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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 26/01/2018
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Koninklijk besluit houdende de opdrachten, de samenstelling, de werkwijze en de vergoeding van de Commissie van advies voor plantenbereidingen. - Duitse vertaling Arrêté royal portant sur les missions, la composition, le fonctionnement et la rémunération de la Commission d'avis des préparations de plantes. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE
VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT
26 JANUARI 2018. - Koninklijk besluit houdende de opdrachten, de 26 JANVIER 2018. - Arrêté royal portant sur les missions, la
samenstelling, de werkwijze en de vergoeding van de Commissie van composition, le fonctionnement et la rémunération de la Commission
advies voor plantenbereidingen. - Duitse vertaling d'avis des préparations de plantes. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 26 januari 2018 houdende de opdrachten, de samenstelling, l'arrêté royal du 26 janvier 2018 portant sur les missions, la
de werkwijze en de vergoeding van de Commissie van advies voor composition, le fonctionnement et la rémunération de la Commission
plantenbereidingen (Belgisch Staatsblad van 12 februari 2018). d'avis des préparations de plantes (Moniteur belge du 12 février 2018).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
26. JANUAR 2018 - Königlicher Erlass über die Aufträge, die 26. JANUAR 2018 - Königlicher Erlass über die Aufträge, die
Zusammensetzung, die Arbeitsweise und die Vergütung der Zusammensetzung, die Arbeitsweise und die Vergütung der
Begutachtungskommission für Pflanzenpräparate Begutachtungskommission für Pflanzenpräparate
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer
Waren, des Artikels 22ter, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember Waren, des Artikels 22ter, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember
2012; 2012;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. August 1997 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. August 1997 über die
Herstellung von und den Handel mit Lebensmitteln, die Pflanzen oder Herstellung von und den Handel mit Lebensmitteln, die Pflanzen oder
Pflanzenpräparate enthalten oder daraus bestehen; Pflanzenpräparate enthalten oder daraus bestehen;
Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 15. Juli 1946 zur Festlegung Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 15. Juli 1946 zur Festlegung
der Anwesenheitsgelder und der Kosten zugunsten der Mitglieder der vom der Anwesenheitsgelder und der Kosten zugunsten der Mitglieder der vom
Ministerium der Volksgesundheit und der Familie abhängenden ständigen Ministerium der Volksgesundheit und der Familie abhängenden ständigen
Ausschüsse; Ausschüsse;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 6. März 1998 zur Bestimmung Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 6. März 1998 zur Bestimmung
der Zusammensetzung und der Arbeitsweise der Begutachtungskommission der Zusammensetzung und der Arbeitsweise der Begutachtungskommission
für Pflanzenpräparate; für Pflanzenpräparate;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Oktober 2016; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Oktober 2016;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 13. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 13.
Januar 2017; Januar 2017;
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen,
der am 18. September 2017 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in der am 18. September 2017 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt
worden ist; worden ist;
Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit und aufgrund der Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit und aufgrund der
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten
folgende Begriffsbestimmungen: folgende Begriffsbestimmungen:
1. Kommission: Begutachtungskommission für Pflanzenpräparate, wie 1. Kommission: Begutachtungskommission für Pflanzenpräparate, wie
erwähnt in Artikel 22ter des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den erwähnt in Artikel 22ter des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den
Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und
anderer Waren, anderer Waren,
2. Minister: der für die Volksgesundheit zuständige Minister, 2. Minister: der für die Volksgesundheit zuständige Minister,
3. DG4: Generaldirektion Tiere, Pflanzen und Nahrung beim Föderalen 3. DG4: Generaldirektion Tiere, Pflanzen und Nahrung beim Föderalen
Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der
Nahrungsmittelkette und Umwelt. Nahrungsmittelkette und Umwelt.
Art. 2 - § 1 - Die Kommission umfasst folgende Mitglieder: Art. 2 - § 1 - Die Kommission umfasst folgende Mitglieder:
1. den Generaldirektor der DG4, 1. den Generaldirektor der DG4,
2. einen Vertreter des Dienstes Lebensmittel, Futtermittel und andere 2. einen Vertreter des Dienstes Lebensmittel, Futtermittel und andere
Verbrauchsgüter der DG4, Verbrauchsgüter der DG4,
3. einen Vertreter der Föderalagentur für Arzneimittel und 3. einen Vertreter der Föderalagentur für Arzneimittel und
Gesundheitsprodukte, Gesundheitsprodukte,
4. acht Vertreter von Instanzen, die an der Pflanzenforschung 4. acht Vertreter von Instanzen, die an der Pflanzenforschung
beteiligt sind, oder Sachverständige im Bereich Pflanzenforschung, beteiligt sind, oder Sachverständige im Bereich Pflanzenforschung,
5. drei Vertreter von Instanzen, die an der Herstellung von und dem 5. drei Vertreter von Instanzen, die an der Herstellung von und dem
Handel mit Pflanzen beteiligt sind. Handel mit Pflanzen beteiligt sind.
§ 2 - Für jedes in Artikel 2 § 1 Nr. 2 bis 5 erwähnte Mitglied wird § 2 - Für jedes in Artikel 2 § 1 Nr. 2 bis 5 erwähnte Mitglied wird
gemäß demselben Verfahren ein Stellvertreter bestimmt. gemäß demselben Verfahren ein Stellvertreter bestimmt.
§ 3 - Die Kommission kann Sachverständige zu Versammlungen einladen, § 3 - Die Kommission kann Sachverständige zu Versammlungen einladen,
in denen Themen diskutiert werden, die in ihre Fachkompetenz fallen. in denen Themen diskutiert werden, die in ihre Fachkompetenz fallen.
Art. 3 - Das Mitglied beziehungsweise die Mitglieder, wie erwähnt in: Art. 3 - Das Mitglied beziehungsweise die Mitglieder, wie erwähnt in:
1. Artikel 2 § 1 Nr. 2, wird auf Vorschlag des Generaldirektors der 1. Artikel 2 § 1 Nr. 2, wird auf Vorschlag des Generaldirektors der
DG4 vom Minister ernannt, DG4 vom Minister ernannt,
2. Artikel 2 § 1 Nr. 3, wird auf Vorschlag des geschäftsführenden 2. Artikel 2 § 1 Nr. 3, wird auf Vorschlag des geschäftsführenden
Verwalters der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte Verwalters der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte
vom Minister ernannt, vom Minister ernannt,
3. Artikel 2 § 1 Nr. 4 und 5, werden aus einer Liste mit je zwei 3. Artikel 2 § 1 Nr. 4 und 5, werden aus einer Liste mit je zwei
Kandidaten pro zu vergebendes Mandat, die von den betreffenden Kandidaten pro zu vergebendes Mandat, die von den betreffenden
Instanzen oder vom Dienst Lebensmittel, Futtermittel und andere Instanzen oder vom Dienst Lebensmittel, Futtermittel und andere
Verbrauchsgüter der DG4 vorgeschlagen werden, vom Minister ernannt. Verbrauchsgüter der DG4 vorgeschlagen werden, vom Minister ernannt.
Art. 4 - § 1 - Die in Artikel 2 § 1 Nr. 2 bis 5 erwähnten Mitglieder Art. 4 - § 1 - Die in Artikel 2 § 1 Nr. 2 bis 5 erwähnten Mitglieder
werden für einen erneuerbaren Zeitraum von vier Jahren ernannt. werden für einen erneuerbaren Zeitraum von vier Jahren ernannt.
§ 2 - Wenn während einer Mandatszeit ein Mandat vakant wird, wird ein § 2 - Wenn während einer Mandatszeit ein Mandat vakant wird, wird ein
neues Mitglied ernannt, das dieselben Bedingungen wie sein Vorgänger neues Mitglied ernannt, das dieselben Bedingungen wie sein Vorgänger
erfüllt und dessen Mandat beendet. erfüllt und dessen Mandat beendet.
§ 3 - Als ausgeschieden gelten Mitglieder, die die Organisation, die § 3 - Als ausgeschieden gelten Mitglieder, die die Organisation, die
sie vorgeschlagen hat, nicht mehr vertreten oder die die Bestimmungen sie vorgeschlagen hat, nicht mehr vertreten oder die die Bestimmungen
der in Artikel 9 erwähnten Geschäftsordnung nicht einhalten. der in Artikel 9 erwähnten Geschäftsordnung nicht einhalten.
Art. 5 - § 1 - Den Vorsitz der Kommission führt der Generaldirektor Art. 5 - § 1 - Den Vorsitz der Kommission führt der Generaldirektor
der DG4 oder in seiner Abwesenheit der in Artikel 2 § 1 Nr. 2 erwähnte der DG4 oder in seiner Abwesenheit der in Artikel 2 § 1 Nr. 2 erwähnte
Beamte. Beamte.
§ 2 - Die Sekretariatsgeschäfte der Kommission werden von einer oder § 2 - Die Sekretariatsgeschäfte der Kommission werden von einer oder
mehreren Personen der DG4 wahrgenommen, die vom Vorsitzenden bestimmt mehreren Personen der DG4 wahrgenommen, die vom Vorsitzenden bestimmt
werden. werden.
Art. 6 - Die Mitglieder mit Ausnahme der Beamten und die eingeladenen Art. 6 - Die Mitglieder mit Ausnahme der Beamten und die eingeladenen
Sachverständigen erhalten folgende Entschädigungen: Sachverständigen erhalten folgende Entschädigungen:
1. Sie erhalten Anwesenheitsgeld in Höhe von 30 EUR für Versammlungen, 1. Sie erhalten Anwesenheitsgeld in Höhe von 30 EUR für Versammlungen,
an denen sie teilnehmen. an denen sie teilnehmen.
2. Fahrtkosten werden gemäß dem Königlichen Erlass vom 18. Januar 1965 2. Fahrtkosten werden gemäß dem Königlichen Erlass vom 18. Januar 1965
zur Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten erstattet. zur Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten erstattet.
3. Diejenigen, die im Rahmen eines Auftrags der Kommission einen 3. Diejenigen, die im Rahmen eines Auftrags der Kommission einen
Bericht erstellen, erhalten eine Vergütung von 60 EUR pro Stunde mit Bericht erstellen, erhalten eine Vergütung von 60 EUR pro Stunde mit
einem Höchstbetrag von 500 EUR pro Bericht. einem Höchstbetrag von 500 EUR pro Bericht.
Die in Absatz 1 erwähnten Beträge werden am 1. Januar jeden Jahres Die in Absatz 1 erwähnten Beträge werden am 1. Januar jeden Jahres
automatisch an die Entwicklung des Gesundheitsindexes des Monats automatisch an die Entwicklung des Gesundheitsindexes des Monats
November des Vorjahres angepasst. November des Vorjahres angepasst.
Art. 7 - Die Kommission hat den Auftrag, Stellungnahmen abzugeben, die Art. 7 - Die Kommission hat den Auftrag, Stellungnahmen abzugeben, die
als Grundlage dienen für: als Grundlage dienen für:
1. die Festlegung des Mindest- und Höchstgehalts an Wirkstoffen und 1. die Festlegung des Mindest- und Höchstgehalts an Wirkstoffen und
Indikatoren im Hinblick auf die Herstellung von und den Handel mit Indikatoren im Hinblick auf die Herstellung von und den Handel mit
Pflanzen und Pflanzenpräparaten, Pflanzen und Pflanzenpräparaten,
2. das Verbot, bestimmte Pflanzen und Pflanzenpräparate miteinander zu 2. das Verbot, bestimmte Pflanzen und Pflanzenpräparate miteinander zu
mischen, mischen,
3. das Abhängigmachen des Handels mit bestimmten Pflanzen und 3. das Abhängigmachen des Handels mit bestimmten Pflanzen und
Pflanzenpräparaten in vordosierter oder nicht vordosierter Form vom Pflanzenpräparaten in vordosierter oder nicht vordosierter Form vom
Besitz bestimmter Diplome oder Bescheinigungen, Besitz bestimmter Diplome oder Bescheinigungen,
4. die Abänderung der Listen in der Anlage zum Königlichen Erlass vom 4. die Abänderung der Listen in der Anlage zum Königlichen Erlass vom
29. August 1997 über die Herstellung von und den Handel mit 29. August 1997 über die Herstellung von und den Handel mit
Lebensmitteln, die Pflanzen oder Pflanzenpräparate enthalten oder Lebensmitteln, die Pflanzen oder Pflanzenpräparate enthalten oder
daraus bestehen, daraus bestehen,
5. die Festlegung charakteristischer pflanzlicher Stoffe oder 5. die Festlegung charakteristischer pflanzlicher Stoffe oder
charakteristischer Kategorien von pflanzlichen Stoffen, charakteristischer Kategorien von pflanzlichen Stoffen,
6. die Gewährung von Abweichungen von den im vorerwähnten Königlichen 6. die Gewährung von Abweichungen von den im vorerwähnten Königlichen
Erlass vom 29. August 1997 vorgesehenen Einschränkungen, Erlass vom 29. August 1997 vorgesehenen Einschränkungen,
7. die Festlegung der Bedingungen für eine sichere Verwendung 7. die Festlegung der Bedingungen für eine sichere Verwendung
bestimmter Pflanzenpräparate, bestimmter Pflanzenpräparate,
8. die Festlegung geeigneter Analyseverfahren für bestimmte Pflanzen 8. die Festlegung geeigneter Analyseverfahren für bestimmte Pflanzen
und Pflanzenpräparate, und Pflanzenpräparate,
9. die Anwendung des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 29. August 9. die Anwendung des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 29. August
1997. 1997.
Art. 8 - Vorbehaltlich einer durch den Vorsitzenden gewährten und im Art. 8 - Vorbehaltlich einer durch den Vorsitzenden gewährten und im
Protokoll festgehaltenen Abweichung sind die Mitglieder der Protokoll festgehaltenen Abweichung sind die Mitglieder der
Kommission, die Sachverständigen und die Beamten des Sekretariats in Kommission, die Sachverständigen und die Beamten des Sekretariats in
Bezug auf alle Informationen, von denen sie bei der Ausübung ihres Bezug auf alle Informationen, von denen sie bei der Ausübung ihres
Mandats Kenntnis erhalten haben, an das Berufsgeheimnis gebunden. Mandats Kenntnis erhalten haben, an das Berufsgeheimnis gebunden.
Art. 9 - Die Kommission erstellt ihre Geschäftsordnung und legt sie Art. 9 - Die Kommission erstellt ihre Geschäftsordnung und legt sie
dem Minister zur Billigung vor. Die Geschäftsordnung enthält dem Minister zur Billigung vor. Die Geschäftsordnung enthält
mindestens: mindestens:
- Bestimmungen in Bezug auf die Einladungen, - Bestimmungen in Bezug auf die Einladungen,
- das Verfahren zur Annahme von Stellungnahmen in Anwendung von - das Verfahren zur Annahme von Stellungnahmen in Anwendung von
Artikel 10 § 2, Artikel 10 § 2,
- Bestimmungen in Bezug auf die Beratungen, - Bestimmungen in Bezug auf die Beratungen,
- die Bedingungen für das Ausscheiden von Mitgliedern, - die Bedingungen für das Ausscheiden von Mitgliedern,
- die Bedingungen für die Teilnahme Dritter an den Versammlungen, - die Bedingungen für die Teilnahme Dritter an den Versammlungen,
- Bestimmungen in Bezug auf das Umlaufverfahren, - Bestimmungen in Bezug auf das Umlaufverfahren,
- Bestimmungen in Bezug auf Interessenkonflikte. - Bestimmungen in Bezug auf Interessenkonflikte.
Art. 10 - § 1 - Die Kommission tritt entweder auf Antrag des Ministers Art. 10 - § 1 - Die Kommission tritt entweder auf Antrag des Ministers
oder seines Beauftragten oder auf Antrag des Vorsitzenden gemäß den oder seines Beauftragten oder auf Antrag des Vorsitzenden gemäß den
Bestimmungen der in Artikel 9 erwähnten Geschäftsordnung zusammen. Bestimmungen der in Artikel 9 erwähnten Geschäftsordnung zusammen.
§ 2 - Die Kommission muss binnen einer Frist von drei Monaten eine § 2 - Die Kommission muss binnen einer Frist von drei Monaten eine
Stellungnahme abgeben. Der Vorsitzende kann die Abgabe der Stellungnahme abgeben. Der Vorsitzende kann die Abgabe der
Stellungnahme auf die nächste Versammlung verschieben, wenn ein Stellungnahme auf die nächste Versammlung verschieben, wenn ein
Mitglied ihn binnen dieser Frist aus wichtigen Gründen darum ersucht. Mitglied ihn binnen dieser Frist aus wichtigen Gründen darum ersucht.
In dringenden oder notwendigen Fällen kann der Vorsitzende In dringenden oder notwendigen Fällen kann der Vorsitzende
beschließen, auf ein Umlaufverfahren zurückzugreifen im Hinblick auf beschließen, auf ein Umlaufverfahren zurückzugreifen im Hinblick auf
die Abgabe einer Stellungnahme gemäß der in Artikel 9 erwähnten die Abgabe einer Stellungnahme gemäß der in Artikel 9 erwähnten
Geschäftsordnung. Geschäftsordnung.
Art. 11 - Die Kommission berät rechtsgültig, wenn die Mehrheit ihrer Art. 11 - Die Kommission berät rechtsgültig, wenn die Mehrheit ihrer
Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, kann die Kommission Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, kann die Kommission
entweder das Umlaufverfahren anwenden oder nach einer erneuten entweder das Umlaufverfahren anwenden oder nach einer erneuten
Einberufung unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder über Einberufung unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder über
denselben Gegenstand rechtsgültig beraten. denselben Gegenstand rechtsgültig beraten.
Art. 12 - Die Kommission kann für die von ihr festgelegten Aufträge Art. 12 - Die Kommission kann für die von ihr festgelegten Aufträge
Arbeitsgruppen schaffen, die sich aus Mitgliedern und eingeladenen Arbeitsgruppen schaffen, die sich aus Mitgliedern und eingeladenen
Sachverständigen zusammensetzen. Sachverständigen zusammensetzen.
Art. 13 - [Aufhebungsbestimmung] Art. 13 - [Aufhebungsbestimmung]
Art. 14 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 29. August 1997 über Art. 14 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 29. August 1997 über
die Herstellung von und den Handel mit Lebensmitteln, die Pflanzen die Herstellung von und den Handel mit Lebensmitteln, die Pflanzen
oder Pflanzenpräparate enthalten oder daraus bestehen, wird wie folgt oder Pflanzenpräparate enthalten oder daraus bestehen, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In § 4 wird Absatz 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 19. 1. In § 4 wird Absatz 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 19.
März 2012, wie folgt ersetzt: März 2012, wie folgt ersetzt:
"Die diesbezüglichen Erlasse ergehen nach Stellungnahme der "Die diesbezüglichen Erlasse ergehen nach Stellungnahme der
Begutachtungskommission für Pflanzenpräparate." Begutachtungskommission für Pflanzenpräparate."
2. In § 6 werden die Wörter "nach Stellungnahme der in § 4 Absatz 2 2. In § 6 werden die Wörter "nach Stellungnahme der in § 4 Absatz 2
erwähnten Kommission" durch die Wörter "nach Stellungnahme der erwähnten Kommission" durch die Wörter "nach Stellungnahme der
Begutachtungskommission für Pflanzenpräparate" ersetzt. Begutachtungskommission für Pflanzenpräparate" ersetzt.
Art. 15 - Der Ministerielle Erlass vom 6. März 1998 zur Bestimmung der Art. 15 - Der Ministerielle Erlass vom 6. März 1998 zur Bestimmung der
Zusammensetzung und der Arbeitsweise der Begutachtungskommission für Zusammensetzung und der Arbeitsweise der Begutachtungskommission für
Pflanzenpräparate wird aufgehoben. Pflanzenpräparate wird aufgehoben.
Art. 16 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Art. 16 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 26. Januar 2018 Gegeben zu Brüssel, den 26. Januar 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
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