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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 26/04/2012
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Koninklijk besluit tot uitvoering, inzake het pensioen van de werknemers, van de wet van 28 december 2011 houdende diverse bepalingen. - Duitse vertaling Arrêté royal portant exécution, en matière de pension des travailleurs salariés, de la loi du 28 décembre 2011 portant des dispositions diverses. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
26 APRIL 2012. - Koninklijk besluit tot uitvoering, inzake het 26 AVRIL 2012. - Arrêté royal portant exécution, en matière de pension
pensioen van de werknemers, van de wet van 28 december 2011 houdende des travailleurs salariés, de la loi du 28 décembre 2011 portant des
diverse bepalingen. - Duitse vertaling dispositions diverses. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 26 april 2012 tot uitvoering, inzake het pensioen van de l'arrêté royal du 26 avril 2012 portant exécution, en matière de
werknemers, van de wet van 28 december 2011 houdende diverse pension des travailleurs salariés, de la loi du 28 décembre 2011
bepalingen (Belgisch Staatsblad van 30 april 2012). portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 30 avril 2012).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
26. APRIL 2012 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. APRIL 2012 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom
28. Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, was die 28. Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, was die
Pensionen für Lohnempfänger betrifft Pensionen für Lohnempfänger betrifft
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
in dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, in dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe,
Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, werden im Rahmen der Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, werden im Rahmen der
Reform der Pensionen für Lohnempfänger, die durch das Gesetz vom 28. Reform der Pensionen für Lohnempfänger, die durch das Gesetz vom 28.
Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen eingeleitet Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen eingeleitet
worden ist, Übergangsmassnahmen und insbesondere Massnahmen in Bezug worden ist, Übergangsmassnahmen und insbesondere Massnahmen in Bezug
auf die Vorruhestandspension und die Sonderregelungen für Bergarbeiter auf die Vorruhestandspension und die Sonderregelungen für Bergarbeiter
und Seeleute vorgesehen. und Seeleute vorgesehen.
In Kapitel 2 wird die Vorruhestandspension behandelt. In Kapitel 2 wird die Vorruhestandspension behandelt.
Personen, die sich bereits vor Ankündigung der geplanten Massnahmen in Personen, die sich bereits vor Ankündigung der geplanten Massnahmen in
einem Verfahren befanden, nach dessen Ablauf sie eine einem Verfahren befanden, nach dessen Ablauf sie eine
Vorruhestandspension zu den derzeitigen Bedingungen erhalten konnten, Vorruhestandspension zu den derzeitigen Bedingungen erhalten konnten,
dürfen durch die Reform nicht benachteiligt werden. Dies betrifft dürfen durch die Reform nicht benachteiligt werden. Dies betrifft
sowohl die Regelungen des Zeitkredits und der Laufbahnunterbrechung sowohl die Regelungen des Zeitkredits und der Laufbahnunterbrechung
als auch die Verfahren in einem spezifischeren Kontext (zum Beispiel als auch die Verfahren in einem spezifischeren Kontext (zum Beispiel
eine Arbeitsordnung, ein kollektives Arbeitsabkommen, eine eine Arbeitsordnung, ein kollektives Arbeitsabkommen, eine
Altersversorgungsordnung, etc.). Allerdings sollten Kriterien Altersversorgungsordnung, etc.). Allerdings sollten Kriterien
festgelegt werden, mit denen sich bestimmen lässt, dass diese festgelegt werden, mit denen sich bestimmen lässt, dass diese
Verfahren vor dem 28. November 2011 eingeleitet worden sind. Das Verfahren vor dem 28. November 2011 eingeleitet worden sind. Das
Landespensionsamt, das mit der Überprüfung dieser Kriterien beauftragt Landespensionsamt, das mit der Überprüfung dieser Kriterien beauftragt
wird, muss über alle erforderlichen Belege verfügen; der zukünftige wird, muss über alle erforderlichen Belege verfügen; der zukünftige
Pensionierte wird aufgefordert, diese vorzulegen. Pensionierte wird aufgefordert, diese vorzulegen.
In Kapitel 3 werden die Sonderregelungen behandelt. In Kapitel 3 werden die Sonderregelungen behandelt.
Die derzeitigen Bestimmungen in Sachen Pensionseintrittsalter und Die derzeitigen Bestimmungen in Sachen Pensionseintrittsalter und
Vorzugslaufbahnbruch in den Sonderregelungen für Bergarbeiter und Vorzugslaufbahnbruch in den Sonderregelungen für Bergarbeiter und
Seeleute bleiben lediglich auf die Arbeitnehmer anwendbar, die am 31. Seeleute bleiben lediglich auf die Arbeitnehmer anwendbar, die am 31.
Dezember 2011 das Alter von 55 Jahren erreicht haben. Dezember 2011 das Alter von 55 Jahren erreicht haben.
In vorliegendem Königlichem Erlass sind Übergangsmassnahmen für In vorliegendem Königlichem Erlass sind Übergangsmassnahmen für
Bergarbeiter und Seeleute enthalten, die diese Bedingung nicht Bergarbeiter und Seeleute enthalten, die diese Bedingung nicht
erfüllen. erfüllen.
Was Bergarbeiter betrifft, beruhen die vorgeschlagenen Massnahmen auf Was Bergarbeiter betrifft, beruhen die vorgeschlagenen Massnahmen auf
der Eigenschaft des Arbeitnehmers (Bergarbeiter im Untertagebau der Eigenschaft des Arbeitnehmers (Bergarbeiter im Untertagebau
beziehungsweise eine damit gleichgesetzte Tätigkeit oder Bergarbeiter beziehungsweise eine damit gleichgesetzte Tätigkeit oder Bergarbeiter
im Tagebau) und einer Mindestlaufbahn von zwanzig Jahren am 31. im Tagebau) und einer Mindestlaufbahn von zwanzig Jahren am 31.
Dezember 2011. Dezember 2011.
Im Fall von Seeleuten betreffen die Übergangsmassnahmen diejenigen, Im Fall von Seeleuten betreffen die Übergangsmassnahmen diejenigen,
die am 31. Dezember 2011 eine lange Laufbahn nachweisen können, wobei die am 31. Dezember 2011 eine lange Laufbahn nachweisen können, wobei
sie weiterhin die Möglichkeit haben, Pensionsansprüche in Vierzehnteln sie weiterhin die Möglichkeit haben, Pensionsansprüche in Vierzehnteln
zu bilden. zu bilden.
Unter Berücksichtigung ihrer Tätigkeit, die zu einer konstanten Unter Berücksichtigung ihrer Tätigkeit, die zu einer konstanten
Anwesenheit auf den Schiffen während der gesamten Dauer ihres Auftrags Anwesenheit auf den Schiffen während der gesamten Dauer ihres Auftrags
geführt hat, werden für den Anspruch auf die Vorruhestandspension geführt hat, werden für den Anspruch auf die Vorruhestandspension
Sonderbedingungen festgelegt. Sonderbedingungen festgelegt.
In seinem Gutachten vom 25. April 2012 merkt der Staatsrat an, dass In seinem Gutachten vom 25. April 2012 merkt der Staatsrat an, dass
möglicherweise nicht überprüft worden ist, ob für den vorliegenden möglicherweise nicht überprüft worden ist, ob für den vorliegenden
Entwurf eines Königlichen Erlasses eine Nachhaltigkeitsprüfung Entwurf eines Königlichen Erlasses eine Nachhaltigkeitsprüfung
erforderlich ist. Dieser Aspekt ist jedoch wohl gründlich untersucht erforderlich ist. Dieser Aspekt ist jedoch wohl gründlich untersucht
worden. In diesem besonderen Fall muss keine Nachhaltigkeitsprüfung worden. In diesem besonderen Fall muss keine Nachhaltigkeitsprüfung
durchgeführt werden, da auf die umfassende Auswirkungsanalyse durchgeführt werden, da auf die umfassende Auswirkungsanalyse
verwiesen werden kann, die dem Weissbuch der Europäischen Kommission verwiesen werden kann, die dem Weissbuch der Europäischen Kommission
"Eine Agenda für angemessene, sichere und nachhaltige Pensionen und "Eine Agenda für angemessene, sichere und nachhaltige Pensionen und
Renten" vom 16. Februar 2012 beigefügt ist. Renten" vom 16. Februar 2012 beigefügt ist.
Kommentar zu den Artikeln Kommentar zu den Artikeln
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Artikel 1
Für eine bessere Lesbarkeit werden in Artikel 1 abgekürzte Für eine bessere Lesbarkeit werden in Artikel 1 abgekürzte
Überschriften für die Gesetze und Königlichen Erlasse festgelegt, auf Überschriften für die Gesetze und Königlichen Erlasse festgelegt, auf
die im Erlassentwurf verwiesen wird. die im Erlassentwurf verwiesen wird.
KAPITEL 2 - Vorruhestandspension KAPITEL 2 - Vorruhestandspension
Artikel 2 bis 4 Artikel 2 bis 4
Durch die Artikel 2 und 3 wird Artikel 108 des vorerwähnten Gesetzes Durch die Artikel 2 und 3 wird Artikel 108 des vorerwähnten Gesetzes
vom 28. Dezember 2011 ausgeführt; in diesen Artikeln wird vorgesehen, vom 28. Dezember 2011 ausgeführt; in diesen Artikeln wird vorgesehen,
dass Personen, die einer der im betreffenden Artikel 108 erwähnten dass Personen, die einer der im betreffenden Artikel 108 erwähnten
Kategorien von Lohnempfängern angehören, ihre Vorruhestandspension ab Kategorien von Lohnempfängern angehören, ihre Vorruhestandspension ab
dem Alter von 60 Jahren in Anspruch nehmen können, sofern sie eine dem Alter von 60 Jahren in Anspruch nehmen können, sofern sie eine
Laufbahn von fünfunddreissig Jahren nachweisen (das heisst zu den Laufbahn von fünfunddreissig Jahren nachweisen (das heisst zu den
Bedingungen in Bezug auf Alter und Laufbahn, die in Artikel 4 §§ 1 und Bedingungen in Bezug auf Alter und Laufbahn, die in Artikel 4 §§ 1 und
2 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der 2 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der
Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur
Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der
gesetzlichen Pensionsregelungen, so wie sie vor ihrer Abänderung durch gesetzlichen Pensionsregelungen, so wie sie vor ihrer Abänderung durch
Artikel 107 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 gültig waren, Artikel 107 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 gültig waren,
vorgesehen sind). vorgesehen sind).
Durch Artikel 2 wird Arbeitnehmern, deren Kündigungsfrist läuft, eine Durch Artikel 2 wird Arbeitnehmern, deren Kündigungsfrist läuft, eine
Bedingung in Bezug auf Beginn und Ende der Frist auferlegt: so muss Bedingung in Bezug auf Beginn und Ende der Frist auferlegt: so muss
die Kündigungsfrist vor dem 1. Januar 2012 eingesetzt haben und sie die Kündigungsfrist vor dem 1. Januar 2012 eingesetzt haben und sie
muss nach dem 31. Dezember 2012 enden beziehungsweise sie hätte dann muss nach dem 31. Dezember 2012 enden beziehungsweise sie hätte dann
enden sollen. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, müssen die enden sollen. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, müssen die
Betreffenden die ab dem 1. Januar 2013 geltenden Bedingungen erfüllen, Betreffenden die ab dem 1. Januar 2013 geltenden Bedingungen erfüllen,
um ihre Vorruhestandspension in Anspruch zu nehmen. um ihre Vorruhestandspension in Anspruch zu nehmen.
In diesem Artikel wird ebenfalls vorgesehen, dass dem In diesem Artikel wird ebenfalls vorgesehen, dass dem
Landespensionsamt zur Unterstützung des Pensionsantrags eine Kopie des Landespensionsamt zur Unterstützung des Pensionsantrags eine Kopie des
Kündigungsschreibens übermittelt wird. Gemäss Artikel 37 § 1 Absatz 2 Kündigungsschreibens übermittelt wird. Gemäss Artikel 37 § 1 Absatz 2
des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge muss in dem des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge muss in dem
Kündigungsschreiben Beginn und Dauer der Kündigungsfrist angegeben Kündigungsschreiben Beginn und Dauer der Kündigungsfrist angegeben
sein. So kann das Landespensionsamt überprüfen, ob die in diesem sein. So kann das Landespensionsamt überprüfen, ob die in diesem
Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt werden. Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt werden.
Von Artikel 3 sind Arbeitnehmer betroffen, die mit ihrem Arbeitgeber Von Artikel 3 sind Arbeitnehmer betroffen, die mit ihrem Arbeitgeber
eine Vorruhestandsvereinbarung getroffen haben. Diese Vereinbarung eine Vorruhestandsvereinbarung getroffen haben. Diese Vereinbarung
muss mehrere kumulative Bedingungen erfüllen: muss mehrere kumulative Bedingungen erfüllen:
- sie muss individuell und schriftlich sein und darf frühestens - sie muss individuell und schriftlich sein und darf frühestens
ablaufen, wenn der Arbeitnehmer das Alter von 60 Jahren erreicht, ablaufen, wenn der Arbeitnehmer das Alter von 60 Jahren erreicht,
- sie darf nicht im Rahmen einer vertraglichen Frühpension getroffen - sie darf nicht im Rahmen einer vertraglichen Frühpension getroffen
worden sein, worden sein,
- sie muss im Rahmen einer der folgenden Regelungen getroffen worden - sie muss im Rahmen einer der folgenden Regelungen getroffen worden
sein: Arbeitsordnung (sofern der für den betreffenden Ort zuständigen sein: Arbeitsordnung (sofern der für den betreffenden Ort zuständigen
externen Direktion der Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze externen Direktion der Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze
des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung vor dem 28. des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung vor dem 28.
November 2011 eine Kopie dieser Ordnung übermittelt worden ist), November 2011 eine Kopie dieser Ordnung übermittelt worden ist),
kollektives Arbeitsabkommen (sofern dieses Abkommen bei der Kanzlei kollektives Arbeitsabkommen (sofern dieses Abkommen bei der Kanzlei
der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des FÖD der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des FÖD
Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung vor dem 28. November Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung vor dem 28. November
2011 registriert worden ist), Altersversorgungsordnung im Sinne des 2011 registriert worden ist), Altersversorgungsordnung im Sinne des
Gesetzes über die ergänzende Altersversorgung (sofern diese Ordnung Gesetzes über die ergänzende Altersversorgung (sofern diese Ordnung
vor dem 28. November 2011 gültig war); oder sie muss auf vor dem 28. November 2011 gültig war); oder sie muss auf
Gesetzesbestimmungen, Verordnungsbestimmungen oder damit Gesetzesbestimmungen, Verordnungsbestimmungen oder damit
gleichgesetzten Bestimmungen beruhen. gleichgesetzten Bestimmungen beruhen.
Zudem muss die betreffende Person spätestens am 28. November 2011 die Zudem muss die betreffende Person spätestens am 28. November 2011 die
Bedingungen erfüllen, die in der Arbeitsordnung, dem kollektiven Bedingungen erfüllen, die in der Arbeitsordnung, dem kollektiven
Arbeitsabkommen, der Altersversorgungsordnung, den Arbeitsabkommen, der Altersversorgungsordnung, den
Gesetzesbestimmungen, den Verordnungsbestimmungen oder den damit Gesetzesbestimmungen, den Verordnungsbestimmungen oder den damit
gleichgesetzten Bestimmungen vorgesehen sind. gleichgesetzten Bestimmungen vorgesehen sind.
In Artikel 3 wird ebenfalls vorgesehen, dass dem Landespensionsamt zur In Artikel 3 wird ebenfalls vorgesehen, dass dem Landespensionsamt zur
Unterstützung des Antrags auf Vorruhestandspension bestimmte Unterstützung des Antrags auf Vorruhestandspension bestimmte
Unterlagen übermittelt werden müssen. Neben der schriftlichen Unterlagen übermittelt werden müssen. Neben der schriftlichen
Vorruhestandsvereinbarung muss der Betreffende eine Kopie der Regelung Vorruhestandsvereinbarung muss der Betreffende eine Kopie der Regelung
beziehungsweise den Verweis auf die rechtlichen Bestimmungen vorlegen, beziehungsweise den Verweis auf die rechtlichen Bestimmungen vorlegen,
in deren Rahmen die individuelle Vereinbarung getroffen worden ist, in deren Rahmen die individuelle Vereinbarung getroffen worden ist,
damit das Amt überprüfen kann, ob die in diesem Artikel festgelegten damit das Amt überprüfen kann, ob die in diesem Artikel festgelegten
Bedingungen erfüllt werden. Bedingungen erfüllt werden.
In Artikel 4 wird festgelegt, dass die Bestimmungen der Artikel 2 und In Artikel 4 wird festgelegt, dass die Bestimmungen der Artikel 2 und
3 auf Pensionen Anwendung finden, die tatsächlich und zum ersten Mal 3 auf Pensionen Anwendung finden, die tatsächlich und zum ersten Mal
frühestens am 1. Januar 2013 einsetzen. frühestens am 1. Januar 2013 einsetzen.
KAPITEL 3 - Sonderregelungen KAPITEL 3 - Sonderregelungen
Abschnitt 1 - Bergarbeiter Abschnitt 1 - Bergarbeiter
Artikel 5 bis 9 Artikel 5 bis 9
Durch die Artikel 5 bis 9 werden die Bestimmungen von Artikel 113 des Durch die Artikel 5 bis 9 werden die Bestimmungen von Artikel 113 des
Gesetzes vom 28. Dezember 2011 ausgeführt. Gemäss dieser Bestimmung Gesetzes vom 28. Dezember 2011 ausgeführt. Gemäss dieser Bestimmung
ergreift der König Übergangsmassnahmen für Arbeitnehmer, die am 31. ergreift der König Übergangsmassnahmen für Arbeitnehmer, die am 31.
Dezember 2011 das Alter von 55 Jahren nicht erreicht haben. Dezember 2011 das Alter von 55 Jahren nicht erreicht haben.
In Artikel 5 des Entwurfs wird das Pensionsalter behandelt. In Artikel 5 des Entwurfs wird das Pensionsalter behandelt.
Bergarbeiter im Untertagebau und ihnen gleichgestellte Arbeiter, die Bergarbeiter im Untertagebau und ihnen gleichgestellte Arbeiter, die
nachweisen, dass sie am 31. Dezember 2011 während mindestens zwanzig nachweisen, dass sie am 31. Dezember 2011 während mindestens zwanzig
Jahren im Untertagebau beschäftigt gewesen sind oder eine damit Jahren im Untertagebau beschäftigt gewesen sind oder eine damit
gleichsetzte Tätigkeit ausgeübt haben, können ungeachtet ihres Alters gleichsetzte Tätigkeit ausgeübt haben, können ungeachtet ihres Alters
an diesem Datum ihren Anspruch auf Pension als Bergarbeiter mit 55 an diesem Datum ihren Anspruch auf Pension als Bergarbeiter mit 55
Jahren weiterhin geltend machen. Wer eine Beschäftigung im Jahren weiterhin geltend machen. Wer eine Beschäftigung im
Untertagebau oder eine damit gleichgesetzte Tätigkeit von mindestens Untertagebau oder eine damit gleichgesetzte Tätigkeit von mindestens
fünfundzwanzig Jahren nachweisen kann, kann seine Bergarbeiterpension fünfundzwanzig Jahren nachweisen kann, kann seine Bergarbeiterpension
in gleich welchem Alter in Anspruch nehmen. in gleich welchem Alter in Anspruch nehmen.
Die Regierung befolgt demnach die Beschlüsse, die bei der Schliessung Die Regierung befolgt demnach die Beschlüsse, die bei der Schliessung
der Kempenländer Zechen (im Ministerrat vom 23. Juli 1989 eingegangene der Kempenländer Zechen (im Ministerrat vom 23. Juli 1989 eingegangene
Verpflichtungen in Sachen öffentliche Massnahmen zugunsten der Verpflichtungen in Sachen öffentliche Massnahmen zugunsten der
Bergarbeiter der AG Kempische Steenkoolmijnen) gefasst worden sind und Bergarbeiter der AG Kempische Steenkoolmijnen) gefasst worden sind und
berücksichtigt ebenfalls den Beschluss der Flämischen Exekutive vom berücksichtigt ebenfalls den Beschluss der Flämischen Exekutive vom
30. Juni 1989 (zur Schliessung der Kempenländer Zechen). Die den 30. Juni 1989 (zur Schliessung der Kempenländer Zechen). Die den
Bergarbeitern bei der Schliessung gewährten erworbenen Rechte sind Bergarbeitern bei der Schliessung gewährten erworbenen Rechte sind
somit gesichert. somit gesichert.
In Artikel 6 werden Bergarbeitern im Untertage- und Tagebau, die eine In Artikel 6 werden Bergarbeitern im Untertage- und Tagebau, die eine
Laufbahn von mindestens zwanzig Jahren als Bergarbeiter nachweisen, Laufbahn von mindestens zwanzig Jahren als Bergarbeiter nachweisen,
die bis zum 31. Dezember 2011 gebildeten Ansprüche garantiert, die bis zum 31. Dezember 2011 gebildeten Ansprüche garantiert,
insbesondere was die Inanspruchnahme des Vorzugslaufbahnbruchs in insbesondere was die Inanspruchnahme des Vorzugslaufbahnbruchs in
Dreissigsteln und die Pensionszulage betrifft. Dreissigsteln und die Pensionszulage betrifft.
In Artikel 7 werden für die Zeiträume vor dem 1. Januar 2012 In Artikel 7 werden für die Zeiträume vor dem 1. Januar 2012
ausdrücklich Ansprüche gewährleistet, die sich insbesondere ergeben ausdrücklich Ansprüche gewährleistet, die sich insbesondere ergeben
aus: aus:
- der Gleichsetzung bestimmter Tätigkeiten im Bergbau mit der - der Gleichsetzung bestimmter Tätigkeiten im Bergbau mit der
Beschäftigung als Bergarbeiter im Untertagebau, Beschäftigung als Bergarbeiter im Untertagebau,
- der Gleichsetzung von Beschäftigungszeiträumen vor und nach der - der Gleichsetzung von Beschäftigungszeiträumen vor und nach der
Schliessung der Kempenländer Zechen (Abkommen von 1989), Schliessung der Kempenländer Zechen (Abkommen von 1989),
- der Gewährung einer Heizkostenzulage. - der Gewährung einer Heizkostenzulage.
In Artikel 8 wird Artikel 10 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom In Artikel 8 wird Artikel 10 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom
21. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die 21. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die
Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger angepasst. In Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger angepasst. In
diesen Bestimmungen wird die Prüfung der Pensionsansprüche behandelt, diesen Bestimmungen wird die Prüfung der Pensionsansprüche behandelt,
die für Bergarbeiter mit 60 Jahren von Amts wegen erfolgt. Dieses die für Bergarbeiter mit 60 Jahren von Amts wegen erfolgt. Dieses
Alter von 60 Jahren wird abgeändert und schrittweise auf 62 erhöht mit Alter von 60 Jahren wird abgeändert und schrittweise auf 62 erhöht mit
Verweis auf die in Sachen Vorruhestandspension anwendbaren Verweis auf die in Sachen Vorruhestandspension anwendbaren
Bestimmungen. Bestimmungen.
In Artikel 9 wird eine gesetzgebungstechnische Korrektur des Textes In Artikel 9 wird eine gesetzgebungstechnische Korrektur des Textes
angebracht, die keine Auswirkung auf die Ausführung des Gesetzes vom angebracht, die keine Auswirkung auf die Ausführung des Gesetzes vom
28. Dezember 2011 hat. 28. Dezember 2011 hat.
Abschnitt 2 - Seeleute Abschnitt 2 - Seeleute
Artikel 10 und 11 Artikel 10 und 11
Durch die Artikel 10 und 11 werden die die Seeleute betreffenden Durch die Artikel 10 und 11 werden die die Seeleute betreffenden
Bestimmungen von Artikel 113 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 Bestimmungen von Artikel 113 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011
ausgeführt. In diesen Artikeln werden zugunsten von Seeleuten, die am ausgeführt. In diesen Artikeln werden zugunsten von Seeleuten, die am
31. Dezember 2011 das Alter von 55 Jahren nicht erreicht haben, 31. Dezember 2011 das Alter von 55 Jahren nicht erreicht haben,
Übergangsmassnahmen in Bezug auf die Berechnung ihrer Pension und die Übergangsmassnahmen in Bezug auf die Berechnung ihrer Pension und die
Eröffnung des Anspruchs auf Vorruhestandspension vorgesehen. Eröffnung des Anspruchs auf Vorruhestandspension vorgesehen.
In Artikel 10 wird vorgesehen, dass Seeleute für die Berechnung ihrer In Artikel 10 wird vorgesehen, dass Seeleute für die Berechnung ihrer
gesamten Pension, einschliesslich des Pensionsteils mit Bezug auf die gesamten Pension, einschliesslich des Pensionsteils mit Bezug auf die
Jahre nach dem 31. Dezember 2011, Anspruch auf die Anwendung des Jahre nach dem 31. Dezember 2011, Anspruch auf die Anwendung des
Vorzugslaufbahnbruchs in Vierzehnteln haben, sofern sie mindestens Vorzugslaufbahnbruchs in Vierzehnteln haben, sofern sie mindestens
2.520 Tage Dienst zur See unter belgischer beziehungsweise 2.520 Tage Dienst zur See unter belgischer beziehungsweise
luxemburgischer Flagge nachweisen können und im Pool der Seeleute luxemburgischer Flagge nachweisen können und im Pool der Seeleute
eingetragen sind. eingetragen sind.
Um zu bestimmen, ob Seeleute die Laufbahnbedingung für ihre Um zu bestimmen, ob Seeleute die Laufbahnbedingung für ihre
Vorruhestandspension erfüllen, werden aufgrund von Artikel 11 Vorruhestandspension erfüllen, werden aufgrund von Artikel 11
zusätzliche fiktive Jahre berücksichtigt. Diese Jahre werden zusätzliche fiktive Jahre berücksichtigt. Diese Jahre werden
ausschliesslich für die Eröffnung des Anspruchs auf ausschliesslich für die Eröffnung des Anspruchs auf
Vorruhestandspension und nicht für die spätere Berechnung dieser Vorruhestandspension und nicht für die spätere Berechnung dieser
Pension berücksichtigt. So können der Laufbahn der betreffenden Pension berücksichtigt. So können der Laufbahn der betreffenden
Seeleute je nach Anzahl Tage auf See - ungeachtet dessen, ob sie vor Seeleute je nach Anzahl Tage auf See - ungeachtet dessen, ob sie vor
oder nach dem 31. Dezember 2011 geleistet worden sind - maximal drei oder nach dem 31. Dezember 2011 geleistet worden sind - maximal drei
Jahre hinzugefügt werden. Jahre hinzugefügt werden.
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen
Artikel 12 und 13 Artikel 12 und 13
In Artikel 12 wird das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden In Artikel 12 wird das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden
Entwurfs rückwirkend auf den 1. Januar 2012 festgelegt, das Datum, an Entwurfs rückwirkend auf den 1. Januar 2012 festgelegt, das Datum, an
dem die Gesetzesbestimmungen, die seine Rechtsgrundlage bilden, in dem die Gesetzesbestimmungen, die seine Rechtsgrundlage bilden, in
Kraft getreten sind; die Artikel 2 bis 4 in Bezug auf die Kraft getreten sind; die Artikel 2 bis 4 in Bezug auf die
Vorruhestandspension treten jedoch am 1. Januar 2013 in Kraft. Vorruhestandspension treten jedoch am 1. Januar 2013 in Kraft.
In Artikel 13 wird festgelegt, dass der für Pensionen zuständige In Artikel 13 wird festgelegt, dass der für Pensionen zuständige
Minister mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt ist. Minister mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt ist.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
26. APRIL 2012 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. APRIL 2012 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom
28. Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, was die 28. Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, was die
Pensionen für Lohnempfänger betrifft Pensionen für Lohnempfänger betrifft
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung Aufgrund des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen, der Artikel 108 und 113; verschiedener Bestimmungen, der Artikel 108 und 113;
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des
Landespensionsamtes vom 26. März 2012; Landespensionsamtes vom 26. März 2012;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. April 2012; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. April 2012;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 16. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 16.
April 2012; April 2012;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass durch Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass durch
die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses das Gesetz vom 28. Dezember die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses das Gesetz vom 28. Dezember
2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, was die Pensionen für 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, was die Pensionen für
Lohnempfänger betrifft, ausgeführt wird, und zwar indem Lohnempfänger betrifft, ausgeführt wird, und zwar indem
Übergangsmassnahmen in Bezug auf die Vorruhestandspension und die Übergangsmassnahmen in Bezug auf die Vorruhestandspension und die
Aufhebung der Sonderregelungen für Bergarbeiter und Seeleute Aufhebung der Sonderregelungen für Bergarbeiter und Seeleute
vorgesehen werden. vorgesehen werden.
Der vorliegende Erlass ist das Ergebnis der sozialen Konzertierung, Der vorliegende Erlass ist das Ergebnis der sozialen Konzertierung,
die im Rahmen der Reform der Pensionen für Lohnempfänger stattgefunden die im Rahmen der Reform der Pensionen für Lohnempfänger stattgefunden
hat und vor kurzem erfolgreich abgeschlossen worden ist. hat und vor kurzem erfolgreich abgeschlossen worden ist.
Die betreffenden Personen müssen so schnell wie möglich von diesen Die betreffenden Personen müssen so schnell wie möglich von diesen
Übergangsmassnahmen in Kenntnis gesetzt werden, damit sie die Übergangsmassnahmen in Kenntnis gesetzt werden, damit sie die
Auswirkungen auf ihre persönliche Situation in Sachen Pension, sei es Auswirkungen auf ihre persönliche Situation in Sachen Pension, sei es
in Bezug auf den Erhalt der Vorruhestandspension oder die Aufhebung in Bezug auf den Erhalt der Vorruhestandspension oder die Aufhebung
der Sonderregelungen für Bergarbeiter und Seeleute, einschätzen und der Sonderregelungen für Bergarbeiter und Seeleute, einschätzen und
alle erforderlichen Massnahmen ergreifen können, um ihre Ansprüche, alle erforderlichen Massnahmen ergreifen können, um ihre Ansprüche,
insbesondere die Pensionsansprüche ab 2013, geltend zu machen. insbesondere die Pensionsansprüche ab 2013, geltend zu machen.
Zudem ist es wichtig, dass das Landespensionsamt seine Zudem ist es wichtig, dass das Landespensionsamt seine
Computerprogramme schnellstmöglich anpassen kann, damit die Anträge Computerprogramme schnellstmöglich anpassen kann, damit die Anträge
gemäss diesen Übergangsmassnahmen geprüft werden können und die gemäss diesen Übergangsmassnahmen geprüft werden können und die
Auszahlung der erwähnten Pensionen ab 2013 am gewählten Auszahlung der erwähnten Pensionen ab 2013 am gewählten
Einsetzungsdatum erfolgen kann. Einsetzungsdatum erfolgen kann.
Schliesslich ist in Artikel 127 des vorerwähnten Gesetzes vom 28. Schliesslich ist in Artikel 127 des vorerwähnten Gesetzes vom 28.
Dezember 2011 vorgesehen, dass die Befugnisse des Königs, was die Dezember 2011 vorgesehen, dass die Befugnisse des Königs, was die
Übergangsmassnahmen in Bezug auf die Aufhebung der besonderen Übergangsmassnahmen in Bezug auf die Aufhebung der besonderen
Pensionsregelungen für Bergarbeiter und Seeleute betrifft, am 30. Pensionsregelungen für Bergarbeiter und Seeleute betrifft, am 30.
April 2012 erlöschen. Folglich müssen die Übergangsmassnahmen vor April 2012 erlöschen. Folglich müssen die Übergangsmassnahmen vor
dieser Frist angenommen werden, damit die betreffenden Personen nicht dieser Frist angenommen werden, damit die betreffenden Personen nicht
im Ungewissen über ihre Pensionssituation gelassen werden; im Ungewissen über ihre Pensionssituation gelassen werden;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.253/1 des Staatsrates vom 25. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.253/1 des Staatsrates vom 25. April
2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Pensionen und aufgrund der Auf Vorschlag des Ministers der Pensionen und aufgrund der
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - In vorliegendem Erlass ist zu verstehen unter: Artikel 1 - In vorliegendem Erlass ist zu verstehen unter:
1. dem Königlichen Erlass vom 23. Dezember 1996: der Königliche Erlass 1. dem Königlichen Erlass vom 23. Dezember 1996: der Königliche Erlass
vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des
Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit
und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen,
2. dem Gesetz vom 28. Dezember 2011: das Gesetz vom 28. Dezember 2011 2. dem Gesetz vom 28. Dezember 2011: das Gesetz vom 28. Dezember 2011
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, zur Festlegung verschiedener Bestimmungen,
3. dem Königlichen Erlass vom 21. Dezember 1967: der Königliche Erlass 3. dem Königlichen Erlass vom 21. Dezember 1967: der Königliche Erlass
vom 21. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über vom 21. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über
die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger,
4. dem Gesetz vom 28. April 2003: das Gesetz vom 28. April 2003 über 4. dem Gesetz vom 28. April 2003: das Gesetz vom 28. April 2003 über
ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen
und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit. und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit.
KAPITEL 2 - Vorruhestandspension KAPITEL 2 - Vorruhestandspension
Art. 2 - Lohnempfänger, deren Kündigungsfrist vor dem 1. Januar 2012 Art. 2 - Lohnempfänger, deren Kündigungsfrist vor dem 1. Januar 2012
eingesetzt hat und nach dem 31. Dezember 2012 endet beziehungsweise eingesetzt hat und nach dem 31. Dezember 2012 endet beziehungsweise
hätte enden sollen, können ihre Ruhestandspension nach Ablauf dieser hätte enden sollen, können ihre Ruhestandspension nach Ablauf dieser
Frist frühzeitig in Anspruch nehmen, und zwar zu den Bedingungen in Frist frühzeitig in Anspruch nehmen, und zwar zu den Bedingungen in
Bezug auf Alter und Laufbahn, die in Artikel 4 §§ 1 und 2 des Bezug auf Alter und Laufbahn, die in Artikel 4 §§ 1 und 2 des
Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996, so wie sie vor ihrer Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996, so wie sie vor ihrer
Abänderung durch Artikel 107 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 gültig Abänderung durch Artikel 107 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 gültig
waren, vorgesehen sind. waren, vorgesehen sind.
Bei der Einreichung des Antrags auf Vorruhestandspension aufgrund von Bei der Einreichung des Antrags auf Vorruhestandspension aufgrund von
Absatz 1 übermitteln Lohnempfänger dem Landespensionsamt zur Absatz 1 übermitteln Lohnempfänger dem Landespensionsamt zur
Unterstützung ihres Antrags eine Kopie des Kündigungsschreibens, in Unterstützung ihres Antrags eine Kopie des Kündigungsschreibens, in
dem Beginn und Dauer der Kündigungsfrist angegeben sind. dem Beginn und Dauer der Kündigungsfrist angegeben sind.
Art. 3 - Lohnempfänger, die ausserhalb der Regelung einer Art. 3 - Lohnempfänger, die ausserhalb der Regelung einer
vertraglichen Frühpension mit ihrem Arbeitgeber vor dem 28. November vertraglichen Frühpension mit ihrem Arbeitgeber vor dem 28. November
2011 eine individuelle und schriftliche Vorruhestandsvereinbarung 2011 eine individuelle und schriftliche Vorruhestandsvereinbarung
getroffen haben, die frühestens ausläuft, wenn der Lohnempfänger das getroffen haben, die frühestens ausläuft, wenn der Lohnempfänger das
Alter von 60 Jahren erreicht, können ihre Ruhestandspension frühzeitig Alter von 60 Jahren erreicht, können ihre Ruhestandspension frühzeitig
in Anspruch nehmen, und zwar zu den Bedingungen in Bezug auf Alter und in Anspruch nehmen, und zwar zu den Bedingungen in Bezug auf Alter und
Laufbahn, die in Artikel 4 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 23. Laufbahn, die in Artikel 4 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 23.
Dezember 1996, so wie sie vor ihrer Abänderung durch Artikel 107 des Dezember 1996, so wie sie vor ihrer Abänderung durch Artikel 107 des
Gesetzes vom 28. Dezember 2011 gültig waren, vorgesehen sind, sofern Gesetzes vom 28. Dezember 2011 gültig waren, vorgesehen sind, sofern
je nach Fall folgende Bedingungen erfüllt sind: je nach Fall folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Diese Vereinbarung ist getroffen worden im Rahmen einer 1. Diese Vereinbarung ist getroffen worden im Rahmen einer
Arbeitsordnung, die gemäss Artikel 15 letzter Absatz des Gesetzes vom Arbeitsordnung, die gemäss Artikel 15 letzter Absatz des Gesetzes vom
8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen vor dem 28. November 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen vor dem 28. November
2011 übermittelt worden ist, eines kollektiven Arbeitsabkommens, das 2011 übermittelt worden ist, eines kollektiven Arbeitsabkommens, das
vor diesem Datum gemäss Artikel 18 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 vor diesem Datum gemäss Artikel 18 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968
über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen
Kommissionen hinterlegt worden ist, einer vor diesem Datum gültigen Kommissionen hinterlegt worden ist, einer vor diesem Datum gültigen
Altersversorgungsordnung im Sinne von Artikel 3 § 1 Nr. 9 des Gesetzes Altersversorgungsordnung im Sinne von Artikel 3 § 1 Nr. 9 des Gesetzes
vom 28. April 2003, von Gesetzesbestimmungen, Verordnungsbestimmungen vom 28. April 2003, von Gesetzesbestimmungen, Verordnungsbestimmungen
oder damit gleichgesetzten Bestimmungen. oder damit gleichgesetzten Bestimmungen.
2. Die betreffenden Lohnempfänger erfüllen spätestens am 28. November 2. Die betreffenden Lohnempfänger erfüllen spätestens am 28. November
2011 die Bedingungen der Arbeitsordnung, des kollektiven 2011 die Bedingungen der Arbeitsordnung, des kollektiven
Arbeitsabkommens, der Altersversorgungsordnung, der Arbeitsabkommens, der Altersversorgungsordnung, der
Gesetzesbestimmungen, der Verordnungsbestimmungen oder der damit Gesetzesbestimmungen, der Verordnungsbestimmungen oder der damit
gleichgesetzten Bestimmungen. gleichgesetzten Bestimmungen.
Bei der Einreichung des Antrags auf Vorruhestandspension aufgrund von Bei der Einreichung des Antrags auf Vorruhestandspension aufgrund von
Absatz 1 übermitteln Lohnempfänger dem Landespensionsamt zur Absatz 1 übermitteln Lohnempfänger dem Landespensionsamt zur
Unterstützung ihres Antrags neben einer Kopie der individuellen und Unterstützung ihres Antrags neben einer Kopie der individuellen und
schriftlichen Vorruhestandsvereinbarung eine Kopie der Arbeitsordnung, schriftlichen Vorruhestandsvereinbarung eine Kopie der Arbeitsordnung,
des kollektiven Arbeitsabkommens oder der Altersversorgungsordnung des kollektiven Arbeitsabkommens oder der Altersversorgungsordnung
beziehungsweise den Verweis auf die Gesetzesbestimmungen und beziehungsweise den Verweis auf die Gesetzesbestimmungen und
Verordnungsbestimmungen oder eine Kopie der damit gleichgesetzten Verordnungsbestimmungen oder eine Kopie der damit gleichgesetzten
Bestimmungen. Bestimmungen.
Art. 4 - Die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 finden Anwendung auf Art. 4 - Die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 finden Anwendung auf
Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar
2013 einsetzen. 2013 einsetzen.
KAPITEL 3 - Sonderregelungen KAPITEL 3 - Sonderregelungen
Abschnitt 1 - Bergarbeiter Abschnitt 1 - Bergarbeiter
Art. 5 - Für Lohnempfänger, die am 31. Dezember 2011 das Alter von 55 Art. 5 - Für Lohnempfänger, die am 31. Dezember 2011 das Alter von 55
Jahren nicht erreicht haben, jedoch nachweisen, dass sie an diesem Jahren nicht erreicht haben, jedoch nachweisen, dass sie an diesem
Datum während mindestens zwanzig Jahren gewöhnlich und hauptberuflich Datum während mindestens zwanzig Jahren gewöhnlich und hauptberuflich
als Bergarbeiter beschäftigt gewesen sind, gilt Folgendes: als Bergarbeiter beschäftigt gewesen sind, gilt Folgendes:
1. Das Pensionsalter wird auf 55 Jahre festgelegt, wenn es sich um 1. Das Pensionsalter wird auf 55 Jahre festgelegt, wenn es sich um
eine Ruhestandspension aufgrund einer Beschäftigung als Bergarbeiter eine Ruhestandspension aufgrund einer Beschäftigung als Bergarbeiter
im Untertagebau handelt. im Untertagebau handelt.
2. Das Pensionsalter ist erreicht, wenn der Betreffende nachweist, 2. Das Pensionsalter ist erreicht, wenn der Betreffende nachweist,
dass er während mindestens fünfundzwanzig Jahren gewöhnlich und dass er während mindestens fünfundzwanzig Jahren gewöhnlich und
hauptberuflich als Bergarbeiter im Untertagebau in Bergwerken oder hauptberuflich als Bergarbeiter im Untertagebau in Bergwerken oder
Steinbrüchen mit unterirdischer Gewinnung beschäftigt gewesen ist. Steinbrüchen mit unterirdischer Gewinnung beschäftigt gewesen ist.
In diesen Fällen setzt die Ruhestandspension am ersten Tag des Monats In diesen Fällen setzt die Ruhestandspension am ersten Tag des Monats
nach dem Monat ein, in dem der Betreffende sie beantragt, und nach dem Monat ein, in dem der Betreffende sie beantragt, und
frühestens am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem er je nach frühestens am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem er je nach
Fall eine der in Absatz 1 erwähnten Altersgrenzen erreicht. Fall eine der in Absatz 1 erwähnten Altersgrenzen erreicht.
Art. 6 - Die Bestimmungen von Artikel 5 §§ 2, 4 und 6 des Königlichen Art. 6 - Die Bestimmungen von Artikel 5 §§ 2, 4 und 6 des Königlichen
Erlasses vom 23. Dezember 1996, so wie sie vor ihrer Aufhebung durch Erlasses vom 23. Dezember 1996, so wie sie vor ihrer Aufhebung durch
Artikel 112 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 gültig waren, finden Artikel 112 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 gültig waren, finden
weiterhin Anwendung auf Lohnempfänger, die am 31. Dezember 2011 das weiterhin Anwendung auf Lohnempfänger, die am 31. Dezember 2011 das
Alter von 55 Jahren nicht erreicht haben, jedoch nachweisen, dass sie Alter von 55 Jahren nicht erreicht haben, jedoch nachweisen, dass sie
an diesem Datum während mindestens zwanzig Jahren gewöhnlich und an diesem Datum während mindestens zwanzig Jahren gewöhnlich und
hauptberuflich als Bergarbeiter im Untertage- oder im Tagebau hauptberuflich als Bergarbeiter im Untertage- oder im Tagebau
beschäftigt gewesen sind, vorausgesetzt, es handelt sich um beschäftigt gewesen sind, vorausgesetzt, es handelt sich um
Beschäftigungszeiträume vor dem 1. Januar 2012. Beschäftigungszeiträume vor dem 1. Januar 2012.
Art. 7 - Die Bestimmungen von Artikel 3 Nr. 3, Artikel 35 und Kapitel Art. 7 - Die Bestimmungen von Artikel 3 Nr. 3, Artikel 35 und Kapitel
IX des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1967 finden für die IX des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1967 finden für die
Festlegung der Pensionsansprüche der in den Artikeln 5 und 6 erwähnten Festlegung der Pensionsansprüche der in den Artikeln 5 und 6 erwähnten
Lohnempfänger weiterhin vollständig Anwendung, vorausgesetzt, es Lohnempfänger weiterhin vollständig Anwendung, vorausgesetzt, es
handelt sich um Beschäftigungszeiträume vor dem 1. Januar 2012. handelt sich um Beschäftigungszeiträume vor dem 1. Januar 2012.
Art. 8 - 9 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 8 - 9 - [Abänderungsbestimmungen]
Abschnitt 2 - Seeleute Abschnitt 2 - Seeleute
Art. 10 - Die Bestimmungen von Artikel 5 § 5 des Königlichen Erlasses Art. 10 - Die Bestimmungen von Artikel 5 § 5 des Königlichen Erlasses
vom 23. Dezember 1996, so wie sie vor ihrer Aufhebung durch Artikel vom 23. Dezember 1996, so wie sie vor ihrer Aufhebung durch Artikel
112 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 gültig waren, finden für die 112 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 gültig waren, finden für die
Berechnung der gesamten Pension weiterhin Anwendung auf Lohnempfänger, Berechnung der gesamten Pension weiterhin Anwendung auf Lohnempfänger,
die am 31. Dezember 2011 das Alter von 55 Jahren nicht erreicht haben, die am 31. Dezember 2011 das Alter von 55 Jahren nicht erreicht haben,
jedoch nachweisen, dass sie an diesem Datum mindestens 2.520 Tage jedoch nachweisen, dass sie an diesem Datum mindestens 2.520 Tage
Dienst zur See unter belgischer beziehungsweise luxemburgischer Flagge Dienst zur See unter belgischer beziehungsweise luxemburgischer Flagge
geleistet haben und im Pool der Seeleute eingetragen sind. geleistet haben und im Pool der Seeleute eingetragen sind.
Art. 11 - Um zu bestimmen, ob Lohnempfänger, die am 31. Dezember 2011 Art. 11 - Um zu bestimmen, ob Lohnempfänger, die am 31. Dezember 2011
das Alter von 55 Jahren nicht erreicht haben, die in Artikel 4 des das Alter von 55 Jahren nicht erreicht haben, die in Artikel 4 des
Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 erwähnte Laufbahnbedingung Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 erwähnte Laufbahnbedingung
erfüllen, werden den aufgrund von diesem Artikel berücksichtigten erfüllen, werden den aufgrund von diesem Artikel berücksichtigten
Jahren maximal drei zusätzliche fiktive Kalenderjahre hinzugefügt, die Jahren maximal drei zusätzliche fiktive Kalenderjahre hinzugefügt, die
wie folgt festgelegt werden: wie folgt festgelegt werden:
1. 80 Tage auf See berechtigen zu einem zusätzlichen Jahr, 1. 80 Tage auf See berechtigen zu einem zusätzlichen Jahr,
2. 160 Tage auf See berechtigen zu zwei zusätzlichen Jahren, 2. 160 Tage auf See berechtigen zu zwei zusätzlichen Jahren,
3. 240 Tage auf See berechtigen zu drei zusätzlichen Jahren. 3. 240 Tage auf See berechtigen zu drei zusätzlichen Jahren.
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen
Art. 12 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2012, mit Art. 12 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2012, mit
Ausnahme der Artikel 2 bis 4, die am 1. Januar 2013 in Kraft treten. Ausnahme der Artikel 2 bis 4, die am 1. Januar 2013 in Kraft treten.
Art. 13 - Der für Pensionen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 13 - Der für Pensionen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Brüssel, den 26. April 2012 Brüssel, den 26. April 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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