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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 25/04/2007
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de opdrachten van de hulpdiensten die kunnen verhaald worden en diegene die gratis zijn. - Officieuze coördinatie in het Duits Arrêté royal déterminant les missions des services de secours qui peuvent être facturées et celles qui sont gratuites. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 APRIL 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de opdrachten van de hulpdiensten die kunnen verhaald worden en diegene die gratis zijn. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 AVRIL 2007. - Arrêté royal déterminant les missions des services de secours qui peuvent être facturées et celles qui sont gratuites. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
het koninklijk besluit van 25 april 2007 tot vaststelling van de allemande de l'arrêté royal du 25 avril 2007 déterminant les missions
opdrachten van de hulpdiensten die kunnen verhaald worden en diegene des services de secours qui peuvent être facturées et celles qui sont
die gratis zijn (Belgisch Staatsblad van 14 mei 2007), zoals het werd gratuites (Moniteur belge du 14 mai 2007), tel qu'il a été modifié par
gewijzigd bij het koninklijk besluit van 16 juli 2009 tot wijziging l'arrêté royal du 16 juillet 2009 modifiant l'arrêté royal du 25 avril
van het koninklijk besluit van 25 april 2007 tot vaststelling van de 2007 déterminant les missions des services de secours qui peuvent être
opdrachten van de hulpdiensten die kunnen verhaald worden en diegene
die gratis zijn (Belgisch Staatsblad van 27 augustus 2009). facturées et celles qui sont gratuites (Moniteur belge du 27 août
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale 2009). Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
25. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Aufträge der 25. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Aufträge der
Hilfsdienste, die fakturiert werden können, und derjenigen, die gratis Hilfsdienste, die fakturiert werden können, und derjenigen, die gratis
sind sind
Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht
man unter: man unter:
1. Minister: den für Inneres zuständigen Minister, 1. Minister: den für Inneres zuständigen Minister,
2. Gemeinde: die Gemeinde, die über einen öffentlichen Feuerwehrdienst 2. Gemeinde: die Gemeinde, die über einen öffentlichen Feuerwehrdienst
verfügt, verfügt,
3. Aufträgen: die in Artikel 2bis § 1 des Gesetzes vom 31. Dezember 3. Aufträgen: die in Artikel 2bis § 1 des Gesetzes vom 31. Dezember
1963 über den Zivilschutz erwähnten Aufträge, mit Ausnahme der 1963 über den Zivilschutz erwähnten Aufträge, mit Ausnahme der
dringenden medizinischen Hilfe, dringenden medizinischen Hilfe,
4. Leistungsempfänger: die natürliche oder juristische Person, in 4. Leistungsempfänger: die natürliche oder juristische Person, in
deren Interesse der Einsatz ausgeführt wird, deren Interesse der Einsatz ausgeführt wird,
5. Verschmutzung: eine Schädigung der natürlichen Umwelt, sowohl der 5. Verschmutzung: eine Schädigung der natürlichen Umwelt, sowohl der
Luft, des Wassers als auch des Bodens, bei der die beanstandeten Luft, des Wassers als auch des Bodens, bei der die beanstandeten
Produkte sichtbare oder messbare Beeinträchtigungen oder Belästigungen Produkte sichtbare oder messbare Beeinträchtigungen oder Belästigungen
verursachen oder verursachen können, verursachen oder verursachen können,
6. technischem Fehlalarm: die durch ein defektes Meldesystem 6. technischem Fehlalarm: die durch ein defektes Meldesystem
ausgelöste Alarmierung der Hilfsdienste, ausgelöste Alarmierung der Hilfsdienste,
7. falschem Alarm: die im guten Glauben erfolgte Alarmierung der 7. falschem Alarm: die im guten Glauben erfolgte Alarmierung der
Hilfsdienste, ohne dass ein Einsatz erforderlich war. Hilfsdienste, ohne dass ein Einsatz erforderlich war.
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter
dem Begriff "Gemeinde" auch eine Feuerwehrinterkommunale und den dem Begriff "Gemeinde" auch eine Feuerwehrinterkommunale und den
Feuerwehrdienst und Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region Feuerwehrdienst und Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region
Brüssel-Hauptstadt. Brüssel-Hauptstadt.
Mit dem Begriff "Gemeinderat" ist auch das zuständige Organ der Mit dem Begriff "Gemeinderat" ist auch das zuständige Organ der
Feuerwehrinterkommunale oder der Region Brüssel-Hauptsadt gemeint. Feuerwehrinterkommunale oder der Region Brüssel-Hauptsadt gemeint.
Art. 2 - Folgende Aufträge werden gratis von den Hilfsdiensten Art. 2 - Folgende Aufträge werden gratis von den Hilfsdiensten
ausgeführt: ausgeführt:
1. Einsätze in Sachen Brand- und Explosionsbekämpfung, 1. Einsätze in Sachen Brand- und Explosionsbekämpfung,
2. technische Hilfeleistung, sofern es um einen Notruf zum Schutz oder 2. technische Hilfeleistung, sofern es um einen Notruf zum Schutz oder
zur Rettung von Personen geht, zur Rettung von Personen geht,
3. Bekämpfung von verhängnisvollen Ereignissen und Katastrophen, 3. Bekämpfung von verhängnisvollen Ereignissen und Katastrophen,
4. Koordinierung der Hilfsoperationen, 4. Koordinierung der Hilfsoperationen,
5. internationale Zivilschutzaufträge, mit Ausnahme der Aufträge in 5. internationale Zivilschutzaufträge, mit Ausnahme der Aufträge in
Sachen Bekämpfung von Verschmutzung, Sachen Bekämpfung von Verschmutzung,
6. direkte Versorgung der Bürger mit Trinkwasser bei einer erheblichen 6. direkte Versorgung der Bürger mit Trinkwasser bei einer erheblichen
Wasserknappheit oder einer Wasserknappheit, die ein umfangreiches Wasserknappheit oder einer Wasserknappheit, die ein umfangreiches
Gebiet trifft, Gebiet trifft,
7. Alarmierung der Bevölkerung, 7. Alarmierung der Bevölkerung,
8. Einsatz infolge eines falschen Alarms. 8. Einsatz infolge eines falschen Alarms.
Art. 3 - § 1 - Unbeschadet [des Artikels 2bis /2 § 2] des Gesetzes vom Art. 3 - § 1 - Unbeschadet [des Artikels 2bis /2 § 2] des Gesetzes vom
31. Dezember 1963 über den Zivilschutz können zu Lasten der 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz können zu Lasten der
Leistungsempfänger die Kosten fakturiert werden, die verursacht Leistungsempfänger die Kosten fakturiert werden, die verursacht
werden: werden:
1. durch Aufträge, die nicht in Artikel 2 aufgeführt sind, 1. durch Aufträge, die nicht in Artikel 2 aufgeführt sind,
[einschliesslich der Kosten, die sich aus den Einsätzen ergeben, die [einschliesslich der Kosten, die sich aus den Einsätzen ergeben, die
auf Anforderung der Hilfsdienste von Dritten ausgeführt werden und die auf Anforderung der Hilfsdienste von Dritten ausgeführt werden und die
zu Lasten dieser Dienste fallen,] zu Lasten dieser Dienste fallen,]
2. durch Einsätze infolge eines technischen Fehlalarms. 2. durch Einsätze infolge eines technischen Fehlalarms.
§ 2 - [...] § 2 - [...]
[Art. 3 § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch [Art. 3 § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch
Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 16. Juli 2009 (B.S. vom 27. August 2009); § Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 16. Juli 2009 (B.S. vom 27. August 2009); §
1 einziger Absatz Nr. 1 ergänzt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 16. 1 einziger Absatz Nr. 1 ergänzt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 16.
Juli 2009 (B.S. vom 27. August 2009); § 2 aufgehoben durch Art. 1 Nr. Juli 2009 (B.S. vom 27. August 2009); § 2 aufgehoben durch Art. 1 Nr.
3 des K.E. vom 16. Juli 2009 (B.S. vom 27. August 2009)] 3 des K.E. vom 16. Juli 2009 (B.S. vom 27. August 2009)]
Art. 4 - Von den in Artikel 3 aufgeführten Aufträgen erstellt die Art. 4 - Von den in Artikel 3 aufgeführten Aufträgen erstellt die
Gemeinde für den Feuerwehrdienst, dessen Verwaltung in ihre Gemeinde für den Feuerwehrdienst, dessen Verwaltung in ihre
Zuständigkeit fällt, eine Liste der Aufträge, die fakturiert werden, Zuständigkeit fällt, eine Liste der Aufträge, die fakturiert werden,
mit ihrem jeweiligen Tarif. mit ihrem jeweiligen Tarif.
[Die Kosten der Einsätze der Einsatzeinheiten des Zivilschutzes werden [Die Kosten der Einsätze der Einsatzeinheiten des Zivilschutzes werden
vom Staat gemäss den in Anlage 1 festgelegten Bestimmungen vom Staat gemäss den in Anlage 1 festgelegten Bestimmungen
fakturiert.] fakturiert.]
[Art. 4 Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 16. Juli 2009 (B.S. [Art. 4 Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 16. Juli 2009 (B.S.
vom 27. August 2009)] vom 27. August 2009)]
Art. 5 - Spätestens am Ende des Monats nach dem Monat, in dem der zu Art. 5 - Spätestens am Ende des Monats nach dem Monat, in dem der zu
bezahlende Auftrag stattgefunden hat, erstellt der Einsatzleiter einen bezahlende Auftrag stattgefunden hat, erstellt der Einsatzleiter einen
ausführlichen Bericht, anhand dessen die zurückzufordernden Kosten ausführlichen Bericht, anhand dessen die zurückzufordernden Kosten
berechnet werden können und der Schuldner identifiziert werden kann. berechnet werden können und der Schuldner identifiziert werden kann.
Art. 6 - Die Rechnung muss binnen einer angemessenen Frist ab dem Art. 6 - Die Rechnung muss binnen einer angemessenen Frist ab dem
Datum der Identifizierung des Empfängers der Rechnung verschickt Datum der Identifizierung des Empfängers der Rechnung verschickt
werden. werden.
Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 9. August 1979 zur Regelung der Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 9. August 1979 zur Regelung der
Modalitäten für die Festlegung und die Rückforderung der Kosten Modalitäten für die Festlegung und die Rückforderung der Kosten
bestimmter Einsätze und Leistungen der kommunalen Feuerwehrdienste bestimmter Einsätze und Leistungen der kommunalen Feuerwehrdienste
wird aufgehoben. wird aufgehoben.
Art. 8 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 8 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
[Anlage 1 - Regelung für die Rückforderung der Kosten bestimmter [Anlage 1 - Regelung für die Rückforderung der Kosten bestimmter
Einsätze der Einsatzeinheiten des Zivilschutzes] Einsätze der Einsatzeinheiten des Zivilschutzes]
[Anlage 1 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 16. Juli 2009 (B.S. vom [Anlage 1 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 16. Juli 2009 (B.S. vom
27. August 2009)] 27. August 2009)]
I - PAUSCHALE I - PAUSCHALE
Folgende technische Hilfeleistungen werden auf der Grundlage einer Folgende technische Hilfeleistungen werden auf der Grundlage einer
Pauschale fakturiert: Pauschale fakturiert:
EINSÄTZE EINSÄTZE
PAUSCHALE PAUSCHALE
Unterstützung der Krankenwagenfahrer Unterstützung der Krankenwagenfahrer
75 euro Basisbetrag + 1,5 euro /km 75 euro Basisbetrag + 1,5 euro /km
Transport kranker Personen, die nicht per Krankenwagen befördert Transport kranker Personen, die nicht per Krankenwagen befördert
werden können werden können
75 euro Basisbetrag + 1,5 euro /km 75 euro Basisbetrag + 1,5 euro /km
Entfernung oder Vernichtung von Insektennestern Entfernung oder Vernichtung von Insektennestern
75 euro 75 euro
Diese Beträge sind an den Schwellenindex 138,01 gebunden. Diese Beträge sind an den Schwellenindex 138,01 gebunden.
II - Stundenbasis II - Stundenbasis
Folgende Einsätze werden auf Stundenbasis fakturiert: Folgende Einsätze werden auf Stundenbasis fakturiert:
1. technische Hilfeleistung, ausser im Schadensfall, 1. technische Hilfeleistung, ausser im Schadensfall,
2. Bekämpfung von Verschmutzung und der Freisetzung gefährlicher 2. Bekämpfung von Verschmutzung und der Freisetzung gefährlicher
Stoffe, Stoffe,
3. präventive Aufträge, 3. präventive Aufträge,
4. Versorgung der Wasserverteilergesellschaften mit Trinkwasser, 4. Versorgung der Wasserverteilergesellschaften mit Trinkwasser,
5. Versorgung der natürlichen oder juristischen Personen mit Wasser, 5. Versorgung der natürlichen oder juristischen Personen mit Wasser,
ausser in Schadensfällen und bei humanitären Einsätzen, ausser in Schadensfällen und bei humanitären Einsätzen,
6. Einsätze infolge eines technischen Fehlalarms, 6. Einsätze infolge eines technischen Fehlalarms,
7. in Artikel 2bis /1 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 7. in Artikel 2bis /1 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963
über den Zivilschutz aufgeführte Einsätze. über den Zivilschutz aufgeführte Einsätze.
Nachstehende Beträge sind an den Schwellenindex 138,01 gebunden. Nachstehende Beträge sind an den Schwellenindex 138,01 gebunden.
Der zu fakturierende Betrag wird wie folgt berechnet: Der zu fakturierende Betrag wird wie folgt berechnet:
A. Personalkosten A. Personalkosten
14 euro pro Stunde je eingesetztes Personalmitglied, ungeachtet des 14 euro pro Stunde je eingesetztes Personalmitglied, ungeachtet des
Dienstgrads und der Eigenschaft (Freiwilliger oder Berufsmitglied). Dienstgrads und der Eigenschaft (Freiwilliger oder Berufsmitglied).
B. Kosten für die Benutzung des Materials B. Kosten für die Benutzung des Materials
Art Material Art Material
Tarif pro Stunde Tarif pro Stunde
Fahrzeug mit einem Hubraum unter 2000 cm3 Fahrzeug mit einem Hubraum unter 2000 cm3
35 euro 35 euro
Fahrzeug mit einem Hubraum von 2000 bis 4500 cm3 Fahrzeug mit einem Hubraum von 2000 bis 4500 cm3
50 euro 50 euro
Fahrzeug mit einem Hubraum über 4500 cm3 Fahrzeug mit einem Hubraum über 4500 cm3
75 euro 75 euro
Sonstiges Motorgerät Sonstiges Motorgerät
10 euro 10 euro
C. Fahrtkosten C. Fahrtkosten
1,5 euro pro Kilometer für jeden Fahrzeugtyp. 1,5 euro pro Kilometer für jeden Fahrzeugtyp.
D. Kosten für die benutzten Produkte D. Kosten für die benutzten Produkte
Die tatsächlichen Kosten der benutzten Produkte, mit Ausnahme des Die tatsächlichen Kosten der benutzten Produkte, mit Ausnahme des
Kraftstoffs und der Schmierfette, werden fakturiert. Kraftstoffs und der Schmierfette, werden fakturiert.
E. Dauer der Einsätze E. Dauer der Einsätze
Die Dauer der Einsätze, deren Kosten auf Stundenbasis fakturiert Die Dauer der Einsätze, deren Kosten auf Stundenbasis fakturiert
werden, wird ab der Abfahrt von der Kaserne der Einsatzeinheit bis zur werden, wird ab der Abfahrt von der Kaserne der Einsatzeinheit bis zur
Rückkehr zur Kaserne berechnet. Rückkehr zur Kaserne berechnet.
Angebrochene Stunden von weniger als 30 Minuten werden nicht Angebrochene Stunden von weniger als 30 Minuten werden nicht
berücksichtigt; angebrochene Stunden von mehr als 30 Minuten werden berücksichtigt; angebrochene Stunden von mehr als 30 Minuten werden
aufgerundet. Wenn die Gesamtdauer des Einsatzes jedoch unter 30 aufgerundet. Wenn die Gesamtdauer des Einsatzes jedoch unter 30
Minuten liegt, wird eine volle Stunde fakturiert. Minuten liegt, wird eine volle Stunde fakturiert.
F. Pauschale Erhöhung für administrative und diverse Kosten F. Pauschale Erhöhung für administrative und diverse Kosten
Administrative und diverse Kosten werden pauschal auf 12,5 % des Administrative und diverse Kosten werden pauschal auf 12,5 % des
Betrags der auf Stundenbasis fakturierten Leistungen festgelegt. Betrags der auf Stundenbasis fakturierten Leistungen festgelegt.
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