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| Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 3 december 1999 betreffende steunmaatregelen ten gunste van landbouwbedrijven getroffen door de dioxinecrisis | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 3 décembre 1999 relative à des mesures d'aide en faveur d'entreprises agricoles touchées par la crise de la dioxine |
|---|---|
| MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
| 25 APRIL 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 25 AVRIL 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
| Duitse vertaling van de wet van 3 december 1999 betreffende | langue allemande de la loi du 3 décembre 1999 relative à des mesures |
| steunmaatregelen ten gunste van landbouwbedrijven getroffen door de | d'aide en faveur d'entreprises agricoles touchées par la crise de la |
| dioxinecrisis | dioxine |
| ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
| Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
| Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
| voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
| en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
| Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 3 | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
| december 1999 betreffende steunmaatregelen ten gunste van | 3 décembre 1999 relative à des mesures d'aide en faveur d'entreprises |
| landbouwbedrijven getroffen door de dioxinecrisis, opgemaakt door de | agricoles touchées par la crise de la dioxine, établi par le Service |
| Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement |
| Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | adjoint à Malmedy; |
| Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
| Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
| vertaling van de wet van 3 december 1999 betreffende steunmaatregelen | officielle en langue allemande de la loi du 3 décembre 1999 relative à |
| ten gunste van landbouwbedrijven getroffen door de dioxinecrisis. | des mesures d'aide en faveur d'entreprises agricoles touchées par la |
| crise de la dioxine. | |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
| uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
| Gegeven te Brussel, 25 april 2000. | Donné à Bruxelles, le 25 avril 2000. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Bijlage | Annexe |
| DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS | DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS |
| 3. DEZEMBER 1999 - Gesetz über Massnahmen zur Unterstützung der von | 3. DEZEMBER 1999 - Gesetz über Massnahmen zur Unterstützung der von |
| der Dioxinkrise betroffenen Landwirtschaftsbetriebe | der Dioxinkrise betroffenen Landwirtschaftsbetriebe |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL I - Allgemeines | KAPITEL I - Allgemeines |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
| unter: | unter: |
| 1. « Dioxinkrise »: die Gesamtheit aussergewöhnlicher Ereignisse, | 1. « Dioxinkrise »: die Gesamtheit aussergewöhnlicher Ereignisse, |
| bestehend aus dem im Jahre 1999 in Belgien festgestellten Eindringen | bestehend aus dem im Jahre 1999 in Belgien festgestellten Eindringen |
| dioxinverseuchter Rohstoffe in die Futterkette, aus den Massnahmen, | dioxinverseuchter Rohstoffe in die Futterkette, aus den Massnahmen, |
| die die öffentlichen Behörden infolge dieser Feststellung ergriffen | die die öffentlichen Behörden infolge dieser Feststellung ergriffen |
| haben, damit die Vermarktung von möglicherweise kontaminierten zum | haben, damit die Vermarktung von möglicherweise kontaminierten zum |
| menschlichen Verzehr oder zur Fütterung bestimmten Erzeugnissen | menschlichen Verzehr oder zur Fütterung bestimmten Erzeugnissen |
| tierischen Ursprungs vermieden wird oder damit die Beseitigung der | tierischen Ursprungs vermieden wird oder damit die Beseitigung der |
| Tiere oder Erzeugnisse, die im Interesse der Volksgesundheit oder des | Tiere oder Erzeugnisse, die im Interesse der Volksgesundheit oder des |
| Wohlbefindens der Tiere blockiert worden sind, gewährleistet wird, und | Wohlbefindens der Tiere blockiert worden sind, gewährleistet wird, und |
| aus der Störung der infolge dieser Verunreinigung oder dieser | aus der Störung der infolge dieser Verunreinigung oder dieser |
| Massnahmen betroffenen Märkte, | Massnahmen betroffenen Märkte, |
| 2. « Landwirtschaftsbetrieb »: Betrieb, dessen Haupttätigkeit in der | 2. « Landwirtschaftsbetrieb »: Betrieb, dessen Haupttätigkeit in der |
| Zucht von Geflügel, Schweinen oder Rindern oder in der Erzeugung von | Zucht von Geflügel, Schweinen oder Rindern oder in der Erzeugung von |
| Eiern oder Milch besteht, | Eiern oder Milch besteht, |
| 3. « Protokoll »: das am 25. August 1999 zwischen dem Staat und der | 3. « Protokoll »: das am 25. August 1999 zwischen dem Staat und der |
| Belgischen Vereinigung der Banken vereinbarte Protokoll über die | Belgischen Vereinigung der Banken vereinbarte Protokoll über die |
| Gewährung von Überbrückungskrediten an die von der Dioxinkrise | Gewährung von Überbrückungskrediten an die von der Dioxinkrise |
| betroffenen Landwirtschaftsbetriebe, | betroffenen Landwirtschaftsbetriebe, |
| 4. « Vertrag »: den Vertrag zur Gründung der Europäischen | 4. « Vertrag »: den Vertrag zur Gründung der Europäischen |
| Gemeinschaft, | Gemeinschaft, |
| 5. « Kommission »: die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, | 5. « Kommission »: die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, |
| 6. « Fonds »: den durch Artikel 9 errichteten Fonds für die | 6. « Fonds »: den durch Artikel 9 errichteten Fonds für die |
| Entschädigung der von der Dioxinkrise betroffenen | Entschädigung der von der Dioxinkrise betroffenen |
| Landwirtschaftsbetriebe. | Landwirtschaftsbetriebe. |
| Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes kann der König | Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes kann der König |
| unter den Bedingungen, die Er festlegt: | unter den Bedingungen, die Er festlegt: |
| 1. Betriebe, deren Haupttätigkeit in der Erzeugung anderer Erzeugnisse | 1. Betriebe, deren Haupttätigkeit in der Erzeugung anderer Erzeugnisse |
| tierischen Ursprungs besteht, die in der Liste in Anhang I zum Vertrag | tierischen Ursprungs besteht, die in der Liste in Anhang I zum Vertrag |
| aufgenommen sind, mit Landwirtschaftsbetrieben gleichsetzen, | aufgenommen sind, mit Landwirtschaftsbetrieben gleichsetzen, |
| 2. Betriebe, die Acker- oder Gartenbau mit einer oder mehreren der in | 2. Betriebe, die Acker- oder Gartenbau mit einer oder mehreren der in |
| Artikel 2 Nr. 2 erwähnten Tätigkeiten kombinieren, mit | Artikel 2 Nr. 2 erwähnten Tätigkeiten kombinieren, mit |
| Landwirtschaftsbetrieben gleichsetzen, | Landwirtschaftsbetrieben gleichsetzen, |
| 3. die Fälle bestimmen, in denen mehrere Betriebseinrichtungen oder | 3. die Fälle bestimmen, in denen mehrere Betriebseinrichtungen oder |
| -einheiten wegen der Verhältnisse auf funktioneller oder finanzieller | -einheiten wegen der Verhältnisse auf funktioneller oder finanzieller |
| Ebene oder im Bereich der Geschäftsführung als ein einziger | Ebene oder im Bereich der Geschäftsführung als ein einziger |
| Landwirtschaftsbetrieb betrachtet werden müssen. | Landwirtschaftsbetrieb betrachtet werden müssen. |
| KAPITEL II - Entschädigung der von der Dioxinkrise betroffenen | KAPITEL II - Entschädigung der von der Dioxinkrise betroffenen |
| Landwirtschaftsbetriebe | Landwirtschaftsbetriebe |
| Art. 4 - Innerhalb der Grenzen, die aufgrund von Artikel 87 des | Art. 4 - Innerhalb der Grenzen, die aufgrund von Artikel 87 des |
| Vertrags von der Kommission genehmigt worden sind, und unter den | Vertrags von der Kommission genehmigt worden sind, und unter den |
| Bedingungen, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen | Bedingungen, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen |
| Erlass festgelegt worden sind, kann der Staat Landwirtschaftsbetrieben | Erlass festgelegt worden sind, kann der Staat Landwirtschaftsbetrieben |
| Beihilfen gewähren, damit der Schaden, den diese Betriebe infolge der | Beihilfen gewähren, damit der Schaden, den diese Betriebe infolge der |
| Dioxinkrise erlitten haben, ganz oder teilweise gedeckt wird, sofern | Dioxinkrise erlitten haben, ganz oder teilweise gedeckt wird, sofern |
| dieser Schaden nicht durch andere föderale oder regionale öffentliche | dieser Schaden nicht durch andere föderale oder regionale öffentliche |
| Beihilfen gedeckt wird. | Beihilfen gedeckt wird. |
| Die in Absatz 1 erwähnten Beihilfen werden die Form einer | Die in Absatz 1 erwähnten Beihilfen werden die Form einer |
| Entschädigung in bar annehmen gemäss den Modalitäten, die in einem im | Entschädigung in bar annehmen gemäss den Modalitäten, die in einem im |
| Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt werden. | Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt werden. |
| Art. 5 - Ein Landwirtschaftsbetrieb kommt für eine Beihilfe in | Art. 5 - Ein Landwirtschaftsbetrieb kommt für eine Beihilfe in |
| Anwendung von Artikel 4 in Betracht, sofern er: | Anwendung von Artikel 4 in Betracht, sofern er: |
| 1. den erlittenen Schaden und den direkten Kausalzusammenhang zwischen | 1. den erlittenen Schaden und den direkten Kausalzusammenhang zwischen |
| diesem Schaden und der Dioxinkrise nachweist, | diesem Schaden und der Dioxinkrise nachweist, |
| 2. nachweist, dass das Subventionsäquivalent der beantragten Beihilfe | 2. nachweist, dass das Subventionsäquivalent der beantragten Beihilfe |
| den erlittenen Schaden nicht übersteigt, wobei gegebenenfalls alle | den erlittenen Schaden nicht übersteigt, wobei gegebenenfalls alle |
| anderen föderalen und regionalen öffentlichen Beihilfen, die der | anderen föderalen und regionalen öffentlichen Beihilfen, die der |
| Betrieb wegen der Dioxinkrise bereits erhalten hat, und alle | Betrieb wegen der Dioxinkrise bereits erhalten hat, und alle |
| Entschädigungen, die er erhalten hat oder die ihm aufgrund von | Entschädigungen, die er erhalten hat oder die ihm aufgrund von |
| Versicherungspolicen oder als Schadenersatz infolge der vertraglichen | Versicherungspolicen oder als Schadenersatz infolge der vertraglichen |
| oder ausservertraglichen Verantwortlichkeit von Dritten zustehen, | oder ausservertraglichen Verantwortlichkeit von Dritten zustehen, |
| berücksichtigt werden, | berücksichtigt werden, |
| 3. keine Unregelmässigkeiten im Hinblick auf die von den öffentlichen | 3. keine Unregelmässigkeiten im Hinblick auf die von den öffentlichen |
| Behörden im Rahmen der Dioxinkrise getroffenen Massnahmen begangen | Behörden im Rahmen der Dioxinkrise getroffenen Massnahmen begangen |
| hat, | hat, |
| 4. die Bedingungen in bezug auf die wirtschaftliche Unabhängigkeit | 4. die Bedingungen in bezug auf die wirtschaftliche Unabhängigkeit |
| gegenüber Viehabnehmern und Lieferanten erfüllt, so wie sie in einem | gegenüber Viehabnehmern und Lieferanten erfüllt, so wie sie in einem |
| im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt sind. | im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt sind. |
| Art. 6 - § 1 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen | Art. 6 - § 1 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen |
| Erlass: | Erlass: |
| 1. das Verfahren für die Beantragung der in Artikel 4 erwähnten | 1. das Verfahren für die Beantragung der in Artikel 4 erwähnten |
| Beihilfen und für die Prüfung dieser Anträge, | Beihilfen und für die Prüfung dieser Anträge, |
| 2. die Modalitäten, nach denen Landwirtschaftsbetriebe die in Artikel | 2. die Modalitäten, nach denen Landwirtschaftsbetriebe die in Artikel |
| 5 Nr. 1 und 2 erwähnten Elemente nachweisen müssen, | 5 Nr. 1 und 2 erwähnten Elemente nachweisen müssen, |
| 3. die Modalitäten für die Berechnung des Subventionsäquivalents der | 3. die Modalitäten für die Berechnung des Subventionsäquivalents der |
| verschiedenen Formen von öffentlichen Beihilfen, die infolge der | verschiedenen Formen von öffentlichen Beihilfen, die infolge der |
| Dioxinkrise gewährt worden sind, und des Schadens, den die | Dioxinkrise gewährt worden sind, und des Schadens, den die |
| Landwirtschaftsbetriebe infolge dieser Krise erlitten haben. | Landwirtschaftsbetriebe infolge dieser Krise erlitten haben. |
| § 2 - Der infolge der Dioxinkrise erlittene Schaden kann aufgrund | § 2 - Der infolge der Dioxinkrise erlittene Schaden kann aufgrund |
| objektiver Indikatoren pauschal festgelegt werden, ausser im Fall von | objektiver Indikatoren pauschal festgelegt werden, ausser im Fall von |
| Landwirtschaftsbetrieben, die durch Verträge mit garantierten | Landwirtschaftsbetrieben, die durch Verträge mit garantierten |
| Abnahmepreisen für Tiere, die sie züchten oder mästen, oder für | Abnahmepreisen für Tiere, die sie züchten oder mästen, oder für |
| Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die sie erzeugen, gebunden sind, | Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die sie erzeugen, gebunden sind, |
| sofern diese Tiere oder Erzeugnisse in den Anwendungsbereich dieser | sofern diese Tiere oder Erzeugnisse in den Anwendungsbereich dieser |
| Verträge fallen. | Verträge fallen. |
| Art. 7 - Eine Beihilfe in Anwendung von Artikel 4 kann nicht | Art. 7 - Eine Beihilfe in Anwendung von Artikel 4 kann nicht |
| ausgezahlt werden, bevor der Begünstigte nicht vorbehaltlos und | ausgezahlt werden, bevor der Begünstigte nicht vorbehaltlos und |
| unwiderruflich auf jeglichen Anspruch gegenüber dem Staat und jegliche | unwiderruflich auf jeglichen Anspruch gegenüber dem Staat und jegliche |
| Klage gegen ihn wegen der Schäden, die er infolge der Dioxinkrise | Klage gegen ihn wegen der Schäden, die er infolge der Dioxinkrise |
| erlitten hat, schriftlich verzichtet hat, beziehungsweise bevor der | erlitten hat, schriftlich verzichtet hat, beziehungsweise bevor der |
| Begünstigte dem Staat die Klagerücknahme zugestellt hat, sollte er | Begünstigte dem Staat die Klagerücknahme zugestellt hat, sollte er |
| bereits eine Klage auf Schadenersatz gegen den Staat bei Gericht | bereits eine Klage auf Schadenersatz gegen den Staat bei Gericht |
| eingereicht haben. | eingereicht haben. |
| Dieser eventuelle Verzicht erfolgt zum Zeitpunkt, an dem der | Dieser eventuelle Verzicht erfolgt zum Zeitpunkt, an dem der |
| Begünstigte den Betrag der Beihilfe, die ihm vom Staat angeboten wird, | Begünstigte den Betrag der Beihilfe, die ihm vom Staat angeboten wird, |
| genau kennt. | genau kennt. |
| Art. 8 - Unter den Bedingungen, die durch einen im Ministerrat | Art. 8 - Unter den Bedingungen, die durch einen im Ministerrat |
| beratenen Königlichen Erlass festgelegt werden, kann der Staat | beratenen Königlichen Erlass festgelegt werden, kann der Staat |
| Vergleiche schliessen im Rahmen von Streitfällen in bezug auf die | Vergleiche schliessen im Rahmen von Streitfällen in bezug auf die |
| Entschädigung von Schäden, die Betriebe infolge der Dioxinkrise | Entschädigung von Schäden, die Betriebe infolge der Dioxinkrise |
| angeblich erlitten haben. | angeblich erlitten haben. |
| KAPITEL III - Finanzierung | KAPITEL III - Finanzierung |
| Art. 9 - In Anwendung von Artikel 45 der am 17. Juli 1991 | Art. 9 - In Anwendung von Artikel 45 der am 17. Juli 1991 |
| koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung wird im Ministerium | koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung wird im Ministerium |
| des Mittelstands und der Landwirtschaft ein Haushaltsfonds, « Fonds | des Mittelstands und der Landwirtschaft ein Haushaltsfonds, « Fonds |
| für die Entschädigung der von der Dioxinkrise betroffenen | für die Entschädigung der von der Dioxinkrise betroffenen |
| Landwirtschaftsbetriebe » genannt, errichtet. | Landwirtschaftsbetriebe » genannt, errichtet. |
| Ziel des Fonds ist es, die Ausgaben, die durch die in Artikel 4 | Ziel des Fonds ist es, die Ausgaben, die durch die in Artikel 4 |
| erwähnten Beihilfen, die in Artikel 8 erwähnten Vergleiche und die in | erwähnten Beihilfen, die in Artikel 8 erwähnten Vergleiche und die in |
| Artikel 15 erwähnten Staatsgarantien entstehen, zu decken, sofern | Artikel 15 erwähnten Staatsgarantien entstehen, zu decken, sofern |
| diese Ausgaben nicht durch einen einmaligen Haushaltsmittelbetrag | diese Ausgaben nicht durch einen einmaligen Haushaltsmittelbetrag |
| gedeckt sind, der zu diesem Zweck in den Allgemeinen | gedeckt sind, der zu diesem Zweck in den Allgemeinen |
| Ausgabenhaushaltsplan des Haushaltsjahres 1999 eingetragen wird. | Ausgabenhaushaltsplan des Haushaltsjahres 1999 eingetragen wird. |
| Der Fonds wird durch einen Rat verwaltet, dessen Struktur, | Der Fonds wird durch einen Rat verwaltet, dessen Struktur, |
| Zusammensetzung und Arbeitsweise durch einen im Ministerrat beratenen | Zusammensetzung und Arbeitsweise durch einen im Ministerrat beratenen |
| Königlichen Erlass festgelegt werden. | Königlichen Erlass festgelegt werden. |
| Art. 10 - Der Fonds kann gespeist werden durch: | Art. 10 - Der Fonds kann gespeist werden durch: |
| 1. die freiwilligen Beiträge, | 1. die freiwilligen Beiträge, |
| 2. die in Anwendung von Artikel 12 auferlegten Pflichtbeiträge, | 2. die in Anwendung von Artikel 12 auferlegten Pflichtbeiträge, |
| 3. gegebenenfalls die von der Europäischen Union infolge der | 3. gegebenenfalls die von der Europäischen Union infolge der |
| Dioxinkrise gewährten Beihilfen, | Dioxinkrise gewährten Beihilfen, |
| 4. die Rückforderung föderaler Beihilfen in Anwendung von Artikel 19, | 4. die Rückforderung föderaler Beihilfen in Anwendung von Artikel 19, |
| 5. die Zinsen aus Anlagen von Barmitteln des Fonds. | 5. die Zinsen aus Anlagen von Barmitteln des Fonds. |
| Art. 11 - In Artikel 104 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird | Art. 11 - In Artikel 104 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird |
| eine Nr. 4ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: | eine Nr. 4ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « 4ter - die in Artikel 10 Nr. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1999 | « 4ter - die in Artikel 10 Nr. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1999 |
| über Massnahmen zur Unterstützung der von der Dioxinkrise betroffenen | über Massnahmen zur Unterstützung der von der Dioxinkrise betroffenen |
| Landwirtschaftsbetriebe vorgesehenen unentgeltlichen Zuwendungen. » | Landwirtschaftsbetriebe vorgesehenen unentgeltlichen Zuwendungen. » |
| Art. 12 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Art. 12 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
| objektiv festgelegten Kategorien von Betrieben des | objektiv festgelegten Kategorien von Betrieben des |
| landwirtschaftlichen Sektors sowie direkten und indirekten Lieferanten | landwirtschaftlichen Sektors sowie direkten und indirekten Lieferanten |
| und Abnehmern solcher Betriebe einen Solidaritätsbeitrag zugunsten des | und Abnehmern solcher Betriebe einen Solidaritätsbeitrag zugunsten des |
| Fonds auferlegen, wobei Er die Berechnungsgrundlage, den Satz und die | Fonds auferlegen, wobei Er die Berechnungsgrundlage, den Satz und die |
| Einziehungsmodalitäten bestimmt. | Einziehungsmodalitäten bestimmt. |
| Ein in Anwendung von Absatz 1 auferlegter Beitrag kann nicht auf | Ein in Anwendung von Absatz 1 auferlegter Beitrag kann nicht auf |
| Erzeugnisse erhoben werden, die aus anderen Mitgliedstaaten des | Erzeugnisse erhoben werden, die aus anderen Mitgliedstaaten des |
| Europäischen Wirtschaftsraums eingeführt werden. Ein solcher Beitrag | Europäischen Wirtschaftsraums eingeführt werden. Ein solcher Beitrag |
| kann nicht als Berufsunkosten in Sachen Einkommensteuer abgesetzt | kann nicht als Berufsunkosten in Sachen Einkommensteuer abgesetzt |
| werden. | werden. |
| Bei jedem aufgrund des vorliegenden Artikels ergangenen Erlass wird | Bei jedem aufgrund des vorliegenden Artikels ergangenen Erlass wird |
| davon ausgegangen, dass er niemals wirksam geworden ist, sofern er | davon ausgegangen, dass er niemals wirksam geworden ist, sofern er |
| nicht binnen sechs Monaten nach seinem Inkrafttreten durch Gesetz | nicht binnen sechs Monaten nach seinem Inkrafttreten durch Gesetz |
| bestätigt worden ist. | bestätigt worden ist. |
| Art. 13 - Der König legt auf gemeinsamen Vorschlag der für die | Art. 13 - Der König legt auf gemeinsamen Vorschlag der für die |
| Landwirtschaft und den Haushalt zuständigen Minister eine | Landwirtschaft und den Haushalt zuständigen Minister eine |
| Sonderregelung für die Verwaltung des Fonds fest. | Sonderregelung für die Verwaltung des Fonds fest. |
| Die Tätigung der Zahlungen des Fonds kann einer spezialisierten | Die Tätigung der Zahlungen des Fonds kann einer spezialisierten |
| Einrichtung anvertraut werden. | Einrichtung anvertraut werden. |
| Art. 14 - In der Tabelle, die dem Gesetz vom 27. Dezember 1990 zur | Art. 14 - In der Tabelle, die dem Gesetz vom 27. Dezember 1990 zur |
| Schaffung von Haushaltsfonds, abgeändert durch die Gesetze vom 6. | Schaffung von Haushaltsfonds, abgeändert durch die Gesetze vom 6. |
| August 1993, 24. Dezember 1993, 21. Dezember 1994, 6. April 1995, 29. | August 1993, 24. Dezember 1993, 21. Dezember 1994, 6. April 1995, 29. |
| April 1996 und 23. März 1998, beigefügt ist, wird die Rubrik « 31- | April 1996 und 23. März 1998, beigefügt ist, wird die Rubrik « 31- |
| Landwirtschaft » wie folgt ergänzt: | Landwirtschaft » wie folgt ergänzt: |
| Bezeichnung des Grundlagenhaushaltsfonds | Bezeichnung des Grundlagenhaushaltsfonds |
| « 31-5 Fonds für die Entschädigung der von der Dioxinkrise betroffenen | « 31-5 Fonds für die Entschädigung der von der Dioxinkrise betroffenen |
| Landwirtschaftsbetriebe » | Landwirtschaftsbetriebe » |
| Art der zweckbestimmten Einnahmen | Art der zweckbestimmten Einnahmen |
| « Die in Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Dezember 1999 über Massnahmen | « Die in Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Dezember 1999 über Massnahmen |
| zur Unterstützung der von der Dioxinkrise betroffenen | zur Unterstützung der von der Dioxinkrise betroffenen |
| Landwirtschaftsbetriebe erwähnten Einnahmen » | Landwirtschaftsbetriebe erwähnten Einnahmen » |
| Art der zugelassenen Ausgaben | Art der zugelassenen Ausgaben |
| « Die in den Artikeln 4, 8 und 15 des vorerwähnten Gesetzes vom 3. | « Die in den Artikeln 4, 8 und 15 des vorerwähnten Gesetzes vom 3. |
| Dezember 1999 erwähnten Ausgaben sowie die Personal- und | Dezember 1999 erwähnten Ausgaben sowie die Personal- und |
| Funktionskosten des Fonds ». | Funktionskosten des Fonds ». |
| KAPITEL IV - Andere Unterstützungsmassnahmen | KAPITEL IV - Andere Unterstützungsmassnahmen |
| Art. 15 - Die Kredite, die in Ausführung des Protokolls von den | Art. 15 - Die Kredite, die in Ausführung des Protokolls von den |
| Kreditinstituten, die dem Protokoll beigetreten sind, gewährt worden | Kreditinstituten, die dem Protokoll beigetreten sind, gewährt worden |
| sind, sind mit der Staatsgarantie verbunden, die sich für jeden Kredit | sind, sind mit der Staatsgarantie verbunden, die sich für jeden Kredit |
| auf 50 % der Hauptsumme und der Zinsen (einschliesslich der | auf 50 % der Hauptsumme und der Zinsen (einschliesslich der |
| Verzugszinsen) beläuft, sobald die betreffende Kreditakte vom | Verzugszinsen) beläuft, sobald die betreffende Kreditakte vom |
| Belgischen Interventions- und Rückgabebüro gebilligt worden ist oder | Belgischen Interventions- und Rückgabebüro gebilligt worden ist oder |
| gemäss dem Protokoll als gebilligt gilt. | gemäss dem Protokoll als gebilligt gilt. |
| Der Gesamtbetrag der in Absatz 1 erwähnten Kredite darf die Hauptsumme | Der Gesamtbetrag der in Absatz 1 erwähnten Kredite darf die Hauptsumme |
| von 25 000 000 000 (fünfundzwanzig Milliarden) Belgischen Franken | von 25 000 000 000 (fünfundzwanzig Milliarden) Belgischen Franken |
| nicht überschreiten. | nicht überschreiten. |
| Art. 16 - Innerhalb der Grenzen, die von der Kommission aufgrund von | Art. 16 - Innerhalb der Grenzen, die von der Kommission aufgrund von |
| Artikel 87 des Vertrags genehmigt worden sind, und unter den | Artikel 87 des Vertrags genehmigt worden sind, und unter den |
| Bedingungen, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen | Bedingungen, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen |
| Erlass festgelegt worden sind, kann der Staat Betrieben, deren | Erlass festgelegt worden sind, kann der Staat Betrieben, deren |
| Erzeugnisse tierischen Ursprungs infolge der von den belgischen | Erzeugnisse tierischen Ursprungs infolge der von den belgischen |
| öffentlichen Behörden im Rahmen der Dioxinkrise getroffenen Massnahmen | öffentlichen Behörden im Rahmen der Dioxinkrise getroffenen Massnahmen |
| vernichtet, beschlagnahmt oder aus dem Handel genommen worden sind, | vernichtet, beschlagnahmt oder aus dem Handel genommen worden sind, |
| Vorschüsse oder Entschädigungen gewähren. | Vorschüsse oder Entschädigungen gewähren. |
| KAPITEL V - Kontrollmassnahmen | KAPITEL V - Kontrollmassnahmen |
| Art. 17 - Das Subventionsäquivalent des Gesamtbetrags der föderalen | Art. 17 - Das Subventionsäquivalent des Gesamtbetrags der föderalen |
| öffentlichen Beihilfen, die ein Betrieb infolge der Dioxinkrise | öffentlichen Beihilfen, die ein Betrieb infolge der Dioxinkrise |
| erhält, darf ungeachtet des Umstands, ob diese Beihilfen in Anwendung | erhält, darf ungeachtet des Umstands, ob diese Beihilfen in Anwendung |
| des vorliegenden Gesetzes gewährte Beihilfen einschliessen oder nicht, | des vorliegenden Gesetzes gewährte Beihilfen einschliessen oder nicht, |
| den vom Betrieb infolge der Dioxinkrise erlittenen Schaden nicht | den vom Betrieb infolge der Dioxinkrise erlittenen Schaden nicht |
| überschreiten, wobei gegebenenfalls sämtliche regionalen öffentlichen | überschreiten, wobei gegebenenfalls sämtliche regionalen öffentlichen |
| Beihilfen, die der Betrieb infolge dieser Krise erhält, und sämtliche | Beihilfen, die der Betrieb infolge dieser Krise erhält, und sämtliche |
| Entschädigungen, die er aufgrund von Versicherungspolicen oder als | Entschädigungen, die er aufgrund von Versicherungspolicen oder als |
| Schadenersatz infolge der vertraglichen oder ausservertraglichen | Schadenersatz infolge der vertraglichen oder ausservertraglichen |
| Verantwortlichkeit eines Dritten erhält, berücksichtigt werden. | Verantwortlichkeit eines Dritten erhält, berücksichtigt werden. |
| Die aufgrund von Artikel 6 festgelegten Regeln finden Anwendung auf | Die aufgrund von Artikel 6 festgelegten Regeln finden Anwendung auf |
| die Festlegung des Subventionsäquivalents der verschiedenen Formen | die Festlegung des Subventionsäquivalents der verschiedenen Formen |
| öffentlicher Beihilfen, die infolge der Dioxinkrise gewährt worden | öffentlicher Beihilfen, die infolge der Dioxinkrise gewährt worden |
| sind, und auf die Feststellung des Schadens, den die Betriebe infolge | sind, und auf die Feststellung des Schadens, den die Betriebe infolge |
| dieser Krise erlitten haben. | dieser Krise erlitten haben. |
| Art. 18 - Die Einhaltung von Artikel 17 ist Gegenstand von Kontrollen, | Art. 18 - Die Einhaltung von Artikel 17 ist Gegenstand von Kontrollen, |
| die gemäss den vom König festgelegten Modalitäten von den Beamten und | die gemäss den vom König festgelegten Modalitäten von den Beamten und |
| Bediensteten des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft, | Bediensteten des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft, |
| die von dem für die Landwirtschaft zuständigen Minister bestimmt | die von dem für die Landwirtschaft zuständigen Minister bestimmt |
| werden, durchgeführt werden. Diese Beamten und Bediensteten können von | werden, durchgeführt werden. Diese Beamten und Bediensteten können von |
| den betroffenen Betrieben alle erforderlichen Informationen verlangen; | den betroffenen Betrieben alle erforderlichen Informationen verlangen; |
| sie können deren Rechnungen und Bücher vor Ort kontrollieren. | sie können deren Rechnungen und Bücher vor Ort kontrollieren. |
| Art. 19 - Der eventuelle Überschuss an öffentlichen Beihilfen, die ein | Art. 19 - Der eventuelle Überschuss an öffentlichen Beihilfen, die ein |
| Betrieb für den infolge der Dioxinkrise erlittenen Schaden erhalten | Betrieb für den infolge der Dioxinkrise erlittenen Schaden erhalten |
| hat, wird in umgekehrter chronologischer Reihenfolge auf die | hat, wird in umgekehrter chronologischer Reihenfolge auf die |
| erhaltenen föderalen Beihilfen angerechnet und muss dem Fonds, erhöht | erhaltenen föderalen Beihilfen angerechnet und muss dem Fonds, erhöht |
| um die Verzugszinsen zum Euribor-Satz von drei Monaten, | um die Verzugszinsen zum Euribor-Satz von drei Monaten, |
| zurückerstattet werden. Die Rückforderung des Überschusses erfolgt | zurückerstattet werden. Die Rückforderung des Überschusses erfolgt |
| durch Zutun der für die Eintreibung der Mehrwertsteuer zuständigen | durch Zutun der für die Eintreibung der Mehrwertsteuer zuständigen |
| Verwaltung. Die Artikel 94 und 95 der am 17. Juli 1991 koordinierten | Verwaltung. Die Artikel 94 und 95 der am 17. Juli 1991 koordinierten |
| Gesetze über die Staatsbuchführung finden Anwendung auf diese | Gesetze über die Staatsbuchführung finden Anwendung auf diese |
| Rückforderung. | Rückforderung. |
| KAPITEL VI - Schlussbestimmungen | KAPITEL VI - Schlussbestimmungen |
| Art. 20 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis einem | Art. 20 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis einem |
| Jahr und einer Geldstrafe von 50 (fünfzig) bis 10 000 (zehntausend) | Jahr und einer Geldstrafe von 50 (fünfzig) bis 10 000 (zehntausend) |
| Belgischen Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, | Belgischen Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, |
| wer sich den in Anwendung von Artikel 18 durchgeführten Kontrollen | wer sich den in Anwendung von Artikel 18 durchgeführten Kontrollen |
| widersetzt, wer sich weigert, den betreffenden Beamten oder | widersetzt, wer sich weigert, den betreffenden Beamten oder |
| Bediensteten die Informationen, die er ihnen mitteilen muss, zu | Bediensteten die Informationen, die er ihnen mitteilen muss, zu |
| erteilen oder wer ihnen wissentlich falsche oder unvollständige | erteilen oder wer ihnen wissentlich falsche oder unvollständige |
| Informationen erteilt. | Informationen erteilt. |
| § 2 - Der König kann strafrechtliche Sanktionen für Verstösse gegen | § 2 - Der König kann strafrechtliche Sanktionen für Verstösse gegen |
| die Bestimmungen der Ausführungserlasse des vorliegenden Gesetzes | die Bestimmungen der Ausführungserlasse des vorliegenden Gesetzes |
| vorsehen, die Er bestimmt. Diese Sanktionen dürfen eine | vorsehen, die Er bestimmt. Diese Sanktionen dürfen eine |
| Gefängnisstrafe von sechs Monaten und eine Geldstrafe von 10 000 | Gefängnisstrafe von sechs Monaten und eine Geldstrafe von 10 000 |
| (zehntausend) Belgischen Franken nicht überschreiten. | (zehntausend) Belgischen Franken nicht überschreiten. |
| § 3 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches finden | § 3 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches finden |
| Anwendung auf die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Verstösse. | Anwendung auf die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Verstösse. |
| Art. 21 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 21 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft, ausser Artikel 15, der am 25. August | Belgischen Staatsblatt in Kraft, ausser Artikel 15, der am 25. August |
| 1999, und Artikel 16, der am 1. Juli 1999 wirksam wird. | 1999, und Artikel 16, der am 1. Juli 1999 wirksam wird. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 3. Dezember 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 3. Dezember 1999 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
| Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, | Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, |
| der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft | der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft |
| J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
| Für die Ministerin des Verbraucherschutzes, | Für die Ministerin des Verbraucherschutzes, |
| der Volksgesundheit und der Umwelt, abwesend: | der Volksgesundheit und der Umwelt, abwesend: |
| Der Staatssekretär für Entwicklungszusammenarbeit | Der Staatssekretär für Entwicklungszusammenarbeit |
| E. BOUTMANS | E. BOUTMANS |
| Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands | Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands |
| J. GABRIELS | J. GABRIELS |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |
| Der Minister der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung | Der Minister der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung |
| R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
| Der Staatssekretär für Aussenhandel | Der Staatssekretär für Aussenhandel |
| P. CHEVALIER | P. CHEVALIER |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
| Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 april 2000. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 avril 2000. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |