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              | Koninklijk besluit tot vaststelling van de criteria voor de erkenning van klinisch orthopedagogen, alsmede van stagemeesters en stagediensten. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté royal fixant les critères d'agrément des orthopédagogues cliniciens, ainsi que des maîtres de stage et services de stage. - Coordination officieuse en langue allemande | 
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE | SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE | 
| VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU | ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT | 
| 26 APRIL 2019. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de criteria | 26 AVRIL 2019. - Arrêté royal fixant les critères d'agrément des | 
| voor de erkenning van klinisch orthopedagogen, alsmede van | orthopédagogues cliniciens, ainsi que des maîtres de stage et services | 
| stagemeesters en stagediensten. - Officieuze coördinatie in het Duits | de stage. - Coordination officieuse en langue allemande | 
| De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | 
| het koninklijk besluit van 26 april 2019 tot vaststelling van de | allemande de l'arrêté royal du 26 avril 2019 fixant les critères | 
| criteria voor de erkenning van klinisch orthopedagogen, alsmede van | d'agrément des orthopédagogues cliniciens, ainsi que des maîtres de | 
| stagemeesters en stagediensten (Belgisch Staatsblad van 22 mei 2019), | stage et services de stage (Moniteur belge du 22 mai 2019), tel qu'il | 
| zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 30 mei 2021 | a été modifié par l'arrêté royal du 30 mai 2021 modifiant l'arrêté | 
| tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 april 2019 tot | royal du 26 avril 2019 fixant les critères d'agrément des | 
| vaststelling van de criteria voor de erkenning van klinisch | orthopédagogues cliniciens, ainsi que des maîtres de stage et services | 
| orthopedagogen, alsmede van stagemeesters en stagediensten (Belgisch | |
| Staatsblad van 14 juni 2021). | de stage (Moniteur belge du 14 juin 2021). | 
| Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | 
| dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. | 
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | 
| NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | 
| 26. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Kriterien für | 26. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Kriterien für | 
| die Zulassung | die Zulassung | 
| von klinischen Heilpädagogen sowie von Praktikumsleitern und | von klinischen Heilpädagogen sowie von Praktikumsleitern und | 
| Praktikumseinrichtungen | Praktikumseinrichtungen | 
| KAPITEL 1 - Anwendungsbereich | KAPITEL 1 - Anwendungsbereich | 
| Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Zulassung von | Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Zulassung von | 
| den in Artikel 68/2 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über | den in Artikel 68/2 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über | 
| die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, nachstehend GAGB genannt, | die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, nachstehend GAGB genannt, | 
| erwähnten klinischen Heilpädagogen sowie auf die Zulassung von | erwähnten klinischen Heilpädagogen sowie auf die Zulassung von | 
| Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen in der klinischen | Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen in der klinischen | 
| Heilpädagogik. | Heilpädagogik. | 
| Art. 2 - Gemäß Artikel 68/2 § 4 Absatz 2 des GAGB finden die in den | Art. 2 - Gemäß Artikel 68/2 § 4 Absatz 2 des GAGB finden die in den | 
| Artikeln 4 bis einschließlich 11 erwähnten Zulassungskriterien keine | Artikeln 4 bis einschließlich 11 erwähnten Zulassungskriterien keine | 
| Anwendung auf klinische Heilpädagogen, die nachweisen können, dass sie | Anwendung auf klinische Heilpädagogen, die nachweisen können, dass sie | 
| am 1. September 2016 die klinische Heilpädagogik bereits ausübten. | am 1. September 2016 die klinische Heilpädagogik bereits ausübten. | 
| Art. 3 - Gemäß Artikel 68/2 § 4 Absatz 3 des GAGB finden die in den | 1Art. 3 - Gemäß Artikel 68/2 § 4 Absatz 3 des GAGB finden die in den | 
| Artikeln 6 bis einschließlich 11 bestimmten Zulassungskriterien keine | Artikeln 6 bis einschließlich 11 bestimmten Zulassungskriterien keine | 
| Anwendung auf Studenten der klinischen Heilpädagogik, die ihr Studium | Anwendung auf Studenten der klinischen Heilpädagogik, die ihr Studium | 
| spätestens im akademischen Jahr 2016-2017 begonnen haben. | spätestens im akademischen Jahr 2016-2017 begonnen haben. | 
| KAPITEL 2 - Kriterien für die Zulassung von klinischen Heilpädagogen | KAPITEL 2 - Kriterien für die Zulassung von klinischen Heilpädagogen | 
| Art. 4 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, müssen | Art. 4 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, müssen | 
| klinische Heilpädagogen die im vorliegenden Kapitel festgelegten | klinische Heilpädagogen die im vorliegenden Kapitel festgelegten | 
| Zulassungskriterien erfüllen. | Zulassungskriterien erfüllen. | 
| Art. 5 - § 1 - Die Ausbildung zum klinischen Heilpädagogen, wie in | Art. 5 - § 1 - Die Ausbildung zum klinischen Heilpädagogen, wie in | 
| Artikel 68/2 § 2 Absatz 2 des GAGB definiert, zielt auf den Erwerb von | Artikel 68/2 § 2 Absatz 2 des GAGB definiert, zielt auf den Erwerb von | 
| Kenntnissen und Fertigkeiten sowohl in differenzierten als auch in | Kenntnissen und Fertigkeiten sowohl in differenzierten als auch in | 
| nicht-differenzierten Wissensbereichen der klinischen Heilpädagogik | nicht-differenzierten Wissensbereichen der klinischen Heilpädagogik | 
| ab. | ab. | 
| § 2 - Die nicht-differenzierten Wissensbereiche sind Bereiche, die | § 2 - Die nicht-differenzierten Wissensbereiche sind Bereiche, die | 
| generisch für alle Pädagogen und Psychologen sind. Es handelt sich um | generisch für alle Pädagogen und Psychologen sind. Es handelt sich um | 
| folgende Bereiche: | folgende Bereiche: | 
| 1. Methodik der wissenschaftlichen Forschung, einschließlich | 1. Methodik der wissenschaftlichen Forschung, einschließlich | 
| Statistik, Datenanalyse und Auswertung der Ergebnisse, Fertigkeiten im | Statistik, Datenanalyse und Auswertung der Ergebnisse, Fertigkeiten im | 
| Zusammenhang mit der Entwicklung, Durchführung und Auswertung einer | Zusammenhang mit der Entwicklung, Durchführung und Auswertung einer | 
| Forschungsarbeit und zur Auswertung und Integration der | Forschungsarbeit und zur Auswertung und Integration der | 
| wissenschaftlichen Forschungsdaten, | wissenschaftlichen Forschungsdaten, | 
| 2. biologische Grundlagen des menschlichen Funktionierens und | 2. biologische Grundlagen des menschlichen Funktionierens und | 
| Handelns, | Handelns, | 
| 3. psychologische Grundlagen des menschlichen Funktionierens und | 3. psychologische Grundlagen des menschlichen Funktionierens und | 
| Handelns, | Handelns, | 
| 4. soziale Grundlagen des menschlichen Funktionierens und Handelns, | 4. soziale Grundlagen des menschlichen Funktionierens und Handelns, | 
| 5. Ethik und Deontologie, | 5. Ethik und Deontologie, | 
| 6. Abschlussarbeit als Nachweis von Fachkenntnissen. | 6. Abschlussarbeit als Nachweis von Fachkenntnissen. | 
| § 3 - Die differenzierten Wissensbereiche sind Bereiche, die | § 3 - Die differenzierten Wissensbereiche sind Bereiche, die | 
| spezifisch für klinische Heilpädagogen sind. Es handelt sich um | spezifisch für klinische Heilpädagogen sind. Es handelt sich um | 
| folgende Bereiche: | folgende Bereiche: | 
| 1. klinische Heilpädagogik basierend auf einem wissenschaftlichen | 1. klinische Heilpädagogik basierend auf einem wissenschaftlichen | 
| Referenzrahmen mit Fokus auf verschiedene Zielgruppen, Vorgehensweisen | Referenzrahmen mit Fokus auf verschiedene Zielgruppen, Vorgehensweisen | 
| und Tätigkeitsbereiche, | und Tätigkeitsbereiche, | 
| 2. Psychopathologie und Psychiatrie, | 2. Psychopathologie und Psychiatrie, | 
| 3. Diagnose und Bewertung im Bereich der heilpädagogischen | 3. Diagnose und Bewertung im Bereich der heilpädagogischen | 
| Unterstützung und Hilfeleistung, | Unterstützung und Hilfeleistung, | 
| 4. klinische heilpädagogische Interventionen, | 4. klinische heilpädagogische Interventionen, | 
| 5. Praktika und andere Formen der Integration in den Arbeitsbereich. | 5. Praktika und andere Formen der Integration in den Arbeitsbereich. | 
| Art. 6 - Das Berufspraktikum, nachstehend "Praktikum" genannt, ist ein | Art. 6 - Das Berufspraktikum, nachstehend "Praktikum" genannt, ist ein | 
| berufsorientiertes Praktikum, bei dem den angehenden klinischen | berufsorientiertes Praktikum, bei dem den angehenden klinischen | 
| Heilpädagogen alle Fertigkeiten, Fachkenntnisse und Kompetenzen | Heilpädagogen alle Fertigkeiten, Fachkenntnisse und Kompetenzen | 
| beigebracht werden, die für eine autonome Berufsausübung der | beigebracht werden, die für eine autonome Berufsausübung der | 
| Heilpädagogik erforderlich sind. | Heilpädagogik erforderlich sind. | 
| Das Praktikum zielt darauf ab, die Anwärter mit einem möglichst | Das Praktikum zielt darauf ab, die Anwärter mit einem möglichst | 
| breiten Spektrum an Handlungen der klinischen Heilpädagogik vertraut | breiten Spektrum an Handlungen der klinischen Heilpädagogik vertraut | 
| zu machen. | zu machen. | 
| Art. 7 - § 1 - Das Praktikum umfasst mindestens 1.680 Stunden und kann | Art. 7 - § 1 - Das Praktikum umfasst mindestens 1.680 Stunden und kann | 
| in Teilzeit mit mindestens 20 Prozent eines VZÄ absolviert werden. | in Teilzeit mit mindestens 20 Prozent eines VZÄ absolviert werden. | 
| § 2 - Das Praktikum kann sich über einen Zeitraum von maximal fünf | § 2 - Das Praktikum kann sich über einen Zeitraum von maximal fünf | 
| aufeinanderfolgenden Jahren erstrecken. | aufeinanderfolgenden Jahren erstrecken. | 
| § 3 - Das Praktikum kann nacheinander in verschiedenen | § 3 - Das Praktikum kann nacheinander in verschiedenen | 
| Praktikumseinrichtungen absolviert werden, vorausgesetzt, dass in | Praktikumseinrichtungen absolviert werden, vorausgesetzt, dass in | 
| einer dieser Einrichtungen mindestens 840 Stunden geleistet werden. | einer dieser Einrichtungen mindestens 840 Stunden geleistet werden. | 
| § 4 - In Abweichung von § 2 kann der Praktikumszeitraum mit vorheriger | § 4 - In Abweichung von § 2 kann der Praktikumszeitraum mit vorheriger | 
| Zustimmung des Praktikumsleiters oder gegebenenfalls des | Zustimmung des Praktikumsleiters oder gegebenenfalls des | 
| Praktikumsleiter-Koordinators unterbrochen werden. | Praktikumsleiter-Koordinators unterbrochen werden. | 
| Jede Unterbrechung von mehr als 15 Wochen, gerechnet auf das gesamte | Jede Unterbrechung von mehr als 15 Wochen, gerechnet auf das gesamte | 
| Praktikum, muss am Ende des Praktikums für den Teil, der 15 Wochen | Praktikum, muss am Ende des Praktikums für den Teil, der 15 Wochen | 
| überschreitet, nachgeholt werden. | überschreitet, nachgeholt werden. | 
| § 5 - Auf schwangere angehende klinische Heilpädagoginnen sind die | § 5 - Auf schwangere angehende klinische Heilpädagoginnen sind die | 
| Bestimmungen über den Mutterschutz anwendbar gemäß dem Gesetz über die | Bestimmungen über den Mutterschutz anwendbar gemäß dem Gesetz über die | 
| Arbeit vom 16. März 1971 und dem Gesetzbuch über das Wohlbefinden bei | Arbeit vom 16. März 1971 und dem Gesetzbuch über das Wohlbefinden bei | 
| der Arbeit vom 28. April 2017. | der Arbeit vom 28. April 2017. | 
| Sie setzen ihren Praktikumsleiter oder gegebenenfalls den | Sie setzen ihren Praktikumsleiter oder gegebenenfalls den | 
| Praktikumsleiter-Koordinator sowie den zuständigen | Praktikumsleiter-Koordinator sowie den zuständigen | 
| arbeitsmedizinischen Dienst so früh wie möglich über ihre | arbeitsmedizinischen Dienst so früh wie möglich über ihre | 
| Schwangerschaft in Kenntnis. | Schwangerschaft in Kenntnis. | 
| Sie befolgen strikt die Anweisungen des Arbeitsarztes. | Sie befolgen strikt die Anweisungen des Arbeitsarztes. | 
| Sie dürfen nur mit Aufgaben beauftragt werden, die weder für sie noch | Sie dürfen nur mit Aufgaben beauftragt werden, die weder für sie noch | 
| für das ungeborene Kind ein Risiko darstellen. | für das ungeborene Kind ein Risiko darstellen. | 
| Falls erforderlich versetzt der Praktikumsleiter oder gegebenenfalls | Falls erforderlich versetzt der Praktikumsleiter oder gegebenenfalls | 
| der Praktikumsleiter-Koordinator in Absprache mit dem | der Praktikumsleiter-Koordinator in Absprache mit dem | 
| arbeitsmedizinischen Dienst schwangere angehende klinische | arbeitsmedizinischen Dienst schwangere angehende klinische | 
| Heilpädagoginnen aus einer risikobehafteten in eine sichere Umgebung, | Heilpädagoginnen aus einer risikobehafteten in eine sichere Umgebung, | 
| in der sie ihr Praktikum fortsetzen können. | in der sie ihr Praktikum fortsetzen können. | 
| Art. 8 - Die Anwärter erstellen ausreichend klinische heilpädagogische | Art. 8 - Die Anwärter erstellen ausreichend klinische heilpädagogische | 
| Patientenakten, in denen sie die heilpädagogische Diagnose und die | Patientenakten, in denen sie die heilpädagogische Diagnose und die | 
| Langzeitnachsorge dokumentieren, und zwar im Zusammenhang mit ihrer | Langzeitnachsorge dokumentieren, und zwar im Zusammenhang mit ihrer | 
| klinischen Arbeitsweise während des Praktikums. | klinischen Arbeitsweise während des Praktikums. | 
| Art. 9 - Am Ende des Praktikums haben die angehenden klinischen | Art. 9 - Am Ende des Praktikums haben die angehenden klinischen | 
| Heilpädagogen Fachkenntnisse in mindestens zwei der in Artikel 68/2 § | Heilpädagogen Fachkenntnisse in mindestens zwei der in Artikel 68/2 § | 
| 3 Absatz 1 des GAGB definierten Tätigkeiten, die zur Ausübung der | 3 Absatz 1 des GAGB definierten Tätigkeiten, die zur Ausübung der | 
| klinischen Heilpädagogik gehören, erworben. | klinischen Heilpädagogik gehören, erworben. | 
| Art. 10 - Die angehenden klinischen Heilpädagogen verfassen im | Art. 10 - Die angehenden klinischen Heilpädagogen verfassen im | 
| Hinblick auf die Bewertung durch die Praktikumsleiter und die | Hinblick auf die Bewertung durch die Praktikumsleiter und die | 
| Praktikumseinrichtungen jedes Jahr einen vertraulichen Bericht über | Praktikumseinrichtungen jedes Jahr einen vertraulichen Bericht über | 
| die quantitativen und qualitativen Aspekte ihres Praktikums. Sie | die quantitativen und qualitativen Aspekte ihres Praktikums. Sie | 
| halten diese Berichte während der Ausbildung und bis zu zwei Jahren | halten diese Berichte während der Ausbildung und bis zu zwei Jahren | 
| nach Beendigung der Ausbildung dem für die Volksgesundheit zuständigen | nach Beendigung der Ausbildung dem für die Volksgesundheit zuständigen | 
| Minister zur Verfügung. | Minister zur Verfügung. | 
| Art. 11 - Am Ende des Praktikums erfüllen die angehenden klinischen | Art. 11 - Am Ende des Praktikums erfüllen die angehenden klinischen | 
| Heilpädagogen die Kompetenzen, die in dem in Artikel 12 erwähnten | Heilpädagogen die Kompetenzen, die in dem in Artikel 12 erwähnten | 
| Kompetenzprofil des klinischen Heilpädagogen bestimmt sind. | Kompetenzprofil des klinischen Heilpädagogen bestimmt sind. | 
| Art. 12 - Das Kompetenzprofil bildet den Rahmen für die Bewertung des | Art. 12 - Das Kompetenzprofil bildet den Rahmen für die Bewertung des | 
| beruflichen Handelns der klinischen Heilpädagogen und umfasst folgende | beruflichen Handelns der klinischen Heilpädagogen und umfasst folgende | 
| Kompetenzen: | Kompetenzen: | 
| 1. Professionalität: Klinische Heilpädagogen stellen professionelle | 1. Professionalität: Klinische Heilpädagogen stellen professionelle | 
| Werte und Handlungen in den Mittelpunkt ihres Handelns. Sie evaluieren | Werte und Handlungen in den Mittelpunkt ihres Handelns. Sie evaluieren | 
| die Fälle, mit denen sie konfrontiert werden und passen ihre | die Fälle, mit denen sie konfrontiert werden und passen ihre | 
| Intervention auf der Grundlage einer kritischen Selbstreflexion an. | Intervention auf der Grundlage einer kritischen Selbstreflexion an. | 
| Sie kennen die geltenden berufsethischen und ethischen Richtlinien und | Sie kennen die geltenden berufsethischen und ethischen Richtlinien und | 
| Vorschriften des Berufs und handeln entsprechend. | Vorschriften des Berufs und handeln entsprechend. | 
| 2. Beziehung und Kommunikation: Klinische Heilpädagogen führen einen | 2. Beziehung und Kommunikation: Klinische Heilpädagogen führen einen | 
| konstruktiven, verbalen, nonverbalen und schriftlichen Dialog mit dem | konstruktiven, verbalen, nonverbalen und schriftlichen Dialog mit dem | 
| Patienten einerseits und mit ihren professionellen Partnern | Patienten einerseits und mit ihren professionellen Partnern | 
| andererseits. Sie bauen ein Vertrauensverhältnis zum Patienten auf, in | andererseits. Sie bauen ein Vertrauensverhältnis zum Patienten auf, in | 
| dem das Ziel der Rehabilitation, die aktive Teilnahme und das | dem das Ziel der Rehabilitation, die aktive Teilnahme und das | 
| Mitspracherecht im Mittelpunkt stehen, und sie arbeiten mit ihren | Mitspracherecht im Mittelpunkt stehen, und sie arbeiten mit ihren | 
| professionellen Partnern effizient zusammen und koordinieren diese | professionellen Partnern effizient zusammen und koordinieren diese | 
| Zusammenarbeit. | Zusammenarbeit. | 
| 3. Wissenschaftliche Haltung: Klinische Heilpädagogen haben eine | 3. Wissenschaftliche Haltung: Klinische Heilpädagogen haben eine | 
| wissenschaftliche Orientierung. Sie beherrschen die wissenschaftlichen | wissenschaftliche Orientierung. Sie beherrschen die wissenschaftlichen | 
| Grundlagen der Pädagogik im Allgemeinen, der Heilpädagogik im | Grundlagen der Pädagogik im Allgemeinen, der Heilpädagogik im | 
| Besonderen, und die damit verbundenen Fachbereiche und verfolgen die | Besonderen, und die damit verbundenen Fachbereiche und verfolgen die | 
| jüngsten wissenschaftlichen Fach- und Praxisentwicklungen. Sie stützen | jüngsten wissenschaftlichen Fach- und Praxisentwicklungen. Sie stützen | 
| ihr Handeln, wenn möglich, auf wissenschaftlich fundierte Kenntnisse | ihr Handeln, wenn möglich, auf wissenschaftlich fundierte Kenntnisse | 
| und fördern die wissenschaftlichen Kenntnisse durch das Anwenden von | und fördern die wissenschaftlichen Kenntnisse durch das Anwenden von | 
| wissenschaftlichen Methoden in der Berufsausübung. | wissenschaftlichen Methoden in der Berufsausübung. | 
| 4. Gesellschaftliches Engagement: Klinische Heilpädagogen kennen und | 4. Gesellschaftliches Engagement: Klinische Heilpädagogen kennen und | 
| erkennen den Einfluss des sozialen Umfelds auf die heilpädagogische | erkennen den Einfluss des sozialen Umfelds auf die heilpädagogische | 
| Begleitung. Sie übernehmen ihre soziale Verantwortung und nehmen an | Begleitung. Sie übernehmen ihre soziale Verantwortung und nehmen an | 
| der gesellschaftlichen Debatte teil. | der gesellschaftlichen Debatte teil. | 
| 5. Zusammenarbeit: Klinische Heilpädagogen entwickeln eine | 5. Zusammenarbeit: Klinische Heilpädagogen entwickeln eine | 
| konstruktive Zusammenarbeit mit dem Patienten einerseits und mit ihren | konstruktive Zusammenarbeit mit dem Patienten einerseits und mit ihren | 
| professionellen Partnern andererseits, auf der Grundlage der | professionellen Partnern andererseits, auf der Grundlage der | 
| Grundsätze der aktiven Teilnahme, der Zusammenarbeit mit zahlreichen | Grundsätze der aktiven Teilnahme, der Zusammenarbeit mit zahlreichen | 
| Partnern und der Koordination. | Partnern und der Koordination. | 
| Sie sind mit der Art der Leistungen vertraut, die in den Bereich | Sie sind mit der Art der Leistungen vertraut, die in den Bereich | 
| anderer Gesundheitspflegeberufe fallen. Sie können konstruktiv zum | anderer Gesundheitspflegeberufe fallen. Sie können konstruktiv zum | 
| Funktionieren in multidisziplinären und fachübergreifenden Teams und | Funktionieren in multidisziplinären und fachübergreifenden Teams und | 
| Zusammenhängen beitragen. | Zusammenhängen beitragen. | 
| 6. Diagnose: Klinische Heilpädagogen analysieren und diagnostizieren | 6. Diagnose: Klinische Heilpädagogen analysieren und diagnostizieren | 
| Störungen der Bildungs-, Entwicklungs- und Lernsysteme sowie | Störungen der Bildungs-, Entwicklungs- und Lernsysteme sowie | 
| Verhaltens- und emotionale Störungen und beziehen deren psychosoziale | Verhaltens- und emotionale Störungen und beziehen deren psychosoziale | 
| Folgen mit ein. Sie achten insbesondere auf Schutz- und Risikofaktoren | Folgen mit ein. Sie achten insbesondere auf Schutz- und Risikofaktoren | 
| bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen und deren Umfeld. Sie | bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen und deren Umfeld. Sie | 
| durchlaufen systematisch den diagnostischen Prozess. | durchlaufen systematisch den diagnostischen Prozess. | 
| 7. Interventionen: Klinische Heilpädagogen führen präventive, | 7. Interventionen: Klinische Heilpädagogen führen präventive, | 
| begleitende und behandelnde Interventionen durch, um die Entwicklungs- | begleitende und behandelnde Interventionen durch, um die Entwicklungs- | 
| und Entfaltungsmöglichkeiten, die Lebensqualität, die Teilhabe am | und Entfaltungsmöglichkeiten, die Lebensqualität, die Teilhabe am | 
| gesellschaftlichen Leben und die Eigenständigkeit des Patienten zu | gesellschaftlichen Leben und die Eigenständigkeit des Patienten zu | 
| maximieren. Sie wenden den Interventionsprozess korrekt und | maximieren. Sie wenden den Interventionsprozess korrekt und | 
| systematisch an. | systematisch an. | 
| 8. Schulung: Klinische Heilpädagogen tragen auf der Grundlage ihrer | 8. Schulung: Klinische Heilpädagogen tragen auf der Grundlage ihrer | 
| Fachkompetenz und praktischen Erfahrung zur Schulung der Patienten | Fachkompetenz und praktischen Erfahrung zur Schulung der Patienten | 
| einerseits und ihrer professionellen Partner andererseits bei. | einerseits und ihrer professionellen Partner andererseits bei. | 
| 9. Organisation: Klinische Heilpädagogen tragen auf der Grundlage | 9. Organisation: Klinische Heilpädagogen tragen auf der Grundlage | 
| ihrer heilpädagogischen Vision zur Strategie und Entwicklung der | ihrer heilpädagogischen Vision zur Strategie und Entwicklung der | 
| Organisation bei. Sie gewährleisten die Qualität der Unterstützung und | Organisation bei. Sie gewährleisten die Qualität der Unterstützung und | 
| geben einem Team von Fachleuten die Richtung vor. | geben einem Team von Fachleuten die Richtung vor. | 
| 10. Elektronische Datenverwaltung: Klinische Heilpädagogen sind mit | 10. Elektronische Datenverwaltung: Klinische Heilpädagogen sind mit | 
| der elektronischen Verwaltung von Daten vertraut. | der elektronischen Verwaltung von Daten vertraut. | 
| Art. 13 - Klinische Heilpädagogen optimieren die eigenen Kenntnisse | Art. 13 - Klinische Heilpädagogen optimieren die eigenen Kenntnisse | 
| und Fertigkeiten, insbesondere durch die Teilnahme an Intervisionen | und Fertigkeiten, insbesondere durch die Teilnahme an Intervisionen | 
| und Weiterbildungsaktivitäten. | und Weiterbildungsaktivitäten. | 
| KAPITEL 3 - Kriterien für die Zulassung von Praktikumsleitern | KAPITEL 3 - Kriterien für die Zulassung von Praktikumsleitern | 
| Art. 14 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, müssen | Art. 14 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, müssen | 
| Praktikumsleiter die im vorliegenden Kapitel festgelegten | Praktikumsleiter die im vorliegenden Kapitel festgelegten | 
| Zulassungskriterien erfüllen. | Zulassungskriterien erfüllen. | 
| Art. 15 - Als Praktikumsleiter kommen klinische Heilpädagogen in | Art. 15 - Als Praktikumsleiter kommen klinische Heilpädagogen in | 
| Betracht, die seit mindestens fünf Jahren in dieser Eigenschaft | Betracht, die seit mindestens fünf Jahren in dieser Eigenschaft | 
| zugelassen sind und während dieses Zeitraums eine Berufstätigkeit in | zugelassen sind und während dieses Zeitraums eine Berufstätigkeit in | 
| der klinischen Heilpädagogik ausgeübt haben. | der klinischen Heilpädagogik ausgeübt haben. | 
| In Abweichung von vorhergehendem Absatz kommen als Praktikumsleiter | In Abweichung von vorhergehendem Absatz kommen als Praktikumsleiter | 
| auch klinische Heilpädagogen in Betracht, die zum Zeitpunkt des | auch klinische Heilpädagogen in Betracht, die zum Zeitpunkt des | 
| Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses mindestens fünf Jahre | Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses mindestens fünf Jahre | 
| einschlägige Berufserfahrung nachweisen können, sofern der Antrag auf | einschlägige Berufserfahrung nachweisen können, sofern der Antrag auf | 
| Zulassung als Praktikumsleiter spätestens am 1. Juli 2026 eingereicht | Zulassung als Praktikumsleiter spätestens am 1. Juli 2026 eingereicht | 
| wird. | wird. | 
| [Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 30. Mai 2021 | [Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 30. Mai 2021 | 
| (B.S. vom 14. Juni 2021)] | (B.S. vom 14. Juni 2021)] | 
| Art. 16 - § 1 - Praktikumsleiter verfügen über didaktische, klinische | Art. 16 - § 1 - Praktikumsleiter verfügen über didaktische, klinische | 
| und organisatorische Fähigkeiten und haben eine Ausbildung in den | und organisatorische Fähigkeiten und haben eine Ausbildung in den | 
| Bereichen Supervision und Bewertung von Anwärtern absolviert. | Bereichen Supervision und Bewertung von Anwärtern absolviert. | 
| § 2 - Praktikumsleiter erteilen eine Ausbildung basierend auf einer | § 2 - Praktikumsleiter erteilen eine Ausbildung basierend auf einer | 
| breiten wissenschaftlichen Grundlage und achten darauf, dass die | breiten wissenschaftlichen Grundlage und achten darauf, dass die | 
| wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeiten aufeinander abgestimmt | wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeiten aufeinander abgestimmt | 
| sind. | sind. | 
| § 3 - Praktikumsleiter absolvieren jährlich eine Weiterbildung. Diese | § 3 - Praktikumsleiter absolvieren jährlich eine Weiterbildung. Diese | 
| Weiterbildung wird von universitären Einrichtungen oder von | Weiterbildung wird von universitären Einrichtungen oder von | 
| wissenschaftlichen Vereinigungen in Zusammenarbeit mit universitären | wissenschaftlichen Vereinigungen in Zusammenarbeit mit universitären | 
| Einrichtungen organisiert. | Einrichtungen organisiert. | 
| Art. 17 - Praktikumsleiter sind verpflichtet, während der Dauer ihrer | Art. 17 - Praktikumsleiter sind verpflichtet, während der Dauer ihrer | 
| Zulassung als Praktikumsleiter weiterhin eine tatsächliche klinische | Zulassung als Praktikumsleiter weiterhin eine tatsächliche klinische | 
| Tätigkeit innerhalb der Praktikumseinrichtung oder an jedem Standort | Tätigkeit innerhalb der Praktikumseinrichtung oder an jedem Standort | 
| der Praktikumseinrichtung, wenn diese auf mehrere Standorte verteilt | der Praktikumseinrichtung, wenn diese auf mehrere Standorte verteilt | 
| ist, auszuüben. | ist, auszuüben. | 
| Art. 18 - Praktikumsleiter können von Mitarbeitern umgeben sein, die | Art. 18 - Praktikumsleiter können von Mitarbeitern umgeben sein, die | 
| zum reibungslosen Ablauf des Berufspraktikums mit beitragen. | zum reibungslosen Ablauf des Berufspraktikums mit beitragen. | 
| Diese Mitarbeiter bilden zusammen mit dem Praktikumsleiter das | Diese Mitarbeiter bilden zusammen mit dem Praktikumsleiter das | 
| Praktikumsteam. | Praktikumsteam. | 
| Falls Praktikumsleiter durch ein Praktikumsteam unterstützt werden, | Falls Praktikumsleiter durch ein Praktikumsteam unterstützt werden, | 
| vermerken sie dies in ihrem Zulassungsantrag. | vermerken sie dies in ihrem Zulassungsantrag. | 
| Art. 19 - Während der Tätigkeiten der angehenden klinischen | Art. 19 - Während der Tätigkeiten der angehenden klinischen | 
| Heilpädagogen in der Praktikumseinrichtung ist der Praktikumsleiter | Heilpädagogen in der Praktikumseinrichtung ist der Praktikumsleiter | 
| oder ein von ihm bevollmächtigter klinischer Psychologe oder | oder ein von ihm bevollmächtigter klinischer Psychologe oder | 
| klinischer Heilpädagoge immer in der Praktikumseinrichtung anwesend. | klinischer Heilpädagoge immer in der Praktikumseinrichtung anwesend. | 
| Wenn der Praktikumsleiter nicht persönlich anwesend ist, bleibt er | Wenn der Praktikumsleiter nicht persönlich anwesend ist, bleibt er | 
| telefonisch erreichbar und abrufbar. | telefonisch erreichbar und abrufbar. | 
| Art. 20 - Die Zulassung des Praktikumsleiters gilt nur für die | Art. 20 - Die Zulassung des Praktikumsleiters gilt nur für die | 
| Tätigkeiten, die er in der zugelassenen Praktikumseinrichtung ausübt. | Tätigkeiten, die er in der zugelassenen Praktikumseinrichtung ausübt. | 
| Art. 21 - Ein Praktikumsleiter übernimmt nur die Ausbildung einer | Art. 21 - Ein Praktikumsleiter übernimmt nur die Ausbildung einer | 
| begrenzten Anzahl angehender klinischer Heilpädagogen, die sich nach | begrenzten Anzahl angehender klinischer Heilpädagogen, die sich nach | 
| der Anzahl Konsultationen in der Praktikumseinrichtung und der Anzahl | der Anzahl Konsultationen in der Praktikumseinrichtung und der Anzahl | 
| zugelassener klinischer Heilpädagogen in der Praktikumseinrichtung | zugelassener klinischer Heilpädagogen in der Praktikumseinrichtung | 
| richtet. | richtet. | 
| Die Höchstzahl angehender klinischer Heilpädagogen, die gleichzeitig | Die Höchstzahl angehender klinischer Heilpädagogen, die gleichzeitig | 
| von einem Praktikumsleiter betreut werden können, ist auf vier | von einem Praktikumsleiter betreut werden können, ist auf vier | 
| begrenzt. | begrenzt. | 
| Art. 22 - Wenn der angehende klinische Heilpädagoge das | Art. 22 - Wenn der angehende klinische Heilpädagoge das | 
| Berufspraktikum nacheinander in mehreren Praktikumseinrichtungen unter | Berufspraktikum nacheinander in mehreren Praktikumseinrichtungen unter | 
| der Anleitung mehrerer Praktikumsleiter absolviert, fungiert einer von | der Anleitung mehrerer Praktikumsleiter absolviert, fungiert einer von | 
| ihnen als Praktikumsleiter-Koordinator. | ihnen als Praktikumsleiter-Koordinator. | 
| Der Praktikumsleiter-Koordinator bleibt während der gesamten Dauer des | Der Praktikumsleiter-Koordinator bleibt während der gesamten Dauer des | 
| Praktikums für die Ausbildung des angehenden klinischen Heilpädagogen | Praktikums für die Ausbildung des angehenden klinischen Heilpädagogen | 
| verantwortlich, unabhängig davon, in welchen Praktikumseinrichtungen | verantwortlich, unabhängig davon, in welchen Praktikumseinrichtungen | 
| der Anwärter sein Praktikum absolviert. | der Anwärter sein Praktikum absolviert. | 
| Art. 23 - Der Praktikumsleiter oder gegebenenfalls der | Art. 23 - Der Praktikumsleiter oder gegebenenfalls der | 
| Praktikumsleiter-Koordinator und der angehende klinische Heilpädagoge | Praktikumsleiter-Koordinator und der angehende klinische Heilpädagoge | 
| schließen eine Vereinbarung ab, in der mindestens die Verpflichtungen | schließen eine Vereinbarung ab, in der mindestens die Verpflichtungen | 
| der Beteiligten sowie die Vereinbarungen in Bezug auf die Vergütung | der Beteiligten sowie die Vereinbarungen in Bezug auf die Vergütung | 
| des angehenden klinischen Heilpädagogen festgelegt werden. | des angehenden klinischen Heilpädagogen festgelegt werden. | 
| Art. 24 - Der Praktikumsleiter erlaubt dem Anwärter seine Ausbildung | Art. 24 - Der Praktikumsleiter erlaubt dem Anwärter seine Ausbildung | 
| erst zu beginnen, nachdem er sich vergewissert hat, dass eine | erst zu beginnen, nachdem er sich vergewissert hat, dass eine | 
| angemessene Berufshaftpflichtversicherung für den angehenden | angemessene Berufshaftpflichtversicherung für den angehenden | 
| klinischen Heilpädagogen abgeschlossen wurde. Diese Versicherung deckt | klinischen Heilpädagogen abgeschlossen wurde. Diese Versicherung deckt | 
| alle Handlungen, die der Anwärter während seiner Ausbildung vornimmt. | alle Handlungen, die der Anwärter während seiner Ausbildung vornimmt. | 
| Art. 25 - Der Praktikumsleiter gibt dem angehenden klinischen | Art. 25 - Der Praktikumsleiter gibt dem angehenden klinischen | 
| Heilpädagogen die Möglichkeit, an den vorgesehenen Schulungen, | Heilpädagogen die Möglichkeit, an den vorgesehenen Schulungen, | 
| Vorträgen und Arbeitsgruppen teilzunehmen und trifft zu diesem Zweck | Vorträgen und Arbeitsgruppen teilzunehmen und trifft zu diesem Zweck | 
| die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen. | die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen. | 
| Art. 26 - Der Praktikumsleiter übt die Aufsicht über die Tätigkeiten | Art. 26 - Der Praktikumsleiter übt die Aufsicht über die Tätigkeiten | 
| der angehenden klinischen Heilpädagogen sowie die von ihnen erstellten | der angehenden klinischen Heilpädagogen sowie die von ihnen erstellten | 
| Akten und Dokumente aus und gewährleistet die Kontrolle. | Akten und Dokumente aus und gewährleistet die Kontrolle. | 
| Er sieht mindestens eine Stunde pro Vollzeitwoche für den begleitenden | Er sieht mindestens eine Stunde pro Vollzeitwoche für den begleitenden | 
| Austausch mit dem angehenden klinischen Heilpädagogen vor. | Austausch mit dem angehenden klinischen Heilpädagogen vor. | 
| Art. 27 - Der Praktikumsleiter organisiert regelmäßig, mindestens | Art. 27 - Der Praktikumsleiter organisiert regelmäßig, mindestens | 
| zehnmal pro Jahr, Gruppenversammlungen (Seminare, Fallbesprechungen, | zehnmal pro Jahr, Gruppenversammlungen (Seminare, Fallbesprechungen, | 
| Besprechungen von Veröffentlichungen zur klinischen Heilpädagogik, und | Besprechungen von Veröffentlichungen zur klinischen Heilpädagogik, und | 
| so weiter). | so weiter). | 
| Er fördert die Kontakte zwischen dem angehenden klinischen | Er fördert die Kontakte zwischen dem angehenden klinischen | 
| Heilpädagogen und den anderen Gesundheitspflegefachkräften, indem er | Heilpädagogen und den anderen Gesundheitspflegefachkräften, indem er | 
| multidisziplinäre und fachübergreifende Versammlungen organisiert. | multidisziplinäre und fachübergreifende Versammlungen organisiert. | 
| Art. 28 - Der Praktikumsleiter vertraut dem angehenden klinischen | Art. 28 - Der Praktikumsleiter vertraut dem angehenden klinischen | 
| Heilpädagogen nur die Verantwortungen an, die dem Stand seiner | Heilpädagogen nur die Verantwortungen an, die dem Stand seiner | 
| Ausbildung entsprechen. | Ausbildung entsprechen. | 
| KAPITEL 4 - Kriterien für die Zulassung von Praktikumseinrichtungen | KAPITEL 4 - Kriterien für die Zulassung von Praktikumseinrichtungen | 
| Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung | Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung | 
| Art. 29 - § 1 - Es gibt drei Kategorien von Praktikumseinrichtungen: | Art. 29 - § 1 - Es gibt drei Kategorien von Praktikumseinrichtungen: | 
| 1. reguläre Praktikumseinrichtungen, die, um zugelassen zu werden und | 1. reguläre Praktikumseinrichtungen, die, um zugelassen zu werden und | 
| zugelassen zu bleiben, die in Abschnitt 2 bestimmten | zugelassen zu bleiben, die in Abschnitt 2 bestimmten | 
| Zulassungskriterien erfüllen, | Zulassungskriterien erfüllen, | 
| 2. nicht-reguläre Praktikumseinrichtungen, die, um zugelassen zu | 2. nicht-reguläre Praktikumseinrichtungen, die, um zugelassen zu | 
| werden und zugelassen zu bleiben, die in Abschnitt 3 bestimmten | werden und zugelassen zu bleiben, die in Abschnitt 3 bestimmten | 
| Zulassungskriterien erfüllen, | Zulassungskriterien erfüllen, | 
| 3. Praktikumseinrichtungen im Ausland, die, um zugelassen zu werden | 3. Praktikumseinrichtungen im Ausland, die, um zugelassen zu werden | 
| und zugelassen zu bleiben, die in Abschnitt 4 bestimmten | und zugelassen zu bleiben, die in Abschnitt 4 bestimmten | 
| Zulassungskriterien erfüllen. | Zulassungskriterien erfüllen. | 
| § 2 - Für jede der in § 1 genannten Praktikumseinrichtungen gelten | § 2 - Für jede der in § 1 genannten Praktikumseinrichtungen gelten | 
| spezifische Zulassungskriterien. | spezifische Zulassungskriterien. | 
| Abschnitt 2 - Kriterien für reguläre Praktikumseinrichtungen | Abschnitt 2 - Kriterien für reguläre Praktikumseinrichtungen | 
| Art. 30 - Das Praktikum findet in einer Pflegeeinrichtung oder in | Art. 30 - Das Praktikum findet in einer Pflegeeinrichtung oder in | 
| einer Praxis statt, die klinische Heilpädagogik anbietet. Die | einer Praxis statt, die klinische Heilpädagogik anbietet. Die | 
| Zulassung als reguläre Praktikumseinrichtung kann für die gesamte | Zulassung als reguläre Praktikumseinrichtung kann für die gesamte | 
| Einrichtung oder für einen Teil gelten. | Einrichtung oder für einen Teil gelten. | 
| Die Zulassung als reguläre Praktikumseinrichtung kann für alle | Die Zulassung als reguläre Praktikumseinrichtung kann für alle | 
| Tätigkeiten der klinischen Heilpädagogik oder für einen Teil davon | Tätigkeiten der klinischen Heilpädagogik oder für einen Teil davon | 
| gelten. | gelten. | 
| Art. 31 - Die Tätigkeiten der regulären Praktikumseinrichtung sind | Art. 31 - Die Tätigkeiten der regulären Praktikumseinrichtung sind | 
| unter Berücksichtigung der Dauer der Ausbildung ausreichend | unter Berücksichtigung der Dauer der Ausbildung ausreichend | 
| umfangreich und vielfältig, damit der angehende klinische Heilpädagoge | umfangreich und vielfältig, damit der angehende klinische Heilpädagoge | 
| sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht | sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht | 
| weitreichende Erfahrungen sammeln kann. | weitreichende Erfahrungen sammeln kann. | 
| Art. 32 - Reguläre Praktikumseinrichtungen bieten mindestens eine, der | Art. 32 - Reguläre Praktikumseinrichtungen bieten mindestens eine, der | 
| in Artikel 68/2 § 3 Absatz 1 des GAGB definierten Tätigkeiten, die zur | in Artikel 68/2 § 3 Absatz 1 des GAGB definierten Tätigkeiten, die zur | 
| Ausübung der klinischen Heilpädagogik gehören, an. | Ausübung der klinischen Heilpädagogik gehören, an. | 
| Art. 33 - Eine reguläre Praktikumseinrichtung besteht zum Zeitpunkt | Art. 33 - Eine reguläre Praktikumseinrichtung besteht zum Zeitpunkt | 
| des Zulassungsantrags seit mindestens drei Jahren und sieht ein | des Zulassungsantrags seit mindestens drei Jahren und sieht ein | 
| Höchstmaß an Möglichkeiten für eine multidisziplinäre und | Höchstmaß an Möglichkeiten für eine multidisziplinäre und | 
| fachübergreifende Zusammenarbeit vor, sowohl innerhalb des Dienstes | fachübergreifende Zusammenarbeit vor, sowohl innerhalb des Dienstes | 
| als auch eventuell mit anderen Diensten. | als auch eventuell mit anderen Diensten. | 
| Art. 34 - Im Hinblick auf die Zulassung stellt die reguläre | Art. 34 - Im Hinblick auf die Zulassung stellt die reguläre | 
| Praktikumseinrichtung dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister | Praktikumseinrichtung dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister | 
| alle nützlichen Informationen zur Verfügung. | alle nützlichen Informationen zur Verfügung. | 
| Abschnitt 3 - Kriterien für nicht-reguläre Praktikumseinrichtungen | Abschnitt 3 - Kriterien für nicht-reguläre Praktikumseinrichtungen | 
| Art. 35 - Neben regulären Praktikumseinrichtungen können auch | Art. 35 - Neben regulären Praktikumseinrichtungen können auch | 
| nicht-reguläre Praktikumseinrichtungen zugelassen werden, um | nicht-reguläre Praktikumseinrichtungen zugelassen werden, um | 
| angehenden klinischen Heilpädagogen zu ermöglichen, das breite | angehenden klinischen Heilpädagogen zu ermöglichen, das breite | 
| Spektrum der klinischen Heilpädagogik sowie deren Verschiedenartigkeit | Spektrum der klinischen Heilpädagogik sowie deren Verschiedenartigkeit | 
| kennenzulernen. | kennenzulernen. | 
| Art. 36 - Nicht-reguläre Praktikumseinrichtungen sollen angehenden | Art. 36 - Nicht-reguläre Praktikumseinrichtungen sollen angehenden | 
| klinischen Heilpädagogen bestimmte spezifische Fertigkeiten | klinischen Heilpädagogen bestimmte spezifische Fertigkeiten | 
| beibringen, die sich auf einen bestimmten und begrenzten Bereich der | beibringen, die sich auf einen bestimmten und begrenzten Bereich der | 
| Berufsausübung beziehen und nicht in einer regulären | Berufsausübung beziehen und nicht in einer regulären | 
| Praktikumseinrichtung erworben werden können. | Praktikumseinrichtung erworben werden können. | 
| Art. 37 - Nicht-reguläre Praktikumseinrichtungen können angehenden | Art. 37 - Nicht-reguläre Praktikumseinrichtungen können angehenden | 
| klinischen Heilpädagogen nur einen Teil des Praktikums, der sich | klinischen Heilpädagogen nur einen Teil des Praktikums, der sich | 
| höchstens auf 420 Stunden beläuft, anbieten. | höchstens auf 420 Stunden beläuft, anbieten. | 
| Art. 38 - Wird ein Teil des Praktikums in einer nicht-regulären | Art. 38 - Wird ein Teil des Praktikums in einer nicht-regulären | 
| Praktikumseinrichtung absolviert, wird unbeschadet des Artikels 23 | Praktikumseinrichtung absolviert, wird unbeschadet des Artikels 23 | 
| eine Vereinbarung zwischen dem Praktikumsleiter-Koordinator, dem | eine Vereinbarung zwischen dem Praktikumsleiter-Koordinator, dem | 
| angehenden klinischen Heilpädagogen und dem Praktikumsleiter der | angehenden klinischen Heilpädagogen und dem Praktikumsleiter der | 
| nicht-regulären Praktikumseinrichtung geschlossen, die zumindest die | nicht-regulären Praktikumseinrichtung geschlossen, die zumindest die | 
| Modalitäten und Endziele des Praktikums, die Vereinbarungen über die | Modalitäten und Endziele des Praktikums, die Vereinbarungen über die | 
| Vergütung des angehenden klinischen Heilpädagogen sowie die | Vergütung des angehenden klinischen Heilpädagogen sowie die | 
| Modalitäten in Bezug auf die Berufshaftpflichtversicherung enthält. | Modalitäten in Bezug auf die Berufshaftpflichtversicherung enthält. | 
| Abschnitt 4 - Kriterien für Praktikumseinrichtungen im Ausland | Abschnitt 4 - Kriterien für Praktikumseinrichtungen im Ausland | 
| Art. 39 - Angehende klinische Heilpädagogen können höchstens 420 | Art. 39 - Angehende klinische Heilpädagogen können höchstens 420 | 
| Praktikumsstunden in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen | Praktikumsstunden in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen | 
| Union absolvieren, in einem Mitgliedsstaat des Europäischen | Union absolvieren, in einem Mitgliedsstaat des Europäischen | 
| Wirtschaftsraums, der nicht zur Europäischen Union gehört, oder in | Wirtschaftsraums, der nicht zur Europäischen Union gehört, oder in | 
| einem Staat, mit dem die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten | einem Staat, mit dem die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten | 
| eine laufende Vereinigungsvereinbarung geschlossen haben, in der | eine laufende Vereinigungsvereinbarung geschlossen haben, in der | 
| vorgesehen ist, dass ihre Staatsangehörigen im Rahmen des Zugangs zu | vorgesehen ist, dass ihre Staatsangehörigen im Rahmen des Zugangs zu | 
| einer Berufstätigkeit und deren Ausübung nicht auf der Grundlage ihrer | einer Berufstätigkeit und deren Ausübung nicht auf der Grundlage ihrer | 
| Staatsangehörigkeit diskriminiert werden dürfen. | Staatsangehörigkeit diskriminiert werden dürfen. | 
| Art. 40 - Zwischen dem Praktikumsleiter-Koordinator, dem angehenden | Art. 40 - Zwischen dem Praktikumsleiter-Koordinator, dem angehenden | 
| klinischen Heilpädagogen und der für die Beaufsichtigung des | klinischen Heilpädagogen und der für die Beaufsichtigung des | 
| angehenden klinischen Heilpädagogen im Gastland beauftragten Person | angehenden klinischen Heilpädagogen im Gastland beauftragten Person | 
| oder Einrichtung, die an eine Universität gebunden ist, wird eine | oder Einrichtung, die an eine Universität gebunden ist, wird eine | 
| Vereinbarung geschlossen. | Vereinbarung geschlossen. | 
| KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen | 
| Art. 41 - § 1 - Die Zulassung als Praktikumsleiter oder als | Art. 41 - § 1 - Die Zulassung als Praktikumsleiter oder als | 
| Praktikumseinrichtung für die Ausbildung von klinischen Heilpädagogen | Praktikumseinrichtung für die Ausbildung von klinischen Heilpädagogen | 
| wird für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren erteilt. | wird für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren erteilt. | 
| § 2 - Der Antrag auf Erneuerung muss mindestens sechs Monate vor | § 2 - Der Antrag auf Erneuerung muss mindestens sechs Monate vor | 
| Ablauf des betreffenden Zeitraums eingereicht werden. | Ablauf des betreffenden Zeitraums eingereicht werden. | 
| Wenn bei Ablauf des betreffenden Zeitraums keine Entscheidung | Wenn bei Ablauf des betreffenden Zeitraums keine Entscheidung | 
| getroffen wurde, wird die Zulassung bis zur Entscheidung über den | getroffen wurde, wird die Zulassung bis zur Entscheidung über den | 
| Erneuerungsantrag von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister | Erneuerungsantrag von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister | 
| oder von dem von ihm bestimmten Beamten des Föderalen Öffentlichen | oder von dem von ihm bestimmten Beamten des Föderalen Öffentlichen | 
| Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und | Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und | 
| Umwelt verlängert. | Umwelt verlängert. | 
| Art. 42 - Der FÖD Volksgesundheit führt eine Liste der zugelassenen | Art. 42 - Der FÖD Volksgesundheit führt eine Liste der zugelassenen | 
| Praktikumsleiter und Praktikumseinrichtungen und stellt diese den | Praktikumsleiter und Praktikumseinrichtungen und stellt diese den | 
| angehenden klinischen Heilpädagogen zur Verfügung. | angehenden klinischen Heilpädagogen zur Verfügung. | 
| Was die zugelassenen Praktikumsleiter betrifft, werden in der Liste | Was die zugelassenen Praktikumsleiter betrifft, werden in der Liste | 
| nur der Name und Vorname sowie die Praktikumseinrichtung, an die sie | nur der Name und Vorname sowie die Praktikumseinrichtung, an die sie | 
| gebunden sind, eingetragen. | gebunden sind, eingetragen. | 
| Diese Daten werden bis zum Ende der Praktikumsleitung aufbewahrt. | Diese Daten werden bis zum Ende der Praktikumsleitung aufbewahrt. | 
| Art. 43 - Wenn ein Praktikumsleiter oder eine Praktikumseinrichtung | Art. 43 - Wenn ein Praktikumsleiter oder eine Praktikumseinrichtung | 
| die Kriterien nicht mehr erfüllt oder einem Praktikumsleiter Maßnahmen | die Kriterien nicht mehr erfüllt oder einem Praktikumsleiter Maßnahmen | 
| oder Sanktionen strafrechtlicher, disziplinarischer oder | oder Sanktionen strafrechtlicher, disziplinarischer oder | 
| administrativer Art auferlegt wurden, kann der für die Volksgesundheit | administrativer Art auferlegt wurden, kann der für die Volksgesundheit | 
| zuständige Minister die Zulassung entziehen. | zuständige Minister die Zulassung entziehen. | 
| Art. 44 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister legt die | Art. 44 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister legt die | 
| Bedingungen und Verfahrensregeln für den Antrag auf Zulassung oder | Bedingungen und Verfahrensregeln für den Antrag auf Zulassung oder | 
| Erneuerung der Zulassung als Praktikumsleiter und | Erneuerung der Zulassung als Praktikumsleiter und | 
| Praktikumseinrichtung sowie für die Entziehung der Zulassung fest. | Praktikumseinrichtung sowie für die Entziehung der Zulassung fest. | 
| KAPITEL 6 - Inkrafttreten | KAPITEL 6 - Inkrafttreten | 
| Art. 45 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. | Art. 45 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. | 
| Art. 46 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung | Art. 46 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung | 
| des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. | 
| Gegeben zu Brüssel, den 26. April 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 26. April 2019 | 
| PHILIPPE | PHILIPPE | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit | 
| M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |