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Koninklijk besluit tot uitvoering, inzake het pensioen van de werknemers, van de wet van 28 december 2011 houdende diverse bepalingen. - Duitse vertaling | Arrêté royal portant exécution, en matière de pension des travailleurs salariés, de la loi du 28 décembre 2011 portant des dispositions diverses. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
26 APRIL 2012. - Koninklijk besluit tot uitvoering, inzake het | 26 AVRIL 2012. - Arrêté royal portant exécution, en matière de pension |
pensioen van de werknemers, van de wet van 28 december 2011 houdende | des travailleurs salariés, de la loi du 28 décembre 2011 portant des |
diverse bepalingen. - Duitse vertaling | dispositions diverses. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 26 april 2012 tot uitvoering, inzake het pensioen van de | l'arrêté royal du 26 avril 2012 portant exécution, en matière de |
werknemers, van de wet van 28 december 2011 houdende diverse | pension des travailleurs salariés, de la loi du 28 décembre 2011 |
bepalingen (Belgisch Staatsblad van 30 april 2012). | portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 30 avril 2012). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
26. APRIL 2012 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom | 26. APRIL 2012 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom |
28. Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, was die | 28. Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, was die |
Pensionen für Lohnempfänger betrifft | Pensionen für Lohnempfänger betrifft |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
in dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, | in dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, |
Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, werden im Rahmen der | Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, werden im Rahmen der |
Reform der Pensionen für Lohnempfänger, die durch das Gesetz vom 28. | Reform der Pensionen für Lohnempfänger, die durch das Gesetz vom 28. |
Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen eingeleitet | Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen eingeleitet |
worden ist, Übergangsmassnahmen und insbesondere Massnahmen in Bezug | worden ist, Übergangsmassnahmen und insbesondere Massnahmen in Bezug |
auf die Vorruhestandspension und die Sonderregelungen für Bergarbeiter | auf die Vorruhestandspension und die Sonderregelungen für Bergarbeiter |
und Seeleute vorgesehen. | und Seeleute vorgesehen. |
In Kapitel 2 wird die Vorruhestandspension behandelt. | In Kapitel 2 wird die Vorruhestandspension behandelt. |
Personen, die sich bereits vor Ankündigung der geplanten Massnahmen in | Personen, die sich bereits vor Ankündigung der geplanten Massnahmen in |
einem Verfahren befanden, nach dessen Ablauf sie eine | einem Verfahren befanden, nach dessen Ablauf sie eine |
Vorruhestandspension zu den derzeitigen Bedingungen erhalten konnten, | Vorruhestandspension zu den derzeitigen Bedingungen erhalten konnten, |
dürfen durch die Reform nicht benachteiligt werden. Dies betrifft | dürfen durch die Reform nicht benachteiligt werden. Dies betrifft |
sowohl die Regelungen des Zeitkredits und der Laufbahnunterbrechung | sowohl die Regelungen des Zeitkredits und der Laufbahnunterbrechung |
als auch die Verfahren in einem spezifischeren Kontext (zum Beispiel | als auch die Verfahren in einem spezifischeren Kontext (zum Beispiel |
eine Arbeitsordnung, ein kollektives Arbeitsabkommen, eine | eine Arbeitsordnung, ein kollektives Arbeitsabkommen, eine |
Altersversorgungsordnung, etc.). Allerdings sollten Kriterien | Altersversorgungsordnung, etc.). Allerdings sollten Kriterien |
festgelegt werden, mit denen sich bestimmen lässt, dass diese | festgelegt werden, mit denen sich bestimmen lässt, dass diese |
Verfahren vor dem 28. November 2011 eingeleitet worden sind. Das | Verfahren vor dem 28. November 2011 eingeleitet worden sind. Das |
Landespensionsamt, das mit der Überprüfung dieser Kriterien beauftragt | Landespensionsamt, das mit der Überprüfung dieser Kriterien beauftragt |
wird, muss über alle erforderlichen Belege verfügen; der zukünftige | wird, muss über alle erforderlichen Belege verfügen; der zukünftige |
Pensionierte wird aufgefordert, diese vorzulegen. | Pensionierte wird aufgefordert, diese vorzulegen. |
In Kapitel 3 werden die Sonderregelungen behandelt. | In Kapitel 3 werden die Sonderregelungen behandelt. |
Die derzeitigen Bestimmungen in Sachen Pensionseintrittsalter und | Die derzeitigen Bestimmungen in Sachen Pensionseintrittsalter und |
Vorzugslaufbahnbruch in den Sonderregelungen für Bergarbeiter und | Vorzugslaufbahnbruch in den Sonderregelungen für Bergarbeiter und |
Seeleute bleiben lediglich auf die Arbeitnehmer anwendbar, die am 31. | Seeleute bleiben lediglich auf die Arbeitnehmer anwendbar, die am 31. |
Dezember 2011 das Alter von 55 Jahren erreicht haben. | Dezember 2011 das Alter von 55 Jahren erreicht haben. |
In vorliegendem Königlichem Erlass sind Übergangsmassnahmen für | In vorliegendem Königlichem Erlass sind Übergangsmassnahmen für |
Bergarbeiter und Seeleute enthalten, die diese Bedingung nicht | Bergarbeiter und Seeleute enthalten, die diese Bedingung nicht |
erfüllen. | erfüllen. |
Was Bergarbeiter betrifft, beruhen die vorgeschlagenen Massnahmen auf | Was Bergarbeiter betrifft, beruhen die vorgeschlagenen Massnahmen auf |
der Eigenschaft des Arbeitnehmers (Bergarbeiter im Untertagebau | der Eigenschaft des Arbeitnehmers (Bergarbeiter im Untertagebau |
beziehungsweise eine damit gleichgesetzte Tätigkeit oder Bergarbeiter | beziehungsweise eine damit gleichgesetzte Tätigkeit oder Bergarbeiter |
im Tagebau) und einer Mindestlaufbahn von zwanzig Jahren am 31. | im Tagebau) und einer Mindestlaufbahn von zwanzig Jahren am 31. |
Dezember 2011. | Dezember 2011. |
Im Fall von Seeleuten betreffen die Übergangsmassnahmen diejenigen, | Im Fall von Seeleuten betreffen die Übergangsmassnahmen diejenigen, |
die am 31. Dezember 2011 eine lange Laufbahn nachweisen können, wobei | die am 31. Dezember 2011 eine lange Laufbahn nachweisen können, wobei |
sie weiterhin die Möglichkeit haben, Pensionsansprüche in Vierzehnteln | sie weiterhin die Möglichkeit haben, Pensionsansprüche in Vierzehnteln |
zu bilden. | zu bilden. |
Unter Berücksichtigung ihrer Tätigkeit, die zu einer konstanten | Unter Berücksichtigung ihrer Tätigkeit, die zu einer konstanten |
Anwesenheit auf den Schiffen während der gesamten Dauer ihres Auftrags | Anwesenheit auf den Schiffen während der gesamten Dauer ihres Auftrags |
geführt hat, werden für den Anspruch auf die Vorruhestandspension | geführt hat, werden für den Anspruch auf die Vorruhestandspension |
Sonderbedingungen festgelegt. | Sonderbedingungen festgelegt. |
In seinem Gutachten vom 25. April 2012 merkt der Staatsrat an, dass | In seinem Gutachten vom 25. April 2012 merkt der Staatsrat an, dass |
möglicherweise nicht überprüft worden ist, ob für den vorliegenden | möglicherweise nicht überprüft worden ist, ob für den vorliegenden |
Entwurf eines Königlichen Erlasses eine Nachhaltigkeitsprüfung | Entwurf eines Königlichen Erlasses eine Nachhaltigkeitsprüfung |
erforderlich ist. Dieser Aspekt ist jedoch wohl gründlich untersucht | erforderlich ist. Dieser Aspekt ist jedoch wohl gründlich untersucht |
worden. In diesem besonderen Fall muss keine Nachhaltigkeitsprüfung | worden. In diesem besonderen Fall muss keine Nachhaltigkeitsprüfung |
durchgeführt werden, da auf die umfassende Auswirkungsanalyse | durchgeführt werden, da auf die umfassende Auswirkungsanalyse |
verwiesen werden kann, die dem Weissbuch der Europäischen Kommission | verwiesen werden kann, die dem Weissbuch der Europäischen Kommission |
"Eine Agenda für angemessene, sichere und nachhaltige Pensionen und | "Eine Agenda für angemessene, sichere und nachhaltige Pensionen und |
Renten" vom 16. Februar 2012 beigefügt ist. | Renten" vom 16. Februar 2012 beigefügt ist. |
Kommentar zu den Artikeln | Kommentar zu den Artikeln |
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Für eine bessere Lesbarkeit werden in Artikel 1 abgekürzte | Für eine bessere Lesbarkeit werden in Artikel 1 abgekürzte |
Überschriften für die Gesetze und Königlichen Erlasse festgelegt, auf | Überschriften für die Gesetze und Königlichen Erlasse festgelegt, auf |
die im Erlassentwurf verwiesen wird. | die im Erlassentwurf verwiesen wird. |
KAPITEL 2 - Vorruhestandspension | KAPITEL 2 - Vorruhestandspension |
Artikel 2 bis 4 | Artikel 2 bis 4 |
Durch die Artikel 2 und 3 wird Artikel 108 des vorerwähnten Gesetzes | Durch die Artikel 2 und 3 wird Artikel 108 des vorerwähnten Gesetzes |
vom 28. Dezember 2011 ausgeführt; in diesen Artikeln wird vorgesehen, | vom 28. Dezember 2011 ausgeführt; in diesen Artikeln wird vorgesehen, |
dass Personen, die einer der im betreffenden Artikel 108 erwähnten | dass Personen, die einer der im betreffenden Artikel 108 erwähnten |
Kategorien von Lohnempfängern angehören, ihre Vorruhestandspension ab | Kategorien von Lohnempfängern angehören, ihre Vorruhestandspension ab |
dem Alter von 60 Jahren in Anspruch nehmen können, sofern sie eine | dem Alter von 60 Jahren in Anspruch nehmen können, sofern sie eine |
Laufbahn von fünfunddreissig Jahren nachweisen (das heisst zu den | Laufbahn von fünfunddreissig Jahren nachweisen (das heisst zu den |
Bedingungen in Bezug auf Alter und Laufbahn, die in Artikel 4 §§ 1 und | Bedingungen in Bezug auf Alter und Laufbahn, die in Artikel 4 §§ 1 und |
2 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der | 2 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der |
Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur | Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur |
Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der | Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der |
gesetzlichen Pensionsregelungen, so wie sie vor ihrer Abänderung durch | gesetzlichen Pensionsregelungen, so wie sie vor ihrer Abänderung durch |
Artikel 107 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 gültig waren, | Artikel 107 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 gültig waren, |
vorgesehen sind). | vorgesehen sind). |
Durch Artikel 2 wird Arbeitnehmern, deren Kündigungsfrist läuft, eine | Durch Artikel 2 wird Arbeitnehmern, deren Kündigungsfrist läuft, eine |
Bedingung in Bezug auf Beginn und Ende der Frist auferlegt: so muss | Bedingung in Bezug auf Beginn und Ende der Frist auferlegt: so muss |
die Kündigungsfrist vor dem 1. Januar 2012 eingesetzt haben und sie | die Kündigungsfrist vor dem 1. Januar 2012 eingesetzt haben und sie |
muss nach dem 31. Dezember 2012 enden beziehungsweise sie hätte dann | muss nach dem 31. Dezember 2012 enden beziehungsweise sie hätte dann |
enden sollen. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, müssen die | enden sollen. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, müssen die |
Betreffenden die ab dem 1. Januar 2013 geltenden Bedingungen erfüllen, | Betreffenden die ab dem 1. Januar 2013 geltenden Bedingungen erfüllen, |
um ihre Vorruhestandspension in Anspruch zu nehmen. | um ihre Vorruhestandspension in Anspruch zu nehmen. |
In diesem Artikel wird ebenfalls vorgesehen, dass dem | In diesem Artikel wird ebenfalls vorgesehen, dass dem |
Landespensionsamt zur Unterstützung des Pensionsantrags eine Kopie des | Landespensionsamt zur Unterstützung des Pensionsantrags eine Kopie des |
Kündigungsschreibens übermittelt wird. Gemäss Artikel 37 § 1 Absatz 2 | Kündigungsschreibens übermittelt wird. Gemäss Artikel 37 § 1 Absatz 2 |
des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge muss in dem | des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge muss in dem |
Kündigungsschreiben Beginn und Dauer der Kündigungsfrist angegeben | Kündigungsschreiben Beginn und Dauer der Kündigungsfrist angegeben |
sein. So kann das Landespensionsamt überprüfen, ob die in diesem | sein. So kann das Landespensionsamt überprüfen, ob die in diesem |
Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt werden. | Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt werden. |
Von Artikel 3 sind Arbeitnehmer betroffen, die mit ihrem Arbeitgeber | Von Artikel 3 sind Arbeitnehmer betroffen, die mit ihrem Arbeitgeber |
eine Vorruhestandsvereinbarung getroffen haben. Diese Vereinbarung | eine Vorruhestandsvereinbarung getroffen haben. Diese Vereinbarung |
muss mehrere kumulative Bedingungen erfüllen: | muss mehrere kumulative Bedingungen erfüllen: |
- sie muss individuell und schriftlich sein und darf frühestens | - sie muss individuell und schriftlich sein und darf frühestens |
ablaufen, wenn der Arbeitnehmer das Alter von 60 Jahren erreicht, | ablaufen, wenn der Arbeitnehmer das Alter von 60 Jahren erreicht, |
- sie darf nicht im Rahmen einer vertraglichen Frühpension getroffen | - sie darf nicht im Rahmen einer vertraglichen Frühpension getroffen |
worden sein, | worden sein, |
- sie muss im Rahmen einer der folgenden Regelungen getroffen worden | - sie muss im Rahmen einer der folgenden Regelungen getroffen worden |
sein: Arbeitsordnung (sofern der für den betreffenden Ort zuständigen | sein: Arbeitsordnung (sofern der für den betreffenden Ort zuständigen |
externen Direktion der Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze | externen Direktion der Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze |
des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung vor dem 28. | des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung vor dem 28. |
November 2011 eine Kopie dieser Ordnung übermittelt worden ist), | November 2011 eine Kopie dieser Ordnung übermittelt worden ist), |
kollektives Arbeitsabkommen (sofern dieses Abkommen bei der Kanzlei | kollektives Arbeitsabkommen (sofern dieses Abkommen bei der Kanzlei |
der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des FÖD | der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des FÖD |
Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung vor dem 28. November | Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung vor dem 28. November |
2011 registriert worden ist), Altersversorgungsordnung im Sinne des | 2011 registriert worden ist), Altersversorgungsordnung im Sinne des |
Gesetzes über die ergänzende Altersversorgung (sofern diese Ordnung | Gesetzes über die ergänzende Altersversorgung (sofern diese Ordnung |
vor dem 28. November 2011 gültig war); oder sie muss auf | vor dem 28. November 2011 gültig war); oder sie muss auf |
Gesetzesbestimmungen, Verordnungsbestimmungen oder damit | Gesetzesbestimmungen, Verordnungsbestimmungen oder damit |
gleichgesetzten Bestimmungen beruhen. | gleichgesetzten Bestimmungen beruhen. |
Zudem muss die betreffende Person spätestens am 28. November 2011 die | Zudem muss die betreffende Person spätestens am 28. November 2011 die |
Bedingungen erfüllen, die in der Arbeitsordnung, dem kollektiven | Bedingungen erfüllen, die in der Arbeitsordnung, dem kollektiven |
Arbeitsabkommen, der Altersversorgungsordnung, den | Arbeitsabkommen, der Altersversorgungsordnung, den |
Gesetzesbestimmungen, den Verordnungsbestimmungen oder den damit | Gesetzesbestimmungen, den Verordnungsbestimmungen oder den damit |
gleichgesetzten Bestimmungen vorgesehen sind. | gleichgesetzten Bestimmungen vorgesehen sind. |
In Artikel 3 wird ebenfalls vorgesehen, dass dem Landespensionsamt zur | In Artikel 3 wird ebenfalls vorgesehen, dass dem Landespensionsamt zur |
Unterstützung des Antrags auf Vorruhestandspension bestimmte | Unterstützung des Antrags auf Vorruhestandspension bestimmte |
Unterlagen übermittelt werden müssen. Neben der schriftlichen | Unterlagen übermittelt werden müssen. Neben der schriftlichen |
Vorruhestandsvereinbarung muss der Betreffende eine Kopie der Regelung | Vorruhestandsvereinbarung muss der Betreffende eine Kopie der Regelung |
beziehungsweise den Verweis auf die rechtlichen Bestimmungen vorlegen, | beziehungsweise den Verweis auf die rechtlichen Bestimmungen vorlegen, |
in deren Rahmen die individuelle Vereinbarung getroffen worden ist, | in deren Rahmen die individuelle Vereinbarung getroffen worden ist, |
damit das Amt überprüfen kann, ob die in diesem Artikel festgelegten | damit das Amt überprüfen kann, ob die in diesem Artikel festgelegten |
Bedingungen erfüllt werden. | Bedingungen erfüllt werden. |
In Artikel 4 wird festgelegt, dass die Bestimmungen der Artikel 2 und | In Artikel 4 wird festgelegt, dass die Bestimmungen der Artikel 2 und |
3 auf Pensionen Anwendung finden, die tatsächlich und zum ersten Mal | 3 auf Pensionen Anwendung finden, die tatsächlich und zum ersten Mal |
frühestens am 1. Januar 2013 einsetzen. | frühestens am 1. Januar 2013 einsetzen. |
KAPITEL 3 - Sonderregelungen | KAPITEL 3 - Sonderregelungen |
Abschnitt 1 - Bergarbeiter | Abschnitt 1 - Bergarbeiter |
Artikel 5 bis 9 | Artikel 5 bis 9 |
Durch die Artikel 5 bis 9 werden die Bestimmungen von Artikel 113 des | Durch die Artikel 5 bis 9 werden die Bestimmungen von Artikel 113 des |
Gesetzes vom 28. Dezember 2011 ausgeführt. Gemäss dieser Bestimmung | Gesetzes vom 28. Dezember 2011 ausgeführt. Gemäss dieser Bestimmung |
ergreift der König Übergangsmassnahmen für Arbeitnehmer, die am 31. | ergreift der König Übergangsmassnahmen für Arbeitnehmer, die am 31. |
Dezember 2011 das Alter von 55 Jahren nicht erreicht haben. | Dezember 2011 das Alter von 55 Jahren nicht erreicht haben. |
In Artikel 5 des Entwurfs wird das Pensionsalter behandelt. | In Artikel 5 des Entwurfs wird das Pensionsalter behandelt. |
Bergarbeiter im Untertagebau und ihnen gleichgestellte Arbeiter, die | Bergarbeiter im Untertagebau und ihnen gleichgestellte Arbeiter, die |
nachweisen, dass sie am 31. Dezember 2011 während mindestens zwanzig | nachweisen, dass sie am 31. Dezember 2011 während mindestens zwanzig |
Jahren im Untertagebau beschäftigt gewesen sind oder eine damit | Jahren im Untertagebau beschäftigt gewesen sind oder eine damit |
gleichsetzte Tätigkeit ausgeübt haben, können ungeachtet ihres Alters | gleichsetzte Tätigkeit ausgeübt haben, können ungeachtet ihres Alters |
an diesem Datum ihren Anspruch auf Pension als Bergarbeiter mit 55 | an diesem Datum ihren Anspruch auf Pension als Bergarbeiter mit 55 |
Jahren weiterhin geltend machen. Wer eine Beschäftigung im | Jahren weiterhin geltend machen. Wer eine Beschäftigung im |
Untertagebau oder eine damit gleichgesetzte Tätigkeit von mindestens | Untertagebau oder eine damit gleichgesetzte Tätigkeit von mindestens |
fünfundzwanzig Jahren nachweisen kann, kann seine Bergarbeiterpension | fünfundzwanzig Jahren nachweisen kann, kann seine Bergarbeiterpension |
in gleich welchem Alter in Anspruch nehmen. | in gleich welchem Alter in Anspruch nehmen. |
Die Regierung befolgt demnach die Beschlüsse, die bei der Schliessung | Die Regierung befolgt demnach die Beschlüsse, die bei der Schliessung |
der Kempenländer Zechen (im Ministerrat vom 23. Juli 1989 eingegangene | der Kempenländer Zechen (im Ministerrat vom 23. Juli 1989 eingegangene |
Verpflichtungen in Sachen öffentliche Massnahmen zugunsten der | Verpflichtungen in Sachen öffentliche Massnahmen zugunsten der |
Bergarbeiter der AG Kempische Steenkoolmijnen) gefasst worden sind und | Bergarbeiter der AG Kempische Steenkoolmijnen) gefasst worden sind und |
berücksichtigt ebenfalls den Beschluss der Flämischen Exekutive vom | berücksichtigt ebenfalls den Beschluss der Flämischen Exekutive vom |
30. Juni 1989 (zur Schliessung der Kempenländer Zechen). Die den | 30. Juni 1989 (zur Schliessung der Kempenländer Zechen). Die den |
Bergarbeitern bei der Schliessung gewährten erworbenen Rechte sind | Bergarbeitern bei der Schliessung gewährten erworbenen Rechte sind |
somit gesichert. | somit gesichert. |
In Artikel 6 werden Bergarbeitern im Untertage- und Tagebau, die eine | In Artikel 6 werden Bergarbeitern im Untertage- und Tagebau, die eine |
Laufbahn von mindestens zwanzig Jahren als Bergarbeiter nachweisen, | Laufbahn von mindestens zwanzig Jahren als Bergarbeiter nachweisen, |
die bis zum 31. Dezember 2011 gebildeten Ansprüche garantiert, | die bis zum 31. Dezember 2011 gebildeten Ansprüche garantiert, |
insbesondere was die Inanspruchnahme des Vorzugslaufbahnbruchs in | insbesondere was die Inanspruchnahme des Vorzugslaufbahnbruchs in |
Dreissigsteln und die Pensionszulage betrifft. | Dreissigsteln und die Pensionszulage betrifft. |
In Artikel 7 werden für die Zeiträume vor dem 1. Januar 2012 | In Artikel 7 werden für die Zeiträume vor dem 1. Januar 2012 |
ausdrücklich Ansprüche gewährleistet, die sich insbesondere ergeben | ausdrücklich Ansprüche gewährleistet, die sich insbesondere ergeben |
aus: | aus: |
- der Gleichsetzung bestimmter Tätigkeiten im Bergbau mit der | - der Gleichsetzung bestimmter Tätigkeiten im Bergbau mit der |
Beschäftigung als Bergarbeiter im Untertagebau, | Beschäftigung als Bergarbeiter im Untertagebau, |
- der Gleichsetzung von Beschäftigungszeiträumen vor und nach der | - der Gleichsetzung von Beschäftigungszeiträumen vor und nach der |
Schliessung der Kempenländer Zechen (Abkommen von 1989), | Schliessung der Kempenländer Zechen (Abkommen von 1989), |
- der Gewährung einer Heizkostenzulage. | - der Gewährung einer Heizkostenzulage. |
In Artikel 8 wird Artikel 10 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom | In Artikel 8 wird Artikel 10 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom |
21. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die | 21. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die |
Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger angepasst. In | Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger angepasst. In |
diesen Bestimmungen wird die Prüfung der Pensionsansprüche behandelt, | diesen Bestimmungen wird die Prüfung der Pensionsansprüche behandelt, |
die für Bergarbeiter mit 60 Jahren von Amts wegen erfolgt. Dieses | die für Bergarbeiter mit 60 Jahren von Amts wegen erfolgt. Dieses |
Alter von 60 Jahren wird abgeändert und schrittweise auf 62 erhöht mit | Alter von 60 Jahren wird abgeändert und schrittweise auf 62 erhöht mit |
Verweis auf die in Sachen Vorruhestandspension anwendbaren | Verweis auf die in Sachen Vorruhestandspension anwendbaren |
Bestimmungen. | Bestimmungen. |
In Artikel 9 wird eine gesetzgebungstechnische Korrektur des Textes | In Artikel 9 wird eine gesetzgebungstechnische Korrektur des Textes |
angebracht, die keine Auswirkung auf die Ausführung des Gesetzes vom | angebracht, die keine Auswirkung auf die Ausführung des Gesetzes vom |
28. Dezember 2011 hat. | 28. Dezember 2011 hat. |
Abschnitt 2 - Seeleute | Abschnitt 2 - Seeleute |
Artikel 10 und 11 | Artikel 10 und 11 |
Durch die Artikel 10 und 11 werden die die Seeleute betreffenden | Durch die Artikel 10 und 11 werden die die Seeleute betreffenden |
Bestimmungen von Artikel 113 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 | Bestimmungen von Artikel 113 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 |
ausgeführt. In diesen Artikeln werden zugunsten von Seeleuten, die am | ausgeführt. In diesen Artikeln werden zugunsten von Seeleuten, die am |
31. Dezember 2011 das Alter von 55 Jahren nicht erreicht haben, | 31. Dezember 2011 das Alter von 55 Jahren nicht erreicht haben, |
Übergangsmassnahmen in Bezug auf die Berechnung ihrer Pension und die | Übergangsmassnahmen in Bezug auf die Berechnung ihrer Pension und die |
Eröffnung des Anspruchs auf Vorruhestandspension vorgesehen. | Eröffnung des Anspruchs auf Vorruhestandspension vorgesehen. |
In Artikel 10 wird vorgesehen, dass Seeleute für die Berechnung ihrer | In Artikel 10 wird vorgesehen, dass Seeleute für die Berechnung ihrer |
gesamten Pension, einschliesslich des Pensionsteils mit Bezug auf die | gesamten Pension, einschliesslich des Pensionsteils mit Bezug auf die |
Jahre nach dem 31. Dezember 2011, Anspruch auf die Anwendung des | Jahre nach dem 31. Dezember 2011, Anspruch auf die Anwendung des |
Vorzugslaufbahnbruchs in Vierzehnteln haben, sofern sie mindestens | Vorzugslaufbahnbruchs in Vierzehnteln haben, sofern sie mindestens |
2.520 Tage Dienst zur See unter belgischer beziehungsweise | 2.520 Tage Dienst zur See unter belgischer beziehungsweise |
luxemburgischer Flagge nachweisen können und im Pool der Seeleute | luxemburgischer Flagge nachweisen können und im Pool der Seeleute |
eingetragen sind. | eingetragen sind. |
Um zu bestimmen, ob Seeleute die Laufbahnbedingung für ihre | Um zu bestimmen, ob Seeleute die Laufbahnbedingung für ihre |
Vorruhestandspension erfüllen, werden aufgrund von Artikel 11 | Vorruhestandspension erfüllen, werden aufgrund von Artikel 11 |
zusätzliche fiktive Jahre berücksichtigt. Diese Jahre werden | zusätzliche fiktive Jahre berücksichtigt. Diese Jahre werden |
ausschliesslich für die Eröffnung des Anspruchs auf | ausschliesslich für die Eröffnung des Anspruchs auf |
Vorruhestandspension und nicht für die spätere Berechnung dieser | Vorruhestandspension und nicht für die spätere Berechnung dieser |
Pension berücksichtigt. So können der Laufbahn der betreffenden | Pension berücksichtigt. So können der Laufbahn der betreffenden |
Seeleute je nach Anzahl Tage auf See - ungeachtet dessen, ob sie vor | Seeleute je nach Anzahl Tage auf See - ungeachtet dessen, ob sie vor |
oder nach dem 31. Dezember 2011 geleistet worden sind - maximal drei | oder nach dem 31. Dezember 2011 geleistet worden sind - maximal drei |
Jahre hinzugefügt werden. | Jahre hinzugefügt werden. |
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen |
Artikel 12 und 13 | Artikel 12 und 13 |
In Artikel 12 wird das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden | In Artikel 12 wird das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden |
Entwurfs rückwirkend auf den 1. Januar 2012 festgelegt, das Datum, an | Entwurfs rückwirkend auf den 1. Januar 2012 festgelegt, das Datum, an |
dem die Gesetzesbestimmungen, die seine Rechtsgrundlage bilden, in | dem die Gesetzesbestimmungen, die seine Rechtsgrundlage bilden, in |
Kraft getreten sind; die Artikel 2 bis 4 in Bezug auf die | Kraft getreten sind; die Artikel 2 bis 4 in Bezug auf die |
Vorruhestandspension treten jedoch am 1. Januar 2013 in Kraft. | Vorruhestandspension treten jedoch am 1. Januar 2013 in Kraft. |
In Artikel 13 wird festgelegt, dass der für Pensionen zuständige | In Artikel 13 wird festgelegt, dass der für Pensionen zuständige |
Minister mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt ist. | Minister mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt ist. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
26. APRIL 2012 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom | 26. APRIL 2012 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom |
28. Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, was die | 28. Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, was die |
Pensionen für Lohnempfänger betrifft | Pensionen für Lohnempfänger betrifft |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung | Aufgrund des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen, der Artikel 108 und 113; | verschiedener Bestimmungen, der Artikel 108 und 113; |
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des | Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des |
Landespensionsamtes vom 26. März 2012; | Landespensionsamtes vom 26. März 2012; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. April 2012; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. April 2012; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 16. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 16. |
April 2012; | April 2012; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass durch | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass durch |
die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses das Gesetz vom 28. Dezember | die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses das Gesetz vom 28. Dezember |
2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, was die Pensionen für | 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, was die Pensionen für |
Lohnempfänger betrifft, ausgeführt wird, und zwar indem | Lohnempfänger betrifft, ausgeführt wird, und zwar indem |
Übergangsmassnahmen in Bezug auf die Vorruhestandspension und die | Übergangsmassnahmen in Bezug auf die Vorruhestandspension und die |
Aufhebung der Sonderregelungen für Bergarbeiter und Seeleute | Aufhebung der Sonderregelungen für Bergarbeiter und Seeleute |
vorgesehen werden. | vorgesehen werden. |
Der vorliegende Erlass ist das Ergebnis der sozialen Konzertierung, | Der vorliegende Erlass ist das Ergebnis der sozialen Konzertierung, |
die im Rahmen der Reform der Pensionen für Lohnempfänger stattgefunden | die im Rahmen der Reform der Pensionen für Lohnempfänger stattgefunden |
hat und vor kurzem erfolgreich abgeschlossen worden ist. | hat und vor kurzem erfolgreich abgeschlossen worden ist. |
Die betreffenden Personen müssen so schnell wie möglich von diesen | Die betreffenden Personen müssen so schnell wie möglich von diesen |
Übergangsmassnahmen in Kenntnis gesetzt werden, damit sie die | Übergangsmassnahmen in Kenntnis gesetzt werden, damit sie die |
Auswirkungen auf ihre persönliche Situation in Sachen Pension, sei es | Auswirkungen auf ihre persönliche Situation in Sachen Pension, sei es |
in Bezug auf den Erhalt der Vorruhestandspension oder die Aufhebung | in Bezug auf den Erhalt der Vorruhestandspension oder die Aufhebung |
der Sonderregelungen für Bergarbeiter und Seeleute, einschätzen und | der Sonderregelungen für Bergarbeiter und Seeleute, einschätzen und |
alle erforderlichen Massnahmen ergreifen können, um ihre Ansprüche, | alle erforderlichen Massnahmen ergreifen können, um ihre Ansprüche, |
insbesondere die Pensionsansprüche ab 2013, geltend zu machen. | insbesondere die Pensionsansprüche ab 2013, geltend zu machen. |
Zudem ist es wichtig, dass das Landespensionsamt seine | Zudem ist es wichtig, dass das Landespensionsamt seine |
Computerprogramme schnellstmöglich anpassen kann, damit die Anträge | Computerprogramme schnellstmöglich anpassen kann, damit die Anträge |
gemäss diesen Übergangsmassnahmen geprüft werden können und die | gemäss diesen Übergangsmassnahmen geprüft werden können und die |
Auszahlung der erwähnten Pensionen ab 2013 am gewählten | Auszahlung der erwähnten Pensionen ab 2013 am gewählten |
Einsetzungsdatum erfolgen kann. | Einsetzungsdatum erfolgen kann. |
Schliesslich ist in Artikel 127 des vorerwähnten Gesetzes vom 28. | Schliesslich ist in Artikel 127 des vorerwähnten Gesetzes vom 28. |
Dezember 2011 vorgesehen, dass die Befugnisse des Königs, was die | Dezember 2011 vorgesehen, dass die Befugnisse des Königs, was die |
Übergangsmassnahmen in Bezug auf die Aufhebung der besonderen | Übergangsmassnahmen in Bezug auf die Aufhebung der besonderen |
Pensionsregelungen für Bergarbeiter und Seeleute betrifft, am 30. | Pensionsregelungen für Bergarbeiter und Seeleute betrifft, am 30. |
April 2012 erlöschen. Folglich müssen die Übergangsmassnahmen vor | April 2012 erlöschen. Folglich müssen die Übergangsmassnahmen vor |
dieser Frist angenommen werden, damit die betreffenden Personen nicht | dieser Frist angenommen werden, damit die betreffenden Personen nicht |
im Ungewissen über ihre Pensionssituation gelassen werden; | im Ungewissen über ihre Pensionssituation gelassen werden; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.253/1 des Staatsrates vom 25. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.253/1 des Staatsrates vom 25. April |
2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Pensionen und aufgrund der | Auf Vorschlag des Ministers der Pensionen und aufgrund der |
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - In vorliegendem Erlass ist zu verstehen unter: | Artikel 1 - In vorliegendem Erlass ist zu verstehen unter: |
1. dem Königlichen Erlass vom 23. Dezember 1996: der Königliche Erlass | 1. dem Königlichen Erlass vom 23. Dezember 1996: der Königliche Erlass |
vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des | vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des |
Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit | Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit |
und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, | und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, |
2. dem Gesetz vom 28. Dezember 2011: das Gesetz vom 28. Dezember 2011 | 2. dem Gesetz vom 28. Dezember 2011: das Gesetz vom 28. Dezember 2011 |
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, | zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, |
3. dem Königlichen Erlass vom 21. Dezember 1967: der Königliche Erlass | 3. dem Königlichen Erlass vom 21. Dezember 1967: der Königliche Erlass |
vom 21. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über | vom 21. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über |
die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, | die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, |
4. dem Gesetz vom 28. April 2003: das Gesetz vom 28. April 2003 über | 4. dem Gesetz vom 28. April 2003: das Gesetz vom 28. April 2003 über |
ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen | ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen |
und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit. | und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit. |
KAPITEL 2 - Vorruhestandspension | KAPITEL 2 - Vorruhestandspension |
Art. 2 - Lohnempfänger, deren Kündigungsfrist vor dem 1. Januar 2012 | Art. 2 - Lohnempfänger, deren Kündigungsfrist vor dem 1. Januar 2012 |
eingesetzt hat und nach dem 31. Dezember 2012 endet beziehungsweise | eingesetzt hat und nach dem 31. Dezember 2012 endet beziehungsweise |
hätte enden sollen, können ihre Ruhestandspension nach Ablauf dieser | hätte enden sollen, können ihre Ruhestandspension nach Ablauf dieser |
Frist frühzeitig in Anspruch nehmen, und zwar zu den Bedingungen in | Frist frühzeitig in Anspruch nehmen, und zwar zu den Bedingungen in |
Bezug auf Alter und Laufbahn, die in Artikel 4 §§ 1 und 2 des | Bezug auf Alter und Laufbahn, die in Artikel 4 §§ 1 und 2 des |
Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996, so wie sie vor ihrer | Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996, so wie sie vor ihrer |
Abänderung durch Artikel 107 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 gültig | Abänderung durch Artikel 107 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 gültig |
waren, vorgesehen sind. | waren, vorgesehen sind. |
Bei der Einreichung des Antrags auf Vorruhestandspension aufgrund von | Bei der Einreichung des Antrags auf Vorruhestandspension aufgrund von |
Absatz 1 übermitteln Lohnempfänger dem Landespensionsamt zur | Absatz 1 übermitteln Lohnempfänger dem Landespensionsamt zur |
Unterstützung ihres Antrags eine Kopie des Kündigungsschreibens, in | Unterstützung ihres Antrags eine Kopie des Kündigungsschreibens, in |
dem Beginn und Dauer der Kündigungsfrist angegeben sind. | dem Beginn und Dauer der Kündigungsfrist angegeben sind. |
Art. 3 - Lohnempfänger, die ausserhalb der Regelung einer | Art. 3 - Lohnempfänger, die ausserhalb der Regelung einer |
vertraglichen Frühpension mit ihrem Arbeitgeber vor dem 28. November | vertraglichen Frühpension mit ihrem Arbeitgeber vor dem 28. November |
2011 eine individuelle und schriftliche Vorruhestandsvereinbarung | 2011 eine individuelle und schriftliche Vorruhestandsvereinbarung |
getroffen haben, die frühestens ausläuft, wenn der Lohnempfänger das | getroffen haben, die frühestens ausläuft, wenn der Lohnempfänger das |
Alter von 60 Jahren erreicht, können ihre Ruhestandspension frühzeitig | Alter von 60 Jahren erreicht, können ihre Ruhestandspension frühzeitig |
in Anspruch nehmen, und zwar zu den Bedingungen in Bezug auf Alter und | in Anspruch nehmen, und zwar zu den Bedingungen in Bezug auf Alter und |
Laufbahn, die in Artikel 4 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 23. | Laufbahn, die in Artikel 4 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 23. |
Dezember 1996, so wie sie vor ihrer Abänderung durch Artikel 107 des | Dezember 1996, so wie sie vor ihrer Abänderung durch Artikel 107 des |
Gesetzes vom 28. Dezember 2011 gültig waren, vorgesehen sind, sofern | Gesetzes vom 28. Dezember 2011 gültig waren, vorgesehen sind, sofern |
je nach Fall folgende Bedingungen erfüllt sind: | je nach Fall folgende Bedingungen erfüllt sind: |
1. Diese Vereinbarung ist getroffen worden im Rahmen einer | 1. Diese Vereinbarung ist getroffen worden im Rahmen einer |
Arbeitsordnung, die gemäss Artikel 15 letzter Absatz des Gesetzes vom | Arbeitsordnung, die gemäss Artikel 15 letzter Absatz des Gesetzes vom |
8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen vor dem 28. November | 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen vor dem 28. November |
2011 übermittelt worden ist, eines kollektiven Arbeitsabkommens, das | 2011 übermittelt worden ist, eines kollektiven Arbeitsabkommens, das |
vor diesem Datum gemäss Artikel 18 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 | vor diesem Datum gemäss Artikel 18 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 |
über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen | über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen |
Kommissionen hinterlegt worden ist, einer vor diesem Datum gültigen | Kommissionen hinterlegt worden ist, einer vor diesem Datum gültigen |
Altersversorgungsordnung im Sinne von Artikel 3 § 1 Nr. 9 des Gesetzes | Altersversorgungsordnung im Sinne von Artikel 3 § 1 Nr. 9 des Gesetzes |
vom 28. April 2003, von Gesetzesbestimmungen, Verordnungsbestimmungen | vom 28. April 2003, von Gesetzesbestimmungen, Verordnungsbestimmungen |
oder damit gleichgesetzten Bestimmungen. | oder damit gleichgesetzten Bestimmungen. |
2. Die betreffenden Lohnempfänger erfüllen spätestens am 28. November | 2. Die betreffenden Lohnempfänger erfüllen spätestens am 28. November |
2011 die Bedingungen der Arbeitsordnung, des kollektiven | 2011 die Bedingungen der Arbeitsordnung, des kollektiven |
Arbeitsabkommens, der Altersversorgungsordnung, der | Arbeitsabkommens, der Altersversorgungsordnung, der |
Gesetzesbestimmungen, der Verordnungsbestimmungen oder der damit | Gesetzesbestimmungen, der Verordnungsbestimmungen oder der damit |
gleichgesetzten Bestimmungen. | gleichgesetzten Bestimmungen. |
Bei der Einreichung des Antrags auf Vorruhestandspension aufgrund von | Bei der Einreichung des Antrags auf Vorruhestandspension aufgrund von |
Absatz 1 übermitteln Lohnempfänger dem Landespensionsamt zur | Absatz 1 übermitteln Lohnempfänger dem Landespensionsamt zur |
Unterstützung ihres Antrags neben einer Kopie der individuellen und | Unterstützung ihres Antrags neben einer Kopie der individuellen und |
schriftlichen Vorruhestandsvereinbarung eine Kopie der Arbeitsordnung, | schriftlichen Vorruhestandsvereinbarung eine Kopie der Arbeitsordnung, |
des kollektiven Arbeitsabkommens oder der Altersversorgungsordnung | des kollektiven Arbeitsabkommens oder der Altersversorgungsordnung |
beziehungsweise den Verweis auf die Gesetzesbestimmungen und | beziehungsweise den Verweis auf die Gesetzesbestimmungen und |
Verordnungsbestimmungen oder eine Kopie der damit gleichgesetzten | Verordnungsbestimmungen oder eine Kopie der damit gleichgesetzten |
Bestimmungen. | Bestimmungen. |
Art. 4 - Die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 finden Anwendung auf | Art. 4 - Die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 finden Anwendung auf |
Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar | Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar |
2013 einsetzen. | 2013 einsetzen. |
KAPITEL 3 - Sonderregelungen | KAPITEL 3 - Sonderregelungen |
Abschnitt 1 - Bergarbeiter | Abschnitt 1 - Bergarbeiter |
Art. 5 - Für Lohnempfänger, die am 31. Dezember 2011 das Alter von 55 | Art. 5 - Für Lohnempfänger, die am 31. Dezember 2011 das Alter von 55 |
Jahren nicht erreicht haben, jedoch nachweisen, dass sie an diesem | Jahren nicht erreicht haben, jedoch nachweisen, dass sie an diesem |
Datum während mindestens zwanzig Jahren gewöhnlich und hauptberuflich | Datum während mindestens zwanzig Jahren gewöhnlich und hauptberuflich |
als Bergarbeiter beschäftigt gewesen sind, gilt Folgendes: | als Bergarbeiter beschäftigt gewesen sind, gilt Folgendes: |
1. Das Pensionsalter wird auf 55 Jahre festgelegt, wenn es sich um | 1. Das Pensionsalter wird auf 55 Jahre festgelegt, wenn es sich um |
eine Ruhestandspension aufgrund einer Beschäftigung als Bergarbeiter | eine Ruhestandspension aufgrund einer Beschäftigung als Bergarbeiter |
im Untertagebau handelt. | im Untertagebau handelt. |
2. Das Pensionsalter ist erreicht, wenn der Betreffende nachweist, | 2. Das Pensionsalter ist erreicht, wenn der Betreffende nachweist, |
dass er während mindestens fünfundzwanzig Jahren gewöhnlich und | dass er während mindestens fünfundzwanzig Jahren gewöhnlich und |
hauptberuflich als Bergarbeiter im Untertagebau in Bergwerken oder | hauptberuflich als Bergarbeiter im Untertagebau in Bergwerken oder |
Steinbrüchen mit unterirdischer Gewinnung beschäftigt gewesen ist. | Steinbrüchen mit unterirdischer Gewinnung beschäftigt gewesen ist. |
In diesen Fällen setzt die Ruhestandspension am ersten Tag des Monats | In diesen Fällen setzt die Ruhestandspension am ersten Tag des Monats |
nach dem Monat ein, in dem der Betreffende sie beantragt, und | nach dem Monat ein, in dem der Betreffende sie beantragt, und |
frühestens am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem er je nach | frühestens am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem er je nach |
Fall eine der in Absatz 1 erwähnten Altersgrenzen erreicht. | Fall eine der in Absatz 1 erwähnten Altersgrenzen erreicht. |
Art. 6 - Die Bestimmungen von Artikel 5 §§ 2, 4 und 6 des Königlichen | Art. 6 - Die Bestimmungen von Artikel 5 §§ 2, 4 und 6 des Königlichen |
Erlasses vom 23. Dezember 1996, so wie sie vor ihrer Aufhebung durch | Erlasses vom 23. Dezember 1996, so wie sie vor ihrer Aufhebung durch |
Artikel 112 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 gültig waren, finden | Artikel 112 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 gültig waren, finden |
weiterhin Anwendung auf Lohnempfänger, die am 31. Dezember 2011 das | weiterhin Anwendung auf Lohnempfänger, die am 31. Dezember 2011 das |
Alter von 55 Jahren nicht erreicht haben, jedoch nachweisen, dass sie | Alter von 55 Jahren nicht erreicht haben, jedoch nachweisen, dass sie |
an diesem Datum während mindestens zwanzig Jahren gewöhnlich und | an diesem Datum während mindestens zwanzig Jahren gewöhnlich und |
hauptberuflich als Bergarbeiter im Untertage- oder im Tagebau | hauptberuflich als Bergarbeiter im Untertage- oder im Tagebau |
beschäftigt gewesen sind, vorausgesetzt, es handelt sich um | beschäftigt gewesen sind, vorausgesetzt, es handelt sich um |
Beschäftigungszeiträume vor dem 1. Januar 2012. | Beschäftigungszeiträume vor dem 1. Januar 2012. |
Art. 7 - Die Bestimmungen von Artikel 3 Nr. 3, Artikel 35 und Kapitel | Art. 7 - Die Bestimmungen von Artikel 3 Nr. 3, Artikel 35 und Kapitel |
IX des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1967 finden für die | IX des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1967 finden für die |
Festlegung der Pensionsansprüche der in den Artikeln 5 und 6 erwähnten | Festlegung der Pensionsansprüche der in den Artikeln 5 und 6 erwähnten |
Lohnempfänger weiterhin vollständig Anwendung, vorausgesetzt, es | Lohnempfänger weiterhin vollständig Anwendung, vorausgesetzt, es |
handelt sich um Beschäftigungszeiträume vor dem 1. Januar 2012. | handelt sich um Beschäftigungszeiträume vor dem 1. Januar 2012. |
Art. 8 - 9 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 8 - 9 - [Abänderungsbestimmungen] |
Abschnitt 2 - Seeleute | Abschnitt 2 - Seeleute |
Art. 10 - Die Bestimmungen von Artikel 5 § 5 des Königlichen Erlasses | Art. 10 - Die Bestimmungen von Artikel 5 § 5 des Königlichen Erlasses |
vom 23. Dezember 1996, so wie sie vor ihrer Aufhebung durch Artikel | vom 23. Dezember 1996, so wie sie vor ihrer Aufhebung durch Artikel |
112 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 gültig waren, finden für die | 112 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 gültig waren, finden für die |
Berechnung der gesamten Pension weiterhin Anwendung auf Lohnempfänger, | Berechnung der gesamten Pension weiterhin Anwendung auf Lohnempfänger, |
die am 31. Dezember 2011 das Alter von 55 Jahren nicht erreicht haben, | die am 31. Dezember 2011 das Alter von 55 Jahren nicht erreicht haben, |
jedoch nachweisen, dass sie an diesem Datum mindestens 2.520 Tage | jedoch nachweisen, dass sie an diesem Datum mindestens 2.520 Tage |
Dienst zur See unter belgischer beziehungsweise luxemburgischer Flagge | Dienst zur See unter belgischer beziehungsweise luxemburgischer Flagge |
geleistet haben und im Pool der Seeleute eingetragen sind. | geleistet haben und im Pool der Seeleute eingetragen sind. |
Art. 11 - Um zu bestimmen, ob Lohnempfänger, die am 31. Dezember 2011 | Art. 11 - Um zu bestimmen, ob Lohnempfänger, die am 31. Dezember 2011 |
das Alter von 55 Jahren nicht erreicht haben, die in Artikel 4 des | das Alter von 55 Jahren nicht erreicht haben, die in Artikel 4 des |
Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 erwähnte Laufbahnbedingung | Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 erwähnte Laufbahnbedingung |
erfüllen, werden den aufgrund von diesem Artikel berücksichtigten | erfüllen, werden den aufgrund von diesem Artikel berücksichtigten |
Jahren maximal drei zusätzliche fiktive Kalenderjahre hinzugefügt, die | Jahren maximal drei zusätzliche fiktive Kalenderjahre hinzugefügt, die |
wie folgt festgelegt werden: | wie folgt festgelegt werden: |
1. 80 Tage auf See berechtigen zu einem zusätzlichen Jahr, | 1. 80 Tage auf See berechtigen zu einem zusätzlichen Jahr, |
2. 160 Tage auf See berechtigen zu zwei zusätzlichen Jahren, | 2. 160 Tage auf See berechtigen zu zwei zusätzlichen Jahren, |
3. 240 Tage auf See berechtigen zu drei zusätzlichen Jahren. | 3. 240 Tage auf See berechtigen zu drei zusätzlichen Jahren. |
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen |
Art. 12 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2012, mit | Art. 12 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2012, mit |
Ausnahme der Artikel 2 bis 4, die am 1. Januar 2013 in Kraft treten. | Ausnahme der Artikel 2 bis 4, die am 1. Januar 2013 in Kraft treten. |
Art. 13 - Der für Pensionen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 13 - Der für Pensionen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Brüssel, den 26. April 2012 | Brüssel, den 26. April 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |