← Terug naar "Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 21 februari 2006 tot vaststelling van de criteria voor de erkenning van huisartsen "
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 21 februari 2006 tot vaststelling van de criteria voor de erkenning van huisartsen | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 21 février 2006 fixant les critères d'agrément des médecins généralistes |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 26 JANUARI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 21 februari 2006 tot vaststelling van de criteria voor de erkenning van huisartsen | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 26 JANVIER 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 21 février 2006 fixant les critères d'agrément des médecins généralistes |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 21 februari 2006 tot vaststelling van de criteria voor de | ministériel du 21 février 2006 fixant les critères d'agrément des |
erkenning van huisartsen, opgemaakt door de Centrale dienst voor | médecins généralistes, établi par le Service central de traduction |
Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het ministerieel besluit van 21 februari 2006 tot | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 21 février 2006 |
vaststelling van de criteria voor de erkenning van huisartsen. | fixant les critères d'agrément des médecins généralistes. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 26 januari 2007. | Donné à Bruxelles, le 26 janvier 2007. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage | Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
21. FEBRUAR 2006 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Kriterien | 21. FEBRUAR 2006 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Kriterien |
für die Zulassung von Hausärzten | für die Zulassung von Hausärzten |
Der Minister der Volksgesundheit, | Der Minister der Volksgesundheit, |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über |
die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Artikels | die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Artikels |
35sexies, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990; | 35sexies, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Festlegung |
der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen, die den Fachkräften für | der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen, die den Fachkräften für |
Heilkunde, Zahnheilkunde einbegriffen, vorbehalten sind, insbesondere | Heilkunde, Zahnheilkunde einbegriffen, vorbehalten sind, insbesondere |
des Artikels 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. Juni | des Artikels 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. Juni |
1993, 8. November 1995, 11. April 1999, 15. Oktober 2001, 17. Februar | 1993, 8. November 1995, 11. April 1999, 15. Oktober 2001, 17. Februar |
2002, 17. Februar 2005 und 10. August 2005; | 2002, 17. Februar 2005 und 10. August 2005; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. April 1983 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. April 1983 zur Festlegung |
der Modalitäten für die Zulassung von Fachärzten und Hausärzten, | der Modalitäten für die Zulassung von Fachärzten und Hausärzten, |
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. März 1985, 12. August | abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. März 1985, 12. August |
1985, 13. Juni 1986, 16. März 1999 und 26. Mai 1999; | 1985, 13. Juni 1986, 16. März 1999 und 26. Mai 1999; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Festlegung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Festlegung |
der Kriterien für die Zulassung von Hausärzten; | der Kriterien für die Zulassung von Hausärzten; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 16. November 2005 zur | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 16. November 2005 zur |
Festlegung der Liste der von den Mitgliedstaaten der Europäischen | Festlegung der Liste der von den Mitgliedstaaten der Europäischen |
Union ausgestellten Diplome, Zeugnisse und sonstigen | Union ausgestellten Diplome, Zeugnisse und sonstigen |
Befähigungsnachweise eines Arztes; | Befähigungsnachweise eines Arztes; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 16. November 2005 zur | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 16. November 2005 zur |
Festlegung der Liste der von den Mitgliedstaaten der Europäischen | Festlegung der Liste der von den Mitgliedstaaten der Europäischen |
Union ausgestellten Diplome, Zeugnisse und sonstigen | Union ausgestellten Diplome, Zeugnisse und sonstigen |
Befähigungsnachweise eines Hausarztes; | Befähigungsnachweise eines Hausarztes; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 16. November 2005 zur | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 16. November 2005 zur |
Festlegung der Liste der von den Mitgliedstaaten der Europäischen | Festlegung der Liste der von den Mitgliedstaaten der Europäischen |
Union ausgestellten Diplome, Zeugnisse und sonstigen | Union ausgestellten Diplome, Zeugnisse und sonstigen |
Befähigungsnachweise eines Facharztes; | Befähigungsnachweise eines Facharztes; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates der Fachärzte und der | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates der Fachärzte und der |
Hausärzte vom 15. Juni 2005; | Hausärzte vom 15. Juni 2005; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.743/3 des Staatsrates vom 20. Oktober | Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.743/3 des Staatsrates vom 20. Oktober |
2005, | 2005, |
Erlässt : | Erlässt : |
KAPITEL I - Qualifikationskriterien für den Erhalt der Zulassung und | KAPITEL I - Qualifikationskriterien für den Erhalt der Zulassung und |
der besonderen Berufsbezeichnung eines Hausarztes | der besonderen Berufsbezeichnung eines Hausarztes |
Artikel 1 - Jeder, der die Zulassung und die besondere | Artikel 1 - Jeder, der die Zulassung und die besondere |
Berufsbezeichnung eines Hausarztes erhalten möchte, muss Inhaber eines | Berufsbezeichnung eines Hausarztes erhalten möchte, muss Inhaber eines |
von der zuständigen belgischen Behörde ausgestellten Diploms, | von der zuständigen belgischen Behörde ausgestellten Diploms, |
Zeugnisses oder sonstigen Nachweises sein, mit dem eine spezifische | Zeugnisses oder sonstigen Nachweises sein, mit dem eine spezifische |
Ausbildung in der Allgemeinmedizin abgeschlossen wird. | Ausbildung in der Allgemeinmedizin abgeschlossen wird. |
Die in Absatz 1 erwähnte spezifische Ausbildung entspricht der in der | Die in Absatz 1 erwähnte spezifische Ausbildung entspricht der in der |
Anlage festgelegten Zielsetzung und den in den Artikeln 2 bis 8 | Anlage festgelegten Zielsetzung und den in den Artikeln 2 bis 8 |
erwähnten Bedingungen. | erwähnten Bedingungen. |
Art. 2 - Die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin dauert | Art. 2 - Die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin dauert |
mindestens drei Jahre und umfasst einen theoretischen und einen | mindestens drei Jahre und umfasst einen theoretischen und einen |
praktischen Teil. Der praktische Teil besteht aus einem fortlaufenden | praktischen Teil. Der praktische Teil besteht aus einem fortlaufenden |
Programm von Praktika, die von dem für die Volksgesundheit zuständigen | Programm von Praktika, die von dem für die Volksgesundheit zuständigen |
Minister zugelassen sind und in einem oder mehreren für die Ausbildung | Minister zugelassen sind und in einem oder mehreren für die Ausbildung |
von Hausärzten relevanten Krankenhausdiensten und in einer oder | von Hausärzten relevanten Krankenhausdiensten und in einer oder |
mehreren Praxen von Praktikumsleitern in der Allgemeinmedizin | mehreren Praxen von Praktikumsleitern in der Allgemeinmedizin |
stattfinden. Diese spezifische Ausbildung ist erst nach Abschluss und | stattfinden. Diese spezifische Ausbildung ist erst nach Abschluss und |
Validierung von mindestens sechs Studienjahren der mit dem Erhalt des | Validierung von mindestens sechs Studienjahren der mit dem Erhalt des |
Diploms eines Doktors der Medizin abschliessenden Ausbildung | Diploms eines Doktors der Medizin abschliessenden Ausbildung |
zugänglich. | zugänglich. |
Art. 3 - Um zugelassen zu werden und die besondere Berufsbezeichnung | Art. 3 - Um zugelassen zu werden und die besondere Berufsbezeichnung |
eines Hausarztes führen zu dürfen, muss der Hausarztanwärter Praktika | eines Hausarztes führen zu dürfen, muss der Hausarztanwärter Praktika |
gemäss den nachfolgenden Bestimmungen absolvieren. | gemäss den nachfolgenden Bestimmungen absolvieren. |
Die Praktika in Praxen von Hausärzten, die von dem für die | Die Praktika in Praxen von Hausärzten, die von dem für die |
Volksgesundheit zuständigen Minister als Praktikumsleiter zugelassen | Volksgesundheit zuständigen Minister als Praktikumsleiter zugelassen |
sind, oder in Krakenhausdiensten, die von dem für die Volksgesundheit | sind, oder in Krakenhausdiensten, die von dem für die Volksgesundheit |
zuständigen Minister für die Ausbildung von Hausarztanwärtern | zuständigen Minister für die Ausbildung von Hausarztanwärtern |
zugelassen sind, werden vollzeitig oder teilzeitig gemäss Artikel 3 | zugelassen sind, werden vollzeitig oder teilzeitig gemäss Artikel 3 |
des Ministeriellen Erlasses vom 16. November 2005 zur Festlegung der | des Ministeriellen Erlasses vom 16. November 2005 zur Festlegung der |
Liste der von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellten | Liste der von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellten |
Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise eines Hausarztes | Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise eines Hausarztes |
absolviert. | absolviert. |
Wird das erste Jahr der Ausbildung in der Allgemeinmedizin während des | Wird das erste Jahr der Ausbildung in der Allgemeinmedizin während des |
siebten Jahres der Ausbildung im Hinblick auf den Erhalt des Diploms | siebten Jahres der Ausbildung im Hinblick auf den Erhalt des Diploms |
eines Doktors der Medizin absolviert, besteht diese Ausbildung gemäss | eines Doktors der Medizin absolviert, besteht diese Ausbildung gemäss |
den Bestimmungen von Artikel 2 § 1 Nr. 1 Buchstabe c) des | den Bestimmungen von Artikel 2 § 1 Nr. 1 Buchstabe c) des |
Ministeriellen Erlasses vom 16. November 2005 zur Festlegung der Liste | Ministeriellen Erlasses vom 16. November 2005 zur Festlegung der Liste |
der von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellten | der von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellten |
Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise eines Hausarztes | Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise eines Hausarztes |
einerseits aus einem sechsmonatigen, für die Ausbildung eines | einerseits aus einem sechsmonatigen, für die Ausbildung eines |
Hausarztes relevanten Praktikum in Krankenhausdiensten, die von der | Hausarztes relevanten Praktikum in Krankenhausdiensten, die von der |
zuständigen Behörde für die Ausbildung von Hausarztanwärtern | zuständigen Behörde für die Ausbildung von Hausarztanwärtern |
zugelassen sind, und andererseits aus einer sechsmonatigen praktischen | zugelassen sind, und andererseits aus einer sechsmonatigen praktischen |
Ausbildung mit Praktika in einer von der zuständigen Behörde | Ausbildung mit Praktika in einer von der zuständigen Behörde |
zugelassenen Hausarztpraxis. Diese sechs Monate entsprechen 30 | zugelassenen Hausarztpraxis. Diese sechs Monate entsprechen 30 |
ECTS-Leistungspunkten (ECTS = Europäisches System zur Übertragung und | ECTS-Leistungspunkten (ECTS = Europäisches System zur Übertragung und |
Akkumulierung von Studienleistungen). | Akkumulierung von Studienleistungen). |
Art. 4 - Um nach Erhalt der Ermächtigung zur Ausübung der Heilkunde | Art. 4 - Um nach Erhalt der Ermächtigung zur Ausübung der Heilkunde |
mit Praktika beginnen oder diese fortsetzen zu können, muss der | mit Praktika beginnen oder diese fortsetzen zu können, muss der |
Hausarztanwärter den Nachweis erbringen, dass er an einem spezifischen | Hausarztanwärter den Nachweis erbringen, dass er an einem spezifischen |
theoretischen Unterricht in der Allgemeinmedizin, der auf die in der | theoretischen Unterricht in der Allgemeinmedizin, der auf die in der |
Anlage festgelegten Endziele ausgerichtet ist und mindestens 8 | Anlage festgelegten Endziele ausgerichtet ist und mindestens 8 |
ECTS-Leistungspunkte umfasst, teilgenommen und ihn mit Erfolg | ECTS-Leistungspunkte umfasst, teilgenommen und ihn mit Erfolg |
bestanden hat. Dafür kommt nur der von einer universitären Lehranstalt | bestanden hat. Dafür kommt nur der von einer universitären Lehranstalt |
im Rahmen einer besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin | im Rahmen einer besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin |
organisierte spezifische Unterricht in Frage. | organisierte spezifische Unterricht in Frage. |
Art. 5 - Während der Praktika nach Erhalt der Ermächtigung zur | Art. 5 - Während der Praktika nach Erhalt der Ermächtigung zur |
Ausübung der Heilkunde muss der Hausarztanwärter jährlich an | Ausübung der Heilkunde muss der Hausarztanwärter jährlich an |
mindestens 40 Seminarstunden unter der Leitung eines von dem für die | mindestens 40 Seminarstunden unter der Leitung eines von dem für die |
Volksgesundheit zuständigen Minister zugelassenen Praktikumsleiters in | Volksgesundheit zuständigen Minister zugelassenen Praktikumsleiters in |
der Allgemeinmedizin teilnehmen. Diese Seminare sorgen für die | der Allgemeinmedizin teilnehmen. Diese Seminare sorgen für die |
pädagogische Begleitung während der Praktika. Dort unterbreitet der | pädagogische Begleitung während der Praktika. Dort unterbreitet der |
Anwärter medizinische Probleme und bespricht sie in der Gruppe. | Anwärter medizinische Probleme und bespricht sie in der Gruppe. |
Nur die von einer universitären Lehranstalt organisierten Seminare | Nur die von einer universitären Lehranstalt organisierten Seminare |
werden berücksichtigt. | werden berücksichtigt. |
Art. 6 - Die Praktika, die nach Erhalt der Ermächtigung zur Ausübung | Art. 6 - Die Praktika, die nach Erhalt der Ermächtigung zur Ausübung |
der Heilkunde in Krankenhausdiensten absolviert werden, die von dem | der Heilkunde in Krankenhausdiensten absolviert werden, die von dem |
für die Volksgesundheit zuständigen Minister für die Ausbildung von | für die Volksgesundheit zuständigen Minister für die Ausbildung von |
Hausärzten zugelassen sind, dürfen insgesamt nicht mehr als ein Jahr | Hausärzten zugelassen sind, dürfen insgesamt nicht mehr als ein Jahr |
betragen und in einem selben Dienst nicht mehr als sechs Monate | betragen und in einem selben Dienst nicht mehr als sechs Monate |
dauern. Diese Praktika betreffen die aus allgemeinmedizinischer Sicht | dauern. Diese Praktika betreffen die aus allgemeinmedizinischer Sicht |
relevanten Aspekte der klinischen Arbeit. Während der restlichen | relevanten Aspekte der klinischen Arbeit. Während der restlichen |
Ausbildung müssen die Praktika in einer oder mehreren Hausarztpraxen | Ausbildung müssen die Praktika in einer oder mehreren Hausarztpraxen |
eines von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister | eines von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister |
zugelassenen Praktikumsleiters in der Allgemeinmedizin absolviert | zugelassenen Praktikumsleiters in der Allgemeinmedizin absolviert |
werden. | werden. |
Art. 7 - Während der Praktika, die der Hausarztanwärter nach Erhalt | Art. 7 - Während der Praktika, die der Hausarztanwärter nach Erhalt |
der Ermächtigung zur Ausübung der Heilkunde in der Praxis eines von | der Ermächtigung zur Ausübung der Heilkunde in der Praxis eines von |
dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister zugelassenen | dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister zugelassenen |
Praktikumsleiters in der Allgemeinmedizin oder in einem von dem für | Praktikumsleiters in der Allgemeinmedizin oder in einem von dem für |
die Volksgesundheit zuständigen Minister zugelassenen Zentrum für | die Volksgesundheit zuständigen Minister zugelassenen Zentrum für |
Primärpflege absolviert, übt er die Allgemeinmedizin vollzeitig oder | Primärpflege absolviert, übt er die Allgemeinmedizin vollzeitig oder |
teilzeitig gemäss Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 16. | teilzeitig gemäss Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 16. |
November 2005 zur Festlegung der Liste der von den Mitgliedstaaten der | November 2005 zur Festlegung der Liste der von den Mitgliedstaaten der |
Europäischen Union ausgestellten Diplome, Zeugnisse und sonstigen | Europäischen Union ausgestellten Diplome, Zeugnisse und sonstigen |
Befähigungsnachweise eines Hausarztes aus und verfügt er über einen | Befähigungsnachweise eines Hausarztes aus und verfügt er über einen |
gut ausgerüsteten Praxisraum, legt er Patientenakten an und schreibt | gut ausgerüsteten Praxisraum, legt er Patientenakten an und schreibt |
sie fort und nimmt an der Erbringung der Gesundheitspflegeleistungen | sie fort und nimmt an der Erbringung der Gesundheitspflegeleistungen |
im Rahmen des lokalen Bereitschaftsdienstes, der den Bestimmungen von | im Rahmen des lokalen Bereitschaftsdienstes, der den Bestimmungen von |
Artikel 9 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über | Artikel 9 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über |
die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe und den Bestimmungen von | die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe und den Bestimmungen von |
Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2002 zur Festlegung der | Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2002 zur Festlegung der |
Aufgaben der Hausärztekreise entspricht, teil. | Aufgaben der Hausärztekreise entspricht, teil. |
Art. 8 - Ein Hausarztanwärter in Ausbildung in der Praxis eines von | Art. 8 - Ein Hausarztanwärter in Ausbildung in der Praxis eines von |
dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister zugelassenen | dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister zugelassenen |
Praktikumsleiters in der Allgemeinmedizin muss jährlich mindestens 120 | Praktikumsleiters in der Allgemeinmedizin muss jährlich mindestens 120 |
Stunden Bereitschaftsdienst in der Allgemeinmedizin leisten, der wie | Stunden Bereitschaftsdienst in der Allgemeinmedizin leisten, der wie |
in Artikel 10 Nr. 4 erwähnt organisiert und bescheinigt wird. Die | in Artikel 10 Nr. 4 erwähnt organisiert und bescheinigt wird. Die |
Bescheinigung, auf der die Anzahl geleisteter Stunden | Bescheinigung, auf der die Anzahl geleisteter Stunden |
Bereitschaftsdienst vermerkt ist, wird vom Verantwortlichen des | Bereitschaftsdienst vermerkt ist, wird vom Verantwortlichen des |
lokalen Bereitschaftsdienstes unterzeichnet und den am Ende eines | lokalen Bereitschaftsdienstes unterzeichnet und den am Ende eines |
jeden Ausbildungsjahres vorzulegenden Dokumenten beigefügt. | jeden Ausbildungsjahres vorzulegenden Dokumenten beigefügt. |
Ein Hausarztanwärter darf keinen Hausarztbereitschaftsdienst allein | Ein Hausarztanwärter darf keinen Hausarztbereitschaftsdienst allein |
ohne die Aufsicht seines Praktikumsleiters wahrnehmen. Diese Aufsicht | ohne die Aufsicht seines Praktikumsleiters wahrnehmen. Diese Aufsicht |
erfolgt wie folgt: | erfolgt wie folgt: |
1. Nimmt der Hausarztanwärter den Bereitschaftsdienst im | 1. Nimmt der Hausarztanwärter den Bereitschaftsdienst im |
Einverständnis mit seinem Praktikumsleiter und unter dessen Aufsicht | Einverständnis mit seinem Praktikumsleiter und unter dessen Aufsicht |
allein wahr, muss der Praktikumsleiter zumindest telefonisch jederzeit | allein wahr, muss der Praktikumsleiter zumindest telefonisch jederzeit |
erreichbar sein. | erreichbar sein. |
2. Ist der Praktikumsleiter abwesend, kann er die wie oben definierte | 2. Ist der Praktikumsleiter abwesend, kann er die wie oben definierte |
Aufsicht einem anderen Praktikumsleiter anvertrauen, dessen Name im | Aufsicht einem anderen Praktikumsleiter anvertrauen, dessen Name im |
Ausbildungsabkommen angegeben und dem Verantwortlichen des | Ausbildungsabkommen angegeben und dem Verantwortlichen des |
Bereitschaftsdienstes mitgeteilt worden ist. | Bereitschaftsdienstes mitgeteilt worden ist. |
Art. 9 - Eine spezifische Teilzeitausbildung in der Allgemeinmedizin | Art. 9 - Eine spezifische Teilzeitausbildung in der Allgemeinmedizin |
kann von der Kommission für die Zulassung von Hausärzten erlaubt | kann von der Kommission für die Zulassung von Hausärzten erlaubt |
werden, wenn diese Ausbildung gemäss Artikel 3 des Ministeriellen | werden, wenn diese Ausbildung gemäss Artikel 3 des Ministeriellen |
Erlasses vom 16. November 2005 zur Festlegung der Liste der von den | Erlasses vom 16. November 2005 zur Festlegung der Liste der von den |
Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellten Diplome, | Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellten Diplome, |
Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise eines Hausarztes erfolgt | Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise eines Hausarztes erfolgt |
und die von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister | und die von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister |
festgelegten Bedingungen erfüllt. | festgelegten Bedingungen erfüllt. |
KAPITEL II - Kriterien für die Aufrechterhaltung der Zulassung und der | KAPITEL II - Kriterien für die Aufrechterhaltung der Zulassung und der |
besonderen Berufsbezeichnung eines Hausarztes | besonderen Berufsbezeichnung eines Hausarztes |
Art. 10 - Um die Zulassung und die besondere Berufsbezeichnung eines | Art. 10 - Um die Zulassung und die besondere Berufsbezeichnung eines |
Hausarztes zu behalten, übt der Hausarzt die Allgemeinmedizin gemäss | Hausarztes zu behalten, übt der Hausarzt die Allgemeinmedizin gemäss |
den folgenden Kriterien aus: | den folgenden Kriterien aus: |
1. Der zugelassene Hausarzt erbringt die allgemeinmedizinischen | 1. Der zugelassene Hausarzt erbringt die allgemeinmedizinischen |
Pflegeleistungen, deren Inhalt von dem für die Volksgesundheit | Pflegeleistungen, deren Inhalt von dem für die Volksgesundheit |
zuständigen Minister festgelegt wird, indem er sich ausschliesslich | zuständigen Minister festgelegt wird, indem er sich ausschliesslich |
auf wissenschaftlich fundierte Praktiken stützt. Der zugelassene | auf wissenschaftlich fundierte Praktiken stützt. Der zugelassene |
Hausarzt erbringt diese Pflegeleistungen sowohl beim Patienten zu | Hausarzt erbringt diese Pflegeleistungen sowohl beim Patienten zu |
Hause als auch in seiner Praxis und behandelt die Patienten ohne | Hause als auch in seiner Praxis und behandelt die Patienten ohne |
jegliche Form von Diskriminierung. | jegliche Form von Diskriminierung. |
2. Der zugelassene Hausarzt teilt dem Föderalen Öffentlichen Dienst | 2. Der zugelassene Hausarzt teilt dem Föderalen Öffentlichen Dienst |
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt die | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt die |
Adresse seines Praxisraums beziehungsweise seiner Praxisräume, die | Adresse seines Praxisraums beziehungsweise seiner Praxisräume, die |
Liste der dort arbeitenden Hausärzte sowie alle zweckdienlichen und | Liste der dort arbeitenden Hausärzte sowie alle zweckdienlichen und |
aktualisierten Verwaltungsdaten mit. Dieser Dienst nimmt die Daten in | aktualisierten Verwaltungsdaten mit. Dieser Dienst nimmt die Daten in |
Anwendung von Artikel 35quaterdecies des Königlichen Erlasses Nr. 78 | Anwendung von Artikel 35quaterdecies des Königlichen Erlasses Nr. 78 |
vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe in | vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe in |
die föderale Datenbank der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe auf. | die föderale Datenbank der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe auf. |
Jede Änderung dieser Daten muss dem vorerwähnten Föderalen | Jede Änderung dieser Daten muss dem vorerwähnten Föderalen |
Öffentlichen Dienst binnen drei Monaten mitgeteilt werden. | Öffentlichen Dienst binnen drei Monaten mitgeteilt werden. |
3. Der zugelassene Hausarzt legt die medizinischen Akten seiner | 3. Der zugelassene Hausarzt legt die medizinischen Akten seiner |
Patienten auf geeignete Weise an und schreibt sie fort. Die Führung | Patienten auf geeignete Weise an und schreibt sie fort. Die Führung |
globaler medizinischer Akten, wie erwähnt in der Regelung in Sachen | globaler medizinischer Akten, wie erwähnt in der Regelung in Sachen |
Kranken- und Invalidenversicherung, insbesondere im Königlichen Erlass | Kranken- und Invalidenversicherung, insbesondere im Königlichen Erlass |
vom 9. März 2003 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 14. | vom 9. März 2003 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 14. |
September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der | September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der |
Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und | Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung, kann als Element zur Überprüfung | Entschädigungspflichtversicherung, kann als Element zur Überprüfung |
dieser Zulassungsbedingung betrachtet werden. | dieser Zulassungsbedingung betrachtet werden. |
4. Der zugelassene Hausarzt nimmt an der Erbringung der | 4. Der zugelassene Hausarzt nimmt an der Erbringung der |
Gesundheitspflegeleistungen im Rahmen des lokalen | Gesundheitspflegeleistungen im Rahmen des lokalen |
Bereitschaftsdienstes, der den Bestimmungen von Artikel 9 des | Bereitschaftsdienstes, der den Bestimmungen von Artikel 9 des |
Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung | Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung |
der Gesundheitspflegeberufe und den Bestimmungen von Artikel 5 des | der Gesundheitspflegeberufe und den Bestimmungen von Artikel 5 des |
Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2002 zur Festlegung der Aufgaben der | Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2002 zur Festlegung der Aufgaben der |
Hausärztekreise entspricht, teil. | Hausärztekreise entspricht, teil. |
Der zugelassene Hausarzt nimmt am Bereitschaftsdienst teil, der von | Der zugelassene Hausarzt nimmt am Bereitschaftsdienst teil, der von |
den Hausärztekreisen organisiert wird, wie vorgeschrieben im | den Hausärztekreisen organisiert wird, wie vorgeschrieben im |
Königlichen Erlass vom 8. Juli 2002 zur Festlegung der Aufgaben der | Königlichen Erlass vom 8. Juli 2002 zur Festlegung der Aufgaben der |
Hausärztekreise. | Hausärztekreise. |
5. Der zugelassene Hausarzt sorgt gemäss Artikel 8 § 1 des Königlichen | 5. Der zugelassene Hausarzt sorgt gemäss Artikel 8 § 1 des Königlichen |
Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der | Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der |
Gesundheitspflegeberufe für die Fortführung der Pflege der von ihm | Gesundheitspflegeberufe für die Fortführung der Pflege der von ihm |
behandelten Patienten: Im Rahmen der Beziehung zu seinen Patienten | behandelten Patienten: Im Rahmen der Beziehung zu seinen Patienten |
trifft der Hausarzt alle Massnahmen, damit die diagnostische und | trifft der Hausarzt alle Massnahmen, damit die diagnostische und |
therapeutische Versorgung der Patienten ohne Unterbrechung fortgeführt | therapeutische Versorgung der Patienten ohne Unterbrechung fortgeführt |
wird. | wird. |
Während der Zeiträume, in denen kein Hausärztebereitschaftsdienst zur | Während der Zeiträume, in denen kein Hausärztebereitschaftsdienst zur |
Verfügung steht, trifft der zugelassene Hausarzt die notwendigen | Verfügung steht, trifft der zugelassene Hausarzt die notwendigen |
Massnahmen, um die Fortführung der Pflege für die von ihm behandelten | Massnahmen, um die Fortführung der Pflege für die von ihm behandelten |
Patienten zu organisieren. | Patienten zu organisieren. |
6. Der zugelassene Hausarzt sorgt für die Permanenz der Pflege. Die | 6. Der zugelassene Hausarzt sorgt für die Permanenz der Pflege. Die |
Permanenz bedeutet für die Patienten Zugang zur allgemeinmedizinischen | Permanenz bedeutet für die Patienten Zugang zur allgemeinmedizinischen |
Pflege während der normalen Dienstzeiten, wie festgelegt im Rahmen des | Pflege während der normalen Dienstzeiten, wie festgelegt im Rahmen des |
vom Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung festgelegten | vom Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung festgelegten |
Verzeichnisses für Hausärzte. | Verzeichnisses für Hausärzte. |
Die Allgemeinmedizin kann vollzeitig oder teilzeitig ausgeübt werden. | Die Allgemeinmedizin kann vollzeitig oder teilzeitig ausgeübt werden. |
Übt der zugelassene Hausarzt die Allgemeinmedizin gewöhnlich | Übt der zugelassene Hausarzt die Allgemeinmedizin gewöhnlich |
teilzeitig aus, muss er schriftliche Zusammenarbeitsabkommen mit | teilzeitig aus, muss er schriftliche Zusammenarbeitsabkommen mit |
anderen Hausärzten seiner Hausärztezone schliessen, um den permanenten | anderen Hausärzten seiner Hausärztezone schliessen, um den permanenten |
Zugang zur Allgemeinmedizin zu sichern. | Zugang zur Allgemeinmedizin zu sichern. |
Werden schriftliche Zusammenarbeitsabkommen im Rahmen eines Netzwerkes | Werden schriftliche Zusammenarbeitsabkommen im Rahmen eines Netzwerkes |
oder einer Gruppenpraxis geschlossen, werden diese Abkommen dem | oder einer Gruppenpraxis geschlossen, werden diese Abkommen dem |
Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der | Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt anhand eines vorher festgelegten | Nahrungsmittelkette und Umwelt anhand eines vorher festgelegten |
Formulars notifiziert, damit sie in die föderale Datenbank der | Formulars notifiziert, damit sie in die föderale Datenbank der |
Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe aufgenommen und dort | Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe aufgenommen und dort |
aktualisiert werden können. | aktualisiert werden können. |
7. Der zugelassene Hausarzt muss zumindest einmal im Laufe von fünf | 7. Der zugelassene Hausarzt muss zumindest einmal im Laufe von fünf |
aufeinander folgenden Jahren individuell mindestens 500 | aufeinander folgenden Jahren individuell mindestens 500 |
Patientenkontakte pro Jahr gehabt haben. Unter Patientenkontakten | Patientenkontakte pro Jahr gehabt haben. Unter Patientenkontakten |
versteht man Hausbesuche, Konsultationen in der Praxis oder ärztliche | versteht man Hausbesuche, Konsultationen in der Praxis oder ärztliche |
Gutachten, die Anlass zur Ausstellung einer Pflegebescheinigung | Gutachten, die Anlass zur Ausstellung einer Pflegebescheinigung |
gewesen sind. Die Überprüfung dieser Kontakte wird vom Landesinstitut | gewesen sind. Die Überprüfung dieser Kontakte wird vom Landesinstitut |
für Kranken- und Invalidenversicherung oder von jeder anderen | für Kranken- und Invalidenversicherung oder von jeder anderen |
Einrichtung, die eine Pflegeerbringung nachweisen kann, vorgenommen. | Einrichtung, die eine Pflegeerbringung nachweisen kann, vorgenommen. |
8. Der zugelassene Hausarzt unterhält seine Kenntnisse, seine | 8. Der zugelassene Hausarzt unterhält seine Kenntnisse, seine |
Kompetenz und seine medizinische Leistung regelmässig und entwickelt | Kompetenz und seine medizinische Leistung regelmässig und entwickelt |
sie regelmässig weiter, damit er Gesundheitspflegeleistungen erbringen | sie regelmässig weiter, damit er Gesundheitspflegeleistungen erbringen |
kann, die dem aktuellen wissenschaftlichen Stand entsprechen. Der | kann, die dem aktuellen wissenschaftlichen Stand entsprechen. Der |
Nachweis der im Rahmen des Landesinstituts für Kranken- und | Nachweis der im Rahmen des Landesinstituts für Kranken- und |
Invalidenversicherung organisierten Akkreditierung kann als | Invalidenversicherung organisierten Akkreditierung kann als |
Überprüfungselement dienen. In Ermangelung dieses Nachweises legt der | Überprüfungselement dienen. In Ermangelung dieses Nachweises legt der |
Hausarzt selbst Überprüfungselemente vor, die gleichwertig sind mit | Hausarzt selbst Überprüfungselemente vor, die gleichwertig sind mit |
jährlich 20 Stunden Weiterbildung, die von der Kommission für die | jährlich 20 Stunden Weiterbildung, die von der Kommission für die |
Zulassung von Hausärzten anerkannt sind. | Zulassung von Hausärzten anerkannt sind. |
KAPITEL III - Sondersituationen und erworbene Rechte | KAPITEL III - Sondersituationen und erworbene Rechte |
Art. 11 - Ärzte, die als Fachärzte zugelassen sind gemäss dem oben | Art. 11 - Ärzte, die als Fachärzte zugelassen sind gemäss dem oben |
erwähnten Königlichen Erlass vom 21. April 1983 oder dem | erwähnten Königlichen Erlass vom 21. April 1983 oder dem |
Ministeriellen Erlass vom 16. November 2005 zur Festlegung der Liste | Ministeriellen Erlass vom 16. November 2005 zur Festlegung der Liste |
der von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellten | der von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellten |
Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise eines | Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise eines |
Facharztes, können als Hausärzte zugelassen werden, sofern sie den | Facharztes, können als Hausärzte zugelassen werden, sofern sie den |
Anforderungen von Artikel 1 des vorliegenden Erlasses genügen. In | Anforderungen von Artikel 1 des vorliegenden Erlasses genügen. In |
Abweichung von Artikel 2 Absatz 1 kann die Dauer der Ausbildung zum | Abweichung von Artikel 2 Absatz 1 kann die Dauer der Ausbildung zum |
Hausarzt kürzer als drei Jahre sein. In jedem Fall müssen diese Ärzte | Hausarzt kürzer als drei Jahre sein. In jedem Fall müssen diese Ärzte |
mindestens zwei Jahre Praktikum in der Praxis eines von dem für die | mindestens zwei Jahre Praktikum in der Praxis eines von dem für die |
Volksgesundheit zuständigen Minister als Praktikumsleiter zugelassenen | Volksgesundheit zuständigen Minister als Praktikumsleiter zugelassenen |
Hausarztes oder in einem von dem für die Volksgesundheit zuständigen | Hausarztes oder in einem von dem für die Volksgesundheit zuständigen |
Minister zugelassenen Zentrum für Primärpflege absolvieren. | Minister zugelassenen Zentrum für Primärpflege absolvieren. |
In diesem Fall ist der Anwärter im Hinblick auf den Erhalt der | In diesem Fall ist der Anwärter im Hinblick auf den Erhalt der |
Zulassung als Hausarzt verpflichtet, auf seine Zulassung als Facharzt | Zulassung als Hausarzt verpflichtet, auf seine Zulassung als Facharzt |
zu verzichten. | zu verzichten. |
Art. 12 - Ärzte, die gemäss dem oben erwähnten Königlichen Erlass vom | Art. 12 - Ärzte, die gemäss dem oben erwähnten Königlichen Erlass vom |
21. April 1983 eine zum Titel eines Facharztes führende Ausbildung | 21. April 1983 eine zum Titel eines Facharztes führende Ausbildung |
absolviert haben, können ebenfalls zugelassen werden, sofern sie den | absolviert haben, können ebenfalls zugelassen werden, sofern sie den |
Anforderungen von Artikel 1 bis einschliesslich 8 genügen. In | Anforderungen von Artikel 1 bis einschliesslich 8 genügen. In |
Abweichung von Artikel 6 kann eine sechsmonatige Kürzung der Praktika | Abweichung von Artikel 6 kann eine sechsmonatige Kürzung der Praktika |
in einem von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister für die | in einem von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister für die |
Ausbildung von Hausarztanwärtern zugelassenen Krankenhausdienst | Ausbildung von Hausarztanwärtern zugelassenen Krankenhausdienst |
gewährt werden, unter der Bedingung jedoch, dass der Anwärter als | gewährt werden, unter der Bedingung jedoch, dass der Anwärter als |
Facharztanwärter im Rahmen des für die Ausbildung zur Erlangung des | Facharztanwärter im Rahmen des für die Ausbildung zur Erlangung des |
Titels eines Facharztes gebilligten Praktikumsplans mindestens zwei | Titels eines Facharztes gebilligten Praktikumsplans mindestens zwei |
Jahre Praktikum absolviert hat und dass die Ausbildung, an der er | Jahre Praktikum absolviert hat und dass die Ausbildung, an der er |
teilgenommen hat, eine besondere Berufsbezeichnung, mit Ausnahme des | teilgenommen hat, eine besondere Berufsbezeichnung, mit Ausnahme des |
Titels eines Hausarztes, betrifft, die aufgenommen ist in Artikel 1 | Titels eines Hausarztes, betrifft, die aufgenommen ist in Artikel 1 |
des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Festlegung der | des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Festlegung der |
Liste der besonderen Berufsbezeichnungen, die den Fachkräften für | Liste der besonderen Berufsbezeichnungen, die den Fachkräften für |
Heilkunde, Zahnheilkunde einbegriffen, vorbehalten sind. | Heilkunde, Zahnheilkunde einbegriffen, vorbehalten sind. |
Art. 13 - § 1 - Unter den Bedingungen, die der für die Volksgesundheit | Art. 13 - § 1 - Unter den Bedingungen, die der für die Volksgesundheit |
zuständige Minister festlegt, kann von den Artikeln 2 bis 8 abgewichen | zuständige Minister festlegt, kann von den Artikeln 2 bis 8 abgewichen |
werden für Ärzte, | werden für Ärzte, |
1. die als Arzt-Entwicklungshelfer in einem Entwicklungsland | 1. die als Arzt-Entwicklungshelfer in einem Entwicklungsland |
gearbeitet haben, | gearbeitet haben, |
2. die eine Teilausbildung in der Allgemeinmedizin in einem | 2. die eine Teilausbildung in der Allgemeinmedizin in einem |
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aber in einem Staat, mit dem | Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aber in einem Staat, mit dem |
Belgien ein bilaterales Abkommen geschlossen hat, absolviert haben, | Belgien ein bilaterales Abkommen geschlossen hat, absolviert haben, |
3. die im Rahmen eines Forschungsauftrags auf dem Gebiet der | 3. die im Rahmen eines Forschungsauftrags auf dem Gebiet der |
Allgemeinmedizin geforscht haben, | Allgemeinmedizin geforscht haben, |
4. die im Rahmen ihrer Ausbildung in der Allgemeinmedizin medizinische | 4. die im Rahmen ihrer Ausbildung in der Allgemeinmedizin medizinische |
Nebentätigkeiten ausgeübt haben. | Nebentätigkeiten ausgeübt haben. |
§ 2 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister legt die | § 2 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister legt die |
Bedingungen fest, unter denen Hausarztanwärter Praktika in der Praxis | Bedingungen fest, unter denen Hausarztanwärter Praktika in der Praxis |
eines mit ihnen verwandten Praktikumsleiters absolvieren können. | eines mit ihnen verwandten Praktikumsleiters absolvieren können. |
KAPITEL IV - Übergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL IV - Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Art. 14 - In Abweichung von den Artikeln 2 bis einschliesslich 8 | Art. 14 - In Abweichung von den Artikeln 2 bis einschliesslich 8 |
können ebenfalls die Ärzte zugelassen werden, die in Belgien im | können ebenfalls die Ärzte zugelassen werden, die in Belgien im |
Verzeichnis der Ärztekammer eingetragen sind, die Allgemeinmedizin | Verzeichnis der Ärztekammer eingetragen sind, die Allgemeinmedizin |
gemäss Artikel 10 ausüben und: | gemäss Artikel 10 ausüben und: |
- entweder über eine vom Landesinstitut für Kranken- und | - entweder über eine vom Landesinstitut für Kranken- und |
Invalidenversicherung ausgestellte Bescheinigung über eine spätestens | Invalidenversicherung ausgestellte Bescheinigung über eine spätestens |
am 31. Dezember 1977 abgeschlossene zusätzliche Ausbildung verfügen | am 31. Dezember 1977 abgeschlossene zusätzliche Ausbildung verfügen |
- oder eine zusätzliche Ausbildung in der Allgemeinmedizin absolviert | - oder eine zusätzliche Ausbildung in der Allgemeinmedizin absolviert |
haben, die in der Vergangenheit von dem für die Volksgesundheit | haben, die in der Vergangenheit von dem für die Volksgesundheit |
zuständigen Minister anerkannt war und den Anforderungen von Artikel 1 | zuständigen Minister anerkannt war und den Anforderungen von Artikel 1 |
nicht entspricht, | nicht entspricht, |
- oder aber zum 31. Dezember 1994 das Recht hatten, in Belgien | - oder aber zum 31. Dezember 1994 das Recht hatten, in Belgien |
aufgrund von Artikel 5 des Ministeriellen Erlasses vom 16. November | aufgrund von Artikel 5 des Ministeriellen Erlasses vom 16. November |
2005 zur Festlegung der Liste der von den Mitgliedstaaten der | 2005 zur Festlegung der Liste der von den Mitgliedstaaten der |
Europäischen Union ausgestellten Diplome, Zeugnisse und sonstigen | Europäischen Union ausgestellten Diplome, Zeugnisse und sonstigen |
Befähigungsnachweise eines Hausarztes im Rahmen der | Befähigungsnachweise eines Hausarztes im Rahmen der |
Sozialversicherungsregelung als Arzt die Allgemeinmedizin auszuüben. | Sozialversicherungsregelung als Arzt die Allgemeinmedizin auszuüben. |
Art. 15 - Die Ärzte, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des | Art. 15 - Die Ärzte, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des |
vorliegenden Erlasses an einer Ausbildung in der Allgemeinmedizin | vorliegenden Erlasses an einer Ausbildung in der Allgemeinmedizin |
gemäss dem Ministeriellen Erlass vom 3. Mai 1999 zur Festlegung der | gemäss dem Ministeriellen Erlass vom 3. Mai 1999 zur Festlegung der |
Kriterien für die Zulassung von Hausärzten teilnehmen, können diese | Kriterien für die Zulassung von Hausärzten teilnehmen, können diese |
Ausbildung abschliessen und gemäss den Bestimmungen des letztgenannten | Ausbildung abschliessen und gemäss den Bestimmungen des letztgenannten |
Erlasses zugelassen werden. | Erlasses zugelassen werden. |
Art. 16 - Der Ministerielle Erlass vom 3. Mai 1999 zur Festlegung der | Art. 16 - Der Ministerielle Erlass vom 3. Mai 1999 zur Festlegung der |
Kriterien für die Zulassung von Hausärzten wird aufgehoben. | Kriterien für die Zulassung von Hausärzten wird aufgehoben. |
Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juni 2006 in Kraft. | Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juni 2006 in Kraft. |
Brüssel, den 21. Februar 2006 | Brüssel, den 21. Februar 2006 |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Anlage | Anlage |
Bestimmungen mit Bezug auf die Endziele der Berufsausbildung zum | Bestimmungen mit Bezug auf die Endziele der Berufsausbildung zum |
Hausarzt | Hausarzt |
Die Allgemeinmedizin ist eine spezifische wissenschaftliche und | Die Allgemeinmedizin ist eine spezifische wissenschaftliche und |
universitäre Disziplin mit einem ihr eigenen Unterrichtsinhalt und | universitäre Disziplin mit einem ihr eigenen Unterrichtsinhalt und |
einer ihr eigenen wissenschaftlichen Forschung, Beweisführung und | einer ihr eigenen wissenschaftlichen Forschung, Beweisführung und |
Praxis. Es handelt sich dabei um einen auf Primärpflege ausgerichteten | Praxis. Es handelt sich dabei um einen auf Primärpflege ausgerichteten |
klinischen Fachbereich. | klinischen Fachbereich. |
Am Ende ihrer Ausbildung in der Allgemeinmedizin müssen die | Am Ende ihrer Ausbildung in der Allgemeinmedizin müssen die |
Hausarztanwärter ausreichend spezifische Kompetenzen auf folgenden | Hausarztanwärter ausreichend spezifische Kompetenzen auf folgenden |
Gebieten erworben und entwickelt haben: | Gebieten erworben und entwickelt haben: |
1. KOMPETENZEN IN BEZUG AUF DIE PFLEGEERBRINGUNG | 1. KOMPETENZEN IN BEZUG AUF DIE PFLEGEERBRINGUNG |
Ein Hausarzt muss Folgendes kennen: | Ein Hausarzt muss Folgendes kennen: |
- den normalen Lebensablauf eines Individuums, | - den normalen Lebensablauf eines Individuums, |
- die normale biologische und psychosoziale Entwicklung, | - die normale biologische und psychosoziale Entwicklung, |
- die Epidemiologie und die natürliche Entwicklung von Krankheiten, so | - die Epidemiologie und die natürliche Entwicklung von Krankheiten, so |
wie man ihnen in der Hausarztpraxis begegnet, | wie man ihnen in der Hausarztpraxis begegnet, |
- die Weise, in der Patienten mit Krankheit und Gesundheit umgehen, | - die Weise, in der Patienten mit Krankheit und Gesundheit umgehen, |
- die kulturellen, religiösen und ethnischen Einflüsse auf die | - die kulturellen, religiösen und ethnischen Einflüsse auf die |
Wahrnehmung von Gesundheit und Krankheit, | Wahrnehmung von Gesundheit und Krankheit, |
- die Auswirkung der sozialen und beruflichen Verhältnisse auf | - die Auswirkung der sozialen und beruflichen Verhältnisse auf |
Krankheit und Gesundheit. | Krankheit und Gesundheit. |
Für Problemlösungen im Rahmen des Arzt-Patienten-Kontakts muss der | Für Problemlösungen im Rahmen des Arzt-Patienten-Kontakts muss der |
Hausarzt die Grundsätze der evidenzbasierten Medizin anwenden können. | Hausarzt die Grundsätze der evidenzbasierten Medizin anwenden können. |
Bei Arzt-Patienten-Kontakten muss er folgende Verhaltensmuster | Bei Arzt-Patienten-Kontakten muss er folgende Verhaltensmuster |
anwenden können: | anwenden können: |
- bei der Beantwortung der Hilfsanfrage seitens des Patienten | - bei der Beantwortung der Hilfsanfrage seitens des Patienten |
gleichzeitig systematisch und gezielt vorgehen, | gleichzeitig systematisch und gezielt vorgehen, |
- die Aspekte der Arzt-Patienten-Beziehung einbeziehen und ein | - die Aspekte der Arzt-Patienten-Beziehung einbeziehen und ein |
entsprechend angemessenes psychosoziales Verhalten an den Tag legen, | entsprechend angemessenes psychosoziales Verhalten an den Tag legen, |
- auf somatischer Ebene angemessen handeln, | - auf somatischer Ebene angemessen handeln, |
- bei der Pflegeerbringung eine koordinierende und führende Rolle | - bei der Pflegeerbringung eine koordinierende und führende Rolle |
übernehmen. | übernehmen. |
Er muss für die Pflegeerbringung und Vorbeugung geeignete | Er muss für die Pflegeerbringung und Vorbeugung geeignete |
Registrierungsmethoden angemessen handhaben können. | Registrierungsmethoden angemessen handhaben können. |
2. KOMPETENZEN IN BEZUG AUF BESTIMMTE KATEGORIEN PATIENTEN, | 2. KOMPETENZEN IN BEZUG AUF BESTIMMTE KATEGORIEN PATIENTEN, |
BESCHWERDEN UND ERKRANKUNGEN | BESCHWERDEN UND ERKRANKUNGEN |
Der Hausarzt muss über ausreichende Kenntnisse verfügen über akute und | Der Hausarzt muss über ausreichende Kenntnisse verfügen über akute und |
chronische Probleme, die wegen ihrer Häufigkeit oder ihres | chronische Probleme, die wegen ihrer Häufigkeit oder ihres |
Schweregrads in jedem Lebensalter für die Bevölkerung im Allgemeinen | Schweregrads in jedem Lebensalter für die Bevölkerung im Allgemeinen |
von Bedeutung sind. Er muss folgenden Gruppen besondere Aufmerksamkeit | von Bedeutung sind. Er muss folgenden Gruppen besondere Aufmerksamkeit |
schenken: schwangeren Frauen, Neugeborenen, Säuglingen, Kindern, der | schenken: schwangeren Frauen, Neugeborenen, Säuglingen, Kindern, der |
aktiven erwachsenen Bevölkerung einschliesslich der sozial schwächeren | aktiven erwachsenen Bevölkerung einschliesslich der sozial schwächeren |
Gruppen, Betagten, chronisch Kranken und Personen in der letzten | Gruppen, Betagten, chronisch Kranken und Personen in der letzten |
Lebensphase. | Lebensphase. |
3. LOGISTISCHE KOMPETENZEN | 3. LOGISTISCHE KOMPETENZEN |
Der Hausarzt muss die notwendigen Kenntnisse, die notwendigen | Der Hausarzt muss die notwendigen Kenntnisse, die notwendigen |
Fertigkeiten und die notwendige kritische Haltung erworben haben, um | Fertigkeiten und die notwendige kritische Haltung erworben haben, um |
die medizinische Literatur und Weiterbildung zu beurteilen und seine | die medizinische Literatur und Weiterbildung zu beurteilen und seine |
berufliche Kompetenz zu aktualisieren. | berufliche Kompetenz zu aktualisieren. |
Er muss eine wissenschaftlich fundierte Arbeitsweise entwickeln | Er muss eine wissenschaftlich fundierte Arbeitsweise entwickeln |
können. | können. |
Er muss mit Vertretern anderer Fachbereiche zusammenarbeiten können | Er muss mit Vertretern anderer Fachbereiche zusammenarbeiten können |
und in einem Pflegenetzwerk, unter anderem im Rahmen der Heimpflege, | und in einem Pflegenetzwerk, unter anderem im Rahmen der Heimpflege, |
der Palliativpflege und der Pflege von Betagten, sowie in | der Palliativpflege und der Pflege von Betagten, sowie in |
Pflegestrukturen präventiver Ausrichtung arbeiten können. | Pflegestrukturen präventiver Ausrichtung arbeiten können. |
Er muss unter Einhaltung der medizinischen Ethik handeln können. | Er muss unter Einhaltung der medizinischen Ethik handeln können. |
4. KOMPETENZEN IN BEZUG AUF DIE PERSÖNLICHEN VERHALTENSWEISEN | 4. KOMPETENZEN IN BEZUG AUF DIE PERSÖNLICHEN VERHALTENSWEISEN |
Der Hausarzt muss sich seiner persönlichen Verhaltensweisen und seines | Der Hausarzt muss sich seiner persönlichen Verhaltensweisen und seines |
eigenen Wertesystems bewusst sein, um seine Position innerhalb des | eigenen Wertesystems bewusst sein, um seine Position innerhalb des |
medizinischen therapeutischen Rahmens festlegen und gleichzeitig das | medizinischen therapeutischen Rahmens festlegen und gleichzeitig das |
Wertesystem und die Autonomie seiner Patienten respektieren zu können. | Wertesystem und die Autonomie seiner Patienten respektieren zu können. |
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 21. Februar 2006 zur | Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 21. Februar 2006 zur |
Festlegung der Kriterien für die Zulassung von Hausärzten beigefügt zu | Festlegung der Kriterien für die Zulassung von Hausärzten beigefügt zu |
werden. | werden. |
Brüssel, den 21. Februar 2006 | Brüssel, den 21. Februar 2006 |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 januari 2007. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 janvier 2007. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |