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| Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 1 juli 1999 betreffende de beroepsbekwaamheid van de veiligheidsadviseurs voor het vervoer van andere gevaarlijke goederen dan die van de klassen 1 en 7 | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 1er juillet 1999 concernant la qualification professionnelle des conseillers à la sécurité pour le transport de marchandises dangereuses autres que celles des classes 1 et 7 |
|---|---|
| MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
| 25 APRIL 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 25 AVRIL 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
| Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 1 juli 1999 | langue allemande de l'arrêté ministériel du 1er juillet 1999 |
| concernant la qualification professionnelle des conseillers à la | |
| betreffende de beroepsbekwaamheid van de veiligheidsadviseurs voor het | sécurité pour le transport de marchandises dangereuses autres que |
| vervoer van andere gevaarlijke goederen dan die van de klassen 1 en 7 | celles des classes 1 et 7 |
| ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
| Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
| Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
| voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
| en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
| Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
| ministerieel besluit van 1 juli 1999 betreffende de beroepsbekwaamheid | ministériel du 1er juillet 1999 concernant la qualification |
| van de veiligheidsadviseurs voor het vervoer van andere gevaarlijke | professionnelle des conseillers à la sécurité pour le transport de |
| goederen dan die van de klassen 1 en 7, opgemaakt door de Centrale | marchandises dangereuses autres que celles des classes 1 et 7, établi |
| dienst voor Duitse vertaling van het | par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
| Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
| Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
| Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
|
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 1er juillet |
| vertaling van het ministerieel besluit van 1 juli 1999 betreffende de | 1999 concernant la qualification professionnelle des conseillers à la |
| beroepsbekwaamheid van de veiligheidsadviseurs voor het vervoer van | sécurité pour le transport de marchandises dangereuses autres que |
| andere gevaarlijke goederen dan die van de klassen 1 en 7. | celles des classes 1 et 7. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
| uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
| Gegeven te Brussel, 25 april 2000. | Donné à Bruxelles, le 25 avril 2000. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
| MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR | MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR |
| 1. JULI 1999 - Ministerieller Erlass über die berufliche Befähigung | 1. JULI 1999 - Ministerieller Erlass über die berufliche Befähigung |
| der Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter anderer | der Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter anderer |
| Klassen als der Klassen 1 und 7 | Klassen als der Klassen 1 und 7 |
| Der Minister des Transportwesens, | Der Minister des Transportwesens, |
| Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
| Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch | Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch |
| die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 20. Juli 1991; | die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 20. Juli 1991; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur | Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur |
| Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und | Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und |
| Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, | Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, |
| insbesondere der Artikel 1 und 3, abgeändert durch die Gesetze vom 21. | insbesondere der Artikel 1 und 3, abgeändert durch die Gesetze vom 21. |
| Juni 1985 und 28. Juli 1987; | Juni 1985 und 28. Juli 1987; |
| Aufgrund des Königlicher Erlasses vom 1. Juli 1999 über die Bestellung | Aufgrund des Königlicher Erlasses vom 1. Juli 1999 über die Bestellung |
| und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die | und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die |
| Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene oder | Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene oder |
| Binnenwasserstrassen, insbesondere der Artikel 9, 10, 11, 15 und 16; | Binnenwasserstrassen, insbesondere der Artikel 9, 10, 11, 15 und 16; |
| Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
| des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. Dezember 1998; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. Dezember 1998; |
| Aufgrund der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 12. Januar | Aufgrund der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 12. Januar |
| 1999; | 1999; |
| Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 22. März 1999, abgegeben | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 22. März 1999, abgegeben |
| in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 | in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom | koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom |
| 4. August 1996, | 4. August 1996, |
| Erlässt: | Erlässt: |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu |
| verstehen unter: | verstehen unter: |
| 1. « Königlichem Erlass »: der Königliche Erlass vom 1. Juli 1999 über | 1. « Königlichem Erlass »: der Königliche Erlass vom 1. Juli 1999 über |
| die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern | die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern |
| für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene oder | für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene oder |
| Binnenwasserstrassen; | Binnenwasserstrassen; |
| 2. « beauftragtem Beamten »: | 2. « beauftragtem Beamten »: |
| a) wenn es sich um die für die Beförderung auf Schiene spezifischen | a) wenn es sich um die für die Beförderung auf Schiene spezifischen |
| Angelegenheiten handelt: der Generaldirektor der | Angelegenheiten handelt: der Generaldirektor der |
| Landtransportverwaltung; | Landtransportverwaltung; |
| b) wenn es sich um die für die Beförderung auf Binnenwasserstrassen | b) wenn es sich um die für die Beförderung auf Binnenwasserstrassen |
| spezifischen Angelegenheiten handelt: der Generaldirektor der | spezifischen Angelegenheiten handelt: der Generaldirektor der |
| Verwaltung der Seeschiffahrtsangelegenheiten und der Schiffahrt; | Verwaltung der Seeschiffahrtsangelegenheiten und der Schiffahrt; |
| c) wenn es sich um die für die Beförderung auf der Strasse | c) wenn es sich um die für die Beförderung auf der Strasse |
| spezifischen Angelegenheiten und um die Angelegenheiten, die sich auf | spezifischen Angelegenheiten und um die Angelegenheiten, die sich auf |
| mehr als einen Verkehrsträger beziehen, handelt: der Generaldirektor | mehr als einen Verkehrsträger beziehen, handelt: der Generaldirektor |
| der Verwaltung der Verkehrsregelung und der Infrastruktur; | der Verwaltung der Verkehrsregelung und der Infrastruktur; |
| 3. « Prüfung »: die in Artikel 7 des Königlichen Erlasses erwähnte | 3. « Prüfung »: die in Artikel 7 des Königlichen Erlasses erwähnte |
| Prüfung. | Prüfung. |
| Art. 2 - Der vorliegende Erlass ist anwendbar auf Gefahrgut, das nicht | Art. 2 - Der vorliegende Erlass ist anwendbar auf Gefahrgut, das nicht |
| zu den Gefahrgutklassen 1 und 7 des ADR gehört. | zu den Gefahrgutklassen 1 und 7 des ADR gehört. |
| Art. 3 - § 1 - Für die in Artikel 7 des Königlichen Erlasses erwähnte | Art. 3 - § 1 - Für die in Artikel 7 des Königlichen Erlasses erwähnte |
| Schulung können die von den öffentlichen Behörden und von den von | Schulung können die von den öffentlichen Behörden und von den von |
| ihnen abhängenden Einrichtungen geschaffenen Schulungszentren, die von | ihnen abhängenden Einrichtungen geschaffenen Schulungszentren, die von |
| den Gemeinschaften geschaffenen oder zugelassenen | den Gemeinschaften geschaffenen oder zugelassenen |
| Unterrichtsanstalten, die als Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht | Unterrichtsanstalten, die als Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht |
| gegründeten privaten Einrichtungen und die anerkannten | gegründeten privaten Einrichtungen und die anerkannten |
| Berufsorganisationen zugelassen werden. | Berufsorganisationen zugelassen werden. |
| § 2 - Die Bedingungen für die Zulassung sind: | § 2 - Die Bedingungen für die Zulassung sind: |
| 1. über eine angemessene Infrastruktur, das heisst Räumlichkeiten, | 1. über eine angemessene Infrastruktur, das heisst Räumlichkeiten, |
| Stühle und Tische oder Pulte für die Anzahl Kursteilnehmer verfügen, | Stühle und Tische oder Pulte für die Anzahl Kursteilnehmer verfügen, |
| und dies für Gruppen von mindestens 10 Personen; | und dies für Gruppen von mindestens 10 Personen; |
| 2. über ausreichende Kenntnisse in Sachen Schulung verfügen; | 2. über ausreichende Kenntnisse in Sachen Schulung verfügen; |
| 3. über einen Schulungsplan verfügen. | 3. über einen Schulungsplan verfügen. |
| Art. 4 - § 1 - Anträge auf Zulassung der Dienste und Einrichtungen, | Art. 4 - § 1 - Anträge auf Zulassung der Dienste und Einrichtungen, |
| die die Kurse für die Schulung von Sicherheitsberatern erteilen, | die die Kurse für die Schulung von Sicherheitsberatern erteilen, |
| werden schriftlich beim beauftragten Beamten eingereicht. | werden schriftlich beim beauftragten Beamten eingereicht. |
| § 2 - Der Antrag enthält folgende Angaben: | § 2 - Der Antrag enthält folgende Angaben: |
| 1. Name, Statut und Adresse des Dienstes oder der Einrichtung; | 1. Name, Statut und Adresse des Dienstes oder der Einrichtung; |
| 2. die in Artikel 8 des Königlichen Erlasses erwähnte(n) | 2. die in Artikel 8 des Königlichen Erlasses erwähnte(n) |
| Gefahrgutkategorie(n); | Gefahrgutkategorie(n); |
| 3. die in Artikel 9 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vorgesehene(n) | 3. die in Artikel 9 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vorgesehene(n) |
| Teilschulung(en), die angeboten (wird) werden, sowie die Zeit, die für | Teilschulung(en), die angeboten (wird) werden, sowie die Zeit, die für |
| jede der Teilschulungen vorgesehen ist; | jede der Teilschulungen vorgesehen ist; |
| 4. die Sprache beziehungsweise die Sprachen, in der oder in denen die | 4. die Sprache beziehungsweise die Sprachen, in der oder in denen die |
| Kurse erteilt werden; | Kurse erteilt werden; |
| 5. eine ausführliche Beschreibung der Kenntnisse, über die der Dienst | 5. eine ausführliche Beschreibung der Kenntnisse, über die der Dienst |
| oder die Einrichtung verfügt; | oder die Einrichtung verfügt; |
| 6. eine Beschreibung der pädagogischen Methode, die angewandt wird; | 6. eine Beschreibung der pädagogischen Methode, die angewandt wird; |
| 7. die Verpflichtung, den Betrag der von den Teilnehmern verlangten | 7. die Verpflichtung, den Betrag der von den Teilnehmern verlangten |
| Einschreibegebühr so zu berechnen, dass dieser Betrag nur die Kosten | Einschreibegebühr so zu berechnen, dass dieser Betrag nur die Kosten |
| deckt, und auf einfache Anfrage des beauftragten Beamten jederzeit die | deckt, und auf einfache Anfrage des beauftragten Beamten jederzeit die |
| Einzelheiten dieser Berechnung vorzulegen; | Einzelheiten dieser Berechnung vorzulegen; |
| 8. die Verpflichtung, für jeden Schulungskurs nur so viele | 8. die Verpflichtung, für jeden Schulungskurs nur so viele |
| Einschreibungen anzunehmen, wie Plätze zur Verfügung stehen; | Einschreibungen anzunehmen, wie Plätze zur Verfügung stehen; |
| 9. die Höchstanzahl Bewerber, die pro Lehrgang angenommen werden kann. | 9. die Höchstanzahl Bewerber, die pro Lehrgang angenommen werden kann. |
| Diese Anzahl darf 30 Personen allerdings nicht übersteigen; | Diese Anzahl darf 30 Personen allerdings nicht übersteigen; |
| 10. den Betrag der von den Teilnehmern verlangten Einschreibegebühr. | 10. den Betrag der von den Teilnehmern verlangten Einschreibegebühr. |
| § 3 - Der Dienst oder die Einrichtung benachrichtigt den beauftragten | § 3 - Der Dienst oder die Einrichtung benachrichtigt den beauftragten |
| Beamten unverzüglich über jede Änderung der Angaben in Zusammenhang | Beamten unverzüglich über jede Änderung der Angaben in Zusammenhang |
| mit der Zulassung. | mit der Zulassung. |
| Art. 5 - Die zugelassenen Dienste oder Einrichtungen bieten die | Art. 5 - Die zugelassenen Dienste oder Einrichtungen bieten die |
| Schulungskurse in Belgien an. | Schulungskurse in Belgien an. |
| Sie führen ein Jahresregister, in dem nach laufenden Nummern folgendes | Sie führen ein Jahresregister, in dem nach laufenden Nummern folgendes |
| vermerkt wird: die Identität der eingeschriebenen Bewerber, das Datum | vermerkt wird: die Identität der eingeschriebenen Bewerber, das Datum |
| der Einschreibung und die Daten, an denen die Unterrichtsstunden | der Einschreibung und die Daten, an denen die Unterrichtsstunden |
| erteilt werden mit Angabe der Anwesenheit oder Abwesenheit der | erteilt werden mit Angabe der Anwesenheit oder Abwesenheit der |
| Bewerber. Eine Spalte ist für eventuelle Bemerkungen vorgesehen. | Bewerber. Eine Spalte ist für eventuelle Bemerkungen vorgesehen. |
| Diese Angaben können auf Trägern für elektronische Datenverarbeitung | Diese Angaben können auf Trägern für elektronische Datenverarbeitung |
| gespeichert werden. Die Daten müssen sechs Jahre lang aufbewahrt | gespeichert werden. Die Daten müssen sechs Jahre lang aufbewahrt |
| werden. | werden. |
| Sie stellen den Bewerbern, die an einer oder an mehreren | Sie stellen den Bewerbern, die an einer oder an mehreren |
| Teilschulungen teilgenommen haben, eine Bescheinigung gemäss dem in | Teilschulungen teilgenommen haben, eine Bescheinigung gemäss dem in |
| der Anlage aufgenommenen Muster aus. | der Anlage aufgenommenen Muster aus. |
| Auf der Bescheinigung ist die Schulung erwähnt, die der Bewerber | Auf der Bescheinigung ist die Schulung erwähnt, die der Bewerber |
| besucht hat, das heisst die Gefahrgutkategorie oder die | besucht hat, das heisst die Gefahrgutkategorie oder die |
| Gefahrgutkategorien sowie die Teilschulungen, von denen in Artikel 9 | Gefahrgutkategorien sowie die Teilschulungen, von denen in Artikel 9 |
| Absatz 2 des Königlichen Erlasses die Rede ist. | Absatz 2 des Königlichen Erlasses die Rede ist. |
| Art. 6 - § 1 - Der Minister entzieht die Zulassung, wenn der Dienst | Art. 6 - § 1 - Der Minister entzieht die Zulassung, wenn der Dienst |
| oder die Einrichtung: | oder die Einrichtung: |
| 1. die in Artikel 3 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr erfüllt; | 1. die in Artikel 3 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr erfüllt; |
| 2. den eingegangenen Verpflichtungen, wie sie in Artikel 4 erwähnt | 2. den eingegangenen Verpflichtungen, wie sie in Artikel 4 erwähnt |
| sind, nicht nachkommt; | sind, nicht nachkommt; |
| 3. die durch den Königlichen Erlass oder durch vorliegenden Erlass | 3. die durch den Königlichen Erlass oder durch vorliegenden Erlass |
| auferlegten Pflichten nicht korrekt einhält; | auferlegten Pflichten nicht korrekt einhält; |
| 4. die vom beauftragten Beamten erhaltenen Anweisungen nicht befolgt. | 4. die vom beauftragten Beamten erhaltenen Anweisungen nicht befolgt. |
| Der Verantwortliche des Dienstes oder der Einrichtung wird vorher | Der Verantwortliche des Dienstes oder der Einrichtung wird vorher |
| angehört. | angehört. |
| § 2 - Der Entzug wird dem Dienst oder der Einrichtung per Einschreiben | § 2 - Der Entzug wird dem Dienst oder der Einrichtung per Einschreiben |
| notifiziert. | notifiziert. |
| Art. 7 - Der in Artikel 11 des Königlichen Erlasses erwähnte | Art. 7 - Der in Artikel 11 des Königlichen Erlasses erwähnte |
| Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus: | Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus: |
| 1. einem Vorsitzenden, Generaldirektor der Verwaltung der | 1. einem Vorsitzenden, Generaldirektor der Verwaltung der |
| Verkehrsregelung und der Infrastruktur; | Verkehrsregelung und der Infrastruktur; |
| 2. zwei Vizevorsitzenden, von denen einer vom Generaldirektor der | 2. zwei Vizevorsitzenden, von denen einer vom Generaldirektor der |
| Landtransportverwaltung und der andere vom Generaldirektor der | Landtransportverwaltung und der andere vom Generaldirektor der |
| Verwaltung der Seeschiffahrtsangelegenheiten und der Schiffahrt | Verwaltung der Seeschiffahrtsangelegenheiten und der Schiffahrt |
| bestimmt wird; | bestimmt wird; |
| 3. drei Beamten, die vom Generaldirektor der Verwaltung der | 3. drei Beamten, die vom Generaldirektor der Verwaltung der |
| Verkehrsregelung und der Infrastruktur bestimmt werden; | Verkehrsregelung und der Infrastruktur bestimmt werden; |
| 4. einem Beamten, der vom Generaldirektor der Verwaltung der | 4. einem Beamten, der vom Generaldirektor der Verwaltung der |
| Seeschiffahrtsangelegenheiten und der Schiffahrt bestimmt wird, und | Seeschiffahrtsangelegenheiten und der Schiffahrt bestimmt wird, und |
| einem Beamten, der vom Generaldirektor der Landtransportverwaltung | einem Beamten, der vom Generaldirektor der Landtransportverwaltung |
| bestimmt wird; | bestimmt wird; |
| 5. einem Sekretär, der vom Generaldirektor der Verwaltung der | 5. einem Sekretär, der vom Generaldirektor der Verwaltung der |
| Verkehrsregelung und der Infrastruktur bestimmt wird. | Verkehrsregelung und der Infrastruktur bestimmt wird. |
| Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte | Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte |
| der Mitglieder anwesend ist. | der Mitglieder anwesend ist. |
| Den Vorsitz der Versammlung hat der Vorsitzende oder bei dessen | Den Vorsitz der Versammlung hat der Vorsitzende oder bei dessen |
| Abwesenheit der von ihm bestimmte Vizevorsitzende. | Abwesenheit der von ihm bestimmte Vizevorsitzende. |
| Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit der Mehrheit der | Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit der Mehrheit der |
| Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden | Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden |
| der Versammlung ausschlaggebend. | der Versammlung ausschlaggebend. |
| Art. 8 - Ein Bewerber kann nur die Teilprüfungen ablegen, die der aus | Art. 8 - Ein Bewerber kann nur die Teilprüfungen ablegen, die der aus |
| der in Artikel 5 Absatz 4 erwähnten Bescheinigung hervorgehenden | der in Artikel 5 Absatz 4 erwähnten Bescheinigung hervorgehenden |
| Schulung entsprechen. | Schulung entsprechen. |
| Art. 9 - Ein Bewerber kann nur an der ergänzenden Schulung teilnehmen | Art. 9 - Ein Bewerber kann nur an der ergänzenden Schulung teilnehmen |
| oder den Test ablegen, die beziehungsweise der den Verkehrsträgern und | oder den Test ablegen, die beziehungsweise der den Verkehrsträgern und |
| Gefahrgutkategorien entspricht, für die sein Schulungsnachweis gilt. | Gefahrgutkategorien entspricht, für die sein Schulungsnachweis gilt. |
| Art. 10 - § 1 - Die Duplikate von Schulungsnachweisen werden vom | Art. 10 - § 1 - Die Duplikate von Schulungsnachweisen werden vom |
| Prüfungsausschuss mit der Unterschrift eines vom Vorsitzenden zu | Prüfungsausschuss mit der Unterschrift eines vom Vorsitzenden zu |
| diesem Zweck bestimmten Mitglieds ausgestellt. | diesem Zweck bestimmten Mitglieds ausgestellt. |
| § 2 - Die Anträge auf Duplikate werden beim beauftragten Beamten | § 2 - Die Anträge auf Duplikate werden beim beauftragten Beamten |
| eingereicht. | eingereicht. |
| Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Brüssel, den 1. Juli 1999 | Brüssel, den 1. Juli 1999 |
| M. DAERDEN | M. DAERDEN |
| Anlage | Anlage |
| (Name und Anschrift des zugelassenen Dienstes oder der zugelassenen | (Name und Anschrift des zugelassenen Dienstes oder der zugelassenen |
| Einrichtung) | Einrichtung) |
| Bescheinigung über die Teilnahme an der Schulung für | Bescheinigung über die Teilnahme an der Schulung für |
| Sicherheitsberater | Sicherheitsberater |
| Nachstehende Person | Nachstehende Person |
| Name und Vorname: | Name und Vorname: |
| Geburtsdatum und Geburtsort: | Geburtsdatum und Geburtsort: |
| Staatsangehörigkeit: | Staatsangehörigkeit: |
| hat an den untenerwähnten Teilschulungen teilgenommen (1): | hat an den untenerwähnten Teilschulungen teilgenommen (1): |
| - an der den 3 Verkehrsträgern gemeinsamen Teilschulung für die | - an der den 3 Verkehrsträgern gemeinsamen Teilschulung für die |
| Beförderung von Gütern der Klasse 2 | Beförderung von Gütern der Klasse 2 |
| - an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern der | - an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern der |
| Klasse 2 im Strassenverkehr | Klasse 2 im Strassenverkehr |
| - an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern der | - an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern der |
| Klasse 2 im Schienenverkehr | Klasse 2 im Schienenverkehr |
| - an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern der | - an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern der |
| Klasse 2 im Binnenschiffsverkehr | Klasse 2 im Binnenschiffsverkehr |
| - an der den 3 Verkehrsträgern gemeinsamen Teilschulung für die | - an der den 3 Verkehrsträgern gemeinsamen Teilschulung für die |
| Beförderung von Gütern der Klassen 3 bis 9 mit Ausnahme von Gütern der | Beförderung von Gütern der Klassen 3 bis 9 mit Ausnahme von Gütern der |
| Klasse 7 | Klasse 7 |
| - an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern der | - an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern der |
| Klassen 3 bis 9 im Strassenverkehr mit Ausnahme von Gütern der Klasse | Klassen 3 bis 9 im Strassenverkehr mit Ausnahme von Gütern der Klasse |
| 7 | 7 |
| - an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern der | - an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern der |
| Klassen 3 bis 9 im Schienenverkehr mit Ausnahme von Gütern der Klasse | Klassen 3 bis 9 im Schienenverkehr mit Ausnahme von Gütern der Klasse |
| 7 | 7 |
| - an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern der | - an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern der |
| Klassen 3 bis 9 im Binnenschiffsverkehr mit Ausnahme von Gütern der | Klassen 3 bis 9 im Binnenschiffsverkehr mit Ausnahme von Gütern der |
| Klasse 7 | Klasse 7 |
| - an der den 3 Verkehrsträgern gemeinsamen Teilschulung für die | - an der den 3 Verkehrsträgern gemeinsamen Teilschulung für die |
| Beförderung von Gütern mit den UN-Nummern 1202, 1203 und 1223 | Beförderung von Gütern mit den UN-Nummern 1202, 1203 und 1223 |
| - an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern mit | - an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern mit |
| den UN-Nummern 1202, 1203 und 1223 im Strassenverkehr | den UN-Nummern 1202, 1203 und 1223 im Strassenverkehr |
| - an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern mit | - an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern mit |
| den UN-Nummern 1202, 1203 und 1223 im Schienenverkehr | den UN-Nummern 1202, 1203 und 1223 im Schienenverkehr |
| - an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern mit | - an der spezifischen Teilschulung für die Beförderung von Gütern mit |
| den UN-Nummern 1202, 1203 und 1223 im Binnenschiffsverkehr | den UN-Nummern 1202, 1203 und 1223 im Binnenschiffsverkehr |
| Name des Ausbilders beziehungsweise der Ausbilder: | Name des Ausbilders beziehungsweise der Ausbilder: |
| Datum der Kurse: | Datum der Kurse: |
| Ort und Datum: | Ort und Datum: |
| Unterschrift: | Unterschrift: |
| (1) Unzutreffendes bitte streichen | (1) Unzutreffendes bitte streichen |
| Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 1. Juli 1999 beigefügt zu | Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 1. Juli 1999 beigefügt zu |
| werden | werden |
| Der Minister des Transportwesens | Der Minister des Transportwesens |
| M. DAERDEN | M. DAERDEN |
| Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 april 2000. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 avril 2000. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |