Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 26/02/1981
← Terug naar "Koninklijk besluit houdende uitvoering van de richtlijnen van de Europese Gemeenschappen betreffende de goedkeuring van motorvoertuigen en aanhangwagens daarvan, landbouw- of bosbouwtrekkers op wielen, hun bestanddelen alsook hun veiligheidsonderdelen. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels "
Koninklijk besluit houdende uitvoering van de richtlijnen van de Europese Gemeenschappen betreffende de goedkeuring van motorvoertuigen en aanhangwagens daarvan, landbouw- of bosbouwtrekkers op wielen, hun bestanddelen alsook hun veiligheidsonderdelen. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels Arrêté royal portant exécution des directives des Communautés européennes relatives à la réception des véhicules à moteur et de leurs remorques, des tracteurs agricoles ou forestiers à roues, leurs éléments ainsi que leurs accessoires de sécurité. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 26 FEBRUARI 1981. - Koninklijk besluit houdende uitvoering van de richtlijnen van de Europese Gemeenschappen betreffende de goedkeuring van motorvoertuigen en aanhangwagens daarvan, landbouw- of bosbouwtrekkers op wielen, hun bestanddelen alsook hun veiligheidsonderdelen. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de artikelen 1 tot 11 van het koninklijk besluit van 26 februari 1981 houdende uitvoering van de richtlijnen van de Europese Gemeenschappen betreffende de goedkeuring van motorvoertuigen en aanhangwagens daarvan, landbouw- of bosbouwtrekkers op wielen, hun bestanddelen alsook hun veiligheidsonderdelen (Belgisch Staatsblad van 1 mei 1981), SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 26 FEVRIER 1981. - Arrêté royal portant exécution des directives des Communautés européennes relatives à la réception des véhicules à moteur et de leurs remorques, des tracteurs agricoles ou forestiers à roues, leurs éléments ainsi que leurs accessoires de sécurité. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande des articles 1 à 11 de l'arrêté royal du 26 février 1981 portant exécution des directives des Communautés européennes relatives à la réception des véhicules à moteur et de leurs remorques, des tracteurs agricoles ou forestiers à roues, leurs éléments ainsi que leurs accessoires de sécurité (Moniteur belge du 1er mai 1981), tels
zoals ze achtereenvolgens werden gewijzigd bij : qu'ils ont été modifiés successivement par :
- het koninklijk besluit van 16 november 2005 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 16 novembre 2005 modifiant l'arrêté royal du 26
koninklijk besluit van 26 februari 1981 houdende uitvoering van de février 1981 portant exécution des Directives des Communautés
Richtlijnen van de Europese Gemeenschappen betreffende de goedkeuring européennes relatives à la réception des véhicules à moteur et de
van motorvoertuigen en aanhangwagens daarvan, landbouw- of leurs remorques, des tracteurs agricoles ou forestiers à roues, leurs
bosbouwtrekkers op wielen, hun bestanddelen alsook hun
veiligheidsonderdelen (Belgisch Staatsblad van 30 november 2005); éléments ainsi que leurs accessoires de sécurité (Moniteur belge du 30
novembre 2005);
- het koninklijk besluit van 4 september 2012 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 4 septembre 2012 modifiant l'arrêté royal du 26
koninklijk besluit van 26 februari 1981 houdende uitvoering van de février 1981 portant exécution des directives des Communautés
richtlijnen van de Europese Gemeenschappen betreffende de goedkeuring européennes relatives à la réception des véhicules à moteur et de
van motorvoertuigen en aanhangwagens daarvan, landbouw- of leurs remorques, des tracteurs agricoles ou forestiers à roues, leurs
bosbouwtrekkers op wielen, hun bestanddelen alsook hun
veiligheidsonderdelen (Belgisch Staatsblad van 17 september 2012). éléments ainsi que leurs accessoires de sécurité (Moniteur belge du 17
septembre 2012).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS
26. FEBRUAR 1981 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Richtlinien 26. FEBRUAR 1981 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Richtlinien
der Europäischen Gemeinschaften über die Betriebserlaubnis für der Europäischen Gemeinschaften über die Betriebserlaubnis für
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, für land- und Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, für land- und
forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern, ihre Bauteile sowie ihr forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern, ihre Bauteile sowie ihr
Sicherheitszubehör Sicherheitszubehör
(...) (...)
Artikel 1 - [ § 1] - Die EWG-Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, für Artikel 1 - [ § 1] - Die EWG-Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, für
land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern, ihre Bauteile land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern, ihre Bauteile
sowie ihr Sicherheitszubehör muss gemäß den in der Anlage des sowie ihr Sicherheitszubehör muss gemäß den in der Anlage des
vorliegenden Erlasses angeführten Bestimmungen der Richtlinien der vorliegenden Erlasses angeführten Bestimmungen der Richtlinien der
Europäischen Gemeinschaften erteilt werden. Europäischen Gemeinschaften erteilt werden.
[ § 2 - Jeder Verweis auf die Richtlinie 74/347/EWG des Rates vom 25. [ § 2 - Jeder Verweis auf die Richtlinie 74/347/EWG des Rates vom 25.
Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
betreffend das Sichtfeld und die Scheibenwischer von land- oder betreffend das Sichtfeld und die Scheibenwischer von land- oder
forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, zuletzt abgeändert forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, zuletzt abgeändert
durch die Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des durch die Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates, ist als Verweis auf die Richtlinie 2008/2/EG zu verstehen. Rates, ist als Verweis auf die Richtlinie 2008/2/EG zu verstehen.
Jeder Verweis auf die Richtlinie 77/536/EWG des Rates vom 28. Juni Jeder Verweis auf die Richtlinie 77/536/EWG des Rates vom 28. Juni
1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Umsturzschutzvorschriften für land- und forstwirtschaftliche Umsturzschutzvorschriften für land- und forstwirtschaftliche
Zugmaschinen auf Rädern, zuletzt abgeändert durch die Richtlinie Zugmaschinen auf Rädern, zuletzt abgeändert durch die Richtlinie
2006/96/EG des Rates, ist als Verweis auf die Richtlinie 2009/57/EG zu 2006/96/EG des Rates, ist als Verweis auf die Richtlinie 2009/57/EG zu
verstehen. verstehen.
Jeder Verweis auf die Richtlinie 79/533/EWG des Rates vom 17. Mai 1979 Jeder Verweis auf die Richtlinie 79/533/EWG des Rates vom 17. Mai 1979
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Abschleppeinrichtung und den Rückwärtsgang von land- oder Abschleppeinrichtung und den Rückwärtsgang von land- oder
forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, zuletzt abgeändert forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, zuletzt abgeändert
durch die Richtlinie 1999/58/EG der Kommission, ist als Verweis auf durch die Richtlinie 1999/58/EG der Kommission, ist als Verweis auf
die Richtlinie 2009/58/EG zu verstehen. die Richtlinie 2009/58/EG zu verstehen.
Jeder Verweis auf die Richtlinie 74/346/EWG des Rates vom 25. Juni Jeder Verweis auf die Richtlinie 74/346/EWG des Rates vom 25. Juni
1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Rückspiegel von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf die Rückspiegel von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf
Rädern, zuletzt abgeändert durch die Richtlinie 98/40/EG der Rädern, zuletzt abgeändert durch die Richtlinie 98/40/EG der
Kommission, ist als Verweis auf die Richtlinie 2009/59/EG zu Kommission, ist als Verweis auf die Richtlinie 2009/59/EG zu
verstehen. verstehen.
Jeder Verweis auf die Richtlinie 74/152/EWG des Rates vom 4. März 1974 Jeder Verweis auf die Richtlinie 74/152/EWG des Rates vom 4. März 1974
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und die Ladepritschen von land- bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und die Ladepritschen von land-
oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, zuletzt abgeändert oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, zuletzt abgeändert
durch die Richtlinie 98/89/EG der Kommission, ist als Verweis auf die durch die Richtlinie 98/89/EG der Kommission, ist als Verweis auf die
Richtlinie 2009/60/EG zu verstehen. Richtlinie 2009/60/EG zu verstehen.
Jeder Verweis auf die Richtlinie 78/933/EWG des Rates vom 17. Oktober Jeder Verweis auf die Richtlinie 78/933/EWG des Rates vom 17. Oktober
1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für land- den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für land-
oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern, zuletzt abgeändert oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern, zuletzt abgeändert
durch die Richtlinie 2006/26/EG der Kommission, ist als Verweis auf durch die Richtlinie 2006/26/EG der Kommission, ist als Verweis auf
die Richtlinie 2009/61/EG zu verstehen. die Richtlinie 2009/61/EG zu verstehen.
Jeder Verweis auf die Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 4. März 1974 Jeder Verweis auf die Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 4. März 1974
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder
forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, zuletzt abgeändert forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, zuletzt abgeändert
durch die Richtlinie 2006/26/EG der Kommission, ist als Verweis auf durch die Richtlinie 2006/26/EG der Kommission, ist als Verweis auf
die Richtlinie 2009/63/EG zu verstehen. die Richtlinie 2009/63/EG zu verstehen.
Jeder Verweis auf die Richtlinie 75/322/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 Jeder Verweis auf die Richtlinie 75/322/EWG des Rates vom 20. Mai 1975
über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von land- über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von land-
und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen, zuletzt abgeändert durch die und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen, zuletzt abgeändert durch die
Richtlinie 2006/96/EG des Rates, ist als Verweis auf die Richtlinie Richtlinie 2006/96/EG des Rates, ist als Verweis auf die Richtlinie
2009/64/EG zu verstehen. 2009/64/EG zu verstehen.
Jeder Verweis auf die Richtlinie 75/321/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 Jeder Verweis auf die Richtlinie 75/321/EWG des Rates vom 20. Mai 1975
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Lenkanlage von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Lenkanlage von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf
Rädern, zuletzt abgeändert durch die Richtlinie 98/39/EG der Rädern, zuletzt abgeändert durch die Richtlinie 98/39/EG der
Kommission, ist als Verweis auf die Richtlinie 2009/66/EG zu Kommission, ist als Verweis auf die Richtlinie 2009/66/EG zu
verstehen. verstehen.
Jeder Verweis auf die Richtlinie 79/532/EWG des Rates vom 17. Mai 1979 Jeder Verweis auf die Richtlinie 79/532/EWG des Rates vom 17. Mai 1979
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Bauartgenehmigung der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Bauartgenehmigung der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern, zuletzt land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern, zuletzt
abgeändert durch die Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments abgeändert durch die Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates, ist als Verweis auf die Richtlinie 2009/68/EG zu und des Rates, ist als Verweis auf die Richtlinie 2009/68/EG zu
verstehen. verstehen.
Jeder Verweis auf die Richtlinie 79/622/EWG des Rates vom 25. Juni Jeder Verweis auf die Richtlinie 79/622/EWG des Rates vom 25. Juni
1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Umsturzschutzvorrichtungen für land- und forstwirtschaftliche Umsturzschutzvorrichtungen für land- und forstwirtschaftliche
Zugmaschinen auf Rädern (statische Prüfungen), zuletzt abgeändert Zugmaschinen auf Rädern (statische Prüfungen), zuletzt abgeändert
durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates, ist als Verweis auf die durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates, ist als Verweis auf die
Richtlinie 2009/75/EG zu verstehen. Richtlinie 2009/75/EG zu verstehen.
Jeder Verweis auf die Richtlinie 77/311/EWG des Rates vom 29. März Jeder Verweis auf die Richtlinie 77/311/EWG des Rates vom 29. März
1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
den Geräuschpegel in Ohrenhöhe der Fahrer von land- oder den Geräuschpegel in Ohrenhöhe der Fahrer von land- oder
forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, zuletzt abgeändert forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, zuletzt abgeändert
durch die Richtlinie 2006/26/EG der Kommission, ist als Verweis auf durch die Richtlinie 2006/26/EG der Kommission, ist als Verweis auf
die Richtlinie 2009/76/EG zu verstehen. die Richtlinie 2009/76/EG zu verstehen.
Jeder Verweis auf die Richtlinie 89/173/EWG des Rates vom 21. Dezember Jeder Verweis auf die Richtlinie 89/173/EWG des Rates vom 21. Dezember
1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen
Zugmaschinen auf Rädern, zuletzt abgeändert durch die Richtlinie Zugmaschinen auf Rädern, zuletzt abgeändert durch die Richtlinie
2006/96/EG des Rates, ist als Verweis auf die Richtlinie 2009/144/EG 2006/96/EG des Rates, ist als Verweis auf die Richtlinie 2009/144/EG
zu verstehen.] zu verstehen.]
[Art. 1 § 1 (früherer einziger Absatz) nummeriert durch Art. 2 des [Art. 1 § 1 (früherer einziger Absatz) nummeriert durch Art. 2 des
K.E. vom 4. September 2012 (B.S. vom 17. September 2012); § 2 K.E. vom 4. September 2012 (B.S. vom 17. September 2012); § 2
eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 4. September 2012 (B.S. vom 17. eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 4. September 2012 (B.S. vom 17.
September 2012)] September 2012)]
Art. 2 - Jeder Antrag auf Erteilung einer EWG-Betriebserlaubnis muss Art. 2 - Jeder Antrag auf Erteilung einer EWG-Betriebserlaubnis muss
vom Hersteller oder seinem Beauftragten beim [Föderalen Öffentlichen vom Hersteller oder seinem Beauftragten beim [Föderalen Öffentlichen
Dienst Mobilität und Transportwesen, Generaldirektion Mobilität und Dienst Mobilität und Transportwesen, Generaldirektion Mobilität und
Verkehrssicherheit, Dienst Fahrzeuge,] eingereicht werden. Verkehrssicherheit, Dienst Fahrzeuge,] eingereicht werden.
Dem Antrag auf Erteilung einer EWG-Betriebserlaubnis müssen ein Dem Antrag auf Erteilung einer EWG-Betriebserlaubnis müssen ein
Beschreibungsbogen und eine detaillierte technische Beschreibung des Beschreibungsbogen und eine detaillierte technische Beschreibung des
zu genehmigenden Fahrzeugs, der zu genehmigenden land- und zu genehmigenden Fahrzeugs, der zu genehmigenden land- und
forstwirtschaftlichen Zugmaschine auf Rädern und ihres zu forstwirtschaftlichen Zugmaschine auf Rädern und ihres zu
genehmigenden Bauteils und Sicherheitszubehörs beigefügt werden. genehmigenden Bauteils und Sicherheitszubehörs beigefügt werden.
Diese Teile, für die die Erlaubnis beantragt wurde, müssen den Diese Teile, für die die Erlaubnis beantragt wurde, müssen den
Bestimmungen der Richtlinie(n) in der Anlage des vorliegenden Erlasses Bestimmungen der Richtlinie(n) in der Anlage des vorliegenden Erlasses
entsprechen. entsprechen.
Für ein und denselben Typ eines Fahrzeugs, einer land- und Für ein und denselben Typ eines Fahrzeugs, einer land- und
forstwirtschaftlichen Zugmaschine auf Rädern, ihres Bauteils oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine auf Rädern, ihres Bauteils oder
ihres Sicherheitszubehörs darf der Antrag auf Erteilung der ihres Sicherheitszubehörs darf der Antrag auf Erteilung der
EWG-Betriebserlaubnis jeweils nur in einem Mitgliedstaat gestellt EWG-Betriebserlaubnis jeweils nur in einem Mitgliedstaat gestellt
werden. werden.
[Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 16. November 2005 [Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 16. November 2005
(B.S. vom 30. November 2005)] (B.S. vom 30. November 2005)]
Art. 3 - Der Antragsteller muss den Beweis erbringen, dass die Art. 3 - Der Antragsteller muss den Beweis erbringen, dass die
eventuell erforderlichen Prüfungen von dem/den vom Ministerium des eventuell erforderlichen Prüfungen von dem/den vom Ministerium des
Verkehrswesens anerkannten Laboratorium/Laboratorien durchzuführen Verkehrswesens anerkannten Laboratorium/Laboratorien durchzuführen
sind, wenn diese Prüfungen nicht von den zu diesem Zweck ermächtigen sind, wenn diese Prüfungen nicht von den zu diesem Zweck ermächtigen
Beamten des [Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Beamten des [Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und
Transportwesen] durchgeführt werden. Transportwesen] durchgeführt werden.
[Art. 3 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 16. November 2005 (B.S. [Art. 3 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 16. November 2005 (B.S.
vom 30. November 2005)] vom 30. November 2005)]
Art. 4 - Die EWG-Betriebserlaubnis wird vom [Minister, zu dessen Art. 4 - Die EWG-Betriebserlaubnis wird vom [Minister, zu dessen
Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört,] oder von seinem Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört,] oder von seinem
Beauftragten erteilt oder verweigert, je nachdem, ob der Fahrzeugtyp, Beauftragten erteilt oder verweigert, je nachdem, ob der Fahrzeugtyp,
der Typ einer land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschine auf Rädern, der Typ einer land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschine auf Rädern,
ihre Bauteile oder ihr Sicherheitszubehör mit den Bestimmungen der in ihre Bauteile oder ihr Sicherheitszubehör mit den Bestimmungen der in
der Anlage des vorliegenden Erlasses aufgeführten Richtlinien der Anlage des vorliegenden Erlasses aufgeführten Richtlinien
übereinstimmen oder nicht. übereinstimmen oder nicht.
[Art. 4 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 16. November 2005 (B.S. [Art. 4 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 16. November 2005 (B.S.
vom 30. November 2005)] vom 30. November 2005)]
Art. 5 - Jedes Fahrzeug, jede land- und forstwirtschaftliche Art. 5 - Jedes Fahrzeug, jede land- und forstwirtschaftliche
Zugmaschine auf Rädern, all ihre Bauteile sowie all ihr Zugmaschine auf Rädern, all ihre Bauteile sowie all ihr
Sicherheitszubehör, das/die Gegenstand einer EWG-Betriebserlaubnis pro Sicherheitszubehör, das/die Gegenstand einer EWG-Betriebserlaubnis pro
Typ gewesen ist/sind, muss/müssen mit dem Typ, für den bei Typ gewesen ist/sind, muss/müssen mit dem Typ, für den bei
Inbetriebnahme eine Betriebserlaubnis erteilt wurde, in Inbetriebnahme eine Betriebserlaubnis erteilt wurde, in
Übereinstimmung stehen und bleiben. Übereinstimmung stehen und bleiben.
Jede Änderung sowie eine eventuelle Produktionseinstellung vom Typ Jede Änderung sowie eine eventuelle Produktionseinstellung vom Typ
eines Fahrzeugs, einer land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschine auf eines Fahrzeugs, einer land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschine auf
Rädern, ihrer Bauteile oder ihres Sicherheitszubehörs, für das/die Rädern, ihrer Bauteile oder ihres Sicherheitszubehörs, für das/die
eine in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnte eine in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnte
EWG-Betriebserlaubnis ausgestellt wurde, muss dem [Minister, zu dessen EWG-Betriebserlaubnis ausgestellt wurde, muss dem [Minister, zu dessen
Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört,] oder seinem Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört,] oder seinem
Beauftragten notifiziert werden. Dieser beurteilt anschließend, ob es Beauftragten notifiziert werden. Dieser beurteilt anschließend, ob es
sich um eine Änderung handelt, die die Erteilung einer neuen sich um eine Änderung handelt, die die Erteilung einer neuen
EWG-Betriebserlaubnis erforderlich macht. EWG-Betriebserlaubnis erforderlich macht.
[Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 16. November 2005 [Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 16. November 2005
(B.S. vom 30. November 2005)] (B.S. vom 30. November 2005)]
Art. 6 - Auf Antrag des [Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich Art. 6 - Auf Antrag des [Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich
das Transportwesen gehört,] oder seines Beauftragten ist der das Transportwesen gehört,] oder seines Beauftragten ist der
Hersteller verpflichtet, ihm die Fahrzeuge, die land- und Hersteller verpflichtet, ihm die Fahrzeuge, die land- und
forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, ihre Bauteile sowie ihr forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, ihre Bauteile sowie ihr
Sicherheitszubehör, für dessen/deren Prototyp vorher eine Sicherheitszubehör, für dessen/deren Prototyp vorher eine
EWG-Betriebserlaubnis erteilt wurde, im Hinblick auf EWG-Betriebserlaubnis erteilt wurde, im Hinblick auf
Übereinstimmungsprüfungen oder -kontrollen zur Verfügung zu stellen. Übereinstimmungsprüfungen oder -kontrollen zur Verfügung zu stellen.
[Art. 6 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 16. November 2005 (B.S. [Art. 6 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 16. November 2005 (B.S.
vom 30. November 2005)] vom 30. November 2005)]
Art. 7 - Die EWG-Betriebserlaubnis, die für einen Typ eines Fahrzeugs, Art. 7 - Die EWG-Betriebserlaubnis, die für einen Typ eines Fahrzeugs,
einer land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschine auf Rädern, ihrer einer land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschine auf Rädern, ihrer
Bauteile oder ihres Sicherheitszubehörs erteilt worden ist, kann vom Bauteile oder ihres Sicherheitszubehörs erteilt worden ist, kann vom
[Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört,] [Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört,]
oder von seinem Beauftragten entzogen werden, wenn diese Fahrzeuge, oder von seinem Beauftragten entzogen werden, wenn diese Fahrzeuge,
land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, ihre Bauteile land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, ihre Bauteile
oder ihr Sicherheitszubehör nicht mehr mit dem Prototyp, für den eine oder ihr Sicherheitszubehör nicht mehr mit dem Prototyp, für den eine
EWG-Betriebserlaubnis erteilt worden ist, übereinstimmen. EWG-Betriebserlaubnis erteilt worden ist, übereinstimmen.
[Art. 7 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 16. November 2005 (B.S. [Art. 7 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 16. November 2005 (B.S.
vom 30. November 2005)] vom 30. November 2005)]
Art. 8 - Jede Verweigerung und jeder Entzug einer Art. 8 - Jede Verweigerung und jeder Entzug einer
EWG-Betriebserlaubnis muss dem Hersteller oder seinem Beauftragten EWG-Betriebserlaubnis muss dem Hersteller oder seinem Beauftragten
notifiziert werden und mit Gründen versehen sein. Der Hersteller oder notifiziert werden und mit Gründen versehen sein. Der Hersteller oder
sein Beauftragter kann binnen acht Werktagen nach dem sein Beauftragter kann binnen acht Werktagen nach dem
Notifizierungsdatum beim [Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich Notifizierungsdatum beim [Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich
das Transportwesen gehört,] einen Antrag auf Revision einreichen. das Transportwesen gehört,] einen Antrag auf Revision einreichen.
Letzterer muss binnen einem Monat nach dem Datum der Einreichung des Letzterer muss binnen einem Monat nach dem Datum der Einreichung des
Antrags über diesen Antrag befinden. Antrags über diesen Antrag befinden.
[Art. 8 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 16. November 2005 (B.S. [Art. 8 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 16. November 2005 (B.S.
vom 30. November 2005)] vom 30. November 2005)]
Art. 9 - Artikel 80 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Art. 9 - Artikel 80 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur
Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen
an Kraftfahrzeuge und Anhänger, abgeändert durch Artikel 43 des an Kraftfahrzeuge und Anhänger, abgeändert durch Artikel 43 des
Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 1975, ist anwendbar. Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 1975, ist anwendbar.
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem
Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 11 - Unser Minister[, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Art. 11 - Unser Minister[, zu dessen Zuständigkeitsbereich das
Transportwesen gehört,] ist mit der Ausführung des vorliegenden Transportwesen gehört,] ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
[Art. 11 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 16. November 2005 (B.S. [Art. 11 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 16. November 2005 (B.S.
vom 30. November 2005)] vom 30. November 2005)]
(...) (...)
^