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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 25/04/2004
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 september 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit van 11 juli 2002 tot vaststelling van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar centrum voor maatschappelijk welzijn in de loonkost van een gerechtigde op maatschappelijke integratie die wordt aangeworven in het kader van het Activaplan Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 septembre 2003 modifiant l'arrêté royal du 11 juillet 2002 déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le coût salarial d'un ayant droit à l'intégration sociale qui est engagé dans le cadre du plan Activa
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
25 APRIL 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 25 AVRIL 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 september 2003 tot langue allemande de l'arrêté royal du 11 septembre 2003 modifiant
wijziging van het koninklijk besluit van 11 juli 2002 tot vaststelling l'arrêté royal du 11 juillet 2002 déterminant l'intervention
van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar centrum voor financière du centre public d'aide sociale dans le coût salarial d'un
maatschappelijk welzijn in de loonkost van een gerechtigde op ayant droit à l'intégration sociale qui est engagé dans le cadre du
maatschappelijke integratie die wordt aangeworven in het kader van het
Activaplan plan Activa
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
besluit van 11 september 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
van 11 juli 2002 tot vaststelling van de financiële tussenkomst royal du 11 septembre 2003 modifiant l'arrêté royal du 11 juillet 2002
vanwege het openbaar centrum voor maatschappelijk welzijn in de déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale
loonkost van een gerechtigde op maatschappelijke integratie die wordt dans le coût salarial d'un ayant droit à l'intégration sociale qui est
aangeworven in het kader van het Activaplan, opgemaakt door de engagé dans le cadre du plan Activa, établi par le Service central de
Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 11 september 2003 tot officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 septembre 2003
wijziging van het koninklijk besluit van 11 juli 2002 tot vaststelling modifiant l'arrêté royal du 11 juillet 2002 déterminant l'intervention
van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar centrum voor financière du centre public d'aide sociale dans le coût salarial d'un
maatschappelijk welzijn in de loonkost van een gerechtigde op ayant droit à l'intégration sociale qui est engagé dans le cadre du
maatschappelijke integratie die wordt aangeworven in het kader van het
Activaplan. plan Activa.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 25 april 2004. Donné à Bruxelles, le 25 avril 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
BESCÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG, FÖDERALER ÖFFENTLICHER BESCÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG, FÖDERALER ÖFFENTLICHER
DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER
PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, ARMUTSBEKÄMPFUNG UND PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, ARMUTSBEKÄMPFUNG UND
SOZIALWIRTSCHAFT SOZIALWIRTSCHAFT
11. SEPTEMBER 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 11. SEPTEMBER 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Festlegung der finanziellen Beteiligung Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Festlegung der finanziellen Beteiligung
des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines
Berechtigten im System der sozialen Eingliederung, der im Rahmen des Berechtigten im System der sozialen Eingliederung, der im Rahmen des
Aktivaplans eingestellt wird Aktivaplans eingestellt wird
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Aufgrund des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale
Eingliederung, insbesondere der Artikeln 9 und 13 § 1; Eingliederung, insbesondere der Artikeln 9 und 13 § 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Festlegung der
finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den
Lohnkosten eines Berechtigten im System der sozialen Eingliederung, Lohnkosten eines Berechtigten im System der sozialen Eingliederung,
der im Rahmen des Aktivaplans eingestellt wird, abgeändert durch den der im Rahmen des Aktivaplans eingestellt wird, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 23. Dezember 2002; Königlichen Erlass vom 23. Dezember 2002;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. März 2003; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. März 2003;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 28. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 28.
März 2003; März 2003;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass die Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass die
Gemeinden im Rahmen der lokalen Sicherheitspolitik schnellstmöglich Gemeinden im Rahmen der lokalen Sicherheitspolitik schnellstmöglich
über zusätzliche Instrumente verfügen können müssen, um mit begrenzten über zusätzliche Instrumente verfügen können müssen, um mit begrenzten
Lohnkosten zusätzliche Vertragsarbeitnehmer zur Unterstützung der Lohnkosten zusätzliche Vertragsarbeitnehmer zur Unterstützung der
lokalen Sicherheitspolitik in Dienst zu nehmen, und der Aktivaplan zu lokalen Sicherheitspolitik in Dienst zu nehmen, und der Aktivaplan zu
diesem Zweck ausgeweitet werden muss; dass sich in der Praxis diesem Zweck ausgeweitet werden muss; dass sich in der Praxis
ausserdem herausgestellt hat, dass die Anwendung der Bestimmungen des ausserdem herausgestellt hat, dass die Anwendung der Bestimmungen des
Aktivaplans unerwünschte Konsequenzen hat, da bestimmte Kategorien Aktivaplans unerwünschte Konsequenzen hat, da bestimmte Kategorien
Arbeitssuchender, die nicht beschäftigt sind und auf dem Arbeitsmarkt Arbeitssuchender, die nicht beschäftigt sind und auf dem Arbeitsmarkt
eine schwache Position einnehmen, vom Anwendungsbereich dieses eine schwache Position einnehmen, vom Anwendungsbereich dieses
Erlasses ausgeschlossen sind, was die Wiederbeschäftigung dieser Erlasses ausgeschlossen sind, was die Wiederbeschäftigung dieser
Arbeitssuchenden erschwert und einige technische Anpassungen Arbeitssuchenden erschwert und einige technische Anpassungen
erforderlich macht; dass schliesslich die Anwendung des Aktivaplans im erforderlich macht; dass schliesslich die Anwendung des Aktivaplans im
Rahmen der Aushilfsarbeit und für sonstige Kurzzeitarbeitsverträge Rahmen der Aushilfsarbeit und für sonstige Kurzzeitarbeitsverträge
eine andere Berechnung des Lohnkostenzuschusses erfordert als für eine andere Berechnung des Lohnkostenzuschusses erfordert als für
Arbeitsverträge von längerer Dauer; dass alle diese Bestimmungen Arbeitsverträge von längerer Dauer; dass alle diese Bestimmungen
zusammen dringend angenommen werden müssen, um die Kontinuität und zusammen dringend angenommen werden müssen, um die Kontinuität und
Wirksamkeit der Beschäftigungspolitik zu sichern; Wirksamkeit der Beschäftigungspolitik zu sichern;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.298/3 des Staatsrates vom 17. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.298/3 des Staatsrates vom 17. April
2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der
Arbeit und Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund Arbeit und Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund
der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und beschliessen Wir: Haben Wir beschlossen und beschliessen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 7 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli Artikel 1 - In Artikel 7 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli
2002 zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen 2002 zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen
Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten im System der Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten im System der
sozialen Eingliederung, der im Rahmen des Aktivaplans eingestellt sozialen Eingliederung, der im Rahmen des Aktivaplans eingestellt
wird, werden die Wörter "im Laufe der sechsunddreissig Kalendermonate wird, werden die Wörter "im Laufe der sechsunddreissig Kalendermonate
vor dem Monat der Einstellung" durch die Wörter "im Laufe des Monats vor dem Monat der Einstellung" durch die Wörter "im Laufe des Monats
der Einstellung und der sechsunddreissig Kalendermonate davor" der Einstellung und der sechsunddreissig Kalendermonate davor"
ersetzt. ersetzt.
Art. 2 - In Artikel 8 § 1 Nr. 3 desselben Erlasses werden die Wörter Art. 2 - In Artikel 8 § 1 Nr. 3 desselben Erlasses werden die Wörter
"im Laufe der neun Kalendermonate vor dem Monat der Einstellung" durch "im Laufe der neun Kalendermonate vor dem Monat der Einstellung" durch
die Wörter "im Laufe des Monats der Einstellung und der neun die Wörter "im Laufe des Monats der Einstellung und der neun
Kalendermonate davor" und die Wörter "im Laufe der achtzehn Kalendermonate davor" und die Wörter "im Laufe der achtzehn
Kalendermonate vor der Einstellung" durch die Wörter "im Laufe des Kalendermonate vor der Einstellung" durch die Wörter "im Laufe des
Monats der Einstellung und der achtzehn Kalendermonate davor" ersetzt. Monats der Einstellung und der achtzehn Kalendermonate davor" ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 8 § 2 Nr. 3 desselben Erlasses werden die Wörter Art. 3 - In Artikel 8 § 2 Nr. 3 desselben Erlasses werden die Wörter
"im Laufe der sechsunddreissig Kalendermonate vor dem Monat der "im Laufe der sechsunddreissig Kalendermonate vor dem Monat der
Einstellung" durch die Wörter "im Laufe des Monats der Einstellung und Einstellung" durch die Wörter "im Laufe des Monats der Einstellung und
der sechsunddreissig Kalendermonate davor" ersetzt. der sechsunddreissig Kalendermonate davor" ersetzt.
Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 9bis mit folgendem Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 9bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 9bis - In Abweichung von Artikel 9 erhält man die maximale « Art. 9bis - In Abweichung von Artikel 9 erhält man die maximale
finanzielle Beteiligung, die für einen Arbeitsvertrag für einen in finanzielle Beteiligung, die für einen Arbeitsvertrag für einen in
Betracht gezogenen Monat gewährt werden kann, indem man 500 euro mit Betracht gezogenen Monat gewährt werden kann, indem man 500 euro mit
einer Bruchzahl multipliziert, deren Zähler der Anzahl Stunden in dem einer Bruchzahl multipliziert, deren Zähler der Anzahl Stunden in dem
betreffenden Kalendermonat entspricht, für die während der durch den betreffenden Kalendermonat entspricht, für die während der durch den
Vertrag gedeckten Periode Lohn geschuldet wird, und deren Nenner Vertrag gedeckten Periode Lohn geschuldet wird, und deren Nenner
gleich 4,33 mal der Faktor S ist, wobei der Faktor S der gleich 4,33 mal der Faktor S ist, wobei der Faktor S der
durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitsdauer eines durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitsdauer eines
vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers, erhöht um die infolge einer vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers, erhöht um die infolge einer
Regelung zur Herabsetzung der Arbeitszeit bezahlten Stunden Regelung zur Herabsetzung der Arbeitszeit bezahlten Stunden
Ausgleichsruhe, entspricht, wenn es sich um eine Beschäftigung: Ausgleichsruhe, entspricht, wenn es sich um eine Beschäftigung:
1. im Rahmen der in Kapitel II des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die 1. im Rahmen der in Kapitel II des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die
zeitweilige Arbeit, die Aushilfsarbeit und die Leiharbeit erwähnten zeitweilige Arbeit, die Aushilfsarbeit und die Leiharbeit erwähnten
Aushilfsarbeit handelt, Aushilfsarbeit handelt,
2. im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags mit einer von Datum zu 2. im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags mit einer von Datum zu
Datum berechneten Dauer von weniger als zwei Monaten handelt. » Datum berechneten Dauer von weniger als zwei Monaten handelt. »
Art. 5 - In denselben Erlass wird ein die Artikel 10bis bis 10sexies Art. 5 - In denselben Erlass wird ein die Artikel 10bis bis 10sexies
umfassendes Kapitel IIIbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: umfassendes Kapitel IIIbis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« KAPITEL IIIbis - Einstellung Berechtigter durch lokale Behörden im « KAPITEL IIIbis - Einstellung Berechtigter durch lokale Behörden im
Rahmen der lokalen Sicherheits- und Vorbeugungspolitik Rahmen der lokalen Sicherheits- und Vorbeugungspolitik
Abschnitt 1 - Arbeitgeber Abschnitt 1 - Arbeitgeber
Art. 10bis - Vorliegendes Kapitel ist anwendbar, wenn der Arbeitgeber, Art. 10bis - Vorliegendes Kapitel ist anwendbar, wenn der Arbeitgeber,
der einen Berechtigten einstellt, eine lokale Behörde ist, die mit dem der einen Berechtigten einstellt, eine lokale Behörde ist, die mit dem
Minister des Innern eine in Artikel 69 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom Minister des Innern eine in Artikel 69 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom
30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnte 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnte
Vereinbarung abgeschlossen hat und folgende Bedingungen gleichzeitig Vereinbarung abgeschlossen hat und folgende Bedingungen gleichzeitig
erfüllt sind: erfüllt sind:
1. Die Einstellung erfolgt im Hinblick auf die Unterstützung der 1. Die Einstellung erfolgt im Hinblick auf die Unterstützung der
lokalen Sicherheits- und Vorbeugungspolitik, insbesondere in folgenden lokalen Sicherheits- und Vorbeugungspolitik, insbesondere in folgenden
Bereichen: Bereichen:
-Präsenz und Aufsicht an Schulausgängen, -Präsenz und Aufsicht an Schulausgängen,
- Präsenz und Aufsicht in der Nähe von und in Sozialwohnungsvierteln, - Präsenz und Aufsicht in der Nähe von und in Sozialwohnungsvierteln,
- Präsenz und Aufsicht auf öffentlichen Parkplätzen für Autos und - Präsenz und Aufsicht auf öffentlichen Parkplätzen für Autos und
Fahrräder, Fahrräder,
- Präsenz und Aufsicht in der Nähe von und in öffentlichen - Präsenz und Aufsicht in der Nähe von und in öffentlichen
Verkehrsmitteln, Verkehrsmitteln,
- Verstärkung des Sicherheitsgefühls durch die Beaufsichtigung - Verstärkung des Sicherheitsgefühls durch die Beaufsichtigung
kommunaler Einrichtungen, durch Vorbeugungskampagnen und durch kommunaler Einrichtungen, durch Vorbeugungskampagnen und durch
Sensibilisierung der Bevölkerung, Sensibilisierung der Bevölkerung,
- Befassung mit Umweltschutzmassnahmen, - Befassung mit Umweltschutzmassnahmen,
- Verfassen von Berichten zur Festlegung von Verstössen, die nur durch - Verfassen von Berichten zur Festlegung von Verstössen, die nur durch
Verwaltungssanktionen geahndet werden können, und Weiterleitung dieser Verwaltungssanktionen geahndet werden können, und Weiterleitung dieser
Berichte an den von der Gemeinde bestimmten Beamten. Berichte an den von der Gemeinde bestimmten Beamten.
2. Es handelt sich nicht um den Ersatz eines Mitglieds des 2. Es handelt sich nicht um den Ersatz eines Mitglieds des
statutarischen Personals oder des Vertragspersonals, es sei denn, das statutarischen Personals oder des Vertragspersonals, es sei denn, das
Mitglied des Vertragspersonals ist im Rahmen des vorliegenden Kapitels Mitglied des Vertragspersonals ist im Rahmen des vorliegenden Kapitels
eingestellt worden. eingestellt worden.
3. Die lokale Behörde sorgt in Zusammenarbeit mit dem Föderalen 3. Die lokale Behörde sorgt in Zusammenarbeit mit dem Föderalen
Öffentlichen Dienst Inneres für die passende Grundausbildung des Öffentlichen Dienst Inneres für die passende Grundausbildung des
Arbeitnehmers. Arbeitnehmers.
4. Die lokale Behörde verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer die vom 4. Die lokale Behörde verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer die vom
Minister des Innern vorgeschriebene Arbeitskleidung zur Verfügung zu Minister des Innern vorgeschriebene Arbeitskleidung zur Verfügung zu
stellen. stellen.
5. Die lokale Behörde verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer die anderen 5. Die lokale Behörde verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer die anderen
notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.
6. Der Arbeitnehmer verfügt im Hinblick auf die Ausübung der Befugnis, 6. Der Arbeitnehmer verfügt im Hinblick auf die Ausübung der Befugnis,
die in Nr. 1 erwähnten Berichte zu verfassen, mindestens über das die in Nr. 1 erwähnten Berichte zu verfassen, mindestens über das
Diplom oder Zeugnis der Unterstufe des Sekundarunterrichts. Diplom oder Zeugnis der Unterstufe des Sekundarunterrichts.
7. Der Arbeitnehmer legt ein Leumundszeugnis vor. 7. Der Arbeitnehmer legt ein Leumundszeugnis vor.
Eine lokale Behörde, die gemäss dem vorhergehenden Absatz Personal Eine lokale Behörde, die gemäss dem vorhergehenden Absatz Personal
einstellen möchte, muss zu diesem Zweck vorab eine Antragsakte mit einstellen möchte, muss zu diesem Zweck vorab eine Antragsakte mit
detaillierter Beschreibung der den neuen Personalmitgliedern detaillierter Beschreibung der den neuen Personalmitgliedern
anzuvertrauenden Aufgaben beim Minister des Innern vorlegen. Die anzuvertrauenden Aufgaben beim Minister des Innern vorlegen. Die
Zulassung zur Einstellung wird gemeinsam vom Minister des Innern, vom Zulassung zur Einstellung wird gemeinsam vom Minister des Innern, vom
Minister der Sozialen Angelegenheiten, vom Minister der Arbeit und vom Minister der Sozialen Angelegenheiten, vom Minister der Arbeit und vom
Minister des Haushalts erteilt. Minister des Haushalts erteilt.
Abschnitt 2 - Arbeitnehmer Abschnitt 2 - Arbeitnehmer
Unterabschnitt 1 - Einstellung von Berechtigten, die jünger als 45 Unterabschnitt 1 - Einstellung von Berechtigten, die jünger als 45
Jahre sind Jahre sind
Art. 10ter - Wenn ein in Artikel 10bis erwähnter Arbeitgeber einen Art. 10ter - Wenn ein in Artikel 10bis erwähnter Arbeitgeber einen
Berechtigten einstellt, der jünger als 45 Jahre ist, beteiligt sich Berechtigten einstellt, der jünger als 45 Jahre ist, beteiligt sich
das öffentliche Sozialhilfezentrum, in Abweichung von den Artikeln 6 das öffentliche Sozialhilfezentrum, in Abweichung von den Artikeln 6
und 7, für den Monat der Einstellung und die nachfolgenden und 7, für den Monat der Einstellung und die nachfolgenden
neunundfünfzig Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, wenn neunundfünfzig Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, wenn
folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
1. Zum Zeitpunkt der Einstellung hat der Arbeitnehmer ein Recht auf 1. Zum Zeitpunkt der Einstellung hat der Arbeitnehmer ein Recht auf
soziale Eingliederung. soziale Eingliederung.
2. Zum Zeitpunkt der Einstellung ist der Arbeitnehmer 2. Zum Zeitpunkt der Einstellung ist der Arbeitnehmer
Arbeitssuchender. Arbeitssuchender.
3. Der Arbeitnehmer ist im Laufe des Monats der Einstellung und der 3. Der Arbeitnehmer ist im Laufe des Monats der Einstellung und der
sechsunddreissig Kalendermonate davor mindestens sechsunddreissig Kalendermonate davor mindestens
sechshundertvierundzwanzig Tage, berechnet gemäss der sechshundertvierundzwanzig Tage, berechnet gemäss der
Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen. Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen.
4. Der Arbeitnehmer wird im Rahmen eines schriftlichen 4. Der Arbeitnehmer wird im Rahmen eines schriftlichen
Arbeitsvertrags, der mindestens einen halben Stundenplan vorsieht, Arbeitsvertrags, der mindestens einen halben Stundenplan vorsieht,
eingestellt. eingestellt.
Unterabschnitt 2 - Einstellung von Berechtigten, die mindestens 45 Unterabschnitt 2 - Einstellung von Berechtigten, die mindestens 45
Jahre alt sind Jahre alt sind
Art. 10quater - Wenn ein in Artikel 10bis erwähnter Arbeitgeber einen Art. 10quater - Wenn ein in Artikel 10bis erwähnter Arbeitgeber einen
Berechtigten einstellt, der mindestens 45 Jahre alt ist, beteiligt Berechtigten einstellt, der mindestens 45 Jahre alt ist, beteiligt
sich das öffentliche Sozialhilfezentrum, in Abweichung von den sich das öffentliche Sozialhilfezentrum, in Abweichung von den
Artikeln 8 §§ 1 und 2 und 8ter, ab dem Monat der Einstellung Artikeln 8 §§ 1 und 2 und 8ter, ab dem Monat der Einstellung
finanziell an den Lohnkosten, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig finanziell an den Lohnkosten, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig
erfüllt sind: erfüllt sind:
1. Zum Zeitpunkt der Einstellung hat der Arbeitnehmer ein Recht auf 1. Zum Zeitpunkt der Einstellung hat der Arbeitnehmer ein Recht auf
soziale Eingliederung. soziale Eingliederung.
2. Zum Zeitpunkt der Einstellung ist der Arbeitnehmer 2. Zum Zeitpunkt der Einstellung ist der Arbeitnehmer
Arbeitssuchender. Arbeitssuchender.
3. Der Arbeitnehmer ist im Laufe des Monats der Einstellung und der 3. Der Arbeitnehmer ist im Laufe des Monats der Einstellung und der
neun Kalendermonate davor mindestens hundertsechsundfünfzig Tage, neun Kalendermonate davor mindestens hundertsechsundfünfzig Tage,
berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen. berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen.
4. Der Arbeitnehmer wird im Rahmen eines schriftlichen 4. Der Arbeitnehmer wird im Rahmen eines schriftlichen
Arbeitsvertrags, der mindestens einen halben Stundenplan vorsieht, Arbeitsvertrags, der mindestens einen halben Stundenplan vorsieht,
eingestellt. eingestellt.
Abschnitt 3 - Betrag der finanziellen Beteiligung Abschnitt 3 - Betrag der finanziellen Beteiligung
Art. 10quinquies - § 1 - In Abweichung von Artikel 9 beläuft sich die Art. 10quinquies - § 1 - In Abweichung von Artikel 9 beläuft sich die
finanzielle Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den finanzielle Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den
Lohnkosten eines Berechtigten, der jünger als 45 Jahre ist und von Lohnkosten eines Berechtigten, der jünger als 45 Jahre ist und von
einem in Artikel 10bis erwähnten Arbeitgeber eingestellt wird, auf einem in Artikel 10bis erwähnten Arbeitgeber eingestellt wird, auf
höchstens 700 EUR pro Kalendermonat. höchstens 700 EUR pro Kalendermonat.
Wenn der Arbeitnehmer nicht vollzeitbeschäftigt ist, wird die Wenn der Arbeitnehmer nicht vollzeitbeschäftigt ist, wird die
finanzielle Beteiligung von höchstens 700 EUR nach Verhältnis der im finanzielle Beteiligung von höchstens 700 EUR nach Verhältnis der im
Rahmen der Teilzeitbeschäftigung vertraglich vorgesehenen Rahmen der Teilzeitbeschäftigung vertraglich vorgesehenen
wöchentlichen Arbeitsdauer reduziert. wöchentlichen Arbeitsdauer reduziert.
§ 2 - In Abweichung von Artikel 9 beläuft sich die finanzielle § 2 - In Abweichung von Artikel 9 beläuft sich die finanzielle
Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten
eines Berechtigten, der mindestens 45 Jahre alt ist und von einem in eines Berechtigten, der mindestens 45 Jahre alt ist und von einem in
Artikel 10bis erwähnten Arbeitgeber eingestellt wird, auf höchstens Artikel 10bis erwähnten Arbeitgeber eingestellt wird, auf höchstens
900 EUR pro Kalendermonat. 900 EUR pro Kalendermonat.
Wenn der Arbeitnehmer nicht vollzeitbeschäftigt ist, wird die Wenn der Arbeitnehmer nicht vollzeitbeschäftigt ist, wird die
finanzielle Beteiligung von höchstens 900 EUR nach Verhältnis der im finanzielle Beteiligung von höchstens 900 EUR nach Verhältnis der im
Rahmen der Teilzeitbeschäftigung vertraglich vorgesehenen Rahmen der Teilzeitbeschäftigung vertraglich vorgesehenen
wöchentlichen Arbeitsdauer reduziert. wöchentlichen Arbeitsdauer reduziert.
§ 3 - Ist der Nettolohn für einen bestimmten Kalendermonat niedriger § 3 - Ist der Nettolohn für einen bestimmten Kalendermonat niedriger
als die in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehene finanzielle als die in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehene finanzielle
Beteiligung, wird die finanzielle Beteiligung auf den für den Beteiligung, wird die finanzielle Beteiligung auf den für den
betreffenden Kalendermonat geschuldeten Nettolohn begrenzt. betreffenden Kalendermonat geschuldeten Nettolohn begrenzt.
Art. 10sexies - Die finanzielle Beteiligung wird vom öffentlichen Art. 10sexies - Die finanzielle Beteiligung wird vom öffentlichen
Sozialhilfezentrum nach monatlicher Vorlage eines Nachweises für die Sozialhilfezentrum nach monatlicher Vorlage eines Nachweises für die
finanzielle Beteiligung des ÖSHZ an den Arbeitgeber gezahlt. finanzielle Beteiligung des ÖSHZ an den Arbeitgeber gezahlt.
Der Arbeitgeber zahlt jeden Monat den Gesamtnettolohn, auf den der Der Arbeitgeber zahlt jeden Monat den Gesamtnettolohn, auf den der
Arbeitnehmer ein Anrecht hat. » Arbeitnehmer ein Anrecht hat. »
Art. 6 - In Artikel 11 desselben Erlasses werden die Wörter "den Art. 6 - In Artikel 11 desselben Erlasses werden die Wörter "den
Artikeln 6, 7, 8 und 8ter " durch die Wörter "den Artikeln 6, 7, 8, Artikeln 6, 7, 8 und 8ter " durch die Wörter "den Artikeln 6, 7, 8,
8ter, 10ter und 10quater " ersetzt. 8ter, 10ter und 10quater " ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 12 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter Art. 7 - In Artikel 12 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter
"der Artikeln 6, 7, 8 und 8ter " durch die Wörter "der Bestimmungen "der Artikeln 6, 7, 8 und 8ter " durch die Wörter "der Bestimmungen
des vorliegenden Erlasses" ersetzt. des vorliegenden Erlasses" ersetzt.
In Artikel 12 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter "in den In Artikel 12 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter "in den
Artikeln 6, 7, 8 und 8ter " durch die Wörter "im vorliegenden Erlass" Artikeln 6, 7, 8 und 8ter " durch die Wörter "im vorliegenden Erlass"
ersetzt. ersetzt.
Art. 8 - In Artikel 14 desselben Erlasses werden die Wörter "den Art. 8 - In Artikel 14 desselben Erlasses werden die Wörter "den
Artikeln 6, 7, 8 und 8ter " durch die Wörter "den Artikeln 6, 7, 8, Artikeln 6, 7, 8 und 8ter " durch die Wörter "den Artikeln 6, 7, 8,
8ter und 10ter " ersetzt. 8ter und 10ter " ersetzt.
Art. 9 - Unser für Inneres zuständiger Minister, Unser für Arbeit Art. 9 - Unser für Inneres zuständiger Minister, Unser für Arbeit
zuständiger Minister und Unser für die Soziale Eingliederung zuständiger Minister und Unser für die Soziale Eingliederung
zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 11. September 2003 Gegeben zu Brüssel, den 11. September 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Arbeit Der Minister der Arbeit
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Die Ministerin der Sozialen Eingliederung Die Ministerin der Sozialen Eingliederung
Frau M. ARENA Frau M. ARENA
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 april 2004. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 avril 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van binnelndse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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