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Koninklijk besluit houdende bepaling van productnormen voor verpakkingen. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté royal portant fixation de normes de produits pour les emballages. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE | SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE |
VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU | ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT |
25 MAART 1999. - Koninklijk besluit houdende bepaling van | 25 MARS 1999. - Arrêté royal portant fixation de normes de produits |
productnormen voor verpakkingen. - Officieuze coördinatie in het Duits | pour les emballages. - Coordination officieuse en langue allemande |
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
het koninklijk besluit van 25 maart 1999 houdende bepaling van | allemande de l'arrêté royal du 25 mars 1999 portant fixation de normes |
productnormen voor verpakkingen (Belgisch Staatsblad van 1 april | de produits pour les emballages (Moniteur belge du 1er avril 1999), |
1999), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | tel qu'il a été modifié successivement par : |
- het koninklijk besluit van 15 mei 2003 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 15 mai 2003 modifiant l'arrêté royal du 25 mars |
koninklijk besluit van 25 maart 1999 houdende bepaling van | 1999 portant fixation de normes de produits pour les emballages |
productnormen voor verpakkingen (Belgisch Staatsblad van 18 juni 2003); | (Moniteur belge du 18 juin 2003); |
- het koninklijk besluit van 21 oktober 2005 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 21 octobre 2005 modifiant l'arrêté royal du 25 |
koninklijk besluit van 25 maart 1999 houdende bepaling van | mars 1999 portant fixation de normes de produits pour les emballages |
productnormen voor verpakkingen (Belgisch Staatsblad van 27 oktober | (Moniteur belge du 27 octobre 2005); |
2005); - het koninklijk besluit van 1 juli 2006 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 1er juillet 2006 modifiant l'arrêté royal du 25 |
koninklijk besluit van 25 maart 1999 houdende bepaling van | mars 1999 portant fixation de normes de produits pour les emballages |
productnormen voor verpakkingen (Belgisch Staatsblad van 20 juli | (Moniteur belge du 20 juillet 2006); |
2006); - het koninklijk besluit van 9 september 2008 houdende vaststelling | - l'arrêté royal du 9 septembre 2008 établissant des normes de |
van productnormen voor composteerbare en biologisch afbreekbare | produits pour la dénomination de matériaux compostables et |
materialen (Belgisch Staatsblad van 24 oktober 2008); | biodégradables (Moniteur belge du 24 octobre 2008); |
- het koninklijk besluit van 23 mei 2011 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 23 mai 2011 modifiant l'arrêté royal du 25 mars |
koninklijk besluit van 25 maart 1999 houdende bepaling van | 1999 portant fixation de normes de produits pour les emballages |
productnormen voor verpakkingen (Belgisch Staatsblad van 6 juni 2011); | (Moniteur belge du 6 juin 2011); |
- het koninklijk besluit van 15 december 2013 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 15 décembre 2013 modifiant l'arrêté royal du 25 |
koninklijk besluit van 25 maart 1999 houdende bepaling van | mars 1999 portant fixation de normes de produits pour les emballages |
productnormen voor verpakkingen (Belgisch Staatsblad van 8 januari | (Moniteur belge du 8 janvier 2014). |
2014). Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT | UMWELT |
25. MÄRZ 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Produktnormen | 25. MÄRZ 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Produktnormen |
für Verpackungen | für Verpackungen |
[KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen in Bezug auf Verpackungen | [KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen in Bezug auf Verpackungen |
[Kapitel I mit neuem Artikel 1 eingefügt durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. | [Kapitel I mit neuem Artikel 1 eingefügt durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. |
vom 21. Oktober 2005 (B.S. vom 27. Oktober 2005)] | vom 21. Oktober 2005 (B.S. vom 27. Oktober 2005)] |
Artikel 1 - § 1 - [Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der | Artikel 1 - § 1 - [Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der |
in Artikel 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über | in Artikel 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über |
Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und | Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und |
Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der | Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der |
Arbeitnehmer aufgeführten Begriffsbestimmung entsprechen. Die | Arbeitnehmer aufgeführten Begriffsbestimmung entsprechen. Die |
Begriffsbestimmung für "Verpackungen" wird ferner durch die Kriterien | Begriffsbestimmung für "Verpackungen" wird ferner durch die Kriterien |
in den Paragraphen 1/1, 2 und 3 gestützt. Die in Anlage III | in den Paragraphen 1/1, 2 und 3 gestützt. Die in Anlage III |
aufgeführten Gegenstände sind Beispiele für die Anwendung dieser | aufgeführten Gegenstände sind Beispiele für die Anwendung dieser |
Kriterien.] | Kriterien.] |
[ § 1/1 - Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der in § 1 | [ § 1/1 - Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der in § 1 |
aufgeführten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer | aufgeführten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer |
Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es | Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es |
sei denn, der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur | sei denn, der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur |
Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während | Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während |
seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und alle Komponenten sind | seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und alle Komponenten sind |
für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die | für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die |
gemeinsame Entsorgung bestimmt.] | gemeinsame Entsorgung bestimmt.] |
§ 2 - Gegenstände, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der | § 2 - Gegenstände, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der |
Verkaufsstelle gefüllt zu werden, und "Einwegartikel", die in | Verkaufsstelle gefüllt zu werden, und "Einwegartikel", die in |
gefülltem Zustand verkauft oder dafür konzipiert und bestimmt sind, in | gefülltem Zustand verkauft oder dafür konzipiert und bestimmt sind, in |
der Verkaufsstelle gefüllt zu werden, gelten als Verpackungen, sofern | der Verkaufsstelle gefüllt zu werden, gelten als Verpackungen, sofern |
sie eine Verpackungsfunktion erfüllen. | sie eine Verpackungsfunktion erfüllen. |
§ 3 - Verpackungskomponenten und Zusatzelemente, die in eine | § 3 - Verpackungskomponenten und Zusatzelemente, die in eine |
Verpackung integriert sind, gelten als Teil der Verpackung, in die sie | Verpackung integriert sind, gelten als Teil der Verpackung, in die sie |
integriert sind. Zusatzelemente, die unmittelbar an einem Produkt | integriert sind. Zusatzelemente, die unmittelbar an einem Produkt |
hängen oder befestigt sind und eine Verpackungsfunktion erfüllen, | hängen oder befestigt sind und eine Verpackungsfunktion erfüllen, |
gelten als Verpackungen, es sei denn, sie sind integraler Teil des | gelten als Verpackungen, es sei denn, sie sind integraler Teil des |
Produkts und alle Komponenten sind für den gemeinsamen Verbrauch oder | Produkts und alle Komponenten sind für den gemeinsamen Verbrauch oder |
die gemeinsame Entsorgung bestimmt.] | die gemeinsame Entsorgung bestimmt.] |
[Neuer Artikel 1 § 1 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 15. | [Neuer Artikel 1 § 1 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 15. |
Dezember 2013 (B.S. vom 8. Januar 2014); § 1/1 eingefügt durch Art. 2 | Dezember 2013 (B.S. vom 8. Januar 2014); § 1/1 eingefügt durch Art. 2 |
Nr. 2 des K.E. vom 15. Dezember 2013 (B.S. vom 8. Januar 2014)] | Nr. 2 des K.E. vom 15. Dezember 2013 (B.S. vom 8. Januar 2014)] |
[KAPITEL II - Kennzeichnungs- und Identifizierungssystem | [KAPITEL II - Kennzeichnungs- und Identifizierungssystem |
[Kapitel II mit neuem Artikel 2 eingefügt durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. | [Kapitel II mit neuem Artikel 2 eingefügt durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. |
vom 21. Oktober 2005 (B.S. vom 27. Oktober 2005)] | vom 21. Oktober 2005 (B.S. vom 27. Oktober 2005)] |
Art. 2 - [Falls die Art der verwendeten Verpackungsmaterialien zur | Art. 2 - [Falls die Art der verwendeten Verpackungsmaterialien zur |
Identifizierung und Einstufung des Materials durch das betreffende | Identifizierung und Einstufung des Materials durch das betreffende |
Gewerbe auf der Verpackung vermerkt wird, um die Sammlung, | Gewerbe auf der Verpackung vermerkt wird, um die Sammlung, |
Wiederverwendung und Verwertung - einschließlich der stofflichen | Wiederverwendung und Verwertung - einschließlich der stofflichen |
Verwertung - der Verpackungen zu erleichtern, erfolgt dies gemäß | Verwertung - der Verpackungen zu erleichtern, erfolgt dies gemäß |
[Anlage I zum vorliegenden Erlass].]] | [Anlage I zum vorliegenden Erlass].]] |
[Die Kennzeichnung muss sich auf der Verpackung selbst oder auf dem | [Die Kennzeichnung muss sich auf der Verpackung selbst oder auf dem |
Etikett befinden. Sie muss deutlich sichtbar und gut lesbar sein. Die | Etikett befinden. Sie muss deutlich sichtbar und gut lesbar sein. Die |
Kennzeichnung muss genügend haltbar und beständig sein, auch nach | Kennzeichnung muss genügend haltbar und beständig sein, auch nach |
Öffnen der Verpackung.] | Öffnen der Verpackung.] |
[Neuer Artikel 2 Abs. 1 (früherer einziger Absatz) ersetzt durch Art. | [Neuer Artikel 2 Abs. 1 (früherer einziger Absatz) ersetzt durch Art. |
1 des K.E. vom 1. Juli 2006 (B.S. vom 20. Juli 2006) und abgeändert | 1 des K.E. vom 1. Juli 2006 (B.S. vom 20. Juli 2006) und abgeändert |
durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 23. Mai 2011 (B.S. vom 6. Juni 2011); | durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 23. Mai 2011 (B.S. vom 6. Juni 2011); |
Abs. 2 eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 23. Mai 2011 (B.S. | Abs. 2 eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 23. Mai 2011 (B.S. |
vom 6. Juni 2011)] | vom 6. Juni 2011)] |
[KAPITEL II/1 - Grundlegende Anforderungen | [KAPITEL II/1 - Grundlegende Anforderungen |
[Kapitel II/1 mit Art. 2/1 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 23. Mai | [Kapitel II/1 mit Art. 2/1 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 23. Mai |
2011 (B.S. vom 6. Juni 2011)] | 2011 (B.S. vom 6. Juni 2011)] |
Art. 2/1 - Die Bezugsnummern der nationalen Normen, mit denen die | Art. 2/1 - Die Bezugsnummern der nationalen Normen, mit denen die |
harmonisierten Normen umgesetzt werden, sind in Anlage II aufgeführt. | harmonisierten Normen umgesetzt werden, sind in Anlage II aufgeführt. |
Der Minister kann Anlage II abändern, um die neuen Bezugsnummern der | Der Minister kann Anlage II abändern, um die neuen Bezugsnummern der |
nationalen Normen, mit denen die harmonisierten Normen umgesetzt | nationalen Normen, mit denen die harmonisierten Normen umgesetzt |
werden, darin aufzunehmen.] | werden, darin aufzunehmen.] |
[KAPITEL III - Konzentration von Schwermetallen in Verpackungen] | [KAPITEL III - Konzentration von Schwermetallen in Verpackungen] |
[Unterteilung Kapitel III eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom | [Unterteilung Kapitel III eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom |
21. Oktober 2005 (B.S. vom 27. Oktober 2005)] | 21. Oktober 2005 (B.S. vom 27. Oktober 2005)] |
[Art. 3] - Es ist verboten, verpackte Produkte, deren Verpackungen | [Art. 3] - Es ist verboten, verpackte Produkte, deren Verpackungen |
oder Verpackungskomponenten Konzentrationen von Blei, Cadmium, | oder Verpackungskomponenten Konzentrationen von Blei, Cadmium, |
Quecksilber und Chrom VI aufweisen, die kumulativ 600 mg/kg | Quecksilber und Chrom VI aufweisen, die kumulativ 600 mg/kg |
überschreiten, auf den Markt zu bringen. Ab dem 30. Juni 1999 wird | überschreiten, auf den Markt zu bringen. Ab dem 30. Juni 1999 wird |
diese Höchstkonzentration auf 250 mg/kg und ab dem 30. Juni 2001 auf | diese Höchstkonzentration auf 250 mg/kg und ab dem 30. Juni 2001 auf |
100 mg/kg herabgesetzt. | 100 mg/kg herabgesetzt. |
[Früherer Artikel 1 umnummeriert zu Art. 3 durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. | [Früherer Artikel 1 umnummeriert zu Art. 3 durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. |
vom 21. Oktober 2005 (B.S. vom 27. Oktober 2005)] | vom 21. Oktober 2005 (B.S. vom 27. Oktober 2005)] |
[Art. 4] - Die Konzentrationen nach Artikel 1 [sic, zu lesen ist: | [Art. 4] - Die Konzentrationen nach Artikel 1 [sic, zu lesen ist: |
Artikel 3] gelten nicht für vollständig aus Bleikristallglas im Sinne | Artikel 3] gelten nicht für vollständig aus Bleikristallglas im Sinne |
von Artikel 1 des Königlichen Erlasses zur Regelung der Bezeichnung | von Artikel 1 des Königlichen Erlasses zur Regelung der Bezeichnung |
"Kristall" hergestellte Verpackungen. | "Kristall" hergestellte Verpackungen. |
[Früherer Artikel 2 umnummeriert zu Art. 4 durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. | [Früherer Artikel 2 umnummeriert zu Art. 4 durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. |
vom 21. Oktober 2005 (B.S. vom 27. Oktober 2005)] | vom 21. Oktober 2005 (B.S. vom 27. Oktober 2005)] |
[Art. 5] - § 1 - Die Summe der Konzentrationen bei Blei, Cadmium, | [Art. 5] - § 1 - Die Summe der Konzentrationen bei Blei, Cadmium, |
Quecksilber und Chrom VI in Kunststoffkästen und -paletten darf die in | Quecksilber und Chrom VI in Kunststoffkästen und -paletten darf die in |
Artikel 1 [sic, zu lesen ist: Artikel 3] festgelegten Grenzwerte | Artikel 1 [sic, zu lesen ist: Artikel 3] festgelegten Grenzwerte |
überschreiten, wenn diese Verpackungen alle in vorliegendem Artikel | überschreiten, wenn diese Verpackungen alle in vorliegendem Artikel |
festgelegten Bedingungen erfüllen. | festgelegten Bedingungen erfüllen. |
§ 2 - Kunststoffkästen und -paletten, auf die die in § 1 eingeführte | § 2 - Kunststoffkästen und -paletten, auf die die in § 1 eingeführte |
Abweichung anwendbar ist, müssen sich in geschlossenen und | Abweichung anwendbar ist, müssen sich in geschlossenen und |
kontrollierten Produktkreisläufen befinden. | kontrollierten Produktkreisläufen befinden. |
Unter geschlossenen und kontrollierten Produktkreisläufen versteht man | Unter geschlossenen und kontrollierten Produktkreisläufen versteht man |
Produktkreisläufe, in denen Produkte in einem überwachten | Produktkreisläufe, in denen Produkte in einem überwachten |
Wiederverwendungs- und Vertriebssystem, das die aufgrund von § 5 | Wiederverwendungs- und Vertriebssystem, das die aufgrund von § 5 |
festgelegten Bedingungen erfüllt, zirkulieren, und in denen die | festgelegten Bedingungen erfüllt, zirkulieren, und in denen die |
Recyclingmaterialien ausschließlich aus den Einheiten in diesen | Recyclingmaterialien ausschließlich aus den Einheiten in diesen |
Kreisläufen stammen, sodass die Zugabe von Fremdmaterialien auf das | Kreisläufen stammen, sodass die Zugabe von Fremdmaterialien auf das |
technisch erreichbare Mindestmaß beschränkt ist, und aus denen diese | technisch erreichbare Mindestmaß beschränkt ist, und aus denen diese |
Einheiten ausschließlich über besondere Verfahren entfernt werden | Einheiten ausschließlich über besondere Verfahren entfernt werden |
können, damit eine höchstmögliche Rückgabequote erreicht wird. | können, damit eine höchstmögliche Rückgabequote erreicht wird. |
§ 3 - Kunststoffkästen und -paletten, auf die die in § 1 eingeführte | § 3 - Kunststoffkästen und -paletten, auf die die in § 1 eingeführte |
Abweichung anwendbar ist, müssen gemäß einem kontrollierten | Abweichung anwendbar ist, müssen gemäß einem kontrollierten |
Recyclingverfahren hergestellt worden sein, bei dem die | Recyclingverfahren hergestellt worden sein, bei dem die |
Recyclingmaterialien ausschließlich von anderen Kunststoffkästen und | Recyclingmaterialien ausschließlich von anderen Kunststoffkästen und |
-paletten stammen und bei dem die Zugabe von Fremdmaterialien auf das | -paletten stammen und bei dem die Zugabe von Fremdmaterialien auf das |
technisch erreichbare Mindestmaß beschränkt ist, mit einem Maximum von | technisch erreichbare Mindestmaß beschränkt ist, mit einem Maximum von |
zwanzig Prozent des Gesamtgewichts. | zwanzig Prozent des Gesamtgewichts. |
Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI dürfen bei der Herstellung | Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI dürfen bei der Herstellung |
beziehungsweise beim Vertrieb von Kunststoffkästen und -paletten nicht | beziehungsweise beim Vertrieb von Kunststoffkästen und -paletten nicht |
bewusst zugegeben werden. Unter bewusster Zugabe von Schwermetallen | bewusst zugegeben werden. Unter bewusster Zugabe von Schwermetallen |
versteht man den beabsichtigten Einsatz dieser Stoffe in der Formel | versteht man den beabsichtigten Einsatz dieser Stoffe in der Formel |
einer Verpackung oder Verpackungskomponente mit dem Ziel, durch ihre | einer Verpackung oder Verpackungskomponente mit dem Ziel, durch ihre |
anhaltende Präsenz in der Verpackung oder Verpackungskomponente ein | anhaltende Präsenz in der Verpackung oder Verpackungskomponente ein |
bestimmtes Merkmal, Aussehen oder eine bestimmte Qualität zu erzielen. | bestimmtes Merkmal, Aussehen oder eine bestimmte Qualität zu erzielen. |
Die Verwendung von Recyclingmaterialien, die zum Teil eine bestimmte | Die Verwendung von Recyclingmaterialien, die zum Teil eine bestimmte |
Menge der in Artikel 1 erwähnten Metalle enthalten können, als | Menge der in Artikel 1 erwähnten Metalle enthalten können, als |
Ausgangsstoff für die Herstellung neuer Verpackungen gilt nicht als | Ausgangsstoff für die Herstellung neuer Verpackungen gilt nicht als |
bewusste Zugabe. Die zufällige Präsenz von Schwermetallen in einer | bewusste Zugabe. Die zufällige Präsenz von Schwermetallen in einer |
Verpackung oder Verpackungskomponente ist gestattet. | Verpackung oder Verpackungskomponente ist gestattet. |
Die Summe der Konzentrationen bei Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom | Die Summe der Konzentrationen bei Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom |
VI in Kunststoffkästen und -paletten, auf die die in § 1 eingeführte | VI in Kunststoffkästen und -paletten, auf die die in § 1 eingeführte |
Abweichung anwendbar ist, darf die in Artikel 1 [sic, zu lesen ist: | Abweichung anwendbar ist, darf die in Artikel 1 [sic, zu lesen ist: |
Artikel 3] festgelegten Grenzwerte nur dann überschreiten, wenn dies | Artikel 3] festgelegten Grenzwerte nur dann überschreiten, wenn dies |
auf die Zugabe von Recyclingmaterialien zurückzuführen ist. | auf die Zugabe von Recyclingmaterialien zurückzuführen ist. |
§ 4 - Neue Kunststoffkästen und -paletten, die in Artikel 1 [sic, zu | § 4 - Neue Kunststoffkästen und -paletten, die in Artikel 1 [sic, zu |
lesen ist: Artikel 3] erwähnte Metalle enthalten, müssen dauerhaft und | lesen ist: Artikel 3] erwähnte Metalle enthalten, müssen dauerhaft und |
sichtbar gekennzeichnet werden. | sichtbar gekennzeichnet werden. |
§ 5 - [Der Hersteller von Kunststoffkästen und -paletten und der | § 5 - [Der Hersteller von Kunststoffkästen und -paletten und der |
Abpacker/Abfüller und/oder ein von ihnen bestimmter bevollmächtigter | Abpacker/Abfüller und/oder ein von ihnen bestimmter bevollmächtigter |
Vertreter, die Kunststoffkästen und -paletten, wie in § 1 erwähnt, auf | Vertreter, die Kunststoffkästen und -paletten, wie in § 1 erwähnt, auf |
den Markt bringen, müssen ein Verfahren für die rechtliche und | den Markt bringen, müssen ein Verfahren für die rechtliche und |
finanzielle Rechenschaftspflicht einführen, mit dem nachgewiesen | finanzielle Rechenschaftspflicht einführen, mit dem nachgewiesen |
werden kann, dass die Anforderungen der Paragraphen 2 bis 4 erfüllt | werden kann, dass die Anforderungen der Paragraphen 2 bis 4 erfüllt |
sind und dass: | sind und dass: |
a) die Rückgabequote der Verpackungen, das heißt der Prozentsatz der | a) die Rückgabequote der Verpackungen, das heißt der Prozentsatz der |
wiederverwertbaren Einheiten, die nach Verwendung nicht aus dem | wiederverwertbaren Einheiten, die nach Verwendung nicht aus dem |
Verkehr gezogen, sondern an den Abpacker/Abfüller oder an einen | Verkehr gezogen, sondern an den Abpacker/Abfüller oder an einen |
bevollmächtigten Vertreter zurückgegeben werden, erreicht wird; dieser | bevollmächtigten Vertreter zurückgegeben werden, erreicht wird; dieser |
Prozentsatz muss so hoch wie möglich sein und darf während des | Prozentsatz muss so hoch wie möglich sein und darf während des |
Lebenszyklus der Kunststoffkästen und -paletten keinesfalls unter | Lebenszyklus der Kunststoffkästen und -paletten keinesfalls unter |
neunzig Prozent liegen; das System erfasst alle in Verkehr gebrachten | neunzig Prozent liegen; das System erfasst alle in Verkehr gebrachten |
und aus dem Verkehr gezogenen wiederverwertbaren Einheiten, | und aus dem Verkehr gezogenen wiederverwertbaren Einheiten, |
b) alle rückgeführten Einheiten, die nicht wiederverwendbar sind, | b) alle rückgeführten Einheiten, die nicht wiederverwendbar sind, |
entweder gemäß den regionalen Rechtsvorschriften beseitigt werden oder | entweder gemäß den regionalen Rechtsvorschriften beseitigt werden oder |
einem Recyclingverfahren unterzogen werden, bei dem die | einem Recyclingverfahren unterzogen werden, bei dem die |
Recyclingmaterialien von Kunststoffkästen und -paletten aus dem | Recyclingmaterialien von Kunststoffkästen und -paletten aus dem |
Kreislauf stammen und bei dem die Zugabe von Fremdmaterialien auf das | Kreislauf stammen und bei dem die Zugabe von Fremdmaterialien auf das |
technisch erreichbare Mindestmaß beschränkt ist, mit einem Maximum von | technisch erreichbare Mindestmaß beschränkt ist, mit einem Maximum von |
zwanzig Prozent des Gesamtgewichts.] | zwanzig Prozent des Gesamtgewichts.] |
[ § 6 - Der Hersteller von Kunststoffkästen und -paletten und der | [ § 6 - Der Hersteller von Kunststoffkästen und -paletten und der |
Abpacker/Abfüller und/oder ein von ihnen bestimmter bevollmächtigter | Abpacker/Abfüller und/oder ein von ihnen bestimmter bevollmächtigter |
Vertreter reichen bei der Generaldirektion für den Schutz der | Vertreter reichen bei der Generaldirektion für den Schutz der |
Volksgesundheit: Umwelt eine Unterlage ein, in der das in § 5 erwähnte | Volksgesundheit: Umwelt eine Unterlage ein, in der das in § 5 erwähnte |
Verfahren ausführlich beschrieben wird und zudem angegeben wird, wie | Verfahren ausführlich beschrieben wird und zudem angegeben wird, wie |
neue Kunststoffkästen und -paletten gekennzeichnet werden. | neue Kunststoffkästen und -paletten gekennzeichnet werden. |
Diese Unterlage muss für Kästen und Paletten, die vor Inkrafttreten | Diese Unterlage muss für Kästen und Paletten, die vor Inkrafttreten |
der vorliegenden Bestimmung auf den Markt gebracht worden sind, | der vorliegenden Bestimmung auf den Markt gebracht worden sind, |
spätestens am ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der | spätestens am ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der |
vorliegenden Bestimmung eingereicht worden sein. | vorliegenden Bestimmung eingereicht worden sein. |
Für Kästen und Paletten, die nach Inkrafttreten der vorliegenden | Für Kästen und Paletten, die nach Inkrafttreten der vorliegenden |
Bestimmung auf den Markt gebracht worden sind, muss diese Unterlage | Bestimmung auf den Markt gebracht worden sind, muss diese Unterlage |
spätestens am ersten Tag nach der Vermarktung dieser Kästen und | spätestens am ersten Tag nach der Vermarktung dieser Kästen und |
Paletten eingereicht worden sein. | Paletten eingereicht worden sein. |
§ 7 - Der Hersteller von Kunststoffkästen und -paletten und der | § 7 - Der Hersteller von Kunststoffkästen und -paletten und der |
Abpacker/Abfüller und/oder ein von ihnen bestimmter bevollmächtigter | Abpacker/Abfüller und/oder ein von ihnen bestimmter bevollmächtigter |
Vertreter erstellen jährlich eine schriftliche Konformitätserklärung | Vertreter erstellen jährlich eine schriftliche Konformitätserklärung |
sowie einen Jahresbericht, aus dem hervorgeht, wie die Bedingungen des | sowie einen Jahresbericht, aus dem hervorgeht, wie die Bedingungen des |
vorliegenden Erlasses eingehalten wurden. | vorliegenden Erlasses eingehalten wurden. |
Etwaige Veränderungen am System oder bei den bevollmächtigten | Etwaige Veränderungen am System oder bei den bevollmächtigten |
Vertretern werden darin angegeben. | Vertretern werden darin angegeben. |
§ 8 - Die schriftliche Konformitätserklärung und der Jahresbericht | § 8 - Die schriftliche Konformitätserklärung und der Jahresbericht |
müssen von einem Betriebsrevisor, der in der Liste der Mitglieder des | müssen von einem Betriebsrevisor, der in der Liste der Mitglieder des |
gemäß dem Gesetz vom 22. Juli 1953 gegründeten Instituts der | gemäß dem Gesetz vom 22. Juli 1953 gegründeten Instituts der |
Betriebsrevisoren (IBR) eingetragen ist, oder von einem externen | Betriebsrevisoren (IBR) eingetragen ist, oder von einem externen |
Buchprüfer, wie im Gesetz vom 22. Juli 1999 über die Berufe im | Buchprüfer, wie im Gesetz vom 22. Juli 1999 über die Berufe im |
Buchführungs- und Steuerwesen erwähnt, der in der Liste der externen | Buchführungs- und Steuerwesen erwähnt, der in der Liste der externen |
Mitglieder des Instituts der Buchprüfer und Steuerberater (IBS) | Mitglieder des Instituts der Buchprüfer und Steuerberater (IBS) |
eingetragen ist, überprüft werden. Wenn alle Gesetzesbestimmungen | eingetragen ist, überprüft werden. Wenn alle Gesetzesbestimmungen |
eingehalten worden sind, validiert er die schriftliche | eingehalten worden sind, validiert er die schriftliche |
Konformitätserklärung und den Jahresbericht. Andernfalls gibt er die | Konformitätserklärung und den Jahresbericht. Andernfalls gibt er die |
festgestellten Mängel in seinem Bericht an. | festgestellten Mängel in seinem Bericht an. |
§ 9 - Der Hersteller von Kunststoffkästen und -paletten und der | § 9 - Der Hersteller von Kunststoffkästen und -paletten und der |
Abpacker/Abfüller und/oder ein von ihnen bestimmter bevollmächtigter | Abpacker/Abfüller und/oder ein von ihnen bestimmter bevollmächtigter |
Vertreter halten die in § 7 erwähnten Unterlagen mindestens vier Jahre | Vertreter halten die in § 7 erwähnten Unterlagen mindestens vier Jahre |
lang für die mit der Kontrolle beauftragten Beamten zu Prüfzwecken | lang für die mit der Kontrolle beauftragten Beamten zu Prüfzwecken |
bereit. | bereit. |
Ist weder der Hersteller von Kunststoffkästen und -paletten und der | Ist weder der Hersteller von Kunststoffkästen und -paletten und der |
Abpacker/Abfüller noch sein bevollmächtigter Vertreter im Europäischen | Abpacker/Abfüller noch sein bevollmächtigter Vertreter im Europäischen |
Wirtschaftsraum niedergelassen, so geht die Verpflichtung, den | Wirtschaftsraum niedergelassen, so geht die Verpflichtung, den |
Behörden die in § 7 erwähnten Unterlagen bereitzuhalten, auf | Behörden die in § 7 erwähnten Unterlagen bereitzuhalten, auf |
denjenigen über, der das Produkt im Europäischen Wirtschaftsraum auf | denjenigen über, der das Produkt im Europäischen Wirtschaftsraum auf |
den Markt bringt. | den Markt bringt. |
§ 10 - Vorliegender Artikel ist bis zum 7. Februar 2009 anwendbar. Der | § 10 - Vorliegender Artikel ist bis zum 7. Februar 2009 anwendbar. Der |
für Umwelt zuständige Minister kann diese Frist verlängern, wenn eine | für Umwelt zuständige Minister kann diese Frist verlängern, wenn eine |
Verlängerung der betreffenden Vorschriften auf europäischer Ebene | Verlängerung der betreffenden Vorschriften auf europäischer Ebene |
beschlossen wird.] | beschlossen wird.] |
[Früherer Artikel 3 umnummeriert zu Art. 5 durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. | [Früherer Artikel 3 umnummeriert zu Art. 5 durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. |
vom 21. Oktober 2005 (B.S. vom 27. Oktober 2005); § 5 ersetzt durch | vom 21. Oktober 2005 (B.S. vom 27. Oktober 2005); § 5 ersetzt durch |
Art. 1 des K.E. vom 15. Mai 2003 (B.S. vom 18. Juni 2003); §§ 6 bis 10 | Art. 1 des K.E. vom 15. Mai 2003 (B.S. vom 18. Juni 2003); §§ 6 bis 10 |
eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 15. Mai 2003 (B.S. vom 18. Juni | eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 15. Mai 2003 (B.S. vom 18. Juni |
2003)] | 2003)] |
[[Art. 6] - § 1 - Glasverpackungen dürfen den in Artikel 1 [sic, zu | [[Art. 6] - § 1 - Glasverpackungen dürfen den in Artikel 1 [sic, zu |
lesen ist: Artikel 3] festgelegten Grenzwert von 100 mg/kg | lesen ist: Artikel 3] festgelegten Grenzwert von 100 mg/kg |
überschreiten, ohne jedoch den Grenzwert von 250 mg/kg zu | überschreiten, ohne jedoch den Grenzwert von 250 mg/kg zu |
überschreiten, wenn alle in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten | überschreiten, wenn alle in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten |
Bedingungen erfüllt sind. | Bedingungen erfüllt sind. |
§ 2 - Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI dürfen bei der | § 2 - Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI dürfen bei der |
Herstellung nicht bewusst zugegeben werden. | Herstellung nicht bewusst zugegeben werden. |
Als bewusste Zugabe gilt der beabsichtigte Einsatz eines Stoffes in | Als bewusste Zugabe gilt der beabsichtigte Einsatz eines Stoffes in |
der Formel einer Verpackung oder Verpackungskomponente mit dem Ziel, | der Formel einer Verpackung oder Verpackungskomponente mit dem Ziel, |
durch seine anhaltende Präsenz in der Endverpackung oder | durch seine anhaltende Präsenz in der Endverpackung oder |
Verpackungskomponente ein bestimmtes Merkmal, Aussehen oder eine | Verpackungskomponente ein bestimmtes Merkmal, Aussehen oder eine |
bestimmte Qualität zu erzielen. Nicht als bewusste Zugabe anzusehen | bestimmte Qualität zu erzielen. Nicht als bewusste Zugabe anzusehen |
ist, wenn Recyclingverpackungen, die zum Teil eine bestimmte Menge der | ist, wenn Recyclingverpackungen, die zum Teil eine bestimmte Menge der |
vorerwähnten Metalle enthalten können, als Ausgangsstoff für die | vorerwähnten Metalle enthalten können, als Ausgangsstoff für die |
Herstellung neuer Verpackungen verwendet werden. | Herstellung neuer Verpackungen verwendet werden. |
Glasverpackungen dürfen die Grenzwerte nur überschreiten, wenn dies | Glasverpackungen dürfen die Grenzwerte nur überschreiten, wenn dies |
auf die Zugabe von Recyclingmaterialien zurückzuführen ist. | auf die Zugabe von Recyclingmaterialien zurückzuführen ist. |
§ 3 - Wird bei einer der in zwölf aufeinanderfolgenden Monaten vom | § 3 - Wird bei einer der in zwölf aufeinanderfolgenden Monaten vom |
Hersteller oder von seinem bevollmächtigten Vertreter durchgeführten | Hersteller oder von seinem bevollmächtigten Vertreter durchgeführten |
monatlichen Kontrollen der Produktion jedes einzelnen Glasofens, der | monatlichen Kontrollen der Produktion jedes einzelnen Glasofens, der |
repräsentativ für die normale und regelmäßige Produktionstätigkeit | repräsentativ für die normale und regelmäßige Produktionstätigkeit |
ist, der durchschnittliche Konzentrationsgrenzwert von 200 mg/kg | ist, der durchschnittliche Konzentrationsgrenzwert von 200 mg/kg |
überschritten, so hat der Hersteller oder sein bevollmächtigter | überschritten, so hat der Hersteller oder sein bevollmächtigter |
Vertreter bei der Generaldirektion für den Schutz der Volksgesundheit: | Vertreter bei der Generaldirektion für den Schutz der Volksgesundheit: |
Umwelt einen Bericht vorzulegen. Dieser Bericht enthält mindestens | Umwelt einen Bericht vorzulegen. Dieser Bericht enthält mindestens |
folgende Angaben: | folgende Angaben: |
a) Messwerte, | a) Messwerte, |
b) Beschreibung der verwendeten Messmethoden, | b) Beschreibung der verwendeten Messmethoden, |
c) mutmaßliche Quellen für die Präsenz der | c) mutmaßliche Quellen für die Präsenz der |
Schwermetallkonzentrationsgrenzwerte, | Schwermetallkonzentrationsgrenzwerte, |
d) eingehende Beschreibung der zur Verringerung der | d) eingehende Beschreibung der zur Verringerung der |
Konzentrationsgrenzwerte getroffenen Maßnahmen. | Konzentrationsgrenzwerte getroffenen Maßnahmen. |
Ist weder der Hersteller noch sein bevollmächtigter Vertreter im | Ist weder der Hersteller noch sein bevollmächtigter Vertreter im |
Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen, so geht die Verpflichtung | Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen, so geht die Verpflichtung |
zur Berichterstattung auf denjenigen über, der das Produkt im | zur Berichterstattung auf denjenigen über, der das Produkt im |
Europäischen Wirtschaftsraum auf den Markt bringt. | Europäischen Wirtschaftsraum auf den Markt bringt. |
Die Messergebnisse aus Produktionsstätten und die verwendeten | Die Messergebnisse aus Produktionsstätten und die verwendeten |
Messmethoden sind den mit der Kontrolle beauftragten Beamten jederzeit | Messmethoden sind den mit der Kontrolle beauftragten Beamten jederzeit |
bereitzuhalten. | bereitzuhalten. |
§ 4 - Vorliegender Artikel ist bis zum 30. Juni 2006 anwendbar. Der | § 4 - Vorliegender Artikel ist bis zum 30. Juni 2006 anwendbar. Der |
für Umwelt zuständige Minister kann diese Frist verlängern, wenn eine | für Umwelt zuständige Minister kann diese Frist verlängern, wenn eine |
Verlängerung der betreffenden Vorschriften auf europäischer Ebene | Verlängerung der betreffenden Vorschriften auf europäischer Ebene |
beschlossen wird.] | beschlossen wird.] |
[Früherer Artikel 3bis eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 15. Mai | [Früherer Artikel 3bis eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 15. Mai |
2003 (B.S. vom 18. Juni 2003) und umnummeriert zu Art. 6 durch Art. 2 | 2003 (B.S. vom 18. Juni 2003) und umnummeriert zu Art. 6 durch Art. 2 |
Nr. 2 des K.E. vom 21. Oktober 2005 (B.S. vom 27. Oktober 2005)] | Nr. 2 des K.E. vom 21. Oktober 2005 (B.S. vom 27. Oktober 2005)] |
[KAPITEL IV - Biologisch abbaubare Verpackungen] | [KAPITEL IV - Biologisch abbaubare Verpackungen] |
[Unterteilung Kapitel IV eingefügt durch Art. 2 Nr. 3 des K.E. vom 21. | [Unterteilung Kapitel IV eingefügt durch Art. 2 Nr. 3 des K.E. vom 21. |
Oktober 2005 (B.S. vom 27. Oktober 2005)] | Oktober 2005 (B.S. vom 27. Oktober 2005)] |
[Art. 7] - [...] | [Art. 7] - [...] |
[Früherer Artikel 4 umnummeriert zu Art. 7 durch Art. 2 Nr. 3 des K.E. | [Früherer Artikel 4 umnummeriert zu Art. 7 durch Art. 2 Nr. 3 des K.E. |
vom 21. Oktober 2005 (B.S. vom 27. Oktober 2005) und aufgehoben durch | vom 21. Oktober 2005 (B.S. vom 27. Oktober 2005) und aufgehoben durch |
Art. 7 des K.E. vom 9. September 2008 (B.S. vom 24. Oktober 2008)] | Art. 7 des K.E. vom 9. September 2008 (B.S. vom 24. Oktober 2008)] |
[KAPITEL V - Schlussbestimmungen | [KAPITEL V - Schlussbestimmungen |
[Kapitel V mit Art. 8 eingefügt durch Art. 2 Nr. 4 des K.E. vom 21. | [Kapitel V mit Art. 8 eingefügt durch Art. 2 Nr. 4 des K.E. vom 21. |
Oktober 2005 (B.S. vom 27. Oktober 2005)] | Oktober 2005 (B.S. vom 27. Oktober 2005)] |
Art. 8 - § 1 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden | Art. 8 - § 1 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden |
Erlasses werden gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Dezember | Erlasses werden gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Dezember |
1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- | 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- |
und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit | und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit |
ermittelt, festgestellt, verfolgt und geahndet. | ermittelt, festgestellt, verfolgt und geahndet. |
§ 2 - Die durch den Königlichen Erlass vom 16. November 2000 zur | § 2 - Die durch den Königlichen Erlass vom 16. November 2000 zur |
Bestimmung der mit Inspektionsaufträgen beauftragten Beamten des | Bestimmung der mit Inspektionsaufträgen beauftragten Beamten des |
Umweltdienstes bestimmten Beamten werden bestimmt, um die Einhaltung | Umweltdienstes bestimmten Beamten werden bestimmt, um die Einhaltung |
aller Artikel des vorliegenden Erlasses zu kontrollieren und die | aller Artikel des vorliegenden Erlasses zu kontrollieren und die |
Verstöße gegen besagte Artikel festzustellen.] | Verstöße gegen besagte Artikel festzustellen.] |
[Art. 9] - Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Staatssekretär | [Art. 9] - Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Staatssekretär |
für Umwelt sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des | für Umwelt sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
[Früherer Artikel 5 umnummeriert zu Art. 9 durch Art. 2 Nr. 5 des K.E. | [Früherer Artikel 5 umnummeriert zu Art. 9 durch Art. 2 Nr. 5 des K.E. |
vom 21. Oktober 2005 (B.S. vom 27. Oktober 2005)] | vom 21. Oktober 2005 (B.S. vom 27. Oktober 2005)] |
[ANLAGE [I]] | [ANLAGE [I]] |
[Anlage I eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 21. Oktober 2005 (B.S. | [Anlage I eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 21. Oktober 2005 (B.S. |
vom 27. Oktober 2005) und nummeriert durch Art. 3 des K.E. vom 23. Mai | vom 27. Oktober 2005) und nummeriert durch Art. 3 des K.E. vom 23. Mai |
2011 (B.S. vom 6. Juni 2011)] | 2011 (B.S. vom 6. Juni 2011)] |
Nummern und Abkürzungen für Verpackungsmaterialien | Nummern und Abkürzungen für Verpackungsmaterialien |
Nummern und Abkürzungen (1) für Kunststoffe | Nummern und Abkürzungen (1) für Kunststoffe |
Stoff | Stoff |
Abkürzung | Abkürzung |
Nummer | Nummer |
Polyethylenterephtalat | Polyethylenterephtalat |
PET | PET |
1 | 1 |
Polyethylen hoher Dichte | Polyethylen hoher Dichte |
HDPE | HDPE |
2 | 2 |
Polyvinylchlorid | Polyvinylchlorid |
PVC | PVC |
3 | 3 |
Polyethylen niedriger Dichte | Polyethylen niedriger Dichte |
LDPE | LDPE |
4 | 4 |
Polypropylen | Polypropylen |
PP | PP |
5 | 5 |
Polystyrol | Polystyrol |
PS | PS |
6 | 6 |
7 | 7 |
8 | 8 |
9 | 9 |
10 | 10 |
11 | 11 |
12 | 12 |
13 | 13 |
14 | 14 |
15 | 15 |
16 | 16 |
17 | 17 |
18 | 18 |
19 | 19 |
Nummern und Abkürzungen (1) für Papier und Pappe | Nummern und Abkürzungen (1) für Papier und Pappe |
Stoff | Stoff |
Abkürzung | Abkürzung |
Nummer | Nummer |
Wellpappe | Wellpappe |
PAP | PAP |
20 | 20 |
Sonstige Pappe | Sonstige Pappe |
PAP | PAP |
21 | 21 |
PAP | PAP |
22 | 22 |
23 | 23 |
24 | 24 |
25 | 25 |
26 | 26 |
27 | 27 |
28 | 28 |
29 | 29 |
30 | 30 |
31 | 31 |
32 | 32 |
33 | 33 |
34 | 34 |
35 | 35 |
36 | 36 |
37 | 37 |
38 | 38 |
39 | 39 |
Nummern und Abkürzungen für Metalle | Nummern und Abkürzungen für Metalle |
Stoff | Stoff |
Abkürzung | Abkürzung |
Nummer | Nummer |
Stahl | Stahl |
FE | FE |
40 | 40 |
Aluminium | Aluminium |
ALU | ALU |
41 | 41 |
42 | 42 |
43 | 43 |
44 | 44 |
45 | 45 |
46 | 46 |
47 | 47 |
48 | 48 |
49 | 49 |
Nummern und Abkürzungen (1) für Holzmaterialien | Nummern und Abkürzungen (1) für Holzmaterialien |
Stoff | Stoff |
Abkürzung | Abkürzung |
Nummer | Nummer |
Holz | Holz |
FOR | FOR |
50 | 50 |
Kork | Kork |
FOR | FOR |
51 | 51 |
52 | 52 |
53 | 53 |
54 | 54 |
55 | 55 |
56 | 56 |
57 | 57 |
58 | 58 |
59 | 59 |
Nummern und Abkürzungen (1) für Textilien | Nummern und Abkürzungen (1) für Textilien |
Stoff | Stoff |
Abkürzung | Abkürzung |
Nummer | Nummer |
Baumwolle | Baumwolle |
TEX | TEX |
60 | 60 |
Jute | Jute |
TEX | TEX |
61 | 61 |
62 | 62 |
63 | 63 |
64 | 64 |
65 | 65 |
66 | 66 |
67 | 67 |
68 | 68 |
69 | 69 |
Nummern und Abkürzungen (1) für Glas | Nummern und Abkürzungen (1) für Glas |
Stoff | Stoff |
Abkürzung | Abkürzung |
Nummer | Nummer |
Farbloses Glas | Farbloses Glas |
GL | GL |
70 | 70 |
Grünes Glas | Grünes Glas |
GL | GL |
71 | 71 |
Braunes Glas | Braunes Glas |
GL | GL |
72 | 72 |
73 | 73 |
74 | 74 |
75 | 75 |
76 | 76 |
77 | 77 |
78 | 78 |
79 | 79 |
Nummern und Abkürzungen (1) für Verbundstoffe | Nummern und Abkürzungen (1) für Verbundstoffe |
Stoff | Stoff |
Abkürzung * | Abkürzung * |
Nummer | Nummer |
Papier und Pappe/verschiedene Metalle | Papier und Pappe/verschiedene Metalle |
80 | 80 |
Papier und Pappe/Kunststoff | Papier und Pappe/Kunststoff |
81 | 81 |
Papier und Pappe/Aluminium | Papier und Pappe/Aluminium |
82 | 82 |
Papier und Pappe/Weißblech | Papier und Pappe/Weißblech |
83 | 83 |
Papier und Pappe/Kunststoff/Aluminium | Papier und Pappe/Kunststoff/Aluminium |
84 | 84 |
Papier und Pappe/Kunststoff/Aluminium/Weißblech | Papier und Pappe/Kunststoff/Aluminium/Weißblech |
85 | 85 |
86 | 86 |
87 | 87 |
88 | 88 |
89 | 89 |
Kunststoff/Aluminium | Kunststoff/Aluminium |
90 | 90 |
Kunststoff/Weißblech | Kunststoff/Weißblech |
91 | 91 |
Kunststoff/verschiedene Metalle | Kunststoff/verschiedene Metalle |
92 | 92 |
93 | 93 |
94 | 94 |
Glas/Kunststoff | Glas/Kunststoff |
95 | 95 |
Glas/Aluminium | Glas/Aluminium |
96 | 96 |
Glas/Weißblech | Glas/Weißblech |
97 | 97 |
Glas/verschiedene Metalle | Glas/verschiedene Metalle |
98 | 98 |
99 | 99 |
_______ | _______ |
Fußnote | Fußnote |
(1) Nur Großbuchstaben verwenden. | (1) Nur Großbuchstaben verwenden. |
(*) Bei Verbundstoffen C plus Abkürzung des Hauptbestandteils angeben | (*) Bei Verbundstoffen C plus Abkürzung des Hauptbestandteils angeben |
(C/ ). | (C/ ). |
[ANLAGE II] | [ANLAGE II] |
[Anlage II eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 23. Mai 2011 (B.S. vom | [Anlage II eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 23. Mai 2011 (B.S. vom |
6. Juni 2011)] | 6. Juni 2011)] |
Bezugsnummern der nationalen Normen, mit denen die harmonisierten | Bezugsnummern der nationalen Normen, mit denen die harmonisierten |
Normen umgesetzt werden | Normen umgesetzt werden |
1. NBN EN 13427: Verpackung - Anforderungen an die Anwendung der | 1. NBN EN 13427: Verpackung - Anforderungen an die Anwendung der |
Europäischen Normen zu Verpackungen und Verpackungsabfällen | Europäischen Normen zu Verpackungen und Verpackungsabfällen |
2. NBN EN 13428: Verpackung - Spezifische Anforderungen an die | 2. NBN EN 13428: Verpackung - Spezifische Anforderungen an die |
Herstellung und Zusammensetzung - Ressourcenschonung durch | Herstellung und Zusammensetzung - Ressourcenschonung durch |
Verpackungsminimierung | Verpackungsminimierung |
3. NBN EN 13429: Verpackung - Wiederverwendung | 3. NBN EN 13429: Verpackung - Wiederverwendung |
4. NBN EN 13430: Verpackung - Anforderungen an Verpackungen für die | 4. NBN EN 13430: Verpackung - Anforderungen an Verpackungen für die |
stoffliche Verwertung | stoffliche Verwertung |
5. NBN EN 13431: Verpackung - Anforderungen an Verpackungen für die | 5. NBN EN 13431: Verpackung - Anforderungen an Verpackungen für die |
energetische Verwertung, einschließlich Spezifikation eines | energetische Verwertung, einschließlich Spezifikation eines |
Mindestheizwertes | Mindestheizwertes |
[ANLAGE III: Beispiele für die in Artikel 1 § 1 erwähnten Kriterien] | [ANLAGE III: Beispiele für die in Artikel 1 § 1 erwähnten Kriterien] |
[Anlage III eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 15. Dezember 2013 | [Anlage III eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 15. Dezember 2013 |
(B.S. vom 8. Januar 2014)] | (B.S. vom 8. Januar 2014)] |
Beispiele für das Kriterium in Artikel 1 § 1/1 | Beispiele für das Kriterium in Artikel 1 § 1/1 |
Gegenstände, die als Verpackung gelten | Gegenstände, die als Verpackung gelten |
Schachteln für Süßigkeiten | Schachteln für Süßigkeiten |
Klarsichtfolie um CD-Hüllen | Klarsichtfolie um CD-Hüllen |
Versandhüllen für Kataloge und Magazine (mit Inhalt) | Versandhüllen für Kataloge und Magazine (mit Inhalt) |
Backförmchen für kleineres Backwerk, die mit dem Backwerk verkauft | Backförmchen für kleineres Backwerk, die mit dem Backwerk verkauft |
werden | werden |
Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material aufgespult ist | Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material aufgespult ist |
(z. B. Kunststofffolie, Aluminium, Papier), ausgenommen Rollen, Röhren | (z. B. Kunststofffolie, Aluminium, Papier), ausgenommen Rollen, Röhren |
und Zylinder, die Teile einer Produktionsanlage sind und nicht zur | und Zylinder, die Teile einer Produktionsanlage sind und nicht zur |
Aufmachung eines Produkts als Verkaufseinheit verwendet werden | Aufmachung eines Produkts als Verkaufseinheit verwendet werden |
Blumentöpfe, die nur für den Verkauf und den Transport von Pflanzen | Blumentöpfe, die nur für den Verkauf und den Transport von Pflanzen |
bestimmt sind und in denen die Pflanze nicht während ihrer Lebenszeit | bestimmt sind und in denen die Pflanze nicht während ihrer Lebenszeit |
verbleiben soll | verbleiben soll |
Glasflaschen für Injektionslösungen | Glasflaschen für Injektionslösungen |
CD-Spindeln (die mit CDs verkauft werden und nicht zur Lagerung | CD-Spindeln (die mit CDs verkauft werden und nicht zur Lagerung |
verwendet werden sollen) | verwendet werden sollen) |
Kleiderbügel (die mit einem Kleidungsstück verkauft werden) | Kleiderbügel (die mit einem Kleidungsstück verkauft werden) |
Streichholzschachteln | Streichholzschachteln |
Sterilbarrieresysteme (Beutel, Trays und Materialien, die zur | Sterilbarrieresysteme (Beutel, Trays und Materialien, die zur |
Erhaltung der Sterilität des Produkts erforderlich sind) | Erhaltung der Sterilität des Produkts erforderlich sind) |
Getränkesystemkapseln (z. B. Kaffee, Kakao, Milch), die nach Gebrauch | Getränkesystemkapseln (z. B. Kaffee, Kakao, Milch), die nach Gebrauch |
leer sind | leer sind |
Wiederbefüllbare Stahlflaschen für verschiedene Arten von Gasen, | Wiederbefüllbare Stahlflaschen für verschiedene Arten von Gasen, |
ausgenommen Feuerlöscher | ausgenommen Feuerlöscher |
Gegenstände, die nicht als Verpackung gelten | Gegenstände, die nicht als Verpackung gelten |
Blumentöpfe, in denen die Pflanze während ihrer Lebenszeit verbleibt | Blumentöpfe, in denen die Pflanze während ihrer Lebenszeit verbleibt |
Werkzeugkästen | Werkzeugkästen |
Teebeutel | Teebeutel |
Wachsschichten um Käse | Wachsschichten um Käse |
Wursthäute | Wursthäute |
Kleiderbügel (die getrennt verkauft werden) | Kleiderbügel (die getrennt verkauft werden) |
Getränkesystemkapseln, Kaffee-Folienbeutel und Kaffepads aus | Getränkesystemkapseln, Kaffee-Folienbeutel und Kaffepads aus |
Filterpapier, die zusammen mit dem verwendeten Kaffeeprodukt entsorgt | Filterpapier, die zusammen mit dem verwendeten Kaffeeprodukt entsorgt |
werden | werden |
Tonerkartuschen | Tonerkartuschen |
CD-, DVD- und Videohüllen (die zusammen mit einer CD, DVD oder einem | CD-, DVD- und Videohüllen (die zusammen mit einer CD, DVD oder einem |
Video verkauft werden) | Video verkauft werden) |
CD-Spindeln (die leer verkauft werden und zur Lagerung verwendet | CD-Spindeln (die leer verkauft werden und zur Lagerung verwendet |
werden sollen) | werden sollen) |
Beutel aus wasserlöslicher Folie für Geschirrspülmittel | Beutel aus wasserlöslicher Folie für Geschirrspülmittel |
Grablichter (Behälter für Kerzen) | Grablichter (Behälter für Kerzen) |
Mechanisches Mahlwerk (integriert in einem wiederbefüllbaren | Mechanisches Mahlwerk (integriert in einem wiederbefüllbaren |
Behältnis, z. B. wiederbefüllbare Pfeffermühle) | Behältnis, z. B. wiederbefüllbare Pfeffermühle) |
Beispiele für das Kriterium in Artikel 1 § 2 | Beispiele für das Kriterium in Artikel 1 § 2 |
Gegenstände, die als Verpackung gelten, wenn sie dafür konzipiert und | Gegenstände, die als Verpackung gelten, wenn sie dafür konzipiert und |
bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden | bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden |
Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff | Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff |
Einwegteller und -tassen | Einwegteller und -tassen |
Frischhaltefolie | Frischhaltefolie |
Frühstücksbeutel | Frühstücksbeutel |
Aluminiumfolie | Aluminiumfolie |
Kunstofffolie für gereinigte Kleidung in Wäschereien | Kunstofffolie für gereinigte Kleidung in Wäschereien |
Gegenstände, die nicht als Verpackung gelten | Gegenstände, die nicht als Verpackung gelten |
Rührstäbchen | Rührstäbchen |
Einwegbestecke | Einwegbestecke |
Einpack- und Geschenkpapier (das getrennt verkauft wird) | Einpack- und Geschenkpapier (das getrennt verkauft wird) |
Papierbackformen für größeres Backwerk (die leer verkauft werden) | Papierbackformen für größeres Backwerk (die leer verkauft werden) |
Backförmchen für kleineres Backwerk, die ohne Backwerk verkauft werden | Backförmchen für kleineres Backwerk, die ohne Backwerk verkauft werden |
Beispiele für das Kriterium in Artikel 1 § 3 | Beispiele für das Kriterium in Artikel 1 § 3 |
Gegenstände, die als Verpackung gelten | Gegenstände, die als Verpackung gelten |
Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sind | Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sind |
Gegenstände, die als Teil der Verpackung gelten | Gegenstände, die als Teil der Verpackung gelten |
Wimperntuschebürste als Bestandteil des Packungsverschlusses | Wimperntuschebürste als Bestandteil des Packungsverschlusses |
Aufkleber, die an einem anderen Verpackungsobjekt befestigt sind | Aufkleber, die an einem anderen Verpackungsobjekt befestigt sind |
Heftklammern | Heftklammern |
Kunststoffumhüllung | Kunststoffumhüllung |
Dosierhilfe als Bestandteil des Verpackungsverschlusses von | Dosierhilfe als Bestandteil des Verpackungsverschlusses von |
Waschmitteln | Waschmitteln |
Mechanisches Mahlwerk (integriert in einem nicht wiederbefüllbaren | Mechanisches Mahlwerk (integriert in einem nicht wiederbefüllbaren |
Behältnis, zum Beispiel mit Pfeffer gefüllte Pfeffermühle) | Behältnis, zum Beispiel mit Pfeffer gefüllte Pfeffermühle) |
Gegenstände, die nicht als Verpackung gelten | Gegenstände, die nicht als Verpackung gelten |
RFID-Tags für die Funkfrequenzkennzeichnung | RFID-Tags für die Funkfrequenzkennzeichnung |