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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 21 mei 1991 betreffende het verlenen van vergunningen aan bewakingsondernemingen of interne bewakingsdiensten en de erkenning van beveiligingsondernemingen | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 21 mai 1991 relatif à l'autorisation des entreprises de gardiennage ou des services internes de gardiennage et à l'agrément des entreprises de sécurité |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
24 JUNI 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 24 JUIN 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 21 mei 1991 | langue allemande de l'arrêté royal du 21 mai 1991 relatif à |
betreffende het verlenen van vergunningen aan bewakingsondernemingen | l'autorisation des entreprises de gardiennage ou des services internes |
of interne bewakingsdiensten en de erkenning van beveiligingsondernemingen | de gardiennage et à l'agrément des entreprises de sécurité |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 21 mei 1991 betreffende het verlenen van vergunningen aan | royal du 21 mai 1991 relatif à l'autorisation des entreprises de |
bewakingsondernemingen of interne bewakingsdiensten en de erkenning | gardiennage ou des services internes de gardiennage et à l'agrément |
van beveiligingsondernemingen, opgemaakt door de Centrale dienst voor | des entreprises de sécurité, établi par le Service central de |
Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in | traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à |
Malmedy; | Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 21 mei 1991 betreffende het | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 21 mai 1991 |
verlenen van vergunningen aan bewakingsondernemingen of interne | relatif à l'autorisation des entreprises de gardiennage ou des |
bewakingsdiensten en de erkenning van beveiligingsondernemingen. | services internes de gardiennage et à l'agrément des entreprises de sécurité. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 24 juni 2000. | Donné à Bruxelles, le 24 juin 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage | Annexe |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
21. MAI 1991 - Königlicher Erlass über die Genehmigung für | 21. MAI 1991 - Königlicher Erlass über die Genehmigung für |
Wachunternehmen oder interne Wachdienste und die Zulassung von | Wachunternehmen oder interne Wachdienste und die Zulassung von |
Sicherheitsunternehmen | Sicherheitsunternehmen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, | Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, |
Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, insbesondere des | Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, insbesondere des |
Artikels 2 § 1 und des Artikels 4; | Artikels 2 § 1 und des Artikels 4; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. « das Gesetz »: das Gesetz vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, | 1. « das Gesetz »: das Gesetz vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, |
Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, | Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, |
2. « ausführendes Personal »: die in Artikel 6 des Gesetzes erwähnten | 2. « ausführendes Personal »: die in Artikel 6 des Gesetzes erwähnten |
Personen, | Personen, |
3. « leitendes Personal »: die in Artikel 5 des Gesetzes erwähnten | 3. « leitendes Personal »: die in Artikel 5 des Gesetzes erwähnten |
Personen, | Personen, |
4. « Sicherheitsmaterial »: die in Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes | 4. « Sicherheitsmaterial »: die in Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes |
erwähnten Alarmsysteme und ihre Bestandteile, | erwähnten Alarmsysteme und ihre Bestandteile, |
5. « akkreditierte Bescheinigungs- oder Prüfstelle »: in Artikel 1 des | 5. « akkreditierte Bescheinigungs- oder Prüfstelle »: in Artikel 1 des |
Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung der Bescheinigungs- | Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung der Bescheinigungs- |
und Prüfstellen sowie der Versuchslaboratorien definierte Einrichtung. | und Prüfstellen sowie der Versuchslaboratorien definierte Einrichtung. |
KAPITEL II - Genehmigung für Wachunternehmen und interne Wachdienste | KAPITEL II - Genehmigung für Wachunternehmen und interne Wachdienste |
Art. 2 - Jede natürliche oder juristische Person, die eine Genehmigung | Art. 2 - Jede natürliche oder juristische Person, die eine Genehmigung |
für die Betreibung eines Wachunternehmens oder die Organisation eines | für die Betreibung eines Wachunternehmens oder die Organisation eines |
internen Wachdienstes erhalten möchte, reicht zu diesem Zweck einen an | internen Wachdienstes erhalten möchte, reicht zu diesem Zweck einen an |
den Minister des Innern, Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des | den Minister des Innern, Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des |
Königreichs, gerichteten Antrag per Einschreibebrief ein. | Königreichs, gerichteten Antrag per Einschreibebrief ein. |
Der Antrag umfasst folgende Unterlagen und Auskünfte: | Der Antrag umfasst folgende Unterlagen und Auskünfte: |
1. für juristische Personen: | 1. für juristische Personen: |
a) den Errichtungsakt und die Satzung der Gesellschaft, | a) den Errichtungsakt und die Satzung der Gesellschaft, |
b) die Liste der im Verwaltungsrat sitzenden Personen mit Angabe von | b) die Liste der im Verwaltungsrat sitzenden Personen mit Angabe von |
Name, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und vollständiger | Name, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und vollständiger |
Adresse, | Adresse, |
2. für juristische Personen und natürliche Personen: | 2. für juristische Personen und natürliche Personen: |
a) die Nummer der Handelsregistereintragung und eine Kopie der | a) die Nummer der Handelsregistereintragung und eine Kopie der |
Eintragungsbescheinigung, | Eintragungsbescheinigung, |
b) den Nachweis, dass die im Königlichen Erlass vom 14. Mai 1991 über | b) den Nachweis, dass die im Königlichen Erlass vom 14. Mai 1991 über |
die finanziellen Mittel und die technische Ausrüstung von | die finanziellen Mittel und die technische Ausrüstung von |
Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und internen Wachdiensten | Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und internen Wachdiensten |
festgelegten Bedingungen eingehalten werden können, | festgelegten Bedingungen eingehalten werden können, |
c) für Wachunternehmen und interne Wachdienste, die bei Inkrafttreten | c) für Wachunternehmen und interne Wachdienste, die bei Inkrafttreten |
des vorliegenden Erlasses in Betrieb sind: eine Auflistung des | des vorliegenden Erlasses in Betrieb sind: eine Auflistung des |
leitenden Personals und des ausführenden Personals mit Angabe von | leitenden Personals und des ausführenden Personals mit Angabe von |
Name, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, vollständiger | Name, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, vollständiger |
Adresse sowie der Mitteilung, ob es den Dienst vor oder nach dem 29. | Adresse sowie der Mitteilung, ob es den Dienst vor oder nach dem 29. |
Mai 1990 angetreten hat, | Mai 1990 angetreten hat, |
d) für Wachunternehmen und interne Wachdienste, die bei Inkrafttreten | d) für Wachunternehmen und interne Wachdienste, die bei Inkrafttreten |
des vorliegenden Erlasses noch nicht in Betrieb sind: eine Auflistung | des vorliegenden Erlasses noch nicht in Betrieb sind: eine Auflistung |
des leitenden Personals und eine voraussichtliche Aufstellung des | des leitenden Personals und eine voraussichtliche Aufstellung des |
ausführenden Personals mit Angabe von Name, Vornamen, Geburtsdatum, | ausführenden Personals mit Angabe von Name, Vornamen, Geburtsdatum, |
Staatsangehörigkeit, vollständiger Adresse und Angabe der erworbenen | Staatsangehörigkeit, vollständiger Adresse und Angabe der erworbenen |
Qualifikationen und des Datums ihres Erwerbs, | Qualifikationen und des Datums ihres Erwerbs, |
3. für die in Nr. 1 Buchstabe b) und Nr. 2 Buchstabe c) und d) | 3. für die in Nr. 1 Buchstabe b) und Nr. 2 Buchstabe c) und d) |
erwähnten Personen: ein Original oder eine Kopie eines für eine | erwähnten Personen: ein Original oder eine Kopie eines für eine |
öffentliche Verwaltung bestimmten Leumundszeugnisses oder eine | öffentliche Verwaltung bestimmten Leumundszeugnisses oder eine |
gleichwertige Bescheinigung, wenn diese Personen ihren Wohnsitz im | gleichwertige Bescheinigung, wenn diese Personen ihren Wohnsitz im |
Ausland haben. Das Leumundszeugnis oder die gleichwertige | Ausland haben. Das Leumundszeugnis oder die gleichwertige |
Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als | Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als |
sechs Monate sein. | sechs Monate sein. |
Aus dem Antrag muss ausserdem deutlich hervorgehen, für welche der in | Aus dem Antrag muss ausserdem deutlich hervorgehen, für welche der in |
Artikel 1 §§ 1 und 2 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten eine | Artikel 1 §§ 1 und 2 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten eine |
Genehmigung beantragt wird. | Genehmigung beantragt wird. |
KAPITEL III - Zulassung von Sicherheitsunternehmen | KAPITEL III - Zulassung von Sicherheitsunternehmen |
Art. 3 - Jede natürliche oder juristische Person, die eine Zulassung | Art. 3 - Jede natürliche oder juristische Person, die eine Zulassung |
für die Betreibung eines Sicherheitsunternehmens erhalten möchte, | für die Betreibung eines Sicherheitsunternehmens erhalten möchte, |
reicht zu diesem Zweck einen an den Minister des Innern, | reicht zu diesem Zweck einen an den Minister des Innern, |
Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs, gerichteten | Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs, gerichteten |
Antrag in zweifacher Ausfertigung per Einschreibebrief ein. | Antrag in zweifacher Ausfertigung per Einschreibebrief ein. |
Der Antrag umfasst die in Artikel 2 erwähnten Unterlagen und | Der Antrag umfasst die in Artikel 2 erwähnten Unterlagen und |
Auskünfte. | Auskünfte. |
Ihm sind ausserdem folgende Unterlagen beizufügen: | Ihm sind ausserdem folgende Unterlagen beizufügen: |
1. für Unternehmen mit weniger als 50 Arbeitnehmern: die in Artikel 4 | 1. für Unternehmen mit weniger als 50 Arbeitnehmern: die in Artikel 4 |
des Königlichen Erlasses vom 6. Dezember 1968 zur Festlegung der | des Königlichen Erlasses vom 6. Dezember 1968 zur Festlegung der |
Bedingungen für die Ausübung der Berufstätigkeit eines | Bedingungen für die Ausübung der Berufstätigkeit eines |
Elektroinstallateurs in kleinen und mittleren Handels- und | Elektroinstallateurs in kleinen und mittleren Handels- und |
Handwerksbetrieben erwähnte Bestätigung als Elektroinstallateur, | Handwerksbetrieben erwähnte Bestätigung als Elektroinstallateur, |
2. der Nachweis der Registrierung als Unternehmer mit | 2. der Nachweis der Registrierung als Unternehmer mit |
Registrierungsbescheinigung zum Zeitpunkt der Antragstellung in | Registrierungsbescheinigung zum Zeitpunkt der Antragstellung in |
Anwendung der Artikel 8 bis 10 des Königlichen Erlasses vom 5. Oktober | Anwendung der Artikel 8 bis 10 des Königlichen Erlasses vom 5. Oktober |
1978 zur Ausführung der Artikel 299bis und 299ter § 6 Nr. 2 des | 1978 zur Ausführung der Artikel 299bis und 299ter § 6 Nr. 2 des |
Einkommensteuergesetzbuches und der Artikel 30bis und 30ter § 9 Nr. 2 | Einkommensteuergesetzbuches und der Artikel 30bis und 30ter § 9 Nr. 2 |
des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. | des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. |
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer. | Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer. |
Art. 4 - § 1 - Beim Ministerium des Innern wird eine « Kommission für | Art. 4 - § 1 - Beim Ministerium des Innern wird eine « Kommission für |
die Zulassung von Sicherheitsunternehmen » geschaffen, nachstehend | die Zulassung von Sicherheitsunternehmen » geschaffen, nachstehend |
Zulassungskommission genannt, die sich aus folgenden Personen | Zulassungskommission genannt, die sich aus folgenden Personen |
zusammensetzt: | zusammensetzt: |
1. dem Generaldirektor der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei | 1. dem Generaldirektor der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei |
des Königreichs oder seinem Beauftragten, der den Vorsitz übernimmt, | des Königreichs oder seinem Beauftragten, der den Vorsitz übernimmt, |
2. zwei Mitgliedern der Gemeindepolizei, | 2. zwei Mitgliedern der Gemeindepolizei, |
3. zwei Mitgliedern der Gendarmerie, | 3. zwei Mitgliedern der Gendarmerie, |
4. drei Mitgliedern der repräsentativen Berufsverbände der | 4. drei Mitgliedern der repräsentativen Berufsverbände der |
Alarmindustrie, die Mitglied von Euralarm sind, | Alarmindustrie, die Mitglied von Euralarm sind, |
5. drei Mitgliedern der vom Ministerium des Mittelstands zugelassenen | 5. drei Mitgliedern der vom Ministerium des Mittelstands zugelassenen |
Berufsverbände der Elektroinstallateure, | Berufsverbände der Elektroinstallateure, |
6. einem Mitglied einer akkreditierten Bescheinigungs- oder | 6. einem Mitglied einer akkreditierten Bescheinigungs- oder |
Prüfstelle, | Prüfstelle, |
7. einem Sekretär. | 7. einem Sekretär. |
Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestimmt. | Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestimmt. |
§ 2 - Die Sekretariatsgeschäfte der Zulassungskommission werden von | § 2 - Die Sekretariatsgeschäfte der Zulassungskommission werden von |
der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs | der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs |
wahrgenommen. | wahrgenommen. |
§ 3 - Die Mitglieder werden vom Minister des Innern für einen Zeitraum | § 3 - Die Mitglieder werden vom Minister des Innern für einen Zeitraum |
von fünf Jahren ernannt. Ihr Mandat ist erneuerbar. | von fünf Jahren ernannt. Ihr Mandat ist erneuerbar. |
Das Ersatzmitglied ersetzt das ordentliche Mitglied bei Verhinderung. | Das Ersatzmitglied ersetzt das ordentliche Mitglied bei Verhinderung. |
Das Mandat der Mitglieder und der Ersatzmitglieder endet mit ihrem | Das Mandat der Mitglieder und der Ersatzmitglieder endet mit ihrem |
Rücktritt. | Rücktritt. |
Das Mandat der nach Erneuerung der Zulassungskommission ernannten | Das Mandat der nach Erneuerung der Zulassungskommission ernannten |
Mitglieder und Ersatzmitglieder endet bei der folgenden Erneuerung. | Mitglieder und Ersatzmitglieder endet bei der folgenden Erneuerung. |
§ 4 - In der Erwartung, dass die erforderlichen | § 4 - In der Erwartung, dass die erforderlichen |
Akkreditierungsbedingungen für Bescheinigungs- und Prüfstellen | Akkreditierungsbedingungen für Bescheinigungs- und Prüfstellen |
festgelegt werden, ernennt der Minister des Innern als Mitglied einer | festgelegt werden, ernennt der Minister des Innern als Mitglied einer |
akkreditierten Bescheinigungs- oder Prüfstelle ein Mitglied einer von | akkreditierten Bescheinigungs- oder Prüfstelle ein Mitglied einer von |
ihm bestimmten gleichartigen Einrichtung. | ihm bestimmten gleichartigen Einrichtung. |
§ 5 - Die Zulassungskommission gibt dem Minister des Innern binnen | § 5 - Die Zulassungskommission gibt dem Minister des Innern binnen |
fünfundsiebzig Tagen nach Einreichung der vollständigen Akte eine mit | fünfundsiebzig Tagen nach Einreichung der vollständigen Akte eine mit |
Gründen versehene Stellungnahme über den Zulassungsantrag ab. | Gründen versehene Stellungnahme über den Zulassungsantrag ab. |
Liegt die Stellungnahme binnen der vorgeschriebenen Frist nicht vor, | Liegt die Stellungnahme binnen der vorgeschriebenen Frist nicht vor, |
wird sie als ungünstig betrachtet. | wird sie als ungünstig betrachtet. |
Art. 5 - Die Zulassungskommission kann nur dann eine gültige | Art. 5 - Die Zulassungskommission kann nur dann eine gültige |
Stellungnahme abgeben, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist; | Stellungnahme abgeben, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist; |
die Stellungnahme wird mit Stimmenmehrheit abgegeben. Bei | die Stellungnahme wird mit Stimmenmehrheit abgegeben. Bei |
Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. | Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. |
Ist die Mehrheit der Mitglieder nicht anwesend, wird eine neue | Ist die Mehrheit der Mitglieder nicht anwesend, wird eine neue |
Versammlung binnen fünfzehn Tagen einberufen. | Versammlung binnen fünfzehn Tagen einberufen. |
In diesem Fall ist die Kommission ungeachtet der Anzahl anwesender | In diesem Fall ist die Kommission ungeachtet der Anzahl anwesender |
Mitglieder beschlussfähig. | Mitglieder beschlussfähig. |
Art. 6 - Nach Empfang der Stellungnahme der Zulassungskommission fasst | Art. 6 - Nach Empfang der Stellungnahme der Zulassungskommission fasst |
der Minister des Innern einen Beschluss. Weicht dieser von der | der Minister des Innern einen Beschluss. Weicht dieser von der |
Stellungnahme der Zulassungskommission ab, muss er mit Gründen | Stellungnahme der Zulassungskommission ab, muss er mit Gründen |
versehen sein. | versehen sein. |
Der Minister des Innern teilt dem Antragsteller per Einschreibebrief | Der Minister des Innern teilt dem Antragsteller per Einschreibebrief |
mit, ob die Zulassung gewährt oder verweigert wurde. | mit, ob die Zulassung gewährt oder verweigert wurde. |
KAPITEL IV - Gemeinsame Bestimmungen | KAPITEL IV - Gemeinsame Bestimmungen |
Art. 7 - Anträge auf Erneuerung müssen mindestens sechs Monate vor | Art. 7 - Anträge auf Erneuerung müssen mindestens sechs Monate vor |
Ablauf der Genehmigung oder der Zulassung bei der Generaldirektion der | Ablauf der Genehmigung oder der Zulassung bei der Generaldirektion der |
Allgemeinen Polizei des Königreichs eingereicht werden. | Allgemeinen Polizei des Königreichs eingereicht werden. |
Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung in | Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung in |
Kraft. | Kraft. |
Art. 9 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 9 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. Mai 1991 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Mai 1991 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, |
L. TOBBACK | L. TOBBACK |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 24 juni 2000. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 juin 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |