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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 26/01/2007
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 21 februari 2006 tot vaststelling van de criteria voor de erkenning van huisartsen Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 21 février 2006 fixant les critères d'agrément des médecins généralistes
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 26 JANUARI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 21 februari 2006 tot vaststelling van de criteria voor de erkenning van huisartsen SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 26 JANVIER 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 21 février 2006 fixant les critères d'agrément des médecins généralistes
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 21 februari 2006 tot vaststelling van de criteria voor de ministériel du 21 février 2006 fixant les critères d'agrément des
erkenning van huisartsen, opgemaakt door de Centrale dienst voor médecins généralistes, établi par le Service central de traduction
Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het ministerieel besluit van 21 februari 2006 tot officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 21 février 2006
vaststelling van de criteria voor de erkenning van huisartsen. fixant les critères d'agrément des médecins généralistes.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 26 januari 2007. Donné à Bruxelles, le 26 janvier 2007.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
21. FEBRUAR 2006 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Kriterien 21. FEBRUAR 2006 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Kriterien
für die Zulassung von Hausärzten für die Zulassung von Hausärzten
Der Minister der Volksgesundheit, Der Minister der Volksgesundheit,
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über
die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Artikels die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Artikels
35sexies, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990; 35sexies, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Festlegung
der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen, die den Fachkräften für der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen, die den Fachkräften für
Heilkunde, Zahnheilkunde einbegriffen, vorbehalten sind, insbesondere Heilkunde, Zahnheilkunde einbegriffen, vorbehalten sind, insbesondere
des Artikels 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. Juni des Artikels 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. Juni
1993, 8. November 1995, 11. April 1999, 15. Oktober 2001, 17. Februar 1993, 8. November 1995, 11. April 1999, 15. Oktober 2001, 17. Februar
2002, 17. Februar 2005 und 10. August 2005; 2002, 17. Februar 2005 und 10. August 2005;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. April 1983 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. April 1983 zur Festlegung
der Modalitäten für die Zulassung von Fachärzten und Hausärzten, der Modalitäten für die Zulassung von Fachärzten und Hausärzten,
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. März 1985, 12. August abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. März 1985, 12. August
1985, 13. Juni 1986, 16. März 1999 und 26. Mai 1999; 1985, 13. Juni 1986, 16. März 1999 und 26. Mai 1999;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Festlegung Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Festlegung
der Kriterien für die Zulassung von Hausärzten; der Kriterien für die Zulassung von Hausärzten;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 16. November 2005 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 16. November 2005 zur
Festlegung der Liste der von den Mitgliedstaaten der Europäischen Festlegung der Liste der von den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union ausgestellten Diplome, Zeugnisse und sonstigen Union ausgestellten Diplome, Zeugnisse und sonstigen
Befähigungsnachweise eines Arztes; Befähigungsnachweise eines Arztes;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 16. November 2005 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 16. November 2005 zur
Festlegung der Liste der von den Mitgliedstaaten der Europäischen Festlegung der Liste der von den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union ausgestellten Diplome, Zeugnisse und sonstigen Union ausgestellten Diplome, Zeugnisse und sonstigen
Befähigungsnachweise eines Hausarztes; Befähigungsnachweise eines Hausarztes;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 16. November 2005 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 16. November 2005 zur
Festlegung der Liste der von den Mitgliedstaaten der Europäischen Festlegung der Liste der von den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union ausgestellten Diplome, Zeugnisse und sonstigen Union ausgestellten Diplome, Zeugnisse und sonstigen
Befähigungsnachweise eines Facharztes; Befähigungsnachweise eines Facharztes;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates der Fachärzte und der Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates der Fachärzte und der
Hausärzte vom 15. Juni 2005; Hausärzte vom 15. Juni 2005;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.743/3 des Staatsrates vom 20. Oktober Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.743/3 des Staatsrates vom 20. Oktober
2005, 2005,
Erlässt : Erlässt :
KAPITEL I - Qualifikationskriterien für den Erhalt der Zulassung und KAPITEL I - Qualifikationskriterien für den Erhalt der Zulassung und
der besonderen Berufsbezeichnung eines Hausarztes der besonderen Berufsbezeichnung eines Hausarztes
Artikel 1 - Jeder, der die Zulassung und die besondere Artikel 1 - Jeder, der die Zulassung und die besondere
Berufsbezeichnung eines Hausarztes erhalten möchte, muss Inhaber eines Berufsbezeichnung eines Hausarztes erhalten möchte, muss Inhaber eines
von der zuständigen belgischen Behörde ausgestellten Diploms, von der zuständigen belgischen Behörde ausgestellten Diploms,
Zeugnisses oder sonstigen Nachweises sein, mit dem eine spezifische Zeugnisses oder sonstigen Nachweises sein, mit dem eine spezifische
Ausbildung in der Allgemeinmedizin abgeschlossen wird. Ausbildung in der Allgemeinmedizin abgeschlossen wird.
Die in Absatz 1 erwähnte spezifische Ausbildung entspricht der in der Die in Absatz 1 erwähnte spezifische Ausbildung entspricht der in der
Anlage festgelegten Zielsetzung und den in den Artikeln 2 bis 8 Anlage festgelegten Zielsetzung und den in den Artikeln 2 bis 8
erwähnten Bedingungen. erwähnten Bedingungen.
Art. 2 - Die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin dauert Art. 2 - Die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin dauert
mindestens drei Jahre und umfasst einen theoretischen und einen mindestens drei Jahre und umfasst einen theoretischen und einen
praktischen Teil. Der praktische Teil besteht aus einem fortlaufenden praktischen Teil. Der praktische Teil besteht aus einem fortlaufenden
Programm von Praktika, die von dem für die Volksgesundheit zuständigen Programm von Praktika, die von dem für die Volksgesundheit zuständigen
Minister zugelassen sind und in einem oder mehreren für die Ausbildung Minister zugelassen sind und in einem oder mehreren für die Ausbildung
von Hausärzten relevanten Krankenhausdiensten und in einer oder von Hausärzten relevanten Krankenhausdiensten und in einer oder
mehreren Praxen von Praktikumsleitern in der Allgemeinmedizin mehreren Praxen von Praktikumsleitern in der Allgemeinmedizin
stattfinden. Diese spezifische Ausbildung ist erst nach Abschluss und stattfinden. Diese spezifische Ausbildung ist erst nach Abschluss und
Validierung von mindestens sechs Studienjahren der mit dem Erhalt des Validierung von mindestens sechs Studienjahren der mit dem Erhalt des
Diploms eines Doktors der Medizin abschliessenden Ausbildung Diploms eines Doktors der Medizin abschliessenden Ausbildung
zugänglich. zugänglich.
Art. 3 - Um zugelassen zu werden und die besondere Berufsbezeichnung Art. 3 - Um zugelassen zu werden und die besondere Berufsbezeichnung
eines Hausarztes führen zu dürfen, muss der Hausarztanwärter Praktika eines Hausarztes führen zu dürfen, muss der Hausarztanwärter Praktika
gemäss den nachfolgenden Bestimmungen absolvieren. gemäss den nachfolgenden Bestimmungen absolvieren.
Die Praktika in Praxen von Hausärzten, die von dem für die Die Praktika in Praxen von Hausärzten, die von dem für die
Volksgesundheit zuständigen Minister als Praktikumsleiter zugelassen Volksgesundheit zuständigen Minister als Praktikumsleiter zugelassen
sind, oder in Krakenhausdiensten, die von dem für die Volksgesundheit sind, oder in Krakenhausdiensten, die von dem für die Volksgesundheit
zuständigen Minister für die Ausbildung von Hausarztanwärtern zuständigen Minister für die Ausbildung von Hausarztanwärtern
zugelassen sind, werden vollzeitig oder teilzeitig gemäss Artikel 3 zugelassen sind, werden vollzeitig oder teilzeitig gemäss Artikel 3
des Ministeriellen Erlasses vom 16. November 2005 zur Festlegung der des Ministeriellen Erlasses vom 16. November 2005 zur Festlegung der
Liste der von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellten Liste der von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellten
Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise eines Hausarztes Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise eines Hausarztes
absolviert. absolviert.
Wird das erste Jahr der Ausbildung in der Allgemeinmedizin während des Wird das erste Jahr der Ausbildung in der Allgemeinmedizin während des
siebten Jahres der Ausbildung im Hinblick auf den Erhalt des Diploms siebten Jahres der Ausbildung im Hinblick auf den Erhalt des Diploms
eines Doktors der Medizin absolviert, besteht diese Ausbildung gemäss eines Doktors der Medizin absolviert, besteht diese Ausbildung gemäss
den Bestimmungen von Artikel 2 § 1 Nr. 1 Buchstabe c) des den Bestimmungen von Artikel 2 § 1 Nr. 1 Buchstabe c) des
Ministeriellen Erlasses vom 16. November 2005 zur Festlegung der Liste Ministeriellen Erlasses vom 16. November 2005 zur Festlegung der Liste
der von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellten der von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellten
Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise eines Hausarztes Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise eines Hausarztes
einerseits aus einem sechsmonatigen, für die Ausbildung eines einerseits aus einem sechsmonatigen, für die Ausbildung eines
Hausarztes relevanten Praktikum in Krankenhausdiensten, die von der Hausarztes relevanten Praktikum in Krankenhausdiensten, die von der
zuständigen Behörde für die Ausbildung von Hausarztanwärtern zuständigen Behörde für die Ausbildung von Hausarztanwärtern
zugelassen sind, und andererseits aus einer sechsmonatigen praktischen zugelassen sind, und andererseits aus einer sechsmonatigen praktischen
Ausbildung mit Praktika in einer von der zuständigen Behörde Ausbildung mit Praktika in einer von der zuständigen Behörde
zugelassenen Hausarztpraxis. Diese sechs Monate entsprechen 30 zugelassenen Hausarztpraxis. Diese sechs Monate entsprechen 30
ECTS-Leistungspunkten (ECTS = Europäisches System zur Übertragung und ECTS-Leistungspunkten (ECTS = Europäisches System zur Übertragung und
Akkumulierung von Studienleistungen). Akkumulierung von Studienleistungen).
Art. 4 - Um nach Erhalt der Ermächtigung zur Ausübung der Heilkunde Art. 4 - Um nach Erhalt der Ermächtigung zur Ausübung der Heilkunde
mit Praktika beginnen oder diese fortsetzen zu können, muss der mit Praktika beginnen oder diese fortsetzen zu können, muss der
Hausarztanwärter den Nachweis erbringen, dass er an einem spezifischen Hausarztanwärter den Nachweis erbringen, dass er an einem spezifischen
theoretischen Unterricht in der Allgemeinmedizin, der auf die in der theoretischen Unterricht in der Allgemeinmedizin, der auf die in der
Anlage festgelegten Endziele ausgerichtet ist und mindestens 8 Anlage festgelegten Endziele ausgerichtet ist und mindestens 8
ECTS-Leistungspunkte umfasst, teilgenommen und ihn mit Erfolg ECTS-Leistungspunkte umfasst, teilgenommen und ihn mit Erfolg
bestanden hat. Dafür kommt nur der von einer universitären Lehranstalt bestanden hat. Dafür kommt nur der von einer universitären Lehranstalt
im Rahmen einer besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin im Rahmen einer besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin
organisierte spezifische Unterricht in Frage. organisierte spezifische Unterricht in Frage.
Art. 5 - Während der Praktika nach Erhalt der Ermächtigung zur Art. 5 - Während der Praktika nach Erhalt der Ermächtigung zur
Ausübung der Heilkunde muss der Hausarztanwärter jährlich an Ausübung der Heilkunde muss der Hausarztanwärter jährlich an
mindestens 40 Seminarstunden unter der Leitung eines von dem für die mindestens 40 Seminarstunden unter der Leitung eines von dem für die
Volksgesundheit zuständigen Minister zugelassenen Praktikumsleiters in Volksgesundheit zuständigen Minister zugelassenen Praktikumsleiters in
der Allgemeinmedizin teilnehmen. Diese Seminare sorgen für die der Allgemeinmedizin teilnehmen. Diese Seminare sorgen für die
pädagogische Begleitung während der Praktika. Dort unterbreitet der pädagogische Begleitung während der Praktika. Dort unterbreitet der
Anwärter medizinische Probleme und bespricht sie in der Gruppe. Anwärter medizinische Probleme und bespricht sie in der Gruppe.
Nur die von einer universitären Lehranstalt organisierten Seminare Nur die von einer universitären Lehranstalt organisierten Seminare
werden berücksichtigt. werden berücksichtigt.
Art. 6 - Die Praktika, die nach Erhalt der Ermächtigung zur Ausübung Art. 6 - Die Praktika, die nach Erhalt der Ermächtigung zur Ausübung
der Heilkunde in Krankenhausdiensten absolviert werden, die von dem der Heilkunde in Krankenhausdiensten absolviert werden, die von dem
für die Volksgesundheit zuständigen Minister für die Ausbildung von für die Volksgesundheit zuständigen Minister für die Ausbildung von
Hausärzten zugelassen sind, dürfen insgesamt nicht mehr als ein Jahr Hausärzten zugelassen sind, dürfen insgesamt nicht mehr als ein Jahr
betragen und in einem selben Dienst nicht mehr als sechs Monate betragen und in einem selben Dienst nicht mehr als sechs Monate
dauern. Diese Praktika betreffen die aus allgemeinmedizinischer Sicht dauern. Diese Praktika betreffen die aus allgemeinmedizinischer Sicht
relevanten Aspekte der klinischen Arbeit. Während der restlichen relevanten Aspekte der klinischen Arbeit. Während der restlichen
Ausbildung müssen die Praktika in einer oder mehreren Hausarztpraxen Ausbildung müssen die Praktika in einer oder mehreren Hausarztpraxen
eines von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister eines von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister
zugelassenen Praktikumsleiters in der Allgemeinmedizin absolviert zugelassenen Praktikumsleiters in der Allgemeinmedizin absolviert
werden. werden.
Art. 7 - Während der Praktika, die der Hausarztanwärter nach Erhalt Art. 7 - Während der Praktika, die der Hausarztanwärter nach Erhalt
der Ermächtigung zur Ausübung der Heilkunde in der Praxis eines von der Ermächtigung zur Ausübung der Heilkunde in der Praxis eines von
dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister zugelassenen dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister zugelassenen
Praktikumsleiters in der Allgemeinmedizin oder in einem von dem für Praktikumsleiters in der Allgemeinmedizin oder in einem von dem für
die Volksgesundheit zuständigen Minister zugelassenen Zentrum für die Volksgesundheit zuständigen Minister zugelassenen Zentrum für
Primärpflege absolviert, übt er die Allgemeinmedizin vollzeitig oder Primärpflege absolviert, übt er die Allgemeinmedizin vollzeitig oder
teilzeitig gemäss Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 16. teilzeitig gemäss Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 16.
November 2005 zur Festlegung der Liste der von den Mitgliedstaaten der November 2005 zur Festlegung der Liste der von den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union ausgestellten Diplome, Zeugnisse und sonstigen Europäischen Union ausgestellten Diplome, Zeugnisse und sonstigen
Befähigungsnachweise eines Hausarztes aus und verfügt er über einen Befähigungsnachweise eines Hausarztes aus und verfügt er über einen
gut ausgerüsteten Praxisraum, legt er Patientenakten an und schreibt gut ausgerüsteten Praxisraum, legt er Patientenakten an und schreibt
sie fort und nimmt an der Erbringung der Gesundheitspflegeleistungen sie fort und nimmt an der Erbringung der Gesundheitspflegeleistungen
im Rahmen des lokalen Bereitschaftsdienstes, der den Bestimmungen von im Rahmen des lokalen Bereitschaftsdienstes, der den Bestimmungen von
Artikel 9 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über Artikel 9 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über
die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe und den Bestimmungen von die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe und den Bestimmungen von
Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2002 zur Festlegung der Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2002 zur Festlegung der
Aufgaben der Hausärztekreise entspricht, teil. Aufgaben der Hausärztekreise entspricht, teil.
Art. 8 - Ein Hausarztanwärter in Ausbildung in der Praxis eines von Art. 8 - Ein Hausarztanwärter in Ausbildung in der Praxis eines von
dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister zugelassenen dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister zugelassenen
Praktikumsleiters in der Allgemeinmedizin muss jährlich mindestens 120 Praktikumsleiters in der Allgemeinmedizin muss jährlich mindestens 120
Stunden Bereitschaftsdienst in der Allgemeinmedizin leisten, der wie Stunden Bereitschaftsdienst in der Allgemeinmedizin leisten, der wie
in Artikel 10 Nr. 4 erwähnt organisiert und bescheinigt wird. Die in Artikel 10 Nr. 4 erwähnt organisiert und bescheinigt wird. Die
Bescheinigung, auf der die Anzahl geleisteter Stunden Bescheinigung, auf der die Anzahl geleisteter Stunden
Bereitschaftsdienst vermerkt ist, wird vom Verantwortlichen des Bereitschaftsdienst vermerkt ist, wird vom Verantwortlichen des
lokalen Bereitschaftsdienstes unterzeichnet und den am Ende eines lokalen Bereitschaftsdienstes unterzeichnet und den am Ende eines
jeden Ausbildungsjahres vorzulegenden Dokumenten beigefügt. jeden Ausbildungsjahres vorzulegenden Dokumenten beigefügt.
Ein Hausarztanwärter darf keinen Hausarztbereitschaftsdienst allein Ein Hausarztanwärter darf keinen Hausarztbereitschaftsdienst allein
ohne die Aufsicht seines Praktikumsleiters wahrnehmen. Diese Aufsicht ohne die Aufsicht seines Praktikumsleiters wahrnehmen. Diese Aufsicht
erfolgt wie folgt: erfolgt wie folgt:
1. Nimmt der Hausarztanwärter den Bereitschaftsdienst im 1. Nimmt der Hausarztanwärter den Bereitschaftsdienst im
Einverständnis mit seinem Praktikumsleiter und unter dessen Aufsicht Einverständnis mit seinem Praktikumsleiter und unter dessen Aufsicht
allein wahr, muss der Praktikumsleiter zumindest telefonisch jederzeit allein wahr, muss der Praktikumsleiter zumindest telefonisch jederzeit
erreichbar sein. erreichbar sein.
2. Ist der Praktikumsleiter abwesend, kann er die wie oben definierte 2. Ist der Praktikumsleiter abwesend, kann er die wie oben definierte
Aufsicht einem anderen Praktikumsleiter anvertrauen, dessen Name im Aufsicht einem anderen Praktikumsleiter anvertrauen, dessen Name im
Ausbildungsabkommen angegeben und dem Verantwortlichen des Ausbildungsabkommen angegeben und dem Verantwortlichen des
Bereitschaftsdienstes mitgeteilt worden ist. Bereitschaftsdienstes mitgeteilt worden ist.
Art. 9 - Eine spezifische Teilzeitausbildung in der Allgemeinmedizin Art. 9 - Eine spezifische Teilzeitausbildung in der Allgemeinmedizin
kann von der Kommission für die Zulassung von Hausärzten erlaubt kann von der Kommission für die Zulassung von Hausärzten erlaubt
werden, wenn diese Ausbildung gemäss Artikel 3 des Ministeriellen werden, wenn diese Ausbildung gemäss Artikel 3 des Ministeriellen
Erlasses vom 16. November 2005 zur Festlegung der Liste der von den Erlasses vom 16. November 2005 zur Festlegung der Liste der von den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellten Diplome, Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellten Diplome,
Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise eines Hausarztes erfolgt Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise eines Hausarztes erfolgt
und die von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister und die von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister
festgelegten Bedingungen erfüllt. festgelegten Bedingungen erfüllt.
KAPITEL II - Kriterien für die Aufrechterhaltung der Zulassung und der KAPITEL II - Kriterien für die Aufrechterhaltung der Zulassung und der
besonderen Berufsbezeichnung eines Hausarztes besonderen Berufsbezeichnung eines Hausarztes
Art. 10 - Um die Zulassung und die besondere Berufsbezeichnung eines Art. 10 - Um die Zulassung und die besondere Berufsbezeichnung eines
Hausarztes zu behalten, übt der Hausarzt die Allgemeinmedizin gemäss Hausarztes zu behalten, übt der Hausarzt die Allgemeinmedizin gemäss
den folgenden Kriterien aus: den folgenden Kriterien aus:
1. Der zugelassene Hausarzt erbringt die allgemeinmedizinischen 1. Der zugelassene Hausarzt erbringt die allgemeinmedizinischen
Pflegeleistungen, deren Inhalt von dem für die Volksgesundheit Pflegeleistungen, deren Inhalt von dem für die Volksgesundheit
zuständigen Minister festgelegt wird, indem er sich ausschliesslich zuständigen Minister festgelegt wird, indem er sich ausschliesslich
auf wissenschaftlich fundierte Praktiken stützt. Der zugelassene auf wissenschaftlich fundierte Praktiken stützt. Der zugelassene
Hausarzt erbringt diese Pflegeleistungen sowohl beim Patienten zu Hausarzt erbringt diese Pflegeleistungen sowohl beim Patienten zu
Hause als auch in seiner Praxis und behandelt die Patienten ohne Hause als auch in seiner Praxis und behandelt die Patienten ohne
jegliche Form von Diskriminierung. jegliche Form von Diskriminierung.
2. Der zugelassene Hausarzt teilt dem Föderalen Öffentlichen Dienst 2. Der zugelassene Hausarzt teilt dem Föderalen Öffentlichen Dienst
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt die Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt die
Adresse seines Praxisraums beziehungsweise seiner Praxisräume, die Adresse seines Praxisraums beziehungsweise seiner Praxisräume, die
Liste der dort arbeitenden Hausärzte sowie alle zweckdienlichen und Liste der dort arbeitenden Hausärzte sowie alle zweckdienlichen und
aktualisierten Verwaltungsdaten mit. Dieser Dienst nimmt die Daten in aktualisierten Verwaltungsdaten mit. Dieser Dienst nimmt die Daten in
Anwendung von Artikel 35quaterdecies des Königlichen Erlasses Nr. 78 Anwendung von Artikel 35quaterdecies des Königlichen Erlasses Nr. 78
vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe in vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe in
die föderale Datenbank der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe auf. die föderale Datenbank der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe auf.
Jede Änderung dieser Daten muss dem vorerwähnten Föderalen Jede Änderung dieser Daten muss dem vorerwähnten Föderalen
Öffentlichen Dienst binnen drei Monaten mitgeteilt werden. Öffentlichen Dienst binnen drei Monaten mitgeteilt werden.
3. Der zugelassene Hausarzt legt die medizinischen Akten seiner 3. Der zugelassene Hausarzt legt die medizinischen Akten seiner
Patienten auf geeignete Weise an und schreibt sie fort. Die Führung Patienten auf geeignete Weise an und schreibt sie fort. Die Führung
globaler medizinischer Akten, wie erwähnt in der Regelung in Sachen globaler medizinischer Akten, wie erwähnt in der Regelung in Sachen
Kranken- und Invalidenversicherung, insbesondere im Königlichen Erlass Kranken- und Invalidenversicherung, insbesondere im Königlichen Erlass
vom 9. März 2003 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 14. vom 9. März 2003 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 14.
September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der
Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, kann als Element zur Überprüfung Entschädigungspflichtversicherung, kann als Element zur Überprüfung
dieser Zulassungsbedingung betrachtet werden. dieser Zulassungsbedingung betrachtet werden.
4. Der zugelassene Hausarzt nimmt an der Erbringung der 4. Der zugelassene Hausarzt nimmt an der Erbringung der
Gesundheitspflegeleistungen im Rahmen des lokalen Gesundheitspflegeleistungen im Rahmen des lokalen
Bereitschaftsdienstes, der den Bestimmungen von Artikel 9 des Bereitschaftsdienstes, der den Bestimmungen von Artikel 9 des
Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung
der Gesundheitspflegeberufe und den Bestimmungen von Artikel 5 des der Gesundheitspflegeberufe und den Bestimmungen von Artikel 5 des
Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2002 zur Festlegung der Aufgaben der Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2002 zur Festlegung der Aufgaben der
Hausärztekreise entspricht, teil. Hausärztekreise entspricht, teil.
Der zugelassene Hausarzt nimmt am Bereitschaftsdienst teil, der von Der zugelassene Hausarzt nimmt am Bereitschaftsdienst teil, der von
den Hausärztekreisen organisiert wird, wie vorgeschrieben im den Hausärztekreisen organisiert wird, wie vorgeschrieben im
Königlichen Erlass vom 8. Juli 2002 zur Festlegung der Aufgaben der Königlichen Erlass vom 8. Juli 2002 zur Festlegung der Aufgaben der
Hausärztekreise. Hausärztekreise.
5. Der zugelassene Hausarzt sorgt gemäss Artikel 8 § 1 des Königlichen 5. Der zugelassene Hausarzt sorgt gemäss Artikel 8 § 1 des Königlichen
Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der
Gesundheitspflegeberufe für die Fortführung der Pflege der von ihm Gesundheitspflegeberufe für die Fortführung der Pflege der von ihm
behandelten Patienten: Im Rahmen der Beziehung zu seinen Patienten behandelten Patienten: Im Rahmen der Beziehung zu seinen Patienten
trifft der Hausarzt alle Massnahmen, damit die diagnostische und trifft der Hausarzt alle Massnahmen, damit die diagnostische und
therapeutische Versorgung der Patienten ohne Unterbrechung fortgeführt therapeutische Versorgung der Patienten ohne Unterbrechung fortgeführt
wird. wird.
Während der Zeiträume, in denen kein Hausärztebereitschaftsdienst zur Während der Zeiträume, in denen kein Hausärztebereitschaftsdienst zur
Verfügung steht, trifft der zugelassene Hausarzt die notwendigen Verfügung steht, trifft der zugelassene Hausarzt die notwendigen
Massnahmen, um die Fortführung der Pflege für die von ihm behandelten Massnahmen, um die Fortführung der Pflege für die von ihm behandelten
Patienten zu organisieren. Patienten zu organisieren.
6. Der zugelassene Hausarzt sorgt für die Permanenz der Pflege. Die 6. Der zugelassene Hausarzt sorgt für die Permanenz der Pflege. Die
Permanenz bedeutet für die Patienten Zugang zur allgemeinmedizinischen Permanenz bedeutet für die Patienten Zugang zur allgemeinmedizinischen
Pflege während der normalen Dienstzeiten, wie festgelegt im Rahmen des Pflege während der normalen Dienstzeiten, wie festgelegt im Rahmen des
vom Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung festgelegten vom Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung festgelegten
Verzeichnisses für Hausärzte. Verzeichnisses für Hausärzte.
Die Allgemeinmedizin kann vollzeitig oder teilzeitig ausgeübt werden. Die Allgemeinmedizin kann vollzeitig oder teilzeitig ausgeübt werden.
Übt der zugelassene Hausarzt die Allgemeinmedizin gewöhnlich Übt der zugelassene Hausarzt die Allgemeinmedizin gewöhnlich
teilzeitig aus, muss er schriftliche Zusammenarbeitsabkommen mit teilzeitig aus, muss er schriftliche Zusammenarbeitsabkommen mit
anderen Hausärzten seiner Hausärztezone schliessen, um den permanenten anderen Hausärzten seiner Hausärztezone schliessen, um den permanenten
Zugang zur Allgemeinmedizin zu sichern. Zugang zur Allgemeinmedizin zu sichern.
Werden schriftliche Zusammenarbeitsabkommen im Rahmen eines Netzwerkes Werden schriftliche Zusammenarbeitsabkommen im Rahmen eines Netzwerkes
oder einer Gruppenpraxis geschlossen, werden diese Abkommen dem oder einer Gruppenpraxis geschlossen, werden diese Abkommen dem
Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der
Nahrungsmittelkette und Umwelt anhand eines vorher festgelegten Nahrungsmittelkette und Umwelt anhand eines vorher festgelegten
Formulars notifiziert, damit sie in die föderale Datenbank der Formulars notifiziert, damit sie in die föderale Datenbank der
Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe aufgenommen und dort Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe aufgenommen und dort
aktualisiert werden können. aktualisiert werden können.
7. Der zugelassene Hausarzt muss zumindest einmal im Laufe von fünf 7. Der zugelassene Hausarzt muss zumindest einmal im Laufe von fünf
aufeinander folgenden Jahren individuell mindestens 500 aufeinander folgenden Jahren individuell mindestens 500
Patientenkontakte pro Jahr gehabt haben. Unter Patientenkontakten Patientenkontakte pro Jahr gehabt haben. Unter Patientenkontakten
versteht man Hausbesuche, Konsultationen in der Praxis oder ärztliche versteht man Hausbesuche, Konsultationen in der Praxis oder ärztliche
Gutachten, die Anlass zur Ausstellung einer Pflegebescheinigung Gutachten, die Anlass zur Ausstellung einer Pflegebescheinigung
gewesen sind. Die Überprüfung dieser Kontakte wird vom Landesinstitut gewesen sind. Die Überprüfung dieser Kontakte wird vom Landesinstitut
für Kranken- und Invalidenversicherung oder von jeder anderen für Kranken- und Invalidenversicherung oder von jeder anderen
Einrichtung, die eine Pflegeerbringung nachweisen kann, vorgenommen. Einrichtung, die eine Pflegeerbringung nachweisen kann, vorgenommen.
8. Der zugelassene Hausarzt unterhält seine Kenntnisse, seine 8. Der zugelassene Hausarzt unterhält seine Kenntnisse, seine
Kompetenz und seine medizinische Leistung regelmässig und entwickelt Kompetenz und seine medizinische Leistung regelmässig und entwickelt
sie regelmässig weiter, damit er Gesundheitspflegeleistungen erbringen sie regelmässig weiter, damit er Gesundheitspflegeleistungen erbringen
kann, die dem aktuellen wissenschaftlichen Stand entsprechen. Der kann, die dem aktuellen wissenschaftlichen Stand entsprechen. Der
Nachweis der im Rahmen des Landesinstituts für Kranken- und Nachweis der im Rahmen des Landesinstituts für Kranken- und
Invalidenversicherung organisierten Akkreditierung kann als Invalidenversicherung organisierten Akkreditierung kann als
Überprüfungselement dienen. In Ermangelung dieses Nachweises legt der Überprüfungselement dienen. In Ermangelung dieses Nachweises legt der
Hausarzt selbst Überprüfungselemente vor, die gleichwertig sind mit Hausarzt selbst Überprüfungselemente vor, die gleichwertig sind mit
jährlich 20 Stunden Weiterbildung, die von der Kommission für die jährlich 20 Stunden Weiterbildung, die von der Kommission für die
Zulassung von Hausärzten anerkannt sind. Zulassung von Hausärzten anerkannt sind.
KAPITEL III - Sondersituationen und erworbene Rechte KAPITEL III - Sondersituationen und erworbene Rechte
Art. 11 - Ärzte, die als Fachärzte zugelassen sind gemäss dem oben Art. 11 - Ärzte, die als Fachärzte zugelassen sind gemäss dem oben
erwähnten Königlichen Erlass vom 21. April 1983 oder dem erwähnten Königlichen Erlass vom 21. April 1983 oder dem
Ministeriellen Erlass vom 16. November 2005 zur Festlegung der Liste Ministeriellen Erlass vom 16. November 2005 zur Festlegung der Liste
der von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellten der von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellten
Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise eines Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise eines
Facharztes, können als Hausärzte zugelassen werden, sofern sie den Facharztes, können als Hausärzte zugelassen werden, sofern sie den
Anforderungen von Artikel 1 des vorliegenden Erlasses genügen. In Anforderungen von Artikel 1 des vorliegenden Erlasses genügen. In
Abweichung von Artikel 2 Absatz 1 kann die Dauer der Ausbildung zum Abweichung von Artikel 2 Absatz 1 kann die Dauer der Ausbildung zum
Hausarzt kürzer als drei Jahre sein. In jedem Fall müssen diese Ärzte Hausarzt kürzer als drei Jahre sein. In jedem Fall müssen diese Ärzte
mindestens zwei Jahre Praktikum in der Praxis eines von dem für die mindestens zwei Jahre Praktikum in der Praxis eines von dem für die
Volksgesundheit zuständigen Minister als Praktikumsleiter zugelassenen Volksgesundheit zuständigen Minister als Praktikumsleiter zugelassenen
Hausarztes oder in einem von dem für die Volksgesundheit zuständigen Hausarztes oder in einem von dem für die Volksgesundheit zuständigen
Minister zugelassenen Zentrum für Primärpflege absolvieren. Minister zugelassenen Zentrum für Primärpflege absolvieren.
In diesem Fall ist der Anwärter im Hinblick auf den Erhalt der In diesem Fall ist der Anwärter im Hinblick auf den Erhalt der
Zulassung als Hausarzt verpflichtet, auf seine Zulassung als Facharzt Zulassung als Hausarzt verpflichtet, auf seine Zulassung als Facharzt
zu verzichten. zu verzichten.
Art. 12 - Ärzte, die gemäss dem oben erwähnten Königlichen Erlass vom Art. 12 - Ärzte, die gemäss dem oben erwähnten Königlichen Erlass vom
21. April 1983 eine zum Titel eines Facharztes führende Ausbildung 21. April 1983 eine zum Titel eines Facharztes führende Ausbildung
absolviert haben, können ebenfalls zugelassen werden, sofern sie den absolviert haben, können ebenfalls zugelassen werden, sofern sie den
Anforderungen von Artikel 1 bis einschliesslich 8 genügen. In Anforderungen von Artikel 1 bis einschliesslich 8 genügen. In
Abweichung von Artikel 6 kann eine sechsmonatige Kürzung der Praktika Abweichung von Artikel 6 kann eine sechsmonatige Kürzung der Praktika
in einem von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister für die in einem von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister für die
Ausbildung von Hausarztanwärtern zugelassenen Krankenhausdienst Ausbildung von Hausarztanwärtern zugelassenen Krankenhausdienst
gewährt werden, unter der Bedingung jedoch, dass der Anwärter als gewährt werden, unter der Bedingung jedoch, dass der Anwärter als
Facharztanwärter im Rahmen des für die Ausbildung zur Erlangung des Facharztanwärter im Rahmen des für die Ausbildung zur Erlangung des
Titels eines Facharztes gebilligten Praktikumsplans mindestens zwei Titels eines Facharztes gebilligten Praktikumsplans mindestens zwei
Jahre Praktikum absolviert hat und dass die Ausbildung, an der er Jahre Praktikum absolviert hat und dass die Ausbildung, an der er
teilgenommen hat, eine besondere Berufsbezeichnung, mit Ausnahme des teilgenommen hat, eine besondere Berufsbezeichnung, mit Ausnahme des
Titels eines Hausarztes, betrifft, die aufgenommen ist in Artikel 1 Titels eines Hausarztes, betrifft, die aufgenommen ist in Artikel 1
des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Festlegung der des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Festlegung der
Liste der besonderen Berufsbezeichnungen, die den Fachkräften für Liste der besonderen Berufsbezeichnungen, die den Fachkräften für
Heilkunde, Zahnheilkunde einbegriffen, vorbehalten sind. Heilkunde, Zahnheilkunde einbegriffen, vorbehalten sind.
Art. 13 - § 1 - Unter den Bedingungen, die der für die Volksgesundheit Art. 13 - § 1 - Unter den Bedingungen, die der für die Volksgesundheit
zuständige Minister festlegt, kann von den Artikeln 2 bis 8 abgewichen zuständige Minister festlegt, kann von den Artikeln 2 bis 8 abgewichen
werden für Ärzte, werden für Ärzte,
1. die als Arzt-Entwicklungshelfer in einem Entwicklungsland 1. die als Arzt-Entwicklungshelfer in einem Entwicklungsland
gearbeitet haben, gearbeitet haben,
2. die eine Teilausbildung in der Allgemeinmedizin in einem 2. die eine Teilausbildung in der Allgemeinmedizin in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aber in einem Staat, mit dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aber in einem Staat, mit dem
Belgien ein bilaterales Abkommen geschlossen hat, absolviert haben, Belgien ein bilaterales Abkommen geschlossen hat, absolviert haben,
3. die im Rahmen eines Forschungsauftrags auf dem Gebiet der 3. die im Rahmen eines Forschungsauftrags auf dem Gebiet der
Allgemeinmedizin geforscht haben, Allgemeinmedizin geforscht haben,
4. die im Rahmen ihrer Ausbildung in der Allgemeinmedizin medizinische 4. die im Rahmen ihrer Ausbildung in der Allgemeinmedizin medizinische
Nebentätigkeiten ausgeübt haben. Nebentätigkeiten ausgeübt haben.
§ 2 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister legt die § 2 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister legt die
Bedingungen fest, unter denen Hausarztanwärter Praktika in der Praxis Bedingungen fest, unter denen Hausarztanwärter Praktika in der Praxis
eines mit ihnen verwandten Praktikumsleiters absolvieren können. eines mit ihnen verwandten Praktikumsleiters absolvieren können.
KAPITEL IV - Übergangs- und Schlussbestimmungen KAPITEL IV - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 14 - In Abweichung von den Artikeln 2 bis einschliesslich 8 Art. 14 - In Abweichung von den Artikeln 2 bis einschliesslich 8
können ebenfalls die Ärzte zugelassen werden, die in Belgien im können ebenfalls die Ärzte zugelassen werden, die in Belgien im
Verzeichnis der Ärztekammer eingetragen sind, die Allgemeinmedizin Verzeichnis der Ärztekammer eingetragen sind, die Allgemeinmedizin
gemäss Artikel 10 ausüben und: gemäss Artikel 10 ausüben und:
- entweder über eine vom Landesinstitut für Kranken- und - entweder über eine vom Landesinstitut für Kranken- und
Invalidenversicherung ausgestellte Bescheinigung über eine spätestens Invalidenversicherung ausgestellte Bescheinigung über eine spätestens
am 31. Dezember 1977 abgeschlossene zusätzliche Ausbildung verfügen am 31. Dezember 1977 abgeschlossene zusätzliche Ausbildung verfügen
- oder eine zusätzliche Ausbildung in der Allgemeinmedizin absolviert - oder eine zusätzliche Ausbildung in der Allgemeinmedizin absolviert
haben, die in der Vergangenheit von dem für die Volksgesundheit haben, die in der Vergangenheit von dem für die Volksgesundheit
zuständigen Minister anerkannt war und den Anforderungen von Artikel 1 zuständigen Minister anerkannt war und den Anforderungen von Artikel 1
nicht entspricht, nicht entspricht,
- oder aber zum 31. Dezember 1994 das Recht hatten, in Belgien - oder aber zum 31. Dezember 1994 das Recht hatten, in Belgien
aufgrund von Artikel 5 des Ministeriellen Erlasses vom 16. November aufgrund von Artikel 5 des Ministeriellen Erlasses vom 16. November
2005 zur Festlegung der Liste der von den Mitgliedstaaten der 2005 zur Festlegung der Liste der von den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union ausgestellten Diplome, Zeugnisse und sonstigen Europäischen Union ausgestellten Diplome, Zeugnisse und sonstigen
Befähigungsnachweise eines Hausarztes im Rahmen der Befähigungsnachweise eines Hausarztes im Rahmen der
Sozialversicherungsregelung als Arzt die Allgemeinmedizin auszuüben. Sozialversicherungsregelung als Arzt die Allgemeinmedizin auszuüben.
Art. 15 - Die Ärzte, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Art. 15 - Die Ärzte, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des
vorliegenden Erlasses an einer Ausbildung in der Allgemeinmedizin vorliegenden Erlasses an einer Ausbildung in der Allgemeinmedizin
gemäss dem Ministeriellen Erlass vom 3. Mai 1999 zur Festlegung der gemäss dem Ministeriellen Erlass vom 3. Mai 1999 zur Festlegung der
Kriterien für die Zulassung von Hausärzten teilnehmen, können diese Kriterien für die Zulassung von Hausärzten teilnehmen, können diese
Ausbildung abschliessen und gemäss den Bestimmungen des letztgenannten Ausbildung abschliessen und gemäss den Bestimmungen des letztgenannten
Erlasses zugelassen werden. Erlasses zugelassen werden.
Art. 16 - Der Ministerielle Erlass vom 3. Mai 1999 zur Festlegung der Art. 16 - Der Ministerielle Erlass vom 3. Mai 1999 zur Festlegung der
Kriterien für die Zulassung von Hausärzten wird aufgehoben. Kriterien für die Zulassung von Hausärzten wird aufgehoben.
Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juni 2006 in Kraft. Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juni 2006 in Kraft.
Brüssel, den 21. Februar 2006 Brüssel, den 21. Februar 2006
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Anlage Anlage
Bestimmungen mit Bezug auf die Endziele der Berufsausbildung zum Bestimmungen mit Bezug auf die Endziele der Berufsausbildung zum
Hausarzt Hausarzt
Die Allgemeinmedizin ist eine spezifische wissenschaftliche und Die Allgemeinmedizin ist eine spezifische wissenschaftliche und
universitäre Disziplin mit einem ihr eigenen Unterrichtsinhalt und universitäre Disziplin mit einem ihr eigenen Unterrichtsinhalt und
einer ihr eigenen wissenschaftlichen Forschung, Beweisführung und einer ihr eigenen wissenschaftlichen Forschung, Beweisführung und
Praxis. Es handelt sich dabei um einen auf Primärpflege ausgerichteten Praxis. Es handelt sich dabei um einen auf Primärpflege ausgerichteten
klinischen Fachbereich. klinischen Fachbereich.
Am Ende ihrer Ausbildung in der Allgemeinmedizin müssen die Am Ende ihrer Ausbildung in der Allgemeinmedizin müssen die
Hausarztanwärter ausreichend spezifische Kompetenzen auf folgenden Hausarztanwärter ausreichend spezifische Kompetenzen auf folgenden
Gebieten erworben und entwickelt haben: Gebieten erworben und entwickelt haben:
1. KOMPETENZEN IN BEZUG AUF DIE PFLEGEERBRINGUNG 1. KOMPETENZEN IN BEZUG AUF DIE PFLEGEERBRINGUNG
Ein Hausarzt muss Folgendes kennen: Ein Hausarzt muss Folgendes kennen:
- den normalen Lebensablauf eines Individuums, - den normalen Lebensablauf eines Individuums,
- die normale biologische und psychosoziale Entwicklung, - die normale biologische und psychosoziale Entwicklung,
- die Epidemiologie und die natürliche Entwicklung von Krankheiten, so - die Epidemiologie und die natürliche Entwicklung von Krankheiten, so
wie man ihnen in der Hausarztpraxis begegnet, wie man ihnen in der Hausarztpraxis begegnet,
- die Weise, in der Patienten mit Krankheit und Gesundheit umgehen, - die Weise, in der Patienten mit Krankheit und Gesundheit umgehen,
- die kulturellen, religiösen und ethnischen Einflüsse auf die - die kulturellen, religiösen und ethnischen Einflüsse auf die
Wahrnehmung von Gesundheit und Krankheit, Wahrnehmung von Gesundheit und Krankheit,
- die Auswirkung der sozialen und beruflichen Verhältnisse auf - die Auswirkung der sozialen und beruflichen Verhältnisse auf
Krankheit und Gesundheit. Krankheit und Gesundheit.
Für Problemlösungen im Rahmen des Arzt-Patienten-Kontakts muss der Für Problemlösungen im Rahmen des Arzt-Patienten-Kontakts muss der
Hausarzt die Grundsätze der evidenzbasierten Medizin anwenden können. Hausarzt die Grundsätze der evidenzbasierten Medizin anwenden können.
Bei Arzt-Patienten-Kontakten muss er folgende Verhaltensmuster Bei Arzt-Patienten-Kontakten muss er folgende Verhaltensmuster
anwenden können: anwenden können:
- bei der Beantwortung der Hilfsanfrage seitens des Patienten - bei der Beantwortung der Hilfsanfrage seitens des Patienten
gleichzeitig systematisch und gezielt vorgehen, gleichzeitig systematisch und gezielt vorgehen,
- die Aspekte der Arzt-Patienten-Beziehung einbeziehen und ein - die Aspekte der Arzt-Patienten-Beziehung einbeziehen und ein
entsprechend angemessenes psychosoziales Verhalten an den Tag legen, entsprechend angemessenes psychosoziales Verhalten an den Tag legen,
- auf somatischer Ebene angemessen handeln, - auf somatischer Ebene angemessen handeln,
- bei der Pflegeerbringung eine koordinierende und führende Rolle - bei der Pflegeerbringung eine koordinierende und führende Rolle
übernehmen. übernehmen.
Er muss für die Pflegeerbringung und Vorbeugung geeignete Er muss für die Pflegeerbringung und Vorbeugung geeignete
Registrierungsmethoden angemessen handhaben können. Registrierungsmethoden angemessen handhaben können.
2. KOMPETENZEN IN BEZUG AUF BESTIMMTE KATEGORIEN PATIENTEN, 2. KOMPETENZEN IN BEZUG AUF BESTIMMTE KATEGORIEN PATIENTEN,
BESCHWERDEN UND ERKRANKUNGEN BESCHWERDEN UND ERKRANKUNGEN
Der Hausarzt muss über ausreichende Kenntnisse verfügen über akute und Der Hausarzt muss über ausreichende Kenntnisse verfügen über akute und
chronische Probleme, die wegen ihrer Häufigkeit oder ihres chronische Probleme, die wegen ihrer Häufigkeit oder ihres
Schweregrads in jedem Lebensalter für die Bevölkerung im Allgemeinen Schweregrads in jedem Lebensalter für die Bevölkerung im Allgemeinen
von Bedeutung sind. Er muss folgenden Gruppen besondere Aufmerksamkeit von Bedeutung sind. Er muss folgenden Gruppen besondere Aufmerksamkeit
schenken: schwangeren Frauen, Neugeborenen, Säuglingen, Kindern, der schenken: schwangeren Frauen, Neugeborenen, Säuglingen, Kindern, der
aktiven erwachsenen Bevölkerung einschliesslich der sozial schwächeren aktiven erwachsenen Bevölkerung einschliesslich der sozial schwächeren
Gruppen, Betagten, chronisch Kranken und Personen in der letzten Gruppen, Betagten, chronisch Kranken und Personen in der letzten
Lebensphase. Lebensphase.
3. LOGISTISCHE KOMPETENZEN 3. LOGISTISCHE KOMPETENZEN
Der Hausarzt muss die notwendigen Kenntnisse, die notwendigen Der Hausarzt muss die notwendigen Kenntnisse, die notwendigen
Fertigkeiten und die notwendige kritische Haltung erworben haben, um Fertigkeiten und die notwendige kritische Haltung erworben haben, um
die medizinische Literatur und Weiterbildung zu beurteilen und seine die medizinische Literatur und Weiterbildung zu beurteilen und seine
berufliche Kompetenz zu aktualisieren. berufliche Kompetenz zu aktualisieren.
Er muss eine wissenschaftlich fundierte Arbeitsweise entwickeln Er muss eine wissenschaftlich fundierte Arbeitsweise entwickeln
können. können.
Er muss mit Vertretern anderer Fachbereiche zusammenarbeiten können Er muss mit Vertretern anderer Fachbereiche zusammenarbeiten können
und in einem Pflegenetzwerk, unter anderem im Rahmen der Heimpflege, und in einem Pflegenetzwerk, unter anderem im Rahmen der Heimpflege,
der Palliativpflege und der Pflege von Betagten, sowie in der Palliativpflege und der Pflege von Betagten, sowie in
Pflegestrukturen präventiver Ausrichtung arbeiten können. Pflegestrukturen präventiver Ausrichtung arbeiten können.
Er muss unter Einhaltung der medizinischen Ethik handeln können. Er muss unter Einhaltung der medizinischen Ethik handeln können.
4. KOMPETENZEN IN BEZUG AUF DIE PERSÖNLICHEN VERHALTENSWEISEN 4. KOMPETENZEN IN BEZUG AUF DIE PERSÖNLICHEN VERHALTENSWEISEN
Der Hausarzt muss sich seiner persönlichen Verhaltensweisen und seines Der Hausarzt muss sich seiner persönlichen Verhaltensweisen und seines
eigenen Wertesystems bewusst sein, um seine Position innerhalb des eigenen Wertesystems bewusst sein, um seine Position innerhalb des
medizinischen therapeutischen Rahmens festlegen und gleichzeitig das medizinischen therapeutischen Rahmens festlegen und gleichzeitig das
Wertesystem und die Autonomie seiner Patienten respektieren zu können. Wertesystem und die Autonomie seiner Patienten respektieren zu können.
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 21. Februar 2006 zur Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 21. Februar 2006 zur
Festlegung der Kriterien für die Zulassung von Hausärzten beigefügt zu Festlegung der Kriterien für die Zulassung von Hausärzten beigefügt zu
werden. werden.
Brüssel, den 21. Februar 2006 Brüssel, den 21. Februar 2006
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 januari 2007. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 janvier 2007.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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