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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 26/01/2007
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 10 juli 2006 betreffende de analyse van de dreiging Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 10 juillet 2006 relative à l'analyse de la menace
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
26 JANUARI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 26 JANVIER 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van de wet van 10 juli 2006 betreffende de en langue allemande de la loi du 10 juillet 2006 relative à l'analyse
analyse van de dreiging de la menace
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 10 Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du
juli 2006 betreffende de analyse van de dreiging, opgemaakt door de 10 juillet 2006 relative à l'analyse de la menace, établi par le
Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Service central de traduction allemande auprès du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de wet van 10 juli 2006 betreffende de analyse van de officielle en langue allemande de la loi du 10 juillet 2006 relative à
dreiging. l'analyse de la menace.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 26 januari 2007. Donné à Bruxelles, le 26 janvier 2007.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
10. JULI 2006 - Gesetz über die Bedrohungsanalyse 10. JULI 2006 - Gesetz über die Bedrohungsanalyse
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:
1. « Nachrichten »: die Informationen und Daten, die von den 1. « Nachrichten »: die Informationen und Daten, die von den
verschiedenen Unterstützungsdiensten im Rahmen ihrer gesetzlichen verschiedenen Unterstützungsdiensten im Rahmen ihrer gesetzlichen
Aufträge verarbeitet und gegebenenfalls analysiert werden, Aufträge verarbeitet und gegebenenfalls analysiert werden,
2. « Unterstützungsdiensten »: 2. « Unterstützungsdiensten »:
a) die Nachrichten- und Sicherheitsdienste, so wie sie in Artikel 2 a) die Nachrichten- und Sicherheitsdienste, so wie sie in Artikel 2
des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und
Sicherheitsdienste, nachstehend « Grundlagengesetz über die Sicherheitsdienste, nachstehend « Grundlagengesetz über die
Nachrichten- und Sicherheitsdienste » genannt, erwähnt sind, Nachrichten- und Sicherheitsdienste » genannt, erwähnt sind,
b) die Polizeidienste, so wie sie im Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur b) die Polizeidienste, so wie sie im Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes erwähnt sind, Polizeidienstes erwähnt sind,
c) den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen, insbesondere die Zoll- c) den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen, insbesondere die Zoll-
und Akzisenverwaltung, und Akzisenverwaltung,
d) den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, d) den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen,
e) den Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres, insbesondere das e) den Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres, insbesondere das
Ausländeramt, Ausländeramt,
f) den Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, f) den Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten,
g) die vom König auf Vorschlag des Ministeriellen Ausschusses g) die vom König auf Vorschlag des Ministeriellen Ausschusses
bestimmten öffentlichen Dienste, bestimmten öffentlichen Dienste,
3. « Ministeriellem Ausschuss »: den in Artikel 3 Nr. 1 des 3. « Ministeriellem Ausschuss »: den in Artikel 3 Nr. 1 des
Grundlagengesetzes über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste Grundlagengesetzes über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste
erwähnten Ministeriellen Ausschuss für Nachrichten und Sicherheit. erwähnten Ministeriellen Ausschuss für Nachrichten und Sicherheit.
Der in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe g) vorgesehene Königliche Erlass muss Der in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe g) vorgesehene Königliche Erlass muss
innerhalb einer Frist von einem Jahr ab In-Kraft-Treten dieses innerhalb einer Frist von einem Jahr ab In-Kraft-Treten dieses
Königlichen Erlasses durch ein Gesetz bestätigt werden. Königlichen Erlasses durch ein Gesetz bestätigt werden.
Art. 3 - Das vorliegende Gesetz bezieht sich auf die in Artikel 8 Nr. Art. 3 - Das vorliegende Gesetz bezieht sich auf die in Artikel 8 Nr.
1 Buchstabe b) und c) des Grundlagengesetzes über die Nachrichten- und 1 Buchstabe b) und c) des Grundlagengesetzes über die Nachrichten- und
Sicherheitsdienste aufgezählten Bedrohungen, die die innere und Sicherheitsdienste aufgezählten Bedrohungen, die die innere und
äussere Sicherheit des Staates, die belgischen Interessen und die äussere Sicherheit des Staates, die belgischen Interessen und die
Sicherheit der belgischen Staatsangehörigen im Ausland oder jedes Sicherheit der belgischen Staatsangehörigen im Ausland oder jedes
andere vom König auf Vorschlag des Ministeriellen Ausschusses andere vom König auf Vorschlag des Ministeriellen Ausschusses
definierte Grundinteresse des Landes beeinträchtigen können. definierte Grundinteresse des Landes beeinträchtigen können.
Der König kann auf Vorschlag des Ministeriellen Ausschusses die in Der König kann auf Vorschlag des Ministeriellen Ausschusses die in
Absatz 1 erwähnten Bedrohungen auf eine oder mehrere andere in Artikel Absatz 1 erwähnten Bedrohungen auf eine oder mehrere andere in Artikel
8 des Grundlagengesetzes über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste 8 des Grundlagengesetzes über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste
spezifizierte Bedrohungen erweitern. spezifizierte Bedrohungen erweitern.
Art. 4 - Für die in Artikel 3 erwähnten Bedrohungen bestimmt der König Art. 4 - Für die in Artikel 3 erwähnten Bedrohungen bestimmt der König
auf Vorschlag des Ministeriellen Ausschusses die vorrangigen auf Vorschlag des Ministeriellen Ausschusses die vorrangigen
Bewertungsaufträge des in Artikel 5 erwähnten Organs. Bewertungsaufträge des in Artikel 5 erwähnten Organs.
KAPITEL II - Organisation KAPITEL II - Organisation
Art. 5 - Unter der Bezeichnung « Koordinierungsorgan für die Art. 5 - Unter der Bezeichnung « Koordinierungsorgan für die
Bedrohungsanalyse », nachstehend « KOBA » genannt, wird ein Organ Bedrohungsanalyse », nachstehend « KOBA » genannt, wird ein Organ
eingerichtet, das gemäss den Artikeln 3 und 4 mit der Bewertung der eingerichtet, das gemäss den Artikeln 3 und 4 mit der Bewertung der
Bedrohung beauftragt ist. Bedrohung beauftragt ist.
Dieses Organ untersteht der gemeinsamen Amtsgewalt des Ministers der Dieses Organ untersteht der gemeinsamen Amtsgewalt des Ministers der
Justiz und des Ministers des Innern. Bis auf die im vorliegenden Justiz und des Ministers des Innern. Bis auf die im vorliegenden
Gesetz erwähnten Ausnahmen sind diese Minister gemeinsam mit der Gesetz erwähnten Ausnahmen sind diese Minister gemeinsam mit der
Organisation und der allgemeinen Verwaltung des KOBA beauftragt. Organisation und der allgemeinen Verwaltung des KOBA beauftragt.
Art. 6 - Die Unterstützungsdienste sind unbeschadet der Art. 6 - Die Unterstützungsdienste sind unbeschadet der
Verpflichtungen, die in den sie bindenden internationalen Urkunden Verpflichtungen, die in den sie bindenden internationalen Urkunden
vorgesehen sind, verpflichtet, dem KOBA von Amts wegen oder auf vorgesehen sind, verpflichtet, dem KOBA von Amts wegen oder auf
Verlangen seines Direktors alle Nachrichten, über die sie im Rahmen Verlangen seines Direktors alle Nachrichten, über die sie im Rahmen
ihrer gesetzlichen Aufträge verfügen und die für die Ausführung der in ihrer gesetzlichen Aufträge verfügen und die für die Ausführung der in
Artikel 8 Nr. 1 und 2 erwähnten Aufträge relevant sind, innerhalb der Artikel 8 Nr. 1 und 2 erwähnten Aufträge relevant sind, innerhalb der
Fristen und gemäss den Modalitäten mitzuteilen, die vom König bestimmt Fristen und gemäss den Modalitäten mitzuteilen, die vom König bestimmt
werden. Wenn der Direktor des KOBA sich auf die äusserste werden. Wenn der Direktor des KOBA sich auf die äusserste
Dringlichkeit beruft, müssen diese Nachrichten sofort mitgeteilt Dringlichkeit beruft, müssen diese Nachrichten sofort mitgeteilt
werden. werden.
Art. 7 - § 1 - Das KOBA besteht aus folgenden Personalmitgliedern: Art. 7 - § 1 - Das KOBA besteht aus folgenden Personalmitgliedern:
- einem Direktor und einem beigeordneten Direktor, die die tägliche - einem Direktor und einem beigeordneten Direktor, die die tägliche
Leitung und Verwaltung wahrnehmen, Leitung und Verwaltung wahrnehmen,
- den Experten, die aus den Unterstützungsdiensten abgeordnet werden, - den Experten, die aus den Unterstützungsdiensten abgeordnet werden,
- den spezifisch hierzu angestellten Analytikern, - den spezifisch hierzu angestellten Analytikern,
- dem Verwaltungspersonal. - dem Verwaltungspersonal.
Der Direktor, der beigeordnete Direktor und die Experten üben ihre Der Direktor, der beigeordnete Direktor und die Experten üben ihre
Funktion vollzeitig aus. Funktion vollzeitig aus.
§ 2 - Alle Personalmitglieder werden vom König auf den gemeinsamen § 2 - Alle Personalmitglieder werden vom König auf den gemeinsamen
Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers des Innern hin Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers des Innern hin
benannt. Die Benennung der abgeordneten Beamten geschieht jedoch auf benannt. Die Benennung der abgeordneten Beamten geschieht jedoch auf
Vorschlag des Ministers, der für den Dienst zuständig ist, aus dem der Vorschlag des Ministers, der für den Dienst zuständig ist, aus dem der
Betreffende abgeordnet wird. Betreffende abgeordnet wird.
Der König kann auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Justiz und Der König kann auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Justiz und
des Ministers des Innern der Benennung jedes Personalmitglieds des Ministers des Innern der Benennung jedes Personalmitglieds
aufgrund eines Verstosses gegen seine Verpflichtungen innerhalb des aufgrund eines Verstosses gegen seine Verpflichtungen innerhalb des
KOBA ein Ende setzen. KOBA ein Ende setzen.
Der König bestimmt auf den gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Der König bestimmt auf den gemeinsamen Vorschlag des Ministers der
Justiz und des Ministers des Innern hin die Anzahl Personalmitglieder, Justiz und des Ministers des Innern hin die Anzahl Personalmitglieder,
die Funktionsprofile und das Personalstatut, ohne ihr ursprüngliches die Funktionsprofile und das Personalstatut, ohne ihr ursprüngliches
Verwaltungs- und Besoldungsstatut zu beeinträchtigen, falls sie Verwaltungs- und Besoldungsstatut zu beeinträchtigen, falls sie
abgeordnet werden. Er kann auf Vorschlag des Ministers der Justiz und abgeordnet werden. Er kann auf Vorschlag des Ministers der Justiz und
des Ministers des Innern spezifische Regeln in Bezug auf die Bewertung des Ministers des Innern spezifische Regeln in Bezug auf die Bewertung
und die Ordnungsmassnahmen für das abgeordnete Personal bestimmen. und die Ordnungsmassnahmen für das abgeordnete Personal bestimmen.
§ 3 - Zum Zeitpunkt der Benennung müssen der Direktor und der § 3 - Zum Zeitpunkt der Benennung müssen der Direktor und der
beigeordnete Direktor folgende Bedingungen erfüllen: beigeordnete Direktor folgende Bedingungen erfüllen:
1. Magistrat sein, 1. Magistrat sein,
2. das fünfunddreissigste Lebensjahr vollendet haben, 2. das fünfunddreissigste Lebensjahr vollendet haben,
3. über eine für die Aufträge des KOBA nützliche Erfahrung von 3. über eine für die Aufträge des KOBA nützliche Erfahrung von
mindestens fünf Jahren verfügen, mindestens fünf Jahren verfügen,
4. Inhaber einer Sicherheitsermächtigung der Stufe « streng geheim » 4. Inhaber einer Sicherheitsermächtigung der Stufe « streng geheim »
aufgrund des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung aufgrund des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung
und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und
-stellungnahmen sein. -stellungnahmen sein.
Sie werden für einen Zeitraum von fünf Jahren benannt, der zwei Mal Sie werden für einen Zeitraum von fünf Jahren benannt, der zwei Mal
verlängert werden kann. Für die Dauer ihrer Abordnung handeln diese verlängert werden kann. Für die Dauer ihrer Abordnung handeln diese
Magistraten völlig unabhängig von ihrem ursprünglichen Korps. Magistraten völlig unabhängig von ihrem ursprünglichen Korps.
Wenn aus dem Diplom des Direktors hervorgeht, dass er die Lizenz-, Wenn aus dem Diplom des Direktors hervorgeht, dass er die Lizenz-,
Master- oder Doktoratsprüfungen in Rechtswissenschaft in Master- oder Doktoratsprüfungen in Rechtswissenschaft in
Niederländisch beziehungsweise in Französisch abgelegt hat, muss aus Niederländisch beziehungsweise in Französisch abgelegt hat, muss aus
dem Diplom des beigeordneten Direktors hervorgehen, dass er die dem Diplom des beigeordneten Direktors hervorgehen, dass er die
Lizenz-, Master- oder Doktoratsprüfungen in Rechtswissenschaft in Lizenz-, Master- oder Doktoratsprüfungen in Rechtswissenschaft in
Französisch beziehungsweise in Niederländisch abgelegt hat. Französisch beziehungsweise in Niederländisch abgelegt hat.
Bei einem Rücktritt des Direktors oder des beigeordneten Direktors Bei einem Rücktritt des Direktors oder des beigeordneten Direktors
wird schnellstmöglich für seine Nachfolge gesorgt, damit das laufende wird schnellstmöglich für seine Nachfolge gesorgt, damit das laufende
Mandat beendet wird. Mandat beendet wird.
§ 4 - Zum Zeitpunkt der Benennung müssen die abgeordneten Experten und § 4 - Zum Zeitpunkt der Benennung müssen die abgeordneten Experten und
die Analytiker folgende Bedingungen erfüllen: die Analytiker folgende Bedingungen erfüllen:
1. Belgier sein, 1. Belgier sein,
2. im Besitz der zivilen und politischen Rechte sein, 2. im Besitz der zivilen und politischen Rechte sein,
3. das dreissigste Lebensjahr vollendet haben, 3. das dreissigste Lebensjahr vollendet haben,
4. ihren Wohnsitz in Belgien haben, 4. ihren Wohnsitz in Belgien haben,
5. über eine für die Aufträge des KOBA nützliche Erfahrung von 5. über eine für die Aufträge des KOBA nützliche Erfahrung von
mindestens fünf Jahren verfügen, mindestens fünf Jahren verfügen,
6. Inhaber einer Sicherheitsermächtigung der Stufe « streng geheim » 6. Inhaber einer Sicherheitsermächtigung der Stufe « streng geheim »
aufgrund des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung aufgrund des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung
und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und
-stellungnahmen sein. -stellungnahmen sein.
§ 5 - Zum Zeitpunkt der Benennung müssen die Mitglieder des § 5 - Zum Zeitpunkt der Benennung müssen die Mitglieder des
Verwaltungspersonals folgende Bedingungen erfüllen: Verwaltungspersonals folgende Bedingungen erfüllen:
1. Belgier sein, 1. Belgier sein,
2. im Besitz der zivilen und politischen Rechte sein, 2. im Besitz der zivilen und politischen Rechte sein,
3. Inhaber einer Sicherheitsermächtigung der Stufe « streng geheim » 3. Inhaber einer Sicherheitsermächtigung der Stufe « streng geheim »
aufgrund des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung aufgrund des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung
und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und
-stellungnahmen sein. -stellungnahmen sein.
KAPITEL III - Aufträge KAPITEL III - Aufträge
Art. 8 - Das KOBA hat als Auftrag: Art. 8 - Das KOBA hat als Auftrag:
1. periodisch eine gemeinsame strategische Bewertung durchzuführen, 1. periodisch eine gemeinsame strategische Bewertung durchzuführen,
die es ermöglichen muss zu beurteilen, ob die in Artikel 3 erwähnten die es ermöglichen muss zu beurteilen, ob die in Artikel 3 erwähnten
Bedrohungen auftreten können oder, falls diese bereits festgestellt Bedrohungen auftreten können oder, falls diese bereits festgestellt
worden sind, wie sie sich entwickeln und welche Massnahmen worden sind, wie sie sich entwickeln und welche Massnahmen
gegebenenfalls notwendig sind, gegebenenfalls notwendig sind,
2. rechtzeitig eine gemeinsame Bewertung durchzuführen, die es 2. rechtzeitig eine gemeinsame Bewertung durchzuführen, die es
ermöglichen muss zu beurteilen, ob die in Artikel 3 erwähnten ermöglichen muss zu beurteilen, ob die in Artikel 3 erwähnten
Bedrohungen auftreten und welche Massnahmen gegebenenfalls notwendig Bedrohungen auftreten und welche Massnahmen gegebenenfalls notwendig
sind, sind,
3. gemäss den Richtlinien des Ministeriellen Ausschusses die 3. gemäss den Richtlinien des Ministeriellen Ausschusses die
spezifischen internationalen Kontakte mit ähnlichen ausländischen oder spezifischen internationalen Kontakte mit ähnlichen ausländischen oder
internationalen Diensten sicherzustellen. Die anlässlich dieser internationalen Diensten sicherzustellen. Die anlässlich dieser
Kontakte erhaltenen Daten, Informationen oder Nachrichten werden den Kontakte erhaltenen Daten, Informationen oder Nachrichten werden den
zuständigen belgischen Diensten mitgeteilt. zuständigen belgischen Diensten mitgeteilt.
Art. 9 - § 1 - Damit die in Artikel 8 erwähnten Aufträge ausgeführt Art. 9 - § 1 - Damit die in Artikel 8 erwähnten Aufträge ausgeführt
werden können, wird innerhalb des KOBA ein Informationssystem werden können, wird innerhalb des KOBA ein Informationssystem
eingerichtet, das aus einer Datenbank und Arbeitsdateien besteht. eingerichtet, das aus einer Datenbank und Arbeitsdateien besteht.
Die Datenbank ermöglicht die Verarbeitung von Nachrichten über Die Datenbank ermöglicht die Verarbeitung von Nachrichten über
Personen, Gruppierungen, Gegenstände und Ereignisse im Rahmen der Personen, Gruppierungen, Gegenstände und Ereignisse im Rahmen der
Ausübung der Aufträge, die dem KOBA aufgrund von Artikel 8 anvertraut Ausübung der Aufträge, die dem KOBA aufgrund von Artikel 8 anvertraut
sind. sind.
Die verarbeiteten Daten müssen direkt mit dem Zweck der Datei Die verarbeiteten Daten müssen direkt mit dem Zweck der Datei
zusammenhängen und sich auf die Anforderungen begrenzen, die daraus zusammenhängen und sich auf die Anforderungen begrenzen, die daraus
hervorgehen. hervorgehen.
Die spezifischen Zwecke der Datenbank, die genauen Kategorien der Die spezifischen Zwecke der Datenbank, die genauen Kategorien der
verarbeiteten Daten und Informationen, die Fristen für die verarbeiteten Daten und Informationen, die Fristen für die
Aufbewahrung der Daten, die Zugangs- und Mitteilungsmodalitäten und Aufbewahrung der Daten, die Zugangs- und Mitteilungsmodalitäten und
die Löschmodalitäten werden nach Stellungnahme des Ausschusses für den die Löschmodalitäten werden nach Stellungnahme des Ausschusses für den
Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
vom König festgelegt. vom König festgelegt.
§ 2 - Die Arbeitsdateien werden im Hinblick auf die Analyse einer oder § 2 - Die Arbeitsdateien werden im Hinblick auf die Analyse einer oder
mehrerer besonderer Bedrohungen für eine unterschiedliche Dauer mehrerer besonderer Bedrohungen für eine unterschiedliche Dauer
angelegt. angelegt.
Nach Abschluss jeder Analyse wird auf der Grundlage einer Bewertung Nach Abschluss jeder Analyse wird auf der Grundlage einer Bewertung
festgelegt, welche Daten in die Datenbank aufgenommen und welche festgelegt, welche Daten in die Datenbank aufgenommen und welche
vernichtet werden. vernichtet werden.
§ 3 - In Bezug auf die automatisierte Verarbeitung von Daten und § 3 - In Bezug auf die automatisierte Verarbeitung von Daten und
Informationen innerhalb des KOBA trifft der Direktor technische und Informationen innerhalb des KOBA trifft der Direktor technische und
organisatorische Massnahmen, um: organisatorische Massnahmen, um:
1. Unbefugten den Zugang zu den Anlagen, die für die Verarbeitung der 1. Unbefugten den Zugang zu den Anlagen, die für die Verarbeitung der
Daten und Informationen benutzt werden, zu verwehren, Daten und Informationen benutzt werden, zu verwehren,
2. zu verhindern, dass Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, 2. zu verhindern, dass Datenträger unbefugt gelesen, kopiert,
verändert oder gelöscht werden können, verändert oder gelöscht werden können,
3. die unbefugte Eingabe von Daten in das Informationssystem sowie die 3. die unbefugte Eingabe von Daten in das Informationssystem sowie die
unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter Daten unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter Daten
zu verhindern, zu verhindern,
4. zu verhindern, dass Teile des Informationssystems mit Hilfe von 4. zu verhindern, dass Teile des Informationssystems mit Hilfe von
Einrichtungen zur Datenübertragung von Unbefugten genutzt werden Einrichtungen zur Datenübertragung von Unbefugten genutzt werden
können, können,
5. zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Informationssystems 5. zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Informationssystems
befugten Personen ausschliesslich auf die Daten Zugriff haben, für die befugten Personen ausschliesslich auf die Daten Zugriff haben, für die
sie ein Zugriffsrecht haben, sie ein Zugriffsrecht haben,
6. zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, 6. zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann,
welchen Instanzen Daten und Informationen übermittelt werden können, welchen Instanzen Daten und Informationen übermittelt werden können,
7. zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt 7. zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt
werden kann, welche Daten und Informationen zu welchem Zeitpunkt und werden kann, welche Daten und Informationen zu welchem Zeitpunkt und
von wem in das Informationssystem eingegeben worden sind, von wem in das Informationssystem eingegeben worden sind,
8. zu verhindern, dass bei der Übertragung oder beim Transport von 8. zu verhindern, dass bei der Übertragung oder beim Transport von
Daten und Informationen die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert Daten und Informationen die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert
oder gelöscht werden können, oder gelöscht werden können,
9. zu gewährleisten, dass die benutzten Technologien bei einer Störung 9. zu gewährleisten, dass die benutzten Technologien bei einer Störung
sofort repariert werden können, sofort repariert werden können,
10. zu gewährleisten, dass die Funktionen des Informationssystems 10. zu gewährleisten, dass die Funktionen des Informationssystems
einwandfrei laufen, dass Funktionsstörungen sofort angezeigt werden einwandfrei laufen, dass Funktionsstörungen sofort angezeigt werden
und dass die gespeicherten Daten nicht durch eine Funktionsstörung des und dass die gespeicherten Daten nicht durch eine Funktionsstörung des
Systems verfälscht werden. Systems verfälscht werden.
Jede Zusammenschaltung zwischen der Datenbank oder einer Arbeitsdatei Jede Zusammenschaltung zwischen der Datenbank oder einer Arbeitsdatei
des KOBA und der Gesamtheit oder einem Teil eines anderen nationalen, des KOBA und der Gesamtheit oder einem Teil eines anderen nationalen,
ausländischen oder von einer internationalen Organisation abhängigen ausländischen oder von einer internationalen Organisation abhängigen
Informationssystems ist verboten. Informationssystems ist verboten.
Personenbezogene Daten werden unter der Verantwortung des Direktors Personenbezogene Daten werden unter der Verantwortung des Direktors
des KOBA gesammelt und verarbeitet. des KOBA gesammelt und verarbeitet.
Art. 10 - § 1 - Die in Artikel 8 Nr. 1 erwähnten Bewertungen werden Art. 10 - § 1 - Die in Artikel 8 Nr. 1 erwähnten Bewertungen werden
von Amts wegen oder auf Verlangen eines Regierungsmitglieds von Amts wegen oder auf Verlangen eines Regierungsmitglieds
durchgeführt und: durchgeführt und:
a) den Mitgliedern des Ministeriellen Ausschusses, a) den Mitgliedern des Ministeriellen Ausschusses,
b) dem Unterstützungsdienst, b) dem Unterstützungsdienst,
c) dem Regierungsmitglied, das die Bewertung verlangt hat, c) dem Regierungsmitglied, das die Bewertung verlangt hat,
d) der Generaldirektion Krisenzentrum, d) der Generaldirektion Krisenzentrum,
e) der Föderalstaatsanwaltschaft und dem Mitglied des Kollegiums der e) der Föderalstaatsanwaltschaft und dem Mitglied des Kollegiums der
Generalprokuratoren, das speziell mit Terrorismus und Extremismus Generalprokuratoren, das speziell mit Terrorismus und Extremismus
beauftragt ist, beauftragt ist,
mitgeteilt. mitgeteilt.
§ 2 - Die in Artikel 8 Nr. 2 erwähnten Bewertungen, die auf Initiative § 2 - Die in Artikel 8 Nr. 2 erwähnten Bewertungen, die auf Initiative
des KOBA durchgeführt werden, werden den in § 1 Buchstabe a), b), d) des KOBA durchgeführt werden, werden den in § 1 Buchstabe a), b), d)
und e) erwähnten Personen und Diensten, der in Artikel 15 des Gesetzes und e) erwähnten Personen und Diensten, der in Artikel 15 des Gesetzes
vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die
Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen
erwähnten Sicherheitsbehörde sowie jedem Regierungsmitglied, das nach erwähnten Sicherheitsbehörde sowie jedem Regierungsmitglied, das nach
Erachten des Direktors des KOBA informiert werden muss, mitgeteilt. Erachten des Direktors des KOBA informiert werden muss, mitgeteilt.
§ 3 - Die in Artikel 8 Nr. 2 erwähnten Bewertungen, die auf Verlangen § 3 - Die in Artikel 8 Nr. 2 erwähnten Bewertungen, die auf Verlangen
eines der Unterstützungsdienste durchgeführt werden, werden diesem eines der Unterstützungsdienste durchgeführt werden, werden diesem
Dienst und dem Minister, von dem er abhängt, sowie den in § 1 Dienst und dem Minister, von dem er abhängt, sowie den in § 1
Buchstabe a), d) und e) erwähnten Personen und Diensten mitgeteilt. Buchstabe a), d) und e) erwähnten Personen und Diensten mitgeteilt.
Der Dienst, der die Bewertung verlangt hat, bestimmt in Absprache mit Der Dienst, der die Bewertung verlangt hat, bestimmt in Absprache mit
dem Direktor des KOBA, ob die verlangte Bewertung anderen Personen und dem Direktor des KOBA, ob die verlangte Bewertung anderen Personen und
Diensten, die nach ihrem Erachten informiert werden müssen, mitgeteilt Diensten, die nach ihrem Erachten informiert werden müssen, mitgeteilt
werden kann. werden kann.
§ 4 - Zwei Mal im Jahr wird ein Bericht über die Bewertung der § 4 - Zwei Mal im Jahr wird ein Bericht über die Bewertung der
Tätigkeiten und der strategischen Ziele des KOBA dem Ministeriellen Tätigkeiten und der strategischen Ziele des KOBA dem Ministeriellen
Ausschuss vorgelegt, der den Bericht anschliessend an den Ständigen Ausschuss vorgelegt, der den Bericht anschliessend an den Ständigen
Ausschuss für die Kontrolle über die Nachrichtendienste und den Ausschuss für die Kontrolle über die Nachrichtendienste und den
Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Polizeidienste Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Polizeidienste
weiterleitet. weiterleitet.
§ 5 - Der König legt auf Vorschlag des Ministeriellen Ausschusses die § 5 - Der König legt auf Vorschlag des Ministeriellen Ausschusses die
Modalitäten für die in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Bewertungen Modalitäten für die in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Bewertungen
sowie für die in § 4 erwähnten Bewertungsberichte fest. sowie für die in § 4 erwähnten Bewertungsberichte fest.
KAPITEL IV - Sperrverfahren KAPITEL IV - Sperrverfahren
Art. 11 - In Abweichung von Artikel 6 werden Nachrichten gerichtlicher Art. 11 - In Abweichung von Artikel 6 werden Nachrichten gerichtlicher
Art, deren Mitteilung an das KOBA nach Erachten des Föderalprokurators Art, deren Mitteilung an das KOBA nach Erachten des Föderalprokurators
die Ausübung der öffentlichen Tätigkeit oder die Sicherheit von die Ausübung der öffentlichen Tätigkeit oder die Sicherheit von
Personen gefährden könnte, ausschliesslich dem Direktor des KOBA Personen gefährden könnte, ausschliesslich dem Direktor des KOBA
übermittelt. übermittelt.
Der Direktor des KOBA und der Föderalprokurator entscheiden gemeinsam, Der Direktor des KOBA und der Föderalprokurator entscheiden gemeinsam,
ob und inwiefern diese Nachrichten in die Bewertung einbezogen werden ob und inwiefern diese Nachrichten in die Bewertung einbezogen werden
und, gegebenenfalls in Abweichung von Artikel 10, welchen anderen und, gegebenenfalls in Abweichung von Artikel 10, welchen anderen
Behörden diese Bewertung mitgeteilt wird. Behörden diese Bewertung mitgeteilt wird.
Wenn diese Nachrichten dennoch nach Erachten des Föderalprokurators Wenn diese Nachrichten dennoch nach Erachten des Föderalprokurators
und des Direktors des KOBA unerlässlich sind, um zum Schutz von und des Direktors des KOBA unerlässlich sind, um zum Schutz von
Personen erforderliche Massnahmen zu ergreifen, werden sie in die Personen erforderliche Massnahmen zu ergreifen, werden sie in die
Bewertung einbezogen. Bewertung einbezogen.
In den in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Fällen wird der In den in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Fällen wird der
Föderalprokurator an der Entscheidung über die von den zuständigen Föderalprokurator an der Entscheidung über die von den zuständigen
Behörden zu ergreifenden operativen Massnahmen beteiligt. Behörden zu ergreifenden operativen Massnahmen beteiligt.
Art. 12 - In Abweichung von Artikel 6 werden Nachrichten, die von den Art. 12 - In Abweichung von Artikel 6 werden Nachrichten, die von den
Nachrichten- und Sicherheitsdiensten, von der Zoll- und Nachrichten- und Sicherheitsdiensten, von der Zoll- und
Akzisenverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen und vom Akzisenverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen und vom
Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten erteilt Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten erteilt
werden und die von einem ähnlichen ausländischen Dienst stammen, der werden und die von einem ähnlichen ausländischen Dienst stammen, der
ausdrücklich verlangt hat, dass diese nicht anderen Diensten ausdrücklich verlangt hat, dass diese nicht anderen Diensten
übermittelt werden, oder deren Übermittlung die Sicherheit einer übermittelt werden, oder deren Übermittlung die Sicherheit einer
menschlichen Quelle gefährden könnte, ausschliesslich vom Chef eines menschlichen Quelle gefährden könnte, ausschliesslich vom Chef eines
der drei vorerwähnten Dienste dem Direktor des KOBA mitgeteilt. der drei vorerwähnten Dienste dem Direktor des KOBA mitgeteilt.
Der Direktor des KOBA und der Chef eines in Absatz 1 erwähnten Der Direktor des KOBA und der Chef eines in Absatz 1 erwähnten
Dienstes entscheiden gemeinsam, ob und inwiefern diese Nachrichten in Dienstes entscheiden gemeinsam, ob und inwiefern diese Nachrichten in
die Bewertung einbezogen werden und, gegebenenfalls in Abweichung von die Bewertung einbezogen werden und, gegebenenfalls in Abweichung von
Artikel 10, welchen anderen Behörden diese Bewertung mitgeteilt wird. Artikel 10, welchen anderen Behörden diese Bewertung mitgeteilt wird.
Wenn diese Nachrichten dennoch nach Erachten des Chefs des Wenn diese Nachrichten dennoch nach Erachten des Chefs des
betreffenden Dienstes und des Direktors des KOBA unerlässlich sind, um betreffenden Dienstes und des Direktors des KOBA unerlässlich sind, um
zum Schutz von Personen erforderliche Massnahmen zu ergreifen, werden zum Schutz von Personen erforderliche Massnahmen zu ergreifen, werden
diese in die Bewertung einbezogen. diese in die Bewertung einbezogen.
In den in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Fällen wird der Chef des In den in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Fällen wird der Chef des
betreffenden Dienstes an der Entscheidung über die von den zuständigen betreffenden Dienstes an der Entscheidung über die von den zuständigen
Behörden zu ergreifenden operativen Massnahmen beteiligt. Behörden zu ergreifenden operativen Massnahmen beteiligt.
KAPITEL V - Strafbestimmungen KAPITEL V - Strafbestimmungen
Art. 13 - Jedes Mitglied des KOBA, das an der Anwendung des Art. 13 - Jedes Mitglied des KOBA, das an der Anwendung des
vorliegenden Gesetzes mitarbeitet, muss die Geheimnisse, die ihm bei vorliegenden Gesetzes mitarbeitet, muss die Geheimnisse, die ihm bei
der Ausübung seines Auftrags oder bei seiner Mitarbeit anvertraut der Ausübung seines Auftrags oder bei seiner Mitarbeit anvertraut
werden, bewahren. werden, bewahren.
Die Geheimhaltung wird selbst dann aufrechterhalten, wenn das Mitglied Die Geheimhaltung wird selbst dann aufrechterhalten, wenn das Mitglied
das KOBA verlassen oder seine Mitarbeit beendet hat. das KOBA verlassen oder seine Mitarbeit beendet hat.
Unbeschadet des Artikels 458 des Strafgesetzbuches wird die Person, Unbeschadet des Artikels 458 des Strafgesetzbuches wird die Person,
die die Geheimnisse, die sie unter Verstoss gegen den vorliegenden die die Geheimnisse, die sie unter Verstoss gegen den vorliegenden
Artikel besitzt, enthüllt, mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen Artikel besitzt, enthüllt, mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen
bis einem Jahr und einer Geldstrafe von hundert Euro bis viertausend bis einem Jahr und einer Geldstrafe von hundert Euro bis viertausend
Euro oder mit nur einer dieser Strafen belegt. Euro oder mit nur einer dieser Strafen belegt.
Die Bestimmungen von Buch 1 des Strafgesetzbuches, einschliesslich des Die Bestimmungen von Buch 1 des Strafgesetzbuches, einschliesslich des
Kapitels VII und des Artikels 85, finden Anwendung auf diesen Kapitels VII und des Artikels 85, finden Anwendung auf diesen
Verstoss. Verstoss.
Art. 14 - Jeder Beamte der Unterstützungsdienste, der wissentlich und Art. 14 - Jeder Beamte der Unterstützungsdienste, der wissentlich und
willentlich Informationen, Daten und Nachrichten zurückhält und somit willentlich Informationen, Daten und Nachrichten zurückhält und somit
den Dienst, dem er angehört, daran hindert, die in Artikel 6 erwähnte den Dienst, dem er angehört, daran hindert, die in Artikel 6 erwähnte
Verpflichtung zu erfüllen, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Verpflichtung zu erfüllen, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem
bis sechs Monaten und einer Geldstrafe von sechsundzwanzig bis bis sechs Monaten und einer Geldstrafe von sechsundzwanzig bis
fünfhundert Euro oder mit nur einer dieser Strafen belegt. fünfhundert Euro oder mit nur einer dieser Strafen belegt.
Die Bestimmungen von Buch 1 des Strafgesetzbuches, einschliesslich des Die Bestimmungen von Buch 1 des Strafgesetzbuches, einschliesslich des
Kapitels VII und des Artikels 85, finden Anwendung auf diesen Kapitels VII und des Artikels 85, finden Anwendung auf diesen
Verstoss. Verstoss.
KAPITEL VI - Abänderung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den KAPITEL VI - Abänderung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den
Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten personenbezogener Daten
Art. 15 - In Artikel 3 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992, Art. 15 - In Artikel 3 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992,
abgeändert durch die Gesetze vom 11. Dezember 1998 (I) und 11. abgeändert durch die Gesetze vom 11. Dezember 1998 (I) und 11.
Dezember 1998 (II), werden zwischen den Wörtern « und seinem Dezember 1998 (II), werden zwischen den Wörtern « und seinem
Enquetendienst » und den Wörtern « verwaltet werden« die Wörter « Enquetendienst » und den Wörtern « verwaltet werden« die Wörter «
sowie vom Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse » eingefügt. sowie vom Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse » eingefügt.
KAPITEL VII - Abänderung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das KAPITEL VII - Abänderung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das
Polizeiamt Polizeiamt
Art. 16 - In Artikel 44/1 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Art. 16 - In Artikel 44/1 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das
Polizeiamt, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998 und Polizeiamt, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998 und
abgeändert durch die Gesetze vom 2. April 2001, 26. April 2002 und 3. abgeändert durch die Gesetze vom 2. April 2001, 26. April 2002 und 3.
Mai 2003, werden nach den Wörtern « dem Enquetendienst des Ständigen Mai 2003, werden nach den Wörtern « dem Enquetendienst des Ständigen
Ausschusses N, » die Wörter « dem Koordinierungsorgan für die Ausschusses N, » die Wörter « dem Koordinierungsorgan für die
Bedrohungsanalyse, » hinzugefügt. Bedrohungsanalyse, » hinzugefügt.
KAPITEL VIII - Übergangs- und Schlussbestimmungen KAPITEL VIII - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 17 - Das KOBA tritt in die Rechte und Pflichten der durch den Art. 17 - Das KOBA tritt in die Rechte und Pflichten der durch den
Königlichen Erlass vom 17. Oktober 1991 eingerichteten Gemischten Königlichen Erlass vom 17. Oktober 1991 eingerichteten Gemischten
Antiterrorgruppe ein. Antiterrorgruppe ein.
Die derzeitigen bei der Gemischten Antiterrorgruppe abgeordneten Die derzeitigen bei der Gemischten Antiterrorgruppe abgeordneten
Personalmitglieder werden für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Personalmitglieder werden für einen Zeitraum von fünf Jahren ab
In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes dem KOBA übertragen. In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes dem KOBA übertragen.
Der König bestimmt die Modalitäten für diese Übertragung. Der König bestimmt die Modalitäten für diese Übertragung.
Für einen Zeitraum von fünf Jahren ab In-Kraft-Treten des vorliegenden Für einen Zeitraum von fünf Jahren ab In-Kraft-Treten des vorliegenden
Gesetzes wird die Funktion des beigeordneten Direktors des KOBA vom Gesetzes wird die Funktion des beigeordneten Direktors des KOBA vom
derzeitigen Direktor der Gemischten Antiterrorgruppe ausgeübt. Die in derzeitigen Direktor der Gemischten Antiterrorgruppe ausgeübt. Die in
Artikel 7 § 3 Absatz 3 erwähnte Pflicht findet keine Anwendung während Artikel 7 § 3 Absatz 3 erwähnte Pflicht findet keine Anwendung während
dieses Zeitraums. dieses Zeitraums.
Art. 18 - Mit Ausnahme des Artikels 1 und des vorliegenden Artikels, Art. 18 - Mit Ausnahme des Artikels 1 und des vorliegenden Artikels,
die am Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft die am Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft
treten, treten die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes an einem vom treten, treten die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes an einem vom
König bestimmten Datum und spätestens am 1. Dezember 2006 in Kraft. König bestimmten Datum und spätestens am 1. Dezember 2006 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2006 Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
K. DE GUCHT K. DE GUCHT
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
A. FLAHAUT A. FLAHAUT
Der Minister der Mobilität und des Transportwesens Der Minister der Mobilität und des Transportwesens
R. LANDUYT R. LANDUYT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 januari 2007. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 janvier 2007.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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