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Koninklijk besluit nr. 47 tot regeling van de controle van de voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde verschuldigd ter zake van de levering, intracommunautaire verwerving en invoer van vervoermiddelen, in de zin van artikel 8bis, § 2, 1°, van het Wetboek. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté royal n° 47 relatif au contrôle du paiement de la taxe sur la valeur ajoutée due en raison de la livraison, de l'acquisition intracommunautaire et de l'importation de moyens de transport, au sens de l'article 8bis, § 2, 1°, du Code. Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES |
25 FEBRUARI 1996. - Koninklijk besluit nr. 47 tot regeling van de | 25 FEVRIER 1996. - Arrêté royal n° 47 relatif au contrôle du paiement |
controle van de voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde | de la taxe sur la valeur ajoutée due en raison de la livraison, de |
verschuldigd ter zake van de levering, intracommunautaire verwerving | l'acquisition intracommunautaire et de l'importation de moyens de |
en invoer van vervoermiddelen, in de zin van artikel 8bis, § 2, 1°, | transport, au sens de l'article 8bis, § 2, 1°, du Code. Coordination |
van het Wetboek. - Officieuze coördinatie in het Duits | officieuse en langue allemande |
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
het koninklijk besluit nr. 47 van 25 februari 1996 tot regeling van de | allemande de l'arrêté royal n° 47 du 25 février 1996 relatif au |
controle van de voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde | contrôle du paiement de la taxe sur la valeur ajoutée due en raison de |
verschuldigd ter zake van de levering, intracommunautaire verwerving | la livraison, de l'acquisition intracommunautaire et de l'importation |
en invoer van vervoermiddelen, in de zin van artikel 8bis, § 2, 1°, | de moyens de transport, au sens de l'article 8bis, § 2, 1°, du Code |
van het Wetboek (Belgisch Staatsblad van 5 maart 1996), zoals het | (Moniteur belge du 5 mars 1996), tel qu'il a été modifié |
achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | successivement par : |
- het koninklijk besluit van 3 mei 2003 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 3 mai 2003 modifiant l'arrêté royal n° 47 du 25 |
koninklijk besluit nr. 47 van 25 februari 1996 tot regeling van de | février 1996 relatif au contrôle du paiement de la taxe sur la valeur |
controle van de voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde | ajoutée due en raison de la livraison, de l'acquisition |
verschuldigd ter zake van de levering, intracommunautaire verwerving | intra-communautaire et de l'importation de moyens de transport, au |
en invoer van vervoermiddelen, in de zin van artikel 8bis, § 2, 1°, | |
van het Wetboek (Belgisch Staatsblad van 12 mei 2003); | sens de l'article 8bis, § 2, 1°, du Code (Moniteur belge du 12 mai |
- het koninklijk besluit van 20 februari 2004 tot wijziging van de | 2003); - l'arrêté royal du 20 février 2004 modifiant les arrêtés royaux nos |
koninklijke besluiten nrs. 2, 3, 4, 7, 8, 19, 23, 24, 31, 46, 47, 48, | |
50 en 53 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde | 2, 3, 4, 7, 8, 19, 23, 24, 31, 46, 47, 48, 50 et 53 relatifs à la taxe |
(Belgisch Staatsblad van 27 februari 2004); | sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 27 février 2004); |
- het koninklijk besluit van 1 september 2004 tot wijziging van de | - l'arrêté royal du 1er septembre 2004 modifiant les arrêtés royaux nos |
koninklijke besluiten nrs. 4, 7, 10, 19, 47 en 50 met betrekking tot | 4, 7, 10, 19, 47 et 50 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée |
de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 10 | (Moniteur belge du 10 septembre 2004); |
september 2004); - het koninklijk besluit van 24 augustus 2005 tot wijziging van de | - l'arrêté royal du 24 août 2005 modifiant les arrêtés royaux nos 18, |
koninklijke besluiten nrs. 18, 46, 47 en 48 met betrekking tot de | 46, 47 et 48 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge |
belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 9 | |
september 2005, err. van 27 september 2005); | du 9 septembre 2005, err. du 27 septembre 2005); |
- de programmawet van 27 april 2007 (Belgisch Staatsblad van 8 mei | - la loi-programme du 27 avril 2007 (Moniteur belge du 8 mai 2007, |
2007, err. van 23 mei 2007 en 8 oktober 2007); | err. des 23 mai 2007 et 8 octobre 2007); |
- het koninklijk besluit van 23 maart 2011 tot wijziging van de | - l'arrêté royal du 23 mars 2011 modifiant les arrêtés royaux nos 1 et |
koninklijke besluiten nrs. 1 en 47 met betrekking tot de belasting | 47 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 28 mars |
over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 28 maart 2011). | 2011). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER FINANZEN | MINISTERIUM DER FINANZEN |
25. FEBRUAR 1996 - Königlicher Erlass Nr. 47 über die Kontrolle der | 25. FEBRUAR 1996 - Königlicher Erlass Nr. 47 über die Kontrolle der |
Zahlung der für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und | Zahlung der für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und |
die Einfuhr von Fahrzeugen im Sinne von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des | die Einfuhr von Fahrzeugen im Sinne von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des |
Gesetzbuches geschuldeten Mehrwertsteuer | Gesetzbuches geschuldeten Mehrwertsteuer |
Artikel 1 - [Bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) gestellte | Artikel 1 - [Bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) gestellte |
Anträge auf Zulassung motorbetriebener Landfahrzeuge im Sinne von | Anträge auf Zulassung motorbetriebener Landfahrzeuge im Sinne von |
Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des Gesetzbuches, auf denen die Vignette zur | Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des Gesetzbuches, auf denen die Vignette zur |
Festlegung des gemeinschaftlichen Charakters des Fahrzeugs angebracht | Festlegung des gemeinschaftlichen Charakters des Fahrzeugs angebracht |
werden muss, die ein belgisches Zollamt ausgestellt hat oder | werden muss, die ein belgisches Zollamt ausgestellt hat oder |
ordnungsgemäß im Namen eines belgischen Zollamtes ausgefüllt worden | ordnungsgemäß im Namen eines belgischen Zollamtes ausgefüllt worden |
ist, müssen gemäß den Vorschriften über die Zulassung von | ist, müssen gemäß den Vorschriften über die Zulassung von |
Motorfahrzeugen: | Motorfahrzeugen: |
1. eine Erklärung über die Entrichtung der Mehrwertsteuer umfassen, | 1. eine Erklärung über die Entrichtung der Mehrwertsteuer umfassen, |
die der Steuerpflichtige abgibt, der die Mehrwertsteuer schuldet, wenn | die der Steuerpflichtige abgibt, der die Mehrwertsteuer schuldet, wenn |
die Person, in deren Namen der Zulassungsantrag eingereicht wird, | die Person, in deren Namen der Zulassungsantrag eingereicht wird, |
dieses Fahrzeug in Belgien infolge einer Lieferung gegen Entgelt oder | dieses Fahrzeug in Belgien infolge einer Lieferung gegen Entgelt oder |
eines damit gleichgesetzten Umsatzes erworben hat, | eines damit gleichgesetzten Umsatzes erworben hat, |
2. in den anderen als den in Nr. 1 erwähnten Fällen durch das | 2. in den anderen als den in Nr. 1 erwähnten Fällen durch das |
belgische Zollamt für gültig erklärt werden. | belgische Zollamt für gültig erklärt werden. |
Die Zoll- und Akzisenverwaltung erteilt die Erlaubnis, dass diese | Die Zoll- und Akzisenverwaltung erteilt die Erlaubnis, dass diese |
Vignette durch ein Ersatzsignal ersetzt wird, das der Direktion für | Vignette durch ein Ersatzsignal ersetzt wird, das der Direktion für |
Fahrzeugzulassungen (DIV) durch ein Verfahren der elektronischen | Fahrzeugzulassungen (DIV) durch ein Verfahren der elektronischen |
Datenübertragung übermittelt wird. | Datenübertragung übermittelt wird. |
Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Formalitäten sind nicht | Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Formalitäten sind nicht |
erforderlich, wenn der belgische Zoll der Direktion für | erforderlich, wenn der belgische Zoll der Direktion für |
Fahrzeugzulassungen (DIV) mitteilt, dass das Fahrzeug einem Verfahren | Fahrzeugzulassungen (DIV) mitteilt, dass das Fahrzeug einem Verfahren |
der vorübergehenden Verwendung oder einer Regelung über die Befreiung | der vorübergehenden Verwendung oder einer Regelung über die Befreiung |
von der Mehrwertsteuer unter den Bedingungen von [Artikel 42 § 3 | von der Mehrwertsteuer unter den Bedingungen von [Artikel 42 § 3 |
Absatz 1 Nr. 1 bis 8] des Gesetzbuches unterliegt.] | Absatz 1 Nr. 1 bis 8] des Gesetzbuches unterliegt.] |
[Art. 1 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 24. August 2005 (B.S. vom 9. | [Art. 1 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 24. August 2005 (B.S. vom 9. |
September 2005); Abs. 3 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 23. März | September 2005); Abs. 3 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 23. März |
2011 (B.S. vom 28. März 2011)] | 2011 (B.S. vom 28. März 2011)] |
Art. 2 - Der in Artikel 1 Absatz 1 erwähnte Antrag auf Zulassung eines | Art. 2 - Der in Artikel 1 Absatz 1 erwähnte Antrag auf Zulassung eines |
motorbetriebenen Landfahrzeugs wird vom Einnehmer des in Artikel 1 | motorbetriebenen Landfahrzeugs wird vom Einnehmer des in Artikel 1 |
Absatz 1 Nr. 2 bestimmten Amtes nur für gültig erklärt, wenn die | Absatz 1 Nr. 2 bestimmten Amtes nur für gültig erklärt, wenn die |
Person, in deren Namen dieser Antrag eingereicht wird, auf Ersuchen | Person, in deren Namen dieser Antrag eingereicht wird, auf Ersuchen |
dieses Einnehmers und auf die vom Minister der Finanzen oder von | dieses Einnehmers und auf die vom Minister der Finanzen oder von |
seinem Beauftragten festgelegte Weise nachweisen kann, dass sie allen | seinem Beauftragten festgelegte Weise nachweisen kann, dass sie allen |
Steuerpflichten nachgekommen ist, die sie in Bezug auf dieses | Steuerpflichten nachgekommen ist, die sie in Bezug auf dieses |
motorbetriebene Landfahrzeug zum Zeitpunkt der Vorlage des | motorbetriebene Landfahrzeug zum Zeitpunkt der Vorlage des |
Zulassungsantrags beim Einnehmer erfüllt haben muss. | Zulassungsantrags beim Einnehmer erfüllt haben muss. |
Art. 3 - [Anträgen auf Zulassung motorbetriebener Landfahrzeuge im | Art. 3 - [Anträgen auf Zulassung motorbetriebener Landfahrzeuge im |
Sinne von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des Gesetzbuches, für die gemäß den | Sinne von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des Gesetzbuches, für die gemäß den |
Vorschriften über die Zulassung von Motorfahrzeugen keine Formalität | Vorschriften über die Zulassung von Motorfahrzeugen keine Formalität |
zur Festlegung des gemeinschaftlichen Charakters des Fahrzeugs zu | zur Festlegung des gemeinschaftlichen Charakters des Fahrzeugs zu |
erledigen ist, muss eine Erklärung über die Entrichtung der | erledigen ist, muss eine Erklärung über die Entrichtung der |
Mehrwertsteuer beiliegen, die der Steuerpflichtige abgibt, der die | Mehrwertsteuer beiliegen, die der Steuerpflichtige abgibt, der die |
Mehrwertsteuer schuldet, wenn dieses Fahrzeug Gegenstand einer | Mehrwertsteuer schuldet, wenn dieses Fahrzeug Gegenstand einer |
Lieferung gegen Entgelt oder eines damit gleichgesetzten Umsatzes ist, | Lieferung gegen Entgelt oder eines damit gleichgesetzten Umsatzes ist, |
die/der dieser Mehrwertsteuerpflichtige in der in Artikel 53 § 1 | die/der dieser Mehrwertsteuerpflichtige in der in Artikel 53 § 1 |
Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnten Erklärung angeben muss, und | Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnten Erklärung angeben muss, und |
wenn für dieses Fahrzeug nur ein Kennzeichen für vorübergehende | wenn für dieses Fahrzeug nur ein Kennzeichen für vorübergehende |
Zulassungen und eine dazugehörende vorübergehende | Zulassungen und eine dazugehörende vorübergehende |
Zulassungsbescheinigung, die einen besonderen Vermerk über den | Zulassungsbescheinigung, die einen besonderen Vermerk über den |
steuerrechtlichen Status des Fahrzeugs enthält, beantragt werden | steuerrechtlichen Status des Fahrzeugs enthält, beantragt werden |
können gemäß: | können gemäß: |
1. Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 18 vom 29. Dezember 1992 | 1. Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 18 vom 29. Dezember 1992 |
über die Steuerbefreiungen in Bezug auf die Ausfuhr von Gütern und | über die Steuerbefreiungen in Bezug auf die Ausfuhr von Gütern und |
Dienstleistungen aus der Gemeinschaft im Bereich der Mehrwertsteuer, | Dienstleistungen aus der Gemeinschaft im Bereich der Mehrwertsteuer, |
2. Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 48 vom 29. Dezember 1992 | 2. Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 48 vom 29. Dezember 1992 |
über die Lieferung von Fahrzeugen im Sinne von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 | über die Lieferung von Fahrzeugen im Sinne von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 |
des Gesetzbuches unter den in Artikel 39bis des Gesetzbuches erwähnten | des Gesetzbuches unter den in Artikel 39bis des Gesetzbuches erwähnten |
Bedingungen | Bedingungen |
3. oder Artikel 8 § 3 des vorliegenden Erlasses. | 3. oder Artikel 8 § 3 des vorliegenden Erlasses. |
Die in Absatz 1 erwähnte Erklärung ist nicht erforderlich, wenn der | Die in Absatz 1 erwähnte Erklärung ist nicht erforderlich, wenn der |
belgische Zoll der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) mitteilt, | belgische Zoll der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) mitteilt, |
dass das Fahrzeug einem Verfahren der vorübergehenden Verwendung | dass das Fahrzeug einem Verfahren der vorübergehenden Verwendung |
unterliegt.] | unterliegt.] |
[Art. 3 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 24. August 2005 (B.S. vom 9. | [Art. 3 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 24. August 2005 (B.S. vom 9. |
September 2005)] | September 2005)] |
Art. 4 - [Ein Antrag auf Ausstellung eines belgischen | Art. 4 - [Ein Antrag auf Ausstellung eines belgischen |
Flaggenzertifikats für ein Wasserfahrzeug muss vor der Ausstellung | Flaggenzertifikats für ein Wasserfahrzeug muss vor der Ausstellung |
durch den belgischen Zoll mit einem Sichtvermerk versehen werden, | durch den belgischen Zoll mit einem Sichtvermerk versehen werden, |
wenn: | wenn: |
1. das Wasserfahrzeug entweder außerhalb der Gemeinschaft gekauft und | 1. das Wasserfahrzeug entweder außerhalb der Gemeinschaft gekauft und |
in die Gemeinschaft eingeführt wird | in die Gemeinschaft eingeführt wird |
2. oder in der Gemeinschaft gekauft wird. | 2. oder in der Gemeinschaft gekauft wird. |
Der Sichtvermerk ist jedoch nicht erforderlich bei einem Antrag zur | Der Sichtvermerk ist jedoch nicht erforderlich bei einem Antrag zur |
Erneuerung des Flaggenzertifikats ohne Eigentumsübertragung oder mit | Erneuerung des Flaggenzertifikats ohne Eigentumsübertragung oder mit |
Eigentumsübertragung aufgrund einer Verteilung zwischen Ehegatten oder | Eigentumsübertragung aufgrund einer Verteilung zwischen Ehegatten oder |
infolge des Eintritts eines Erbfalls.] | infolge des Eintritts eines Erbfalls.] |
[Art. 4 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 12. | [Art. 4 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 12. |
Mai 2003)] | Mai 2003)] |
Art. 5 - In Artikel 1 Absatz 1 Nr. 1 und in Artikel 3 Absatz 1 | Art. 5 - In Artikel 1 Absatz 1 Nr. 1 und in Artikel 3 Absatz 1 |
erwähnte Erklärungen, die ein Mehrwertsteuerpflichtiger abgibt, der | erwähnte Erklärungen, die ein Mehrwertsteuerpflichtiger abgibt, der |
aufgrund [von Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2] des Gesetzbuches zur | aufgrund [von Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2] des Gesetzbuches zur |
Einreichung periodischer Mehrwertsteuererklärungen verpflichtet ist, | Einreichung periodischer Mehrwertsteuererklärungen verpflichtet ist, |
werden auf Formularen erstellt, die diesem Steuerpflichtigen vom | werden auf Formularen erstellt, die diesem Steuerpflichtigen vom |
Hauptkontrolleur des Mehrwertsteueramtes, in dessen Amtsbereich der | Hauptkontrolleur des Mehrwertsteueramtes, in dessen Amtsbereich der |
Steuerpflichtige seinen Wohn- oder Gesellschaftssitz hat, ausgehändigt | Steuerpflichtige seinen Wohn- oder Gesellschaftssitz hat, ausgehändigt |
werden. Muster und Inhalt dieser Formulare werden vom Minister der | werden. Muster und Inhalt dieser Formulare werden vom Minister der |
Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt. | Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt. |
Diese Erklärungen dürfen keine anderen Änderungen, Verbesserungen, | Diese Erklärungen dürfen keine anderen Änderungen, Verbesserungen, |
Streichungen, überschriebenen Vermerke oder Veränderungen enthalten | Streichungen, überschriebenen Vermerke oder Veränderungen enthalten |
als die, die vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten | als die, die vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten |
zugelassen oder vorgeschrieben sind. | zugelassen oder vorgeschrieben sind. |
[Hat der in Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige die in Artikel 53 § 1 | [Hat der in Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige die in Artikel 53 § 1 |
Absatz 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzbuches vorgeschriebenen Verpflichtungen | Absatz 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzbuches vorgeschriebenen Verpflichtungen |
nicht oder nur teilweise erfüllt, wird das für die Erstellung dieser | nicht oder nur teilweise erfüllt, wird das für die Erstellung dieser |
Erklärung erforderliche Formular nur ausgehändigt, sofern dem in | Erklärung erforderliche Formular nur ausgehändigt, sofern dem in |
Absatz 1 erwähnten Amt die reguläre Rechnung oder das reguläre | Absatz 1 erwähnten Amt die reguläre Rechnung oder das reguläre |
Dokument vorgelegt wird, die/das der Steuerpflichtige aufgrund von | Dokument vorgelegt wird, die/das der Steuerpflichtige aufgrund von |
Artikel 53 § 2 des Gesetzbuches und der Artikel 1, 2 oder 3 des | Artikel 53 § 2 des Gesetzbuches und der Artikel 1, 2 oder 3 des |
Königlichen Erlasses Nr. 1 über Maßnahmen im Hinblick auf die | Königlichen Erlasses Nr. 1 über Maßnahmen im Hinblick auf die |
Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer ausstellen | Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer ausstellen |
beziehungsweise erstellen muss.] | beziehungsweise erstellen muss.] |
[Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 24 Nr. 1 des K.E. vom 20. Februar | [Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 24 Nr. 1 des K.E. vom 20. Februar |
2004 (B.S. vom 27. Februar 2004); Abs. 3 ersetzt durch Art. 24 Nr. 2 | 2004 (B.S. vom 27. Februar 2004); Abs. 3 ersetzt durch Art. 24 Nr. 2 |
des K.E. vom 20. Februar 2004 (B.S. vom 27. Februar 2004)] | des K.E. vom 20. Februar 2004 (B.S. vom 27. Februar 2004)] |
Art. 6 - Mehrwertsteuerpflichtige, die anhand des in Artikel 5 | Art. 6 - Mehrwertsteuerpflichtige, die anhand des in Artikel 5 |
erwähnten Formulars eine selbst oder in ihrem Namen unterzeichnete | erwähnten Formulars eine selbst oder in ihrem Namen unterzeichnete |
Erklärung ausstellen, sind zur Zahlung der Steuer verpflichtet, die | Erklärung ausstellen, sind zur Zahlung der Steuer verpflichtet, die |
aufgrund der in dieser Erklärung angegebenen Lieferung geschuldet | aufgrund der in dieser Erklärung angegebenen Lieferung geschuldet |
wird. | wird. |
Art. 7 - Personen, die gemäß den geltenden Vorschriften in Belgien die | Art. 7 - Personen, die gemäß den geltenden Vorschriften in Belgien die |
Zulassung eines motorbetriebenen Landfahrzeugs auf ihren Namen | Zulassung eines motorbetriebenen Landfahrzeugs auf ihren Namen |
veranlassen oder die auf ihren Namen eine belgische | veranlassen oder die auf ihren Namen eine belgische |
Zulassungsbescheinigung für ein Luftfahrzeug oder ein belgisches | Zulassungsbescheinigung für ein Luftfahrzeug oder ein belgisches |
Flaggenzertifikat für ein Wasserfahrzeug erhalten haben, müssen | Flaggenzertifikat für ein Wasserfahrzeug erhalten haben, müssen |
während eines Zeitraums von zehn Jahren ab der Zulassung des Fahrzeugs | während eines Zeitraums von zehn Jahren ab der Zulassung des Fahrzeugs |
oder der Ausstellung des Flaggenzertifikats nachweisen können, dass | oder der Ausstellung des Flaggenzertifikats nachweisen können, dass |
die Steuerpflichten in Bezug auf dieses Gut erfüllt sind; dieser | die Steuerpflichten in Bezug auf dieses Gut erfüllt sind; dieser |
Nachweis ist [...] auf Ersuchen der zur diesbezüglichen Kontrolle | Nachweis ist [...] auf Ersuchen der zur diesbezüglichen Kontrolle |
ermächtigten Beamten zu erbringen. | ermächtigten Beamten zu erbringen. |
[Art. 7 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 12. | [Art. 7 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 12. |
Mai 2003)] | Mai 2003)] |
Art. 8 - [ § 1 - Motorbetriebene Landfahrzeuge im Sinne von Artikel | Art. 8 - [ § 1 - Motorbetriebene Landfahrzeuge im Sinne von Artikel |
8bis § 2 Nr. 1 des Gesetzbuches, die unter den Bedingungen von | 8bis § 2 Nr. 1 des Gesetzbuches, die unter den Bedingungen von |
[Artikel 42 § 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 8] des Gesetzbuches oder von | [Artikel 42 § 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 8] des Gesetzbuches oder von |
[Artikel 151 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November | [Artikel 151 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November |
2006] geliefert werden, müssen je nach Fall mit einem der in den | 2006] geliefert werden, müssen je nach Fall mit einem der in den |
Paragraphen 2 und 3 näher bestimmten Zulassungskennzeichen versehen | Paragraphen 2 und 3 näher bestimmten Zulassungskennzeichen versehen |
sein. | sein. |
§ 2 - Für motorbetriebene Landfahrzeuge, die dazu bestimmt sind, in | § 2 - Für motorbetriebene Landfahrzeuge, die dazu bestimmt sind, in |
Belgien von einer juristischen oder natürlichen Person benutzt zu | Belgien von einer juristischen oder natürlichen Person benutzt zu |
werden, für die in Belgien eine der in [Artikel 42 § 3 Absatz 1 Nr. 1, | werden, für die in Belgien eine der in [Artikel 42 § 3 Absatz 1 Nr. 1, |
2, 3, 4, 5, 7 oder 8] des Gesetzbuches vorgesehenen Steuerbefreiungen | 2, 3, 4, 5, 7 oder 8] des Gesetzbuches vorgesehenen Steuerbefreiungen |
gilt, kann nur Folgendes beantragt werden: | gilt, kann nur Folgendes beantragt werden: |
- ein internationales Kennzeichen und eine dazugehörende | - ein internationales Kennzeichen und eine dazugehörende |
Zulassungsbescheinigung, die einen besonderen Vermerk über den | Zulassungsbescheinigung, die einen besonderen Vermerk über den |
steuerrechtlichen Status des Fahrzeugs enthält, wenn die | steuerrechtlichen Status des Fahrzeugs enthält, wenn die |
Steuerbefreiung Gegenstand einer Revision sein kann, | Steuerbefreiung Gegenstand einer Revision sein kann, |
- ein gewöhnliches Kennzeichen und eine dazugehörende | - ein gewöhnliches Kennzeichen und eine dazugehörende |
Zulassungsbescheinigung ohne besonderen Vermerk, wenn die | Zulassungsbescheinigung ohne besonderen Vermerk, wenn die |
Steuerbefreiung keiner Revision unterworfen werden kann. | Steuerbefreiung keiner Revision unterworfen werden kann. |
Infolge der Sonderbestimmungen in internationalen Abkommen, denen | Infolge der Sonderbestimmungen in internationalen Abkommen, denen |
Belgien beigetreten ist, kann das internationale Kennzeichen durch ein | Belgien beigetreten ist, kann das internationale Kennzeichen durch ein |
"EUR"- oder ein "EUROCONTROL"-Kennzeichen und eine dazugehörende | "EUR"- oder ein "EUROCONTROL"-Kennzeichen und eine dazugehörende |
Zulassungsbescheinigung ersetzt werden, die einen besonderen Vermerk | Zulassungsbescheinigung ersetzt werden, die einen besonderen Vermerk |
über den steuerrechtlichen Status des Fahrzeugs oder keinen solchen | über den steuerrechtlichen Status des Fahrzeugs oder keinen solchen |
Vermerk enthält, ungeachtet dessen, ob die Steuerbefreiung Gegenstand | Vermerk enthält, ungeachtet dessen, ob die Steuerbefreiung Gegenstand |
einer Revision sein kann oder nicht. | einer Revision sein kann oder nicht. |
Auf Vorschlag der Direktion Protokoll des FÖD Auswärtige | Auf Vorschlag der Direktion Protokoll des FÖD Auswärtige |
Angelegenheiten können das internationale Kennzeichen und das "EUR"- | Angelegenheiten können das internationale Kennzeichen und das "EUR"- |
oder "EUROCONTROL"-Kennzeichen durch ein "CD"-Kennzeichen und eine | oder "EUROCONTROL"-Kennzeichen durch ein "CD"-Kennzeichen und eine |
dazugehörende Zulassungsbescheinigung ersetzt werden, die einen | dazugehörende Zulassungsbescheinigung ersetzt werden, die einen |
besonderen Vermerk über den steuerrechtlichen Status des Fahrzeugs | besonderen Vermerk über den steuerrechtlichen Status des Fahrzeugs |
oder keinen solchen Vermerk enthält, ungeachtet dessen, ob die | oder keinen solchen Vermerk enthält, ungeachtet dessen, ob die |
Steuerbefreiung Gegenstand einer Revision sein kann oder nicht. | Steuerbefreiung Gegenstand einer Revision sein kann oder nicht. |
§ 3 - Motorbetriebene Landfahrzeuge, die dazu bestimmt sind, in einem | § 3 - Motorbetriebene Landfahrzeuge, die dazu bestimmt sind, in einem |
anderen Mitgliedstaat benutzt zu werden, und für die bei der Direktion | anderen Mitgliedstaat benutzt zu werden, und für die bei der Direktion |
für Fahrzeugzulassungen (DIV) ein Zulassungsantrag eingereicht wird, | für Fahrzeugzulassungen (DIV) ein Zulassungsantrag eingereicht wird, |
müssen spätestens am Ende des dritten Monats nach dem der Zulassung | müssen spätestens am Ende des dritten Monats nach dem der Zulassung |
dorthin befördert werden. | dorthin befördert werden. |
Für diese Fahrzeuge können nur ein Kennzeichen für vorübergehende | Für diese Fahrzeuge können nur ein Kennzeichen für vorübergehende |
Zulassungen und eine dazugehörende Zulassungsbescheinigung, die einen | Zulassungen und eine dazugehörende Zulassungsbescheinigung, die einen |
besonderen Vermerk über den steuerrechtlichen Status des Fahrzeugs | besonderen Vermerk über den steuerrechtlichen Status des Fahrzeugs |
enthält, beantragt werden. | enthält, beantragt werden. |
Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Formalitäten sind nicht | Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Formalitäten sind nicht |
erforderlich für motorbetriebene Landfahrzeuge, die unter den | erforderlich für motorbetriebene Landfahrzeuge, die unter den |
Bedingungen von [Artikel 42 § 3 Absatz 1 Nr. 6] des Gesetzbuches an | Bedingungen von [Artikel 42 § 3 Absatz 1 Nr. 6] des Gesetzbuches an |
ein Mitglied der Belgischen Streitkräfte in Deutschland geliefert | ein Mitglied der Belgischen Streitkräfte in Deutschland geliefert |
werden. | werden. |
Für motorbetriebene Landfahrzeuge, die unter den Bedingungen von | Für motorbetriebene Landfahrzeuge, die unter den Bedingungen von |
[Artikel 42 § 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 8] des Gesetzbuches oder von | [Artikel 42 § 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 8] des Gesetzbuches oder von |
[Artikel 151 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November | [Artikel 151 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November |
2006] geliefert werden und für die gemäß den Vorschriften über die | 2006] geliefert werden und für die gemäß den Vorschriften über die |
Zulassung von Motorfahrzeugen Formalitäten zur Festlegung des | Zulassung von Motorfahrzeugen Formalitäten zur Festlegung des |
gemeinschaftlichen Charakters dieser Fahrzeuge zu erledigen sind, muss | gemeinschaftlichen Charakters dieser Fahrzeuge zu erledigen sind, muss |
der Verkäufer - wenn für diese Fahrzeuge keinerlei Zulassungsantrag | der Verkäufer - wenn für diese Fahrzeuge keinerlei Zulassungsantrag |
eingereicht wird - den bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) | eingereicht wird - den bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) |
angesiedelten Zolldienst auf die vom Minister der Finanzen oder von | angesiedelten Zolldienst auf die vom Minister der Finanzen oder von |
seinem Beauftragten vorgeschriebene Weise davon in Kenntnis setzen.] | seinem Beauftragten vorgeschriebene Weise davon in Kenntnis setzen.] |
[Art. 8 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 24. August 2005 (B.S. vom 9. | [Art. 8 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 24. August 2005 (B.S. vom 9. |
September 2005); § 1 abgeändert durch Art. 99 des G. vom 27. April | September 2005); § 1 abgeändert durch Art. 99 des G. vom 27. April |
2007 (B.S. vom 8. Mai 2007) und Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 23. März | 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007) und Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 23. März |
2011 (B.S. vom 28. März 2011); § 2 Abs. 1 einleitende Bestimmung | 2011 (B.S. vom 28. März 2011); § 2 Abs. 1 einleitende Bestimmung |
abgeändert durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 23. März 2011 (B.S. vom 28. | abgeändert durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 23. März 2011 (B.S. vom 28. |
März 2011); § 3 Abs. 3 abgeändert durch Art. 3 Nr. 3 des K.E. vom 23. | März 2011); § 3 Abs. 3 abgeändert durch Art. 3 Nr. 3 des K.E. vom 23. |
März 2011 (B.S. vom 28. März 2011); § 3 Abs. 4 abgeändert durch Art. | März 2011 (B.S. vom 28. März 2011); § 3 Abs. 4 abgeändert durch Art. |
99 des G. vom 27. April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007) und Art. 3 Nr. 4 | 99 des G. vom 27. April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007) und Art. 3 Nr. 4 |
des K.E. vom 23. März 2011 (B.S. vom 28. März 2011)] | des K.E. vom 23. März 2011 (B.S. vom 28. März 2011)] |
Art. 9 - Vorliegender Erlass ersetzt den Königlichen Erlass Nr. 47 vom | Art. 9 - Vorliegender Erlass ersetzt den Königlichen Erlass Nr. 47 vom |
29. Dezember 1992 über die Kontrolle der Zahlung der für die | 29. Dezember 1992 über die Kontrolle der Zahlung der für die |
Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von | Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von |
Fahrzeugen im Sinne von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des Gesetzbuches | Fahrzeugen im Sinne von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des Gesetzbuches |
geschuldeten Mehrwertsteuer. | geschuldeten Mehrwertsteuer. |
Art. 10 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 1996. | Art. 10 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 1996. |
Art. 11 - Unser Vizepremierminister und Minister der Finanzen und des | Art. 11 - Unser Vizepremierminister und Minister der Finanzen und des |
Außenhandels ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | Außenhandels ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |