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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 25/02/1996
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Koninklijk besluit nr. 47 tot regeling van de controle van de voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde verschuldigd ter zake van de levering, intracommunautaire verwerving en invoer van vervoermiddelen, in de zin van artikel 8bis, § 2, 1°, van het Wetboek. - Officieuze coördinatie in het Duits Arrêté royal n° 47 relatif au contrôle du paiement de la taxe sur la valeur ajoutée due en raison de la livraison, de l'acquisition intracommunautaire et de l'importation de moyens de transport, au sens de l'article 8bis, § 2, 1°, du Code. Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES
25 FEBRUARI 1996. - Koninklijk besluit nr. 47 tot regeling van de 25 FEVRIER 1996. - Arrêté royal n° 47 relatif au contrôle du paiement
controle van de voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde de la taxe sur la valeur ajoutée due en raison de la livraison, de
verschuldigd ter zake van de levering, intracommunautaire verwerving l'acquisition intracommunautaire et de l'importation de moyens de
en invoer van vervoermiddelen, in de zin van artikel 8bis, § 2, 1°, transport, au sens de l'article 8bis, § 2, 1°, du Code. Coordination
van het Wetboek. - Officieuze coördinatie in het Duits officieuse en langue allemande
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
het koninklijk besluit nr. 47 van 25 februari 1996 tot regeling van de allemande de l'arrêté royal n° 47 du 25 février 1996 relatif au
controle van de voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde contrôle du paiement de la taxe sur la valeur ajoutée due en raison de
verschuldigd ter zake van de levering, intracommunautaire verwerving la livraison, de l'acquisition intracommunautaire et de l'importation
en invoer van vervoermiddelen, in de zin van artikel 8bis, § 2, 1°, de moyens de transport, au sens de l'article 8bis, § 2, 1°, du Code
van het Wetboek (Belgisch Staatsblad van 5 maart 1996), zoals het (Moniteur belge du 5 mars 1996), tel qu'il a été modifié
achtereenvolgens werd gewijzigd bij : successivement par :
- het koninklijk besluit van 3 mei 2003 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 3 mai 2003 modifiant l'arrêté royal n° 47 du 25
koninklijk besluit nr. 47 van 25 februari 1996 tot regeling van de février 1996 relatif au contrôle du paiement de la taxe sur la valeur
controle van de voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde ajoutée due en raison de la livraison, de l'acquisition
verschuldigd ter zake van de levering, intracommunautaire verwerving intra-communautaire et de l'importation de moyens de transport, au
en invoer van vervoermiddelen, in de zin van artikel 8bis, § 2, 1°,
van het Wetboek (Belgisch Staatsblad van 12 mei 2003); sens de l'article 8bis, § 2, 1°, du Code (Moniteur belge du 12 mai
- het koninklijk besluit van 20 februari 2004 tot wijziging van de 2003); - l'arrêté royal du 20 février 2004 modifiant les arrêtés royaux nos
koninklijke besluiten nrs. 2, 3, 4, 7, 8, 19, 23, 24, 31, 46, 47, 48,
50 en 53 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde 2, 3, 4, 7, 8, 19, 23, 24, 31, 46, 47, 48, 50 et 53 relatifs à la taxe
(Belgisch Staatsblad van 27 februari 2004); sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 27 février 2004);
- het koninklijk besluit van 1 september 2004 tot wijziging van de - l'arrêté royal du 1er septembre 2004 modifiant les arrêtés royaux nos
koninklijke besluiten nrs. 4, 7, 10, 19, 47 en 50 met betrekking tot 4, 7, 10, 19, 47 et 50 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée
de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 10 (Moniteur belge du 10 septembre 2004);
september 2004); - het koninklijk besluit van 24 augustus 2005 tot wijziging van de - l'arrêté royal du 24 août 2005 modifiant les arrêtés royaux nos 18,
koninklijke besluiten nrs. 18, 46, 47 en 48 met betrekking tot de 46, 47 et 48 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge
belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 9
september 2005, err. van 27 september 2005); du 9 septembre 2005, err. du 27 septembre 2005);
- de programmawet van 27 april 2007 (Belgisch Staatsblad van 8 mei - la loi-programme du 27 avril 2007 (Moniteur belge du 8 mai 2007,
2007, err. van 23 mei 2007 en 8 oktober 2007); err. des 23 mai 2007 et 8 octobre 2007);
- het koninklijk besluit van 23 maart 2011 tot wijziging van de - l'arrêté royal du 23 mars 2011 modifiant les arrêtés royaux nos 1 et
koninklijke besluiten nrs. 1 en 47 met betrekking tot de belasting 47 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 28 mars
over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 28 maart 2011). 2011).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER FINANZEN MINISTERIUM DER FINANZEN
25. FEBRUAR 1996 - Königlicher Erlass Nr. 47 über die Kontrolle der 25. FEBRUAR 1996 - Königlicher Erlass Nr. 47 über die Kontrolle der
Zahlung der für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und Zahlung der für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und
die Einfuhr von Fahrzeugen im Sinne von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des die Einfuhr von Fahrzeugen im Sinne von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des
Gesetzbuches geschuldeten Mehrwertsteuer Gesetzbuches geschuldeten Mehrwertsteuer
Artikel 1 - [Bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) gestellte Artikel 1 - [Bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) gestellte
Anträge auf Zulassung motorbetriebener Landfahrzeuge im Sinne von Anträge auf Zulassung motorbetriebener Landfahrzeuge im Sinne von
Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des Gesetzbuches, auf denen die Vignette zur Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des Gesetzbuches, auf denen die Vignette zur
Festlegung des gemeinschaftlichen Charakters des Fahrzeugs angebracht Festlegung des gemeinschaftlichen Charakters des Fahrzeugs angebracht
werden muss, die ein belgisches Zollamt ausgestellt hat oder werden muss, die ein belgisches Zollamt ausgestellt hat oder
ordnungsgemäß im Namen eines belgischen Zollamtes ausgefüllt worden ordnungsgemäß im Namen eines belgischen Zollamtes ausgefüllt worden
ist, müssen gemäß den Vorschriften über die Zulassung von ist, müssen gemäß den Vorschriften über die Zulassung von
Motorfahrzeugen: Motorfahrzeugen:
1. eine Erklärung über die Entrichtung der Mehrwertsteuer umfassen, 1. eine Erklärung über die Entrichtung der Mehrwertsteuer umfassen,
die der Steuerpflichtige abgibt, der die Mehrwertsteuer schuldet, wenn die der Steuerpflichtige abgibt, der die Mehrwertsteuer schuldet, wenn
die Person, in deren Namen der Zulassungsantrag eingereicht wird, die Person, in deren Namen der Zulassungsantrag eingereicht wird,
dieses Fahrzeug in Belgien infolge einer Lieferung gegen Entgelt oder dieses Fahrzeug in Belgien infolge einer Lieferung gegen Entgelt oder
eines damit gleichgesetzten Umsatzes erworben hat, eines damit gleichgesetzten Umsatzes erworben hat,
2. in den anderen als den in Nr. 1 erwähnten Fällen durch das 2. in den anderen als den in Nr. 1 erwähnten Fällen durch das
belgische Zollamt für gültig erklärt werden. belgische Zollamt für gültig erklärt werden.
Die Zoll- und Akzisenverwaltung erteilt die Erlaubnis, dass diese Die Zoll- und Akzisenverwaltung erteilt die Erlaubnis, dass diese
Vignette durch ein Ersatzsignal ersetzt wird, das der Direktion für Vignette durch ein Ersatzsignal ersetzt wird, das der Direktion für
Fahrzeugzulassungen (DIV) durch ein Verfahren der elektronischen Fahrzeugzulassungen (DIV) durch ein Verfahren der elektronischen
Datenübertragung übermittelt wird. Datenübertragung übermittelt wird.
Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Formalitäten sind nicht Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Formalitäten sind nicht
erforderlich, wenn der belgische Zoll der Direktion für erforderlich, wenn der belgische Zoll der Direktion für
Fahrzeugzulassungen (DIV) mitteilt, dass das Fahrzeug einem Verfahren Fahrzeugzulassungen (DIV) mitteilt, dass das Fahrzeug einem Verfahren
der vorübergehenden Verwendung oder einer Regelung über die Befreiung der vorübergehenden Verwendung oder einer Regelung über die Befreiung
von der Mehrwertsteuer unter den Bedingungen von [Artikel 42 § 3 von der Mehrwertsteuer unter den Bedingungen von [Artikel 42 § 3
Absatz 1 Nr. 1 bis 8] des Gesetzbuches unterliegt.] Absatz 1 Nr. 1 bis 8] des Gesetzbuches unterliegt.]
[Art. 1 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 24. August 2005 (B.S. vom 9. [Art. 1 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 24. August 2005 (B.S. vom 9.
September 2005); Abs. 3 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 23. März September 2005); Abs. 3 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 23. März
2011 (B.S. vom 28. März 2011)] 2011 (B.S. vom 28. März 2011)]
Art. 2 - Der in Artikel 1 Absatz 1 erwähnte Antrag auf Zulassung eines Art. 2 - Der in Artikel 1 Absatz 1 erwähnte Antrag auf Zulassung eines
motorbetriebenen Landfahrzeugs wird vom Einnehmer des in Artikel 1 motorbetriebenen Landfahrzeugs wird vom Einnehmer des in Artikel 1
Absatz 1 Nr. 2 bestimmten Amtes nur für gültig erklärt, wenn die Absatz 1 Nr. 2 bestimmten Amtes nur für gültig erklärt, wenn die
Person, in deren Namen dieser Antrag eingereicht wird, auf Ersuchen Person, in deren Namen dieser Antrag eingereicht wird, auf Ersuchen
dieses Einnehmers und auf die vom Minister der Finanzen oder von dieses Einnehmers und auf die vom Minister der Finanzen oder von
seinem Beauftragten festgelegte Weise nachweisen kann, dass sie allen seinem Beauftragten festgelegte Weise nachweisen kann, dass sie allen
Steuerpflichten nachgekommen ist, die sie in Bezug auf dieses Steuerpflichten nachgekommen ist, die sie in Bezug auf dieses
motorbetriebene Landfahrzeug zum Zeitpunkt der Vorlage des motorbetriebene Landfahrzeug zum Zeitpunkt der Vorlage des
Zulassungsantrags beim Einnehmer erfüllt haben muss. Zulassungsantrags beim Einnehmer erfüllt haben muss.
Art. 3 - [Anträgen auf Zulassung motorbetriebener Landfahrzeuge im Art. 3 - [Anträgen auf Zulassung motorbetriebener Landfahrzeuge im
Sinne von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des Gesetzbuches, für die gemäß den Sinne von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des Gesetzbuches, für die gemäß den
Vorschriften über die Zulassung von Motorfahrzeugen keine Formalität Vorschriften über die Zulassung von Motorfahrzeugen keine Formalität
zur Festlegung des gemeinschaftlichen Charakters des Fahrzeugs zu zur Festlegung des gemeinschaftlichen Charakters des Fahrzeugs zu
erledigen ist, muss eine Erklärung über die Entrichtung der erledigen ist, muss eine Erklärung über die Entrichtung der
Mehrwertsteuer beiliegen, die der Steuerpflichtige abgibt, der die Mehrwertsteuer beiliegen, die der Steuerpflichtige abgibt, der die
Mehrwertsteuer schuldet, wenn dieses Fahrzeug Gegenstand einer Mehrwertsteuer schuldet, wenn dieses Fahrzeug Gegenstand einer
Lieferung gegen Entgelt oder eines damit gleichgesetzten Umsatzes ist, Lieferung gegen Entgelt oder eines damit gleichgesetzten Umsatzes ist,
die/der dieser Mehrwertsteuerpflichtige in der in Artikel 53 § 1 die/der dieser Mehrwertsteuerpflichtige in der in Artikel 53 § 1
Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnten Erklärung angeben muss, und Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnten Erklärung angeben muss, und
wenn für dieses Fahrzeug nur ein Kennzeichen für vorübergehende wenn für dieses Fahrzeug nur ein Kennzeichen für vorübergehende
Zulassungen und eine dazugehörende vorübergehende Zulassungen und eine dazugehörende vorübergehende
Zulassungsbescheinigung, die einen besonderen Vermerk über den Zulassungsbescheinigung, die einen besonderen Vermerk über den
steuerrechtlichen Status des Fahrzeugs enthält, beantragt werden steuerrechtlichen Status des Fahrzeugs enthält, beantragt werden
können gemäß: können gemäß:
1. Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 18 vom 29. Dezember 1992 1. Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 18 vom 29. Dezember 1992
über die Steuerbefreiungen in Bezug auf die Ausfuhr von Gütern und über die Steuerbefreiungen in Bezug auf die Ausfuhr von Gütern und
Dienstleistungen aus der Gemeinschaft im Bereich der Mehrwertsteuer, Dienstleistungen aus der Gemeinschaft im Bereich der Mehrwertsteuer,
2. Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 48 vom 29. Dezember 1992 2. Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 48 vom 29. Dezember 1992
über die Lieferung von Fahrzeugen im Sinne von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 über die Lieferung von Fahrzeugen im Sinne von Artikel 8bis § 2 Nr. 1
des Gesetzbuches unter den in Artikel 39bis des Gesetzbuches erwähnten des Gesetzbuches unter den in Artikel 39bis des Gesetzbuches erwähnten
Bedingungen Bedingungen
3. oder Artikel 8 § 3 des vorliegenden Erlasses. 3. oder Artikel 8 § 3 des vorliegenden Erlasses.
Die in Absatz 1 erwähnte Erklärung ist nicht erforderlich, wenn der Die in Absatz 1 erwähnte Erklärung ist nicht erforderlich, wenn der
belgische Zoll der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) mitteilt, belgische Zoll der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) mitteilt,
dass das Fahrzeug einem Verfahren der vorübergehenden Verwendung dass das Fahrzeug einem Verfahren der vorübergehenden Verwendung
unterliegt.] unterliegt.]
[Art. 3 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 24. August 2005 (B.S. vom 9. [Art. 3 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 24. August 2005 (B.S. vom 9.
September 2005)] September 2005)]
Art. 4 - [Ein Antrag auf Ausstellung eines belgischen Art. 4 - [Ein Antrag auf Ausstellung eines belgischen
Flaggenzertifikats für ein Wasserfahrzeug muss vor der Ausstellung Flaggenzertifikats für ein Wasserfahrzeug muss vor der Ausstellung
durch den belgischen Zoll mit einem Sichtvermerk versehen werden, durch den belgischen Zoll mit einem Sichtvermerk versehen werden,
wenn: wenn:
1. das Wasserfahrzeug entweder außerhalb der Gemeinschaft gekauft und 1. das Wasserfahrzeug entweder außerhalb der Gemeinschaft gekauft und
in die Gemeinschaft eingeführt wird in die Gemeinschaft eingeführt wird
2. oder in der Gemeinschaft gekauft wird. 2. oder in der Gemeinschaft gekauft wird.
Der Sichtvermerk ist jedoch nicht erforderlich bei einem Antrag zur Der Sichtvermerk ist jedoch nicht erforderlich bei einem Antrag zur
Erneuerung des Flaggenzertifikats ohne Eigentumsübertragung oder mit Erneuerung des Flaggenzertifikats ohne Eigentumsübertragung oder mit
Eigentumsübertragung aufgrund einer Verteilung zwischen Ehegatten oder Eigentumsübertragung aufgrund einer Verteilung zwischen Ehegatten oder
infolge des Eintritts eines Erbfalls.] infolge des Eintritts eines Erbfalls.]
[Art. 4 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 12. [Art. 4 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 12.
Mai 2003)] Mai 2003)]
Art. 5 - In Artikel 1 Absatz 1 Nr. 1 und in Artikel 3 Absatz 1 Art. 5 - In Artikel 1 Absatz 1 Nr. 1 und in Artikel 3 Absatz 1
erwähnte Erklärungen, die ein Mehrwertsteuerpflichtiger abgibt, der erwähnte Erklärungen, die ein Mehrwertsteuerpflichtiger abgibt, der
aufgrund [von Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2] des Gesetzbuches zur aufgrund [von Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2] des Gesetzbuches zur
Einreichung periodischer Mehrwertsteuererklärungen verpflichtet ist, Einreichung periodischer Mehrwertsteuererklärungen verpflichtet ist,
werden auf Formularen erstellt, die diesem Steuerpflichtigen vom werden auf Formularen erstellt, die diesem Steuerpflichtigen vom
Hauptkontrolleur des Mehrwertsteueramtes, in dessen Amtsbereich der Hauptkontrolleur des Mehrwertsteueramtes, in dessen Amtsbereich der
Steuerpflichtige seinen Wohn- oder Gesellschaftssitz hat, ausgehändigt Steuerpflichtige seinen Wohn- oder Gesellschaftssitz hat, ausgehändigt
werden. Muster und Inhalt dieser Formulare werden vom Minister der werden. Muster und Inhalt dieser Formulare werden vom Minister der
Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt. Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt.
Diese Erklärungen dürfen keine anderen Änderungen, Verbesserungen, Diese Erklärungen dürfen keine anderen Änderungen, Verbesserungen,
Streichungen, überschriebenen Vermerke oder Veränderungen enthalten Streichungen, überschriebenen Vermerke oder Veränderungen enthalten
als die, die vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten als die, die vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten
zugelassen oder vorgeschrieben sind. zugelassen oder vorgeschrieben sind.
[Hat der in Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige die in Artikel 53 § 1 [Hat der in Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige die in Artikel 53 § 1
Absatz 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzbuches vorgeschriebenen Verpflichtungen Absatz 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzbuches vorgeschriebenen Verpflichtungen
nicht oder nur teilweise erfüllt, wird das für die Erstellung dieser nicht oder nur teilweise erfüllt, wird das für die Erstellung dieser
Erklärung erforderliche Formular nur ausgehändigt, sofern dem in Erklärung erforderliche Formular nur ausgehändigt, sofern dem in
Absatz 1 erwähnten Amt die reguläre Rechnung oder das reguläre Absatz 1 erwähnten Amt die reguläre Rechnung oder das reguläre
Dokument vorgelegt wird, die/das der Steuerpflichtige aufgrund von Dokument vorgelegt wird, die/das der Steuerpflichtige aufgrund von
Artikel 53 § 2 des Gesetzbuches und der Artikel 1, 2 oder 3 des Artikel 53 § 2 des Gesetzbuches und der Artikel 1, 2 oder 3 des
Königlichen Erlasses Nr. 1 über Maßnahmen im Hinblick auf die Königlichen Erlasses Nr. 1 über Maßnahmen im Hinblick auf die
Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer ausstellen Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer ausstellen
beziehungsweise erstellen muss.] beziehungsweise erstellen muss.]
[Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 24 Nr. 1 des K.E. vom 20. Februar [Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 24 Nr. 1 des K.E. vom 20. Februar
2004 (B.S. vom 27. Februar 2004); Abs. 3 ersetzt durch Art. 24 Nr. 2 2004 (B.S. vom 27. Februar 2004); Abs. 3 ersetzt durch Art. 24 Nr. 2
des K.E. vom 20. Februar 2004 (B.S. vom 27. Februar 2004)] des K.E. vom 20. Februar 2004 (B.S. vom 27. Februar 2004)]
Art. 6 - Mehrwertsteuerpflichtige, die anhand des in Artikel 5 Art. 6 - Mehrwertsteuerpflichtige, die anhand des in Artikel 5
erwähnten Formulars eine selbst oder in ihrem Namen unterzeichnete erwähnten Formulars eine selbst oder in ihrem Namen unterzeichnete
Erklärung ausstellen, sind zur Zahlung der Steuer verpflichtet, die Erklärung ausstellen, sind zur Zahlung der Steuer verpflichtet, die
aufgrund der in dieser Erklärung angegebenen Lieferung geschuldet aufgrund der in dieser Erklärung angegebenen Lieferung geschuldet
wird. wird.
Art. 7 - Personen, die gemäß den geltenden Vorschriften in Belgien die Art. 7 - Personen, die gemäß den geltenden Vorschriften in Belgien die
Zulassung eines motorbetriebenen Landfahrzeugs auf ihren Namen Zulassung eines motorbetriebenen Landfahrzeugs auf ihren Namen
veranlassen oder die auf ihren Namen eine belgische veranlassen oder die auf ihren Namen eine belgische
Zulassungsbescheinigung für ein Luftfahrzeug oder ein belgisches Zulassungsbescheinigung für ein Luftfahrzeug oder ein belgisches
Flaggenzertifikat für ein Wasserfahrzeug erhalten haben, müssen Flaggenzertifikat für ein Wasserfahrzeug erhalten haben, müssen
während eines Zeitraums von zehn Jahren ab der Zulassung des Fahrzeugs während eines Zeitraums von zehn Jahren ab der Zulassung des Fahrzeugs
oder der Ausstellung des Flaggenzertifikats nachweisen können, dass oder der Ausstellung des Flaggenzertifikats nachweisen können, dass
die Steuerpflichten in Bezug auf dieses Gut erfüllt sind; dieser die Steuerpflichten in Bezug auf dieses Gut erfüllt sind; dieser
Nachweis ist [...] auf Ersuchen der zur diesbezüglichen Kontrolle Nachweis ist [...] auf Ersuchen der zur diesbezüglichen Kontrolle
ermächtigten Beamten zu erbringen. ermächtigten Beamten zu erbringen.
[Art. 7 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 12. [Art. 7 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 12.
Mai 2003)] Mai 2003)]
Art. 8 - [ § 1 - Motorbetriebene Landfahrzeuge im Sinne von Artikel Art. 8 - [ § 1 - Motorbetriebene Landfahrzeuge im Sinne von Artikel
8bis § 2 Nr. 1 des Gesetzbuches, die unter den Bedingungen von 8bis § 2 Nr. 1 des Gesetzbuches, die unter den Bedingungen von
[Artikel 42 § 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 8] des Gesetzbuches oder von [Artikel 42 § 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 8] des Gesetzbuches oder von
[Artikel 151 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November [Artikel 151 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November
2006] geliefert werden, müssen je nach Fall mit einem der in den 2006] geliefert werden, müssen je nach Fall mit einem der in den
Paragraphen 2 und 3 näher bestimmten Zulassungskennzeichen versehen Paragraphen 2 und 3 näher bestimmten Zulassungskennzeichen versehen
sein. sein.
§ 2 - Für motorbetriebene Landfahrzeuge, die dazu bestimmt sind, in § 2 - Für motorbetriebene Landfahrzeuge, die dazu bestimmt sind, in
Belgien von einer juristischen oder natürlichen Person benutzt zu Belgien von einer juristischen oder natürlichen Person benutzt zu
werden, für die in Belgien eine der in [Artikel 42 § 3 Absatz 1 Nr. 1, werden, für die in Belgien eine der in [Artikel 42 § 3 Absatz 1 Nr. 1,
2, 3, 4, 5, 7 oder 8] des Gesetzbuches vorgesehenen Steuerbefreiungen 2, 3, 4, 5, 7 oder 8] des Gesetzbuches vorgesehenen Steuerbefreiungen
gilt, kann nur Folgendes beantragt werden: gilt, kann nur Folgendes beantragt werden:
- ein internationales Kennzeichen und eine dazugehörende - ein internationales Kennzeichen und eine dazugehörende
Zulassungsbescheinigung, die einen besonderen Vermerk über den Zulassungsbescheinigung, die einen besonderen Vermerk über den
steuerrechtlichen Status des Fahrzeugs enthält, wenn die steuerrechtlichen Status des Fahrzeugs enthält, wenn die
Steuerbefreiung Gegenstand einer Revision sein kann, Steuerbefreiung Gegenstand einer Revision sein kann,
- ein gewöhnliches Kennzeichen und eine dazugehörende - ein gewöhnliches Kennzeichen und eine dazugehörende
Zulassungsbescheinigung ohne besonderen Vermerk, wenn die Zulassungsbescheinigung ohne besonderen Vermerk, wenn die
Steuerbefreiung keiner Revision unterworfen werden kann. Steuerbefreiung keiner Revision unterworfen werden kann.
Infolge der Sonderbestimmungen in internationalen Abkommen, denen Infolge der Sonderbestimmungen in internationalen Abkommen, denen
Belgien beigetreten ist, kann das internationale Kennzeichen durch ein Belgien beigetreten ist, kann das internationale Kennzeichen durch ein
"EUR"- oder ein "EUROCONTROL"-Kennzeichen und eine dazugehörende "EUR"- oder ein "EUROCONTROL"-Kennzeichen und eine dazugehörende
Zulassungsbescheinigung ersetzt werden, die einen besonderen Vermerk Zulassungsbescheinigung ersetzt werden, die einen besonderen Vermerk
über den steuerrechtlichen Status des Fahrzeugs oder keinen solchen über den steuerrechtlichen Status des Fahrzeugs oder keinen solchen
Vermerk enthält, ungeachtet dessen, ob die Steuerbefreiung Gegenstand Vermerk enthält, ungeachtet dessen, ob die Steuerbefreiung Gegenstand
einer Revision sein kann oder nicht. einer Revision sein kann oder nicht.
Auf Vorschlag der Direktion Protokoll des FÖD Auswärtige Auf Vorschlag der Direktion Protokoll des FÖD Auswärtige
Angelegenheiten können das internationale Kennzeichen und das "EUR"- Angelegenheiten können das internationale Kennzeichen und das "EUR"-
oder "EUROCONTROL"-Kennzeichen durch ein "CD"-Kennzeichen und eine oder "EUROCONTROL"-Kennzeichen durch ein "CD"-Kennzeichen und eine
dazugehörende Zulassungsbescheinigung ersetzt werden, die einen dazugehörende Zulassungsbescheinigung ersetzt werden, die einen
besonderen Vermerk über den steuerrechtlichen Status des Fahrzeugs besonderen Vermerk über den steuerrechtlichen Status des Fahrzeugs
oder keinen solchen Vermerk enthält, ungeachtet dessen, ob die oder keinen solchen Vermerk enthält, ungeachtet dessen, ob die
Steuerbefreiung Gegenstand einer Revision sein kann oder nicht. Steuerbefreiung Gegenstand einer Revision sein kann oder nicht.
§ 3 - Motorbetriebene Landfahrzeuge, die dazu bestimmt sind, in einem § 3 - Motorbetriebene Landfahrzeuge, die dazu bestimmt sind, in einem
anderen Mitgliedstaat benutzt zu werden, und für die bei der Direktion anderen Mitgliedstaat benutzt zu werden, und für die bei der Direktion
für Fahrzeugzulassungen (DIV) ein Zulassungsantrag eingereicht wird, für Fahrzeugzulassungen (DIV) ein Zulassungsantrag eingereicht wird,
müssen spätestens am Ende des dritten Monats nach dem der Zulassung müssen spätestens am Ende des dritten Monats nach dem der Zulassung
dorthin befördert werden. dorthin befördert werden.
Für diese Fahrzeuge können nur ein Kennzeichen für vorübergehende Für diese Fahrzeuge können nur ein Kennzeichen für vorübergehende
Zulassungen und eine dazugehörende Zulassungsbescheinigung, die einen Zulassungen und eine dazugehörende Zulassungsbescheinigung, die einen
besonderen Vermerk über den steuerrechtlichen Status des Fahrzeugs besonderen Vermerk über den steuerrechtlichen Status des Fahrzeugs
enthält, beantragt werden. enthält, beantragt werden.
Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Formalitäten sind nicht Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Formalitäten sind nicht
erforderlich für motorbetriebene Landfahrzeuge, die unter den erforderlich für motorbetriebene Landfahrzeuge, die unter den
Bedingungen von [Artikel 42 § 3 Absatz 1 Nr. 6] des Gesetzbuches an Bedingungen von [Artikel 42 § 3 Absatz 1 Nr. 6] des Gesetzbuches an
ein Mitglied der Belgischen Streitkräfte in Deutschland geliefert ein Mitglied der Belgischen Streitkräfte in Deutschland geliefert
werden. werden.
Für motorbetriebene Landfahrzeuge, die unter den Bedingungen von Für motorbetriebene Landfahrzeuge, die unter den Bedingungen von
[Artikel 42 § 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 8] des Gesetzbuches oder von [Artikel 42 § 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 8] des Gesetzbuches oder von
[Artikel 151 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November [Artikel 151 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November
2006] geliefert werden und für die gemäß den Vorschriften über die 2006] geliefert werden und für die gemäß den Vorschriften über die
Zulassung von Motorfahrzeugen Formalitäten zur Festlegung des Zulassung von Motorfahrzeugen Formalitäten zur Festlegung des
gemeinschaftlichen Charakters dieser Fahrzeuge zu erledigen sind, muss gemeinschaftlichen Charakters dieser Fahrzeuge zu erledigen sind, muss
der Verkäufer - wenn für diese Fahrzeuge keinerlei Zulassungsantrag der Verkäufer - wenn für diese Fahrzeuge keinerlei Zulassungsantrag
eingereicht wird - den bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) eingereicht wird - den bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV)
angesiedelten Zolldienst auf die vom Minister der Finanzen oder von angesiedelten Zolldienst auf die vom Minister der Finanzen oder von
seinem Beauftragten vorgeschriebene Weise davon in Kenntnis setzen.] seinem Beauftragten vorgeschriebene Weise davon in Kenntnis setzen.]
[Art. 8 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 24. August 2005 (B.S. vom 9. [Art. 8 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 24. August 2005 (B.S. vom 9.
September 2005); § 1 abgeändert durch Art. 99 des G. vom 27. April September 2005); § 1 abgeändert durch Art. 99 des G. vom 27. April
2007 (B.S. vom 8. Mai 2007) und Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 23. März 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007) und Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 23. März
2011 (B.S. vom 28. März 2011); § 2 Abs. 1 einleitende Bestimmung 2011 (B.S. vom 28. März 2011); § 2 Abs. 1 einleitende Bestimmung
abgeändert durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 23. März 2011 (B.S. vom 28. abgeändert durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 23. März 2011 (B.S. vom 28.
März 2011); § 3 Abs. 3 abgeändert durch Art. 3 Nr. 3 des K.E. vom 23. März 2011); § 3 Abs. 3 abgeändert durch Art. 3 Nr. 3 des K.E. vom 23.
März 2011 (B.S. vom 28. März 2011); § 3 Abs. 4 abgeändert durch Art. März 2011 (B.S. vom 28. März 2011); § 3 Abs. 4 abgeändert durch Art.
99 des G. vom 27. April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007) und Art. 3 Nr. 4 99 des G. vom 27. April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007) und Art. 3 Nr. 4
des K.E. vom 23. März 2011 (B.S. vom 28. März 2011)] des K.E. vom 23. März 2011 (B.S. vom 28. März 2011)]
Art. 9 - Vorliegender Erlass ersetzt den Königlichen Erlass Nr. 47 vom Art. 9 - Vorliegender Erlass ersetzt den Königlichen Erlass Nr. 47 vom
29. Dezember 1992 über die Kontrolle der Zahlung der für die 29. Dezember 1992 über die Kontrolle der Zahlung der für die
Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von
Fahrzeugen im Sinne von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des Gesetzbuches Fahrzeugen im Sinne von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des Gesetzbuches
geschuldeten Mehrwertsteuer. geschuldeten Mehrwertsteuer.
Art. 10 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 1996. Art. 10 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 1996.
Art. 11 - Unser Vizepremierminister und Minister der Finanzen und des Art. 11 - Unser Vizepremierminister und Minister der Finanzen und des
Außenhandels ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses Außenhandels ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
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