← Terug naar "Koninklijk besluit houdende uitvoering van de richtlijnen van de Europese Gemeenschappen betreffende de goedkeuring van motorvoertuigen en aanhangwagens daarvan, landbouw- of bosbouwtrekkers op wielen, hun bestanddelen alsook hun veiligheidsonderdelen. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels "
Koninklijk besluit houdende uitvoering van de richtlijnen van de Europese Gemeenschappen betreffende de goedkeuring van motorvoertuigen en aanhangwagens daarvan, landbouw- of bosbouwtrekkers op wielen, hun bestanddelen alsook hun veiligheidsonderdelen. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels | Arrêté royal portant exécution des directives des Communautés européennes relatives à la réception des véhicules à moteur et de leurs remorques, des tracteurs agricoles ou forestiers à roues, leurs éléments ainsi que leurs accessoires de sécurité. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 26 FEBRUARI 1981. - Koninklijk besluit houdende uitvoering van de richtlijnen van de Europese Gemeenschappen betreffende de goedkeuring van motorvoertuigen en aanhangwagens daarvan, landbouw- of bosbouwtrekkers op wielen, hun bestanddelen alsook hun veiligheidsonderdelen. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de artikelen 1 tot 11 van het koninklijk besluit van 26 februari 1981 houdende uitvoering van de richtlijnen van de Europese Gemeenschappen betreffende de goedkeuring van motorvoertuigen en aanhangwagens daarvan, landbouw- of bosbouwtrekkers op wielen, hun bestanddelen alsook hun veiligheidsonderdelen (Belgisch Staatsblad van 1 mei 1981), | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 26 FEVRIER 1981. - Arrêté royal portant exécution des directives des Communautés européennes relatives à la réception des véhicules à moteur et de leurs remorques, des tracteurs agricoles ou forestiers à roues, leurs éléments ainsi que leurs accessoires de sécurité. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande des articles 1 à 11 de l'arrêté royal du 26 février 1981 portant exécution des directives des Communautés européennes relatives à la réception des véhicules à moteur et de leurs remorques, des tracteurs agricoles ou forestiers à roues, leurs éléments ainsi que leurs accessoires de sécurité (Moniteur belge du 1er mai 1981), tels |
zoals ze achtereenvolgens werden gewijzigd bij : | qu'ils ont été modifiés successivement par : |
- het koninklijk besluit van 16 november 2005 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 16 novembre 2005 modifiant l'arrêté royal du 26 |
koninklijk besluit van 26 februari 1981 houdende uitvoering van de | février 1981 portant exécution des Directives des Communautés |
Richtlijnen van de Europese Gemeenschappen betreffende de goedkeuring | européennes relatives à la réception des véhicules à moteur et de |
van motorvoertuigen en aanhangwagens daarvan, landbouw- of | leurs remorques, des tracteurs agricoles ou forestiers à roues, leurs |
bosbouwtrekkers op wielen, hun bestanddelen alsook hun | |
veiligheidsonderdelen (Belgisch Staatsblad van 30 november 2005); | éléments ainsi que leurs accessoires de sécurité (Moniteur belge du 30 |
novembre 2005); | |
- het koninklijk besluit van 4 september 2012 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 4 septembre 2012 modifiant l'arrêté royal du 26 |
koninklijk besluit van 26 februari 1981 houdende uitvoering van de | février 1981 portant exécution des directives des Communautés |
richtlijnen van de Europese Gemeenschappen betreffende de goedkeuring | européennes relatives à la réception des véhicules à moteur et de |
van motorvoertuigen en aanhangwagens daarvan, landbouw- of | leurs remorques, des tracteurs agricoles ou forestiers à roues, leurs |
bosbouwtrekkers op wielen, hun bestanddelen alsook hun | |
veiligheidsonderdelen (Belgisch Staatsblad van 17 september 2012). | éléments ainsi que leurs accessoires de sécurité (Moniteur belge du 17 |
septembre 2012). | |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS | MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS |
26. FEBRUAR 1981 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Richtlinien | 26. FEBRUAR 1981 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Richtlinien |
der Europäischen Gemeinschaften über die Betriebserlaubnis für | der Europäischen Gemeinschaften über die Betriebserlaubnis für |
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, für land- und | Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, für land- und |
forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern, ihre Bauteile sowie ihr | forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern, ihre Bauteile sowie ihr |
Sicherheitszubehör | Sicherheitszubehör |
(...) | (...) |
Artikel 1 - [ § 1] - Die EWG-Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, für | Artikel 1 - [ § 1] - Die EWG-Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, für |
land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern, ihre Bauteile | land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern, ihre Bauteile |
sowie ihr Sicherheitszubehör muss gemäß den in der Anlage des | sowie ihr Sicherheitszubehör muss gemäß den in der Anlage des |
vorliegenden Erlasses angeführten Bestimmungen der Richtlinien der | vorliegenden Erlasses angeführten Bestimmungen der Richtlinien der |
Europäischen Gemeinschaften erteilt werden. | Europäischen Gemeinschaften erteilt werden. |
[ § 2 - Jeder Verweis auf die Richtlinie 74/347/EWG des Rates vom 25. | [ § 2 - Jeder Verweis auf die Richtlinie 74/347/EWG des Rates vom 25. |
Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten | Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten |
betreffend das Sichtfeld und die Scheibenwischer von land- oder | betreffend das Sichtfeld und die Scheibenwischer von land- oder |
forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, zuletzt abgeändert | forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, zuletzt abgeändert |
durch die Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des | durch die Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des |
Rates, ist als Verweis auf die Richtlinie 2008/2/EG zu verstehen. | Rates, ist als Verweis auf die Richtlinie 2008/2/EG zu verstehen. |
Jeder Verweis auf die Richtlinie 77/536/EWG des Rates vom 28. Juni | Jeder Verweis auf die Richtlinie 77/536/EWG des Rates vom 28. Juni |
1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über | 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über |
Umsturzschutzvorschriften für land- und forstwirtschaftliche | Umsturzschutzvorschriften für land- und forstwirtschaftliche |
Zugmaschinen auf Rädern, zuletzt abgeändert durch die Richtlinie | Zugmaschinen auf Rädern, zuletzt abgeändert durch die Richtlinie |
2006/96/EG des Rates, ist als Verweis auf die Richtlinie 2009/57/EG zu | 2006/96/EG des Rates, ist als Verweis auf die Richtlinie 2009/57/EG zu |
verstehen. | verstehen. |
Jeder Verweis auf die Richtlinie 79/533/EWG des Rates vom 17. Mai 1979 | Jeder Verweis auf die Richtlinie 79/533/EWG des Rates vom 17. Mai 1979 |
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die | zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die |
Abschleppeinrichtung und den Rückwärtsgang von land- oder | Abschleppeinrichtung und den Rückwärtsgang von land- oder |
forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, zuletzt abgeändert | forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, zuletzt abgeändert |
durch die Richtlinie 1999/58/EG der Kommission, ist als Verweis auf | durch die Richtlinie 1999/58/EG der Kommission, ist als Verweis auf |
die Richtlinie 2009/58/EG zu verstehen. | die Richtlinie 2009/58/EG zu verstehen. |
Jeder Verweis auf die Richtlinie 74/346/EWG des Rates vom 25. Juni | Jeder Verweis auf die Richtlinie 74/346/EWG des Rates vom 25. Juni |
1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über | 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über |
die Rückspiegel von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf | die Rückspiegel von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf |
Rädern, zuletzt abgeändert durch die Richtlinie 98/40/EG der | Rädern, zuletzt abgeändert durch die Richtlinie 98/40/EG der |
Kommission, ist als Verweis auf die Richtlinie 2009/59/EG zu | Kommission, ist als Verweis auf die Richtlinie 2009/59/EG zu |
verstehen. | verstehen. |
Jeder Verweis auf die Richtlinie 74/152/EWG des Rates vom 4. März 1974 | Jeder Verweis auf die Richtlinie 74/152/EWG des Rates vom 4. März 1974 |
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die | zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die |
bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und die Ladepritschen von land- | bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und die Ladepritschen von land- |
oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, zuletzt abgeändert | oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, zuletzt abgeändert |
durch die Richtlinie 98/89/EG der Kommission, ist als Verweis auf die | durch die Richtlinie 98/89/EG der Kommission, ist als Verweis auf die |
Richtlinie 2009/60/EG zu verstehen. | Richtlinie 2009/60/EG zu verstehen. |
Jeder Verweis auf die Richtlinie 78/933/EWG des Rates vom 17. Oktober | Jeder Verweis auf die Richtlinie 78/933/EWG des Rates vom 17. Oktober |
1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über | 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über |
den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für land- | den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für land- |
oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern, zuletzt abgeändert | oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern, zuletzt abgeändert |
durch die Richtlinie 2006/26/EG der Kommission, ist als Verweis auf | durch die Richtlinie 2006/26/EG der Kommission, ist als Verweis auf |
die Richtlinie 2009/61/EG zu verstehen. | die Richtlinie 2009/61/EG zu verstehen. |
Jeder Verweis auf die Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 4. März 1974 | Jeder Verweis auf die Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 4. März 1974 |
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über | zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über |
bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder | bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder |
forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, zuletzt abgeändert | forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, zuletzt abgeändert |
durch die Richtlinie 2006/26/EG der Kommission, ist als Verweis auf | durch die Richtlinie 2006/26/EG der Kommission, ist als Verweis auf |
die Richtlinie 2009/63/EG zu verstehen. | die Richtlinie 2009/63/EG zu verstehen. |
Jeder Verweis auf die Richtlinie 75/322/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 | Jeder Verweis auf die Richtlinie 75/322/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 |
über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von land- | über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von land- |
und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen, zuletzt abgeändert durch die | und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen, zuletzt abgeändert durch die |
Richtlinie 2006/96/EG des Rates, ist als Verweis auf die Richtlinie | Richtlinie 2006/96/EG des Rates, ist als Verweis auf die Richtlinie |
2009/64/EG zu verstehen. | 2009/64/EG zu verstehen. |
Jeder Verweis auf die Richtlinie 75/321/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 | Jeder Verweis auf die Richtlinie 75/321/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 |
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die | zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die |
Lenkanlage von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf | Lenkanlage von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf |
Rädern, zuletzt abgeändert durch die Richtlinie 98/39/EG der | Rädern, zuletzt abgeändert durch die Richtlinie 98/39/EG der |
Kommission, ist als Verweis auf die Richtlinie 2009/66/EG zu | Kommission, ist als Verweis auf die Richtlinie 2009/66/EG zu |
verstehen. | verstehen. |
Jeder Verweis auf die Richtlinie 79/532/EWG des Rates vom 17. Mai 1979 | Jeder Verweis auf die Richtlinie 79/532/EWG des Rates vom 17. Mai 1979 |
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die | zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die |
Bauartgenehmigung der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für | Bauartgenehmigung der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für |
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern, zuletzt | land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern, zuletzt |
abgeändert durch die Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments | abgeändert durch die Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments |
und des Rates, ist als Verweis auf die Richtlinie 2009/68/EG zu | und des Rates, ist als Verweis auf die Richtlinie 2009/68/EG zu |
verstehen. | verstehen. |
Jeder Verweis auf die Richtlinie 79/622/EWG des Rates vom 25. Juni | Jeder Verweis auf die Richtlinie 79/622/EWG des Rates vom 25. Juni |
1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über | 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über |
Umsturzschutzvorrichtungen für land- und forstwirtschaftliche | Umsturzschutzvorrichtungen für land- und forstwirtschaftliche |
Zugmaschinen auf Rädern (statische Prüfungen), zuletzt abgeändert | Zugmaschinen auf Rädern (statische Prüfungen), zuletzt abgeändert |
durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates, ist als Verweis auf die | durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates, ist als Verweis auf die |
Richtlinie 2009/75/EG zu verstehen. | Richtlinie 2009/75/EG zu verstehen. |
Jeder Verweis auf die Richtlinie 77/311/EWG des Rates vom 29. März | Jeder Verweis auf die Richtlinie 77/311/EWG des Rates vom 29. März |
1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über | 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über |
den Geräuschpegel in Ohrenhöhe der Fahrer von land- oder | den Geräuschpegel in Ohrenhöhe der Fahrer von land- oder |
forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, zuletzt abgeändert | forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, zuletzt abgeändert |
durch die Richtlinie 2006/26/EG der Kommission, ist als Verweis auf | durch die Richtlinie 2006/26/EG der Kommission, ist als Verweis auf |
die Richtlinie 2009/76/EG zu verstehen. | die Richtlinie 2009/76/EG zu verstehen. |
Jeder Verweis auf die Richtlinie 89/173/EWG des Rates vom 21. Dezember | Jeder Verweis auf die Richtlinie 89/173/EWG des Rates vom 21. Dezember |
1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über | 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über |
bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen | bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen |
Zugmaschinen auf Rädern, zuletzt abgeändert durch die Richtlinie | Zugmaschinen auf Rädern, zuletzt abgeändert durch die Richtlinie |
2006/96/EG des Rates, ist als Verweis auf die Richtlinie 2009/144/EG | 2006/96/EG des Rates, ist als Verweis auf die Richtlinie 2009/144/EG |
zu verstehen.] | zu verstehen.] |
[Art. 1 § 1 (früherer einziger Absatz) nummeriert durch Art. 2 des | [Art. 1 § 1 (früherer einziger Absatz) nummeriert durch Art. 2 des |
K.E. vom 4. September 2012 (B.S. vom 17. September 2012); § 2 | K.E. vom 4. September 2012 (B.S. vom 17. September 2012); § 2 |
eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 4. September 2012 (B.S. vom 17. | eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 4. September 2012 (B.S. vom 17. |
September 2012)] | September 2012)] |
Art. 2 - Jeder Antrag auf Erteilung einer EWG-Betriebserlaubnis muss | Art. 2 - Jeder Antrag auf Erteilung einer EWG-Betriebserlaubnis muss |
vom Hersteller oder seinem Beauftragten beim [Föderalen Öffentlichen | vom Hersteller oder seinem Beauftragten beim [Föderalen Öffentlichen |
Dienst Mobilität und Transportwesen, Generaldirektion Mobilität und | Dienst Mobilität und Transportwesen, Generaldirektion Mobilität und |
Verkehrssicherheit, Dienst Fahrzeuge,] eingereicht werden. | Verkehrssicherheit, Dienst Fahrzeuge,] eingereicht werden. |
Dem Antrag auf Erteilung einer EWG-Betriebserlaubnis müssen ein | Dem Antrag auf Erteilung einer EWG-Betriebserlaubnis müssen ein |
Beschreibungsbogen und eine detaillierte technische Beschreibung des | Beschreibungsbogen und eine detaillierte technische Beschreibung des |
zu genehmigenden Fahrzeugs, der zu genehmigenden land- und | zu genehmigenden Fahrzeugs, der zu genehmigenden land- und |
forstwirtschaftlichen Zugmaschine auf Rädern und ihres zu | forstwirtschaftlichen Zugmaschine auf Rädern und ihres zu |
genehmigenden Bauteils und Sicherheitszubehörs beigefügt werden. | genehmigenden Bauteils und Sicherheitszubehörs beigefügt werden. |
Diese Teile, für die die Erlaubnis beantragt wurde, müssen den | Diese Teile, für die die Erlaubnis beantragt wurde, müssen den |
Bestimmungen der Richtlinie(n) in der Anlage des vorliegenden Erlasses | Bestimmungen der Richtlinie(n) in der Anlage des vorliegenden Erlasses |
entsprechen. | entsprechen. |
Für ein und denselben Typ eines Fahrzeugs, einer land- und | Für ein und denselben Typ eines Fahrzeugs, einer land- und |
forstwirtschaftlichen Zugmaschine auf Rädern, ihres Bauteils oder | forstwirtschaftlichen Zugmaschine auf Rädern, ihres Bauteils oder |
ihres Sicherheitszubehörs darf der Antrag auf Erteilung der | ihres Sicherheitszubehörs darf der Antrag auf Erteilung der |
EWG-Betriebserlaubnis jeweils nur in einem Mitgliedstaat gestellt | EWG-Betriebserlaubnis jeweils nur in einem Mitgliedstaat gestellt |
werden. | werden. |
[Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 16. November 2005 | [Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 16. November 2005 |
(B.S. vom 30. November 2005)] | (B.S. vom 30. November 2005)] |
Art. 3 - Der Antragsteller muss den Beweis erbringen, dass die | Art. 3 - Der Antragsteller muss den Beweis erbringen, dass die |
eventuell erforderlichen Prüfungen von dem/den vom Ministerium des | eventuell erforderlichen Prüfungen von dem/den vom Ministerium des |
Verkehrswesens anerkannten Laboratorium/Laboratorien durchzuführen | Verkehrswesens anerkannten Laboratorium/Laboratorien durchzuführen |
sind, wenn diese Prüfungen nicht von den zu diesem Zweck ermächtigen | sind, wenn diese Prüfungen nicht von den zu diesem Zweck ermächtigen |
Beamten des [Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und | Beamten des [Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und |
Transportwesen] durchgeführt werden. | Transportwesen] durchgeführt werden. |
[Art. 3 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 16. November 2005 (B.S. | [Art. 3 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 16. November 2005 (B.S. |
vom 30. November 2005)] | vom 30. November 2005)] |
Art. 4 - Die EWG-Betriebserlaubnis wird vom [Minister, zu dessen | Art. 4 - Die EWG-Betriebserlaubnis wird vom [Minister, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört,] oder von seinem | Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört,] oder von seinem |
Beauftragten erteilt oder verweigert, je nachdem, ob der Fahrzeugtyp, | Beauftragten erteilt oder verweigert, je nachdem, ob der Fahrzeugtyp, |
der Typ einer land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschine auf Rädern, | der Typ einer land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschine auf Rädern, |
ihre Bauteile oder ihr Sicherheitszubehör mit den Bestimmungen der in | ihre Bauteile oder ihr Sicherheitszubehör mit den Bestimmungen der in |
der Anlage des vorliegenden Erlasses aufgeführten Richtlinien | der Anlage des vorliegenden Erlasses aufgeführten Richtlinien |
übereinstimmen oder nicht. | übereinstimmen oder nicht. |
[Art. 4 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 16. November 2005 (B.S. | [Art. 4 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 16. November 2005 (B.S. |
vom 30. November 2005)] | vom 30. November 2005)] |
Art. 5 - Jedes Fahrzeug, jede land- und forstwirtschaftliche | Art. 5 - Jedes Fahrzeug, jede land- und forstwirtschaftliche |
Zugmaschine auf Rädern, all ihre Bauteile sowie all ihr | Zugmaschine auf Rädern, all ihre Bauteile sowie all ihr |
Sicherheitszubehör, das/die Gegenstand einer EWG-Betriebserlaubnis pro | Sicherheitszubehör, das/die Gegenstand einer EWG-Betriebserlaubnis pro |
Typ gewesen ist/sind, muss/müssen mit dem Typ, für den bei | Typ gewesen ist/sind, muss/müssen mit dem Typ, für den bei |
Inbetriebnahme eine Betriebserlaubnis erteilt wurde, in | Inbetriebnahme eine Betriebserlaubnis erteilt wurde, in |
Übereinstimmung stehen und bleiben. | Übereinstimmung stehen und bleiben. |
Jede Änderung sowie eine eventuelle Produktionseinstellung vom Typ | Jede Änderung sowie eine eventuelle Produktionseinstellung vom Typ |
eines Fahrzeugs, einer land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschine auf | eines Fahrzeugs, einer land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschine auf |
Rädern, ihrer Bauteile oder ihres Sicherheitszubehörs, für das/die | Rädern, ihrer Bauteile oder ihres Sicherheitszubehörs, für das/die |
eine in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnte | eine in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnte |
EWG-Betriebserlaubnis ausgestellt wurde, muss dem [Minister, zu dessen | EWG-Betriebserlaubnis ausgestellt wurde, muss dem [Minister, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört,] oder seinem | Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört,] oder seinem |
Beauftragten notifiziert werden. Dieser beurteilt anschließend, ob es | Beauftragten notifiziert werden. Dieser beurteilt anschließend, ob es |
sich um eine Änderung handelt, die die Erteilung einer neuen | sich um eine Änderung handelt, die die Erteilung einer neuen |
EWG-Betriebserlaubnis erforderlich macht. | EWG-Betriebserlaubnis erforderlich macht. |
[Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 16. November 2005 | [Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 16. November 2005 |
(B.S. vom 30. November 2005)] | (B.S. vom 30. November 2005)] |
Art. 6 - Auf Antrag des [Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich | Art. 6 - Auf Antrag des [Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich |
das Transportwesen gehört,] oder seines Beauftragten ist der | das Transportwesen gehört,] oder seines Beauftragten ist der |
Hersteller verpflichtet, ihm die Fahrzeuge, die land- und | Hersteller verpflichtet, ihm die Fahrzeuge, die land- und |
forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, ihre Bauteile sowie ihr | forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, ihre Bauteile sowie ihr |
Sicherheitszubehör, für dessen/deren Prototyp vorher eine | Sicherheitszubehör, für dessen/deren Prototyp vorher eine |
EWG-Betriebserlaubnis erteilt wurde, im Hinblick auf | EWG-Betriebserlaubnis erteilt wurde, im Hinblick auf |
Übereinstimmungsprüfungen oder -kontrollen zur Verfügung zu stellen. | Übereinstimmungsprüfungen oder -kontrollen zur Verfügung zu stellen. |
[Art. 6 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 16. November 2005 (B.S. | [Art. 6 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 16. November 2005 (B.S. |
vom 30. November 2005)] | vom 30. November 2005)] |
Art. 7 - Die EWG-Betriebserlaubnis, die für einen Typ eines Fahrzeugs, | Art. 7 - Die EWG-Betriebserlaubnis, die für einen Typ eines Fahrzeugs, |
einer land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschine auf Rädern, ihrer | einer land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschine auf Rädern, ihrer |
Bauteile oder ihres Sicherheitszubehörs erteilt worden ist, kann vom | Bauteile oder ihres Sicherheitszubehörs erteilt worden ist, kann vom |
[Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört,] | [Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört,] |
oder von seinem Beauftragten entzogen werden, wenn diese Fahrzeuge, | oder von seinem Beauftragten entzogen werden, wenn diese Fahrzeuge, |
land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, ihre Bauteile | land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, ihre Bauteile |
oder ihr Sicherheitszubehör nicht mehr mit dem Prototyp, für den eine | oder ihr Sicherheitszubehör nicht mehr mit dem Prototyp, für den eine |
EWG-Betriebserlaubnis erteilt worden ist, übereinstimmen. | EWG-Betriebserlaubnis erteilt worden ist, übereinstimmen. |
[Art. 7 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 16. November 2005 (B.S. | [Art. 7 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 16. November 2005 (B.S. |
vom 30. November 2005)] | vom 30. November 2005)] |
Art. 8 - Jede Verweigerung und jeder Entzug einer | Art. 8 - Jede Verweigerung und jeder Entzug einer |
EWG-Betriebserlaubnis muss dem Hersteller oder seinem Beauftragten | EWG-Betriebserlaubnis muss dem Hersteller oder seinem Beauftragten |
notifiziert werden und mit Gründen versehen sein. Der Hersteller oder | notifiziert werden und mit Gründen versehen sein. Der Hersteller oder |
sein Beauftragter kann binnen acht Werktagen nach dem | sein Beauftragter kann binnen acht Werktagen nach dem |
Notifizierungsdatum beim [Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich | Notifizierungsdatum beim [Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich |
das Transportwesen gehört,] einen Antrag auf Revision einreichen. | das Transportwesen gehört,] einen Antrag auf Revision einreichen. |
Letzterer muss binnen einem Monat nach dem Datum der Einreichung des | Letzterer muss binnen einem Monat nach dem Datum der Einreichung des |
Antrags über diesen Antrag befinden. | Antrags über diesen Antrag befinden. |
[Art. 8 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 16. November 2005 (B.S. | [Art. 8 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 16. November 2005 (B.S. |
vom 30. November 2005)] | vom 30. November 2005)] |
Art. 9 - Artikel 80 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur | Art. 9 - Artikel 80 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur |
Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen | Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen |
an Kraftfahrzeuge und Anhänger, abgeändert durch Artikel 43 des | an Kraftfahrzeuge und Anhänger, abgeändert durch Artikel 43 des |
Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 1975, ist anwendbar. | Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 1975, ist anwendbar. |
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem | Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem |
Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 11 - Unser Minister[, zu dessen Zuständigkeitsbereich das | Art. 11 - Unser Minister[, zu dessen Zuständigkeitsbereich das |
Transportwesen gehört,] ist mit der Ausführung des vorliegenden | Transportwesen gehört,] ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
[Art. 11 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 16. November 2005 (B.S. | [Art. 11 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 16. November 2005 (B.S. |
vom 30. November 2005)] | vom 30. November 2005)] |
(...) | (...) |