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Koninklijk besluit tot vaststelling van de regels aangaande de procedure tot schorsing of intrekking van de vergunningen of erkenningen bepaald in de wet van 10 april 1990 op de bewakingsondernemingen, de beveiligingsondernemingen en de interne bewakingsdiensten. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté royal fixant les règles de procédure de la suspension ou du retrait des autorisations ou des agréments prévus par la loi du 10 avril 1990 sur les entreprises de gardiennage, sur les entreprises de sécurité et sur les services internes de gardiennage. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
24 MEI 1991. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de regels | 24 MAI 1991. - Arrêté royal fixant les règles de procédure de la |
aangaande de procedure tot schorsing of intrekking van de vergunningen | suspension ou du retrait des autorisations ou des agréments prévus par |
of erkenningen bepaald in de wet van 10 april 1990 op de | la loi du 10 avril 1990 sur les entreprises de gardiennage, sur les |
bewakingsondernemingen, de beveiligingsondernemingen en de interne | entreprises de sécurité et sur les services internes de gardiennage. - |
bewakingsdiensten. - Officieuze coördinatie in het Duits | Coordination officieuse en langue allemande |
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
het koninklijk besluit van 24 mei 1991 tot vaststelling van de regels | allemande de l'arrêté royal du 24 mai 1991 fixant les règles de |
aangaande de procedure tot schorsing of intrekking van de vergunningen | procédure de la suspension ou du retrait des autorisations ou des |
of erkenningen bepaald in de wet van 10 april 1990 op de | agréments prévus par la loi du 10 avril 1990 sur les entreprises de |
bewakingsondernemingen, de beveiligingsondernemingen en de interne | gardiennage, sur les entreprises de sécurité et sur les services |
bewakingsdiensten (Belgisch Staatsblad van 7 juni 1991), zoals het | internes de gardiennage (Moniteur belge du 7 juin 1991), tel qu'il a |
werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 27 januari 2000 tot | été modifié par l'arrêté royal du 27 janvier 2000 modifiant l'arrêté |
wijziging van het koninklijk besluit van 24 mei 1991 tot vaststelling | royal du 24 mai 1991 fixant les règles de procédure de la suspension |
van de regels aangaande de procedure tot schorsing of intrekking van | ou du retrait des autorisations ou des agréments prévus par la loi du |
de vergunningen of erkenningen bepaald in de wet van 10 april 1990 op | 10 avril 1990 sur les entreprises de gardiennage, sur les entreprises |
de bewakingsondernemingen, de beveiligingsondernemingen en de interne | de sécurité et sur les services internes de gardiennage (Moniteur |
bewakingsdiensten (Belgisch Staatsblad van 9 maart 2000). | belge du 9 mars 2000). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES | MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES |
24. MAI 1991 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Regeln für das | 24. MAI 1991 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Regeln für das |
Verfahren zur zeitweiligen Aufhebung oder zum Entzug der im Gesetz vom | Verfahren zur zeitweiligen Aufhebung oder zum Entzug der im Gesetz vom |
10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und | 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und |
interne Wachdienste vorgesehenen Genehmigungen oder Zulassungen | interne Wachdienste vorgesehenen Genehmigungen oder Zulassungen |
[KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen] | [KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen] |
[Unterteilung Kapitel I eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 27. Januar | [Unterteilung Kapitel I eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 27. Januar |
2000 (B.S. vom 9. März 2000)] | 2000 (B.S. vom 9. März 2000)] |
Artikel 1 - [Die Artikel 2 bis 10 des vorliegenden Erlasses finden | Artikel 1 - [Die Artikel 2 bis 10 des vorliegenden Erlasses finden |
Anwendung auf die sanktionsweise zeitweilige Aufhebung oder den | Anwendung auf die sanktionsweise zeitweilige Aufhebung oder den |
sanktionsweisen Entzug: | sanktionsweisen Entzug: |
1. der Genehmigung zum Betreiben eines Wachunternehmens | 1. der Genehmigung zum Betreiben eines Wachunternehmens |
beziehungsweise zur Organisation eines internen Wachdienstes, | beziehungsweise zur Organisation eines internen Wachdienstes, |
2. der Zulassung zum Betreiben eines Sicherheitsunternehmens, | 2. der Zulassung zum Betreiben eines Sicherheitsunternehmens, |
3. der Zulassung zur Organisation einer Berufsausbildung für das Wach- | 3. der Zulassung zur Organisation einer Berufsausbildung für das Wach- |
beziehungsweise Sicherheitspersonal, | beziehungsweise Sicherheitspersonal, |
4. der dem Personal eines Wachunternehmens oder eines internen | 4. der dem Personal eines Wachunternehmens oder eines internen |
Wachdienstes ausgestellten Identifizierungskarte.] | Wachdienstes ausgestellten Identifizierungskarte.] |
[Artikel 10bis des vorliegenden Erlasses findet Anwendung auf die auf | [Artikel 10bis des vorliegenden Erlasses findet Anwendung auf die auf |
Antrag des Betreffenden erfolgende zeitweilige Aufhebung oder den auf | Antrag des Betreffenden erfolgende zeitweilige Aufhebung oder den auf |
Antrag des Betreffenden erfolgenden Entzug: | Antrag des Betreffenden erfolgenden Entzug: |
1. der Genehmigung zum Betreiben eines Wachunternehmens | 1. der Genehmigung zum Betreiben eines Wachunternehmens |
beziehungsweise zur Organisation eines internen Wachdienstes, | beziehungsweise zur Organisation eines internen Wachdienstes, |
2. der Zulassung zum Betreiben eines Sicherheitsunternehmens.] | 2. der Zulassung zum Betreiben eines Sicherheitsunternehmens.] |
Im weiteren Verlauf des verfügenden Teils versteht man unter dem | Im weiteren Verlauf des verfügenden Teils versteht man unter dem |
Begriff "Betreffender" die - natürliche oder juristische - Person, die | Begriff "Betreffender" die - natürliche oder juristische - Person, die |
eine Genehmigung oder eine Zulassung erhalten hat, oder die natürliche | eine Genehmigung oder eine Zulassung erhalten hat, oder die natürliche |
Person, die eine Identifizierungskarte besitzt. | Person, die eine Identifizierungskarte besitzt. |
[Art. 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 27. Januar 2000 (B.S. | [Art. 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 27. Januar 2000 (B.S. |
vom 9. März 2000); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom | vom 9. März 2000); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom |
27. Januar 2000 (B.S. vom 9. März 2000)] | 27. Januar 2000 (B.S. vom 9. März 2000)] |
[KAPITEL II - Sanktionsweise zeitweilige Aufhebung oder | [KAPITEL II - Sanktionsweise zeitweilige Aufhebung oder |
sanktionsweiser Entzug der Genehmigung, der Zulassung oder der | sanktionsweiser Entzug der Genehmigung, der Zulassung oder der |
Identifizierungskarte] | Identifizierungskarte] |
[Unterteilung Kapitel II eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 27. | [Unterteilung Kapitel II eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 27. |
Januar 2000 (B.S. vom 9. März 2000)] | Januar 2000 (B.S. vom 9. März 2000)] |
Art. 2 - Vor der zeitweiligen Aufhebung oder dem Entzug einer | Art. 2 - Vor der zeitweiligen Aufhebung oder dem Entzug einer |
Genehmigung oder Zulassung oder vor dem endgültigen oder befristeten | Genehmigung oder Zulassung oder vor dem endgültigen oder befristeten |
Entzug einer Identifizierungskarte informiert der Minister des Innern | Entzug einer Identifizierungskarte informiert der Minister des Innern |
oder der von ihm zu diesem Zweck bevollmächtigte Beamte den | oder der von ihm zu diesem Zweck bevollmächtigte Beamte den |
Betreffenden per Einschreiben über: | Betreffenden per Einschreiben über: |
1. alle ihm angelasteten Taten, | 1. alle ihm angelasteten Taten, |
2. die Aufhebungs- oder Entzugsmassnahme, die er zu treffen | 2. die Aufhebungs- oder Entzugsmassnahme, die er zu treffen |
beabsichtigt, | beabsichtigt, |
3. das Recht des Betreffenden, seine Akte einzusehen und sich von | 3. das Recht des Betreffenden, seine Akte einzusehen und sich von |
einem Verteidiger seiner Wahl beistehen oder vertreten zu lassen, | einem Verteidiger seiner Wahl beistehen oder vertreten zu lassen, |
4. den Ort, an dem die Akte eingesehen werden kann, und die Frist, | 4. den Ort, an dem die Akte eingesehen werden kann, und die Frist, |
über die er dazu verfügt. | über die er dazu verfügt. |
Art. 3 - Der Minister des Innern oder der von ihm zu diesem Zweck | Art. 3 - Der Minister des Innern oder der von ihm zu diesem Zweck |
bevollmächtigte Beamte kann jede Person vernehmen, die Auskünfte | bevollmächtigte Beamte kann jede Person vernehmen, die Auskünfte |
erteilen kann. | erteilen kann. |
Wenn diese Vernehmung nicht vor Versand des in Artikel 2 erwähnten | Wenn diese Vernehmung nicht vor Versand des in Artikel 2 erwähnten |
Schreibens stattgefunden hat, kann sie nur in Anwesenheit des | Schreibens stattgefunden hat, kann sie nur in Anwesenheit des |
Betreffenden oder nach ordnungsgemässer Vorladung desselben erfolgen. | Betreffenden oder nach ordnungsgemässer Vorladung desselben erfolgen. |
Wenn die Vernehmung vor Versand dieses Schreibens stattgefunden hat, | Wenn die Vernehmung vor Versand dieses Schreibens stattgefunden hat, |
enthält die Akte die Protokolle der Vernehmung. | enthält die Akte die Protokolle der Vernehmung. |
Art. 4 - Ab Eingang des in Artikel 2 erwähnten Schreibens verfügt der | Art. 4 - Ab Eingang des in Artikel 2 erwähnten Schreibens verfügt der |
Betreffende über eine Frist von fünfzehn Werktagen, um die zu seinen | Betreffende über eine Frist von fünfzehn Werktagen, um die zu seinen |
Lasten angelegte Akte vor Ort einzusehen und eine Kopie davon zu | Lasten angelegte Akte vor Ort einzusehen und eine Kopie davon zu |
erhalten. | erhalten. |
Art. 5 - Binnen dreissig Werktagen nach Eingang des in Artikel 2 | Art. 5 - Binnen dreissig Werktagen nach Eingang des in Artikel 2 |
erwähnten Schreibens kann der Betreffende seine Verteidigungsmittel | erwähnten Schreibens kann der Betreffende seine Verteidigungsmittel |
per Einschreiben mitteilen. | per Einschreiben mitteilen. |
Nach Prüfung der Verteidigungsmittel des Betreffenden lädt der | Nach Prüfung der Verteidigungsmittel des Betreffenden lädt der |
Minister des Innern oder der von ihm zu diesem Zweck bevollmächtigte | Minister des Innern oder der von ihm zu diesem Zweck bevollmächtigte |
Beamte den Betreffenden vor, um ihn zu vernehmen. | Beamte den Betreffenden vor, um ihn zu vernehmen. |
Über die Vernehmung wird ein Protokoll erstellt; dieses wird | Über die Vernehmung wird ein Protokoll erstellt; dieses wird |
vorgelesen, der Betreffende wird aufgefordert, es zu unterzeichnen, | vorgelesen, der Betreffende wird aufgefordert, es zu unterzeichnen, |
und erhält eine Kopie davon. Wenn der Betreffende sich weigert, zu | und erhält eine Kopie davon. Wenn der Betreffende sich weigert, zu |
unterzeichnen, wird dies in das Protokoll aufgenommen und wird der | unterzeichnen, wird dies in das Protokoll aufgenommen und wird der |
Grund dafür darin angegeben. | Grund dafür darin angegeben. |
Wenn der Betreffende schriftlich auf die Vernehmung verzichtet oder | Wenn der Betreffende schriftlich auf die Vernehmung verzichtet oder |
nicht vorstellig wird, erstellt der Minister des Innern oder der von | nicht vorstellig wird, erstellt der Minister des Innern oder der von |
ihm zu diesem Zweck bevollmächtigte Beamte ein Protokoll über den | ihm zu diesem Zweck bevollmächtigte Beamte ein Protokoll über den |
Verzicht beziehungsweise das Nichterscheinen. | Verzicht beziehungsweise das Nichterscheinen. |
Art. 6 - Der Minister des Innern trifft binnen zwei Monaten nach | Art. 6 - Der Minister des Innern trifft binnen zwei Monaten nach |
Abschluss des Protokolls über die Vernehmung, den Verzicht | Abschluss des Protokolls über die Vernehmung, den Verzicht |
beziehungsweise das Nichterscheinen eine Entscheidung, die er dem | beziehungsweise das Nichterscheinen eine Entscheidung, die er dem |
Betreffenden per Einschreiben notifiziert. Diese Notifizierung muss | Betreffenden per Einschreiben notifiziert. Diese Notifizierung muss |
auf jeden Fall binnen sechs Monaten nach der in Artikel 2 erwähnten | auf jeden Fall binnen sechs Monaten nach der in Artikel 2 erwähnten |
Notifizierung stattfinden. | Notifizierung stattfinden. |
Wenn der Minister des Innern binnen der in Absatz 1 vorgesehenen Frist | Wenn der Minister des Innern binnen der in Absatz 1 vorgesehenen Frist |
von zwei Monaten keine Entscheidung trifft oder seine Entscheidung | von zwei Monaten keine Entscheidung trifft oder seine Entscheidung |
nicht binnen der in Absatz 1 vorgesehenen Frist von sechs Monaten | nicht binnen der in Absatz 1 vorgesehenen Frist von sechs Monaten |
notifiziert, wird davon ausgegangen, dass er für die Taten, die dem | notifiziert, wird davon ausgegangen, dass er für die Taten, die dem |
Betreffenden angelastet worden sind, auf jede Aufhebungs- | Betreffenden angelastet worden sind, auf jede Aufhebungs- |
beziehungsweise Entzugsmassnahme verzichtet. | beziehungsweise Entzugsmassnahme verzichtet. |
Art. 7 - Wenn der Minister des Innern eine zeitweilige Aufhebung oder | Art. 7 - Wenn der Minister des Innern eine zeitweilige Aufhebung oder |
einen Entzug in Erwägung zieht aufgrund der Ausübung von Tätigkeiten, | einen Entzug in Erwägung zieht aufgrund der Ausübung von Tätigkeiten, |
die mit der öffentlichen Ordnung oder der inneren beziehungsweise | die mit der öffentlichen Ordnung oder der inneren beziehungsweise |
äusseren Sicherheit des Staats unvereinbar sind, wird jede der in den | äusseren Sicherheit des Staats unvereinbar sind, wird jede der in den |
Artikeln 4 und 5 festgelegten Fristen auf zwei Werktage herabgesetzt. | Artikeln 4 und 5 festgelegten Fristen auf zwei Werktage herabgesetzt. |
Die in Artikel 6 Absatz 1 festgelegte Frist für die Entscheidung wird | Die in Artikel 6 Absatz 1 festgelegte Frist für die Entscheidung wird |
auf vierzehn Werktage und die Frist für die Notifizierung auf dreissig | auf vierzehn Werktage und die Frist für die Notifizierung auf dreissig |
Werktage herabgesetzt. | Werktage herabgesetzt. |
Art. 8 - Wenn eine zeitweilige Aufhebung oder ein Entzug in Erwägung | Art. 8 - Wenn eine zeitweilige Aufhebung oder ein Entzug in Erwägung |
gezogen wird aufgrund von Taten, die eine schwere und unmittelbare | gezogen wird aufgrund von Taten, die eine schwere und unmittelbare |
Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellen, und wenn der Minister | Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellen, und wenn der Minister |
des Innern eine sofortige Massnahme im Sinne von Artikel 8 § 5 des | des Innern eine sofortige Massnahme im Sinne von Artikel 8 § 5 des |
Gesetzes trifft, informiert er den Betreffenden gleichzeitig mit der | Gesetzes trifft, informiert er den Betreffenden gleichzeitig mit der |
in Artikel 2 vorgesehenen Notifizierung über die sofortige Massnahme | in Artikel 2 vorgesehenen Notifizierung über die sofortige Massnahme |
und die Gründe hierfür. | und die Gründe hierfür. |
Art. 9 - Das Treffen einer sofortigen Massnahme hat keine Auswirkungen | Art. 9 - Das Treffen einer sofortigen Massnahme hat keine Auswirkungen |
auf den Ablauf des in den Artikeln 2 bis 7 festgelegten Verfahrens. | auf den Ablauf des in den Artikeln 2 bis 7 festgelegten Verfahrens. |
Art. 10 - Solange die sofortige Massnahme in Kraft ist, kann der | Art. 10 - Solange die sofortige Massnahme in Kraft ist, kann der |
Betreffende einen mit Gründen versehenen Antrag auf ihre Aufhebung | Betreffende einen mit Gründen versehenen Antrag auf ihre Aufhebung |
stellen. | stellen. |
Wenn der Minister des Innern der Meinung ist, dass die Massnahme nicht | Wenn der Minister des Innern der Meinung ist, dass die Massnahme nicht |
länger notwendig ist, hebt er diese sofort auf. | länger notwendig ist, hebt er diese sofort auf. |
[KAPITEL III - Entzug der Genehmigung oder der Zulassung auf Antrag | [KAPITEL III - Entzug der Genehmigung oder der Zulassung auf Antrag |
des Betreffenden | des Betreffenden |
[Kapitel III mit Art. 10bis eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 27. | [Kapitel III mit Art. 10bis eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 27. |
Januar 2000 (B.S. vom 9. März 2000)] | Januar 2000 (B.S. vom 9. März 2000)] |
Art. 10bis - § 1 - Der Betreffende reicht den Antrag auf freiwilligen | Art. 10bis - § 1 - Der Betreffende reicht den Antrag auf freiwilligen |
Entzug der Genehmigung beziehungsweise der Zulassung per Einschreiben | Entzug der Genehmigung beziehungsweise der Zulassung per Einschreiben |
an den Minister des Innern ein. | an den Minister des Innern ein. |
§ 2 - Der Antrag auf freiwilligen Entzug der Genehmigung | § 2 - Der Antrag auf freiwilligen Entzug der Genehmigung |
beziehungsweise der Zulassung enthält folgende Dokumente und | beziehungsweise der Zulassung enthält folgende Dokumente und |
Nachweisunterlagen: | Nachweisunterlagen: |
1. wenn der Betreffende ein Wachunternehmen oder ein interner | 1. wenn der Betreffende ein Wachunternehmen oder ein interner |
Wachdienst ist, alle in Artikel 8 § 3 des vorerwähnten Gesetzes | Wachdienst ist, alle in Artikel 8 § 3 des vorerwähnten Gesetzes |
erwähnten Identifizierungskarten, die auf den Namen des Unternehmens | erwähnten Identifizierungskarten, die auf den Namen des Unternehmens |
oder des Dienstes erstellt worden sind, | oder des Dienstes erstellt worden sind, |
2. den Nachweis, dass alle Tätigkeiten tatsächlich eingestellt worden | 2. den Nachweis, dass alle Tätigkeiten tatsächlich eingestellt worden |
sind. Dieser Nachweis wird wie folgt erbracht: | sind. Dieser Nachweis wird wie folgt erbracht: |
a) wenn der Betreffende im Handelsregister eingetragen ist, durch den | a) wenn der Betreffende im Handelsregister eingetragen ist, durch den |
Nachweis der Streichung dieser Eintragung für alles, was die | Nachweis der Streichung dieser Eintragung für alles, was die |
Tätigkeiten betrifft, für die eine Genehmigung ausgestellt worden ist | Tätigkeiten betrifft, für die eine Genehmigung ausgestellt worden ist |
beziehungsweise für die der Betreffende zugelassen worden ist, | beziehungsweise für die der Betreffende zugelassen worden ist, |
b) wenn der Betreffende eine juristische Person ist und der | b) wenn der Betreffende eine juristische Person ist und der |
Gesellschaftszweck dieser juristischen Person ausschliesslich aus | Gesellschaftszweck dieser juristischen Person ausschliesslich aus |
Tätigkeiten besteht, für die sie eine Genehmigung erhalten hat oder | Tätigkeiten besteht, für die sie eine Genehmigung erhalten hat oder |
für die sie zugelassen worden ist, oder wenn der Betreffende eine | für die sie zugelassen worden ist, oder wenn der Betreffende eine |
Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht ist, durch den Nachweis der | Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht ist, durch den Nachweis der |
Satzungsänderung, die die Streichung dieser Tätigkeiten beinhaltet, | Satzungsänderung, die die Streichung dieser Tätigkeiten beinhaltet, |
c) in allen anderen Fällen, durch Sozialdokumente, Buchungsunterlagen, | c) in allen anderen Fällen, durch Sozialdokumente, Buchungsunterlagen, |
Steuerunterlagen oder andere schriftliche Nachweismittel, | Steuerunterlagen oder andere schriftliche Nachweismittel, |
Zeugenaussagen ausgenommen. | Zeugenaussagen ausgenommen. |
§ 3 - Der Erlass zum Entzug der Genehmigung beziehungsweise der | § 3 - Der Erlass zum Entzug der Genehmigung beziehungsweise der |
Zulassung tritt an dem Datum des in § 1 erwähnten Antrags auf Entzug | Zulassung tritt an dem Datum des in § 1 erwähnten Antrags auf Entzug |
in Kraft.] | in Kraft.] |
Art. 11 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 11 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |