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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 26/04/2019
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de criteria voor de erkenning van klinisch orthopedagogen, alsmede van stagemeesters en stagediensten. - Officieuze coördinatie in het Duits Arrêté royal fixant les critères d'agrément des orthopédagogues cliniciens, ainsi que des maîtres de stage et services de stage. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE
VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT
26 APRIL 2019. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de criteria 26 AVRIL 2019. - Arrêté royal fixant les critères d'agrément des
voor de erkenning van klinisch orthopedagogen, alsmede van orthopédagogues cliniciens, ainsi que des maîtres de stage et services
stagemeesters en stagediensten. - Officieuze coördinatie in het Duits de stage. - Coordination officieuse en langue allemande
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
het koninklijk besluit van 26 april 2019 tot vaststelling van de allemande de l'arrêté royal du 26 avril 2019 fixant les critères
criteria voor de erkenning van klinisch orthopedagogen, alsmede van d'agrément des orthopédagogues cliniciens, ainsi que des maîtres de
stagemeesters en stagediensten (Belgisch Staatsblad van 22 mei 2019), stage et services de stage (Moniteur belge du 22 mai 2019), tel qu'il
zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 30 mei 2021 a été modifié par l'arrêté royal du 30 mai 2021 modifiant l'arrêté
tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 april 2019 tot royal du 26 avril 2019 fixant les critères d'agrément des
vaststelling van de criteria voor de erkenning van klinisch orthopédagogues cliniciens, ainsi que des maîtres de stage et services
orthopedagogen, alsmede van stagemeesters en stagediensten (Belgisch
Staatsblad van 14 juni 2021). de stage (Moniteur belge du 14 juin 2021).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
26. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Kriterien für 26. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Kriterien für
die Zulassung die Zulassung
von klinischen Heilpädagogen sowie von Praktikumsleitern und von klinischen Heilpädagogen sowie von Praktikumsleitern und
Praktikumseinrichtungen Praktikumseinrichtungen
KAPITEL 1 - Anwendungsbereich KAPITEL 1 - Anwendungsbereich
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Zulassung von Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Zulassung von
den in Artikel 68/2 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über den in Artikel 68/2 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über
die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, nachstehend GAGB genannt, die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, nachstehend GAGB genannt,
erwähnten klinischen Heilpädagogen sowie auf die Zulassung von erwähnten klinischen Heilpädagogen sowie auf die Zulassung von
Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen in der klinischen Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen in der klinischen
Heilpädagogik. Heilpädagogik.
Art. 2 - Gemäß Artikel 68/2 § 4 Absatz 2 des GAGB finden die in den Art. 2 - Gemäß Artikel 68/2 § 4 Absatz 2 des GAGB finden die in den
Artikeln 4 bis einschließlich 11 erwähnten Zulassungskriterien keine Artikeln 4 bis einschließlich 11 erwähnten Zulassungskriterien keine
Anwendung auf klinische Heilpädagogen, die nachweisen können, dass sie Anwendung auf klinische Heilpädagogen, die nachweisen können, dass sie
am 1. September 2016 die klinische Heilpädagogik bereits ausübten. am 1. September 2016 die klinische Heilpädagogik bereits ausübten.
Art. 3 - Gemäß Artikel 68/2 § 4 Absatz 3 des GAGB finden die in den 1Art. 3 - Gemäß Artikel 68/2 § 4 Absatz 3 des GAGB finden die in den
Artikeln 6 bis einschließlich 11 bestimmten Zulassungskriterien keine Artikeln 6 bis einschließlich 11 bestimmten Zulassungskriterien keine
Anwendung auf Studenten der klinischen Heilpädagogik, die ihr Studium Anwendung auf Studenten der klinischen Heilpädagogik, die ihr Studium
spätestens im akademischen Jahr 2016-2017 begonnen haben. spätestens im akademischen Jahr 2016-2017 begonnen haben.
KAPITEL 2 - Kriterien für die Zulassung von klinischen Heilpädagogen KAPITEL 2 - Kriterien für die Zulassung von klinischen Heilpädagogen
Art. 4 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, müssen Art. 4 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, müssen
klinische Heilpädagogen die im vorliegenden Kapitel festgelegten klinische Heilpädagogen die im vorliegenden Kapitel festgelegten
Zulassungskriterien erfüllen. Zulassungskriterien erfüllen.
Art. 5 - § 1 - Die Ausbildung zum klinischen Heilpädagogen, wie in Art. 5 - § 1 - Die Ausbildung zum klinischen Heilpädagogen, wie in
Artikel 68/2 § 2 Absatz 2 des GAGB definiert, zielt auf den Erwerb von Artikel 68/2 § 2 Absatz 2 des GAGB definiert, zielt auf den Erwerb von
Kenntnissen und Fertigkeiten sowohl in differenzierten als auch in Kenntnissen und Fertigkeiten sowohl in differenzierten als auch in
nicht-differenzierten Wissensbereichen der klinischen Heilpädagogik nicht-differenzierten Wissensbereichen der klinischen Heilpädagogik
ab. ab.
§ 2 - Die nicht-differenzierten Wissensbereiche sind Bereiche, die § 2 - Die nicht-differenzierten Wissensbereiche sind Bereiche, die
generisch für alle Pädagogen und Psychologen sind. Es handelt sich um generisch für alle Pädagogen und Psychologen sind. Es handelt sich um
folgende Bereiche: folgende Bereiche:
1. Methodik der wissenschaftlichen Forschung, einschließlich 1. Methodik der wissenschaftlichen Forschung, einschließlich
Statistik, Datenanalyse und Auswertung der Ergebnisse, Fertigkeiten im Statistik, Datenanalyse und Auswertung der Ergebnisse, Fertigkeiten im
Zusammenhang mit der Entwicklung, Durchführung und Auswertung einer Zusammenhang mit der Entwicklung, Durchführung und Auswertung einer
Forschungsarbeit und zur Auswertung und Integration der Forschungsarbeit und zur Auswertung und Integration der
wissenschaftlichen Forschungsdaten, wissenschaftlichen Forschungsdaten,
2. biologische Grundlagen des menschlichen Funktionierens und 2. biologische Grundlagen des menschlichen Funktionierens und
Handelns, Handelns,
3. psychologische Grundlagen des menschlichen Funktionierens und 3. psychologische Grundlagen des menschlichen Funktionierens und
Handelns, Handelns,
4. soziale Grundlagen des menschlichen Funktionierens und Handelns, 4. soziale Grundlagen des menschlichen Funktionierens und Handelns,
5. Ethik und Deontologie, 5. Ethik und Deontologie,
6. Abschlussarbeit als Nachweis von Fachkenntnissen. 6. Abschlussarbeit als Nachweis von Fachkenntnissen.
§ 3 - Die differenzierten Wissensbereiche sind Bereiche, die § 3 - Die differenzierten Wissensbereiche sind Bereiche, die
spezifisch für klinische Heilpädagogen sind. Es handelt sich um spezifisch für klinische Heilpädagogen sind. Es handelt sich um
folgende Bereiche: folgende Bereiche:
1. klinische Heilpädagogik basierend auf einem wissenschaftlichen 1. klinische Heilpädagogik basierend auf einem wissenschaftlichen
Referenzrahmen mit Fokus auf verschiedene Zielgruppen, Vorgehensweisen Referenzrahmen mit Fokus auf verschiedene Zielgruppen, Vorgehensweisen
und Tätigkeitsbereiche, und Tätigkeitsbereiche,
2. Psychopathologie und Psychiatrie, 2. Psychopathologie und Psychiatrie,
3. Diagnose und Bewertung im Bereich der heilpädagogischen 3. Diagnose und Bewertung im Bereich der heilpädagogischen
Unterstützung und Hilfeleistung, Unterstützung und Hilfeleistung,
4. klinische heilpädagogische Interventionen, 4. klinische heilpädagogische Interventionen,
5. Praktika und andere Formen der Integration in den Arbeitsbereich. 5. Praktika und andere Formen der Integration in den Arbeitsbereich.
Art. 6 - Das Berufspraktikum, nachstehend "Praktikum" genannt, ist ein Art. 6 - Das Berufspraktikum, nachstehend "Praktikum" genannt, ist ein
berufsorientiertes Praktikum, bei dem den angehenden klinischen berufsorientiertes Praktikum, bei dem den angehenden klinischen
Heilpädagogen alle Fertigkeiten, Fachkenntnisse und Kompetenzen Heilpädagogen alle Fertigkeiten, Fachkenntnisse und Kompetenzen
beigebracht werden, die für eine autonome Berufsausübung der beigebracht werden, die für eine autonome Berufsausübung der
Heilpädagogik erforderlich sind. Heilpädagogik erforderlich sind.
Das Praktikum zielt darauf ab, die Anwärter mit einem möglichst Das Praktikum zielt darauf ab, die Anwärter mit einem möglichst
breiten Spektrum an Handlungen der klinischen Heilpädagogik vertraut breiten Spektrum an Handlungen der klinischen Heilpädagogik vertraut
zu machen. zu machen.
Art. 7 - § 1 - Das Praktikum umfasst mindestens 1.680 Stunden und kann Art. 7 - § 1 - Das Praktikum umfasst mindestens 1.680 Stunden und kann
in Teilzeit mit mindestens 20 Prozent eines VZÄ absolviert werden. in Teilzeit mit mindestens 20 Prozent eines VZÄ absolviert werden.
§ 2 - Das Praktikum kann sich über einen Zeitraum von maximal fünf § 2 - Das Praktikum kann sich über einen Zeitraum von maximal fünf
aufeinanderfolgenden Jahren erstrecken. aufeinanderfolgenden Jahren erstrecken.
§ 3 - Das Praktikum kann nacheinander in verschiedenen § 3 - Das Praktikum kann nacheinander in verschiedenen
Praktikumseinrichtungen absolviert werden, vorausgesetzt, dass in Praktikumseinrichtungen absolviert werden, vorausgesetzt, dass in
einer dieser Einrichtungen mindestens 840 Stunden geleistet werden. einer dieser Einrichtungen mindestens 840 Stunden geleistet werden.
§ 4 - In Abweichung von § 2 kann der Praktikumszeitraum mit vorheriger § 4 - In Abweichung von § 2 kann der Praktikumszeitraum mit vorheriger
Zustimmung des Praktikumsleiters oder gegebenenfalls des Zustimmung des Praktikumsleiters oder gegebenenfalls des
Praktikumsleiter-Koordinators unterbrochen werden. Praktikumsleiter-Koordinators unterbrochen werden.
Jede Unterbrechung von mehr als 15 Wochen, gerechnet auf das gesamte Jede Unterbrechung von mehr als 15 Wochen, gerechnet auf das gesamte
Praktikum, muss am Ende des Praktikums für den Teil, der 15 Wochen Praktikum, muss am Ende des Praktikums für den Teil, der 15 Wochen
überschreitet, nachgeholt werden. überschreitet, nachgeholt werden.
§ 5 - Auf schwangere angehende klinische Heilpädagoginnen sind die § 5 - Auf schwangere angehende klinische Heilpädagoginnen sind die
Bestimmungen über den Mutterschutz anwendbar gemäß dem Gesetz über die Bestimmungen über den Mutterschutz anwendbar gemäß dem Gesetz über die
Arbeit vom 16. März 1971 und dem Gesetzbuch über das Wohlbefinden bei Arbeit vom 16. März 1971 und dem Gesetzbuch über das Wohlbefinden bei
der Arbeit vom 28. April 2017. der Arbeit vom 28. April 2017.
Sie setzen ihren Praktikumsleiter oder gegebenenfalls den Sie setzen ihren Praktikumsleiter oder gegebenenfalls den
Praktikumsleiter-Koordinator sowie den zuständigen Praktikumsleiter-Koordinator sowie den zuständigen
arbeitsmedizinischen Dienst so früh wie möglich über ihre arbeitsmedizinischen Dienst so früh wie möglich über ihre
Schwangerschaft in Kenntnis. Schwangerschaft in Kenntnis.
Sie befolgen strikt die Anweisungen des Arbeitsarztes. Sie befolgen strikt die Anweisungen des Arbeitsarztes.
Sie dürfen nur mit Aufgaben beauftragt werden, die weder für sie noch Sie dürfen nur mit Aufgaben beauftragt werden, die weder für sie noch
für das ungeborene Kind ein Risiko darstellen. für das ungeborene Kind ein Risiko darstellen.
Falls erforderlich versetzt der Praktikumsleiter oder gegebenenfalls Falls erforderlich versetzt der Praktikumsleiter oder gegebenenfalls
der Praktikumsleiter-Koordinator in Absprache mit dem der Praktikumsleiter-Koordinator in Absprache mit dem
arbeitsmedizinischen Dienst schwangere angehende klinische arbeitsmedizinischen Dienst schwangere angehende klinische
Heilpädagoginnen aus einer risikobehafteten in eine sichere Umgebung, Heilpädagoginnen aus einer risikobehafteten in eine sichere Umgebung,
in der sie ihr Praktikum fortsetzen können. in der sie ihr Praktikum fortsetzen können.
Art. 8 - Die Anwärter erstellen ausreichend klinische heilpädagogische Art. 8 - Die Anwärter erstellen ausreichend klinische heilpädagogische
Patientenakten, in denen sie die heilpädagogische Diagnose und die Patientenakten, in denen sie die heilpädagogische Diagnose und die
Langzeitnachsorge dokumentieren, und zwar im Zusammenhang mit ihrer Langzeitnachsorge dokumentieren, und zwar im Zusammenhang mit ihrer
klinischen Arbeitsweise während des Praktikums. klinischen Arbeitsweise während des Praktikums.
Art. 9 - Am Ende des Praktikums haben die angehenden klinischen Art. 9 - Am Ende des Praktikums haben die angehenden klinischen
Heilpädagogen Fachkenntnisse in mindestens zwei der in Artikel 68/2 § Heilpädagogen Fachkenntnisse in mindestens zwei der in Artikel 68/2 §
3 Absatz 1 des GAGB definierten Tätigkeiten, die zur Ausübung der 3 Absatz 1 des GAGB definierten Tätigkeiten, die zur Ausübung der
klinischen Heilpädagogik gehören, erworben. klinischen Heilpädagogik gehören, erworben.
Art. 10 - Die angehenden klinischen Heilpädagogen verfassen im Art. 10 - Die angehenden klinischen Heilpädagogen verfassen im
Hinblick auf die Bewertung durch die Praktikumsleiter und die Hinblick auf die Bewertung durch die Praktikumsleiter und die
Praktikumseinrichtungen jedes Jahr einen vertraulichen Bericht über Praktikumseinrichtungen jedes Jahr einen vertraulichen Bericht über
die quantitativen und qualitativen Aspekte ihres Praktikums. Sie die quantitativen und qualitativen Aspekte ihres Praktikums. Sie
halten diese Berichte während der Ausbildung und bis zu zwei Jahren halten diese Berichte während der Ausbildung und bis zu zwei Jahren
nach Beendigung der Ausbildung dem für die Volksgesundheit zuständigen nach Beendigung der Ausbildung dem für die Volksgesundheit zuständigen
Minister zur Verfügung. Minister zur Verfügung.
Art. 11 - Am Ende des Praktikums erfüllen die angehenden klinischen Art. 11 - Am Ende des Praktikums erfüllen die angehenden klinischen
Heilpädagogen die Kompetenzen, die in dem in Artikel 12 erwähnten Heilpädagogen die Kompetenzen, die in dem in Artikel 12 erwähnten
Kompetenzprofil des klinischen Heilpädagogen bestimmt sind. Kompetenzprofil des klinischen Heilpädagogen bestimmt sind.
Art. 12 - Das Kompetenzprofil bildet den Rahmen für die Bewertung des Art. 12 - Das Kompetenzprofil bildet den Rahmen für die Bewertung des
beruflichen Handelns der klinischen Heilpädagogen und umfasst folgende beruflichen Handelns der klinischen Heilpädagogen und umfasst folgende
Kompetenzen: Kompetenzen:
1. Professionalität: Klinische Heilpädagogen stellen professionelle 1. Professionalität: Klinische Heilpädagogen stellen professionelle
Werte und Handlungen in den Mittelpunkt ihres Handelns. Sie evaluieren Werte und Handlungen in den Mittelpunkt ihres Handelns. Sie evaluieren
die Fälle, mit denen sie konfrontiert werden und passen ihre die Fälle, mit denen sie konfrontiert werden und passen ihre
Intervention auf der Grundlage einer kritischen Selbstreflexion an. Intervention auf der Grundlage einer kritischen Selbstreflexion an.
Sie kennen die geltenden berufsethischen und ethischen Richtlinien und Sie kennen die geltenden berufsethischen und ethischen Richtlinien und
Vorschriften des Berufs und handeln entsprechend. Vorschriften des Berufs und handeln entsprechend.
2. Beziehung und Kommunikation: Klinische Heilpädagogen führen einen 2. Beziehung und Kommunikation: Klinische Heilpädagogen führen einen
konstruktiven, verbalen, nonverbalen und schriftlichen Dialog mit dem konstruktiven, verbalen, nonverbalen und schriftlichen Dialog mit dem
Patienten einerseits und mit ihren professionellen Partnern Patienten einerseits und mit ihren professionellen Partnern
andererseits. Sie bauen ein Vertrauensverhältnis zum Patienten auf, in andererseits. Sie bauen ein Vertrauensverhältnis zum Patienten auf, in
dem das Ziel der Rehabilitation, die aktive Teilnahme und das dem das Ziel der Rehabilitation, die aktive Teilnahme und das
Mitspracherecht im Mittelpunkt stehen, und sie arbeiten mit ihren Mitspracherecht im Mittelpunkt stehen, und sie arbeiten mit ihren
professionellen Partnern effizient zusammen und koordinieren diese professionellen Partnern effizient zusammen und koordinieren diese
Zusammenarbeit. Zusammenarbeit.
3. Wissenschaftliche Haltung: Klinische Heilpädagogen haben eine 3. Wissenschaftliche Haltung: Klinische Heilpädagogen haben eine
wissenschaftliche Orientierung. Sie beherrschen die wissenschaftlichen wissenschaftliche Orientierung. Sie beherrschen die wissenschaftlichen
Grundlagen der Pädagogik im Allgemeinen, der Heilpädagogik im Grundlagen der Pädagogik im Allgemeinen, der Heilpädagogik im
Besonderen, und die damit verbundenen Fachbereiche und verfolgen die Besonderen, und die damit verbundenen Fachbereiche und verfolgen die
jüngsten wissenschaftlichen Fach- und Praxisentwicklungen. Sie stützen jüngsten wissenschaftlichen Fach- und Praxisentwicklungen. Sie stützen
ihr Handeln, wenn möglich, auf wissenschaftlich fundierte Kenntnisse ihr Handeln, wenn möglich, auf wissenschaftlich fundierte Kenntnisse
und fördern die wissenschaftlichen Kenntnisse durch das Anwenden von und fördern die wissenschaftlichen Kenntnisse durch das Anwenden von
wissenschaftlichen Methoden in der Berufsausübung. wissenschaftlichen Methoden in der Berufsausübung.
4. Gesellschaftliches Engagement: Klinische Heilpädagogen kennen und 4. Gesellschaftliches Engagement: Klinische Heilpädagogen kennen und
erkennen den Einfluss des sozialen Umfelds auf die heilpädagogische erkennen den Einfluss des sozialen Umfelds auf die heilpädagogische
Begleitung. Sie übernehmen ihre soziale Verantwortung und nehmen an Begleitung. Sie übernehmen ihre soziale Verantwortung und nehmen an
der gesellschaftlichen Debatte teil. der gesellschaftlichen Debatte teil.
5. Zusammenarbeit: Klinische Heilpädagogen entwickeln eine 5. Zusammenarbeit: Klinische Heilpädagogen entwickeln eine
konstruktive Zusammenarbeit mit dem Patienten einerseits und mit ihren konstruktive Zusammenarbeit mit dem Patienten einerseits und mit ihren
professionellen Partnern andererseits, auf der Grundlage der professionellen Partnern andererseits, auf der Grundlage der
Grundsätze der aktiven Teilnahme, der Zusammenarbeit mit zahlreichen Grundsätze der aktiven Teilnahme, der Zusammenarbeit mit zahlreichen
Partnern und der Koordination. Partnern und der Koordination.
Sie sind mit der Art der Leistungen vertraut, die in den Bereich Sie sind mit der Art der Leistungen vertraut, die in den Bereich
anderer Gesundheitspflegeberufe fallen. Sie können konstruktiv zum anderer Gesundheitspflegeberufe fallen. Sie können konstruktiv zum
Funktionieren in multidisziplinären und fachübergreifenden Teams und Funktionieren in multidisziplinären und fachübergreifenden Teams und
Zusammenhängen beitragen. Zusammenhängen beitragen.
6. Diagnose: Klinische Heilpädagogen analysieren und diagnostizieren 6. Diagnose: Klinische Heilpädagogen analysieren und diagnostizieren
Störungen der Bildungs-, Entwicklungs- und Lernsysteme sowie Störungen der Bildungs-, Entwicklungs- und Lernsysteme sowie
Verhaltens- und emotionale Störungen und beziehen deren psychosoziale Verhaltens- und emotionale Störungen und beziehen deren psychosoziale
Folgen mit ein. Sie achten insbesondere auf Schutz- und Risikofaktoren Folgen mit ein. Sie achten insbesondere auf Schutz- und Risikofaktoren
bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen und deren Umfeld. Sie bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen und deren Umfeld. Sie
durchlaufen systematisch den diagnostischen Prozess. durchlaufen systematisch den diagnostischen Prozess.
7. Interventionen: Klinische Heilpädagogen führen präventive, 7. Interventionen: Klinische Heilpädagogen führen präventive,
begleitende und behandelnde Interventionen durch, um die Entwicklungs- begleitende und behandelnde Interventionen durch, um die Entwicklungs-
und Entfaltungsmöglichkeiten, die Lebensqualität, die Teilhabe am und Entfaltungsmöglichkeiten, die Lebensqualität, die Teilhabe am
gesellschaftlichen Leben und die Eigenständigkeit des Patienten zu gesellschaftlichen Leben und die Eigenständigkeit des Patienten zu
maximieren. Sie wenden den Interventionsprozess korrekt und maximieren. Sie wenden den Interventionsprozess korrekt und
systematisch an. systematisch an.
8. Schulung: Klinische Heilpädagogen tragen auf der Grundlage ihrer 8. Schulung: Klinische Heilpädagogen tragen auf der Grundlage ihrer
Fachkompetenz und praktischen Erfahrung zur Schulung der Patienten Fachkompetenz und praktischen Erfahrung zur Schulung der Patienten
einerseits und ihrer professionellen Partner andererseits bei. einerseits und ihrer professionellen Partner andererseits bei.
9. Organisation: Klinische Heilpädagogen tragen auf der Grundlage 9. Organisation: Klinische Heilpädagogen tragen auf der Grundlage
ihrer heilpädagogischen Vision zur Strategie und Entwicklung der ihrer heilpädagogischen Vision zur Strategie und Entwicklung der
Organisation bei. Sie gewährleisten die Qualität der Unterstützung und Organisation bei. Sie gewährleisten die Qualität der Unterstützung und
geben einem Team von Fachleuten die Richtung vor. geben einem Team von Fachleuten die Richtung vor.
10. Elektronische Datenverwaltung: Klinische Heilpädagogen sind mit 10. Elektronische Datenverwaltung: Klinische Heilpädagogen sind mit
der elektronischen Verwaltung von Daten vertraut. der elektronischen Verwaltung von Daten vertraut.
Art. 13 - Klinische Heilpädagogen optimieren die eigenen Kenntnisse Art. 13 - Klinische Heilpädagogen optimieren die eigenen Kenntnisse
und Fertigkeiten, insbesondere durch die Teilnahme an Intervisionen und Fertigkeiten, insbesondere durch die Teilnahme an Intervisionen
und Weiterbildungsaktivitäten. und Weiterbildungsaktivitäten.
KAPITEL 3 - Kriterien für die Zulassung von Praktikumsleitern KAPITEL 3 - Kriterien für die Zulassung von Praktikumsleitern
Art. 14 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, müssen Art. 14 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, müssen
Praktikumsleiter die im vorliegenden Kapitel festgelegten Praktikumsleiter die im vorliegenden Kapitel festgelegten
Zulassungskriterien erfüllen. Zulassungskriterien erfüllen.
Art. 15 - Als Praktikumsleiter kommen klinische Heilpädagogen in Art. 15 - Als Praktikumsleiter kommen klinische Heilpädagogen in
Betracht, die seit mindestens fünf Jahren in dieser Eigenschaft Betracht, die seit mindestens fünf Jahren in dieser Eigenschaft
zugelassen sind und während dieses Zeitraums eine Berufstätigkeit in zugelassen sind und während dieses Zeitraums eine Berufstätigkeit in
der klinischen Heilpädagogik ausgeübt haben. der klinischen Heilpädagogik ausgeübt haben.
In Abweichung von vorhergehendem Absatz kommen als Praktikumsleiter In Abweichung von vorhergehendem Absatz kommen als Praktikumsleiter
auch klinische Heilpädagogen in Betracht, die zum Zeitpunkt des auch klinische Heilpädagogen in Betracht, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses mindestens fünf Jahre Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses mindestens fünf Jahre
einschlägige Berufserfahrung nachweisen können, sofern der Antrag auf einschlägige Berufserfahrung nachweisen können, sofern der Antrag auf
Zulassung als Praktikumsleiter spätestens am 1. Juli 2026 eingereicht Zulassung als Praktikumsleiter spätestens am 1. Juli 2026 eingereicht
wird. wird.
[Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 30. Mai 2021 [Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 30. Mai 2021
(B.S. vom 14. Juni 2021)] (B.S. vom 14. Juni 2021)]
Art. 16 - § 1 - Praktikumsleiter verfügen über didaktische, klinische Art. 16 - § 1 - Praktikumsleiter verfügen über didaktische, klinische
und organisatorische Fähigkeiten und haben eine Ausbildung in den und organisatorische Fähigkeiten und haben eine Ausbildung in den
Bereichen Supervision und Bewertung von Anwärtern absolviert. Bereichen Supervision und Bewertung von Anwärtern absolviert.
§ 2 - Praktikumsleiter erteilen eine Ausbildung basierend auf einer § 2 - Praktikumsleiter erteilen eine Ausbildung basierend auf einer
breiten wissenschaftlichen Grundlage und achten darauf, dass die breiten wissenschaftlichen Grundlage und achten darauf, dass die
wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeiten aufeinander abgestimmt wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeiten aufeinander abgestimmt
sind. sind.
§ 3 - Praktikumsleiter absolvieren jährlich eine Weiterbildung. Diese § 3 - Praktikumsleiter absolvieren jährlich eine Weiterbildung. Diese
Weiterbildung wird von universitären Einrichtungen oder von Weiterbildung wird von universitären Einrichtungen oder von
wissenschaftlichen Vereinigungen in Zusammenarbeit mit universitären wissenschaftlichen Vereinigungen in Zusammenarbeit mit universitären
Einrichtungen organisiert. Einrichtungen organisiert.
Art. 17 - Praktikumsleiter sind verpflichtet, während der Dauer ihrer Art. 17 - Praktikumsleiter sind verpflichtet, während der Dauer ihrer
Zulassung als Praktikumsleiter weiterhin eine tatsächliche klinische Zulassung als Praktikumsleiter weiterhin eine tatsächliche klinische
Tätigkeit innerhalb der Praktikumseinrichtung oder an jedem Standort Tätigkeit innerhalb der Praktikumseinrichtung oder an jedem Standort
der Praktikumseinrichtung, wenn diese auf mehrere Standorte verteilt der Praktikumseinrichtung, wenn diese auf mehrere Standorte verteilt
ist, auszuüben. ist, auszuüben.
Art. 18 - Praktikumsleiter können von Mitarbeitern umgeben sein, die Art. 18 - Praktikumsleiter können von Mitarbeitern umgeben sein, die
zum reibungslosen Ablauf des Berufspraktikums mit beitragen. zum reibungslosen Ablauf des Berufspraktikums mit beitragen.
Diese Mitarbeiter bilden zusammen mit dem Praktikumsleiter das Diese Mitarbeiter bilden zusammen mit dem Praktikumsleiter das
Praktikumsteam. Praktikumsteam.
Falls Praktikumsleiter durch ein Praktikumsteam unterstützt werden, Falls Praktikumsleiter durch ein Praktikumsteam unterstützt werden,
vermerken sie dies in ihrem Zulassungsantrag. vermerken sie dies in ihrem Zulassungsantrag.
Art. 19 - Während der Tätigkeiten der angehenden klinischen Art. 19 - Während der Tätigkeiten der angehenden klinischen
Heilpädagogen in der Praktikumseinrichtung ist der Praktikumsleiter Heilpädagogen in der Praktikumseinrichtung ist der Praktikumsleiter
oder ein von ihm bevollmächtigter klinischer Psychologe oder oder ein von ihm bevollmächtigter klinischer Psychologe oder
klinischer Heilpädagoge immer in der Praktikumseinrichtung anwesend. klinischer Heilpädagoge immer in der Praktikumseinrichtung anwesend.
Wenn der Praktikumsleiter nicht persönlich anwesend ist, bleibt er Wenn der Praktikumsleiter nicht persönlich anwesend ist, bleibt er
telefonisch erreichbar und abrufbar. telefonisch erreichbar und abrufbar.
Art. 20 - Die Zulassung des Praktikumsleiters gilt nur für die Art. 20 - Die Zulassung des Praktikumsleiters gilt nur für die
Tätigkeiten, die er in der zugelassenen Praktikumseinrichtung ausübt. Tätigkeiten, die er in der zugelassenen Praktikumseinrichtung ausübt.
Art. 21 - Ein Praktikumsleiter übernimmt nur die Ausbildung einer Art. 21 - Ein Praktikumsleiter übernimmt nur die Ausbildung einer
begrenzten Anzahl angehender klinischer Heilpädagogen, die sich nach begrenzten Anzahl angehender klinischer Heilpädagogen, die sich nach
der Anzahl Konsultationen in der Praktikumseinrichtung und der Anzahl der Anzahl Konsultationen in der Praktikumseinrichtung und der Anzahl
zugelassener klinischer Heilpädagogen in der Praktikumseinrichtung zugelassener klinischer Heilpädagogen in der Praktikumseinrichtung
richtet. richtet.
Die Höchstzahl angehender klinischer Heilpädagogen, die gleichzeitig Die Höchstzahl angehender klinischer Heilpädagogen, die gleichzeitig
von einem Praktikumsleiter betreut werden können, ist auf vier von einem Praktikumsleiter betreut werden können, ist auf vier
begrenzt. begrenzt.
Art. 22 - Wenn der angehende klinische Heilpädagoge das Art. 22 - Wenn der angehende klinische Heilpädagoge das
Berufspraktikum nacheinander in mehreren Praktikumseinrichtungen unter Berufspraktikum nacheinander in mehreren Praktikumseinrichtungen unter
der Anleitung mehrerer Praktikumsleiter absolviert, fungiert einer von der Anleitung mehrerer Praktikumsleiter absolviert, fungiert einer von
ihnen als Praktikumsleiter-Koordinator. ihnen als Praktikumsleiter-Koordinator.
Der Praktikumsleiter-Koordinator bleibt während der gesamten Dauer des Der Praktikumsleiter-Koordinator bleibt während der gesamten Dauer des
Praktikums für die Ausbildung des angehenden klinischen Heilpädagogen Praktikums für die Ausbildung des angehenden klinischen Heilpädagogen
verantwortlich, unabhängig davon, in welchen Praktikumseinrichtungen verantwortlich, unabhängig davon, in welchen Praktikumseinrichtungen
der Anwärter sein Praktikum absolviert. der Anwärter sein Praktikum absolviert.
Art. 23 - Der Praktikumsleiter oder gegebenenfalls der Art. 23 - Der Praktikumsleiter oder gegebenenfalls der
Praktikumsleiter-Koordinator und der angehende klinische Heilpädagoge Praktikumsleiter-Koordinator und der angehende klinische Heilpädagoge
schließen eine Vereinbarung ab, in der mindestens die Verpflichtungen schließen eine Vereinbarung ab, in der mindestens die Verpflichtungen
der Beteiligten sowie die Vereinbarungen in Bezug auf die Vergütung der Beteiligten sowie die Vereinbarungen in Bezug auf die Vergütung
des angehenden klinischen Heilpädagogen festgelegt werden. des angehenden klinischen Heilpädagogen festgelegt werden.
Art. 24 - Der Praktikumsleiter erlaubt dem Anwärter seine Ausbildung Art. 24 - Der Praktikumsleiter erlaubt dem Anwärter seine Ausbildung
erst zu beginnen, nachdem er sich vergewissert hat, dass eine erst zu beginnen, nachdem er sich vergewissert hat, dass eine
angemessene Berufshaftpflichtversicherung für den angehenden angemessene Berufshaftpflichtversicherung für den angehenden
klinischen Heilpädagogen abgeschlossen wurde. Diese Versicherung deckt klinischen Heilpädagogen abgeschlossen wurde. Diese Versicherung deckt
alle Handlungen, die der Anwärter während seiner Ausbildung vornimmt. alle Handlungen, die der Anwärter während seiner Ausbildung vornimmt.
Art. 25 - Der Praktikumsleiter gibt dem angehenden klinischen Art. 25 - Der Praktikumsleiter gibt dem angehenden klinischen
Heilpädagogen die Möglichkeit, an den vorgesehenen Schulungen, Heilpädagogen die Möglichkeit, an den vorgesehenen Schulungen,
Vorträgen und Arbeitsgruppen teilzunehmen und trifft zu diesem Zweck Vorträgen und Arbeitsgruppen teilzunehmen und trifft zu diesem Zweck
die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen. die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen.
Art. 26 - Der Praktikumsleiter übt die Aufsicht über die Tätigkeiten Art. 26 - Der Praktikumsleiter übt die Aufsicht über die Tätigkeiten
der angehenden klinischen Heilpädagogen sowie die von ihnen erstellten der angehenden klinischen Heilpädagogen sowie die von ihnen erstellten
Akten und Dokumente aus und gewährleistet die Kontrolle. Akten und Dokumente aus und gewährleistet die Kontrolle.
Er sieht mindestens eine Stunde pro Vollzeitwoche für den begleitenden Er sieht mindestens eine Stunde pro Vollzeitwoche für den begleitenden
Austausch mit dem angehenden klinischen Heilpädagogen vor. Austausch mit dem angehenden klinischen Heilpädagogen vor.
Art. 27 - Der Praktikumsleiter organisiert regelmäßig, mindestens Art. 27 - Der Praktikumsleiter organisiert regelmäßig, mindestens
zehnmal pro Jahr, Gruppenversammlungen (Seminare, Fallbesprechungen, zehnmal pro Jahr, Gruppenversammlungen (Seminare, Fallbesprechungen,
Besprechungen von Veröffentlichungen zur klinischen Heilpädagogik, und Besprechungen von Veröffentlichungen zur klinischen Heilpädagogik, und
so weiter). so weiter).
Er fördert die Kontakte zwischen dem angehenden klinischen Er fördert die Kontakte zwischen dem angehenden klinischen
Heilpädagogen und den anderen Gesundheitspflegefachkräften, indem er Heilpädagogen und den anderen Gesundheitspflegefachkräften, indem er
multidisziplinäre und fachübergreifende Versammlungen organisiert. multidisziplinäre und fachübergreifende Versammlungen organisiert.
Art. 28 - Der Praktikumsleiter vertraut dem angehenden klinischen Art. 28 - Der Praktikumsleiter vertraut dem angehenden klinischen
Heilpädagogen nur die Verantwortungen an, die dem Stand seiner Heilpädagogen nur die Verantwortungen an, die dem Stand seiner
Ausbildung entsprechen. Ausbildung entsprechen.
KAPITEL 4 - Kriterien für die Zulassung von Praktikumseinrichtungen KAPITEL 4 - Kriterien für die Zulassung von Praktikumseinrichtungen
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung
Art. 29 - § 1 - Es gibt drei Kategorien von Praktikumseinrichtungen: Art. 29 - § 1 - Es gibt drei Kategorien von Praktikumseinrichtungen:
1. reguläre Praktikumseinrichtungen, die, um zugelassen zu werden und 1. reguläre Praktikumseinrichtungen, die, um zugelassen zu werden und
zugelassen zu bleiben, die in Abschnitt 2 bestimmten zugelassen zu bleiben, die in Abschnitt 2 bestimmten
Zulassungskriterien erfüllen, Zulassungskriterien erfüllen,
2. nicht-reguläre Praktikumseinrichtungen, die, um zugelassen zu 2. nicht-reguläre Praktikumseinrichtungen, die, um zugelassen zu
werden und zugelassen zu bleiben, die in Abschnitt 3 bestimmten werden und zugelassen zu bleiben, die in Abschnitt 3 bestimmten
Zulassungskriterien erfüllen, Zulassungskriterien erfüllen,
3. Praktikumseinrichtungen im Ausland, die, um zugelassen zu werden 3. Praktikumseinrichtungen im Ausland, die, um zugelassen zu werden
und zugelassen zu bleiben, die in Abschnitt 4 bestimmten und zugelassen zu bleiben, die in Abschnitt 4 bestimmten
Zulassungskriterien erfüllen. Zulassungskriterien erfüllen.
§ 2 - Für jede der in § 1 genannten Praktikumseinrichtungen gelten § 2 - Für jede der in § 1 genannten Praktikumseinrichtungen gelten
spezifische Zulassungskriterien. spezifische Zulassungskriterien.
Abschnitt 2 - Kriterien für reguläre Praktikumseinrichtungen Abschnitt 2 - Kriterien für reguläre Praktikumseinrichtungen
Art. 30 - Das Praktikum findet in einer Pflegeeinrichtung oder in Art. 30 - Das Praktikum findet in einer Pflegeeinrichtung oder in
einer Praxis statt, die klinische Heilpädagogik anbietet. Die einer Praxis statt, die klinische Heilpädagogik anbietet. Die
Zulassung als reguläre Praktikumseinrichtung kann für die gesamte Zulassung als reguläre Praktikumseinrichtung kann für die gesamte
Einrichtung oder für einen Teil gelten. Einrichtung oder für einen Teil gelten.
Die Zulassung als reguläre Praktikumseinrichtung kann für alle Die Zulassung als reguläre Praktikumseinrichtung kann für alle
Tätigkeiten der klinischen Heilpädagogik oder für einen Teil davon Tätigkeiten der klinischen Heilpädagogik oder für einen Teil davon
gelten. gelten.
Art. 31 - Die Tätigkeiten der regulären Praktikumseinrichtung sind Art. 31 - Die Tätigkeiten der regulären Praktikumseinrichtung sind
unter Berücksichtigung der Dauer der Ausbildung ausreichend unter Berücksichtigung der Dauer der Ausbildung ausreichend
umfangreich und vielfältig, damit der angehende klinische Heilpädagoge umfangreich und vielfältig, damit der angehende klinische Heilpädagoge
sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht
weitreichende Erfahrungen sammeln kann. weitreichende Erfahrungen sammeln kann.
Art. 32 - Reguläre Praktikumseinrichtungen bieten mindestens eine, der Art. 32 - Reguläre Praktikumseinrichtungen bieten mindestens eine, der
in Artikel 68/2 § 3 Absatz 1 des GAGB definierten Tätigkeiten, die zur in Artikel 68/2 § 3 Absatz 1 des GAGB definierten Tätigkeiten, die zur
Ausübung der klinischen Heilpädagogik gehören, an. Ausübung der klinischen Heilpädagogik gehören, an.
Art. 33 - Eine reguläre Praktikumseinrichtung besteht zum Zeitpunkt Art. 33 - Eine reguläre Praktikumseinrichtung besteht zum Zeitpunkt
des Zulassungsantrags seit mindestens drei Jahren und sieht ein des Zulassungsantrags seit mindestens drei Jahren und sieht ein
Höchstmaß an Möglichkeiten für eine multidisziplinäre und Höchstmaß an Möglichkeiten für eine multidisziplinäre und
fachübergreifende Zusammenarbeit vor, sowohl innerhalb des Dienstes fachübergreifende Zusammenarbeit vor, sowohl innerhalb des Dienstes
als auch eventuell mit anderen Diensten. als auch eventuell mit anderen Diensten.
Art. 34 - Im Hinblick auf die Zulassung stellt die reguläre Art. 34 - Im Hinblick auf die Zulassung stellt die reguläre
Praktikumseinrichtung dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister Praktikumseinrichtung dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister
alle nützlichen Informationen zur Verfügung. alle nützlichen Informationen zur Verfügung.
Abschnitt 3 - Kriterien für nicht-reguläre Praktikumseinrichtungen Abschnitt 3 - Kriterien für nicht-reguläre Praktikumseinrichtungen
Art. 35 - Neben regulären Praktikumseinrichtungen können auch Art. 35 - Neben regulären Praktikumseinrichtungen können auch
nicht-reguläre Praktikumseinrichtungen zugelassen werden, um nicht-reguläre Praktikumseinrichtungen zugelassen werden, um
angehenden klinischen Heilpädagogen zu ermöglichen, das breite angehenden klinischen Heilpädagogen zu ermöglichen, das breite
Spektrum der klinischen Heilpädagogik sowie deren Verschiedenartigkeit Spektrum der klinischen Heilpädagogik sowie deren Verschiedenartigkeit
kennenzulernen. kennenzulernen.
Art. 36 - Nicht-reguläre Praktikumseinrichtungen sollen angehenden Art. 36 - Nicht-reguläre Praktikumseinrichtungen sollen angehenden
klinischen Heilpädagogen bestimmte spezifische Fertigkeiten klinischen Heilpädagogen bestimmte spezifische Fertigkeiten
beibringen, die sich auf einen bestimmten und begrenzten Bereich der beibringen, die sich auf einen bestimmten und begrenzten Bereich der
Berufsausübung beziehen und nicht in einer regulären Berufsausübung beziehen und nicht in einer regulären
Praktikumseinrichtung erworben werden können. Praktikumseinrichtung erworben werden können.
Art. 37 - Nicht-reguläre Praktikumseinrichtungen können angehenden Art. 37 - Nicht-reguläre Praktikumseinrichtungen können angehenden
klinischen Heilpädagogen nur einen Teil des Praktikums, der sich klinischen Heilpädagogen nur einen Teil des Praktikums, der sich
höchstens auf 420 Stunden beläuft, anbieten. höchstens auf 420 Stunden beläuft, anbieten.
Art. 38 - Wird ein Teil des Praktikums in einer nicht-regulären Art. 38 - Wird ein Teil des Praktikums in einer nicht-regulären
Praktikumseinrichtung absolviert, wird unbeschadet des Artikels 23 Praktikumseinrichtung absolviert, wird unbeschadet des Artikels 23
eine Vereinbarung zwischen dem Praktikumsleiter-Koordinator, dem eine Vereinbarung zwischen dem Praktikumsleiter-Koordinator, dem
angehenden klinischen Heilpädagogen und dem Praktikumsleiter der angehenden klinischen Heilpädagogen und dem Praktikumsleiter der
nicht-regulären Praktikumseinrichtung geschlossen, die zumindest die nicht-regulären Praktikumseinrichtung geschlossen, die zumindest die
Modalitäten und Endziele des Praktikums, die Vereinbarungen über die Modalitäten und Endziele des Praktikums, die Vereinbarungen über die
Vergütung des angehenden klinischen Heilpädagogen sowie die Vergütung des angehenden klinischen Heilpädagogen sowie die
Modalitäten in Bezug auf die Berufshaftpflichtversicherung enthält. Modalitäten in Bezug auf die Berufshaftpflichtversicherung enthält.
Abschnitt 4 - Kriterien für Praktikumseinrichtungen im Ausland Abschnitt 4 - Kriterien für Praktikumseinrichtungen im Ausland
Art. 39 - Angehende klinische Heilpädagogen können höchstens 420 Art. 39 - Angehende klinische Heilpädagogen können höchstens 420
Praktikumsstunden in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Praktikumsstunden in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union absolvieren, in einem Mitgliedsstaat des Europäischen Union absolvieren, in einem Mitgliedsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums, der nicht zur Europäischen Union gehört, oder in Wirtschaftsraums, der nicht zur Europäischen Union gehört, oder in
einem Staat, mit dem die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten einem Staat, mit dem die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten
eine laufende Vereinigungsvereinbarung geschlossen haben, in der eine laufende Vereinigungsvereinbarung geschlossen haben, in der
vorgesehen ist, dass ihre Staatsangehörigen im Rahmen des Zugangs zu vorgesehen ist, dass ihre Staatsangehörigen im Rahmen des Zugangs zu
einer Berufstätigkeit und deren Ausübung nicht auf der Grundlage ihrer einer Berufstätigkeit und deren Ausübung nicht auf der Grundlage ihrer
Staatsangehörigkeit diskriminiert werden dürfen. Staatsangehörigkeit diskriminiert werden dürfen.
Art. 40 - Zwischen dem Praktikumsleiter-Koordinator, dem angehenden Art. 40 - Zwischen dem Praktikumsleiter-Koordinator, dem angehenden
klinischen Heilpädagogen und der für die Beaufsichtigung des klinischen Heilpädagogen und der für die Beaufsichtigung des
angehenden klinischen Heilpädagogen im Gastland beauftragten Person angehenden klinischen Heilpädagogen im Gastland beauftragten Person
oder Einrichtung, die an eine Universität gebunden ist, wird eine oder Einrichtung, die an eine Universität gebunden ist, wird eine
Vereinbarung geschlossen. Vereinbarung geschlossen.
KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen
Art. 41 - § 1 - Die Zulassung als Praktikumsleiter oder als Art. 41 - § 1 - Die Zulassung als Praktikumsleiter oder als
Praktikumseinrichtung für die Ausbildung von klinischen Heilpädagogen Praktikumseinrichtung für die Ausbildung von klinischen Heilpädagogen
wird für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren erteilt. wird für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren erteilt.
§ 2 - Der Antrag auf Erneuerung muss mindestens sechs Monate vor § 2 - Der Antrag auf Erneuerung muss mindestens sechs Monate vor
Ablauf des betreffenden Zeitraums eingereicht werden. Ablauf des betreffenden Zeitraums eingereicht werden.
Wenn bei Ablauf des betreffenden Zeitraums keine Entscheidung Wenn bei Ablauf des betreffenden Zeitraums keine Entscheidung
getroffen wurde, wird die Zulassung bis zur Entscheidung über den getroffen wurde, wird die Zulassung bis zur Entscheidung über den
Erneuerungsantrag von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister Erneuerungsantrag von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister
oder von dem von ihm bestimmten Beamten des Föderalen Öffentlichen oder von dem von ihm bestimmten Beamten des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und
Umwelt verlängert. Umwelt verlängert.
Art. 42 - Der FÖD Volksgesundheit führt eine Liste der zugelassenen Art. 42 - Der FÖD Volksgesundheit führt eine Liste der zugelassenen
Praktikumsleiter und Praktikumseinrichtungen und stellt diese den Praktikumsleiter und Praktikumseinrichtungen und stellt diese den
angehenden klinischen Heilpädagogen zur Verfügung. angehenden klinischen Heilpädagogen zur Verfügung.
Was die zugelassenen Praktikumsleiter betrifft, werden in der Liste Was die zugelassenen Praktikumsleiter betrifft, werden in der Liste
nur der Name und Vorname sowie die Praktikumseinrichtung, an die sie nur der Name und Vorname sowie die Praktikumseinrichtung, an die sie
gebunden sind, eingetragen. gebunden sind, eingetragen.
Diese Daten werden bis zum Ende der Praktikumsleitung aufbewahrt. Diese Daten werden bis zum Ende der Praktikumsleitung aufbewahrt.
Art. 43 - Wenn ein Praktikumsleiter oder eine Praktikumseinrichtung Art. 43 - Wenn ein Praktikumsleiter oder eine Praktikumseinrichtung
die Kriterien nicht mehr erfüllt oder einem Praktikumsleiter Maßnahmen die Kriterien nicht mehr erfüllt oder einem Praktikumsleiter Maßnahmen
oder Sanktionen strafrechtlicher, disziplinarischer oder oder Sanktionen strafrechtlicher, disziplinarischer oder
administrativer Art auferlegt wurden, kann der für die Volksgesundheit administrativer Art auferlegt wurden, kann der für die Volksgesundheit
zuständige Minister die Zulassung entziehen. zuständige Minister die Zulassung entziehen.
Art. 44 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister legt die Art. 44 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister legt die
Bedingungen und Verfahrensregeln für den Antrag auf Zulassung oder Bedingungen und Verfahrensregeln für den Antrag auf Zulassung oder
Erneuerung der Zulassung als Praktikumsleiter und Erneuerung der Zulassung als Praktikumsleiter und
Praktikumseinrichtung sowie für die Entziehung der Zulassung fest. Praktikumseinrichtung sowie für die Entziehung der Zulassung fest.
KAPITEL 6 - Inkrafttreten KAPITEL 6 - Inkrafttreten
Art. 45 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Art. 45 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Art. 46 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung Art. 46 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 26. April 2019 Gegeben zu Brüssel, den 26. April 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
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