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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 25/10/2004
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 maart 2004 betreffende honing Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 mars 2004 relatif au miel
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
25 OKTOBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 25 OCTOBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 maart en langue allemande de l'arrêté royal du 19 mars 2004 relatif au miel
2004 betreffende honing
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 19 maart 2004 betreffende honing, opgemaakt door de royal du 19 mars 2004 relatif au miel, établi par le Service central
Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 19 maart 2004 betreffende officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 mars 2004
honing. relatif au miel.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 25 oktober 2004. Donné à Bruxelles, le 25 octobre 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi:
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UNE UMWELT UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST NAHRUNGSMITTELKETTE UNE UMWELT UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
19. MÄRZ 2004 - Königlicher Erlass über Honig 19. MÄRZ 2004 - Königlicher Erlass über Honig
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer
Waren, insbesondere der Artikel 2 und 4 § 1; Waren, insbesondere der Artikel 2 und 4 § 1;
Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken
sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des
Artikels 14 § 1; Artikels 14 § 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 1975 über Honig; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 1975 über Honig;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. September 1999 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. September 1999 über die
Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln; Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln;
Aufgrund der Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 Aufgrund der Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001
über Honig; über Honig;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB
vom 25. März 2003; vom 25. März 2003;
Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 7. April 2003; Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 7. April 2003;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.986/1 des Staatsrates vom 30. Oktober Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.986/1 des Staatsrates vom 30. Oktober
2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft, der Energie, des Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft, der Energie, des
Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik, Unseres Ministers der Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik, Unseres Ministers der
Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Unseres Ministers Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Unseres Ministers
des Mittelstands und der Landwirtschaft und Unseres Ministers der des Mittelstands und der Landwirtschaft und Unseres Ministers der
Umwelt, des Verbraucherschutzes und der Nachhaltigen Entwicklung Umwelt, des Verbraucherschutzes und der Nachhaltigen Entwicklung
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Anwendungsbereich KAPITEL I - Anwendungsbereich
Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass gilt für Honig, der für die Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass gilt für Honig, der für die
menschliche Ernährung bestimmt ist. menschliche Ernährung bestimmt ist.
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise
sind zu verstehen unter: sind zu verstehen unter:
1. Honig: 1. Honig:
der natursüsse Stoff, der von Bienen der Art Apis mellifera erzeugt der natursüsse Stoff, der von Bienen der Art Apis mellifera erzeugt
wird, indem die Bienen Nektar von Pflanzen oder Absonderungen lebender wird, indem die Bienen Nektar von Pflanzen oder Absonderungen lebender
Pflanzenteile oder sich auf den lebenden Pflanzenteilen befindliche Pflanzenteile oder sich auf den lebenden Pflanzenteilen befindliche
Sekrete von an Pflanzen saugenden Insekten aufnehmen, durch Sekrete von an Pflanzen saugenden Insekten aufnehmen, durch
Kombination mit eigenen spezifischen Stoffen umwandeln, einlagern, Kombination mit eigenen spezifischen Stoffen umwandeln, einlagern,
dehydrieren und in den Waben des Bienenstockes speichern und reifen dehydrieren und in den Waben des Bienenstockes speichern und reifen
lassen, lassen,
2. Honigarten: 2. Honigarten:
a) nach Herkunft: a) nach Herkunft:
i) Blütenhonig oder Nektarhonig: i) Blütenhonig oder Nektarhonig:
aus dem Nektar von Pflanzen stammender Honig, aus dem Nektar von Pflanzen stammender Honig,
ii) Honigtauhonig: ii) Honigtauhonig:
Honig, der hauptsächlich aus auf lebenden Pflanzenteilen befindlichen Honig, der hauptsächlich aus auf lebenden Pflanzenteilen befindlichen
Sekreten von an Pflanzen saugenden Insekten (Hemiptera) oder aus Sekreten von an Pflanzen saugenden Insekten (Hemiptera) oder aus
Absonderungen lebender Pflanzenteile stammt, Absonderungen lebender Pflanzenteile stammt,
b) nach Herstellungsart und/oder Angebotsform: b) nach Herstellungsart und/oder Angebotsform:
i) Wabenhonig oder Scheibenhonig: i) Wabenhonig oder Scheibenhonig:
von den Bienen in den gedeckelten, brutfreien Zellen der von ihnen von den Bienen in den gedeckelten, brutfreien Zellen der von ihnen
frisch gebauten Honigwaben oder in Honigwaben aus feinen, frisch gebauten Honigwaben oder in Honigwaben aus feinen,
ausschliesslich aus Bienenwachs hergestellten gewaffelten ausschliesslich aus Bienenwachs hergestellten gewaffelten
Wachsblättern gespeicherter Honig, der in ganzen oder geteilten Waben Wachsblättern gespeicherter Honig, der in ganzen oder geteilten Waben
gehandelt wird, gehandelt wird,
ii) Honig mit Wabenteilen oder Wabenstücke in Honig: ii) Honig mit Wabenteilen oder Wabenstücke in Honig:
Honig, der ein oder mehrere Stücke Wabenhonig enthält, Honig, der ein oder mehrere Stücke Wabenhonig enthält,
iii) Tropfhonig: iii) Tropfhonig:
durch Austropfen der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnener Honig, durch Austropfen der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnener Honig,
iv) Schleuderhonig: iv) Schleuderhonig:
durch Schleudern der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnener Honig, durch Schleudern der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnener Honig,
v) Presshonig: v) Presshonig:
durch Pressen der brutfreien Waben ohne Erwärmen oder mit gelindem durch Pressen der brutfreien Waben ohne Erwärmen oder mit gelindem
Erwärmen auf höchstens 45 °C gewonnener Honig, Erwärmen auf höchstens 45 °C gewonnener Honig,
vi) gefilterter Honig: vi) gefilterter Honig:
Honig, der gewonnen wird, indem anorganische oder organische Honig, der gewonnen wird, indem anorganische oder organische
Fremdstoffe so entzogen werden, dass Pollen in erheblichem Masse Fremdstoffe so entzogen werden, dass Pollen in erheblichem Masse
entfernt werden, entfernt werden,
3. Backhonig: 3. Backhonig:
Honig, der Honig, der
a) für industrielle Zwecke oder als Zutat für andere Lebensmittel, die a) für industrielle Zwecke oder als Zutat für andere Lebensmittel, die
anschliessend verarbeitet werden, geeignet ist anschliessend verarbeitet werden, geeignet ist
und der b) und der b)
- einen fremden Geschmack oder Geruch aufweisen kann oder - einen fremden Geschmack oder Geruch aufweisen kann oder
- in Gärung übergegangen sein oder gegoren haben kann oder - in Gärung übergegangen sein oder gegoren haben kann oder
- überhitzt worden sein kann. - überhitzt worden sein kann.
KAPITEL II - Merkmale und Zusammensetzung des Honigs KAPITEL II - Merkmale und Zusammensetzung des Honigs
Art. 2 - § 1 - Honig besteht im Wesentlichen aus verschiedenen Art. 2 - § 1 - Honig besteht im Wesentlichen aus verschiedenen
Zuckerarten, insbesondere aus Fructose und Glucose, und aus Zuckerarten, insbesondere aus Fructose und Glucose, und aus
organischen Säuren, Fermenten und beim Honigsammeln aufgenommenen organischen Säuren, Fermenten und beim Honigsammeln aufgenommenen
festen Partikeln. Die Farbe des Honigs reicht von beinahe farblos bis festen Partikeln. Die Farbe des Honigs reicht von beinahe farblos bis
dunkelbraun. dunkelbraun.
§ 2 - Er kann von flüssiger, dickflüssiger oder vollständig bis § 2 - Er kann von flüssiger, dickflüssiger oder vollständig bis
teilweise kristalliner Beschaffenheit sein. Die Unterschiede in teilweise kristalliner Beschaffenheit sein. Die Unterschiede in
Geschmack und Aroma werden von dem jeweiligen botanischen Ursprung Geschmack und Aroma werden von dem jeweiligen botanischen Ursprung
bestimmt. bestimmt.
§ 3 - Dem Honig dürfen weder Lebensmittelzutaten noch § 3 - Dem Honig dürfen weder Lebensmittelzutaten noch
Lebensmittelzusatzstoffe noch andere Stoffe als Honig beigegeben Lebensmittelzusatzstoffe noch andere Stoffe als Honig beigegeben
worden sein, soll er als Honig in Verkehr gebracht oder in einem für worden sein, soll er als Honig in Verkehr gebracht oder in einem für
den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnis verwendet werden. Der den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnis verwendet werden. Der
Honig muss, soweit möglich, frei von organischen und anorganischen Honig muss, soweit möglich, frei von organischen und anorganischen
Fremdstoffen sein. Fremdstoffen sein.
§ 4 - Honig darf - vorbehaltlich Artikel 1 § 2 Nr. 3 - keinen fremden § 4 - Honig darf - vorbehaltlich Artikel 1 § 2 Nr. 3 - keinen fremden
Geschmack oder Geruch aufweisen und nicht in Gärung sein und darf Geschmack oder Geruch aufweisen und nicht in Gärung sein und darf
weder einen künstlich veränderten Säuregrad haben noch so stark weder einen künstlich veränderten Säuregrad haben noch so stark
erhitzt worden sein, dass die natürlichen Enzyme vernichtet oder in erhitzt worden sein, dass die natürlichen Enzyme vernichtet oder in
erheblicher Weise inaktiviert wurden. erheblicher Weise inaktiviert wurden.
§ 5 - Unbeschadet des Artikels 1 § 2 Nr. 2 Buchstabe b) Ziffer viii) § 5 - Unbeschadet des Artikels 1 § 2 Nr. 2 Buchstabe b) Ziffer viii)
[sic, zu lesen ist: Ziffer vi)] dürfen dem Honig weder Pollen noch [sic, zu lesen ist: Ziffer vi)] dürfen dem Honig weder Pollen noch
honigeigene Bestandteile entzogen werden, es sei denn, dass dies beim honigeigene Bestandteile entzogen werden, es sei denn, dass dies beim
Entziehen von anorganischen oder organischen Fremdstoffen unvermeidbar Entziehen von anorganischen oder organischen Fremdstoffen unvermeidbar
ist. ist.
§ 6 - Soll Honig als Honig in Verkehr gebracht oder in einem für den § 6 - Soll Honig als Honig in Verkehr gebracht oder in einem für den
menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnis verwendet werden, muss er menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnis verwendet werden, muss er
folgende Merkmale aufweisen: folgende Merkmale aufweisen:
1. Zuckergehalt: 1. Zuckergehalt:
a) Fructose- und Glucosegehalt (Summe): a) Fructose- und Glucosegehalt (Summe):
- Blütenhonig: mindestens 60 g/100 g, - Blütenhonig: mindestens 60 g/100 g,
- Honigtauhonig, allein oder in Mischung mit Blütenhonig: mindestens - Honigtauhonig, allein oder in Mischung mit Blütenhonig: mindestens
45 g/100 g, 45 g/100 g,
b) Saccharosegehalt: b) Saccharosegehalt:
- im Allgemeinen: höchstens 5 g/100 g, - im Allgemeinen: höchstens 5 g/100 g,
- Honig von Robinie (Robinia pseudoacacia), Luzerne (Medicago sativa), - Honig von Robinie (Robinia pseudoacacia), Luzerne (Medicago sativa),
Banksia menziesii, Süssklee (Hedysarum), Roter Eukalyptus (Eucalyptus Banksia menziesii, Süssklee (Hedysarum), Roter Eukalyptus (Eucalyptus
camadulensis), Eucryphia lucida, Eucryphia milliganii, Citrus spp.: camadulensis), Eucryphia lucida, Eucryphia milliganii, Citrus spp.:
höchstens 10 g/100 g, höchstens 10 g/100 g,
- Honig von Lavendel (Lavandula spp.), Borretsch (Borago officinalis): - Honig von Lavendel (Lavandula spp.), Borretsch (Borago officinalis):
höchstens 15 g/100 g, höchstens 15 g/100 g,
2. Wassergehalt: 2. Wassergehalt:
- im Allgemeinen: höchstens 20%, - im Allgemeinen: höchstens 20%,
- Honig von Heidekraut (Calluna) und Backhonig im Allgemeinen: - Honig von Heidekraut (Calluna) und Backhonig im Allgemeinen:
höchstens 23 %, höchstens 23 %,
- Backhonig von Heidekraut (Calluna): höchstens 25%, - Backhonig von Heidekraut (Calluna): höchstens 25%,
3. Gehalt an wasserunlöslichen Stoffen: 3. Gehalt an wasserunlöslichen Stoffen:
- im Allgemeinen: höchstens 0,1 g/100 g, - im Allgemeinen: höchstens 0,1 g/100 g,
- Presshonig: höchstens 0,5 g/100 g, - Presshonig: höchstens 0,5 g/100 g,
4. elektrische Leitfähigkeit: 4. elektrische Leitfähigkeit:
- nachstehend nicht aufgeführte Honigarten und Mischungen dieser - nachstehend nicht aufgeführte Honigarten und Mischungen dieser
Honigarten: höchstens 0,8 mS/cm, Honigarten: höchstens 0,8 mS/cm,
- Honigtauhonig, Kastanienhonig und Mischungen dieser Honigarten mit - Honigtauhonig, Kastanienhonig und Mischungen dieser Honigarten mit
Ausnahme der nachstehend aufgeführten Honigarten: mindestens 0,8 Ausnahme der nachstehend aufgeführten Honigarten: mindestens 0,8
mS/cm, mS/cm,
- Ausnahmen: Honig von Erdbeerbaum (Arbutus unedo), Glockenheide - Ausnahmen: Honig von Erdbeerbaum (Arbutus unedo), Glockenheide
(Erica), Eukalyptus, Linden (Tilia spp.), Heidekraut (Calluna (Erica), Eukalyptus, Linden (Tilia spp.), Heidekraut (Calluna
vulgaris), Leptospermum, Teebaum (Melaleuca spp.), vulgaris), Leptospermum, Teebaum (Melaleuca spp.),
5. Gehalt an freien Säuren: 5. Gehalt an freien Säuren:
- im Allgemeinen: höchstens 50 Milliäquivalente Säure pro kg, - im Allgemeinen: höchstens 50 Milliäquivalente Säure pro kg,
- Backhonig: höchstens 80 Milliäquivalente Säure pro kg, - Backhonig: höchstens 80 Milliäquivalente Säure pro kg,
6. Diastaseindex und Hydroxymethylfurfurolgehalt (HMF), bestimmt nach 6. Diastaseindex und Hydroxymethylfurfurolgehalt (HMF), bestimmt nach
der Behandlung und Mischung: der Behandlung und Mischung:
a) Diastaseindex (Schade-Skala): a) Diastaseindex (Schade-Skala):
- im Allgemeinen, mit Ausnahme von Backhonig: mindestens 8, - im Allgemeinen, mit Ausnahme von Backhonig: mindestens 8,
- Honigarten mit einem geringen natürlichen Enzymgehalt (z.B. - Honigarten mit einem geringen natürlichen Enzymgehalt (z.B.
Zitrushonig) und einem HMF-Gehalt von höchstens 15 mg/kg: mindestens Zitrushonig) und einem HMF-Gehalt von höchstens 15 mg/kg: mindestens
3, 3,
b) HMF: b) HMF:
- im Allgemeinen, mit Ausnahme von Backhonig: höchstens 40 mg/kg - im Allgemeinen, mit Ausnahme von Backhonig: höchstens 40 mg/kg
(vorbehaltlich der Bestimmungen unter Buchstabe a) zweiter (vorbehaltlich der Bestimmungen unter Buchstabe a) zweiter
Gedankenstrich), Gedankenstrich),
- Honig mit angegebenem Ursprung in Regionen mit tropischem Klima und - Honig mit angegebenem Ursprung in Regionen mit tropischem Klima und
Mischungen solcher Honigarten: höchstens 80 mg/kg. Mischungen solcher Honigarten: höchstens 80 mg/kg.
KAPITEL III - Bestimmungen über die Etikettierung und die KAPITEL III - Bestimmungen über die Etikettierung und die
Handelspraktiken Handelspraktiken
Art. 3 - § 1 - Der Königliche Erlass vom 13. September 1999 über die Art. 3 - § 1 - Der Königliche Erlass vom 13. September 1999 über die
Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln gilt unter den Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln gilt unter den
nachstehend festgelegten Bedingungen für die in Artikel 1 § 2 nachstehend festgelegten Bedingungen für die in Artikel 1 § 2
definierten Erzeugnisse: definierten Erzeugnisse:
1. Die Bezeichnung « Honig » ist den in Artikel 1 § 2 Nr. 1 1. Die Bezeichnung « Honig » ist den in Artikel 1 § 2 Nr. 1
definierten Erzeugnissen vorbehalten und im Handel zur Benennung definierten Erzeugnissen vorbehalten und im Handel zur Benennung
dieses Erzeugnisses zu verwenden. dieses Erzeugnisses zu verwenden.
2. Die in Artikel 1 § 2 Nrn. 2 und 3 vorgesehenen 2. Die in Artikel 1 § 2 Nrn. 2 und 3 vorgesehenen
Verkehrsbezeichnungen sind den dort definierten Erzeugnissen Verkehrsbezeichnungen sind den dort definierten Erzeugnissen
vorbehalten und im Handel zur Benennung dieser Erzeugnisse zu vorbehalten und im Handel zur Benennung dieser Erzeugnisse zu
verwenden. Diese Verkehrsbezeichnungen können durch die einfache verwenden. Diese Verkehrsbezeichnungen können durch die einfache
Verkehrsbezeichnung « Honig » ersetzt werden, sofern es sich nicht um Verkehrsbezeichnung « Honig » ersetzt werden, sofern es sich nicht um
gefilterten Honig, Wabenhonig, Honig mit Wabenteilen beziehungsweise gefilterten Honig, Wabenhonig, Honig mit Wabenteilen beziehungsweise
Wabenstücke in Honig oder Backhonig handelt. Wabenstücke in Honig oder Backhonig handelt.
3. Jedoch 3. Jedoch
a) müssen bei Backhonig die Worte « nur zum Kochen und Backen » in a) müssen bei Backhonig die Worte « nur zum Kochen und Backen » in
Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung auf dem Etikett erscheinen, Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung auf dem Etikett erscheinen,
b) können - mit Ausnahme von gefiltertem Honig und Backhonig - die b) können - mit Ausnahme von gefiltertem Honig und Backhonig - die
Verkehrsbezeichnungen durch Angaben ergänzt werden, die sich auf Verkehrsbezeichnungen durch Angaben ergänzt werden, die sich auf
Folgendes beziehen: Folgendes beziehen:
- Herkunft aus Blüten oder Pflanzenteilen, wenn das Erzeugnis - Herkunft aus Blüten oder Pflanzenteilen, wenn das Erzeugnis
vollständig oder überwiegend der angegebenen Herkunft ist und die vollständig oder überwiegend der angegebenen Herkunft ist und die
dieser Herkunft entsprechenden organoleptischen, dieser Herkunft entsprechenden organoleptischen,
physikalisch-chemischen und mikroskopischen Eigenschaften besitzt, physikalisch-chemischen und mikroskopischen Eigenschaften besitzt,
- regionale, territoriale oder topographische Herkunft, wenn das - regionale, territoriale oder topographische Herkunft, wenn das
Erzeugnis vollständig der angegebenen Herkunft ist, Erzeugnis vollständig der angegebenen Herkunft ist,
- besondere Qualitätskriterien. - besondere Qualitätskriterien.
4. Wurde Backhonig als Zutat in einem zusammengesetzten Lebensmittel 4. Wurde Backhonig als Zutat in einem zusammengesetzten Lebensmittel
verwendet, so kann die Bezeichnung « Honig » in der verwendet, so kann die Bezeichnung « Honig » in der
Verkehrsbezeichnung des zusammengesetzten Lebensmittels anstelle der Verkehrsbezeichnung des zusammengesetzten Lebensmittels anstelle der
Bezeichnung « Backhonig » verwendet werden. In dem Verzeichnis der Bezeichnung « Backhonig » verwendet werden. In dem Verzeichnis der
Zutaten ist jedoch die vollständige Bezeichnung gemäss Artikel 1 § 2 Zutaten ist jedoch die vollständige Bezeichnung gemäss Artikel 1 § 2
Nr. 3 zu verwenden. Nr. 3 zu verwenden.
5. Das Ursprungsland beziehungsweise die Ursprungsländer, in dem/denen 5. Das Ursprungsland beziehungsweise die Ursprungsländer, in dem/denen
der Honig erzeugt wurde, ist/sind auf dem Etikett anzugeben. der Honig erzeugt wurde, ist/sind auf dem Etikett anzugeben.
Hat der Honig seinen Ursprung in mehr als einem Mitgliedstaat oder Hat der Honig seinen Ursprung in mehr als einem Mitgliedstaat oder
Drittland, so kann statt dessen folgende Angabe gewählt werden: Drittland, so kann statt dessen folgende Angabe gewählt werden:
a) « Mischung von Honig aus EG-Ländern », a) « Mischung von Honig aus EG-Ländern »,
b) « Mischung von Honig aus Nicht-EG-Ländern », b) « Mischung von Honig aus Nicht-EG-Ländern »,
c) « Mischung von Honig aus EG-Ländern und Nicht-EG-Ländern ». c) « Mischung von Honig aus EG-Ländern und Nicht-EG-Ländern ».
§ 2 - Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. September 1999 und § 2 - Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. September 1999 und
insbesondere der in den Artikeln 3 bis 13 vorgesehenen Bedingungen und insbesondere der in den Artikeln 3 bis 13 vorgesehenen Bedingungen und
Abweichungen gelten die Angaben gemäss § 1 Absatz 1 Nr. 5 als Angaben Abweichungen gelten die Angaben gemäss § 1 Absatz 1 Nr. 5 als Angaben
gemäss Artikel 2 des vorerwähnten Erlasses. gemäss Artikel 2 des vorerwähnten Erlasses.
Art. 4 - Bei gefiltertem Honig und Backhonig ist auf den Art. 4 - Bei gefiltertem Honig und Backhonig ist auf den
Transportbehältern, den Verpackungen und in den Handelsunterlagen Transportbehältern, den Verpackungen und in den Handelsunterlagen
eindeutig die vollständige Verkehrsbezeichnung gemäss Artikel 1 § 2 eindeutig die vollständige Verkehrsbezeichnung gemäss Artikel 1 § 2
Nr. 2 Buchstabe b) Ziffer viii) [sic, zu lesen ist: Ziffer vi)] und Nr. 2 Buchstabe b) Ziffer viii) [sic, zu lesen ist: Ziffer vi)] und
Nr. 3 anzugeben. Nr. 3 anzugeben.
KAPITEL IV - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL IV - Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 - Die Vermarktung der in Artikel 1 § 2 erwähnten Erzeugnisse Art. 5 - Die Vermarktung der in Artikel 1 § 2 erwähnten Erzeugnisse
ist ab dem 1. August 2003 zugelassen, sofern sie den in vorliegendem ist ab dem 1. August 2003 zugelassen, sofern sie den in vorliegendem
Erlass festgelegten Begriffsbestimmungen entsprechen. Erlass festgelegten Begriffsbestimmungen entsprechen.
Die Vermarktung der in Artikel 1 § 2 erwähnten Erzeugnisse, die den Die Vermarktung der in Artikel 1 § 2 erwähnten Erzeugnisse, die den
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, ist ab dem Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, ist ab dem
1. August 2004 verboten. 1. August 2004 verboten.
Die Vermarktung von Erzeugnissen, die den Bestimmungen des Die Vermarktung von Erzeugnissen, die den Bestimmungen des
vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, aber bis zum 1. August 2004 vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, aber bis zum 1. August 2004
entsprechend dem Königlichen Erlass vom 28. Mai 1975 über Honig entsprechend dem Königlichen Erlass vom 28. Mai 1975 über Honig
etikettiert wurden, ist jedoch bis zur Erschöpfung der Vorräte etikettiert wurden, ist jedoch bis zur Erschöpfung der Vorräte
gestattet. gestattet.
KAPITEL V - Schlussbestimmungen KAPITEL V - Schlussbestimmungen
Art. 6 - Es werden aufgehoben: Art. 6 - Es werden aufgehoben:
1. der Königliche Erlass vom 28. Mai 1975 über Honig, 1. der Königliche Erlass vom 28. Mai 1975 über Honig,
2. Kapitel IV Nr. 2 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 13. 2. Kapitel IV Nr. 2 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 13.
September 1999 über die Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln. September 1999 über die Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln.
Art. 7 - Unser Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels Art. 7 - Unser Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels
und der Wissenschaftspolitik, Unser Minister der Sozialen und der Wissenschaftspolitik, Unser Minister der Sozialen
Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Unser Minister des Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Unser Minister des
Mittelstands und der Landwirtschaft und Unser Minister der Umwelt, des Mittelstands und der Landwirtschaft und Unser Minister der Umwelt, des
Verbraucherschutzes und der Nachhaltigen Entwicklung sind, jeder für Verbraucherschutzes und der Nachhaltigen Entwicklung sind, jeder für
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2004 Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der Die Ministerin der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der
Wissenschaftspolitik Wissenschaftspolitik
Frau F. MOERMAN Frau F. MOERMAN
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Umwelt, des Verbraucherschutzes und der Die Ministerin der Umwelt, des Verbraucherschutzes und der
Nachhaltigen Entwicklung Nachhaltigen Entwicklung
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 oktober 2004. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 octobre 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi:
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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