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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 24/05/2011
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Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 4 van het besluit van de Regent van 23 augustus 1948 tot regeling van de rechtspleging voor de afdeling bestuursrechtspraak van de Raad van State. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'article 4 de l'arrêté du Régent du 23 août 1948 déterminant la procédure devant la section du contentieux administratif du Conseil d'Etat. - Traduction allemande
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24 MEI 2011. - Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 4 van het 24 MAI 2011. - Arrêté royal modifiant l'article 4 de l'arrêté du
besluit van de Regent van 23 augustus 1948 tot regeling van de Régent du 23 août 1948 déterminant la procédure devant la section du
rechtspleging voor de afdeling bestuursrechtspraak van de Raad van State. - Duitse vertaling contentieux administratif du Conseil d'Etat. - Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 24 mei 2011 tot wijziging van artikel 4 van het besluit l'arrêté royal du 24 mai 2011 modifiant l'article 4 de l'arrêté du
van de Regent van 23 augustus 1948 tot regeling van de rechtspleging Régent du 23 août 1948 déterminant la procédure devant la section du
voor de afdeling bestuursrechtspraak van de Raad van State (Belgisch Staatsblad van 15 juni 2011). contentieux administratif du Conseil d'Etat (Moniteur belge du 15 juin 2011).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
24. MAI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 4 des 24. MAI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 4 des
Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des
Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Entwurf eines Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur der Entwurf eines Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur
Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Beantwortung einer Frage, die in Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Beantwortung einer Frage, die in
der Praxis zu Schwierigkeiten führt, nämlich wann die Frist für die der Praxis zu Schwierigkeiten führt, nämlich wann die Frist für die
Einreichung eines Antrags auf Schadenersatz oder einer Klage auf Einreichung eines Antrags auf Schadenersatz oder einer Klage auf
Nichtigerklärung eines Akts beziehungsweise einer Entscheidung beim Nichtigerklärung eines Akts beziehungsweise einer Entscheidung beim
Staatsrat einsetzt. Staatsrat einsetzt.
Auf diese Problematik wurde bereits im Rahmen der Auf diese Problematik wurde bereits im Rahmen der
rechtswissenschaftlichen Debatten eingegangen, die der Anwendung von rechtswissenschaftlichen Debatten eingegangen, die der Anwendung von
Artikel 53bis des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom Artikel 53bis des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
13. Dezember 2005, vorausgegangen sind und die Frage des Einsetzens 13. Dezember 2005, vorausgegangen sind und die Frage des Einsetzens
der Fristen für die Versendung eines Einschreibens betrafen. der Fristen für die Versendung eines Einschreibens betrafen.
Der Kassationshof hat in seinem Entscheid vom 23. Juni 2006 Der Kassationshof hat in seinem Entscheid vom 23. Juni 2006
insbesondere über die vor Anwendung von Artikel 53bis des insbesondere über die vor Anwendung von Artikel 53bis des
Gerichtsgesetzbuches geltende Regelung befunden, indem er entschieden Gerichtsgesetzbuches geltende Regelung befunden, indem er entschieden
hat, dass die Frist am ersten Werktag nach Aufgabe des Einschreibens hat, dass die Frist am ersten Werktag nach Aufgabe des Einschreibens
bei der Post einsetzt. Aufgrund von Artikel 53bis des bei der Post einsetzt. Aufgrund von Artikel 53bis des
Gerichtsgesetzbuches wird derzeit vorausgesetzt, dass bei Gerichtsgesetzbuches wird derzeit vorausgesetzt, dass bei
Notifizierung per Einschreiben (ohne Rückschein) oder per einfachem Notifizierung per Einschreiben (ohne Rückschein) oder per einfachem
Brief der Empfänger das Schreiben drei Werktage nach seiner Aufgabe Brief der Empfänger das Schreiben drei Werktage nach seiner Aufgabe
bei der Post erhalten hat, es sei denn, er weist nach, dass er das bei der Post erhalten hat, es sei denn, er weist nach, dass er das
Schreiben an einem anderen, späteren Datum erhalten hat (die Frist Schreiben an einem anderen, späteren Datum erhalten hat (die Frist
setzt je nach Fall am dritten Werktag oder an diesem späteren Datum setzt je nach Fall am dritten Werktag oder an diesem späteren Datum
ein). ein).
Nach wechselnder Rechtsprechung befand der Staatsrat ebenfalls in Nach wechselnder Rechtsprechung befand der Staatsrat ebenfalls in
seinem Entscheid 163.785 vom 19. Oktober 2006, dass vorerwähnter seinem Entscheid 163.785 vom 19. Oktober 2006, dass vorerwähnter
Artikel 53bis des Gerichtsgesetzbuches entsprechend anzuwenden ist. Artikel 53bis des Gerichtsgesetzbuches entsprechend anzuwenden ist.
Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses bezweckt die Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses bezweckt die
Bestätigung dieses Standpunkts. Bestätigung dieses Standpunkts.
Derzeit ist die Beschwerdefrist in Artikel 4 des Erlasses des Regenten Derzeit ist die Beschwerdefrist in Artikel 4 des Erlasses des Regenten
vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der
Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates festgelegt. Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates festgelegt.
Im Entwurf von Artikel 4 § 2 des Erlasses des Regenten vom 23. August Im Entwurf von Artikel 4 § 2 des Erlasses des Regenten vom 23. August
1948 wird der erste Tag der Frist für die Einreichung einer Beschwerde 1948 wird der erste Tag der Frist für die Einreichung einer Beschwerde
beim Staatsrat bei Notifizierung entweder des Verwaltungsbeschlusses beim Staatsrat bei Notifizierung entweder des Verwaltungsbeschlusses
zur Abweisung des Antrags auf Schadenersatz oder der angefochtenen zur Abweisung des Antrags auf Schadenersatz oder der angefochtenen
Akte oder Entscheidungen durch das Einschreiben mit oder ohne Akte oder Entscheidungen durch das Einschreiben mit oder ohne
Rückschein festgelegt. Rückschein festgelegt.
Laut diesem Paragraphen ist der erste Tag der Frist für die Laut diesem Paragraphen ist der erste Tag der Frist für die
Einreichung einer Beschwerde beim Staatsrat - wenn die in § 1 erwähnte Einreichung einer Beschwerde beim Staatsrat - wenn die in § 1 erwähnte
Notifizierung per Einschreiben mit Rückschein erfolgt - der Tag nach Notifizierung per Einschreiben mit Rückschein erfolgt - der Tag nach
Empfang oder Verweigerung des Schreibens, wobei dieser Tag in der Empfang oder Verweigerung des Schreibens, wobei dieser Tag in der
Frist einbegriffen ist. Frist einbegriffen ist.
Wenn die in § 1 erwähnte Notifizierung per einfachem Einschreiben Wenn die in § 1 erwähnte Notifizierung per einfachem Einschreiben
erfolgt, das heisst ohne Rückschein, ist der erste Tag der Frist für erfolgt, das heisst ohne Rückschein, ist der erste Tag der Frist für
die Einreichung einer Beschwerde beim Staatsrat der dritte Werktag die Einreichung einer Beschwerde beim Staatsrat der dritte Werktag
nach Versendung des Schreibens, wobei dieser Tag in der Frist nach Versendung des Schreibens, wobei dieser Tag in der Frist
einbegriffen ist. Der Empfänger des Schreibens kann jedoch den einbegriffen ist. Der Empfänger des Schreibens kann jedoch den
Nachweis erbringen, dass er das Schreiben an einem anderen, späteren Nachweis erbringen, dass er das Schreiben an einem anderen, späteren
Datum erhalten hat. Datum erhalten hat.
Die im Entwurf von Artikel 4 § 2 enthaltenen Regeln gelten nur für das Die im Entwurf von Artikel 4 § 2 enthaltenen Regeln gelten nur für das
Verfahren vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung. Sie verletzen Verfahren vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung. Sie verletzen
infolgedessen in keiner Weise Regeln, die eventuell in den infolgedessen in keiner Weise Regeln, die eventuell in den
Rechtsvorschriften des Föderalstaats, der Gemeinschaften oder der Rechtsvorschriften des Föderalstaats, der Gemeinschaften oder der
Regionen vorgesehen sind. Regionen vorgesehen sind.
Die Bestimmungen im Entwurf von Artikel 4 § 2 sind in Verbindung mit Die Bestimmungen im Entwurf von Artikel 4 § 2 sind in Verbindung mit
Artikel 84 und folgenden des vorerwähnten Erlasses des Regenten vom Artikel 84 und folgenden des vorerwähnten Erlasses des Regenten vom
23. August 1948 zu lesen. 23. August 1948 zu lesen.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietige und getreue Dienerin die ehrerbietige und getreue Dienerin
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
24. MAI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 4 des 24. MAI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 4 des
Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des
Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, des Artikels 30 § 1 Absatz 1 und 2, ersetzt durch das Staatsrat, des Artikels 30 § 1 Absatz 1 und 2, ersetzt durch das
Gesetz vom 17. Oktober 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 4. Gesetz vom 17. Oktober 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 4.
August 1996, 18. April 2000 und 15. September 2006; August 1996, 18. April 2000 und 15. September 2006;
Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung
des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des
Staatsrates; Staatsrates;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Juli 2010; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Juli 2010;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 5. Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 5.
November 2010; November 2010;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.813/2 des Staatsrates vom 3. November Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.813/2 des Staatsrates vom 3. November
2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern und aufgrund der Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern und aufgrund der
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Im Erlass des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung Artikel 1 - Im Erlass des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung
des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des
Staatsrates wird Artikel 4, abgeändert durch den Königlichen Erlass Staatsrates wird Artikel 4, abgeändert durch den Königlichen Erlass
vom 25. April 2007, dessen heutiger Wortlaut § 1 bilden wird, durch vom 25. April 2007, dessen heutiger Wortlaut § 1 bilden wird, durch
einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"§ 2 - Wenn die in § 1 erwähnte Notifizierung per Einschreiben mit "§ 2 - Wenn die in § 1 erwähnte Notifizierung per Einschreiben mit
Rückschein erfolgt, ist der erste Tag der Frist für die Einreichung Rückschein erfolgt, ist der erste Tag der Frist für die Einreichung
einer Antragschrift der Tag nach Empfang des Schreibens, wobei dieser einer Antragschrift der Tag nach Empfang des Schreibens, wobei dieser
Tag in der Frist einbegriffen ist. Tag in der Frist einbegriffen ist.
Wenn der Empfänger das Schreiben verweigert, ist der erste Tag der Wenn der Empfänger das Schreiben verweigert, ist der erste Tag der
Frist für die Einreichung einer Antragschrift der Tag nach Frist für die Einreichung einer Antragschrift der Tag nach
Verweigerung des Schreibens, wobei dieser Tag in der Frist Verweigerung des Schreibens, wobei dieser Tag in der Frist
einbegriffen ist. einbegriffen ist.
Wenn die in § 1 erwähnte Notifizierung per einfachem Einschreiben Wenn die in § 1 erwähnte Notifizierung per einfachem Einschreiben
erfolgt, ist der erste Tag der Frist für die Einreichung einer erfolgt, ist der erste Tag der Frist für die Einreichung einer
Antragschrift ausser bei Beweis des Gegenteils seitens des Empfängers Antragschrift ausser bei Beweis des Gegenteils seitens des Empfängers
der dritte Werktag nach Versendung des Schreibens, wobei dieser Tag in der dritte Werktag nach Versendung des Schreibens, wobei dieser Tag in
der Frist einbegriffen ist. der Frist einbegriffen ist.
Für die Versendung wie auch für den Empfang beziehungsweise die Für die Versendung wie auch für den Empfang beziehungsweise die
Verweigerung gilt das Datum des Poststempels." Verweigerung gilt das Datum des Poststempels."
Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die ab dem Datum Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die ab dem Datum
seines Inkrafttretens erfolgten Notifizierungen von Akten und seines Inkrafttretens erfolgten Notifizierungen von Akten und
Entscheidungen. Entscheidungen.
Art. 3 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 3 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 24. Mai 2011 Gegeben zu Brüssel, den 24. Mai 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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