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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 25/04/2007
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Koninklijk besluit tot wijziging van het Wetboek van vennootschappen met het oog op het omzetten van bepalingen van de Richtlijn 2006/43/EG van het Europees Parlement en de Raad van 17 mei 2006 betreffende de wettelijke controles van jaarrekeningen en geconsolideerde jaarrekeningen, tot wijziging van de Richtlijnen 78/660/EEG en 83/349/EEG van de Raad, en houdende intrekking van Richtlijn 84/253/EEG van de Raad. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant le Code des sociétés en vue de la transposition de dispositions de la Directive 2006/43/CE du Parlement européen et du Conseil du 17 mai 2006 concernant les contrôles légaux des comptes annuels et des comptes consolidés, modifiant les Directives 78/660/CEE et 83/349/CEE du Conseil et abrogeant la Directive 84/253/CEE du Conseil. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 APRIL 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het Wetboek van vennootschappen met het oog op het omzetten van bepalingen van de Richtlijn 2006/43/EG van het Europees Parlement en de Raad van 17 mei 2006 betreffende de wettelijke controles van jaarrekeningen en geconsolideerde jaarrekeningen, tot wijziging van de Richtlijnen 78/660/EEG en 83/349/EEG van de Raad, en houdende intrekking van Richtlijn 84/253/EEG van de Raad. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 april 2007 tot wijziging van het Wetboek van vennootschappen met het oog op het omzetten van bepalingen van de Richtlijn 2006/43/EG van het Europees Parlement en de Raad van 17 mei SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 AVRIL 2007. - Arrêté royal modifiant le Code des sociétés en vue de la transposition de dispositions de la Directive 2006/43/CE du Parlement européen et du Conseil du 17 mai 2006 concernant les contrôles légaux des comptes annuels et des comptes consolidés, modifiant les Directives 78/660/CEE et 83/349/CEE du Conseil et abrogeant la Directive 84/253/CEE du Conseil. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 25 avril 2007 modifiant le Code des sociétés en vue de la transposition de dispositions de la Directive 2006/43/CE du Parlement européen et du Conseil du 17 mai 2006 concernant les
2006 betreffende de wettelijke controles van jaarrekeningen en contrôles légaux des comptes annuels et des comptes consolidés,
geconsolideerde jaarrekeningen, tot wijziging van de Richtlijnen
78/660/EEG en 83/349/EEG van de Raad, en houdende intrekking van modifiant les Directives 78/660/CEE et 83/349/CEE du Conseil et
Richtlijn 84/253/EEG van de Raad (Belgisch Staatsblad van 27 april abrogeant la Directive 84/253/CEE du Conseil (Moniteur belge du 27
2007). avril 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6
van de wet van 21 april 2007. de la loi du 21 avril 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
25. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des 25. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des
Gesellschaftsgesetzbuches im Hinblick auf die Umsetzung von Gesellschaftsgesetzbuches im Hinblick auf die Umsetzung von
Bestimmungen der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und Bestimmungen der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von
Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der
Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der
Richtlinie 84/253/EWG des Rates Richtlinie 84/253/EWG des Rates
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Königliche Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur der Königliche Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur
Unterschrift vorzulegen, dient der Anpassung des Unterschrift vorzulegen, dient der Anpassung des
Gesellschaftsgesetzbuches im Rahmen der Umsetzung der Bestimmungen der Gesellschaftsgesetzbuches im Rahmen der Umsetzung der Bestimmungen der
am 17. Mai 2006 vom Europäischen Parlament und vom Rat gebilligten und am 17. Mai 2006 vom Europäischen Parlament und vom Rat gebilligten und
am 9. Juni 2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten am 9. Juni 2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten
Europäischen Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Europäischen Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von
Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der
Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der
Richtlinie 84/253/EWG des Rates (nachstehend « Richtlinie » genannt). Richtlinie 84/253/EWG des Rates (nachstehend « Richtlinie » genannt).
Die Abänderungen des Gesetzes vom 22. Juli 1953 zur Gründung eines Die Abänderungen des Gesetzes vom 22. Juli 1953 zur Gründung eines
Instituts der Betriebsrevisoren sind Gegenstand eines anderen Instituts der Betriebsrevisoren sind Gegenstand eines anderen
Vorentwurfs eines Königlichen Erlasses. Vorentwurfs eines Königlichen Erlasses.
In der Richtlinie ist vorgeschrieben, dass Honorare von In der Richtlinie ist vorgeschrieben, dass Honorare von
Abschlussprüfern nicht von der Erbringung zusätzlicher Leistungen für Abschlussprüfern nicht von der Erbringung zusätzlicher Leistungen für
die Gesellschaft, deren Jahresabschluss sie prüfen, beeinflusst oder die Gesellschaft, deren Jahresabschluss sie prüfen, beeinflusst oder
bestimmt und an keinerlei Bedingungen geknüpft werden dürfen. bestimmt und an keinerlei Bedingungen geknüpft werden dürfen.
Die in Artikel 42 Absatz 2 der Richtlinie erwähnten Bestimmungen in Die in Artikel 42 Absatz 2 der Richtlinie erwähnten Bestimmungen in
Zusammenhang mit der internen Rotation des verantwortlichen Zusammenhang mit der internen Rotation des verantwortlichen
Prüfungspartners der Prüfungsgesellschaft in Unternehmen von Prüfungspartners der Prüfungsgesellschaft in Unternehmen von
öffentlichem Interesse werden anhand einer Revisionsnorm verbindlich. öffentlichem Interesse werden anhand einer Revisionsnorm verbindlich.
Schliesslich werden die Bestimmungen über die Abberufung von Schliesslich werden die Bestimmungen über die Abberufung von
Abschlussprüfern und die Mitteilung der Gründe dieser Abberufung an Abschlussprüfern und die Mitteilung der Gründe dieser Abberufung an
die für die öffentliche Aufsicht zuständige Stelle und die Einrichtung die für die öffentliche Aufsicht zuständige Stelle und die Einrichtung
eines Prüfungsausschusses in einem Unternehmen von öffentlichem eines Prüfungsausschusses in einem Unternehmen von öffentlichem
Interesse Gegenstand anderer Gesetzesbestimmungen sein. Interesse Gegenstand anderer Gesetzesbestimmungen sein.
Die Überschrift des vorliegenden Königlichen Erlasses wurde gemäss dem Die Überschrift des vorliegenden Königlichen Erlasses wurde gemäss dem
Gutachten 42.227/1 des Staatsrates vom 23. März 2007 angepasst. Gutachten 42.227/1 des Staatsrates vom 23. März 2007 angepasst.
Die Erwägungen des vorliegenden Königlichen Erlasses wurden gemäss Die Erwägungen des vorliegenden Königlichen Erlasses wurden gemäss
vorerwähntem Gutachten des Staatsrates angepasst. vorerwähntem Gutachten des Staatsrates angepasst.
Besprechung der Artikel Besprechung der Artikel
Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches
Artikel 1 Artikel 1
Artikel 130 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches wird an die neue Artikel 130 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches wird an die neue
Terminologie in den Begriffsbestimmungen von Artikel 2 des Gesetzes Terminologie in den Begriffsbestimmungen von Artikel 2 des Gesetzes
vom 22. Juli 1953 angepasst. vom 22. Juli 1953 angepasst.
Artikel 1 des vorliegenden Königlichen Erlasses wurde gemäss Artikel 1 des vorliegenden Königlichen Erlasses wurde gemäss
vorerwähntem Gutachten des Staatsrates angepasst. vorerwähntem Gutachten des Staatsrates angepasst.
Art. 2 Art. 2
Für Artikel 132 des Gesellschaftsgesetzbuches gilt dieselbe Für Artikel 132 des Gesellschaftsgesetzbuches gilt dieselbe
Rechtfertigung wie für Artikel 130 des Gesellschaftsgesetzbuches. Rechtfertigung wie für Artikel 130 des Gesellschaftsgesetzbuches.
Artikel 2 des vorliegenden Königlichen Erlasses wurde gemäss Artikel 2 des vorliegenden Königlichen Erlasses wurde gemäss
vorerwähntem Gutachten des Staatsrates angepasst. vorerwähntem Gutachten des Staatsrates angepasst.
Art. 3 Art. 3
In Artikel 133 § 5 des Gesellschaftsgesetzbuches werden die Wörter « In Artikel 133 § 5 des Gesellschaftsgesetzbuches werden die Wörter «
den Betrag der in Artikel 134 § 1 erwähnten Entlohnung übersteigt » den Betrag der in Artikel 134 § 1 erwähnten Entlohnung übersteigt »
durch die Wörter « den Gesamtbetrag der in Artikel 134 § 1 erwähnten durch die Wörter « den Gesamtbetrag der in Artikel 134 § 1 erwähnten
Entlohnung übersteigt » ersetzt. Entlohnung übersteigt » ersetzt.
In Artikel 133 § 6 Absatz 2 des Gesellschaftsgesetzbuches ist In Artikel 133 § 6 Absatz 2 des Gesellschaftsgesetzbuches ist
vorgesehen, dass in den in vorangehendem Absatz erwähnten Fällen in vorgesehen, dass in den in vorangehendem Absatz erwähnten Fällen in
der Anlage zum Jahresabschluss die Abweichung und deren Begründung der Anlage zum Jahresabschluss die Abweichung und deren Begründung
vermerkt wird. vermerkt wird.
In diesem Absatz wird jedoch nicht präzisiert, ob es sich um den In diesem Absatz wird jedoch nicht präzisiert, ob es sich um den
einfachen Jahresabschluss oder den konsolidierten Abschluss handelt. einfachen Jahresabschluss oder den konsolidierten Abschluss handelt.
Wegen dieser Rechtsunsicherheit wird davon ausgegangen, dass alle Wegen dieser Rechtsunsicherheit wird davon ausgegangen, dass alle
Gesellschaften, die einer Gruppe angehören, die einen konsolidierten Gesellschaften, die einer Gruppe angehören, die einen konsolidierten
Abschluss erstellen und offen legen muss, diese Abweichung und deren Abschluss erstellen und offen legen muss, diese Abweichung und deren
Begründung im Anhang zu ihrem Jahresabschluss vermerken. Die Begründung im Anhang zu ihrem Jahresabschluss vermerken. Die
Abänderung besteht in der Tatsache, dass, wenn eine belgische Abänderung besteht in der Tatsache, dass, wenn eine belgische
Gesellschaft einer Gruppe angehört, die einen konsolidierten Abschluss Gesellschaft einer Gruppe angehört, die einen konsolidierten Abschluss
erstellen und offen legen muss, ihre Tochtergesellschaften zur erstellen und offen legen muss, ihre Tochtergesellschaften zur
Vermeidung jeglicher Verwirrung diesen Vermerk nicht machen müssen. Vermeidung jeglicher Verwirrung diesen Vermerk nicht machen müssen.
Artikel 3 des vorliegenden Königlichen Erlasses wurde gemäss Artikel 3 des vorliegenden Königlichen Erlasses wurde gemäss
vorerwähntem Gutachten des Staatsrates angepasst. vorerwähntem Gutachten des Staatsrates angepasst.
Art. 4 Art. 4
In Anwendung von Artikel 49 der Richtlinie wird Artikel 134 des In Anwendung von Artikel 49 der Richtlinie wird Artikel 134 des
Gesellschaftsgesetzbuches vollständig neu formuliert. Gesellschaftsgesetzbuches vollständig neu formuliert.
In § 1 wird eine Begriffsbestimmung der Wörter « mit dem Kommissar In § 1 wird eine Begriffsbestimmung der Wörter « mit dem Kommissar
verbundene Person » und « gleichgesetztes Mandat » eingefügt. verbundene Person » und « gleichgesetztes Mandat » eingefügt.
In § 2 wird Artikel 134 § 1, so wie er vor seiner Abänderung durch das In § 2 wird Artikel 134 § 1, so wie er vor seiner Abänderung durch das
Gesetz vom 20. Juli 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Gesetz vom 20. Juli 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
bestand, übernommen, wobei hinzugefügt wird, dass die Entlohnung im bestand, übernommen, wobei hinzugefügt wird, dass die Entlohnung im
Anhang zum Jahresabschluss vermerkt wird. Anhang zum Jahresabschluss vermerkt wird.
In den Paragraphen 3, 4 und 5 wird eine Aufgliederung erstellt In den Paragraphen 3, 4 und 5 wird eine Aufgliederung erstellt
zwischen: zwischen:
a) erstens Nichtprüfungshonoraren der mit dem Kommissar verbundenen a) erstens Nichtprüfungshonoraren der mit dem Kommissar verbundenen
Personen im Anhang zum einfachen Jahresabschluss (§ 3), Personen im Anhang zum einfachen Jahresabschluss (§ 3),
b) zweitens Prüfungshonoraren des Kommissars oder seines ausländischen b) zweitens Prüfungshonoraren des Kommissars oder seines ausländischen
Berufskollegen im Anhang zum konsolidierten Abschluss einer belgischen Berufskollegen im Anhang zum konsolidierten Abschluss einer belgischen
Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften (§ 4) und drittens Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften (§ 4) und drittens
Nichtprüfungshonoraren der Person, mit der der Kommissar verbunden Nichtprüfungshonoraren der Person, mit der der Kommissar verbunden
ist, im Anhang zum einfachen Jahresabschluss und gegebenenfalls zum ist, im Anhang zum einfachen Jahresabschluss und gegebenenfalls zum
konsolidierten Abschluss der belgischen Muttergesellschaft und ihrer konsolidierten Abschluss der belgischen Muttergesellschaft und ihrer
Tochtergesellschaften (§ 5). Tochtergesellschaften (§ 5).
Gemäss Artikel 25 Buchstabe a) der Richtlinie, in dem vorgeschrieben Gemäss Artikel 25 Buchstabe a) der Richtlinie, in dem vorgeschrieben
ist, dass die Honorare für Abschlussprüfungen nicht von der Erbringung ist, dass die Honorare für Abschlussprüfungen nicht von der Erbringung
zusätzlicher Leistungen für die Gesellschaft beeinflusst oder bestimmt zusätzlicher Leistungen für die Gesellschaft beeinflusst oder bestimmt
werden dürfen, wird in Artikel 134 § 6 des Gesellschaftsgesetzbuches werden dürfen, wird in Artikel 134 § 6 des Gesellschaftsgesetzbuches
ein neuer Absatz vorgesehen. ein neuer Absatz vorgesehen.
Artikel 25 Buchstabe b) der Richtlinie, in dem vorgesehen ist, dass Artikel 25 Buchstabe b) der Richtlinie, in dem vorgesehen ist, dass
die Honorare für Abschlussprüfungen an keinerlei Bedingungen geknüpft die Honorare für Abschlussprüfungen an keinerlei Bedingungen geknüpft
werden dürfen, wird nicht in belgisches Recht umgesetzt, da in Artikel werden dürfen, wird nicht in belgisches Recht umgesetzt, da in Artikel
134 des Gesellschaftsgesetzbuches immer vorgesehen war, dass die 134 des Gesellschaftsgesetzbuches immer vorgesehen war, dass die
Entlohnung aus einem festen Betrag besteht. Entlohnung aus einem festen Betrag besteht.
Artikel 4 des vorliegenden Königlichen Erlasses wurde gemäss Artikel 4 des vorliegenden Königlichen Erlasses wurde gemäss
vorerwähntem Gutachten des Staatsrates angepasst. vorerwähntem Gutachten des Staatsrates angepasst.
Art. 5 Art. 5
Die Artikel 1 und 2 des vorliegenden Königlichen Erlasses treten an Die Artikel 1 und 2 des vorliegenden Königlichen Erlasses treten an
dem/den vom König festgelegten Datum/Daten und spätestens am 31. dem/den vom König festgelegten Datum/Daten und spätestens am 31.
August 2007 in Kraft. August 2007 in Kraft.
Die Artikel 3 und 4 des vorliegenden Königlichen Erlasses treten am Die Artikel 3 und 4 des vorliegenden Königlichen Erlasses treten am
Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, wobei Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, wobei
sie jedoch erstmals auf Jahresabschlüsse und konsolidierte Abschlüsse sie jedoch erstmals auf Jahresabschlüsse und konsolidierte Abschlüsse
anwendbar sind, die ab dem 30. Juni 2007 abgeschlossen werden. anwendbar sind, die ab dem 30. Juni 2007 abgeschlossen werden.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietigen und getreuen Diener die ehrerbietigen und getreuen Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
25. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des 25. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des
Gesellschaftsgesetzbuches im Hinblick auf die Umsetzung von Gesellschaftsgesetzbuches im Hinblick auf die Umsetzung von
Bestimmungen der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und Bestimmungen der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von
Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der
Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der
Richtlinie 84/253/EWG des Rates Richtlinie 84/253/EWG des Rates
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 2006 zur Festlegung verschiedener Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 2006 zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen, insbesondere der Artikel 102 und 103 § 1; Bestimmungen, insbesondere der Artikel 102 und 103 § 1;
Aufgrund der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Aufgrund der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen
und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung de rRichtlinien und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung de rRichtlinien
78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie
84/253/EWG des Rates; 84/253/EWG des Rates;
Aufgrund des Gesellschaftsgesetzbuches, insbesondere der Artikel 130 Aufgrund des Gesellschaftsgesetzbuches, insbesondere der Artikel 130
und 132, des Artikels 133 §§ 5 und 6, abgeändert durch das Gesetz vom und 132, des Artikels 133 §§ 5 und 6, abgeändert durch das Gesetz vom
2. August 2002 und ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, und des 2. August 2002 und ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, und des
Artikels 134, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2006; Artikels 134, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2006;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. Januar 2007; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. Januar 2007;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19.
Januar 2007; Januar 2007;
Aufgrund des Gutachtens 42.227/1 des Staatsrates vom 23. März 2007, Aufgrund des Gutachtens 42.227/1 des Staatsrates vom 23. März 2007,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft und Unseres Ministers Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft und Unseres Ministers
der Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat der Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat
darüber beraten haben, darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 130 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches wird Artikel 1 - Artikel 130 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches wird
wie folgt ersetzt: wie folgt ersetzt:
« Die Generalversammlung bestellt die Kommissare unter den « Die Generalversammlung bestellt die Kommissare unter den
Betriebsrevisoren, die im öffentlichen Register des Instituts der Betriebsrevisoren, die im öffentlichen Register des Instituts der
Betriebsrevisoren eingetragen sind. » Betriebsrevisoren eingetragen sind. »
Art. 2 - Artikel 132 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 2 - Artikel 132 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
« Jedes Mal, wenn einer in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Juli « Jedes Mal, wenn einer in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Juli
1953 zur Gründung eines Instituts der Betriebsrevisoren und zur 1953 zur Gründung eines Instituts der Betriebsrevisoren und zur
Organisation der öffentlichen Aufsicht über den Beruf des Organisation der öffentlichen Aufsicht über den Beruf des
Betriebsrevisors erwähnten Revisionsgesellschaft ein Revisionsauftrag Betriebsrevisors erwähnten Revisionsgesellschaft ein Revisionsauftrag
anvertraut wird, muss diese unter den Personen, die Betriebsrevisoren anvertraut wird, muss diese unter den Personen, die Betriebsrevisoren
sind, mit ihr verbunden sind und Geschäftsführer, Verwalter sind, mit ihr verbunden sind und Geschäftsführer, Verwalter
beziehungsweise Gesellschafter der Revisionsgesellschaft sind oder beziehungsweise Gesellschafter der Revisionsgesellschaft sind oder
eine andere Eigenschaft in der Revisionsgesellschaft haben, einen eine andere Eigenschaft in der Revisionsgesellschaft haben, einen
Vertreter bestellen, der mit der Ausführung dieses Auftrags im Namen Vertreter bestellen, der mit der Ausführung dieses Auftrags im Namen
und für Rechnung der Revisionsgesellschaft beauftragt ist. Dieser und für Rechnung der Revisionsgesellschaft beauftragt ist. Dieser
Vertreter unterliegt denselben Bedingungen und haftet unbeschadet der Vertreter unterliegt denselben Bedingungen und haftet unbeschadet der
gesamtschuldnerischen Haftung der Gesellschaft, die er vertritt, gesamtschuldnerischen Haftung der Gesellschaft, die er vertritt,
zivilrechtlich, strafrechtlich und disziplinarrechtlich, als führe er zivilrechtlich, strafrechtlich und disziplinarrechtlich, als führe er
diesen Auftrag im eigenen Namen und für eigene Rechnung aus. Diese diesen Auftrag im eigenen Namen und für eigene Rechnung aus. Diese
Gesellschaft kann ihren Vertreter nicht entlassen, ohne gleichzeitig Gesellschaft kann ihren Vertreter nicht entlassen, ohne gleichzeitig
dessen Nachfolger zu bestellen. » dessen Nachfolger zu bestellen. »
Art. 3 - Artikel 133 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 3 - Artikel 133 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 20. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: vom 20. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 5 werden die Wörter « den Betrag der in Artikel 134 § 1 1. In § 5 werden die Wörter « den Betrag der in Artikel 134 § 1
erwähnten Entlohnung übersteigt » durch die Wörter « den Gesamtbetrag erwähnten Entlohnung übersteigt » durch die Wörter « den Gesamtbetrag
der in Artikel 134 § 1 erwähnten Entlohnung übersteigt » ersetzt. der in Artikel 134 § 1 erwähnten Entlohnung übersteigt » ersetzt.
2. Paragraph 6 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 6 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
« In den in vorangehendem Absatz erwähnten Fällen wird die Abweichung « In den in vorangehendem Absatz erwähnten Fällen wird die Abweichung
und deren Begründung vermerkt und deren Begründung vermerkt
a) im Anhang zum konsolidierten Abschluss oder in Ermangelung eines a) im Anhang zum konsolidierten Abschluss oder in Ermangelung eines
konsolidierten Abschlusses im Anhang zum Jahresabschluss der konsolidierten Abschlusses im Anhang zum Jahresabschluss der
Gesellschaft, die von der in Artikel 113 des vorliegenden Gesetzbuches Gesellschaft, die von der in Artikel 113 des vorliegenden Gesetzbuches
vorgesehenen Befreiung Gebrauch macht, es sei denn, diese Gesellschaft vorgesehenen Befreiung Gebrauch macht, es sei denn, diese Gesellschaft
ist eine Tochtergesellschaft einer belgischen Gesellschaft, die von ist eine Tochtergesellschaft einer belgischen Gesellschaft, die von
vorerwähnter Befreiung Gebrauch macht, vorerwähnter Befreiung Gebrauch macht,
b) im Anhang zum Jahresabschluss der Gesellschaft, die keine in b) im Anhang zum Jahresabschluss der Gesellschaft, die keine in
Artikel 110 erwähnte Muttergesellschaft ist oder aufgrund von Artikel Artikel 110 erwähnte Muttergesellschaft ist oder aufgrund von Artikel
112 von der Verpflichtung befreit ist, einen konsolidierten Abschluss 112 von der Verpflichtung befreit ist, einen konsolidierten Abschluss
zu erstellen, und deren Kommissar von dem in § 5 erwähnten Verbot zu erstellen, und deren Kommissar von dem in § 5 erwähnten Verbot
abweichen darf, es sei denn, diese Gesellschaft ist eine abweichen darf, es sei denn, diese Gesellschaft ist eine
Tochtergesellschaft einer belgischen Gesellschaft. » Tochtergesellschaft einer belgischen Gesellschaft. »
Art. 4 - Artikel 134 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 4 - Artikel 134 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 20. Juli 2006, wird wie folgt ersetzt: vom 20. Juli 2006, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 134 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels « Art. 134 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels
versteht man unter: versteht man unter:
a) « mit dem Kommissar verbundener Person »: jede Person, mit der der a) « mit dem Kommissar verbundener Person »: jede Person, mit der der
Kommissar einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat oder mit der er durch Kommissar einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat oder mit der er durch
eine berufsbedingte Zusammenarbeit verbunden ist, und jede mit dem eine berufsbedingte Zusammenarbeit verbunden ist, und jede mit dem
Kommissar verbundene Gesellschaft oder Person erwähnt in Artikel 11, Kommissar verbundene Gesellschaft oder Person erwähnt in Artikel 11,
b) « gleichgesetztem Mandat »: ein in einer Gesellschaft nach b) « gleichgesetztem Mandat »: ein in einer Gesellschaft nach
ausländischem Recht ausgeübtes Mandat, das mit dem Mandat eines ausländischem Recht ausgeübtes Mandat, das mit dem Mandat eines
Kommissars in einer belgischen Gesellschaft vergleichbar ist. Kommissars in einer belgischen Gesellschaft vergleichbar ist.
§ 2 - Die Entlohnung der Kommissare wird zu Beginn ihres Mandats von § 2 - Die Entlohnung der Kommissare wird zu Beginn ihres Mandats von
der Generalversammlung festgelegt. Diese Entlohnung besteht aus einem der Generalversammlung festgelegt. Diese Entlohnung besteht aus einem
festen Betrag, mit dem die Einhaltung der vom Institut der festen Betrag, mit dem die Einhaltung der vom Institut der
Betriebsrevisoren festgelegten Revisionsnormen gewährleistet wird. Sie Betriebsrevisoren festgelegten Revisionsnormen gewährleistet wird. Sie
kann nur mit Zustimmung der Parteien geändert werden. Sie wird im kann nur mit Zustimmung der Parteien geändert werden. Sie wird im
Anhang zum Jahresabschluss vermerkt. Anhang zum Jahresabschluss vermerkt.
§ 3 - Die Beträge der Entlohnung verbunden mit ausserordentlichen § 3 - Die Beträge der Entlohnung verbunden mit ausserordentlichen
Leistungen oder Sonderaufträgen, die innerhalb der Gesellschaft, deren Leistungen oder Sonderaufträgen, die innerhalb der Gesellschaft, deren
Jahresabschluss der Kommissar wie in Artikel 142 erwähnt prüft, Jahresabschluss der Kommissar wie in Artikel 142 erwähnt prüft,
einerseits vom Kommissar und andererseits von einer mit dem Kommissar einerseits vom Kommissar und andererseits von einer mit dem Kommissar
verbundenen Person erbracht beziehungsweise erfüllt werden, werden im verbundenen Person erbracht beziehungsweise erfüllt werden, werden im
Anhang zum Jahresabschluss entsprechend nachstehenden Kategorien Anhang zum Jahresabschluss entsprechend nachstehenden Kategorien
vermerkt: vermerkt:
- andere Kontrollaufträge, - andere Kontrollaufträge,
- Steuerberatungsaufträge und - Steuerberatungsaufträge und
- andere Aufträge ausserhalb des Revisionsauftrags. - andere Aufträge ausserhalb des Revisionsauftrags.
§ 4 - Der Betrag der in § 2 erwähnten Entlohnung des Kommissars § 4 - Der Betrag der in § 2 erwähnten Entlohnung des Kommissars
einerseits und andererseits der Betrag der Entlohnung verbunden mit einerseits und andererseits der Betrag der Entlohnung verbunden mit
den Mandaten des Kommissars oder mit gleichgesetzten Mandaten, die von den Mandaten des Kommissars oder mit gleichgesetzten Mandaten, die von
einer mit dem Kommissar verbundenen Person ausgeübt werden innerhalb einer mit dem Kommissar verbundenen Person ausgeübt werden innerhalb
einer belgischen Gesellschaft, die der Abschlussprüfung ihres einer belgischen Gesellschaft, die der Abschlussprüfung ihres
konsolidierten Abschlusses wie in Artikel 146 erwähnt unterliegt, und konsolidierten Abschlusses wie in Artikel 146 erwähnt unterliegt, und
innerhalb der Tochtergesellschaften dieser Gesellschaft, werden innerhalb der Tochtergesellschaften dieser Gesellschaft, werden
vermerkt: vermerkt:
a) im Anhang zum konsolidierten Abschluss oder in Ermangelung eines a) im Anhang zum konsolidierten Abschluss oder in Ermangelung eines
konsolidierten Abschlusses im Anhang zum Jahresabschluss der konsolidierten Abschlusses im Anhang zum Jahresabschluss der
Gesellschaft, die von der in Artikel 113 des vorliegenden Gesetzbuches Gesellschaft, die von der in Artikel 113 des vorliegenden Gesetzbuches
vorgesehenen Befreiung Gebrauch macht, es sei denn, diese Gesellschaft vorgesehenen Befreiung Gebrauch macht, es sei denn, diese Gesellschaft
ist eine Tochtergesellschaft einer belgischen Gesellschaft, die von ist eine Tochtergesellschaft einer belgischen Gesellschaft, die von
vorerwähnter Befreiung Gebrauch macht, vorerwähnter Befreiung Gebrauch macht,
b) und im Anhang zum Jahresabschluss der Gesellschaft, die aufgrund b) und im Anhang zum Jahresabschluss der Gesellschaft, die aufgrund
von Artikel 112 von der Verpflichtung befreit ist, einen von Artikel 112 von der Verpflichtung befreit ist, einen
konsolidierten Abschluss zu erstellen, es sei denn, diese Gesellschaft konsolidierten Abschluss zu erstellen, es sei denn, diese Gesellschaft
ist eine Tochtergesellschaft einer belgischen Gesellschaft. ist eine Tochtergesellschaft einer belgischen Gesellschaft.
§ 5 - Die Beträge der Entlohnung verbunden mit ausserordentlichen § 5 - Die Beträge der Entlohnung verbunden mit ausserordentlichen
Leistungen oder Sonderaufträgen, die innerhalb einer belgischen Leistungen oder Sonderaufträgen, die innerhalb einer belgischen
Gesellschaft, die der Abschlussprüfung ihres konsolidierten Gesellschaft, die der Abschlussprüfung ihres konsolidierten
Abschlusses wie in Artikel 146 erwähnt unterliegt, und innerhalb der Abschlusses wie in Artikel 146 erwähnt unterliegt, und innerhalb der
Tochtergesellschaften dieser Gesellschaft einerseits vom Kommissar und Tochtergesellschaften dieser Gesellschaft einerseits vom Kommissar und
andererseits von einer mit dem Kommissar verbundenen Person erbracht andererseits von einer mit dem Kommissar verbundenen Person erbracht
beziehungsweise erfüllt werden, werden entsprechend nachstehenden beziehungsweise erfüllt werden, werden entsprechend nachstehenden
Kategorien vermerkt: Kategorien vermerkt:
- andere Kontrollaufträge, - andere Kontrollaufträge,
- Steuerberatungsaufträge und - Steuerberatungsaufträge und
- andere Aufträge ausserhalb des Revisionsauftrags - andere Aufträge ausserhalb des Revisionsauftrags
a) im Anhang zum konsolidierten Abschluss oder in Ermangelung eines a) im Anhang zum konsolidierten Abschluss oder in Ermangelung eines
konsolidierten Abschlusses im Anhang zum Jahresabschluss der konsolidierten Abschlusses im Anhang zum Jahresabschluss der
Gesellschaft, die von der in Artikel 113 des vorliegenden Gesetzbuches Gesellschaft, die von der in Artikel 113 des vorliegenden Gesetzbuches
vorgesehenen Befreiung Gebrauch macht, es sei denn, diese Gesellschaft vorgesehenen Befreiung Gebrauch macht, es sei denn, diese Gesellschaft
ist eine Tochtergesellschaft einer belgischen Gesellschaft, die von ist eine Tochtergesellschaft einer belgischen Gesellschaft, die von
vorerwähnter Befreiung Gebrauch macht, vorerwähnter Befreiung Gebrauch macht,
b) und im Anhang zum Jahresabschluss der Gesellschaft, die aufgrund b) und im Anhang zum Jahresabschluss der Gesellschaft, die aufgrund
von Artikel 112 von der Verpflichtung befreit ist, einen von Artikel 112 von der Verpflichtung befreit ist, einen
konsolidierten Abschluss zu erstellen, es sei denn, diese Gesellschaft konsolidierten Abschluss zu erstellen, es sei denn, diese Gesellschaft
ist eine Tochtergesellschaft einer belgischen Gesellschaft. ist eine Tochtergesellschaft einer belgischen Gesellschaft.
§ 6 - Die in § 2 erwähnte Entlohnung des Kommissars darf nicht von der § 6 - Die in § 2 erwähnte Entlohnung des Kommissars darf nicht von der
Erbringung zusätzlicher Leistungen für die Gesellschaft, deren Erbringung zusätzlicher Leistungen für die Gesellschaft, deren
Jahresabschluss er wie in Artikel 142 erwähnt prüft, oder einer Jahresabschluss er wie in Artikel 142 erwähnt prüft, oder einer
belgischen Gesellschaft, die der Abschlussprüfung ihres konsolidierten belgischen Gesellschaft, die der Abschlussprüfung ihres konsolidierten
Abschlusses wie in Artikel 146 erwähnt unterliegt, beeinflusst oder Abschlusses wie in Artikel 146 erwähnt unterliegt, beeinflusst oder
bestimmt werden. Ausser dieser Entlohnung dürfen Kommissare keinen bestimmt werden. Ausser dieser Entlohnung dürfen Kommissare keinen
einzigen Vorteil gleich welcher Art von der Gesellschaft erhalten. Die einzigen Vorteil gleich welcher Art von der Gesellschaft erhalten. Die
Gesellschaft darf ihnen weder Darlehen gewähren oder Vorschüsse geben Gesellschaft darf ihnen weder Darlehen gewähren oder Vorschüsse geben
noch zu ihren Gunsten Sicherheiten leisten oder bilden. » noch zu ihren Gunsten Sicherheiten leisten oder bilden. »
Art. 5 - § 1 - Die Artikel 1 und 2 des vorliegenden Königlichen Art. 5 - § 1 - Die Artikel 1 und 2 des vorliegenden Königlichen
Erlasses treten an dem vom König festgelegten Datum und spätestens am Erlasses treten an dem vom König festgelegten Datum und spätestens am
31. August 2007 in Kraft. 31. August 2007 in Kraft.
§ 2 - Die Artikel 3 und 4 des vorliegenden Königlichen Erlasses treten § 2 - Die Artikel 3 und 4 des vorliegenden Königlichen Erlasses treten
am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft,
wobei sie jedoch erstmals auf Jahresabschlüsse und konsolidierte wobei sie jedoch erstmals auf Jahresabschlüsse und konsolidierte
Abschlüsse anwendbar sind, die ab dem 30. Juni 2007 abgeschlossen Abschlüsse anwendbar sind, die ab dem 30. Juni 2007 abgeschlossen
werden. werden.
Art. 6 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister der Wirtschaft Art. 6 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister der Wirtschaft
sind mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. sind mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007 Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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