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| Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 21 februari 2006 tot vaststelling van de criteria voor de erkenning van huisartsen | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 21 février 2006 fixant les critères d'agrément des médecins généralistes |
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 26 JANUARI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 21 februari 2006 tot vaststelling van de criteria voor de erkenning van huisartsen | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 26 JANVIER 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 21 février 2006 fixant les critères d'agrément des médecins généralistes |
| ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
| Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
| Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
| voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
| en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
| Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
| besluit van 21 februari 2006 tot vaststelling van de criteria voor de | ministériel du 21 février 2006 fixant les critères d'agrément des |
| erkenning van huisartsen, opgemaakt door de Centrale dienst voor | médecins généralistes, établi par le Service central de traduction |
| Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
| Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
| Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
| vertaling van het ministerieel besluit van 21 februari 2006 tot | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 21 février 2006 |
| vaststelling van de criteria voor de erkenning van huisartsen. | fixant les critères d'agrément des médecins généralistes. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
| uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
| Gegeven te Brussel, 26 januari 2007. | Donné à Bruxelles, le 26 janvier 2007. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Bijlage | Annexe |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
| 21. FEBRUAR 2006 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Kriterien | 21. FEBRUAR 2006 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Kriterien |
| für die Zulassung von Hausärzten | für die Zulassung von Hausärzten |
| Der Minister der Volksgesundheit, | Der Minister der Volksgesundheit, |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über |
| die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Artikels | die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Artikels |
| 35sexies, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990; | 35sexies, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Festlegung |
| der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen, die den Fachkräften für | der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen, die den Fachkräften für |
| Heilkunde, Zahnheilkunde einbegriffen, vorbehalten sind, insbesondere | Heilkunde, Zahnheilkunde einbegriffen, vorbehalten sind, insbesondere |
| des Artikels 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. Juni | des Artikels 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. Juni |
| 1993, 8. November 1995, 11. April 1999, 15. Oktober 2001, 17. Februar | 1993, 8. November 1995, 11. April 1999, 15. Oktober 2001, 17. Februar |
| 2002, 17. Februar 2005 und 10. August 2005; | 2002, 17. Februar 2005 und 10. August 2005; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. April 1983 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. April 1983 zur Festlegung |
| der Modalitäten für die Zulassung von Fachärzten und Hausärzten, | der Modalitäten für die Zulassung von Fachärzten und Hausärzten, |
| abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. März 1985, 12. August | abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. März 1985, 12. August |
| 1985, 13. Juni 1986, 16. März 1999 und 26. Mai 1999; | 1985, 13. Juni 1986, 16. März 1999 und 26. Mai 1999; |
| Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Festlegung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Festlegung |
| der Kriterien für die Zulassung von Hausärzten; | der Kriterien für die Zulassung von Hausärzten; |
| Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 16. November 2005 zur | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 16. November 2005 zur |
| Festlegung der Liste der von den Mitgliedstaaten der Europäischen | Festlegung der Liste der von den Mitgliedstaaten der Europäischen |
| Union ausgestellten Diplome, Zeugnisse und sonstigen | Union ausgestellten Diplome, Zeugnisse und sonstigen |
| Befähigungsnachweise eines Arztes; | Befähigungsnachweise eines Arztes; |
| Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 16. November 2005 zur | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 16. November 2005 zur |
| Festlegung der Liste der von den Mitgliedstaaten der Europäischen | Festlegung der Liste der von den Mitgliedstaaten der Europäischen |
| Union ausgestellten Diplome, Zeugnisse und sonstigen | Union ausgestellten Diplome, Zeugnisse und sonstigen |
| Befähigungsnachweise eines Hausarztes; | Befähigungsnachweise eines Hausarztes; |
| Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 16. November 2005 zur | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 16. November 2005 zur |
| Festlegung der Liste der von den Mitgliedstaaten der Europäischen | Festlegung der Liste der von den Mitgliedstaaten der Europäischen |
| Union ausgestellten Diplome, Zeugnisse und sonstigen | Union ausgestellten Diplome, Zeugnisse und sonstigen |
| Befähigungsnachweise eines Facharztes; | Befähigungsnachweise eines Facharztes; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates der Fachärzte und der | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates der Fachärzte und der |
| Hausärzte vom 15. Juni 2005; | Hausärzte vom 15. Juni 2005; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.743/3 des Staatsrates vom 20. Oktober | Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.743/3 des Staatsrates vom 20. Oktober |
| 2005, | 2005, |
| Erlässt : | Erlässt : |
| KAPITEL I - Qualifikationskriterien für den Erhalt der Zulassung und | KAPITEL I - Qualifikationskriterien für den Erhalt der Zulassung und |
| der besonderen Berufsbezeichnung eines Hausarztes | der besonderen Berufsbezeichnung eines Hausarztes |
| Artikel 1 - Jeder, der die Zulassung und die besondere | Artikel 1 - Jeder, der die Zulassung und die besondere |
| Berufsbezeichnung eines Hausarztes erhalten möchte, muss Inhaber eines | Berufsbezeichnung eines Hausarztes erhalten möchte, muss Inhaber eines |
| von der zuständigen belgischen Behörde ausgestellten Diploms, | von der zuständigen belgischen Behörde ausgestellten Diploms, |
| Zeugnisses oder sonstigen Nachweises sein, mit dem eine spezifische | Zeugnisses oder sonstigen Nachweises sein, mit dem eine spezifische |
| Ausbildung in der Allgemeinmedizin abgeschlossen wird. | Ausbildung in der Allgemeinmedizin abgeschlossen wird. |
| Die in Absatz 1 erwähnte spezifische Ausbildung entspricht der in der | Die in Absatz 1 erwähnte spezifische Ausbildung entspricht der in der |
| Anlage festgelegten Zielsetzung und den in den Artikeln 2 bis 8 | Anlage festgelegten Zielsetzung und den in den Artikeln 2 bis 8 |
| erwähnten Bedingungen. | erwähnten Bedingungen. |
| Art. 2 - Die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin dauert | Art. 2 - Die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin dauert |
| mindestens drei Jahre und umfasst einen theoretischen und einen | mindestens drei Jahre und umfasst einen theoretischen und einen |
| praktischen Teil. Der praktische Teil besteht aus einem fortlaufenden | praktischen Teil. Der praktische Teil besteht aus einem fortlaufenden |
| Programm von Praktika, die von dem für die Volksgesundheit zuständigen | Programm von Praktika, die von dem für die Volksgesundheit zuständigen |
| Minister zugelassen sind und in einem oder mehreren für die Ausbildung | Minister zugelassen sind und in einem oder mehreren für die Ausbildung |
| von Hausärzten relevanten Krankenhausdiensten und in einer oder | von Hausärzten relevanten Krankenhausdiensten und in einer oder |
| mehreren Praxen von Praktikumsleitern in der Allgemeinmedizin | mehreren Praxen von Praktikumsleitern in der Allgemeinmedizin |
| stattfinden. Diese spezifische Ausbildung ist erst nach Abschluss und | stattfinden. Diese spezifische Ausbildung ist erst nach Abschluss und |
| Validierung von mindestens sechs Studienjahren der mit dem Erhalt des | Validierung von mindestens sechs Studienjahren der mit dem Erhalt des |
| Diploms eines Doktors der Medizin abschliessenden Ausbildung | Diploms eines Doktors der Medizin abschliessenden Ausbildung |
| zugänglich. | zugänglich. |
| Art. 3 - Um zugelassen zu werden und die besondere Berufsbezeichnung | Art. 3 - Um zugelassen zu werden und die besondere Berufsbezeichnung |
| eines Hausarztes führen zu dürfen, muss der Hausarztanwärter Praktika | eines Hausarztes führen zu dürfen, muss der Hausarztanwärter Praktika |
| gemäss den nachfolgenden Bestimmungen absolvieren. | gemäss den nachfolgenden Bestimmungen absolvieren. |
| Die Praktika in Praxen von Hausärzten, die von dem für die | Die Praktika in Praxen von Hausärzten, die von dem für die |
| Volksgesundheit zuständigen Minister als Praktikumsleiter zugelassen | Volksgesundheit zuständigen Minister als Praktikumsleiter zugelassen |
| sind, oder in Krakenhausdiensten, die von dem für die Volksgesundheit | sind, oder in Krakenhausdiensten, die von dem für die Volksgesundheit |
| zuständigen Minister für die Ausbildung von Hausarztanwärtern | zuständigen Minister für die Ausbildung von Hausarztanwärtern |
| zugelassen sind, werden vollzeitig oder teilzeitig gemäss Artikel 3 | zugelassen sind, werden vollzeitig oder teilzeitig gemäss Artikel 3 |
| des Ministeriellen Erlasses vom 16. November 2005 zur Festlegung der | des Ministeriellen Erlasses vom 16. November 2005 zur Festlegung der |
| Liste der von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellten | Liste der von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellten |
| Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise eines Hausarztes | Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise eines Hausarztes |
| absolviert. | absolviert. |
| Wird das erste Jahr der Ausbildung in der Allgemeinmedizin während des | Wird das erste Jahr der Ausbildung in der Allgemeinmedizin während des |
| siebten Jahres der Ausbildung im Hinblick auf den Erhalt des Diploms | siebten Jahres der Ausbildung im Hinblick auf den Erhalt des Diploms |
| eines Doktors der Medizin absolviert, besteht diese Ausbildung gemäss | eines Doktors der Medizin absolviert, besteht diese Ausbildung gemäss |
| den Bestimmungen von Artikel 2 § 1 Nr. 1 Buchstabe c) des | den Bestimmungen von Artikel 2 § 1 Nr. 1 Buchstabe c) des |
| Ministeriellen Erlasses vom 16. November 2005 zur Festlegung der Liste | Ministeriellen Erlasses vom 16. November 2005 zur Festlegung der Liste |
| der von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellten | der von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellten |
| Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise eines Hausarztes | Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise eines Hausarztes |
| einerseits aus einem sechsmonatigen, für die Ausbildung eines | einerseits aus einem sechsmonatigen, für die Ausbildung eines |
| Hausarztes relevanten Praktikum in Krankenhausdiensten, die von der | Hausarztes relevanten Praktikum in Krankenhausdiensten, die von der |
| zuständigen Behörde für die Ausbildung von Hausarztanwärtern | zuständigen Behörde für die Ausbildung von Hausarztanwärtern |
| zugelassen sind, und andererseits aus einer sechsmonatigen praktischen | zugelassen sind, und andererseits aus einer sechsmonatigen praktischen |
| Ausbildung mit Praktika in einer von der zuständigen Behörde | Ausbildung mit Praktika in einer von der zuständigen Behörde |
| zugelassenen Hausarztpraxis. Diese sechs Monate entsprechen 30 | zugelassenen Hausarztpraxis. Diese sechs Monate entsprechen 30 |
| ECTS-Leistungspunkten (ECTS = Europäisches System zur Übertragung und | ECTS-Leistungspunkten (ECTS = Europäisches System zur Übertragung und |
| Akkumulierung von Studienleistungen). | Akkumulierung von Studienleistungen). |
| Art. 4 - Um nach Erhalt der Ermächtigung zur Ausübung der Heilkunde | Art. 4 - Um nach Erhalt der Ermächtigung zur Ausübung der Heilkunde |
| mit Praktika beginnen oder diese fortsetzen zu können, muss der | mit Praktika beginnen oder diese fortsetzen zu können, muss der |
| Hausarztanwärter den Nachweis erbringen, dass er an einem spezifischen | Hausarztanwärter den Nachweis erbringen, dass er an einem spezifischen |
| theoretischen Unterricht in der Allgemeinmedizin, der auf die in der | theoretischen Unterricht in der Allgemeinmedizin, der auf die in der |
| Anlage festgelegten Endziele ausgerichtet ist und mindestens 8 | Anlage festgelegten Endziele ausgerichtet ist und mindestens 8 |
| ECTS-Leistungspunkte umfasst, teilgenommen und ihn mit Erfolg | ECTS-Leistungspunkte umfasst, teilgenommen und ihn mit Erfolg |
| bestanden hat. Dafür kommt nur der von einer universitären Lehranstalt | bestanden hat. Dafür kommt nur der von einer universitären Lehranstalt |
| im Rahmen einer besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin | im Rahmen einer besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin |
| organisierte spezifische Unterricht in Frage. | organisierte spezifische Unterricht in Frage. |
| Art. 5 - Während der Praktika nach Erhalt der Ermächtigung zur | Art. 5 - Während der Praktika nach Erhalt der Ermächtigung zur |
| Ausübung der Heilkunde muss der Hausarztanwärter jährlich an | Ausübung der Heilkunde muss der Hausarztanwärter jährlich an |
| mindestens 40 Seminarstunden unter der Leitung eines von dem für die | mindestens 40 Seminarstunden unter der Leitung eines von dem für die |
| Volksgesundheit zuständigen Minister zugelassenen Praktikumsleiters in | Volksgesundheit zuständigen Minister zugelassenen Praktikumsleiters in |
| der Allgemeinmedizin teilnehmen. Diese Seminare sorgen für die | der Allgemeinmedizin teilnehmen. Diese Seminare sorgen für die |
| pädagogische Begleitung während der Praktika. Dort unterbreitet der | pädagogische Begleitung während der Praktika. Dort unterbreitet der |
| Anwärter medizinische Probleme und bespricht sie in der Gruppe. | Anwärter medizinische Probleme und bespricht sie in der Gruppe. |
| Nur die von einer universitären Lehranstalt organisierten Seminare | Nur die von einer universitären Lehranstalt organisierten Seminare |
| werden berücksichtigt. | werden berücksichtigt. |
| Art. 6 - Die Praktika, die nach Erhalt der Ermächtigung zur Ausübung | Art. 6 - Die Praktika, die nach Erhalt der Ermächtigung zur Ausübung |
| der Heilkunde in Krankenhausdiensten absolviert werden, die von dem | der Heilkunde in Krankenhausdiensten absolviert werden, die von dem |
| für die Volksgesundheit zuständigen Minister für die Ausbildung von | für die Volksgesundheit zuständigen Minister für die Ausbildung von |
| Hausärzten zugelassen sind, dürfen insgesamt nicht mehr als ein Jahr | Hausärzten zugelassen sind, dürfen insgesamt nicht mehr als ein Jahr |
| betragen und in einem selben Dienst nicht mehr als sechs Monate | betragen und in einem selben Dienst nicht mehr als sechs Monate |
| dauern. Diese Praktika betreffen die aus allgemeinmedizinischer Sicht | dauern. Diese Praktika betreffen die aus allgemeinmedizinischer Sicht |
| relevanten Aspekte der klinischen Arbeit. Während der restlichen | relevanten Aspekte der klinischen Arbeit. Während der restlichen |
| Ausbildung müssen die Praktika in einer oder mehreren Hausarztpraxen | Ausbildung müssen die Praktika in einer oder mehreren Hausarztpraxen |
| eines von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister | eines von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister |
| zugelassenen Praktikumsleiters in der Allgemeinmedizin absolviert | zugelassenen Praktikumsleiters in der Allgemeinmedizin absolviert |
| werden. | werden. |
| Art. 7 - Während der Praktika, die der Hausarztanwärter nach Erhalt | Art. 7 - Während der Praktika, die der Hausarztanwärter nach Erhalt |
| der Ermächtigung zur Ausübung der Heilkunde in der Praxis eines von | der Ermächtigung zur Ausübung der Heilkunde in der Praxis eines von |
| dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister zugelassenen | dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister zugelassenen |
| Praktikumsleiters in der Allgemeinmedizin oder in einem von dem für | Praktikumsleiters in der Allgemeinmedizin oder in einem von dem für |
| die Volksgesundheit zuständigen Minister zugelassenen Zentrum für | die Volksgesundheit zuständigen Minister zugelassenen Zentrum für |
| Primärpflege absolviert, übt er die Allgemeinmedizin vollzeitig oder | Primärpflege absolviert, übt er die Allgemeinmedizin vollzeitig oder |
| teilzeitig gemäss Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 16. | teilzeitig gemäss Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 16. |
| November 2005 zur Festlegung der Liste der von den Mitgliedstaaten der | November 2005 zur Festlegung der Liste der von den Mitgliedstaaten der |
| Europäischen Union ausgestellten Diplome, Zeugnisse und sonstigen | Europäischen Union ausgestellten Diplome, Zeugnisse und sonstigen |
| Befähigungsnachweise eines Hausarztes aus und verfügt er über einen | Befähigungsnachweise eines Hausarztes aus und verfügt er über einen |
| gut ausgerüsteten Praxisraum, legt er Patientenakten an und schreibt | gut ausgerüsteten Praxisraum, legt er Patientenakten an und schreibt |
| sie fort und nimmt an der Erbringung der Gesundheitspflegeleistungen | sie fort und nimmt an der Erbringung der Gesundheitspflegeleistungen |
| im Rahmen des lokalen Bereitschaftsdienstes, der den Bestimmungen von | im Rahmen des lokalen Bereitschaftsdienstes, der den Bestimmungen von |
| Artikel 9 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über | Artikel 9 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über |
| die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe und den Bestimmungen von | die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe und den Bestimmungen von |
| Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2002 zur Festlegung der | Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2002 zur Festlegung der |
| Aufgaben der Hausärztekreise entspricht, teil. | Aufgaben der Hausärztekreise entspricht, teil. |
| Art. 8 - Ein Hausarztanwärter in Ausbildung in der Praxis eines von | Art. 8 - Ein Hausarztanwärter in Ausbildung in der Praxis eines von |
| dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister zugelassenen | dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister zugelassenen |
| Praktikumsleiters in der Allgemeinmedizin muss jährlich mindestens 120 | Praktikumsleiters in der Allgemeinmedizin muss jährlich mindestens 120 |
| Stunden Bereitschaftsdienst in der Allgemeinmedizin leisten, der wie | Stunden Bereitschaftsdienst in der Allgemeinmedizin leisten, der wie |
| in Artikel 10 Nr. 4 erwähnt organisiert und bescheinigt wird. Die | in Artikel 10 Nr. 4 erwähnt organisiert und bescheinigt wird. Die |
| Bescheinigung, auf der die Anzahl geleisteter Stunden | Bescheinigung, auf der die Anzahl geleisteter Stunden |
| Bereitschaftsdienst vermerkt ist, wird vom Verantwortlichen des | Bereitschaftsdienst vermerkt ist, wird vom Verantwortlichen des |
| lokalen Bereitschaftsdienstes unterzeichnet und den am Ende eines | lokalen Bereitschaftsdienstes unterzeichnet und den am Ende eines |
| jeden Ausbildungsjahres vorzulegenden Dokumenten beigefügt. | jeden Ausbildungsjahres vorzulegenden Dokumenten beigefügt. |
| Ein Hausarztanwärter darf keinen Hausarztbereitschaftsdienst allein | Ein Hausarztanwärter darf keinen Hausarztbereitschaftsdienst allein |
| ohne die Aufsicht seines Praktikumsleiters wahrnehmen. Diese Aufsicht | ohne die Aufsicht seines Praktikumsleiters wahrnehmen. Diese Aufsicht |
| erfolgt wie folgt: | erfolgt wie folgt: |
| 1. Nimmt der Hausarztanwärter den Bereitschaftsdienst im | 1. Nimmt der Hausarztanwärter den Bereitschaftsdienst im |
| Einverständnis mit seinem Praktikumsleiter und unter dessen Aufsicht | Einverständnis mit seinem Praktikumsleiter und unter dessen Aufsicht |
| allein wahr, muss der Praktikumsleiter zumindest telefonisch jederzeit | allein wahr, muss der Praktikumsleiter zumindest telefonisch jederzeit |
| erreichbar sein. | erreichbar sein. |
| 2. Ist der Praktikumsleiter abwesend, kann er die wie oben definierte | 2. Ist der Praktikumsleiter abwesend, kann er die wie oben definierte |
| Aufsicht einem anderen Praktikumsleiter anvertrauen, dessen Name im | Aufsicht einem anderen Praktikumsleiter anvertrauen, dessen Name im |
| Ausbildungsabkommen angegeben und dem Verantwortlichen des | Ausbildungsabkommen angegeben und dem Verantwortlichen des |
| Bereitschaftsdienstes mitgeteilt worden ist. | Bereitschaftsdienstes mitgeteilt worden ist. |
| Art. 9 - Eine spezifische Teilzeitausbildung in der Allgemeinmedizin | Art. 9 - Eine spezifische Teilzeitausbildung in der Allgemeinmedizin |
| kann von der Kommission für die Zulassung von Hausärzten erlaubt | kann von der Kommission für die Zulassung von Hausärzten erlaubt |
| werden, wenn diese Ausbildung gemäss Artikel 3 des Ministeriellen | werden, wenn diese Ausbildung gemäss Artikel 3 des Ministeriellen |
| Erlasses vom 16. November 2005 zur Festlegung der Liste der von den | Erlasses vom 16. November 2005 zur Festlegung der Liste der von den |
| Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellten Diplome, | Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellten Diplome, |
| Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise eines Hausarztes erfolgt | Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise eines Hausarztes erfolgt |
| und die von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister | und die von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister |
| festgelegten Bedingungen erfüllt. | festgelegten Bedingungen erfüllt. |
| KAPITEL II - Kriterien für die Aufrechterhaltung der Zulassung und der | KAPITEL II - Kriterien für die Aufrechterhaltung der Zulassung und der |
| besonderen Berufsbezeichnung eines Hausarztes | besonderen Berufsbezeichnung eines Hausarztes |
| Art. 10 - Um die Zulassung und die besondere Berufsbezeichnung eines | Art. 10 - Um die Zulassung und die besondere Berufsbezeichnung eines |
| Hausarztes zu behalten, übt der Hausarzt die Allgemeinmedizin gemäss | Hausarztes zu behalten, übt der Hausarzt die Allgemeinmedizin gemäss |
| den folgenden Kriterien aus: | den folgenden Kriterien aus: |
| 1. Der zugelassene Hausarzt erbringt die allgemeinmedizinischen | 1. Der zugelassene Hausarzt erbringt die allgemeinmedizinischen |
| Pflegeleistungen, deren Inhalt von dem für die Volksgesundheit | Pflegeleistungen, deren Inhalt von dem für die Volksgesundheit |
| zuständigen Minister festgelegt wird, indem er sich ausschliesslich | zuständigen Minister festgelegt wird, indem er sich ausschliesslich |
| auf wissenschaftlich fundierte Praktiken stützt. Der zugelassene | auf wissenschaftlich fundierte Praktiken stützt. Der zugelassene |
| Hausarzt erbringt diese Pflegeleistungen sowohl beim Patienten zu | Hausarzt erbringt diese Pflegeleistungen sowohl beim Patienten zu |
| Hause als auch in seiner Praxis und behandelt die Patienten ohne | Hause als auch in seiner Praxis und behandelt die Patienten ohne |
| jegliche Form von Diskriminierung. | jegliche Form von Diskriminierung. |
| 2. Der zugelassene Hausarzt teilt dem Föderalen Öffentlichen Dienst | 2. Der zugelassene Hausarzt teilt dem Föderalen Öffentlichen Dienst |
| Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt die | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt die |
| Adresse seines Praxisraums beziehungsweise seiner Praxisräume, die | Adresse seines Praxisraums beziehungsweise seiner Praxisräume, die |
| Liste der dort arbeitenden Hausärzte sowie alle zweckdienlichen und | Liste der dort arbeitenden Hausärzte sowie alle zweckdienlichen und |
| aktualisierten Verwaltungsdaten mit. Dieser Dienst nimmt die Daten in | aktualisierten Verwaltungsdaten mit. Dieser Dienst nimmt die Daten in |
| Anwendung von Artikel 35quaterdecies des Königlichen Erlasses Nr. 78 | Anwendung von Artikel 35quaterdecies des Königlichen Erlasses Nr. 78 |
| vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe in | vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe in |
| die föderale Datenbank der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe auf. | die föderale Datenbank der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe auf. |
| Jede Änderung dieser Daten muss dem vorerwähnten Föderalen | Jede Änderung dieser Daten muss dem vorerwähnten Föderalen |
| Öffentlichen Dienst binnen drei Monaten mitgeteilt werden. | Öffentlichen Dienst binnen drei Monaten mitgeteilt werden. |
| 3. Der zugelassene Hausarzt legt die medizinischen Akten seiner | 3. Der zugelassene Hausarzt legt die medizinischen Akten seiner |
| Patienten auf geeignete Weise an und schreibt sie fort. Die Führung | Patienten auf geeignete Weise an und schreibt sie fort. Die Führung |
| globaler medizinischer Akten, wie erwähnt in der Regelung in Sachen | globaler medizinischer Akten, wie erwähnt in der Regelung in Sachen |
| Kranken- und Invalidenversicherung, insbesondere im Königlichen Erlass | Kranken- und Invalidenversicherung, insbesondere im Königlichen Erlass |
| vom 9. März 2003 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 14. | vom 9. März 2003 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 14. |
| September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der | September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der |
| Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und | Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und |
| Entschädigungspflichtversicherung, kann als Element zur Überprüfung | Entschädigungspflichtversicherung, kann als Element zur Überprüfung |
| dieser Zulassungsbedingung betrachtet werden. | dieser Zulassungsbedingung betrachtet werden. |
| 4. Der zugelassene Hausarzt nimmt an der Erbringung der | 4. Der zugelassene Hausarzt nimmt an der Erbringung der |
| Gesundheitspflegeleistungen im Rahmen des lokalen | Gesundheitspflegeleistungen im Rahmen des lokalen |
| Bereitschaftsdienstes, der den Bestimmungen von Artikel 9 des | Bereitschaftsdienstes, der den Bestimmungen von Artikel 9 des |
| Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung | Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung |
| der Gesundheitspflegeberufe und den Bestimmungen von Artikel 5 des | der Gesundheitspflegeberufe und den Bestimmungen von Artikel 5 des |
| Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2002 zur Festlegung der Aufgaben der | Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2002 zur Festlegung der Aufgaben der |
| Hausärztekreise entspricht, teil. | Hausärztekreise entspricht, teil. |
| Der zugelassene Hausarzt nimmt am Bereitschaftsdienst teil, der von | Der zugelassene Hausarzt nimmt am Bereitschaftsdienst teil, der von |
| den Hausärztekreisen organisiert wird, wie vorgeschrieben im | den Hausärztekreisen organisiert wird, wie vorgeschrieben im |
| Königlichen Erlass vom 8. Juli 2002 zur Festlegung der Aufgaben der | Königlichen Erlass vom 8. Juli 2002 zur Festlegung der Aufgaben der |
| Hausärztekreise. | Hausärztekreise. |
| 5. Der zugelassene Hausarzt sorgt gemäss Artikel 8 § 1 des Königlichen | 5. Der zugelassene Hausarzt sorgt gemäss Artikel 8 § 1 des Königlichen |
| Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der | Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der |
| Gesundheitspflegeberufe für die Fortführung der Pflege der von ihm | Gesundheitspflegeberufe für die Fortführung der Pflege der von ihm |
| behandelten Patienten: Im Rahmen der Beziehung zu seinen Patienten | behandelten Patienten: Im Rahmen der Beziehung zu seinen Patienten |
| trifft der Hausarzt alle Massnahmen, damit die diagnostische und | trifft der Hausarzt alle Massnahmen, damit die diagnostische und |
| therapeutische Versorgung der Patienten ohne Unterbrechung fortgeführt | therapeutische Versorgung der Patienten ohne Unterbrechung fortgeführt |
| wird. | wird. |
| Während der Zeiträume, in denen kein Hausärztebereitschaftsdienst zur | Während der Zeiträume, in denen kein Hausärztebereitschaftsdienst zur |
| Verfügung steht, trifft der zugelassene Hausarzt die notwendigen | Verfügung steht, trifft der zugelassene Hausarzt die notwendigen |
| Massnahmen, um die Fortführung der Pflege für die von ihm behandelten | Massnahmen, um die Fortführung der Pflege für die von ihm behandelten |
| Patienten zu organisieren. | Patienten zu organisieren. |
| 6. Der zugelassene Hausarzt sorgt für die Permanenz der Pflege. Die | 6. Der zugelassene Hausarzt sorgt für die Permanenz der Pflege. Die |
| Permanenz bedeutet für die Patienten Zugang zur allgemeinmedizinischen | Permanenz bedeutet für die Patienten Zugang zur allgemeinmedizinischen |
| Pflege während der normalen Dienstzeiten, wie festgelegt im Rahmen des | Pflege während der normalen Dienstzeiten, wie festgelegt im Rahmen des |
| vom Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung festgelegten | vom Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung festgelegten |
| Verzeichnisses für Hausärzte. | Verzeichnisses für Hausärzte. |
| Die Allgemeinmedizin kann vollzeitig oder teilzeitig ausgeübt werden. | Die Allgemeinmedizin kann vollzeitig oder teilzeitig ausgeübt werden. |
| Übt der zugelassene Hausarzt die Allgemeinmedizin gewöhnlich | Übt der zugelassene Hausarzt die Allgemeinmedizin gewöhnlich |
| teilzeitig aus, muss er schriftliche Zusammenarbeitsabkommen mit | teilzeitig aus, muss er schriftliche Zusammenarbeitsabkommen mit |
| anderen Hausärzten seiner Hausärztezone schliessen, um den permanenten | anderen Hausärzten seiner Hausärztezone schliessen, um den permanenten |
| Zugang zur Allgemeinmedizin zu sichern. | Zugang zur Allgemeinmedizin zu sichern. |
| Werden schriftliche Zusammenarbeitsabkommen im Rahmen eines Netzwerkes | Werden schriftliche Zusammenarbeitsabkommen im Rahmen eines Netzwerkes |
| oder einer Gruppenpraxis geschlossen, werden diese Abkommen dem | oder einer Gruppenpraxis geschlossen, werden diese Abkommen dem |
| Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der | Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der |
| Nahrungsmittelkette und Umwelt anhand eines vorher festgelegten | Nahrungsmittelkette und Umwelt anhand eines vorher festgelegten |
| Formulars notifiziert, damit sie in die föderale Datenbank der | Formulars notifiziert, damit sie in die föderale Datenbank der |
| Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe aufgenommen und dort | Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe aufgenommen und dort |
| aktualisiert werden können. | aktualisiert werden können. |
| 7. Der zugelassene Hausarzt muss zumindest einmal im Laufe von fünf | 7. Der zugelassene Hausarzt muss zumindest einmal im Laufe von fünf |
| aufeinander folgenden Jahren individuell mindestens 500 | aufeinander folgenden Jahren individuell mindestens 500 |
| Patientenkontakte pro Jahr gehabt haben. Unter Patientenkontakten | Patientenkontakte pro Jahr gehabt haben. Unter Patientenkontakten |
| versteht man Hausbesuche, Konsultationen in der Praxis oder ärztliche | versteht man Hausbesuche, Konsultationen in der Praxis oder ärztliche |
| Gutachten, die Anlass zur Ausstellung einer Pflegebescheinigung | Gutachten, die Anlass zur Ausstellung einer Pflegebescheinigung |
| gewesen sind. Die Überprüfung dieser Kontakte wird vom Landesinstitut | gewesen sind. Die Überprüfung dieser Kontakte wird vom Landesinstitut |
| für Kranken- und Invalidenversicherung oder von jeder anderen | für Kranken- und Invalidenversicherung oder von jeder anderen |
| Einrichtung, die eine Pflegeerbringung nachweisen kann, vorgenommen. | Einrichtung, die eine Pflegeerbringung nachweisen kann, vorgenommen. |
| 8. Der zugelassene Hausarzt unterhält seine Kenntnisse, seine | 8. Der zugelassene Hausarzt unterhält seine Kenntnisse, seine |
| Kompetenz und seine medizinische Leistung regelmässig und entwickelt | Kompetenz und seine medizinische Leistung regelmässig und entwickelt |
| sie regelmässig weiter, damit er Gesundheitspflegeleistungen erbringen | sie regelmässig weiter, damit er Gesundheitspflegeleistungen erbringen |
| kann, die dem aktuellen wissenschaftlichen Stand entsprechen. Der | kann, die dem aktuellen wissenschaftlichen Stand entsprechen. Der |
| Nachweis der im Rahmen des Landesinstituts für Kranken- und | Nachweis der im Rahmen des Landesinstituts für Kranken- und |
| Invalidenversicherung organisierten Akkreditierung kann als | Invalidenversicherung organisierten Akkreditierung kann als |
| Überprüfungselement dienen. In Ermangelung dieses Nachweises legt der | Überprüfungselement dienen. In Ermangelung dieses Nachweises legt der |
| Hausarzt selbst Überprüfungselemente vor, die gleichwertig sind mit | Hausarzt selbst Überprüfungselemente vor, die gleichwertig sind mit |
| jährlich 20 Stunden Weiterbildung, die von der Kommission für die | jährlich 20 Stunden Weiterbildung, die von der Kommission für die |
| Zulassung von Hausärzten anerkannt sind. | Zulassung von Hausärzten anerkannt sind. |
| KAPITEL III - Sondersituationen und erworbene Rechte | KAPITEL III - Sondersituationen und erworbene Rechte |
| Art. 11 - Ärzte, die als Fachärzte zugelassen sind gemäss dem oben | Art. 11 - Ärzte, die als Fachärzte zugelassen sind gemäss dem oben |
| erwähnten Königlichen Erlass vom 21. April 1983 oder dem | erwähnten Königlichen Erlass vom 21. April 1983 oder dem |
| Ministeriellen Erlass vom 16. November 2005 zur Festlegung der Liste | Ministeriellen Erlass vom 16. November 2005 zur Festlegung der Liste |
| der von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellten | der von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellten |
| Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise eines | Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise eines |
| Facharztes, können als Hausärzte zugelassen werden, sofern sie den | Facharztes, können als Hausärzte zugelassen werden, sofern sie den |
| Anforderungen von Artikel 1 des vorliegenden Erlasses genügen. In | Anforderungen von Artikel 1 des vorliegenden Erlasses genügen. In |
| Abweichung von Artikel 2 Absatz 1 kann die Dauer der Ausbildung zum | Abweichung von Artikel 2 Absatz 1 kann die Dauer der Ausbildung zum |
| Hausarzt kürzer als drei Jahre sein. In jedem Fall müssen diese Ärzte | Hausarzt kürzer als drei Jahre sein. In jedem Fall müssen diese Ärzte |
| mindestens zwei Jahre Praktikum in der Praxis eines von dem für die | mindestens zwei Jahre Praktikum in der Praxis eines von dem für die |
| Volksgesundheit zuständigen Minister als Praktikumsleiter zugelassenen | Volksgesundheit zuständigen Minister als Praktikumsleiter zugelassenen |
| Hausarztes oder in einem von dem für die Volksgesundheit zuständigen | Hausarztes oder in einem von dem für die Volksgesundheit zuständigen |
| Minister zugelassenen Zentrum für Primärpflege absolvieren. | Minister zugelassenen Zentrum für Primärpflege absolvieren. |
| In diesem Fall ist der Anwärter im Hinblick auf den Erhalt der | In diesem Fall ist der Anwärter im Hinblick auf den Erhalt der |
| Zulassung als Hausarzt verpflichtet, auf seine Zulassung als Facharzt | Zulassung als Hausarzt verpflichtet, auf seine Zulassung als Facharzt |
| zu verzichten. | zu verzichten. |
| Art. 12 - Ärzte, die gemäss dem oben erwähnten Königlichen Erlass vom | Art. 12 - Ärzte, die gemäss dem oben erwähnten Königlichen Erlass vom |
| 21. April 1983 eine zum Titel eines Facharztes führende Ausbildung | 21. April 1983 eine zum Titel eines Facharztes führende Ausbildung |
| absolviert haben, können ebenfalls zugelassen werden, sofern sie den | absolviert haben, können ebenfalls zugelassen werden, sofern sie den |
| Anforderungen von Artikel 1 bis einschliesslich 8 genügen. In | Anforderungen von Artikel 1 bis einschliesslich 8 genügen. In |
| Abweichung von Artikel 6 kann eine sechsmonatige Kürzung der Praktika | Abweichung von Artikel 6 kann eine sechsmonatige Kürzung der Praktika |
| in einem von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister für die | in einem von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister für die |
| Ausbildung von Hausarztanwärtern zugelassenen Krankenhausdienst | Ausbildung von Hausarztanwärtern zugelassenen Krankenhausdienst |
| gewährt werden, unter der Bedingung jedoch, dass der Anwärter als | gewährt werden, unter der Bedingung jedoch, dass der Anwärter als |
| Facharztanwärter im Rahmen des für die Ausbildung zur Erlangung des | Facharztanwärter im Rahmen des für die Ausbildung zur Erlangung des |
| Titels eines Facharztes gebilligten Praktikumsplans mindestens zwei | Titels eines Facharztes gebilligten Praktikumsplans mindestens zwei |
| Jahre Praktikum absolviert hat und dass die Ausbildung, an der er | Jahre Praktikum absolviert hat und dass die Ausbildung, an der er |
| teilgenommen hat, eine besondere Berufsbezeichnung, mit Ausnahme des | teilgenommen hat, eine besondere Berufsbezeichnung, mit Ausnahme des |
| Titels eines Hausarztes, betrifft, die aufgenommen ist in Artikel 1 | Titels eines Hausarztes, betrifft, die aufgenommen ist in Artikel 1 |
| des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Festlegung der | des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Festlegung der |
| Liste der besonderen Berufsbezeichnungen, die den Fachkräften für | Liste der besonderen Berufsbezeichnungen, die den Fachkräften für |
| Heilkunde, Zahnheilkunde einbegriffen, vorbehalten sind. | Heilkunde, Zahnheilkunde einbegriffen, vorbehalten sind. |
| Art. 13 - § 1 - Unter den Bedingungen, die der für die Volksgesundheit | Art. 13 - § 1 - Unter den Bedingungen, die der für die Volksgesundheit |
| zuständige Minister festlegt, kann von den Artikeln 2 bis 8 abgewichen | zuständige Minister festlegt, kann von den Artikeln 2 bis 8 abgewichen |
| werden für Ärzte, | werden für Ärzte, |
| 1. die als Arzt-Entwicklungshelfer in einem Entwicklungsland | 1. die als Arzt-Entwicklungshelfer in einem Entwicklungsland |
| gearbeitet haben, | gearbeitet haben, |
| 2. die eine Teilausbildung in der Allgemeinmedizin in einem | 2. die eine Teilausbildung in der Allgemeinmedizin in einem |
| Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aber in einem Staat, mit dem | Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aber in einem Staat, mit dem |
| Belgien ein bilaterales Abkommen geschlossen hat, absolviert haben, | Belgien ein bilaterales Abkommen geschlossen hat, absolviert haben, |
| 3. die im Rahmen eines Forschungsauftrags auf dem Gebiet der | 3. die im Rahmen eines Forschungsauftrags auf dem Gebiet der |
| Allgemeinmedizin geforscht haben, | Allgemeinmedizin geforscht haben, |
| 4. die im Rahmen ihrer Ausbildung in der Allgemeinmedizin medizinische | 4. die im Rahmen ihrer Ausbildung in der Allgemeinmedizin medizinische |
| Nebentätigkeiten ausgeübt haben. | Nebentätigkeiten ausgeübt haben. |
| § 2 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister legt die | § 2 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister legt die |
| Bedingungen fest, unter denen Hausarztanwärter Praktika in der Praxis | Bedingungen fest, unter denen Hausarztanwärter Praktika in der Praxis |
| eines mit ihnen verwandten Praktikumsleiters absolvieren können. | eines mit ihnen verwandten Praktikumsleiters absolvieren können. |
| KAPITEL IV - Übergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL IV - Übergangs- und Schlussbestimmungen |
| Art. 14 - In Abweichung von den Artikeln 2 bis einschliesslich 8 | Art. 14 - In Abweichung von den Artikeln 2 bis einschliesslich 8 |
| können ebenfalls die Ärzte zugelassen werden, die in Belgien im | können ebenfalls die Ärzte zugelassen werden, die in Belgien im |
| Verzeichnis der Ärztekammer eingetragen sind, die Allgemeinmedizin | Verzeichnis der Ärztekammer eingetragen sind, die Allgemeinmedizin |
| gemäss Artikel 10 ausüben und: | gemäss Artikel 10 ausüben und: |
| - entweder über eine vom Landesinstitut für Kranken- und | - entweder über eine vom Landesinstitut für Kranken- und |
| Invalidenversicherung ausgestellte Bescheinigung über eine spätestens | Invalidenversicherung ausgestellte Bescheinigung über eine spätestens |
| am 31. Dezember 1977 abgeschlossene zusätzliche Ausbildung verfügen | am 31. Dezember 1977 abgeschlossene zusätzliche Ausbildung verfügen |
| - oder eine zusätzliche Ausbildung in der Allgemeinmedizin absolviert | - oder eine zusätzliche Ausbildung in der Allgemeinmedizin absolviert |
| haben, die in der Vergangenheit von dem für die Volksgesundheit | haben, die in der Vergangenheit von dem für die Volksgesundheit |
| zuständigen Minister anerkannt war und den Anforderungen von Artikel 1 | zuständigen Minister anerkannt war und den Anforderungen von Artikel 1 |
| nicht entspricht, | nicht entspricht, |
| - oder aber zum 31. Dezember 1994 das Recht hatten, in Belgien | - oder aber zum 31. Dezember 1994 das Recht hatten, in Belgien |
| aufgrund von Artikel 5 des Ministeriellen Erlasses vom 16. November | aufgrund von Artikel 5 des Ministeriellen Erlasses vom 16. November |
| 2005 zur Festlegung der Liste der von den Mitgliedstaaten der | 2005 zur Festlegung der Liste der von den Mitgliedstaaten der |
| Europäischen Union ausgestellten Diplome, Zeugnisse und sonstigen | Europäischen Union ausgestellten Diplome, Zeugnisse und sonstigen |
| Befähigungsnachweise eines Hausarztes im Rahmen der | Befähigungsnachweise eines Hausarztes im Rahmen der |
| Sozialversicherungsregelung als Arzt die Allgemeinmedizin auszuüben. | Sozialversicherungsregelung als Arzt die Allgemeinmedizin auszuüben. |
| Art. 15 - Die Ärzte, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des | Art. 15 - Die Ärzte, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des |
| vorliegenden Erlasses an einer Ausbildung in der Allgemeinmedizin | vorliegenden Erlasses an einer Ausbildung in der Allgemeinmedizin |
| gemäss dem Ministeriellen Erlass vom 3. Mai 1999 zur Festlegung der | gemäss dem Ministeriellen Erlass vom 3. Mai 1999 zur Festlegung der |
| Kriterien für die Zulassung von Hausärzten teilnehmen, können diese | Kriterien für die Zulassung von Hausärzten teilnehmen, können diese |
| Ausbildung abschliessen und gemäss den Bestimmungen des letztgenannten | Ausbildung abschliessen und gemäss den Bestimmungen des letztgenannten |
| Erlasses zugelassen werden. | Erlasses zugelassen werden. |
| Art. 16 - Der Ministerielle Erlass vom 3. Mai 1999 zur Festlegung der | Art. 16 - Der Ministerielle Erlass vom 3. Mai 1999 zur Festlegung der |
| Kriterien für die Zulassung von Hausärzten wird aufgehoben. | Kriterien für die Zulassung von Hausärzten wird aufgehoben. |
| Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juni 2006 in Kraft. | Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juni 2006 in Kraft. |
| Brüssel, den 21. Februar 2006 | Brüssel, den 21. Februar 2006 |
| R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
| Anlage | Anlage |
| Bestimmungen mit Bezug auf die Endziele der Berufsausbildung zum | Bestimmungen mit Bezug auf die Endziele der Berufsausbildung zum |
| Hausarzt | Hausarzt |
| Die Allgemeinmedizin ist eine spezifische wissenschaftliche und | Die Allgemeinmedizin ist eine spezifische wissenschaftliche und |
| universitäre Disziplin mit einem ihr eigenen Unterrichtsinhalt und | universitäre Disziplin mit einem ihr eigenen Unterrichtsinhalt und |
| einer ihr eigenen wissenschaftlichen Forschung, Beweisführung und | einer ihr eigenen wissenschaftlichen Forschung, Beweisführung und |
| Praxis. Es handelt sich dabei um einen auf Primärpflege ausgerichteten | Praxis. Es handelt sich dabei um einen auf Primärpflege ausgerichteten |
| klinischen Fachbereich. | klinischen Fachbereich. |
| Am Ende ihrer Ausbildung in der Allgemeinmedizin müssen die | Am Ende ihrer Ausbildung in der Allgemeinmedizin müssen die |
| Hausarztanwärter ausreichend spezifische Kompetenzen auf folgenden | Hausarztanwärter ausreichend spezifische Kompetenzen auf folgenden |
| Gebieten erworben und entwickelt haben: | Gebieten erworben und entwickelt haben: |
| 1. KOMPETENZEN IN BEZUG AUF DIE PFLEGEERBRINGUNG | 1. KOMPETENZEN IN BEZUG AUF DIE PFLEGEERBRINGUNG |
| Ein Hausarzt muss Folgendes kennen: | Ein Hausarzt muss Folgendes kennen: |
| - den normalen Lebensablauf eines Individuums, | - den normalen Lebensablauf eines Individuums, |
| - die normale biologische und psychosoziale Entwicklung, | - die normale biologische und psychosoziale Entwicklung, |
| - die Epidemiologie und die natürliche Entwicklung von Krankheiten, so | - die Epidemiologie und die natürliche Entwicklung von Krankheiten, so |
| wie man ihnen in der Hausarztpraxis begegnet, | wie man ihnen in der Hausarztpraxis begegnet, |
| - die Weise, in der Patienten mit Krankheit und Gesundheit umgehen, | - die Weise, in der Patienten mit Krankheit und Gesundheit umgehen, |
| - die kulturellen, religiösen und ethnischen Einflüsse auf die | - die kulturellen, religiösen und ethnischen Einflüsse auf die |
| Wahrnehmung von Gesundheit und Krankheit, | Wahrnehmung von Gesundheit und Krankheit, |
| - die Auswirkung der sozialen und beruflichen Verhältnisse auf | - die Auswirkung der sozialen und beruflichen Verhältnisse auf |
| Krankheit und Gesundheit. | Krankheit und Gesundheit. |
| Für Problemlösungen im Rahmen des Arzt-Patienten-Kontakts muss der | Für Problemlösungen im Rahmen des Arzt-Patienten-Kontakts muss der |
| Hausarzt die Grundsätze der evidenzbasierten Medizin anwenden können. | Hausarzt die Grundsätze der evidenzbasierten Medizin anwenden können. |
| Bei Arzt-Patienten-Kontakten muss er folgende Verhaltensmuster | Bei Arzt-Patienten-Kontakten muss er folgende Verhaltensmuster |
| anwenden können: | anwenden können: |
| - bei der Beantwortung der Hilfsanfrage seitens des Patienten | - bei der Beantwortung der Hilfsanfrage seitens des Patienten |
| gleichzeitig systematisch und gezielt vorgehen, | gleichzeitig systematisch und gezielt vorgehen, |
| - die Aspekte der Arzt-Patienten-Beziehung einbeziehen und ein | - die Aspekte der Arzt-Patienten-Beziehung einbeziehen und ein |
| entsprechend angemessenes psychosoziales Verhalten an den Tag legen, | entsprechend angemessenes psychosoziales Verhalten an den Tag legen, |
| - auf somatischer Ebene angemessen handeln, | - auf somatischer Ebene angemessen handeln, |
| - bei der Pflegeerbringung eine koordinierende und führende Rolle | - bei der Pflegeerbringung eine koordinierende und führende Rolle |
| übernehmen. | übernehmen. |
| Er muss für die Pflegeerbringung und Vorbeugung geeignete | Er muss für die Pflegeerbringung und Vorbeugung geeignete |
| Registrierungsmethoden angemessen handhaben können. | Registrierungsmethoden angemessen handhaben können. |
| 2. KOMPETENZEN IN BEZUG AUF BESTIMMTE KATEGORIEN PATIENTEN, | 2. KOMPETENZEN IN BEZUG AUF BESTIMMTE KATEGORIEN PATIENTEN, |
| BESCHWERDEN UND ERKRANKUNGEN | BESCHWERDEN UND ERKRANKUNGEN |
| Der Hausarzt muss über ausreichende Kenntnisse verfügen über akute und | Der Hausarzt muss über ausreichende Kenntnisse verfügen über akute und |
| chronische Probleme, die wegen ihrer Häufigkeit oder ihres | chronische Probleme, die wegen ihrer Häufigkeit oder ihres |
| Schweregrads in jedem Lebensalter für die Bevölkerung im Allgemeinen | Schweregrads in jedem Lebensalter für die Bevölkerung im Allgemeinen |
| von Bedeutung sind. Er muss folgenden Gruppen besondere Aufmerksamkeit | von Bedeutung sind. Er muss folgenden Gruppen besondere Aufmerksamkeit |
| schenken: schwangeren Frauen, Neugeborenen, Säuglingen, Kindern, der | schenken: schwangeren Frauen, Neugeborenen, Säuglingen, Kindern, der |
| aktiven erwachsenen Bevölkerung einschliesslich der sozial schwächeren | aktiven erwachsenen Bevölkerung einschliesslich der sozial schwächeren |
| Gruppen, Betagten, chronisch Kranken und Personen in der letzten | Gruppen, Betagten, chronisch Kranken und Personen in der letzten |
| Lebensphase. | Lebensphase. |
| 3. LOGISTISCHE KOMPETENZEN | 3. LOGISTISCHE KOMPETENZEN |
| Der Hausarzt muss die notwendigen Kenntnisse, die notwendigen | Der Hausarzt muss die notwendigen Kenntnisse, die notwendigen |
| Fertigkeiten und die notwendige kritische Haltung erworben haben, um | Fertigkeiten und die notwendige kritische Haltung erworben haben, um |
| die medizinische Literatur und Weiterbildung zu beurteilen und seine | die medizinische Literatur und Weiterbildung zu beurteilen und seine |
| berufliche Kompetenz zu aktualisieren. | berufliche Kompetenz zu aktualisieren. |
| Er muss eine wissenschaftlich fundierte Arbeitsweise entwickeln | Er muss eine wissenschaftlich fundierte Arbeitsweise entwickeln |
| können. | können. |
| Er muss mit Vertretern anderer Fachbereiche zusammenarbeiten können | Er muss mit Vertretern anderer Fachbereiche zusammenarbeiten können |
| und in einem Pflegenetzwerk, unter anderem im Rahmen der Heimpflege, | und in einem Pflegenetzwerk, unter anderem im Rahmen der Heimpflege, |
| der Palliativpflege und der Pflege von Betagten, sowie in | der Palliativpflege und der Pflege von Betagten, sowie in |
| Pflegestrukturen präventiver Ausrichtung arbeiten können. | Pflegestrukturen präventiver Ausrichtung arbeiten können. |
| Er muss unter Einhaltung der medizinischen Ethik handeln können. | Er muss unter Einhaltung der medizinischen Ethik handeln können. |
| 4. KOMPETENZEN IN BEZUG AUF DIE PERSÖNLICHEN VERHALTENSWEISEN | 4. KOMPETENZEN IN BEZUG AUF DIE PERSÖNLICHEN VERHALTENSWEISEN |
| Der Hausarzt muss sich seiner persönlichen Verhaltensweisen und seines | Der Hausarzt muss sich seiner persönlichen Verhaltensweisen und seines |
| eigenen Wertesystems bewusst sein, um seine Position innerhalb des | eigenen Wertesystems bewusst sein, um seine Position innerhalb des |
| medizinischen therapeutischen Rahmens festlegen und gleichzeitig das | medizinischen therapeutischen Rahmens festlegen und gleichzeitig das |
| Wertesystem und die Autonomie seiner Patienten respektieren zu können. | Wertesystem und die Autonomie seiner Patienten respektieren zu können. |
| Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 21. Februar 2006 zur | Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 21. Februar 2006 zur |
| Festlegung der Kriterien für die Zulassung von Hausärzten beigefügt zu | Festlegung der Kriterien für die Zulassung von Hausärzten beigefügt zu |
| werden. | werden. |
| Brüssel, den 21. Februar 2006 | Brüssel, den 21. Februar 2006 |
| Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
| R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
| Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 januari 2007. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 janvier 2007. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |