← Terug naar "Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 3 december 1999 betreffende steunmaatregelen ten gunste van landbouwbedrijven getroffen door de dioxinecrisis "
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 3 december 1999 betreffende steunmaatregelen ten gunste van landbouwbedrijven getroffen door de dioxinecrisis | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 3 décembre 1999 relative à des mesures d'aide en faveur d'entreprises agricoles touchées par la crise de la dioxine |
---|---|
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
25 APRIL 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 25 AVRIL 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
Duitse vertaling van de wet van 3 december 1999 betreffende | langue allemande de la loi du 3 décembre 1999 relative à des mesures |
steunmaatregelen ten gunste van landbouwbedrijven getroffen door de | d'aide en faveur d'entreprises agricoles touchées par la crise de la |
dioxinecrisis | dioxine |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 3 | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
december 1999 betreffende steunmaatregelen ten gunste van | 3 décembre 1999 relative à des mesures d'aide en faveur d'entreprises |
landbouwbedrijven getroffen door de dioxinecrisis, opgemaakt door de | agricoles touchées par la crise de la dioxine, établi par le Service |
Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van de wet van 3 december 1999 betreffende steunmaatregelen | officielle en langue allemande de la loi du 3 décembre 1999 relative à |
ten gunste van landbouwbedrijven getroffen door de dioxinecrisis. | des mesures d'aide en faveur d'entreprises agricoles touchées par la |
crise de la dioxine. | |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 25 april 2000. | Donné à Bruxelles, le 25 avril 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage | Annexe |
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS | DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS |
3. DEZEMBER 1999 - Gesetz über Massnahmen zur Unterstützung der von | 3. DEZEMBER 1999 - Gesetz über Massnahmen zur Unterstützung der von |
der Dioxinkrise betroffenen Landwirtschaftsbetriebe | der Dioxinkrise betroffenen Landwirtschaftsbetriebe |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeines | KAPITEL I - Allgemeines |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter: | unter: |
1. « Dioxinkrise »: die Gesamtheit aussergewöhnlicher Ereignisse, | 1. « Dioxinkrise »: die Gesamtheit aussergewöhnlicher Ereignisse, |
bestehend aus dem im Jahre 1999 in Belgien festgestellten Eindringen | bestehend aus dem im Jahre 1999 in Belgien festgestellten Eindringen |
dioxinverseuchter Rohstoffe in die Futterkette, aus den Massnahmen, | dioxinverseuchter Rohstoffe in die Futterkette, aus den Massnahmen, |
die die öffentlichen Behörden infolge dieser Feststellung ergriffen | die die öffentlichen Behörden infolge dieser Feststellung ergriffen |
haben, damit die Vermarktung von möglicherweise kontaminierten zum | haben, damit die Vermarktung von möglicherweise kontaminierten zum |
menschlichen Verzehr oder zur Fütterung bestimmten Erzeugnissen | menschlichen Verzehr oder zur Fütterung bestimmten Erzeugnissen |
tierischen Ursprungs vermieden wird oder damit die Beseitigung der | tierischen Ursprungs vermieden wird oder damit die Beseitigung der |
Tiere oder Erzeugnisse, die im Interesse der Volksgesundheit oder des | Tiere oder Erzeugnisse, die im Interesse der Volksgesundheit oder des |
Wohlbefindens der Tiere blockiert worden sind, gewährleistet wird, und | Wohlbefindens der Tiere blockiert worden sind, gewährleistet wird, und |
aus der Störung der infolge dieser Verunreinigung oder dieser | aus der Störung der infolge dieser Verunreinigung oder dieser |
Massnahmen betroffenen Märkte, | Massnahmen betroffenen Märkte, |
2. « Landwirtschaftsbetrieb »: Betrieb, dessen Haupttätigkeit in der | 2. « Landwirtschaftsbetrieb »: Betrieb, dessen Haupttätigkeit in der |
Zucht von Geflügel, Schweinen oder Rindern oder in der Erzeugung von | Zucht von Geflügel, Schweinen oder Rindern oder in der Erzeugung von |
Eiern oder Milch besteht, | Eiern oder Milch besteht, |
3. « Protokoll »: das am 25. August 1999 zwischen dem Staat und der | 3. « Protokoll »: das am 25. August 1999 zwischen dem Staat und der |
Belgischen Vereinigung der Banken vereinbarte Protokoll über die | Belgischen Vereinigung der Banken vereinbarte Protokoll über die |
Gewährung von Überbrückungskrediten an die von der Dioxinkrise | Gewährung von Überbrückungskrediten an die von der Dioxinkrise |
betroffenen Landwirtschaftsbetriebe, | betroffenen Landwirtschaftsbetriebe, |
4. « Vertrag »: den Vertrag zur Gründung der Europäischen | 4. « Vertrag »: den Vertrag zur Gründung der Europäischen |
Gemeinschaft, | Gemeinschaft, |
5. « Kommission »: die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, | 5. « Kommission »: die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, |
6. « Fonds »: den durch Artikel 9 errichteten Fonds für die | 6. « Fonds »: den durch Artikel 9 errichteten Fonds für die |
Entschädigung der von der Dioxinkrise betroffenen | Entschädigung der von der Dioxinkrise betroffenen |
Landwirtschaftsbetriebe. | Landwirtschaftsbetriebe. |
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes kann der König | Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes kann der König |
unter den Bedingungen, die Er festlegt: | unter den Bedingungen, die Er festlegt: |
1. Betriebe, deren Haupttätigkeit in der Erzeugung anderer Erzeugnisse | 1. Betriebe, deren Haupttätigkeit in der Erzeugung anderer Erzeugnisse |
tierischen Ursprungs besteht, die in der Liste in Anhang I zum Vertrag | tierischen Ursprungs besteht, die in der Liste in Anhang I zum Vertrag |
aufgenommen sind, mit Landwirtschaftsbetrieben gleichsetzen, | aufgenommen sind, mit Landwirtschaftsbetrieben gleichsetzen, |
2. Betriebe, die Acker- oder Gartenbau mit einer oder mehreren der in | 2. Betriebe, die Acker- oder Gartenbau mit einer oder mehreren der in |
Artikel 2 Nr. 2 erwähnten Tätigkeiten kombinieren, mit | Artikel 2 Nr. 2 erwähnten Tätigkeiten kombinieren, mit |
Landwirtschaftsbetrieben gleichsetzen, | Landwirtschaftsbetrieben gleichsetzen, |
3. die Fälle bestimmen, in denen mehrere Betriebseinrichtungen oder | 3. die Fälle bestimmen, in denen mehrere Betriebseinrichtungen oder |
-einheiten wegen der Verhältnisse auf funktioneller oder finanzieller | -einheiten wegen der Verhältnisse auf funktioneller oder finanzieller |
Ebene oder im Bereich der Geschäftsführung als ein einziger | Ebene oder im Bereich der Geschäftsführung als ein einziger |
Landwirtschaftsbetrieb betrachtet werden müssen. | Landwirtschaftsbetrieb betrachtet werden müssen. |
KAPITEL II - Entschädigung der von der Dioxinkrise betroffenen | KAPITEL II - Entschädigung der von der Dioxinkrise betroffenen |
Landwirtschaftsbetriebe | Landwirtschaftsbetriebe |
Art. 4 - Innerhalb der Grenzen, die aufgrund von Artikel 87 des | Art. 4 - Innerhalb der Grenzen, die aufgrund von Artikel 87 des |
Vertrags von der Kommission genehmigt worden sind, und unter den | Vertrags von der Kommission genehmigt worden sind, und unter den |
Bedingungen, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen | Bedingungen, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen |
Erlass festgelegt worden sind, kann der Staat Landwirtschaftsbetrieben | Erlass festgelegt worden sind, kann der Staat Landwirtschaftsbetrieben |
Beihilfen gewähren, damit der Schaden, den diese Betriebe infolge der | Beihilfen gewähren, damit der Schaden, den diese Betriebe infolge der |
Dioxinkrise erlitten haben, ganz oder teilweise gedeckt wird, sofern | Dioxinkrise erlitten haben, ganz oder teilweise gedeckt wird, sofern |
dieser Schaden nicht durch andere föderale oder regionale öffentliche | dieser Schaden nicht durch andere föderale oder regionale öffentliche |
Beihilfen gedeckt wird. | Beihilfen gedeckt wird. |
Die in Absatz 1 erwähnten Beihilfen werden die Form einer | Die in Absatz 1 erwähnten Beihilfen werden die Form einer |
Entschädigung in bar annehmen gemäss den Modalitäten, die in einem im | Entschädigung in bar annehmen gemäss den Modalitäten, die in einem im |
Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt werden. | Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt werden. |
Art. 5 - Ein Landwirtschaftsbetrieb kommt für eine Beihilfe in | Art. 5 - Ein Landwirtschaftsbetrieb kommt für eine Beihilfe in |
Anwendung von Artikel 4 in Betracht, sofern er: | Anwendung von Artikel 4 in Betracht, sofern er: |
1. den erlittenen Schaden und den direkten Kausalzusammenhang zwischen | 1. den erlittenen Schaden und den direkten Kausalzusammenhang zwischen |
diesem Schaden und der Dioxinkrise nachweist, | diesem Schaden und der Dioxinkrise nachweist, |
2. nachweist, dass das Subventionsäquivalent der beantragten Beihilfe | 2. nachweist, dass das Subventionsäquivalent der beantragten Beihilfe |
den erlittenen Schaden nicht übersteigt, wobei gegebenenfalls alle | den erlittenen Schaden nicht übersteigt, wobei gegebenenfalls alle |
anderen föderalen und regionalen öffentlichen Beihilfen, die der | anderen föderalen und regionalen öffentlichen Beihilfen, die der |
Betrieb wegen der Dioxinkrise bereits erhalten hat, und alle | Betrieb wegen der Dioxinkrise bereits erhalten hat, und alle |
Entschädigungen, die er erhalten hat oder die ihm aufgrund von | Entschädigungen, die er erhalten hat oder die ihm aufgrund von |
Versicherungspolicen oder als Schadenersatz infolge der vertraglichen | Versicherungspolicen oder als Schadenersatz infolge der vertraglichen |
oder ausservertraglichen Verantwortlichkeit von Dritten zustehen, | oder ausservertraglichen Verantwortlichkeit von Dritten zustehen, |
berücksichtigt werden, | berücksichtigt werden, |
3. keine Unregelmässigkeiten im Hinblick auf die von den öffentlichen | 3. keine Unregelmässigkeiten im Hinblick auf die von den öffentlichen |
Behörden im Rahmen der Dioxinkrise getroffenen Massnahmen begangen | Behörden im Rahmen der Dioxinkrise getroffenen Massnahmen begangen |
hat, | hat, |
4. die Bedingungen in bezug auf die wirtschaftliche Unabhängigkeit | 4. die Bedingungen in bezug auf die wirtschaftliche Unabhängigkeit |
gegenüber Viehabnehmern und Lieferanten erfüllt, so wie sie in einem | gegenüber Viehabnehmern und Lieferanten erfüllt, so wie sie in einem |
im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt sind. | im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt sind. |
Art. 6 - § 1 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen | Art. 6 - § 1 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass: | Erlass: |
1. das Verfahren für die Beantragung der in Artikel 4 erwähnten | 1. das Verfahren für die Beantragung der in Artikel 4 erwähnten |
Beihilfen und für die Prüfung dieser Anträge, | Beihilfen und für die Prüfung dieser Anträge, |
2. die Modalitäten, nach denen Landwirtschaftsbetriebe die in Artikel | 2. die Modalitäten, nach denen Landwirtschaftsbetriebe die in Artikel |
5 Nr. 1 und 2 erwähnten Elemente nachweisen müssen, | 5 Nr. 1 und 2 erwähnten Elemente nachweisen müssen, |
3. die Modalitäten für die Berechnung des Subventionsäquivalents der | 3. die Modalitäten für die Berechnung des Subventionsäquivalents der |
verschiedenen Formen von öffentlichen Beihilfen, die infolge der | verschiedenen Formen von öffentlichen Beihilfen, die infolge der |
Dioxinkrise gewährt worden sind, und des Schadens, den die | Dioxinkrise gewährt worden sind, und des Schadens, den die |
Landwirtschaftsbetriebe infolge dieser Krise erlitten haben. | Landwirtschaftsbetriebe infolge dieser Krise erlitten haben. |
§ 2 - Der infolge der Dioxinkrise erlittene Schaden kann aufgrund | § 2 - Der infolge der Dioxinkrise erlittene Schaden kann aufgrund |
objektiver Indikatoren pauschal festgelegt werden, ausser im Fall von | objektiver Indikatoren pauschal festgelegt werden, ausser im Fall von |
Landwirtschaftsbetrieben, die durch Verträge mit garantierten | Landwirtschaftsbetrieben, die durch Verträge mit garantierten |
Abnahmepreisen für Tiere, die sie züchten oder mästen, oder für | Abnahmepreisen für Tiere, die sie züchten oder mästen, oder für |
Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die sie erzeugen, gebunden sind, | Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die sie erzeugen, gebunden sind, |
sofern diese Tiere oder Erzeugnisse in den Anwendungsbereich dieser | sofern diese Tiere oder Erzeugnisse in den Anwendungsbereich dieser |
Verträge fallen. | Verträge fallen. |
Art. 7 - Eine Beihilfe in Anwendung von Artikel 4 kann nicht | Art. 7 - Eine Beihilfe in Anwendung von Artikel 4 kann nicht |
ausgezahlt werden, bevor der Begünstigte nicht vorbehaltlos und | ausgezahlt werden, bevor der Begünstigte nicht vorbehaltlos und |
unwiderruflich auf jeglichen Anspruch gegenüber dem Staat und jegliche | unwiderruflich auf jeglichen Anspruch gegenüber dem Staat und jegliche |
Klage gegen ihn wegen der Schäden, die er infolge der Dioxinkrise | Klage gegen ihn wegen der Schäden, die er infolge der Dioxinkrise |
erlitten hat, schriftlich verzichtet hat, beziehungsweise bevor der | erlitten hat, schriftlich verzichtet hat, beziehungsweise bevor der |
Begünstigte dem Staat die Klagerücknahme zugestellt hat, sollte er | Begünstigte dem Staat die Klagerücknahme zugestellt hat, sollte er |
bereits eine Klage auf Schadenersatz gegen den Staat bei Gericht | bereits eine Klage auf Schadenersatz gegen den Staat bei Gericht |
eingereicht haben. | eingereicht haben. |
Dieser eventuelle Verzicht erfolgt zum Zeitpunkt, an dem der | Dieser eventuelle Verzicht erfolgt zum Zeitpunkt, an dem der |
Begünstigte den Betrag der Beihilfe, die ihm vom Staat angeboten wird, | Begünstigte den Betrag der Beihilfe, die ihm vom Staat angeboten wird, |
genau kennt. | genau kennt. |
Art. 8 - Unter den Bedingungen, die durch einen im Ministerrat | Art. 8 - Unter den Bedingungen, die durch einen im Ministerrat |
beratenen Königlichen Erlass festgelegt werden, kann der Staat | beratenen Königlichen Erlass festgelegt werden, kann der Staat |
Vergleiche schliessen im Rahmen von Streitfällen in bezug auf die | Vergleiche schliessen im Rahmen von Streitfällen in bezug auf die |
Entschädigung von Schäden, die Betriebe infolge der Dioxinkrise | Entschädigung von Schäden, die Betriebe infolge der Dioxinkrise |
angeblich erlitten haben. | angeblich erlitten haben. |
KAPITEL III - Finanzierung | KAPITEL III - Finanzierung |
Art. 9 - In Anwendung von Artikel 45 der am 17. Juli 1991 | Art. 9 - In Anwendung von Artikel 45 der am 17. Juli 1991 |
koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung wird im Ministerium | koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung wird im Ministerium |
des Mittelstands und der Landwirtschaft ein Haushaltsfonds, « Fonds | des Mittelstands und der Landwirtschaft ein Haushaltsfonds, « Fonds |
für die Entschädigung der von der Dioxinkrise betroffenen | für die Entschädigung der von der Dioxinkrise betroffenen |
Landwirtschaftsbetriebe » genannt, errichtet. | Landwirtschaftsbetriebe » genannt, errichtet. |
Ziel des Fonds ist es, die Ausgaben, die durch die in Artikel 4 | Ziel des Fonds ist es, die Ausgaben, die durch die in Artikel 4 |
erwähnten Beihilfen, die in Artikel 8 erwähnten Vergleiche und die in | erwähnten Beihilfen, die in Artikel 8 erwähnten Vergleiche und die in |
Artikel 15 erwähnten Staatsgarantien entstehen, zu decken, sofern | Artikel 15 erwähnten Staatsgarantien entstehen, zu decken, sofern |
diese Ausgaben nicht durch einen einmaligen Haushaltsmittelbetrag | diese Ausgaben nicht durch einen einmaligen Haushaltsmittelbetrag |
gedeckt sind, der zu diesem Zweck in den Allgemeinen | gedeckt sind, der zu diesem Zweck in den Allgemeinen |
Ausgabenhaushaltsplan des Haushaltsjahres 1999 eingetragen wird. | Ausgabenhaushaltsplan des Haushaltsjahres 1999 eingetragen wird. |
Der Fonds wird durch einen Rat verwaltet, dessen Struktur, | Der Fonds wird durch einen Rat verwaltet, dessen Struktur, |
Zusammensetzung und Arbeitsweise durch einen im Ministerrat beratenen | Zusammensetzung und Arbeitsweise durch einen im Ministerrat beratenen |
Königlichen Erlass festgelegt werden. | Königlichen Erlass festgelegt werden. |
Art. 10 - Der Fonds kann gespeist werden durch: | Art. 10 - Der Fonds kann gespeist werden durch: |
1. die freiwilligen Beiträge, | 1. die freiwilligen Beiträge, |
2. die in Anwendung von Artikel 12 auferlegten Pflichtbeiträge, | 2. die in Anwendung von Artikel 12 auferlegten Pflichtbeiträge, |
3. gegebenenfalls die von der Europäischen Union infolge der | 3. gegebenenfalls die von der Europäischen Union infolge der |
Dioxinkrise gewährten Beihilfen, | Dioxinkrise gewährten Beihilfen, |
4. die Rückforderung föderaler Beihilfen in Anwendung von Artikel 19, | 4. die Rückforderung föderaler Beihilfen in Anwendung von Artikel 19, |
5. die Zinsen aus Anlagen von Barmitteln des Fonds. | 5. die Zinsen aus Anlagen von Barmitteln des Fonds. |
Art. 11 - In Artikel 104 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird | Art. 11 - In Artikel 104 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird |
eine Nr. 4ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: | eine Nr. 4ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« 4ter - die in Artikel 10 Nr. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1999 | « 4ter - die in Artikel 10 Nr. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1999 |
über Massnahmen zur Unterstützung der von der Dioxinkrise betroffenen | über Massnahmen zur Unterstützung der von der Dioxinkrise betroffenen |
Landwirtschaftsbetriebe vorgesehenen unentgeltlichen Zuwendungen. » | Landwirtschaftsbetriebe vorgesehenen unentgeltlichen Zuwendungen. » |
Art. 12 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Art. 12 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
objektiv festgelegten Kategorien von Betrieben des | objektiv festgelegten Kategorien von Betrieben des |
landwirtschaftlichen Sektors sowie direkten und indirekten Lieferanten | landwirtschaftlichen Sektors sowie direkten und indirekten Lieferanten |
und Abnehmern solcher Betriebe einen Solidaritätsbeitrag zugunsten des | und Abnehmern solcher Betriebe einen Solidaritätsbeitrag zugunsten des |
Fonds auferlegen, wobei Er die Berechnungsgrundlage, den Satz und die | Fonds auferlegen, wobei Er die Berechnungsgrundlage, den Satz und die |
Einziehungsmodalitäten bestimmt. | Einziehungsmodalitäten bestimmt. |
Ein in Anwendung von Absatz 1 auferlegter Beitrag kann nicht auf | Ein in Anwendung von Absatz 1 auferlegter Beitrag kann nicht auf |
Erzeugnisse erhoben werden, die aus anderen Mitgliedstaaten des | Erzeugnisse erhoben werden, die aus anderen Mitgliedstaaten des |
Europäischen Wirtschaftsraums eingeführt werden. Ein solcher Beitrag | Europäischen Wirtschaftsraums eingeführt werden. Ein solcher Beitrag |
kann nicht als Berufsunkosten in Sachen Einkommensteuer abgesetzt | kann nicht als Berufsunkosten in Sachen Einkommensteuer abgesetzt |
werden. | werden. |
Bei jedem aufgrund des vorliegenden Artikels ergangenen Erlass wird | Bei jedem aufgrund des vorliegenden Artikels ergangenen Erlass wird |
davon ausgegangen, dass er niemals wirksam geworden ist, sofern er | davon ausgegangen, dass er niemals wirksam geworden ist, sofern er |
nicht binnen sechs Monaten nach seinem Inkrafttreten durch Gesetz | nicht binnen sechs Monaten nach seinem Inkrafttreten durch Gesetz |
bestätigt worden ist. | bestätigt worden ist. |
Art. 13 - Der König legt auf gemeinsamen Vorschlag der für die | Art. 13 - Der König legt auf gemeinsamen Vorschlag der für die |
Landwirtschaft und den Haushalt zuständigen Minister eine | Landwirtschaft und den Haushalt zuständigen Minister eine |
Sonderregelung für die Verwaltung des Fonds fest. | Sonderregelung für die Verwaltung des Fonds fest. |
Die Tätigung der Zahlungen des Fonds kann einer spezialisierten | Die Tätigung der Zahlungen des Fonds kann einer spezialisierten |
Einrichtung anvertraut werden. | Einrichtung anvertraut werden. |
Art. 14 - In der Tabelle, die dem Gesetz vom 27. Dezember 1990 zur | Art. 14 - In der Tabelle, die dem Gesetz vom 27. Dezember 1990 zur |
Schaffung von Haushaltsfonds, abgeändert durch die Gesetze vom 6. | Schaffung von Haushaltsfonds, abgeändert durch die Gesetze vom 6. |
August 1993, 24. Dezember 1993, 21. Dezember 1994, 6. April 1995, 29. | August 1993, 24. Dezember 1993, 21. Dezember 1994, 6. April 1995, 29. |
April 1996 und 23. März 1998, beigefügt ist, wird die Rubrik « 31- | April 1996 und 23. März 1998, beigefügt ist, wird die Rubrik « 31- |
Landwirtschaft » wie folgt ergänzt: | Landwirtschaft » wie folgt ergänzt: |
Bezeichnung des Grundlagenhaushaltsfonds | Bezeichnung des Grundlagenhaushaltsfonds |
« 31-5 Fonds für die Entschädigung der von der Dioxinkrise betroffenen | « 31-5 Fonds für die Entschädigung der von der Dioxinkrise betroffenen |
Landwirtschaftsbetriebe » | Landwirtschaftsbetriebe » |
Art der zweckbestimmten Einnahmen | Art der zweckbestimmten Einnahmen |
« Die in Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Dezember 1999 über Massnahmen | « Die in Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Dezember 1999 über Massnahmen |
zur Unterstützung der von der Dioxinkrise betroffenen | zur Unterstützung der von der Dioxinkrise betroffenen |
Landwirtschaftsbetriebe erwähnten Einnahmen » | Landwirtschaftsbetriebe erwähnten Einnahmen » |
Art der zugelassenen Ausgaben | Art der zugelassenen Ausgaben |
« Die in den Artikeln 4, 8 und 15 des vorerwähnten Gesetzes vom 3. | « Die in den Artikeln 4, 8 und 15 des vorerwähnten Gesetzes vom 3. |
Dezember 1999 erwähnten Ausgaben sowie die Personal- und | Dezember 1999 erwähnten Ausgaben sowie die Personal- und |
Funktionskosten des Fonds ». | Funktionskosten des Fonds ». |
KAPITEL IV - Andere Unterstützungsmassnahmen | KAPITEL IV - Andere Unterstützungsmassnahmen |
Art. 15 - Die Kredite, die in Ausführung des Protokolls von den | Art. 15 - Die Kredite, die in Ausführung des Protokolls von den |
Kreditinstituten, die dem Protokoll beigetreten sind, gewährt worden | Kreditinstituten, die dem Protokoll beigetreten sind, gewährt worden |
sind, sind mit der Staatsgarantie verbunden, die sich für jeden Kredit | sind, sind mit der Staatsgarantie verbunden, die sich für jeden Kredit |
auf 50 % der Hauptsumme und der Zinsen (einschliesslich der | auf 50 % der Hauptsumme und der Zinsen (einschliesslich der |
Verzugszinsen) beläuft, sobald die betreffende Kreditakte vom | Verzugszinsen) beläuft, sobald die betreffende Kreditakte vom |
Belgischen Interventions- und Rückgabebüro gebilligt worden ist oder | Belgischen Interventions- und Rückgabebüro gebilligt worden ist oder |
gemäss dem Protokoll als gebilligt gilt. | gemäss dem Protokoll als gebilligt gilt. |
Der Gesamtbetrag der in Absatz 1 erwähnten Kredite darf die Hauptsumme | Der Gesamtbetrag der in Absatz 1 erwähnten Kredite darf die Hauptsumme |
von 25 000 000 000 (fünfundzwanzig Milliarden) Belgischen Franken | von 25 000 000 000 (fünfundzwanzig Milliarden) Belgischen Franken |
nicht überschreiten. | nicht überschreiten. |
Art. 16 - Innerhalb der Grenzen, die von der Kommission aufgrund von | Art. 16 - Innerhalb der Grenzen, die von der Kommission aufgrund von |
Artikel 87 des Vertrags genehmigt worden sind, und unter den | Artikel 87 des Vertrags genehmigt worden sind, und unter den |
Bedingungen, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen | Bedingungen, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen |
Erlass festgelegt worden sind, kann der Staat Betrieben, deren | Erlass festgelegt worden sind, kann der Staat Betrieben, deren |
Erzeugnisse tierischen Ursprungs infolge der von den belgischen | Erzeugnisse tierischen Ursprungs infolge der von den belgischen |
öffentlichen Behörden im Rahmen der Dioxinkrise getroffenen Massnahmen | öffentlichen Behörden im Rahmen der Dioxinkrise getroffenen Massnahmen |
vernichtet, beschlagnahmt oder aus dem Handel genommen worden sind, | vernichtet, beschlagnahmt oder aus dem Handel genommen worden sind, |
Vorschüsse oder Entschädigungen gewähren. | Vorschüsse oder Entschädigungen gewähren. |
KAPITEL V - Kontrollmassnahmen | KAPITEL V - Kontrollmassnahmen |
Art. 17 - Das Subventionsäquivalent des Gesamtbetrags der föderalen | Art. 17 - Das Subventionsäquivalent des Gesamtbetrags der föderalen |
öffentlichen Beihilfen, die ein Betrieb infolge der Dioxinkrise | öffentlichen Beihilfen, die ein Betrieb infolge der Dioxinkrise |
erhält, darf ungeachtet des Umstands, ob diese Beihilfen in Anwendung | erhält, darf ungeachtet des Umstands, ob diese Beihilfen in Anwendung |
des vorliegenden Gesetzes gewährte Beihilfen einschliessen oder nicht, | des vorliegenden Gesetzes gewährte Beihilfen einschliessen oder nicht, |
den vom Betrieb infolge der Dioxinkrise erlittenen Schaden nicht | den vom Betrieb infolge der Dioxinkrise erlittenen Schaden nicht |
überschreiten, wobei gegebenenfalls sämtliche regionalen öffentlichen | überschreiten, wobei gegebenenfalls sämtliche regionalen öffentlichen |
Beihilfen, die der Betrieb infolge dieser Krise erhält, und sämtliche | Beihilfen, die der Betrieb infolge dieser Krise erhält, und sämtliche |
Entschädigungen, die er aufgrund von Versicherungspolicen oder als | Entschädigungen, die er aufgrund von Versicherungspolicen oder als |
Schadenersatz infolge der vertraglichen oder ausservertraglichen | Schadenersatz infolge der vertraglichen oder ausservertraglichen |
Verantwortlichkeit eines Dritten erhält, berücksichtigt werden. | Verantwortlichkeit eines Dritten erhält, berücksichtigt werden. |
Die aufgrund von Artikel 6 festgelegten Regeln finden Anwendung auf | Die aufgrund von Artikel 6 festgelegten Regeln finden Anwendung auf |
die Festlegung des Subventionsäquivalents der verschiedenen Formen | die Festlegung des Subventionsäquivalents der verschiedenen Formen |
öffentlicher Beihilfen, die infolge der Dioxinkrise gewährt worden | öffentlicher Beihilfen, die infolge der Dioxinkrise gewährt worden |
sind, und auf die Feststellung des Schadens, den die Betriebe infolge | sind, und auf die Feststellung des Schadens, den die Betriebe infolge |
dieser Krise erlitten haben. | dieser Krise erlitten haben. |
Art. 18 - Die Einhaltung von Artikel 17 ist Gegenstand von Kontrollen, | Art. 18 - Die Einhaltung von Artikel 17 ist Gegenstand von Kontrollen, |
die gemäss den vom König festgelegten Modalitäten von den Beamten und | die gemäss den vom König festgelegten Modalitäten von den Beamten und |
Bediensteten des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft, | Bediensteten des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft, |
die von dem für die Landwirtschaft zuständigen Minister bestimmt | die von dem für die Landwirtschaft zuständigen Minister bestimmt |
werden, durchgeführt werden. Diese Beamten und Bediensteten können von | werden, durchgeführt werden. Diese Beamten und Bediensteten können von |
den betroffenen Betrieben alle erforderlichen Informationen verlangen; | den betroffenen Betrieben alle erforderlichen Informationen verlangen; |
sie können deren Rechnungen und Bücher vor Ort kontrollieren. | sie können deren Rechnungen und Bücher vor Ort kontrollieren. |
Art. 19 - Der eventuelle Überschuss an öffentlichen Beihilfen, die ein | Art. 19 - Der eventuelle Überschuss an öffentlichen Beihilfen, die ein |
Betrieb für den infolge der Dioxinkrise erlittenen Schaden erhalten | Betrieb für den infolge der Dioxinkrise erlittenen Schaden erhalten |
hat, wird in umgekehrter chronologischer Reihenfolge auf die | hat, wird in umgekehrter chronologischer Reihenfolge auf die |
erhaltenen föderalen Beihilfen angerechnet und muss dem Fonds, erhöht | erhaltenen föderalen Beihilfen angerechnet und muss dem Fonds, erhöht |
um die Verzugszinsen zum Euribor-Satz von drei Monaten, | um die Verzugszinsen zum Euribor-Satz von drei Monaten, |
zurückerstattet werden. Die Rückforderung des Überschusses erfolgt | zurückerstattet werden. Die Rückforderung des Überschusses erfolgt |
durch Zutun der für die Eintreibung der Mehrwertsteuer zuständigen | durch Zutun der für die Eintreibung der Mehrwertsteuer zuständigen |
Verwaltung. Die Artikel 94 und 95 der am 17. Juli 1991 koordinierten | Verwaltung. Die Artikel 94 und 95 der am 17. Juli 1991 koordinierten |
Gesetze über die Staatsbuchführung finden Anwendung auf diese | Gesetze über die Staatsbuchführung finden Anwendung auf diese |
Rückforderung. | Rückforderung. |
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen | KAPITEL VI - Schlussbestimmungen |
Art. 20 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis einem | Art. 20 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis einem |
Jahr und einer Geldstrafe von 50 (fünfzig) bis 10 000 (zehntausend) | Jahr und einer Geldstrafe von 50 (fünfzig) bis 10 000 (zehntausend) |
Belgischen Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, | Belgischen Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, |
wer sich den in Anwendung von Artikel 18 durchgeführten Kontrollen | wer sich den in Anwendung von Artikel 18 durchgeführten Kontrollen |
widersetzt, wer sich weigert, den betreffenden Beamten oder | widersetzt, wer sich weigert, den betreffenden Beamten oder |
Bediensteten die Informationen, die er ihnen mitteilen muss, zu | Bediensteten die Informationen, die er ihnen mitteilen muss, zu |
erteilen oder wer ihnen wissentlich falsche oder unvollständige | erteilen oder wer ihnen wissentlich falsche oder unvollständige |
Informationen erteilt. | Informationen erteilt. |
§ 2 - Der König kann strafrechtliche Sanktionen für Verstösse gegen | § 2 - Der König kann strafrechtliche Sanktionen für Verstösse gegen |
die Bestimmungen der Ausführungserlasse des vorliegenden Gesetzes | die Bestimmungen der Ausführungserlasse des vorliegenden Gesetzes |
vorsehen, die Er bestimmt. Diese Sanktionen dürfen eine | vorsehen, die Er bestimmt. Diese Sanktionen dürfen eine |
Gefängnisstrafe von sechs Monaten und eine Geldstrafe von 10 000 | Gefängnisstrafe von sechs Monaten und eine Geldstrafe von 10 000 |
(zehntausend) Belgischen Franken nicht überschreiten. | (zehntausend) Belgischen Franken nicht überschreiten. |
§ 3 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches finden | § 3 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches finden |
Anwendung auf die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Verstösse. | Anwendung auf die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Verstösse. |
Art. 21 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 21 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft, ausser Artikel 15, der am 25. August | Belgischen Staatsblatt in Kraft, ausser Artikel 15, der am 25. August |
1999, und Artikel 16, der am 1. Juli 1999 wirksam wird. | 1999, und Artikel 16, der am 1. Juli 1999 wirksam wird. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 3. Dezember 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 3. Dezember 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, | Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, |
der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft | der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Für die Ministerin des Verbraucherschutzes, | Für die Ministerin des Verbraucherschutzes, |
der Volksgesundheit und der Umwelt, abwesend: | der Volksgesundheit und der Umwelt, abwesend: |
Der Staatssekretär für Entwicklungszusammenarbeit | Der Staatssekretär für Entwicklungszusammenarbeit |
E. BOUTMANS | E. BOUTMANS |
Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands | Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands |
J. GABRIELS | J. GABRIELS |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung | Der Minister der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Der Staatssekretär für Aussenhandel | Der Staatssekretär für Aussenhandel |
P. CHEVALIER | P. CHEVALIER |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 april 2000. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 avril 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |