilfe. |
2. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende Arbeitssuchender | 2. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende Arbeitssuchender |
und ist er als solcher beim regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung | und ist er als solcher beim regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung |
eingetragen. | eingetragen. |
3. Der Betreffende ist im Laufe der sechsunddreissig Kalendermonate | 3. Der Betreffende ist im Laufe der sechsunddreissig Kalendermonate |
vor dem Monat der Anstellung mindestens sechshundertvierundzwanzig | vor dem Monat der Anstellung mindestens sechshundertvierundzwanzig |
Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender | Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender |
gewesen. | gewesen. |
Abschnitt 2 - Gleichstellungen | Abschnitt 2 - Gleichstellungen |
Unterabschnitt 1 - Gleichstellungen mit Empfängern finanzieller | Unterabschnitt 1 - Gleichstellungen mit Empfängern finanzieller |
Sozialhilfe und Arbeitssuchenden | Sozialhilfe und Arbeitssuchenden |
Art. 10 - Für die Anwendung der Artikel 8 und 9 werden folgende | Art. 10 - Für die Anwendung der Artikel 8 und 9 werden folgende |
Arbeitnehmer als Empfänger finanzieller Sozialhilfe und | Arbeitnehmer als Empfänger finanzieller Sozialhilfe und |
Arbeitssuchende betrachtet: | Arbeitssuchende betrachtet: |
1. in Anwendung von Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli | 1. in Anwendung von Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli |
1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren beschäftigte | 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren beschäftigte |
Arbeitnehmer, | Arbeitnehmer, |
2. im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang beschäftigte | 2. im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang beschäftigte |
Arbeitnehmer, die aktivierte Sozialhilfe in Anwendung der Artikel 3 | Arbeitnehmer, die aktivierte Sozialhilfe in Anwendung der Artikel 3 |
bis 7 des vorliegenden Erlasses beziehen, | bis 7 des vorliegenden Erlasses beziehen, |
3. im Rahmen eines anerkannten Arbeitsplatzes beschäftigte | 3. im Rahmen eines anerkannten Arbeitsplatzes beschäftigte |
Arbeitnehmer, die aktivierte Sozialhilfe in Anwendung von Artikel 15 | Arbeitnehmer, die aktivierte Sozialhilfe in Anwendung von Artikel 15 |
Absatz 2 des vorliegenden Erlasses beziehen, | Absatz 2 des vorliegenden Erlasses beziehen, |
4. Arbeitnehmer, die bei einem im Königlichen Erlass vom 3. Mai 1999 | 4. Arbeitnehmer, die bei einem im Königlichen Erlass vom 3. Mai 1999 |
zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des | zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des |
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu | Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu |
vermittelnder Arbeitsloser erwähnten Arbeitgeber beschäftigt sind und | vermittelnder Arbeitsloser erwähnten Arbeitgeber beschäftigt sind und |
aktivierte Sozialhilfe in Anwendung der Artikel 15bis bis 15quater des | aktivierte Sozialhilfe in Anwendung der Artikel 15bis bis 15quater des |
vorliegenden Erlasses beziehen. | vorliegenden Erlasses beziehen. |
Für die Anwendung der Artikel 8 und 9 wird die Fortsetzung einer | Für die Anwendung der Artikel 8 und 9 wird die Fortsetzung einer |
Beschäftigung nach Ablauf einer wie im vorherigen Absatz Nr. 1, Nr. 2 | Beschäftigung nach Ablauf einer wie im vorherigen Absatz Nr. 1, Nr. 2 |
und Nr. 3 vorgesehenen Periode einer Anstellung gleichgesetzt. | und Nr. 3 vorgesehenen Periode einer Anstellung gleichgesetzt. |
Unterabschnitt 2 - Mit Perioden der Arbeitssuche gleichgesetzte | Unterabschnitt 2 - Mit Perioden der Arbeitssuche gleichgesetzte |
Perioden | Perioden |
Art. 11 - Für die Anwendung der Artikel 8 und 9 werden folgende | Art. 11 - Für die Anwendung der Artikel 8 und 9 werden folgende |
Perioden mit Perioden der Arbeitssuche und der Eintragung als | Perioden mit Perioden der Arbeitssuche und der Eintragung als |
Arbeitssuchender beim regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung | Arbeitssuchender beim regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung |
gleichgesetzt: | gleichgesetzt: |
1. Perioden des Bezugs finanzieller Sozialhilfe, | 1. Perioden des Bezugs finanzieller Sozialhilfe, |
2. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des | 2. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des |
Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
Sozialhilfezentren, | Sozialhilfezentren, |
3. Perioden der Beschäftigung im Rahmen eines Programms für | 3. Perioden der Beschäftigung im Rahmen eines Programms für |
beruflichen Übergang, das anerkannt ist aufgrund des Königlichen | beruflichen Übergang, das anerkannt ist aufgrund des Königlichen |
Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 | Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 |
Buchstabe m) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale | Buchstabe m) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale |
Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Programme für beruflichen | Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Programme für beruflichen |
Übergang, | Übergang, |
4. Perioden der Beschäftigung an einem Arbeitsplatz, der anerkannt ist | 4. Perioden der Beschäftigung an einem Arbeitsplatz, der anerkannt ist |
aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 zur Ausführung | aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 zur Ausführung |
von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes vom 28. | von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes vom 28. |
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug | Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug |
auf die Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den | auf die Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den |
Arbeitsprozess, | Arbeitsprozess, |
5. Perioden der Beschäftigung bei einem im Königlichen Erlass vom 3. | 5. Perioden der Beschäftigung bei einem im Königlichen Erlass vom 3. |
Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des | Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des |
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu | Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu |
vermittelnder Arbeitsloser erwähnten Arbeitgeber, es sei denn, die | vermittelnder Arbeitsloser erwähnten Arbeitgeber, es sei denn, die |
Vorteile des vorliegenden Erlasses sind während dieser Periode bereits | Vorteile des vorliegenden Erlasses sind während dieser Periode bereits |
gewährt worden, | gewährt worden, |
6. Perioden der Beschäftigung im Rahmen der | 6. Perioden der Beschäftigung im Rahmen der |
Eingliederungsaushilfsarbeit in Anwendung der Artikel 15quinquies bis | Eingliederungsaushilfsarbeit in Anwendung der Artikel 15quinquies bis |
15septies des vorliegenden Erlasses, | 15septies des vorliegenden Erlasses, |
7. Perioden der Beschäftigung im Rahmen von Projekten, die gemäss | 7. Perioden der Beschäftigung im Rahmen von Projekten, die gemäss |
Artikel 7 des Erlasses der Flämischen Regierung vom 27. Oktober 1993 | Artikel 7 des Erlasses der Flämischen Regierung vom 27. Oktober 1993 |
(Erlass zur Ausführung des Königlichen Erlasses Nr. 474 vom 28. | (Erlass zur Ausführung des Königlichen Erlasses Nr. 474 vom 28. |
Oktober 1986 zur Einführung einer Regelung für vom Staat bezuschusstes | Oktober 1986 zur Einführung einer Regelung für vom Staat bezuschusstes |
Vertragspersonal bei bestimmten lokalen Behörden) anerkannt sind und | Vertragspersonal bei bestimmten lokalen Behörden) anerkannt sind und |
bezuschusst werden, | bezuschusst werden, |
8. Perioden der Beschäftigung im Rahmen von Projekten, die gemäss | 8. Perioden der Beschäftigung im Rahmen von Projekten, die gemäss |
Artikel 7 des Erlasses der Flämischen Regierung vom 27. Oktober 1993 | Artikel 7 des Erlasses der Flämischen Regierung vom 27. Oktober 1993 |
(Erlass zur Verallgemeinerung der Regelung für bezuschusstes | (Erlass zur Verallgemeinerung der Regelung für bezuschusstes |
Vertragspersonal) anerkannt sind und bezuschusst werden, | Vertragspersonal) anerkannt sind und bezuschusst werden, |
9. Perioden der Beschäftigung im Rahmen von Beschäftigungsprojekten, | 9. Perioden der Beschäftigung im Rahmen von Beschäftigungsprojekten, |
die gemäss Artikel 6 des Erlasses der Flämischen Regierung vom 27. | die gemäss Artikel 6 des Erlasses der Flämischen Regierung vom 27. |
Oktober 1993 (Erlass zur Verallgemeinerung der Regelung für | Oktober 1993 (Erlass zur Verallgemeinerung der Regelung für |
bezuschusstes Vertragspersonal) anerkannt sind und bezuschusst werden, | bezuschusstes Vertragspersonal) anerkannt sind und bezuschusst werden, |
10. Perioden des Teilzeitunterrichts im Rahmen der | 10. Perioden des Teilzeitunterrichts im Rahmen der |
Teilzeitschulpflicht, | Teilzeitschulpflicht, |
11. Perioden der dualen Ausbildung, erwähnt im Königlichen Erlass Nr. | 11. Perioden der dualen Ausbildung, erwähnt im Königlichen Erlass Nr. |
495 vom 31. Dezember 1986 zur Einführung eines Systems zur Verbindung | 495 vom 31. Dezember 1986 zur Einführung eines Systems zur Verbindung |
von Arbeit und Ausbildung für Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren | von Arbeit und Ausbildung für Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren |
und zur zeitweiligen Herabsetzung der für diese Jugendlichen | und zur zeitweiligen Herabsetzung der für diese Jugendlichen |
geschuldeten Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, | geschuldeten Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, |
12. Perioden der Ausbildung oder Beschäftigung im Rahmen der Projekte | 12. Perioden der Ausbildung oder Beschäftigung im Rahmen der Projekte |
mit Bezug auf die Partnerschaftsabkommen, die aufgrund des Erlasses | mit Bezug auf die Partnerschaftsabkommen, die aufgrund des Erlasses |
der Exekutive der Region Brüssel-Hauptstadt vom 27. Juni 1991 (Erlass | der Exekutive der Region Brüssel-Hauptstadt vom 27. Juni 1991 (Erlass |
zur Ermächtigung des Brüsseler regionalen Amtes für | zur Ermächtigung des Brüsseler regionalen Amtes für |
Arbeitsbeschaffung, Partnerschaftsabkommen zu schliessen, um die | Arbeitsbeschaffung, Partnerschaftsabkommen zu schliessen, um die |
Chancen bestimmter Arbeitssuchender zu erhöhen, im Rahmen der | Chancen bestimmter Arbeitssuchender zu erhöhen, im Rahmen der |
koordinierten Massnahmen zur sozio-beruflichen Eingliederung Arbeit zu | koordinierten Massnahmen zur sozio-beruflichen Eingliederung Arbeit zu |
finden oder wieder Arbeit zu finden) geschlossen worden sind und | finden oder wieder Arbeit zu finden) geschlossen worden sind und |
bezuschusst werden, insofern der Arbeitnehmer kein Zeugnis oder Diplom | bezuschusst werden, insofern der Arbeitnehmer kein Zeugnis oder Diplom |
der Oberstufe des Sekundarunterrichts hat, | der Oberstufe des Sekundarunterrichts hat, |
13. Perioden der Eintragung als Person mit Behinderung beim "Vlaams | 13. Perioden der Eintragung als Person mit Behinderung beim "Vlaams |
Fonds voor Sociale Integratie van Personen met een Handicap" oder bei | Fonds voor Sociale Integratie van Personen met een Handicap" oder bei |
der "Agence wallonne pour l'Intégration des personnes handicapées" | der "Agence wallonne pour l'Intégration des personnes handicapées" |
oder beim "Service bruxellois francophone des personnes handicapées" | oder beim "Service bruxellois francophone des personnes handicapées" |
oder bei der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für | oder bei der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für |
Personen mit einer Behinderung sowie für die besondere soziale | Personen mit einer Behinderung sowie für die besondere soziale |
Fürsorge, | Fürsorge, |
14. Perioden der Beschäftigung eines Arbeitnehmers, der kein Zeugnis | 14. Perioden der Beschäftigung eines Arbeitnehmers, der kein Zeugnis |
oder Diplom der Oberstufe des Sekundarunterrichts hat, im Rahmen eines | oder Diplom der Oberstufe des Sekundarunterrichts hat, im Rahmen eines |
Erstbeschäftigungsabkommens in Anwendung von Titel II Kapitel VIII des | Erstbeschäftigungsabkommens in Anwendung von Titel II Kapitel VIII des |
Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung, | Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung, |
15. Perioden der entschädigten Vollarbeitslosigkeit, | 15. Perioden der entschädigten Vollarbeitslosigkeit, |
16. Perioden innerhalb einer Periode der Eintragung als | 16. Perioden innerhalb einer Periode der Eintragung als |
Arbeitssuchender oder innerhalb einer Periode entschädigter | Arbeitssuchender oder innerhalb einer Periode entschädigter |
Vollarbeitslosigkeit, die in Anwendung der Gesetzes- oder | Vollarbeitslosigkeit, die in Anwendung der Gesetzes- oder |
Verordnungsbestimmungen in Sachen Kranken- und | Verordnungsbestimmungen in Sachen Kranken- und |
Invalidenpflichtversicherung oder in Sachen Mutterschaftsversicherung | Invalidenpflichtversicherung oder in Sachen Mutterschaftsversicherung |
Anlass zur Zahlung von Beihilfen gegeben haben, | Anlass zur Zahlung von Beihilfen gegeben haben, |
17. Haft- oder Gefängnishaftperioden innerhalb einer Periode der | 17. Haft- oder Gefängnishaftperioden innerhalb einer Periode der |
Eintragung als Arbeitssuchender oder Haft- oder Gefängnishaftperioden, | Eintragung als Arbeitssuchender oder Haft- oder Gefängnishaftperioden, |
während deren die Gewährung finanzieller Sozialhilfe ausgesetzt war. | während deren die Gewährung finanzieller Sozialhilfe ausgesetzt war. |
Abschnitt 3 - Monatlicher Betrag der aktivierten Sozialhilfe | Abschnitt 3 - Monatlicher Betrag der aktivierten Sozialhilfe |
Art. 12 - Die aktivierte Sozialhilfe beläuft sich auf höchstens 500 | Art. 12 - Die aktivierte Sozialhilfe beläuft sich auf höchstens 500 |
EUR pro Kalendermonat. | EUR pro Kalendermonat. |
Wenn der Arbeitnehmer nicht vollzeitbeschäftigt ist, wird der Betrag | Wenn der Arbeitnehmer nicht vollzeitbeschäftigt ist, wird der Betrag |
der aktivierten Sozialhilfe in Höhe von maximal 500 EUR nach | der aktivierten Sozialhilfe in Höhe von maximal 500 EUR nach |
Verhältnis der im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung vertraglich | Verhältnis der im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung vertraglich |
vorgesehenen wöchentlichen Arbeitsdauer reduziert. | vorgesehenen wöchentlichen Arbeitsdauer reduziert. |
Der Betrag der aktivierten Sozialhilfe ist auf den Nettolohn, auf den | Der Betrag der aktivierten Sozialhilfe ist auf den Nettolohn, auf den |
der Arbeitnehmer für den betreffenden Monat Anrecht hat, begrenzt. | der Arbeitnehmer für den betreffenden Monat Anrecht hat, begrenzt. |
Abschnitt 4 - Ergänzende Bestimmungen | Abschnitt 4 - Ergänzende Bestimmungen |
Art. 13 - In Abweichung von den Artikeln 8 und 9 kommen folgende | Art. 13 - In Abweichung von den Artikeln 8 und 9 kommen folgende |
Arbeitnehmer für die Gewährung aktivierter Sozialhilfe nicht in | Arbeitnehmer für die Gewährung aktivierter Sozialhilfe nicht in |
Betracht: | Betracht: |
1. Arbeitnehmer, die angestellt werden, ab dem Zeitpunkt, wo sie sich | 1. Arbeitnehmer, die angestellt werden, ab dem Zeitpunkt, wo sie sich |
in einem statutarischen Stand befinden, | in einem statutarischen Stand befinden, |
2. Arbeitnehmer, die als Mitglieder des akademischen und | 2. Arbeitnehmer, die als Mitglieder des akademischen und |
wissenschaftlichen Personals von Universitäten oder als Mitglieder des | wissenschaftlichen Personals von Universitäten oder als Mitglieder des |
Lehrpersonals in anderen Unterrichtsanstalten angestellt werden, | Lehrpersonals in anderen Unterrichtsanstalten angestellt werden, |
3. Arbeitnehmer, die angestellt werden: | 3. Arbeitnehmer, die angestellt werden: |
a) vom Staat, darin einbegriffen die Rechtsprechende Gewalt, der | a) vom Staat, darin einbegriffen die Rechtsprechende Gewalt, der |
Staatsrat, die Armee und die föderale Polizei, | Staatsrat, die Armee und die föderale Polizei, |
b) von den Gemeinschaften und Regionen, mit Ausnahme der | b) von den Gemeinschaften und Regionen, mit Ausnahme der |
Unterrichtsanstalten für die Arbeitnehmer, die nicht in Nr. 1 und Nr. | Unterrichtsanstalten für die Arbeitnehmer, die nicht in Nr. 1 und Nr. |
2 erwähnt sind, | 2 erwähnt sind, |
c) von der Flämischen Gemeinschaftskommission, der Französischen | c) von der Flämischen Gemeinschaftskommission, der Französischen |
Gemeinschaftskommission und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, | Gemeinschaftskommission und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, |
d) von Einrichtungen öffentlichen Interesses und öffentlichen | d) von Einrichtungen öffentlichen Interesses und öffentlichen |
Einrichtungen, die unter die Aufsicht der unter den Buchstaben a), b) | Einrichtungen, die unter die Aufsicht der unter den Buchstaben a), b) |
und c) erwähnten Behörden fallen, mit Ausnahme der öffentlichen | und c) erwähnten Behörden fallen, mit Ausnahme der öffentlichen |
Kreditinstitute, der autonomen öffentlichen Unternehmen, der | Kreditinstitute, der autonomen öffentlichen Unternehmen, der |
öffentlichen Gesellschaften für Personenverkehr, der öffentlichen | öffentlichen Gesellschaften für Personenverkehr, der öffentlichen |
Einrichtungen für Personal, das sie als Aushilfskräfte einstellen, um | Einrichtungen für Personal, das sie als Aushilfskräfte einstellen, um |
sie im Hinblick auf die Durchführung einer zeitweiligen Arbeit gemäss | sie im Hinblick auf die Durchführung einer zeitweiligen Arbeit gemäss |
dem Gesetz vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die | dem Gesetz vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die |
Aushilfsarbeit und die Leiharbeit an einen Entleiher zu überlassen, | Aushilfsarbeit und die Leiharbeit an einen Entleiher zu überlassen, |
und der Unterrichtsanstalten für die Arbeitnehmer, die nicht in Nr. 1 | und der Unterrichtsanstalten für die Arbeitnehmer, die nicht in Nr. 1 |
und Nr. 2 erwähnt sind, | und Nr. 2 erwähnt sind, |
4. Arbeitnehmer, die im Rahmen der Eingliederungsaushilfsarbeit in | 4. Arbeitnehmer, die im Rahmen der Eingliederungsaushilfsarbeit in |
Anwendung der Artikel 15quinquies bis 15septies des vorliegenden | Anwendung der Artikel 15quinquies bis 15septies des vorliegenden |
Erlasses angestellt werden. | Erlasses angestellt werden. |
Art. 14 - Wenn ein Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer in Anwendung der | Art. 14 - Wenn ein Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer in Anwendung der |
Artikel 8 und 9 bereits in den Genuss des Vorteils der aktivierten | Artikel 8 und 9 bereits in den Genuss des Vorteils der aktivierten |
Sozialhilfe gekommen ist und er diesen Arbeitnehmer innerhalb einer | Sozialhilfe gekommen ist und er diesen Arbeitnehmer innerhalb einer |
Periode von zwölf Monaten nach Beendigung des vorherigen | Periode von zwölf Monaten nach Beendigung des vorherigen |
Arbeitsvertrags wieder einstellt, werden diese beiden Beschäftigungen | Arbeitsvertrags wieder einstellt, werden diese beiden Beschäftigungen |
für die Dauer der Gewährung der aktivierten Sozialhilfe als eine | für die Dauer der Gewährung der aktivierten Sozialhilfe als eine |
einzige Beschäftigung angesehen. Die Periode zwischen den beiden | einzige Beschäftigung angesehen. Die Periode zwischen den beiden |
Arbeitsverträgen verlängert nicht die Periode, während deren dieser | Arbeitsverträgen verlängert nicht die Periode, während deren dieser |
Vorteil gewährt wird. | Vorteil gewährt wird. |
Der in den Artikeln 8 und 9 erwähnte Vorteil der aktivierten | Der in den Artikeln 8 und 9 erwähnte Vorteil der aktivierten |
Sozialhilfe wird nicht gewährt für einen Arbeitnehmer, der innerhalb | Sozialhilfe wird nicht gewährt für einen Arbeitnehmer, der innerhalb |
einer Periode von zwölf Monaten nach Beendigung des vorherigen, für | einer Periode von zwölf Monaten nach Beendigung des vorherigen, für |
eine unbestimmte Dauer abgeschlossenen Arbeitsvertrags vom selben | eine unbestimmte Dauer abgeschlossenen Arbeitsvertrags vom selben |
Arbeitgeber angestellt wird, wenn der Arbeitgeber für diesen | Arbeitgeber angestellt wird, wenn der Arbeitgeber für diesen |
Arbeitnehmer und für diese Beschäftigung in den Genuss der Vorteile | Arbeitnehmer und für diese Beschäftigung in den Genuss der Vorteile |
des Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 1994 zur Ausführung von | des Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 1994 zur Ausführung von |
Titel IV Kapitel II des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung | Titel IV Kapitel II des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung |
sozialer und sonstiger Bestimmungen gekommen ist. | sozialer und sonstiger Bestimmungen gekommen ist. |
Abschnitt 5 - Übergangsbestimmungen | Abschnitt 5 - Übergangsbestimmungen |
Art. 15 - Die Artikel 8 bis 14 des vorliegenden Erlasses sind auf | Art. 15 - Die Artikel 8 bis 14 des vorliegenden Erlasses sind auf |
Anstellungen ab dem 1. Januar 2002 anwendbar. | Anstellungen ab dem 1. Januar 2002 anwendbar. |
Die Artikel 8 bis 15 des vorliegenden Erlasses, so wie sie vor dem 1. | Die Artikel 8 bis 15 des vorliegenden Erlasses, so wie sie vor dem 1. |
Januar 2002 in Kraft waren, bleiben anwendbar für Arbeitnehmer, die am | Januar 2002 in Kraft waren, bleiben anwendbar für Arbeitnehmer, die am |
31. Dezember 2001 im Genuss des Vorteils dieser Bestimmungen waren, | 31. Dezember 2001 im Genuss des Vorteils dieser Bestimmungen waren, |
und zwar während der Periode, für die der Vorteil gewährt worden ist. | und zwar während der Periode, für die der Vorteil gewährt worden ist. |
Art. 2 - Die Überschrift von Kapitel IV desselben Erlasses wird durch | Art. 2 - Die Überschrift von Kapitel IV desselben Erlasses wird durch |
folgende Überschrift ersetzt: | folgende Überschrift ersetzt: |
"KAPITEL III - Initiativen zur sozialen Eingliederung" | "KAPITEL III - Initiativen zur sozialen Eingliederung" |
Art. 3 - Die Überschrift von Kapitel V desselben Erlasses wird durch | Art. 3 - Die Überschrift von Kapitel V desselben Erlasses wird durch |
folgende Überschrift ersetzt: | folgende Überschrift ersetzt: |
"KAPITEL IV - Eingliederungsaushilfsarbeit" | "KAPITEL IV - Eingliederungsaushilfsarbeit" |
Art. 4 - Artikel 15sexies Absatz 2 desselben Erlasses wird durch | Art. 4 - Artikel 15sexies Absatz 2 desselben Erlasses wird durch |
folgenden Absatz ersetzt: | folgenden Absatz ersetzt: |
"Der in Absatz 1 erwähnte Betrag der aktivierten Sozialhilfe ist | "Der in Absatz 1 erwähnte Betrag der aktivierten Sozialhilfe ist |
jedoch begrenzt auf den Bruttolohn, auf den der Arbeitnehmer für den | jedoch begrenzt auf den Bruttolohn, auf den der Arbeitnehmer für den |
betreffenden Kalendermonat ein Anrecht hat, wenn dieser Monat nicht | betreffenden Kalendermonat ein Anrecht hat, wenn dieser Monat nicht |
komplett ist." | komplett ist." |
Art. 5 - Artikel 15sexies desselben Erlasses wird durch folgenden | Art. 5 - Artikel 15sexies desselben Erlasses wird durch folgenden |
Absatz ergänzt: | Absatz ergänzt: |
"Der in Absatz 1 erwähnte Betrag der aktivierten Sozialhilfe darf | "Der in Absatz 1 erwähnte Betrag der aktivierten Sozialhilfe darf |
nicht für Perioden gewährt werden, für die dem Arbeitnehmer kein Lohn | nicht für Perioden gewährt werden, für die dem Arbeitnehmer kein Lohn |
geschuldet wird." | geschuldet wird." |
Art. 6 - Artikel 16 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgenden | Art. 6 - Artikel 16 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgenden |
Absatz ersetzt: | Absatz ersetzt: |
"Für eine selbe Periode hat ein Arbeitnehmer lediglich ein Anrecht auf | "Für eine selbe Periode hat ein Arbeitnehmer lediglich ein Anrecht auf |
einen der im vorliegenden Erlass erwähnten Beträge der aktivierten | einen der im vorliegenden Erlass erwähnten Beträge der aktivierten |
Sozialhilfe." | Sozialhilfe." |
Art. 7 - Artikel 16 Absatz 2 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 7 - Artikel 16 Absatz 2 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 28. September 2000, wird aufgehoben. | Königlichen Erlass vom 28. September 2000, wird aufgehoben. |
Art. 8 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2002. | Art. 8 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2002. |
Art. 9 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister der | Art. 9 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister der |
Sozialen Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Sozialen Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 16. Januar 2002 | Gegeben zu Brüssel, den 16. Januar 2002 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Sozialen Eingliederung | Der Minister der Sozialen Eingliederung |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 juni 2002. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 juin 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |