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Koninklijk besluit houdende uitvoering van de artikelen VII.141, § 2, tweede lid, en VII.145, zesde en zevende lid, van het Wetboek van economisch recht met het oog op de vaststelling van maximale dossierkosten bij een hypothecair krediet met een onroerende bestemming. - Duitse vertaling | Arrêté royal portant exécution des articles VII.141, § 2, alinéa 2, et VII.145, alinéas 6 et 7, du Code de droit économique en vue de la fixation des frais de dossiers maximaux pour un contrat de crédit hypothécaire avec une destination immobilière. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE | SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE |
24 FEBRUARI 2017. - Koninklijk besluit houdende uitvoering van de | 24 FEVRIER 2017. - Arrêté royal portant exécution des articles |
artikelen VII.141, § 2, tweede lid, en VII.145, zesde en zevende lid, | VII.141, § 2, alinéa 2, et VII.145, alinéas 6 et 7, du Code de droit |
van het Wetboek van economisch recht met het oog op de vaststelling | économique en vue de la fixation des frais de dossiers maximaux pour |
van maximale dossierkosten bij een hypothecair krediet met een | un contrat de crédit hypothécaire avec une destination immobilière. - |
onroerende bestemming. - Duitse vertaling | Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 24 februari 2017 houdende uitvoering van de artikelen | l'arrêté royal du 24 février 2017 portant exécution des articles |
VII.141, § 2, tweede lid, en VII.145, zesde en zevende lid, van het | VII.141, § 2, alinéa 2, et VII.145, alinéas 6 et 7, du Code de droit |
Wetboek van economisch recht met het oog op de vaststelling van | économique en vue de la fixation des frais de dossiers maximaux pour |
maximale dossierkosten bij een hypothecair krediet met een onroerende | un contrat de crédit hypothécaire avec une destination immobilière |
bestemming (Belgisch Staatsblad van 6 maart 2017, err. van 8 maart | (Moniteur belge du 6 mars 2017, err. du 8 mars 2017). |
2017). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
24. FEBRUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel | 24. FEBRUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel |
VII.141 § 2 Absatz 2 und VII.145 Absatz 6 und 7 des | VII.141 § 2 Absatz 2 und VII.145 Absatz 6 und 7 des |
Wirtschaftsgesetzbuches im Hinblick auf die Festlegung maximaler | Wirtschaftsgesetzbuches im Hinblick auf die Festlegung maximaler |
Bearbeitungsgebühren bei einem Immobiliarhypothekarkredit | Bearbeitungsgebühren bei einem Immobiliarhypothekarkredit |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel VII.141 § 2 Absatz 2 | Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel VII.141 § 2 Absatz 2 |
und VII.145 Absatz 6 und 7, ersetzt durch das Gesetz vom 22. April | und VII.145 Absatz 6 und 7, ersetzt durch das Gesetz vom 22. April |
2016; | 2016; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.863/1 des Staatsrates vom 15. Februar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.863/1 des Staatsrates vom 15. Februar |
2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In der Erwägung, dass in der Begründung zum Gesetz vom 22. April 2016 | In der Erwägung, dass in der Begründung zum Gesetz vom 22. April 2016 |
zur Abänderung von Bestimmungen über Verbraucherkredit und | zur Abänderung von Bestimmungen über Verbraucherkredit und |
Hypothekarkredit in mehreren Büchern des Wirtschaftsgesetzbuches und | Hypothekarkredit in mehreren Büchern des Wirtschaftsgesetzbuches und |
zur Einfügung solcher Bestimmungen in diese Bücher (Kammer Dok. 54 - | zur Einfügung solcher Bestimmungen in diese Bücher (Kammer Dok. 54 - |
1685/001, S. 40 und 43) bestimmt ist, dass es dem König für die | 1685/001, S. 40 und 43) bestimmt ist, dass es dem König für die |
Berechnung der Bearbeitungsgebühren bei Immobiliarhypothekarkrediten | Berechnung der Bearbeitungsgebühren bei Immobiliarhypothekarkrediten |
offensteht, im Falle von Missbrauch oder Marktentgleisung | offensteht, im Falle von Missbrauch oder Marktentgleisung |
Höchstbeträge vorzusehen; | Höchstbeträge vorzusehen; |
In der Erwägung, dass einige Kreditgeber seit Sommer 2016 diese | In der Erwägung, dass einige Kreditgeber seit Sommer 2016 diese |
sogenannten Bearbeitungsgebühren systematisch erhöht oder gar | sogenannten Bearbeitungsgebühren systematisch erhöht oder gar |
verdoppelt haben, wobei in einigen Fällen bei einer Refinanzierung bei | verdoppelt haben, wobei in einigen Fällen bei einer Refinanzierung bei |
einem selben Kreditgeber die Bearbeitungsgebühren auch deutlich höher | einem selben Kreditgeber die Bearbeitungsgebühren auch deutlich höher |
liegen als die Bearbeitungsgebühren für den Abschluss eines ersten | liegen als die Bearbeitungsgebühren für den Abschluss eines ersten |
neuen Kreditvertrags; | neuen Kreditvertrags; |
In der Erwägung, dass diese Bearbeitungsgebühren bei einer | In der Erwägung, dass diese Bearbeitungsgebühren bei einer |
Refinanzierung bei einem selben Kreditgeber sicher nicht den | Refinanzierung bei einem selben Kreditgeber sicher nicht den |
tatsächlichen Kosten für das Anlegen einer Akte entsprechen, da ja | tatsächlichen Kosten für das Anlegen einer Akte entsprechen, da ja |
bereits eine Hypothek bestellt wurde und die Daten des Verbrauchers | bereits eine Hypothek bestellt wurde und die Daten des Verbrauchers |
bekannt sind; | bekannt sind; |
In der Erwägung, dass es gemäß Artikel XV.90 Nr. 7 des | In der Erwägung, dass es gemäß Artikel XV.90 Nr. 7 des |
Wirtschaftsgesetzbuches verboten ist, in anderen als den in Buch VII | Wirtschaftsgesetzbuches verboten ist, in anderen als den in Buch VII |
vorgesehenen Fällen irgendeine Zahlung oder Entschädigung zu fordern; | vorgesehenen Fällen irgendeine Zahlung oder Entschädigung zu fordern; |
In der Erwägung, dass Bearbeitungsgebühren Kosten für das Anlegen der | In der Erwägung, dass Bearbeitungsgebühren Kosten für das Anlegen der |
Akte betreffen (siehe Abänderungsantrag Nr. 10 der Regierung in Bezug | Akte betreffen (siehe Abänderungsantrag Nr. 10 der Regierung in Bezug |
auf den Gesetzentwurf vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit in | auf den Gesetzentwurf vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit in |
dem Bericht im Namen der Kommission für Wirtschaft, Kammer, | dem Bericht im Namen der Kommission für Wirtschaft, Kammer, |
Sitzungsperiode 1991-1992, Nr. 375/8-91/92, S. 45), die nur einmal | Sitzungsperiode 1991-1992, Nr. 375/8-91/92, S. 45), die nur einmal |
gemacht werden; dabei handelt es sich folglich um einmalige | gemacht werden; dabei handelt es sich folglich um einmalige |
Verwaltungskosten und nicht um finanzielle Kosten, die vom Kreditgeber | Verwaltungskosten und nicht um finanzielle Kosten, die vom Kreditgeber |
ständig gemacht werden, um das Kapital bereitstellen zu können; | ständig gemacht werden, um das Kapital bereitstellen zu können; |
In der Erwägung, dass die gesonderte Anrechnung von | In der Erwägung, dass die gesonderte Anrechnung von |
Bearbeitungsgebühren, die zusätzlich zu den Zinsen angerechnet werden | Bearbeitungsgebühren, die zusätzlich zu den Zinsen angerechnet werden |
dürfen, eine Ausnahme von der allgemeinen Regel darstellt, die in | dürfen, eine Ausnahme von der allgemeinen Regel darstellt, die in |
Artikel VII.141 § 1 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches formuliert | Artikel VII.141 § 1 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches formuliert |
ist, und eng ausgelegt werden muss; | ist, und eng ausgelegt werden muss; |
In der Erwägung, dass der Kreditgeber seine finanziellen Kosten über | In der Erwägung, dass der Kreditgeber seine finanziellen Kosten über |
den Zinssatz und nicht über die Bearbeitungsgebühren anrechnen sollte; | den Zinssatz und nicht über die Bearbeitungsgebühren anrechnen sollte; |
In der Erwägung, dass in der Begründung zum Gesetz vom 4. August 1992 | In der Erwägung, dass in der Begründung zum Gesetz vom 4. August 1992 |
über den Hypothekarkredit (Parl. Dok. Kammer, Sitzungsperiode | über den Hypothekarkredit (Parl. Dok. Kammer, Sitzungsperiode |
1990-1991 - Nr. 1742/1) bestimmt wurde, dass allgemeine | 1990-1991 - Nr. 1742/1) bestimmt wurde, dass allgemeine |
Verwaltungskosten wie Kosten für Korrespondenz, Steuerbescheinigungen | Verwaltungskosten wie Kosten für Korrespondenz, Steuerbescheinigungen |
und Sonstiges Teil der allgemeinen finanziellen Kosten des | und Sonstiges Teil der allgemeinen finanziellen Kosten des |
Kreditgebers sind, die durch den Zinsertrag getragen werden, für den | Kreditgebers sind, die durch den Zinsertrag getragen werden, für den |
der betreffende Zinssatz vom Kreditgeber festgelegt wird; | der betreffende Zinssatz vom Kreditgeber festgelegt wird; |
In der Erwägung, dass wiederkehrende Verwaltungskosten wie Kosten für | In der Erwägung, dass wiederkehrende Verwaltungskosten wie Kosten für |
den Versand eines Kontoauszugs nicht mit einmaligen | den Versand eines Kontoauszugs nicht mit einmaligen |
Bearbeitungsgebühren gleichgesetzt werden können; | Bearbeitungsgebühren gleichgesetzt werden können; |
In der Erwägung, dass gemäß Artikel VII.127 § 1 des | In der Erwägung, dass gemäß Artikel VII.127 § 1 des |
Wirtschaftsgesetzbuches dem Verbraucher auf ihn zugeschnittene | Wirtschaftsgesetzbuches dem Verbraucher auf ihn zugeschnittene |
Informationen kostenlos erteilt werden müssen; | Informationen kostenlos erteilt werden müssen; |
In der Erwägung, dass Kosten für Erstellung und Übermittlung des auf | In der Erwägung, dass Kosten für Erstellung und Übermittlung des auf |
die betreffende Person zugeschnittenen ESIS-Merkblatts, unter anderem | die betreffende Person zugeschnittenen ESIS-Merkblatts, unter anderem |
die Befragung des Verbrauchers und die Suche nach alternativen | die Befragung des Verbrauchers und die Suche nach alternativen |
Finanzierungsformen, folglich nicht in die Bearbeitungsgebühren | Finanzierungsformen, folglich nicht in die Bearbeitungsgebühren |
aufgenommen werden dürfen; | aufgenommen werden dürfen; |
In der Erwägung, dass aus den Daten der Prospekte hervorgeht, dass die | In der Erwägung, dass aus den Daten der Prospekte hervorgeht, dass die |
Kostenanrechnung für das Anlegen von Akten sehr unterschiedlich | Kostenanrechnung für das Anlegen von Akten sehr unterschiedlich |
ausfällt und nicht transparent ist, sodass die Festlegung einer | ausfällt und nicht transparent ist, sodass die Festlegung einer |
Pauschalmethode vorzuziehen ist; | Pauschalmethode vorzuziehen ist; |
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Verbraucher | Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Verbraucher |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - § 1 - In Artikel VII.141 § 2 Absatz 2 des | Artikel 1 - § 1 - In Artikel VII.141 § 2 Absatz 2 des |
Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte maximale Bearbeitungsgebühren werden | Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte maximale Bearbeitungsgebühren werden |
nach einer Pauschalmethode festgelegt. | nach einer Pauschalmethode festgelegt. |
Für einen Immobiliarhypothekarkredit dürfen sie maximal 500 EUR | Für einen Immobiliarhypothekarkredit dürfen sie maximal 500 EUR |
betragen. Für einen Kreditvertrag erwähnt in Beispiel 34 der Anlage 1 | betragen. Für einen Kreditvertrag erwähnt in Beispiel 34 der Anlage 1 |
zum Königlichen Erlass vom 14. September 2016 über die Kosten, die | zum Königlichen Erlass vom 14. September 2016 über die Kosten, die |
Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung der | Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung der |
Kreditverträge, die der Anwendung von Buch VII des | Kreditverträge, die der Anwendung von Buch VII des |
Wirtschaftsgesetzbuches unterliegen, und die Festlegung der | Wirtschaftsgesetzbuches unterliegen, und die Festlegung der |
Referenzindexe für die variablen Zinssätze im Bereich der | Referenzindexe für die variablen Zinssätze im Bereich der |
Hypothekarkredite und der damit gleichgesetzten Verbraucherkredite, | Hypothekarkredite und der damit gleichgesetzten Verbraucherkredite, |
jedoch ohne Hypothekenbestellung, und für einen in Artikel 2 Nr. 3 | jedoch ohne Hypothekenbestellung, und für einen in Artikel 2 Nr. 3 |
desselben Erlasses erwähnten Überbrückungskredit, jedoch ohne | desselben Erlasses erwähnten Überbrückungskredit, jedoch ohne |
Hypothekenbestellung, dürfen diese Gebühren maximal 300 EUR betragen. | Hypothekenbestellung, dürfen diese Gebühren maximal 300 EUR betragen. |
Wenn in vorangehendem Absatz erwähnte Kreditverträge mit einer | Wenn in vorangehendem Absatz erwähnte Kreditverträge mit einer |
Hypothekenbestellung und dem Abschluss eines zweiten Kreditvertrags | Hypothekenbestellung und dem Abschluss eines zweiten Kreditvertrags |
verbunden sind, betragen die gemeinsamen Bearbeitungsgebühren maximal | verbunden sind, betragen die gemeinsamen Bearbeitungsgebühren maximal |
800 EUR. | 800 EUR. |
§ 2 - In Artikel VII.145 Absatz 6 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte | § 2 - In Artikel VII.145 Absatz 6 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte |
Bearbeitungsgebühren bei einer Refinanzierung bei einem selben | Bearbeitungsgebühren bei einer Refinanzierung bei einem selben |
Kreditgeber dürfen maximal 50 Prozent der Bearbeitungsgebühren | Kreditgeber dürfen maximal 50 Prozent der Bearbeitungsgebühren |
betragen, die zum Zeitpunkt der Refinanzierung für | betragen, die zum Zeitpunkt der Refinanzierung für |
Immobiliarhypothekarkredite angerechnet werden. | Immobiliarhypothekarkredite angerechnet werden. |
Erfolgt eine neue Refinanzierung binnen zwölf Monaten nach einer | Erfolgt eine neue Refinanzierung binnen zwölf Monaten nach einer |
vorhergehenden Refinanzierung, die nach Inkrafttreten des vorliegenden | vorhergehenden Refinanzierung, die nach Inkrafttreten des vorliegenden |
Erlasses erfolgte, werden in Absatz 1 erwähnte Prozentsätze auf 100 | Erlasses erfolgte, werden in Absatz 1 erwähnte Prozentsätze auf 100 |
Prozent erhöht. | Prozent erhöht. |
§ 3 - In Artikel VII.145 Absatz 6 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte | § 3 - In Artikel VII.145 Absatz 6 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte |
maximale Gebühren für Duplikate und Gebühren für das Ausüben der in | maximale Gebühren für Duplikate und Gebühren für das Ausüben der in |
Artikel VII.145 Absatz 7 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten | Artikel VII.145 Absatz 7 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten |
Optionen werden nach einer Pauschalmethode festgelegt. | Optionen werden nach einer Pauschalmethode festgelegt. |
Sie dürfen höchstens 50 EUR betragen. | Sie dürfen höchstens 50 EUR betragen. |
Art. 2 - Artikel 1 §§ 1 und 2 ist auf Kreditverträge anwendbar, bei | Art. 2 - Artikel 1 §§ 1 und 2 ist auf Kreditverträge anwendbar, bei |
denen der Kredit oder die Änderung des Kreditvertrags beim Kreditgeber | denen der Kredit oder die Änderung des Kreditvertrags beim Kreditgeber |
ab dem 1. April 2017 beantragt wird. Vorliegender Erlass ist ebenfalls | ab dem 1. April 2017 beantragt wird. Vorliegender Erlass ist ebenfalls |
auf Kreditverträge anwendbar, die ab dem 1. Juli 2017 geschlossen | auf Kreditverträge anwendbar, die ab dem 1. Juli 2017 geschlossen |
werden, wenn der Kredit oder die Änderung vor dem 1. April 2017 | werden, wenn der Kredit oder die Änderung vor dem 1. April 2017 |
beantragt wird. | beantragt wird. |
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2017 in Kraft. | Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2017 in Kraft. |
Art. 4 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 4 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 24. Februar 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 24. Februar 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher | Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher |
K. PEETERS | K. PEETERS |