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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 26/01/2007
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 oktober 2006 betreffende de organisatie en de werking van het Adviescomité voor de beoordelingsprocedure van de gevolgen van de plannen en programma's die aanzienlijke effecten kunnen hebben op het milieu Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 octobre 2006 relatif à l'organisation et au fonctionnement du Comité d'avis sur la procédure d'évaluation des incidences des plans et des programmes susceptibles d'avoir des incidences notables sur l'environnement
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 26 JANUARI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 oktober 2006 betreffende de organisatie en de werking van het Adviescomité voor de beoordelingsprocedure van de gevolgen van de plannen en programma's die aanzienlijke effecten kunnen hebben op het milieu SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 26 JANVIER 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 octobre 2006 relatif à l'organisation et au fonctionnement du Comité d'avis sur la procédure d'évaluation des incidences des plans et des programmes susceptibles d'avoir des incidences notables sur l'environnement
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 22 oktober 2006 betreffende de organisatie en de werking royal du 22 octobre 2006 relatif à l'organisation et au fonctionnement
van het Adviescomité voor de beoordelingsprocedure van de gevolgen van du Comité d'avis sur la procédure d'évaluation des incidences des
de plannen en programma's die aanzienlijke effecten kunnen hebben op plans et des programmes susceptibles d'avoir des incidences notables
het milieu, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling sur l'environnement, établi par le Service central de traduction
bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 22 oktober 2006 betreffende officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 octobre 2006
de organisatie en de werking van het Adviescomité voor de relatif à l'organisation et au fonctionnement du Comité d'avis sur la
beoordelingsprocedure van de gevolgen van de plannen en programma's procédure d'évaluation des incidences des plans et des programmes
die aanzienlijke effecten kunnen hebben op het milieu. susceptibles d'avoir des incidences notables sur l'environnement.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 26 januari 2007. Donné à Bruxelles, le 26 janvier 2007.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
22. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass über die Organisation und die 22. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass über die Organisation und die
Arbeitsweise des Beratungsausschusses für das Verfahren zur Prüfung Arbeitsweise des Beratungsausschusses für das Verfahren zur Prüfung
der Umweltauswirkungen der Pläne und Programme, die voraussichtlich der Umweltauswirkungen der Pläne und Programme, die voraussichtlich
erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 13. Februar 2006 über die Prüfung der Aufgrund des Gesetzes vom 13. Februar 2006 über die Prüfung der
Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme und die Beteiligung Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme und die Beteiligung
der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung der umweltbezogenen Pläne und der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung der umweltbezogenen Pläne und
Programme, insbesondere des Artikels 5; Programme, insbesondere des Artikels 5;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 2. Mai 2006; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 2. Mai 2006;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 19. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 19.
Mai 2006; Mai 2006;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Umwelt und aufgrund der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Umwelt und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Gesetz: das Gesetz vom 13. Februar 2006 über die Prüfung der 1. Gesetz: das Gesetz vom 13. Februar 2006 über die Prüfung der
Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme und die Beteiligung Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme und die Beteiligung
der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung der umweltbezogenen Pläne und der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung der umweltbezogenen Pläne und
Programme, Programme,
2. Ausschuss: den Beratungsausschuss für das Verfahren zur Prüfung der 2. Ausschuss: den Beratungsausschuss für das Verfahren zur Prüfung der
Umweltauswirkungen der Pläne und Programme, die voraussichtlich Umweltauswirkungen der Pläne und Programme, die voraussichtlich
erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben. erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.
Art. 2 - Der Sitz des Ausschusses befindet sich in der Region Art. 2 - Der Sitz des Ausschusses befindet sich in der Region
Brüssel-Hauptstadt und innerhalb der Gebäude des Föderalen Brüssel-Hauptstadt und innerhalb der Gebäude des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der
Nahrungsmittelkette und Umwelt. Nahrungsmittelkette und Umwelt.
Art. 3 - Die Dauer des Mandats der Mitglieder des Ausschusses ist auf Art. 3 - Die Dauer des Mandats der Mitglieder des Ausschusses ist auf
vier Jahre festgelegt. Es ist erneuerbar. vier Jahre festgelegt. Es ist erneuerbar.
Art. 4 - Der Ausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr auf Art. 4 - Der Ausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr auf
Einberufung seines Vorsitzenden zusammen. Er tritt ebenfalls jedes Mal Einberufung seines Vorsitzenden zusammen. Er tritt ebenfalls jedes Mal
zusammen, wenn er gemäss den Artikeln 6 § 3, 10 § 2 und 12 des zusammen, wenn er gemäss den Artikeln 6 § 3, 10 § 2 und 12 des
Gesetzes darum ersucht wird. Gesetzes darum ersucht wird.
Art. 5 - Der Vorsitzende des Ausschusses legt den Tag und die Uhrzeit Art. 5 - Der Vorsitzende des Ausschusses legt den Tag und die Uhrzeit
der Versammlung sowie die Tagesordnung der Sitzung fest. der Versammlung sowie die Tagesordnung der Sitzung fest.
Die Mitglieder des Ausschusses können mittels eines vorherigen Die Mitglieder des Ausschusses können mittels eines vorherigen
schriftlichen Antrags, der zu diesem Zweck an den Vorsitzenden schriftlichen Antrags, der zu diesem Zweck an den Vorsitzenden
adressiert wird, einen Punkt auf die Tagesordnung setzen lassen. adressiert wird, einen Punkt auf die Tagesordnung setzen lassen.
Art. 6 - Im Fall der Abwesenheit oder Verhinderung des Vorsitzenden Art. 6 - Im Fall der Abwesenheit oder Verhinderung des Vorsitzenden
wird dieser von seinem Ersatzmitglied ersetzt, so wie es in Artikel 5 wird dieser von seinem Ersatzmitglied ersetzt, so wie es in Artikel 5
§ 2 Buchstabe a) des Gesetzes vorgesehen ist. § 2 Buchstabe a) des Gesetzes vorgesehen ist.
Art. 7 - Der Vorsitzende eröffnet und schliesst die Versammlungen. Er Art. 7 - Der Vorsitzende eröffnet und schliesst die Versammlungen. Er
leitet die Verhandlungen und organisiert die Abstimmung, falls kein leitet die Verhandlungen und organisiert die Abstimmung, falls kein
Konsens erreicht wird. Konsens erreicht wird.
Art. 8 - Der Ausschuss ist nur beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Art. 8 - Der Ausschuss ist nur beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist. Wird das Quorum nicht erreicht, kann der Mitglieder anwesend ist. Wird das Quorum nicht erreicht, kann der
Vorsitzende das Datum für eine neue Versammlung mit derselben Vorsitzende das Datum für eine neue Versammlung mit derselben
Tagesordnung festlegen, die unabhängig von der Anzahl anwesender Tagesordnung festlegen, die unabhängig von der Anzahl anwesender
Mitglieder beschlussfähig ist. Mitglieder beschlussfähig ist.
Der Vorsitzende ist stimmberechtigt. Der Vorsitzende ist stimmberechtigt.
Art. 9 - Der Vorsitzende vertritt den Ausschuss gegenüber Dritten. Art. 9 - Der Vorsitzende vertritt den Ausschuss gegenüber Dritten.
Art. 10 - Der Ersteller des Plans oder des Programms übermittelt dem Art. 10 - Der Ersteller des Plans oder des Programms übermittelt dem
Sekretariat des Ausschusses den Antrag auf Stellungnahme sowie die Sekretariat des Ausschusses den Antrag auf Stellungnahme sowie die
Anlagen in zehnfacher Ausfertigung. Anlagen in zehnfacher Ausfertigung.
Art. 11 - Sobald das Sekretariat des Ausschusses die in den Artikeln 6 Art. 11 - Sobald das Sekretariat des Ausschusses die in den Artikeln 6
§ 3, 10 § 2 und 12 des Gesetzes erwähnten Anträge auf Stellungnahme § 3, 10 § 2 und 12 des Gesetzes erwähnten Anträge auf Stellungnahme
erhalten hat, ist es mit der Weiterleitung der Anträge an die erhalten hat, ist es mit der Weiterleitung der Anträge an die
Mitglieder des Ausschusses beauftragt. Mitglieder des Ausschusses beauftragt.
Art. 12 - Der Ausschuss kann sowohl den Ersteller des Plans oder des Art. 12 - Der Ausschuss kann sowohl den Ersteller des Plans oder des
Programms als auch jede andere Person, die nach seinem Erachten Programms als auch jede andere Person, die nach seinem Erachten
nützlich ist, anhören. Diese Personen nehmen nicht an den nützlich ist, anhören. Diese Personen nehmen nicht an den
Verhandlungen teil. Verhandlungen teil.
Art. 13 - Für die Prüfung der Akten kann der Ausschuss alle Recherchen Art. 13 - Für die Prüfung der Akten kann der Ausschuss alle Recherchen
durchführen und alle Auskünfte einholen, die sich als notwendig durchführen und alle Auskünfte einholen, die sich als notwendig
erweisen, um die Genauigkeit der in den Anträgen aufgeführten Daten zu erweisen, um die Genauigkeit der in den Anträgen aufgeführten Daten zu
prüfen oder um die allgemeinen oder besonderen Probleme zu behandeln, prüfen oder um die allgemeinen oder besonderen Probleme zu behandeln,
die mit seinem Auftrag verbunden sind. die mit seinem Auftrag verbunden sind.
Der Ausschuss kann in seiner Mitte Arbeitsgruppen errichten, deren Der Ausschuss kann in seiner Mitte Arbeitsgruppen errichten, deren
Zuständigkeit, Zusammensetzung und Arbeitsweise durch die Zuständigkeit, Zusammensetzung und Arbeitsweise durch die
Geschäftsordnung bestimmt werden. Geschäftsordnung bestimmt werden.
Art. 14 - § 1 - Binnen den in den Artikeln 6 § 3, 10 § 2 und 12 des Art. 14 - § 1 - Binnen den in den Artikeln 6 § 3, 10 § 2 und 12 des
Gesetzes vorgesehenen Fristen gibt der Ausschuss eine mit Gründen Gesetzes vorgesehenen Fristen gibt der Ausschuss eine mit Gründen
versehene Stellungnahme im Konsens ab. In Ermangelung eines Konsenses versehene Stellungnahme im Konsens ab. In Ermangelung eines Konsenses
wird die Stellungnahme mit Stimmenmehrheit abgegeben und bei wird die Stellungnahme mit Stimmenmehrheit abgegeben und bei
Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Die Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Die
Stellungnahme umfasst gegebenenfalls die verschiedenen Standpunkte, Stellungnahme umfasst gegebenenfalls die verschiedenen Standpunkte,
die im Ausschuss vorgebracht werden. die im Ausschuss vorgebracht werden.
§ 2 - Das Mitglied, das die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses § 2 - Das Mitglied, das die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses
wahrnimmt, hat keine Entscheidungsbefugnis, wenn der Ausschuss seine wahrnimmt, hat keine Entscheidungsbefugnis, wenn der Ausschuss seine
Stellungnahme abgibt. Stellungnahme abgibt.
Art. 15 - Der Ausschuss erstellt alle zwei Jahre einen Bericht über Art. 15 - Der Ausschuss erstellt alle zwei Jahre einen Bericht über
seine Tätigkeiten und übermittelt diesen dem für die Umwelt seine Tätigkeiten und übermittelt diesen dem für die Umwelt
zuständigen Minister. zuständigen Minister.
Art. 16 - Die Versammlungen werden in Niederländisch und in Art. 16 - Die Versammlungen werden in Niederländisch und in
Französisch zu Protokoll genommen. Französisch zu Protokoll genommen.
Art. 17 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung Art. 17 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung
im Belgischen Staatsblatt in Kraft. im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 18 - Unser Minister der Umwelt ist mit der Ausführung des Art. 18 - Unser Minister der Umwelt ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Oktober 2006 Gegeben zu Brüssel, den 22. Oktober 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Umwelt Der Minister der Umwelt
B. TOBBACK B. TOBBACK
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 januari 2007. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 janvier 2007.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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