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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 25/04/2007
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Koninklijk besluit betreffende het onthaal en de begeleiding van werknemers met betrekking tot de bescherming van het welzijn bij de uitvoering van hun werk. - Duitse vertaling Arrêté royal relatif à l'accueil et à l'accompagnement des travailleurs concernant la protection du bien-être lors de l'exécution de leur travail. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 APRIL 2007. - Koninklijk besluit betreffende het onthaal en de begeleiding van werknemers met betrekking tot de bescherming van het welzijn bij de uitvoering van hun werk. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 AVRIL 2007. - Arrêté royal relatif à l'accueil et à l'accompagnement des travailleurs concernant la protection du bien-être lors de l'exécution de leur travail. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 25 april 2007 betreffende het onthaal en de begeleiding l'arrêté royal du 25 avril 2007 relatif à l'accueil et à
van werknemers met betrekking tot de bescherming van het welzijn bij l'accompagnement des travailleurs concernant la protection du
de uitvoering van hun werk (Belgisch Staatsblad van 10 mei 2007). bien-être lors de l'exécution de leur travail (Moniteur belge du 10 mai 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6
van de wet van 21 april 2007. de la loi du 21 avril 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
25. APRIL 2007 - Königlicher Erlass über die Aufnahme und Betreuung 25. APRIL 2007 - Königlicher Erlass über die Aufnahme und Betreuung
der Arbeitnehmer der Arbeitnehmer
betreffend den Schutz des Wohlbefindens bei der Ausführung ihrer betreffend den Schutz des Wohlbefindens bei der Ausführung ihrer
Arbeit Arbeit
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des
Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999 und 11. Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999 und 11.
Juni 2002, und des Artikels 33 § 3; Juni 2002, und des Artikels 33 § 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik
des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit,
insbesondere des Artikels 13 Absatz 2 und der Überschrift von insbesondere des Artikels 13 Absatz 2 und der Überschrift von
Abschnitt III; Abschnitt III;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen
Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, insbesondere Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, insbesondere
des Artikels 5 Nr. 9 und des Artikels 7 § 1, abgeändert durch den des Artikels 5 Nr. 9 und des Artikels 7 § 1, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 24. Februar 2005; Königlichen Erlass vom 24. Februar 2005;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 110 des Hohen Rates für Aufgrund der Stellungnahme Nr. 110 des Hohen Rates für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 27. Oktober 2006; Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 27. Oktober 2006;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.369/1 des Staatsrates vom 15. März Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.369/1 des Staatsrates vom 15. März
2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 13 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 27. März Artikel 1 - Artikel 13 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 27. März
1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der
Ausführung ihrer Arbeit wird wie folgt ergänzt: Ausführung ihrer Arbeit wird wie folgt ergänzt:
« 8. die Aufnahme eines jeden neuen Arbeitnehmers organisieren und « 8. die Aufnahme eines jeden neuen Arbeitnehmers organisieren und
einen erfahrenen Arbeitnehmer bestimmen, der mit seiner Betreuung einen erfahrenen Arbeitnehmer bestimmen, der mit seiner Betreuung
beauftragt ist. Die vom Arbeitgeber bestimmte Führungskraft, die mit beauftragt ist. Die vom Arbeitgeber bestimmte Führungskraft, die mit
der Aufnahme beauftragt ist, unterzeichnet mit ihrem Namen eine der Aufnahme beauftragt ist, unterzeichnet mit ihrem Namen eine
Unterlage, aus der hervorgeht, dass im Rahmen ihrer in den Nummern 6 Unterlage, aus der hervorgeht, dass im Rahmen ihrer in den Nummern 6
und 7 erwähnten Aufgaben die nötigen Informationen und Anweisungen in und 7 erwähnten Aufgaben die nötigen Informationen und Anweisungen in
Bezug auf das Wohlbefinden bei der Arbeit erteilt worden sind. » Bezug auf das Wohlbefinden bei der Arbeit erteilt worden sind. »
Art. 2 - Die Überschrift von Abschnitt III desselben Erlasses wird wie Art. 2 - Die Überschrift von Abschnitt III desselben Erlasses wird wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
« Verpflichtungen des Arbeitgebers in Bezug auf Aufnahme, Betreuung, « Verpflichtungen des Arbeitgebers in Bezug auf Aufnahme, Betreuung,
Information und Ausbildung der Arbeitnehmer ». Information und Ausbildung der Arbeitnehmer ».
Art. 3 - In Abschnitt III desselben Erlasses wird ein Artikel 16bis Art. 3 - In Abschnitt III desselben Erlasses wird ein Artikel 16bis
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 16bis - Der Arbeitgeber trifft die angemessenen Massnahmen für « Art. 16bis - Der Arbeitgeber trifft die angemessenen Massnahmen für
die Organisation der Aufnahme eines jeden Arbeitnehmers und betraut die Organisation der Aufnahme eines jeden Arbeitnehmers und betraut
gegebenenfalls eine Führungskraft mit dieser Organisation. gegebenenfalls eine Führungskraft mit dieser Organisation.
Falls der Arbeitgeber die Organisation der Aufnahme selbst wahrnimmt, Falls der Arbeitgeber die Organisation der Aufnahme selbst wahrnimmt,
unterzeichnet er die in Artikel 13 Absatz 2 Nr. 8 erwähnte Unterlage unterzeichnet er die in Artikel 13 Absatz 2 Nr. 8 erwähnte Unterlage
selbst. selbst.
Der Arbeitgeber oder gegebenenfalls eine Führungskraft trifft Der Arbeitgeber oder gegebenenfalls eine Führungskraft trifft
ebenfalls die angemessenen Massnahmen, um einen erfahrenen ebenfalls die angemessenen Massnahmen, um einen erfahrenen
Arbeitnehmer zu bestimmen, der den Arbeitnehmer betreuen soll. Der Arbeitnehmer zu bestimmen, der den Arbeitnehmer betreuen soll. Der
Arbeitgeber kann diese Betreuung eventuell selbst wahrnehmen. » Arbeitgeber kann diese Betreuung eventuell selbst wahrnehmen. »
Art. 4 - In Artikel 5 Absatz 2 Nr. 9 des Königlichen Erlasses vom 27. Art. 4 - In Artikel 5 Absatz 2 Nr. 9 des Königlichen Erlasses vom 27.
März 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am März 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am
Arbeitsplatz wird zwischen dem Wort « Aufnahme, » und dem Wort « Arbeitsplatz wird zwischen dem Wort « Aufnahme, » und dem Wort «
Information » das Wort « Betreuung, » eingefügt. Information » das Wort « Betreuung, » eingefügt.
Art. 5 - Artikel 7 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 5 - Artikel 7 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 24. Februar 2005, wird wie folgt ergänzt: Königlichen Erlass vom 24. Februar 2005, wird wie folgt ergänzt:
« 6. die in Artikel 13 Absatz 2 Nr. 8 des Königlichen Erlasses vom 27. « 6. die in Artikel 13 Absatz 2 Nr. 8 des Königlichen Erlasses vom 27.
März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der
Ausführung ihrer Arbeit erwähnte Unterlage führen. » Ausführung ihrer Arbeit erwähnte Unterlage führen. »
Art. 6 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des Art. 6 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007 Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN P. VANVELTHOVEN
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