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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 25/02/2007
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 december 2006 betreffende de toekenning van een bijzondere en bijkomende vergoeding in geval van fysieke schade geleden door leden van politie- en hulpdiensten, door sommige leden van de Veiligheid van de Staat, door sommige leden van het Bestuur der Strafinrichtingen en door het personeel van Landsverdediging, bij de redding van personen van wie het leven in gevaar was Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 décembre 2006 relatif à l'octroi d'une indemnité spéciale et complémentaire en cas de dommage physique subi par des membres des services de police et de secours, par certains membres de la Sûreté de l'Etat, par certains membres de l'administration des Etablissements pénitentiaires et par le personnel de la Défense lors du sauvetage de personnes dont la vie était en danger
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
25 FEBRUARI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 25 FEVRIER 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 december en langue allemande de l'arrêté royal du 4 décembre 2006 relatif à
2006 betreffende de toekenning van een bijzondere en bijkomende l'octroi d'une indemnité spéciale et complémentaire en cas de dommage
vergoeding in geval van fysieke schade geleden door leden van politie- physique subi par des membres des services de police et de secours,
en hulpdiensten, door sommige leden van de Veiligheid van de Staat, par certains membres de la Sûreté de l'Etat, par certains membres de
door sommige leden van het Bestuur der Strafinrichtingen en door het l'administration des Etablissements pénitentiaires et par le personnel
personeel van Landsverdediging, bij de redding van personen van wie de la Défense lors du sauvetage de personnes dont la vie était en
het leven in gevaar was danger
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 4 december 2006 betreffende de toekenning van een royal du 4 décembre 2006 relatif à l'octroi d'une indemnité spéciale
bijzondere en bijkomende vergoeding in geval van fysieke schade et complémentaire en cas de dommage physique subi par des membres des
geleden door leden van politie- en hulpdiensten, door sommige leden services de police et de secours, par certains membres de la Sûreté de
van de Veiligheid van de Staat, door sommige leden van het Bestuur der l'Etat, par certains membres de l'administration des Etablissements
Strafinrichtingen en door het personeel van Landsverdediging, bij de pénitentiaires et par le personnel de la Défense lors du sauvetage de
redding van personen van wie het leven in gevaar was, opgemaakt door personnes dont la vie était en danger, établi par le Service central
de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 4 december 2006 betreffende officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 décembre 2006
de toekenning van een bijzondere en bijkomende vergoeding in geval van relatif à l'octroi d'une indemnité spéciale et complémentaire en cas
fysieke schade geleden door leden van politie- en hulpdiensten, door de dommage physique subi par des membres des services de police et de
sommige leden van de Veiligheid van de Staat, door sommige leden van secours, par certains membres de la Sûreté de l'Etat, par certains
het Bestuur der Strafinrichtingen en door het personeel van membres de l'administration des Etablissements pénitentiaires et par
Landsverdediging, bij de redding van personen van wie het leven in le personnel de la Défense lors du sauvetage de personnes dont la vie
gevaar was. était en danger.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 25 februari 2007. Donné à Bruxelles, le 25 février 2007.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
4. DEZEMBER 2006 - Königlicher Erlass über die Gewährung einer Sonder- 4. DEZEMBER 2006 - Königlicher Erlass über die Gewährung einer Sonder-
und Zusatzentschädigung im Fall eines Körperschadens, den Mitglieder und Zusatzentschädigung im Fall eines Körperschadens, den Mitglieder
der Polizei- und Rettungsdienste, bestimmte Mitglieder der der Polizei- und Rettungsdienste, bestimmte Mitglieder der
Staatssicherheit, bestimmte Mitglieder der Verwaltung der Staatssicherheit, bestimmte Mitglieder der Verwaltung der
Strafanstalten und das Personal der Landesverteidigung bei der Rettung Strafanstalten und das Personal der Landesverteidigung bei der Rettung
von Personen, deren Leben in Gefahr war, erlitten haben von Personen, deren Leben in Gefahr war, erlitten haben
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
im Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift im Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift
vorzulegen, wird das Verfahren festgelegt, das bei der Einreichung vorzulegen, wird das Verfahren festgelegt, das bei der Einreichung
eines Antrags auf Entschädigung auf der Grundlage von Artikel 42 des eines Antrags auf Entschädigung auf der Grundlage von Artikel 42 des
Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und
anderer Bestimmungen zu befolgen ist. anderer Bestimmungen zu befolgen ist.
Der Staatsrat hat sein Gutachten über diesen Text am 1. Juni 2006 Der Staatsrat hat sein Gutachten über diesen Text am 1. Juni 2006
abgegeben. abgegeben.
Die Artikel 2, 8 und 9 sind entsprechend den Bemerkungen des Die Artikel 2, 8 und 9 sind entsprechend den Bemerkungen des
Staatsrats angepasst worden. Die Überschrift und die Präambel sind Staatsrats angepasst worden. Die Überschrift und die Präambel sind
ebenfalls angepasst worden. ebenfalls angepasst worden.
Das Einverständnis des Ministers des Haushalts und das Einverständnis Das Einverständnis des Ministers des Haushalts und das Einverständnis
des Ministers des Öffentlichen Dienstes sind gemäss den des Ministers des Öffentlichen Dienstes sind gemäss den
diesbezüglichen Bemerkungen des Staatsrats eingeholt worden. diesbezüglichen Bemerkungen des Staatsrats eingeholt worden.
In Artikel 6 entsprechen die Modalitäten der Ausführung der In Artikel 6 entsprechen die Modalitäten der Ausführung der
Untersuchung durch die vom Minister bestimmte Behörde den Modalitäten, Untersuchung durch die vom Minister bestimmte Behörde den Modalitäten,
die im Erlass vom 23. Januar 1987 bestanden. Die verschiedenen die im Erlass vom 23. Januar 1987 bestanden. Die verschiedenen
Untersuchungen, die die Behörde, die mit der Erstellung des Berichts Untersuchungen, die die Behörde, die mit der Erstellung des Berichts
beauftragt ist, vornehmen kann, sind dennoch nicht detailliert, damit beauftragt ist, vornehmen kann, sind dennoch nicht detailliert, damit
die Untersuchungsmittel der Behörde nicht beschränkt werden. die Untersuchungsmittel der Behörde nicht beschränkt werden.
Der Staatsrat erwähnt zudem in seinem Gutachten, dass dieser Der Staatsrat erwähnt zudem in seinem Gutachten, dass dieser
Königliche Erlass dem gemeinsamen Ausschuss für alle öffentlichen Königliche Erlass dem gemeinsamen Ausschuss für alle öffentlichen
Dienste, den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Dienste, den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der
Polizeidienste und der Begutachtungskommission für das Militärpersonal Polizeidienste und der Begutachtungskommission für das Militärpersonal
der Land-, Luft- und Seestreitkräfte und des medizinischen Dienstes der Land-, Luft- und Seestreitkräfte und des medizinischen Dienstes
zur Konzertierung vorgelegt werden musste. zur Konzertierung vorgelegt werden musste.
Gemäss Artikel 5 § 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 28. September Gemäss Artikel 5 § 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 28. September
1984 zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung 1984 zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung
der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den
Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, und Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, und
Artikel 3 § 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 2001 zur Artikel 3 § 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 2001 zur
Ausführung des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen Ausführung des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen
zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen
des Personals der Polizeidienste ist die Konzertierung mit dem des Personals der Polizeidienste ist die Konzertierung mit dem
gemeinsamen Ausschuss für die öffentlichen Dienste beziehungsweise dem gemeinsamen Ausschuss für die öffentlichen Dienste beziehungsweise dem
Personal der Polizeidienste für Massnahmen im Fall von Katastrophen im Personal der Polizeidienste für Massnahmen im Fall von Katastrophen im
Sinne von Artikel 135 § 2 Nr. 5 des Neuen Gemeindegesetzes nicht Sinne von Artikel 135 § 2 Nr. 5 des Neuen Gemeindegesetzes nicht
erforderlich. erforderlich.
In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 25. April 1996 zur In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 25. April 1996 zur
Ausführung des Gesetzes vom 11. Juli 1978 zur Regelung der Beziehungen Ausführung des Gesetzes vom 11. Juli 1978 zur Regelung der Beziehungen
zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften des zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften des
Militärpersonals der Land-, Luft- und Seestreitkräfte und des Militärpersonals der Land-, Luft- und Seestreitkräfte und des
medizinischen Dienstes wird bestimmt, dass eine Konzertierung nicht medizinischen Dienstes wird bestimmt, dass eine Konzertierung nicht
erforderlich ist, wenn der Minister die äusserste Dringlichkeit mit erforderlich ist, wenn der Minister die äusserste Dringlichkeit mit
besonderen Gründen versieht, so wie in Artikel 3 § 1 der koordinierten besonderen Gründen versieht, so wie in Artikel 3 § 1 der koordinierten
Gesetze über den Staatsrat erwähnt. Gesetze über den Staatsrat erwähnt.
Ausserdem begrenzt dieser Erlass nicht die Rechte, die das oben Ausserdem begrenzt dieser Erlass nicht die Rechte, die das oben
erwähnte Personal in der Vergangenheit erhalten hat, sondern er erwähnte Personal in der Vergangenheit erhalten hat, sondern er
schafft zusätzliche Rechte. schafft zusätzliche Rechte.
Die Gaskatastrophe in Ghislenghien am 30. Juli 2004 hat 24 Menschen Die Gaskatastrophe in Ghislenghien am 30. Juli 2004 hat 24 Menschen
das Leben gekostet und zahlreiche Menschen sind dabei verletzt worden. das Leben gekostet und zahlreiche Menschen sind dabei verletzt worden.
Infolge dieser Gaskatastrophe befinden sich viele Opfer und Infolge dieser Gaskatastrophe befinden sich viele Opfer und
Familienangehörige verstorbener Opfer in einer schwierigen Situation. Familienangehörige verstorbener Opfer in einer schwierigen Situation.
In diesem Erlass wird vorgesehen, die nötigen finanziellen Mittel zu In diesem Erlass wird vorgesehen, die nötigen finanziellen Mittel zu
verschaffen, damit den Problemen der Opfer und der Familienangehörigen verschaffen, damit den Problemen der Opfer und der Familienangehörigen
verstorbener Opfer ein Ende gesetzt wird und ihnen geholfen wird. verstorbener Opfer ein Ende gesetzt wird und ihnen geholfen wird.
Daher ist es nicht angemessen, dieses Verfahren noch länger andauern Daher ist es nicht angemessen, dieses Verfahren noch länger andauern
zu lassen. zu lassen.
Der Staatsrat hat hervorgehoben, dass Artikel 8 Regeln enthält, die Der Staatsrat hat hervorgehoben, dass Artikel 8 Regeln enthält, die
nicht im Königlichen Erlass vom 23. Januar 1987 vorkommen. Es handelt nicht im Königlichen Erlass vom 23. Januar 1987 vorkommen. Es handelt
sich jedoch um Regeln zum Schutz der Antragsteller, durch die der sich jedoch um Regeln zum Schutz der Antragsteller, durch die der
Minister verpflicht wird, seine Entscheidung innerhalb einer Minister verpflicht wird, seine Entscheidung innerhalb einer
bestimmten Frist zu fällen. Diese Frist beträgt ein Jahr ab Empfang bestimmten Frist zu fällen. Diese Frist beträgt ein Jahr ab Empfang
des Antrags in dem Fall, dass das Opfer wegen körperlicher Unfähigkeit des Antrags in dem Fall, dass das Opfer wegen körperlicher Unfähigkeit
endgültig aus dem Dienst ausscheiden muss, und beträgt achtzehn Monate endgültig aus dem Dienst ausscheiden muss, und beträgt achtzehn Monate
ab dem Datum des Todes des Opfers, wenn dieses verstorben ist. In ab dem Datum des Todes des Opfers, wenn dieses verstorben ist. In
Ermangelung einer Entscheidung innerhalb der vorgesehenen Frist gilt Ermangelung einer Entscheidung innerhalb der vorgesehenen Frist gilt
der Antrag als abgelehnt. Durch die Einführung einer solchen Frist der Antrag als abgelehnt. Durch die Einführung einer solchen Frist
wird dafür gesorgt, dass das Warten der Antragsteller und die sich wird dafür gesorgt, dass das Warten der Antragsteller und die sich
daraus ergebende Rechtsunsicherheit nicht verlängert wird. daraus ergebende Rechtsunsicherheit nicht verlängert wird.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der getreue und ehrerbietige Diener der getreue und ehrerbietige Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
4. DEZEMBER 2006 - Königlicher Erlass über die Gewährung einer Sonder- 4. DEZEMBER 2006 - Königlicher Erlass über die Gewährung einer Sonder-
und Zusatzentschädigung im Fall eines Körperschadens, den Mitglieder und Zusatzentschädigung im Fall eines Körperschadens, den Mitglieder
der Polizei- und Rettungsdienste, bestimmte Mitglieder der der Polizei- und Rettungsdienste, bestimmte Mitglieder der
Staatssicherheit, bestimmte Mitglieder der Verwaltung der Staatssicherheit, bestimmte Mitglieder der Verwaltung der
Strafanstalten und das Personal der Landesverteidigung bei der Rettung Strafanstalten und das Personal der Landesverteidigung bei der Rettung
von Personen, deren Leben in Gefahr war, erlitten haben von Personen, deren Leben in Gefahr war, erlitten haben
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung Aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung
steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, insbesondere des Artikels steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, insbesondere des Artikels
42 §§ 1 und 4, abgeändert durch die Gesetze vom 15. Juli 1993, 18. 42 §§ 1 und 4, abgeändert durch die Gesetze vom 15. Juli 1993, 18.
Februar 1997, 27. Dezember 2000, 24. August 2001 und das Februar 1997, 27. Dezember 2000, 24. August 2001 und das
Programmgesetz vom 27. Dezember 2004; Programmgesetz vom 27. Dezember 2004;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. Januar 2006; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. Januar 2006;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 26. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 26.
Juli 2006; Juli 2006;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen
Dienstes vom 29. August 2006; Dienstes vom 29. August 2006;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die schwierige Situation Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die schwierige Situation
der Opfer, die wegen körperlicher Unfähigkeit endgültig aus dem Dienst der Opfer, die wegen körperlicher Unfähigkeit endgültig aus dem Dienst
ausscheiden mussten, oder der Familien von Opfern, die während der ausscheiden mussten, oder der Familien von Opfern, die während der
Rettung von Personen, deren Leben in Gefahr war, bei der Ausübung Rettung von Personen, deren Leben in Gefahr war, bei der Ausübung
ihres Dienstes verstorben sind; ihres Dienstes verstorben sind;
Aufgrund des Gutachtens 40.578/2 des Staatsrats vom 1. Juni 2006, Aufgrund des Gutachtens 40.578/2 des Staatsrats vom 1. Juni 2006,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers des Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers des
Innnern und Unseres Ministers der Landesverteidigung Innnern und Unseres Ministers der Landesverteidigung
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Gesetz: das Gesetz vom 1. August 1985 zur Festlegung 1. Gesetz: das Gesetz vom 1. August 1985 zur Festlegung
steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen,
2. Opfer: die in Artikel 42 § 3 des Gesetzes erwähnte Person, die 2. Opfer: die in Artikel 42 § 3 des Gesetzes erwähnte Person, die
verstorben ist oder gezwungen ist, unter den in Artikel 42 § 2 Nr. 2 verstorben ist oder gezwungen ist, unter den in Artikel 42 § 2 Nr. 2
des Gesetzes festgelegten Bedingungen wegen körperlicher Unfähigkeit des Gesetzes festgelegten Bedingungen wegen körperlicher Unfähigkeit
endgültig aus dem Dienst auszuscheiden, endgültig aus dem Dienst auszuscheiden,
3. zuständigem Minister: 3. zuständigem Minister:
a) den Minister des Innern für die in Artikel 42 § 3 Nr. 1, 4 und 5 a) den Minister des Innern für die in Artikel 42 § 3 Nr. 1, 4 und 5
des Gesetzes erwähnten Personen, des Gesetzes erwähnten Personen,
b) den Minister der Justiz für die in Artikel 42 § 3 Nr. 2 und 6 des b) den Minister der Justiz für die in Artikel 42 § 3 Nr. 2 und 6 des
Gesetzes erwähnten Personen, Gesetzes erwähnten Personen,
c) den Minister der Landesverteidigung für die in Artikel 42 § 3 Nr. 3 c) den Minister der Landesverteidigung für die in Artikel 42 § 3 Nr. 3
des Gesetzes erwähnten Personen, des Gesetzes erwähnten Personen,
4. Entschädigung: die in Artikel 42 des Gesetzes erwähnte 4. Entschädigung: die in Artikel 42 des Gesetzes erwähnte
Sonderentschädigung beziehungsweise Zusatzentschädigung. Sonderentschädigung beziehungsweise Zusatzentschädigung.
Art. 2 - Unbeschadet der Möglichkeit für das Opfer oder seine Art. 2 - Unbeschadet der Möglichkeit für das Opfer oder seine
Rechtsnachfolger, ihre Klage sofort vor die ordentlichen Gerichte zu Rechtsnachfolger, ihre Klage sofort vor die ordentlichen Gerichte zu
bringen, werden die Entschädigungen von dem zuständigen Minister bringen, werden die Entschädigungen von dem zuständigen Minister
gewährt. gewährt.
Art. 3 - § 1 - Jeder Antrag auf Entschädigung ist zur Vermeidung der Art. 3 - § 1 - Jeder Antrag auf Entschädigung ist zur Vermeidung der
Unzulässigkeit per Einschreiben an den zuständigen Minister zu Unzulässigkeit per Einschreiben an den zuständigen Minister zu
richten, und zwar innerhalb der folgenden Fristen: richten, und zwar innerhalb der folgenden Fristen:
1. wenn das Opfer gezwungen ist, wegen körperlicher Unfähigkeit 1. wenn das Opfer gezwungen ist, wegen körperlicher Unfähigkeit
endgültig aus dem Dienst auszuscheiden: 5 Jahre gemäss Artikel 1 endgültig aus dem Dienst auszuscheiden: 5 Jahre gemäss Artikel 1
Buchstabe a) des Gesetzes vom 6. Februar 1970 über die Verjährung der Buchstabe a) des Gesetzes vom 6. Februar 1970 über die Verjährung der
Schuldforderungen zu Lasten oder zugunsten des Staates oder der Schuldforderungen zu Lasten oder zugunsten des Staates oder der
Provinzen, Provinzen,
2. wenn das Opfer verstorben ist: Präklusivfrist von einem Jahr ab 2. wenn das Opfer verstorben ist: Präklusivfrist von einem Jahr ab
Sterbedatum. Sterbedatum.
§ 2 - Bei Tod des Opfers muss jeder der Rechtsnachfolger einen § 2 - Bei Tod des Opfers muss jeder der Rechtsnachfolger einen
separaten Antrag auf Entschädigung einreichen. separaten Antrag auf Entschädigung einreichen.
§ 3 - Der Antrag auf Entschädigung wird vom Antragsteller oder von § 3 - Der Antrag auf Entschädigung wird vom Antragsteller oder von
seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet und enthält: seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet und enthält:
1. Angabe des Datums, an dem der Antrag eingereicht wird, 1. Angabe des Datums, an dem der Antrag eingereicht wird,
2. Name, Vornamen, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers sowie 2. Name, Vornamen, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers sowie
gegebenenfalls Name, Vornamen, Wohnsitz und Eigenschaft seines gegebenenfalls Name, Vornamen, Wohnsitz und Eigenschaft seines
gesetzlichen Vertreters; wenn das Opfer verstorben ist, erwähnt der gesetzlichen Vertreters; wenn das Opfer verstorben ist, erwähnt der
Antragsteller ausserdem Name, Vornamen, Beruf und Wohnsitz des Opfers, Antragsteller ausserdem Name, Vornamen, Beruf und Wohnsitz des Opfers,
3. Angabe und Datum der Ereignisse, die laut Antragsteller eine Tat 3. Angabe und Datum der Ereignisse, die laut Antragsteller eine Tat
zur Rettung von Personen, deren Leben in Gefahr war, darstellen, zur Rettung von Personen, deren Leben in Gefahr war, darstellen,
4. Beweisstücke, die es ermöglichen festzustellen, ob der 4. Beweisstücke, die es ermöglichen festzustellen, ob der
Antragsteller ein Rechtsnachfolger des Opfers ist, Antragsteller ein Rechtsnachfolger des Opfers ist,
5. falls es sich um einen Antrag auf Zusatzentschädigung im Sinne von 5. falls es sich um einen Antrag auf Zusatzentschädigung im Sinne von
Artikel 42 § 4 des Gesetzes handelt: Beweisstücke, die es ermöglichen Artikel 42 § 4 des Gesetzes handelt: Beweisstücke, die es ermöglichen
festzustellen, ob der Antragsteller ein Kind zu Lasten des Opfers war festzustellen, ob der Antragsteller ein Kind zu Lasten des Opfers war
oder ein nach dem Tod des Opfers geborenes Kind aus der Ehe, dem oder ein nach dem Tod des Opfers geborenes Kind aus der Ehe, dem
gesetzlichen Zusammenwohnen oder dem tatsächlichen Zusammenwohnen ist. gesetzlichen Zusammenwohnen oder dem tatsächlichen Zusammenwohnen ist.
§ 4 - Jeder Antrag auf Entschädigung muss enden mit den Worten: « Ich § 4 - Jeder Antrag auf Entschädigung muss enden mit den Worten: « Ich
erkläre auf Ehre, dass vorliegende Erklärung richtig und vollständig erkläre auf Ehre, dass vorliegende Erklärung richtig und vollständig
ist. » ist. »
Art. 4 - Es wird eine Empfangsbestätigung über jeden Antrag auf Art. 4 - Es wird eine Empfangsbestätigung über jeden Antrag auf
Entschädigung erstellt. Entschädigung erstellt.
Art. 5 - Bei Empfang des Antrags lässt der zuständige Minister eine Art. 5 - Bei Empfang des Antrags lässt der zuständige Minister eine
Untersuchung durch die von ihm bestimmte Behörde durchführen. Untersuchung durch die von ihm bestimmte Behörde durchführen.
Art. 6 - Die vom zuständigen Minister bestimmte Behörde stellt eine Art. 6 - Die vom zuständigen Minister bestimmte Behörde stellt eine
Akte zusammen, die alle Elemente enthält, die nötig sind, um über den Akte zusammen, die alle Elemente enthält, die nötig sind, um über den
Antrag zu entscheiden. Antrag zu entscheiden.
Die mit der Zusammenstellung der Akte beauftragte Behörde kann alle Die mit der Zusammenstellung der Akte beauftragte Behörde kann alle
erforderlichen Nachforschungen anstellen oder durchführen lassen. erforderlichen Nachforschungen anstellen oder durchführen lassen.
Wenn diese Behörde vorschlägt, den Antrag auf Entschädigung Wenn diese Behörde vorschlägt, den Antrag auf Entschädigung
abzulehnen, notifiziert sie dem Antragsteller ihren abzulehnen, notifiziert sie dem Antragsteller ihren
Entscheidungsvorschlag per Einschreiben; dieser teilt seine Entscheidungsvorschlag per Einschreiben; dieser teilt seine
Bemerkungen binnen 30 Tagen ab Empfang des Entscheidungsvorschlags Bemerkungen binnen 30 Tagen ab Empfang des Entscheidungsvorschlags
mit. mit.
Die Akte und ein mit Gründen versehener Entscheidungsvorschlag werden Die Akte und ein mit Gründen versehener Entscheidungsvorschlag werden
dem zuständigen Minister übermittelt. dem zuständigen Minister übermittelt.
Art. 7 - Der zuständige Minister entscheidet auf Grundlage der von der Art. 7 - Der zuständige Minister entscheidet auf Grundlage der von der
zuständigen Behörde zusammengestellten Akte über den zuständigen Behörde zusammengestellten Akte über den
Entscheidungsvorschlag. Entscheidungsvorschlag.
Art. 8 - § 1 -Wenn das Opfer gezwungen ist, wegen körperlicher Art. 8 - § 1 -Wenn das Opfer gezwungen ist, wegen körperlicher
Unfähigkeit endgültig aus dem Dienst auszuscheiden, wird die Unfähigkeit endgültig aus dem Dienst auszuscheiden, wird die
Entscheidung des zuständigen Ministers innerhalb einer Frist von einem Entscheidung des zuständigen Ministers innerhalb einer Frist von einem
Jahr ab Empfang des gemäss den in Artikel 3 festgelegten Modalitäten Jahr ab Empfang des gemäss den in Artikel 3 festgelegten Modalitäten
eingereichten Antrags getroffen. eingereichten Antrags getroffen.
In Ermangelung einer Entscheidung innerhalb dieser Frist gilt der In Ermangelung einer Entscheidung innerhalb dieser Frist gilt der
Antrag auf Entschädigung als abgelehnt. Antrag auf Entschädigung als abgelehnt.
Die Frist von einem Jahr kann mittels mit Gründen versehener Die Frist von einem Jahr kann mittels mit Gründen versehener
Entscheidung des zuständigen Ministers um höchstens drei Monate Entscheidung des zuständigen Ministers um höchstens drei Monate
verlängert werden, wenn dies aufgrund einer besonderen verlängert werden, wenn dies aufgrund einer besonderen
Verfahrenshandlung für die Untersuchung nötig ist. Verfahrenshandlung für die Untersuchung nötig ist.
Die Entscheidung zur Verlängerung der Frist wird dem Antragsteller Die Entscheidung zur Verlängerung der Frist wird dem Antragsteller
notifiziert. notifiziert.
§ 2 - Wenn das Opfer verstorben ist, wird die Entscheidung des § 2 - Wenn das Opfer verstorben ist, wird die Entscheidung des
zuständigen Ministers innerhalb einer Frist von achtzehn Monaten ab zuständigen Ministers innerhalb einer Frist von achtzehn Monaten ab
dem Datum des Todes des Opfers getroffen. dem Datum des Todes des Opfers getroffen.
In Ermangelung einer Entscheidung innerhalb dieser Frist gilt der In Ermangelung einer Entscheidung innerhalb dieser Frist gilt der
Antrag auf Entschädigung als abgelehnt. Antrag auf Entschädigung als abgelehnt.
Die Frist von achtzehn Monaten kann mittels mit Gründen versehener Die Frist von achtzehn Monaten kann mittels mit Gründen versehener
Entscheidung des zuständigen Ministers um höchstens drei Monate Entscheidung des zuständigen Ministers um höchstens drei Monate
verlängert werden, wenn dies aufgrund einer besonderen verlängert werden, wenn dies aufgrund einer besonderen
Verfahrenshandlung für die Untersuchung nötig ist. Verfahrenshandlung für die Untersuchung nötig ist.
Die Entscheidung zur Verlängerung der Frist wird dem Antragsteller Die Entscheidung zur Verlängerung der Frist wird dem Antragsteller
notifiziert. notifiziert.
Art. 9 - § 1 - Die Entscheidung des zuständigen Ministers wird dem Art. 9 - § 1 - Die Entscheidung des zuständigen Ministers wird dem
Antragsteller per Einschreiben notifiziert. Antragsteller per Einschreiben notifiziert.
§ 2 - In der Notifizierung wird vermerkt, dass die Entscheidung des § 2 - In der Notifizierung wird vermerkt, dass die Entscheidung des
Ministers einer Klage vor den ordentlichen Gerichten nicht im Wege Ministers einer Klage vor den ordentlichen Gerichten nicht im Wege
steht. steht.
Art. 10 - Für jeden Antrag auf Entschädigung infolge eines zwischen Art. 10 - Für jeden Antrag auf Entschädigung infolge eines zwischen
dem 1. Januar 1997 und dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden dem 1. Januar 1997 und dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden
Erlasses eingetretenen Todesfalls oder endgültigen Ausscheidens aus Erlasses eingetretenen Todesfalls oder endgültigen Ausscheidens aus
dem Dienst wegen körperlicher Unfähigkeit verfügen die Antragsteller dem Dienst wegen körperlicher Unfähigkeit verfügen die Antragsteller
über eine Frist von einem Jahr ab dem Datum des In-Kraft-Tretens des über eine Frist von einem Jahr ab dem Datum des In-Kraft-Tretens des
vorliegenden Erlasses, um einen Antrag einzureichen. vorliegenden Erlasses, um einen Antrag einzureichen.
Art. 11 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister des Innern und Art. 11 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister des Innern und
Unser Minister der Landesverteidigung sind, jeder für seinen Bereich, Unser Minister der Landesverteidigung sind, jeder für seinen Bereich,
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Dezember 2006 Gegeben zu Brüssel, den 4. Dezember 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
A. FLAHAUT A. FLAHAUT
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 februari 2007. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 février 2007.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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