Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 25/02/2007
← Terug naar "Koninklijk besluit houdende de ontwikkeling van het elektronisch systeem van notificaties tussen de Federale Overheidsdienst Financiën en sommige ministeriële officieren, openbare ambtenaren en andere personen. - Duitse vertaling "
Koninklijk besluit houdende de ontwikkeling van het elektronisch systeem van notificaties tussen de Federale Overheidsdienst Financiën en sommige ministeriële officieren, openbare ambtenaren en andere personen. - Duitse vertaling Arrêté royal visant à développer le système de notifications électroniques entre le Service public fédéral Finances et certains officiers ministériels, fonctionnaires publics et autres personnes. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
25 FEBRUARI 2007. - Koninklijk besluit houdende de ontwikkeling van 25 FEVRIER 2007. - Arrêté royal visant à développer le système de
het elektronisch systeem van notificaties tussen de Federale notifications électroniques entre le Service public fédéral Finances
Overheidsdienst Financiën en sommige ministeriële officieren, openbare et certains officiers ministériels, fonctionnaires publics et autres
ambtenaren en andere personen. - Duitse vertaling personnes. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 25 februari 2007 houdende de ontwikkeling van het l'arrêté royal du 25 février 2007 visant à développer le système de
elektronisch systeem van notificaties tussen de Federale notifications électroniques entre le Service public fédéral Finances
Overheidsdienst Financiën en sommige ministeriële officieren, openbare et certains officiers ministériels, fonctionnaires publics et autres
ambtenaren en andere personen (Belgisch Staatsblad van 28 februari personnes (Moniteur belge du 28 février 2007).
2007). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6
van de wet van 21 april 2007. de la loi du 21 avril 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
25. FEBRUAR 2007 - Königlicher Erlass zur Weiterentwicklung des 25. FEBRUAR 2007 - Königlicher Erlass zur Weiterentwicklung des
elektronischen Notifizierungssystems zwischen dem Föderalen elektronischen Notifizierungssystems zwischen dem Föderalen
Öffentlichen Dienst Finanzen und bestimmten ministeriellen Öffentlichen Dienst Finanzen und bestimmten ministeriellen
Amtsträgern, Beamten und anderen Personen Amtsträgern, Beamten und anderen Personen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Entwurf eines Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur der Entwurf eines Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur
Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Durchführung der zweiten Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Durchführung der zweiten
Entwicklungsphase des Projekts « E-Notariat ». Entwicklungsphase des Projekts « E-Notariat ».
Zur Erinnerung: Ziel dieses Projekts ist es, im Hinblick auf die Zur Erinnerung: Ziel dieses Projekts ist es, im Hinblick auf die
administrative Vereinfachung ein elektronisches Notifizierungssystem administrative Vereinfachung ein elektronisches Notifizierungssystem
einzuführen zwischen dem FÖD Finanzen und den Notaren im Rahmen der einzuführen zwischen dem FÖD Finanzen und den Notaren im Rahmen der
Verpflichtungen, denen diese in Anwendung der Artikel 433 bis 438 des Verpflichtungen, denen diese in Anwendung der Artikel 433 bis 438 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 und 93ter bis 93octies des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und 93ter bis 93octies des
Mehrwertsteuergesetzbuches unterliegen, und anderen ermächtigten Mehrwertsteuergesetzbuches unterliegen, und anderen ermächtigten
Personen wie Bürgermeister, Provinzgouverneure oder Mitglieder von Personen wie Bürgermeister, Provinzgouverneure oder Mitglieder von
Immobilienerwerbsausschüssen, wenn diese eine Urkunde zur Veräusserung Immobilienerwerbsausschüssen, wenn diese eine Urkunde zur Veräusserung
oder Verwendung zur Hypothekenbestellung eines unbeweglichen Gutes zu oder Verwendung zur Hypothekenbestellung eines unbeweglichen Gutes zu
authentifizieren haben. authentifizieren haben.
Vor Ausfertigung der Urkunde müssen Notare und andere dazu ermächtigte Vor Ausfertigung der Urkunde müssen Notare und andere dazu ermächtigte
Personen nämlich zur Vermeidung der persönlichen Haftung für die Personen nämlich zur Vermeidung der persönlichen Haftung für die
Zahlung nicht eingetriebener Steuern und Nebenkosten, die zu einer Zahlung nicht eingetriebener Steuern und Nebenkosten, die zu einer
Hypothekeneintragung führen konnten, sehr strenge Formalitäten der Hypothekeneintragung führen konnten, sehr strenge Formalitäten der
Notifizierung an den oder die zuständigen Steuereinnehmer einhalten. Notifizierung an den oder die zuständigen Steuereinnehmer einhalten.
Wenn die Interessen der Staatskasse dies erfordern, müssen die Wenn die Interessen der Staatskasse dies erfordern, müssen die
betreffenden Einnehmer vor Ablauf des zwölften Werktages nach dem betreffenden Einnehmer vor Ablauf des zwölften Werktages nach dem
Datum der Versendung der Meldung per Einschreiben den Betrag der Datum der Versendung der Meldung per Einschreiben den Betrag der
Steuern und Nebenkosten notifizieren, die zur Eintragung der Steuern und Nebenkosten notifizieren, die zur Eintragung der
gesetzlichen Hypothek der Staatskasse auf die Güter, die Gegenstand gesetzlichen Hypothek der Staatskasse auf die Güter, die Gegenstand
der Urkunde sind, führen können. der Urkunde sind, führen können.
Sobald die Notifizierung durch den zuständigen Einnehmer erfolgt ist, Sobald die Notifizierung durch den zuständigen Einnehmer erfolgt ist,
gilt diese als Drittpfändung in Bezug auf die Geldsummen und Werte, gilt diese als Drittpfändung in Bezug auf die Geldsummen und Werte,
die aufgrund der Urkunde für Rechnung oder zugunsten des die aufgrund der Urkunde für Rechnung oder zugunsten des
Steuerschuldners im Besitz des Notars oder der ermächtigten Steuerschuldners im Besitz des Notars oder der ermächtigten
Einrichtung sind. Einrichtung sind.
Liegen die in dritter Hand gepfändeten Geldsummen und Werte unter den Liegen die in dritter Hand gepfändeten Geldsummen und Werte unter den
Gesamtsummen, die eingetragenen Gläubigern und Einspruch erhebenden Gesamtsummen, die eingetragenen Gläubigern und Einspruch erhebenden
Gläubigern einschliesslich der Einnehmer der direkten Steuern und der Gläubigern einschliesslich der Einnehmer der direkten Steuern und der
Mehrwertsteuereinnehmer geschuldet werden, muss der Notar diese Mehrwertsteuereinnehmer geschuldet werden, muss der Notar diese
darüber hinaus spätestens am ersten Werktag nach der Beurkundung per darüber hinaus spätestens am ersten Werktag nach der Beurkundung per
Einschreiben davon in Kenntnis setzen. Durch die Eintragung der Einschreiben davon in Kenntnis setzen. Durch die Eintragung der
gesetzlichen Hypothek binnen acht Werktagen nach Aufgabe dieser gesetzlichen Hypothek binnen acht Werktagen nach Aufgabe dieser
Inkenntnissetzung ist die Übertragung oder Eintragung der Urkunde dem Inkenntnissetzung ist die Übertragung oder Eintragung der Urkunde dem
Staat gegenüber nicht wirksam. Staat gegenüber nicht wirksam.
Die erste Phase des Projekts « E-Notariat » ist durch den Königlichen Die erste Phase des Projekts « E-Notariat » ist durch den Königlichen
Erlass vom 31. März 2003 zur Einführung eines elektronischen Erlass vom 31. März 2003 zur Einführung eines elektronischen
Notifizierungssystems zwischen dem Föderalen Öffentlichen Dienst Notifizierungssystems zwischen dem Föderalen Öffentlichen Dienst
Finanzen und bestimmten ministeriellen Amtsträgern, Beamten und Finanzen und bestimmten ministeriellen Amtsträgern, Beamten und
anderen Personen umgesetzt worden. anderen Personen umgesetzt worden.
Als Alternative zur Versendung auf dem Papierweg ermöglicht sie schon Als Alternative zur Versendung auf dem Papierweg ermöglicht sie schon
jetzt die elektronische Versendung an die zuständigen Einnehmer der jetzt die elektronische Versendung an die zuständigen Einnehmer der
Meldungen, die in Anwendung der Artikel 433 des Meldungen, die in Anwendung der Artikel 433 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 und 93ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und 93ter des
Mehrwertsteuergesetzbuches von den Notaren übermittelt werden. Mehrwertsteuergesetzbuches von den Notaren übermittelt werden.
In der zweiten Phase des Projekts « E-Notariat », die durch In der zweiten Phase des Projekts « E-Notariat », die durch
vorliegenden Entwurf umgesetzt wird, soll das bestehende System vorliegenden Entwurf umgesetzt wird, soll das bestehende System
verbessert werden und sollen insbesondere folgende Zielsetzungen im verbessert werden und sollen insbesondere folgende Zielsetzungen im
Bereich der Vereinfachung und Modernisierung verwirklicht werden: Bereich der Vereinfachung und Modernisierung verwirklicht werden:
- Versendung der elektronischen notariellen Meldungen an den - Versendung der elektronischen notariellen Meldungen an den
Führungsdienst IKT des FÖD Finanzen, der sie automatisch sortiert, so Führungsdienst IKT des FÖD Finanzen, der sie automatisch sortiert, so
dass die Notare nicht mehr verpflichtet sind, die empfangenden dass die Notare nicht mehr verpflichtet sind, die empfangenden
Einnahmeämter anzugeben, Einnahmeämter anzugeben,
- Einführung der Übermittlung auf elektronischem Weg der in den - Einführung der Übermittlung auf elektronischem Weg der in den
Artikeln 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und 93quinquies des Artikeln 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und 93quinquies des
Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen Inkenntnissetzung, die die Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen Inkenntnissetzung, die die
Notare dem Führungsdienst IKT des FÖD Finanzen übermitteln, Notare dem Führungsdienst IKT des FÖD Finanzen übermitteln,
- Beibehaltung des Verfahrens der Notifizierung und Inkenntnissetzung - Beibehaltung des Verfahrens der Notifizierung und Inkenntnissetzung
per Einschreiben, das in Zukunft nur noch als Ersatzmöglichkeit per Einschreiben, das in Zukunft nur noch als Ersatzmöglichkeit
gebraucht werden sollte, zum Beispiel im Fall höherer Gewalt oder gebraucht werden sollte, zum Beispiel im Fall höherer Gewalt oder
einer anhaltenden Funktionsstörung des elektronischen Systems, einer anhaltenden Funktionsstörung des elektronischen Systems,
- Vereinheitlichung der Verfahren und Muster der elektronischen - Vereinheitlichung der Verfahren und Muster der elektronischen
Notifizierungen, die im Sozial- und Steuerbereich benutzt werden. Notifizierungen, die im Sozial- und Steuerbereich benutzt werden.
Dieser Entwurf wendet Artikel 409 des Programmgesetzes vom 24. Dieser Entwurf wendet Artikel 409 des Programmgesetzes vom 24.
Dezember 2002 an, der es Eurer Majestät erlaubt, durch die Dezember 2002 an, der es Eurer Majestät erlaubt, durch die
Rechtsvorschriften festgelegte Verfahrensregeln abzuändern, wenn es Rechtsvorschriften festgelegte Verfahrensregeln abzuändern, wenn es
darum geht, die Benutzung moderner Kommunikationsmittel bei der darum geht, die Benutzung moderner Kommunikationsmittel bei der
Erledigung bestimmter administrativer Formalitäten zu ermöglichen. Erledigung bestimmter administrativer Formalitäten zu ermöglichen.
Gemäss Artikel 409 letzter Absatz des Programmgesetzes vom 24. Gemäss Artikel 409 letzter Absatz des Programmgesetzes vom 24.
Dezember 2002 muss vorliegender Erlass daher spätestens am ersten Tag Dezember 2002 muss vorliegender Erlass daher spätestens am ersten Tag
des zwölften Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im des zwölften Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt durch Gesetz bestätigt werden. Belgischen Staatsblatt durch Gesetz bestätigt werden.
Besprechung der Artikel Besprechung der Artikel
Artikel 1 Artikel 1
Dieser Artikel bezweckt die Abänderung von Artikel 433 des Dieser Artikel bezweckt die Abänderung von Artikel 433 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992, damit dieser an das neue System der Einkommensteuergesetzbuches 1992, damit dieser an das neue System der
Übermittlung notarieller Meldungen auf elektronischem Weg angepasst Übermittlung notarieller Meldungen auf elektronischem Weg angepasst
wird. Die Versendung per Einschreiben soll in Zukunft nur noch unter wird. Die Versendung per Einschreiben soll in Zukunft nur noch unter
aussergewöhnlichen Umständen benutzt werden, die mit höherer Gewalt aussergewöhnlichen Umständen benutzt werden, die mit höherer Gewalt
oder einer anhaltenden Störung des elektronischen Systems oder einer anhaltenden Störung des elektronischen Systems
zusammenhängen. zusammenhängen.
Die elektronische Versendung wird auf Ebene der administrativen Die elektronische Versendung wird auf Ebene der administrativen
Vereinfachung den Vorteil haben, dass der beurkundende Notar in Vereinfachung den Vorteil haben, dass der beurkundende Notar in
Zukunft nicht mehr verpflichtet ist, die verschiedenen zuständigen Zukunft nicht mehr verpflichtet ist, die verschiedenen zuständigen
Einnehmer anzugeben. Die Meldung wird nur noch dem Führungsdienst IKT Einnehmer anzugeben. Die Meldung wird nur noch dem Führungsdienst IKT
des FÖD Finanzen übermittelt, von wo aus die Identifizierung der des FÖD Finanzen übermittelt, von wo aus die Identifizierung der
Einnehmer, die Empfänger der Meldung sind, erfolgt. Einnehmer, die Empfänger der Meldung sind, erfolgt.
Wie bisher wird vorausgesetzt, dass das Datum der Versendung der Wie bisher wird vorausgesetzt, dass das Datum der Versendung der
elektronischen Notifizierung, an dem die Frist von zwölf Werktagen elektronischen Notifizierung, an dem die Frist von zwölf Werktagen
beginnt, innerhalb deren die Einnehmer den Betrag der Steuern und beginnt, innerhalb deren die Einnehmer den Betrag der Steuern und
Nebenkosten notifizieren müssen, die zur Eintragung der gesetzlichen Nebenkosten notifizieren müssen, die zur Eintragung der gesetzlichen
Hypothek der Staatskasse führen können, auf unwiderlegbare Weise das Hypothek der Staatskasse führen können, auf unwiderlegbare Weise das
Datum der Empfangsbestätigung ist, die dem Königlichen Verband des Datum der Empfangsbestätigung ist, die dem Königlichen Verband des
Belgischen Notariatswesens vom Führungsdienst IKT des FÖD Finanzen Belgischen Notariatswesens vom Führungsdienst IKT des FÖD Finanzen
übermittelt wird. übermittelt wird.
Um Unsicherheiten in Bezug auf das relevante Datum der notariellen Um Unsicherheiten in Bezug auf das relevante Datum der notariellen
Meldung zu vermeiden, wenn diese nacheinander Gegenstand einer Meldung zu vermeiden, wenn diese nacheinander Gegenstand einer
Versendung auf elektronischem Weg und einer Versendung per Versendung auf elektronischem Weg und einer Versendung per
Einschreiben war, sieht § 3 des vorliegenden Artikels vor, dass die Einschreiben war, sieht § 3 des vorliegenden Artikels vor, dass die
per Einschreiben versandte notarielle Meldung in diesem Fall nur per Einschreiben versandte notarielle Meldung in diesem Fall nur
berücksichtigt wird, wenn das Datum der Versendung vor dem Datum der berücksichtigt wird, wenn das Datum der Versendung vor dem Datum der
Empfangsbestätigung liegt, die gemäss dem elektronischen Verfahren Empfangsbestätigung liegt, die gemäss dem elektronischen Verfahren
übermittelt wird. Es besteht nämlich das technische Risiko, dass übermittelt wird. Es besteht nämlich das technische Risiko, dass
ungeachtet einer anhaltenden Störung des Datenverarbeitungssystems, ungeachtet einer anhaltenden Störung des Datenverarbeitungssystems,
die die Versendung auf dem Papierweg rechtfertigt, nach dieser Störung die die Versendung auf dem Papierweg rechtfertigt, nach dieser Störung
trotzdem eine Empfangsbestätigung der elektronischen Versendung trotzdem eine Empfangsbestätigung der elektronischen Versendung
übermittelt wird. übermittelt wird.
Artikel 2 Artikel 2
Da es sich um eine einfache gesetzgebungstechnische Anpassung handelt, Da es sich um eine einfache gesetzgebungstechnische Anpassung handelt,
bedarf dieser Artikel keines weiteren Kommentars. bedarf dieser Artikel keines weiteren Kommentars.
Artikel 3 Artikel 3
Die Abänderungen von Artikel 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Die Abänderungen von Artikel 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992
durch vorliegende Bestimmung sollen die Versendung der durch vorliegende Bestimmung sollen die Versendung der
Inkenntnissetzung, die die Notare den Einnehmern übermitteln müssen, Inkenntnissetzung, die die Notare den Einnehmern übermitteln müssen,
gemäss den gleichen Modalitäten wie für die notarielle Meldung gemäss den gleichen Modalitäten wie für die notarielle Meldung
erlauben. erlauben.
Im Falle einer elektronischen Versendung wird vorausgesetzt, dass das Im Falle einer elektronischen Versendung wird vorausgesetzt, dass das
Datum der Inkenntnissetzung, an dem die Frist von acht Werktagen Datum der Inkenntnissetzung, an dem die Frist von acht Werktagen
beginnt, innerhalb deren die Eintragung der gesetzlichen Hypothek beginnt, innerhalb deren die Eintragung der gesetzlichen Hypothek
erfolgen kann, daher auf unwiderlegbare Weise das Datum der erfolgen kann, daher auf unwiderlegbare Weise das Datum der
Empfangsbestätigung ist, die dem Königlichen Verband des Belgischen Empfangsbestätigung ist, die dem Königlichen Verband des Belgischen
Notariatswesens vom Führungsdienst IKT des FÖD Finanzen übermittelt Notariatswesens vom Führungsdienst IKT des FÖD Finanzen übermittelt
wird. wird.
Die Problematik, die aus der Bestimmung des Datums der Die Problematik, die aus der Bestimmung des Datums der
Inkenntnissetzung bei einer aufeinander folgenden Versendung dieser Inkenntnissetzung bei einer aufeinander folgenden Versendung dieser
Inkenntnissetzung auf elektronischem Weg und per Einschreiben Inkenntnissetzung auf elektronischem Weg und per Einschreiben
hervorgeht, wird gemäss den Modalitäten geregelt, die in Artikel 1 des hervorgeht, wird gemäss den Modalitäten geregelt, die in Artikel 1 des
vorliegenden Entwurfs vorgesehen sind. vorliegenden Entwurfs vorgesehen sind.
Artikel 4 Artikel 4
Da es sich um eine einfache gesetzgebungstechnische Anpassung handelt, Da es sich um eine einfache gesetzgebungstechnische Anpassung handelt,
bedarf dieser Artikel keines weiteren Kommentars. bedarf dieser Artikel keines weiteren Kommentars.
Artikel 5 Artikel 5
In dem Masse, wie Artikel 93ter des Mehrwertsteuergesetzbuches Artikel In dem Masse, wie Artikel 93ter des Mehrwertsteuergesetzbuches Artikel
433 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 entspricht, was auch für die 433 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 entspricht, was auch für die
durch vorliegenden Entwurf an diesen Artikeln angebrachten durch vorliegenden Entwurf an diesen Artikeln angebrachten
Abänderungen gilt, gelten die weiter oben gemachten Bemerkungen zu Abänderungen gilt, gelten die weiter oben gemachten Bemerkungen zu
Artikel 1 mutatis mutandis für vorliegende Bestimmung. Artikel 1 mutatis mutandis für vorliegende Bestimmung.
Artikel 6 Artikel 6
Da es sich um eine einfache gesetzgebungstechnische Anpassung handelt, Da es sich um eine einfache gesetzgebungstechnische Anpassung handelt,
bedarf dieser Artikel keines weiteren Kommentars. bedarf dieser Artikel keines weiteren Kommentars.
Artikel 7 Artikel 7
Da Artikel 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches Artikel 435 des Da Artikel 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches Artikel 435 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 entspricht, was auch für die durch Einkommensteuergesetzbuches 1992 entspricht, was auch für die durch
vorliegenden Entwurf an diesen Artikeln angebrachten Abänderungen vorliegenden Entwurf an diesen Artikeln angebrachten Abänderungen
gilt, gelten die weiter oben gemachten Bemerkungen zu Artikel 3 gilt, gelten die weiter oben gemachten Bemerkungen zu Artikel 3
mutatis mutandis für vorliegende Bestimmung. mutatis mutandis für vorliegende Bestimmung.
Artikel 8 Artikel 8
Dieser Artikel bedarf keines weiteren Kommentars. Dieser Artikel bedarf keines weiteren Kommentars.
Artikel 9 Artikel 9
Das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Entwurfs wurde auf den Das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Entwurfs wurde auf den
1. März 2007 festgelegt, wobei dieses Datum dem Datum entspricht, an 1. März 2007 festgelegt, wobei dieses Datum dem Datum entspricht, an
dem dieses neue System nach Beendigung einer Testphase tatsächlich dem dieses neue System nach Beendigung einer Testphase tatsächlich
gebrauchsfähig sein wird. gebrauchsfähig sein wird.
Damit Kohärenz und Koordination gewährleistet sind, wird dieses Damit Kohärenz und Koordination gewährleistet sind, wird dieses
Inkrafttreten des neuen Systems elektronischer Notifizierungen im Inkrafttreten des neuen Systems elektronischer Notifizierungen im
Steuerbereich mit der tatsächlichen Einführung des gleichen Systems im Steuerbereich mit der tatsächlichen Einführung des gleichen Systems im
Sozialbereich übereinstimmen. Sozialbereich übereinstimmen.
Artikel 10 Artikel 10
Vorliegender Artikel bezweckt die Festlegung des Rechtssystems, das Vorliegender Artikel bezweckt die Festlegung des Rechtssystems, das
bei notariellen Meldungen anwendbar ist, die vor dem 1. März 2007 bei notariellen Meldungen anwendbar ist, die vor dem 1. März 2007
versandt werden, wenn das darauf folgende mögliche versandt werden, wenn das darauf folgende mögliche
Inkenntnissetzungsverfahren erwähnt in den Artikeln 435 des Inkenntnissetzungsverfahren erwähnt in den Artikeln 435 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 und 93quinquies des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und 93quinquies des
Mehrwertsteuergesetzbuches noch nach diesem Datum stattfinden kann. Mehrwertsteuergesetzbuches noch nach diesem Datum stattfinden kann.
In diesem Fall wird die Inkenntnissetzung durch den Notar entsprechend In diesem Fall wird die Inkenntnissetzung durch den Notar entsprechend
den Bestimmungen der Artikel 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 den Bestimmungen der Artikel 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992
und 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches, so wie sie vor ihrer und 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches, so wie sie vor ihrer
Abänderung durch vorliegenden Erlass bestanden, übermittelt werden Abänderung durch vorliegenden Erlass bestanden, übermittelt werden
müssen, damit die Kohärenz im Verlauf des Verfahrens gewahrt wird. müssen, damit die Kohärenz im Verlauf des Verfahrens gewahrt wird.
Artikel 11 Artikel 11
Dieser Artikel bedarf keines weiteren Kommentars. Dieser Artikel bedarf keines weiteren Kommentars.
Das Gutachten des Staatsrates wurde am 12. Februar 2007 abgegeben. Das Gutachten des Staatsrates wurde am 12. Februar 2007 abgegeben.
Dieses Gutachten wurde in dem Masse berücksichtigt, wie im heutigen Dieses Gutachten wurde in dem Masse berücksichtigt, wie im heutigen
Text eine strikte Gleichwertigkeit zwischen dem elektronischen Weg und Text eine strikte Gleichwertigkeit zwischen dem elektronischen Weg und
dem Papierweg bei der Wahl der Versendungsart der Meldungen und dem Papierweg bei der Wahl der Versendungsart der Meldungen und
Inkenntnissetzungen vorgesehen ist, wodurch vorliegender Erlass in Inkenntnissetzungen vorgesehen ist, wodurch vorliegender Erlass in
Übereinstimmung mit Artikel 409 des Programmgesetzes vom 24. Dezember Übereinstimmung mit Artikel 409 des Programmgesetzes vom 24. Dezember
2002 gebracht wird. 2002 gebracht wird.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
25. FEBRUAR 2007 - Königlicher Erlass zur Weiterentwicklung des 25. FEBRUAR 2007 - Königlicher Erlass zur Weiterentwicklung des
elektronischen Notifizierungssystems zwischen dem Föderalen elektronischen Notifizierungssystems zwischen dem Föderalen
Öffentlichen Dienst Finanzen und bestimmten ministeriellen Öffentlichen Dienst Finanzen und bestimmten ministeriellen
Amtsträgern, Beamten und anderen Personen Amtsträgern, Beamten und anderen Personen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002, insbesondere des Aufgrund des Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002, insbesondere des
Artikels 409; Artikels 409;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. März 2003 zur Einführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. März 2003 zur Einführung
eines elektronischen Notifizierungssystems zwischen dem Föderalen eines elektronischen Notifizierungssystems zwischen dem Föderalen
Öffentlichen Dienst Finanzen und bestimmten ministeriellen Öffentlichen Dienst Finanzen und bestimmten ministeriellen
Amtsträgern, Beamten und anderen Personen; Amtsträgern, Beamten und anderen Personen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. Februar 2007; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. Februar 2007;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 1. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 1.
Februar 2007; Februar 2007;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache: Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache:
- dass vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses vom technischen - dass vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses vom technischen
Standpunkt aus gesehen die Erweiterung und Verbesserung des Standpunkt aus gesehen die Erweiterung und Verbesserung des
elektronischen Notifizierungssystems bezweckt, das durch vorerwähnten elektronischen Notifizierungssystems bezweckt, das durch vorerwähnten
Königlichen Erlass vom 31. März 2003 zwischen dem FÖD Finanzen und den Königlichen Erlass vom 31. März 2003 zwischen dem FÖD Finanzen und den
Notaren eingeführt worden ist, Notaren eingeführt worden ist,
- dass die sozialen Rechtsvorschriften den gleichen - dass die sozialen Rechtsvorschriften den gleichen
Notifizierungsmechanismus in die Artikel 41quater des Gesetzes vom 27. Notifizierungsmechanismus in die Artikel 41quater des Gesetzes vom 27.
Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über
die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und 23ter des Königlichen die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und 23ter des Königlichen
Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der
Selbständigen eingeführt haben; diese Artikel wurden abgeändert, um Selbständigen eingeführt haben; diese Artikel wurden abgeändert, um
ähnliche Verbesserungen wie die in vorliegendem Entwurf vorgesehenen ähnliche Verbesserungen wie die in vorliegendem Entwurf vorgesehenen
Verbesserungen anzubringen, Verbesserungen anzubringen,
- dass eine dieser Verbesserungen eben darin besteht, es den Notaren - dass eine dieser Verbesserungen eben darin besteht, es den Notaren
im Hinblick auf die administrative Vereinfachung zu erlauben, ihre im Hinblick auf die administrative Vereinfachung zu erlauben, ihre
Verpflichtungen in diesem Bereich sowohl gegenüber dem FÖD Finanzen Verpflichtungen in diesem Bereich sowohl gegenüber dem FÖD Finanzen
als auch gegenüber den Sozialversicherungsträgern gemäss gleichartigen als auch gegenüber den Sozialversicherungsträgern gemäss gleichartigen
Verfahren und anhand gleicher Notifizierungsmuster zu erfüllen, Verfahren und anhand gleicher Notifizierungsmuster zu erfüllen,
- dass das neue elektronische Notifizierungssystem im Einverständnis - dass das neue elektronische Notifizierungssystem im Einverständnis
mit allen betroffenen Parteien und nach Beendigung einer Testphase am mit allen betroffenen Parteien und nach Beendigung einer Testphase am
1. März 2007 gebrauchsfähig sein wird, 1. März 2007 gebrauchsfähig sein wird,
- dass daher sowohl vom technischen als auch vom juristischen - dass daher sowohl vom technischen als auch vom juristischen
Standpunkt aus gesehen die vorliegenden Bestimmungen und die auf Standpunkt aus gesehen die vorliegenden Bestimmungen und die auf
gleichartige Weise im Sozialbereich angebrachten Abänderungen zum gleichartige Weise im Sozialbereich angebrachten Abänderungen zum
selben Datum am 1. März 2007 in Kraft treten müssen, selben Datum am 1. März 2007 in Kraft treten müssen,
- dass der Erlass daher dringend angenommen werden muss; - dass der Erlass daher dringend angenommen werden muss;
Aufgrund des Gutachtens 42.273/2 des Staatsrates vom 12. Februar 2007, Aufgrund des Gutachtens 42.273/2 des Staatsrates vom 12. Februar 2007,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Finanzen
und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber
beraten haben, beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 KAPITEL I - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992
Artikel 1 - Artikel 433 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie Artikel 1 - Artikel 433 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
« Art. 433 - § 1 - Notare, die ersucht werden, eine Urkunde zur « Art. 433 - § 1 - Notare, die ersucht werden, eine Urkunde zur
Veräusserung oder Verwendung zur Hypothekenbestellung eines Veräusserung oder Verwendung zur Hypothekenbestellung eines
unbeweglichen Gutes, eines Schiffes oder eines Wasserfahrzeugs unbeweglichen Gutes, eines Schiffes oder eines Wasserfahrzeugs
auszufertigen, sind persönlich für die Zahlung der Steuern und auszufertigen, sind persönlich für die Zahlung der Steuern und
Nebenkosten haftbar, die zu einer Hypothekeneintragung führen können, Nebenkosten haftbar, die zu einer Hypothekeneintragung führen können,
wenn sie es unterlassen: wenn sie es unterlassen:
1. den Dienst, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem 1. den Dienst, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem
Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, anhand eines Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, anhand eines
Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, hiervon in Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, hiervon in
Kenntnis zu setzen, Kenntnis zu setzen,
2. den Steuereinnehmer, in dessen Amtsbereich der Eigentümer oder 2. den Steuereinnehmer, in dessen Amtsbereich der Eigentümer oder
Niessbraucher des Gutes seinen Wohnsitz oder seine Hauptniederlassung Niessbraucher des Gutes seinen Wohnsitz oder seine Hauptniederlassung
hat, und - wenn es sich um ein unbewegliches Gut handelt - zudem den hat, und - wenn es sich um ein unbewegliches Gut handelt - zudem den
Steuereinnehmer, in dessen Amtsbereich dieses Gut gelegen ist, hiervon Steuereinnehmer, in dessen Amtsbereich dieses Gut gelegen ist, hiervon
in Kenntnis zu setzen, wenn die Meldung nicht gemäss Nr. 1 übermittelt in Kenntnis zu setzen, wenn die Meldung nicht gemäss Nr. 1 übermittelt
wird. In diesem Fall muss die Meldung in zweifacher Ausfertigung wird. In diesem Fall muss die Meldung in zweifacher Ausfertigung
erstellt und per Einschreiben zugesandt werden. erstellt und per Einschreiben zugesandt werden.
§ 2 - Wird die betreffende Urkunde binnen drei Monaten nach Versendung § 2 - Wird die betreffende Urkunde binnen drei Monaten nach Versendung
der Meldung nicht ausgefertigt, wird diese als hinfällig angesehen. der Meldung nicht ausgefertigt, wird diese als hinfällig angesehen.
Wird die Meldung gemäss § 1 Nr. 1 übermittelt, gilt als Datum der Wird die Meldung gemäss § 1 Nr. 1 übermittelt, gilt als Datum der
Versendung der Meldung das Datum der Empfangsbestätigung, die von dem Versendung der Meldung das Datum der Empfangsbestätigung, die von dem
Dienst, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem Dienst, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem
Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, übermittelt Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, übermittelt
wird. wird.
§ 3 - Wird dieselbe Meldung nacheinander gemäss den in § 1 Nr. 1 § 3 - Wird dieselbe Meldung nacheinander gemäss den in § 1 Nr. 1
beziehungsweise Nr. 2 vorgesehenen Verfahren versandt, ist die gemäss beziehungsweise Nr. 2 vorgesehenen Verfahren versandt, ist die gemäss
§ 1 Nr. 2 erstellte Meldung nur massgebend, wenn das Datum ihrer § 1 Nr. 2 erstellte Meldung nur massgebend, wenn das Datum ihrer
Versendung vor dem Datum der Versendung der gemäss § 1 Nr. 1 Versendung vor dem Datum der Versendung der gemäss § 1 Nr. 1
erstellten Meldung liegt. erstellten Meldung liegt.
§ 4 - Der Minister der Finanzen, sein Beauftragter oder die zuständige § 4 - Der Minister der Finanzen, sein Beauftragter oder die zuständige
Behörde bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung des Behörde bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung des
vorliegenden Artikels. » vorliegenden Artikels. »
Art. 2 - In Artikel 434 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « in Art. 2 - In Artikel 434 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « in
Artikel 433 § 1 beziehungsweise § 2 » durch die Wörter « in Artikel Artikel 433 § 1 beziehungsweise § 2 » durch die Wörter « in Artikel
433 » ersetzt. 433 » ersetzt.
Art. 3 - Artikel 435 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: Art. 3 - Artikel 435 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt:
« Art. 435 - § 1 - Ist die in Artikel 433 erwähnte Urkunde « Art. 435 - § 1 - Ist die in Artikel 433 erwähnte Urkunde
ausgefertigt, gilt die in Artikel 434 erwähnte Notifizierung als ausgefertigt, gilt die in Artikel 434 erwähnte Notifizierung als
Drittpfändung in den Händen des Notars in Bezug auf die Geldsummen und Drittpfändung in den Händen des Notars in Bezug auf die Geldsummen und
Werte, die aufgrund der Urkunde für Rechnung oder zugunsten des Werte, die aufgrund der Urkunde für Rechnung oder zugunsten des
Steuerschuldners im Besitz des Notars sind. Steuerschuldners im Besitz des Notars sind.
Liegen die in dritter Hand gepfändeten Geldsummen und Werte unter den Liegen die in dritter Hand gepfändeten Geldsummen und Werte unter den
Gesamtsummen, die eingetragenen Gläubigern und Einspruch erhebenden Gesamtsummen, die eingetragenen Gläubigern und Einspruch erhebenden
Gläubigern einschliesslich der Einnehmer der direkten Steuern Gläubigern einschliesslich der Einnehmer der direkten Steuern
geschuldet werden, muss der Notar darüber hinaus zur Vermeidung der geschuldet werden, muss der Notar darüber hinaus zur Vermeidung der
persönlichen Haftung für den Überschuss spätestens am ersten Werktag persönlichen Haftung für den Überschuss spätestens am ersten Werktag
nach der Beurkundung: nach der Beurkundung:
1. den Dienst, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem 1. den Dienst, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem
Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, anhand eines Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, anhand eines
Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, davon in Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, davon in
Kenntnis setzen, Kenntnis setzen,
2. vorerwähnte Einnehmer per Einschreiben davon in Kenntnis setzen, 2. vorerwähnte Einnehmer per Einschreiben davon in Kenntnis setzen,
wenn die Inkenntnissetzung nicht gemäss Nr. 1 übermittelt wird oder wenn die Inkenntnissetzung nicht gemäss Nr. 1 übermittelt wird oder
wenn der Notar zuvor die in Artikel 433 erwähnte Meldung per wenn der Notar zuvor die in Artikel 433 erwähnte Meldung per
Einschreiben versandt hat. Einschreiben versandt hat.
Je nach Fall ist das Datum der Inkenntnissetzung das Datum der Je nach Fall ist das Datum der Inkenntnissetzung das Datum der
Empfangsbestätigung, die von dem Dienst übermittelt wird, der zu Empfangsbestätigung, die von dem Dienst übermittelt wird, der zu
diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem Beauftragten oder der diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem Beauftragten oder der
zuständigen Behörde bestimmt wird, oder das Datum der Aufgabe des zuständigen Behörde bestimmt wird, oder das Datum der Aufgabe des
Einschreibens. Einschreibens.
§ 2 - Wird dieselbe Inkenntnissetzung nacheinander gemäss den in § 1 § 2 - Wird dieselbe Inkenntnissetzung nacheinander gemäss den in § 1
Absatz 2 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 2 vorgesehenen Verfahren versandt, Absatz 2 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 2 vorgesehenen Verfahren versandt,
ist die gemäss § 1 Absatz 2 Nr. 2 erstellte Inkenntnissetzung nur ist die gemäss § 1 Absatz 2 Nr. 2 erstellte Inkenntnissetzung nur
massgebend, wenn das Datum ihrer Versendung vor dem Datum der massgebend, wenn das Datum ihrer Versendung vor dem Datum der
Versendung der gemäss § 1 Absatz 2 Nr. 1 erstellten Inkenntnissetzung Versendung der gemäss § 1 Absatz 2 Nr. 1 erstellten Inkenntnissetzung
liegt. liegt.
§ 3 - Unbeschadet der Rechte Dritter ist die Übertragung oder § 3 - Unbeschadet der Rechte Dritter ist die Übertragung oder
Eintragung der Urkunde dem Staat gegenüber nicht wirksam, wenn die Eintragung der Urkunde dem Staat gegenüber nicht wirksam, wenn die
Eintragung der gesetzlichen Hypothek binnen acht Werktagen ab dem Eintragung der gesetzlichen Hypothek binnen acht Werktagen ab dem
Datum der in § 1 Absatz 3 erwähnten Inkenntnissetzung erfolgt. Datum der in § 1 Absatz 3 erwähnten Inkenntnissetzung erfolgt.
Nicht eingetragene Schuldforderungen, für die Pfändung oder Einspruch Nicht eingetragene Schuldforderungen, für die Pfändung oder Einspruch
erst nach Ablauf der in § 1 Absatz 2 vorgesehenen Frist erfolgt, sind erst nach Ablauf der in § 1 Absatz 2 vorgesehenen Frist erfolgt, sind
ohne Auswirkung auf Schuldforderungen in Bezug auf Steuern und ohne Auswirkung auf Schuldforderungen in Bezug auf Steuern und
Nebenkosten, die gemäss Artikel 434 notifiziert wurden. Nebenkosten, die gemäss Artikel 434 notifiziert wurden.
§ 4 - Der Minister der Finanzen, sein Beauftragter oder die zuständige § 4 - Der Minister der Finanzen, sein Beauftragter oder die zuständige
Behörde bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung des Behörde bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung des
vorliegenden Artikels. » vorliegenden Artikels. »
Art. 4 - In Artikel 436 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « Art. 4 - In Artikel 436 desselben Gesetzbuches werden die Wörter «
Absatz 3 » durch die Wörter « § 3 Absatz 1 » ersetzt. Absatz 3 » durch die Wörter « § 3 Absatz 1 » ersetzt.
KAPITEL II - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches KAPITEL II - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches
Art. 5 - Artikel 93ter des Mehrwertsteuergesetzbuches wird wie folgt Art. 5 - Artikel 93ter des Mehrwertsteuergesetzbuches wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
« § 1 - Ein Notar, der ersucht wird, eine Urkunde zur Veräusserung « § 1 - Ein Notar, der ersucht wird, eine Urkunde zur Veräusserung
oder Verwendung zur Hypothekenbestellung eines mit einer Hypothek oder Verwendung zur Hypothekenbestellung eines mit einer Hypothek
belastbaren Gutes auszufertigen, ist verpflichtet, den Eigentümer oder belastbaren Gutes auszufertigen, ist verpflichtet, den Eigentümer oder
den Niessbraucher dieses Gutes oder eines Teils dieses Gutes zu den Niessbraucher dieses Gutes oder eines Teils dieses Gutes zu
fragen, ob er steuerpflichtig ist. fragen, ob er steuerpflichtig ist.
Bei einer positiven Antwort ist der Notar, der ersucht wird, diese Bei einer positiven Antwort ist der Notar, der ersucht wird, diese
Urkunde auszufertigen, persönlich für die Zahlung der Mehrwertsteuer Urkunde auszufertigen, persönlich für die Zahlung der Mehrwertsteuer
und der Nebenkosten haftbar, die zu einer Hypothekeneintragung führen und der Nebenkosten haftbar, die zu einer Hypothekeneintragung führen
können, wenn er es unterlässt: können, wenn er es unterlässt:
1. den Dienst, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem 1. den Dienst, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem
Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, anhand eines Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, anhand eines
Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, hiervon in Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, hiervon in
Kenntnis zu setzen, Kenntnis zu setzen,
2. den vom König bestimmten Beamten hiervon in Kenntnis zu setzen, 2. den vom König bestimmten Beamten hiervon in Kenntnis zu setzen,
wenn die Meldung nicht gemäss Nr. 1 übermittelt wird. In diesem Fall wenn die Meldung nicht gemäss Nr. 1 übermittelt wird. In diesem Fall
muss die Meldung in zweifacher Ausfertigung erstellt und per muss die Meldung in zweifacher Ausfertigung erstellt und per
Einschreiben zugesandt werden. Einschreiben zugesandt werden.
Wird die betreffende Urkunde binnen drei Monaten nach Versendung der Wird die betreffende Urkunde binnen drei Monaten nach Versendung der
Meldung nicht ausgefertigt, wird diese als hinfällig angesehen. Meldung nicht ausgefertigt, wird diese als hinfällig angesehen.
Wird die Meldung gemäss Absatz 2 Nr. 1 übermittelt, gilt als Datum der Wird die Meldung gemäss Absatz 2 Nr. 1 übermittelt, gilt als Datum der
Versendung der Meldung das Datum der Empfangsbestätigung, die von dem Versendung der Meldung das Datum der Empfangsbestätigung, die von dem
Dienst, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem Dienst, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem
Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, übermittelt Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, übermittelt
wird. wird.
Wird dieselbe Meldung nacheinander gemäss den in Absatz 2 Nr. 1 Wird dieselbe Meldung nacheinander gemäss den in Absatz 2 Nr. 1
beziehungsweise Nr. 2 vorgesehenen Verfahren versandt, ist die gemäss beziehungsweise Nr. 2 vorgesehenen Verfahren versandt, ist die gemäss
Absatz 2 Nr. 2 erstellte Meldung nur massgebend, wenn das Datum ihrer Absatz 2 Nr. 2 erstellte Meldung nur massgebend, wenn das Datum ihrer
Versendung vor dem Datum der Versendung der gemäss Absatz 2 Nr. 1 Versendung vor dem Datum der Versendung der gemäss Absatz 2 Nr. 1
erstellten Meldung liegt. erstellten Meldung liegt.
Der Minister der Finanzen, sein Beauftragter oder die zuständige Der Minister der Finanzen, sein Beauftragter oder die zuständige
Behörde bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung des Behörde bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung des
vorliegenden Paragraphen. » vorliegenden Paragraphen. »
2. Paragraph 1bis wird aufgehoben. 2. Paragraph 1bis wird aufgehoben.
Art. 6 - In Artikel 93quater desselben Gesetzbuches werden die Wörter Art. 6 - In Artikel 93quater desselben Gesetzbuches werden die Wörter
« der in Artikel 93ter § 1 beziehungsweise § 1bis vorgesehenen Meldung « der in Artikel 93ter § 1 beziehungsweise § 1bis vorgesehenen Meldung
» durch die Wörter « der in Artikel 93ter § 1 vorgesehenen Meldung » » durch die Wörter « der in Artikel 93ter § 1 vorgesehenen Meldung »
ersetzt. ersetzt.
Art. 7 - Artikel 93quinquies desselben Gesetzbuches wird durch Art. 7 - Artikel 93quinquies desselben Gesetzbuches wird durch
folgende Bestimmung ersetzt: folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 93quinquies - § 1 - Ist die in Artikel 93ter erwähnte Urkunde « Art. 93quinquies - § 1 - Ist die in Artikel 93ter erwähnte Urkunde
ausgefertigt, gilt die in Artikel 93quater erwähnte Notifizierung als ausgefertigt, gilt die in Artikel 93quater erwähnte Notifizierung als
Drittpfändung in den Händen des Notars in Bezug auf die Geldsummen und Drittpfändung in den Händen des Notars in Bezug auf die Geldsummen und
Werte, die aufgrund der Urkunde für Rechnung oder zugunsten des Werte, die aufgrund der Urkunde für Rechnung oder zugunsten des
Steuerschuldners im Besitz des Notars sind, insofern die in Artikel 85 Steuerschuldners im Besitz des Notars sind, insofern die in Artikel 85
§ 1 vorgesehene Notifizierung erfolgt ist. § 1 vorgesehene Notifizierung erfolgt ist.
Liegen die in dritter Hand gepfändeten Geldsummen und Werte unter den Liegen die in dritter Hand gepfändeten Geldsummen und Werte unter den
Gesamtsummen, die eingetragenen Gläubigern und Einspruch erhebenden Gesamtsummen, die eingetragenen Gläubigern und Einspruch erhebenden
Gläubigern einschliesslich der Mehrwertsteuereinnehmer geschuldet Gläubigern einschliesslich der Mehrwertsteuereinnehmer geschuldet
werden, muss der Notar darüber hinaus zur Vermeidung der persönlichen werden, muss der Notar darüber hinaus zur Vermeidung der persönlichen
Haftung für den Überschuss spätestens am ersten Werktag nach der Haftung für den Überschuss spätestens am ersten Werktag nach der
Beurkundung: Beurkundung:
1. den Dienst, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem 1. den Dienst, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem
Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, anhand eines Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, anhand eines
Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, davon in Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, davon in
Kenntnis setzen, Kenntnis setzen,
2. den aufgrund von Artikel 93ter bestimmten Beamten per Einschreiben 2. den aufgrund von Artikel 93ter bestimmten Beamten per Einschreiben
davon in Kenntnis setzen, wenn die Inkenntnissetzung nicht gemäss Nr. davon in Kenntnis setzen, wenn die Inkenntnissetzung nicht gemäss Nr.
1 übermittelt wird oder wenn der Notar zuvor die in Artikel 93ter 1 übermittelt wird oder wenn der Notar zuvor die in Artikel 93ter
erwähnte Meldung per Einschreiben versandt hat. erwähnte Meldung per Einschreiben versandt hat.
Je nach Fall ist das Datum der Inkenntnissetzung das Datum der Je nach Fall ist das Datum der Inkenntnissetzung das Datum der
Empfangsbestätigung, die von dem Dienst übermittelt wird, der zu Empfangsbestätigung, die von dem Dienst übermittelt wird, der zu
diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem Beauftragten oder der diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem Beauftragten oder der
zuständigen Behörde bestimmt wird, oder das Datum der Aufgabe des zuständigen Behörde bestimmt wird, oder das Datum der Aufgabe des
Einschreibens. Einschreibens.
§ 2 - Wird dieselbe Inkenntnissetzung nacheinander gemäss den in § 1 § 2 - Wird dieselbe Inkenntnissetzung nacheinander gemäss den in § 1
Absatz 2 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 2 vorgesehenen Verfahren versandt, Absatz 2 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 2 vorgesehenen Verfahren versandt,
ist die gemäss § 1 Absatz 2 Nr. 2 erstellte Inkenntnissetzung nur ist die gemäss § 1 Absatz 2 Nr. 2 erstellte Inkenntnissetzung nur
massgebend, wenn das Datum ihrer Versendung vor dem Datum der massgebend, wenn das Datum ihrer Versendung vor dem Datum der
Versendung der gemäss § 1 Absatz 2 Nr. 1 erstellten Inkenntnissetzung Versendung der gemäss § 1 Absatz 2 Nr. 1 erstellten Inkenntnissetzung
liegt. liegt.
§ 3 - Unbeschadet der Rechte Dritter ist die Übertragung oder § 3 - Unbeschadet der Rechte Dritter ist die Übertragung oder
Eintragung der Urkunde dem Staat gegenüber nicht wirksam, wenn die Eintragung der Urkunde dem Staat gegenüber nicht wirksam, wenn die
Eintragung der gesetzlichen Hypothek binnen acht Werktagen ab dem Eintragung der gesetzlichen Hypothek binnen acht Werktagen ab dem
Datum der in § 1 Absatz 3 erwähnten Inkenntnissetzung erfolgt. Datum der in § 1 Absatz 3 erwähnten Inkenntnissetzung erfolgt.
Nicht eingetragene Schuldforderungen, für die Pfändung oder Einspruch Nicht eingetragene Schuldforderungen, für die Pfändung oder Einspruch
erst nach Ablauf der in § 1 Absatz 2 vorgesehenen Frist erfolgt, sind erst nach Ablauf der in § 1 Absatz 2 vorgesehenen Frist erfolgt, sind
ohne Auswirkung auf Schuldforderungen in Bezug auf Mehrwertsteuer und ohne Auswirkung auf Schuldforderungen in Bezug auf Mehrwertsteuer und
Nebenkosten, die gemäss Artikel 93quater notifiziert wurden. Nebenkosten, die gemäss Artikel 93quater notifiziert wurden.
§ 4 - Der Minister der Finanzen, sein Beauftragter oder die zuständige § 4 - Der Minister der Finanzen, sein Beauftragter oder die zuständige
Behörde bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung des Behörde bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung des
vorliegenden Artikels. » vorliegenden Artikels. »
Art. 8 - In Artikel 93sexies desselben Gesetzbuches werden die Wörter Art. 8 - In Artikel 93sexies desselben Gesetzbuches werden die Wörter
« Absatz 3 » durch die Wörter « § 3 Absatz 1 » ersetzt. « Absatz 3 » durch die Wörter « § 3 Absatz 1 » ersetzt.
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. März 2007 in Kraft. Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. März 2007 in Kraft.
Art. 10 - Wenn das Datum der Versendung der in den Artikeln 433 des Art. 10 - Wenn das Datum der Versendung der in den Artikeln 433 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 beziehungsweise 93ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992 beziehungsweise 93ter des
Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnten Meldung vor dem Datum des Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnten Meldung vor dem Datum des
Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses liegt, muss die sich daraus Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses liegt, muss die sich daraus
ergebende Inkenntnissetzung, die in den Artikeln 435 des ergebende Inkenntnissetzung, die in den Artikeln 435 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 beziehungsweise 93quinquies des Einkommensteuergesetzbuches 1992 beziehungsweise 93quinquies des
Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnt ist, gemäss den Artikeln 435 des Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnt ist, gemäss den Artikeln 435 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 beziehungsweise 93quinquies des Einkommensteuergesetzbuches 1992 beziehungsweise 93quinquies des
Mehrwertsteuergesetzbuches, so wie sie vor ihrer Abänderung durch die Mehrwertsteuergesetzbuches, so wie sie vor ihrer Abänderung durch die
Artikel 3 und 7 des vorliegenden Erlasses bestanden, versandt werden. Artikel 3 und 7 des vorliegenden Erlasses bestanden, versandt werden.
Art. 11 - Unser für die Finanzen zuständiger Minister ist mit der Art. 11 - Unser für die Finanzen zuständiger Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 25. Februar 2007 Gegeben zu Brüssel, den 25. Februar 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
^