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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 10 juli 2006 betreffende de analyse van de dreiging | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 10 juillet 2006 relative à l'analyse de la menace |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
26 JANUARI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 26 JANVIER 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van de wet van 10 juli 2006 betreffende de | en langue allemande de la loi du 10 juillet 2006 relative à l'analyse |
analyse van de dreiging | de la menace |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 10 | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
juli 2006 betreffende de analyse van de dreiging, opgemaakt door de | 10 juillet 2006 relative à l'analyse de la menace, établi par le |
Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het | Service central de traduction allemande auprès du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van de wet van 10 juli 2006 betreffende de analyse van de | officielle en langue allemande de la loi du 10 juillet 2006 relative à |
dreiging. | l'analyse de la menace. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 26 januari 2007. | Donné à Bruxelles, le 26 janvier 2007. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage | Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
10. JULI 2006 - Gesetz über die Bedrohungsanalyse | 10. JULI 2006 - Gesetz über die Bedrohungsanalyse |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: | Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: |
1. « Nachrichten »: die Informationen und Daten, die von den | 1. « Nachrichten »: die Informationen und Daten, die von den |
verschiedenen Unterstützungsdiensten im Rahmen ihrer gesetzlichen | verschiedenen Unterstützungsdiensten im Rahmen ihrer gesetzlichen |
Aufträge verarbeitet und gegebenenfalls analysiert werden, | Aufträge verarbeitet und gegebenenfalls analysiert werden, |
2. « Unterstützungsdiensten »: | 2. « Unterstützungsdiensten »: |
a) die Nachrichten- und Sicherheitsdienste, so wie sie in Artikel 2 | a) die Nachrichten- und Sicherheitsdienste, so wie sie in Artikel 2 |
des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und | des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und |
Sicherheitsdienste, nachstehend « Grundlagengesetz über die | Sicherheitsdienste, nachstehend « Grundlagengesetz über die |
Nachrichten- und Sicherheitsdienste » genannt, erwähnt sind, | Nachrichten- und Sicherheitsdienste » genannt, erwähnt sind, |
b) die Polizeidienste, so wie sie im Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur | b) die Polizeidienste, so wie sie im Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur |
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes erwähnt sind, | Polizeidienstes erwähnt sind, |
c) den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen, insbesondere die Zoll- | c) den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen, insbesondere die Zoll- |
und Akzisenverwaltung, | und Akzisenverwaltung, |
d) den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, | d) den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, |
e) den Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres, insbesondere das | e) den Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres, insbesondere das |
Ausländeramt, | Ausländeramt, |
f) den Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, | f) den Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, |
g) die vom König auf Vorschlag des Ministeriellen Ausschusses | g) die vom König auf Vorschlag des Ministeriellen Ausschusses |
bestimmten öffentlichen Dienste, | bestimmten öffentlichen Dienste, |
3. « Ministeriellem Ausschuss »: den in Artikel 3 Nr. 1 des | 3. « Ministeriellem Ausschuss »: den in Artikel 3 Nr. 1 des |
Grundlagengesetzes über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste | Grundlagengesetzes über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste |
erwähnten Ministeriellen Ausschuss für Nachrichten und Sicherheit. | erwähnten Ministeriellen Ausschuss für Nachrichten und Sicherheit. |
Der in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe g) vorgesehene Königliche Erlass muss | Der in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe g) vorgesehene Königliche Erlass muss |
innerhalb einer Frist von einem Jahr ab In-Kraft-Treten dieses | innerhalb einer Frist von einem Jahr ab In-Kraft-Treten dieses |
Königlichen Erlasses durch ein Gesetz bestätigt werden. | Königlichen Erlasses durch ein Gesetz bestätigt werden. |
Art. 3 - Das vorliegende Gesetz bezieht sich auf die in Artikel 8 Nr. | Art. 3 - Das vorliegende Gesetz bezieht sich auf die in Artikel 8 Nr. |
1 Buchstabe b) und c) des Grundlagengesetzes über die Nachrichten- und | 1 Buchstabe b) und c) des Grundlagengesetzes über die Nachrichten- und |
Sicherheitsdienste aufgezählten Bedrohungen, die die innere und | Sicherheitsdienste aufgezählten Bedrohungen, die die innere und |
äussere Sicherheit des Staates, die belgischen Interessen und die | äussere Sicherheit des Staates, die belgischen Interessen und die |
Sicherheit der belgischen Staatsangehörigen im Ausland oder jedes | Sicherheit der belgischen Staatsangehörigen im Ausland oder jedes |
andere vom König auf Vorschlag des Ministeriellen Ausschusses | andere vom König auf Vorschlag des Ministeriellen Ausschusses |
definierte Grundinteresse des Landes beeinträchtigen können. | definierte Grundinteresse des Landes beeinträchtigen können. |
Der König kann auf Vorschlag des Ministeriellen Ausschusses die in | Der König kann auf Vorschlag des Ministeriellen Ausschusses die in |
Absatz 1 erwähnten Bedrohungen auf eine oder mehrere andere in Artikel | Absatz 1 erwähnten Bedrohungen auf eine oder mehrere andere in Artikel |
8 des Grundlagengesetzes über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste | 8 des Grundlagengesetzes über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste |
spezifizierte Bedrohungen erweitern. | spezifizierte Bedrohungen erweitern. |
Art. 4 - Für die in Artikel 3 erwähnten Bedrohungen bestimmt der König | Art. 4 - Für die in Artikel 3 erwähnten Bedrohungen bestimmt der König |
auf Vorschlag des Ministeriellen Ausschusses die vorrangigen | auf Vorschlag des Ministeriellen Ausschusses die vorrangigen |
Bewertungsaufträge des in Artikel 5 erwähnten Organs. | Bewertungsaufträge des in Artikel 5 erwähnten Organs. |
KAPITEL II - Organisation | KAPITEL II - Organisation |
Art. 5 - Unter der Bezeichnung « Koordinierungsorgan für die | Art. 5 - Unter der Bezeichnung « Koordinierungsorgan für die |
Bedrohungsanalyse », nachstehend « KOBA » genannt, wird ein Organ | Bedrohungsanalyse », nachstehend « KOBA » genannt, wird ein Organ |
eingerichtet, das gemäss den Artikeln 3 und 4 mit der Bewertung der | eingerichtet, das gemäss den Artikeln 3 und 4 mit der Bewertung der |
Bedrohung beauftragt ist. | Bedrohung beauftragt ist. |
Dieses Organ untersteht der gemeinsamen Amtsgewalt des Ministers der | Dieses Organ untersteht der gemeinsamen Amtsgewalt des Ministers der |
Justiz und des Ministers des Innern. Bis auf die im vorliegenden | Justiz und des Ministers des Innern. Bis auf die im vorliegenden |
Gesetz erwähnten Ausnahmen sind diese Minister gemeinsam mit der | Gesetz erwähnten Ausnahmen sind diese Minister gemeinsam mit der |
Organisation und der allgemeinen Verwaltung des KOBA beauftragt. | Organisation und der allgemeinen Verwaltung des KOBA beauftragt. |
Art. 6 - Die Unterstützungsdienste sind unbeschadet der | Art. 6 - Die Unterstützungsdienste sind unbeschadet der |
Verpflichtungen, die in den sie bindenden internationalen Urkunden | Verpflichtungen, die in den sie bindenden internationalen Urkunden |
vorgesehen sind, verpflichtet, dem KOBA von Amts wegen oder auf | vorgesehen sind, verpflichtet, dem KOBA von Amts wegen oder auf |
Verlangen seines Direktors alle Nachrichten, über die sie im Rahmen | Verlangen seines Direktors alle Nachrichten, über die sie im Rahmen |
ihrer gesetzlichen Aufträge verfügen und die für die Ausführung der in | ihrer gesetzlichen Aufträge verfügen und die für die Ausführung der in |
Artikel 8 Nr. 1 und 2 erwähnten Aufträge relevant sind, innerhalb der | Artikel 8 Nr. 1 und 2 erwähnten Aufträge relevant sind, innerhalb der |
Fristen und gemäss den Modalitäten mitzuteilen, die vom König bestimmt | Fristen und gemäss den Modalitäten mitzuteilen, die vom König bestimmt |
werden. Wenn der Direktor des KOBA sich auf die äusserste | werden. Wenn der Direktor des KOBA sich auf die äusserste |
Dringlichkeit beruft, müssen diese Nachrichten sofort mitgeteilt | Dringlichkeit beruft, müssen diese Nachrichten sofort mitgeteilt |
werden. | werden. |
Art. 7 - § 1 - Das KOBA besteht aus folgenden Personalmitgliedern: | Art. 7 - § 1 - Das KOBA besteht aus folgenden Personalmitgliedern: |
- einem Direktor und einem beigeordneten Direktor, die die tägliche | - einem Direktor und einem beigeordneten Direktor, die die tägliche |
Leitung und Verwaltung wahrnehmen, | Leitung und Verwaltung wahrnehmen, |
- den Experten, die aus den Unterstützungsdiensten abgeordnet werden, | - den Experten, die aus den Unterstützungsdiensten abgeordnet werden, |
- den spezifisch hierzu angestellten Analytikern, | - den spezifisch hierzu angestellten Analytikern, |
- dem Verwaltungspersonal. | - dem Verwaltungspersonal. |
Der Direktor, der beigeordnete Direktor und die Experten üben ihre | Der Direktor, der beigeordnete Direktor und die Experten üben ihre |
Funktion vollzeitig aus. | Funktion vollzeitig aus. |
§ 2 - Alle Personalmitglieder werden vom König auf den gemeinsamen | § 2 - Alle Personalmitglieder werden vom König auf den gemeinsamen |
Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers des Innern hin | Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers des Innern hin |
benannt. Die Benennung der abgeordneten Beamten geschieht jedoch auf | benannt. Die Benennung der abgeordneten Beamten geschieht jedoch auf |
Vorschlag des Ministers, der für den Dienst zuständig ist, aus dem der | Vorschlag des Ministers, der für den Dienst zuständig ist, aus dem der |
Betreffende abgeordnet wird. | Betreffende abgeordnet wird. |
Der König kann auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Justiz und | Der König kann auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Justiz und |
des Ministers des Innern der Benennung jedes Personalmitglieds | des Ministers des Innern der Benennung jedes Personalmitglieds |
aufgrund eines Verstosses gegen seine Verpflichtungen innerhalb des | aufgrund eines Verstosses gegen seine Verpflichtungen innerhalb des |
KOBA ein Ende setzen. | KOBA ein Ende setzen. |
Der König bestimmt auf den gemeinsamen Vorschlag des Ministers der | Der König bestimmt auf den gemeinsamen Vorschlag des Ministers der |
Justiz und des Ministers des Innern hin die Anzahl Personalmitglieder, | Justiz und des Ministers des Innern hin die Anzahl Personalmitglieder, |
die Funktionsprofile und das Personalstatut, ohne ihr ursprüngliches | die Funktionsprofile und das Personalstatut, ohne ihr ursprüngliches |
Verwaltungs- und Besoldungsstatut zu beeinträchtigen, falls sie | Verwaltungs- und Besoldungsstatut zu beeinträchtigen, falls sie |
abgeordnet werden. Er kann auf Vorschlag des Ministers der Justiz und | abgeordnet werden. Er kann auf Vorschlag des Ministers der Justiz und |
des Ministers des Innern spezifische Regeln in Bezug auf die Bewertung | des Ministers des Innern spezifische Regeln in Bezug auf die Bewertung |
und die Ordnungsmassnahmen für das abgeordnete Personal bestimmen. | und die Ordnungsmassnahmen für das abgeordnete Personal bestimmen. |
§ 3 - Zum Zeitpunkt der Benennung müssen der Direktor und der | § 3 - Zum Zeitpunkt der Benennung müssen der Direktor und der |
beigeordnete Direktor folgende Bedingungen erfüllen: | beigeordnete Direktor folgende Bedingungen erfüllen: |
1. Magistrat sein, | 1. Magistrat sein, |
2. das fünfunddreissigste Lebensjahr vollendet haben, | 2. das fünfunddreissigste Lebensjahr vollendet haben, |
3. über eine für die Aufträge des KOBA nützliche Erfahrung von | 3. über eine für die Aufträge des KOBA nützliche Erfahrung von |
mindestens fünf Jahren verfügen, | mindestens fünf Jahren verfügen, |
4. Inhaber einer Sicherheitsermächtigung der Stufe « streng geheim » | 4. Inhaber einer Sicherheitsermächtigung der Stufe « streng geheim » |
aufgrund des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung | aufgrund des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung |
und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und | und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und |
-stellungnahmen sein. | -stellungnahmen sein. |
Sie werden für einen Zeitraum von fünf Jahren benannt, der zwei Mal | Sie werden für einen Zeitraum von fünf Jahren benannt, der zwei Mal |
verlängert werden kann. Für die Dauer ihrer Abordnung handeln diese | verlängert werden kann. Für die Dauer ihrer Abordnung handeln diese |
Magistraten völlig unabhängig von ihrem ursprünglichen Korps. | Magistraten völlig unabhängig von ihrem ursprünglichen Korps. |
Wenn aus dem Diplom des Direktors hervorgeht, dass er die Lizenz-, | Wenn aus dem Diplom des Direktors hervorgeht, dass er die Lizenz-, |
Master- oder Doktoratsprüfungen in Rechtswissenschaft in | Master- oder Doktoratsprüfungen in Rechtswissenschaft in |
Niederländisch beziehungsweise in Französisch abgelegt hat, muss aus | Niederländisch beziehungsweise in Französisch abgelegt hat, muss aus |
dem Diplom des beigeordneten Direktors hervorgehen, dass er die | dem Diplom des beigeordneten Direktors hervorgehen, dass er die |
Lizenz-, Master- oder Doktoratsprüfungen in Rechtswissenschaft in | Lizenz-, Master- oder Doktoratsprüfungen in Rechtswissenschaft in |
Französisch beziehungsweise in Niederländisch abgelegt hat. | Französisch beziehungsweise in Niederländisch abgelegt hat. |
Bei einem Rücktritt des Direktors oder des beigeordneten Direktors | Bei einem Rücktritt des Direktors oder des beigeordneten Direktors |
wird schnellstmöglich für seine Nachfolge gesorgt, damit das laufende | wird schnellstmöglich für seine Nachfolge gesorgt, damit das laufende |
Mandat beendet wird. | Mandat beendet wird. |
§ 4 - Zum Zeitpunkt der Benennung müssen die abgeordneten Experten und | § 4 - Zum Zeitpunkt der Benennung müssen die abgeordneten Experten und |
die Analytiker folgende Bedingungen erfüllen: | die Analytiker folgende Bedingungen erfüllen: |
1. Belgier sein, | 1. Belgier sein, |
2. im Besitz der zivilen und politischen Rechte sein, | 2. im Besitz der zivilen und politischen Rechte sein, |
3. das dreissigste Lebensjahr vollendet haben, | 3. das dreissigste Lebensjahr vollendet haben, |
4. ihren Wohnsitz in Belgien haben, | 4. ihren Wohnsitz in Belgien haben, |
5. über eine für die Aufträge des KOBA nützliche Erfahrung von | 5. über eine für die Aufträge des KOBA nützliche Erfahrung von |
mindestens fünf Jahren verfügen, | mindestens fünf Jahren verfügen, |
6. Inhaber einer Sicherheitsermächtigung der Stufe « streng geheim » | 6. Inhaber einer Sicherheitsermächtigung der Stufe « streng geheim » |
aufgrund des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung | aufgrund des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung |
und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und | und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und |
-stellungnahmen sein. | -stellungnahmen sein. |
§ 5 - Zum Zeitpunkt der Benennung müssen die Mitglieder des | § 5 - Zum Zeitpunkt der Benennung müssen die Mitglieder des |
Verwaltungspersonals folgende Bedingungen erfüllen: | Verwaltungspersonals folgende Bedingungen erfüllen: |
1. Belgier sein, | 1. Belgier sein, |
2. im Besitz der zivilen und politischen Rechte sein, | 2. im Besitz der zivilen und politischen Rechte sein, |
3. Inhaber einer Sicherheitsermächtigung der Stufe « streng geheim » | 3. Inhaber einer Sicherheitsermächtigung der Stufe « streng geheim » |
aufgrund des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung | aufgrund des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung |
und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und | und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und |
-stellungnahmen sein. | -stellungnahmen sein. |
KAPITEL III - Aufträge | KAPITEL III - Aufträge |
Art. 8 - Das KOBA hat als Auftrag: | Art. 8 - Das KOBA hat als Auftrag: |
1. periodisch eine gemeinsame strategische Bewertung durchzuführen, | 1. periodisch eine gemeinsame strategische Bewertung durchzuführen, |
die es ermöglichen muss zu beurteilen, ob die in Artikel 3 erwähnten | die es ermöglichen muss zu beurteilen, ob die in Artikel 3 erwähnten |
Bedrohungen auftreten können oder, falls diese bereits festgestellt | Bedrohungen auftreten können oder, falls diese bereits festgestellt |
worden sind, wie sie sich entwickeln und welche Massnahmen | worden sind, wie sie sich entwickeln und welche Massnahmen |
gegebenenfalls notwendig sind, | gegebenenfalls notwendig sind, |
2. rechtzeitig eine gemeinsame Bewertung durchzuführen, die es | 2. rechtzeitig eine gemeinsame Bewertung durchzuführen, die es |
ermöglichen muss zu beurteilen, ob die in Artikel 3 erwähnten | ermöglichen muss zu beurteilen, ob die in Artikel 3 erwähnten |
Bedrohungen auftreten und welche Massnahmen gegebenenfalls notwendig | Bedrohungen auftreten und welche Massnahmen gegebenenfalls notwendig |
sind, | sind, |
3. gemäss den Richtlinien des Ministeriellen Ausschusses die | 3. gemäss den Richtlinien des Ministeriellen Ausschusses die |
spezifischen internationalen Kontakte mit ähnlichen ausländischen oder | spezifischen internationalen Kontakte mit ähnlichen ausländischen oder |
internationalen Diensten sicherzustellen. Die anlässlich dieser | internationalen Diensten sicherzustellen. Die anlässlich dieser |
Kontakte erhaltenen Daten, Informationen oder Nachrichten werden den | Kontakte erhaltenen Daten, Informationen oder Nachrichten werden den |
zuständigen belgischen Diensten mitgeteilt. | zuständigen belgischen Diensten mitgeteilt. |
Art. 9 - § 1 - Damit die in Artikel 8 erwähnten Aufträge ausgeführt | Art. 9 - § 1 - Damit die in Artikel 8 erwähnten Aufträge ausgeführt |
werden können, wird innerhalb des KOBA ein Informationssystem | werden können, wird innerhalb des KOBA ein Informationssystem |
eingerichtet, das aus einer Datenbank und Arbeitsdateien besteht. | eingerichtet, das aus einer Datenbank und Arbeitsdateien besteht. |
Die Datenbank ermöglicht die Verarbeitung von Nachrichten über | Die Datenbank ermöglicht die Verarbeitung von Nachrichten über |
Personen, Gruppierungen, Gegenstände und Ereignisse im Rahmen der | Personen, Gruppierungen, Gegenstände und Ereignisse im Rahmen der |
Ausübung der Aufträge, die dem KOBA aufgrund von Artikel 8 anvertraut | Ausübung der Aufträge, die dem KOBA aufgrund von Artikel 8 anvertraut |
sind. | sind. |
Die verarbeiteten Daten müssen direkt mit dem Zweck der Datei | Die verarbeiteten Daten müssen direkt mit dem Zweck der Datei |
zusammenhängen und sich auf die Anforderungen begrenzen, die daraus | zusammenhängen und sich auf die Anforderungen begrenzen, die daraus |
hervorgehen. | hervorgehen. |
Die spezifischen Zwecke der Datenbank, die genauen Kategorien der | Die spezifischen Zwecke der Datenbank, die genauen Kategorien der |
verarbeiteten Daten und Informationen, die Fristen für die | verarbeiteten Daten und Informationen, die Fristen für die |
Aufbewahrung der Daten, die Zugangs- und Mitteilungsmodalitäten und | Aufbewahrung der Daten, die Zugangs- und Mitteilungsmodalitäten und |
die Löschmodalitäten werden nach Stellungnahme des Ausschusses für den | die Löschmodalitäten werden nach Stellungnahme des Ausschusses für den |
Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
vom König festgelegt. | vom König festgelegt. |
§ 2 - Die Arbeitsdateien werden im Hinblick auf die Analyse einer oder | § 2 - Die Arbeitsdateien werden im Hinblick auf die Analyse einer oder |
mehrerer besonderer Bedrohungen für eine unterschiedliche Dauer | mehrerer besonderer Bedrohungen für eine unterschiedliche Dauer |
angelegt. | angelegt. |
Nach Abschluss jeder Analyse wird auf der Grundlage einer Bewertung | Nach Abschluss jeder Analyse wird auf der Grundlage einer Bewertung |
festgelegt, welche Daten in die Datenbank aufgenommen und welche | festgelegt, welche Daten in die Datenbank aufgenommen und welche |
vernichtet werden. | vernichtet werden. |
§ 3 - In Bezug auf die automatisierte Verarbeitung von Daten und | § 3 - In Bezug auf die automatisierte Verarbeitung von Daten und |
Informationen innerhalb des KOBA trifft der Direktor technische und | Informationen innerhalb des KOBA trifft der Direktor technische und |
organisatorische Massnahmen, um: | organisatorische Massnahmen, um: |
1. Unbefugten den Zugang zu den Anlagen, die für die Verarbeitung der | 1. Unbefugten den Zugang zu den Anlagen, die für die Verarbeitung der |
Daten und Informationen benutzt werden, zu verwehren, | Daten und Informationen benutzt werden, zu verwehren, |
2. zu verhindern, dass Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, | 2. zu verhindern, dass Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, |
verändert oder gelöscht werden können, | verändert oder gelöscht werden können, |
3. die unbefugte Eingabe von Daten in das Informationssystem sowie die | 3. die unbefugte Eingabe von Daten in das Informationssystem sowie die |
unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter Daten | unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter Daten |
zu verhindern, | zu verhindern, |
4. zu verhindern, dass Teile des Informationssystems mit Hilfe von | 4. zu verhindern, dass Teile des Informationssystems mit Hilfe von |
Einrichtungen zur Datenübertragung von Unbefugten genutzt werden | Einrichtungen zur Datenübertragung von Unbefugten genutzt werden |
können, | können, |
5. zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Informationssystems | 5. zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Informationssystems |
befugten Personen ausschliesslich auf die Daten Zugriff haben, für die | befugten Personen ausschliesslich auf die Daten Zugriff haben, für die |
sie ein Zugriffsrecht haben, | sie ein Zugriffsrecht haben, |
6. zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, | 6. zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, |
welchen Instanzen Daten und Informationen übermittelt werden können, | welchen Instanzen Daten und Informationen übermittelt werden können, |
7. zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt | 7. zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt |
werden kann, welche Daten und Informationen zu welchem Zeitpunkt und | werden kann, welche Daten und Informationen zu welchem Zeitpunkt und |
von wem in das Informationssystem eingegeben worden sind, | von wem in das Informationssystem eingegeben worden sind, |
8. zu verhindern, dass bei der Übertragung oder beim Transport von | 8. zu verhindern, dass bei der Übertragung oder beim Transport von |
Daten und Informationen die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert | Daten und Informationen die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert |
oder gelöscht werden können, | oder gelöscht werden können, |
9. zu gewährleisten, dass die benutzten Technologien bei einer Störung | 9. zu gewährleisten, dass die benutzten Technologien bei einer Störung |
sofort repariert werden können, | sofort repariert werden können, |
10. zu gewährleisten, dass die Funktionen des Informationssystems | 10. zu gewährleisten, dass die Funktionen des Informationssystems |
einwandfrei laufen, dass Funktionsstörungen sofort angezeigt werden | einwandfrei laufen, dass Funktionsstörungen sofort angezeigt werden |
und dass die gespeicherten Daten nicht durch eine Funktionsstörung des | und dass die gespeicherten Daten nicht durch eine Funktionsstörung des |
Systems verfälscht werden. | Systems verfälscht werden. |
Jede Zusammenschaltung zwischen der Datenbank oder einer Arbeitsdatei | Jede Zusammenschaltung zwischen der Datenbank oder einer Arbeitsdatei |
des KOBA und der Gesamtheit oder einem Teil eines anderen nationalen, | des KOBA und der Gesamtheit oder einem Teil eines anderen nationalen, |
ausländischen oder von einer internationalen Organisation abhängigen | ausländischen oder von einer internationalen Organisation abhängigen |
Informationssystems ist verboten. | Informationssystems ist verboten. |
Personenbezogene Daten werden unter der Verantwortung des Direktors | Personenbezogene Daten werden unter der Verantwortung des Direktors |
des KOBA gesammelt und verarbeitet. | des KOBA gesammelt und verarbeitet. |
Art. 10 - § 1 - Die in Artikel 8 Nr. 1 erwähnten Bewertungen werden | Art. 10 - § 1 - Die in Artikel 8 Nr. 1 erwähnten Bewertungen werden |
von Amts wegen oder auf Verlangen eines Regierungsmitglieds | von Amts wegen oder auf Verlangen eines Regierungsmitglieds |
durchgeführt und: | durchgeführt und: |
a) den Mitgliedern des Ministeriellen Ausschusses, | a) den Mitgliedern des Ministeriellen Ausschusses, |
b) dem Unterstützungsdienst, | b) dem Unterstützungsdienst, |
c) dem Regierungsmitglied, das die Bewertung verlangt hat, | c) dem Regierungsmitglied, das die Bewertung verlangt hat, |
d) der Generaldirektion Krisenzentrum, | d) der Generaldirektion Krisenzentrum, |
e) der Föderalstaatsanwaltschaft und dem Mitglied des Kollegiums der | e) der Föderalstaatsanwaltschaft und dem Mitglied des Kollegiums der |
Generalprokuratoren, das speziell mit Terrorismus und Extremismus | Generalprokuratoren, das speziell mit Terrorismus und Extremismus |
beauftragt ist, | beauftragt ist, |
mitgeteilt. | mitgeteilt. |
§ 2 - Die in Artikel 8 Nr. 2 erwähnten Bewertungen, die auf Initiative | § 2 - Die in Artikel 8 Nr. 2 erwähnten Bewertungen, die auf Initiative |
des KOBA durchgeführt werden, werden den in § 1 Buchstabe a), b), d) | des KOBA durchgeführt werden, werden den in § 1 Buchstabe a), b), d) |
und e) erwähnten Personen und Diensten, der in Artikel 15 des Gesetzes | und e) erwähnten Personen und Diensten, der in Artikel 15 des Gesetzes |
vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die | vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die |
Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen | Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen |
erwähnten Sicherheitsbehörde sowie jedem Regierungsmitglied, das nach | erwähnten Sicherheitsbehörde sowie jedem Regierungsmitglied, das nach |
Erachten des Direktors des KOBA informiert werden muss, mitgeteilt. | Erachten des Direktors des KOBA informiert werden muss, mitgeteilt. |
§ 3 - Die in Artikel 8 Nr. 2 erwähnten Bewertungen, die auf Verlangen | § 3 - Die in Artikel 8 Nr. 2 erwähnten Bewertungen, die auf Verlangen |
eines der Unterstützungsdienste durchgeführt werden, werden diesem | eines der Unterstützungsdienste durchgeführt werden, werden diesem |
Dienst und dem Minister, von dem er abhängt, sowie den in § 1 | Dienst und dem Minister, von dem er abhängt, sowie den in § 1 |
Buchstabe a), d) und e) erwähnten Personen und Diensten mitgeteilt. | Buchstabe a), d) und e) erwähnten Personen und Diensten mitgeteilt. |
Der Dienst, der die Bewertung verlangt hat, bestimmt in Absprache mit | Der Dienst, der die Bewertung verlangt hat, bestimmt in Absprache mit |
dem Direktor des KOBA, ob die verlangte Bewertung anderen Personen und | dem Direktor des KOBA, ob die verlangte Bewertung anderen Personen und |
Diensten, die nach ihrem Erachten informiert werden müssen, mitgeteilt | Diensten, die nach ihrem Erachten informiert werden müssen, mitgeteilt |
werden kann. | werden kann. |
§ 4 - Zwei Mal im Jahr wird ein Bericht über die Bewertung der | § 4 - Zwei Mal im Jahr wird ein Bericht über die Bewertung der |
Tätigkeiten und der strategischen Ziele des KOBA dem Ministeriellen | Tätigkeiten und der strategischen Ziele des KOBA dem Ministeriellen |
Ausschuss vorgelegt, der den Bericht anschliessend an den Ständigen | Ausschuss vorgelegt, der den Bericht anschliessend an den Ständigen |
Ausschuss für die Kontrolle über die Nachrichtendienste und den | Ausschuss für die Kontrolle über die Nachrichtendienste und den |
Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Polizeidienste | Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Polizeidienste |
weiterleitet. | weiterleitet. |
§ 5 - Der König legt auf Vorschlag des Ministeriellen Ausschusses die | § 5 - Der König legt auf Vorschlag des Ministeriellen Ausschusses die |
Modalitäten für die in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Bewertungen | Modalitäten für die in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Bewertungen |
sowie für die in § 4 erwähnten Bewertungsberichte fest. | sowie für die in § 4 erwähnten Bewertungsberichte fest. |
KAPITEL IV - Sperrverfahren | KAPITEL IV - Sperrverfahren |
Art. 11 - In Abweichung von Artikel 6 werden Nachrichten gerichtlicher | Art. 11 - In Abweichung von Artikel 6 werden Nachrichten gerichtlicher |
Art, deren Mitteilung an das KOBA nach Erachten des Föderalprokurators | Art, deren Mitteilung an das KOBA nach Erachten des Föderalprokurators |
die Ausübung der öffentlichen Tätigkeit oder die Sicherheit von | die Ausübung der öffentlichen Tätigkeit oder die Sicherheit von |
Personen gefährden könnte, ausschliesslich dem Direktor des KOBA | Personen gefährden könnte, ausschliesslich dem Direktor des KOBA |
übermittelt. | übermittelt. |
Der Direktor des KOBA und der Föderalprokurator entscheiden gemeinsam, | Der Direktor des KOBA und der Föderalprokurator entscheiden gemeinsam, |
ob und inwiefern diese Nachrichten in die Bewertung einbezogen werden | ob und inwiefern diese Nachrichten in die Bewertung einbezogen werden |
und, gegebenenfalls in Abweichung von Artikel 10, welchen anderen | und, gegebenenfalls in Abweichung von Artikel 10, welchen anderen |
Behörden diese Bewertung mitgeteilt wird. | Behörden diese Bewertung mitgeteilt wird. |
Wenn diese Nachrichten dennoch nach Erachten des Föderalprokurators | Wenn diese Nachrichten dennoch nach Erachten des Föderalprokurators |
und des Direktors des KOBA unerlässlich sind, um zum Schutz von | und des Direktors des KOBA unerlässlich sind, um zum Schutz von |
Personen erforderliche Massnahmen zu ergreifen, werden sie in die | Personen erforderliche Massnahmen zu ergreifen, werden sie in die |
Bewertung einbezogen. | Bewertung einbezogen. |
In den in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Fällen wird der | In den in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Fällen wird der |
Föderalprokurator an der Entscheidung über die von den zuständigen | Föderalprokurator an der Entscheidung über die von den zuständigen |
Behörden zu ergreifenden operativen Massnahmen beteiligt. | Behörden zu ergreifenden operativen Massnahmen beteiligt. |
Art. 12 - In Abweichung von Artikel 6 werden Nachrichten, die von den | Art. 12 - In Abweichung von Artikel 6 werden Nachrichten, die von den |
Nachrichten- und Sicherheitsdiensten, von der Zoll- und | Nachrichten- und Sicherheitsdiensten, von der Zoll- und |
Akzisenverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen und vom | Akzisenverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen und vom |
Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten erteilt | Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten erteilt |
werden und die von einem ähnlichen ausländischen Dienst stammen, der | werden und die von einem ähnlichen ausländischen Dienst stammen, der |
ausdrücklich verlangt hat, dass diese nicht anderen Diensten | ausdrücklich verlangt hat, dass diese nicht anderen Diensten |
übermittelt werden, oder deren Übermittlung die Sicherheit einer | übermittelt werden, oder deren Übermittlung die Sicherheit einer |
menschlichen Quelle gefährden könnte, ausschliesslich vom Chef eines | menschlichen Quelle gefährden könnte, ausschliesslich vom Chef eines |
der drei vorerwähnten Dienste dem Direktor des KOBA mitgeteilt. | der drei vorerwähnten Dienste dem Direktor des KOBA mitgeteilt. |
Der Direktor des KOBA und der Chef eines in Absatz 1 erwähnten | Der Direktor des KOBA und der Chef eines in Absatz 1 erwähnten |
Dienstes entscheiden gemeinsam, ob und inwiefern diese Nachrichten in | Dienstes entscheiden gemeinsam, ob und inwiefern diese Nachrichten in |
die Bewertung einbezogen werden und, gegebenenfalls in Abweichung von | die Bewertung einbezogen werden und, gegebenenfalls in Abweichung von |
Artikel 10, welchen anderen Behörden diese Bewertung mitgeteilt wird. | Artikel 10, welchen anderen Behörden diese Bewertung mitgeteilt wird. |
Wenn diese Nachrichten dennoch nach Erachten des Chefs des | Wenn diese Nachrichten dennoch nach Erachten des Chefs des |
betreffenden Dienstes und des Direktors des KOBA unerlässlich sind, um | betreffenden Dienstes und des Direktors des KOBA unerlässlich sind, um |
zum Schutz von Personen erforderliche Massnahmen zu ergreifen, werden | zum Schutz von Personen erforderliche Massnahmen zu ergreifen, werden |
diese in die Bewertung einbezogen. | diese in die Bewertung einbezogen. |
In den in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Fällen wird der Chef des | In den in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Fällen wird der Chef des |
betreffenden Dienstes an der Entscheidung über die von den zuständigen | betreffenden Dienstes an der Entscheidung über die von den zuständigen |
Behörden zu ergreifenden operativen Massnahmen beteiligt. | Behörden zu ergreifenden operativen Massnahmen beteiligt. |
KAPITEL V - Strafbestimmungen | KAPITEL V - Strafbestimmungen |
Art. 13 - Jedes Mitglied des KOBA, das an der Anwendung des | Art. 13 - Jedes Mitglied des KOBA, das an der Anwendung des |
vorliegenden Gesetzes mitarbeitet, muss die Geheimnisse, die ihm bei | vorliegenden Gesetzes mitarbeitet, muss die Geheimnisse, die ihm bei |
der Ausübung seines Auftrags oder bei seiner Mitarbeit anvertraut | der Ausübung seines Auftrags oder bei seiner Mitarbeit anvertraut |
werden, bewahren. | werden, bewahren. |
Die Geheimhaltung wird selbst dann aufrechterhalten, wenn das Mitglied | Die Geheimhaltung wird selbst dann aufrechterhalten, wenn das Mitglied |
das KOBA verlassen oder seine Mitarbeit beendet hat. | das KOBA verlassen oder seine Mitarbeit beendet hat. |
Unbeschadet des Artikels 458 des Strafgesetzbuches wird die Person, | Unbeschadet des Artikels 458 des Strafgesetzbuches wird die Person, |
die die Geheimnisse, die sie unter Verstoss gegen den vorliegenden | die die Geheimnisse, die sie unter Verstoss gegen den vorliegenden |
Artikel besitzt, enthüllt, mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen | Artikel besitzt, enthüllt, mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen |
bis einem Jahr und einer Geldstrafe von hundert Euro bis viertausend | bis einem Jahr und einer Geldstrafe von hundert Euro bis viertausend |
Euro oder mit nur einer dieser Strafen belegt. | Euro oder mit nur einer dieser Strafen belegt. |
Die Bestimmungen von Buch 1 des Strafgesetzbuches, einschliesslich des | Die Bestimmungen von Buch 1 des Strafgesetzbuches, einschliesslich des |
Kapitels VII und des Artikels 85, finden Anwendung auf diesen | Kapitels VII und des Artikels 85, finden Anwendung auf diesen |
Verstoss. | Verstoss. |
Art. 14 - Jeder Beamte der Unterstützungsdienste, der wissentlich und | Art. 14 - Jeder Beamte der Unterstützungsdienste, der wissentlich und |
willentlich Informationen, Daten und Nachrichten zurückhält und somit | willentlich Informationen, Daten und Nachrichten zurückhält und somit |
den Dienst, dem er angehört, daran hindert, die in Artikel 6 erwähnte | den Dienst, dem er angehört, daran hindert, die in Artikel 6 erwähnte |
Verpflichtung zu erfüllen, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem | Verpflichtung zu erfüllen, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem |
bis sechs Monaten und einer Geldstrafe von sechsundzwanzig bis | bis sechs Monaten und einer Geldstrafe von sechsundzwanzig bis |
fünfhundert Euro oder mit nur einer dieser Strafen belegt. | fünfhundert Euro oder mit nur einer dieser Strafen belegt. |
Die Bestimmungen von Buch 1 des Strafgesetzbuches, einschliesslich des | Die Bestimmungen von Buch 1 des Strafgesetzbuches, einschliesslich des |
Kapitels VII und des Artikels 85, finden Anwendung auf diesen | Kapitels VII und des Artikels 85, finden Anwendung auf diesen |
Verstoss. | Verstoss. |
KAPITEL VI - Abänderung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den | KAPITEL VI - Abänderung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den |
Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten | personenbezogener Daten |
Art. 15 - In Artikel 3 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992, | Art. 15 - In Artikel 3 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992, |
abgeändert durch die Gesetze vom 11. Dezember 1998 (I) und 11. | abgeändert durch die Gesetze vom 11. Dezember 1998 (I) und 11. |
Dezember 1998 (II), werden zwischen den Wörtern « und seinem | Dezember 1998 (II), werden zwischen den Wörtern « und seinem |
Enquetendienst » und den Wörtern « verwaltet werden« die Wörter « | Enquetendienst » und den Wörtern « verwaltet werden« die Wörter « |
sowie vom Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse » eingefügt. | sowie vom Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse » eingefügt. |
KAPITEL VII - Abänderung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das | KAPITEL VII - Abänderung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das |
Polizeiamt | Polizeiamt |
Art. 16 - In Artikel 44/1 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das | Art. 16 - In Artikel 44/1 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das |
Polizeiamt, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998 und | Polizeiamt, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998 und |
abgeändert durch die Gesetze vom 2. April 2001, 26. April 2002 und 3. | abgeändert durch die Gesetze vom 2. April 2001, 26. April 2002 und 3. |
Mai 2003, werden nach den Wörtern « dem Enquetendienst des Ständigen | Mai 2003, werden nach den Wörtern « dem Enquetendienst des Ständigen |
Ausschusses N, » die Wörter « dem Koordinierungsorgan für die | Ausschusses N, » die Wörter « dem Koordinierungsorgan für die |
Bedrohungsanalyse, » hinzugefügt. | Bedrohungsanalyse, » hinzugefügt. |
KAPITEL VIII - Übergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL VIII - Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Art. 17 - Das KOBA tritt in die Rechte und Pflichten der durch den | Art. 17 - Das KOBA tritt in die Rechte und Pflichten der durch den |
Königlichen Erlass vom 17. Oktober 1991 eingerichteten Gemischten | Königlichen Erlass vom 17. Oktober 1991 eingerichteten Gemischten |
Antiterrorgruppe ein. | Antiterrorgruppe ein. |
Die derzeitigen bei der Gemischten Antiterrorgruppe abgeordneten | Die derzeitigen bei der Gemischten Antiterrorgruppe abgeordneten |
Personalmitglieder werden für einen Zeitraum von fünf Jahren ab | Personalmitglieder werden für einen Zeitraum von fünf Jahren ab |
In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes dem KOBA übertragen. | In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes dem KOBA übertragen. |
Der König bestimmt die Modalitäten für diese Übertragung. | Der König bestimmt die Modalitäten für diese Übertragung. |
Für einen Zeitraum von fünf Jahren ab In-Kraft-Treten des vorliegenden | Für einen Zeitraum von fünf Jahren ab In-Kraft-Treten des vorliegenden |
Gesetzes wird die Funktion des beigeordneten Direktors des KOBA vom | Gesetzes wird die Funktion des beigeordneten Direktors des KOBA vom |
derzeitigen Direktor der Gemischten Antiterrorgruppe ausgeübt. Die in | derzeitigen Direktor der Gemischten Antiterrorgruppe ausgeübt. Die in |
Artikel 7 § 3 Absatz 3 erwähnte Pflicht findet keine Anwendung während | Artikel 7 § 3 Absatz 3 erwähnte Pflicht findet keine Anwendung während |
dieses Zeitraums. | dieses Zeitraums. |
Art. 18 - Mit Ausnahme des Artikels 1 und des vorliegenden Artikels, | Art. 18 - Mit Ausnahme des Artikels 1 und des vorliegenden Artikels, |
die am Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft | die am Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft |
treten, treten die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes an einem vom | treten, treten die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes an einem vom |
König bestimmten Datum und spätestens am 1. Dezember 2006 in Kraft. | König bestimmten Datum und spätestens am 1. Dezember 2006 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
K. DE GUCHT | K. DE GUCHT |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
A. FLAHAUT | A. FLAHAUT |
Der Minister der Mobilität und des Transportwesens | Der Minister der Mobilität und des Transportwesens |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 januari 2007. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 janvier 2007. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |