Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 24/05/1991
← Terug naar "Koninklijk besluit tot vaststelling van de regels aangaande de procedure tot schorsing of intrekking van de vergunningen of erkenningen bepaald in de wet van 10 april 1990 op de bewakingsondernemingen, de beveiligingsondernemingen en de interne bewakingsdiensten. - Officieuze coördinatie in het Duits "
Koninklijk besluit tot vaststelling van de regels aangaande de procedure tot schorsing of intrekking van de vergunningen of erkenningen bepaald in de wet van 10 april 1990 op de bewakingsondernemingen, de beveiligingsondernemingen en de interne bewakingsdiensten. - Officieuze coördinatie in het Duits Arrêté royal fixant les règles de procédure de la suspension ou du retrait des autorisations ou des agréments prévus par la loi du 10 avril 1990 sur les entreprises de gardiennage, sur les entreprises de sécurité et sur les services internes de gardiennage. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
24 MEI 1991. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de regels 24 MAI 1991. - Arrêté royal fixant les règles de procédure de la
aangaande de procedure tot schorsing of intrekking van de vergunningen suspension ou du retrait des autorisations ou des agréments prévus par
of erkenningen bepaald in de wet van 10 april 1990 op de la loi du 10 avril 1990 sur les entreprises de gardiennage, sur les
bewakingsondernemingen, de beveiligingsondernemingen en de interne entreprises de sécurité et sur les services internes de gardiennage. -
bewakingsdiensten. - Officieuze coördinatie in het Duits Coordination officieuse en langue allemande
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
het koninklijk besluit van 24 mei 1991 tot vaststelling van de regels allemande de l'arrêté royal du 24 mai 1991 fixant les règles de
aangaande de procedure tot schorsing of intrekking van de vergunningen procédure de la suspension ou du retrait des autorisations ou des
of erkenningen bepaald in de wet van 10 april 1990 op de agréments prévus par la loi du 10 avril 1990 sur les entreprises de
bewakingsondernemingen, de beveiligingsondernemingen en de interne gardiennage, sur les entreprises de sécurité et sur les services
bewakingsdiensten (Belgisch Staatsblad van 7 juni 1991), zoals het internes de gardiennage (Moniteur belge du 7 juin 1991), tel qu'il a
werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 27 januari 2000 tot été modifié par l'arrêté royal du 27 janvier 2000 modifiant l'arrêté
wijziging van het koninklijk besluit van 24 mei 1991 tot vaststelling royal du 24 mai 1991 fixant les règles de procédure de la suspension
van de regels aangaande de procedure tot schorsing of intrekking van ou du retrait des autorisations ou des agréments prévus par la loi du
de vergunningen of erkenningen bepaald in de wet van 10 april 1990 op 10 avril 1990 sur les entreprises de gardiennage, sur les entreprises
de bewakingsondernemingen, de beveiligingsondernemingen en de interne de sécurité et sur les services internes de gardiennage (Moniteur
bewakingsdiensten (Belgisch Staatsblad van 9 maart 2000). belge du 9 mars 2000).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES
24. MAI 1991 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Regeln für das 24. MAI 1991 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Regeln für das
Verfahren zur zeitweiligen Aufhebung oder zum Entzug der im Gesetz vom Verfahren zur zeitweiligen Aufhebung oder zum Entzug der im Gesetz vom
10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und
interne Wachdienste vorgesehenen Genehmigungen oder Zulassungen interne Wachdienste vorgesehenen Genehmigungen oder Zulassungen
[KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen] [KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen]
[Unterteilung Kapitel I eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 27. Januar [Unterteilung Kapitel I eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 27. Januar
2000 (B.S. vom 9. März 2000)] 2000 (B.S. vom 9. März 2000)]
Artikel 1 - [Die Artikel 2 bis 10 des vorliegenden Erlasses finden Artikel 1 - [Die Artikel 2 bis 10 des vorliegenden Erlasses finden
Anwendung auf die sanktionsweise zeitweilige Aufhebung oder den Anwendung auf die sanktionsweise zeitweilige Aufhebung oder den
sanktionsweisen Entzug: sanktionsweisen Entzug:
1. der Genehmigung zum Betreiben eines Wachunternehmens 1. der Genehmigung zum Betreiben eines Wachunternehmens
beziehungsweise zur Organisation eines internen Wachdienstes, beziehungsweise zur Organisation eines internen Wachdienstes,
2. der Zulassung zum Betreiben eines Sicherheitsunternehmens, 2. der Zulassung zum Betreiben eines Sicherheitsunternehmens,
3. der Zulassung zur Organisation einer Berufsausbildung für das Wach- 3. der Zulassung zur Organisation einer Berufsausbildung für das Wach-
beziehungsweise Sicherheitspersonal, beziehungsweise Sicherheitspersonal,
4. der dem Personal eines Wachunternehmens oder eines internen 4. der dem Personal eines Wachunternehmens oder eines internen
Wachdienstes ausgestellten Identifizierungskarte.] Wachdienstes ausgestellten Identifizierungskarte.]
[Artikel 10bis des vorliegenden Erlasses findet Anwendung auf die auf [Artikel 10bis des vorliegenden Erlasses findet Anwendung auf die auf
Antrag des Betreffenden erfolgende zeitweilige Aufhebung oder den auf Antrag des Betreffenden erfolgende zeitweilige Aufhebung oder den auf
Antrag des Betreffenden erfolgenden Entzug: Antrag des Betreffenden erfolgenden Entzug:
1. der Genehmigung zum Betreiben eines Wachunternehmens 1. der Genehmigung zum Betreiben eines Wachunternehmens
beziehungsweise zur Organisation eines internen Wachdienstes, beziehungsweise zur Organisation eines internen Wachdienstes,
2. der Zulassung zum Betreiben eines Sicherheitsunternehmens.] 2. der Zulassung zum Betreiben eines Sicherheitsunternehmens.]
Im weiteren Verlauf des verfügenden Teils versteht man unter dem Im weiteren Verlauf des verfügenden Teils versteht man unter dem
Begriff "Betreffender" die - natürliche oder juristische - Person, die Begriff "Betreffender" die - natürliche oder juristische - Person, die
eine Genehmigung oder eine Zulassung erhalten hat, oder die natürliche eine Genehmigung oder eine Zulassung erhalten hat, oder die natürliche
Person, die eine Identifizierungskarte besitzt. Person, die eine Identifizierungskarte besitzt.
[Art. 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 27. Januar 2000 (B.S. [Art. 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 27. Januar 2000 (B.S.
vom 9. März 2000); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom vom 9. März 2000); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom
27. Januar 2000 (B.S. vom 9. März 2000)] 27. Januar 2000 (B.S. vom 9. März 2000)]
[KAPITEL II - Sanktionsweise zeitweilige Aufhebung oder [KAPITEL II - Sanktionsweise zeitweilige Aufhebung oder
sanktionsweiser Entzug der Genehmigung, der Zulassung oder der sanktionsweiser Entzug der Genehmigung, der Zulassung oder der
Identifizierungskarte] Identifizierungskarte]
[Unterteilung Kapitel II eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 27. [Unterteilung Kapitel II eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 27.
Januar 2000 (B.S. vom 9. März 2000)] Januar 2000 (B.S. vom 9. März 2000)]
Art. 2 - Vor der zeitweiligen Aufhebung oder dem Entzug einer Art. 2 - Vor der zeitweiligen Aufhebung oder dem Entzug einer
Genehmigung oder Zulassung oder vor dem endgültigen oder befristeten Genehmigung oder Zulassung oder vor dem endgültigen oder befristeten
Entzug einer Identifizierungskarte informiert der Minister des Innern Entzug einer Identifizierungskarte informiert der Minister des Innern
oder der von ihm zu diesem Zweck bevollmächtigte Beamte den oder der von ihm zu diesem Zweck bevollmächtigte Beamte den
Betreffenden per Einschreiben über: Betreffenden per Einschreiben über:
1. alle ihm angelasteten Taten, 1. alle ihm angelasteten Taten,
2. die Aufhebungs- oder Entzugsmassnahme, die er zu treffen 2. die Aufhebungs- oder Entzugsmassnahme, die er zu treffen
beabsichtigt, beabsichtigt,
3. das Recht des Betreffenden, seine Akte einzusehen und sich von 3. das Recht des Betreffenden, seine Akte einzusehen und sich von
einem Verteidiger seiner Wahl beistehen oder vertreten zu lassen, einem Verteidiger seiner Wahl beistehen oder vertreten zu lassen,
4. den Ort, an dem die Akte eingesehen werden kann, und die Frist, 4. den Ort, an dem die Akte eingesehen werden kann, und die Frist,
über die er dazu verfügt. über die er dazu verfügt.
Art. 3 - Der Minister des Innern oder der von ihm zu diesem Zweck Art. 3 - Der Minister des Innern oder der von ihm zu diesem Zweck
bevollmächtigte Beamte kann jede Person vernehmen, die Auskünfte bevollmächtigte Beamte kann jede Person vernehmen, die Auskünfte
erteilen kann. erteilen kann.
Wenn diese Vernehmung nicht vor Versand des in Artikel 2 erwähnten Wenn diese Vernehmung nicht vor Versand des in Artikel 2 erwähnten
Schreibens stattgefunden hat, kann sie nur in Anwesenheit des Schreibens stattgefunden hat, kann sie nur in Anwesenheit des
Betreffenden oder nach ordnungsgemässer Vorladung desselben erfolgen. Betreffenden oder nach ordnungsgemässer Vorladung desselben erfolgen.
Wenn die Vernehmung vor Versand dieses Schreibens stattgefunden hat, Wenn die Vernehmung vor Versand dieses Schreibens stattgefunden hat,
enthält die Akte die Protokolle der Vernehmung. enthält die Akte die Protokolle der Vernehmung.
Art. 4 - Ab Eingang des in Artikel 2 erwähnten Schreibens verfügt der Art. 4 - Ab Eingang des in Artikel 2 erwähnten Schreibens verfügt der
Betreffende über eine Frist von fünfzehn Werktagen, um die zu seinen Betreffende über eine Frist von fünfzehn Werktagen, um die zu seinen
Lasten angelegte Akte vor Ort einzusehen und eine Kopie davon zu Lasten angelegte Akte vor Ort einzusehen und eine Kopie davon zu
erhalten. erhalten.
Art. 5 - Binnen dreissig Werktagen nach Eingang des in Artikel 2 Art. 5 - Binnen dreissig Werktagen nach Eingang des in Artikel 2
erwähnten Schreibens kann der Betreffende seine Verteidigungsmittel erwähnten Schreibens kann der Betreffende seine Verteidigungsmittel
per Einschreiben mitteilen. per Einschreiben mitteilen.
Nach Prüfung der Verteidigungsmittel des Betreffenden lädt der Nach Prüfung der Verteidigungsmittel des Betreffenden lädt der
Minister des Innern oder der von ihm zu diesem Zweck bevollmächtigte Minister des Innern oder der von ihm zu diesem Zweck bevollmächtigte
Beamte den Betreffenden vor, um ihn zu vernehmen. Beamte den Betreffenden vor, um ihn zu vernehmen.
Über die Vernehmung wird ein Protokoll erstellt; dieses wird Über die Vernehmung wird ein Protokoll erstellt; dieses wird
vorgelesen, der Betreffende wird aufgefordert, es zu unterzeichnen, vorgelesen, der Betreffende wird aufgefordert, es zu unterzeichnen,
und erhält eine Kopie davon. Wenn der Betreffende sich weigert, zu und erhält eine Kopie davon. Wenn der Betreffende sich weigert, zu
unterzeichnen, wird dies in das Protokoll aufgenommen und wird der unterzeichnen, wird dies in das Protokoll aufgenommen und wird der
Grund dafür darin angegeben. Grund dafür darin angegeben.
Wenn der Betreffende schriftlich auf die Vernehmung verzichtet oder Wenn der Betreffende schriftlich auf die Vernehmung verzichtet oder
nicht vorstellig wird, erstellt der Minister des Innern oder der von nicht vorstellig wird, erstellt der Minister des Innern oder der von
ihm zu diesem Zweck bevollmächtigte Beamte ein Protokoll über den ihm zu diesem Zweck bevollmächtigte Beamte ein Protokoll über den
Verzicht beziehungsweise das Nichterscheinen. Verzicht beziehungsweise das Nichterscheinen.
Art. 6 - Der Minister des Innern trifft binnen zwei Monaten nach Art. 6 - Der Minister des Innern trifft binnen zwei Monaten nach
Abschluss des Protokolls über die Vernehmung, den Verzicht Abschluss des Protokolls über die Vernehmung, den Verzicht
beziehungsweise das Nichterscheinen eine Entscheidung, die er dem beziehungsweise das Nichterscheinen eine Entscheidung, die er dem
Betreffenden per Einschreiben notifiziert. Diese Notifizierung muss Betreffenden per Einschreiben notifiziert. Diese Notifizierung muss
auf jeden Fall binnen sechs Monaten nach der in Artikel 2 erwähnten auf jeden Fall binnen sechs Monaten nach der in Artikel 2 erwähnten
Notifizierung stattfinden. Notifizierung stattfinden.
Wenn der Minister des Innern binnen der in Absatz 1 vorgesehenen Frist Wenn der Minister des Innern binnen der in Absatz 1 vorgesehenen Frist
von zwei Monaten keine Entscheidung trifft oder seine Entscheidung von zwei Monaten keine Entscheidung trifft oder seine Entscheidung
nicht binnen der in Absatz 1 vorgesehenen Frist von sechs Monaten nicht binnen der in Absatz 1 vorgesehenen Frist von sechs Monaten
notifiziert, wird davon ausgegangen, dass er für die Taten, die dem notifiziert, wird davon ausgegangen, dass er für die Taten, die dem
Betreffenden angelastet worden sind, auf jede Aufhebungs- Betreffenden angelastet worden sind, auf jede Aufhebungs-
beziehungsweise Entzugsmassnahme verzichtet. beziehungsweise Entzugsmassnahme verzichtet.
Art. 7 - Wenn der Minister des Innern eine zeitweilige Aufhebung oder Art. 7 - Wenn der Minister des Innern eine zeitweilige Aufhebung oder
einen Entzug in Erwägung zieht aufgrund der Ausübung von Tätigkeiten, einen Entzug in Erwägung zieht aufgrund der Ausübung von Tätigkeiten,
die mit der öffentlichen Ordnung oder der inneren beziehungsweise die mit der öffentlichen Ordnung oder der inneren beziehungsweise
äusseren Sicherheit des Staats unvereinbar sind, wird jede der in den äusseren Sicherheit des Staats unvereinbar sind, wird jede der in den
Artikeln 4 und 5 festgelegten Fristen auf zwei Werktage herabgesetzt. Artikeln 4 und 5 festgelegten Fristen auf zwei Werktage herabgesetzt.
Die in Artikel 6 Absatz 1 festgelegte Frist für die Entscheidung wird Die in Artikel 6 Absatz 1 festgelegte Frist für die Entscheidung wird
auf vierzehn Werktage und die Frist für die Notifizierung auf dreissig auf vierzehn Werktage und die Frist für die Notifizierung auf dreissig
Werktage herabgesetzt. Werktage herabgesetzt.
Art. 8 - Wenn eine zeitweilige Aufhebung oder ein Entzug in Erwägung Art. 8 - Wenn eine zeitweilige Aufhebung oder ein Entzug in Erwägung
gezogen wird aufgrund von Taten, die eine schwere und unmittelbare gezogen wird aufgrund von Taten, die eine schwere und unmittelbare
Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellen, und wenn der Minister Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellen, und wenn der Minister
des Innern eine sofortige Massnahme im Sinne von Artikel 8 § 5 des des Innern eine sofortige Massnahme im Sinne von Artikel 8 § 5 des
Gesetzes trifft, informiert er den Betreffenden gleichzeitig mit der Gesetzes trifft, informiert er den Betreffenden gleichzeitig mit der
in Artikel 2 vorgesehenen Notifizierung über die sofortige Massnahme in Artikel 2 vorgesehenen Notifizierung über die sofortige Massnahme
und die Gründe hierfür. und die Gründe hierfür.
Art. 9 - Das Treffen einer sofortigen Massnahme hat keine Auswirkungen Art. 9 - Das Treffen einer sofortigen Massnahme hat keine Auswirkungen
auf den Ablauf des in den Artikeln 2 bis 7 festgelegten Verfahrens. auf den Ablauf des in den Artikeln 2 bis 7 festgelegten Verfahrens.
Art. 10 - Solange die sofortige Massnahme in Kraft ist, kann der Art. 10 - Solange die sofortige Massnahme in Kraft ist, kann der
Betreffende einen mit Gründen versehenen Antrag auf ihre Aufhebung Betreffende einen mit Gründen versehenen Antrag auf ihre Aufhebung
stellen. stellen.
Wenn der Minister des Innern der Meinung ist, dass die Massnahme nicht Wenn der Minister des Innern der Meinung ist, dass die Massnahme nicht
länger notwendig ist, hebt er diese sofort auf. länger notwendig ist, hebt er diese sofort auf.
[KAPITEL III - Entzug der Genehmigung oder der Zulassung auf Antrag [KAPITEL III - Entzug der Genehmigung oder der Zulassung auf Antrag
des Betreffenden des Betreffenden
[Kapitel III mit Art. 10bis eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 27. [Kapitel III mit Art. 10bis eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 27.
Januar 2000 (B.S. vom 9. März 2000)] Januar 2000 (B.S. vom 9. März 2000)]
Art. 10bis - § 1 - Der Betreffende reicht den Antrag auf freiwilligen Art. 10bis - § 1 - Der Betreffende reicht den Antrag auf freiwilligen
Entzug der Genehmigung beziehungsweise der Zulassung per Einschreiben Entzug der Genehmigung beziehungsweise der Zulassung per Einschreiben
an den Minister des Innern ein. an den Minister des Innern ein.
§ 2 - Der Antrag auf freiwilligen Entzug der Genehmigung § 2 - Der Antrag auf freiwilligen Entzug der Genehmigung
beziehungsweise der Zulassung enthält folgende Dokumente und beziehungsweise der Zulassung enthält folgende Dokumente und
Nachweisunterlagen: Nachweisunterlagen:
1. wenn der Betreffende ein Wachunternehmen oder ein interner 1. wenn der Betreffende ein Wachunternehmen oder ein interner
Wachdienst ist, alle in Artikel 8 § 3 des vorerwähnten Gesetzes Wachdienst ist, alle in Artikel 8 § 3 des vorerwähnten Gesetzes
erwähnten Identifizierungskarten, die auf den Namen des Unternehmens erwähnten Identifizierungskarten, die auf den Namen des Unternehmens
oder des Dienstes erstellt worden sind, oder des Dienstes erstellt worden sind,
2. den Nachweis, dass alle Tätigkeiten tatsächlich eingestellt worden 2. den Nachweis, dass alle Tätigkeiten tatsächlich eingestellt worden
sind. Dieser Nachweis wird wie folgt erbracht: sind. Dieser Nachweis wird wie folgt erbracht:
a) wenn der Betreffende im Handelsregister eingetragen ist, durch den a) wenn der Betreffende im Handelsregister eingetragen ist, durch den
Nachweis der Streichung dieser Eintragung für alles, was die Nachweis der Streichung dieser Eintragung für alles, was die
Tätigkeiten betrifft, für die eine Genehmigung ausgestellt worden ist Tätigkeiten betrifft, für die eine Genehmigung ausgestellt worden ist
beziehungsweise für die der Betreffende zugelassen worden ist, beziehungsweise für die der Betreffende zugelassen worden ist,
b) wenn der Betreffende eine juristische Person ist und der b) wenn der Betreffende eine juristische Person ist und der
Gesellschaftszweck dieser juristischen Person ausschliesslich aus Gesellschaftszweck dieser juristischen Person ausschliesslich aus
Tätigkeiten besteht, für die sie eine Genehmigung erhalten hat oder Tätigkeiten besteht, für die sie eine Genehmigung erhalten hat oder
für die sie zugelassen worden ist, oder wenn der Betreffende eine für die sie zugelassen worden ist, oder wenn der Betreffende eine
Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht ist, durch den Nachweis der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht ist, durch den Nachweis der
Satzungsänderung, die die Streichung dieser Tätigkeiten beinhaltet, Satzungsänderung, die die Streichung dieser Tätigkeiten beinhaltet,
c) in allen anderen Fällen, durch Sozialdokumente, Buchungsunterlagen, c) in allen anderen Fällen, durch Sozialdokumente, Buchungsunterlagen,
Steuerunterlagen oder andere schriftliche Nachweismittel, Steuerunterlagen oder andere schriftliche Nachweismittel,
Zeugenaussagen ausgenommen. Zeugenaussagen ausgenommen.
§ 3 - Der Erlass zum Entzug der Genehmigung beziehungsweise der § 3 - Der Erlass zum Entzug der Genehmigung beziehungsweise der
Zulassung tritt an dem Datum des in § 1 erwähnten Antrags auf Entzug Zulassung tritt an dem Datum des in § 1 erwähnten Antrags auf Entzug
in Kraft.] in Kraft.]
Art. 11 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 11 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
^