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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 september 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit van 11 juli 2002 tot vaststelling van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar centrum voor maatschappelijk welzijn in de loonkost van een gerechtigde op maatschappelijke integratie die wordt aangeworven in het kader van het Activaplan | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 septembre 2003 modifiant l'arrêté royal du 11 juillet 2002 déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le coût salarial d'un ayant droit à l'intégration sociale qui est engagé dans le cadre du plan Activa |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
25 APRIL 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 25 AVRIL 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 september 2003 tot | langue allemande de l'arrêté royal du 11 septembre 2003 modifiant |
wijziging van het koninklijk besluit van 11 juli 2002 tot vaststelling | l'arrêté royal du 11 juillet 2002 déterminant l'intervention |
van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar centrum voor | financière du centre public d'aide sociale dans le coût salarial d'un |
maatschappelijk welzijn in de loonkost van een gerechtigde op | ayant droit à l'intégration sociale qui est engagé dans le cadre du |
maatschappelijke integratie die wordt aangeworven in het kader van het | |
Activaplan | plan Activa |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | |
besluit van 11 september 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
van 11 juli 2002 tot vaststelling van de financiële tussenkomst | royal du 11 septembre 2003 modifiant l'arrêté royal du 11 juillet 2002 |
vanwege het openbaar centrum voor maatschappelijk welzijn in de | déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale |
loonkost van een gerechtigde op maatschappelijke integratie die wordt | dans le coût salarial d'un ayant droit à l'intégration sociale qui est |
aangeworven in het kader van het Activaplan, opgemaakt door de | engagé dans le cadre du plan Activa, établi par le Service central de |
Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het | traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 11 september 2003 tot | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 septembre 2003 |
wijziging van het koninklijk besluit van 11 juli 2002 tot vaststelling | modifiant l'arrêté royal du 11 juillet 2002 déterminant l'intervention |
van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar centrum voor | financière du centre public d'aide sociale dans le coût salarial d'un |
maatschappelijk welzijn in de loonkost van een gerechtigde op | ayant droit à l'intégration sociale qui est engagé dans le cadre du |
maatschappelijke integratie die wordt aangeworven in het kader van het | |
Activaplan. | plan Activa. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 25 april 2004. | Donné à Bruxelles, le 25 avril 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
BESCÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG, FÖDERALER ÖFFENTLICHER | BESCÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG, FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, ARMUTSBEKÄMPFUNG UND | PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, ARMUTSBEKÄMPFUNG UND |
SOZIALWIRTSCHAFT | SOZIALWIRTSCHAFT |
11. SEPTEMBER 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 11. SEPTEMBER 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Festlegung der finanziellen Beteiligung | Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Festlegung der finanziellen Beteiligung |
des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines | des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines |
Berechtigten im System der sozialen Eingliederung, der im Rahmen des | Berechtigten im System der sozialen Eingliederung, der im Rahmen des |
Aktivaplans eingestellt wird | Aktivaplans eingestellt wird |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale | Aufgrund des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale |
Eingliederung, insbesondere der Artikeln 9 und 13 § 1; | Eingliederung, insbesondere der Artikeln 9 und 13 § 1; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Festlegung der |
finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den | finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den |
Lohnkosten eines Berechtigten im System der sozialen Eingliederung, | Lohnkosten eines Berechtigten im System der sozialen Eingliederung, |
der im Rahmen des Aktivaplans eingestellt wird, abgeändert durch den | der im Rahmen des Aktivaplans eingestellt wird, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 23. Dezember 2002; | Königlichen Erlass vom 23. Dezember 2002; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. März 2003; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. März 2003; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 28. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 28. |
März 2003; | März 2003; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass die | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass die |
Gemeinden im Rahmen der lokalen Sicherheitspolitik schnellstmöglich | Gemeinden im Rahmen der lokalen Sicherheitspolitik schnellstmöglich |
über zusätzliche Instrumente verfügen können müssen, um mit begrenzten | über zusätzliche Instrumente verfügen können müssen, um mit begrenzten |
Lohnkosten zusätzliche Vertragsarbeitnehmer zur Unterstützung der | Lohnkosten zusätzliche Vertragsarbeitnehmer zur Unterstützung der |
lokalen Sicherheitspolitik in Dienst zu nehmen, und der Aktivaplan zu | lokalen Sicherheitspolitik in Dienst zu nehmen, und der Aktivaplan zu |
diesem Zweck ausgeweitet werden muss; dass sich in der Praxis | diesem Zweck ausgeweitet werden muss; dass sich in der Praxis |
ausserdem herausgestellt hat, dass die Anwendung der Bestimmungen des | ausserdem herausgestellt hat, dass die Anwendung der Bestimmungen des |
Aktivaplans unerwünschte Konsequenzen hat, da bestimmte Kategorien | Aktivaplans unerwünschte Konsequenzen hat, da bestimmte Kategorien |
Arbeitssuchender, die nicht beschäftigt sind und auf dem Arbeitsmarkt | Arbeitssuchender, die nicht beschäftigt sind und auf dem Arbeitsmarkt |
eine schwache Position einnehmen, vom Anwendungsbereich dieses | eine schwache Position einnehmen, vom Anwendungsbereich dieses |
Erlasses ausgeschlossen sind, was die Wiederbeschäftigung dieser | Erlasses ausgeschlossen sind, was die Wiederbeschäftigung dieser |
Arbeitssuchenden erschwert und einige technische Anpassungen | Arbeitssuchenden erschwert und einige technische Anpassungen |
erforderlich macht; dass schliesslich die Anwendung des Aktivaplans im | erforderlich macht; dass schliesslich die Anwendung des Aktivaplans im |
Rahmen der Aushilfsarbeit und für sonstige Kurzzeitarbeitsverträge | Rahmen der Aushilfsarbeit und für sonstige Kurzzeitarbeitsverträge |
eine andere Berechnung des Lohnkostenzuschusses erfordert als für | eine andere Berechnung des Lohnkostenzuschusses erfordert als für |
Arbeitsverträge von längerer Dauer; dass alle diese Bestimmungen | Arbeitsverträge von längerer Dauer; dass alle diese Bestimmungen |
zusammen dringend angenommen werden müssen, um die Kontinuität und | zusammen dringend angenommen werden müssen, um die Kontinuität und |
Wirksamkeit der Beschäftigungspolitik zu sichern; | Wirksamkeit der Beschäftigungspolitik zu sichern; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.298/3 des Staatsrates vom 17. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.298/3 des Staatsrates vom 17. April |
2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der | 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der |
Arbeit und Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund | Arbeit und Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund |
der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und beschliessen Wir: | Haben Wir beschlossen und beschliessen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 7 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli | Artikel 1 - In Artikel 7 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli |
2002 zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen | 2002 zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen |
Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten im System der | Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten im System der |
sozialen Eingliederung, der im Rahmen des Aktivaplans eingestellt | sozialen Eingliederung, der im Rahmen des Aktivaplans eingestellt |
wird, werden die Wörter "im Laufe der sechsunddreissig Kalendermonate | wird, werden die Wörter "im Laufe der sechsunddreissig Kalendermonate |
vor dem Monat der Einstellung" durch die Wörter "im Laufe des Monats | vor dem Monat der Einstellung" durch die Wörter "im Laufe des Monats |
der Einstellung und der sechsunddreissig Kalendermonate davor" | der Einstellung und der sechsunddreissig Kalendermonate davor" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 2 - In Artikel 8 § 1 Nr. 3 desselben Erlasses werden die Wörter | Art. 2 - In Artikel 8 § 1 Nr. 3 desselben Erlasses werden die Wörter |
"im Laufe der neun Kalendermonate vor dem Monat der Einstellung" durch | "im Laufe der neun Kalendermonate vor dem Monat der Einstellung" durch |
die Wörter "im Laufe des Monats der Einstellung und der neun | die Wörter "im Laufe des Monats der Einstellung und der neun |
Kalendermonate davor" und die Wörter "im Laufe der achtzehn | Kalendermonate davor" und die Wörter "im Laufe der achtzehn |
Kalendermonate vor der Einstellung" durch die Wörter "im Laufe des | Kalendermonate vor der Einstellung" durch die Wörter "im Laufe des |
Monats der Einstellung und der achtzehn Kalendermonate davor" ersetzt. | Monats der Einstellung und der achtzehn Kalendermonate davor" ersetzt. |
Art. 3 - In Artikel 8 § 2 Nr. 3 desselben Erlasses werden die Wörter | Art. 3 - In Artikel 8 § 2 Nr. 3 desselben Erlasses werden die Wörter |
"im Laufe der sechsunddreissig Kalendermonate vor dem Monat der | "im Laufe der sechsunddreissig Kalendermonate vor dem Monat der |
Einstellung" durch die Wörter "im Laufe des Monats der Einstellung und | Einstellung" durch die Wörter "im Laufe des Monats der Einstellung und |
der sechsunddreissig Kalendermonate davor" ersetzt. | der sechsunddreissig Kalendermonate davor" ersetzt. |
Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 9bis mit folgendem | Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 9bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 9bis - In Abweichung von Artikel 9 erhält man die maximale | « Art. 9bis - In Abweichung von Artikel 9 erhält man die maximale |
finanzielle Beteiligung, die für einen Arbeitsvertrag für einen in | finanzielle Beteiligung, die für einen Arbeitsvertrag für einen in |
Betracht gezogenen Monat gewährt werden kann, indem man 500 euro mit | Betracht gezogenen Monat gewährt werden kann, indem man 500 euro mit |
einer Bruchzahl multipliziert, deren Zähler der Anzahl Stunden in dem | einer Bruchzahl multipliziert, deren Zähler der Anzahl Stunden in dem |
betreffenden Kalendermonat entspricht, für die während der durch den | betreffenden Kalendermonat entspricht, für die während der durch den |
Vertrag gedeckten Periode Lohn geschuldet wird, und deren Nenner | Vertrag gedeckten Periode Lohn geschuldet wird, und deren Nenner |
gleich 4,33 mal der Faktor S ist, wobei der Faktor S der | gleich 4,33 mal der Faktor S ist, wobei der Faktor S der |
durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitsdauer eines | durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitsdauer eines |
vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers, erhöht um die infolge einer | vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers, erhöht um die infolge einer |
Regelung zur Herabsetzung der Arbeitszeit bezahlten Stunden | Regelung zur Herabsetzung der Arbeitszeit bezahlten Stunden |
Ausgleichsruhe, entspricht, wenn es sich um eine Beschäftigung: | Ausgleichsruhe, entspricht, wenn es sich um eine Beschäftigung: |
1. im Rahmen der in Kapitel II des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die | 1. im Rahmen der in Kapitel II des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die |
zeitweilige Arbeit, die Aushilfsarbeit und die Leiharbeit erwähnten | zeitweilige Arbeit, die Aushilfsarbeit und die Leiharbeit erwähnten |
Aushilfsarbeit handelt, | Aushilfsarbeit handelt, |
2. im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags mit einer von Datum zu | 2. im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags mit einer von Datum zu |
Datum berechneten Dauer von weniger als zwei Monaten handelt. » | Datum berechneten Dauer von weniger als zwei Monaten handelt. » |
Art. 5 - In denselben Erlass wird ein die Artikel 10bis bis 10sexies | Art. 5 - In denselben Erlass wird ein die Artikel 10bis bis 10sexies |
umfassendes Kapitel IIIbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | umfassendes Kapitel IIIbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« KAPITEL IIIbis - Einstellung Berechtigter durch lokale Behörden im | « KAPITEL IIIbis - Einstellung Berechtigter durch lokale Behörden im |
Rahmen der lokalen Sicherheits- und Vorbeugungspolitik | Rahmen der lokalen Sicherheits- und Vorbeugungspolitik |
Abschnitt 1 - Arbeitgeber | Abschnitt 1 - Arbeitgeber |
Art. 10bis - Vorliegendes Kapitel ist anwendbar, wenn der Arbeitgeber, | Art. 10bis - Vorliegendes Kapitel ist anwendbar, wenn der Arbeitgeber, |
der einen Berechtigten einstellt, eine lokale Behörde ist, die mit dem | der einen Berechtigten einstellt, eine lokale Behörde ist, die mit dem |
Minister des Innern eine in Artikel 69 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom | Minister des Innern eine in Artikel 69 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom |
30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnte | 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnte |
Vereinbarung abgeschlossen hat und folgende Bedingungen gleichzeitig | Vereinbarung abgeschlossen hat und folgende Bedingungen gleichzeitig |
erfüllt sind: | erfüllt sind: |
1. Die Einstellung erfolgt im Hinblick auf die Unterstützung der | 1. Die Einstellung erfolgt im Hinblick auf die Unterstützung der |
lokalen Sicherheits- und Vorbeugungspolitik, insbesondere in folgenden | lokalen Sicherheits- und Vorbeugungspolitik, insbesondere in folgenden |
Bereichen: | Bereichen: |
-Präsenz und Aufsicht an Schulausgängen, | -Präsenz und Aufsicht an Schulausgängen, |
- Präsenz und Aufsicht in der Nähe von und in Sozialwohnungsvierteln, | - Präsenz und Aufsicht in der Nähe von und in Sozialwohnungsvierteln, |
- Präsenz und Aufsicht auf öffentlichen Parkplätzen für Autos und | - Präsenz und Aufsicht auf öffentlichen Parkplätzen für Autos und |
Fahrräder, | Fahrräder, |
- Präsenz und Aufsicht in der Nähe von und in öffentlichen | - Präsenz und Aufsicht in der Nähe von und in öffentlichen |
Verkehrsmitteln, | Verkehrsmitteln, |
- Verstärkung des Sicherheitsgefühls durch die Beaufsichtigung | - Verstärkung des Sicherheitsgefühls durch die Beaufsichtigung |
kommunaler Einrichtungen, durch Vorbeugungskampagnen und durch | kommunaler Einrichtungen, durch Vorbeugungskampagnen und durch |
Sensibilisierung der Bevölkerung, | Sensibilisierung der Bevölkerung, |
- Befassung mit Umweltschutzmassnahmen, | - Befassung mit Umweltschutzmassnahmen, |
- Verfassen von Berichten zur Festlegung von Verstössen, die nur durch | - Verfassen von Berichten zur Festlegung von Verstössen, die nur durch |
Verwaltungssanktionen geahndet werden können, und Weiterleitung dieser | Verwaltungssanktionen geahndet werden können, und Weiterleitung dieser |
Berichte an den von der Gemeinde bestimmten Beamten. | Berichte an den von der Gemeinde bestimmten Beamten. |
2. Es handelt sich nicht um den Ersatz eines Mitglieds des | 2. Es handelt sich nicht um den Ersatz eines Mitglieds des |
statutarischen Personals oder des Vertragspersonals, es sei denn, das | statutarischen Personals oder des Vertragspersonals, es sei denn, das |
Mitglied des Vertragspersonals ist im Rahmen des vorliegenden Kapitels | Mitglied des Vertragspersonals ist im Rahmen des vorliegenden Kapitels |
eingestellt worden. | eingestellt worden. |
3. Die lokale Behörde sorgt in Zusammenarbeit mit dem Föderalen | 3. Die lokale Behörde sorgt in Zusammenarbeit mit dem Föderalen |
Öffentlichen Dienst Inneres für die passende Grundausbildung des | Öffentlichen Dienst Inneres für die passende Grundausbildung des |
Arbeitnehmers. | Arbeitnehmers. |
4. Die lokale Behörde verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer die vom | 4. Die lokale Behörde verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer die vom |
Minister des Innern vorgeschriebene Arbeitskleidung zur Verfügung zu | Minister des Innern vorgeschriebene Arbeitskleidung zur Verfügung zu |
stellen. | stellen. |
5. Die lokale Behörde verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer die anderen | 5. Die lokale Behörde verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer die anderen |
notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. | notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. |
6. Der Arbeitnehmer verfügt im Hinblick auf die Ausübung der Befugnis, | 6. Der Arbeitnehmer verfügt im Hinblick auf die Ausübung der Befugnis, |
die in Nr. 1 erwähnten Berichte zu verfassen, mindestens über das | die in Nr. 1 erwähnten Berichte zu verfassen, mindestens über das |
Diplom oder Zeugnis der Unterstufe des Sekundarunterrichts. | Diplom oder Zeugnis der Unterstufe des Sekundarunterrichts. |
7. Der Arbeitnehmer legt ein Leumundszeugnis vor. | 7. Der Arbeitnehmer legt ein Leumundszeugnis vor. |
Eine lokale Behörde, die gemäss dem vorhergehenden Absatz Personal | Eine lokale Behörde, die gemäss dem vorhergehenden Absatz Personal |
einstellen möchte, muss zu diesem Zweck vorab eine Antragsakte mit | einstellen möchte, muss zu diesem Zweck vorab eine Antragsakte mit |
detaillierter Beschreibung der den neuen Personalmitgliedern | detaillierter Beschreibung der den neuen Personalmitgliedern |
anzuvertrauenden Aufgaben beim Minister des Innern vorlegen. Die | anzuvertrauenden Aufgaben beim Minister des Innern vorlegen. Die |
Zulassung zur Einstellung wird gemeinsam vom Minister des Innern, vom | Zulassung zur Einstellung wird gemeinsam vom Minister des Innern, vom |
Minister der Sozialen Angelegenheiten, vom Minister der Arbeit und vom | Minister der Sozialen Angelegenheiten, vom Minister der Arbeit und vom |
Minister des Haushalts erteilt. | Minister des Haushalts erteilt. |
Abschnitt 2 - Arbeitnehmer | Abschnitt 2 - Arbeitnehmer |
Unterabschnitt 1 - Einstellung von Berechtigten, die jünger als 45 | Unterabschnitt 1 - Einstellung von Berechtigten, die jünger als 45 |
Jahre sind | Jahre sind |
Art. 10ter - Wenn ein in Artikel 10bis erwähnter Arbeitgeber einen | Art. 10ter - Wenn ein in Artikel 10bis erwähnter Arbeitgeber einen |
Berechtigten einstellt, der jünger als 45 Jahre ist, beteiligt sich | Berechtigten einstellt, der jünger als 45 Jahre ist, beteiligt sich |
das öffentliche Sozialhilfezentrum, in Abweichung von den Artikeln 6 | das öffentliche Sozialhilfezentrum, in Abweichung von den Artikeln 6 |
und 7, für den Monat der Einstellung und die nachfolgenden | und 7, für den Monat der Einstellung und die nachfolgenden |
neunundfünfzig Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, wenn | neunundfünfzig Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, wenn |
folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: | folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: |
1. Zum Zeitpunkt der Einstellung hat der Arbeitnehmer ein Recht auf | 1. Zum Zeitpunkt der Einstellung hat der Arbeitnehmer ein Recht auf |
soziale Eingliederung. | soziale Eingliederung. |
2. Zum Zeitpunkt der Einstellung ist der Arbeitnehmer | 2. Zum Zeitpunkt der Einstellung ist der Arbeitnehmer |
Arbeitssuchender. | Arbeitssuchender. |
3. Der Arbeitnehmer ist im Laufe des Monats der Einstellung und der | 3. Der Arbeitnehmer ist im Laufe des Monats der Einstellung und der |
sechsunddreissig Kalendermonate davor mindestens | sechsunddreissig Kalendermonate davor mindestens |
sechshundertvierundzwanzig Tage, berechnet gemäss der | sechshundertvierundzwanzig Tage, berechnet gemäss der |
Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen. | Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen. |
4. Der Arbeitnehmer wird im Rahmen eines schriftlichen | 4. Der Arbeitnehmer wird im Rahmen eines schriftlichen |
Arbeitsvertrags, der mindestens einen halben Stundenplan vorsieht, | Arbeitsvertrags, der mindestens einen halben Stundenplan vorsieht, |
eingestellt. | eingestellt. |
Unterabschnitt 2 - Einstellung von Berechtigten, die mindestens 45 | Unterabschnitt 2 - Einstellung von Berechtigten, die mindestens 45 |
Jahre alt sind | Jahre alt sind |
Art. 10quater - Wenn ein in Artikel 10bis erwähnter Arbeitgeber einen | Art. 10quater - Wenn ein in Artikel 10bis erwähnter Arbeitgeber einen |
Berechtigten einstellt, der mindestens 45 Jahre alt ist, beteiligt | Berechtigten einstellt, der mindestens 45 Jahre alt ist, beteiligt |
sich das öffentliche Sozialhilfezentrum, in Abweichung von den | sich das öffentliche Sozialhilfezentrum, in Abweichung von den |
Artikeln 8 §§ 1 und 2 und 8ter, ab dem Monat der Einstellung | Artikeln 8 §§ 1 und 2 und 8ter, ab dem Monat der Einstellung |
finanziell an den Lohnkosten, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig | finanziell an den Lohnkosten, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig |
erfüllt sind: | erfüllt sind: |
1. Zum Zeitpunkt der Einstellung hat der Arbeitnehmer ein Recht auf | 1. Zum Zeitpunkt der Einstellung hat der Arbeitnehmer ein Recht auf |
soziale Eingliederung. | soziale Eingliederung. |
2. Zum Zeitpunkt der Einstellung ist der Arbeitnehmer | 2. Zum Zeitpunkt der Einstellung ist der Arbeitnehmer |
Arbeitssuchender. | Arbeitssuchender. |
3. Der Arbeitnehmer ist im Laufe des Monats der Einstellung und der | 3. Der Arbeitnehmer ist im Laufe des Monats der Einstellung und der |
neun Kalendermonate davor mindestens hundertsechsundfünfzig Tage, | neun Kalendermonate davor mindestens hundertsechsundfünfzig Tage, |
berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen. | berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen. |
4. Der Arbeitnehmer wird im Rahmen eines schriftlichen | 4. Der Arbeitnehmer wird im Rahmen eines schriftlichen |
Arbeitsvertrags, der mindestens einen halben Stundenplan vorsieht, | Arbeitsvertrags, der mindestens einen halben Stundenplan vorsieht, |
eingestellt. | eingestellt. |
Abschnitt 3 - Betrag der finanziellen Beteiligung | Abschnitt 3 - Betrag der finanziellen Beteiligung |
Art. 10quinquies - § 1 - In Abweichung von Artikel 9 beläuft sich die | Art. 10quinquies - § 1 - In Abweichung von Artikel 9 beläuft sich die |
finanzielle Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den | finanzielle Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den |
Lohnkosten eines Berechtigten, der jünger als 45 Jahre ist und von | Lohnkosten eines Berechtigten, der jünger als 45 Jahre ist und von |
einem in Artikel 10bis erwähnten Arbeitgeber eingestellt wird, auf | einem in Artikel 10bis erwähnten Arbeitgeber eingestellt wird, auf |
höchstens 700 EUR pro Kalendermonat. | höchstens 700 EUR pro Kalendermonat. |
Wenn der Arbeitnehmer nicht vollzeitbeschäftigt ist, wird die | Wenn der Arbeitnehmer nicht vollzeitbeschäftigt ist, wird die |
finanzielle Beteiligung von höchstens 700 EUR nach Verhältnis der im | finanzielle Beteiligung von höchstens 700 EUR nach Verhältnis der im |
Rahmen der Teilzeitbeschäftigung vertraglich vorgesehenen | Rahmen der Teilzeitbeschäftigung vertraglich vorgesehenen |
wöchentlichen Arbeitsdauer reduziert. | wöchentlichen Arbeitsdauer reduziert. |
§ 2 - In Abweichung von Artikel 9 beläuft sich die finanzielle | § 2 - In Abweichung von Artikel 9 beläuft sich die finanzielle |
Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten | Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten |
eines Berechtigten, der mindestens 45 Jahre alt ist und von einem in | eines Berechtigten, der mindestens 45 Jahre alt ist und von einem in |
Artikel 10bis erwähnten Arbeitgeber eingestellt wird, auf höchstens | Artikel 10bis erwähnten Arbeitgeber eingestellt wird, auf höchstens |
900 EUR pro Kalendermonat. | 900 EUR pro Kalendermonat. |
Wenn der Arbeitnehmer nicht vollzeitbeschäftigt ist, wird die | Wenn der Arbeitnehmer nicht vollzeitbeschäftigt ist, wird die |
finanzielle Beteiligung von höchstens 900 EUR nach Verhältnis der im | finanzielle Beteiligung von höchstens 900 EUR nach Verhältnis der im |
Rahmen der Teilzeitbeschäftigung vertraglich vorgesehenen | Rahmen der Teilzeitbeschäftigung vertraglich vorgesehenen |
wöchentlichen Arbeitsdauer reduziert. | wöchentlichen Arbeitsdauer reduziert. |
§ 3 - Ist der Nettolohn für einen bestimmten Kalendermonat niedriger | § 3 - Ist der Nettolohn für einen bestimmten Kalendermonat niedriger |
als die in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehene finanzielle | als die in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehene finanzielle |
Beteiligung, wird die finanzielle Beteiligung auf den für den | Beteiligung, wird die finanzielle Beteiligung auf den für den |
betreffenden Kalendermonat geschuldeten Nettolohn begrenzt. | betreffenden Kalendermonat geschuldeten Nettolohn begrenzt. |
Art. 10sexies - Die finanzielle Beteiligung wird vom öffentlichen | Art. 10sexies - Die finanzielle Beteiligung wird vom öffentlichen |
Sozialhilfezentrum nach monatlicher Vorlage eines Nachweises für die | Sozialhilfezentrum nach monatlicher Vorlage eines Nachweises für die |
finanzielle Beteiligung des ÖSHZ an den Arbeitgeber gezahlt. | finanzielle Beteiligung des ÖSHZ an den Arbeitgeber gezahlt. |
Der Arbeitgeber zahlt jeden Monat den Gesamtnettolohn, auf den der | Der Arbeitgeber zahlt jeden Monat den Gesamtnettolohn, auf den der |
Arbeitnehmer ein Anrecht hat. » | Arbeitnehmer ein Anrecht hat. » |
Art. 6 - In Artikel 11 desselben Erlasses werden die Wörter "den | Art. 6 - In Artikel 11 desselben Erlasses werden die Wörter "den |
Artikeln 6, 7, 8 und 8ter " durch die Wörter "den Artikeln 6, 7, 8, | Artikeln 6, 7, 8 und 8ter " durch die Wörter "den Artikeln 6, 7, 8, |
8ter, 10ter und 10quater " ersetzt. | 8ter, 10ter und 10quater " ersetzt. |
Art. 7 - In Artikel 12 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter | Art. 7 - In Artikel 12 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter |
"der Artikeln 6, 7, 8 und 8ter " durch die Wörter "der Bestimmungen | "der Artikeln 6, 7, 8 und 8ter " durch die Wörter "der Bestimmungen |
des vorliegenden Erlasses" ersetzt. | des vorliegenden Erlasses" ersetzt. |
In Artikel 12 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter "in den | In Artikel 12 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter "in den |
Artikeln 6, 7, 8 und 8ter " durch die Wörter "im vorliegenden Erlass" | Artikeln 6, 7, 8 und 8ter " durch die Wörter "im vorliegenden Erlass" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 8 - In Artikel 14 desselben Erlasses werden die Wörter "den | Art. 8 - In Artikel 14 desselben Erlasses werden die Wörter "den |
Artikeln 6, 7, 8 und 8ter " durch die Wörter "den Artikeln 6, 7, 8, | Artikeln 6, 7, 8 und 8ter " durch die Wörter "den Artikeln 6, 7, 8, |
8ter und 10ter " ersetzt. | 8ter und 10ter " ersetzt. |
Art. 9 - Unser für Inneres zuständiger Minister, Unser für Arbeit | Art. 9 - Unser für Inneres zuständiger Minister, Unser für Arbeit |
zuständiger Minister und Unser für die Soziale Eingliederung | zuständiger Minister und Unser für die Soziale Eingliederung |
zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der | zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 11. September 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 11. September 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Minister der Arbeit | Der Minister der Arbeit |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Die Ministerin der Sozialen Eingliederung | Die Ministerin der Sozialen Eingliederung |
Frau M. ARENA | Frau M. ARENA |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 april 2004. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 avril 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van binnelndse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |