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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 24/01/2015
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Koninklijk besluit tot wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 1, 2, 3, 4, 7, 9, 10, 11, 15, 19, 23, 24, 27, 31, 46, 47, 48, 50, 54 en 56 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde en het koninklijk besluit van 7 juni 2007 tot uitvoering van de artikelen 84quinquies tot 84decies van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant les arrêtés royaux nos 1, 2, 3, 4, 7, 9, 10, 11, 15, 19, 23, 24, 27, 31, 46, 47, 48, 50, 54 et 56 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée et l'arrêté royal, du 7 juin 2007, portant exécution des articles 84quinquies à 84decies du Code de la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES
24 JANUARI 2015. - Koninklijk besluit tot wijziging van de koninklijke 24 JANVIER 2015. - Arrêté royal modifiant les arrêtés royaux nos 1, 2,
besluiten nrs. 1, 2, 3, 4, 7, 9, 10, 11, 15, 19, 23, 24, 27, 31, 46,
47, 48, 50, 54 en 56 met betrekking tot de belasting over de 3, 4, 7, 9, 10, 11, 15, 19, 23, 24, 27, 31, 46, 47, 48, 50, 54 et 56
toegevoegde waarde en het koninklijk besluit van 7 juni 2007 tot relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée et l'arrêté royal, du 7 juin
uitvoering van de artikelen 84quinquies tot 84decies van het Wetboek 2007, portant exécution des articles 84quinquies à 84decies du Code de
van de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 24 januari 2015 tot wijziging van de koninklijke besluiten l'arrêté royal du 24 janvier 2015 modifiant les arrêtés royaux nos 1,
nrs. 1, 2, 3, 4, 7, 9, 10, 11, 15, 19, 23, 24, 27, 31, 46, 47, 48, 50, 2, 3, 4, 7, 9, 10, 11, 15, 19, 23, 24, 27, 31, 46, 47, 48, 50, 54 et
54 en 56 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde en
het koninklijk besluit van 7 juni 2007 tot uitvoering van de artikelen 56 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée et l'arrêté royal, du 7
84quinquies tot 84decies van het Wetboek van de belasting over de juin 2007, portant exécution des articles 84quinquies à 84decies du
toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 20 februari 2015, err. van Code de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 20 février
27 april 2015). 2015, err. du 27 avril 2015).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
24. JANUAR 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen 24. JANUAR 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen
Erlasse Nr. 1, 2, 3, 4, 7, 9, 10, 11, 15, 19, 23, 24, 27, 31, 46, 47, Erlasse Nr. 1, 2, 3, 4, 7, 9, 10, 11, 15, 19, 23, 24, 27, 31, 46, 47,
48, 50, 54 und 56 über die Mehrwertsteuer und des Königlichen Erlasses 48, 50, 54 und 56 über die Mehrwertsteuer und des Königlichen Erlasses
vom 7. Juni 2007 zur Ausführung der Artikel 84quinquies bis 84decies vom 7. Juni 2007 zur Ausführung der Artikel 84quinquies bis 84decies
des Mehrwertsteuergesetzbuches des Mehrwertsteuergesetzbuches
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 2014 zur Anpassung der Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 2014 zur Anpassung der
Bezeichnungen der Verwaltungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Bezeichnungen der Verwaltungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Finanzen in den steuerrechtlichen Vorschriften und zur Festlegung Finanzen in den steuerrechtlichen Vorschriften und zur Festlegung
verschiedener anderer Gesetzesabänderungen; verschiedener anderer Gesetzesabänderungen;
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches: Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches:
- des Artikels 39bis Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 28. - des Artikels 39bis Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 28.
Dezember 1992 und ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29.
Dezember 1992, Dezember 1992,
- des Artikels 49, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 1977 - des Artikels 49, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 1977
und 28. Dezember 2011, und 28. Dezember 2011,
- des Artikels 52 § 1 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 28. - des Artikels 52 § 1 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 28.
Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22.
Dezember 1995, Dezember 1995,
- des Artikels 53octies § 1 Absatz 6, eingefügt durch das Gesetz vom - des Artikels 53octies § 1 Absatz 6, eingefügt durch das Gesetz vom
28. Januar 2004 [sic, zu lesen ist: 28. Dezember 1992] und ersetzt 28. Januar 2004 [sic, zu lesen ist: 28. Dezember 1992] und ersetzt
durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012,
- des Artikels 53octies § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 28. - des Artikels 53octies § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 28.
Dezember 1992 und ersetzt durch das Gesetz vom 7. Dezember 2006, Dezember 1992 und ersetzt durch das Gesetz vom 7. Dezember 2006,
- des Artikels 53nonies § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 28. - des Artikels 53nonies § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 28.
Dezember 1992, Dezember 1992,
- des Artikels 53decies § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 17. - des Artikels 53decies § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 17.
Dezember 2012, Dezember 2012,
- des Artikels 54, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und - des Artikels 54, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und
abgeändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, abgeändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012,
- des Artikels 56, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und - des Artikels 56, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2014,
- des Artikels 56bis § 7, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, - des Artikels 56bis § 7, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014,
- des Artikels 59 § 2 Absatz 3, ersetzt durch das Programmgesetz vom - des Artikels 59 § 2 Absatz 3, ersetzt durch das Programmgesetz vom
27. Dezember 2006, 27. Dezember 2006,
- des Artikels 63bis Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 28. - des Artikels 63bis Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 28.
Dezember 1992, Dezember 1992,
- des Artikels 67 Absatz 2, - des Artikels 67 Absatz 2,
- des Artikels 76 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 - des Artikels 76 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992
und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014,
- des Artikels 76 § 2 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 26. - des Artikels 76 § 2 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 26.
November 2009, November 2009,
- des Artikels 84undecies, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. - des Artikels 84undecies, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27.
April 2007; April 2007;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über
Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der
Mehrwertsteuer; Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 2 vom 7. November 1969 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 2 vom 7. November 1969 über die
Festlegung pauschaler Veranlagungsgrundlagen für die Mehrwertsteuer; Festlegung pauschaler Veranlagungsgrundlagen für die Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 3 vom 10. Dezember 1969 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 3 vom 10. Dezember 1969 über
Vorsteuerabzüge für die Anwendung der Mehrwertsteuer; Vorsteuerabzüge für die Anwendung der Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug
auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer; auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 7 vom 29. Dezember 1992 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 7 vom 29. Dezember 1992 über die
Einfuhr von Gütern für die Anwendung der Mehrwertsteuer; Einfuhr von Gütern für die Anwendung der Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 9 vom 12. März 1970 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 9 vom 12. März 1970 über die
Veranlagung von Amts wegen im Bereich der Mehrwertsteuer; Veranlagung von Amts wegen im Bereich der Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 10 vom 29. Dezember 1992 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 10 vom 29. Dezember 1992 über
die Modalitäten für die Ausübung der in den Artikeln 15 § 2 Absatz 3 die Modalitäten für die Ausübung der in den Artikeln 15 § 2 Absatz 3
und 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches und 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches
vorgesehenen Optionen, über Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme, vorgesehenen Optionen, über Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme,
-wechsel und -beendigung und über vorhergehende Erklärungen im Bereich -wechsel und -beendigung und über vorhergehende Erklärungen im Bereich
der Mehrwertsteuer; der Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 11 vom 29. Dezember 1992 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 11 vom 29. Dezember 1992 über
die Anwendung der Mehrwertsteuer; die Anwendung der Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 15 vom 3. Juni 1970 zur Regelung Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 15 vom 3. Juni 1970 zur Regelung
des in Artikel 59 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen des in Artikel 59 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen
Schätzungsverfahrens; Schätzungsverfahrens;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 19 vom 29. Juni 2014 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 19 vom 29. Juni 2014 über die
Regelung der Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten von Regelung der Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten von
Kleinunternehmen; Kleinunternehmen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 23 vom 9. Dezember 2009 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 23 vom 9. Dezember 2009 über die
jährliche Liste der mehrwertsteuerpflichtigen Kunden; jährliche Liste der mehrwertsteuerpflichtigen Kunden;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29. Dezember 1992 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29. Dezember 1992 über
die Zahlung der Mehrwertsteuer; die Zahlung der Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlass Nr. 27 vom 26. Juni 1973 über Aufgrund des Königlichen Erlass Nr. 27 vom 26. Juni 1973 über
Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der
Mehrwertsteuer in Bezug auf Fleisch von Schlachttieren; Mehrwertsteuer in Bezug auf Fleisch von Schlachttieren;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 31 vom 2. April 2002 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 31 vom 2. April 2002 über die
Modalitäten für die Anwendung der Mehrwertsteuer in Bezug auf Umsätze Modalitäten für die Anwendung der Mehrwertsteuer in Bezug auf Umsätze
von nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen; von nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 46 vom 29. Dezember 1992 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 46 vom 29. Dezember 1992 über
die Erklärung des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Fahrzeugen und die Erklärung des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Fahrzeugen und
die Zahlung der diesbezüglich geschuldeten Mehrwertsteuer; die Zahlung der diesbezüglich geschuldeten Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 47 vom 25. Februar 1996 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 47 vom 25. Februar 1996 über die
Kontrolle der Zahlung der für die Lieferung, den Kontrolle der Zahlung der für die Lieferung, den
innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Fahrzeugen im Sinne innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Fahrzeugen im Sinne
von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des Gesetzbuches geschuldeten von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des Gesetzbuches geschuldeten
Mehrwertsteuer; Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 48 vom 29. Dezember 1992 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 48 vom 29. Dezember 1992 über
die Lieferung von Fahrzeugen im Sinne von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des die Lieferung von Fahrzeugen im Sinne von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des
Mehrwertsteuergesetzbuches unter den in Artikel 39bis des Mehrwertsteuergesetzbuches unter den in Artikel 39bis des
Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnten Bedingungen; Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnten Bedingungen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 9. Dezember 2009 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 9. Dezember 2009 über die
Mehrwertsteuerliste der innergemeinschaftlichen Umsätze; Mehrwertsteuerliste der innergemeinschaftlichen Umsätze;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 54 vom 25. Februar 1996 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 54 vom 25. Februar 1996 über die
andere Lagerregelung als die Zolllagerregelung erwähnt in Artikel andere Lagerregelung als die Zolllagerregelung erwähnt in Artikel
39quater des Mehrwertsteuergesetzbuches; 39quater des Mehrwertsteuergesetzbuches;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 56 vom 9. Dezember 2009 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 56 vom 9. Dezember 2009 über die
Erstattung der Mehrwertsteuer an Steuerpflichtige, die in einem Erstattung der Mehrwertsteuer an Steuerpflichtige, die in einem
anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Erstattung ansässig anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Erstattung ansässig
sind; sind;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Juni 2007 zur Ausführung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Juni 2007 zur Ausführung der
Artikel 84quinquies bis 84decies des Mehrwertsteuergesetzbuches; Artikel 84quinquies bis 84decies des Mehrwertsteuergesetzbuches;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, des Artikels 3 § 1; Staatsrat, des Artikels 3 § 1;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass In der Erwägung, dass
- das Gesetz vom 25. April 2014 zur Anpassung der Bezeichnungen der - das Gesetz vom 25. April 2014 zur Anpassung der Bezeichnungen der
Verwaltungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen in den Verwaltungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen in den
steuerrechtlichen Vorschriften und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlichen Vorschriften und zur Festlegung verschiedener
anderer Gesetzesabänderungen am 16. Mai 2014 in Kraft getreten ist, anderer Gesetzesabänderungen am 16. Mai 2014 in Kraft getreten ist,
- infolge dieser Anpassungen die Bestimmungen des vorliegenden - infolge dieser Anpassungen die Bestimmungen des vorliegenden
Erlasses am vorerwähnten Datum in Kraft treten müssen, damit die Erlasses am vorerwähnten Datum in Kraft treten müssen, damit die
Rechtssicherheit gewährleistet ist, Rechtssicherheit gewährleistet ist,
- diese Maßnahmen daher unverzüglich getroffen werden müssen; - diese Maßnahmen daher unverzüglich getroffen werden müssen;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 16 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Artikel 1 - In Artikel 16 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29.
Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der
Zahlung der Mehrwertsteuer, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom Zahlung der Mehrwertsteuer, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
19. Dezember 2012, werden die Wörter "der Mehrwertsteuer-, 19. Dezember 2012, werden die Wörter "der Mehrwertsteuer-,
Registrierungs- und Domänenverwaltung" durch die Wörter "der mit der Registrierungs- und Domänenverwaltung" durch die Wörter "der mit der
Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt. Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt.
Art. 2 - Artikel 18 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Art. 2 - Artikel 18 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "für die Mehrwertsteuer 1. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "für die Mehrwertsteuer
zuständigen" aufgehoben. zuständigen" aufgehoben.
2. In § 6 Buchstabe a) werden die Wörter "für die Mehrwertsteuer 2. In § 6 Buchstabe a) werden die Wörter "für die Mehrwertsteuer
zuständigen" aufgehoben. zuständigen" aufgehoben.
Art. 3 - In Artikel 22 § 7 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 3 - In Artikel 22 § 7 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 17. Mai 2007, werden die Wörter "für die Königlichen Erlass vom 17. Mai 2007, werden die Wörter "für die
Mehrwertsteuer zuständigen" aufgehoben. Mehrwertsteuer zuständigen" aufgehoben.
Art. 4 - In Artikel 28 § 5 Absatz 2 desselben Erlasses, ersetzt durch Art. 4 - In Artikel 28 § 5 Absatz 2 desselben Erlasses, ersetzt durch
den Königlichen Erlass vom 6. Februar 2002, werden die Wörter "der für den Königlichen Erlass vom 6. Februar 2002, werden die Wörter "der für
die Mehrwertsteuer, die Einkommensteuer und den Zoll und die Akzisen die Mehrwertsteuer, die Einkommensteuer und den Zoll und die Akzisen
zuständigen Verwaltungen" durch die Wörter "der mit der Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltungen" durch die Wörter "der mit der Mehrwertsteuer
beauftragten Verwaltung, der mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung, der mit der Festlegung der Einkommensteuern
beauftragten Verwaltung und der Generalverwaltung Zoll und Akzisen" beauftragten Verwaltung und der Generalverwaltung Zoll und Akzisen"
ersetzt. ersetzt.
Art. 5 - Im einleitenden Satz von Artikel 1 § 1 des Königlichen Art. 5 - Im einleitenden Satz von Artikel 1 § 1 des Königlichen
Erlasses Nr. 2 vom 7. November 1969 über die Festlegung pauschaler Erlasses Nr. 2 vom 7. November 1969 über die Festlegung pauschaler
Veranlagungsgrundlagen für die Mehrwertsteuer werden die Wörter "die Veranlagungsgrundlagen für die Mehrwertsteuer werden die Wörter "die
Verwaltung" durch die Wörter "die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung" durch die Wörter "die mit der Mehrwertsteuer beauftragte
Verwaltung" ersetzt. Verwaltung" ersetzt.
Art. 6 - In Artikel 1 § 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 3 vom Art. 6 - In Artikel 1 § 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 3 vom
10. Dezember 1969 über Vorsteuerabzüge für die Anwendung der 10. Dezember 1969 über Vorsteuerabzüge für die Anwendung der
Mehrwertsteuer werden die Wörter "der Verwaltung" durch die Wörter Mehrwertsteuer werden die Wörter "der Verwaltung" durch die Wörter
"der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt. "der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 6 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Art. 7 - In Artikel 6 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29.
Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer, Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer,
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. Dezember 1992 und 30. abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. Dezember 1992 und 30.
April 2013, werden die Wörter "der Verwaltung" durch die Wörter "der April 2013, werden die Wörter "der Verwaltung" durch die Wörter "der
mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt. mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt.
Art. 8 - In Artikel 81 § 3 Absatz 2 desselben Erlasses, ersetzt durch Art. 8 - In Artikel 81 § 3 Absatz 2 desselben Erlasses, ersetzt durch
den Königlichen Erlass vom 14. April 1993 und abgeändert durch den den Königlichen Erlass vom 14. April 1993 und abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 16. Juni 2003, werden die Wörter "die Königlichen Erlass vom 16. Juni 2003, werden die Wörter "die
Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung" durch die Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung" durch die
Wörter "die Verwaltung" ersetzt. Wörter "die Verwaltung" ersetzt.
Art. 9 - In Artikel 83 Absatz 3 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 9 - In Artikel 83 Absatz 3 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 14. April 1993 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. April 1993 und abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 16. Juni 2003, werden die Wörter "die Königlichen Erlass vom 16. Juni 2003, werden die Wörter "die
Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung" durch die Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung" durch die
Wörter "die Verwaltung" ersetzt. Wörter "die Verwaltung" ersetzt.
Art. 10 - 12 - [Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 7 vom 29. Art. 10 - 12 - [Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 7 vom 29.
Dezember 1992 über die Einfuhr von Gütern für die Anwendung der Dezember 1992 über die Einfuhr von Gütern für die Anwendung der
Mehrwertsteuer] Mehrwertsteuer]
Art. 13 - [Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 9 vom 12. März 1970 Art. 13 - [Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 9 vom 12. März 1970
über die Veranlagung von Amts wegen im Bereich der Mehrwertsteuer] über die Veranlagung von Amts wegen im Bereich der Mehrwertsteuer]
Art. 14 - In Artikel 1 Absatz 4 des Königlichen Erlasses Nr. 10 vom Art. 14 - In Artikel 1 Absatz 4 des Königlichen Erlasses Nr. 10 vom
29. Dezember 1992 über die Modalitäten für die Ausübung der in den 29. Dezember 1992 über die Modalitäten für die Ausübung der in den
Artikeln 15 § 2 Absatz 3 und 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 Absatz 2 des Artikeln 15 § 2 Absatz 3 und 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 Absatz 2 des
Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen Optionen, über Erklärungen Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen Optionen, über Erklärungen
über Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und -beendigung und über über Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und -beendigung und über
vorhergehende Erklärungen im Bereich der Mehrwertsteuer, eingefügt vorhergehende Erklärungen im Bereich der Mehrwertsteuer, eingefügt
durch den Königlichen Erlass vom 2. April 2002 und abgeändert durch durch den Königlichen Erlass vom 2. April 2002 und abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 14. April 2009, werden die Wörter "der für den Königlichen Erlass vom 14. April 2009, werden die Wörter "der für
die Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung" durch die Wörter "der mit die Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung" durch die Wörter "der mit
der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt. der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt.
Art. 15 - [Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 11 vom 29. Dezember Art. 15 - [Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 11 vom 29. Dezember
1992 über die Anwendung der Mehrwertsteuer] 1992 über die Anwendung der Mehrwertsteuer]
Art. 16 - Im Königlichen Erlass Nr. 15 vom 3. Juni 1970 zur Regelung Art. 16 - Im Königlichen Erlass Nr. 15 vom 3. Juni 1970 zur Regelung
des in Artikel 59 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen des in Artikel 59 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen
Schätzungsverfahrens werden in der Überschrift von Kapitel 1 die Schätzungsverfahrens werden in der Überschrift von Kapitel 1 die
Wörter "der Verwaltung" durch die Wörter "der mit der Mehrwertsteuer Wörter "der Verwaltung" durch die Wörter "der mit der Mehrwertsteuer
beauftragten Verwaltung" und in der Überschrift von Kapitel 2 die beauftragten Verwaltung" und in der Überschrift von Kapitel 2 die
Wörter "die Verwaltung" durch die Wörter "die mit der Mehrwertsteuer Wörter "die Verwaltung" durch die Wörter "die mit der Mehrwertsteuer
beauftragte Verwaltung" ersetzt. beauftragte Verwaltung" ersetzt.
Art. 17 - In Artikel 6 Nr. 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 17 - In Artikel 6 Nr. 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2010, werden die Wörter "die für Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2010, werden die Wörter "die für
Mehrwertsteuer und Registrierungsgebühr zuständig ist," aufgehoben. Mehrwertsteuer und Registrierungsgebühr zuständig ist," aufgehoben.
Art. 18 - Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 19 vom 29. Juni Art. 18 - Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 19 vom 29. Juni
2014 über die Regelung der Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten 2014 über die Regelung der Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten
von Kleinunternehmen wird wie folgt abgeändert: von Kleinunternehmen wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "der Verwaltung" durch die Wörter 1. In Absatz 1 werden die Wörter "der Verwaltung" durch die Wörter
"der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt. "der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "für die Mehrwertsteuer zuständige" 2. In Absatz 2 werden die Wörter "für die Mehrwertsteuer zuständige"
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 19 - In Artikel 4 desselben Erlasses werden die Wörter "für die Art. 19 - In Artikel 4 desselben Erlasses werden die Wörter "für die
Mehrwertsteuer zuständigen" jeweils aufgehoben. Mehrwertsteuer zuständigen" jeweils aufgehoben.
Art. 20 - In den Artikeln 1 und 2 des Königlichen Erlasses Nr. 23 vom Art. 20 - In den Artikeln 1 und 2 des Königlichen Erlasses Nr. 23 vom
9. Dezember 2009 über die jährliche Liste der 9. Dezember 2009 über die jährliche Liste der
mehrwertsteuerpflichtigen Kunden werden die Wörter "der für die mehrwertsteuerpflichtigen Kunden werden die Wörter "der für die
Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung" jeweils durch die Wörter "der Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung" jeweils durch die Wörter "der
mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt. mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt.
Art. 21 - In Artikel 3 § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 24 Art. 21 - In Artikel 3 § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 24
vom 29. Dezember 1992 über die Zahlung der Mehrwertsteuer, ersetzt vom 29. Dezember 1992 über die Zahlung der Mehrwertsteuer, ersetzt
durch den Königlichen Erlass vom 26. November 1998, werden die Wörter durch den Königlichen Erlass vom 26. November 1998, werden die Wörter
"der Verwaltung" jeweils durch die Wörter "der mit der Mehrwertsteuer "der Verwaltung" jeweils durch die Wörter "der mit der Mehrwertsteuer
beauftragten Verwaltung" ersetzt. beauftragten Verwaltung" ersetzt.
Art. 22 - Im einleitenden Satz von Artikel 5 § 1 desselben Erlasses, Art. 22 - Im einleitenden Satz von Artikel 5 § 1 desselben Erlasses,
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26. November 1998 und 20. abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26. November 1998 und 20.
Juli 2000, werden die Wörter "für die Mehrwertsteuer zuständige" Juli 2000, werden die Wörter "für die Mehrwertsteuer zuständige"
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 23 - In der Überschrift von Abschnitt 2 desselben Erlasses, Art. 23 - In der Überschrift von Abschnitt 2 desselben Erlasses,
ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 3. Juli 2008, werden die ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 3. Juli 2008, werden die
Wörter "Zoll- und Akzisenverwaltung" durch die Wörter Wörter "Zoll- und Akzisenverwaltung" durch die Wörter
"Generalverwaltung Zoll und Akzisen" ersetzt. "Generalverwaltung Zoll und Akzisen" ersetzt.
Art. 24 - Im einleitenden Satz von Artikel 15 § 1 desselben Erlasses, Art. 24 - Im einleitenden Satz von Artikel 15 § 1 desselben Erlasses,
ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 3. Juli 2008, werden die ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 3. Juli 2008, werden die
Wörter "Zoll- und Akzisenverwaltung" durch die Wörter Wörter "Zoll- und Akzisenverwaltung" durch die Wörter
"Generalverwaltung Zoll und Akzisen" ersetzt. "Generalverwaltung Zoll und Akzisen" ersetzt.
Art. 25 - In Artikel 16 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 25 - In Artikel 16 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 3. Juli 2008, werden die Wörter "Zoll- und Königlichen Erlass vom 3. Juli 2008, werden die Wörter "Zoll- und
Akzisenverwaltung" durch die Wörter "Generalverwaltung Zoll und Akzisenverwaltung" durch die Wörter "Generalverwaltung Zoll und
Akzisen" ersetzt. Akzisen" ersetzt.
Art. 26 - 27 - [Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 27 vom 26. Art. 26 - 27 - [Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 27 vom 26.
Juni 1973 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Juni 1973 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der
Zahlung der Mehrwertsteuer in Bezug auf Fleisch von Schlachttieren] Zahlung der Mehrwertsteuer in Bezug auf Fleisch von Schlachttieren]
Art. 28 - [Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 31 vom 2. April Art. 28 - [Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 31 vom 2. April
2002 über die Modalitäten für die Anwendung der Mehrwertsteuer in 2002 über die Modalitäten für die Anwendung der Mehrwertsteuer in
Bezug auf Umsätze von nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen] Bezug auf Umsätze von nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen]
Art. 29 - In Artikel 3 des Königlichen Erlasses Nr. 46 vom 29. Art. 29 - In Artikel 3 des Königlichen Erlasses Nr. 46 vom 29.
Dezember 1992 über die Erklärung des innergemeinschaftlichen Erwerbs Dezember 1992 über die Erklärung des innergemeinschaftlichen Erwerbs
von Fahrzeugen und die Zahlung der diesbezüglich geschuldeten von Fahrzeugen und die Zahlung der diesbezüglich geschuldeten
Mehrwertsteuer werden die Wörter "der Verwaltung" durch die Wörter Mehrwertsteuer werden die Wörter "der Verwaltung" durch die Wörter
"der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt. "der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt.
Art. 30 - In Artikel 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 47 vom Art. 30 - In Artikel 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 47 vom
25. Februar 1996 über die Kontrolle der Zahlung der für die Lieferung, 25. Februar 1996 über die Kontrolle der Zahlung der für die Lieferung,
den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Fahrzeugen im den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Fahrzeugen im
Sinne von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des Gesetzbuches geschuldeten Sinne von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des Gesetzbuches geschuldeten
Mehrwertsteuer, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 24. August Mehrwertsteuer, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 24. August
2005, werden die Wörter "Zoll- und Akzisenverwaltung" durch die Wörter 2005, werden die Wörter "Zoll- und Akzisenverwaltung" durch die Wörter
"Generalverwaltung Zoll und Akzisen" ersetzt. "Generalverwaltung Zoll und Akzisen" ersetzt.
Art. 31 - Im einleitenden Satz von Artikel 3 § 1 des Königlichen Art. 31 - Im einleitenden Satz von Artikel 3 § 1 des Königlichen
Erlasses Nr. 48 vom 29. Dezember 1992 über die Lieferung von Erlasses Nr. 48 vom 29. Dezember 1992 über die Lieferung von
Fahrzeugen im Sinne von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des Fahrzeugen im Sinne von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des
Mehrwertsteuergesetzbuches unter den in Artikel 39bis des Mehrwertsteuergesetzbuches unter den in Artikel 39bis des
Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnten Bedingungen, ersetzt durch den Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnten Bedingungen, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 21. Februar 2010, werden die Wörter "die für Königlichen Erlass vom 21. Februar 2010, werden die Wörter "die für
die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung" durch die Wörter "die mit die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung" durch die Wörter "die mit
der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung" ersetzt. der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung" ersetzt.
Art. 32 - Im einleitenden Satz von Artikel 1 des Königlichen Erlasses Art. 32 - Im einleitenden Satz von Artikel 1 des Königlichen Erlasses
Nr. 50 vom 9. Dezember 2009 über die Mehrwertsteuerliste der Nr. 50 vom 9. Dezember 2009 über die Mehrwertsteuerliste der
innergemeinschaftlichen Umsätze werden die Wörter "der für die innergemeinschaftlichen Umsätze werden die Wörter "der für die
Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung" durch die Wörter "der mit der Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung" durch die Wörter "der mit der
Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt. Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt.
Art. 33 - In den Artikeln 2 und 6 desselben Erlasses werden die Wörter Art. 33 - In den Artikeln 2 und 6 desselben Erlasses werden die Wörter
"für die Mehrwertsteuer zuständigen" jeweils aufgehoben. "für die Mehrwertsteuer zuständigen" jeweils aufgehoben.
Art. 34 - In Artikel 12 des Königlichen Erlasses Nr. 54 vom 25. Art. 34 - In Artikel 12 des Königlichen Erlasses Nr. 54 vom 25.
Februar 1996 über die andere Lagerregelung als die Zolllagerregelung Februar 1996 über die andere Lagerregelung als die Zolllagerregelung
erwähnt in Artikel 39quater des Mehrwertsteuergesetzbuches werden die erwähnt in Artikel 39quater des Mehrwertsteuergesetzbuches werden die
Wörter "die Verwaltung" durch die Wörter "die mit der Mehrwertsteuer Wörter "die Verwaltung" durch die Wörter "die mit der Mehrwertsteuer
beauftragte Verwaltung" ersetzt. beauftragte Verwaltung" ersetzt.
Art. 35 - 40 - [Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 56 vom 9. Art. 35 - 40 - [Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 56 vom 9.
Dezember 2009 über die Erstattung der Mehrwertsteuer an Dezember 2009 über die Erstattung der Mehrwertsteuer an
Steuerpflichtige, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Steuerpflichtige, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem
Mitgliedstaat der Erstattung ansässig sind] Mitgliedstaat der Erstattung ansässig sind]
Art. 41 - [Abänderung des Königlichen Erlasses vom 7. Juni 2007 zur Art. 41 - [Abänderung des Königlichen Erlasses vom 7. Juni 2007 zur
Ausführung der Artikel 84quinquies bis 84decies des Ausführung der Artikel 84quinquies bis 84decies des
Mehrwertsteuergesetzbuches] Mehrwertsteuergesetzbuches]
Art. 42 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 16. Mai 2014. Art. 42 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 16. Mai 2014.
Art. 43 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 43 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 24. Januar 2015 Gegeben zu Brüssel, den 24. Januar 2015
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
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