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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 25/03/2016
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Koninklijk besluit betreffende het nemen van monsters, zoals voorzien in artikel XV.3, 7° van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling Arrêté royal relatif au prélèvement d'échantillons tel que prévu à l'article XV.3, 7° du Code de droit économique. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE
25 MAART 2016. - Koninklijk besluit betreffende het nemen van 25 MARS 2016. - Arrêté royal relatif au prélèvement d'échantillons tel
monsters, zoals voorzien in artikel XV.3, 7° van het Wetboek van que prévu à l'article XV.3, 7° du Code de droit économique. -
economisch recht. - Duitse vertaling Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 25 maart 2016 betreffende het nemen van monsters, zoals l'arrêté royal du 25 mars 2016 relatif au prélèvement d'échantillons
voorzien in artikel XV.3, 7° van het Wetboek van economisch recht tel que prévu à l'article XV.3, 7° du Code de droit économique
(Belgisch Staatsblad van 12 april 2016). (Moniteur belge du 12 avril 2016).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
25. MÄRZ 2016 - Königlicher Erlass über die Entnahme von Proben wie in 25. MÄRZ 2016 - Königlicher Erlass über die Entnahme von Proben wie in
Artikel XV.3 Nr. 7 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehen Artikel XV.3 Nr. 7 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels XV.3 Nr. 7; Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels XV.3 Nr. 7;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. August 1979 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. August 1979 über die
Entnahme von Proben im Hinblick auf die Ermittlung und Feststellung Entnahme von Proben im Hinblick auf die Ermittlung und Feststellung
von Verstößen gegen das Gesetz vom 14. Juli 1971 über die von Verstößen gegen das Gesetz vom 14. Juli 1971 über die
Handelspraktiken; Handelspraktiken;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1995 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1995 über die
Entnahme von Proben im Hinblick auf die Ermittlung und Feststellung Entnahme von Proben im Hinblick auf die Ermittlung und Feststellung
von Verstößen gegen das Gesetz vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit von Verstößen gegen das Gesetz vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit
der Produkte und Dienste; der Produkte und Dienste;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. März 2015; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. März 2015;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28.
August 2015; August 2015;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.773/1 des Staatsrates vom 21. Januar Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.773/1 des Staatsrates vom 21. Januar
2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Vorliegender Erlass regelt das Verfahren zu der in Artikel Artikel 1 - Vorliegender Erlass regelt das Verfahren zu der in Artikel
XV.3 Nr. 7 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehenen Probeentnahme. XV.3 Nr. 7 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehenen Probeentnahme.
Art. 2 - Je Probeentnahme werden höchstens drei Proben entnommen. Jede Art. 2 - Je Probeentnahme werden höchstens drei Proben entnommen. Jede
Probe enthält höchstens die Anzahl Stücke, die für die ordnungsgemäße Probe enthält höchstens die Anzahl Stücke, die für die ordnungsgemäße
Durchführung der Untersuchung notwendig sind. Die Proben werden den in Durchführung der Untersuchung notwendig sind. Die Proben werden den in
Artikel XV.2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Bediensteten Artikel XV.2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Bediensteten
während der für die Durchführung der Untersuchung notwendigen Dauer während der für die Durchführung der Untersuchung notwendigen Dauer
kostenlos zur Verfügung gestellt. kostenlos zur Verfügung gestellt.
Art. 3 - Jede Probe wird versiegelt und mit einer einmaligen Kennung Art. 3 - Jede Probe wird versiegelt und mit einer einmaligen Kennung
versehen. Kennung und Siegel werden nur für die Untersuchung der versehen. Kennung und Siegel werden nur für die Untersuchung der
Proben entfernt. Proben entfernt.
Art. 4 - § 1 - Über die Probeentnahme wird unverzüglich vor Ort ein Art. 4 - § 1 - Über die Probeentnahme wird unverzüglich vor Ort ein
Protokoll erstellt, in dem mindestens folgende Angaben vermerkt Protokoll erstellt, in dem mindestens folgende Angaben vermerkt
werden: werden:
1. Name, Vorname, Eigenschaft des Bediensteten und 1. Name, Vorname, Eigenschaft des Bediensteten und
Verwaltungsanschrift, Verwaltungsanschrift,
2. Datum und Adresse der Probeentnahme. Wurden die Proben während der 2. Datum und Adresse der Probeentnahme. Wurden die Proben während der
Beförderung entnommen, Identifizierung des Beförderungsmittels, Beförderung entnommen, Identifizierung des Beförderungsmittels,
3. Name, Vorname, Eigenschaft und Wohnsitz der Person, bei der die 3. Name, Vorname, Eigenschaft und Wohnsitz der Person, bei der die
Proben entnommen worden sind, Proben entnommen worden sind,
4. Anzahl und Beschreibung der Proben und Anzahl der Stücke, die jede 4. Anzahl und Beschreibung der Proben und Anzahl der Stücke, die jede
Probe umfasst, Probe umfasst,
5. einmalige Kennung der Proben und Art der Versiegelung. 5. einmalige Kennung der Proben und Art der Versiegelung.
§ 2 - Das Protokoll wird von dem Bediensteten, der die Proben § 2 - Das Protokoll wird von dem Bediensteten, der die Proben
entnommen hat, und der Person, bei der die Proben entnommen worden entnommen hat, und der Person, bei der die Proben entnommen worden
sind, oder von ihrem Vertreter unterzeichnet. Wenn sie beziehungsweise sind, oder von ihrem Vertreter unterzeichnet. Wenn sie beziehungsweise
er sich weigert, zu unterzeichnen, wird dies im Protokoll vermerkt. er sich weigert, zu unterzeichnen, wird dies im Protokoll vermerkt.
§ 3 - Eine Abschrift des Protokolls wird der Person ausgehändigt oder § 3 - Eine Abschrift des Protokolls wird der Person ausgehändigt oder
zugesendet, bei der die Proben entnommen worden sind. zugesendet, bei der die Proben entnommen worden sind.
Ist Letztere nicht Eigentümerin der Proben, wird dem Eigentümer, falls Ist Letztere nicht Eigentümerin der Proben, wird dem Eigentümer, falls
bekannt, binnen dreißig Tagen ab der Probeentnahme eine Abschrift des bekannt, binnen dreißig Tagen ab der Probeentnahme eine Abschrift des
Protokolls übermittelt. Protokolls übermittelt.
Art. 5 - Nach Untersuchung werden Proben nach Möglichkeit der Person, Art. 5 - Nach Untersuchung werden Proben nach Möglichkeit der Person,
bei der die Proben entnommen worden sind, oder dem Eigentümer bei der die Proben entnommen worden sind, oder dem Eigentümer
zurückgegeben, außer wenn aus der Analyse Hinweise auf einen Verstoß zurückgegeben, außer wenn aus der Analyse Hinweise auf einen Verstoß
hervorgehen. Der Betreffende kann keine Entschädigung für eventuelle hervorgehen. Der Betreffende kann keine Entschädigung für eventuelle
Schäden an den Proben infolge der Analyse fordern. Schäden an den Proben infolge der Analyse fordern.
Wird nach Untersuchung die Sache dem Prokurator des Königs Wird nach Untersuchung die Sache dem Prokurator des Königs
übermittelt, werden die Proben zur Verfügung des Gerichts gehalten. übermittelt, werden die Proben zur Verfügung des Gerichts gehalten.
Art. 6 - Folgende Erlasse werden aufgehoben: Art. 6 - Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. der Königliche Erlass vom 13. August 1979 über die Entnahme von 1. der Königliche Erlass vom 13. August 1979 über die Entnahme von
Proben im Hinblick auf die Ermittlung und Feststellung von Verstößen Proben im Hinblick auf die Ermittlung und Feststellung von Verstößen
gegen das Gesetz vom 14. Juli 1971 über die Handelspraktiken, gegen das Gesetz vom 14. Juli 1971 über die Handelspraktiken,
2. der Königliche Erlass vom 2. Oktober 1995 über die Entnahme von 2. der Königliche Erlass vom 2. Oktober 1995 über die Entnahme von
Proben im Hinblick auf die Ermittlung und Feststellung von Verstößen Proben im Hinblick auf die Ermittlung und Feststellung von Verstößen
gegen das Gesetz vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der Produkte gegen das Gesetz vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der Produkte
und Dienste, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. Dezember und Dienste, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. Dezember
2005. 2005.
Art. 7 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 7 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 25. März 2016 Gegeben zu Brüssel, den 25. März 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
K. PEETERS K. PEETERS
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