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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 13 januari 2006 tot omzetting van de Richtlijn 2004/80/EG van de Raad van 29 april 2004 betreffende de schadeloosstelling van slachtoffers van misdrijven | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 13 janvier 2006 visant à transposer la Directive 2004/80/CE du Conseil du 29 avril 2004 relative à l'indemnisation des victimes de la criminalité |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
24 SEPTEMBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 24 SEPTEMBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van de wet van 13 januari 2006 tot | en langue allemande de la loi du 13 janvier 2006 visant à transposer |
omzetting van de Richtlijn 2004/80/EG van de Raad van 29 april 2004 | la Directive 2004/80/CE du Conseil du 29 avril 2004 relative à |
betreffende de schadeloosstelling van slachtoffers van misdrijven | l'indemnisation des victimes de la criminalité |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 13 | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
januari 2006 tot omzetting van de richtlijn 2004/80/EG van de Raad van | 13 janvier 2006 visant à transposer la directive 2004/80/CE du Conseil |
29 april 2004 betreffende de schadeloosstelling van slachtoffers van | du 29 avril 2004 relative à l'indemnisation des victimes de la |
misdrijven, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling | criminalité, établi par le Service central de traduction allemande |
bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van de wet van 13 januari 2006 tot omzetting van de | officielle en langue allemande de la loi du 13 janvier 2006 visant à |
richtlijn 2004/80/EG van de Raad van 29 april 2004 betreffende de | transposer la directive 2004/80/CE du Conseil du 29 avril 2004 |
schadeloosstelling van slachtoffers van misdrijven. | relative à l'indemnisation des victimes de la criminalité. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 24 september 2006. | Donné à Bruxelles, le 24 septembre 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage | Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
13. JANUAR 2006 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2004/80/EG des | 13. JANUAR 2006 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2004/80/EG des |
Rates vom 29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten | Rates vom 29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 40 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung | Art. 2 - Artikel 40 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung |
steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, aufgehoben durch das | steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, aufgehoben durch das |
Gesetz vom 26. März 2003, wird mit folgendem Wortlaut wieder | Gesetz vom 26. März 2003, wird mit folgendem Wortlaut wieder |
aufgenommen: | aufgenommen: |
« Ist die vorsätzliche Gewalttat auf dem Staatsgebiet eines anderen | « Ist die vorsätzliche Gewalttat auf dem Staatsgebiet eines anderen |
Mitgliedstaats der Europäischen Union begangen worden und hat der | Mitgliedstaats der Europäischen Union begangen worden und hat der |
Antragsteller seinen gewöhnlichen Wohnort in Belgien, kann der | Antragsteller seinen gewöhnlichen Wohnort in Belgien, kann der |
Antragsteller sich an die Hilfskommission wenden, die ihn für die | Antragsteller sich an die Hilfskommission wenden, die ihn für die |
Beantragung der Entschädigung bei der zuständigen Behörde unterstützt. | Beantragung der Entschädigung bei der zuständigen Behörde unterstützt. |
In diesem Fall wird die Kommission damit beauftragt: | In diesem Fall wird die Kommission damit beauftragt: |
1. dem Antragsteller die wichtigen Informationen über die | 1. dem Antragsteller die wichtigen Informationen über die |
Möglichkeiten der Beantragung einer Entschädigung in dem | Möglichkeiten der Beantragung einer Entschädigung in dem |
Mitgliedstaat, in dem die Gewalttat begangen worden ist, sowie die | Mitgliedstaat, in dem die Gewalttat begangen worden ist, sowie die |
erforderlichen Antragsformulare auf der Grundlage eines von der | erforderlichen Antragsformulare auf der Grundlage eines von der |
Europäischen Kommission erstellten Handbuchs zur Verfügung zu stellen, | Europäischen Kommission erstellten Handbuchs zur Verfügung zu stellen, |
2. dem Antragsteller auf Anfrage allgemeine Hinweise und Informationen | 2. dem Antragsteller auf Anfrage allgemeine Hinweise und Informationen |
zur Ausfüllung des Formulars und zu den gegebenenfalls benötigten | zur Ausfüllung des Formulars und zu den gegebenenfalls benötigten |
Belegen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, | Belegen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, |
3. unter Verwendung des von der Europäischen Kommission erstellten | 3. unter Verwendung des von der Europäischen Kommission erstellten |
Standardformulars den Antrag sowie etwaige Belege und Unterlagen so | Standardformulars den Antrag sowie etwaige Belege und Unterlagen so |
bald wie möglich der Entscheidungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem | bald wie möglich der Entscheidungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem |
die Gewalttat begangen worden ist, zu übermitteln, | die Gewalttat begangen worden ist, zu übermitteln, |
4. dem Antragsteller erforderlichenfalls allgemeine Hinweise dazu zu | 4. dem Antragsteller erforderlichenfalls allgemeine Hinweise dazu zu |
geben, wie etwaigen Ersuchen der Entscheidungsbehörde um | geben, wie etwaigen Ersuchen der Entscheidungsbehörde um |
Zusatzinformationen nachzukommen ist, und diese Informationen auf | Zusatzinformationen nachzukommen ist, und diese Informationen auf |
Antrag des Antragstellers anschliessend, gegebenenfalls mit einer | Antrag des Antragstellers anschliessend, gegebenenfalls mit einer |
Liste der übermittelten Belege und Unterlagen, so bald wie möglich auf | Liste der übermittelten Belege und Unterlagen, so bald wie möglich auf |
direktem Weg an die Entscheidungsbehörde weiterzuleiten, | direktem Weg an die Entscheidungsbehörde weiterzuleiten, |
5. wenn die Entscheidungsbehörde beschliesst, den Antragsteller oder | 5. wenn die Entscheidungsbehörde beschliesst, den Antragsteller oder |
eine andere Person wie einen Zeugen oder Sachverständigen anzuhören, | eine andere Person wie einen Zeugen oder Sachverständigen anzuhören, |
die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit | die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit |
a) die Anhörung der Betroffenen insbesondere mittels einer Telefon- | a) die Anhörung der Betroffenen insbesondere mittels einer Telefon- |
oder Videokonferenz direkt von der Entscheidungsbehörde gemäss den | oder Videokonferenz direkt von der Entscheidungsbehörde gemäss den |
Rechtsvorschriften ihres Mitgliedstaats durchgeführt wird oder | Rechtsvorschriften ihres Mitgliedstaats durchgeführt wird oder |
b) die Anhörung der Betroffenen von der Kommission durchgeführt wird, | b) die Anhörung der Betroffenen von der Kommission durchgeführt wird, |
die der Entscheidungsbehörde anschliessend ein Protokoll der Anhörung | die der Entscheidungsbehörde anschliessend ein Protokoll der Anhörung |
übermittelt. | übermittelt. |
Die unter Nummer 5 Buchstabe a) vorgesehene direkte Anhörung darf nur | Die unter Nummer 5 Buchstabe a) vorgesehene direkte Anhörung darf nur |
in Zusammenarbeit mit der Kommission und auf der Grundlage der | in Zusammenarbeit mit der Kommission und auf der Grundlage der |
Freiwilligkeit erfolgen, was die Anordnung von Zwangsmassnahmen durch | Freiwilligkeit erfolgen, was die Anordnung von Zwangsmassnahmen durch |
die Entscheidungsbehörde ausschliesst. | die Entscheidungsbehörde ausschliesst. |
Bei der Ausführung der unter den Nummern 1 bis 5 vorgesehenen Aufgaben | Bei der Ausführung der unter den Nummern 1 bis 5 vorgesehenen Aufgaben |
nimmt die Kommission keinerlei Bewertung des Antrags vor und | nimmt die Kommission keinerlei Bewertung des Antrags vor und |
informiert die Antragsteller über die Möglichkeit, Beistand zu | informiert die Antragsteller über die Möglichkeit, Beistand zu |
bekommen oder vertreten zu werden. | bekommen oder vertreten zu werden. |
Die Kommission kann den Sekretär und die beigeordneten Sekretäre mit | Die Kommission kann den Sekretär und die beigeordneten Sekretäre mit |
der Ausführung der Nummern 1 bis 4 beauftragen. Die unter Nummer 5 | der Ausführung der Nummern 1 bis 4 beauftragen. Die unter Nummer 5 |
erwähnten Anhörungen werden von den Kammerpräsidenten, die als | erwähnten Anhörungen werden von den Kammerpräsidenten, die als |
alleiniges Mitglied tagen, vorgenommen. » | alleiniges Mitglied tagen, vorgenommen. » |
Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 40bis mit folgendem | Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 40bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Ist die vorsätzliche Gewalttat auf belgischem Staatsgebiet begangen | « Ist die vorsätzliche Gewalttat auf belgischem Staatsgebiet begangen |
worden und hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Wohnort in einem | worden und hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Wohnort in einem |
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, kann der Antragsteller | anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, kann der Antragsteller |
sein Ersuchen um Gewährung einer finanziellen Hilfe, einer dringenden | sein Ersuchen um Gewährung einer finanziellen Hilfe, einer dringenden |
Hilfe oder einer ergänzenden Hilfe anhand eines von der Europäischen | Hilfe oder einer ergänzenden Hilfe anhand eines von der Europäischen |
Kommission erstellten Standardformulars über die Behörde, die von | Kommission erstellten Standardformulars über die Behörde, die von |
diesem Mitgliedstaat insbesondere damit beauftragt ist, das Opfer bei | diesem Mitgliedstaat insbesondere damit beauftragt ist, das Opfer bei |
der zuständigen Behörde zu unterstützen, bei der Hilfskommission | der zuständigen Behörde zu unterstützen, bei der Hilfskommission |
einreichen. | einreichen. |
Nach Eingang eines von der Unterstützungsbehörde übermittelten | Nach Eingang eines von der Unterstützungsbehörde übermittelten |
Antrags, übermittelt die Kommission der Unterstützungsbehörde und dem | Antrags, übermittelt die Kommission der Unterstützungsbehörde und dem |
Antragsteller so bald wie möglich folgende Informationen und | Antragsteller so bald wie möglich folgende Informationen und |
Unterlagen: | Unterlagen: |
1. den Namen und die Personalien der Person, die mit der Akte | 1. den Namen und die Personalien der Person, die mit der Akte |
beauftragt ist, | beauftragt ist, |
2. eine Bestätigung des Antragseingangs; | 2. eine Bestätigung des Antragseingangs; |
3. wenn möglich, eine Angabe des ungefähren Zeitpunkts, zu dem über | 3. wenn möglich, eine Angabe des ungefähren Zeitpunkts, zu dem über |
den Antrag entschieden wird. | den Antrag entschieden wird. |
Möchte die Kommission den Antragsteller oder eine andere Person wie | Möchte die Kommission den Antragsteller oder eine andere Person wie |
einen Zeugen oder Sachverständigen anhören, kann sie sich an die | einen Zeugen oder Sachverständigen anhören, kann sie sich an die |
Unterstützungsbehörde wenden, um die notwendigen Massnahmen zu | Unterstützungsbehörde wenden, um die notwendigen Massnahmen zu |
treffen, damit | treffen, damit |
1. die Anhörung der Betroffenen insbesondere mittels einer Telefon- | 1. die Anhörung der Betroffenen insbesondere mittels einer Telefon- |
oder Videokonferenz direkt von der Kommission gemäss den belgischen | oder Videokonferenz direkt von der Kommission gemäss den belgischen |
Rechtsvorschriften durchgeführt wird oder | Rechtsvorschriften durchgeführt wird oder |
2. die Anhörung der Betroffenen von der Unterstützungsbehörde, die der | 2. die Anhörung der Betroffenen von der Unterstützungsbehörde, die der |
Kommission anschliessend ein Protokoll der Anhörung übermittelt, | Kommission anschliessend ein Protokoll der Anhörung übermittelt, |
gemäss den Rechtsvorschriften ihres Mitgliedstaats durchgeführt wird. | gemäss den Rechtsvorschriften ihres Mitgliedstaats durchgeführt wird. |
Die unter Nummer 1 des vorherigen Absatzes vorgesehene direkte | Die unter Nummer 1 des vorherigen Absatzes vorgesehene direkte |
Anhörung darf nur in Zusammenarbeit mit der Unterstützungsbehörde und | Anhörung darf nur in Zusammenarbeit mit der Unterstützungsbehörde und |
auf der Grundlage der Freiwilligkeit erfolgen, was die Anordnung von | auf der Grundlage der Freiwilligkeit erfolgen, was die Anordnung von |
Zwangsmassnahmen durch die Kommission ausschliesst. | Zwangsmassnahmen durch die Kommission ausschliesst. |
Die Kommission übermittelt ihre Entscheidung über die Anträge auf | Die Kommission übermittelt ihre Entscheidung über die Anträge auf |
Entschädigung dem Antragsteller und der Unterstützungsbehörde unter | Entschädigung dem Antragsteller und der Unterstützungsbehörde unter |
Verwendung des von der Europäischen Kommission erstellten | Verwendung des von der Europäischen Kommission erstellten |
Standardformulars so bald wie möglich. » | Standardformulars so bald wie möglich. » |
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 40ter mit folgendem | Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 40ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Für die Informationen, die die Kommission aufgrund der Artikel 40 | « Für die Informationen, die die Kommission aufgrund der Artikel 40 |
und 40bis übermittelt, verwenden die Kommission und ihr Sekretariat in | und 40bis übermittelt, verwenden die Kommission und ihr Sekretariat in |
ihren Beziehungen mit der Empfängerbehörde entweder die Amtssprache | ihren Beziehungen mit der Empfängerbehörde entweder die Amtssprache |
oder eine der Sprachen des Mitgliedstaats dieser Behörde, die auch | oder eine der Sprachen des Mitgliedstaats dieser Behörde, die auch |
eine der Sprachen der Einrichtungen der Union ist, oder eine andere | eine der Sprachen der Einrichtungen der Union ist, oder eine andere |
Sprache der Einrichtungen der Union, die der Mitgliedstaat nach | Sprache der Einrichtungen der Union, die der Mitgliedstaat nach |
eigenen Angaben akzeptiert; hiervon ausgenommen sind die | eigenen Angaben akzeptiert; hiervon ausgenommen sind die |
Entscheidungen der Kommission und die Anhörungsprotokolle gemäss | Entscheidungen der Kommission und die Anhörungsprotokolle gemäss |
Artikel 40 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b), für die die | Artikel 40 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b), für die die |
Sprachenregelung nach den koordinierten Gesetzen vom 18. Juli 1966 | Sprachenregelung nach den koordinierten Gesetzen vom 18. Juli 1966 |
über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten gilt. | über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten gilt. |
Für die Informationen, die die Kommission aufgrund der Artikel 40 und | Für die Informationen, die die Kommission aufgrund der Artikel 40 und |
40bis erhält, werden nur die Landessprachen und Englisch angenommen; | 40bis erhält, werden nur die Landessprachen und Englisch angenommen; |
hiervon ausgenommen sind die Entscheidungen der Entscheidungsbehörde | hiervon ausgenommen sind die Entscheidungen der Entscheidungsbehörde |
und die Anhörungsprotokolle gemäss Artikel 40bis Absatz 3 Nummer 2, | und die Anhörungsprotokolle gemäss Artikel 40bis Absatz 3 Nummer 2, |
für die die Sprachenregelung nach den Rechtsvorschriften des Landes, | für die die Sprachenregelung nach den Rechtsvorschriften des Landes, |
in dem diese Behörde ansässig ist, gilt. » | in dem diese Behörde ansässig ist, gilt. » |
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 40quater mit folgendem | Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 40quater mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Für die Anwendung der Artikel 40, 40bis und 40ter kann die | « Für die Anwendung der Artikel 40, 40bis und 40ter kann die |
Kommission vereidigte Übersetzer und Dolmetscher heranziehen. | Kommission vereidigte Übersetzer und Dolmetscher heranziehen. |
Die von der Kommission in Anwendung der Artikel 40 und 40bis | Die von der Kommission in Anwendung der Artikel 40 und 40bis |
erbrachten Dienstleistungen begründen keinen Anspruch auf eine | erbrachten Dienstleistungen begründen keinen Anspruch auf eine |
Rückerstattung von Gebühren oder Kosten durch den Antragsteller oder | Rückerstattung von Gebühren oder Kosten durch den Antragsteller oder |
die Entscheidungsbehörde. | die Entscheidungsbehörde. |
In Anwendung der Artikel 40 und 40bis übermittelte Antragsformulare | In Anwendung der Artikel 40 und 40bis übermittelte Antragsformulare |
und sonstige Unterlagen bedürfen weder einer Beglaubigung noch einer | und sonstige Unterlagen bedürfen weder einer Beglaubigung noch einer |
entsprechenden Förmlichkeit. » | entsprechenden Förmlichkeit. » |
Art. 6 - Artikel 41 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: | Art. 6 - Artikel 41 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: |
« Die durch das Gesetz vom 13. Januar 2006 eingefügten Artikel 40 bis | « Die durch das Gesetz vom 13. Januar 2006 eingefügten Artikel 40 bis |
40quater treten am 1. Januar 2006 in Kraft. » | 40quater treten am 1. Januar 2006 in Kraft. » |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 13. Januar 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 13. Januar 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 24 september 2006. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 septembre 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |