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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 25/02/2007
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van het Wetboek van strafvordering Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales modifiant le Code d'instruction criminelle
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
25 FEBRUARI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 25 FEVRIER 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van en langue allemande de dispositions légales modifiant le Code
het Wetboek van strafvordering d'instruction criminelle
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling Vu les projets de traduction officielle en langue allemande
- van de artikelen 1, 5 en 9 van de wet van 19 maart 2003 tot - des articles 1, 5 et 9 de la loi du 19 mars 2003 modifiant le Code
wijziging van het Wetboek van strafvordering, van de wet van 21 d'instruction criminelle, la loi du 21 novembre 1989 relative à
november 1989 betreffende de verplichte aansprakelijkheidsverzekering l'assurance obligatoire de la responsabilité en matière de véhicules
inzake motorrijtuigen en het koninklijk besluit van 28 december 1950 automoteurs et l'arrêté royal du 28 décembre 1950 portant règlement
houdende algemeen reglement op de gerechtskosten in strafzaken, général sur les frais de justice en matière répressive,
- van de artikelen 1, 23 tot 25 en 28 van de wet van 27 december 2005 - des articles 1, 23 à 25 et 28 de la loi du 27 décembre 2005 portant
houdende diverse wijzigingen van het Wetboek van strafvordering en van des modifications diverses au Code d'instruction criminelle et au Code
het Gerechtelijk Wetboek met het oog op de verbetering van de judiciaire en vue d'améliorer les modes d'investigation dans la lutte
onderzoeksmethoden in de strijd tegen het terrorisme en de zware en contre le terrorisme et la criminalité grave et organisée,
georganiseerde criminaliteit,
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het établis par le Service central de traduction allemande auprès du
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du

gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande :
- van de artikelen 1, 5 en 9 van de wet van 19 maart 2003 tot - des articles 1, 5 et 9 de la loi du 19 mars 2003 modifiant le Code
wijziging van het Wetboek van strafvordering, van de wet van 21 d'instruction criminelle, la loi du 21 novembre 1989 relative à
november 1989 betreffende de verplichte aansprakelijkheidsverzekering l'assurance obligatoire de la responsabilité en matière de véhicules
inzake motorrijtuigen en het koninklijk besluit van 28 december 1950 automoteurs et l'arrêté royal du 28 décembre 1950 portant règlement
houdende algemeen reglement op de gerechtskosten in strafzaken; général sur les frais de justice en matière répressive;
- van de artikelen 1, 23 tot 25 en 28 van de wet van 27 december 2005 - des articles 1, 23 à 25 et 28 de la loi du 27 décembre 2005 portant
houdende diverse wijzigingen van het Wetboek van strafvordering en van des modifications diverses au Code d'instruction criminelle et au Code
het Gerechtelijk Wetboek met het oog op de verbetering van de judiciaire en vue d'améliorer les modes d'investigation dans la lutte
onderzoeksmethoden in de strijd tegen het terrorisme en de zware en contre le terrorisme et la criminalité grave et organisée.
georganiseerde criminaliteit.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 25 februari 2007. Donné à Bruxelles, le 25 février 2007.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage 1 Annexe 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
19. MÄRZ 2003 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches, 19. MÄRZ 2003 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches,
des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in
Bezug auf Kraftfahrzeuge und des Königlichen Erlasses vom 28. Dezember Bezug auf Kraftfahrzeuge und des Königlichen Erlasses vom 28. Dezember
1950 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über die Gerichtskosten in 1950 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über die Gerichtskosten in
Strafsachen Strafsachen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches KAPITEL II - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches
(...) (...)
Art. 5 - Artikel 376 Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird durch Art. 5 - Artikel 376 Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird durch
folgende Bestimmung ersetzt: folgende Bestimmung ersetzt:
« Wenn der Verurteilungsentscheid die Sondereinziehung von Sachen nach « Wenn der Verurteilungsentscheid die Sondereinziehung von Sachen nach
sich zieht, die sich ausserhalb des belgischen Staatsgebiets befinden, sich zieht, die sich ausserhalb des belgischen Staatsgebiets befinden,
setzt die Staatsanwaltschaft das Zentrale Organ für Sicherstellung und setzt die Staatsanwaltschaft das Zentrale Organ für Sicherstellung und
Einziehung davon in Kenntnis und übermittelt ihm eine Abschrift der Einziehung davon in Kenntnis und übermittelt ihm eine Abschrift der
relevanten Schriftstücke der Strafakte. Das Zentrale Organ übermittelt relevanten Schriftstücke der Strafakte. Das Zentrale Organ übermittelt
diese Abschriften anschliessend dem Minister der Justiz. » diese Abschriften anschliessend dem Minister der Justiz. »
(...) (...)
KAPITEL V - In-Kraft-Treten KAPITEL V - In-Kraft-Treten
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des vierten Monats Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des vierten Monats
nach dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im nach dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 8, der an Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 8, der an
dem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass dem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
festzulegenden Datum in Kraft tritt. festzulegenden Datum in Kraft tritt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2003 Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 februari 2007. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 février 2007.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage 2 Annexe 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
27. DEZEMBER 2005 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen 27. DEZEMBER 2005 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen
des Strafprozessgesetzbuches und des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick des Strafprozessgesetzbuches und des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick
auf die Verbesserung der Untersuchungsmethoden im Kampf gegen den auf die Verbesserung der Untersuchungsmethoden im Kampf gegen den
Terrorismus und das schwere und organisierte Verbrechen Terrorismus und das schwere und organisierte Verbrechen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
(...) (...)
KAPITEL III - Bestimmungen zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches KAPITEL III - Bestimmungen zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches
(...) (...)
Art. 23 - Ein Artikel 235ter mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Art. 23 - Ein Artikel 235ter mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe
Gesetzbuch eingefügt: Gesetzbuch eingefügt:
« Art. 235ter - § 1 - Die Anklagekammer ist damit beauftragt, die « Art. 235ter - § 1 - Die Anklagekammer ist damit beauftragt, die
Anwendung der besonderen Ermittlungsmethoden der Observation und Anwendung der besonderen Ermittlungsmethoden der Observation und
Infiltrierung zu kontrollieren. Infiltrierung zu kontrollieren.
Sobald die Ermittlung, bei der die besonderen Ermittlungsmethoden der Sobald die Ermittlung, bei der die besonderen Ermittlungsmethoden der
Observation und Infiltrierung angewandt worden sind, abgeschlossen ist Observation und Infiltrierung angewandt worden sind, abgeschlossen ist
und bevor die Staatsanwaltschaft die direkte Ladung vornimmt, und bevor die Staatsanwaltschaft die direkte Ladung vornimmt,
untersucht die Anklagekammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft die untersucht die Anklagekammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft die
Ordnungsmässigkeit dieser Methoden. Ordnungsmässigkeit dieser Methoden.
Sobald der Untersuchungsrichter dem Prokurator des Königs aufgrund von Sobald der Untersuchungsrichter dem Prokurator des Königs aufgrund von
Artikel 127 § 1 Absatz 1 seine Akte übermittelt, untersucht die Artikel 127 § 1 Absatz 1 seine Akte übermittelt, untersucht die
Anklagekammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Ordnungsmässigkeit Anklagekammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Ordnungsmässigkeit
der besonderen Ermittlungsmethoden der Observation und Infiltrierung, der besonderen Ermittlungsmethoden der Observation und Infiltrierung,
die im Rahmen der gerichtlichen Untersuchung oder der ihr die im Rahmen der gerichtlichen Untersuchung oder der ihr
vorangegangenen Ermittlung angewandt worden sind. vorangegangenen Ermittlung angewandt worden sind.
§ 2 - Die Anklagekammer befindet binnen dreissig Tagen nach Erhalt des § 2 - Die Anklagekammer befindet binnen dreissig Tagen nach Erhalt des
Antrags der Staatsanwaltschaft. Diese Frist wird auf acht Tage Antrags der Staatsanwaltschaft. Diese Frist wird auf acht Tage
herabgesetzt, wenn einer der Beschuldigten sich in Untersuchungshaft herabgesetzt, wenn einer der Beschuldigten sich in Untersuchungshaft
befindet. befindet.
Die Anklagekammer hört die Ausführungen des Generalprokurators separat Die Anklagekammer hört die Ausführungen des Generalprokurators separat
und in Abwesenheit der Parteien an. und in Abwesenheit der Parteien an.
Auf die gleiche Weise hört sie die Zivilpartei und den Beschuldigten Auf die gleiche Weise hört sie die Zivilpartei und den Beschuldigten
an, nachdem diese spätestens achtundvierzig Stunden vor der Sitzung an, nachdem diese spätestens achtundvierzig Stunden vor der Sitzung
per Telefax oder per Einschreibebrief vom Greffier vorgeladen worden per Telefax oder per Einschreibebrief vom Greffier vorgeladen worden
sind. In der Vorladung teilt der Greffier ihnen ebenfalls mit, dass sind. In der Vorladung teilt der Greffier ihnen ebenfalls mit, dass
die Strafakte ihnen während dieses Zeitraums in der Gerichtskanzlei im die Strafakte ihnen während dieses Zeitraums in der Gerichtskanzlei im
Original oder als Abschrift zur Einsichtnahme zur Verfügung steht. Original oder als Abschrift zur Einsichtnahme zur Verfügung steht.
Die Anklagekammer kann, was die angewandten besonderen Die Anklagekammer kann, was die angewandten besonderen
Ermittlungsmethoden der Observation und Infiltrierung betrifft, den Ermittlungsmethoden der Observation und Infiltrierung betrifft, den
Untersuchungsrichter und den in den Artikeln 47sexies § 3 Nr. 6 und Untersuchungsrichter und den in den Artikeln 47sexies § 3 Nr. 6 und
47octies § 3 Nr. 6 erwähnten Gerichtspolizeioffizier separat und in 47octies § 3 Nr. 6 erwähnten Gerichtspolizeioffizier separat und in
Abwesenheit der Parteien anhören. Abwesenheit der Parteien anhören.
Die Anklagekammer kann den Untersuchungsrichter damit beauftragen, die Die Anklagekammer kann den Untersuchungsrichter damit beauftragen, die
mit der Durchführung der Observation und Infiltrierung beauftragen mit der Durchführung der Observation und Infiltrierung beauftragen
Polizeibeamten und die in Artikel 47octies § 1 Absatz 2 erwähnte Polizeibeamten und die in Artikel 47octies § 1 Absatz 2 erwähnte
Zivilperson in Anwendung von Artikel 86bis und 86ter anzuhören. Sie Zivilperson in Anwendung von Artikel 86bis und 86ter anzuhören. Sie
kann beschliessen, der vom Untersuchungsrichter geführten Anhörung kann beschliessen, der vom Untersuchungsrichter geführten Anhörung
beizuwohnen oder eines ihrer Mitglieder zu diesem Zweck abzuordnen. beizuwohnen oder eines ihrer Mitglieder zu diesem Zweck abzuordnen.
§ 3 - Die Staatsanwaltschaft legt dem Vorsitzenden der Anklagekammer § 3 - Die Staatsanwaltschaft legt dem Vorsitzenden der Anklagekammer
die in den Artikeln 47septies § 1 Absatz 2 oder 47novies § 1 Absatz 2 die in den Artikeln 47septies § 1 Absatz 2 oder 47novies § 1 Absatz 2
erwähnte vertrauliche Akte vor, die sich auf die in § 1 erwähnte erwähnte vertrauliche Akte vor, die sich auf die in § 1 erwähnte
Ermittlung oder gerichtliche Untersuchung bezieht. Nur die Magistrate Ermittlung oder gerichtliche Untersuchung bezieht. Nur die Magistrate
der Anklagekammer haben das Recht, diese vertrauliche Akte einzusehen. der Anklagekammer haben das Recht, diese vertrauliche Akte einzusehen.
Der Vorsitzende der Anklagekammer ergreift die notwendigen Massnahmen Der Vorsitzende der Anklagekammer ergreift die notwendigen Massnahmen
zur Sicherung der vertraulichen Akte. Nachdem er von der vertraulichen zur Sicherung der vertraulichen Akte. Nachdem er von der vertraulichen
Akte Kenntnis genommen hat, gibt er sie der Staatsanwaltschaft Akte Kenntnis genommen hat, gibt er sie der Staatsanwaltschaft
unverzüglich zurück. unverzüglich zurück.
§ 4 - Im Entscheid der Anklagekammer darf weder der Inhalt der § 4 - Im Entscheid der Anklagekammer darf weder der Inhalt der
vertraulichen Akte noch irgendein Element, das die verwendeten vertraulichen Akte noch irgendein Element, das die verwendeten
technischen Mittel und die polizeilichen Untersuchungstechniken oder technischen Mittel und die polizeilichen Untersuchungstechniken oder
die Gewährleistung der Sicherheit und der Anonymität des Informanten, die Gewährleistung der Sicherheit und der Anonymität des Informanten,
der Polizeibeamten, die mit der Durchführung der Observation oder der Polizeibeamten, die mit der Durchführung der Observation oder
Infiltrierung beauftragt sind, und der in Artikel 47octies § 1 Absatz Infiltrierung beauftragt sind, und der in Artikel 47octies § 1 Absatz
2 erwähnten Zivilperson gefährden könnte, Erwähnung finden. 2 erwähnten Zivilperson gefährden könnte, Erwähnung finden.
§ 5 - Im Übrigen wird gemäss Artikel 235bis §§ 5 und 6 vorgegangen. § 5 - Im Übrigen wird gemäss Artikel 235bis §§ 5 und 6 vorgegangen.
§ 6 - Gegen die Kontrolle der vertraulichen Akte durch die § 6 - Gegen die Kontrolle der vertraulichen Akte durch die
Anklagekammer kann kein Rechtsbehelf eingelegt werden. » Anklagekammer kann kein Rechtsbehelf eingelegt werden. »
Art. 24 - Ein Artikel 235quater mit folgendem Wortlaut wird in Art. 24 - Ein Artikel 235quater mit folgendem Wortlaut wird in
dasselbe Gesetzbuch eingefügt: dasselbe Gesetzbuch eingefügt:
« Art. 235quater - § 1 - Unbeschadet der Ausübung der in Artikel « Art. 235quater - § 1 - Unbeschadet der Ausübung der in Artikel
235ter erwähnten Kontrolle kann die Anklagekammer von Amts wegen, auf 235ter erwähnten Kontrolle kann die Anklagekammer von Amts wegen, auf
Ersuchen des Untersuchungsrichters oder auf Antrag der Ersuchen des Untersuchungsrichters oder auf Antrag der
Staatsanwaltschaft während der gerichtlichen Untersuchung die Staatsanwaltschaft während der gerichtlichen Untersuchung die
Ordnungsmässigkeit der besonderen Ermittlungsmethoden der Observation Ordnungsmässigkeit der besonderen Ermittlungsmethoden der Observation
und Infiltrierung, die im Rahmen dieser gerichtlichen Untersuchung und Infiltrierung, die im Rahmen dieser gerichtlichen Untersuchung
oder der ihr vorangegangenen Ermittlung angewandt worden sind, oder der ihr vorangegangenen Ermittlung angewandt worden sind,
vorläufig untersuchen. vorläufig untersuchen.
Damit die Anklagekammer ihre Kontrolle von Amts wegen ausüben kann, Damit die Anklagekammer ihre Kontrolle von Amts wegen ausüben kann,
informieren die Prokuratoren des Königs ihres Amtsbereichs den informieren die Prokuratoren des Königs ihres Amtsbereichs den
Vorsitzenden der Anklagekammer systematisch und unmittelbar über die Vorsitzenden der Anklagekammer systematisch und unmittelbar über die
Akten, für die die Staatsanwaltschaft oder der Untersuchungsrichter Akten, für die die Staatsanwaltschaft oder der Untersuchungsrichter
Observationen und Infiltrierungen beschlossen haben. Observationen und Infiltrierungen beschlossen haben.
§ 2 - Die Anklagekammer hört die Ausführungen des Generalprokurators § 2 - Die Anklagekammer hört die Ausführungen des Generalprokurators
separat und in Abwesenheit der Parteien an. separat und in Abwesenheit der Parteien an.
Die Anklagekammer kann, was die angewandten besonderen Die Anklagekammer kann, was die angewandten besonderen
Ermittlungsmethoden der Observation und Infiltrierung betrifft, den Ermittlungsmethoden der Observation und Infiltrierung betrifft, den
Untersuchungsrichter und den in den Artikeln 47sexies § 3 Nr. 6 und Untersuchungsrichter und den in den Artikeln 47sexies § 3 Nr. 6 und
47octies § 3 Nr. 6 erwähnten Gerichtspolizeioffizier separat und in 47octies § 3 Nr. 6 erwähnten Gerichtspolizeioffizier separat und in
Abwesenheit der Parteien anhören. Abwesenheit der Parteien anhören.
§ 3 - Die Staatsanwaltschaft legt dem Vorsitzenden der Anklagekammer § 3 - Die Staatsanwaltschaft legt dem Vorsitzenden der Anklagekammer
die in den Artikeln 47septies § 1 Absatz 2 oder 47novies § 1 Absatz 2 die in den Artikeln 47septies § 1 Absatz 2 oder 47novies § 1 Absatz 2
erwähnte vertrauliche Akte vor, die sich auf die in § 1 erwähnte erwähnte vertrauliche Akte vor, die sich auf die in § 1 erwähnte
gerichtliche Untersuchung bezieht. Nur die Magistrate der gerichtliche Untersuchung bezieht. Nur die Magistrate der
Anklagekammer haben das Recht, diese vertrauliche Akte einzusehen. Anklagekammer haben das Recht, diese vertrauliche Akte einzusehen.
Der Vorsitzende der Anklagekammer ergreift die notwendigen Massnahmen Der Vorsitzende der Anklagekammer ergreift die notwendigen Massnahmen
zur Sicherung der vertraulichen Akte. Nachdem er von der vertraulichen zur Sicherung der vertraulichen Akte. Nachdem er von der vertraulichen
Akte Kenntnis genommen hat, gibt er sie der Staatsanwaltschaft Akte Kenntnis genommen hat, gibt er sie der Staatsanwaltschaft
unverzüglich zurück. unverzüglich zurück.
§ 4 - Im Entscheid der Anklagekammer darf weder der Inhalt der § 4 - Im Entscheid der Anklagekammer darf weder der Inhalt der
vertraulichen Akte noch irgendein Element, das die verwendeten vertraulichen Akte noch irgendein Element, das die verwendeten
technischen Mittel und die polizeilichen Untersuchungstechniken oder technischen Mittel und die polizeilichen Untersuchungstechniken oder
die Gewährleistung der Sicherheit und der Anonymität des Informanten, die Gewährleistung der Sicherheit und der Anonymität des Informanten,
der Polizeibeamten, die mit der Durchführung der Observation oder der Polizeibeamten, die mit der Durchführung der Observation oder
Infiltrierung beauftragt sind, und der in Artikel 47octies § 1 Absatz Infiltrierung beauftragt sind, und der in Artikel 47octies § 1 Absatz
2 erwähnten Zivilperson gefährden könnte, Erwähnung finden. 2 erwähnten Zivilperson gefährden könnte, Erwähnung finden.
Art. 25 - Ein Artikel 335bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Art. 25 - Ein Artikel 335bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe
Gesetzbuch eingefügt: Gesetzbuch eingefügt:
« Art. 335bis - Der Vorsitzende kann auf der Grundlage konkreter « Art. 335bis - Der Vorsitzende kann auf der Grundlage konkreter
Elemente, die nach der gemäss Artikel 235ter ausgeübten Kontrolle Elemente, die nach der gemäss Artikel 235ter ausgeübten Kontrolle
durch die Anklagekammer ans Licht gekommen sind, entweder von Amts durch die Anklagekammer ans Licht gekommen sind, entweder von Amts
wegen oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder auf Ersuchen des wegen oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder auf Ersuchen des
Angeklagten, der Zivilpartei oder ihrer Rechtsanwälte, die Angeklagten, der Zivilpartei oder ihrer Rechtsanwälte, die
Anklagekammer damit beauftragen, die Anwendung der besonderen Anklagekammer damit beauftragen, die Anwendung der besonderen
Ermittlungsmethoden der Observation oder Infiltrierung in Anwendung Ermittlungsmethoden der Observation oder Infiltrierung in Anwendung
von Artikel 235ter zu kontrollieren. von Artikel 235ter zu kontrollieren.
Dieser Antrag oder dieses Ersuchen muss, um nicht zu verfallen, vor Dieser Antrag oder dieses Ersuchen muss, um nicht zu verfallen, vor
jeglichem anderen Rechtsmittel vorgebracht werden, ausser wenn dieses jeglichem anderen Rechtsmittel vorgebracht werden, ausser wenn dieses
Rechtsmittel konkrete und neue Elemente betrifft, die während der Rechtsmittel konkrete und neue Elemente betrifft, die während der
Sitzung ans Licht gekommen sind. Sitzung ans Licht gekommen sind.
Der Vorsitzende übermittelt der Staatsanwaltschaft die Akte, um die Der Vorsitzende übermittelt der Staatsanwaltschaft die Akte, um die
Sache zu diesem Zweck vor die Anklagekammer zu bringen. » Sache zu diesem Zweck vor die Anklagekammer zu bringen. »
(...) (...)
KAPITEL V - Schlussbestimmung KAPITEL V - Schlussbestimmung
Art. 28 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 28 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 15, 17, 20, Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 15, 17, 20,
21 und 26, die an dem vom König festzulegenden Datum in Kraft treten. 21 und 26, die an dem vom König festzulegenden Datum in Kraft treten.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2005 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 februari 2007. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 février 2007.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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