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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 25/03/2003
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 juli 2002 tot vaststelling van de toelage, verstrekt aan de openbare centra voor maatschappelijk welzijn, voor de omkadering en opleiding van gerechtigden op maatschappelijke integratie die bij overeenkomst worden tewerkgesteld bij een privé-onderneming Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 déterminant la subvention, accordée aux centres publics d'aide sociale, pour l'encadrement et la formation des ayants droit à l'intégration sociale mis au travail par convention auprès d'une entreprise privée
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
25 MAART 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 25 MARS 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 juli 2002 tot langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 déterminant la
vaststelling van de toelage, verstrekt aan de openbare centra voor
maatschappelijk welzijn, voor de omkadering en opleiding van subvention, accordée aux centres publics d'aide sociale, pour
gerechtigden op maatschappelijke integratie die bij overeenkomst l'encadrement et la formation des ayants droit à l'intégration sociale
worden tewerkgesteld bij een privé-onderneming mis au travail par convention auprès d'une entreprise privée
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 11 juli 2002 tot vaststelling van de toelage, verstrekt royal du 11 juillet 2002 déterminant la subvention, accordée aux
aan de openbare centra voor maatschappelijk welzijn, voor de centres publics d'aide sociale, pour l'encadrement et la formation des
omkadering en opleiding van gerechtigden op maatschappelijke ayants droit à l'intégration sociale mis au travail par convention
integratie die bij overeenkomst worden tewerkgesteld bij een auprès d'une entreprise privée, établi par le Service central de
privé-onderneming, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à
vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 11 juli 2002 tot vaststelling officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2002
van de toelage, verstrekt aan de openbare centra voor maatschappelijk déterminant la subvention, accordée aux centres publics d'aide
welzijn, voor de omkadering en opleiding van gerechtigden op sociale, pour l'encadrement et la formation des ayants droit à
maatschappelijke integratie die bij overeenkomst worden tewerkgesteld l'intégration sociale mis au travail par convention auprès d'une
bij een privé-onderneming. entreprise privée.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 25 maart 2003. Donné à Bruxelles, le 25 mars 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
11. JULI 2002 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Subvention 11. JULI 2002 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Subvention
zugunsten der öffentlichen Sozialhilfezentren für die Betreuung und zugunsten der öffentlichen Sozialhilfezentren für die Betreuung und
die Ausbildung der Berechtigten im System der sozialen Eingliederung, die Ausbildung der Berechtigten im System der sozialen Eingliederung,
die aufgrund eines Abkommens bei einem Privatunternehmen beschäftigt die aufgrund eines Abkommens bei einem Privatunternehmen beschäftigt
werden werden
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen
Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 60 § 7, zuletzt ersetzt Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 60 § 7, zuletzt ersetzt
durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, und des Artikels 61, zuletzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, und des Artikels 61, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999; abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Aufgrund des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale
Eingliederung, insbesondere des Artikels 38; Eingliederung, insbesondere des Artikels 38;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. April 1998 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. April 1998 zur Festlegung
des Betrags, der Bedingungen, der Dauer und der Modalitäten in Bezug des Betrags, der Bedingungen, der Dauer und der Modalitäten in Bezug
auf die in Artikel 18 § 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur auf die in Artikel 18 § 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur
Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum erwähnte Subvention, Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum erwähnte Subvention,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Juli 2000; abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Juli 2000;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Juni 2002; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Juni 2002;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. Juni Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. Juni
2002; 2002;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass das Gesetz vom 26. Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass das Gesetz vom 26.
Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung, das das Gesetz vom Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung, das das Gesetz vom
7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum
ersetzt, im Interesse der von den öffentlichen Sozialhilfezentren ersetzt, im Interesse der von den öffentlichen Sozialhilfezentren
unterstützten Personen schnellstmöglich und spätestens am 1. Oktober unterstützten Personen schnellstmöglich und spätestens am 1. Oktober
2002 in Kraft treten muss; dass es äusserst wichtig ist, dass 2002 in Kraft treten muss; dass es äusserst wichtig ist, dass
Berechtigte im System der sozialen Eingliederung im Rahmen der Politik Berechtigte im System der sozialen Eingliederung im Rahmen der Politik
der Eingliederung der von den öffentlichen Sozialhilfezentren der Eingliederung der von den öffentlichen Sozialhilfezentren
unterstützten Personen so schnell wie möglich in den Genuss der neuen unterstützten Personen so schnell wie möglich in den Genuss der neuen
Eingliederungsmassnahmen kommen, insbesondere was das Recht auf Eingliederungsmassnahmen kommen, insbesondere was das Recht auf
Beschäftigung betrifft; dass die tatsächliche Verwirklichung der Beschäftigung betrifft; dass die tatsächliche Verwirklichung der
Ziele, die der Gesetzgeber sich mit Bezug auf das Gesetz vom 26. Mai Ziele, die der Gesetzgeber sich mit Bezug auf das Gesetz vom 26. Mai
2002 über das Recht auf soziale Eingliederung gesetzt hat, 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung gesetzt hat,
notwendigerweise und untrennbar mit den vorliegenden notwendigerweise und untrennbar mit den vorliegenden
Ausführungsmassnahmen verbunden ist; dass die öffentlichen Ausführungsmassnahmen verbunden ist; dass die öffentlichen
Sozialhilfezentren im Übrigen schnellstmöglich vom Inhalt der neuen Sozialhilfezentren im Übrigen schnellstmöglich vom Inhalt der neuen
Massnahmen, die sie für die betroffene Zielgruppe anzuwenden haben, in Massnahmen, die sie für die betroffene Zielgruppe anzuwenden haben, in
Kenntnis gesetzt werden müssen; dass die öffentlichen Kenntnis gesetzt werden müssen; dass die öffentlichen
Sozialhilfezentren auch dringend alle notwendigen Schritte für die Sozialhilfezentren auch dringend alle notwendigen Schritte für die
Aufnahme dieser neuen Massnahmen in ihre EDV-Programme unternehmen Aufnahme dieser neuen Massnahmen in ihre EDV-Programme unternehmen
können müssen, um die mit diesen Massnahmen verbundenen Subventionen können müssen, um die mit diesen Massnahmen verbundenen Subventionen
des Föderalstaates zu erhalten; dass der vorliegende Erlass also des Föderalstaates zu erhalten; dass der vorliegende Erlass also
unverzüglich angenommen werden muss; unverzüglich angenommen werden muss;
Aufgrund des Gutachtens 33.614/3 des Staatsrates vom 20. Juni 2002, Aufgrund des Gutachtens 33.614/3 des Staatsrates vom 20. Juni 2002,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten
Gesetze über den Staatsrat; Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und
aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber
beraten haben, beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Einleitende Bestimmung KAPITEL I - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. "Berechtigtem": eine Person, die ein Recht hat auf soziale 1. "Berechtigtem": eine Person, die ein Recht hat auf soziale
Eingliederung in Form einer Beschäftigung und/oder eines Eingliederung in Form einer Beschäftigung und/oder eines
Eingliederungseinkommens, Eingliederungseinkommens,
2. "Betreuungs- und Ausbildungsprämie": die Subvention, die den 2. "Betreuungs- und Ausbildungsprämie": die Subvention, die den
öffentlichen Sozialhilfezentren zur Erstattung der Kosten gewährt öffentlichen Sozialhilfezentren zur Erstattung der Kosten gewährt
wird, die für die Betreuung und/oder Ausbildung eines Berechtigten im wird, die für die Betreuung und/oder Ausbildung eines Berechtigten im
System der sozialen Eingliederung, für den das Sozialhilfezentrum in System der sozialen Eingliederung, für den das Sozialhilfezentrum in
Anwendung von Artikel 61 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über Anwendung von Artikel 61 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über
die öffentlichen Sozialhilfezentren ein Beschäftigungsabkommen mit die öffentlichen Sozialhilfezentren ein Beschäftigungsabkommen mit
einem Privatunternehmen abgeschlossen hat, entstanden sind, einem Privatunternehmen abgeschlossen hat, entstanden sind,
3. "Privatunternehmen": jede natürliche Person oder jede juristische 3. "Privatunternehmen": jede natürliche Person oder jede juristische
Person des privaten Rechts, die eine Tätigkeit mit Person des privaten Rechts, die eine Tätigkeit mit
Gewinnerzielungsabsicht ausübt. Gewinnerzielungsabsicht ausübt.
KAPITEL II - Bedingungen für die Gewährung der Subvention KAPITEL II - Bedingungen für die Gewährung der Subvention
Art. 2 - Das Sozialhilfezentrum hat ein Anrecht auf die Betreuungs- Art. 2 - Das Sozialhilfezentrum hat ein Anrecht auf die Betreuungs-
und Ausbildungsprämie, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt und Ausbildungsprämie, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt
sind: sind:
1. Das öffentliche Sozialhilfezentrum schliesst in Anwendung von 1. Das öffentliche Sozialhilfezentrum schliesst in Anwendung von
Artikel 61 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die Artikel 61 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die
öffentlichen Sozialhilfezentren mit einem Privatunternehmen ein öffentlichen Sozialhilfezentren mit einem Privatunternehmen ein
Beschäftigungsabkommen ab, das die Einstellung eines Berechtigten im Beschäftigungsabkommen ab, das die Einstellung eines Berechtigten im
Rahmen eines Arbeitsvertrags mit mindestens einer Rahmen eines Arbeitsvertrags mit mindestens einer
Halbzeitarbeitsregelung und für eine Dauer von mindestens einem Monat Halbzeitarbeitsregelung und für eine Dauer von mindestens einem Monat
zum Gegenstand hat. zum Gegenstand hat.
2. Im Abkommen zwischen dem öffentlichen Sozialhilfezentrum und dem 2. Im Abkommen zwischen dem öffentlichen Sozialhilfezentrum und dem
Privatunternehmen werden der Inhalt und die Modalitäten in Bezug auf Privatunternehmen werden der Inhalt und die Modalitäten in Bezug auf
die Betreuung und/oder Ausbildung sowie in Bezug auf deren Bewertung die Betreuung und/oder Ausbildung sowie in Bezug auf deren Bewertung
festgelegt. festgelegt.
Art. 3 - Der in Artikel 2 Nr. 1 erwähnte Arbeitsvertrag wird Art. 3 - Der in Artikel 2 Nr. 1 erwähnte Arbeitsvertrag wird
geschlossen zwischen dem Berechtigten und geschlossen zwischen dem Berechtigten und
- entweder dem Privatunternehmen - entweder dem Privatunternehmen
- oder dem öffentlichen Sozialhilfezentrum in Anwendung von Artikel 60 - oder dem öffentlichen Sozialhilfezentrum in Anwendung von Artikel 60
§ 7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen § 7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen
Sozialhilfezentren, wenn eine Zurverfügungstellung folgt. Sozialhilfezentren, wenn eine Zurverfügungstellung folgt.
Art. 4 - Die Betreuungs- und Ausbildungsprämie darf auf keinen Fall Art. 4 - Die Betreuungs- und Ausbildungsprämie darf auf keinen Fall
dazu verwendet werden, die Lohnkosten des eingestellten Berechtigten dazu verwendet werden, die Lohnkosten des eingestellten Berechtigten
zu senken. zu senken.
KAPITEL III - Monatlicher Betrag der Subvention KAPITEL III - Monatlicher Betrag der Subvention
Art. 5 - Der monatliche Betrag der Betreuungs- und Ausbildungsprämie Art. 5 - Der monatliche Betrag der Betreuungs- und Ausbildungsprämie
entspricht den Kosten, die im betreffenden Kalendermonat tatsächlich entspricht den Kosten, die im betreffenden Kalendermonat tatsächlich
für die Betreuung und die Ausbildung des Arbeitnehmers entstanden für die Betreuung und die Ausbildung des Arbeitnehmers entstanden
sind, mit einem Höchstbetrag von 250 EUR, wenn der Arbeitnehmer sind, mit einem Höchstbetrag von 250 EUR, wenn der Arbeitnehmer
vollzeitbeschäftigt ist. vollzeitbeschäftigt ist.
Ist der Arbeitnehmer nicht vollzeitbeschäftigt, wird der Höchstbetrag Ist der Arbeitnehmer nicht vollzeitbeschäftigt, wird der Höchstbetrag
der Betreuungs- und Ausbildungsprämie von 250 EUR nach Verhältnis der der Betreuungs- und Ausbildungsprämie von 250 EUR nach Verhältnis der
im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung vertraglich vorgesehenen im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung vertraglich vorgesehenen
wöchentlichen Arbeitsdauer reduziert. wöchentlichen Arbeitsdauer reduziert.
Die in Absatz 1 erwähnten Kosten können entweder dem öffentlichen Die in Absatz 1 erwähnten Kosten können entweder dem öffentlichen
Sozialhilfezentrum oder dem Privatunternehmen oder einem Dritten, der Sozialhilfezentrum oder dem Privatunternehmen oder einem Dritten, der
vom Sozialhilfezentrum oder vom Privatunternehmen mit der Betreuung vom Sozialhilfezentrum oder vom Privatunternehmen mit der Betreuung
und/oder Ausbildung des Arbeitnehmers beauftragt worden ist, und/oder Ausbildung des Arbeitnehmers beauftragt worden ist,
entstanden sein. entstanden sein.
Art. 6 - Für den besonderen Fall, dass die Kosten einer Ausbildung den Art. 6 - Für den besonderen Fall, dass die Kosten einer Ausbildung den
in Artikel 5 vorgesehenen monatlichen Höchstbetrag übersteigen, können in Artikel 5 vorgesehenen monatlichen Höchstbetrag übersteigen, können
diese Kosten auf mehrere Kalendermonate verteilt werden, wobei der diese Kosten auf mehrere Kalendermonate verteilt werden, wobei der
angerechnete Gesamtbetrag den zugelassenen Höchstbetrag für diese angerechnete Gesamtbetrag den zugelassenen Höchstbetrag für diese
Monate zusammen nicht übersteigen darf. Monate zusammen nicht übersteigen darf.
KAPITEL IV - Subventionsdauer KAPITEL IV - Subventionsdauer
Art. 7 - Die Betreuungs- und Ausbildungsprämie kann ab dem Art. 7 - Die Betreuungs- und Ausbildungsprämie kann ab dem
Kalendermonat der Einstellung des Berechtigten für höchstens zwölf Kalendermonat der Einstellung des Berechtigten für höchstens zwölf
Kalendermonate gewährt werden. Diese Gewährung kann zeitlich über die Kalendermonate gewährt werden. Diese Gewährung kann zeitlich über die
gesamte Beschäftigungsperiode, jedoch über höchstens vierundzwanzig gesamte Beschäftigungsperiode, jedoch über höchstens vierundzwanzig
Monate verteilt werden. Monate verteilt werden.
Wenn das öffentliche Sozialhilfezentrum zugunsten desselben Wenn das öffentliche Sozialhilfezentrum zugunsten desselben
Berechtigten mehrere aufeinander folgende oder nicht aufeinander Berechtigten mehrere aufeinander folgende oder nicht aufeinander
folgende Abkommen abschliesst, kann die in Absatz 1 erwähnte Gewährung folgende Abkommen abschliesst, kann die in Absatz 1 erwähnte Gewährung
der Subvention für höchstens zwölf Kalendermonate ebenfalls über eine der Subvention für höchstens zwölf Kalendermonate ebenfalls über eine
mit dem Kalendermonat der ersten Einstellung beginnende Periode von mit dem Kalendermonat der ersten Einstellung beginnende Periode von
höchstens vierundzwanzig Monaten verteilt werden. höchstens vierundzwanzig Monaten verteilt werden.
Die in Absatz 2 erwähnten Abkommen können mit demselben oder mit Die in Absatz 2 erwähnten Abkommen können mit demselben oder mit
mehreren Privatunternehmen abgeschlossen werden. mehreren Privatunternehmen abgeschlossen werden.
KAPITEL V - Modalitäten für die Gewährung der Subvention KAPITEL V - Modalitäten für die Gewährung der Subvention
Art. 8 - Im Hinblick auf die Kontrolle über die Verwendung der Art. 8 - Im Hinblick auf die Kontrolle über die Verwendung der
Betreuungs- und Ausbildungsprämie müssen alle Belege in die vom Betreuungs- und Ausbildungsprämie müssen alle Belege in die vom
öffentlichen Sozialhilfezentrum verwaltete Akte mit Bezug auf die öffentlichen Sozialhilfezentrum verwaltete Akte mit Bezug auf die
beschäftigte Person aufgenommen werden. Diese Akte muss den beschäftigte Person aufgenommen werden. Diese Akte muss den
Arbeitsvertrag und das in Artikel 2 erwähnte Abkommen enthalten. Arbeitsvertrag und das in Artikel 2 erwähnte Abkommen enthalten.
Art. 9 - Bei Umzug des Arbeitnehmers ist das öffentliche Art. 9 - Bei Umzug des Arbeitnehmers ist das öffentliche
Sozialhilfezentrum, das das Abkommen mit dem Privatunternehmen Sozialhilfezentrum, das das Abkommen mit dem Privatunternehmen
abgeschlossen hat, verpflichtet, die Betreuungs- und Ausbildungsprämie abgeschlossen hat, verpflichtet, die Betreuungs- und Ausbildungsprämie
für die gesamte Dauer des Abkommens zu zahlen, es sei denn, das neue für die gesamte Dauer des Abkommens zu zahlen, es sei denn, das neue
öffentliche Sozialhilfezentrum ist bereit, das in Artikel 2 erwähnte öffentliche Sozialhilfezentrum ist bereit, das in Artikel 2 erwähnte
Abkommen zu übernehmen. Abkommen zu übernehmen.
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen KAPITEL VI - Schlussbestimmungen
Art. 10 - Der Königliche Erlass vom 16. April 1998 zur Festlegung des Art. 10 - Der Königliche Erlass vom 16. April 1998 zur Festlegung des
Betrags, der Bedingungen, der Dauer und der Modalitäten in Bezug auf Betrags, der Bedingungen, der Dauer und der Modalitäten in Bezug auf
die in Artikel 18 § 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur die in Artikel 18 § 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur
Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum erwähnte Subvention wird Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum erwähnte Subvention wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 11 - Auf Abkommen in Bezug auf die Beschäftigung eines Art. 11 - Auf Abkommen in Bezug auf die Beschäftigung eines
Berechtigten, die zwischen einem öffentlichen Sozialhilfezentrum und Berechtigten, die zwischen einem öffentlichen Sozialhilfezentrum und
einem Privatunternehmen abgeschlossen worden sind und zum Zeitpunkt einem Privatunternehmen abgeschlossen worden sind und zum Zeitpunkt
des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses laufen, ist der des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses laufen, ist der
vorliegende Erlass für die restliche Dauer der Gewährung der vorliegende Erlass für die restliche Dauer der Gewährung der
Betreuungs- und Ausbildungsprämie anwendbar, wie vorgesehen in Artikel Betreuungs- und Ausbildungsprämie anwendbar, wie vorgesehen in Artikel
7. 7.
Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am Datum des In-Kraft-Tretens des Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am Datum des In-Kraft-Tretens des
Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung in Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung in
Kraft. Kraft.
Art. 13 - Unser Minister der Sozialen Eingliederung ist mit der Art. 13 - Unser Minister der Sozialen Eingliederung ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2002 Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Eingliederung Der Minister der Sozialen Eingliederung
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 maart 2003. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 mars 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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