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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 26/12/2015
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Koninklijk besluit tot wijziging van de tarieven gevoegd bij de wet van 21 december 2013 houdende het Consulair Wetboek. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant les tarifs annexés à la loi du 21 décembre 2013 portant le Code consulaire. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BUITENLANDSE ZAKEN, BUITENLANDSE HANDEL EN SERVICE PUBLIC FEDERAL AFFAIRES ETRANGERES, COMMERCE EXTERIEUR ET
ONTWIKKELINGSSAMENWERKING COOPERATION AU DEVELOPPEMENT
26 DECEMBER 2015. - Koninklijk besluit tot wijziging van de tarieven 26 DECEMBRE 2015. - Arrêté royal modifiant les tarifs annexés à la loi
gevoegd bij de wet van 21 december 2013 houdende het Consulair Wetboek. - Duitse vertaling du 21 décembre 2013 portant le Code consulaire. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 26 december 2015 tot wijziging van de tarieven gevoegd bij l'arrêté royal du 26 décembre 2015 modifiant les tarifs annexés à la
de wet van 21 december 2013 houdende het Consulair Wetboek (Belgisch loi du 21 décembre 2013 portant le Code consulaire (Moniteur belge du
Staatsblad van 27 januari 2016). 27 janvier 2016).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
26. DEZEMBER 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung der dem Gesetz 26. DEZEMBER 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung der dem Gesetz
vom 21. Dezember 2013 zur Einführung des Konsulargesetzbuches vom 21. Dezember 2013 zur Einführung des Konsulargesetzbuches
beigefügten Tarife beigefügten Tarife
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Einführung des Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Einführung des
Konsulargesetzbuches; Konsulargesetzbuches;
Aufgrund von Artikel 49 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 4 des Aufgrund von Artikel 49 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 4 des
Konsulargesetzbuches; Konsulargesetzbuches;
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft; und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. Oktober 2014; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. Oktober 2014;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 23. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 23.
Januar 2015; Januar 2015;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 57.718/4 des Staatsrates vom 15. Juli Aufgrund des Gutachtens Nr. 57.718/4 des Staatsrates vom 15. Juli
2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten, Auf Vorschlag Unseres Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten,
Unseres Ministers der Finanzen und Unserer Ministerin des Haushalts Unseres Ministers der Finanzen und Unserer Ministerin des Haushalts
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1.Die Anlagen zum Gesetz vom 21. Dezember 2013 zur Einführung

Artikel 1. Die Anlagen zum Gesetz vom 21. Dezember 2013 zur Einführung
des Konsulargesetzbuches werden wie folgt ersetzt: des Konsulargesetzbuches werden wie folgt ersetzt:
Anlage 1 - Tarif der Konsulargebühren, die von den belgischen Anlage 1 - Tarif der Konsulargebühren, die von den belgischen
konsularischen Vertretungen im Ausland zu erheben sind konsularischen Vertretungen im Ausland zu erheben sind
1. 1.
Beantragung eines Visums der Kategorie A oder C Beantragung eines Visums der Kategorie A oder C
30 EUR 30 EUR
2. 2.
Beantragung eines Visums der Kategorie A oder C für Kinder im Alter Beantragung eines Visums der Kategorie A oder C für Kinder im Alter
zwischen sechs und zwölf Jahren zwischen sechs und zwölf Jahren
5 EUR 5 EUR
3. 3.
Beantragung eines Visums der Kategorie A oder C für: Beantragung eines Visums der Kategorie A oder C für:
unentgeltlich unentgeltlich
a) Kinder unter sechs Jahren, a) Kinder unter sechs Jahren,
b) Schüler, Studenten, Teilnehmer an Aufbaustudiengängen und b) Schüler, Studenten, Teilnehmer an Aufbaustudiengängen und
mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder
Ausbildungsaufenthalten einreisen wollen, Ausbildungsaufenthalten einreisen wollen,
c) Forscher aus Drittstaaten im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG des c) Forscher aus Drittstaaten im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur
Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die
Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus
Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft
bewegen, bewegen,
d) Vertreter gemeinnütziger Organisationen bis zum Alter von d) Vertreter gemeinnütziger Organisationen bis zum Alter von
fünfundzwanzig Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- fünfundzwanzig Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur-
oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen
Organisationen organisiert werden Organisationen organisiert werden
4. 4.
Beantragung eines Visums der Kategorie A oder C für Inhaber von Beantragung eines Visums der Kategorie A oder C für Inhaber von
Diplomaten- oder Dienstpässen Diplomaten- oder Dienstpässen
unentgeltlich unentgeltlich
5. 5.
Beantragung eines Visums der Kategorie A oder C in den in folgenden Beantragung eines Visums der Kategorie A oder C in den in folgenden
Artikeln vorgesehenen Fällen: Artikeln vorgesehenen Fällen:
unentgeltlich unentgeltlich
Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe c) des Visakodex Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe c) des Visakodex
Artikel 16 Absatz 6 des Visakodex und wie vom Minister anerkannt Artikel 16 Absatz 6 des Visakodex und wie vom Minister anerkannt
6. 6.
Beantragung eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt Beantragung eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt
der Kategorie D der Kategorie D
45 EUR 45 EUR
7. 7.
Beantragung eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt Beantragung eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt
der Kategorie D für Stipendiaten im Rahmen von Kooperationstätigkeiten der Kategorie D für Stipendiaten im Rahmen von Kooperationstätigkeiten
unentgeltlich unentgeltlich
8. 8.
Beantragung eines Visums der Kategorie A oder C im Rahmen eines Beantragung eines Visums der Kategorie A oder C im Rahmen eines
Erleichterungsabkommens zwischen der EU und Drittstaaten Erleichterungsabkommens zwischen der EU und Drittstaaten
5 EUR 5 EUR
9. 9.
Gewöhnlicher Reisepass (unentgeltlich für Minderjährige, Personen, die Gewöhnlicher Reisepass (unentgeltlich für Minderjährige, Personen, die
unter dem Statut der verlängerten Minderjährigkeit stehen, Personen, unter dem Statut der verlängerten Minderjährigkeit stehen, Personen,
die handlungsunfähig sind oder Beistand eines gerichtlichen Pflegers die handlungsunfähig sind oder Beistand eines gerichtlichen Pflegers
benötigen) benötigen)
30 EUR 30 EUR
10. 10.
Rückkehrausweis für Belgier mit einer Gültigkeit von einem Monat oder Rückkehrausweis für Belgier mit einer Gültigkeit von einem Monat oder
weniger weniger
10 EUR 10 EUR
11. 11.
Rückkehrausweis für Belgier mit einer Gültigkeit von einem Jahr Rückkehrausweis für Belgier mit einer Gültigkeit von einem Jahr
50 EUR 50 EUR
12. 12.
Rückkehrausweis (ETD) Rückkehrausweis (ETD)
10 EUR 10 EUR
13. 13.
Personalausweis Personalausweis
unentgeltlich unentgeltlich
14. 14.
Personalausweis für Kinder unter zwölf Jahren Personalausweis für Kinder unter zwölf Jahren
unentgeltlich unentgeltlich
15. 15.
Legalisation Legalisation
10 EUR 10 EUR
16. 16.
Verschiedene Bescheinigungen und nicht gesondert tarifierte Urkunden Verschiedene Bescheinigungen und nicht gesondert tarifierte Urkunden
oder Protokolle oder Protokolle
10 EUR 10 EUR
17. 17.
Lebensbescheinigung und Ausstellung oder Legalisation einer Urkunde, Lebensbescheinigung und Ausstellung oder Legalisation einer Urkunde,
durch die die Eigenschaft als Kriegsinvalide festgestellt wird durch die die Eigenschaft als Kriegsinvalide festgestellt wird
unentgeltlich unentgeltlich
18. 18.
Beglaubigte Übersetzung Beglaubigte Übersetzung
20 EUR 20 EUR
19. 19.
Beglaubigte Abschrift Beglaubigte Abschrift
10 EUR 10 EUR
20. 20.
Leichenpass Leichenpass
unentgeltlich unentgeltlich
21. 21.
Urkunde mit Bezug auf die Schifffahrt Urkunde mit Bezug auf die Schifffahrt
50 EUR 50 EUR
22. 22.
Urkunde über Personenstand und Staatsangehörigkeit Urkunde über Personenstand und Staatsangehörigkeit
10 EUR 10 EUR
23. 23.
Notarielle Urkunde Notarielle Urkunde
unentgeltlich unentgeltlich
Anlage 2 - Tarif der Kanzleigebühren, die im Königreich zu erheben Anlage 2 - Tarif der Kanzleigebühren, die im Königreich zu erheben
sind sind
1. 1.
Legalisation Legalisation
10 EUR 10 EUR
2. 2.
Gewöhnlicher Reisepass (unentgeltlich für Minderjährige, Personen, die Gewöhnlicher Reisepass (unentgeltlich für Minderjährige, Personen, die
unter dem Statut der verlängerten Minderjährigkeit stehen, Personen, unter dem Statut der verlängerten Minderjährigkeit stehen, Personen,
die handlungsunfähig sind oder Beistand eines gerichtlichen Pflegers die handlungsunfähig sind oder Beistand eines gerichtlichen Pflegers
benötigen) benötigen)
30 EUR 30 EUR
3. 3.
Rückkehrausweis für Belgier mit einer Gültigkeit von einem Jahr Rückkehrausweis für Belgier mit einer Gültigkeit von einem Jahr
50 EUR 50 EUR
4. 4.
Reiseschein für Flüchtlinge (Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951) Reiseschein für Flüchtlinge (Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951)
(unentgeltlich für Minderjährige, Personen, die unter dem Statut der (unentgeltlich für Minderjährige, Personen, die unter dem Statut der
verlängerten Minderjährigkeit stehen, Personen, die handlungsunfähig verlängerten Minderjährigkeit stehen, Personen, die handlungsunfähig
sind oder Beistand eines gerichtlichen Pflegers benötigen) sind oder Beistand eines gerichtlichen Pflegers benötigen)
20 EUR 20 EUR
5. 5.
Reiseschein für Ausländer (unentgeltlich für Minderjährige, Personen, Reiseschein für Ausländer (unentgeltlich für Minderjährige, Personen,
die unter dem Statut der verlängerten Minderjährigkeit stehen, die unter dem Statut der verlängerten Minderjährigkeit stehen,
Personen, die handlungsunfähig sind oder Beistand eines gerichtlichen Personen, die handlungsunfähig sind oder Beistand eines gerichtlichen
Pflegers benötigen) Pflegers benötigen)
20 EUR 20 EUR
6. 6.
Reiseschein für Staatenlose (New Yorker Abkommen vom 28. September Reiseschein für Staatenlose (New Yorker Abkommen vom 28. September
1954) (unentgeltlich für Minderjährige, Personen, die unter dem Statut 1954) (unentgeltlich für Minderjährige, Personen, die unter dem Statut
der verlängerten Minderjährigkeit stehen, Personen, die der verlängerten Minderjährigkeit stehen, Personen, die
handlungsunfähig sind oder Beistand eines gerichtlichen Pflegers handlungsunfähig sind oder Beistand eines gerichtlichen Pflegers
benötigen) benötigen)
20 EUR 20 EUR
7. 7.
An der Grenze ausgestelltes Visum der Kategorie A oder C An der Grenze ausgestelltes Visum der Kategorie A oder C
30 EUR 30 EUR
8. 8.
An der Grenze ausgestelltes Visum der Kategorie A oder C für Kinder im An der Grenze ausgestelltes Visum der Kategorie A oder C für Kinder im
Alter zwischen sechs und zwölf Jahren Alter zwischen sechs und zwölf Jahren
5 EUR 5 EUR
9. 9.
An der Grenze ausgestelltes Visum der Kategorie A oder C für: An der Grenze ausgestelltes Visum der Kategorie A oder C für:
unentgeltlich unentgeltlich
a) Kinder unter sechs Jahren, a) Kinder unter sechs Jahren,
b) Schüler, Studenten, Teilnehmer an Aufbaustudiengängen und b) Schüler, Studenten, Teilnehmer an Aufbaustudiengängen und
mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder
Ausbildungsaufenthalten einreisen wollen, Ausbildungsaufenthalten einreisen wollen,
c) Forscher aus Drittstaaten im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG des c) Forscher aus Drittstaaten im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur
Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die
Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus
Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft
bewegen, bewegen,
d) Vertreter gemeinnütziger Organisationen bis zum Alter von d) Vertreter gemeinnütziger Organisationen bis zum Alter von
fünfundzwanzig Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- fünfundzwanzig Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur-
oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen
Organisationen organisiert werden Organisationen organisiert werden
10. 10.
An der Grenze ausgestelltes Visum der Kategorie A oder C für Inhaber An der Grenze ausgestelltes Visum der Kategorie A oder C für Inhaber
von Diplomaten- oder Dienstpässen von Diplomaten- oder Dienstpässen
unentgeltlich unentgeltlich
11. 11.
An der Grenze ausgestelltes Visum der Kategorie A oder C in den in An der Grenze ausgestelltes Visum der Kategorie A oder C in den in
folgenden Artikeln vorgesehenen Fällen: folgenden Artikeln vorgesehenen Fällen:
unentgeltlich unentgeltlich
a) Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe c) des Visakodex a) Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe c) des Visakodex
b) Artikel 16 Absatz 6 des Visakodex und wie vom Minister anerkannt b) Artikel 16 Absatz 6 des Visakodex und wie vom Minister anerkannt
12. 12.
Visum der Kategorie A oder C, das im Rahmen eines Visum der Kategorie A oder C, das im Rahmen eines
Visaerleichterungsabkommens zwischen der EU und Drittstaaten Visaerleichterungsabkommens zwischen der EU und Drittstaaten
ausgestellt wird ausgestellt wird
5 EUR 5 EUR
13. 13.
Umwandlung oder Verlängerung eines Visums in einem Pass Umwandlung oder Verlängerung eines Visums in einem Pass
30 EUR 30 EUR
Artikel 1 - Vorliegender Königlicher Erlass tritt am ersten Tag des Artikel 1 - Vorliegender Königlicher Erlass tritt am ersten Tag des
zweiten Monats nach dem Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen zweiten Monats nach dem Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen
Staatsblatt in Kraft. Staatsblatt in Kraft.
Art. 2 - Unser Minister der Auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Art. 2 - Unser Minister der Auswärtigen Angelegenheiten ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2015 Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2015
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Die Ministerin des Haushalts Die Ministerin des Haushalts
S. WILMES S. WILMES
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