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Koninklijk besluit betreffende het nemen van monsters, zoals voorzien in artikel XV.3, 7° van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif au prélèvement d'échantillons tel que prévu à l'article XV.3, 7° du Code de droit économique. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE | SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE |
25 MAART 2016. - Koninklijk besluit betreffende het nemen van | 25 MARS 2016. - Arrêté royal relatif au prélèvement d'échantillons tel |
monsters, zoals voorzien in artikel XV.3, 7° van het Wetboek van | que prévu à l'article XV.3, 7° du Code de droit économique. - |
economisch recht. - Duitse vertaling | Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 25 maart 2016 betreffende het nemen van monsters, zoals | l'arrêté royal du 25 mars 2016 relatif au prélèvement d'échantillons |
voorzien in artikel XV.3, 7° van het Wetboek van economisch recht | tel que prévu à l'article XV.3, 7° du Code de droit économique |
(Belgisch Staatsblad van 12 april 2016). | (Moniteur belge du 12 avril 2016). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
25. MÄRZ 2016 - Königlicher Erlass über die Entnahme von Proben wie in | 25. MÄRZ 2016 - Königlicher Erlass über die Entnahme von Proben wie in |
Artikel XV.3 Nr. 7 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehen | Artikel XV.3 Nr. 7 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels XV.3 Nr. 7; | Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels XV.3 Nr. 7; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. August 1979 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. August 1979 über die |
Entnahme von Proben im Hinblick auf die Ermittlung und Feststellung | Entnahme von Proben im Hinblick auf die Ermittlung und Feststellung |
von Verstößen gegen das Gesetz vom 14. Juli 1971 über die | von Verstößen gegen das Gesetz vom 14. Juli 1971 über die |
Handelspraktiken; | Handelspraktiken; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1995 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1995 über die |
Entnahme von Proben im Hinblick auf die Ermittlung und Feststellung | Entnahme von Proben im Hinblick auf die Ermittlung und Feststellung |
von Verstößen gegen das Gesetz vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit | von Verstößen gegen das Gesetz vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit |
der Produkte und Dienste; | der Produkte und Dienste; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. März 2015; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. März 2015; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28. |
August 2015; | August 2015; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.773/1 des Staatsrates vom 21. Januar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.773/1 des Staatsrates vom 21. Januar |
2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft | Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass regelt das Verfahren zu der in Artikel | Artikel 1 - Vorliegender Erlass regelt das Verfahren zu der in Artikel |
XV.3 Nr. 7 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehenen Probeentnahme. | XV.3 Nr. 7 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehenen Probeentnahme. |
Art. 2 - Je Probeentnahme werden höchstens drei Proben entnommen. Jede | Art. 2 - Je Probeentnahme werden höchstens drei Proben entnommen. Jede |
Probe enthält höchstens die Anzahl Stücke, die für die ordnungsgemäße | Probe enthält höchstens die Anzahl Stücke, die für die ordnungsgemäße |
Durchführung der Untersuchung notwendig sind. Die Proben werden den in | Durchführung der Untersuchung notwendig sind. Die Proben werden den in |
Artikel XV.2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Bediensteten | Artikel XV.2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Bediensteten |
während der für die Durchführung der Untersuchung notwendigen Dauer | während der für die Durchführung der Untersuchung notwendigen Dauer |
kostenlos zur Verfügung gestellt. | kostenlos zur Verfügung gestellt. |
Art. 3 - Jede Probe wird versiegelt und mit einer einmaligen Kennung | Art. 3 - Jede Probe wird versiegelt und mit einer einmaligen Kennung |
versehen. Kennung und Siegel werden nur für die Untersuchung der | versehen. Kennung und Siegel werden nur für die Untersuchung der |
Proben entfernt. | Proben entfernt. |
Art. 4 - § 1 - Über die Probeentnahme wird unverzüglich vor Ort ein | Art. 4 - § 1 - Über die Probeentnahme wird unverzüglich vor Ort ein |
Protokoll erstellt, in dem mindestens folgende Angaben vermerkt | Protokoll erstellt, in dem mindestens folgende Angaben vermerkt |
werden: | werden: |
1. Name, Vorname, Eigenschaft des Bediensteten und | 1. Name, Vorname, Eigenschaft des Bediensteten und |
Verwaltungsanschrift, | Verwaltungsanschrift, |
2. Datum und Adresse der Probeentnahme. Wurden die Proben während der | 2. Datum und Adresse der Probeentnahme. Wurden die Proben während der |
Beförderung entnommen, Identifizierung des Beförderungsmittels, | Beförderung entnommen, Identifizierung des Beförderungsmittels, |
3. Name, Vorname, Eigenschaft und Wohnsitz der Person, bei der die | 3. Name, Vorname, Eigenschaft und Wohnsitz der Person, bei der die |
Proben entnommen worden sind, | Proben entnommen worden sind, |
4. Anzahl und Beschreibung der Proben und Anzahl der Stücke, die jede | 4. Anzahl und Beschreibung der Proben und Anzahl der Stücke, die jede |
Probe umfasst, | Probe umfasst, |
5. einmalige Kennung der Proben und Art der Versiegelung. | 5. einmalige Kennung der Proben und Art der Versiegelung. |
§ 2 - Das Protokoll wird von dem Bediensteten, der die Proben | § 2 - Das Protokoll wird von dem Bediensteten, der die Proben |
entnommen hat, und der Person, bei der die Proben entnommen worden | entnommen hat, und der Person, bei der die Proben entnommen worden |
sind, oder von ihrem Vertreter unterzeichnet. Wenn sie beziehungsweise | sind, oder von ihrem Vertreter unterzeichnet. Wenn sie beziehungsweise |
er sich weigert, zu unterzeichnen, wird dies im Protokoll vermerkt. | er sich weigert, zu unterzeichnen, wird dies im Protokoll vermerkt. |
§ 3 - Eine Abschrift des Protokolls wird der Person ausgehändigt oder | § 3 - Eine Abschrift des Protokolls wird der Person ausgehändigt oder |
zugesendet, bei der die Proben entnommen worden sind. | zugesendet, bei der die Proben entnommen worden sind. |
Ist Letztere nicht Eigentümerin der Proben, wird dem Eigentümer, falls | Ist Letztere nicht Eigentümerin der Proben, wird dem Eigentümer, falls |
bekannt, binnen dreißig Tagen ab der Probeentnahme eine Abschrift des | bekannt, binnen dreißig Tagen ab der Probeentnahme eine Abschrift des |
Protokolls übermittelt. | Protokolls übermittelt. |
Art. 5 - Nach Untersuchung werden Proben nach Möglichkeit der Person, | Art. 5 - Nach Untersuchung werden Proben nach Möglichkeit der Person, |
bei der die Proben entnommen worden sind, oder dem Eigentümer | bei der die Proben entnommen worden sind, oder dem Eigentümer |
zurückgegeben, außer wenn aus der Analyse Hinweise auf einen Verstoß | zurückgegeben, außer wenn aus der Analyse Hinweise auf einen Verstoß |
hervorgehen. Der Betreffende kann keine Entschädigung für eventuelle | hervorgehen. Der Betreffende kann keine Entschädigung für eventuelle |
Schäden an den Proben infolge der Analyse fordern. | Schäden an den Proben infolge der Analyse fordern. |
Wird nach Untersuchung die Sache dem Prokurator des Königs | Wird nach Untersuchung die Sache dem Prokurator des Königs |
übermittelt, werden die Proben zur Verfügung des Gerichts gehalten. | übermittelt, werden die Proben zur Verfügung des Gerichts gehalten. |
Art. 6 - Folgende Erlasse werden aufgehoben: | Art. 6 - Folgende Erlasse werden aufgehoben: |
1. der Königliche Erlass vom 13. August 1979 über die Entnahme von | 1. der Königliche Erlass vom 13. August 1979 über die Entnahme von |
Proben im Hinblick auf die Ermittlung und Feststellung von Verstößen | Proben im Hinblick auf die Ermittlung und Feststellung von Verstößen |
gegen das Gesetz vom 14. Juli 1971 über die Handelspraktiken, | gegen das Gesetz vom 14. Juli 1971 über die Handelspraktiken, |
2. der Königliche Erlass vom 2. Oktober 1995 über die Entnahme von | 2. der Königliche Erlass vom 2. Oktober 1995 über die Entnahme von |
Proben im Hinblick auf die Ermittlung und Feststellung von Verstößen | Proben im Hinblick auf die Ermittlung und Feststellung von Verstößen |
gegen das Gesetz vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der Produkte | gegen das Gesetz vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der Produkte |
und Dienste, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. Dezember | und Dienste, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. Dezember |
2005. | 2005. |
Art. 7 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 7 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. März 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 25. März 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
K. PEETERS | K. PEETERS |