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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 25/03/1999
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Koninklijk besluit houdende bepaling van productnormen voor verpakkingen. - Officieuze coördinatie in het Duits Arrêté royal portant fixation de normes de produits pour les emballages. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE
VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT
25 MAART 1999. - Koninklijk besluit houdende bepaling van 25 MARS 1999. - Arrêté royal portant fixation de normes de produits
productnormen voor verpakkingen. - Officieuze coördinatie in het Duits pour les emballages. - Coordination officieuse en langue allemande
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
het koninklijk besluit van 25 maart 1999 houdende bepaling van allemande de l'arrêté royal du 25 mars 1999 portant fixation de normes
productnormen voor verpakkingen (Belgisch Staatsblad van 1 april de produits pour les emballages (Moniteur belge du 1er avril 1999),
1999), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : tel qu'il a été modifié successivement par :
- het koninklijk besluit van 15 mei 2003 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 15 mai 2003 modifiant l'arrêté royal du 25 mars
koninklijk besluit van 25 maart 1999 houdende bepaling van 1999 portant fixation de normes de produits pour les emballages
productnormen voor verpakkingen (Belgisch Staatsblad van 18 juni 2003); (Moniteur belge du 18 juin 2003);
- het koninklijk besluit van 21 oktober 2005 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 21 octobre 2005 modifiant l'arrêté royal du 25
koninklijk besluit van 25 maart 1999 houdende bepaling van mars 1999 portant fixation de normes de produits pour les emballages
productnormen voor verpakkingen (Belgisch Staatsblad van 27 oktober (Moniteur belge du 27 octobre 2005);
2005); - het koninklijk besluit van 1 juli 2006 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 1er juillet 2006 modifiant l'arrêté royal du 25
koninklijk besluit van 25 maart 1999 houdende bepaling van mars 1999 portant fixation de normes de produits pour les emballages
productnormen voor verpakkingen (Belgisch Staatsblad van 20 juli (Moniteur belge du 20 juillet 2006);
2006); - het koninklijk besluit van 9 september 2008 houdende vaststelling - l'arrêté royal du 9 septembre 2008 établissant des normes de
van productnormen voor composteerbare en biologisch afbreekbare produits pour la dénomination de matériaux compostables et
materialen (Belgisch Staatsblad van 24 oktober 2008); biodégradables (Moniteur belge du 24 octobre 2008);
- het koninklijk besluit van 23 mei 2011 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 23 mai 2011 modifiant l'arrêté royal du 25 mars
koninklijk besluit van 25 maart 1999 houdende bepaling van 1999 portant fixation de normes de produits pour les emballages
productnormen voor verpakkingen (Belgisch Staatsblad van 6 juni 2011); (Moniteur belge du 6 juin 2011);
- het koninklijk besluit van 15 december 2013 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 15 décembre 2013 modifiant l'arrêté royal du 25
koninklijk besluit van 25 maart 1999 houdende bepaling van mars 1999 portant fixation de normes de produits pour les emballages
productnormen voor verpakkingen (Belgisch Staatsblad van 8 januari (Moniteur belge du 8 janvier 2014).
2014). Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
25. MÄRZ 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Produktnormen 25. MÄRZ 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Produktnormen
für Verpackungen für Verpackungen
[KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen in Bezug auf Verpackungen [KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen in Bezug auf Verpackungen
[Kapitel I mit neuem Artikel 1 eingefügt durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. [Kapitel I mit neuem Artikel 1 eingefügt durch Art. 2 Nr. 1 des K.E.
vom 21. Oktober 2005 (B.S. vom 27. Oktober 2005)] vom 21. Oktober 2005 (B.S. vom 27. Oktober 2005)]
Artikel 1 - § 1 - [Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der Artikel 1 - § 1 - [Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der
in Artikel 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über in Artikel 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über
Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und
Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der
Arbeitnehmer aufgeführten Begriffsbestimmung entsprechen. Die Arbeitnehmer aufgeführten Begriffsbestimmung entsprechen. Die
Begriffsbestimmung für "Verpackungen" wird ferner durch die Kriterien Begriffsbestimmung für "Verpackungen" wird ferner durch die Kriterien
in den Paragraphen 1/1, 2 und 3 gestützt. Die in Anlage III in den Paragraphen 1/1, 2 und 3 gestützt. Die in Anlage III
aufgeführten Gegenstände sind Beispiele für die Anwendung dieser aufgeführten Gegenstände sind Beispiele für die Anwendung dieser
Kriterien.] Kriterien.]
[ § 1/1 - Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der in § 1 [ § 1/1 - Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der in § 1
aufgeführten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer aufgeführten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer
Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es
sei denn, der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur sei denn, der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur
Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während
seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und alle Komponenten sind seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und alle Komponenten sind
für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die
gemeinsame Entsorgung bestimmt.] gemeinsame Entsorgung bestimmt.]
§ 2 - Gegenstände, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der § 2 - Gegenstände, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der
Verkaufsstelle gefüllt zu werden, und "Einwegartikel", die in Verkaufsstelle gefüllt zu werden, und "Einwegartikel", die in
gefülltem Zustand verkauft oder dafür konzipiert und bestimmt sind, in gefülltem Zustand verkauft oder dafür konzipiert und bestimmt sind, in
der Verkaufsstelle gefüllt zu werden, gelten als Verpackungen, sofern der Verkaufsstelle gefüllt zu werden, gelten als Verpackungen, sofern
sie eine Verpackungsfunktion erfüllen. sie eine Verpackungsfunktion erfüllen.
§ 3 - Verpackungskomponenten und Zusatzelemente, die in eine § 3 - Verpackungskomponenten und Zusatzelemente, die in eine
Verpackung integriert sind, gelten als Teil der Verpackung, in die sie Verpackung integriert sind, gelten als Teil der Verpackung, in die sie
integriert sind. Zusatzelemente, die unmittelbar an einem Produkt integriert sind. Zusatzelemente, die unmittelbar an einem Produkt
hängen oder befestigt sind und eine Verpackungsfunktion erfüllen, hängen oder befestigt sind und eine Verpackungsfunktion erfüllen,
gelten als Verpackungen, es sei denn, sie sind integraler Teil des gelten als Verpackungen, es sei denn, sie sind integraler Teil des
Produkts und alle Komponenten sind für den gemeinsamen Verbrauch oder Produkts und alle Komponenten sind für den gemeinsamen Verbrauch oder
die gemeinsame Entsorgung bestimmt.] die gemeinsame Entsorgung bestimmt.]
[Neuer Artikel 1 § 1 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 15. [Neuer Artikel 1 § 1 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 15.
Dezember 2013 (B.S. vom 8. Januar 2014); § 1/1 eingefügt durch Art. 2 Dezember 2013 (B.S. vom 8. Januar 2014); § 1/1 eingefügt durch Art. 2
Nr. 2 des K.E. vom 15. Dezember 2013 (B.S. vom 8. Januar 2014)] Nr. 2 des K.E. vom 15. Dezember 2013 (B.S. vom 8. Januar 2014)]
[KAPITEL II - Kennzeichnungs- und Identifizierungssystem [KAPITEL II - Kennzeichnungs- und Identifizierungssystem
[Kapitel II mit neuem Artikel 2 eingefügt durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. [Kapitel II mit neuem Artikel 2 eingefügt durch Art. 2 Nr. 1 des K.E.
vom 21. Oktober 2005 (B.S. vom 27. Oktober 2005)] vom 21. Oktober 2005 (B.S. vom 27. Oktober 2005)]
Art. 2 - [Falls die Art der verwendeten Verpackungsmaterialien zur Art. 2 - [Falls die Art der verwendeten Verpackungsmaterialien zur
Identifizierung und Einstufung des Materials durch das betreffende Identifizierung und Einstufung des Materials durch das betreffende
Gewerbe auf der Verpackung vermerkt wird, um die Sammlung, Gewerbe auf der Verpackung vermerkt wird, um die Sammlung,
Wiederverwendung und Verwertung - einschließlich der stofflichen Wiederverwendung und Verwertung - einschließlich der stofflichen
Verwertung - der Verpackungen zu erleichtern, erfolgt dies gemäß Verwertung - der Verpackungen zu erleichtern, erfolgt dies gemäß
[Anlage I zum vorliegenden Erlass].]] [Anlage I zum vorliegenden Erlass].]]
[Die Kennzeichnung muss sich auf der Verpackung selbst oder auf dem [Die Kennzeichnung muss sich auf der Verpackung selbst oder auf dem
Etikett befinden. Sie muss deutlich sichtbar und gut lesbar sein. Die Etikett befinden. Sie muss deutlich sichtbar und gut lesbar sein. Die
Kennzeichnung muss genügend haltbar und beständig sein, auch nach Kennzeichnung muss genügend haltbar und beständig sein, auch nach
Öffnen der Verpackung.] Öffnen der Verpackung.]
[Neuer Artikel 2 Abs. 1 (früherer einziger Absatz) ersetzt durch Art. [Neuer Artikel 2 Abs. 1 (früherer einziger Absatz) ersetzt durch Art.
1 des K.E. vom 1. Juli 2006 (B.S. vom 20. Juli 2006) und abgeändert 1 des K.E. vom 1. Juli 2006 (B.S. vom 20. Juli 2006) und abgeändert
durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 23. Mai 2011 (B.S. vom 6. Juni 2011); durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 23. Mai 2011 (B.S. vom 6. Juni 2011);
Abs. 2 eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 23. Mai 2011 (B.S. Abs. 2 eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 23. Mai 2011 (B.S.
vom 6. Juni 2011)] vom 6. Juni 2011)]
[KAPITEL II/1 - Grundlegende Anforderungen [KAPITEL II/1 - Grundlegende Anforderungen
[Kapitel II/1 mit Art. 2/1 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 23. Mai [Kapitel II/1 mit Art. 2/1 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 23. Mai
2011 (B.S. vom 6. Juni 2011)] 2011 (B.S. vom 6. Juni 2011)]
Art. 2/1 - Die Bezugsnummern der nationalen Normen, mit denen die Art. 2/1 - Die Bezugsnummern der nationalen Normen, mit denen die
harmonisierten Normen umgesetzt werden, sind in Anlage II aufgeführt. harmonisierten Normen umgesetzt werden, sind in Anlage II aufgeführt.
Der Minister kann Anlage II abändern, um die neuen Bezugsnummern der Der Minister kann Anlage II abändern, um die neuen Bezugsnummern der
nationalen Normen, mit denen die harmonisierten Normen umgesetzt nationalen Normen, mit denen die harmonisierten Normen umgesetzt
werden, darin aufzunehmen.] werden, darin aufzunehmen.]
[KAPITEL III - Konzentration von Schwermetallen in Verpackungen] [KAPITEL III - Konzentration von Schwermetallen in Verpackungen]
[Unterteilung Kapitel III eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom [Unterteilung Kapitel III eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom
21. Oktober 2005 (B.S. vom 27. Oktober 2005)] 21. Oktober 2005 (B.S. vom 27. Oktober 2005)]
[Art. 3] - Es ist verboten, verpackte Produkte, deren Verpackungen [Art. 3] - Es ist verboten, verpackte Produkte, deren Verpackungen
oder Verpackungskomponenten Konzentrationen von Blei, Cadmium, oder Verpackungskomponenten Konzentrationen von Blei, Cadmium,
Quecksilber und Chrom VI aufweisen, die kumulativ 600 mg/kg Quecksilber und Chrom VI aufweisen, die kumulativ 600 mg/kg
überschreiten, auf den Markt zu bringen. Ab dem 30. Juni 1999 wird überschreiten, auf den Markt zu bringen. Ab dem 30. Juni 1999 wird
diese Höchstkonzentration auf 250 mg/kg und ab dem 30. Juni 2001 auf diese Höchstkonzentration auf 250 mg/kg und ab dem 30. Juni 2001 auf
100 mg/kg herabgesetzt. 100 mg/kg herabgesetzt.
[Früherer Artikel 1 umnummeriert zu Art. 3 durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. [Früherer Artikel 1 umnummeriert zu Art. 3 durch Art. 2 Nr. 2 des K.E.
vom 21. Oktober 2005 (B.S. vom 27. Oktober 2005)] vom 21. Oktober 2005 (B.S. vom 27. Oktober 2005)]
[Art. 4] - Die Konzentrationen nach Artikel 1 [sic, zu lesen ist: [Art. 4] - Die Konzentrationen nach Artikel 1 [sic, zu lesen ist:
Artikel 3] gelten nicht für vollständig aus Bleikristallglas im Sinne Artikel 3] gelten nicht für vollständig aus Bleikristallglas im Sinne
von Artikel 1 des Königlichen Erlasses zur Regelung der Bezeichnung von Artikel 1 des Königlichen Erlasses zur Regelung der Bezeichnung
"Kristall" hergestellte Verpackungen. "Kristall" hergestellte Verpackungen.
[Früherer Artikel 2 umnummeriert zu Art. 4 durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. [Früherer Artikel 2 umnummeriert zu Art. 4 durch Art. 2 Nr. 2 des K.E.
vom 21. Oktober 2005 (B.S. vom 27. Oktober 2005)] vom 21. Oktober 2005 (B.S. vom 27. Oktober 2005)]
[Art. 5] - § 1 - Die Summe der Konzentrationen bei Blei, Cadmium, [Art. 5] - § 1 - Die Summe der Konzentrationen bei Blei, Cadmium,
Quecksilber und Chrom VI in Kunststoffkästen und -paletten darf die in Quecksilber und Chrom VI in Kunststoffkästen und -paletten darf die in
Artikel 1 [sic, zu lesen ist: Artikel 3] festgelegten Grenzwerte Artikel 1 [sic, zu lesen ist: Artikel 3] festgelegten Grenzwerte
überschreiten, wenn diese Verpackungen alle in vorliegendem Artikel überschreiten, wenn diese Verpackungen alle in vorliegendem Artikel
festgelegten Bedingungen erfüllen. festgelegten Bedingungen erfüllen.
§ 2 - Kunststoffkästen und -paletten, auf die die in § 1 eingeführte § 2 - Kunststoffkästen und -paletten, auf die die in § 1 eingeführte
Abweichung anwendbar ist, müssen sich in geschlossenen und Abweichung anwendbar ist, müssen sich in geschlossenen und
kontrollierten Produktkreisläufen befinden. kontrollierten Produktkreisläufen befinden.
Unter geschlossenen und kontrollierten Produktkreisläufen versteht man Unter geschlossenen und kontrollierten Produktkreisläufen versteht man
Produktkreisläufe, in denen Produkte in einem überwachten Produktkreisläufe, in denen Produkte in einem überwachten
Wiederverwendungs- und Vertriebssystem, das die aufgrund von § 5 Wiederverwendungs- und Vertriebssystem, das die aufgrund von § 5
festgelegten Bedingungen erfüllt, zirkulieren, und in denen die festgelegten Bedingungen erfüllt, zirkulieren, und in denen die
Recyclingmaterialien ausschließlich aus den Einheiten in diesen Recyclingmaterialien ausschließlich aus den Einheiten in diesen
Kreisläufen stammen, sodass die Zugabe von Fremdmaterialien auf das Kreisläufen stammen, sodass die Zugabe von Fremdmaterialien auf das
technisch erreichbare Mindestmaß beschränkt ist, und aus denen diese technisch erreichbare Mindestmaß beschränkt ist, und aus denen diese
Einheiten ausschließlich über besondere Verfahren entfernt werden Einheiten ausschließlich über besondere Verfahren entfernt werden
können, damit eine höchstmögliche Rückgabequote erreicht wird. können, damit eine höchstmögliche Rückgabequote erreicht wird.
§ 3 - Kunststoffkästen und -paletten, auf die die in § 1 eingeführte § 3 - Kunststoffkästen und -paletten, auf die die in § 1 eingeführte
Abweichung anwendbar ist, müssen gemäß einem kontrollierten Abweichung anwendbar ist, müssen gemäß einem kontrollierten
Recyclingverfahren hergestellt worden sein, bei dem die Recyclingverfahren hergestellt worden sein, bei dem die
Recyclingmaterialien ausschließlich von anderen Kunststoffkästen und Recyclingmaterialien ausschließlich von anderen Kunststoffkästen und
-paletten stammen und bei dem die Zugabe von Fremdmaterialien auf das -paletten stammen und bei dem die Zugabe von Fremdmaterialien auf das
technisch erreichbare Mindestmaß beschränkt ist, mit einem Maximum von technisch erreichbare Mindestmaß beschränkt ist, mit einem Maximum von
zwanzig Prozent des Gesamtgewichts. zwanzig Prozent des Gesamtgewichts.
Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI dürfen bei der Herstellung Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI dürfen bei der Herstellung
beziehungsweise beim Vertrieb von Kunststoffkästen und -paletten nicht beziehungsweise beim Vertrieb von Kunststoffkästen und -paletten nicht
bewusst zugegeben werden. Unter bewusster Zugabe von Schwermetallen bewusst zugegeben werden. Unter bewusster Zugabe von Schwermetallen
versteht man den beabsichtigten Einsatz dieser Stoffe in der Formel versteht man den beabsichtigten Einsatz dieser Stoffe in der Formel
einer Verpackung oder Verpackungskomponente mit dem Ziel, durch ihre einer Verpackung oder Verpackungskomponente mit dem Ziel, durch ihre
anhaltende Präsenz in der Verpackung oder Verpackungskomponente ein anhaltende Präsenz in der Verpackung oder Verpackungskomponente ein
bestimmtes Merkmal, Aussehen oder eine bestimmte Qualität zu erzielen. bestimmtes Merkmal, Aussehen oder eine bestimmte Qualität zu erzielen.
Die Verwendung von Recyclingmaterialien, die zum Teil eine bestimmte Die Verwendung von Recyclingmaterialien, die zum Teil eine bestimmte
Menge der in Artikel 1 erwähnten Metalle enthalten können, als Menge der in Artikel 1 erwähnten Metalle enthalten können, als
Ausgangsstoff für die Herstellung neuer Verpackungen gilt nicht als Ausgangsstoff für die Herstellung neuer Verpackungen gilt nicht als
bewusste Zugabe. Die zufällige Präsenz von Schwermetallen in einer bewusste Zugabe. Die zufällige Präsenz von Schwermetallen in einer
Verpackung oder Verpackungskomponente ist gestattet. Verpackung oder Verpackungskomponente ist gestattet.
Die Summe der Konzentrationen bei Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom Die Summe der Konzentrationen bei Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom
VI in Kunststoffkästen und -paletten, auf die die in § 1 eingeführte VI in Kunststoffkästen und -paletten, auf die die in § 1 eingeführte
Abweichung anwendbar ist, darf die in Artikel 1 [sic, zu lesen ist: Abweichung anwendbar ist, darf die in Artikel 1 [sic, zu lesen ist:
Artikel 3] festgelegten Grenzwerte nur dann überschreiten, wenn dies Artikel 3] festgelegten Grenzwerte nur dann überschreiten, wenn dies
auf die Zugabe von Recyclingmaterialien zurückzuführen ist. auf die Zugabe von Recyclingmaterialien zurückzuführen ist.
§ 4 - Neue Kunststoffkästen und -paletten, die in Artikel 1 [sic, zu § 4 - Neue Kunststoffkästen und -paletten, die in Artikel 1 [sic, zu
lesen ist: Artikel 3] erwähnte Metalle enthalten, müssen dauerhaft und lesen ist: Artikel 3] erwähnte Metalle enthalten, müssen dauerhaft und
sichtbar gekennzeichnet werden. sichtbar gekennzeichnet werden.
§ 5 - [Der Hersteller von Kunststoffkästen und -paletten und der § 5 - [Der Hersteller von Kunststoffkästen und -paletten und der
Abpacker/Abfüller und/oder ein von ihnen bestimmter bevollmächtigter Abpacker/Abfüller und/oder ein von ihnen bestimmter bevollmächtigter
Vertreter, die Kunststoffkästen und -paletten, wie in § 1 erwähnt, auf Vertreter, die Kunststoffkästen und -paletten, wie in § 1 erwähnt, auf
den Markt bringen, müssen ein Verfahren für die rechtliche und den Markt bringen, müssen ein Verfahren für die rechtliche und
finanzielle Rechenschaftspflicht einführen, mit dem nachgewiesen finanzielle Rechenschaftspflicht einführen, mit dem nachgewiesen
werden kann, dass die Anforderungen der Paragraphen 2 bis 4 erfüllt werden kann, dass die Anforderungen der Paragraphen 2 bis 4 erfüllt
sind und dass: sind und dass:
a) die Rückgabequote der Verpackungen, das heißt der Prozentsatz der a) die Rückgabequote der Verpackungen, das heißt der Prozentsatz der
wiederverwertbaren Einheiten, die nach Verwendung nicht aus dem wiederverwertbaren Einheiten, die nach Verwendung nicht aus dem
Verkehr gezogen, sondern an den Abpacker/Abfüller oder an einen Verkehr gezogen, sondern an den Abpacker/Abfüller oder an einen
bevollmächtigten Vertreter zurückgegeben werden, erreicht wird; dieser bevollmächtigten Vertreter zurückgegeben werden, erreicht wird; dieser
Prozentsatz muss so hoch wie möglich sein und darf während des Prozentsatz muss so hoch wie möglich sein und darf während des
Lebenszyklus der Kunststoffkästen und -paletten keinesfalls unter Lebenszyklus der Kunststoffkästen und -paletten keinesfalls unter
neunzig Prozent liegen; das System erfasst alle in Verkehr gebrachten neunzig Prozent liegen; das System erfasst alle in Verkehr gebrachten
und aus dem Verkehr gezogenen wiederverwertbaren Einheiten, und aus dem Verkehr gezogenen wiederverwertbaren Einheiten,
b) alle rückgeführten Einheiten, die nicht wiederverwendbar sind, b) alle rückgeführten Einheiten, die nicht wiederverwendbar sind,
entweder gemäß den regionalen Rechtsvorschriften beseitigt werden oder entweder gemäß den regionalen Rechtsvorschriften beseitigt werden oder
einem Recyclingverfahren unterzogen werden, bei dem die einem Recyclingverfahren unterzogen werden, bei dem die
Recyclingmaterialien von Kunststoffkästen und -paletten aus dem Recyclingmaterialien von Kunststoffkästen und -paletten aus dem
Kreislauf stammen und bei dem die Zugabe von Fremdmaterialien auf das Kreislauf stammen und bei dem die Zugabe von Fremdmaterialien auf das
technisch erreichbare Mindestmaß beschränkt ist, mit einem Maximum von technisch erreichbare Mindestmaß beschränkt ist, mit einem Maximum von
zwanzig Prozent des Gesamtgewichts.] zwanzig Prozent des Gesamtgewichts.]
[ § 6 - Der Hersteller von Kunststoffkästen und -paletten und der [ § 6 - Der Hersteller von Kunststoffkästen und -paletten und der
Abpacker/Abfüller und/oder ein von ihnen bestimmter bevollmächtigter Abpacker/Abfüller und/oder ein von ihnen bestimmter bevollmächtigter
Vertreter reichen bei der Generaldirektion für den Schutz der Vertreter reichen bei der Generaldirektion für den Schutz der
Volksgesundheit: Umwelt eine Unterlage ein, in der das in § 5 erwähnte Volksgesundheit: Umwelt eine Unterlage ein, in der das in § 5 erwähnte
Verfahren ausführlich beschrieben wird und zudem angegeben wird, wie Verfahren ausführlich beschrieben wird und zudem angegeben wird, wie
neue Kunststoffkästen und -paletten gekennzeichnet werden. neue Kunststoffkästen und -paletten gekennzeichnet werden.
Diese Unterlage muss für Kästen und Paletten, die vor Inkrafttreten Diese Unterlage muss für Kästen und Paletten, die vor Inkrafttreten
der vorliegenden Bestimmung auf den Markt gebracht worden sind, der vorliegenden Bestimmung auf den Markt gebracht worden sind,
spätestens am ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der spätestens am ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der
vorliegenden Bestimmung eingereicht worden sein. vorliegenden Bestimmung eingereicht worden sein.
Für Kästen und Paletten, die nach Inkrafttreten der vorliegenden Für Kästen und Paletten, die nach Inkrafttreten der vorliegenden
Bestimmung auf den Markt gebracht worden sind, muss diese Unterlage Bestimmung auf den Markt gebracht worden sind, muss diese Unterlage
spätestens am ersten Tag nach der Vermarktung dieser Kästen und spätestens am ersten Tag nach der Vermarktung dieser Kästen und
Paletten eingereicht worden sein. Paletten eingereicht worden sein.
§ 7 - Der Hersteller von Kunststoffkästen und -paletten und der § 7 - Der Hersteller von Kunststoffkästen und -paletten und der
Abpacker/Abfüller und/oder ein von ihnen bestimmter bevollmächtigter Abpacker/Abfüller und/oder ein von ihnen bestimmter bevollmächtigter
Vertreter erstellen jährlich eine schriftliche Konformitätserklärung Vertreter erstellen jährlich eine schriftliche Konformitätserklärung
sowie einen Jahresbericht, aus dem hervorgeht, wie die Bedingungen des sowie einen Jahresbericht, aus dem hervorgeht, wie die Bedingungen des
vorliegenden Erlasses eingehalten wurden. vorliegenden Erlasses eingehalten wurden.
Etwaige Veränderungen am System oder bei den bevollmächtigten Etwaige Veränderungen am System oder bei den bevollmächtigten
Vertretern werden darin angegeben. Vertretern werden darin angegeben.
§ 8 - Die schriftliche Konformitätserklärung und der Jahresbericht § 8 - Die schriftliche Konformitätserklärung und der Jahresbericht
müssen von einem Betriebsrevisor, der in der Liste der Mitglieder des müssen von einem Betriebsrevisor, der in der Liste der Mitglieder des
gemäß dem Gesetz vom 22. Juli 1953 gegründeten Instituts der gemäß dem Gesetz vom 22. Juli 1953 gegründeten Instituts der
Betriebsrevisoren (IBR) eingetragen ist, oder von einem externen Betriebsrevisoren (IBR) eingetragen ist, oder von einem externen
Buchprüfer, wie im Gesetz vom 22. Juli 1999 über die Berufe im Buchprüfer, wie im Gesetz vom 22. Juli 1999 über die Berufe im
Buchführungs- und Steuerwesen erwähnt, der in der Liste der externen Buchführungs- und Steuerwesen erwähnt, der in der Liste der externen
Mitglieder des Instituts der Buchprüfer und Steuerberater (IBS) Mitglieder des Instituts der Buchprüfer und Steuerberater (IBS)
eingetragen ist, überprüft werden. Wenn alle Gesetzesbestimmungen eingetragen ist, überprüft werden. Wenn alle Gesetzesbestimmungen
eingehalten worden sind, validiert er die schriftliche eingehalten worden sind, validiert er die schriftliche
Konformitätserklärung und den Jahresbericht. Andernfalls gibt er die Konformitätserklärung und den Jahresbericht. Andernfalls gibt er die
festgestellten Mängel in seinem Bericht an. festgestellten Mängel in seinem Bericht an.
§ 9 - Der Hersteller von Kunststoffkästen und -paletten und der § 9 - Der Hersteller von Kunststoffkästen und -paletten und der
Abpacker/Abfüller und/oder ein von ihnen bestimmter bevollmächtigter Abpacker/Abfüller und/oder ein von ihnen bestimmter bevollmächtigter
Vertreter halten die in § 7 erwähnten Unterlagen mindestens vier Jahre Vertreter halten die in § 7 erwähnten Unterlagen mindestens vier Jahre
lang für die mit der Kontrolle beauftragten Beamten zu Prüfzwecken lang für die mit der Kontrolle beauftragten Beamten zu Prüfzwecken
bereit. bereit.
Ist weder der Hersteller von Kunststoffkästen und -paletten und der Ist weder der Hersteller von Kunststoffkästen und -paletten und der
Abpacker/Abfüller noch sein bevollmächtigter Vertreter im Europäischen Abpacker/Abfüller noch sein bevollmächtigter Vertreter im Europäischen
Wirtschaftsraum niedergelassen, so geht die Verpflichtung, den Wirtschaftsraum niedergelassen, so geht die Verpflichtung, den
Behörden die in § 7 erwähnten Unterlagen bereitzuhalten, auf Behörden die in § 7 erwähnten Unterlagen bereitzuhalten, auf
denjenigen über, der das Produkt im Europäischen Wirtschaftsraum auf denjenigen über, der das Produkt im Europäischen Wirtschaftsraum auf
den Markt bringt. den Markt bringt.
§ 10 - Vorliegender Artikel ist bis zum 7. Februar 2009 anwendbar. Der § 10 - Vorliegender Artikel ist bis zum 7. Februar 2009 anwendbar. Der
für Umwelt zuständige Minister kann diese Frist verlängern, wenn eine für Umwelt zuständige Minister kann diese Frist verlängern, wenn eine
Verlängerung der betreffenden Vorschriften auf europäischer Ebene Verlängerung der betreffenden Vorschriften auf europäischer Ebene
beschlossen wird.] beschlossen wird.]
[Früherer Artikel 3 umnummeriert zu Art. 5 durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. [Früherer Artikel 3 umnummeriert zu Art. 5 durch Art. 2 Nr. 2 des K.E.
vom 21. Oktober 2005 (B.S. vom 27. Oktober 2005); § 5 ersetzt durch vom 21. Oktober 2005 (B.S. vom 27. Oktober 2005); § 5 ersetzt durch
Art. 1 des K.E. vom 15. Mai 2003 (B.S. vom 18. Juni 2003); §§ 6 bis 10 Art. 1 des K.E. vom 15. Mai 2003 (B.S. vom 18. Juni 2003); §§ 6 bis 10
eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 15. Mai 2003 (B.S. vom 18. Juni eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 15. Mai 2003 (B.S. vom 18. Juni
2003)] 2003)]
[[Art. 6] - § 1 - Glasverpackungen dürfen den in Artikel 1 [sic, zu [[Art. 6] - § 1 - Glasverpackungen dürfen den in Artikel 1 [sic, zu
lesen ist: Artikel 3] festgelegten Grenzwert von 100 mg/kg lesen ist: Artikel 3] festgelegten Grenzwert von 100 mg/kg
überschreiten, ohne jedoch den Grenzwert von 250 mg/kg zu überschreiten, ohne jedoch den Grenzwert von 250 mg/kg zu
überschreiten, wenn alle in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten überschreiten, wenn alle in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten
Bedingungen erfüllt sind. Bedingungen erfüllt sind.
§ 2 - Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI dürfen bei der § 2 - Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI dürfen bei der
Herstellung nicht bewusst zugegeben werden. Herstellung nicht bewusst zugegeben werden.
Als bewusste Zugabe gilt der beabsichtigte Einsatz eines Stoffes in Als bewusste Zugabe gilt der beabsichtigte Einsatz eines Stoffes in
der Formel einer Verpackung oder Verpackungskomponente mit dem Ziel, der Formel einer Verpackung oder Verpackungskomponente mit dem Ziel,
durch seine anhaltende Präsenz in der Endverpackung oder durch seine anhaltende Präsenz in der Endverpackung oder
Verpackungskomponente ein bestimmtes Merkmal, Aussehen oder eine Verpackungskomponente ein bestimmtes Merkmal, Aussehen oder eine
bestimmte Qualität zu erzielen. Nicht als bewusste Zugabe anzusehen bestimmte Qualität zu erzielen. Nicht als bewusste Zugabe anzusehen
ist, wenn Recyclingverpackungen, die zum Teil eine bestimmte Menge der ist, wenn Recyclingverpackungen, die zum Teil eine bestimmte Menge der
vorerwähnten Metalle enthalten können, als Ausgangsstoff für die vorerwähnten Metalle enthalten können, als Ausgangsstoff für die
Herstellung neuer Verpackungen verwendet werden. Herstellung neuer Verpackungen verwendet werden.
Glasverpackungen dürfen die Grenzwerte nur überschreiten, wenn dies Glasverpackungen dürfen die Grenzwerte nur überschreiten, wenn dies
auf die Zugabe von Recyclingmaterialien zurückzuführen ist. auf die Zugabe von Recyclingmaterialien zurückzuführen ist.
§ 3 - Wird bei einer der in zwölf aufeinanderfolgenden Monaten vom § 3 - Wird bei einer der in zwölf aufeinanderfolgenden Monaten vom
Hersteller oder von seinem bevollmächtigten Vertreter durchgeführten Hersteller oder von seinem bevollmächtigten Vertreter durchgeführten
monatlichen Kontrollen der Produktion jedes einzelnen Glasofens, der monatlichen Kontrollen der Produktion jedes einzelnen Glasofens, der
repräsentativ für die normale und regelmäßige Produktionstätigkeit repräsentativ für die normale und regelmäßige Produktionstätigkeit
ist, der durchschnittliche Konzentrationsgrenzwert von 200 mg/kg ist, der durchschnittliche Konzentrationsgrenzwert von 200 mg/kg
überschritten, so hat der Hersteller oder sein bevollmächtigter überschritten, so hat der Hersteller oder sein bevollmächtigter
Vertreter bei der Generaldirektion für den Schutz der Volksgesundheit: Vertreter bei der Generaldirektion für den Schutz der Volksgesundheit:
Umwelt einen Bericht vorzulegen. Dieser Bericht enthält mindestens Umwelt einen Bericht vorzulegen. Dieser Bericht enthält mindestens
folgende Angaben: folgende Angaben:
a) Messwerte, a) Messwerte,
b) Beschreibung der verwendeten Messmethoden, b) Beschreibung der verwendeten Messmethoden,
c) mutmaßliche Quellen für die Präsenz der c) mutmaßliche Quellen für die Präsenz der
Schwermetallkonzentrationsgrenzwerte, Schwermetallkonzentrationsgrenzwerte,
d) eingehende Beschreibung der zur Verringerung der d) eingehende Beschreibung der zur Verringerung der
Konzentrationsgrenzwerte getroffenen Maßnahmen. Konzentrationsgrenzwerte getroffenen Maßnahmen.
Ist weder der Hersteller noch sein bevollmächtigter Vertreter im Ist weder der Hersteller noch sein bevollmächtigter Vertreter im
Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen, so geht die Verpflichtung Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen, so geht die Verpflichtung
zur Berichterstattung auf denjenigen über, der das Produkt im zur Berichterstattung auf denjenigen über, der das Produkt im
Europäischen Wirtschaftsraum auf den Markt bringt. Europäischen Wirtschaftsraum auf den Markt bringt.
Die Messergebnisse aus Produktionsstätten und die verwendeten Die Messergebnisse aus Produktionsstätten und die verwendeten
Messmethoden sind den mit der Kontrolle beauftragten Beamten jederzeit Messmethoden sind den mit der Kontrolle beauftragten Beamten jederzeit
bereitzuhalten. bereitzuhalten.
§ 4 - Vorliegender Artikel ist bis zum 30. Juni 2006 anwendbar. Der § 4 - Vorliegender Artikel ist bis zum 30. Juni 2006 anwendbar. Der
für Umwelt zuständige Minister kann diese Frist verlängern, wenn eine für Umwelt zuständige Minister kann diese Frist verlängern, wenn eine
Verlängerung der betreffenden Vorschriften auf europäischer Ebene Verlängerung der betreffenden Vorschriften auf europäischer Ebene
beschlossen wird.] beschlossen wird.]
[Früherer Artikel 3bis eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 15. Mai [Früherer Artikel 3bis eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 15. Mai
2003 (B.S. vom 18. Juni 2003) und umnummeriert zu Art. 6 durch Art. 2 2003 (B.S. vom 18. Juni 2003) und umnummeriert zu Art. 6 durch Art. 2
Nr. 2 des K.E. vom 21. Oktober 2005 (B.S. vom 27. Oktober 2005)] Nr. 2 des K.E. vom 21. Oktober 2005 (B.S. vom 27. Oktober 2005)]
[KAPITEL IV - Biologisch abbaubare Verpackungen] [KAPITEL IV - Biologisch abbaubare Verpackungen]
[Unterteilung Kapitel IV eingefügt durch Art. 2 Nr. 3 des K.E. vom 21. [Unterteilung Kapitel IV eingefügt durch Art. 2 Nr. 3 des K.E. vom 21.
Oktober 2005 (B.S. vom 27. Oktober 2005)] Oktober 2005 (B.S. vom 27. Oktober 2005)]
[Art. 7] - [...] [Art. 7] - [...]
[Früherer Artikel 4 umnummeriert zu Art. 7 durch Art. 2 Nr. 3 des K.E. [Früherer Artikel 4 umnummeriert zu Art. 7 durch Art. 2 Nr. 3 des K.E.
vom 21. Oktober 2005 (B.S. vom 27. Oktober 2005) und aufgehoben durch vom 21. Oktober 2005 (B.S. vom 27. Oktober 2005) und aufgehoben durch
Art. 7 des K.E. vom 9. September 2008 (B.S. vom 24. Oktober 2008)] Art. 7 des K.E. vom 9. September 2008 (B.S. vom 24. Oktober 2008)]
[KAPITEL V - Schlussbestimmungen [KAPITEL V - Schlussbestimmungen
[Kapitel V mit Art. 8 eingefügt durch Art. 2 Nr. 4 des K.E. vom 21. [Kapitel V mit Art. 8 eingefügt durch Art. 2 Nr. 4 des K.E. vom 21.
Oktober 2005 (B.S. vom 27. Oktober 2005)] Oktober 2005 (B.S. vom 27. Oktober 2005)]
Art. 8 - § 1 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Art. 8 - § 1 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden
Erlasses werden gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Dezember Erlasses werden gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Dezember
1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions-
und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit
ermittelt, festgestellt, verfolgt und geahndet. ermittelt, festgestellt, verfolgt und geahndet.
§ 2 - Die durch den Königlichen Erlass vom 16. November 2000 zur § 2 - Die durch den Königlichen Erlass vom 16. November 2000 zur
Bestimmung der mit Inspektionsaufträgen beauftragten Beamten des Bestimmung der mit Inspektionsaufträgen beauftragten Beamten des
Umweltdienstes bestimmten Beamten werden bestimmt, um die Einhaltung Umweltdienstes bestimmten Beamten werden bestimmt, um die Einhaltung
aller Artikel des vorliegenden Erlasses zu kontrollieren und die aller Artikel des vorliegenden Erlasses zu kontrollieren und die
Verstöße gegen besagte Artikel festzustellen.] Verstöße gegen besagte Artikel festzustellen.]
[Art. 9] - Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Staatssekretär [Art. 9] - Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Staatssekretär
für Umwelt sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des für Umwelt sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
[Früherer Artikel 5 umnummeriert zu Art. 9 durch Art. 2 Nr. 5 des K.E. [Früherer Artikel 5 umnummeriert zu Art. 9 durch Art. 2 Nr. 5 des K.E.
vom 21. Oktober 2005 (B.S. vom 27. Oktober 2005)] vom 21. Oktober 2005 (B.S. vom 27. Oktober 2005)]
[ANLAGE [I]] [ANLAGE [I]]
[Anlage I eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 21. Oktober 2005 (B.S. [Anlage I eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 21. Oktober 2005 (B.S.
vom 27. Oktober 2005) und nummeriert durch Art. 3 des K.E. vom 23. Mai vom 27. Oktober 2005) und nummeriert durch Art. 3 des K.E. vom 23. Mai
2011 (B.S. vom 6. Juni 2011)] 2011 (B.S. vom 6. Juni 2011)]
Nummern und Abkürzungen für Verpackungsmaterialien Nummern und Abkürzungen für Verpackungsmaterialien
Nummern und Abkürzungen (1) für Kunststoffe Nummern und Abkürzungen (1) für Kunststoffe
Stoff Stoff
Abkürzung Abkürzung
Nummer Nummer
Polyethylenterephtalat Polyethylenterephtalat
PET PET
1 1
Polyethylen hoher Dichte Polyethylen hoher Dichte
HDPE HDPE
2 2
Polyvinylchlorid Polyvinylchlorid
PVC PVC
3 3
Polyethylen niedriger Dichte Polyethylen niedriger Dichte
LDPE LDPE
4 4
Polypropylen Polypropylen
PP PP
5 5
Polystyrol Polystyrol
PS PS
6 6
7 7
8 8
9 9
10 10
11 11
12 12
13 13
14 14
15 15
16 16
17 17
18 18
19 19
Nummern und Abkürzungen (1) für Papier und Pappe Nummern und Abkürzungen (1) für Papier und Pappe
Stoff Stoff
Abkürzung Abkürzung
Nummer Nummer
Wellpappe Wellpappe
PAP PAP
20 20
Sonstige Pappe Sonstige Pappe
PAP PAP
21 21
PAP PAP
22 22
23 23
24 24
25 25
26 26
27 27
28 28
29 29
30 30
31 31
32 32
33 33
34 34
35 35
36 36
37 37
38 38
39 39
Nummern und Abkürzungen für Metalle Nummern und Abkürzungen für Metalle
Stoff Stoff
Abkürzung Abkürzung
Nummer Nummer
Stahl Stahl
FE FE
40 40
Aluminium Aluminium
ALU ALU
41 41
42 42
43 43
44 44
45 45
46 46
47 47
48 48
49 49
Nummern und Abkürzungen (1) für Holzmaterialien Nummern und Abkürzungen (1) für Holzmaterialien
Stoff Stoff
Abkürzung Abkürzung
Nummer Nummer
Holz Holz
FOR FOR
50 50
Kork Kork
FOR FOR
51 51
52 52
53 53
54 54
55 55
56 56
57 57
58 58
59 59
Nummern und Abkürzungen (1) für Textilien Nummern und Abkürzungen (1) für Textilien
Stoff Stoff
Abkürzung Abkürzung
Nummer Nummer
Baumwolle Baumwolle
TEX TEX
60 60
Jute Jute
TEX TEX
61 61
62 62
63 63
64 64
65 65
66 66
67 67
68 68
69 69
Nummern und Abkürzungen (1) für Glas Nummern und Abkürzungen (1) für Glas
Stoff Stoff
Abkürzung Abkürzung
Nummer Nummer
Farbloses Glas Farbloses Glas
GL GL
70 70
Grünes Glas Grünes Glas
GL GL
71 71
Braunes Glas Braunes Glas
GL GL
72 72
73 73
74 74
75 75
76 76
77 77
78 78
79 79
Nummern und Abkürzungen (1) für Verbundstoffe Nummern und Abkürzungen (1) für Verbundstoffe
Stoff Stoff
Abkürzung * Abkürzung *
Nummer Nummer
Papier und Pappe/verschiedene Metalle Papier und Pappe/verschiedene Metalle
80 80
Papier und Pappe/Kunststoff Papier und Pappe/Kunststoff
81 81
Papier und Pappe/Aluminium Papier und Pappe/Aluminium
82 82
Papier und Pappe/Weißblech Papier und Pappe/Weißblech
83 83
Papier und Pappe/Kunststoff/Aluminium Papier und Pappe/Kunststoff/Aluminium
84 84
Papier und Pappe/Kunststoff/Aluminium/Weißblech Papier und Pappe/Kunststoff/Aluminium/Weißblech
85 85
86 86
87 87
88 88
89 89
Kunststoff/Aluminium Kunststoff/Aluminium
90 90
Kunststoff/Weißblech Kunststoff/Weißblech
91 91
Kunststoff/verschiedene Metalle Kunststoff/verschiedene Metalle
92 92
93 93
94 94
Glas/Kunststoff Glas/Kunststoff
95 95
Glas/Aluminium Glas/Aluminium
96 96
Glas/Weißblech Glas/Weißblech
97 97
Glas/verschiedene Metalle Glas/verschiedene Metalle
98 98
99 99
_______ _______
Fußnote Fußnote
(1) Nur Großbuchstaben verwenden. (1) Nur Großbuchstaben verwenden.
(*) Bei Verbundstoffen C plus Abkürzung des Hauptbestandteils angeben (*) Bei Verbundstoffen C plus Abkürzung des Hauptbestandteils angeben
(C/ ). (C/ ).
[ANLAGE II] [ANLAGE II]
[Anlage II eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 23. Mai 2011 (B.S. vom [Anlage II eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 23. Mai 2011 (B.S. vom
6. Juni 2011)] 6. Juni 2011)]
Bezugsnummern der nationalen Normen, mit denen die harmonisierten Bezugsnummern der nationalen Normen, mit denen die harmonisierten
Normen umgesetzt werden Normen umgesetzt werden
1. NBN EN 13427: Verpackung - Anforderungen an die Anwendung der 1. NBN EN 13427: Verpackung - Anforderungen an die Anwendung der
Europäischen Normen zu Verpackungen und Verpackungsabfällen Europäischen Normen zu Verpackungen und Verpackungsabfällen
2. NBN EN 13428: Verpackung - Spezifische Anforderungen an die 2. NBN EN 13428: Verpackung - Spezifische Anforderungen an die
Herstellung und Zusammensetzung - Ressourcenschonung durch Herstellung und Zusammensetzung - Ressourcenschonung durch
Verpackungsminimierung Verpackungsminimierung
3. NBN EN 13429: Verpackung - Wiederverwendung 3. NBN EN 13429: Verpackung - Wiederverwendung
4. NBN EN 13430: Verpackung - Anforderungen an Verpackungen für die 4. NBN EN 13430: Verpackung - Anforderungen an Verpackungen für die
stoffliche Verwertung stoffliche Verwertung
5. NBN EN 13431: Verpackung - Anforderungen an Verpackungen für die 5. NBN EN 13431: Verpackung - Anforderungen an Verpackungen für die
energetische Verwertung, einschließlich Spezifikation eines energetische Verwertung, einschließlich Spezifikation eines
Mindestheizwertes Mindestheizwertes
[ANLAGE III: Beispiele für die in Artikel 1 § 1 erwähnten Kriterien] [ANLAGE III: Beispiele für die in Artikel 1 § 1 erwähnten Kriterien]
[Anlage III eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 15. Dezember 2013 [Anlage III eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 15. Dezember 2013
(B.S. vom 8. Januar 2014)] (B.S. vom 8. Januar 2014)]
Beispiele für das Kriterium in Artikel 1 § 1/1 Beispiele für das Kriterium in Artikel 1 § 1/1
Gegenstände, die als Verpackung gelten Gegenstände, die als Verpackung gelten
Schachteln für Süßigkeiten Schachteln für Süßigkeiten
Klarsichtfolie um CD-Hüllen Klarsichtfolie um CD-Hüllen
Versandhüllen für Kataloge und Magazine (mit Inhalt) Versandhüllen für Kataloge und Magazine (mit Inhalt)
Backförmchen für kleineres Backwerk, die mit dem Backwerk verkauft Backförmchen für kleineres Backwerk, die mit dem Backwerk verkauft
werden werden
Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material aufgespult ist Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material aufgespult ist
(z. B. Kunststofffolie, Aluminium, Papier), ausgenommen Rollen, Röhren (z. B. Kunststofffolie, Aluminium, Papier), ausgenommen Rollen, Röhren
und Zylinder, die Teile einer Produktionsanlage sind und nicht zur und Zylinder, die Teile einer Produktionsanlage sind und nicht zur
Aufmachung eines Produkts als Verkaufseinheit verwendet werden Aufmachung eines Produkts als Verkaufseinheit verwendet werden
Blumentöpfe, die nur für den Verkauf und den Transport von Pflanzen Blumentöpfe, die nur für den Verkauf und den Transport von Pflanzen
bestimmt sind und in denen die Pflanze nicht während ihrer Lebenszeit bestimmt sind und in denen die Pflanze nicht während ihrer Lebenszeit
verbleiben soll verbleiben soll
Glasflaschen für Injektionslösungen Glasflaschen für Injektionslösungen
CD-Spindeln (die mit CDs verkauft werden und nicht zur Lagerung CD-Spindeln (die mit CDs verkauft werden und nicht zur Lagerung
verwendet werden sollen) verwendet werden sollen)
Kleiderbügel (die mit einem Kleidungsstück verkauft werden) Kleiderbügel (die mit einem Kleidungsstück verkauft werden)
Streichholzschachteln Streichholzschachteln
Sterilbarrieresysteme (Beutel, Trays und Materialien, die zur Sterilbarrieresysteme (Beutel, Trays und Materialien, die zur
Erhaltung der Sterilität des Produkts erforderlich sind) Erhaltung der Sterilität des Produkts erforderlich sind)
Getränkesystemkapseln (z. B. Kaffee, Kakao, Milch), die nach Gebrauch Getränkesystemkapseln (z. B. Kaffee, Kakao, Milch), die nach Gebrauch
leer sind leer sind
Wiederbefüllbare Stahlflaschen für verschiedene Arten von Gasen, Wiederbefüllbare Stahlflaschen für verschiedene Arten von Gasen,
ausgenommen Feuerlöscher ausgenommen Feuerlöscher
Gegenstände, die nicht als Verpackung gelten Gegenstände, die nicht als Verpackung gelten
Blumentöpfe, in denen die Pflanze während ihrer Lebenszeit verbleibt Blumentöpfe, in denen die Pflanze während ihrer Lebenszeit verbleibt
Werkzeugkästen Werkzeugkästen
Teebeutel Teebeutel
Wachsschichten um Käse Wachsschichten um Käse
Wursthäute Wursthäute
Kleiderbügel (die getrennt verkauft werden) Kleiderbügel (die getrennt verkauft werden)
Getränkesystemkapseln, Kaffee-Folienbeutel und Kaffepads aus Getränkesystemkapseln, Kaffee-Folienbeutel und Kaffepads aus
Filterpapier, die zusammen mit dem verwendeten Kaffeeprodukt entsorgt Filterpapier, die zusammen mit dem verwendeten Kaffeeprodukt entsorgt
werden werden
Tonerkartuschen Tonerkartuschen
CD-, DVD- und Videohüllen (die zusammen mit einer CD, DVD oder einem CD-, DVD- und Videohüllen (die zusammen mit einer CD, DVD oder einem
Video verkauft werden) Video verkauft werden)
CD-Spindeln (die leer verkauft werden und zur Lagerung verwendet CD-Spindeln (die leer verkauft werden und zur Lagerung verwendet
werden sollen) werden sollen)
Beutel aus wasserlöslicher Folie für Geschirrspülmittel Beutel aus wasserlöslicher Folie für Geschirrspülmittel
Grablichter (Behälter für Kerzen) Grablichter (Behälter für Kerzen)
Mechanisches Mahlwerk (integriert in einem wiederbefüllbaren Mechanisches Mahlwerk (integriert in einem wiederbefüllbaren
Behältnis, z. B. wiederbefüllbare Pfeffermühle) Behältnis, z. B. wiederbefüllbare Pfeffermühle)
Beispiele für das Kriterium in Artikel 1 § 2 Beispiele für das Kriterium in Artikel 1 § 2
Gegenstände, die als Verpackung gelten, wenn sie dafür konzipiert und Gegenstände, die als Verpackung gelten, wenn sie dafür konzipiert und
bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden
Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff
Einwegteller und -tassen Einwegteller und -tassen
Frischhaltefolie Frischhaltefolie
Frühstücksbeutel Frühstücksbeutel
Aluminiumfolie Aluminiumfolie
Kunstofffolie für gereinigte Kleidung in Wäschereien Kunstofffolie für gereinigte Kleidung in Wäschereien
Gegenstände, die nicht als Verpackung gelten Gegenstände, die nicht als Verpackung gelten
Rührstäbchen Rührstäbchen
Einwegbestecke Einwegbestecke
Einpack- und Geschenkpapier (das getrennt verkauft wird) Einpack- und Geschenkpapier (das getrennt verkauft wird)
Papierbackformen für größeres Backwerk (die leer verkauft werden) Papierbackformen für größeres Backwerk (die leer verkauft werden)
Backförmchen für kleineres Backwerk, die ohne Backwerk verkauft werden Backförmchen für kleineres Backwerk, die ohne Backwerk verkauft werden
Beispiele für das Kriterium in Artikel 1 § 3 Beispiele für das Kriterium in Artikel 1 § 3
Gegenstände, die als Verpackung gelten Gegenstände, die als Verpackung gelten
Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sind Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sind
Gegenstände, die als Teil der Verpackung gelten Gegenstände, die als Teil der Verpackung gelten
Wimperntuschebürste als Bestandteil des Packungsverschlusses Wimperntuschebürste als Bestandteil des Packungsverschlusses
Aufkleber, die an einem anderen Verpackungsobjekt befestigt sind Aufkleber, die an einem anderen Verpackungsobjekt befestigt sind
Heftklammern Heftklammern
Kunststoffumhüllung Kunststoffumhüllung
Dosierhilfe als Bestandteil des Verpackungsverschlusses von Dosierhilfe als Bestandteil des Verpackungsverschlusses von
Waschmitteln Waschmitteln
Mechanisches Mahlwerk (integriert in einem nicht wiederbefüllbaren Mechanisches Mahlwerk (integriert in einem nicht wiederbefüllbaren
Behältnis, zum Beispiel mit Pfeffer gefüllte Pfeffermühle) Behältnis, zum Beispiel mit Pfeffer gefüllte Pfeffermühle)
Gegenstände, die nicht als Verpackung gelten Gegenstände, die nicht als Verpackung gelten
RFID-Tags für die Funkfrequenzkennzeichnung RFID-Tags für die Funkfrequenzkennzeichnung
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