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| Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 10 augustus 2005 tot oprichting van het informatiesysteem Phenix | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 10 août 2005 instituant le système d'information Phenix |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 25 FEBRUARI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 25 FEVRIER 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
| officiële Duitse vertaling van de wet van 10 augustus 2005 tot | en langue allemande de la loi du 10 août 2005 instituant le système |
| oprichting van het informatiesysteem Phenix | d'information Phenix |
| ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
| Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
| Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
| voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
| en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
| Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 10 | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
| augustus 2005 tot oprichting van het informatiesysteem Phenix, | 10 août 2005 instituant le système d'information Phenix, établi par le |
| opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het | Service central de traduction allemande auprès du Commissariat |
| Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
| Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
| Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
| vertaling van de wet van 10 augustus 2005 tot oprichting van het | officielle en langue allemande de la loi du 10 août 2005 instituant le |
| informatiesysteem Phenix. | système d'information Phenix. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
| uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
| Gegeven te Brussel, 25 februari 2007. | Donné à Bruxelles, le 25 février 2007. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Bijlage | Annexe |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
| 10. AUGUST 2005 - Gesetz zur Einrichtung des | 10. AUGUST 2005 - Gesetz zur Einrichtung des |
| Phönix-Informationssystems | Phönix-Informationssystems |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL I - Bergriffsbestimmungen und Grundsätze | KAPITEL I - Bergriffsbestimmungen und Grundsätze |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Es wird ein Datenverarbeitungssystem, | Art. 2 - Es wird ein Datenverarbeitungssystem, |
| Phönix-Informationssystem genannt, eingerichtet, das die für die | Phönix-Informationssystem genannt, eingerichtet, das die für die |
| Arbeitweise der Justiz erforderliche interne und externe | Arbeitweise der Justiz erforderliche interne und externe |
| Kommunikation, die Verwaltung und Aufbewahrung der Gerichtsakten, die | Kommunikation, die Verwaltung und Aufbewahrung der Gerichtsakten, die |
| Einführung eines nationalen Registers, die Erstellung einer | Einführung eines nationalen Registers, die Erstellung einer |
| Rechtsprechungsdatenbank, die Erstellung von Statistiken und die Hilfe | Rechtsprechungsdatenbank, die Erstellung von Statistiken und die Hilfe |
| bei der Leitung und Verwaltung der gerichtlichen Einrichtungen zum | bei der Leitung und Verwaltung der gerichtlichen Einrichtungen zum |
| Ziel hat. | Ziel hat. |
| Das Phönix-System wird von einem Geschäftsführungsausschuss und einem | Das Phönix-System wird von einem Geschäftsführungsausschuss und einem |
| Kontrollausschuss geleitet, die von einem Benutzerausschuss beraten | Kontrollausschuss geleitet, die von einem Benutzerausschuss beraten |
| werden. Zusammensetzung, Aufträge und Befugnisse dieser Ausschüsse | werden. Zusammensetzung, Aufträge und Befugnisse dieser Ausschüsse |
| werden in vorliegendem Gesetz festgelegt. | werden in vorliegendem Gesetz festgelegt. |
| Die Kredite, die für die Einrichtung und die Arbeitsweise des | Die Kredite, die für die Einrichtung und die Arbeitsweise des |
| Phönix-Systems erforderlich sind, werden in den Haushaltsplan des FÖD | Phönix-Systems erforderlich sind, werden in den Haushaltsplan des FÖD |
| Justiz eingetragen. | Justiz eingetragen. |
| Interne und externe Kommunikation | Interne und externe Kommunikation |
| Art. 3 - Die interne Kommunikation betrifft die Kommunikation, die für | Art. 3 - Die interne Kommunikation betrifft die Kommunikation, die für |
| die Arbeitsweise und die Leitung der Gerichtshöfe und Gerichte und | die Arbeitsweise und die Leitung der Gerichtshöfe und Gerichte und |
| deren Staatsanwaltschaften sowie für das Anlegen und die Verwaltung | deren Staatsanwaltschaften sowie für das Anlegen und die Verwaltung |
| von Verfahrensakten erforderlich ist. | von Verfahrensakten erforderlich ist. |
| Die externe Kommunikation betrifft die Notifizierung, die Zustellung | Die externe Kommunikation betrifft die Notifizierung, die Zustellung |
| und die Übermittlung der Akten, die im Rahmen von Gerichtsverfahren | und die Übermittlung der Akten, die im Rahmen von Gerichtsverfahren |
| erforderlich sind, sowie die Kommunikation mit den öffentlichen | erforderlich sind, sowie die Kommunikation mit den öffentlichen |
| Behörden, um die für die Erstellung und die Verwaltung der | Behörden, um die für die Erstellung und die Verwaltung der |
| Gerichtsakten notwendigen Daten zu sammeln. | Gerichtsakten notwendigen Daten zu sammeln. |
| Art. 4 - Innerhalb des Phönix-Systems wird ein zentrales Verzeichnis | Art. 4 - Innerhalb des Phönix-Systems wird ein zentrales Verzeichnis |
| gerichtlicher elektronischer Adressen angelegt, auf das die Mitglieder | gerichtlicher elektronischer Adressen angelegt, auf das die Mitglieder |
| des gerichtlichen Standes und die Hilfsorgane der Justiz sowie andere | des gerichtlichen Standes und die Hilfsorgane der Justiz sowie andere |
| Kategorien von Personen, die vom König auf Vorschlag des | Kategorien von Personen, die vom König auf Vorschlag des |
| Geschäftsführungsausschusses und nach Stellungnahme des | Geschäftsführungsausschusses und nach Stellungnahme des |
| Kontrollausschusses bestimmt werden, Zugriff haben. | Kontrollausschusses bestimmt werden, Zugriff haben. |
| Darüber hinaus bestimmt der König auf Vorschlag des | Darüber hinaus bestimmt der König auf Vorschlag des |
| Geschäftsführungsausschusses und nach Stellungnahme des | Geschäftsführungsausschusses und nach Stellungnahme des |
| Kontrollausschusses, welche Daten in diesem Verzeichnis aufgeführt | Kontrollausschusses, welche Daten in diesem Verzeichnis aufgeführt |
| werden, die Modalitäten der Datenerhebung, die Aufbewahrungsdauer der | werden, die Modalitäten der Datenerhebung, die Aufbewahrungsdauer der |
| Daten, die Regeln bezüglich der Dauerhaftigkeit der Daten und die | Daten, die Regeln bezüglich der Dauerhaftigkeit der Daten und die |
| Regeln für den Zugriff auf die Daten und für die Kontrolle des | Regeln für den Zugriff auf die Daten und für die Kontrolle des |
| Zugriffs. | Zugriffs. |
| Verwaltung und Aufbewahrung der Gerichtsakten | Verwaltung und Aufbewahrung der Gerichtsakten |
| Art. 5 - Innerhalb des Phönix-Systems wird ein | Art. 5 - Innerhalb des Phönix-Systems wird ein |
| Datenverarbeitungsprogramm für die Verwaltung und Aufbewahrung der | Datenverarbeitungsprogramm für die Verwaltung und Aufbewahrung der |
| Gerichtsakten geschaffen. | Gerichtsakten geschaffen. |
| Die in den Gerichtsakten verarbeiteten Daten, die Umstände der | Die in den Gerichtsakten verarbeiteten Daten, die Umstände der |
| Verarbeitung und die Aufbewahrungsdauer werden im Gerichtsgesetzbuch, | Verarbeitung und die Aufbewahrungsdauer werden im Gerichtsgesetzbuch, |
| im Strafprozessgesetzbuch und in den Sonderbestimmungen über die | im Strafprozessgesetzbuch und in den Sonderbestimmungen über die |
| Zusammenstellung dieser Akten festgelegt. | Zusammenstellung dieser Akten festgelegt. |
| In Übereinstimmung mit dem Gerichtsgesetzbuch, dem | In Übereinstimmung mit dem Gerichtsgesetzbuch, dem |
| Strafprozessgesetzbuch und den Sonderbestimmungen bestimmt der König | Strafprozessgesetzbuch und den Sonderbestimmungen bestimmt der König |
| auf Vorschlag des Geschäftsführungsausschusses und nach Stellungnahme | auf Vorschlag des Geschäftsführungsausschusses und nach Stellungnahme |
| des Kontrollausschusses die Regeln bezüglich der Dauerhaftigkeit der | des Kontrollausschusses die Regeln bezüglich der Dauerhaftigkeit der |
| Daten und die Regeln für den Zugriff und für die Kontrolle des | Daten und die Regeln für den Zugriff und für die Kontrolle des |
| Zugriffs auf die Gerichtsakten. | Zugriffs auf die Gerichtsakten. |
| Nationales Register | Nationales Register |
| Art. 6 - Innerhalb des Phönix-Systems wird ein nationales Register | Art. 6 - Innerhalb des Phönix-Systems wird ein nationales Register |
| erstellt. | erstellt. |
| Jede Sache, die vor den gerichtlichen Stand gebracht wird, muss in das | Jede Sache, die vor den gerichtlichen Stand gebracht wird, muss in das |
| nationale Register eingetragen werden und erhält eine einmalige | nationale Register eingetragen werden und erhält eine einmalige |
| Nummer. | Nummer. |
| In Übereinstimmung mit dem Gerichtsgesetzbuch, dem | In Übereinstimmung mit dem Gerichtsgesetzbuch, dem |
| Strafprozessgesetzbuch und den Sonderbestimmungen bestimmt der König | Strafprozessgesetzbuch und den Sonderbestimmungen bestimmt der König |
| auf Vorschlag des Geschäftsführungsausschusses und nach Stellungnahme | auf Vorschlag des Geschäftsführungsausschusses und nach Stellungnahme |
| des Kontrollausschusses die Regeln bezüglich der Dauerhaftigkeit der | des Kontrollausschusses die Regeln bezüglich der Dauerhaftigkeit der |
| Daten und die Regeln für den Zugriff und für die Kontrolle des | Daten und die Regeln für den Zugriff und für die Kontrolle des |
| Zugriffs auf das Register. | Zugriffs auf das Register. |
| Rechtsprechungsdatenbank | Rechtsprechungsdatenbank |
| Art. 7 - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 8. August 1997 | Art. 7 - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 8. August 1997 |
| über das Zentrale Strafregister wird im Phönix-System eine interne | über das Zentrale Strafregister wird im Phönix-System eine interne |
| Rechtsprechungsdatenbank erstellt, damit die verschiedenen Mitglieder | Rechtsprechungsdatenbank erstellt, damit die verschiedenen Mitglieder |
| eines selben Rechtsprechungsorgans die Möglichkeit haben, die | eines selben Rechtsprechungsorgans die Möglichkeit haben, die |
| Gerichtsakten zu bearbeiten, und eine externe Datenbank, damit | Gerichtsakten zu bearbeiten, und eine externe Datenbank, damit |
| Beschlüsse, die für die Kenntnis und die Entwicklung des Rechts | Beschlüsse, die für die Kenntnis und die Entwicklung des Rechts |
| wichtig sind, in der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden. | wichtig sind, in der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden. |
| Art. 8 - Die interne Rechtsprechungsdatenbank umfasst den | Art. 8 - Die interne Rechtsprechungsdatenbank umfasst den |
| vollständigen Wortlaut aller gerichtlichen Entscheidungen. | vollständigen Wortlaut aller gerichtlichen Entscheidungen. |
| Die Entscheidungen eines Rechtsprechungsorgans sind nur für die | Die Entscheidungen eines Rechtsprechungsorgans sind nur für die |
| Mitglieder dieses Rechtsprechungsorgans zugänglich. | Mitglieder dieses Rechtsprechungsorgans zugänglich. |
| Mitglieder des gerichtlichen Standes haben ausschliesslich Zugriff | Mitglieder des gerichtlichen Standes haben ausschliesslich Zugriff |
| darauf, um ihre berufliche Aufgabe auszuüben. | darauf, um ihre berufliche Aufgabe auszuüben. |
| Der König bestimmt auf Vorschlag des Geschäftsführungsausschusses und | Der König bestimmt auf Vorschlag des Geschäftsführungsausschusses und |
| nach Stellungnahme des Kontrollausschusses die Regeln bezüglich der | nach Stellungnahme des Kontrollausschusses die Regeln bezüglich der |
| Dauerhaftigkeit der Daten, die Regeln für den Zugriff auf diese | Dauerhaftigkeit der Daten, die Regeln für den Zugriff auf diese |
| Datenbank und die Kategorien von Personen, die Zugriff darauf haben, | Datenbank und die Kategorien von Personen, die Zugriff darauf haben, |
| sowie die besonderen Sicherheitsmassnahmen dieser Datenbank. | sowie die besonderen Sicherheitsmassnahmen dieser Datenbank. |
| Art. 9 - Die externe Rechtsprechungsdatenbank umfasst die | Art. 9 - Die externe Rechtsprechungsdatenbank umfasst die |
| Entscheidungen, die von jedem Rechtsprechungsorgan ausgewählt werden | Entscheidungen, die von jedem Rechtsprechungsorgan ausgewählt werden |
| entsprechend den vom Geschäftsführungsausschuss festgelegten | entsprechend den vom Geschäftsführungsausschuss festgelegten |
| Auswahlkriterien nach Konsultierung des Benutzerausschusses. | Auswahlkriterien nach Konsultierung des Benutzerausschusses. |
| Die ausgewählten Entscheidungen, die personenbezogene Daten enthalten, | Die ausgewählten Entscheidungen, die personenbezogene Daten enthalten, |
| werden in der Regel anonymisiert. | werden in der Regel anonymisiert. |
| Der König bestimmt auf Vorschlag des Geschäftsführungsausschusses und | Der König bestimmt auf Vorschlag des Geschäftsführungsausschusses und |
| nach Stellungnahme des Kontrollausschusses die Modalitäten für die | nach Stellungnahme des Kontrollausschusses die Modalitäten für die |
| Anonymisierung der Entscheidungen, die Ausnahmen zu dieser Regel, die | Anonymisierung der Entscheidungen, die Ausnahmen zu dieser Regel, die |
| für das Verständnis der Entscheidungen erforderlich sein können, und | für das Verständnis der Entscheidungen erforderlich sein können, und |
| die Weise, auf die die in den Entscheidungen erwähnten Personen | die Weise, auf die die in den Entscheidungen erwähnten Personen |
| gegebenenfalls Einspruch erheben können gegen den Vermerk in den | gegebenenfalls Einspruch erheben können gegen den Vermerk in den |
| veröffentlichten Entscheidungen von personenbezogenen Daten, die sie | veröffentlichten Entscheidungen von personenbezogenen Daten, die sie |
| betreffen. | betreffen. |
| Interne und externe Statistiken | Interne und externe Statistiken |
| Art. 10 - Innerhalb des Phönix-Systems wird ein Programm für die | Art. 10 - Innerhalb des Phönix-Systems wird ein Programm für die |
| Verarbeitung personenbezogener Daten im Hinblick auf die Erstellung | Verarbeitung personenbezogener Daten im Hinblick auf die Erstellung |
| interner Statistiken und ein Programm für die Verarbeitung anonymer | interner Statistiken und ein Programm für die Verarbeitung anonymer |
| oder verschlüsselter personenbezogener Daten im Hinblick auf die | oder verschlüsselter personenbezogener Daten im Hinblick auf die |
| Erstellung externer Statistiken für nicht zum Rechtsprechungsorgan | Erstellung externer Statistiken für nicht zum Rechtsprechungsorgan |
| gehörende Drittpersonen eingerichtet. | gehörende Drittpersonen eingerichtet. |
| Art. 11 - Die Verarbeitung interner statistischer Daten erfolgt auf | Art. 11 - Die Verarbeitung interner statistischer Daten erfolgt auf |
| Antrag des Korpschefs im Hinblick auf die gute Leitung eines | Antrag des Korpschefs im Hinblick auf die gute Leitung eines |
| Rechtsprechungsorgans oder einer Staatsanwaltschaft. | Rechtsprechungsorgans oder einer Staatsanwaltschaft. |
| Art. 12 - Der Geschäftsführungsausschuss erstellt auf Antrag des | Art. 12 - Der Geschäftsführungsausschuss erstellt auf Antrag des |
| Ministers der Justiz, eines oder mehrerer Korpschefs, des Hohen | Ministers der Justiz, eines oder mehrerer Korpschefs, des Hohen |
| Justizrates oder auf eigene Initiative allgemeine Statistiken über die | Justizrates oder auf eigene Initiative allgemeine Statistiken über die |
| Arbeitslast des gerichtlichen Standes, über die Arbeitsweise der | Arbeitslast des gerichtlichen Standes, über die Arbeitsweise der |
| gerichtlichen Einrichtungen und über die vor die Gerichtsbehörden | gerichtlichen Einrichtungen und über die vor die Gerichtsbehörden |
| gebrachten Sachen. | gebrachten Sachen. |
| Vor der externen statistischen Verarbeitung werden die Daten | Vor der externen statistischen Verarbeitung werden die Daten |
| anonymisiert oder verschlüsselt entsprechend den auf Vorschlag des | anonymisiert oder verschlüsselt entsprechend den auf Vorschlag des |
| Geschäftsführungsausschusses und nach Stellungnahme des | Geschäftsführungsausschusses und nach Stellungnahme des |
| Kontrollausschusses vom König bestimmten Modalitäten. | Kontrollausschusses vom König bestimmten Modalitäten. |
| Art. 13 - Der König bestimmt auf Vorschlag des | Art. 13 - Der König bestimmt auf Vorschlag des |
| Geschäftsführungsausschusses und nach Stellungnahme des | Geschäftsführungsausschusses und nach Stellungnahme des |
| Kontrollausschusses die Modalitäten für die Verarbeitung statistischer | Kontrollausschusses die Modalitäten für die Verarbeitung statistischer |
| Daten und die Regeln bezüglich der Dauerhaftigkeit der Daten. | Daten und die Regeln bezüglich der Dauerhaftigkeit der Daten. |
| Hilfe bei der Leitung und Verwaltung der gerichtlichen Einrichtungen | Hilfe bei der Leitung und Verwaltung der gerichtlichen Einrichtungen |
| Art. 14 - Die Hilfe bei der Leitung und Verwaltung der gerichtlichen | Art. 14 - Die Hilfe bei der Leitung und Verwaltung der gerichtlichen |
| Einrichtungen betrifft das Personalmanagement, die | Einrichtungen betrifft das Personalmanagement, die |
| Dokumentationsverwaltung, die Bedarfsverwaltung und die Buchführung. | Dokumentationsverwaltung, die Bedarfsverwaltung und die Buchführung. |
| Der König bestimmt auf Vorschlag des Geschäftsführungsausschusses und | Der König bestimmt auf Vorschlag des Geschäftsführungsausschusses und |
| nach Stellungnahme des Kontrollausschusses die Arbeitsweise der | nach Stellungnahme des Kontrollausschusses die Arbeitsweise der |
| Datenverarbeitungsprogramme, die Regeln für den Zugriff auf diese | Datenverarbeitungsprogramme, die Regeln für den Zugriff auf diese |
| Programme und die besonderen Sicherheitsmassnahmen für dieselbigen | Programme und die besonderen Sicherheitsmassnahmen für dieselbigen |
| sowie die Regeln bezüglich der Dauerhaftigkeit der Daten. | sowie die Regeln bezüglich der Dauerhaftigkeit der Daten. |
| KAPITEL II - Phönix-Organe | KAPITEL II - Phönix-Organe |
| Geschäftsführungsausschuss | Geschäftsführungsausschuss |
| Art. 15 - § 1 - Es wird ein Phönix-Geschäftsführungsausschuss | Art. 15 - § 1 - Es wird ein Phönix-Geschäftsführungsausschuss |
| eingesetzt, der sich aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, | eingesetzt, der sich aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, |
| acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern | acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern |
| zusammensetzt. | zusammensetzt. |
| § 2 - Der Präsident und der Vizepräsident werden vom König durch einen | § 2 - Der Präsident und der Vizepräsident werden vom König durch einen |
| im Ministerrat beratenen Erlass für einen erneuerbaren Zeitraum von | im Ministerrat beratenen Erlass für einen erneuerbaren Zeitraum von |
| sechs Jahren ernannt, einer der beiden auf gemeinsamen Vorschlag des | sechs Jahren ernannt, einer der beiden auf gemeinsamen Vorschlag des |
| Ersten Präsidenten des Kassationshofes und des Generalprokurators beim | Ersten Präsidenten des Kassationshofes und des Generalprokurators beim |
| Kassationshof und der andere auf Vorschlag des Ministers der Justiz. | Kassationshof und der andere auf Vorschlag des Ministers der Justiz. |
| Nach drei Jahren tauschen sie ihr Amt. Ein dreijähriges Mandat, das | Nach drei Jahren tauschen sie ihr Amt. Ein dreijähriges Mandat, das |
| vorzeitig beendet wird, wird von einer anderen Person zu Ende geführt, | vorzeitig beendet wird, wird von einer anderen Person zu Ende geführt, |
| die auf dieselbe Weise bestimmt wird, wie der zu ersetzende | die auf dieselbe Weise bestimmt wird, wie der zu ersetzende |
| Amtsinhaber. | Amtsinhaber. |
| Sie werden unter den Personen ausgewählt, die alle | Sie werden unter den Personen ausgewählt, die alle |
| Unabhängigkeitsgarantien bieten und über offenkundige Kompetenz im | Unabhängigkeitsgarantien bieten und über offenkundige Kompetenz im |
| Bereich der Rechtskenntnis und der Informationsverwaltung verfügen. | Bereich der Rechtskenntnis und der Informationsverwaltung verfügen. |
| Der Präsident gehört einer anderen Sprachrolle an als der | Der Präsident gehört einer anderen Sprachrolle an als der |
| Vizepräsident. | Vizepräsident. |
| Mindestens einer von beiden muss ein Magistrat des gerichtlichen | Mindestens einer von beiden muss ein Magistrat des gerichtlichen |
| Standes sein. | Standes sein. |
| Kann der Präsident sein Amt nicht ausüben, wird er durch den | Kann der Präsident sein Amt nicht ausüben, wird er durch den |
| Vizepräsidenten, in dessen Ermangelung durch das dienstälteste | Vizepräsidenten, in dessen Ermangelung durch das dienstälteste |
| Mitglied und unter den Mitgliedern mit demselben Dienstalter durch das | Mitglied und unter den Mitgliedern mit demselben Dienstalter durch das |
| älteste Mitglied ersetzt. | älteste Mitglied ersetzt. |
| § 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | § 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
| die Mitglieder, von denen vier ordentliche Mitglieder und vier | die Mitglieder, von denen vier ordentliche Mitglieder und vier |
| Ersatzmitglieder auf Vorschlag des Ministers der Justiz und vier | Ersatzmitglieder auf Vorschlag des Ministers der Justiz und vier |
| ordentliche Mitglieder und vier Ersatzmitglieder auf gemeinsamen | ordentliche Mitglieder und vier Ersatzmitglieder auf gemeinsamen |
| Vorschlag des Ersten Präsidenten des Kassationshofes und des | Vorschlag des Ersten Präsidenten des Kassationshofes und des |
| Generalprokurators beim Kassationshof vorgeschlagen werden. | Generalprokurators beim Kassationshof vorgeschlagen werden. |
| Bei der Vorschlagsreihenfolge der Mitglieder wird eine möglichst | Bei der Vorschlagsreihenfolge der Mitglieder wird eine möglichst |
| ausgeglichene Beteiligung auf Ebene der Funktionen und des Geschlechts | ausgeglichene Beteiligung auf Ebene der Funktionen und des Geschlechts |
| berücksichtigt. | berücksichtigt. |
| Von den ordentlichen Mitgliedern und den Ersatzmitgliedern, die vom | Von den ordentlichen Mitgliedern und den Ersatzmitgliedern, die vom |
| Ersten Präsidenten des Kassationshofes und vom Generalprokurator beim | Ersten Präsidenten des Kassationshofes und vom Generalprokurator beim |
| Kassationshof vorgeschlagen werden, müssen mindestens zwei Mitglieder | Kassationshof vorgeschlagen werden, müssen mindestens zwei Mitglieder |
| einer Staatsanwaltschaft Erster Instanz oder einem Auditorat Erster | einer Staatsanwaltschaft Erster Instanz oder einem Auditorat Erster |
| Instanz angehören, muss mindestens ein Mitglied die Eigenschaft eines | Instanz angehören, muss mindestens ein Mitglied die Eigenschaft eines |
| Mitglieds einer Berufungsinstanz oder des Kassationshofes haben, muss | Mitglieds einer Berufungsinstanz oder des Kassationshofes haben, muss |
| mindestens ein Mitglied die Eigenschaft eines Mitglieds eines Gerichts | mindestens ein Mitglied die Eigenschaft eines Mitglieds eines Gerichts |
| Erster Instanz haben, muss mindestens ein Mitglied die Eigenschaft | Erster Instanz haben, muss mindestens ein Mitglied die Eigenschaft |
| eines Mitglieds einer Kanzlei haben und muss mindestens ein Mitglied | eines Mitglieds einer Kanzlei haben und muss mindestens ein Mitglied |
| die Eigenschaft eines Mitglieds des Sekretariats einer | die Eigenschaft eines Mitglieds des Sekretariats einer |
| Staatsanwaltschaft haben. | Staatsanwaltschaft haben. |
| § 4 - Der Minister der Justiz sorgt dafür, dass offene Stellen im | § 4 - Der Minister der Justiz sorgt dafür, dass offene Stellen im |
| Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden. Bewerbungen sind an den | Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden. Bewerbungen sind an den |
| Präsidenten des Direktionsausschusses des FÖD Justiz zu richten. | Präsidenten des Direktionsausschusses des FÖD Justiz zu richten. |
| § 5 - Der Geschäftsführungsausschuss setzt sich aus einer gleichen | § 5 - Der Geschäftsführungsausschuss setzt sich aus einer gleichen |
| Anzahl Mitglieder der Niederländischen Sprachrolle und der | Anzahl Mitglieder der Niederländischen Sprachrolle und der |
| Französischen Sprachrolle zusammen. | Französischen Sprachrolle zusammen. |
| § 6 - Die Mitglieder werden für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs | § 6 - Die Mitglieder werden für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs |
| Jahren ernannt. | Jahren ernannt. |
| § 7 - Der Präsident und der Vizepräsident des Benutzerausschusses | § 7 - Der Präsident und der Vizepräsident des Benutzerausschusses |
| tagen darüber hinaus mit beratender Stimme im | tagen darüber hinaus mit beratender Stimme im |
| Geschäftsführungsausschuss. | Geschäftsführungsausschuss. |
| § 8 - Der Präsident, der Vizepräsident und die Mitglieder unterliegen | § 8 - Der Präsident, der Vizepräsident und die Mitglieder unterliegen |
| dem Berufsgeheimnis bezüglich der namensgebundenen Daten, von denen | dem Berufsgeheimnis bezüglich der namensgebundenen Daten, von denen |
| sie im Rahmen ihrer Funktion Kenntnis haben. | sie im Rahmen ihrer Funktion Kenntnis haben. |
| § 9 - Die zuständige Disziplinarbehörde setzt den | § 9 - Die zuständige Disziplinarbehörde setzt den |
| Geschäftsführungsausschuss von jeder disziplinarrechtlichen | Geschäftsführungsausschuss von jeder disziplinarrechtlichen |
| Verfolgung, die gegen eines seiner Mitglieder eingeleitet wird, und | Verfolgung, die gegen eines seiner Mitglieder eingeleitet wird, und |
| von den Gründen, die diese Verfolgung rechtfertigen, in Kenntnis. | von den Gründen, die diese Verfolgung rechtfertigen, in Kenntnis. |
| Stehen die Tatvorwürfe mit der Tätigkeit des Mitglieds im | Stehen die Tatvorwürfe mit der Tätigkeit des Mitglieds im |
| Geschäftsführungsausschuss in Zusammenhang, gibt der | Geschäftsführungsausschuss in Zusammenhang, gibt der |
| Geschäftsführungsausschuss eine Stellungnahme ab, die der | Geschäftsführungsausschuss eine Stellungnahme ab, die der |
| Disziplinarakte beigefügt wird. | Disziplinarakte beigefügt wird. |
| § 10 - Der König bestimmt den Betrag des Anwesenheitsgelds und der | § 10 - Der König bestimmt den Betrag des Anwesenheitsgelds und der |
| Fahrtkosten, der den Mitgliedern bewilligt werden kann. | Fahrtkosten, der den Mitgliedern bewilligt werden kann. |
| Art. 16 - § 1 - Der Präsident und der Vizepräsident des | Art. 16 - § 1 - Der Präsident und der Vizepräsident des |
| Geschäftsführungsausschusses üben ihre Funktionen vollzeitig aus. | Geschäftsführungsausschusses üben ihre Funktionen vollzeitig aus. |
| Während der Dauer ihres Mandats dürfen sie keine andere | Während der Dauer ihres Mandats dürfen sie keine andere |
| Berufstätigkeit ausüben, es sei denn mit Erlaubnis des Ministerrates. | Berufstätigkeit ausüben, es sei denn mit Erlaubnis des Ministerrates. |
| Sie beziehen ein Gehalt, das dem des Ersten Generalanwalts beim | Sie beziehen ein Gehalt, das dem des Ersten Generalanwalts beim |
| Kassationshof entspricht, sowie die mit diesem Gehalt verbundenen | Kassationshof entspricht, sowie die mit diesem Gehalt verbundenen |
| Erhöhungen und Vorteile. | Erhöhungen und Vorteile. |
| § 2 - Der Präsident oder der Vizepräsident, der Magistrat des | § 2 - Der Präsident oder der Vizepräsident, der Magistrat des |
| gerichtlichen Standes ist, wird von Rechts wegen von seinem | gerichtlichen Standes ist, wird von Rechts wegen von seinem |
| Rechtsprechungsorgan abgeordnet. | Rechtsprechungsorgan abgeordnet. |
| Seine Ersetzung als Magistrat erfolgt unverzüglich durch eine | Seine Ersetzung als Magistrat erfolgt unverzüglich durch eine |
| Ernennung über den Stellenplan hinaus. Handelt es sich um einen | Ernennung über den Stellenplan hinaus. Handelt es sich um einen |
| Korpschef, erfolgt seine Ersetzung durch die Ernennung über den | Korpschef, erfolgt seine Ersetzung durch die Ernennung über den |
| Stellenplan hinaus eines Magistrats des unmittelbar untergeordneten | Stellenplan hinaus eines Magistrats des unmittelbar untergeordneten |
| Rangs. Er nimmt seine Stelle in der Rangliste nach Beendigung seines | Rangs. Er nimmt seine Stelle in der Rangliste nach Beendigung seines |
| Mandats wieder ein. | Mandats wieder ein. |
| Art. 17 - Der Geschäftsführungsausschuss verwaltet das Phönix-System | Art. 17 - Der Geschäftsführungsausschuss verwaltet das Phönix-System |
| und ergreift jegliche Initiative, die zur Steigerung der Effizienz des | und ergreift jegliche Initiative, die zur Steigerung der Effizienz des |
| Systems beitragen kann, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des | Systems beitragen kann, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des |
| vorliegenden Gesetzes, des Gerichtsgesetzbuches, des | vorliegenden Gesetzes, des Gerichtsgesetzbuches, des |
| Strafprozessgesetzbuches und den anderen einschlägigen | Strafprozessgesetzbuches und den anderen einschlägigen |
| Gesetzesbestimmungen. | Gesetzesbestimmungen. |
| Er fasst alle Beschlüsse, die im Rahmen der Bestimmungen des | Er fasst alle Beschlüsse, die im Rahmen der Bestimmungen des |
| vorliegenden Gesetzes erforderlich sind. | vorliegenden Gesetzes erforderlich sind. |
| Er unterrichtet den Minister der Justiz, den Kassationshof und den | Er unterrichtet den Minister der Justiz, den Kassationshof und den |
| Hohen Justizrat über alle Mittel, die für ein reibungsloses | Hohen Justizrat über alle Mittel, die für ein reibungsloses |
| Funktionieren des Phönix-Systems und für die Ausübung seiner | Funktionieren des Phönix-Systems und für die Ausübung seiner |
| Befugnisse erforderlich sind. | Befugnisse erforderlich sind. |
| Er setzt einen Codedienst ein, der mit dem Vorschlagen von Codes | Er setzt einen Codedienst ein, der mit dem Vorschlagen von Codes |
| beauftragt ist, die für die Erstellung und Verwaltung der Datenbank | beauftragt ist, die für die Erstellung und Verwaltung der Datenbank |
| erforderlich sind. | erforderlich sind. |
| Er nimmt die Codes an. | Er nimmt die Codes an. |
| Er untersucht die Vorschläge des Benutzerausschusses und gibt mit | Er untersucht die Vorschläge des Benutzerausschusses und gibt mit |
| Gründen versehene Antworten ab. | Gründen versehene Antworten ab. |
| Er ergreift jegliche Initiativen, um das Phönix-System an Abänderungen | Er ergreift jegliche Initiativen, um das Phönix-System an Abänderungen |
| im gesetzgebenden, verordnungsrechtlichen und technologischen Bereich | im gesetzgebenden, verordnungsrechtlichen und technologischen Bereich |
| anzupassen, insbesondere was die Vereinfachung der Gerichtssprache | anzupassen, insbesondere was die Vereinfachung der Gerichtssprache |
| betrifft. | betrifft. |
| Er schliesst mit dem FÖD Justiz Abkommen über die Dienste, die für die | Er schliesst mit dem FÖD Justiz Abkommen über die Dienste, die für die |
| Systemverwaltung erforderlich sind. | Systemverwaltung erforderlich sind. |
| Er schlägt nach Stellungnahme des Kontrollausschusses dem König die | Er schlägt nach Stellungnahme des Kontrollausschusses dem König die |
| Regeln für den Zugriff und für die Kontrolle des Zugriffs auf die | Regeln für den Zugriff und für die Kontrolle des Zugriffs auf die |
| elektronischen Verfahrensakten und auf die im System enthaltenen Daten | elektronischen Verfahrensakten und auf die im System enthaltenen Daten |
| vor. | vor. |
| Er bescheinigt die Konformität der Dokumente, die konvertiert oder auf | Er bescheinigt die Konformität der Dokumente, die konvertiert oder auf |
| einen neuen Datenträger kopiert worden sind. | einen neuen Datenträger kopiert worden sind. |
| Art. 18 - Der Geschäftsführungsausschuss ist nur beschlussfähig, wenn | Art. 18 - Der Geschäftsführungsausschuss ist nur beschlussfähig, wenn |
| mindestens die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. | mindestens die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. |
| Er beschliesst mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder | Er beschliesst mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder |
| vertretenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des | vertretenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des |
| Präsidenten oder, wenn dieser verhindert ist, die des Vizepräsidenten | Präsidenten oder, wenn dieser verhindert ist, die des Vizepräsidenten |
| ausschlaggebend. | ausschlaggebend. |
| Im Dringlichkeitsfall beschliesst der Präsident allein und notifiziert | Im Dringlichkeitsfall beschliesst der Präsident allein und notifiziert |
| er seinen Beschluss den Mitgliedern des Geschäftsführungsausschusses. | er seinen Beschluss den Mitgliedern des Geschäftsführungsausschusses. |
| Sein Beschluss wird definitiv, wenn er binnen einer Frist von einem | Sein Beschluss wird definitiv, wenn er binnen einer Frist von einem |
| Monat vom Geschäftsführungsausschuss nicht aufgehoben worden ist. | Monat vom Geschäftsführungsausschuss nicht aufgehoben worden ist. |
| Art. 19 - Der Geschäftsführungsausschuss arbeitet einen | Art. 19 - Der Geschäftsführungsausschuss arbeitet einen |
| Kontrollmechanismus aus: | Kontrollmechanismus aus: |
| - am Eingang zu den Räumlichkeiten, in denen sich die Installationen | - am Eingang zu den Räumlichkeiten, in denen sich die Installationen |
| für die Datenverarbeitungen befinden, | für die Datenverarbeitungen befinden, |
| - für den Speicher der datenverarbeitenden Computer, | - für den Speicher der datenverarbeitenden Computer, |
| - für die Träger, auf denen die Daten gespeichert sind, | - für die Träger, auf denen die Daten gespeichert sind, |
| - für die Dateneingabe, | - für die Dateneingabe, |
| - für die Verfügbarkeit der Datenverarbeitungen, | - für die Verfügbarkeit der Datenverarbeitungen, |
| - für die Verwendung der Datenverarbeitungen, | - für die Verwendung der Datenverarbeitungen, |
| - für die Datenübermittlung, | - für die Datenübermittlung, |
| - für den Zugriff auf die Datenverarbeitungen, | - für den Zugriff auf die Datenverarbeitungen, |
| - für den Mechanismus zur Archivierung der Daten, | - für den Mechanismus zur Archivierung der Daten, |
| - für die Wahl der technischen Standards, die für die Datensicherung | - für die Wahl der technischen Standards, die für die Datensicherung |
| und -übermittlung verwendet werden. | und -übermittlung verwendet werden. |
| Er teilt auf Antrag des Kontrollausschusses seine Feststellungen mit. | Er teilt auf Antrag des Kontrollausschusses seine Feststellungen mit. |
| Art. 20 - Der Geschäftsführungsausschuss setzt den Minister der Justiz | Art. 20 - Der Geschäftsführungsausschuss setzt den Minister der Justiz |
| und den betreffenden Korpschef von allen Unregelmässigkeiten im | und den betreffenden Korpschef von allen Unregelmässigkeiten im |
| Zusammenhang mit den Phönix-Regeln und von allen Fällen, in denen | Zusammenhang mit den Phönix-Regeln und von allen Fällen, in denen |
| diese Regeln nicht befolgt werden, in Kenntnis. | diese Regeln nicht befolgt werden, in Kenntnis. |
| Art. 21 - Der Geschäftsführungsausschuss übermittelt am ersten April | Art. 21 - Der Geschäftsführungsausschuss übermittelt am ersten April |
| jeden Jahres dem Minister der Justiz und dem Kassationshof seinen | jeden Jahres dem Minister der Justiz und dem Kassationshof seinen |
| Tätigkeitsbericht einschliesslich der Haushaltsvoranschläge für die | Tätigkeitsbericht einschliesslich der Haushaltsvoranschläge für die |
| Arbeitsweise des Phönix-Systems und der Aufbewahrungsweise der | Arbeitsweise des Phönix-Systems und der Aufbewahrungsweise der |
| bestehenden Daten. | bestehenden Daten. |
| Kontrollausschuss | Kontrollausschuss |
| Art. 22 - Innerhalb des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens | Art. 22 - Innerhalb des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens |
| wird ein sektorieller « Phönix-Kontrollausschuss » eingesetzt, der | wird ein sektorieller « Phönix-Kontrollausschuss » eingesetzt, der |
| sich zusammensetzt aus: | sich zusammensetzt aus: |
| - drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die vom | - drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die vom |
| Ausschuss für den Schutz des Privatlebens aus seinen Reihen bestimmt | Ausschuss für den Schutz des Privatlebens aus seinen Reihen bestimmt |
| werden und von denen mindestens einer Magistrat sein muss, | werden und von denen mindestens einer Magistrat sein muss, |
| - drei ordentlichen Mitgliedern, darunter der Präsident, und drei | - drei ordentlichen Mitgliedern, darunter der Präsident, und drei |
| Ersatzmitgliedern, die die Eigenschaft eines Magistrats des | Ersatzmitgliedern, die die Eigenschaft eines Magistrats des |
| gerichtlichen Standes haben, amtierend, pensioniert, oder emeritiert, | gerichtlichen Standes haben, amtierend, pensioniert, oder emeritiert, |
| und von der Abgeordnetenkammer auf Vorschlag des Ministerrates nach | und von der Abgeordnetenkammer auf Vorschlag des Ministerrates nach |
| gleichlautender und gemeinsamer Stellungnahme des Ersten Präsidenten | gleichlautender und gemeinsamer Stellungnahme des Ersten Präsidenten |
| des Kassationshofes und des Generalprokurators beim Kassationshof | des Kassationshofes und des Generalprokurators beim Kassationshof |
| ernannt. | ernannt. |
| Der Präsident wird unter den Magistraten des gerichtlichen Standes | Der Präsident wird unter den Magistraten des gerichtlichen Standes |
| ausgewählt, die über offenkundige Kompetenz in den Bereichen Schutz | ausgewählt, die über offenkundige Kompetenz in den Bereichen Schutz |
| des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten verfügen. | des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten verfügen. |
| Der Kontrollausschuss setzt sich aus einer gleichen Anzahl Mitglieder | Der Kontrollausschuss setzt sich aus einer gleichen Anzahl Mitglieder |
| der Niederländischen Sprachrolle und der Französischen Sprachrolle | der Niederländischen Sprachrolle und der Französischen Sprachrolle |
| zusammen. | zusammen. |
| Die Mitglieder werden für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren | Die Mitglieder werden für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren |
| ernannt. | ernannt. |
| Sie unterliegen dem Berufsgeheimnis. | Sie unterliegen dem Berufsgeheimnis. |
| Innerhalb der Grenzen ihrer Befugnisse erhalten sie von niemandem | Innerhalb der Grenzen ihrer Befugnisse erhalten sie von niemandem |
| Anweisungen. Sie können aufgrund einer in Ausübung ihrer Funktion | Anweisungen. Sie können aufgrund einer in Ausübung ihrer Funktion |
| gemachten Meinungsäusserung oder ausgeführten Handlung nicht ihres | gemachten Meinungsäusserung oder ausgeführten Handlung nicht ihres |
| Amtes enthoben werden. | Amtes enthoben werden. |
| Die zuständige Disziplinarbehörde setzt den Kontrollausschuss von | Die zuständige Disziplinarbehörde setzt den Kontrollausschuss von |
| jeder disziplinarrechtlichen Verfolgung, die gegen eines seiner | jeder disziplinarrechtlichen Verfolgung, die gegen eines seiner |
| Mitglieder eingeleitet wird, und von den Gründen, die diese Verfolgung | Mitglieder eingeleitet wird, und von den Gründen, die diese Verfolgung |
| rechtfertigen, in Kenntnis. Stehen die Tatvorwürfe mit der Tätigkeit | rechtfertigen, in Kenntnis. Stehen die Tatvorwürfe mit der Tätigkeit |
| des Mitglieds im Kontrollausschuss in Zusammenhang, gibt der | des Mitglieds im Kontrollausschuss in Zusammenhang, gibt der |
| Kontrollausschuss eine Stellungnahme ab, die der Disziplinarakte | Kontrollausschuss eine Stellungnahme ab, die der Disziplinarakte |
| beigefügt wird. | beigefügt wird. |
| Art. 23 - Kann der Präsident sein Amt nicht ausüben, wird er durch das | Art. 23 - Kann der Präsident sein Amt nicht ausüben, wird er durch das |
| dienstälteste Mitglied und unter den Mitgliedern mit demselben | dienstälteste Mitglied und unter den Mitgliedern mit demselben |
| Dienstalter durch das älteste Mitglied ersetzt. | Dienstalter durch das älteste Mitglied ersetzt. |
| Der König bestimmt den Betrag des Anwesenheitsgelds und der | Der König bestimmt den Betrag des Anwesenheitsgelds und der |
| Fahrtkosten, der den Mitgliedern bewilligt werden kann. | Fahrtkosten, der den Mitgliedern bewilligt werden kann. |
| Art. 24 - § 1 - Der Kontrollausschuss gibt aus eigener Initiative oder | Art. 24 - § 1 - Der Kontrollausschuss gibt aus eigener Initiative oder |
| auf Antrag der Regierung, der Gesetzgebenden Kammern, des | auf Antrag der Regierung, der Gesetzgebenden Kammern, des |
| Geschäftsführungsausschusses, des Ministers der Justiz oder des | Geschäftsführungsausschusses, des Ministers der Justiz oder des |
| Kassationshofes, anderer Gerichtsinstanzen oder des Hohen Justizrates | Kassationshofes, anderer Gerichtsinstanzen oder des Hohen Justizrates |
| Stellungnahmen ab. | Stellungnahmen ab. |
| Der Kontrollausschuss sorgt dafür, dass das Gesetz vom 8. Dezember | Der Kontrollausschuss sorgt dafür, dass das Gesetz vom 8. Dezember |
| 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
| personenbezogener Daten im Rahmen der Phönix-Datenbank eingehalten | personenbezogener Daten im Rahmen der Phönix-Datenbank eingehalten |
| wird. | wird. |
| Unbeschadet jeglicher Klagen vor Gericht untersucht der | Unbeschadet jeglicher Klagen vor Gericht untersucht der |
| Kontrollausschuss unterzeichnete und datierte Klagen und Anträge in | Kontrollausschuss unterzeichnete und datierte Klagen und Anträge in |
| Zusammenhang mit dem Phönix-Informationssystem. | Zusammenhang mit dem Phönix-Informationssystem. |
| Sind die Klagen zulässig, übernimmt der Ausschuss jegliche | Sind die Klagen zulässig, übernimmt der Ausschuss jegliche |
| Vermittlungsaufgabe, die er für nützlich erachtet. Er gibt eine | Vermittlungsaufgabe, die er für nützlich erachtet. Er gibt eine |
| Stellungnahme über die Begründetheit der Klagen und Anträge ab. | Stellungnahme über die Begründetheit der Klagen und Anträge ab. |
| Der Ausschuss erstellt jährlich für den Ausschuss für den Schutz des | Der Ausschuss erstellt jährlich für den Ausschuss für den Schutz des |
| Privatlebens einen Bericht über die Beschwerdenbearbeitung. | Privatlebens einen Bericht über die Beschwerdenbearbeitung. |
| § 2 - In Abweichung von Artikel 31bis § 3 Absatz 3 letzter Satz des | § 2 - In Abweichung von Artikel 31bis § 3 Absatz 3 letzter Satz des |
| Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens | Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens |
| hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten wird die | hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten wird die |
| Überprüfung einer Akte durch den Kontrollausschuss im Rahmen der | Überprüfung einer Akte durch den Kontrollausschuss im Rahmen der |
| Befugnisse, die ihm durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes | Befugnisse, die ihm durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes |
| erteilt werden, auf Antrag zweier Mitglieder des Ausschusses | erteilt werden, auf Antrag zweier Mitglieder des Ausschusses |
| ausgesetzt, damit die Akte vorab dem Ausschuss für den Schutz des | ausgesetzt, damit die Akte vorab dem Ausschuss für den Schutz des |
| Privatlebens vorgelegt werden kann. | Privatlebens vorgelegt werden kann. |
| Dieser Ausschuss verfügt über eine Frist von einem Monat ab Empfang | Dieser Ausschuss verfügt über eine Frist von einem Monat ab Empfang |
| der Akte, um über diese Akte zu befinden. | der Akte, um über diese Akte zu befinden. |
| Der Kontrollausschuss verfügt dann über eine Frist von fünfzehn Tagen | Der Kontrollausschuss verfügt dann über eine Frist von fünfzehn Tagen |
| ab Empfang der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des | ab Empfang der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des |
| Privatlebens, um über die Akte zu befinden. Der Standpunkt des | Privatlebens, um über die Akte zu befinden. Der Standpunkt des |
| Ausschusses für den Schutz des Privatlebens wird in der Stellungnahme | Ausschusses für den Schutz des Privatlebens wird in der Stellungnahme |
| des Kontrollausschusses ausdrücklich vermerkt. | des Kontrollausschusses ausdrücklich vermerkt. |
| Gegebenenfalls gibt der Kontrollausschuss ausführlich die Gründe an, | Gegebenenfalls gibt der Kontrollausschuss ausführlich die Gründe an, |
| die dazu geführt haben, dass der Standpunkt des Ausschusses für den | die dazu geführt haben, dass der Standpunkt des Ausschusses für den |
| Schutz des Privatlebens nicht oder nur teilweise eingehalten worden | Schutz des Privatlebens nicht oder nur teilweise eingehalten worden |
| ist. | ist. |
| Befindet der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens nicht innerhalb | Befindet der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens nicht innerhalb |
| der in Absatz 2 erwähnten Frist von einem Monat, befindet der | der in Absatz 2 erwähnten Frist von einem Monat, befindet der |
| Kontrollausschuss umgehend über die Akte. | Kontrollausschuss umgehend über die Akte. |
| Befindet der Kontrollausschuss nicht binnen fünfzehn Tagen nach Erhalt | Befindet der Kontrollausschuss nicht binnen fünfzehn Tagen nach Erhalt |
| der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, | der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, |
| wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme des Kontrollausschusses | wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme des Kontrollausschusses |
| mit der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens | mit der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens |
| konform ist. | konform ist. |
| Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens übermittelt dem | Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens übermittelt dem |
| Beantrager der Begutachtung auf jeden Fall unverzüglich eine Abschrift | Beantrager der Begutachtung auf jeden Fall unverzüglich eine Abschrift |
| der Stellungnahme, die er abgibt. | der Stellungnahme, die er abgibt. |
| § 3 - Der Kontrollausschuss teilt der Staatsanwaltschaft die ihm | § 3 - Der Kontrollausschuss teilt der Staatsanwaltschaft die ihm |
| bekannten Verstösse gegen das vorliegende Gesetz mit. | bekannten Verstösse gegen das vorliegende Gesetz mit. |
| Art. 25 - Der Kontrollausschuss ist nur beschlussfähig, wenn | Art. 25 - Der Kontrollausschuss ist nur beschlussfähig, wenn |
| mindestens die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. | mindestens die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. |
| Art. 26 - Der Kontrollausschuss hat bei der Ausübung seiner Funktion | Art. 26 - Der Kontrollausschuss hat bei der Ausübung seiner Funktion |
| Zugriff auf alle im Phönix-System aufgenommenen Daten. | Zugriff auf alle im Phönix-System aufgenommenen Daten. |
| Benutzerausschuss | Benutzerausschuss |
| Art. 27 - Es wird ein Phönix-Benutzerausschuss eingesetzt, der | Art. 27 - Es wird ein Phönix-Benutzerausschuss eingesetzt, der |
| beauftragt ist, dem Geschäftsführungsausschuss Initiativen zur | beauftragt ist, dem Geschäftsführungsausschuss Initiativen zur |
| Förderung der Benutzung des Phönix-Systems vorzuschlagen. | Förderung der Benutzung des Phönix-Systems vorzuschlagen. |
| Innerhalb des Benutzerausschusses können Arbeitsgruppen gebildet | Innerhalb des Benutzerausschusses können Arbeitsgruppen gebildet |
| werden, denen besondere Aufgaben anvertraut werden. | werden, denen besondere Aufgaben anvertraut werden. |
| Der Benutzerausschuss setzt sich zusammen aus: | Der Benutzerausschuss setzt sich zusammen aus: |
| - zwei vom Kassationshof bestimmten Vertretern, von denen einer zum | - zwei vom Kassationshof bestimmten Vertretern, von denen einer zum |
| Spruchkörper gehört und der andere zur Staatsanwaltschaft des | Spruchkörper gehört und der andere zur Staatsanwaltschaft des |
| Kassationshofes, | Kassationshofes, |
| - zwei von den Ersten Präsidenten der Appellationshöfe und der | - zwei von den Ersten Präsidenten der Appellationshöfe und der |
| Arbeitsgerichtshöfe bestimmten Vertretern, | Arbeitsgerichtshöfe bestimmten Vertretern, |
| - zwei vom Kollegium der Generalprokuratoren bestimmten Vertretern, | - zwei vom Kollegium der Generalprokuratoren bestimmten Vertretern, |
| - zwei vom Rat der Prokuratoren des Königs bestimmten Vertretern, | - zwei vom Rat der Prokuratoren des Königs bestimmten Vertretern, |
| - zwei vom Rat der Arbeitsauditoren bestimmten Vertretern, | - zwei vom Rat der Arbeitsauditoren bestimmten Vertretern, |
| - zwei vom Hohen Justizrat bestimmten Vertretern, die Magistrate des | - zwei vom Hohen Justizrat bestimmten Vertretern, die Magistrate des |
| gerichtlichen Standes sind, | gerichtlichen Standes sind, |
| - zwei vom « Orde van Vlaamse balies » bestimmten Vertretern, | - zwei vom « Orde van Vlaamse balies » bestimmten Vertretern, |
| - zwei von der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen | - zwei von der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen |
| Rechtsanwaltschaften bestimmten Vertretern, | Rechtsanwaltschaften bestimmten Vertretern, |
| - zwei von der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer bestimmten | - zwei von der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer bestimmten |
| Vertretern, | Vertretern, |
| - zwei vom Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens | - zwei vom Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens |
| bestimmten Vertretern, | bestimmten Vertretern, |
| - zwei vom Minister der Justiz bestimmten Vertretern des Personals der | - zwei vom Minister der Justiz bestimmten Vertretern des Personals der |
| Sekretariate der Staatsanwaltschaften und Auditorate, | Sekretariate der Staatsanwaltschaften und Auditorate, |
| - zwei vom Minister der Justiz bestimmten Vertretern des Personals der | - zwei vom Minister der Justiz bestimmten Vertretern des Personals der |
| Kanzleien. | Kanzleien. |
| Jede Vertretung im Benutzerausschuss mit Ausnahme der des « Orde van | Jede Vertretung im Benutzerausschuss mit Ausnahme der des « Orde van |
| Vlaamse balies » und der der Kammer der französischsprachigen und | Vlaamse balies » und der der Kammer der französischsprachigen und |
| deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften setzt sich zusammen aus einem | deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften setzt sich zusammen aus einem |
| französischsprachigen und einem niederländischsprachigen Mitglied. | französischsprachigen und einem niederländischsprachigen Mitglied. |
| Der Benutzerausschuss berücksichtigt eine möglichst ausgeglichene | Der Benutzerausschuss berücksichtigt eine möglichst ausgeglichene |
| Beteiligung nach Funktion, Herkunft und Geschlecht. | Beteiligung nach Funktion, Herkunft und Geschlecht. |
| Der Benutzerausschuss wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und | Der Benutzerausschuss wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und |
| einen Vizepräsidenten mit unterschiedlichen Sprachrollen für ein | einen Vizepräsidenten mit unterschiedlichen Sprachrollen für ein |
| erneuerbares Mandat von drei Jahren. Einer der beiden ist | erneuerbares Mandat von drei Jahren. Einer der beiden ist |
| Rechtsanwalt, Notar oder Gerichtsvollzieher. | Rechtsanwalt, Notar oder Gerichtsvollzieher. |
| Der König bestimmt die Modalitäten für die Ausführung des vorliegenden | Der König bestimmt die Modalitäten für die Ausführung des vorliegenden |
| Artikels. | Artikels. |
| KAPITEL III - Sonstige Bestimmungen | KAPITEL III - Sonstige Bestimmungen |
| Art. 28 - Die Funktionskosten des Geschäftsführungsausschusses und des | Art. 28 - Die Funktionskosten des Geschäftsführungsausschusses und des |
| Benutzerausschusses sowie ihrer Sekretariate gehen zu Lasten des | Benutzerausschusses sowie ihrer Sekretariate gehen zu Lasten des |
| Haushalts des FÖD Justiz. | Haushalts des FÖD Justiz. |
| Sie erhalten die Unterstützung des FÖD Justiz bei der Ausführung ihres | Sie erhalten die Unterstützung des FÖD Justiz bei der Ausführung ihres |
| Auftrags. | Auftrags. |
| Die Funktionskosten des Kontrollausschusses und seines Sekretariats | Die Funktionskosten des Kontrollausschusses und seines Sekretariats |
| gehen zu Lasten der Dotation des Ausschusses für den Schutz des | gehen zu Lasten der Dotation des Ausschusses für den Schutz des |
| Privatlebens. | Privatlebens. |
| Art. 29 - § 1 - Der Geschäftsführungsausschuss, der vom Minister der | Art. 29 - § 1 - Der Geschäftsführungsausschuss, der vom Minister der |
| Justiz um einen Vorschlag oder eine Stellungnahme zu einem aufgrund | Justiz um einen Vorschlag oder eine Stellungnahme zu einem aufgrund |
| des vorliegenden Gesetzes zu ergehenden Ausführungserlass ersucht | des vorliegenden Gesetzes zu ergehenden Ausführungserlass ersucht |
| wird, formuliert den Vorschlag oder die Stellungnahme binnen dreissig | wird, formuliert den Vorschlag oder die Stellungnahme binnen dreissig |
| Tagen nach dem Antrag. Hat der Geschäftsführungsausschuss nach Ablauf | Tagen nach dem Antrag. Hat der Geschäftsführungsausschuss nach Ablauf |
| dieser Frist keinen Vorschlag oder keine Stellungnahme abgegeben, | dieser Frist keinen Vorschlag oder keine Stellungnahme abgegeben, |
| können der König oder der Minister handeln, ohne die Stellungnahme | können der König oder der Minister handeln, ohne die Stellungnahme |
| oder den Vorschlag abzuwarten. | oder den Vorschlag abzuwarten. |
| Diese Frist kann jedoch einmal um dreissig Tage verlängert werden. In | Diese Frist kann jedoch einmal um dreissig Tage verlängert werden. In |
| diesem Fall setzt der Geschäftsführungsausschuss den Minister der | diesem Fall setzt der Geschäftsführungsausschuss den Minister der |
| Justiz vor Ablauf der ersten Frist über die Gründe, die diese neue | Justiz vor Ablauf der ersten Frist über die Gründe, die diese neue |
| Frist rechtfertigen, in Kenntnis. Hat der Geschäftsführungsausschuss | Frist rechtfertigen, in Kenntnis. Hat der Geschäftsführungsausschuss |
| nach Ablauf dieser zweiten Frist keinen Vorschlag oder keine | nach Ablauf dieser zweiten Frist keinen Vorschlag oder keine |
| Stellungnahme abgegeben, können der König oder der Minister handeln, | Stellungnahme abgegeben, können der König oder der Minister handeln, |
| ohne die Stellungnahme oder den Vorschlag abzuwarten. | ohne die Stellungnahme oder den Vorschlag abzuwarten. |
| § 2 - Unbeschadet des Artikels 24 § 2 gibt der Kontrollausschuss, der | § 2 - Unbeschadet des Artikels 24 § 2 gibt der Kontrollausschuss, der |
| vom Minister der Justiz um eine Stellungnahme zu einem aufgrund des | vom Minister der Justiz um eine Stellungnahme zu einem aufgrund des |
| vorliegenden Gesetzes zu ergehenden Ausführungserlass ersucht wird, | vorliegenden Gesetzes zu ergehenden Ausführungserlass ersucht wird, |
| seine Stellungnahme binnen dreissig Tagen nach dem Antrag ab. Hat der | seine Stellungnahme binnen dreissig Tagen nach dem Antrag ab. Hat der |
| Kontrollausschuss nach Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme | Kontrollausschuss nach Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme |
| abgegeben, gilt die Stellungnahme als positiv. | abgegeben, gilt die Stellungnahme als positiv. |
| Diese Frist kann jedoch einmal um dreissig Tage verlängert werden. In | Diese Frist kann jedoch einmal um dreissig Tage verlängert werden. In |
| diesem Fall setzt der Kontrollausschuss den Minister der Justiz vor | diesem Fall setzt der Kontrollausschuss den Minister der Justiz vor |
| Ablauf der ersten Frist über die Gründe, die diese neue Frist | Ablauf der ersten Frist über die Gründe, die diese neue Frist |
| rechtfertigen, in Kenntnis. Hat der Kontrollausschuss nach Ablauf | rechtfertigen, in Kenntnis. Hat der Kontrollausschuss nach Ablauf |
| dieser zweiten Frist keine Stellungnahme abgegeben, gilt die | dieser zweiten Frist keine Stellungnahme abgegeben, gilt die |
| Stellungnahme als positiv. | Stellungnahme als positiv. |
| KAPITEL IV - Schlussbestimmung | KAPITEL IV - Schlussbestimmung |
| Art. 30 - Die im Phönix-System verwendeten Protokolle sowie | Art. 30 - Die im Phönix-System verwendeten Protokolle sowie |
| Kommunikations- und Datensicherungsformate beruhen ausschliesslich auf | Kommunikations- und Datensicherungsformate beruhen ausschliesslich auf |
| offenen Standards. | offenen Standards. |
| Unter Standards sind technische Spezifikationen zu verstehen, die | Unter Standards sind technische Spezifikationen zu verstehen, die |
| ausreichen, um eine Implementierung zu entwickeln, die von einer | ausreichen, um eine Implementierung zu entwickeln, die von einer |
| unabhängigen Standardisierungseinrichtung gebilligt wird. | unabhängigen Standardisierungseinrichtung gebilligt wird. |
| Unter offenen Standards sind Standards zu verstehen, die unentgeltlich | Unter offenen Standards sind Standards zu verstehen, die unentgeltlich |
| im Internet verfügbar sind und keinerlei rechtlichen Einschränkungen | im Internet verfügbar sind und keinerlei rechtlichen Einschränkungen |
| unterliegen, was ihre Verbreitung und Verwendung betrifft. | unterliegen, was ihre Verbreitung und Verwendung betrifft. |
| KAPITEL V - In-Kraft-Treten | KAPITEL V - In-Kraft-Treten |
| Art. 31 - Der König bestimmt das Datum des In-Kraft-Tretens der | Art. 31 - Der König bestimmt das Datum des In-Kraft-Tretens der |
| Artikel 6 und 30 des vorliegenden Gesetzes. | Artikel 6 und 30 des vorliegenden Gesetzes. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Nizza, den 10. August 2005 | Gegeben zu Nizza, den 10. August 2005 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Für die Ministerin der Justiz, abwesend, | Für die Ministerin der Justiz, abwesend, |
| Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
| A. FLAHAUT | A. FLAHAUT |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Für die Ministerin der Justiz, abwesend, | Für die Ministerin der Justiz, abwesend, |
| Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
| A. FLAHAUT | A. FLAHAUT |
| Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 februari 2007. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 février 2007. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |