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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 25/10/2004
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 september 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 mei 2003 betreffende de procedure voor de behandeling van de dossiers inzake tegemoetkomingen aan personen met een handicap Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 septembre 2004 modifiant l'arrêté royal du 22 mai 2003 relatif à la procédure concernant le traitement des dossiers en matière des allocations aux personnes handicapées
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 OKTOBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 september 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 mei 2003 betreffende de procedure voor de behandeling van de dossiers inzake tegemoetkomingen aan personen met een handicap SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 OCTOBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 septembre 2004 modifiant l'arrêté royal du 22 mai 2003 relatif à la procédure concernant le traitement des dossiers en matière des allocations aux personnes handicapées
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 13 september 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit royal du 13 septembre 2004 modifiant l'arrêté royal du 22 mai 2003
van 22 mei 2003 betreffende de procedure voor de behandeling van de relatif à la procédure concernant le traitement des dossiers en
dossiers inzake tegemoetkomingen aan personen met een handicap, matière des allocations aux personnes handicapées, établi par le
opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Service central de traduction allemande auprès du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 13 september 2004 tot officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 septembre 2004
wijziging van het koninklijk besluit van 22 mei 2003 betreffende de modifiant l'arrêté royal du 22 mai 2003 relatif à la procédure
procedure voor de behandeling van de dossiers inzake tegemoetkomingen concernant le traitement des dossiers en matière des allocations aux
aan personen met een handicap. personnes handicapées.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 25 oktober 2004. Donné à Bruxelles, le 25 octobre 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi:
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
Föderaler Öffentlicher Dienst Soziale sicherheit Föderaler Öffentlicher Dienst Soziale sicherheit
3. SEPTEMBER 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 3. SEPTEMBER 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 22. Mai 2003 über das Verfahren zur Behandlung der Akten Erlasses vom 22. Mai 2003 über das Verfahren zur Behandlung der Akten
in Sachen Beihilfen für Personen mit Behinderung in Sachen Beihilfen für Personen mit Behinderung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für Aufgrund des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für
Personen mit Behinderung, abgeändert durch das Programmgesetz vom 24. Personen mit Behinderung, abgeändert durch das Programmgesetz vom 24.
Dezember 2002 und das Programmgesetz vom 22. Dezember 2003; Dezember 2002 und das Programmgesetz vom 22. Dezember 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Juli 1987 über die Beihilfe Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Juli 1987 über die Beihilfe
zur Ersetzung des Einkommens und die Eingliederungsbeihilfe, zuletzt zur Ersetzung des Einkommens und die Eingliederungsbeihilfe, zuletzt
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. Mai 2003; abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. Mai 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. März 1990 über die Beihilfe Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. März 1990 über die Beihilfe
zur Unterstützung von Betagten, zuletzt abgeändert durch die zur Unterstützung von Betagten, zuletzt abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 22. Mai 2003; Königlichen Erlasse vom 22. Mai 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über das Verfahren Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über das Verfahren
zur Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für Personen mit zur Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für Personen mit
Behinderung; Behinderung;
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Hohen Rates für Personen mit Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Hohen Rates für Personen mit
Behinderung vom 19. April 2004; Behinderung vom 19. April 2004;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. Juni 2004; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. Juni 2004;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 23. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 23.
Juni 2004; Juni 2004;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.520/3 des Staatsrates vom 9. Juli 2004, Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.520/3 des Staatsrates vom 9. Juli 2004,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten
Gesetze über den Staatsrat Gesetze über den Staatsrat
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass das Programmgesetz Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass das Programmgesetz
vom 22. Dezember 2003 das In-Kraft-Treten mehrerer Bestimmungen des vom 22. Dezember 2003 das In-Kraft-Treten mehrerer Bestimmungen des
Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002, die das Basisgesetz vom 27. Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002, die das Basisgesetz vom 27.
Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung abändern, Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung abändern,
auf den 1. Juli 2004 verschoben hat; dass diese Bestimmungen des auf den 1. Juli 2004 verschoben hat; dass diese Bestimmungen des
Programmgesetzes vom 22. Dezember 2003 ihrerseits durch das Programmgesetzes vom 22. Dezember 2003 ihrerseits durch das
Programmgesetz vom 9. Juli 2004, das ebenfalls eine Reihe neuer Programmgesetz vom 9. Juli 2004, das ebenfalls eine Reihe neuer
Bestimmungen in die Rechtsvorschriften in Sachen Beihilfen für Bestimmungen in die Rechtsvorschriften in Sachen Beihilfen für
Personen mit Behinderung einfügt, abgeändert werden; dass letzteres Personen mit Behinderung einfügt, abgeändert werden; dass letzteres
Programmgesetz neue Rechte und Verpflichtungen ab dem 1. Juli 2004 Programmgesetz neue Rechte und Verpflichtungen ab dem 1. Juli 2004
einführt und der vorliegende Erlass diese neuen Rechte und einführt und der vorliegende Erlass diese neuen Rechte und
Verpflichtungen ausführt; dass die im vorliegenden Erlass Verpflichtungen ausführt; dass die im vorliegenden Erlass
vorgeschlagenen Massnahmen unbedingt dem In-Kraft-Treten der vorgeschlagenen Massnahmen unbedingt dem In-Kraft-Treten der
Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Juli 2004 folgen müssen und das Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Juli 2004 folgen müssen und das
In-Kraft-Treten dieses Erlasses daher auf den 1. Juli 2004 festgelegt In-Kraft-Treten dieses Erlasses daher auf den 1. Juli 2004 festgelegt
werden muss; werden muss;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit und Unseres Staatssekretärs für die Familie und für Volksgesundheit und Unseres Staatssekretärs für die Familie und für
Personen mit Behinderung Personen mit Behinderung
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai Artikel 1 - In Artikel 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai
2003 über das Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen 2003 über das Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen
für Personen mit Behinderung werden die Wörter "der für Personen mit Behinderung werden die Wörter "der
Gemeindeverwaltung" gestrichen. Gemeindeverwaltung" gestrichen.
Art. 2 - In Artikel 3 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter Art. 2 - In Artikel 3 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter
"der Gemeindeverwaltung" gestrichen. "der Gemeindeverwaltung" gestrichen.
Art. 3 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 3 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "der Personen, mit denen er 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "der Personen, mit denen er
eventuell im Sinne von Artikel 7 § 3 des Gesetzes einen Haushalt eventuell im Sinne von Artikel 7 § 3 des Gesetzes einen Haushalt
bildet" durch die Wörter "der Person, mit der er eventuell im Sinne bildet" durch die Wörter "der Person, mit der er eventuell im Sinne
von Artikel 7 § 3 des Gesetzes einen Haushalt bildet" ersetzt. von Artikel 7 § 3 des Gesetzes einen Haushalt bildet" ersetzt.
2. Paragraph 4 wird aufgehoben. 2. Paragraph 4 wird aufgehoben.
3. In § 6 werden die Wörter "die Formulare" durch die Wörter "das 3. In § 6 werden die Wörter "die Formulare" durch die Wörter "das
Formular" und das Wort "werden" durch das Wort "wird" ersetzt und Formular" und das Wort "werden" durch das Wort "wird" ersetzt und
werden die Wörter ", die Einkommenserklärung und das ärztliche Attest" werden die Wörter ", die Einkommenserklärung und das ärztliche Attest"
gestrichen. gestrichen.
Art. 4 - In Artikel 13 § 2 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Art. 4 - In Artikel 13 § 2 Absatz 2 desselben Erlasses werden die
Wörter "der Bürgermeister das Formular ausgehändigt oder" gestrichen Wörter "der Bürgermeister das Formular ausgehändigt oder" gestrichen
und wird das Wort "es" durch die Wörter "das Formular" ersetzt. und wird das Wort "es" durch die Wörter "das Formular" ersetzt.
Art. 5 - Artikel 17 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 5 - Artikel 17 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2 wird aufgehoben. 1. Paragraph 2 wird aufgehoben.
2. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "der Antrag" durch die Wörter 2. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "der Antrag" durch die Wörter
"der neue Antrag" ersetzt. "der neue Antrag" ersetzt.
Art. 6 - Artikel 18 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 6 - Artikel 18 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 7 - Artikel 19 Absatz 2 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 7 - Artikel 19 Absatz 2 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 8 - In Kapitel II desselben Erlasses wird ein Abschnitt 1bis mit Art. 8 - In Kapitel II desselben Erlasses wird ein Abschnitt 1bis mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Abschnitt 1bis - Erklärung « Abschnitt 1bis - Erklärung
Art. 20bis - § 1 - Die in Artikel 8ter des Gesetzes erwähnte Erklärung Art. 20bis - § 1 - Die in Artikel 8ter des Gesetzes erwähnte Erklärung
erfolgt durch einen an den Dienst gerichteten einfachen Brief. Darin erfolgt durch einen an den Dienst gerichteten einfachen Brief. Darin
gibt der Erklärende die neuen Elemente an, die zu einer Verringerung gibt der Erklärende die neuen Elemente an, die zu einer Verringerung
des Betrags der Beihilfe führen können. des Betrags der Beihilfe führen können.
§ 2 - Personen mit einer Behinderung sind jedoch nicht verpflichtet, § 2 - Personen mit einer Behinderung sind jedoch nicht verpflichtet,
dem Dienst die neuen Elemente mitzuteilen, wenn es sich dabei um dem Dienst die neuen Elemente mitzuteilen, wenn es sich dabei um
Änderungen der in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 Änderungen der in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983
zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen
erwähnten Informationen handelt, sofern diese Änderungen der erwähnten Informationen handelt, sofern diese Änderungen der
Gemeindeverwaltung mitgeteilt wurden. Gemeindeverwaltung mitgeteilt wurden.
§ 3 - Personen mit einer Behinderung sind ebenfalls nicht § 3 - Personen mit einer Behinderung sind ebenfalls nicht
verpflichtet, dem Dienst ein neues Element mitzuteilen, wenn dieses verpflichtet, dem Dienst ein neues Element mitzuteilen, wenn dieses
bereits einer anderen Einrichtung für soziale Sicherheit im Rahmen der bereits einer anderen Einrichtung für soziale Sicherheit im Rahmen der
dort geltenden Vorschriften mitgeteilt worden ist und vom Minister in dort geltenden Vorschriften mitgeteilt worden ist und vom Minister in
eine speziell dafür erstellte Liste aufgenommen wurde. » eine speziell dafür erstellte Liste aufgenommen wurde. »
Art. 9 - Artikel 23 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 9 - Artikel 23 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 23 § 1 - Eine Revision des Anrechts auf Beihilfe wird von Amts « Art. 23 § 1 - Eine Revision des Anrechts auf Beihilfe wird von Amts
wegen vorgenommen: wegen vorgenommen:
1. wenn der Empfänger die in Artikel 4 des Gesetzes erwähnten 1. wenn der Empfänger die in Artikel 4 des Gesetzes erwähnten
Bedingungen in Bezug auf die Staatsangehörigkeit oder den Wohnort Bedingungen in Bezug auf die Staatsangehörigkeit oder den Wohnort
nicht mehr erfüllt, nicht mehr erfüllt,
2. wenn der Empfänger ein Kind zu Lasten hat oder kein Kind mehr zu 2. wenn der Empfänger ein Kind zu Lasten hat oder kein Kind mehr zu
Lasten hat und dieser Sachverhalt einen Einfluss auf die in Artikel 6 Lasten hat und dieser Sachverhalt einen Einfluss auf die in Artikel 6
§ 1 des Gesetzes erwähnte Kategorie hat, § 1 des Gesetzes erwähnte Kategorie hat,
3. wenn der Empfänger sich in einer der folgenden Situationen 3. wenn der Empfänger sich in einer der folgenden Situationen
befindet: befindet:
- Änderung des Personenstandes, - Änderung des Personenstandes,
- Änderung in der Haushaltszusammensetzung, die eine Auswirkung auf - Änderung in der Haushaltszusammensetzung, die eine Auswirkung auf
das Anrecht auf Beihilfe hat, das Anrecht auf Beihilfe hat,
4. wenn der Empfänger im Sinne von Artikel 12 des Gesetzes unter die 4. wenn der Empfänger im Sinne von Artikel 12 des Gesetzes unter die
Bedingungen fällt, die dazu führen, dass die Zahlung vollständig oder Bedingungen fällt, die dazu führen, dass die Zahlung vollständig oder
teilweise ausgesetzt oder nicht mehr ausgesetzt wird, teilweise ausgesetzt oder nicht mehr ausgesetzt wird,
5. am Datum, das in einem früheren Beschluss festgelegt wurde, wenn 5. am Datum, das in einem früheren Beschluss festgelegt wurde, wenn
dieser Beschluss aufgrund von vorläufigen oder sich entwickelnden dieser Beschluss aufgrund von vorläufigen oder sich entwickelnden
Elementen gefasst worden ist, Elementen gefasst worden ist,
6. wenn der Empfänger die Bedingungen in Bezug auf die 6. wenn der Empfänger die Bedingungen in Bezug auf die
Erwerbsfähigkeit oder den Selbständigkeitsgrad nicht mehr erfüllt. Erwerbsfähigkeit oder den Selbständigkeitsgrad nicht mehr erfüllt.
§ 1bis - Es wird von Amts wegen eine Revision des Anrechts auf § 1bis - Es wird von Amts wegen eine Revision des Anrechts auf
Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens und des Anrechts auf Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens und des Anrechts auf
Eingliederungsbeihilfe vorgenommen: Eingliederungsbeihilfe vorgenommen:
1. am 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem die in Artikel 7 des 1. am 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem die in Artikel 7 des
Gesetzes erwähnten Einkünfte im Vergleich zum vorhergehenden Gesetzes erwähnten Einkünfte im Vergleich zum vorhergehenden
Kalenderjahr um mindestens 10 Prozent gestiegen sind. Kalenderjahr um mindestens 10 Prozent gestiegen sind.
Es wird jedoch keine Revision von Amts wegen vorgenommen, wenn diese Es wird jedoch keine Revision von Amts wegen vorgenommen, wenn diese
Erhöhung der Einkünfte auf eine Beschäftigung mit einer Höchstdauer Erhöhung der Einkünfte auf eine Beschäftigung mit einer Höchstdauer
von drei Monaten pro Kalenderjahr zurückzuführen ist. von drei Monaten pro Kalenderjahr zurückzuführen ist.
2. am 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem das Einkommen aus einer 2. am 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem das Einkommen aus einer
von der Person mit Behinderung tatsächlich geleisteten Arbeit seit von der Person mit Behinderung tatsächlich geleisteten Arbeit seit
mindestens drei Monaten durch eine in Artikel 7 § 2 des Gesetzes mindestens drei Monaten durch eine in Artikel 7 § 2 des Gesetzes
erwähnte Leistung ersetzt worden ist, unter der Bedingung, dass die erwähnte Leistung ersetzt worden ist, unter der Bedingung, dass die
Einkünfte des Kalenderjahres, in dem die Änderung aufgetreten ist, Einkünfte des Kalenderjahres, in dem die Änderung aufgetreten ist,
mindestens zehn Prozent über oder unter den Einkünften des mindestens zehn Prozent über oder unter den Einkünften des
vorhergehenden Kalenderjahres liegen. vorhergehenden Kalenderjahres liegen.
3. fünf Jahre nach dem Datum, an dem der letzte Beschluss zur 3. fünf Jahre nach dem Datum, an dem der letzte Beschluss zur
Gewährung einer Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens oder einer Gewährung einer Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens oder einer
Eingliederungsbeihilfe zum ersten Mal wirksam geworden ist. Diese Eingliederungsbeihilfe zum ersten Mal wirksam geworden ist. Diese
Revision bezieht sich jedoch nicht auf die Bewertung der Revision bezieht sich jedoch nicht auf die Bewertung der
Erwerbsfähigkeit oder des Selbständigkeitsgrades. Erwerbsfähigkeit oder des Selbständigkeitsgrades.
§ 1ter - Es wird von Amts wegen eine Revision des Anrechts auf § 1ter - Es wird von Amts wegen eine Revision des Anrechts auf
Beihilfe zur Unterstützung von Betagten vorgenommen: Beihilfe zur Unterstützung von Betagten vorgenommen:
1. am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem die in Artikel 7 1. am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem die in Artikel 7
des Gesetzes erwähnten Einkünfte um mindestens 10 Prozent gestiegen des Gesetzes erwähnten Einkünfte um mindestens 10 Prozent gestiegen
sind, sind,
2. am 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem das Einkommen aus einer 2. am 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem das Einkommen aus einer
tatsächlich geleisteten Arbeit im Vergleich zum vorhergehenden tatsächlich geleisteten Arbeit im Vergleich zum vorhergehenden
Kalenderjahr um mindestens 10 Prozent gestiegen ist. Kalenderjahr um mindestens 10 Prozent gestiegen ist.
§ 2 - Der neue Beschluss wird wirksam am ersten Tag des Monats nach § 2 - Der neue Beschluss wird wirksam am ersten Tag des Monats nach
dem Monat, in dem der Empfänger sich in einer der in § 1 Nr. 1, 2 und dem Monat, in dem der Empfänger sich in einer der in § 1 Nr. 1, 2 und
3, § 1bis Nr. 1 und 2 und § 1ter Nr. 1 und 2 erwähnten Situationen 3, § 1bis Nr. 1 und 2 und § 1ter Nr. 1 und 2 erwähnten Situationen
befindet. befindet.
Führt der neue Beschluss jedoch zu einer Verringerung des Anrechts auf Führt der neue Beschluss jedoch zu einer Verringerung des Anrechts auf
Beihilfen und ist das in § 1 Nr. 1 und 2, § 1bis Nr. 1 und 2 und § Beihilfen und ist das in § 1 Nr. 1 und 2, § 1bis Nr. 1 und 2 und §
1ter erwähnte Ereignis binnen drei Monaten nach seinem Eintreten 1ter erwähnte Ereignis binnen drei Monaten nach seinem Eintreten
gemeldet oder festgestellt worden oder ist es binnen drei Monaten, gemeldet oder festgestellt worden oder ist es binnen drei Monaten,
nachdem die Person mit Behinderung über das Ereignis in Kenntnis nachdem die Person mit Behinderung über das Ereignis in Kenntnis
gesetzt wurde, gemeldet worden, wird der neue Beschluss am ersten Tag gesetzt wurde, gemeldet worden, wird der neue Beschluss am ersten Tag
des Monats nach dem Datum der Notifizierung des Beschlusses wirksam. des Monats nach dem Datum der Notifizierung des Beschlusses wirksam.
Ein neuer Beschluss, der infolge des in § 1 Nr. 4 erwähnten Ein neuer Beschluss, der infolge des in § 1 Nr. 4 erwähnten
Ereignisses gefasst wird, wird wirksam am ersten Tag des Monats nach Ereignisses gefasst wird, wird wirksam am ersten Tag des Monats nach
dem Monat, in dem der Betreffende sich in dieser Situation befand. dem Monat, in dem der Betreffende sich in dieser Situation befand.
In den in § 1 Nr. 5 und 6 und § 1bis Nr. 3 erwähnten Fällen wird der In den in § 1 Nr. 5 und 6 und § 1bis Nr. 3 erwähnten Fällen wird der
neue Beschluss am ersten Tag des Monats nach dem Datum seiner neue Beschluss am ersten Tag des Monats nach dem Datum seiner
Notifizierung wirksam. Notifizierung wirksam.
§ 3 - Der neue Beschluss darf nicht vor dem Datum des Einsetzens des § 3 - Der neue Beschluss darf nicht vor dem Datum des Einsetzens des
Beschlusses, durch den zum ersten Mal eine Beihilfe gewährt wird, Beschlusses, durch den zum ersten Mal eine Beihilfe gewährt wird,
wirksam werden. » wirksam werden. »
Art. 10 - Artikel 24 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch Art. 10 - Artikel 24 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch
folgende Bestimmung ersetzt: folgende Bestimmung ersetzt:
« § 2 - Die Auszahlung der Beihilfen erfolgt bei einem Finanzinstitut « § 2 - Die Auszahlung der Beihilfen erfolgt bei einem Finanzinstitut
durch Überweisung auf ein Sichtkonto, das dort auf den Namen der durch Überweisung auf ein Sichtkonto, das dort auf den Namen der
Person mit Behinderung eröffnet worden ist oder dessen Mitinhaber Person mit Behinderung eröffnet worden ist oder dessen Mitinhaber
diese Person ist. » diese Person ist. »
Art. 11 - Artikel 30 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 11 - Artikel 30 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 30 - § 1 - Der Antrag auf Verzichterklärung erfolgt per Brief. « Art. 30 - § 1 - Der Antrag auf Verzichterklärung erfolgt per Brief.
§ 2 - Erfolgt der Antrag per Einschreiben, beginnt die in Artikel 16 § § 2 - Erfolgt der Antrag per Einschreiben, beginnt die in Artikel 16 §
6 des Gesetzes erwähnte Frist ab dem Datum der Hinterlegung des 6 des Gesetzes erwähnte Frist ab dem Datum der Hinterlegung des
Einschreibens zu laufen. Erfolgt der Antrag per einfachen Brief, Einschreibens zu laufen. Erfolgt der Antrag per einfachen Brief,
beginnt diese Frist ab dem Datum, an dem der Dienst den Brief erhält. beginnt diese Frist ab dem Datum, an dem der Dienst den Brief erhält.
» »
Art. 12 - Artikel 34 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende Art. 12 - Artikel 34 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Art. 34 - Stirbt der Empfänger der Beihilfe, werden fällige noch « Art. 34 - Stirbt der Empfänger der Beihilfe, werden fällige noch
nicht ausgezahlte rückständige Beträge von Amts wegen an den nicht ausgezahlte rückständige Beträge von Amts wegen an den
Ehepartner oder an die Person, mit der der Empfänger im Sinne von Ehepartner oder an die Person, mit der der Empfänger im Sinne von
Artikel 7 § 3 des Gesetzes einen Haushalt bildete, ausgezahlt. » Artikel 7 § 3 des Gesetzes einen Haushalt bildete, ausgezahlt. »
Art. 13 - Artikel 35 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 13 - Artikel 35 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 35 - Die Artikel 1bis, 11 bis 20, 22, 24 bis 27, 29 und 33 bis « Art. 35 - Die Artikel 1bis, 11 bis 20, 22, 24 bis 27, 29 und 33 bis
38 des Königlichen Erlasses vom 6. Juli 1987 über die Beihilfe zur 38 des Königlichen Erlasses vom 6. Juli 1987 über die Beihilfe zur
Ersetzung des Einkommens und die Eingliederungsbeihilfe werden zum 1. Ersetzung des Einkommens und die Eingliederungsbeihilfe werden zum 1.
Juli 2003 aufgehoben. » Juli 2003 aufgehoben. »
Art. 14 - In denselben Erlass wird ein Artikel 35bis mit folgendem Art. 14 - In denselben Erlass wird ein Artikel 35bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 35bis - Die Artikel 10, 21, 23, 30 und 31 des Königlichen « Art. 35bis - Die Artikel 10, 21, 23, 30 und 31 des Königlichen
Erlasses vom 6. Juli 1987 über die Beihilfe zur Ersetzung des Erlasses vom 6. Juli 1987 über die Beihilfe zur Ersetzung des
Einkommens und die Eingliederungsbeihilfe werden zum 1. Juli 2004 Einkommens und die Eingliederungsbeihilfe werden zum 1. Juli 2004
aufgehoben. » aufgehoben. »
Art. 15 - Artikel 36 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 15 - Artikel 36 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
« Art. 36 - Die Artikel 1bis, 25 bis 37, 39, 41 bis 46 und 48 bis « Art. 36 - Die Artikel 1bis, 25 bis 37, 39, 41 bis 46 und 48 bis
50bis des Königlichen Erlasses vom 5. März 1990 über die Beihilfe zur 50bis des Königlichen Erlasses vom 5. März 1990 über die Beihilfe zur
Unterstützung von Betagten werden zum 1. Juli 2003 aufgehoben. » Unterstützung von Betagten werden zum 1. Juli 2003 aufgehoben. »
Art. 16 - In denselben Erlass wird ein Artikel 36bis mit folgendem Art. 16 - In denselben Erlass wird ein Artikel 36bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 36bis - Die Artikel 24, 38, 40 und 47 des Königlichen Erlasses « Art. 36bis - Die Artikel 24, 38, 40 und 47 des Königlichen Erlasses
vom 5. März 1990 über die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten vom 5. März 1990 über die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten
werden zum 1. Juli 2004 aufgehoben. » werden zum 1. Juli 2004 aufgehoben. »
Art. 17 - Artikel 37 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 17 - Artikel 37 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 37 - Vorbehaltlich einer anders lautenden Bestimmung tritt der « Art. 37 - Vorbehaltlich einer anders lautenden Bestimmung tritt der
vorliegende Erlass am 1. Juli 2003 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel vorliegende Erlass am 1. Juli 2003 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel
34, der mit 1. Januar 2003 in Kraft tritt. » 34, der mit 1. Januar 2003 in Kraft tritt. »
Art. 18 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Juli 2004, mit Art. 18 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Juli 2004, mit
Ausnahme der Artikel 13, 14, 15, 16 und 17, die mit 1. Juli 2003 Ausnahme der Artikel 13, 14, 15, 16 und 17, die mit 1. Juli 2003
wirksam werden. » wirksam werden. »
Art. 19 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Art. 19 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit und Unser Staatssekretär für die Familie und für Volksgesundheit und Unser Staatssekretär für die Familie und für
Personen mit Behinderung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Personen mit Behinderung sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Kos, den 13. September 2004 Gegeben zu Kos, den 13. September 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung
Frau G. MANDAILA Frau G. MANDAILA
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 oktober 2004. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 octobre 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi:
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
^