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              | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van bepalingen van de programmawet van 20 juli 2006 | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions de la loi-programme du 20 juillet 2006 | 
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | 
| 24 OKTOBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 24 OCTOBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 
| officiële Duitse vertaling van bepalingen van de programmawet van 20 | en langue allemande de dispositions de la loi-programme du 20 juillet | 
| juli 2006 | 2006 | 
| ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, | 
| Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. | 
| Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | 
| voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | 
| en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | 
| Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen 1 | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles | 
| tot 23, 26, 27, 56 tot 59, 63 en 64 van de programmawet van 20 juli | 1 à 23, 26, 27, 56 à 59, 63 et 64 de la loi-programme du 20 juillet | 
| 2006, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het | 2006, établi par le Service central de traduction allemande auprès du | 
| Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | 
| Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | 
| Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : | 
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse  | 
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction  | 
| vertaling van de artikelen 1 tot 23, 26, 27, 56 tot 59, 63 en 64 van | officielle en langue allemande des articles 1 à 23, 26, 27, 56 à 59, | 
| de programmawet van 20 juli 2006. | 63 et 64 de la loi-programme du 20 juillet 2006. | 
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de  | 
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du  | 
| uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. | 
| Gegeven te Brussel, 24 oktober 2006. | Donné à Bruxelles, le 24 octobre 2006. | 
| ALBERT | ALBERT | 
| Van Koningswege : | Par le Roi : | 
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, | 
| P. DEWAEL | P. DEWAEL | 
| Bijlage | Annexe | 
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | 
| 20. JULI 2006 - Programmgesetz | 20. JULI 2006 - Programmgesetz | 
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, | 
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | 
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | 
| TITEL I - Allgemeine Bestimmung | TITEL I - Allgemeine Bestimmung | 
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | 
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. | 
| TITEL II - Finanzen | TITEL II - Finanzen | 
| KAPITEL I - Reform einiger Bestimmungen in Bezug auf das | KAPITEL I - Reform einiger Bestimmungen in Bezug auf das | 
| Steuerverfahren | Steuerverfahren | 
| Abschnitt I - Einkommensteuergesetzbuch 1992 | Abschnitt I - Einkommensteuergesetzbuch 1992 | 
| Art. 2 - In Artikel 318 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | Art. 2 - In Artikel 318 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | 
| werden die Wörter « der Generaldirektor der Verwaltung, die die | werden die Wörter « der Generaldirektor der Verwaltung, die die | 
| Untersuchung durchgeführt hat, mit der gemeinsamen Zustimmung des | Untersuchung durchgeführt hat, mit der gemeinsamen Zustimmung des | 
| Generalverwalters der Steuern und des beigeordneten Generalverwalters | Generalverwalters der Steuern und des beigeordneten Generalverwalters | 
| der Steuern » durch die Wörter « der zu diesem Zweck vom Minister der | der Steuern » durch die Wörter « der zu diesem Zweck vom Minister der | 
| Finanzen bestimmte Beamte » ersetzt. | Finanzen bestimmte Beamte » ersetzt. | 
| Art. 3 - In Artikel 327 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden | Art. 3 - In Artikel 327 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden | 
| zwischen den Wörtern « nur mit der ausdrücklichen Erlaubnis » und den | zwischen den Wörtern « nur mit der ausdrücklichen Erlaubnis » und den | 
| Wörtern « des Generalprokurators » die Wörter « des | Wörtern « des Generalprokurators » die Wörter « des | 
| Föderalprokurators, » eingefügt. | Föderalprokurators, » eingefügt. | 
| Art. 4 - Artikel 358 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: | Art. 4 - Artikel 358 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: | 
| 1. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 
| « § 2 - In den in § 1 Nr. 1, 3 und 4 erwähnten Fällen muss die Steuer | « § 2 - In den in § 1 Nr. 1, 3 und 4 erwähnten Fällen muss die Steuer | 
| oder die Steuernachforderung festgelegt werden innerhalb zwölf Monaten | oder die Steuernachforderung festgelegt werden innerhalb zwölf Monaten | 
| ab dem Datum, an dem: | ab dem Datum, an dem: | 
| 1. der in § 1 Nr. 1 erwähnte Verstoss festgestellt wurde, | 1. der in § 1 Nr. 1 erwähnte Verstoss festgestellt wurde, | 
| 2. gegen die Entscheidung in dem in § 1 Nr. 3 erwähnten | 2. gegen die Entscheidung in dem in § 1 Nr. 3 erwähnten | 
| Gerichtsverfahren kein Einspruch beziehungsweise keine Beschwerde mehr | Gerichtsverfahren kein Einspruch beziehungsweise keine Beschwerde mehr | 
| möglich ist, | möglich ist, | 
| 3. die Verwaltung von den in § 1 Nr. 4 erwähnten beweiskräftigen | 3. die Verwaltung von den in § 1 Nr. 4 erwähnten beweiskräftigen | 
| Angaben Kenntnis genommen hat. » | Angaben Kenntnis genommen hat. » | 
| 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut | 
| ergänzt: | ergänzt: | 
| « § 3 - In dem in § 1 Nr. 2 erwähnten Fall muss die Steuer oder die | « § 3 - In dem in § 1 Nr. 2 erwähnten Fall muss die Steuer oder die | 
| Steuernachforderung innerhalb vierundzwanzig Monaten ab dem Datum, an | Steuernachforderung innerhalb vierundzwanzig Monaten ab dem Datum, an | 
| dem die belgische Verwaltung von den in § 1 Nr. 2 erwähnten | dem die belgische Verwaltung von den in § 1 Nr. 2 erwähnten | 
| Ergebnissen der Kontrolle oder Untersuchung Kenntnis genommen hat, | Ergebnissen der Kontrolle oder Untersuchung Kenntnis genommen hat, | 
| festgelegt werden. » | festgelegt werden. » | 
| Art. 5 - Artikel 4 tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat der | Art. 5 - Artikel 4 tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat der | 
| Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt | 
| in Kraft. | in Kraft. | 
| Art. 6 - Ist die Veranlagungsfrist erwähnt in Artikel 358 § 2 Nr. 2 | Art. 6 - Ist die Veranlagungsfrist erwähnt in Artikel 358 § 2 Nr. 2 | 
| desselben Gesetzbuches, so wie er vor seiner Abänderung durch Artikel | desselben Gesetzbuches, so wie er vor seiner Abänderung durch Artikel | 
| 4 des vorliegenden Gesetzes bestand, am Datum des In-Kraft-Tretens des | 4 des vorliegenden Gesetzes bestand, am Datum des In-Kraft-Tretens des | 
| vorerwähnten Artikels nicht abgelaufen, kann die Steuer oder die | vorerwähnten Artikels nicht abgelaufen, kann die Steuer oder die | 
| Steuernachforderung innerhalb vierundzwanzig Monaten ab dem Datum, an | Steuernachforderung innerhalb vierundzwanzig Monaten ab dem Datum, an | 
| dem die belgische Verwaltung von den in Artikel 358 § 1 Nr. 2 | dem die belgische Verwaltung von den in Artikel 358 § 1 Nr. 2 | 
| desselben Gesetzbuches erwähnten Ergebnissen der Kontrolle oder | desselben Gesetzbuches erwähnten Ergebnissen der Kontrolle oder | 
| Untersuchung Kenntnis genommen hat, festgelegt werden. | Untersuchung Kenntnis genommen hat, festgelegt werden. | 
| Art. 7 - In Artikel 371 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 7 - In Artikel 371 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | 
| Gesetz vom 15. März 1999, werden die Wörter « innerhalb einer Frist | Gesetz vom 15. März 1999, werden die Wörter « innerhalb einer Frist | 
| von drei Monaten » durch die Wörter « innerhalb einer Frist von sechs | von drei Monaten » durch die Wörter « innerhalb einer Frist von sechs | 
| Monaten » ersetzt. | Monaten » ersetzt. | 
| Art. 8 - Artikel 7 tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat der | Art. 8 - Artikel 7 tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat der | 
| Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt | 
| in Kraft. | in Kraft. | 
| Art. 9 - Ist die Widerspruchsfrist erwähnt in Artikel 371 desselben | Art. 9 - Ist die Widerspruchsfrist erwähnt in Artikel 371 desselben | 
| Gesetzbuches, so wie er vor seiner Abänderung durch Artikel 7 des | Gesetzbuches, so wie er vor seiner Abänderung durch Artikel 7 des | 
| vorliegenden Gesetzes bestand, am Datum des In-Kraft-Tretens des | vorliegenden Gesetzes bestand, am Datum des In-Kraft-Tretens des | 
| vorerwähnten Artikels nicht abgelaufen, kann der Widerspruch innerhalb | vorerwähnten Artikels nicht abgelaufen, kann der Widerspruch innerhalb | 
| einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der Versendung des | einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der Versendung des | 
| Steuerbescheids, auf dem die Widerspruchsfrist vermerkt ist, oder des | Steuerbescheids, auf dem die Widerspruchsfrist vermerkt ist, oder des | 
| Veranlagungsbescheids oder ab dem Datum der Erhebung der Steuern auf | Veranlagungsbescheids oder ab dem Datum der Erhebung der Steuern auf | 
| andere Weise als per Heberolle eingereicht werden. | andere Weise als per Heberolle eingereicht werden. | 
| Abschnitt II - Mehrwertsteuergesetzbuch | Abschnitt II - Mehrwertsteuergesetzbuch | 
| Art. 10 - Artikel 58 § 4 Nr. 7 letzter Absatz des | Art. 10 - Artikel 58 § 4 Nr. 7 letzter Absatz des | 
| Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom | Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom | 
| 23. Dezember 1994, wird durch folgenden Absatz ersetzt: | 23. Dezember 1994, wird durch folgenden Absatz ersetzt: | 
| « Die Dokumente, die dieses Abzugsrecht belegen, müssen während des in | « Die Dokumente, die dieses Abzugsrecht belegen, müssen während des in | 
| Artikel 60 § 1 erwähnten Zeitraums aufbewahrt werden. » | Artikel 60 § 1 erwähnten Zeitraums aufbewahrt werden. » | 
| Art. 11 - In Artikel 62bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 11 - In Artikel 62bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | 
| Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. | Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. | 
| März 1999, werden die Wörter « seitens des Postscheckamtes und seitens | März 1999, werden die Wörter « seitens des Postscheckamtes und seitens | 
| Bank-, Wechsel-, Kredit- und Sparinstituten nur verlangen, wenn sie | Bank-, Wechsel-, Kredit- und Sparinstituten nur verlangen, wenn sie | 
| aufgrund einer Ermächtigung des Generaldirektors dieser Verwaltung | aufgrund einer Ermächtigung des Generaldirektors dieser Verwaltung | 
| handeln, die mit der gemeinsamen Zustimmung des Generalverwalters der | handeln, die mit der gemeinsamen Zustimmung des Generalverwalters der | 
| Steuern und des beigeordneten Generalverwalters der Steuern erteilt | Steuern und des beigeordneten Generalverwalters der Steuern erteilt | 
| wird » durch die Wörter « seitens der Bank Der Post und seitens Bank-, | wird » durch die Wörter « seitens der Bank Der Post und seitens Bank-, | 
| Wechsel-, Kredit- und Sparinstituten nur verlangen, wenn sie aufgrund | Wechsel-, Kredit- und Sparinstituten nur verlangen, wenn sie aufgrund | 
| einer Ermächtigung handeln, die von dem zu diesem Zweck vom Minister | einer Ermächtigung handeln, die von dem zu diesem Zweck vom Minister | 
| der Finanzen bestimmten Beamten erteilt wird » ersetzt. | der Finanzen bestimmten Beamten erteilt wird » ersetzt. | 
| Art. 12 - Artikel 90 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das | Art. 12 - Artikel 90 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das | 
| Gesetz vom 15. März 1999, wird mit folgendem Wortlaut wieder | Gesetz vom 15. März 1999, wird mit folgendem Wortlaut wieder | 
| aufgenommen: | aufgenommen: | 
| « Art. 90 - Bei Streitfällen über die Anwendung eines Steuergesetzes | « Art. 90 - Bei Streitfällen über die Anwendung eines Steuergesetzes | 
| kann das persönliche Erscheinen im Namen des Staates durch jeden | kann das persönliche Erscheinen im Namen des Staates durch jeden | 
| Beamten einer Steuerverwaltung erfolgen. » | Beamten einer Steuerverwaltung erfolgen. » | 
| Art. 13 - In Artikel 93quaterdecies § 1 Absatz 3 desselben | Art. 13 - In Artikel 93quaterdecies § 1 Absatz 3 desselben | 
| Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, werden | Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, werden | 
| zwischen den Wörtern « nur mit der ausdrücklichen Erlaubnis » und den | zwischen den Wörtern « nur mit der ausdrücklichen Erlaubnis » und den | 
| Wörtern « des Generalprokurators » die Wörter « des | Wörtern « des Generalprokurators » die Wörter « des | 
| Föderalprokurators, » eingefügt. | Föderalprokurators, » eingefügt. | 
| KAPITEL II - Haftung der Leiter | KAPITEL II - Haftung der Leiter | 
| Art. 14 - In das Einkommensteuergesetzbuch 1992 wird ein Artikel | Art. 14 - In das Einkommensteuergesetzbuch 1992 wird ein Artikel | 
| 442quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 442quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 
| « Art. 442quater - § 1 - Verstösst eine Gesellschaft oder eine in | « Art. 442quater - § 1 - Verstösst eine Gesellschaft oder eine in | 
| Artikel 17 § 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen | Artikel 17 § 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen | 
| ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne | ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne | 
| Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen erwähnte juristische Person | Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen erwähnte juristische Person | 
| gegen ihre Verpflichtung zur Zahlung des Berufssteuervorabzugs, haften | gegen ihre Verpflichtung zur Zahlung des Berufssteuervorabzugs, haften | 
| der oder die Leiter der Gesellschaft oder juristischen Person, die mit | der oder die Leiter der Gesellschaft oder juristischen Person, die mit | 
| der täglichen Geschäftsführung der Gesellschaft oder juristischen | der täglichen Geschäftsführung der Gesellschaft oder juristischen | 
| Person beauftragt sind, gesamtschuldnerisch für den Verstoss, wenn er | Person beauftragt sind, gesamtschuldnerisch für den Verstoss, wenn er | 
| auf ein Verschulden im Sinne von Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches | auf ein Verschulden im Sinne von Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches | 
| zurückzuführen ist, den sie in der Geschäftsführung der Gesellschaft | zurückzuführen ist, den sie in der Geschäftsführung der Gesellschaft | 
| oder juristischen Person begangen haben. | oder juristischen Person begangen haben. | 
| Diese gesamtschuldnerische Haftung kann auf die anderen Leiter der | Diese gesamtschuldnerische Haftung kann auf die anderen Leiter der | 
| Gesellschaft oder juristischen Person ausgeweitet werden, wenn ihnen | Gesellschaft oder juristischen Person ausgeweitet werden, wenn ihnen | 
| ein Verschulden nachgewiesen wird, das zu dem in Absatz 1 erwähnten | ein Verschulden nachgewiesen wird, das zu dem in Absatz 1 erwähnten | 
| Verstoss geführt hat. | Verstoss geführt hat. | 
| Als Leiter einer Gesellschaft oder juristischen Person im Sinne des | Als Leiter einer Gesellschaft oder juristischen Person im Sinne des | 
| vorliegenden Artikels gelten Personen, die de facto oder de jure | vorliegenden Artikels gelten Personen, die de facto oder de jure | 
| befugt sind oder gewesen sind, die Gesellschaft oder juristische | befugt sind oder gewesen sind, die Gesellschaft oder juristische | 
| Person zu verwalten, gerichtliche Mandatsträger ausgenommen. | Person zu verwalten, gerichtliche Mandatsträger ausgenommen. | 
| § 2 - Die wiederholte Nichtzahlung des Berufssteuervorabzugs durch die | § 2 - Die wiederholte Nichtzahlung des Berufssteuervorabzugs durch die | 
| Gesellschaft oder juristische Person gilt ausser bei Beweis des | Gesellschaft oder juristische Person gilt ausser bei Beweis des | 
| Gegenteils aus einem in § 1 Absatz 1 erwähnten Verschulden | Gegenteils aus einem in § 1 Absatz 1 erwähnten Verschulden | 
| hervorzugehen. | hervorzugehen. | 
| Als wiederholte Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Zahlung des | Als wiederholte Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Zahlung des | 
| Berufssteuervorabzugs im Sinne des vorliegenden Artikels gilt: | Berufssteuervorabzugs im Sinne des vorliegenden Artikels gilt: | 
| - für einen Schuldner, der den Vorabzug vierteljährlich schuldet, die | - für einen Schuldner, der den Vorabzug vierteljährlich schuldet, die | 
| Nichtzahlung von mindestens zwei fälligen Schulden während eines | Nichtzahlung von mindestens zwei fälligen Schulden während eines | 
| Zeitraums von einem Jahr, | Zeitraums von einem Jahr, | 
| - für einen Schuldner, der den Vorabzug monatlich schuldet, die | - für einen Schuldner, der den Vorabzug monatlich schuldet, die | 
| Nichtzahlung von mindestens drei fälligen Schulden während eines | Nichtzahlung von mindestens drei fälligen Schulden während eines | 
| Zeitraums von einem Jahr. | Zeitraums von einem Jahr. | 
| § 3 - Es gibt keine Verschuldensvermutung im Sinne von § 2 Absatz 1, | § 3 - Es gibt keine Verschuldensvermutung im Sinne von § 2 Absatz 1, | 
| wenn die Nichtzahlung aus Zahlungsschwierigkeiten hervorgeht, die zur | wenn die Nichtzahlung aus Zahlungsschwierigkeiten hervorgeht, die zur | 
| Eröffnung eines Verfahrens des gerichtlichen Vergleichs, eines | Eröffnung eines Verfahrens des gerichtlichen Vergleichs, eines | 
| Konkursverfahrens oder eines Verfahrens der gerichtlichen Auflösung | Konkursverfahrens oder eines Verfahrens der gerichtlichen Auflösung | 
| geführt haben. | geführt haben. | 
| § 4 - Die gesamtschuldnerische Haftung der Leiter der Gesellschaft | § 4 - Die gesamtschuldnerische Haftung der Leiter der Gesellschaft | 
| oder juristischen Person kann nur für die Zahlung der Schulden in | oder juristischen Person kann nur für die Zahlung der Schulden in | 
| Sachen Berufssteuervorabzug, bestehend aus Hauptsumme und Zinsen, | Sachen Berufssteuervorabzug, bestehend aus Hauptsumme und Zinsen, | 
| geltend gemacht werden. | geltend gemacht werden. | 
| § 5 - Eine gerichtliche Klage gegen verantwortliche Leiter ist nur | § 5 - Eine gerichtliche Klage gegen verantwortliche Leiter ist nur | 
| zulässig, wenn sie nach Ablauf einer Frist von einem Monat ab einer | zulässig, wenn sie nach Ablauf einer Frist von einem Monat ab einer | 
| vom Einnehmer per Einschreibebrief versandten Notifizierung erhoben | vom Einnehmer per Einschreibebrief versandten Notifizierung erhoben | 
| wird, durch die die Empfänger aufgefordert werden, die notwendigen | wird, durch die die Empfänger aufgefordert werden, die notwendigen | 
| Massnahmen zu ergreifen, um den Verstoss aufzuheben oder nachzuweisen, | Massnahmen zu ergreifen, um den Verstoss aufzuheben oder nachzuweisen, | 
| dass der Verstoss nicht auf ein Verschulden ihrerseits zurückzuführen | dass der Verstoss nicht auf ein Verschulden ihrerseits zurückzuführen | 
| ist. | ist. | 
| Diese Bestimmung verhindert jedoch nicht, dass der mit der Eintreibung | Diese Bestimmung verhindert jedoch nicht, dass der mit der Eintreibung | 
| beauftragte Beamte in der vorerwähnten Frist Sicherungsmassnahmen | beauftragte Beamte in der vorerwähnten Frist Sicherungsmassnahmen | 
| fordern kann auf das Vermögen des oder der Leiter der Gesellschaft | fordern kann auf das Vermögen des oder der Leiter der Gesellschaft | 
| oder juristischen Person, dem/denen eine Notifizierung zugesandt | oder juristischen Person, dem/denen eine Notifizierung zugesandt | 
| worden ist. » | worden ist. » | 
| Art. 15 - In das Mehrwertsteuergesetzbuch wird ein Artikel 93undecies | Art. 15 - In das Mehrwertsteuergesetzbuch wird ein Artikel 93undecies | 
| C mit folgendem Wortlaut eingefügt: | C mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 
| « Art. 93undecies C - § 1 - Verstösst eine Gesellschaft oder eine in | « Art. 93undecies C - § 1 - Verstösst eine Gesellschaft oder eine in | 
| Artikel 17 § 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen | Artikel 17 § 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen | 
| ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne | ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne | 
| Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen erwähnte juristische | Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen erwähnte juristische | 
| Person, die der Mehrwertsteuer unterliegt, gegen ihre Verpflichtung | Person, die der Mehrwertsteuer unterliegt, gegen ihre Verpflichtung | 
| zur Zahlung der Steuer, der Zinsen oder Nebenkosten, haften der oder | zur Zahlung der Steuer, der Zinsen oder Nebenkosten, haften der oder | 
| die Leiter der Gesellschaft oder juristischen Person, die mit der | die Leiter der Gesellschaft oder juristischen Person, die mit der | 
| täglichen Geschäftsführung der Gesellschaft oder juristischen Person | täglichen Geschäftsführung der Gesellschaft oder juristischen Person | 
| beauftragt sind, gesamtschuldnerisch für den Verstoss, wenn er auf ein | beauftragt sind, gesamtschuldnerisch für den Verstoss, wenn er auf ein | 
| Verschulden im Sinne von Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches | Verschulden im Sinne von Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches | 
| zurückzuführen ist, den sie in der Geschäftsführung der Gesellschaft | zurückzuführen ist, den sie in der Geschäftsführung der Gesellschaft | 
| oder juristischen Person begangen haben. | oder juristischen Person begangen haben. | 
| Diese gesamtschuldnerische Haftung kann auf die anderen Leiter der | Diese gesamtschuldnerische Haftung kann auf die anderen Leiter der | 
| Gesellschaft oder juristischen Person ausgeweitet werden, wenn ihnen | Gesellschaft oder juristischen Person ausgeweitet werden, wenn ihnen | 
| ein Verschulden nachgewiesen wird, das zu dem in Absatz 1 erwähnten | ein Verschulden nachgewiesen wird, das zu dem in Absatz 1 erwähnten | 
| Verstoss geführt hat. | Verstoss geführt hat. | 
| Als Leiter einer Gesellschaft oder juristischen Person im Sinne des | Als Leiter einer Gesellschaft oder juristischen Person im Sinne des | 
| vorliegenden Artikels gelten Personen, die de facto oder de jure | vorliegenden Artikels gelten Personen, die de facto oder de jure | 
| befugt sind oder gewesen sind, die Gesellschaft oder juristische | befugt sind oder gewesen sind, die Gesellschaft oder juristische | 
| Person zu verwalten, gerichtliche Mandatsträger ausgenommen. | Person zu verwalten, gerichtliche Mandatsträger ausgenommen. | 
| § 2 - Die wiederholte Nichtzahlung der vorerwähnten Steuerschuld durch | § 2 - Die wiederholte Nichtzahlung der vorerwähnten Steuerschuld durch | 
| die Gesellschaft oder juristische Person gilt ausser bei Beweis des | die Gesellschaft oder juristische Person gilt ausser bei Beweis des | 
| Gegenteils aus einem in § 1 Absatz 1 erwähnten Verschulden | Gegenteils aus einem in § 1 Absatz 1 erwähnten Verschulden | 
| hervorzugehen. | hervorzugehen. | 
| Als wiederholte Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Zahlung der | Als wiederholte Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Zahlung der | 
| Steuerschuld im Sinne des vorliegenden Artikels gilt: | Steuerschuld im Sinne des vorliegenden Artikels gilt: | 
| - für einen Steuerpflichtigen, der zur Einreichung vierteljährlicher | - für einen Steuerpflichtigen, der zur Einreichung vierteljährlicher | 
| Mehrwertsteuererklärungen verpflichtet ist, die Nichtzahlung von | Mehrwertsteuererklärungen verpflichtet ist, die Nichtzahlung von | 
| mindestens zwei einforderbaren Schulden während eines Zeitraums von | mindestens zwei einforderbaren Schulden während eines Zeitraums von | 
| einem Jahr, | einem Jahr, | 
| - für einen Steuerpflichtigen, der zur Einreichung monatlicher | - für einen Steuerpflichtigen, der zur Einreichung monatlicher | 
| Mehrwertsteuererklärungen verpflichtet ist, die Nichtzahlung von | Mehrwertsteuererklärungen verpflichtet ist, die Nichtzahlung von | 
| mindestens drei einforderbaren Schulden während eines Zeitraums von | mindestens drei einforderbaren Schulden während eines Zeitraums von | 
| einem Jahr. | einem Jahr. | 
| § 3 - Es gibt keine Verschuldensvermutung im Sinne von § 2 Absatz 1, | § 3 - Es gibt keine Verschuldensvermutung im Sinne von § 2 Absatz 1, | 
| wenn die Nichtzahlung aus Zahlungsschwierigkeiten hervorgeht, die zur | wenn die Nichtzahlung aus Zahlungsschwierigkeiten hervorgeht, die zur | 
| Eröffnung eines Verfahrens des gerichtlichen Vergleichs, eines | Eröffnung eines Verfahrens des gerichtlichen Vergleichs, eines | 
| Konkursverfahrens oder eines Verfahrens der gerichtlichen Auflösung | Konkursverfahrens oder eines Verfahrens der gerichtlichen Auflösung | 
| geführt haben. | geführt haben. | 
| § 4 - Die gesamtschuldnerische Haftung der Leiter der Gesellschaft | § 4 - Die gesamtschuldnerische Haftung der Leiter der Gesellschaft | 
| oder juristischen Person kann nur für die Zahlung der | oder juristischen Person kann nur für die Zahlung der | 
| Mehrwertsteuerschuld, bestehend aus Hauptsumme und Nebenkosten, | Mehrwertsteuerschuld, bestehend aus Hauptsumme und Nebenkosten, | 
| geltend gemacht werden. | geltend gemacht werden. | 
| § 5 - Eine gerichtliche Klage gegen verantwortliche Leiter ist nur | § 5 - Eine gerichtliche Klage gegen verantwortliche Leiter ist nur | 
| zulässig, wenn sie nach Ablauf einer Frist von einem Monat ab einer | zulässig, wenn sie nach Ablauf einer Frist von einem Monat ab einer | 
| vom Einnehmer per Einschreibebrief versandten Notifizierung erhoben | vom Einnehmer per Einschreibebrief versandten Notifizierung erhoben | 
| wird, durch die die Empfänger aufgefordert werden, die notwendigen | wird, durch die die Empfänger aufgefordert werden, die notwendigen | 
| Massnahmen zu ergreifen, um den Verstoss aufzuheben oder nachzuweisen, | Massnahmen zu ergreifen, um den Verstoss aufzuheben oder nachzuweisen, | 
| dass der Verstoss nicht auf ein Verschulden ihrerseits zurückzuführen | dass der Verstoss nicht auf ein Verschulden ihrerseits zurückzuführen | 
| ist. | ist. | 
| Diese Bestimmung verhindert jedoch nicht, dass der mit der Eintreibung | Diese Bestimmung verhindert jedoch nicht, dass der mit der Eintreibung | 
| beauftragte Beamte in der vorerwähnten Frist Sicherungsmassnahmen | beauftragte Beamte in der vorerwähnten Frist Sicherungsmassnahmen | 
| fordern kann auf das Vermögen des oder der Leiter der Gesellschaft | fordern kann auf das Vermögen des oder der Leiter der Gesellschaft | 
| oder juristischen Person, dem/denen eine Notifizierung zugesandt | oder juristischen Person, dem/denen eine Notifizierung zugesandt | 
| worden ist. » | worden ist. » | 
| Art. 16 - Die Artikel 14 und 15 treten am Tag der Veröffentlichung des | Art. 16 - Die Artikel 14 und 15 treten am Tag der Veröffentlichung des | 
| vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | 
| KAPITEL III - Eintreibung des Berufssteuervorabzugs | KAPITEL III - Eintreibung des Berufssteuervorabzugs | 
| Art. 17 - Artikel 298 § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, | Art. 17 - Artikel 298 § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, | 
| abgeändert durch das Gesetz vom 5. Dezember 2001, wird durch folgenden | abgeändert durch das Gesetz vom 5. Dezember 2001, wird durch folgenden | 
| Absatz ergänzt: | Absatz ergänzt: | 
| « Absatz 2 ist nicht auf den Berufssteuervorabzug anwendbar, der in | « Absatz 2 ist nicht auf den Berufssteuervorabzug anwendbar, der in | 
| Ermangelung der Zahlung innerhalb der in Artikel 412 erwähnten Frist | Ermangelung der Zahlung innerhalb der in Artikel 412 erwähnten Frist | 
| in die Heberolle eingetragen wurde. » | in die Heberolle eingetragen wurde. » | 
| KAPITEL IV - Mehrwertsteuer - Massnahmen zur Bekämpfung | KAPITEL IV - Mehrwertsteuer - Massnahmen zur Bekämpfung | 
| missbräuchlicher Praktiken und zur Einführung einer | missbräuchlicher Praktiken und zur Einführung einer | 
| Gesamtschuldnerschaft bei Nichtzahlung der Steuer | Gesamtschuldnerschaft bei Nichtzahlung der Steuer | 
| Art. 18 - Artikel 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, abgeändert durch | Art. 18 - Artikel 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, abgeändert durch | 
| das Gesetz vom 28. Dezember 1992, die Königlichen Erlasse vom 7. | das Gesetz vom 28. Dezember 1992, die Königlichen Erlasse vom 7. | 
| August 1995, 22. Dezember 1995, 28. Dezember 1999 und 30. Dezember | August 1995, 22. Dezember 1995, 28. Dezember 1999 und 30. Dezember | 
| 1999, das Programmgesetz vom 2. August 2002 und das Gesetz vom 17. | 1999, das Programmgesetz vom 2. August 2002 und das Gesetz vom 17. | 
| Juni 2004, wird durch einen Paragraphen 10 mit folgendem Wortlaut | Juni 2004, wird durch einen Paragraphen 10 mit folgendem Wortlaut | 
| ergänzt: | ergänzt: | 
| « § 10 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches ist eine | « § 10 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches ist eine | 
| Praxis missbräuchlich, wenn die bewirkten Umsätze zum Erhalt eines | Praxis missbräuchlich, wenn die bewirkten Umsätze zum Erhalt eines | 
| Steuervorteils führen, dessen Bewilligung im Widerspruch zu dem im | Steuervorteils führen, dessen Bewilligung im Widerspruch zu dem im | 
| vorliegenden Gesetzbuch und in seinen Ausführungserlassen verfolgten | vorliegenden Gesetzbuch und in seinen Ausführungserlassen verfolgten | 
| Ziel steht, und diese Umsätze im Grunde die Erzielung dieses Vorteils | Ziel steht, und diese Umsätze im Grunde die Erzielung dieses Vorteils | 
| zum Ziel haben. » | zum Ziel haben. » | 
| Art. 19 - Artikel 51bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 19 - Artikel 51bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | 
| Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen | Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen | 
| Erlass vom 22. Dezember 1995 und das Gesetz vom 7. März 2002, wird wie | Erlass vom 22. Dezember 1995 und das Gesetz vom 7. März 2002, wird wie | 
| folgt abgeändert: | folgt abgeändert: | 
| 1. In § 2 werden die Wörter « wird in dem Masse von der | 1. In § 2 werden die Wörter « wird in dem Masse von der | 
| Gesamtschuldnerschaft befreit » durch die Wörter « wird in den in § 1 | Gesamtschuldnerschaft befreit » durch die Wörter « wird in den in § 1 | 
| erwähnten Fällen in dem Masse von der Gesamtschuldnerschaft befreit » | erwähnten Fällen in dem Masse von der Gesamtschuldnerschaft befreit » | 
| ersetzt. | ersetzt. | 
| 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut | 
| ergänzt: | ergänzt: | 
| « § 4 - Steuerpflichtige haften gesamtschuldnerisch mit der Person, | « § 4 - Steuerpflichtige haften gesamtschuldnerisch mit der Person, | 
| die aufgrund von Artikel 51 §§ 1 und 2 die Steuer schuldet, für die | die aufgrund von Artikel 51 §§ 1 und 2 die Steuer schuldet, für die | 
| Zahlung der Steuer, wenn sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie einer Umsatz | Zahlung der Steuer, wenn sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie einer Umsatz | 
| bewirkt haben, wussten oder wissen mussten, dass die Nichtzahlung der | bewirkt haben, wussten oder wissen mussten, dass die Nichtzahlung der | 
| Steuer in der Umsatzkette mit der Absicht die Steuer zu hinterziehen | Steuer in der Umsatzkette mit der Absicht die Steuer zu hinterziehen | 
| erfolgte oder erfolgen würde. » | erfolgte oder erfolgen würde. » | 
| Art. 20 - Artikel 59 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 20 - Artikel 59 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die | 
| Gesetze vom 27. Dezember 1977, 22. Dezember 1989, 28. Dezember 1992 | Gesetze vom 27. Dezember 1977, 22. Dezember 1989, 28. Dezember 1992 | 
| und 27. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: | und 27. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: | 
| 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 
| « Verstösse gegen oder missbräuchliche Praktiken in Bezug auf die | « Verstösse gegen oder missbräuchliche Praktiken in Bezug auf die | 
| Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches oder seine | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches oder seine | 
| Ausführungsbestimmungen und Begebenheiten, durch die das Bestehen | Ausführungsbestimmungen und Begebenheiten, durch die das Bestehen | 
| einer zu entrichtenden Steuer oder Geldbusse belegt wird | einer zu entrichtenden Steuer oder Geldbusse belegt wird | 
| beziehungsweise die zu dieser Belegung beitragen, können von der | beziehungsweise die zu dieser Belegung beitragen, können von der | 
| Verwaltung gemäss den Regeln und mit allen Mitteln des allgemeinen | Verwaltung gemäss den Regeln und mit allen Mitteln des allgemeinen | 
| Rechts - einschliesslich Zeugen und Vermutungen, Eid jedoch | Rechts - einschliesslich Zeugen und Vermutungen, Eid jedoch | 
| ausgeschlossen - und darüber hinaus durch Protokolle der Bediensteten | ausgeschlossen - und darüber hinaus durch Protokolle der Bediensteten | 
| des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen nachgewiesen werden. » | des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen nachgewiesen werden. » | 
| 2. Paragraph 3 wird aufgehoben. | 2. Paragraph 3 wird aufgehoben. | 
| Art. 21 - In Artikel 70 § 1bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 21 - In Artikel 70 § 1bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | 
| das Gesetz vom 27. Dezember 1977, werden die Wörter « Wer | das Gesetz vom 27. Dezember 1977, werden die Wörter « Wer | 
| unrechtmässig einen Vorsteuerabzug erhalten hat » durch die Wörter « | unrechtmässig einen Vorsteuerabzug erhalten hat » durch die Wörter « | 
| Wer die Steuer unrechtmässig oder missbräuchlich abgezogen hat » | Wer die Steuer unrechtmässig oder missbräuchlich abgezogen hat » | 
| ersetzt. | ersetzt. | 
| Art. 22 - Artikel 79 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 22 - Artikel 79 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | 
| vom 7. April 2005, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch | vom 7. April 2005, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch | 
| einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 
| « § 2 - Bei missbräuchlichen Praktiken muss die Person, die die Steuer | « § 2 - Bei missbräuchlichen Praktiken muss die Person, die die Steuer | 
| von den betreffenden Umsätzen abgezogen hat, dem Staat die auf diese | von den betreffenden Umsätzen abgezogen hat, dem Staat die auf diese | 
| Weise als Mehrwertsteuer abgezogenen Beträge zurückzahlen. » | Weise als Mehrwertsteuer abgezogenen Beträge zurückzahlen. » | 
| KAPITEL V - Bargeldgesellschaften | KAPITEL V - Bargeldgesellschaften | 
| Art. 23 - In das Einkommensteuergesetzbuch 1992 wird ein Artikel | Art. 23 - In das Einkommensteuergesetzbuch 1992 wird ein Artikel | 
| 442ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 442ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 
| « Art. 442ter - § 1 - Juristische Personen oder natürliche Personen, | « Art. 442ter - § 1 - Juristische Personen oder natürliche Personen, | 
| die - allein oder mit ihrem Ehepartner oder ihrem gesetzlich | die - allein oder mit ihrem Ehepartner oder ihrem gesetzlich | 
| zusammenwohnenden Partner und/oder mit ihren Verwandten in | zusammenwohnenden Partner und/oder mit ihren Verwandten in | 
| absteigender Linie, in aufsteigender Linie und in der Seitenlinie bis | absteigender Linie, in aufsteigender Linie und in der Seitenlinie bis | 
| zum zweiten Grad einschliesslich - direkt oder indirekt mindestens 33 | zum zweiten Grad einschliesslich - direkt oder indirekt mindestens 33 | 
| Prozent der Aktien oder Anteile in einer inländischen Gesellschaft | Prozent der Aktien oder Anteile in einer inländischen Gesellschaft | 
| halten und diese Aktien oder Anteile oder einen Teil davon im Laufe | halten und diese Aktien oder Anteile oder einen Teil davon im Laufe | 
| eines Zeitraums von einem Jahr zu mindestens 75 Prozent übertragen, | eines Zeitraums von einem Jahr zu mindestens 75 Prozent übertragen, | 
| haften von Rechts wegen gesamtschuldnerisch für die Zahlung der von | haften von Rechts wegen gesamtschuldnerisch für die Zahlung der von | 
| der Gesellschaft geschuldeten Steuern und Nebenkosten, wenn die Aktiva | der Gesellschaft geschuldeten Steuern und Nebenkosten, wenn die Aktiva | 
| der Gesellschaft spätestens am Tag der Zahlung des Preises der Aktien | der Gesellschaft spätestens am Tag der Zahlung des Preises der Aktien | 
| oder Anteile zu mindestens 75 Prozent aus Geldanlagen, Finanzanlagen, | oder Anteile zu mindestens 75 Prozent aus Geldanlagen, Finanzanlagen, | 
| Forderungen und/oder verfügbaren Werten bestehen. | Forderungen und/oder verfügbaren Werten bestehen. | 
| § 2 - Die in § 1 erwähnte gesamtschuldnerische Haftung gilt nur für | § 2 - Die in § 1 erwähnte gesamtschuldnerische Haftung gilt nur für | 
| Steuern und Nebenkosten in Bezug auf: | Steuern und Nebenkosten in Bezug auf: | 
| - den Besteuerungszeitraum, in dem die Übertragung der Aktien oder | - den Besteuerungszeitraum, in dem die Übertragung der Aktien oder | 
| Anteile erfolgt ist, | Anteile erfolgt ist, | 
| - die drei Besteuerungszeiträume vor dem Besteuerungszeitraum, in dem | - die drei Besteuerungszeiträume vor dem Besteuerungszeitraum, in dem | 
| die Übertragung der Aktien oder Anteile erfolgt ist. | die Übertragung der Aktien oder Anteile erfolgt ist. | 
| Hat die Gesellschaft spätestens am Tag der Übertragung der Aktien oder | Hat die Gesellschaft spätestens am Tag der Übertragung der Aktien oder | 
| Anteile einen Mehrwert auf Sachanlagen oder immaterielle Anlagen | Anteile einen Mehrwert auf Sachanlagen oder immaterielle Anlagen | 
| verwirklicht, die Gegenstand der in Artikel 47 erwähnten gestaffelten | verwirklicht, die Gegenstand der in Artikel 47 erwähnten gestaffelten | 
| Besteuerung sein können unter der Bedingung, dass der Ertrag der | Besteuerung sein können unter der Bedingung, dass der Ertrag der | 
| Veräusserung gemäss § 2 dieses Artikels wieder angelegt wird, und hat | Veräusserung gemäss § 2 dieses Artikels wieder angelegt wird, und hat | 
| sie in ihrer Steuererklärung in Bezug auf den Besteuerungszeitraum der | sie in ihrer Steuererklärung in Bezug auf den Besteuerungszeitraum der | 
| Verwirklichung des Mehrwertes ihre Absicht zur Wiederanlage bekundet | Verwirklichung des Mehrwertes ihre Absicht zur Wiederanlage bekundet | 
| und wurde die Wiederanlage nicht in der gesetzlichen Frist | und wurde die Wiederanlage nicht in der gesetzlichen Frist | 
| durchgeführt, haften die Verkäufer der Aktien oder Anteile ausserdem | durchgeführt, haften die Verkäufer der Aktien oder Anteile ausserdem | 
| gesamtschuldnerisch für die Steuern in Bezug auf vorerwähnten | gesamtschuldnerisch für die Steuern in Bezug auf vorerwähnten | 
| Mehrwert. | Mehrwert. | 
| § 3 - Paragraph 1 ist nicht auf Übertragungen von Aktien oder Anteilen | § 3 - Paragraph 1 ist nicht auf Übertragungen von Aktien oder Anteilen | 
| einer notierten Gesellschaft oder einer Gesellschaft, die der | einer notierten Gesellschaft oder einer Gesellschaft, die der | 
| Kontrolle der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen | Kontrolle der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen | 
| unterliegt, anwendbar. » | unterliegt, anwendbar. » | 
| (...) | (...) | 
| KAPITEL VII - Landeskasse für Naturkatastrophen | KAPITEL VII - Landeskasse für Naturkatastrophen | 
Art. 26.Im Jahr 2006 wird ein Betrag von 26.700.000 Euro, der aus der  | 
Art. 26.Im Jahr 2006 wird ein Betrag von 26.700.000 Euro, der aus der  | 
| jährlichen Steuer auf die Versicherungsgeschäfte stammt, so wie sie in | jährlichen Steuer auf die Versicherungsgeschäfte stammt, so wie sie in | 
| Titel XII Artikel 173 bis 183 des Gesetzbuches der der Stempelsteuer | Titel XII Artikel 173 bis 183 des Gesetzbuches der der Stempelsteuer | 
| gleichgesetzten Steuern vorgesehen ist, zur Finanzierung der | gleichgesetzten Steuern vorgesehen ist, zur Finanzierung der | 
| Landeskasse für Naturkatastrophen verwendet. | Landeskasse für Naturkatastrophen verwendet. | 
| Dieser Betrag wird über den Bereitstellungsfonds 66.80.B zugewiesen. | Dieser Betrag wird über den Bereitstellungsfonds 66.80.B zugewiesen. | 
| Monatlich wird der Landeskasse für Naturkatastrophen ein Zwölftel des | Monatlich wird der Landeskasse für Naturkatastrophen ein Zwölftel des | 
| auf Jahresbasis vorgesehenen Betrags zugewiesen. | auf Jahresbasis vorgesehenen Betrags zugewiesen. | 
| Dieses Zwölftel wird spätestens am 20. des Monats gezahlt, im Laufe | Dieses Zwölftel wird spätestens am 20. des Monats gezahlt, im Laufe | 
| dessen die Einnahmen in Bezug auf die oben erwähnte jährliche Steuer | dessen die Einnahmen in Bezug auf die oben erwähnte jährliche Steuer | 
| auf die Versicherungsgeschäfte eingehen. | auf die Versicherungsgeschäfte eingehen. | 
| Art. 27 - Artikel 37 § 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die | Art. 27 - Artikel 37 § 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die | 
| Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern | Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern | 
| verursachter Schäden wird wie folgt ergänzt: | verursachter Schäden wird wie folgt ergänzt: | 
| « 4. gegebenenfalls aus einem Teil des Aufkommens der jährlichen | « 4. gegebenenfalls aus einem Teil des Aufkommens der jährlichen | 
| Steuern auf die Versicherungsgeschäfte, so wie diese Steuern in Titel | Steuern auf die Versicherungsgeschäfte, so wie diese Steuern in Titel | 
| XII Artikel 173 bis 183 des Gesetzbuches der der Stempelsteuer | XII Artikel 173 bis 183 des Gesetzbuches der der Stempelsteuer | 
| gleichgesetzten Steuern vorgesehen sind. Für das Jahr 2006 werden | gleichgesetzten Steuern vorgesehen sind. Für das Jahr 2006 werden | 
| 26.700.000 Euro über den in Artikel 26 des Programmgesetzes vom 20. | 26.700.000 Euro über den in Artikel 26 des Programmgesetzes vom 20. | 
| Juli 2006 erwähnten Bereitstellungsfonds 66.80.B zugewiesen. » | Juli 2006 erwähnten Bereitstellungsfonds 66.80.B zugewiesen. » | 
| (...) | (...) | 
| TITEL III - Soziale Angelegenheiten | TITEL III - Soziale Angelegenheiten | 
| (...) | (...) | 
| KAPITEL IX - Persönliche und gesamtschuldnerische Haftung der | KAPITEL IX - Persönliche und gesamtschuldnerische Haftung der | 
| Geschäftsführer und Verwalter von Gesellschaften im Falle eines | Geschäftsführer und Verwalter von Gesellschaften im Falle eines | 
| Konkurses | Konkurses | 
| Art. 56 - Artikel 265 des Gesellschaftsgesetzbuches, abgeändert durch | Art. 56 - Artikel 265 des Gesellschaftsgesetzbuches, abgeändert durch | 
| den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000 und das Gesetz vom 4. | den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000 und das Gesetz vom 4. | 
| September 2002, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen | September 2002, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen | 
| Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 
| « § 2 - Unbeschadet von § 1 können Geschäftsführer, ehemalige | « § 2 - Unbeschadet von § 1 können Geschäftsführer, ehemalige | 
| Geschäftsführer und alle anderen Personen, die effektiv befugt gewesen | Geschäftsführer und alle anderen Personen, die effektiv befugt gewesen | 
| sind, die Gesellschaft zu verwalten, vom Landesamt für soziale | sind, die Gesellschaft zu verwalten, vom Landesamt für soziale | 
| Sicherheit und vom Konkursverwalter persönlich und gesamtschuldnerisch | Sicherheit und vom Konkursverwalter persönlich und gesamtschuldnerisch | 
| haftbar gemacht werden für die Gesamtheit oder einen Teil der zum | haftbar gemacht werden für die Gesamtheit oder einen Teil der zum | 
| Zeitpunkt der Verkündung des Konkurses geschuldeten Sozialbeiträge, | Zeitpunkt der Verkündung des Konkurses geschuldeten Sozialbeiträge, | 
| Beitragszuschläge, Verzugszinsen und der Pauschalentschädigung erwähnt | Beitragszuschläge, Verzugszinsen und der Pauschalentschädigung erwähnt | 
| in Artikel 54 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur | in Artikel 54 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur | 
| Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des | Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des | 
| Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | 
| Arbeitnehmer, wenn erwiesen ist, dass ein von ihnen begangener als | Arbeitnehmer, wenn erwiesen ist, dass ein von ihnen begangener als | 
| schwerwiegend anzusehender Fehler dem Konkurs zugrunde lag, oder wenn | schwerwiegend anzusehender Fehler dem Konkurs zugrunde lag, oder wenn | 
| sich die Geschäftsführer, ehemaligen Geschäftsführer und | sich die Geschäftsführer, ehemaligen Geschäftsführer und | 
| Verantwortlichen im Laufe eines Zeitraums von fünf Jahren vor | Verantwortlichen im Laufe eines Zeitraums von fünf Jahren vor | 
| Verkündung des Konkurses in der in Artikel 38 § 3octies Nr. 8 des | Verkündung des Konkurses in der in Artikel 38 § 3octies Nr. 8 des | 
| Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze | Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze | 
| der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger beschriebenen Situation | der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger beschriebenen Situation | 
| befunden haben. | befunden haben. | 
| Das Landesamt für soziale Sicherheit oder der Konkursverwalter erheben | Das Landesamt für soziale Sicherheit oder der Konkursverwalter erheben | 
| vor dem Handelsgericht, das über den Konkurs der Gesellschaft erkennt, | vor dem Handelsgericht, das über den Konkurs der Gesellschaft erkennt, | 
| Klage in Sachen persönliche und gesamtschuldnerische Haftung der in | Klage in Sachen persönliche und gesamtschuldnerische Haftung der in | 
| Absatz 1 erwähnten Leiter. | Absatz 1 erwähnten Leiter. | 
| Paragraph 1 Absatz 2 ist in Bezug auf vorerwähnte Schulden nicht auf | Paragraph 1 Absatz 2 ist in Bezug auf vorerwähnte Schulden nicht auf | 
| das vorerwähnte Landesamt und den vorerwähnten Konkursverwalter | das vorerwähnte Landesamt und den vorerwähnten Konkursverwalter | 
| anwendbar. | anwendbar. | 
| Als schwerwiegend anzusehender Fehler gilt jede schwere und | Als schwerwiegend anzusehender Fehler gilt jede schwere und | 
| organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2 des | organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2 des | 
| Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des | Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des | 
| Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der | Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der | 
| Terrorismusfinanzierung und die Tatsache, dass die Gesellschaft von | Terrorismusfinanzierung und die Tatsache, dass die Gesellschaft von | 
| einem Geschäftsführer oder Verantwortlichen geleitet wird, der in | einem Geschäftsführer oder Verantwortlichen geleitet wird, der in | 
| mindestens zwei Konkursen, Liquidationen oder gleichartigen | mindestens zwei Konkursen, Liquidationen oder gleichartigen | 
| Verrichtungen verwickelt war, die zu Schulden bei einer Einrichtung | Verrichtungen verwickelt war, die zu Schulden bei einer Einrichtung | 
| zur Einziehung von Sozialbeiträgen geführt haben. Der König kann nach | zur Einziehung von Sozialbeiträgen geführt haben. Der König kann nach | 
| Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses des Landesamts für | Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses des Landesamts für | 
| soziale Sicherheit Sachverhalte, Angaben oder Umstände bestimmen, die | soziale Sicherheit Sachverhalte, Angaben oder Umstände bestimmen, die | 
| im Hinblick auf die Anwendung des vorliegenden Paragraphen ebenfalls | im Hinblick auf die Anwendung des vorliegenden Paragraphen ebenfalls | 
| als schwerwiegend anzusehender Fehler betrachtet werden können. » | als schwerwiegend anzusehender Fehler betrachtet werden können. » | 
| Art. 57 - Artikel 409 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den | Art. 57 - Artikel 409 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den | 
| Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001 und das Gesetz vom 4. September | Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001 und das Gesetz vom 4. September | 
| 2002, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen | 2002, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen | 
| Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 
| « § 2 - Unbeschadet von § 1 können die in § 1 erwähnten Verwalter, | « § 2 - Unbeschadet von § 1 können die in § 1 erwähnten Verwalter, | 
| ehemaligen Verwalter und anderen Personen vom Landesamt für soziale | ehemaligen Verwalter und anderen Personen vom Landesamt für soziale | 
| Sicherheit und vom Konkursverwalter persönlich und gesamtschuldnerisch | Sicherheit und vom Konkursverwalter persönlich und gesamtschuldnerisch | 
| haftbar gemacht werden für die Gesamtheit oder einen Teil der zum | haftbar gemacht werden für die Gesamtheit oder einen Teil der zum | 
| Zeitpunkt der Verkündung des Konkurses geschuldeten Sozialbeiträge, | Zeitpunkt der Verkündung des Konkurses geschuldeten Sozialbeiträge, | 
| Beitragszuschläge, Verzugszinsen und der Pauschalentschädigung erwähnt | Beitragszuschläge, Verzugszinsen und der Pauschalentschädigung erwähnt | 
| in Artikel 54 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur | in Artikel 54 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur | 
| Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des | Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des | 
| Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | 
| Arbeitnehmer, wenn erwiesen ist, dass ein von ihnen begangener als | Arbeitnehmer, wenn erwiesen ist, dass ein von ihnen begangener als | 
| schwerwiegend anzusehender Fehler dem Konkurs zugrunde lag, oder wenn | schwerwiegend anzusehender Fehler dem Konkurs zugrunde lag, oder wenn | 
| sich diese Verwalter, ehemaligen Verwalter und anderen Personen im | sich diese Verwalter, ehemaligen Verwalter und anderen Personen im | 
| Laufe eines Zeitraums von fünf Jahren vor Verkündung des Konkurses in | Laufe eines Zeitraums von fünf Jahren vor Verkündung des Konkurses in | 
| der in Artikel 38 § 3octies Nr. 8 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur | der in Artikel 38 § 3octies Nr. 8 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur | 
| Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für | Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für | 
| Lohnempfänger beschriebenen Situation befunden haben. | Lohnempfänger beschriebenen Situation befunden haben. | 
| Das Landesamt für soziale Sicherheit oder der Konkursverwalter erheben | Das Landesamt für soziale Sicherheit oder der Konkursverwalter erheben | 
| vor dem Handelsgericht, das über den Konkurs der Gesellschaft erkennt, | vor dem Handelsgericht, das über den Konkurs der Gesellschaft erkennt, | 
| Klage in Sachen persönliche und gesamtschuldnerische Haftung der in | Klage in Sachen persönliche und gesamtschuldnerische Haftung der in | 
| Absatz 1 erwähnten Verwalter. | Absatz 1 erwähnten Verwalter. | 
| Paragraph 1 Absatz 2 ist in Bezug auf vorerwähnte Schulden nicht auf | Paragraph 1 Absatz 2 ist in Bezug auf vorerwähnte Schulden nicht auf | 
| das vorerwähnte Landesamt und den vorerwähnten Konkursverwalter | das vorerwähnte Landesamt und den vorerwähnten Konkursverwalter | 
| anwendbar. | anwendbar. | 
| Als schwerwiegend anzusehender Fehler gilt jede schwere und | Als schwerwiegend anzusehender Fehler gilt jede schwere und | 
| organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2 des | organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2 des | 
| Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des | Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des | 
| Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der | Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der | 
| Terrorismusfinanzierung und die Tatsache, dass die Gesellschaft von | Terrorismusfinanzierung und die Tatsache, dass die Gesellschaft von | 
| einem Geschäftsführer oder Verantwortlichen geleitet wird, der in | einem Geschäftsführer oder Verantwortlichen geleitet wird, der in | 
| mindestens zwei Konkursen, Liquidationen oder gleichartigen | mindestens zwei Konkursen, Liquidationen oder gleichartigen | 
| Verrichtungen verwickelt war, die zu Schulden bei einer Einrichtung | Verrichtungen verwickelt war, die zu Schulden bei einer Einrichtung | 
| zur Einziehung von Sozialbeiträgen geführt haben. Der König kann nach | zur Einziehung von Sozialbeiträgen geführt haben. Der König kann nach | 
| Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses des Landesamts für | Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses des Landesamts für | 
| soziale Sicherheit Sachverhalte, Angaben oder Umstände bestimmen, die | soziale Sicherheit Sachverhalte, Angaben oder Umstände bestimmen, die | 
| im Hinblick auf die Anwendung des vorliegenden Paragraphen ebenfalls | im Hinblick auf die Anwendung des vorliegenden Paragraphen ebenfalls | 
| als schwerwiegend anzusehender Fehler betrachtet werden können. » | als schwerwiegend anzusehender Fehler betrachtet werden können. » | 
| Art. 58 - Artikel 530 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 58 - Artikel 530 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | 
| Gesetz vom 4. September 2002, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, | Gesetz vom 4. September 2002, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, | 
| wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 
| « § 2 - Unbeschadet von § 1 können die in § 1 erwähnten Verwalter, | « § 2 - Unbeschadet von § 1 können die in § 1 erwähnten Verwalter, | 
| ehemaligen Verwalter und anderen Personen vom Landesamt für soziale | ehemaligen Verwalter und anderen Personen vom Landesamt für soziale | 
| Sicherheit und vom Konkursverwalter persönlich und gesamtschuldnerisch | Sicherheit und vom Konkursverwalter persönlich und gesamtschuldnerisch | 
| haftbar gemacht werden für die Gesamtheit oder einen Teil der zum | haftbar gemacht werden für die Gesamtheit oder einen Teil der zum | 
| Zeitpunkt der Verkündung des Konkurses geschuldeten Sozialbeiträge, | Zeitpunkt der Verkündung des Konkurses geschuldeten Sozialbeiträge, | 
| Beitragszuschläge, Verzugszinsen und der Pauschalentschädigung erwähnt | Beitragszuschläge, Verzugszinsen und der Pauschalentschädigung erwähnt | 
| in Artikel 54 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur | in Artikel 54 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur | 
| Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des | Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des | 
| Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | 
| Arbeitnehmer, wenn erwiesen ist, dass ein von ihnen begangener als | Arbeitnehmer, wenn erwiesen ist, dass ein von ihnen begangener als | 
| schwerwiegend anzusehender Fehler dem Konkurs zugrunde lag, oder wenn | schwerwiegend anzusehender Fehler dem Konkurs zugrunde lag, oder wenn | 
| sich die Verwalter, ehemaligen Verwalter und anderen Personen im Laufe | sich die Verwalter, ehemaligen Verwalter und anderen Personen im Laufe | 
| eines Zeitraums von fünf Jahren vor Verkündung des Konkurses in der in | eines Zeitraums von fünf Jahren vor Verkündung des Konkurses in der in | 
| Artikel 38 § 3octies Nr. 8 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur | Artikel 38 § 3octies Nr. 8 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur | 
| Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für | Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für | 
| Lohnempfänger beschriebenen Situation befunden haben. | Lohnempfänger beschriebenen Situation befunden haben. | 
| Das Landesamt für soziale Sicherheit oder der Konkursverwalter erheben | Das Landesamt für soziale Sicherheit oder der Konkursverwalter erheben | 
| vor dem Handelsgericht, das über den Konkurs der Gesellschaft erkennt, | vor dem Handelsgericht, das über den Konkurs der Gesellschaft erkennt, | 
| Klage in Sachen persönliche und gesamtschuldnerische Haftung der in | Klage in Sachen persönliche und gesamtschuldnerische Haftung der in | 
| Absatz 1 erwähnten Verwalter. | Absatz 1 erwähnten Verwalter. | 
| Paragraph 1 Absatz 2 ist in Bezug auf vorerwähnte Schulden nicht auf | Paragraph 1 Absatz 2 ist in Bezug auf vorerwähnte Schulden nicht auf | 
| das vorerwähnte Landesamt und den vorerwähnten Konkursverwalter | das vorerwähnte Landesamt und den vorerwähnten Konkursverwalter | 
| anwendbar. | anwendbar. | 
| Als schwerwiegend anzusehender Fehler gilt jede schwere und | Als schwerwiegend anzusehender Fehler gilt jede schwere und | 
| organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2 des | organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2 des | 
| Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des | Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des | 
| Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der | Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der | 
| Terrorismusfinanzierung und die Tatsache, dass die Gesellschaft von | Terrorismusfinanzierung und die Tatsache, dass die Gesellschaft von | 
| einem Geschäftsführer oder Verantwortlichen geleitet wird, der in | einem Geschäftsführer oder Verantwortlichen geleitet wird, der in | 
| mindestens zwei Konkursen, Liquidationen oder gleichartigen | mindestens zwei Konkursen, Liquidationen oder gleichartigen | 
| Verrichtungen verwickelt war, die zu Schulden bei einer Einrichtung | Verrichtungen verwickelt war, die zu Schulden bei einer Einrichtung | 
| zur Einziehung von Sozialbeiträgen geführt haben. Der König kann nach | zur Einziehung von Sozialbeiträgen geführt haben. Der König kann nach | 
| Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses des Landesamts für | Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses des Landesamts für | 
| soziale Sicherheit Sachverhalte, Angaben oder Umstände bestimmen, die | soziale Sicherheit Sachverhalte, Angaben oder Umstände bestimmen, die | 
| im Hinblick auf die Anwendung des vorliegenden Paragraphen ebenfalls | im Hinblick auf die Anwendung des vorliegenden Paragraphen ebenfalls | 
| als schwerwiegend anzusehender Fehler betrachtet werden können. » | als schwerwiegend anzusehender Fehler betrachtet werden können. » | 
| Art. 59 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. September 2006 in Kraft. | Art. 59 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. September 2006 in Kraft. | 
| (...) | (...) | 
| TITEL IV - Verschiedene Bestimmungen | TITEL IV - Verschiedene Bestimmungen | 
| (...) | (...) | 
| KAPITEL II - Inneres - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. | KAPITEL II - Inneres - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. | 
| März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der | März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der | 
| Polizeidienste | Polizeidienste | 
| Art. 63 - Artikel XII.XI.38 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. März | Art. 63 - Artikel XII.XI.38 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. März | 
| 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der | 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der | 
| Polizeidienste, bestätigt durch das Gesetz vom 26. April 2002 über die | Polizeidienste, bestätigt durch das Gesetz vom 26. April 2002 über die | 
| wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der | wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der | 
| Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen | Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen | 
| über die Polizeidienste, wird wie folgt abgeändert: | über die Polizeidienste, wird wie folgt abgeändert: | 
| 1. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt: | 1. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt: | 
| « Wenn ein in Absatz 1 oder in Absatz 2 erwähntes Personalmitglied im | « Wenn ein in Absatz 1 oder in Absatz 2 erwähntes Personalmitglied im | 
| Anschluss an einen Beschluss der Gebäuderegie oder einer anderen | Anschluss an einen Beschluss der Gebäuderegie oder einer anderen | 
| Behörde, die betreffende Wohnung zu verkaufen oder sie zu anderen | Behörde, die betreffende Wohnung zu verkaufen oder sie zu anderen | 
| Zwecken zu benutzen, diese verlassen muss, wird ihm zu den gleichen | Zwecken zu benutzen, diese verlassen muss, wird ihm zu den gleichen | 
| Bedingungen eine andere Wohnung angeboten, die angesichts der | Bedingungen eine andere Wohnung angeboten, die angesichts der | 
| Haushaltszusammensetzung gross genug ist und im selben Gerichtsbezirk | Haushaltszusammensetzung gross genug ist und im selben Gerichtsbezirk | 
| oder im Gerichtsbezirk gelegen ist, in dem es tätig ist. » | oder im Gerichtsbezirk gelegen ist, in dem es tätig ist. » | 
| 2. In Absatz 4, der Absatz 5 wird, wird der erste Satz durch folgende | 2. In Absatz 4, der Absatz 5 wird, wird der erste Satz durch folgende | 
| Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: | 
| « Der Vorteil der kostenlosen Wohnung des Personalmitglieds, das in | « Der Vorteil der kostenlosen Wohnung des Personalmitglieds, das in | 
| einen Dienstgrad eines Offiziers eingestuft oder befördert wird, | einen Dienstgrad eines Offiziers eingestuft oder befördert wird, | 
| erlischt, ausser wenn und solange dieses Personalmitglied aufgrund von | erlischt, ausser wenn und solange dieses Personalmitglied aufgrund von | 
| Artikel XII.XI.15 unter die Gehaltstabelle M7 fällt; in diesem Fall | Artikel XII.XI.15 unter die Gehaltstabelle M7 fällt; in diesem Fall | 
| erlischt der Vorteil frühestens am 1. April 2007. » | erlischt der Vorteil frühestens am 1. April 2007. » | 
| Art. 64 - Artikel 63 Nr. 2 wird mit 1. April 2001 wirksam. | Art. 64 - Artikel 63 Nr. 2 wird mit 1. April 2001 wirksam. | 
| (...) | (...) | 
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | 
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | 
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. | 
| Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2006 | 
| ALBERT | ALBERT | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Der Premierminister | Der Premierminister | 
| G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT | 
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen | 
| D. REYNDERS | D. REYNDERS | 
| Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes | 
| Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE | 
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern | 
| P. DEWAEL | P. DEWAEL | 
| Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung | 
| A. FLAHAUT | A. FLAHAUT | 
| Der Minister der Wissenschaftspolitik | Der Minister der Wissenschaftspolitik | 
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN | 
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | 
| R. DEMOTTE | R. DEMOTTE | 
| Die Ministerin des Mittelstands | Die Ministerin des Mittelstands | 
| Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE | 
| Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität | 
| R. LANDUYT | R. LANDUYT | 
| Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen | 
| B. TOBBACK | B. TOBBACK | 
| Der Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen | Der Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen | 
| B. TUYBENS | B. TUYBENS | 
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: | 
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz | 
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX | 
| Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 24 oktober 2006. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 octobre 2006. | 
| ALBERT | ALBERT | 
| Van Koningswege : | Par le Roi : | 
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, | 
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |