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Koninklijk besluit tot wijziging van het Wetboek van vennootschappen met het oog op het omzetten van bepalingen van de Richtlijn 2006/43/EG van het Europees Parlement en de Raad van 17 mei 2006 betreffende de wettelijke controles van jaarrekeningen en geconsolideerde jaarrekeningen, tot wijziging van de Richtlijnen 78/660/EEG en 83/349/EEG van de Raad, en houdende intrekking van Richtlijn 84/253/EEG van de Raad. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant le Code des sociétés en vue de la transposition de dispositions de la Directive 2006/43/CE du Parlement européen et du Conseil du 17 mai 2006 concernant les contrôles légaux des comptes annuels et des comptes consolidés, modifiant les Directives 78/660/CEE et 83/349/CEE du Conseil et abrogeant la Directive 84/253/CEE du Conseil. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 APRIL 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het Wetboek van vennootschappen met het oog op het omzetten van bepalingen van de Richtlijn 2006/43/EG van het Europees Parlement en de Raad van 17 mei 2006 betreffende de wettelijke controles van jaarrekeningen en geconsolideerde jaarrekeningen, tot wijziging van de Richtlijnen 78/660/EEG en 83/349/EEG van de Raad, en houdende intrekking van Richtlijn 84/253/EEG van de Raad. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 april 2007 tot wijziging van het Wetboek van vennootschappen met het oog op het omzetten van bepalingen van de Richtlijn 2006/43/EG van het Europees Parlement en de Raad van 17 mei | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 AVRIL 2007. - Arrêté royal modifiant le Code des sociétés en vue de la transposition de dispositions de la Directive 2006/43/CE du Parlement européen et du Conseil du 17 mai 2006 concernant les contrôles légaux des comptes annuels et des comptes consolidés, modifiant les Directives 78/660/CEE et 83/349/CEE du Conseil et abrogeant la Directive 84/253/CEE du Conseil. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 25 avril 2007 modifiant le Code des sociétés en vue de la transposition de dispositions de la Directive 2006/43/CE du Parlement européen et du Conseil du 17 mai 2006 concernant les |
2006 betreffende de wettelijke controles van jaarrekeningen en | contrôles légaux des comptes annuels et des comptes consolidés, |
geconsolideerde jaarrekeningen, tot wijziging van de Richtlijnen | |
78/660/EEG en 83/349/EEG van de Raad, en houdende intrekking van | modifiant les Directives 78/660/CEE et 83/349/CEE du Conseil et |
Richtlijn 84/253/EEG van de Raad (Belgisch Staatsblad van 27 april | abrogeant la Directive 84/253/CEE du Conseil (Moniteur belge du 27 |
2007). | avril 2007). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in | allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en |
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot | exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes |
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen | institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par |
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 | l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 |
van de wet van 21 april 2007. | de la loi du 21 avril 2007. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
25. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des | 25. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des |
Gesellschaftsgesetzbuches im Hinblick auf die Umsetzung von | Gesellschaftsgesetzbuches im Hinblick auf die Umsetzung von |
Bestimmungen der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und | Bestimmungen der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und |
des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von | des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von |
Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der | Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der |
Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der | Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der |
Richtlinie 84/253/EWG des Rates | Richtlinie 84/253/EWG des Rates |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Königliche Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur | der Königliche Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur |
Unterschrift vorzulegen, dient der Anpassung des | Unterschrift vorzulegen, dient der Anpassung des |
Gesellschaftsgesetzbuches im Rahmen der Umsetzung der Bestimmungen der | Gesellschaftsgesetzbuches im Rahmen der Umsetzung der Bestimmungen der |
am 17. Mai 2006 vom Europäischen Parlament und vom Rat gebilligten und | am 17. Mai 2006 vom Europäischen Parlament und vom Rat gebilligten und |
am 9. Juni 2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten | am 9. Juni 2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten |
Europäischen Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von | Europäischen Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von |
Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der | Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der |
Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der | Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der |
Richtlinie 84/253/EWG des Rates (nachstehend « Richtlinie » genannt). | Richtlinie 84/253/EWG des Rates (nachstehend « Richtlinie » genannt). |
Die Abänderungen des Gesetzes vom 22. Juli 1953 zur Gründung eines | Die Abänderungen des Gesetzes vom 22. Juli 1953 zur Gründung eines |
Instituts der Betriebsrevisoren sind Gegenstand eines anderen | Instituts der Betriebsrevisoren sind Gegenstand eines anderen |
Vorentwurfs eines Königlichen Erlasses. | Vorentwurfs eines Königlichen Erlasses. |
In der Richtlinie ist vorgeschrieben, dass Honorare von | In der Richtlinie ist vorgeschrieben, dass Honorare von |
Abschlussprüfern nicht von der Erbringung zusätzlicher Leistungen für | Abschlussprüfern nicht von der Erbringung zusätzlicher Leistungen für |
die Gesellschaft, deren Jahresabschluss sie prüfen, beeinflusst oder | die Gesellschaft, deren Jahresabschluss sie prüfen, beeinflusst oder |
bestimmt und an keinerlei Bedingungen geknüpft werden dürfen. | bestimmt und an keinerlei Bedingungen geknüpft werden dürfen. |
Die in Artikel 42 Absatz 2 der Richtlinie erwähnten Bestimmungen in | Die in Artikel 42 Absatz 2 der Richtlinie erwähnten Bestimmungen in |
Zusammenhang mit der internen Rotation des verantwortlichen | Zusammenhang mit der internen Rotation des verantwortlichen |
Prüfungspartners der Prüfungsgesellschaft in Unternehmen von | Prüfungspartners der Prüfungsgesellschaft in Unternehmen von |
öffentlichem Interesse werden anhand einer Revisionsnorm verbindlich. | öffentlichem Interesse werden anhand einer Revisionsnorm verbindlich. |
Schliesslich werden die Bestimmungen über die Abberufung von | Schliesslich werden die Bestimmungen über die Abberufung von |
Abschlussprüfern und die Mitteilung der Gründe dieser Abberufung an | Abschlussprüfern und die Mitteilung der Gründe dieser Abberufung an |
die für die öffentliche Aufsicht zuständige Stelle und die Einrichtung | die für die öffentliche Aufsicht zuständige Stelle und die Einrichtung |
eines Prüfungsausschusses in einem Unternehmen von öffentlichem | eines Prüfungsausschusses in einem Unternehmen von öffentlichem |
Interesse Gegenstand anderer Gesetzesbestimmungen sein. | Interesse Gegenstand anderer Gesetzesbestimmungen sein. |
Die Überschrift des vorliegenden Königlichen Erlasses wurde gemäss dem | Die Überschrift des vorliegenden Königlichen Erlasses wurde gemäss dem |
Gutachten 42.227/1 des Staatsrates vom 23. März 2007 angepasst. | Gutachten 42.227/1 des Staatsrates vom 23. März 2007 angepasst. |
Die Erwägungen des vorliegenden Königlichen Erlasses wurden gemäss | Die Erwägungen des vorliegenden Königlichen Erlasses wurden gemäss |
vorerwähntem Gutachten des Staatsrates angepasst. | vorerwähntem Gutachten des Staatsrates angepasst. |
Besprechung der Artikel | Besprechung der Artikel |
Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches | Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Artikel 130 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches wird an die neue | Artikel 130 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches wird an die neue |
Terminologie in den Begriffsbestimmungen von Artikel 2 des Gesetzes | Terminologie in den Begriffsbestimmungen von Artikel 2 des Gesetzes |
vom 22. Juli 1953 angepasst. | vom 22. Juli 1953 angepasst. |
Artikel 1 des vorliegenden Königlichen Erlasses wurde gemäss | Artikel 1 des vorliegenden Königlichen Erlasses wurde gemäss |
vorerwähntem Gutachten des Staatsrates angepasst. | vorerwähntem Gutachten des Staatsrates angepasst. |
Art. 2 | Art. 2 |
Für Artikel 132 des Gesellschaftsgesetzbuches gilt dieselbe | Für Artikel 132 des Gesellschaftsgesetzbuches gilt dieselbe |
Rechtfertigung wie für Artikel 130 des Gesellschaftsgesetzbuches. | Rechtfertigung wie für Artikel 130 des Gesellschaftsgesetzbuches. |
Artikel 2 des vorliegenden Königlichen Erlasses wurde gemäss | Artikel 2 des vorliegenden Königlichen Erlasses wurde gemäss |
vorerwähntem Gutachten des Staatsrates angepasst. | vorerwähntem Gutachten des Staatsrates angepasst. |
Art. 3 | Art. 3 |
In Artikel 133 § 5 des Gesellschaftsgesetzbuches werden die Wörter « | In Artikel 133 § 5 des Gesellschaftsgesetzbuches werden die Wörter « |
den Betrag der in Artikel 134 § 1 erwähnten Entlohnung übersteigt » | den Betrag der in Artikel 134 § 1 erwähnten Entlohnung übersteigt » |
durch die Wörter « den Gesamtbetrag der in Artikel 134 § 1 erwähnten | durch die Wörter « den Gesamtbetrag der in Artikel 134 § 1 erwähnten |
Entlohnung übersteigt » ersetzt. | Entlohnung übersteigt » ersetzt. |
In Artikel 133 § 6 Absatz 2 des Gesellschaftsgesetzbuches ist | In Artikel 133 § 6 Absatz 2 des Gesellschaftsgesetzbuches ist |
vorgesehen, dass in den in vorangehendem Absatz erwähnten Fällen in | vorgesehen, dass in den in vorangehendem Absatz erwähnten Fällen in |
der Anlage zum Jahresabschluss die Abweichung und deren Begründung | der Anlage zum Jahresabschluss die Abweichung und deren Begründung |
vermerkt wird. | vermerkt wird. |
In diesem Absatz wird jedoch nicht präzisiert, ob es sich um den | In diesem Absatz wird jedoch nicht präzisiert, ob es sich um den |
einfachen Jahresabschluss oder den konsolidierten Abschluss handelt. | einfachen Jahresabschluss oder den konsolidierten Abschluss handelt. |
Wegen dieser Rechtsunsicherheit wird davon ausgegangen, dass alle | Wegen dieser Rechtsunsicherheit wird davon ausgegangen, dass alle |
Gesellschaften, die einer Gruppe angehören, die einen konsolidierten | Gesellschaften, die einer Gruppe angehören, die einen konsolidierten |
Abschluss erstellen und offen legen muss, diese Abweichung und deren | Abschluss erstellen und offen legen muss, diese Abweichung und deren |
Begründung im Anhang zu ihrem Jahresabschluss vermerken. Die | Begründung im Anhang zu ihrem Jahresabschluss vermerken. Die |
Abänderung besteht in der Tatsache, dass, wenn eine belgische | Abänderung besteht in der Tatsache, dass, wenn eine belgische |
Gesellschaft einer Gruppe angehört, die einen konsolidierten Abschluss | Gesellschaft einer Gruppe angehört, die einen konsolidierten Abschluss |
erstellen und offen legen muss, ihre Tochtergesellschaften zur | erstellen und offen legen muss, ihre Tochtergesellschaften zur |
Vermeidung jeglicher Verwirrung diesen Vermerk nicht machen müssen. | Vermeidung jeglicher Verwirrung diesen Vermerk nicht machen müssen. |
Artikel 3 des vorliegenden Königlichen Erlasses wurde gemäss | Artikel 3 des vorliegenden Königlichen Erlasses wurde gemäss |
vorerwähntem Gutachten des Staatsrates angepasst. | vorerwähntem Gutachten des Staatsrates angepasst. |
Art. 4 | Art. 4 |
In Anwendung von Artikel 49 der Richtlinie wird Artikel 134 des | In Anwendung von Artikel 49 der Richtlinie wird Artikel 134 des |
Gesellschaftsgesetzbuches vollständig neu formuliert. | Gesellschaftsgesetzbuches vollständig neu formuliert. |
In § 1 wird eine Begriffsbestimmung der Wörter « mit dem Kommissar | In § 1 wird eine Begriffsbestimmung der Wörter « mit dem Kommissar |
verbundene Person » und « gleichgesetztes Mandat » eingefügt. | verbundene Person » und « gleichgesetztes Mandat » eingefügt. |
In § 2 wird Artikel 134 § 1, so wie er vor seiner Abänderung durch das | In § 2 wird Artikel 134 § 1, so wie er vor seiner Abänderung durch das |
Gesetz vom 20. Juli 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | Gesetz vom 20. Juli 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
bestand, übernommen, wobei hinzugefügt wird, dass die Entlohnung im | bestand, übernommen, wobei hinzugefügt wird, dass die Entlohnung im |
Anhang zum Jahresabschluss vermerkt wird. | Anhang zum Jahresabschluss vermerkt wird. |
In den Paragraphen 3, 4 und 5 wird eine Aufgliederung erstellt | In den Paragraphen 3, 4 und 5 wird eine Aufgliederung erstellt |
zwischen: | zwischen: |
a) erstens Nichtprüfungshonoraren der mit dem Kommissar verbundenen | a) erstens Nichtprüfungshonoraren der mit dem Kommissar verbundenen |
Personen im Anhang zum einfachen Jahresabschluss (§ 3), | Personen im Anhang zum einfachen Jahresabschluss (§ 3), |
b) zweitens Prüfungshonoraren des Kommissars oder seines ausländischen | b) zweitens Prüfungshonoraren des Kommissars oder seines ausländischen |
Berufskollegen im Anhang zum konsolidierten Abschluss einer belgischen | Berufskollegen im Anhang zum konsolidierten Abschluss einer belgischen |
Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften (§ 4) und drittens | Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften (§ 4) und drittens |
Nichtprüfungshonoraren der Person, mit der der Kommissar verbunden | Nichtprüfungshonoraren der Person, mit der der Kommissar verbunden |
ist, im Anhang zum einfachen Jahresabschluss und gegebenenfalls zum | ist, im Anhang zum einfachen Jahresabschluss und gegebenenfalls zum |
konsolidierten Abschluss der belgischen Muttergesellschaft und ihrer | konsolidierten Abschluss der belgischen Muttergesellschaft und ihrer |
Tochtergesellschaften (§ 5). | Tochtergesellschaften (§ 5). |
Gemäss Artikel 25 Buchstabe a) der Richtlinie, in dem vorgeschrieben | Gemäss Artikel 25 Buchstabe a) der Richtlinie, in dem vorgeschrieben |
ist, dass die Honorare für Abschlussprüfungen nicht von der Erbringung | ist, dass die Honorare für Abschlussprüfungen nicht von der Erbringung |
zusätzlicher Leistungen für die Gesellschaft beeinflusst oder bestimmt | zusätzlicher Leistungen für die Gesellschaft beeinflusst oder bestimmt |
werden dürfen, wird in Artikel 134 § 6 des Gesellschaftsgesetzbuches | werden dürfen, wird in Artikel 134 § 6 des Gesellschaftsgesetzbuches |
ein neuer Absatz vorgesehen. | ein neuer Absatz vorgesehen. |
Artikel 25 Buchstabe b) der Richtlinie, in dem vorgesehen ist, dass | Artikel 25 Buchstabe b) der Richtlinie, in dem vorgesehen ist, dass |
die Honorare für Abschlussprüfungen an keinerlei Bedingungen geknüpft | die Honorare für Abschlussprüfungen an keinerlei Bedingungen geknüpft |
werden dürfen, wird nicht in belgisches Recht umgesetzt, da in Artikel | werden dürfen, wird nicht in belgisches Recht umgesetzt, da in Artikel |
134 des Gesellschaftsgesetzbuches immer vorgesehen war, dass die | 134 des Gesellschaftsgesetzbuches immer vorgesehen war, dass die |
Entlohnung aus einem festen Betrag besteht. | Entlohnung aus einem festen Betrag besteht. |
Artikel 4 des vorliegenden Königlichen Erlasses wurde gemäss | Artikel 4 des vorliegenden Königlichen Erlasses wurde gemäss |
vorerwähntem Gutachten des Staatsrates angepasst. | vorerwähntem Gutachten des Staatsrates angepasst. |
Art. 5 | Art. 5 |
Die Artikel 1 und 2 des vorliegenden Königlichen Erlasses treten an | Die Artikel 1 und 2 des vorliegenden Königlichen Erlasses treten an |
dem/den vom König festgelegten Datum/Daten und spätestens am 31. | dem/den vom König festgelegten Datum/Daten und spätestens am 31. |
August 2007 in Kraft. | August 2007 in Kraft. |
Die Artikel 3 und 4 des vorliegenden Königlichen Erlasses treten am | Die Artikel 3 und 4 des vorliegenden Königlichen Erlasses treten am |
Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, wobei | Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, wobei |
sie jedoch erstmals auf Jahresabschlüsse und konsolidierte Abschlüsse | sie jedoch erstmals auf Jahresabschlüsse und konsolidierte Abschlüsse |
anwendbar sind, die ab dem 30. Juni 2007 abgeschlossen werden. | anwendbar sind, die ab dem 30. Juni 2007 abgeschlossen werden. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietigen und getreuen Diener | die ehrerbietigen und getreuen Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
25. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des | 25. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des |
Gesellschaftsgesetzbuches im Hinblick auf die Umsetzung von | Gesellschaftsgesetzbuches im Hinblick auf die Umsetzung von |
Bestimmungen der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und | Bestimmungen der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und |
des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von | des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von |
Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der | Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der |
Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der | Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der |
Richtlinie 84/253/EWG des Rates | Richtlinie 84/253/EWG des Rates |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 2006 zur Festlegung verschiedener | Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 2006 zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen, insbesondere der Artikel 102 und 103 § 1; | Bestimmungen, insbesondere der Artikel 102 und 103 § 1; |
Aufgrund der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des | Aufgrund der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des |
Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen | Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen |
und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung de rRichtlinien | und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung de rRichtlinien |
78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie | 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie |
84/253/EWG des Rates; | 84/253/EWG des Rates; |
Aufgrund des Gesellschaftsgesetzbuches, insbesondere der Artikel 130 | Aufgrund des Gesellschaftsgesetzbuches, insbesondere der Artikel 130 |
und 132, des Artikels 133 §§ 5 und 6, abgeändert durch das Gesetz vom | und 132, des Artikels 133 §§ 5 und 6, abgeändert durch das Gesetz vom |
2. August 2002 und ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, und des | 2. August 2002 und ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, und des |
Artikels 134, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2006; | Artikels 134, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2006; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. Januar 2007; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. Januar 2007; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19. |
Januar 2007; | Januar 2007; |
Aufgrund des Gutachtens 42.227/1 des Staatsrates vom 23. März 2007, | Aufgrund des Gutachtens 42.227/1 des Staatsrates vom 23. März 2007, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft und Unseres Ministers | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft und Unseres Ministers |
der Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat | der Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat |
darüber beraten haben, | darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 130 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches wird | Artikel 1 - Artikel 130 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches wird |
wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
« Die Generalversammlung bestellt die Kommissare unter den | « Die Generalversammlung bestellt die Kommissare unter den |
Betriebsrevisoren, die im öffentlichen Register des Instituts der | Betriebsrevisoren, die im öffentlichen Register des Instituts der |
Betriebsrevisoren eingetragen sind. » | Betriebsrevisoren eingetragen sind. » |
Art. 2 - Artikel 132 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 2 - Artikel 132 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
« Jedes Mal, wenn einer in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Juli | « Jedes Mal, wenn einer in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Juli |
1953 zur Gründung eines Instituts der Betriebsrevisoren und zur | 1953 zur Gründung eines Instituts der Betriebsrevisoren und zur |
Organisation der öffentlichen Aufsicht über den Beruf des | Organisation der öffentlichen Aufsicht über den Beruf des |
Betriebsrevisors erwähnten Revisionsgesellschaft ein Revisionsauftrag | Betriebsrevisors erwähnten Revisionsgesellschaft ein Revisionsauftrag |
anvertraut wird, muss diese unter den Personen, die Betriebsrevisoren | anvertraut wird, muss diese unter den Personen, die Betriebsrevisoren |
sind, mit ihr verbunden sind und Geschäftsführer, Verwalter | sind, mit ihr verbunden sind und Geschäftsführer, Verwalter |
beziehungsweise Gesellschafter der Revisionsgesellschaft sind oder | beziehungsweise Gesellschafter der Revisionsgesellschaft sind oder |
eine andere Eigenschaft in der Revisionsgesellschaft haben, einen | eine andere Eigenschaft in der Revisionsgesellschaft haben, einen |
Vertreter bestellen, der mit der Ausführung dieses Auftrags im Namen | Vertreter bestellen, der mit der Ausführung dieses Auftrags im Namen |
und für Rechnung der Revisionsgesellschaft beauftragt ist. Dieser | und für Rechnung der Revisionsgesellschaft beauftragt ist. Dieser |
Vertreter unterliegt denselben Bedingungen und haftet unbeschadet der | Vertreter unterliegt denselben Bedingungen und haftet unbeschadet der |
gesamtschuldnerischen Haftung der Gesellschaft, die er vertritt, | gesamtschuldnerischen Haftung der Gesellschaft, die er vertritt, |
zivilrechtlich, strafrechtlich und disziplinarrechtlich, als führe er | zivilrechtlich, strafrechtlich und disziplinarrechtlich, als führe er |
diesen Auftrag im eigenen Namen und für eigene Rechnung aus. Diese | diesen Auftrag im eigenen Namen und für eigene Rechnung aus. Diese |
Gesellschaft kann ihren Vertreter nicht entlassen, ohne gleichzeitig | Gesellschaft kann ihren Vertreter nicht entlassen, ohne gleichzeitig |
dessen Nachfolger zu bestellen. » | dessen Nachfolger zu bestellen. » |
Art. 3 - Artikel 133 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 3 - Artikel 133 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 20. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: | vom 20. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 5 werden die Wörter « den Betrag der in Artikel 134 § 1 | 1. In § 5 werden die Wörter « den Betrag der in Artikel 134 § 1 |
erwähnten Entlohnung übersteigt » durch die Wörter « den Gesamtbetrag | erwähnten Entlohnung übersteigt » durch die Wörter « den Gesamtbetrag |
der in Artikel 134 § 1 erwähnten Entlohnung übersteigt » ersetzt. | der in Artikel 134 § 1 erwähnten Entlohnung übersteigt » ersetzt. |
2. Paragraph 6 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 6 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
« In den in vorangehendem Absatz erwähnten Fällen wird die Abweichung | « In den in vorangehendem Absatz erwähnten Fällen wird die Abweichung |
und deren Begründung vermerkt | und deren Begründung vermerkt |
a) im Anhang zum konsolidierten Abschluss oder in Ermangelung eines | a) im Anhang zum konsolidierten Abschluss oder in Ermangelung eines |
konsolidierten Abschlusses im Anhang zum Jahresabschluss der | konsolidierten Abschlusses im Anhang zum Jahresabschluss der |
Gesellschaft, die von der in Artikel 113 des vorliegenden Gesetzbuches | Gesellschaft, die von der in Artikel 113 des vorliegenden Gesetzbuches |
vorgesehenen Befreiung Gebrauch macht, es sei denn, diese Gesellschaft | vorgesehenen Befreiung Gebrauch macht, es sei denn, diese Gesellschaft |
ist eine Tochtergesellschaft einer belgischen Gesellschaft, die von | ist eine Tochtergesellschaft einer belgischen Gesellschaft, die von |
vorerwähnter Befreiung Gebrauch macht, | vorerwähnter Befreiung Gebrauch macht, |
b) im Anhang zum Jahresabschluss der Gesellschaft, die keine in | b) im Anhang zum Jahresabschluss der Gesellschaft, die keine in |
Artikel 110 erwähnte Muttergesellschaft ist oder aufgrund von Artikel | Artikel 110 erwähnte Muttergesellschaft ist oder aufgrund von Artikel |
112 von der Verpflichtung befreit ist, einen konsolidierten Abschluss | 112 von der Verpflichtung befreit ist, einen konsolidierten Abschluss |
zu erstellen, und deren Kommissar von dem in § 5 erwähnten Verbot | zu erstellen, und deren Kommissar von dem in § 5 erwähnten Verbot |
abweichen darf, es sei denn, diese Gesellschaft ist eine | abweichen darf, es sei denn, diese Gesellschaft ist eine |
Tochtergesellschaft einer belgischen Gesellschaft. » | Tochtergesellschaft einer belgischen Gesellschaft. » |
Art. 4 - Artikel 134 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 4 - Artikel 134 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 20. Juli 2006, wird wie folgt ersetzt: | vom 20. Juli 2006, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 134 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels | « Art. 134 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels |
versteht man unter: | versteht man unter: |
a) « mit dem Kommissar verbundener Person »: jede Person, mit der der | a) « mit dem Kommissar verbundener Person »: jede Person, mit der der |
Kommissar einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat oder mit der er durch | Kommissar einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat oder mit der er durch |
eine berufsbedingte Zusammenarbeit verbunden ist, und jede mit dem | eine berufsbedingte Zusammenarbeit verbunden ist, und jede mit dem |
Kommissar verbundene Gesellschaft oder Person erwähnt in Artikel 11, | Kommissar verbundene Gesellschaft oder Person erwähnt in Artikel 11, |
b) « gleichgesetztem Mandat »: ein in einer Gesellschaft nach | b) « gleichgesetztem Mandat »: ein in einer Gesellschaft nach |
ausländischem Recht ausgeübtes Mandat, das mit dem Mandat eines | ausländischem Recht ausgeübtes Mandat, das mit dem Mandat eines |
Kommissars in einer belgischen Gesellschaft vergleichbar ist. | Kommissars in einer belgischen Gesellschaft vergleichbar ist. |
§ 2 - Die Entlohnung der Kommissare wird zu Beginn ihres Mandats von | § 2 - Die Entlohnung der Kommissare wird zu Beginn ihres Mandats von |
der Generalversammlung festgelegt. Diese Entlohnung besteht aus einem | der Generalversammlung festgelegt. Diese Entlohnung besteht aus einem |
festen Betrag, mit dem die Einhaltung der vom Institut der | festen Betrag, mit dem die Einhaltung der vom Institut der |
Betriebsrevisoren festgelegten Revisionsnormen gewährleistet wird. Sie | Betriebsrevisoren festgelegten Revisionsnormen gewährleistet wird. Sie |
kann nur mit Zustimmung der Parteien geändert werden. Sie wird im | kann nur mit Zustimmung der Parteien geändert werden. Sie wird im |
Anhang zum Jahresabschluss vermerkt. | Anhang zum Jahresabschluss vermerkt. |
§ 3 - Die Beträge der Entlohnung verbunden mit ausserordentlichen | § 3 - Die Beträge der Entlohnung verbunden mit ausserordentlichen |
Leistungen oder Sonderaufträgen, die innerhalb der Gesellschaft, deren | Leistungen oder Sonderaufträgen, die innerhalb der Gesellschaft, deren |
Jahresabschluss der Kommissar wie in Artikel 142 erwähnt prüft, | Jahresabschluss der Kommissar wie in Artikel 142 erwähnt prüft, |
einerseits vom Kommissar und andererseits von einer mit dem Kommissar | einerseits vom Kommissar und andererseits von einer mit dem Kommissar |
verbundenen Person erbracht beziehungsweise erfüllt werden, werden im | verbundenen Person erbracht beziehungsweise erfüllt werden, werden im |
Anhang zum Jahresabschluss entsprechend nachstehenden Kategorien | Anhang zum Jahresabschluss entsprechend nachstehenden Kategorien |
vermerkt: | vermerkt: |
- andere Kontrollaufträge, | - andere Kontrollaufträge, |
- Steuerberatungsaufträge und | - Steuerberatungsaufträge und |
- andere Aufträge ausserhalb des Revisionsauftrags. | - andere Aufträge ausserhalb des Revisionsauftrags. |
§ 4 - Der Betrag der in § 2 erwähnten Entlohnung des Kommissars | § 4 - Der Betrag der in § 2 erwähnten Entlohnung des Kommissars |
einerseits und andererseits der Betrag der Entlohnung verbunden mit | einerseits und andererseits der Betrag der Entlohnung verbunden mit |
den Mandaten des Kommissars oder mit gleichgesetzten Mandaten, die von | den Mandaten des Kommissars oder mit gleichgesetzten Mandaten, die von |
einer mit dem Kommissar verbundenen Person ausgeübt werden innerhalb | einer mit dem Kommissar verbundenen Person ausgeübt werden innerhalb |
einer belgischen Gesellschaft, die der Abschlussprüfung ihres | einer belgischen Gesellschaft, die der Abschlussprüfung ihres |
konsolidierten Abschlusses wie in Artikel 146 erwähnt unterliegt, und | konsolidierten Abschlusses wie in Artikel 146 erwähnt unterliegt, und |
innerhalb der Tochtergesellschaften dieser Gesellschaft, werden | innerhalb der Tochtergesellschaften dieser Gesellschaft, werden |
vermerkt: | vermerkt: |
a) im Anhang zum konsolidierten Abschluss oder in Ermangelung eines | a) im Anhang zum konsolidierten Abschluss oder in Ermangelung eines |
konsolidierten Abschlusses im Anhang zum Jahresabschluss der | konsolidierten Abschlusses im Anhang zum Jahresabschluss der |
Gesellschaft, die von der in Artikel 113 des vorliegenden Gesetzbuches | Gesellschaft, die von der in Artikel 113 des vorliegenden Gesetzbuches |
vorgesehenen Befreiung Gebrauch macht, es sei denn, diese Gesellschaft | vorgesehenen Befreiung Gebrauch macht, es sei denn, diese Gesellschaft |
ist eine Tochtergesellschaft einer belgischen Gesellschaft, die von | ist eine Tochtergesellschaft einer belgischen Gesellschaft, die von |
vorerwähnter Befreiung Gebrauch macht, | vorerwähnter Befreiung Gebrauch macht, |
b) und im Anhang zum Jahresabschluss der Gesellschaft, die aufgrund | b) und im Anhang zum Jahresabschluss der Gesellschaft, die aufgrund |
von Artikel 112 von der Verpflichtung befreit ist, einen | von Artikel 112 von der Verpflichtung befreit ist, einen |
konsolidierten Abschluss zu erstellen, es sei denn, diese Gesellschaft | konsolidierten Abschluss zu erstellen, es sei denn, diese Gesellschaft |
ist eine Tochtergesellschaft einer belgischen Gesellschaft. | ist eine Tochtergesellschaft einer belgischen Gesellschaft. |
§ 5 - Die Beträge der Entlohnung verbunden mit ausserordentlichen | § 5 - Die Beträge der Entlohnung verbunden mit ausserordentlichen |
Leistungen oder Sonderaufträgen, die innerhalb einer belgischen | Leistungen oder Sonderaufträgen, die innerhalb einer belgischen |
Gesellschaft, die der Abschlussprüfung ihres konsolidierten | Gesellschaft, die der Abschlussprüfung ihres konsolidierten |
Abschlusses wie in Artikel 146 erwähnt unterliegt, und innerhalb der | Abschlusses wie in Artikel 146 erwähnt unterliegt, und innerhalb der |
Tochtergesellschaften dieser Gesellschaft einerseits vom Kommissar und | Tochtergesellschaften dieser Gesellschaft einerseits vom Kommissar und |
andererseits von einer mit dem Kommissar verbundenen Person erbracht | andererseits von einer mit dem Kommissar verbundenen Person erbracht |
beziehungsweise erfüllt werden, werden entsprechend nachstehenden | beziehungsweise erfüllt werden, werden entsprechend nachstehenden |
Kategorien vermerkt: | Kategorien vermerkt: |
- andere Kontrollaufträge, | - andere Kontrollaufträge, |
- Steuerberatungsaufträge und | - Steuerberatungsaufträge und |
- andere Aufträge ausserhalb des Revisionsauftrags | - andere Aufträge ausserhalb des Revisionsauftrags |
a) im Anhang zum konsolidierten Abschluss oder in Ermangelung eines | a) im Anhang zum konsolidierten Abschluss oder in Ermangelung eines |
konsolidierten Abschlusses im Anhang zum Jahresabschluss der | konsolidierten Abschlusses im Anhang zum Jahresabschluss der |
Gesellschaft, die von der in Artikel 113 des vorliegenden Gesetzbuches | Gesellschaft, die von der in Artikel 113 des vorliegenden Gesetzbuches |
vorgesehenen Befreiung Gebrauch macht, es sei denn, diese Gesellschaft | vorgesehenen Befreiung Gebrauch macht, es sei denn, diese Gesellschaft |
ist eine Tochtergesellschaft einer belgischen Gesellschaft, die von | ist eine Tochtergesellschaft einer belgischen Gesellschaft, die von |
vorerwähnter Befreiung Gebrauch macht, | vorerwähnter Befreiung Gebrauch macht, |
b) und im Anhang zum Jahresabschluss der Gesellschaft, die aufgrund | b) und im Anhang zum Jahresabschluss der Gesellschaft, die aufgrund |
von Artikel 112 von der Verpflichtung befreit ist, einen | von Artikel 112 von der Verpflichtung befreit ist, einen |
konsolidierten Abschluss zu erstellen, es sei denn, diese Gesellschaft | konsolidierten Abschluss zu erstellen, es sei denn, diese Gesellschaft |
ist eine Tochtergesellschaft einer belgischen Gesellschaft. | ist eine Tochtergesellschaft einer belgischen Gesellschaft. |
§ 6 - Die in § 2 erwähnte Entlohnung des Kommissars darf nicht von der | § 6 - Die in § 2 erwähnte Entlohnung des Kommissars darf nicht von der |
Erbringung zusätzlicher Leistungen für die Gesellschaft, deren | Erbringung zusätzlicher Leistungen für die Gesellschaft, deren |
Jahresabschluss er wie in Artikel 142 erwähnt prüft, oder einer | Jahresabschluss er wie in Artikel 142 erwähnt prüft, oder einer |
belgischen Gesellschaft, die der Abschlussprüfung ihres konsolidierten | belgischen Gesellschaft, die der Abschlussprüfung ihres konsolidierten |
Abschlusses wie in Artikel 146 erwähnt unterliegt, beeinflusst oder | Abschlusses wie in Artikel 146 erwähnt unterliegt, beeinflusst oder |
bestimmt werden. Ausser dieser Entlohnung dürfen Kommissare keinen | bestimmt werden. Ausser dieser Entlohnung dürfen Kommissare keinen |
einzigen Vorteil gleich welcher Art von der Gesellschaft erhalten. Die | einzigen Vorteil gleich welcher Art von der Gesellschaft erhalten. Die |
Gesellschaft darf ihnen weder Darlehen gewähren oder Vorschüsse geben | Gesellschaft darf ihnen weder Darlehen gewähren oder Vorschüsse geben |
noch zu ihren Gunsten Sicherheiten leisten oder bilden. » | noch zu ihren Gunsten Sicherheiten leisten oder bilden. » |
Art. 5 - § 1 - Die Artikel 1 und 2 des vorliegenden Königlichen | Art. 5 - § 1 - Die Artikel 1 und 2 des vorliegenden Königlichen |
Erlasses treten an dem vom König festgelegten Datum und spätestens am | Erlasses treten an dem vom König festgelegten Datum und spätestens am |
31. August 2007 in Kraft. | 31. August 2007 in Kraft. |
§ 2 - Die Artikel 3 und 4 des vorliegenden Königlichen Erlasses treten | § 2 - Die Artikel 3 und 4 des vorliegenden Königlichen Erlasses treten |
am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, | am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, |
wobei sie jedoch erstmals auf Jahresabschlüsse und konsolidierte | wobei sie jedoch erstmals auf Jahresabschlüsse und konsolidierte |
Abschlüsse anwendbar sind, die ab dem 30. Juni 2007 abgeschlossen | Abschlüsse anwendbar sind, die ab dem 30. Juni 2007 abgeschlossen |
werden. | werden. |
Art. 6 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister der Wirtschaft | Art. 6 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister der Wirtschaft |
sind mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | sind mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |