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Koninklijk besluit houdende de opdrachten, de samenstelling, de werkwijze en de vergoeding van de Commissie van advies voor plantenbereidingen. - Duitse vertaling | Arrêté royal portant sur les missions, la composition, le fonctionnement et la rémunération de la Commission d'avis des préparations de plantes. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE | SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE |
VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU | ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT |
26 JANUARI 2018. - Koninklijk besluit houdende de opdrachten, de | 26 JANVIER 2018. - Arrêté royal portant sur les missions, la |
samenstelling, de werkwijze en de vergoeding van de Commissie van | composition, le fonctionnement et la rémunération de la Commission |
advies voor plantenbereidingen. - Duitse vertaling | d'avis des préparations de plantes. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 26 januari 2018 houdende de opdrachten, de samenstelling, | l'arrêté royal du 26 janvier 2018 portant sur les missions, la |
de werkwijze en de vergoeding van de Commissie van advies voor | composition, le fonctionnement et la rémunération de la Commission |
plantenbereidingen (Belgisch Staatsblad van 12 februari 2018). | d'avis des préparations de plantes (Moniteur belge du 12 février 2018). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
26. JANUAR 2018 - Königlicher Erlass über die Aufträge, die | 26. JANUAR 2018 - Königlicher Erlass über die Aufträge, die |
Zusammensetzung, die Arbeitsweise und die Vergütung der | Zusammensetzung, die Arbeitsweise und die Vergütung der |
Begutachtungskommission für Pflanzenpräparate | Begutachtungskommission für Pflanzenpräparate |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der | Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der |
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer | Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer |
Waren, des Artikels 22ter, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember | Waren, des Artikels 22ter, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember |
2012; | 2012; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. August 1997 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. August 1997 über die |
Herstellung von und den Handel mit Lebensmitteln, die Pflanzen oder | Herstellung von und den Handel mit Lebensmitteln, die Pflanzen oder |
Pflanzenpräparate enthalten oder daraus bestehen; | Pflanzenpräparate enthalten oder daraus bestehen; |
Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 15. Juli 1946 zur Festlegung | Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 15. Juli 1946 zur Festlegung |
der Anwesenheitsgelder und der Kosten zugunsten der Mitglieder der vom | der Anwesenheitsgelder und der Kosten zugunsten der Mitglieder der vom |
Ministerium der Volksgesundheit und der Familie abhängenden ständigen | Ministerium der Volksgesundheit und der Familie abhängenden ständigen |
Ausschüsse; | Ausschüsse; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 6. März 1998 zur Bestimmung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 6. März 1998 zur Bestimmung |
der Zusammensetzung und der Arbeitsweise der Begutachtungskommission | der Zusammensetzung und der Arbeitsweise der Begutachtungskommission |
für Pflanzenpräparate; | für Pflanzenpräparate; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Oktober 2016; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Oktober 2016; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 13. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 13. |
Januar 2017; | Januar 2017; |
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, | Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, |
der am 18. September 2017 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in | der am 18. September 2017 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in |
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 | Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt | In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt |
worden ist; | worden ist; |
Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 | Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit und aufgrund der | Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit und aufgrund der |
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten |
folgende Begriffsbestimmungen: | folgende Begriffsbestimmungen: |
1. Kommission: Begutachtungskommission für Pflanzenpräparate, wie | 1. Kommission: Begutachtungskommission für Pflanzenpräparate, wie |
erwähnt in Artikel 22ter des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den | erwähnt in Artikel 22ter des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den |
Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und | Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und |
anderer Waren, | anderer Waren, |
2. Minister: der für die Volksgesundheit zuständige Minister, | 2. Minister: der für die Volksgesundheit zuständige Minister, |
3. DG4: Generaldirektion Tiere, Pflanzen und Nahrung beim Föderalen | 3. DG4: Generaldirektion Tiere, Pflanzen und Nahrung beim Föderalen |
Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der | Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt. | Nahrungsmittelkette und Umwelt. |
Art. 2 - § 1 - Die Kommission umfasst folgende Mitglieder: | Art. 2 - § 1 - Die Kommission umfasst folgende Mitglieder: |
1. den Generaldirektor der DG4, | 1. den Generaldirektor der DG4, |
2. einen Vertreter des Dienstes Lebensmittel, Futtermittel und andere | 2. einen Vertreter des Dienstes Lebensmittel, Futtermittel und andere |
Verbrauchsgüter der DG4, | Verbrauchsgüter der DG4, |
3. einen Vertreter der Föderalagentur für Arzneimittel und | 3. einen Vertreter der Föderalagentur für Arzneimittel und |
Gesundheitsprodukte, | Gesundheitsprodukte, |
4. acht Vertreter von Instanzen, die an der Pflanzenforschung | 4. acht Vertreter von Instanzen, die an der Pflanzenforschung |
beteiligt sind, oder Sachverständige im Bereich Pflanzenforschung, | beteiligt sind, oder Sachverständige im Bereich Pflanzenforschung, |
5. drei Vertreter von Instanzen, die an der Herstellung von und dem | 5. drei Vertreter von Instanzen, die an der Herstellung von und dem |
Handel mit Pflanzen beteiligt sind. | Handel mit Pflanzen beteiligt sind. |
§ 2 - Für jedes in Artikel 2 § 1 Nr. 2 bis 5 erwähnte Mitglied wird | § 2 - Für jedes in Artikel 2 § 1 Nr. 2 bis 5 erwähnte Mitglied wird |
gemäß demselben Verfahren ein Stellvertreter bestimmt. | gemäß demselben Verfahren ein Stellvertreter bestimmt. |
§ 3 - Die Kommission kann Sachverständige zu Versammlungen einladen, | § 3 - Die Kommission kann Sachverständige zu Versammlungen einladen, |
in denen Themen diskutiert werden, die in ihre Fachkompetenz fallen. | in denen Themen diskutiert werden, die in ihre Fachkompetenz fallen. |
Art. 3 - Das Mitglied beziehungsweise die Mitglieder, wie erwähnt in: | Art. 3 - Das Mitglied beziehungsweise die Mitglieder, wie erwähnt in: |
1. Artikel 2 § 1 Nr. 2, wird auf Vorschlag des Generaldirektors der | 1. Artikel 2 § 1 Nr. 2, wird auf Vorschlag des Generaldirektors der |
DG4 vom Minister ernannt, | DG4 vom Minister ernannt, |
2. Artikel 2 § 1 Nr. 3, wird auf Vorschlag des geschäftsführenden | 2. Artikel 2 § 1 Nr. 3, wird auf Vorschlag des geschäftsführenden |
Verwalters der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte | Verwalters der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte |
vom Minister ernannt, | vom Minister ernannt, |
3. Artikel 2 § 1 Nr. 4 und 5, werden aus einer Liste mit je zwei | 3. Artikel 2 § 1 Nr. 4 und 5, werden aus einer Liste mit je zwei |
Kandidaten pro zu vergebendes Mandat, die von den betreffenden | Kandidaten pro zu vergebendes Mandat, die von den betreffenden |
Instanzen oder vom Dienst Lebensmittel, Futtermittel und andere | Instanzen oder vom Dienst Lebensmittel, Futtermittel und andere |
Verbrauchsgüter der DG4 vorgeschlagen werden, vom Minister ernannt. | Verbrauchsgüter der DG4 vorgeschlagen werden, vom Minister ernannt. |
Art. 4 - § 1 - Die in Artikel 2 § 1 Nr. 2 bis 5 erwähnten Mitglieder | Art. 4 - § 1 - Die in Artikel 2 § 1 Nr. 2 bis 5 erwähnten Mitglieder |
werden für einen erneuerbaren Zeitraum von vier Jahren ernannt. | werden für einen erneuerbaren Zeitraum von vier Jahren ernannt. |
§ 2 - Wenn während einer Mandatszeit ein Mandat vakant wird, wird ein | § 2 - Wenn während einer Mandatszeit ein Mandat vakant wird, wird ein |
neues Mitglied ernannt, das dieselben Bedingungen wie sein Vorgänger | neues Mitglied ernannt, das dieselben Bedingungen wie sein Vorgänger |
erfüllt und dessen Mandat beendet. | erfüllt und dessen Mandat beendet. |
§ 3 - Als ausgeschieden gelten Mitglieder, die die Organisation, die | § 3 - Als ausgeschieden gelten Mitglieder, die die Organisation, die |
sie vorgeschlagen hat, nicht mehr vertreten oder die die Bestimmungen | sie vorgeschlagen hat, nicht mehr vertreten oder die die Bestimmungen |
der in Artikel 9 erwähnten Geschäftsordnung nicht einhalten. | der in Artikel 9 erwähnten Geschäftsordnung nicht einhalten. |
Art. 5 - § 1 - Den Vorsitz der Kommission führt der Generaldirektor | Art. 5 - § 1 - Den Vorsitz der Kommission führt der Generaldirektor |
der DG4 oder in seiner Abwesenheit der in Artikel 2 § 1 Nr. 2 erwähnte | der DG4 oder in seiner Abwesenheit der in Artikel 2 § 1 Nr. 2 erwähnte |
Beamte. | Beamte. |
§ 2 - Die Sekretariatsgeschäfte der Kommission werden von einer oder | § 2 - Die Sekretariatsgeschäfte der Kommission werden von einer oder |
mehreren Personen der DG4 wahrgenommen, die vom Vorsitzenden bestimmt | mehreren Personen der DG4 wahrgenommen, die vom Vorsitzenden bestimmt |
werden. | werden. |
Art. 6 - Die Mitglieder mit Ausnahme der Beamten und die eingeladenen | Art. 6 - Die Mitglieder mit Ausnahme der Beamten und die eingeladenen |
Sachverständigen erhalten folgende Entschädigungen: | Sachverständigen erhalten folgende Entschädigungen: |
1. Sie erhalten Anwesenheitsgeld in Höhe von 30 EUR für Versammlungen, | 1. Sie erhalten Anwesenheitsgeld in Höhe von 30 EUR für Versammlungen, |
an denen sie teilnehmen. | an denen sie teilnehmen. |
2. Fahrtkosten werden gemäß dem Königlichen Erlass vom 18. Januar 1965 | 2. Fahrtkosten werden gemäß dem Königlichen Erlass vom 18. Januar 1965 |
zur Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten erstattet. | zur Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten erstattet. |
3. Diejenigen, die im Rahmen eines Auftrags der Kommission einen | 3. Diejenigen, die im Rahmen eines Auftrags der Kommission einen |
Bericht erstellen, erhalten eine Vergütung von 60 EUR pro Stunde mit | Bericht erstellen, erhalten eine Vergütung von 60 EUR pro Stunde mit |
einem Höchstbetrag von 500 EUR pro Bericht. | einem Höchstbetrag von 500 EUR pro Bericht. |
Die in Absatz 1 erwähnten Beträge werden am 1. Januar jeden Jahres | Die in Absatz 1 erwähnten Beträge werden am 1. Januar jeden Jahres |
automatisch an die Entwicklung des Gesundheitsindexes des Monats | automatisch an die Entwicklung des Gesundheitsindexes des Monats |
November des Vorjahres angepasst. | November des Vorjahres angepasst. |
Art. 7 - Die Kommission hat den Auftrag, Stellungnahmen abzugeben, die | Art. 7 - Die Kommission hat den Auftrag, Stellungnahmen abzugeben, die |
als Grundlage dienen für: | als Grundlage dienen für: |
1. die Festlegung des Mindest- und Höchstgehalts an Wirkstoffen und | 1. die Festlegung des Mindest- und Höchstgehalts an Wirkstoffen und |
Indikatoren im Hinblick auf die Herstellung von und den Handel mit | Indikatoren im Hinblick auf die Herstellung von und den Handel mit |
Pflanzen und Pflanzenpräparaten, | Pflanzen und Pflanzenpräparaten, |
2. das Verbot, bestimmte Pflanzen und Pflanzenpräparate miteinander zu | 2. das Verbot, bestimmte Pflanzen und Pflanzenpräparate miteinander zu |
mischen, | mischen, |
3. das Abhängigmachen des Handels mit bestimmten Pflanzen und | 3. das Abhängigmachen des Handels mit bestimmten Pflanzen und |
Pflanzenpräparaten in vordosierter oder nicht vordosierter Form vom | Pflanzenpräparaten in vordosierter oder nicht vordosierter Form vom |
Besitz bestimmter Diplome oder Bescheinigungen, | Besitz bestimmter Diplome oder Bescheinigungen, |
4. die Abänderung der Listen in der Anlage zum Königlichen Erlass vom | 4. die Abänderung der Listen in der Anlage zum Königlichen Erlass vom |
29. August 1997 über die Herstellung von und den Handel mit | 29. August 1997 über die Herstellung von und den Handel mit |
Lebensmitteln, die Pflanzen oder Pflanzenpräparate enthalten oder | Lebensmitteln, die Pflanzen oder Pflanzenpräparate enthalten oder |
daraus bestehen, | daraus bestehen, |
5. die Festlegung charakteristischer pflanzlicher Stoffe oder | 5. die Festlegung charakteristischer pflanzlicher Stoffe oder |
charakteristischer Kategorien von pflanzlichen Stoffen, | charakteristischer Kategorien von pflanzlichen Stoffen, |
6. die Gewährung von Abweichungen von den im vorerwähnten Königlichen | 6. die Gewährung von Abweichungen von den im vorerwähnten Königlichen |
Erlass vom 29. August 1997 vorgesehenen Einschränkungen, | Erlass vom 29. August 1997 vorgesehenen Einschränkungen, |
7. die Festlegung der Bedingungen für eine sichere Verwendung | 7. die Festlegung der Bedingungen für eine sichere Verwendung |
bestimmter Pflanzenpräparate, | bestimmter Pflanzenpräparate, |
8. die Festlegung geeigneter Analyseverfahren für bestimmte Pflanzen | 8. die Festlegung geeigneter Analyseverfahren für bestimmte Pflanzen |
und Pflanzenpräparate, | und Pflanzenpräparate, |
9. die Anwendung des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 29. August | 9. die Anwendung des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 29. August |
1997. | 1997. |
Art. 8 - Vorbehaltlich einer durch den Vorsitzenden gewährten und im | Art. 8 - Vorbehaltlich einer durch den Vorsitzenden gewährten und im |
Protokoll festgehaltenen Abweichung sind die Mitglieder der | Protokoll festgehaltenen Abweichung sind die Mitglieder der |
Kommission, die Sachverständigen und die Beamten des Sekretariats in | Kommission, die Sachverständigen und die Beamten des Sekretariats in |
Bezug auf alle Informationen, von denen sie bei der Ausübung ihres | Bezug auf alle Informationen, von denen sie bei der Ausübung ihres |
Mandats Kenntnis erhalten haben, an das Berufsgeheimnis gebunden. | Mandats Kenntnis erhalten haben, an das Berufsgeheimnis gebunden. |
Art. 9 - Die Kommission erstellt ihre Geschäftsordnung und legt sie | Art. 9 - Die Kommission erstellt ihre Geschäftsordnung und legt sie |
dem Minister zur Billigung vor. Die Geschäftsordnung enthält | dem Minister zur Billigung vor. Die Geschäftsordnung enthält |
mindestens: | mindestens: |
- Bestimmungen in Bezug auf die Einladungen, | - Bestimmungen in Bezug auf die Einladungen, |
- das Verfahren zur Annahme von Stellungnahmen in Anwendung von | - das Verfahren zur Annahme von Stellungnahmen in Anwendung von |
Artikel 10 § 2, | Artikel 10 § 2, |
- Bestimmungen in Bezug auf die Beratungen, | - Bestimmungen in Bezug auf die Beratungen, |
- die Bedingungen für das Ausscheiden von Mitgliedern, | - die Bedingungen für das Ausscheiden von Mitgliedern, |
- die Bedingungen für die Teilnahme Dritter an den Versammlungen, | - die Bedingungen für die Teilnahme Dritter an den Versammlungen, |
- Bestimmungen in Bezug auf das Umlaufverfahren, | - Bestimmungen in Bezug auf das Umlaufverfahren, |
- Bestimmungen in Bezug auf Interessenkonflikte. | - Bestimmungen in Bezug auf Interessenkonflikte. |
Art. 10 - § 1 - Die Kommission tritt entweder auf Antrag des Ministers | Art. 10 - § 1 - Die Kommission tritt entweder auf Antrag des Ministers |
oder seines Beauftragten oder auf Antrag des Vorsitzenden gemäß den | oder seines Beauftragten oder auf Antrag des Vorsitzenden gemäß den |
Bestimmungen der in Artikel 9 erwähnten Geschäftsordnung zusammen. | Bestimmungen der in Artikel 9 erwähnten Geschäftsordnung zusammen. |
§ 2 - Die Kommission muss binnen einer Frist von drei Monaten eine | § 2 - Die Kommission muss binnen einer Frist von drei Monaten eine |
Stellungnahme abgeben. Der Vorsitzende kann die Abgabe der | Stellungnahme abgeben. Der Vorsitzende kann die Abgabe der |
Stellungnahme auf die nächste Versammlung verschieben, wenn ein | Stellungnahme auf die nächste Versammlung verschieben, wenn ein |
Mitglied ihn binnen dieser Frist aus wichtigen Gründen darum ersucht. | Mitglied ihn binnen dieser Frist aus wichtigen Gründen darum ersucht. |
In dringenden oder notwendigen Fällen kann der Vorsitzende | In dringenden oder notwendigen Fällen kann der Vorsitzende |
beschließen, auf ein Umlaufverfahren zurückzugreifen im Hinblick auf | beschließen, auf ein Umlaufverfahren zurückzugreifen im Hinblick auf |
die Abgabe einer Stellungnahme gemäß der in Artikel 9 erwähnten | die Abgabe einer Stellungnahme gemäß der in Artikel 9 erwähnten |
Geschäftsordnung. | Geschäftsordnung. |
Art. 11 - Die Kommission berät rechtsgültig, wenn die Mehrheit ihrer | Art. 11 - Die Kommission berät rechtsgültig, wenn die Mehrheit ihrer |
Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, kann die Kommission | Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, kann die Kommission |
entweder das Umlaufverfahren anwenden oder nach einer erneuten | entweder das Umlaufverfahren anwenden oder nach einer erneuten |
Einberufung unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder über | Einberufung unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder über |
denselben Gegenstand rechtsgültig beraten. | denselben Gegenstand rechtsgültig beraten. |
Art. 12 - Die Kommission kann für die von ihr festgelegten Aufträge | Art. 12 - Die Kommission kann für die von ihr festgelegten Aufträge |
Arbeitsgruppen schaffen, die sich aus Mitgliedern und eingeladenen | Arbeitsgruppen schaffen, die sich aus Mitgliedern und eingeladenen |
Sachverständigen zusammensetzen. | Sachverständigen zusammensetzen. |
Art. 13 - [Aufhebungsbestimmung] | Art. 13 - [Aufhebungsbestimmung] |
Art. 14 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 29. August 1997 über | Art. 14 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 29. August 1997 über |
die Herstellung von und den Handel mit Lebensmitteln, die Pflanzen | die Herstellung von und den Handel mit Lebensmitteln, die Pflanzen |
oder Pflanzenpräparate enthalten oder daraus bestehen, wird wie folgt | oder Pflanzenpräparate enthalten oder daraus bestehen, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In § 4 wird Absatz 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 19. | 1. In § 4 wird Absatz 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 19. |
März 2012, wie folgt ersetzt: | März 2012, wie folgt ersetzt: |
"Die diesbezüglichen Erlasse ergehen nach Stellungnahme der | "Die diesbezüglichen Erlasse ergehen nach Stellungnahme der |
Begutachtungskommission für Pflanzenpräparate." | Begutachtungskommission für Pflanzenpräparate." |
2. In § 6 werden die Wörter "nach Stellungnahme der in § 4 Absatz 2 | 2. In § 6 werden die Wörter "nach Stellungnahme der in § 4 Absatz 2 |
erwähnten Kommission" durch die Wörter "nach Stellungnahme der | erwähnten Kommission" durch die Wörter "nach Stellungnahme der |
Begutachtungskommission für Pflanzenpräparate" ersetzt. | Begutachtungskommission für Pflanzenpräparate" ersetzt. |
Art. 15 - Der Ministerielle Erlass vom 6. März 1998 zur Bestimmung der | Art. 15 - Der Ministerielle Erlass vom 6. März 1998 zur Bestimmung der |
Zusammensetzung und der Arbeitsweise der Begutachtungskommission für | Zusammensetzung und der Arbeitsweise der Begutachtungskommission für |
Pflanzenpräparate wird aufgehoben. | Pflanzenpräparate wird aufgehoben. |
Art. 16 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der | Art. 16 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 26. Januar 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 26. Januar 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |