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| Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 10 juli 2006 betreffende de analyse van de dreiging | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 10 juillet 2006 relative à l'analyse de la menace |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 26 JANUARI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 26 JANVIER 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
| officiële Duitse vertaling van de wet van 10 juli 2006 betreffende de | en langue allemande de la loi du 10 juillet 2006 relative à l'analyse |
| analyse van de dreiging | de la menace |
| ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
| Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
| Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
| voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
| en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
| Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 10 | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
| juli 2006 betreffende de analyse van de dreiging, opgemaakt door de | 10 juillet 2006 relative à l'analyse de la menace, établi par le |
| Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het | Service central de traduction allemande auprès du Commissariat |
| Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
| Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
| Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
| vertaling van de wet van 10 juli 2006 betreffende de analyse van de | officielle en langue allemande de la loi du 10 juillet 2006 relative à |
| dreiging. | l'analyse de la menace. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
| uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
| Gegeven te Brussel, 26 januari 2007. | Donné à Bruxelles, le 26 janvier 2007. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Bijlage | Annexe |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 10. JULI 2006 - Gesetz über die Bedrohungsanalyse | 10. JULI 2006 - Gesetz über die Bedrohungsanalyse |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: | Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: |
| 1. « Nachrichten »: die Informationen und Daten, die von den | 1. « Nachrichten »: die Informationen und Daten, die von den |
| verschiedenen Unterstützungsdiensten im Rahmen ihrer gesetzlichen | verschiedenen Unterstützungsdiensten im Rahmen ihrer gesetzlichen |
| Aufträge verarbeitet und gegebenenfalls analysiert werden, | Aufträge verarbeitet und gegebenenfalls analysiert werden, |
| 2. « Unterstützungsdiensten »: | 2. « Unterstützungsdiensten »: |
| a) die Nachrichten- und Sicherheitsdienste, so wie sie in Artikel 2 | a) die Nachrichten- und Sicherheitsdienste, so wie sie in Artikel 2 |
| des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und | des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und |
| Sicherheitsdienste, nachstehend « Grundlagengesetz über die | Sicherheitsdienste, nachstehend « Grundlagengesetz über die |
| Nachrichten- und Sicherheitsdienste » genannt, erwähnt sind, | Nachrichten- und Sicherheitsdienste » genannt, erwähnt sind, |
| b) die Polizeidienste, so wie sie im Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur | b) die Polizeidienste, so wie sie im Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur |
| Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
| Polizeidienstes erwähnt sind, | Polizeidienstes erwähnt sind, |
| c) den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen, insbesondere die Zoll- | c) den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen, insbesondere die Zoll- |
| und Akzisenverwaltung, | und Akzisenverwaltung, |
| d) den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, | d) den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, |
| e) den Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres, insbesondere das | e) den Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres, insbesondere das |
| Ausländeramt, | Ausländeramt, |
| f) den Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, | f) den Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, |
| g) die vom König auf Vorschlag des Ministeriellen Ausschusses | g) die vom König auf Vorschlag des Ministeriellen Ausschusses |
| bestimmten öffentlichen Dienste, | bestimmten öffentlichen Dienste, |
| 3. « Ministeriellem Ausschuss »: den in Artikel 3 Nr. 1 des | 3. « Ministeriellem Ausschuss »: den in Artikel 3 Nr. 1 des |
| Grundlagengesetzes über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste | Grundlagengesetzes über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste |
| erwähnten Ministeriellen Ausschuss für Nachrichten und Sicherheit. | erwähnten Ministeriellen Ausschuss für Nachrichten und Sicherheit. |
| Der in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe g) vorgesehene Königliche Erlass muss | Der in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe g) vorgesehene Königliche Erlass muss |
| innerhalb einer Frist von einem Jahr ab In-Kraft-Treten dieses | innerhalb einer Frist von einem Jahr ab In-Kraft-Treten dieses |
| Königlichen Erlasses durch ein Gesetz bestätigt werden. | Königlichen Erlasses durch ein Gesetz bestätigt werden. |
| Art. 3 - Das vorliegende Gesetz bezieht sich auf die in Artikel 8 Nr. | Art. 3 - Das vorliegende Gesetz bezieht sich auf die in Artikel 8 Nr. |
| 1 Buchstabe b) und c) des Grundlagengesetzes über die Nachrichten- und | 1 Buchstabe b) und c) des Grundlagengesetzes über die Nachrichten- und |
| Sicherheitsdienste aufgezählten Bedrohungen, die die innere und | Sicherheitsdienste aufgezählten Bedrohungen, die die innere und |
| äussere Sicherheit des Staates, die belgischen Interessen und die | äussere Sicherheit des Staates, die belgischen Interessen und die |
| Sicherheit der belgischen Staatsangehörigen im Ausland oder jedes | Sicherheit der belgischen Staatsangehörigen im Ausland oder jedes |
| andere vom König auf Vorschlag des Ministeriellen Ausschusses | andere vom König auf Vorschlag des Ministeriellen Ausschusses |
| definierte Grundinteresse des Landes beeinträchtigen können. | definierte Grundinteresse des Landes beeinträchtigen können. |
| Der König kann auf Vorschlag des Ministeriellen Ausschusses die in | Der König kann auf Vorschlag des Ministeriellen Ausschusses die in |
| Absatz 1 erwähnten Bedrohungen auf eine oder mehrere andere in Artikel | Absatz 1 erwähnten Bedrohungen auf eine oder mehrere andere in Artikel |
| 8 des Grundlagengesetzes über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste | 8 des Grundlagengesetzes über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste |
| spezifizierte Bedrohungen erweitern. | spezifizierte Bedrohungen erweitern. |
| Art. 4 - Für die in Artikel 3 erwähnten Bedrohungen bestimmt der König | Art. 4 - Für die in Artikel 3 erwähnten Bedrohungen bestimmt der König |
| auf Vorschlag des Ministeriellen Ausschusses die vorrangigen | auf Vorschlag des Ministeriellen Ausschusses die vorrangigen |
| Bewertungsaufträge des in Artikel 5 erwähnten Organs. | Bewertungsaufträge des in Artikel 5 erwähnten Organs. |
| KAPITEL II - Organisation | KAPITEL II - Organisation |
| Art. 5 - Unter der Bezeichnung « Koordinierungsorgan für die | Art. 5 - Unter der Bezeichnung « Koordinierungsorgan für die |
| Bedrohungsanalyse », nachstehend « KOBA » genannt, wird ein Organ | Bedrohungsanalyse », nachstehend « KOBA » genannt, wird ein Organ |
| eingerichtet, das gemäss den Artikeln 3 und 4 mit der Bewertung der | eingerichtet, das gemäss den Artikeln 3 und 4 mit der Bewertung der |
| Bedrohung beauftragt ist. | Bedrohung beauftragt ist. |
| Dieses Organ untersteht der gemeinsamen Amtsgewalt des Ministers der | Dieses Organ untersteht der gemeinsamen Amtsgewalt des Ministers der |
| Justiz und des Ministers des Innern. Bis auf die im vorliegenden | Justiz und des Ministers des Innern. Bis auf die im vorliegenden |
| Gesetz erwähnten Ausnahmen sind diese Minister gemeinsam mit der | Gesetz erwähnten Ausnahmen sind diese Minister gemeinsam mit der |
| Organisation und der allgemeinen Verwaltung des KOBA beauftragt. | Organisation und der allgemeinen Verwaltung des KOBA beauftragt. |
| Art. 6 - Die Unterstützungsdienste sind unbeschadet der | Art. 6 - Die Unterstützungsdienste sind unbeschadet der |
| Verpflichtungen, die in den sie bindenden internationalen Urkunden | Verpflichtungen, die in den sie bindenden internationalen Urkunden |
| vorgesehen sind, verpflichtet, dem KOBA von Amts wegen oder auf | vorgesehen sind, verpflichtet, dem KOBA von Amts wegen oder auf |
| Verlangen seines Direktors alle Nachrichten, über die sie im Rahmen | Verlangen seines Direktors alle Nachrichten, über die sie im Rahmen |
| ihrer gesetzlichen Aufträge verfügen und die für die Ausführung der in | ihrer gesetzlichen Aufträge verfügen und die für die Ausführung der in |
| Artikel 8 Nr. 1 und 2 erwähnten Aufträge relevant sind, innerhalb der | Artikel 8 Nr. 1 und 2 erwähnten Aufträge relevant sind, innerhalb der |
| Fristen und gemäss den Modalitäten mitzuteilen, die vom König bestimmt | Fristen und gemäss den Modalitäten mitzuteilen, die vom König bestimmt |
| werden. Wenn der Direktor des KOBA sich auf die äusserste | werden. Wenn der Direktor des KOBA sich auf die äusserste |
| Dringlichkeit beruft, müssen diese Nachrichten sofort mitgeteilt | Dringlichkeit beruft, müssen diese Nachrichten sofort mitgeteilt |
| werden. | werden. |
| Art. 7 - § 1 - Das KOBA besteht aus folgenden Personalmitgliedern: | Art. 7 - § 1 - Das KOBA besteht aus folgenden Personalmitgliedern: |
| - einem Direktor und einem beigeordneten Direktor, die die tägliche | - einem Direktor und einem beigeordneten Direktor, die die tägliche |
| Leitung und Verwaltung wahrnehmen, | Leitung und Verwaltung wahrnehmen, |
| - den Experten, die aus den Unterstützungsdiensten abgeordnet werden, | - den Experten, die aus den Unterstützungsdiensten abgeordnet werden, |
| - den spezifisch hierzu angestellten Analytikern, | - den spezifisch hierzu angestellten Analytikern, |
| - dem Verwaltungspersonal. | - dem Verwaltungspersonal. |
| Der Direktor, der beigeordnete Direktor und die Experten üben ihre | Der Direktor, der beigeordnete Direktor und die Experten üben ihre |
| Funktion vollzeitig aus. | Funktion vollzeitig aus. |
| § 2 - Alle Personalmitglieder werden vom König auf den gemeinsamen | § 2 - Alle Personalmitglieder werden vom König auf den gemeinsamen |
| Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers des Innern hin | Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers des Innern hin |
| benannt. Die Benennung der abgeordneten Beamten geschieht jedoch auf | benannt. Die Benennung der abgeordneten Beamten geschieht jedoch auf |
| Vorschlag des Ministers, der für den Dienst zuständig ist, aus dem der | Vorschlag des Ministers, der für den Dienst zuständig ist, aus dem der |
| Betreffende abgeordnet wird. | Betreffende abgeordnet wird. |
| Der König kann auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Justiz und | Der König kann auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Justiz und |
| des Ministers des Innern der Benennung jedes Personalmitglieds | des Ministers des Innern der Benennung jedes Personalmitglieds |
| aufgrund eines Verstosses gegen seine Verpflichtungen innerhalb des | aufgrund eines Verstosses gegen seine Verpflichtungen innerhalb des |
| KOBA ein Ende setzen. | KOBA ein Ende setzen. |
| Der König bestimmt auf den gemeinsamen Vorschlag des Ministers der | Der König bestimmt auf den gemeinsamen Vorschlag des Ministers der |
| Justiz und des Ministers des Innern hin die Anzahl Personalmitglieder, | Justiz und des Ministers des Innern hin die Anzahl Personalmitglieder, |
| die Funktionsprofile und das Personalstatut, ohne ihr ursprüngliches | die Funktionsprofile und das Personalstatut, ohne ihr ursprüngliches |
| Verwaltungs- und Besoldungsstatut zu beeinträchtigen, falls sie | Verwaltungs- und Besoldungsstatut zu beeinträchtigen, falls sie |
| abgeordnet werden. Er kann auf Vorschlag des Ministers der Justiz und | abgeordnet werden. Er kann auf Vorschlag des Ministers der Justiz und |
| des Ministers des Innern spezifische Regeln in Bezug auf die Bewertung | des Ministers des Innern spezifische Regeln in Bezug auf die Bewertung |
| und die Ordnungsmassnahmen für das abgeordnete Personal bestimmen. | und die Ordnungsmassnahmen für das abgeordnete Personal bestimmen. |
| § 3 - Zum Zeitpunkt der Benennung müssen der Direktor und der | § 3 - Zum Zeitpunkt der Benennung müssen der Direktor und der |
| beigeordnete Direktor folgende Bedingungen erfüllen: | beigeordnete Direktor folgende Bedingungen erfüllen: |
| 1. Magistrat sein, | 1. Magistrat sein, |
| 2. das fünfunddreissigste Lebensjahr vollendet haben, | 2. das fünfunddreissigste Lebensjahr vollendet haben, |
| 3. über eine für die Aufträge des KOBA nützliche Erfahrung von | 3. über eine für die Aufträge des KOBA nützliche Erfahrung von |
| mindestens fünf Jahren verfügen, | mindestens fünf Jahren verfügen, |
| 4. Inhaber einer Sicherheitsermächtigung der Stufe « streng geheim » | 4. Inhaber einer Sicherheitsermächtigung der Stufe « streng geheim » |
| aufgrund des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung | aufgrund des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung |
| und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und | und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und |
| -stellungnahmen sein. | -stellungnahmen sein. |
| Sie werden für einen Zeitraum von fünf Jahren benannt, der zwei Mal | Sie werden für einen Zeitraum von fünf Jahren benannt, der zwei Mal |
| verlängert werden kann. Für die Dauer ihrer Abordnung handeln diese | verlängert werden kann. Für die Dauer ihrer Abordnung handeln diese |
| Magistraten völlig unabhängig von ihrem ursprünglichen Korps. | Magistraten völlig unabhängig von ihrem ursprünglichen Korps. |
| Wenn aus dem Diplom des Direktors hervorgeht, dass er die Lizenz-, | Wenn aus dem Diplom des Direktors hervorgeht, dass er die Lizenz-, |
| Master- oder Doktoratsprüfungen in Rechtswissenschaft in | Master- oder Doktoratsprüfungen in Rechtswissenschaft in |
| Niederländisch beziehungsweise in Französisch abgelegt hat, muss aus | Niederländisch beziehungsweise in Französisch abgelegt hat, muss aus |
| dem Diplom des beigeordneten Direktors hervorgehen, dass er die | dem Diplom des beigeordneten Direktors hervorgehen, dass er die |
| Lizenz-, Master- oder Doktoratsprüfungen in Rechtswissenschaft in | Lizenz-, Master- oder Doktoratsprüfungen in Rechtswissenschaft in |
| Französisch beziehungsweise in Niederländisch abgelegt hat. | Französisch beziehungsweise in Niederländisch abgelegt hat. |
| Bei einem Rücktritt des Direktors oder des beigeordneten Direktors | Bei einem Rücktritt des Direktors oder des beigeordneten Direktors |
| wird schnellstmöglich für seine Nachfolge gesorgt, damit das laufende | wird schnellstmöglich für seine Nachfolge gesorgt, damit das laufende |
| Mandat beendet wird. | Mandat beendet wird. |
| § 4 - Zum Zeitpunkt der Benennung müssen die abgeordneten Experten und | § 4 - Zum Zeitpunkt der Benennung müssen die abgeordneten Experten und |
| die Analytiker folgende Bedingungen erfüllen: | die Analytiker folgende Bedingungen erfüllen: |
| 1. Belgier sein, | 1. Belgier sein, |
| 2. im Besitz der zivilen und politischen Rechte sein, | 2. im Besitz der zivilen und politischen Rechte sein, |
| 3. das dreissigste Lebensjahr vollendet haben, | 3. das dreissigste Lebensjahr vollendet haben, |
| 4. ihren Wohnsitz in Belgien haben, | 4. ihren Wohnsitz in Belgien haben, |
| 5. über eine für die Aufträge des KOBA nützliche Erfahrung von | 5. über eine für die Aufträge des KOBA nützliche Erfahrung von |
| mindestens fünf Jahren verfügen, | mindestens fünf Jahren verfügen, |
| 6. Inhaber einer Sicherheitsermächtigung der Stufe « streng geheim » | 6. Inhaber einer Sicherheitsermächtigung der Stufe « streng geheim » |
| aufgrund des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung | aufgrund des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung |
| und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und | und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und |
| -stellungnahmen sein. | -stellungnahmen sein. |
| § 5 - Zum Zeitpunkt der Benennung müssen die Mitglieder des | § 5 - Zum Zeitpunkt der Benennung müssen die Mitglieder des |
| Verwaltungspersonals folgende Bedingungen erfüllen: | Verwaltungspersonals folgende Bedingungen erfüllen: |
| 1. Belgier sein, | 1. Belgier sein, |
| 2. im Besitz der zivilen und politischen Rechte sein, | 2. im Besitz der zivilen und politischen Rechte sein, |
| 3. Inhaber einer Sicherheitsermächtigung der Stufe « streng geheim » | 3. Inhaber einer Sicherheitsermächtigung der Stufe « streng geheim » |
| aufgrund des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung | aufgrund des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung |
| und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und | und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und |
| -stellungnahmen sein. | -stellungnahmen sein. |
| KAPITEL III - Aufträge | KAPITEL III - Aufträge |
| Art. 8 - Das KOBA hat als Auftrag: | Art. 8 - Das KOBA hat als Auftrag: |
| 1. periodisch eine gemeinsame strategische Bewertung durchzuführen, | 1. periodisch eine gemeinsame strategische Bewertung durchzuführen, |
| die es ermöglichen muss zu beurteilen, ob die in Artikel 3 erwähnten | die es ermöglichen muss zu beurteilen, ob die in Artikel 3 erwähnten |
| Bedrohungen auftreten können oder, falls diese bereits festgestellt | Bedrohungen auftreten können oder, falls diese bereits festgestellt |
| worden sind, wie sie sich entwickeln und welche Massnahmen | worden sind, wie sie sich entwickeln und welche Massnahmen |
| gegebenenfalls notwendig sind, | gegebenenfalls notwendig sind, |
| 2. rechtzeitig eine gemeinsame Bewertung durchzuführen, die es | 2. rechtzeitig eine gemeinsame Bewertung durchzuführen, die es |
| ermöglichen muss zu beurteilen, ob die in Artikel 3 erwähnten | ermöglichen muss zu beurteilen, ob die in Artikel 3 erwähnten |
| Bedrohungen auftreten und welche Massnahmen gegebenenfalls notwendig | Bedrohungen auftreten und welche Massnahmen gegebenenfalls notwendig |
| sind, | sind, |
| 3. gemäss den Richtlinien des Ministeriellen Ausschusses die | 3. gemäss den Richtlinien des Ministeriellen Ausschusses die |
| spezifischen internationalen Kontakte mit ähnlichen ausländischen oder | spezifischen internationalen Kontakte mit ähnlichen ausländischen oder |
| internationalen Diensten sicherzustellen. Die anlässlich dieser | internationalen Diensten sicherzustellen. Die anlässlich dieser |
| Kontakte erhaltenen Daten, Informationen oder Nachrichten werden den | Kontakte erhaltenen Daten, Informationen oder Nachrichten werden den |
| zuständigen belgischen Diensten mitgeteilt. | zuständigen belgischen Diensten mitgeteilt. |
| Art. 9 - § 1 - Damit die in Artikel 8 erwähnten Aufträge ausgeführt | Art. 9 - § 1 - Damit die in Artikel 8 erwähnten Aufträge ausgeführt |
| werden können, wird innerhalb des KOBA ein Informationssystem | werden können, wird innerhalb des KOBA ein Informationssystem |
| eingerichtet, das aus einer Datenbank und Arbeitsdateien besteht. | eingerichtet, das aus einer Datenbank und Arbeitsdateien besteht. |
| Die Datenbank ermöglicht die Verarbeitung von Nachrichten über | Die Datenbank ermöglicht die Verarbeitung von Nachrichten über |
| Personen, Gruppierungen, Gegenstände und Ereignisse im Rahmen der | Personen, Gruppierungen, Gegenstände und Ereignisse im Rahmen der |
| Ausübung der Aufträge, die dem KOBA aufgrund von Artikel 8 anvertraut | Ausübung der Aufträge, die dem KOBA aufgrund von Artikel 8 anvertraut |
| sind. | sind. |
| Die verarbeiteten Daten müssen direkt mit dem Zweck der Datei | Die verarbeiteten Daten müssen direkt mit dem Zweck der Datei |
| zusammenhängen und sich auf die Anforderungen begrenzen, die daraus | zusammenhängen und sich auf die Anforderungen begrenzen, die daraus |
| hervorgehen. | hervorgehen. |
| Die spezifischen Zwecke der Datenbank, die genauen Kategorien der | Die spezifischen Zwecke der Datenbank, die genauen Kategorien der |
| verarbeiteten Daten und Informationen, die Fristen für die | verarbeiteten Daten und Informationen, die Fristen für die |
| Aufbewahrung der Daten, die Zugangs- und Mitteilungsmodalitäten und | Aufbewahrung der Daten, die Zugangs- und Mitteilungsmodalitäten und |
| die Löschmodalitäten werden nach Stellungnahme des Ausschusses für den | die Löschmodalitäten werden nach Stellungnahme des Ausschusses für den |
| Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
| vom König festgelegt. | vom König festgelegt. |
| § 2 - Die Arbeitsdateien werden im Hinblick auf die Analyse einer oder | § 2 - Die Arbeitsdateien werden im Hinblick auf die Analyse einer oder |
| mehrerer besonderer Bedrohungen für eine unterschiedliche Dauer | mehrerer besonderer Bedrohungen für eine unterschiedliche Dauer |
| angelegt. | angelegt. |
| Nach Abschluss jeder Analyse wird auf der Grundlage einer Bewertung | Nach Abschluss jeder Analyse wird auf der Grundlage einer Bewertung |
| festgelegt, welche Daten in die Datenbank aufgenommen und welche | festgelegt, welche Daten in die Datenbank aufgenommen und welche |
| vernichtet werden. | vernichtet werden. |
| § 3 - In Bezug auf die automatisierte Verarbeitung von Daten und | § 3 - In Bezug auf die automatisierte Verarbeitung von Daten und |
| Informationen innerhalb des KOBA trifft der Direktor technische und | Informationen innerhalb des KOBA trifft der Direktor technische und |
| organisatorische Massnahmen, um: | organisatorische Massnahmen, um: |
| 1. Unbefugten den Zugang zu den Anlagen, die für die Verarbeitung der | 1. Unbefugten den Zugang zu den Anlagen, die für die Verarbeitung der |
| Daten und Informationen benutzt werden, zu verwehren, | Daten und Informationen benutzt werden, zu verwehren, |
| 2. zu verhindern, dass Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, | 2. zu verhindern, dass Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, |
| verändert oder gelöscht werden können, | verändert oder gelöscht werden können, |
| 3. die unbefugte Eingabe von Daten in das Informationssystem sowie die | 3. die unbefugte Eingabe von Daten in das Informationssystem sowie die |
| unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter Daten | unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter Daten |
| zu verhindern, | zu verhindern, |
| 4. zu verhindern, dass Teile des Informationssystems mit Hilfe von | 4. zu verhindern, dass Teile des Informationssystems mit Hilfe von |
| Einrichtungen zur Datenübertragung von Unbefugten genutzt werden | Einrichtungen zur Datenübertragung von Unbefugten genutzt werden |
| können, | können, |
| 5. zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Informationssystems | 5. zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Informationssystems |
| befugten Personen ausschliesslich auf die Daten Zugriff haben, für die | befugten Personen ausschliesslich auf die Daten Zugriff haben, für die |
| sie ein Zugriffsrecht haben, | sie ein Zugriffsrecht haben, |
| 6. zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, | 6. zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, |
| welchen Instanzen Daten und Informationen übermittelt werden können, | welchen Instanzen Daten und Informationen übermittelt werden können, |
| 7. zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt | 7. zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt |
| werden kann, welche Daten und Informationen zu welchem Zeitpunkt und | werden kann, welche Daten und Informationen zu welchem Zeitpunkt und |
| von wem in das Informationssystem eingegeben worden sind, | von wem in das Informationssystem eingegeben worden sind, |
| 8. zu verhindern, dass bei der Übertragung oder beim Transport von | 8. zu verhindern, dass bei der Übertragung oder beim Transport von |
| Daten und Informationen die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert | Daten und Informationen die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert |
| oder gelöscht werden können, | oder gelöscht werden können, |
| 9. zu gewährleisten, dass die benutzten Technologien bei einer Störung | 9. zu gewährleisten, dass die benutzten Technologien bei einer Störung |
| sofort repariert werden können, | sofort repariert werden können, |
| 10. zu gewährleisten, dass die Funktionen des Informationssystems | 10. zu gewährleisten, dass die Funktionen des Informationssystems |
| einwandfrei laufen, dass Funktionsstörungen sofort angezeigt werden | einwandfrei laufen, dass Funktionsstörungen sofort angezeigt werden |
| und dass die gespeicherten Daten nicht durch eine Funktionsstörung des | und dass die gespeicherten Daten nicht durch eine Funktionsstörung des |
| Systems verfälscht werden. | Systems verfälscht werden. |
| Jede Zusammenschaltung zwischen der Datenbank oder einer Arbeitsdatei | Jede Zusammenschaltung zwischen der Datenbank oder einer Arbeitsdatei |
| des KOBA und der Gesamtheit oder einem Teil eines anderen nationalen, | des KOBA und der Gesamtheit oder einem Teil eines anderen nationalen, |
| ausländischen oder von einer internationalen Organisation abhängigen | ausländischen oder von einer internationalen Organisation abhängigen |
| Informationssystems ist verboten. | Informationssystems ist verboten. |
| Personenbezogene Daten werden unter der Verantwortung des Direktors | Personenbezogene Daten werden unter der Verantwortung des Direktors |
| des KOBA gesammelt und verarbeitet. | des KOBA gesammelt und verarbeitet. |
| Art. 10 - § 1 - Die in Artikel 8 Nr. 1 erwähnten Bewertungen werden | Art. 10 - § 1 - Die in Artikel 8 Nr. 1 erwähnten Bewertungen werden |
| von Amts wegen oder auf Verlangen eines Regierungsmitglieds | von Amts wegen oder auf Verlangen eines Regierungsmitglieds |
| durchgeführt und: | durchgeführt und: |
| a) den Mitgliedern des Ministeriellen Ausschusses, | a) den Mitgliedern des Ministeriellen Ausschusses, |
| b) dem Unterstützungsdienst, | b) dem Unterstützungsdienst, |
| c) dem Regierungsmitglied, das die Bewertung verlangt hat, | c) dem Regierungsmitglied, das die Bewertung verlangt hat, |
| d) der Generaldirektion Krisenzentrum, | d) der Generaldirektion Krisenzentrum, |
| e) der Föderalstaatsanwaltschaft und dem Mitglied des Kollegiums der | e) der Föderalstaatsanwaltschaft und dem Mitglied des Kollegiums der |
| Generalprokuratoren, das speziell mit Terrorismus und Extremismus | Generalprokuratoren, das speziell mit Terrorismus und Extremismus |
| beauftragt ist, | beauftragt ist, |
| mitgeteilt. | mitgeteilt. |
| § 2 - Die in Artikel 8 Nr. 2 erwähnten Bewertungen, die auf Initiative | § 2 - Die in Artikel 8 Nr. 2 erwähnten Bewertungen, die auf Initiative |
| des KOBA durchgeführt werden, werden den in § 1 Buchstabe a), b), d) | des KOBA durchgeführt werden, werden den in § 1 Buchstabe a), b), d) |
| und e) erwähnten Personen und Diensten, der in Artikel 15 des Gesetzes | und e) erwähnten Personen und Diensten, der in Artikel 15 des Gesetzes |
| vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die | vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die |
| Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen | Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen |
| erwähnten Sicherheitsbehörde sowie jedem Regierungsmitglied, das nach | erwähnten Sicherheitsbehörde sowie jedem Regierungsmitglied, das nach |
| Erachten des Direktors des KOBA informiert werden muss, mitgeteilt. | Erachten des Direktors des KOBA informiert werden muss, mitgeteilt. |
| § 3 - Die in Artikel 8 Nr. 2 erwähnten Bewertungen, die auf Verlangen | § 3 - Die in Artikel 8 Nr. 2 erwähnten Bewertungen, die auf Verlangen |
| eines der Unterstützungsdienste durchgeführt werden, werden diesem | eines der Unterstützungsdienste durchgeführt werden, werden diesem |
| Dienst und dem Minister, von dem er abhängt, sowie den in § 1 | Dienst und dem Minister, von dem er abhängt, sowie den in § 1 |
| Buchstabe a), d) und e) erwähnten Personen und Diensten mitgeteilt. | Buchstabe a), d) und e) erwähnten Personen und Diensten mitgeteilt. |
| Der Dienst, der die Bewertung verlangt hat, bestimmt in Absprache mit | Der Dienst, der die Bewertung verlangt hat, bestimmt in Absprache mit |
| dem Direktor des KOBA, ob die verlangte Bewertung anderen Personen und | dem Direktor des KOBA, ob die verlangte Bewertung anderen Personen und |
| Diensten, die nach ihrem Erachten informiert werden müssen, mitgeteilt | Diensten, die nach ihrem Erachten informiert werden müssen, mitgeteilt |
| werden kann. | werden kann. |
| § 4 - Zwei Mal im Jahr wird ein Bericht über die Bewertung der | § 4 - Zwei Mal im Jahr wird ein Bericht über die Bewertung der |
| Tätigkeiten und der strategischen Ziele des KOBA dem Ministeriellen | Tätigkeiten und der strategischen Ziele des KOBA dem Ministeriellen |
| Ausschuss vorgelegt, der den Bericht anschliessend an den Ständigen | Ausschuss vorgelegt, der den Bericht anschliessend an den Ständigen |
| Ausschuss für die Kontrolle über die Nachrichtendienste und den | Ausschuss für die Kontrolle über die Nachrichtendienste und den |
| Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Polizeidienste | Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Polizeidienste |
| weiterleitet. | weiterleitet. |
| § 5 - Der König legt auf Vorschlag des Ministeriellen Ausschusses die | § 5 - Der König legt auf Vorschlag des Ministeriellen Ausschusses die |
| Modalitäten für die in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Bewertungen | Modalitäten für die in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Bewertungen |
| sowie für die in § 4 erwähnten Bewertungsberichte fest. | sowie für die in § 4 erwähnten Bewertungsberichte fest. |
| KAPITEL IV - Sperrverfahren | KAPITEL IV - Sperrverfahren |
| Art. 11 - In Abweichung von Artikel 6 werden Nachrichten gerichtlicher | Art. 11 - In Abweichung von Artikel 6 werden Nachrichten gerichtlicher |
| Art, deren Mitteilung an das KOBA nach Erachten des Föderalprokurators | Art, deren Mitteilung an das KOBA nach Erachten des Föderalprokurators |
| die Ausübung der öffentlichen Tätigkeit oder die Sicherheit von | die Ausübung der öffentlichen Tätigkeit oder die Sicherheit von |
| Personen gefährden könnte, ausschliesslich dem Direktor des KOBA | Personen gefährden könnte, ausschliesslich dem Direktor des KOBA |
| übermittelt. | übermittelt. |
| Der Direktor des KOBA und der Föderalprokurator entscheiden gemeinsam, | Der Direktor des KOBA und der Föderalprokurator entscheiden gemeinsam, |
| ob und inwiefern diese Nachrichten in die Bewertung einbezogen werden | ob und inwiefern diese Nachrichten in die Bewertung einbezogen werden |
| und, gegebenenfalls in Abweichung von Artikel 10, welchen anderen | und, gegebenenfalls in Abweichung von Artikel 10, welchen anderen |
| Behörden diese Bewertung mitgeteilt wird. | Behörden diese Bewertung mitgeteilt wird. |
| Wenn diese Nachrichten dennoch nach Erachten des Föderalprokurators | Wenn diese Nachrichten dennoch nach Erachten des Föderalprokurators |
| und des Direktors des KOBA unerlässlich sind, um zum Schutz von | und des Direktors des KOBA unerlässlich sind, um zum Schutz von |
| Personen erforderliche Massnahmen zu ergreifen, werden sie in die | Personen erforderliche Massnahmen zu ergreifen, werden sie in die |
| Bewertung einbezogen. | Bewertung einbezogen. |
| In den in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Fällen wird der | In den in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Fällen wird der |
| Föderalprokurator an der Entscheidung über die von den zuständigen | Föderalprokurator an der Entscheidung über die von den zuständigen |
| Behörden zu ergreifenden operativen Massnahmen beteiligt. | Behörden zu ergreifenden operativen Massnahmen beteiligt. |
| Art. 12 - In Abweichung von Artikel 6 werden Nachrichten, die von den | Art. 12 - In Abweichung von Artikel 6 werden Nachrichten, die von den |
| Nachrichten- und Sicherheitsdiensten, von der Zoll- und | Nachrichten- und Sicherheitsdiensten, von der Zoll- und |
| Akzisenverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen und vom | Akzisenverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen und vom |
| Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten erteilt | Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten erteilt |
| werden und die von einem ähnlichen ausländischen Dienst stammen, der | werden und die von einem ähnlichen ausländischen Dienst stammen, der |
| ausdrücklich verlangt hat, dass diese nicht anderen Diensten | ausdrücklich verlangt hat, dass diese nicht anderen Diensten |
| übermittelt werden, oder deren Übermittlung die Sicherheit einer | übermittelt werden, oder deren Übermittlung die Sicherheit einer |
| menschlichen Quelle gefährden könnte, ausschliesslich vom Chef eines | menschlichen Quelle gefährden könnte, ausschliesslich vom Chef eines |
| der drei vorerwähnten Dienste dem Direktor des KOBA mitgeteilt. | der drei vorerwähnten Dienste dem Direktor des KOBA mitgeteilt. |
| Der Direktor des KOBA und der Chef eines in Absatz 1 erwähnten | Der Direktor des KOBA und der Chef eines in Absatz 1 erwähnten |
| Dienstes entscheiden gemeinsam, ob und inwiefern diese Nachrichten in | Dienstes entscheiden gemeinsam, ob und inwiefern diese Nachrichten in |
| die Bewertung einbezogen werden und, gegebenenfalls in Abweichung von | die Bewertung einbezogen werden und, gegebenenfalls in Abweichung von |
| Artikel 10, welchen anderen Behörden diese Bewertung mitgeteilt wird. | Artikel 10, welchen anderen Behörden diese Bewertung mitgeteilt wird. |
| Wenn diese Nachrichten dennoch nach Erachten des Chefs des | Wenn diese Nachrichten dennoch nach Erachten des Chefs des |
| betreffenden Dienstes und des Direktors des KOBA unerlässlich sind, um | betreffenden Dienstes und des Direktors des KOBA unerlässlich sind, um |
| zum Schutz von Personen erforderliche Massnahmen zu ergreifen, werden | zum Schutz von Personen erforderliche Massnahmen zu ergreifen, werden |
| diese in die Bewertung einbezogen. | diese in die Bewertung einbezogen. |
| In den in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Fällen wird der Chef des | In den in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Fällen wird der Chef des |
| betreffenden Dienstes an der Entscheidung über die von den zuständigen | betreffenden Dienstes an der Entscheidung über die von den zuständigen |
| Behörden zu ergreifenden operativen Massnahmen beteiligt. | Behörden zu ergreifenden operativen Massnahmen beteiligt. |
| KAPITEL V - Strafbestimmungen | KAPITEL V - Strafbestimmungen |
| Art. 13 - Jedes Mitglied des KOBA, das an der Anwendung des | Art. 13 - Jedes Mitglied des KOBA, das an der Anwendung des |
| vorliegenden Gesetzes mitarbeitet, muss die Geheimnisse, die ihm bei | vorliegenden Gesetzes mitarbeitet, muss die Geheimnisse, die ihm bei |
| der Ausübung seines Auftrags oder bei seiner Mitarbeit anvertraut | der Ausübung seines Auftrags oder bei seiner Mitarbeit anvertraut |
| werden, bewahren. | werden, bewahren. |
| Die Geheimhaltung wird selbst dann aufrechterhalten, wenn das Mitglied | Die Geheimhaltung wird selbst dann aufrechterhalten, wenn das Mitglied |
| das KOBA verlassen oder seine Mitarbeit beendet hat. | das KOBA verlassen oder seine Mitarbeit beendet hat. |
| Unbeschadet des Artikels 458 des Strafgesetzbuches wird die Person, | Unbeschadet des Artikels 458 des Strafgesetzbuches wird die Person, |
| die die Geheimnisse, die sie unter Verstoss gegen den vorliegenden | die die Geheimnisse, die sie unter Verstoss gegen den vorliegenden |
| Artikel besitzt, enthüllt, mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen | Artikel besitzt, enthüllt, mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen |
| bis einem Jahr und einer Geldstrafe von hundert Euro bis viertausend | bis einem Jahr und einer Geldstrafe von hundert Euro bis viertausend |
| Euro oder mit nur einer dieser Strafen belegt. | Euro oder mit nur einer dieser Strafen belegt. |
| Die Bestimmungen von Buch 1 des Strafgesetzbuches, einschliesslich des | Die Bestimmungen von Buch 1 des Strafgesetzbuches, einschliesslich des |
| Kapitels VII und des Artikels 85, finden Anwendung auf diesen | Kapitels VII und des Artikels 85, finden Anwendung auf diesen |
| Verstoss. | Verstoss. |
| Art. 14 - Jeder Beamte der Unterstützungsdienste, der wissentlich und | Art. 14 - Jeder Beamte der Unterstützungsdienste, der wissentlich und |
| willentlich Informationen, Daten und Nachrichten zurückhält und somit | willentlich Informationen, Daten und Nachrichten zurückhält und somit |
| den Dienst, dem er angehört, daran hindert, die in Artikel 6 erwähnte | den Dienst, dem er angehört, daran hindert, die in Artikel 6 erwähnte |
| Verpflichtung zu erfüllen, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem | Verpflichtung zu erfüllen, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem |
| bis sechs Monaten und einer Geldstrafe von sechsundzwanzig bis | bis sechs Monaten und einer Geldstrafe von sechsundzwanzig bis |
| fünfhundert Euro oder mit nur einer dieser Strafen belegt. | fünfhundert Euro oder mit nur einer dieser Strafen belegt. |
| Die Bestimmungen von Buch 1 des Strafgesetzbuches, einschliesslich des | Die Bestimmungen von Buch 1 des Strafgesetzbuches, einschliesslich des |
| Kapitels VII und des Artikels 85, finden Anwendung auf diesen | Kapitels VII und des Artikels 85, finden Anwendung auf diesen |
| Verstoss. | Verstoss. |
| KAPITEL VI - Abänderung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den | KAPITEL VI - Abänderung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den |
| Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
| personenbezogener Daten | personenbezogener Daten |
| Art. 15 - In Artikel 3 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992, | Art. 15 - In Artikel 3 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992, |
| abgeändert durch die Gesetze vom 11. Dezember 1998 (I) und 11. | abgeändert durch die Gesetze vom 11. Dezember 1998 (I) und 11. |
| Dezember 1998 (II), werden zwischen den Wörtern « und seinem | Dezember 1998 (II), werden zwischen den Wörtern « und seinem |
| Enquetendienst » und den Wörtern « verwaltet werden« die Wörter « | Enquetendienst » und den Wörtern « verwaltet werden« die Wörter « |
| sowie vom Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse » eingefügt. | sowie vom Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse » eingefügt. |
| KAPITEL VII - Abänderung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das | KAPITEL VII - Abänderung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das |
| Polizeiamt | Polizeiamt |
| Art. 16 - In Artikel 44/1 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das | Art. 16 - In Artikel 44/1 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das |
| Polizeiamt, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998 und | Polizeiamt, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998 und |
| abgeändert durch die Gesetze vom 2. April 2001, 26. April 2002 und 3. | abgeändert durch die Gesetze vom 2. April 2001, 26. April 2002 und 3. |
| Mai 2003, werden nach den Wörtern « dem Enquetendienst des Ständigen | Mai 2003, werden nach den Wörtern « dem Enquetendienst des Ständigen |
| Ausschusses N, » die Wörter « dem Koordinierungsorgan für die | Ausschusses N, » die Wörter « dem Koordinierungsorgan für die |
| Bedrohungsanalyse, » hinzugefügt. | Bedrohungsanalyse, » hinzugefügt. |
| KAPITEL VIII - Übergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL VIII - Übergangs- und Schlussbestimmungen |
| Art. 17 - Das KOBA tritt in die Rechte und Pflichten der durch den | Art. 17 - Das KOBA tritt in die Rechte und Pflichten der durch den |
| Königlichen Erlass vom 17. Oktober 1991 eingerichteten Gemischten | Königlichen Erlass vom 17. Oktober 1991 eingerichteten Gemischten |
| Antiterrorgruppe ein. | Antiterrorgruppe ein. |
| Die derzeitigen bei der Gemischten Antiterrorgruppe abgeordneten | Die derzeitigen bei der Gemischten Antiterrorgruppe abgeordneten |
| Personalmitglieder werden für einen Zeitraum von fünf Jahren ab | Personalmitglieder werden für einen Zeitraum von fünf Jahren ab |
| In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes dem KOBA übertragen. | In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes dem KOBA übertragen. |
| Der König bestimmt die Modalitäten für diese Übertragung. | Der König bestimmt die Modalitäten für diese Übertragung. |
| Für einen Zeitraum von fünf Jahren ab In-Kraft-Treten des vorliegenden | Für einen Zeitraum von fünf Jahren ab In-Kraft-Treten des vorliegenden |
| Gesetzes wird die Funktion des beigeordneten Direktors des KOBA vom | Gesetzes wird die Funktion des beigeordneten Direktors des KOBA vom |
| derzeitigen Direktor der Gemischten Antiterrorgruppe ausgeübt. Die in | derzeitigen Direktor der Gemischten Antiterrorgruppe ausgeübt. Die in |
| Artikel 7 § 3 Absatz 3 erwähnte Pflicht findet keine Anwendung während | Artikel 7 § 3 Absatz 3 erwähnte Pflicht findet keine Anwendung während |
| dieses Zeitraums. | dieses Zeitraums. |
| Art. 18 - Mit Ausnahme des Artikels 1 und des vorliegenden Artikels, | Art. 18 - Mit Ausnahme des Artikels 1 und des vorliegenden Artikels, |
| die am Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft | die am Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft |
| treten, treten die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes an einem vom | treten, treten die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes an einem vom |
| König bestimmten Datum und spätestens am 1. Dezember 2006 in Kraft. | König bestimmten Datum und spätestens am 1. Dezember 2006 in Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2006 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |
| Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
| K. DE GUCHT | K. DE GUCHT |
| Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
| A. FLAHAUT | A. FLAHAUT |
| Der Minister der Mobilität und des Transportwesens | Der Minister der Mobilität und des Transportwesens |
| R. LANDUYT | R. LANDUYT |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 januari 2007. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 janvier 2007. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |