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Koninklijk besluit houdende de ontwikkeling van het elektronisch systeem van notificaties tussen de Federale Overheidsdienst Financiën en sommige ministeriële officieren, openbare ambtenaren en andere personen. - Duitse vertaling | Arrêté royal visant à développer le système de notifications électroniques entre le Service public fédéral Finances et certains officiers ministériels, fonctionnaires publics et autres personnes. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
25 FEBRUARI 2007. - Koninklijk besluit houdende de ontwikkeling van | 25 FEVRIER 2007. - Arrêté royal visant à développer le système de |
het elektronisch systeem van notificaties tussen de Federale | notifications électroniques entre le Service public fédéral Finances |
Overheidsdienst Financiën en sommige ministeriële officieren, openbare | et certains officiers ministériels, fonctionnaires publics et autres |
ambtenaren en andere personen. - Duitse vertaling | personnes. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 25 februari 2007 houdende de ontwikkeling van het | l'arrêté royal du 25 février 2007 visant à développer le système de |
elektronisch systeem van notificaties tussen de Federale | notifications électroniques entre le Service public fédéral Finances |
Overheidsdienst Financiën en sommige ministeriële officieren, openbare | et certains officiers ministériels, fonctionnaires publics et autres |
ambtenaren en andere personen (Belgisch Staatsblad van 28 februari | personnes (Moniteur belge du 28 février 2007). |
2007). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in | allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en |
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot | exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes |
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen | institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par |
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 | l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 |
van de wet van 21 april 2007. | de la loi du 21 avril 2007. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
25. FEBRUAR 2007 - Königlicher Erlass zur Weiterentwicklung des | 25. FEBRUAR 2007 - Königlicher Erlass zur Weiterentwicklung des |
elektronischen Notifizierungssystems zwischen dem Föderalen | elektronischen Notifizierungssystems zwischen dem Föderalen |
Öffentlichen Dienst Finanzen und bestimmten ministeriellen | Öffentlichen Dienst Finanzen und bestimmten ministeriellen |
Amtsträgern, Beamten und anderen Personen | Amtsträgern, Beamten und anderen Personen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Entwurf eines Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur | der Entwurf eines Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur |
Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Durchführung der zweiten | Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Durchführung der zweiten |
Entwicklungsphase des Projekts « E-Notariat ». | Entwicklungsphase des Projekts « E-Notariat ». |
Zur Erinnerung: Ziel dieses Projekts ist es, im Hinblick auf die | Zur Erinnerung: Ziel dieses Projekts ist es, im Hinblick auf die |
administrative Vereinfachung ein elektronisches Notifizierungssystem | administrative Vereinfachung ein elektronisches Notifizierungssystem |
einzuführen zwischen dem FÖD Finanzen und den Notaren im Rahmen der | einzuführen zwischen dem FÖD Finanzen und den Notaren im Rahmen der |
Verpflichtungen, denen diese in Anwendung der Artikel 433 bis 438 des | Verpflichtungen, denen diese in Anwendung der Artikel 433 bis 438 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 und 93ter bis 93octies des | Einkommensteuergesetzbuches 1992 und 93ter bis 93octies des |
Mehrwertsteuergesetzbuches unterliegen, und anderen ermächtigten | Mehrwertsteuergesetzbuches unterliegen, und anderen ermächtigten |
Personen wie Bürgermeister, Provinzgouverneure oder Mitglieder von | Personen wie Bürgermeister, Provinzgouverneure oder Mitglieder von |
Immobilienerwerbsausschüssen, wenn diese eine Urkunde zur Veräusserung | Immobilienerwerbsausschüssen, wenn diese eine Urkunde zur Veräusserung |
oder Verwendung zur Hypothekenbestellung eines unbeweglichen Gutes zu | oder Verwendung zur Hypothekenbestellung eines unbeweglichen Gutes zu |
authentifizieren haben. | authentifizieren haben. |
Vor Ausfertigung der Urkunde müssen Notare und andere dazu ermächtigte | Vor Ausfertigung der Urkunde müssen Notare und andere dazu ermächtigte |
Personen nämlich zur Vermeidung der persönlichen Haftung für die | Personen nämlich zur Vermeidung der persönlichen Haftung für die |
Zahlung nicht eingetriebener Steuern und Nebenkosten, die zu einer | Zahlung nicht eingetriebener Steuern und Nebenkosten, die zu einer |
Hypothekeneintragung führen konnten, sehr strenge Formalitäten der | Hypothekeneintragung führen konnten, sehr strenge Formalitäten der |
Notifizierung an den oder die zuständigen Steuereinnehmer einhalten. | Notifizierung an den oder die zuständigen Steuereinnehmer einhalten. |
Wenn die Interessen der Staatskasse dies erfordern, müssen die | Wenn die Interessen der Staatskasse dies erfordern, müssen die |
betreffenden Einnehmer vor Ablauf des zwölften Werktages nach dem | betreffenden Einnehmer vor Ablauf des zwölften Werktages nach dem |
Datum der Versendung der Meldung per Einschreiben den Betrag der | Datum der Versendung der Meldung per Einschreiben den Betrag der |
Steuern und Nebenkosten notifizieren, die zur Eintragung der | Steuern und Nebenkosten notifizieren, die zur Eintragung der |
gesetzlichen Hypothek der Staatskasse auf die Güter, die Gegenstand | gesetzlichen Hypothek der Staatskasse auf die Güter, die Gegenstand |
der Urkunde sind, führen können. | der Urkunde sind, führen können. |
Sobald die Notifizierung durch den zuständigen Einnehmer erfolgt ist, | Sobald die Notifizierung durch den zuständigen Einnehmer erfolgt ist, |
gilt diese als Drittpfändung in Bezug auf die Geldsummen und Werte, | gilt diese als Drittpfändung in Bezug auf die Geldsummen und Werte, |
die aufgrund der Urkunde für Rechnung oder zugunsten des | die aufgrund der Urkunde für Rechnung oder zugunsten des |
Steuerschuldners im Besitz des Notars oder der ermächtigten | Steuerschuldners im Besitz des Notars oder der ermächtigten |
Einrichtung sind. | Einrichtung sind. |
Liegen die in dritter Hand gepfändeten Geldsummen und Werte unter den | Liegen die in dritter Hand gepfändeten Geldsummen und Werte unter den |
Gesamtsummen, die eingetragenen Gläubigern und Einspruch erhebenden | Gesamtsummen, die eingetragenen Gläubigern und Einspruch erhebenden |
Gläubigern einschliesslich der Einnehmer der direkten Steuern und der | Gläubigern einschliesslich der Einnehmer der direkten Steuern und der |
Mehrwertsteuereinnehmer geschuldet werden, muss der Notar diese | Mehrwertsteuereinnehmer geschuldet werden, muss der Notar diese |
darüber hinaus spätestens am ersten Werktag nach der Beurkundung per | darüber hinaus spätestens am ersten Werktag nach der Beurkundung per |
Einschreiben davon in Kenntnis setzen. Durch die Eintragung der | Einschreiben davon in Kenntnis setzen. Durch die Eintragung der |
gesetzlichen Hypothek binnen acht Werktagen nach Aufgabe dieser | gesetzlichen Hypothek binnen acht Werktagen nach Aufgabe dieser |
Inkenntnissetzung ist die Übertragung oder Eintragung der Urkunde dem | Inkenntnissetzung ist die Übertragung oder Eintragung der Urkunde dem |
Staat gegenüber nicht wirksam. | Staat gegenüber nicht wirksam. |
Die erste Phase des Projekts « E-Notariat » ist durch den Königlichen | Die erste Phase des Projekts « E-Notariat » ist durch den Königlichen |
Erlass vom 31. März 2003 zur Einführung eines elektronischen | Erlass vom 31. März 2003 zur Einführung eines elektronischen |
Notifizierungssystems zwischen dem Föderalen Öffentlichen Dienst | Notifizierungssystems zwischen dem Föderalen Öffentlichen Dienst |
Finanzen und bestimmten ministeriellen Amtsträgern, Beamten und | Finanzen und bestimmten ministeriellen Amtsträgern, Beamten und |
anderen Personen umgesetzt worden. | anderen Personen umgesetzt worden. |
Als Alternative zur Versendung auf dem Papierweg ermöglicht sie schon | Als Alternative zur Versendung auf dem Papierweg ermöglicht sie schon |
jetzt die elektronische Versendung an die zuständigen Einnehmer der | jetzt die elektronische Versendung an die zuständigen Einnehmer der |
Meldungen, die in Anwendung der Artikel 433 des | Meldungen, die in Anwendung der Artikel 433 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 und 93ter des | Einkommensteuergesetzbuches 1992 und 93ter des |
Mehrwertsteuergesetzbuches von den Notaren übermittelt werden. | Mehrwertsteuergesetzbuches von den Notaren übermittelt werden. |
In der zweiten Phase des Projekts « E-Notariat », die durch | In der zweiten Phase des Projekts « E-Notariat », die durch |
vorliegenden Entwurf umgesetzt wird, soll das bestehende System | vorliegenden Entwurf umgesetzt wird, soll das bestehende System |
verbessert werden und sollen insbesondere folgende Zielsetzungen im | verbessert werden und sollen insbesondere folgende Zielsetzungen im |
Bereich der Vereinfachung und Modernisierung verwirklicht werden: | Bereich der Vereinfachung und Modernisierung verwirklicht werden: |
- Versendung der elektronischen notariellen Meldungen an den | - Versendung der elektronischen notariellen Meldungen an den |
Führungsdienst IKT des FÖD Finanzen, der sie automatisch sortiert, so | Führungsdienst IKT des FÖD Finanzen, der sie automatisch sortiert, so |
dass die Notare nicht mehr verpflichtet sind, die empfangenden | dass die Notare nicht mehr verpflichtet sind, die empfangenden |
Einnahmeämter anzugeben, | Einnahmeämter anzugeben, |
- Einführung der Übermittlung auf elektronischem Weg der in den | - Einführung der Übermittlung auf elektronischem Weg der in den |
Artikeln 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und 93quinquies des | Artikeln 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und 93quinquies des |
Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen Inkenntnissetzung, die die | Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen Inkenntnissetzung, die die |
Notare dem Führungsdienst IKT des FÖD Finanzen übermitteln, | Notare dem Führungsdienst IKT des FÖD Finanzen übermitteln, |
- Beibehaltung des Verfahrens der Notifizierung und Inkenntnissetzung | - Beibehaltung des Verfahrens der Notifizierung und Inkenntnissetzung |
per Einschreiben, das in Zukunft nur noch als Ersatzmöglichkeit | per Einschreiben, das in Zukunft nur noch als Ersatzmöglichkeit |
gebraucht werden sollte, zum Beispiel im Fall höherer Gewalt oder | gebraucht werden sollte, zum Beispiel im Fall höherer Gewalt oder |
einer anhaltenden Funktionsstörung des elektronischen Systems, | einer anhaltenden Funktionsstörung des elektronischen Systems, |
- Vereinheitlichung der Verfahren und Muster der elektronischen | - Vereinheitlichung der Verfahren und Muster der elektronischen |
Notifizierungen, die im Sozial- und Steuerbereich benutzt werden. | Notifizierungen, die im Sozial- und Steuerbereich benutzt werden. |
Dieser Entwurf wendet Artikel 409 des Programmgesetzes vom 24. | Dieser Entwurf wendet Artikel 409 des Programmgesetzes vom 24. |
Dezember 2002 an, der es Eurer Majestät erlaubt, durch die | Dezember 2002 an, der es Eurer Majestät erlaubt, durch die |
Rechtsvorschriften festgelegte Verfahrensregeln abzuändern, wenn es | Rechtsvorschriften festgelegte Verfahrensregeln abzuändern, wenn es |
darum geht, die Benutzung moderner Kommunikationsmittel bei der | darum geht, die Benutzung moderner Kommunikationsmittel bei der |
Erledigung bestimmter administrativer Formalitäten zu ermöglichen. | Erledigung bestimmter administrativer Formalitäten zu ermöglichen. |
Gemäss Artikel 409 letzter Absatz des Programmgesetzes vom 24. | Gemäss Artikel 409 letzter Absatz des Programmgesetzes vom 24. |
Dezember 2002 muss vorliegender Erlass daher spätestens am ersten Tag | Dezember 2002 muss vorliegender Erlass daher spätestens am ersten Tag |
des zwölften Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im | des zwölften Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt durch Gesetz bestätigt werden. | Belgischen Staatsblatt durch Gesetz bestätigt werden. |
Besprechung der Artikel | Besprechung der Artikel |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Dieser Artikel bezweckt die Abänderung von Artikel 433 des | Dieser Artikel bezweckt die Abänderung von Artikel 433 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992, damit dieser an das neue System der | Einkommensteuergesetzbuches 1992, damit dieser an das neue System der |
Übermittlung notarieller Meldungen auf elektronischem Weg angepasst | Übermittlung notarieller Meldungen auf elektronischem Weg angepasst |
wird. Die Versendung per Einschreiben soll in Zukunft nur noch unter | wird. Die Versendung per Einschreiben soll in Zukunft nur noch unter |
aussergewöhnlichen Umständen benutzt werden, die mit höherer Gewalt | aussergewöhnlichen Umständen benutzt werden, die mit höherer Gewalt |
oder einer anhaltenden Störung des elektronischen Systems | oder einer anhaltenden Störung des elektronischen Systems |
zusammenhängen. | zusammenhängen. |
Die elektronische Versendung wird auf Ebene der administrativen | Die elektronische Versendung wird auf Ebene der administrativen |
Vereinfachung den Vorteil haben, dass der beurkundende Notar in | Vereinfachung den Vorteil haben, dass der beurkundende Notar in |
Zukunft nicht mehr verpflichtet ist, die verschiedenen zuständigen | Zukunft nicht mehr verpflichtet ist, die verschiedenen zuständigen |
Einnehmer anzugeben. Die Meldung wird nur noch dem Führungsdienst IKT | Einnehmer anzugeben. Die Meldung wird nur noch dem Führungsdienst IKT |
des FÖD Finanzen übermittelt, von wo aus die Identifizierung der | des FÖD Finanzen übermittelt, von wo aus die Identifizierung der |
Einnehmer, die Empfänger der Meldung sind, erfolgt. | Einnehmer, die Empfänger der Meldung sind, erfolgt. |
Wie bisher wird vorausgesetzt, dass das Datum der Versendung der | Wie bisher wird vorausgesetzt, dass das Datum der Versendung der |
elektronischen Notifizierung, an dem die Frist von zwölf Werktagen | elektronischen Notifizierung, an dem die Frist von zwölf Werktagen |
beginnt, innerhalb deren die Einnehmer den Betrag der Steuern und | beginnt, innerhalb deren die Einnehmer den Betrag der Steuern und |
Nebenkosten notifizieren müssen, die zur Eintragung der gesetzlichen | Nebenkosten notifizieren müssen, die zur Eintragung der gesetzlichen |
Hypothek der Staatskasse führen können, auf unwiderlegbare Weise das | Hypothek der Staatskasse führen können, auf unwiderlegbare Weise das |
Datum der Empfangsbestätigung ist, die dem Königlichen Verband des | Datum der Empfangsbestätigung ist, die dem Königlichen Verband des |
Belgischen Notariatswesens vom Führungsdienst IKT des FÖD Finanzen | Belgischen Notariatswesens vom Führungsdienst IKT des FÖD Finanzen |
übermittelt wird. | übermittelt wird. |
Um Unsicherheiten in Bezug auf das relevante Datum der notariellen | Um Unsicherheiten in Bezug auf das relevante Datum der notariellen |
Meldung zu vermeiden, wenn diese nacheinander Gegenstand einer | Meldung zu vermeiden, wenn diese nacheinander Gegenstand einer |
Versendung auf elektronischem Weg und einer Versendung per | Versendung auf elektronischem Weg und einer Versendung per |
Einschreiben war, sieht § 3 des vorliegenden Artikels vor, dass die | Einschreiben war, sieht § 3 des vorliegenden Artikels vor, dass die |
per Einschreiben versandte notarielle Meldung in diesem Fall nur | per Einschreiben versandte notarielle Meldung in diesem Fall nur |
berücksichtigt wird, wenn das Datum der Versendung vor dem Datum der | berücksichtigt wird, wenn das Datum der Versendung vor dem Datum der |
Empfangsbestätigung liegt, die gemäss dem elektronischen Verfahren | Empfangsbestätigung liegt, die gemäss dem elektronischen Verfahren |
übermittelt wird. Es besteht nämlich das technische Risiko, dass | übermittelt wird. Es besteht nämlich das technische Risiko, dass |
ungeachtet einer anhaltenden Störung des Datenverarbeitungssystems, | ungeachtet einer anhaltenden Störung des Datenverarbeitungssystems, |
die die Versendung auf dem Papierweg rechtfertigt, nach dieser Störung | die die Versendung auf dem Papierweg rechtfertigt, nach dieser Störung |
trotzdem eine Empfangsbestätigung der elektronischen Versendung | trotzdem eine Empfangsbestätigung der elektronischen Versendung |
übermittelt wird. | übermittelt wird. |
Artikel 2 | Artikel 2 |
Da es sich um eine einfache gesetzgebungstechnische Anpassung handelt, | Da es sich um eine einfache gesetzgebungstechnische Anpassung handelt, |
bedarf dieser Artikel keines weiteren Kommentars. | bedarf dieser Artikel keines weiteren Kommentars. |
Artikel 3 | Artikel 3 |
Die Abänderungen von Artikel 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | Die Abänderungen von Artikel 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
durch vorliegende Bestimmung sollen die Versendung der | durch vorliegende Bestimmung sollen die Versendung der |
Inkenntnissetzung, die die Notare den Einnehmern übermitteln müssen, | Inkenntnissetzung, die die Notare den Einnehmern übermitteln müssen, |
gemäss den gleichen Modalitäten wie für die notarielle Meldung | gemäss den gleichen Modalitäten wie für die notarielle Meldung |
erlauben. | erlauben. |
Im Falle einer elektronischen Versendung wird vorausgesetzt, dass das | Im Falle einer elektronischen Versendung wird vorausgesetzt, dass das |
Datum der Inkenntnissetzung, an dem die Frist von acht Werktagen | Datum der Inkenntnissetzung, an dem die Frist von acht Werktagen |
beginnt, innerhalb deren die Eintragung der gesetzlichen Hypothek | beginnt, innerhalb deren die Eintragung der gesetzlichen Hypothek |
erfolgen kann, daher auf unwiderlegbare Weise das Datum der | erfolgen kann, daher auf unwiderlegbare Weise das Datum der |
Empfangsbestätigung ist, die dem Königlichen Verband des Belgischen | Empfangsbestätigung ist, die dem Königlichen Verband des Belgischen |
Notariatswesens vom Führungsdienst IKT des FÖD Finanzen übermittelt | Notariatswesens vom Führungsdienst IKT des FÖD Finanzen übermittelt |
wird. | wird. |
Die Problematik, die aus der Bestimmung des Datums der | Die Problematik, die aus der Bestimmung des Datums der |
Inkenntnissetzung bei einer aufeinander folgenden Versendung dieser | Inkenntnissetzung bei einer aufeinander folgenden Versendung dieser |
Inkenntnissetzung auf elektronischem Weg und per Einschreiben | Inkenntnissetzung auf elektronischem Weg und per Einschreiben |
hervorgeht, wird gemäss den Modalitäten geregelt, die in Artikel 1 des | hervorgeht, wird gemäss den Modalitäten geregelt, die in Artikel 1 des |
vorliegenden Entwurfs vorgesehen sind. | vorliegenden Entwurfs vorgesehen sind. |
Artikel 4 | Artikel 4 |
Da es sich um eine einfache gesetzgebungstechnische Anpassung handelt, | Da es sich um eine einfache gesetzgebungstechnische Anpassung handelt, |
bedarf dieser Artikel keines weiteren Kommentars. | bedarf dieser Artikel keines weiteren Kommentars. |
Artikel 5 | Artikel 5 |
In dem Masse, wie Artikel 93ter des Mehrwertsteuergesetzbuches Artikel | In dem Masse, wie Artikel 93ter des Mehrwertsteuergesetzbuches Artikel |
433 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 entspricht, was auch für die | 433 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 entspricht, was auch für die |
durch vorliegenden Entwurf an diesen Artikeln angebrachten | durch vorliegenden Entwurf an diesen Artikeln angebrachten |
Abänderungen gilt, gelten die weiter oben gemachten Bemerkungen zu | Abänderungen gilt, gelten die weiter oben gemachten Bemerkungen zu |
Artikel 1 mutatis mutandis für vorliegende Bestimmung. | Artikel 1 mutatis mutandis für vorliegende Bestimmung. |
Artikel 6 | Artikel 6 |
Da es sich um eine einfache gesetzgebungstechnische Anpassung handelt, | Da es sich um eine einfache gesetzgebungstechnische Anpassung handelt, |
bedarf dieser Artikel keines weiteren Kommentars. | bedarf dieser Artikel keines weiteren Kommentars. |
Artikel 7 | Artikel 7 |
Da Artikel 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches Artikel 435 des | Da Artikel 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches Artikel 435 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 entspricht, was auch für die durch | Einkommensteuergesetzbuches 1992 entspricht, was auch für die durch |
vorliegenden Entwurf an diesen Artikeln angebrachten Abänderungen | vorliegenden Entwurf an diesen Artikeln angebrachten Abänderungen |
gilt, gelten die weiter oben gemachten Bemerkungen zu Artikel 3 | gilt, gelten die weiter oben gemachten Bemerkungen zu Artikel 3 |
mutatis mutandis für vorliegende Bestimmung. | mutatis mutandis für vorliegende Bestimmung. |
Artikel 8 | Artikel 8 |
Dieser Artikel bedarf keines weiteren Kommentars. | Dieser Artikel bedarf keines weiteren Kommentars. |
Artikel 9 | Artikel 9 |
Das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Entwurfs wurde auf den | Das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Entwurfs wurde auf den |
1. März 2007 festgelegt, wobei dieses Datum dem Datum entspricht, an | 1. März 2007 festgelegt, wobei dieses Datum dem Datum entspricht, an |
dem dieses neue System nach Beendigung einer Testphase tatsächlich | dem dieses neue System nach Beendigung einer Testphase tatsächlich |
gebrauchsfähig sein wird. | gebrauchsfähig sein wird. |
Damit Kohärenz und Koordination gewährleistet sind, wird dieses | Damit Kohärenz und Koordination gewährleistet sind, wird dieses |
Inkrafttreten des neuen Systems elektronischer Notifizierungen im | Inkrafttreten des neuen Systems elektronischer Notifizierungen im |
Steuerbereich mit der tatsächlichen Einführung des gleichen Systems im | Steuerbereich mit der tatsächlichen Einführung des gleichen Systems im |
Sozialbereich übereinstimmen. | Sozialbereich übereinstimmen. |
Artikel 10 | Artikel 10 |
Vorliegender Artikel bezweckt die Festlegung des Rechtssystems, das | Vorliegender Artikel bezweckt die Festlegung des Rechtssystems, das |
bei notariellen Meldungen anwendbar ist, die vor dem 1. März 2007 | bei notariellen Meldungen anwendbar ist, die vor dem 1. März 2007 |
versandt werden, wenn das darauf folgende mögliche | versandt werden, wenn das darauf folgende mögliche |
Inkenntnissetzungsverfahren erwähnt in den Artikeln 435 des | Inkenntnissetzungsverfahren erwähnt in den Artikeln 435 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 und 93quinquies des | Einkommensteuergesetzbuches 1992 und 93quinquies des |
Mehrwertsteuergesetzbuches noch nach diesem Datum stattfinden kann. | Mehrwertsteuergesetzbuches noch nach diesem Datum stattfinden kann. |
In diesem Fall wird die Inkenntnissetzung durch den Notar entsprechend | In diesem Fall wird die Inkenntnissetzung durch den Notar entsprechend |
den Bestimmungen der Artikel 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | den Bestimmungen der Artikel 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
und 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches, so wie sie vor ihrer | und 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches, so wie sie vor ihrer |
Abänderung durch vorliegenden Erlass bestanden, übermittelt werden | Abänderung durch vorliegenden Erlass bestanden, übermittelt werden |
müssen, damit die Kohärenz im Verlauf des Verfahrens gewahrt wird. | müssen, damit die Kohärenz im Verlauf des Verfahrens gewahrt wird. |
Artikel 11 | Artikel 11 |
Dieser Artikel bedarf keines weiteren Kommentars. | Dieser Artikel bedarf keines weiteren Kommentars. |
Das Gutachten des Staatsrates wurde am 12. Februar 2007 abgegeben. | Das Gutachten des Staatsrates wurde am 12. Februar 2007 abgegeben. |
Dieses Gutachten wurde in dem Masse berücksichtigt, wie im heutigen | Dieses Gutachten wurde in dem Masse berücksichtigt, wie im heutigen |
Text eine strikte Gleichwertigkeit zwischen dem elektronischen Weg und | Text eine strikte Gleichwertigkeit zwischen dem elektronischen Weg und |
dem Papierweg bei der Wahl der Versendungsart der Meldungen und | dem Papierweg bei der Wahl der Versendungsart der Meldungen und |
Inkenntnissetzungen vorgesehen ist, wodurch vorliegender Erlass in | Inkenntnissetzungen vorgesehen ist, wodurch vorliegender Erlass in |
Übereinstimmung mit Artikel 409 des Programmgesetzes vom 24. Dezember | Übereinstimmung mit Artikel 409 des Programmgesetzes vom 24. Dezember |
2002 gebracht wird. | 2002 gebracht wird. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
25. FEBRUAR 2007 - Königlicher Erlass zur Weiterentwicklung des | 25. FEBRUAR 2007 - Königlicher Erlass zur Weiterentwicklung des |
elektronischen Notifizierungssystems zwischen dem Föderalen | elektronischen Notifizierungssystems zwischen dem Föderalen |
Öffentlichen Dienst Finanzen und bestimmten ministeriellen | Öffentlichen Dienst Finanzen und bestimmten ministeriellen |
Amtsträgern, Beamten und anderen Personen | Amtsträgern, Beamten und anderen Personen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002, insbesondere des | Aufgrund des Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002, insbesondere des |
Artikels 409; | Artikels 409; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. März 2003 zur Einführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. März 2003 zur Einführung |
eines elektronischen Notifizierungssystems zwischen dem Föderalen | eines elektronischen Notifizierungssystems zwischen dem Föderalen |
Öffentlichen Dienst Finanzen und bestimmten ministeriellen | Öffentlichen Dienst Finanzen und bestimmten ministeriellen |
Amtsträgern, Beamten und anderen Personen; | Amtsträgern, Beamten und anderen Personen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. Februar 2007; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. Februar 2007; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 1. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 1. |
Februar 2007; | Februar 2007; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache: | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache: |
- dass vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses vom technischen | - dass vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses vom technischen |
Standpunkt aus gesehen die Erweiterung und Verbesserung des | Standpunkt aus gesehen die Erweiterung und Verbesserung des |
elektronischen Notifizierungssystems bezweckt, das durch vorerwähnten | elektronischen Notifizierungssystems bezweckt, das durch vorerwähnten |
Königlichen Erlass vom 31. März 2003 zwischen dem FÖD Finanzen und den | Königlichen Erlass vom 31. März 2003 zwischen dem FÖD Finanzen und den |
Notaren eingeführt worden ist, | Notaren eingeführt worden ist, |
- dass die sozialen Rechtsvorschriften den gleichen | - dass die sozialen Rechtsvorschriften den gleichen |
Notifizierungsmechanismus in die Artikel 41quater des Gesetzes vom 27. | Notifizierungsmechanismus in die Artikel 41quater des Gesetzes vom 27. |
Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über | Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über |
die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und 23ter des Königlichen | die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und 23ter des Königlichen |
Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der | Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der |
Selbständigen eingeführt haben; diese Artikel wurden abgeändert, um | Selbständigen eingeführt haben; diese Artikel wurden abgeändert, um |
ähnliche Verbesserungen wie die in vorliegendem Entwurf vorgesehenen | ähnliche Verbesserungen wie die in vorliegendem Entwurf vorgesehenen |
Verbesserungen anzubringen, | Verbesserungen anzubringen, |
- dass eine dieser Verbesserungen eben darin besteht, es den Notaren | - dass eine dieser Verbesserungen eben darin besteht, es den Notaren |
im Hinblick auf die administrative Vereinfachung zu erlauben, ihre | im Hinblick auf die administrative Vereinfachung zu erlauben, ihre |
Verpflichtungen in diesem Bereich sowohl gegenüber dem FÖD Finanzen | Verpflichtungen in diesem Bereich sowohl gegenüber dem FÖD Finanzen |
als auch gegenüber den Sozialversicherungsträgern gemäss gleichartigen | als auch gegenüber den Sozialversicherungsträgern gemäss gleichartigen |
Verfahren und anhand gleicher Notifizierungsmuster zu erfüllen, | Verfahren und anhand gleicher Notifizierungsmuster zu erfüllen, |
- dass das neue elektronische Notifizierungssystem im Einverständnis | - dass das neue elektronische Notifizierungssystem im Einverständnis |
mit allen betroffenen Parteien und nach Beendigung einer Testphase am | mit allen betroffenen Parteien und nach Beendigung einer Testphase am |
1. März 2007 gebrauchsfähig sein wird, | 1. März 2007 gebrauchsfähig sein wird, |
- dass daher sowohl vom technischen als auch vom juristischen | - dass daher sowohl vom technischen als auch vom juristischen |
Standpunkt aus gesehen die vorliegenden Bestimmungen und die auf | Standpunkt aus gesehen die vorliegenden Bestimmungen und die auf |
gleichartige Weise im Sozialbereich angebrachten Abänderungen zum | gleichartige Weise im Sozialbereich angebrachten Abänderungen zum |
selben Datum am 1. März 2007 in Kraft treten müssen, | selben Datum am 1. März 2007 in Kraft treten müssen, |
- dass der Erlass daher dringend angenommen werden muss; | - dass der Erlass daher dringend angenommen werden muss; |
Aufgrund des Gutachtens 42.273/2 des Staatsrates vom 12. Februar 2007, | Aufgrund des Gutachtens 42.273/2 des Staatsrates vom 12. Februar 2007, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Finanzen |
und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber | und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber |
beraten haben, | beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | KAPITEL I - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
Artikel 1 - Artikel 433 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie | Artikel 1 - Artikel 433 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
« Art. 433 - § 1 - Notare, die ersucht werden, eine Urkunde zur | « Art. 433 - § 1 - Notare, die ersucht werden, eine Urkunde zur |
Veräusserung oder Verwendung zur Hypothekenbestellung eines | Veräusserung oder Verwendung zur Hypothekenbestellung eines |
unbeweglichen Gutes, eines Schiffes oder eines Wasserfahrzeugs | unbeweglichen Gutes, eines Schiffes oder eines Wasserfahrzeugs |
auszufertigen, sind persönlich für die Zahlung der Steuern und | auszufertigen, sind persönlich für die Zahlung der Steuern und |
Nebenkosten haftbar, die zu einer Hypothekeneintragung führen können, | Nebenkosten haftbar, die zu einer Hypothekeneintragung führen können, |
wenn sie es unterlassen: | wenn sie es unterlassen: |
1. den Dienst, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem | 1. den Dienst, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem |
Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, anhand eines | Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, anhand eines |
Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, hiervon in | Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, hiervon in |
Kenntnis zu setzen, | Kenntnis zu setzen, |
2. den Steuereinnehmer, in dessen Amtsbereich der Eigentümer oder | 2. den Steuereinnehmer, in dessen Amtsbereich der Eigentümer oder |
Niessbraucher des Gutes seinen Wohnsitz oder seine Hauptniederlassung | Niessbraucher des Gutes seinen Wohnsitz oder seine Hauptniederlassung |
hat, und - wenn es sich um ein unbewegliches Gut handelt - zudem den | hat, und - wenn es sich um ein unbewegliches Gut handelt - zudem den |
Steuereinnehmer, in dessen Amtsbereich dieses Gut gelegen ist, hiervon | Steuereinnehmer, in dessen Amtsbereich dieses Gut gelegen ist, hiervon |
in Kenntnis zu setzen, wenn die Meldung nicht gemäss Nr. 1 übermittelt | in Kenntnis zu setzen, wenn die Meldung nicht gemäss Nr. 1 übermittelt |
wird. In diesem Fall muss die Meldung in zweifacher Ausfertigung | wird. In diesem Fall muss die Meldung in zweifacher Ausfertigung |
erstellt und per Einschreiben zugesandt werden. | erstellt und per Einschreiben zugesandt werden. |
§ 2 - Wird die betreffende Urkunde binnen drei Monaten nach Versendung | § 2 - Wird die betreffende Urkunde binnen drei Monaten nach Versendung |
der Meldung nicht ausgefertigt, wird diese als hinfällig angesehen. | der Meldung nicht ausgefertigt, wird diese als hinfällig angesehen. |
Wird die Meldung gemäss § 1 Nr. 1 übermittelt, gilt als Datum der | Wird die Meldung gemäss § 1 Nr. 1 übermittelt, gilt als Datum der |
Versendung der Meldung das Datum der Empfangsbestätigung, die von dem | Versendung der Meldung das Datum der Empfangsbestätigung, die von dem |
Dienst, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem | Dienst, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem |
Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, übermittelt | Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, übermittelt |
wird. | wird. |
§ 3 - Wird dieselbe Meldung nacheinander gemäss den in § 1 Nr. 1 | § 3 - Wird dieselbe Meldung nacheinander gemäss den in § 1 Nr. 1 |
beziehungsweise Nr. 2 vorgesehenen Verfahren versandt, ist die gemäss | beziehungsweise Nr. 2 vorgesehenen Verfahren versandt, ist die gemäss |
§ 1 Nr. 2 erstellte Meldung nur massgebend, wenn das Datum ihrer | § 1 Nr. 2 erstellte Meldung nur massgebend, wenn das Datum ihrer |
Versendung vor dem Datum der Versendung der gemäss § 1 Nr. 1 | Versendung vor dem Datum der Versendung der gemäss § 1 Nr. 1 |
erstellten Meldung liegt. | erstellten Meldung liegt. |
§ 4 - Der Minister der Finanzen, sein Beauftragter oder die zuständige | § 4 - Der Minister der Finanzen, sein Beauftragter oder die zuständige |
Behörde bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung des | Behörde bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung des |
vorliegenden Artikels. » | vorliegenden Artikels. » |
Art. 2 - In Artikel 434 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « in | Art. 2 - In Artikel 434 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « in |
Artikel 433 § 1 beziehungsweise § 2 » durch die Wörter « in Artikel | Artikel 433 § 1 beziehungsweise § 2 » durch die Wörter « in Artikel |
433 » ersetzt. | 433 » ersetzt. |
Art. 3 - Artikel 435 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: | Art. 3 - Artikel 435 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 435 - § 1 - Ist die in Artikel 433 erwähnte Urkunde | « Art. 435 - § 1 - Ist die in Artikel 433 erwähnte Urkunde |
ausgefertigt, gilt die in Artikel 434 erwähnte Notifizierung als | ausgefertigt, gilt die in Artikel 434 erwähnte Notifizierung als |
Drittpfändung in den Händen des Notars in Bezug auf die Geldsummen und | Drittpfändung in den Händen des Notars in Bezug auf die Geldsummen und |
Werte, die aufgrund der Urkunde für Rechnung oder zugunsten des | Werte, die aufgrund der Urkunde für Rechnung oder zugunsten des |
Steuerschuldners im Besitz des Notars sind. | Steuerschuldners im Besitz des Notars sind. |
Liegen die in dritter Hand gepfändeten Geldsummen und Werte unter den | Liegen die in dritter Hand gepfändeten Geldsummen und Werte unter den |
Gesamtsummen, die eingetragenen Gläubigern und Einspruch erhebenden | Gesamtsummen, die eingetragenen Gläubigern und Einspruch erhebenden |
Gläubigern einschliesslich der Einnehmer der direkten Steuern | Gläubigern einschliesslich der Einnehmer der direkten Steuern |
geschuldet werden, muss der Notar darüber hinaus zur Vermeidung der | geschuldet werden, muss der Notar darüber hinaus zur Vermeidung der |
persönlichen Haftung für den Überschuss spätestens am ersten Werktag | persönlichen Haftung für den Überschuss spätestens am ersten Werktag |
nach der Beurkundung: | nach der Beurkundung: |
1. den Dienst, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem | 1. den Dienst, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem |
Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, anhand eines | Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, anhand eines |
Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, davon in | Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, davon in |
Kenntnis setzen, | Kenntnis setzen, |
2. vorerwähnte Einnehmer per Einschreiben davon in Kenntnis setzen, | 2. vorerwähnte Einnehmer per Einschreiben davon in Kenntnis setzen, |
wenn die Inkenntnissetzung nicht gemäss Nr. 1 übermittelt wird oder | wenn die Inkenntnissetzung nicht gemäss Nr. 1 übermittelt wird oder |
wenn der Notar zuvor die in Artikel 433 erwähnte Meldung per | wenn der Notar zuvor die in Artikel 433 erwähnte Meldung per |
Einschreiben versandt hat. | Einschreiben versandt hat. |
Je nach Fall ist das Datum der Inkenntnissetzung das Datum der | Je nach Fall ist das Datum der Inkenntnissetzung das Datum der |
Empfangsbestätigung, die von dem Dienst übermittelt wird, der zu | Empfangsbestätigung, die von dem Dienst übermittelt wird, der zu |
diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem Beauftragten oder der | diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem Beauftragten oder der |
zuständigen Behörde bestimmt wird, oder das Datum der Aufgabe des | zuständigen Behörde bestimmt wird, oder das Datum der Aufgabe des |
Einschreibens. | Einschreibens. |
§ 2 - Wird dieselbe Inkenntnissetzung nacheinander gemäss den in § 1 | § 2 - Wird dieselbe Inkenntnissetzung nacheinander gemäss den in § 1 |
Absatz 2 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 2 vorgesehenen Verfahren versandt, | Absatz 2 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 2 vorgesehenen Verfahren versandt, |
ist die gemäss § 1 Absatz 2 Nr. 2 erstellte Inkenntnissetzung nur | ist die gemäss § 1 Absatz 2 Nr. 2 erstellte Inkenntnissetzung nur |
massgebend, wenn das Datum ihrer Versendung vor dem Datum der | massgebend, wenn das Datum ihrer Versendung vor dem Datum der |
Versendung der gemäss § 1 Absatz 2 Nr. 1 erstellten Inkenntnissetzung | Versendung der gemäss § 1 Absatz 2 Nr. 1 erstellten Inkenntnissetzung |
liegt. | liegt. |
§ 3 - Unbeschadet der Rechte Dritter ist die Übertragung oder | § 3 - Unbeschadet der Rechte Dritter ist die Übertragung oder |
Eintragung der Urkunde dem Staat gegenüber nicht wirksam, wenn die | Eintragung der Urkunde dem Staat gegenüber nicht wirksam, wenn die |
Eintragung der gesetzlichen Hypothek binnen acht Werktagen ab dem | Eintragung der gesetzlichen Hypothek binnen acht Werktagen ab dem |
Datum der in § 1 Absatz 3 erwähnten Inkenntnissetzung erfolgt. | Datum der in § 1 Absatz 3 erwähnten Inkenntnissetzung erfolgt. |
Nicht eingetragene Schuldforderungen, für die Pfändung oder Einspruch | Nicht eingetragene Schuldforderungen, für die Pfändung oder Einspruch |
erst nach Ablauf der in § 1 Absatz 2 vorgesehenen Frist erfolgt, sind | erst nach Ablauf der in § 1 Absatz 2 vorgesehenen Frist erfolgt, sind |
ohne Auswirkung auf Schuldforderungen in Bezug auf Steuern und | ohne Auswirkung auf Schuldforderungen in Bezug auf Steuern und |
Nebenkosten, die gemäss Artikel 434 notifiziert wurden. | Nebenkosten, die gemäss Artikel 434 notifiziert wurden. |
§ 4 - Der Minister der Finanzen, sein Beauftragter oder die zuständige | § 4 - Der Minister der Finanzen, sein Beauftragter oder die zuständige |
Behörde bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung des | Behörde bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung des |
vorliegenden Artikels. » | vorliegenden Artikels. » |
Art. 4 - In Artikel 436 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « | Art. 4 - In Artikel 436 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « |
Absatz 3 » durch die Wörter « § 3 Absatz 1 » ersetzt. | Absatz 3 » durch die Wörter « § 3 Absatz 1 » ersetzt. |
KAPITEL II - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches | KAPITEL II - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches |
Art. 5 - Artikel 93ter des Mehrwertsteuergesetzbuches wird wie folgt | Art. 5 - Artikel 93ter des Mehrwertsteuergesetzbuches wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
« § 1 - Ein Notar, der ersucht wird, eine Urkunde zur Veräusserung | « § 1 - Ein Notar, der ersucht wird, eine Urkunde zur Veräusserung |
oder Verwendung zur Hypothekenbestellung eines mit einer Hypothek | oder Verwendung zur Hypothekenbestellung eines mit einer Hypothek |
belastbaren Gutes auszufertigen, ist verpflichtet, den Eigentümer oder | belastbaren Gutes auszufertigen, ist verpflichtet, den Eigentümer oder |
den Niessbraucher dieses Gutes oder eines Teils dieses Gutes zu | den Niessbraucher dieses Gutes oder eines Teils dieses Gutes zu |
fragen, ob er steuerpflichtig ist. | fragen, ob er steuerpflichtig ist. |
Bei einer positiven Antwort ist der Notar, der ersucht wird, diese | Bei einer positiven Antwort ist der Notar, der ersucht wird, diese |
Urkunde auszufertigen, persönlich für die Zahlung der Mehrwertsteuer | Urkunde auszufertigen, persönlich für die Zahlung der Mehrwertsteuer |
und der Nebenkosten haftbar, die zu einer Hypothekeneintragung führen | und der Nebenkosten haftbar, die zu einer Hypothekeneintragung führen |
können, wenn er es unterlässt: | können, wenn er es unterlässt: |
1. den Dienst, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem | 1. den Dienst, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem |
Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, anhand eines | Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, anhand eines |
Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, hiervon in | Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, hiervon in |
Kenntnis zu setzen, | Kenntnis zu setzen, |
2. den vom König bestimmten Beamten hiervon in Kenntnis zu setzen, | 2. den vom König bestimmten Beamten hiervon in Kenntnis zu setzen, |
wenn die Meldung nicht gemäss Nr. 1 übermittelt wird. In diesem Fall | wenn die Meldung nicht gemäss Nr. 1 übermittelt wird. In diesem Fall |
muss die Meldung in zweifacher Ausfertigung erstellt und per | muss die Meldung in zweifacher Ausfertigung erstellt und per |
Einschreiben zugesandt werden. | Einschreiben zugesandt werden. |
Wird die betreffende Urkunde binnen drei Monaten nach Versendung der | Wird die betreffende Urkunde binnen drei Monaten nach Versendung der |
Meldung nicht ausgefertigt, wird diese als hinfällig angesehen. | Meldung nicht ausgefertigt, wird diese als hinfällig angesehen. |
Wird die Meldung gemäss Absatz 2 Nr. 1 übermittelt, gilt als Datum der | Wird die Meldung gemäss Absatz 2 Nr. 1 übermittelt, gilt als Datum der |
Versendung der Meldung das Datum der Empfangsbestätigung, die von dem | Versendung der Meldung das Datum der Empfangsbestätigung, die von dem |
Dienst, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem | Dienst, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem |
Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, übermittelt | Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, übermittelt |
wird. | wird. |
Wird dieselbe Meldung nacheinander gemäss den in Absatz 2 Nr. 1 | Wird dieselbe Meldung nacheinander gemäss den in Absatz 2 Nr. 1 |
beziehungsweise Nr. 2 vorgesehenen Verfahren versandt, ist die gemäss | beziehungsweise Nr. 2 vorgesehenen Verfahren versandt, ist die gemäss |
Absatz 2 Nr. 2 erstellte Meldung nur massgebend, wenn das Datum ihrer | Absatz 2 Nr. 2 erstellte Meldung nur massgebend, wenn das Datum ihrer |
Versendung vor dem Datum der Versendung der gemäss Absatz 2 Nr. 1 | Versendung vor dem Datum der Versendung der gemäss Absatz 2 Nr. 1 |
erstellten Meldung liegt. | erstellten Meldung liegt. |
Der Minister der Finanzen, sein Beauftragter oder die zuständige | Der Minister der Finanzen, sein Beauftragter oder die zuständige |
Behörde bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung des | Behörde bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung des |
vorliegenden Paragraphen. » | vorliegenden Paragraphen. » |
2. Paragraph 1bis wird aufgehoben. | 2. Paragraph 1bis wird aufgehoben. |
Art. 6 - In Artikel 93quater desselben Gesetzbuches werden die Wörter | Art. 6 - In Artikel 93quater desselben Gesetzbuches werden die Wörter |
« der in Artikel 93ter § 1 beziehungsweise § 1bis vorgesehenen Meldung | « der in Artikel 93ter § 1 beziehungsweise § 1bis vorgesehenen Meldung |
» durch die Wörter « der in Artikel 93ter § 1 vorgesehenen Meldung » | » durch die Wörter « der in Artikel 93ter § 1 vorgesehenen Meldung » |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 7 - Artikel 93quinquies desselben Gesetzbuches wird durch | Art. 7 - Artikel 93quinquies desselben Gesetzbuches wird durch |
folgende Bestimmung ersetzt: | folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 93quinquies - § 1 - Ist die in Artikel 93ter erwähnte Urkunde | « Art. 93quinquies - § 1 - Ist die in Artikel 93ter erwähnte Urkunde |
ausgefertigt, gilt die in Artikel 93quater erwähnte Notifizierung als | ausgefertigt, gilt die in Artikel 93quater erwähnte Notifizierung als |
Drittpfändung in den Händen des Notars in Bezug auf die Geldsummen und | Drittpfändung in den Händen des Notars in Bezug auf die Geldsummen und |
Werte, die aufgrund der Urkunde für Rechnung oder zugunsten des | Werte, die aufgrund der Urkunde für Rechnung oder zugunsten des |
Steuerschuldners im Besitz des Notars sind, insofern die in Artikel 85 | Steuerschuldners im Besitz des Notars sind, insofern die in Artikel 85 |
§ 1 vorgesehene Notifizierung erfolgt ist. | § 1 vorgesehene Notifizierung erfolgt ist. |
Liegen die in dritter Hand gepfändeten Geldsummen und Werte unter den | Liegen die in dritter Hand gepfändeten Geldsummen und Werte unter den |
Gesamtsummen, die eingetragenen Gläubigern und Einspruch erhebenden | Gesamtsummen, die eingetragenen Gläubigern und Einspruch erhebenden |
Gläubigern einschliesslich der Mehrwertsteuereinnehmer geschuldet | Gläubigern einschliesslich der Mehrwertsteuereinnehmer geschuldet |
werden, muss der Notar darüber hinaus zur Vermeidung der persönlichen | werden, muss der Notar darüber hinaus zur Vermeidung der persönlichen |
Haftung für den Überschuss spätestens am ersten Werktag nach der | Haftung für den Überschuss spätestens am ersten Werktag nach der |
Beurkundung: | Beurkundung: |
1. den Dienst, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem | 1. den Dienst, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem |
Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, anhand eines | Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, anhand eines |
Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, davon in | Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, davon in |
Kenntnis setzen, | Kenntnis setzen, |
2. den aufgrund von Artikel 93ter bestimmten Beamten per Einschreiben | 2. den aufgrund von Artikel 93ter bestimmten Beamten per Einschreiben |
davon in Kenntnis setzen, wenn die Inkenntnissetzung nicht gemäss Nr. | davon in Kenntnis setzen, wenn die Inkenntnissetzung nicht gemäss Nr. |
1 übermittelt wird oder wenn der Notar zuvor die in Artikel 93ter | 1 übermittelt wird oder wenn der Notar zuvor die in Artikel 93ter |
erwähnte Meldung per Einschreiben versandt hat. | erwähnte Meldung per Einschreiben versandt hat. |
Je nach Fall ist das Datum der Inkenntnissetzung das Datum der | Je nach Fall ist das Datum der Inkenntnissetzung das Datum der |
Empfangsbestätigung, die von dem Dienst übermittelt wird, der zu | Empfangsbestätigung, die von dem Dienst übermittelt wird, der zu |
diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem Beauftragten oder der | diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem Beauftragten oder der |
zuständigen Behörde bestimmt wird, oder das Datum der Aufgabe des | zuständigen Behörde bestimmt wird, oder das Datum der Aufgabe des |
Einschreibens. | Einschreibens. |
§ 2 - Wird dieselbe Inkenntnissetzung nacheinander gemäss den in § 1 | § 2 - Wird dieselbe Inkenntnissetzung nacheinander gemäss den in § 1 |
Absatz 2 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 2 vorgesehenen Verfahren versandt, | Absatz 2 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 2 vorgesehenen Verfahren versandt, |
ist die gemäss § 1 Absatz 2 Nr. 2 erstellte Inkenntnissetzung nur | ist die gemäss § 1 Absatz 2 Nr. 2 erstellte Inkenntnissetzung nur |
massgebend, wenn das Datum ihrer Versendung vor dem Datum der | massgebend, wenn das Datum ihrer Versendung vor dem Datum der |
Versendung der gemäss § 1 Absatz 2 Nr. 1 erstellten Inkenntnissetzung | Versendung der gemäss § 1 Absatz 2 Nr. 1 erstellten Inkenntnissetzung |
liegt. | liegt. |
§ 3 - Unbeschadet der Rechte Dritter ist die Übertragung oder | § 3 - Unbeschadet der Rechte Dritter ist die Übertragung oder |
Eintragung der Urkunde dem Staat gegenüber nicht wirksam, wenn die | Eintragung der Urkunde dem Staat gegenüber nicht wirksam, wenn die |
Eintragung der gesetzlichen Hypothek binnen acht Werktagen ab dem | Eintragung der gesetzlichen Hypothek binnen acht Werktagen ab dem |
Datum der in § 1 Absatz 3 erwähnten Inkenntnissetzung erfolgt. | Datum der in § 1 Absatz 3 erwähnten Inkenntnissetzung erfolgt. |
Nicht eingetragene Schuldforderungen, für die Pfändung oder Einspruch | Nicht eingetragene Schuldforderungen, für die Pfändung oder Einspruch |
erst nach Ablauf der in § 1 Absatz 2 vorgesehenen Frist erfolgt, sind | erst nach Ablauf der in § 1 Absatz 2 vorgesehenen Frist erfolgt, sind |
ohne Auswirkung auf Schuldforderungen in Bezug auf Mehrwertsteuer und | ohne Auswirkung auf Schuldforderungen in Bezug auf Mehrwertsteuer und |
Nebenkosten, die gemäss Artikel 93quater notifiziert wurden. | Nebenkosten, die gemäss Artikel 93quater notifiziert wurden. |
§ 4 - Der Minister der Finanzen, sein Beauftragter oder die zuständige | § 4 - Der Minister der Finanzen, sein Beauftragter oder die zuständige |
Behörde bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung des | Behörde bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung des |
vorliegenden Artikels. » | vorliegenden Artikels. » |
Art. 8 - In Artikel 93sexies desselben Gesetzbuches werden die Wörter | Art. 8 - In Artikel 93sexies desselben Gesetzbuches werden die Wörter |
« Absatz 3 » durch die Wörter « § 3 Absatz 1 » ersetzt. | « Absatz 3 » durch die Wörter « § 3 Absatz 1 » ersetzt. |
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. März 2007 in Kraft. | Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. März 2007 in Kraft. |
Art. 10 - Wenn das Datum der Versendung der in den Artikeln 433 des | Art. 10 - Wenn das Datum der Versendung der in den Artikeln 433 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 beziehungsweise 93ter des | Einkommensteuergesetzbuches 1992 beziehungsweise 93ter des |
Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnten Meldung vor dem Datum des | Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnten Meldung vor dem Datum des |
Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses liegt, muss die sich daraus | Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses liegt, muss die sich daraus |
ergebende Inkenntnissetzung, die in den Artikeln 435 des | ergebende Inkenntnissetzung, die in den Artikeln 435 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 beziehungsweise 93quinquies des | Einkommensteuergesetzbuches 1992 beziehungsweise 93quinquies des |
Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnt ist, gemäss den Artikeln 435 des | Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnt ist, gemäss den Artikeln 435 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 beziehungsweise 93quinquies des | Einkommensteuergesetzbuches 1992 beziehungsweise 93quinquies des |
Mehrwertsteuergesetzbuches, so wie sie vor ihrer Abänderung durch die | Mehrwertsteuergesetzbuches, so wie sie vor ihrer Abänderung durch die |
Artikel 3 und 7 des vorliegenden Erlasses bestanden, versandt werden. | Artikel 3 und 7 des vorliegenden Erlasses bestanden, versandt werden. |
Art. 11 - Unser für die Finanzen zuständiger Minister ist mit der | Art. 11 - Unser für die Finanzen zuständiger Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. Februar 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 25. Februar 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |