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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 26/06/2002
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 januari 2002 tot wijziging van het koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering van artikel 57quater van de organieke wet van 8 juli 1976 betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 janvier 2002 modifiant l'arrêté royal du 9 février 1999 pris en exécution de l'article 57quater de la loi du 8 juillet 1976 organique des centres publics d'aide sociale
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
26 JUNI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 26 JUIN 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 januari 2002 tot langue allemande de l'arrêté royal du 16 janvier 2002 modifiant
wijziging van het koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot l'arrêté royal du 9 février 1999 pris en exécution de l'article
uitvoering van artikel 57quater van de organieke wet van 8 juli 1976 57quater de la loi du 8 juillet 1976 organique des centres publics
betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn d'aide sociale
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 16 januari 2002 tot wijziging van het koninklijk besluit royal du 16 janvier 2002 modifiant l'arrêté royal du 9 février 1999
van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering van artikel 57quater van de
organieke wet van 8 juli 1976 betreffende de openbare centra voor pris en exécution de l'article 57quater de la loi du 8 juillet 1976
organique des centres publics d'aide sociale, établi par le Service
maatschappelijk welzijn, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement
vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 16 januari 2002 tot wijziging officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 janvier 2002
van het koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering modifiant l'arrêté royal du 9 février 1999 pris en exécution de
van artikel 57quater van de organieke wet van 8 juli 1976 betreffende l'article 57quater de la loi du 8 juillet 1976 organique des centres
de openbare centra voor maatschappelijk welzijn. publics d'aide sociale.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 26 juni 2002. Donné à Bruxelles, le 26 juin 2002.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage Annexe
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UND MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT UMWELT UND MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
16. JANUAR 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 16. JANUAR 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung von Artikel 57quater des Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung von Artikel 57quater des
Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen
Sozialhilfezentren Sozialhilfezentren
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen
Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 57quater, eingefügt Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 57quater, eingefügt
durch das Gesetz vom 25. Januar 1999 und abgeändert durch das Gesetz durch das Gesetz vom 25. Januar 1999 und abgeändert durch das Gesetz
vom 12. August 2000 und das Gesetz vom 2. Januar 2001; vom 12. August 2000 und das Gesetz vom 2. Januar 2001;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer
und sonstiger Bestimmungen, insbesondere des Titels IV Kapitel II; und sonstiger Bestimmungen, insbesondere des Titels IV Kapitel II;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung
von Artikel 57quater des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die von Artikel 57quater des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die
öffentlichen Sozialhilfezentren, abgeändert durch die Königlichen öffentlichen Sozialhilfezentren, abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 7. Mai 1999, 14. Juli 2000, 28. September 2000 und 22. Mai Erlasse vom 7. Mai 1999, 14. Juli 2000, 28. September 2000 und 22. Mai
2001; 2001;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2001 zur Förderung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2001 zur Förderung
der Beschäftigung Langzeitarbeitssuchender; der Beschäftigung Langzeitarbeitssuchender;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Dezember 2001; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Dezember 2001;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 17. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 17.
Dezember 2001; Dezember 2001;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass es ab dem 1. Januar 2002 in Kombination mit In der Erwägung, dass es ab dem 1. Januar 2002 in Kombination mit
einer Aktivierung des Arbeitslosengeldes zu einer inhaltlichen einer Aktivierung des Arbeitslosengeldes zu einer inhaltlichen
Änderung des Einstellungsplans kommt; dass diese inhaltliche Änderung Änderung des Einstellungsplans kommt; dass diese inhaltliche Änderung
des Einstellungsplans auch auf Empfänger des Existenzminimums und der des Einstellungsplans auch auf Empfänger des Existenzminimums und der
finanziellen Sozialhilfe anwendbar ist, nicht aber die Aktivierung des finanziellen Sozialhilfe anwendbar ist, nicht aber die Aktivierung des
Arbeitslosengeldes; dass daher schnellstmöglich ein entsprechendes Arbeitslosengeldes; dass daher schnellstmöglich ein entsprechendes
System der Aktivierung des Existenzminimums und der finanziellen System der Aktivierung des Existenzminimums und der finanziellen
Sozialhilfe für Empfänger des Existenzminimums und der finanziellen Sozialhilfe für Empfänger des Existenzminimums und der finanziellen
Sozialhilfe vorgesehen werden muss; dass der vorliegende Erlass ein Sozialhilfe vorgesehen werden muss; dass der vorliegende Erlass ein
System der Aktivierung der finanziellen Sozialhilfe vorsieht, das dem System der Aktivierung der finanziellen Sozialhilfe vorsieht, das dem
in den Vorschriften über die Arbeitslosigkeit vorgesehenen System in den Vorschriften über die Arbeitslosigkeit vorgesehenen System
entspricht; dass der vorliegende Erlass daher dringend verabschiedet entspricht; dass der vorliegende Erlass daher dringend verabschiedet
werden muss, um gleichzeitig in Kraft treten zu können, damit jegliche werden muss, um gleichzeitig in Kraft treten zu können, damit jegliche
Diskriminierung zwischen den beiden Zielgruppen verhindert wird; Diskriminierung zwischen den beiden Zielgruppen verhindert wird;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres
Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme
Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Die die Artikel 8 bis 15 umfassenden Kapitel II und III Artikel 1 - Die die Artikel 8 bis 15 umfassenden Kapitel II und III
des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung von des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung von
Artikel 57quater des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die Artikel 57quater des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die
öffentlichen Sozialhilfezentren werden wie folgt ersetzt: öffentlichen Sozialhilfezentren werden wie folgt ersetzt:
"KAPITEL II - Förderung der Beschäftigung arbeitssuchender Empfänger "KAPITEL II - Förderung der Beschäftigung arbeitssuchender Empfänger
finanzieller Sozialhilfe finanzieller Sozialhilfe
Abschnitt 1 - Bedingungen für die Gewährung aktivierter Sozialhilfe Abschnitt 1 - Bedingungen für die Gewährung aktivierter Sozialhilfe
Unterabschnitt 1 - Anstellung von arbeitssuchenden Empfängern Unterabschnitt 1 - Anstellung von arbeitssuchenden Empfängern
finanzieller Sozialhilfe unter 45 Jahren finanzieller Sozialhilfe unter 45 Jahren
Art. 8 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe, die jünger als 45 Jahre Art. 8 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe, die jünger als 45 Jahre
sind und von den in Titel IV Kapitel II des Gesetzes vom 21. Dezember sind und von den in Titel IV Kapitel II des Gesetzes vom 21. Dezember
1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen erwähnten 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen erwähnten
Arbeitgebern im Rahmen eines schriftlich abgeschlossenen Arbeitgebern im Rahmen eines schriftlich abgeschlossenen
Arbeitsvertrags angestellt werden, der mindestens einen halben Arbeitsvertrags angestellt werden, der mindestens einen halben
Arbeitsstundenplan vorsieht, haben Anrecht auf aktivierte Sozialhilfe Arbeitsstundenplan vorsieht, haben Anrecht auf aktivierte Sozialhilfe
für den Monat ihrer Anstellung und die fünfunddreissig darauf für den Monat ihrer Anstellung und die fünfunddreissig darauf
folgenden Monate, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: folgenden Monate, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende Empfänger 1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende Empfänger
finanzieller Sozialhilfe. finanzieller Sozialhilfe.
2. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende Arbeitssuchender 2. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende Arbeitssuchender
und ist er als solcher beim regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung und ist er als solcher beim regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung
eingetragen. eingetragen.
3. Der Betreffende ist im Laufe der sechsunddreissig Kalendermonate 3. Der Betreffende ist im Laufe der sechsunddreissig Kalendermonate
vor dem Monat der Anstellung mindestens sechshundertvierundzwanzig vor dem Monat der Anstellung mindestens sechshundertvierundzwanzig
Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender
gewesen. gewesen.
Empfänger finanzieller Sozialhilfe unter 25 Jahren müssen die im Empfänger finanzieller Sozialhilfe unter 25 Jahren müssen die im
vorhergehenden Absatz Nr. 3 erwähnte Bedingung jedoch nicht erfüllen. vorhergehenden Absatz Nr. 3 erwähnte Bedingung jedoch nicht erfüllen.
Unterabschnitt 2 - Anstellung von arbeitssuchenden Empfängern Unterabschnitt 2 - Anstellung von arbeitssuchenden Empfängern
finanzieller Sozialhilfe, finanzieller Sozialhilfe,
die mindestens 45 Jahre alt sind die mindestens 45 Jahre alt sind
Art. 9 - § 1 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe, die mindestens 45 Art. 9 - § 1 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe, die mindestens 45
Jahre alt sind und von den in Titel IV Kapitel II des Gesetzes vom 21. Jahre alt sind und von den in Titel IV Kapitel II des Gesetzes vom 21.
Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen
erwähnten Arbeitgebern im Rahmen eines schriftlich abgeschlossenen erwähnten Arbeitgebern im Rahmen eines schriftlich abgeschlossenen
Arbeitsvertrags angestellt werden, der mindestens einen halben Arbeitsvertrags angestellt werden, der mindestens einen halben
Arbeitsstundenplan vorsieht, haben Anrecht auf aktivierte Sozialhilfe Arbeitsstundenplan vorsieht, haben Anrecht auf aktivierte Sozialhilfe
für den Monat der Anstellung und die elf darauf folgenden Monate, wenn für den Monat der Anstellung und die elf darauf folgenden Monate, wenn
folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende Empfänger 1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende Empfänger
finanzieller Sozialhilfe. finanzieller Sozialhilfe.
2. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende Arbeitssuchender 2. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende Arbeitssuchender
und ist er als solcher beim regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung und ist er als solcher beim regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung
eingetragen. eingetragen.
3. Der Betreffende ist im Laufe der neun Kalendermonate vor dem Monat 3. Der Betreffende ist im Laufe der neun Kalendermonate vor dem Monat
der Anstellung mindestens hundertsechsundfünfzig Tage, berechnet der Anstellung mindestens hundertsechsundfünfzig Tage, berechnet
gemäss der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen oder im gemäss der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen oder im
Laufe der achtzehn Monate vor der Anstellung mindestens Laufe der achtzehn Monate vor der Anstellung mindestens
dreihundertzwölf Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, dreihundertzwölf Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung,
Arbeitssuchender gewesen. Arbeitssuchender gewesen.
§ 2 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe, die mindestens 45 Jahre alt § 2 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe, die mindestens 45 Jahre alt
sind und von den in Titel IV Kapitel II des Gesetzes vom 21. Dezember sind und von den in Titel IV Kapitel II des Gesetzes vom 21. Dezember
1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen erwähnten 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen erwähnten
Arbeitgebern im Rahmen eines schriftlich abgeschlossenen Arbeitgebern im Rahmen eines schriftlich abgeschlossenen
Arbeitsvertrags angestellt werden, der mindestens einen halben Arbeitsvertrags angestellt werden, der mindestens einen halben
Arbeitsstundenplan vorsieht, haben Anrecht auf aktivierte Sozialhilfe Arbeitsstundenplan vorsieht, haben Anrecht auf aktivierte Sozialhilfe
für den Monat ihrer Anstellung und die fünfunddreissig darauf für den Monat ihrer Anstellung und die fünfunddreissig darauf
folgenden Monate, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: folgenden Monate, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende Empfänger 1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende Empfänger
finanzieller Sozialhilfe. finanzieller Sozialhilfe.
2. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende Arbeitssuchender 2. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende Arbeitssuchender
und ist er als solcher beim regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung und ist er als solcher beim regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung
eingetragen. eingetragen.
3. Der Betreffende ist im Laufe der sechsunddreissig Kalendermonate 3. Der Betreffende ist im Laufe der sechsunddreissig Kalendermonate
vor dem Monat der Anstellung mindestens sechshundertvierundzwanzig vor dem Monat der Anstellung mindestens sechshundertvierundzwanzig
Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender
gewesen. gewesen.
Abschnitt 2 - Gleichstellungen Abschnitt 2 - Gleichstellungen
Unterabschnitt 1 - Gleichstellungen mit Empfängern finanzieller Unterabschnitt 1 - Gleichstellungen mit Empfängern finanzieller
Sozialhilfe und Arbeitssuchenden Sozialhilfe und Arbeitssuchenden
Art. 10 - Für die Anwendung der Artikel 8 und 9 werden folgende Art. 10 - Für die Anwendung der Artikel 8 und 9 werden folgende
Arbeitnehmer als Empfänger finanzieller Sozialhilfe und Arbeitnehmer als Empfänger finanzieller Sozialhilfe und
Arbeitssuchende betrachtet: Arbeitssuchende betrachtet:
1. in Anwendung von Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1. in Anwendung von Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli
1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren beschäftigte 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren beschäftigte
Arbeitnehmer, Arbeitnehmer,
2. im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang beschäftigte 2. im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang beschäftigte
Arbeitnehmer, die aktivierte Sozialhilfe in Anwendung der Artikel 3 Arbeitnehmer, die aktivierte Sozialhilfe in Anwendung der Artikel 3
bis 7 des vorliegenden Erlasses beziehen, bis 7 des vorliegenden Erlasses beziehen,
3. im Rahmen eines anerkannten Arbeitsplatzes beschäftigte 3. im Rahmen eines anerkannten Arbeitsplatzes beschäftigte
Arbeitnehmer, die aktivierte Sozialhilfe in Anwendung von Artikel 15 Arbeitnehmer, die aktivierte Sozialhilfe in Anwendung von Artikel 15
Absatz 2 des vorliegenden Erlasses beziehen, Absatz 2 des vorliegenden Erlasses beziehen,
4. Arbeitnehmer, die bei einem im Königlichen Erlass vom 3. Mai 1999 4. Arbeitnehmer, die bei einem im Königlichen Erlass vom 3. Mai 1999
zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu
vermittelnder Arbeitsloser erwähnten Arbeitgeber beschäftigt sind und vermittelnder Arbeitsloser erwähnten Arbeitgeber beschäftigt sind und
aktivierte Sozialhilfe in Anwendung der Artikel 15bis bis 15quater des aktivierte Sozialhilfe in Anwendung der Artikel 15bis bis 15quater des
vorliegenden Erlasses beziehen. vorliegenden Erlasses beziehen.
Für die Anwendung der Artikel 8 und 9 wird die Fortsetzung einer Für die Anwendung der Artikel 8 und 9 wird die Fortsetzung einer
Beschäftigung nach Ablauf einer wie im vorherigen Absatz Nr. 1, Nr. 2 Beschäftigung nach Ablauf einer wie im vorherigen Absatz Nr. 1, Nr. 2
und Nr. 3 vorgesehenen Periode einer Anstellung gleichgesetzt. und Nr. 3 vorgesehenen Periode einer Anstellung gleichgesetzt.
Unterabschnitt 2 - Mit Perioden der Arbeitssuche gleichgesetzte Unterabschnitt 2 - Mit Perioden der Arbeitssuche gleichgesetzte
Perioden Perioden
Art. 11 - Für die Anwendung der Artikel 8 und 9 werden folgende Art. 11 - Für die Anwendung der Artikel 8 und 9 werden folgende
Perioden mit Perioden der Arbeitssuche und der Eintragung als Perioden mit Perioden der Arbeitssuche und der Eintragung als
Arbeitssuchender beim regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung Arbeitssuchender beim regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung
gleichgesetzt: gleichgesetzt:
1. Perioden des Bezugs finanzieller Sozialhilfe, 1. Perioden des Bezugs finanzieller Sozialhilfe,
2. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des 2. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des
Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen
Sozialhilfezentren, Sozialhilfezentren,
3. Perioden der Beschäftigung im Rahmen eines Programms für 3. Perioden der Beschäftigung im Rahmen eines Programms für
beruflichen Übergang, das anerkannt ist aufgrund des Königlichen beruflichen Übergang, das anerkannt ist aufgrund des Königlichen
Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3
Buchstabe m) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Buchstabe m) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale
Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Programme für beruflichen Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Programme für beruflichen
Übergang, Übergang,
4. Perioden der Beschäftigung an einem Arbeitsplatz, der anerkannt ist 4. Perioden der Beschäftigung an einem Arbeitsplatz, der anerkannt ist
aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 zur Ausführung aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 zur Ausführung
von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes vom 28. von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug
auf die Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den auf die Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den
Arbeitsprozess, Arbeitsprozess,
5. Perioden der Beschäftigung bei einem im Königlichen Erlass vom 3. 5. Perioden der Beschäftigung bei einem im Königlichen Erlass vom 3.
Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu
vermittelnder Arbeitsloser erwähnten Arbeitgeber, es sei denn, die vermittelnder Arbeitsloser erwähnten Arbeitgeber, es sei denn, die
Vorteile des vorliegenden Erlasses sind während dieser Periode bereits Vorteile des vorliegenden Erlasses sind während dieser Periode bereits
gewährt worden, gewährt worden,
6. Perioden der Beschäftigung im Rahmen der 6. Perioden der Beschäftigung im Rahmen der
Eingliederungsaushilfsarbeit in Anwendung der Artikel 15quinquies bis Eingliederungsaushilfsarbeit in Anwendung der Artikel 15quinquies bis
15septies des vorliegenden Erlasses, 15septies des vorliegenden Erlasses,
7. Perioden der Beschäftigung im Rahmen von Projekten, die gemäss 7. Perioden der Beschäftigung im Rahmen von Projekten, die gemäss
Artikel 7 des Erlasses der Flämischen Regierung vom 27. Oktober 1993 Artikel 7 des Erlasses der Flämischen Regierung vom 27. Oktober 1993
(Erlass zur Ausführung des Königlichen Erlasses Nr. 474 vom 28. (Erlass zur Ausführung des Königlichen Erlasses Nr. 474 vom 28.
Oktober 1986 zur Einführung einer Regelung für vom Staat bezuschusstes Oktober 1986 zur Einführung einer Regelung für vom Staat bezuschusstes
Vertragspersonal bei bestimmten lokalen Behörden) anerkannt sind und Vertragspersonal bei bestimmten lokalen Behörden) anerkannt sind und
bezuschusst werden, bezuschusst werden,
8. Perioden der Beschäftigung im Rahmen von Projekten, die gemäss 8. Perioden der Beschäftigung im Rahmen von Projekten, die gemäss
Artikel 7 des Erlasses der Flämischen Regierung vom 27. Oktober 1993 Artikel 7 des Erlasses der Flämischen Regierung vom 27. Oktober 1993
(Erlass zur Verallgemeinerung der Regelung für bezuschusstes (Erlass zur Verallgemeinerung der Regelung für bezuschusstes
Vertragspersonal) anerkannt sind und bezuschusst werden, Vertragspersonal) anerkannt sind und bezuschusst werden,
9. Perioden der Beschäftigung im Rahmen von Beschäftigungsprojekten, 9. Perioden der Beschäftigung im Rahmen von Beschäftigungsprojekten,
die gemäss Artikel 6 des Erlasses der Flämischen Regierung vom 27. die gemäss Artikel 6 des Erlasses der Flämischen Regierung vom 27.
Oktober 1993 (Erlass zur Verallgemeinerung der Regelung für Oktober 1993 (Erlass zur Verallgemeinerung der Regelung für
bezuschusstes Vertragspersonal) anerkannt sind und bezuschusst werden, bezuschusstes Vertragspersonal) anerkannt sind und bezuschusst werden,
10. Perioden des Teilzeitunterrichts im Rahmen der 10. Perioden des Teilzeitunterrichts im Rahmen der
Teilzeitschulpflicht, Teilzeitschulpflicht,
11. Perioden der dualen Ausbildung, erwähnt im Königlichen Erlass Nr. 11. Perioden der dualen Ausbildung, erwähnt im Königlichen Erlass Nr.
495 vom 31. Dezember 1986 zur Einführung eines Systems zur Verbindung 495 vom 31. Dezember 1986 zur Einführung eines Systems zur Verbindung
von Arbeit und Ausbildung für Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren von Arbeit und Ausbildung für Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren
und zur zeitweiligen Herabsetzung der für diese Jugendlichen und zur zeitweiligen Herabsetzung der für diese Jugendlichen
geschuldeten Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, geschuldeten Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit,
12. Perioden der Ausbildung oder Beschäftigung im Rahmen der Projekte 12. Perioden der Ausbildung oder Beschäftigung im Rahmen der Projekte
mit Bezug auf die Partnerschaftsabkommen, die aufgrund des Erlasses mit Bezug auf die Partnerschaftsabkommen, die aufgrund des Erlasses
der Exekutive der Region Brüssel-Hauptstadt vom 27. Juni 1991 (Erlass der Exekutive der Region Brüssel-Hauptstadt vom 27. Juni 1991 (Erlass
zur Ermächtigung des Brüsseler regionalen Amtes für zur Ermächtigung des Brüsseler regionalen Amtes für
Arbeitsbeschaffung, Partnerschaftsabkommen zu schliessen, um die Arbeitsbeschaffung, Partnerschaftsabkommen zu schliessen, um die
Chancen bestimmter Arbeitssuchender zu erhöhen, im Rahmen der Chancen bestimmter Arbeitssuchender zu erhöhen, im Rahmen der
koordinierten Massnahmen zur sozio-beruflichen Eingliederung Arbeit zu koordinierten Massnahmen zur sozio-beruflichen Eingliederung Arbeit zu
finden oder wieder Arbeit zu finden) geschlossen worden sind und finden oder wieder Arbeit zu finden) geschlossen worden sind und
bezuschusst werden, insofern der Arbeitnehmer kein Zeugnis oder Diplom bezuschusst werden, insofern der Arbeitnehmer kein Zeugnis oder Diplom
der Oberstufe des Sekundarunterrichts hat, der Oberstufe des Sekundarunterrichts hat,
13. Perioden der Eintragung als Person mit Behinderung beim "Vlaams 13. Perioden der Eintragung als Person mit Behinderung beim "Vlaams
Fonds voor Sociale Integratie van Personen met een Handicap" oder bei Fonds voor Sociale Integratie van Personen met een Handicap" oder bei
der "Agence wallonne pour l'Intégration des personnes handicapées" der "Agence wallonne pour l'Intégration des personnes handicapées"
oder beim "Service bruxellois francophone des personnes handicapées" oder beim "Service bruxellois francophone des personnes handicapées"
oder bei der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für oder bei der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für
Personen mit einer Behinderung sowie für die besondere soziale Personen mit einer Behinderung sowie für die besondere soziale
Fürsorge, Fürsorge,
14. Perioden der Beschäftigung eines Arbeitnehmers, der kein Zeugnis 14. Perioden der Beschäftigung eines Arbeitnehmers, der kein Zeugnis
oder Diplom der Oberstufe des Sekundarunterrichts hat, im Rahmen eines oder Diplom der Oberstufe des Sekundarunterrichts hat, im Rahmen eines
Erstbeschäftigungsabkommens in Anwendung von Titel II Kapitel VIII des Erstbeschäftigungsabkommens in Anwendung von Titel II Kapitel VIII des
Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung, Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung,
15. Perioden der entschädigten Vollarbeitslosigkeit, 15. Perioden der entschädigten Vollarbeitslosigkeit,
16. Perioden innerhalb einer Periode der Eintragung als 16. Perioden innerhalb einer Periode der Eintragung als
Arbeitssuchender oder innerhalb einer Periode entschädigter Arbeitssuchender oder innerhalb einer Periode entschädigter
Vollarbeitslosigkeit, die in Anwendung der Gesetzes- oder Vollarbeitslosigkeit, die in Anwendung der Gesetzes- oder
Verordnungsbestimmungen in Sachen Kranken- und Verordnungsbestimmungen in Sachen Kranken- und
Invalidenpflichtversicherung oder in Sachen Mutterschaftsversicherung Invalidenpflichtversicherung oder in Sachen Mutterschaftsversicherung
Anlass zur Zahlung von Beihilfen gegeben haben, Anlass zur Zahlung von Beihilfen gegeben haben,
17. Haft- oder Gefängnishaftperioden innerhalb einer Periode der 17. Haft- oder Gefängnishaftperioden innerhalb einer Periode der
Eintragung als Arbeitssuchender oder Haft- oder Gefängnishaftperioden, Eintragung als Arbeitssuchender oder Haft- oder Gefängnishaftperioden,
während deren die Gewährung finanzieller Sozialhilfe ausgesetzt war. während deren die Gewährung finanzieller Sozialhilfe ausgesetzt war.
Abschnitt 3 - Monatlicher Betrag der aktivierten Sozialhilfe Abschnitt 3 - Monatlicher Betrag der aktivierten Sozialhilfe
Art. 12 - Die aktivierte Sozialhilfe beläuft sich auf höchstens 500 Art. 12 - Die aktivierte Sozialhilfe beläuft sich auf höchstens 500
EUR pro Kalendermonat. EUR pro Kalendermonat.
Wenn der Arbeitnehmer nicht vollzeitbeschäftigt ist, wird der Betrag Wenn der Arbeitnehmer nicht vollzeitbeschäftigt ist, wird der Betrag
der aktivierten Sozialhilfe in Höhe von maximal 500 EUR nach der aktivierten Sozialhilfe in Höhe von maximal 500 EUR nach
Verhältnis der im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung vertraglich Verhältnis der im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung vertraglich
vorgesehenen wöchentlichen Arbeitsdauer reduziert. vorgesehenen wöchentlichen Arbeitsdauer reduziert.
Der Betrag der aktivierten Sozialhilfe ist auf den Nettolohn, auf den Der Betrag der aktivierten Sozialhilfe ist auf den Nettolohn, auf den
der Arbeitnehmer für den betreffenden Monat Anrecht hat, begrenzt. der Arbeitnehmer für den betreffenden Monat Anrecht hat, begrenzt.
Abschnitt 4 - Ergänzende Bestimmungen Abschnitt 4 - Ergänzende Bestimmungen
Art. 13 - In Abweichung von den Artikeln 8 und 9 kommen folgende Art. 13 - In Abweichung von den Artikeln 8 und 9 kommen folgende
Arbeitnehmer für die Gewährung aktivierter Sozialhilfe nicht in Arbeitnehmer für die Gewährung aktivierter Sozialhilfe nicht in
Betracht: Betracht:
1. Arbeitnehmer, die angestellt werden, ab dem Zeitpunkt, wo sie sich 1. Arbeitnehmer, die angestellt werden, ab dem Zeitpunkt, wo sie sich
in einem statutarischen Stand befinden, in einem statutarischen Stand befinden,
2. Arbeitnehmer, die als Mitglieder des akademischen und 2. Arbeitnehmer, die als Mitglieder des akademischen und
wissenschaftlichen Personals von Universitäten oder als Mitglieder des wissenschaftlichen Personals von Universitäten oder als Mitglieder des
Lehrpersonals in anderen Unterrichtsanstalten angestellt werden, Lehrpersonals in anderen Unterrichtsanstalten angestellt werden,
3. Arbeitnehmer, die angestellt werden: 3. Arbeitnehmer, die angestellt werden:
a) vom Staat, darin einbegriffen die Rechtsprechende Gewalt, der a) vom Staat, darin einbegriffen die Rechtsprechende Gewalt, der
Staatsrat, die Armee und die föderale Polizei, Staatsrat, die Armee und die föderale Polizei,
b) von den Gemeinschaften und Regionen, mit Ausnahme der b) von den Gemeinschaften und Regionen, mit Ausnahme der
Unterrichtsanstalten für die Arbeitnehmer, die nicht in Nr. 1 und Nr. Unterrichtsanstalten für die Arbeitnehmer, die nicht in Nr. 1 und Nr.
2 erwähnt sind, 2 erwähnt sind,
c) von der Flämischen Gemeinschaftskommission, der Französischen c) von der Flämischen Gemeinschaftskommission, der Französischen
Gemeinschaftskommission und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, Gemeinschaftskommission und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission,
d) von Einrichtungen öffentlichen Interesses und öffentlichen d) von Einrichtungen öffentlichen Interesses und öffentlichen
Einrichtungen, die unter die Aufsicht der unter den Buchstaben a), b) Einrichtungen, die unter die Aufsicht der unter den Buchstaben a), b)
und c) erwähnten Behörden fallen, mit Ausnahme der öffentlichen und c) erwähnten Behörden fallen, mit Ausnahme der öffentlichen
Kreditinstitute, der autonomen öffentlichen Unternehmen, der Kreditinstitute, der autonomen öffentlichen Unternehmen, der
öffentlichen Gesellschaften für Personenverkehr, der öffentlichen öffentlichen Gesellschaften für Personenverkehr, der öffentlichen
Einrichtungen für Personal, das sie als Aushilfskräfte einstellen, um Einrichtungen für Personal, das sie als Aushilfskräfte einstellen, um
sie im Hinblick auf die Durchführung einer zeitweiligen Arbeit gemäss sie im Hinblick auf die Durchführung einer zeitweiligen Arbeit gemäss
dem Gesetz vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die dem Gesetz vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die
Aushilfsarbeit und die Leiharbeit an einen Entleiher zu überlassen, Aushilfsarbeit und die Leiharbeit an einen Entleiher zu überlassen,
und der Unterrichtsanstalten für die Arbeitnehmer, die nicht in Nr. 1 und der Unterrichtsanstalten für die Arbeitnehmer, die nicht in Nr. 1
und Nr. 2 erwähnt sind, und Nr. 2 erwähnt sind,
4. Arbeitnehmer, die im Rahmen der Eingliederungsaushilfsarbeit in 4. Arbeitnehmer, die im Rahmen der Eingliederungsaushilfsarbeit in
Anwendung der Artikel 15quinquies bis 15septies des vorliegenden Anwendung der Artikel 15quinquies bis 15septies des vorliegenden
Erlasses angestellt werden. Erlasses angestellt werden.
Art. 14 - Wenn ein Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer in Anwendung der Art. 14 - Wenn ein Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer in Anwendung der
Artikel 8 und 9 bereits in den Genuss des Vorteils der aktivierten Artikel 8 und 9 bereits in den Genuss des Vorteils der aktivierten
Sozialhilfe gekommen ist und er diesen Arbeitnehmer innerhalb einer Sozialhilfe gekommen ist und er diesen Arbeitnehmer innerhalb einer
Periode von zwölf Monaten nach Beendigung des vorherigen Periode von zwölf Monaten nach Beendigung des vorherigen
Arbeitsvertrags wieder einstellt, werden diese beiden Beschäftigungen Arbeitsvertrags wieder einstellt, werden diese beiden Beschäftigungen
für die Dauer der Gewährung der aktivierten Sozialhilfe als eine für die Dauer der Gewährung der aktivierten Sozialhilfe als eine
einzige Beschäftigung angesehen. Die Periode zwischen den beiden einzige Beschäftigung angesehen. Die Periode zwischen den beiden
Arbeitsverträgen verlängert nicht die Periode, während deren dieser Arbeitsverträgen verlängert nicht die Periode, während deren dieser
Vorteil gewährt wird. Vorteil gewährt wird.
Der in den Artikeln 8 und 9 erwähnte Vorteil der aktivierten Der in den Artikeln 8 und 9 erwähnte Vorteil der aktivierten
Sozialhilfe wird nicht gewährt für einen Arbeitnehmer, der innerhalb Sozialhilfe wird nicht gewährt für einen Arbeitnehmer, der innerhalb
einer Periode von zwölf Monaten nach Beendigung des vorherigen, für einer Periode von zwölf Monaten nach Beendigung des vorherigen, für
eine unbestimmte Dauer abgeschlossenen Arbeitsvertrags vom selben eine unbestimmte Dauer abgeschlossenen Arbeitsvertrags vom selben
Arbeitgeber angestellt wird, wenn der Arbeitgeber für diesen Arbeitgeber angestellt wird, wenn der Arbeitgeber für diesen
Arbeitnehmer und für diese Beschäftigung in den Genuss der Vorteile Arbeitnehmer und für diese Beschäftigung in den Genuss der Vorteile
des Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 1994 zur Ausführung von des Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 1994 zur Ausführung von
Titel IV Kapitel II des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung Titel IV Kapitel II des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung
sozialer und sonstiger Bestimmungen gekommen ist. sozialer und sonstiger Bestimmungen gekommen ist.
Abschnitt 5 - Übergangsbestimmungen Abschnitt 5 - Übergangsbestimmungen
Art. 15 - Die Artikel 8 bis 14 des vorliegenden Erlasses sind auf Art. 15 - Die Artikel 8 bis 14 des vorliegenden Erlasses sind auf
Anstellungen ab dem 1. Januar 2002 anwendbar. Anstellungen ab dem 1. Januar 2002 anwendbar.
Die Artikel 8 bis 15 des vorliegenden Erlasses, so wie sie vor dem 1. Die Artikel 8 bis 15 des vorliegenden Erlasses, so wie sie vor dem 1.
Januar 2002 in Kraft waren, bleiben anwendbar für Arbeitnehmer, die am Januar 2002 in Kraft waren, bleiben anwendbar für Arbeitnehmer, die am
31. Dezember 2001 im Genuss des Vorteils dieser Bestimmungen waren, 31. Dezember 2001 im Genuss des Vorteils dieser Bestimmungen waren,
und zwar während der Periode, für die der Vorteil gewährt worden ist. und zwar während der Periode, für die der Vorteil gewährt worden ist.
Art. 2 - Die Überschrift von Kapitel IV desselben Erlasses wird durch Art. 2 - Die Überschrift von Kapitel IV desselben Erlasses wird durch
folgende Überschrift ersetzt: folgende Überschrift ersetzt:
"KAPITEL III - Initiativen zur sozialen Eingliederung" "KAPITEL III - Initiativen zur sozialen Eingliederung"
Art. 3 - Die Überschrift von Kapitel V desselben Erlasses wird durch Art. 3 - Die Überschrift von Kapitel V desselben Erlasses wird durch
folgende Überschrift ersetzt: folgende Überschrift ersetzt:
"KAPITEL IV - Eingliederungsaushilfsarbeit" "KAPITEL IV - Eingliederungsaushilfsarbeit"
Art. 4 - Artikel 15sexies Absatz 2 desselben Erlasses wird durch Art. 4 - Artikel 15sexies Absatz 2 desselben Erlasses wird durch
folgenden Absatz ersetzt: folgenden Absatz ersetzt:
"Der in Absatz 1 erwähnte Betrag der aktivierten Sozialhilfe ist "Der in Absatz 1 erwähnte Betrag der aktivierten Sozialhilfe ist
jedoch begrenzt auf den Bruttolohn, auf den der Arbeitnehmer für den jedoch begrenzt auf den Bruttolohn, auf den der Arbeitnehmer für den
betreffenden Kalendermonat ein Anrecht hat, wenn dieser Monat nicht betreffenden Kalendermonat ein Anrecht hat, wenn dieser Monat nicht
komplett ist." komplett ist."
Art. 5 - Artikel 15sexies desselben Erlasses wird durch folgenden Art. 5 - Artikel 15sexies desselben Erlasses wird durch folgenden
Absatz ergänzt: Absatz ergänzt:
"Der in Absatz 1 erwähnte Betrag der aktivierten Sozialhilfe darf "Der in Absatz 1 erwähnte Betrag der aktivierten Sozialhilfe darf
nicht für Perioden gewährt werden, für die dem Arbeitnehmer kein Lohn nicht für Perioden gewährt werden, für die dem Arbeitnehmer kein Lohn
geschuldet wird." geschuldet wird."
Art. 6 - Artikel 16 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgenden Art. 6 - Artikel 16 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgenden
Absatz ersetzt: Absatz ersetzt:
"Für eine selbe Periode hat ein Arbeitnehmer lediglich ein Anrecht auf "Für eine selbe Periode hat ein Arbeitnehmer lediglich ein Anrecht auf
einen der im vorliegenden Erlass erwähnten Beträge der aktivierten einen der im vorliegenden Erlass erwähnten Beträge der aktivierten
Sozialhilfe." Sozialhilfe."
Art. 7 - Artikel 16 Absatz 2 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 7 - Artikel 16 Absatz 2 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 28. September 2000, wird aufgehoben. Königlichen Erlass vom 28. September 2000, wird aufgehoben.
Art. 8 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2002. Art. 8 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2002.
Art. 9 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister der Art. 9 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister der
Sozialen Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Sozialen Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 16. Januar 2002 Gegeben zu Brüssel, den 16. Januar 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Sozialen Eingliederung Der Minister der Sozialen Eingliederung
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 juni 2002. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 juin 2002.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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