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| Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 april 2002 tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 april 1997 betreffende de bescherming van de werknemers tegen de risico's voortkomende uit ioniserende straling | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 2 avril 2002 modifiant l'arrêté royal du 25 avril 1997 concernant la protection des travailleurs contre les risques résultant des rayonnements ionisants |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 25 MAART 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 25 MARS 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
| Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 april 2002 tot | langue allemande de l'arrêté royal du 2 avril 2002 modifiant l'arrêté |
| wijziging van het koninklijk besluit van 25 april 1997 betreffende de | royal du 25 avril 1997 concernant la protection des travailleurs |
| bescherming van de werknemers tegen de risico's voortkomende uit | contre les risques résultant des rayonnements ionisants |
| ioniserende straling | |
| ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
| Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
| Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
| voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
| en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
| Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
| besluit van 2 april 2002 tot wijziging van het koninklijk besluit van | royal du 2 avril 2002 modifiant l'arrêté royal du 25 avril 1997 |
| 25 april 1997 betreffende de bescherming van de werknemers tegen de | concernant la protection des travailleurs contre les risques résultant |
| risico's voortkomende uit ioniserende straling, opgemaakt door de | des rayonnements ionisants, établi par le Service central de |
| Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à |
| Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Malmedy; |
| Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
| Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
| vertaling van het koninklijk besluit van 2 april 2002 tot wijziging | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 2 avril 2002 |
| van het koninklijk besluit van 25 april 1997 betreffende de | modifiant l'arrêté royal du 25 avril 1997 concernant la protection des |
| bescherming van de werknemers tegen de risico's voortkomende uit ioniserende straling. | travailleurs contre les risques résultant des rayonnements ionisants. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
| uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
| Gegeven te Brussel, 25 maart 2003. | Donné à Bruxelles, le 25 mars 2003. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
| MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
| 2. APRIL 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 2. APRIL 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
| Erlasses vom 25. April 1997 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen die | Erlasses vom 25. April 1997 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen die |
| Gefahren ionisierender Strahlungen | Gefahren ionisierender Strahlungen |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
| Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des |
| Artikels 4, abgeändert durch das Gesetz vom 5. März 1999; | Artikels 4, abgeändert durch das Gesetz vom 5. März 1999; |
| Aufgrund der Richtlinie 90/641/Euratom des Rates der Europäischen | Aufgrund der Richtlinie 90/641/Euratom des Rates der Europäischen |
| Gemeinschaften vom 4. Dezember 1990 über den Schutz externer | Gemeinschaften vom 4. Dezember 1990 über den Schutz externer |
| Arbeitskräfte, die einer Gefährdung durch ionisierende Strahlungen | Arbeitskräfte, die einer Gefährdung durch ionisierende Strahlungen |
| beim Einsatz im Kontrollbereich ausgesetzt sind; | beim Einsatz im Kontrollbereich ausgesetzt sind; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. April 1997 über den Schutz | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. April 1997 über den Schutz |
| der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen; | der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und |
| Schutz am Arbeitsplatz vom 12. Oktober 2001; | Schutz am Arbeitsplatz vom 12. Oktober 2001; |
| Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
| Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
| vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
| Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
| In der Erwägung, dass der Belgische Staat am 29. März 2002 wegen | In der Erwägung, dass der Belgische Staat am 29. März 2002 wegen |
| unvollständiger Umsetzung bestimmter Bestimmungen der Richtlinie | unvollständiger Umsetzung bestimmter Bestimmungen der Richtlinie |
| 90/641/Euratom des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 4. | 90/641/Euratom des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 4. |
| Dezember 1990 über den Schutz externer Arbeitskräfte, die einer | Dezember 1990 über den Schutz externer Arbeitskräfte, die einer |
| Gefährdung durch ionisierende Strahlungen beim Einsatz im | Gefährdung durch ionisierende Strahlungen beim Einsatz im |
| Kontrollbereich ausgesetzt sind, vor den Gerichtshof der Europäischen | Kontrollbereich ausgesetzt sind, vor den Gerichtshof der Europäischen |
| Gemeinschaften geladen worden ist; dass der Generalanwalt bei diesem | Gemeinschaften geladen worden ist; dass der Generalanwalt bei diesem |
| Hof seine Schlussanträge am 5. März 2002 hinterlegt hat; dass es | Hof seine Schlussanträge am 5. März 2002 hinterlegt hat; dass es |
| notwendig ist, die belgischen Rechtsvorschriften unverzüglich an die | notwendig ist, die belgischen Rechtsvorschriften unverzüglich an die |
| Bestimmungen der vorerwähnten Richtlinie anzupassen, damit der | Bestimmungen der vorerwähnten Richtlinie anzupassen, damit der |
| Belgische Staat nicht länger zur Verantwortung gezogen wird; | Belgische Staat nicht länger zur Verantwortung gezogen wird; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Artikel 3 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 25. April | Artikel 1 - Artikel 3 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 25. April |
| 1997 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender | 1997 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender |
| Strahlungen wird wie folgt ergänzt: | Strahlungen wird wie folgt ergänzt: |
| « zugelassener Arbeitsarzt: Gefahrenverhütungsberater der mit der | « zugelassener Arbeitsarzt: Gefahrenverhütungsberater der mit der |
| medizinischen Überwachung beauftragten Sektion oder Abteilung des vom | medizinischen Überwachung beauftragten Sektion oder Abteilung des vom |
| Arbeitgeber in Anspruch genommenen internen oder externen Dienstes für | Arbeitgeber in Anspruch genommenen internen oder externen Dienstes für |
| Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, der in Anwendung von | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, der in Anwendung von |
| Artikel 22 Absatz 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 | Artikel 22 Absatz 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 |
| über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am | über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am |
| Arbeitsplatz befugt ist, die Arbeitsmedizin auszuüben, und der zudem | Arbeitsplatz befugt ist, die Arbeitsmedizin auszuüben, und der zudem |
| gemäss den Bestimmungen von Artikel 75 des Königlichen Erlasses vom | gemäss den Bestimmungen von Artikel 75 des Königlichen Erlasses vom |
| 28. Februar 1963 zur Einführung einer allgemeinen Ordnung zum Schutz | 28. Februar 1963 zur Einführung einer allgemeinen Ordnung zum Schutz |
| der Bevölkerung und der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender | der Bevölkerung und der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender |
| Strahlungen vom Minister, der für die Volksgesundheit zuständig ist, | Strahlungen vom Minister, der für die Volksgesundheit zuständig ist, |
| zugelassen ist. » | zugelassen ist. » |
| Art. 2 - In Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 16 Absatz | Art. 2 - In Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 16 Absatz |
| 3, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 19 § 1 Absatz 3 | 3, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 19 § 1 Absatz 3 |
| und § 2, Artikel 23 § 2 und Artikel 27 § 1 Absatz 2 desselben Erlasses | und § 2, Artikel 23 § 2 und Artikel 27 § 1 Absatz 2 desselben Erlasses |
| wird der Begriff "Arbeitsarzt" durch den Begriff "zugelassener | wird der Begriff "Arbeitsarzt" durch den Begriff "zugelassener |
| Arbeitsarzt" ersetzt. | Arbeitsarzt" ersetzt. |
| Art. 3 - In Artikel 7 Absatz 1 desselben Erlasses wird der einleitende | Art. 3 - In Artikel 7 Absatz 1 desselben Erlasses wird der einleitende |
| Satz wie folgt ersetzt: | Satz wie folgt ersetzt: |
| « Nach den Anweisungen des zugelassenen Arbeitsarztes besteht die | « Nach den Anweisungen des zugelassenen Arbeitsarztes besteht die |
| zusätzliche Untersuchung aus: ». | zusätzliche Untersuchung aus: ». |
| Art. 4 - In Artikel 9 Nr. 1, Artikel 15, Artikel 16 Absatz 1, Artikel | Art. 4 - In Artikel 9 Nr. 1, Artikel 15, Artikel 16 Absatz 1, Artikel |
| 17 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 1, Artikel 19 § 1 Absatz 1 und Artikel | 17 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 1, Artikel 19 § 1 Absatz 1 und Artikel |
| 25 Absatz 2 wird der Begriff "Arbeitsärzte" durch den Begriff | 25 Absatz 2 wird der Begriff "Arbeitsärzte" durch den Begriff |
| "zugelassene Arbeitsärzte" ersetzt. | "zugelassene Arbeitsärzte" ersetzt. |
| Art. 5 - In Artikel 9 Nr. 2, Artikel 11 Absatz 1 Nr. 4, Artikel 23 § 1 | Art. 5 - In Artikel 9 Nr. 2, Artikel 11 Absatz 1 Nr. 4, Artikel 23 § 1 |
| Absatz 3, Artikel 26 Nr. 3 und 4 und Artikel 27 § 1 Absatz 1 und § 3 | Absatz 3, Artikel 26 Nr. 3 und 4 und Artikel 27 § 1 Absatz 1 und § 3 |
| desselben Erlasses wird der Begriff "der arbeitsmedizinische Dienst" | desselben Erlasses wird der Begriff "der arbeitsmedizinische Dienst" |
| durch den Begriff "die mit der medizinischen Überwachung beauftragte | durch den Begriff "die mit der medizinischen Überwachung beauftragte |
| Sektion oder Abteilung des zuständigen internen oder externen Dienstes | Sektion oder Abteilung des zuständigen internen oder externen Dienstes |
| für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz" ersetzt. | für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz" ersetzt. |
| Art. 6 - Artikel 12 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 6 - Artikel 12 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
| « Art. 12 - § 1 - Das externe Unternehmen sorgt dafür, dass es unter | « Art. 12 - § 1 - Das externe Unternehmen sorgt dafür, dass es unter |
| den in Abschnitt VIII festgelegten Bedingungen für jede in einem | den in Abschnitt VIII festgelegten Bedingungen für jede in einem |
| Kontrollbereich eingesetzte externe Arbeitskraft ein persönliches | Kontrollbereich eingesetzte externe Arbeitskraft ein persönliches |
| Dokument über den Strahlenschutz der externen Arbeitskraft erhält, | Dokument über den Strahlenschutz der externen Arbeitskraft erhält, |
| nachstehend "Strahlenschutzpass der externen Arbeitskraft" genannt. | nachstehend "Strahlenschutzpass der externen Arbeitskraft" genannt. |
| Dieser Pass wird jeder Arbeitskraft ausgehändigt und ist nicht | Dieser Pass wird jeder Arbeitskraft ausgehändigt und ist nicht |
| übertragbar. | übertragbar. |
| § 2 - Das externe Unternehmen sorgt unmittelbar oder über Verträge mit | § 2 - Das externe Unternehmen sorgt unmittelbar oder über Verträge mit |
| dem Betreiber für den Strahlenschutz seiner Arbeitskräfte gemäss den | dem Betreiber für den Strahlenschutz seiner Arbeitskräfte gemäss den |
| Artikeln 13 bis 19, wobei es vor allem: | Artikeln 13 bis 19, wobei es vor allem: |
| 1. gewährleistet, dass seine Arbeitskräfte gemäss den in den Artikeln | 1. gewährleistet, dass seine Arbeitskräfte gemäss den in den Artikeln |
| 13 und 16 festgelegten Bedingungen einer Ermittlung der | 13 und 16 festgelegten Bedingungen einer Ermittlung der |
| Strahlenexposition und einer ärztlichen Überwachung unterzogen werden, | Strahlenexposition und einer ärztlichen Überwachung unterzogen werden, |
| 2. sicherstellt, dass die individuellen Strahlenüberwachungsdaten | 2. sicherstellt, dass die individuellen Strahlenüberwachungsdaten |
| jeder seiner Arbeitskräfte im Strahlenschutzpass der externen | jeder seiner Arbeitskräfte im Strahlenschutzpass der externen |
| Arbeitskraft oder im zentralen nationalen Netz auf dem neuesten Stand | Arbeitskraft oder im zentralen nationalen Netz auf dem neuesten Stand |
| sind. | sind. |
| Werden externe Arbeitskräfte jedoch in einem Kontrollbereich | Werden externe Arbeitskräfte jedoch in einem Kontrollbereich |
| eingesetzt, der dem Betreiber eines Betriebs der Klasse I untersteht, | eingesetzt, der dem Betreiber eines Betriebs der Klasse I untersteht, |
| der in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1963 zur | der in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1963 zur |
| Einführung einer allgemeinen Ordnung zum Schutz der Bevölkerung und | Einführung einer allgemeinen Ordnung zum Schutz der Bevölkerung und |
| der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen erwähnt | der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen erwähnt |
| ist, muss das externe Unternehmen im Hinblick auf den Schutz seiner | ist, muss das externe Unternehmen im Hinblick auf den Schutz seiner |
| Arbeitnehmer Verträge mit dem Betreiber schliessen. » | Arbeitnehmer Verträge mit dem Betreiber schliessen. » |
| Art. 7 - Artikel 13 Absatz 2 desselben Erlasses wird wie folgt | Art. 7 - Artikel 13 Absatz 2 desselben Erlasses wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| a) In Nr. 1 werden die Wörter "dem Arbeitsarzt des Betreibers die in | a) In Nr. 1 werden die Wörter "dem Arbeitsarzt des Betreibers die in |
| den Artikeln 28 und 29 erwähnten persönlichen Strahlenschutzpässe" | den Artikeln 28 und 29 erwähnten persönlichen Strahlenschutzpässe" |
| durch die Wörter "dem zugelassenen Arbeitsarzt des Betreibers den in | durch die Wörter "dem zugelassenen Arbeitsarzt des Betreibers den in |
| Abschnitt VIII erwähnten Strahlenschutzpass der externen Arbeitskraft" | Abschnitt VIII erwähnten Strahlenschutzpass der externen Arbeitskraft" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| b) In Nr. 3 werden die Wörter "in ihrem persönlichen | b) In Nr. 3 werden die Wörter "in ihrem persönlichen |
| Strahlenschutzpass" durch die Wörter "im Strahlenschutzpass der | Strahlenschutzpass" durch die Wörter "im Strahlenschutzpass der |
| externen Arbeitskraft" ersetzt. | externen Arbeitskraft" ersetzt. |
| Art. 8 - In Artikel 14 desselben Erlasses werden die Wörter "die | Art. 8 - In Artikel 14 desselben Erlasses werden die Wörter "die |
| Arbeitsärzte des medizinischen Dienstes, dessen Mitwirkung er sich in | Arbeitsärzte des medizinischen Dienstes, dessen Mitwirkung er sich in |
| Anwendung von Artikel 104 § 1 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung | Anwendung von Artikel 104 § 1 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung |
| gesichert hat" durch die Wörter "die zugelassenen Arbeitsärzte der mit | gesichert hat" durch die Wörter "die zugelassenen Arbeitsärzte der mit |
| der medizinischen Überwachung beauftragten Sektion oder Abteilung des | der medizinischen Überwachung beauftragten Sektion oder Abteilung des |
| zuständigen internen oder externen Dienstes für Gefahrenverhütung und | zuständigen internen oder externen Dienstes für Gefahrenverhütung und |
| Schutz am Arbeitsplatz" ersetzt. | Schutz am Arbeitsplatz" ersetzt. |
| Art. 9 - In Artikel 19 § 1 Absatz 3 desselben Erlasses werden die | Art. 9 - In Artikel 19 § 1 Absatz 3 desselben Erlasses werden die |
| Wörter "Dieser Arzt muss Inhaber der in Artikel 111 Nr. 1 der | Wörter "Dieser Arzt muss Inhaber der in Artikel 111 Nr. 1 der |
| Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnten Zulassung sein" gestrichen. | Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnten Zulassung sein" gestrichen. |
| Art. 10 - Artikel 22 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 10 - Artikel 22 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
| « Art. 22 - "Die zugelassenen Arbeitsärzte der mit der medizinischen | « Art. 22 - "Die zugelassenen Arbeitsärzte der mit der medizinischen |
| Überwachung beauftragten Sektion oder Abteilung des vom Arbeitgeber in | Überwachung beauftragten Sektion oder Abteilung des vom Arbeitgeber in |
| Anspruch genommenen internen oder externen Dienstes für | Anspruch genommenen internen oder externen Dienstes für |
| Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz führen die in den | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz führen die in den |
| Artikeln 15 bis 20 vorgesehenen Vorschriften aus. » | Artikeln 15 bis 20 vorgesehenen Vorschriften aus. » |
| Art. 11 - Artikel 23 § 1 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch | Art. 11 - Artikel 23 § 1 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch |
| folgenden Absatz ersetzt: | folgenden Absatz ersetzt: |
| « In diesem Fall muss das externe Unternehmen diese Überwachung von | « In diesem Fall muss das externe Unternehmen diese Überwachung von |
| einem zugelassenen Arbeitsarzt durchführen lassen, dem alle | einem zugelassenen Arbeitsarzt durchführen lassen, dem alle |
| zweckdienlichen Informationen über die Bedingungen der Exposition oder | zweckdienlichen Informationen über die Bedingungen der Exposition oder |
| Kontamination und deren Ausmass mitgeteilt werden. » | Kontamination und deren Ausmass mitgeteilt werden. » |
| Art. 12 - Artikel 25 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt | Art. 12 - Artikel 25 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt |
| ergänzt: | ergänzt: |
| « 5. die in Artikel 9 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz | « 5. die in Artikel 9 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz |
| der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender | der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender |
| Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde erwähnten | Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde erwähnten |
| Mitglieder des Überwachungsdienstes der Föderalen | Mitglieder des Überwachungsdienstes der Föderalen |
| Nuklearkontrollbehörde. » | Nuklearkontrollbehörde. » |
| Art. 13 - Im einleitenden Satz von Artikel 26 desselben Erlasses | Art. 13 - Im einleitenden Satz von Artikel 26 desselben Erlasses |
| werden die Wörter ", der die Dosimetrie durchführt" gestrichen. | werden die Wörter ", der die Dosimetrie durchführt" gestrichen. |
| Art. 14 - Artikel 28 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 14 - Artikel 28 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
| « Art. 28 - Zwecks Aufbau und Fortführung eines Systems zur Verwaltung | « Art. 28 - Zwecks Aufbau und Fortführung eines Systems zur Verwaltung |
| der Strahlendosen der externen Arbeitskräfte wird ein zentrales Netz | der Strahlendosen der externen Arbeitskräfte wird ein zentrales Netz |
| für Strahlenexposition errichtet. | für Strahlenexposition errichtet. |
| Das zentrale Netz umfasst einerseits eine zentrale Datenbank und | Das zentrale Netz umfasst einerseits eine zentrale Datenbank und |
| andererseits die Datenbanken der Dienste für physikalische Kontrolle | andererseits die Datenbanken der Dienste für physikalische Kontrolle |
| der Betreiber. | der Betreiber. |
| Die zentrale Datenbank wird von der Verwaltung der Betriebshygiene und | Die zentrale Datenbank wird von der Verwaltung der Betriebshygiene und |
| der Arbeitsmedizin des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit | der Arbeitsmedizin des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit |
| errichtet und verwaltet. » | errichtet und verwaltet. » |
| Art. 15 - Artikel 29 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 15 - Artikel 29 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Vor Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: | 1. Vor Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: |
| « Im Rahmen des in Artikel 28 erwähnten Systems wird den externen | « Im Rahmen des in Artikel 28 erwähnten Systems wird den externen |
| Arbeitskräften ein persönlicher Strahlenschutzpass ausgehändigt. » | Arbeitskräften ein persönlicher Strahlenschutzpass ausgehändigt. » |
| 2. Der Artikel wird durch folgende Absätze ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch folgende Absätze ergänzt: |
| « Dieser persönliche Pass wird "Strahlenschutzpass der externen | « Dieser persönliche Pass wird "Strahlenschutzpass der externen |
| Arbeitskraft" genannt. | Arbeitskraft" genannt. |
| Er besteht aus zwei Teilen: zum einen aus einer Hülle und zum anderen | Er besteht aus zwei Teilen: zum einen aus einer Hülle und zum anderen |
| aus Einsatzblättern für diese Hülle. Das Muster und die | aus Einsatzblättern für diese Hülle. Das Muster und die |
| Benutzungsmodalitäten sind in der Anlage IV festgelegt. | Benutzungsmodalitäten sind in der Anlage IV festgelegt. |
| Die dosimetrischen Daten jeder externen Arbeitskraft werden als | Die dosimetrischen Daten jeder externen Arbeitskraft werden als |
| medizinische personenbezogene Daten im Sinne des Gesetzes vom 8. | medizinische personenbezogene Daten im Sinne des Gesetzes vom 8. |
| Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der | Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der |
| Verarbeitung personenbezogener Daten betrachtet. | Verarbeitung personenbezogener Daten betrachtet. |
| Die Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin ergreift | Die Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin ergreift |
| sämtliche praktischen Massnahmen zur Absicherung der dosimetrischen | sämtliche praktischen Massnahmen zur Absicherung der dosimetrischen |
| Daten bei ihrer Übertragung in das zentrale Netz. » | Daten bei ihrer Übertragung in das zentrale Netz. » |
| Art. 16 - Die Einteilung zwischen den Artikeln 29 und 30 mit der | Art. 16 - Die Einteilung zwischen den Artikeln 29 und 30 mit der |
| Überschrift "Abschnitt IX - Schlussbestimmungen" wird gestrichen. | Überschrift "Abschnitt IX - Schlussbestimmungen" wird gestrichen. |
| Art. 17 - Artikel 30 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 17 - Artikel 30 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
| « Art. 30 - Die Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin | « Art. 30 - Die Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin |
| ist beauftragt: | ist beauftragt: |
| 1. die Strahlenschutzpässe zu erstellen, | 1. die Strahlenschutzpässe zu erstellen, |
| 2. den Strahlenschutzpass der externen Arbeitskraft auszustellen, | 2. den Strahlenschutzpass der externen Arbeitskraft auszustellen, |
| 3. nach jedem Einsatz die erhaltene Dosis zu der für die externe | 3. nach jedem Einsatz die erhaltene Dosis zu der für die externe |
| Arbeitskraft bekannten Dosis hinzuzuzählen, | Arbeitskraft bekannten Dosis hinzuzuzählen, |
| 4. die Einsatzblätter anhand der von den Betreibern mitgeteilten | 4. die Einsatzblätter anhand der von den Betreibern mitgeteilten |
| Bestrahlungsdaten fortzuschreiben: Anlage IV umfasst die Modalitäten | Bestrahlungsdaten fortzuschreiben: Anlage IV umfasst die Modalitäten |
| der Fortschreibung, | der Fortschreibung, |
| 5. die beantragte Anzahl Einsatzblätter vor dem Ablauftag der | 5. die beantragte Anzahl Einsatzblätter vor dem Ablauftag der |
| vorangehenden Serie von Einsatzblättern zu schicken, | vorangehenden Serie von Einsatzblättern zu schicken, |
| 6. die dosimetrischen Daten zu verwalten und auszuwerten. | 6. die dosimetrischen Daten zu verwalten und auszuwerten. |
| Der Gültigkeitszeitraum der Einsatzblätter beträgt ein Jahr ab dem | Der Gültigkeitszeitraum der Einsatzblätter beträgt ein Jahr ab dem |
| Ausstellungsdatum. | Ausstellungsdatum. |
| Ist die für den folgenden Gültigkeitszeitraum benötigte Anzahl | Ist die für den folgenden Gültigkeitszeitraum benötigte Anzahl |
| Einsatzblätter nicht beantragt worden, wird die gleiche Anzahl wie für | Einsatzblätter nicht beantragt worden, wird die gleiche Anzahl wie für |
| den laufenden Gültigkeitszeitraum geschickt. | den laufenden Gültigkeitszeitraum geschickt. |
| Während des laufenden Gültigkeitszeitraums ist es immer möglich, | Während des laufenden Gültigkeitszeitraums ist es immer möglich, |
| zusätzliche Einsatzblätter zu beantragen. » | zusätzliche Einsatzblätter zu beantragen. » |
| Art. 18 - Im selben Erlass wird anstelle des Artikels 31, der Artikel | Art. 18 - Im selben Erlass wird anstelle des Artikels 31, der Artikel |
| 32bis wird, ein neuer Artikel 31 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 32bis wird, ein neuer Artikel 31 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 31 - § 1 - Die Dienste für physikalische Kontrolle der | « Art. 31 - § 1 - Die Dienste für physikalische Kontrolle der |
| Betreiber sind beauftragt: | Betreiber sind beauftragt: |
| 1. nach jedem Einsatz der externen Arbeitskraft die dosimetrischen | 1. nach jedem Einsatz der externen Arbeitskraft die dosimetrischen |
| Daten elektronisch in die zentrale Datenbank zu übertragen, | Daten elektronisch in die zentrale Datenbank zu übertragen, |
| 2. das Einsatzblatt des Strahlenschutzpasses gemäss den Anweisungen, | 2. das Einsatzblatt des Strahlenschutzpasses gemäss den Anweisungen, |
| die sich auf der Rückseite des Passes befinden, fortzuschreiben. | die sich auf der Rückseite des Passes befinden, fortzuschreiben. |
| § 2 - Die in § 1 Nr. 1 erwähnte Datenübertragung erfolgt unmittelbar | § 2 - Die in § 1 Nr. 1 erwähnte Datenübertragung erfolgt unmittelbar |
| nach Beendigung des Einsatzes. | nach Beendigung des Einsatzes. |
| Die Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin legt die | Die Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin legt die |
| entsprechenden praktischen Modalitäten fest. | entsprechenden praktischen Modalitäten fest. |
| § 3 - Das in § 1 Nr. 2 erwähnte Einsatzblatt wird aufgrund der während | § 3 - Das in § 1 Nr. 2 erwähnte Einsatzblatt wird aufgrund der während |
| des Einsatzes eventuell erhaltenen Dosen fortgeschrieben und der | des Einsatzes eventuell erhaltenen Dosen fortgeschrieben und der |
| externen Arbeitskraft sofort nach Beendigung des Einsatzes zur | externen Arbeitskraft sofort nach Beendigung des Einsatzes zur |
| Aufbewahrung in ihrem Strahlenschutzpass ausgehändigt. | Aufbewahrung in ihrem Strahlenschutzpass ausgehändigt. |
| Eine Abschrift dieses Einsatzblattes wird gleichzeitig dem externen | Eine Abschrift dieses Einsatzblattes wird gleichzeitig dem externen |
| Unternehmen zugeschickt. | Unternehmen zugeschickt. |
| Letzteres leitet die Abschrift nach Kenntnisnahme an den zugelassenen | Letzteres leitet die Abschrift nach Kenntnisnahme an den zugelassenen |
| Arbeitsarzt weiter. » | Arbeitsarzt weiter. » |
| Art. 19 - Artikel 32 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 19 - Artikel 32 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
| « Art. 32 - § 1 - Die Strahlenschutzpässe müssen vom externen | « Art. 32 - § 1 - Die Strahlenschutzpässe müssen vom externen |
| Unternehmen bei der Verwaltung der Betriebshygiene und der | Unternehmen bei der Verwaltung der Betriebshygiene und der |
| Arbeitsmedizin beantragt werden. | Arbeitsmedizin beantragt werden. |
| Der Antrag muss die in Anlage III aufgeführten Angaben und Unterlagen | Der Antrag muss die in Anlage III aufgeführten Angaben und Unterlagen |
| umfassen. | umfassen. |
| Ein Antrag muss ebenfalls eingereicht werden, wenn der | Ein Antrag muss ebenfalls eingereicht werden, wenn der |
| Strahlenschutzpass unbrauchbar geworden beziehungsweise verloren | Strahlenschutzpass unbrauchbar geworden beziehungsweise verloren |
| gegangen ist oder wenn eine Änderung in den in Nr. 2 der Anlage III | gegangen ist oder wenn eine Änderung in den in Nr. 2 der Anlage III |
| erwähnten Personalien der externen Arbeitskraft eingetreten ist. | erwähnten Personalien der externen Arbeitskraft eingetreten ist. |
| Die für einen Gültigkeitszeitraum von einem Jahr voraussichtlich | Die für einen Gültigkeitszeitraum von einem Jahr voraussichtlich |
| benötigte Anzahl Einsatzblätter muss vom externen Unternehmen bei der | benötigte Anzahl Einsatzblätter muss vom externen Unternehmen bei der |
| Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin beantragt | Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin beantragt |
| werden. Dieser Antrag muss mindestens zwei Monate vor Ablauf des | werden. Dieser Antrag muss mindestens zwei Monate vor Ablauf des |
| Gültigkeitsdatums der vorangehenden Serie erfolgen. | Gültigkeitsdatums der vorangehenden Serie erfolgen. |
| § 2 - Das externe Unternehmen händigt der externen Arbeitskraft den | § 2 - Das externe Unternehmen händigt der externen Arbeitskraft den |
| Strahlenschutzpass aus, nachdem der zugelassene Arbeitsarzt die | Strahlenschutzpass aus, nachdem der zugelassene Arbeitsarzt die |
| fortgeschriebenen Einsatzblätter mit einem Sichtvermerk versehen hat. | fortgeschriebenen Einsatzblätter mit einem Sichtvermerk versehen hat. |
| Nur Einsatzblätter, deren Gültigkeitszeitraum noch nicht abgelaufen | Nur Einsatzblätter, deren Gültigkeitszeitraum noch nicht abgelaufen |
| ist, dürfen der externen Arbeitskraft zur Verfügung gestellt werden. | ist, dürfen der externen Arbeitskraft zur Verfügung gestellt werden. |
| § 3 - Auf den mit einer laufenden Nummer versehenen Einsatzblättern | § 3 - Auf den mit einer laufenden Nummer versehenen Einsatzblättern |
| des Strahlenschutzpasses sind die dosimetrischen Daten der externen | des Strahlenschutzpasses sind die dosimetrischen Daten der externen |
| Arbeitskraft vermerkt, die der Verwaltung der Betriebshygiene und der | Arbeitskraft vermerkt, die der Verwaltung der Betriebshygiene und der |
| Arbeitsmedizin zum Zeitpunkt der Ausstellung des Passes bekannt sind. | Arbeitsmedizin zum Zeitpunkt der Ausstellung des Passes bekannt sind. |
| § 4 - Jedes Einsatzblatt ist nur für eine Reihe aufeinander folgender | § 4 - Jedes Einsatzblatt ist nur für eine Reihe aufeinander folgender |
| Arbeiten bei ein und demselben Betreiber gültig. | Arbeiten bei ein und demselben Betreiber gültig. |
| Die Einsatzblätter müssen in der Reihenfolge der darauf angebrachten | Die Einsatzblätter müssen in der Reihenfolge der darauf angebrachten |
| laufenden Nummer benutzt werden. | laufenden Nummer benutzt werden. |
| Sind Einsatzblätter während ihres Gültigkeitszeitraums nicht benutzt | Sind Einsatzblätter während ihres Gültigkeitszeitraums nicht benutzt |
| worden, müssen sie sofort nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums der | worden, müssen sie sofort nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums der |
| Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin zurückgesandt | Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin zurückgesandt |
| werden. » | werden. » |
| Art. 20 - In Artikel 34 desselben Erlasses werden die Wörter "Die | Art. 20 - In Artikel 34 desselben Erlasses werden die Wörter "Die |
| Bestimmungen der Artikel 1 bis 29" durch die Wörter "Die Bestimmungen | Bestimmungen der Artikel 1 bis 29" durch die Wörter "Die Bestimmungen |
| der Artikel 1 bis 31" ersetzt. | der Artikel 1 bis 31" ersetzt. |
| Art. 21 - Derselbe Erlass wird durch eine Anlage III mit der | Art. 21 - Derselbe Erlass wird durch eine Anlage III mit der |
| Überschrift "Dem Antrag auf Erhalt eines Strahlenschutzpasses | Überschrift "Dem Antrag auf Erhalt eines Strahlenschutzpasses |
| beizufügende Angaben und Unterlagen", deren Inhalt in Anlage 1 zu | beizufügende Angaben und Unterlagen", deren Inhalt in Anlage 1 zu |
| vorliegendem Erlass festgelegt ist, ergänzt. | vorliegendem Erlass festgelegt ist, ergänzt. |
| Art. 22 - Derselbe Erlass wird durch eine Anlage IV mit der | Art. 22 - Derselbe Erlass wird durch eine Anlage IV mit der |
| Überschrift "Muster des persönlichen Strahlenschutzpasses der externen | Überschrift "Muster des persönlichen Strahlenschutzpasses der externen |
| Arbeitskraft", deren Inhalt in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass | Arbeitskraft", deren Inhalt in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass |
| festgelegt ist, ergänzt. | festgelegt ist, ergänzt. |
| Art. 23 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 23 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Art. 24 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des | Art. 24 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des |
| vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Nizza, den 2. April 2002 | Gegeben zu Nizza, den 2. April 2002 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Anlage 1 | Anlage 1 |
| ANLAGE III | ANLAGE III |
| DEM ANTRAG AUF ERHALT EINES STRAHLENSCHUTZPASSES BEIZUFÜGENDE ANGABEN | DEM ANTRAG AUF ERHALT EINES STRAHLENSCHUTZPASSES BEIZUFÜGENDE ANGABEN |
| UND UNTERLAGEN | UND UNTERLAGEN |
| Der Antrag enthält Angaben zur Identifizierung des externen | Der Antrag enthält Angaben zur Identifizierung des externen |
| Unternehmens und der betreffenden externen Arbeitskraft. | Unternehmens und der betreffenden externen Arbeitskraft. |
| 1. Angaben zur Identifizierung des externen Unternehmens | 1. Angaben zur Identifizierung des externen Unternehmens |
| Wenn es sich um eine natürliche Person handelt: | Wenn es sich um eine natürliche Person handelt: |
| Name, Vorname und Wohnsitz. | Name, Vorname und Wohnsitz. |
| Wenn es sich um eine juristische Person handelt: | Wenn es sich um eine juristische Person handelt: |
| Gesellschaftsname, Rechtsform und Gesellschaftssitz. | Gesellschaftsname, Rechtsform und Gesellschaftssitz. |
| 2. Angaben zur Identität der externen Arbeitskraft: | 2. Angaben zur Identität der externen Arbeitskraft: |
| Die in Artikel 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 | Die in Artikel 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 |
| zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines | zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines |
| Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel | Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel |
| 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung | 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung |
| der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen | der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen |
| Pensionsregelungen erwähnte Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit | Pensionsregelungen erwähnte Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit |
| des Arbeitnehmers und die in Artikel 2 Absatz 3 Nr. 7 des vorerwähnten | des Arbeitnehmers und die in Artikel 2 Absatz 3 Nr. 7 des vorerwähnten |
| Erlasses erwähnte Nummer der SIS-Karte. | Erlasses erwähnte Nummer der SIS-Karte. |
| Wenn die oben erwähnten Angaben nicht verfügbar sind: | Wenn die oben erwähnten Angaben nicht verfügbar sind: |
| 1. Name und Vornamen | 1. Name und Vornamen |
| 2. Geschlecht | 2. Geschlecht |
| 3. Geburtsort und -datum | 3. Geburtsort und -datum |
| 4. Staatsangehörigkeit | 4. Staatsangehörigkeit |
| 5. Wohnsitz. | 5. Wohnsitz. |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. April 2002 zur Abänderung des | Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. April 2002 zur Abänderung des |
| Königlichen Erlasses vom 25. April 1997 über den Schutz der | Königlichen Erlasses vom 25. April 1997 über den Schutz der |
| Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen beigefügt zu | Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen beigefügt zu |
| werden | werden |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Anlage 2 | Anlage 2 |
| ANLAGE IV | ANLAGE IV |
| MUSTER DES PERSÖNLICHEN STRAHLENSCHUTZPASSES DER EXTERNEN ARBEITSKRAFT | MUSTER DES PERSÖNLICHEN STRAHLENSCHUTZPASSES DER EXTERNEN ARBEITSKRAFT |
| 1. Hülle | 1. Hülle |
| Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
| 2. Einsatzblatt | 2. Einsatzblatt |
| a. Vorderseite | a. Vorderseite |
| Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
| b. Rückseite | b. Rückseite |
| Anweisungen für den Betreiber | Anweisungen für den Betreiber |
| Der Abschnitt A des Einsatzblattes des Strahlenschutzpasses muss | Der Abschnitt A des Einsatzblattes des Strahlenschutzpasses muss |
| vollständig ausgefüllt werden. | vollständig ausgefüllt werden. |
| Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
| Dosis (B3)*, der Dosis, die auf die innnere Kontamination | Dosis (B3)*, der Dosis, die auf die innnere Kontamination |
| zurückzuführen ist, (C5) und der gesetzlichen Dosis (C8), wobei die | zurückzuführen ist, (C5) und der gesetzlichen Dosis (C8), wobei die |
| beiden letzten Dosen während des Einsatzes gemessen werden. | beiden letzten Dosen während des Einsatzes gemessen werden. |
| C9 wird somit B3 + C5 + C8. | C9 wird somit B3 + C5 + C8. |
| *B3 muss vor Beginn des Einsatzes entweder von der zentralen Datenbank | *B3 muss vor Beginn des Einsatzes entweder von der zentralen Datenbank |
| oder vom externen Unternehmen beziehungsweise von der externen | oder vom externen Unternehmen beziehungsweise von der externen |
| Arbeitskraft ausgefüllt werden. | Arbeitskraft ausgefüllt werden. |
| Anweisungen für das externe Unternehmen/die externe Arbeitskraft | Anweisungen für das externe Unternehmen/die externe Arbeitskraft |
| Die Einsatzblätter müssen in der Reihenfolge ihrer laufenden Nummer | Die Einsatzblätter müssen in der Reihenfolge ihrer laufenden Nummer |
| benutzt werden. | benutzt werden. |
| Die Arbeitskraft sorgt dafür, dass der Betreiber die Abschnitte A und | Die Arbeitskraft sorgt dafür, dass der Betreiber die Abschnitte A und |
| C richtig ausfüllt. Besitzt die Arbeitskraft mehrere Einsatzblätter, | C richtig ausfüllt. Besitzt die Arbeitskraft mehrere Einsatzblätter, |
| überträgt sie die auf ihrem vorigen Einsatzblatt (laufende Nummer -1) | überträgt sie die auf ihrem vorigen Einsatzblatt (laufende Nummer -1) |
| unter C7 oder, falls bekannt, unter C9 erwähnte Gesamtdosis auf das | unter C7 oder, falls bekannt, unter C9 erwähnte Gesamtdosis auf das |
| folgende Einsatzblatt unter B3, bevor sie den neuen Einsatz beginnt. | folgende Einsatzblatt unter B3, bevor sie den neuen Einsatz beginnt. |
| Nach Beendigung des Einsatzes muss das externe Unternehmen der | Nach Beendigung des Einsatzes muss das externe Unternehmen der |
| zentralen Datenbank das Einsatzblatt des persönlichen | zentralen Datenbank das Einsatzblatt des persönlichen |
| Strahlenschutzpasses zurücksenden. | Strahlenschutzpasses zurücksenden. |
| Erläuterungen zum Strahlenschutzpass | Erläuterungen zum Strahlenschutzpass |
| Der Strahlenschutzpass ist der in der Richtlinie 90/641/Euratom | Der Strahlenschutzpass ist der in der Richtlinie 90/641/Euratom |
| erwähnte persönliche Strahlenschutzpass. | erwähnte persönliche Strahlenschutzpass. |
| Er wird im Auftrag des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit | Er wird im Auftrag des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit |
| von der zentralen Datenbank herausgegeben. | von der zentralen Datenbank herausgegeben. |
| Der Strahlenschutzpass besteht aus zwei Teilen: | Der Strahlenschutzpass besteht aus zwei Teilen: |
| 1. einer Titelseite, auf deren Rückseite ein Auszug aus Artikel 12 des | 1. einer Titelseite, auf deren Rückseite ein Auszug aus Artikel 12 des |
| Königlichen Erlasses vom 25. April 1997 über den Schutz der | Königlichen Erlasses vom 25. April 1997 über den Schutz der |
| Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen gedruckt | Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen gedruckt |
| ist, | ist, |
| 2. einem oder mehreren mit einer laufenden Nummer versehenen | 2. einem oder mehreren mit einer laufenden Nummer versehenen |
| Einsatzblättern, auf denen die persönlichen dosimetrischen Daten der | Einsatzblättern, auf denen die persönlichen dosimetrischen Daten der |
| externen Arbeitskraft zum Zeitpunkt der Ausstellung vermerkt sind. | externen Arbeitskraft zum Zeitpunkt der Ausstellung vermerkt sind. |
| Jedes Einsatzblatt ist ausschliesslich für eine Reihe aufeinander | Jedes Einsatzblatt ist ausschliesslich für eine Reihe aufeinander |
| folgender Arbeiten bei ein und demselben Betreiber gültig. Die | folgender Arbeiten bei ein und demselben Betreiber gültig. Die |
| Einsatzblätter müssen in der Reihenfolge ihrer laufenden Nummer | Einsatzblätter müssen in der Reihenfolge ihrer laufenden Nummer |
| benutzt werden. | benutzt werden. |
| Auf dem Einsatzblatt sind die Strahlendosen vermerkt, die die externe | Auf dem Einsatzblatt sind die Strahlendosen vermerkt, die die externe |
| Arbeitskraft erhalten hat und die in der zentralen Datenbank | Arbeitskraft erhalten hat und die in der zentralen Datenbank |
| registriert werden. B1 und B2 werden von der zentralen Datenbank | registriert werden. B1 und B2 werden von der zentralen Datenbank |
| ausgefüllt. B1 enthält die ab Beginn der Registrierung kumulierte | ausgefüllt. B1 enthält die ab Beginn der Registrierung kumulierte |
| Dosis. B2 enthält die von der zentralen Datenbank ab Beginn des | Dosis. B2 enthält die von der zentralen Datenbank ab Beginn des |
| laufenden Kalenderjahres (x) bis zum Ausstellungsdatum (y) des | laufenden Kalenderjahres (x) bis zum Ausstellungsdatum (y) des |
| Einsatzblattes kumulierte Dosis. | Einsatzblattes kumulierte Dosis. |
| Der Strahlenschutzpass bleibt Eigentum der zentralen Datenbank. Die | Der Strahlenschutzpass bleibt Eigentum der zentralen Datenbank. Die |
| Originale der Einsatzblätter müssen der zentralen Datenbank | Originale der Einsatzblätter müssen der zentralen Datenbank |
| unmittelbar nach Beendigung des Einsatzes zurückgesandt werden. | unmittelbar nach Beendigung des Einsatzes zurückgesandt werden. |
| Sind sie während des Gültigkeitszeitraums nicht benutzt worden, müssen | Sind sie während des Gültigkeitszeitraums nicht benutzt worden, müssen |
| sie auch sofort zurückgesandt werden. | sie auch sofort zurückgesandt werden. |
| Es wird davon ausgegangen, dass die externe Arbeitskraft und ihr | Es wird davon ausgegangen, dass die externe Arbeitskraft und ihr |
| Arbeitgeber sich sowohl mit den Erläuterungen, die sie betreffen, als | Arbeitgeber sich sowohl mit den Erläuterungen, die sie betreffen, als |
| mit denjenigen, die den Betreiber betreffen, vertraut gemacht haben. | mit denjenigen, die den Betreiber betreffen, vertraut gemacht haben. |
| Dosisbegriffe | Dosisbegriffe |
| Hp (d) bedeutet: individuelle Äquivalentdosis in einer Tiefe d (gemäss | Hp (d) bedeutet: individuelle Äquivalentdosis in einer Tiefe d (gemäss |
| ICRU 47) | ICRU 47) |
| Wenn "Dosis" benutzt wird, geschieht dies im Sinne von | Wenn "Dosis" benutzt wird, geschieht dies im Sinne von |
| "Äquivalentdosis" (ICRP 60). | "Äquivalentdosis" (ICRP 60). |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. April 2002 zur Abänderung des | Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. April 2002 zur Abänderung des |
| Königlichen Erlasses vom 25. April 1997 über den Schutz der | Königlichen Erlasses vom 25. April 1997 über den Schutz der |
| Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen beigefügt zu | Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen beigefügt zu |
| werden | werden |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 maart 2003. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 mars 2003. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |