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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 24/02/2017
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Koninklijk besluit houdende uitvoering van de artikelen VII.141, § 2, tweede lid, en VII.145, zesde en zevende lid, van het Wetboek van economisch recht met het oog op de vaststelling van maximale dossierkosten bij een hypothecair krediet met een onroerende bestemming. - Duitse vertaling Arrêté royal portant exécution des articles VII.141, § 2, alinéa 2, et VII.145, alinéas 6 et 7, du Code de droit économique en vue de la fixation des frais de dossiers maximaux pour un contrat de crédit hypothécaire avec une destination immobilière. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE
24 FEBRUARI 2017. - Koninklijk besluit houdende uitvoering van de 24 FEVRIER 2017. - Arrêté royal portant exécution des articles
artikelen VII.141, § 2, tweede lid, en VII.145, zesde en zevende lid, VII.141, § 2, alinéa 2, et VII.145, alinéas 6 et 7, du Code de droit
van het Wetboek van economisch recht met het oog op de vaststelling économique en vue de la fixation des frais de dossiers maximaux pour
van maximale dossierkosten bij een hypothecair krediet met een un contrat de crédit hypothécaire avec une destination immobilière. -
onroerende bestemming. - Duitse vertaling Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 24 februari 2017 houdende uitvoering van de artikelen l'arrêté royal du 24 février 2017 portant exécution des articles
VII.141, § 2, tweede lid, en VII.145, zesde en zevende lid, van het VII.141, § 2, alinéa 2, et VII.145, alinéas 6 et 7, du Code de droit
Wetboek van economisch recht met het oog op de vaststelling van économique en vue de la fixation des frais de dossiers maximaux pour
maximale dossierkosten bij een hypothecair krediet met een onroerende un contrat de crédit hypothécaire avec une destination immobilière
bestemming (Belgisch Staatsblad van 6 maart 2017, err. van 8 maart (Moniteur belge du 6 mars 2017, err. du 8 mars 2017).
2017). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
24. FEBRUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 24. FEBRUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel
VII.141 § 2 Absatz 2 und VII.145 Absatz 6 und 7 des VII.141 § 2 Absatz 2 und VII.145 Absatz 6 und 7 des
Wirtschaftsgesetzbuches im Hinblick auf die Festlegung maximaler Wirtschaftsgesetzbuches im Hinblick auf die Festlegung maximaler
Bearbeitungsgebühren bei einem Immobiliarhypothekarkredit Bearbeitungsgebühren bei einem Immobiliarhypothekarkredit
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel VII.141 § 2 Absatz 2 Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel VII.141 § 2 Absatz 2
und VII.145 Absatz 6 und 7, ersetzt durch das Gesetz vom 22. April und VII.145 Absatz 6 und 7, ersetzt durch das Gesetz vom 22. April
2016; 2016;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.863/1 des Staatsrates vom 15. Februar Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.863/1 des Staatsrates vom 15. Februar
2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass in der Begründung zum Gesetz vom 22. April 2016 In der Erwägung, dass in der Begründung zum Gesetz vom 22. April 2016
zur Abänderung von Bestimmungen über Verbraucherkredit und zur Abänderung von Bestimmungen über Verbraucherkredit und
Hypothekarkredit in mehreren Büchern des Wirtschaftsgesetzbuches und Hypothekarkredit in mehreren Büchern des Wirtschaftsgesetzbuches und
zur Einfügung solcher Bestimmungen in diese Bücher (Kammer Dok. 54 - zur Einfügung solcher Bestimmungen in diese Bücher (Kammer Dok. 54 -
1685/001, S. 40 und 43) bestimmt ist, dass es dem König für die 1685/001, S. 40 und 43) bestimmt ist, dass es dem König für die
Berechnung der Bearbeitungsgebühren bei Immobiliarhypothekarkrediten Berechnung der Bearbeitungsgebühren bei Immobiliarhypothekarkrediten
offensteht, im Falle von Missbrauch oder Marktentgleisung offensteht, im Falle von Missbrauch oder Marktentgleisung
Höchstbeträge vorzusehen; Höchstbeträge vorzusehen;
In der Erwägung, dass einige Kreditgeber seit Sommer 2016 diese In der Erwägung, dass einige Kreditgeber seit Sommer 2016 diese
sogenannten Bearbeitungsgebühren systematisch erhöht oder gar sogenannten Bearbeitungsgebühren systematisch erhöht oder gar
verdoppelt haben, wobei in einigen Fällen bei einer Refinanzierung bei verdoppelt haben, wobei in einigen Fällen bei einer Refinanzierung bei
einem selben Kreditgeber die Bearbeitungsgebühren auch deutlich höher einem selben Kreditgeber die Bearbeitungsgebühren auch deutlich höher
liegen als die Bearbeitungsgebühren für den Abschluss eines ersten liegen als die Bearbeitungsgebühren für den Abschluss eines ersten
neuen Kreditvertrags; neuen Kreditvertrags;
In der Erwägung, dass diese Bearbeitungsgebühren bei einer In der Erwägung, dass diese Bearbeitungsgebühren bei einer
Refinanzierung bei einem selben Kreditgeber sicher nicht den Refinanzierung bei einem selben Kreditgeber sicher nicht den
tatsächlichen Kosten für das Anlegen einer Akte entsprechen, da ja tatsächlichen Kosten für das Anlegen einer Akte entsprechen, da ja
bereits eine Hypothek bestellt wurde und die Daten des Verbrauchers bereits eine Hypothek bestellt wurde und die Daten des Verbrauchers
bekannt sind; bekannt sind;
In der Erwägung, dass es gemäß Artikel XV.90 Nr. 7 des In der Erwägung, dass es gemäß Artikel XV.90 Nr. 7 des
Wirtschaftsgesetzbuches verboten ist, in anderen als den in Buch VII Wirtschaftsgesetzbuches verboten ist, in anderen als den in Buch VII
vorgesehenen Fällen irgendeine Zahlung oder Entschädigung zu fordern; vorgesehenen Fällen irgendeine Zahlung oder Entschädigung zu fordern;
In der Erwägung, dass Bearbeitungsgebühren Kosten für das Anlegen der In der Erwägung, dass Bearbeitungsgebühren Kosten für das Anlegen der
Akte betreffen (siehe Abänderungsantrag Nr. 10 der Regierung in Bezug Akte betreffen (siehe Abänderungsantrag Nr. 10 der Regierung in Bezug
auf den Gesetzentwurf vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit in auf den Gesetzentwurf vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit in
dem Bericht im Namen der Kommission für Wirtschaft, Kammer, dem Bericht im Namen der Kommission für Wirtschaft, Kammer,
Sitzungsperiode 1991-1992, Nr. 375/8-91/92, S. 45), die nur einmal Sitzungsperiode 1991-1992, Nr. 375/8-91/92, S. 45), die nur einmal
gemacht werden; dabei handelt es sich folglich um einmalige gemacht werden; dabei handelt es sich folglich um einmalige
Verwaltungskosten und nicht um finanzielle Kosten, die vom Kreditgeber Verwaltungskosten und nicht um finanzielle Kosten, die vom Kreditgeber
ständig gemacht werden, um das Kapital bereitstellen zu können; ständig gemacht werden, um das Kapital bereitstellen zu können;
In der Erwägung, dass die gesonderte Anrechnung von In der Erwägung, dass die gesonderte Anrechnung von
Bearbeitungsgebühren, die zusätzlich zu den Zinsen angerechnet werden Bearbeitungsgebühren, die zusätzlich zu den Zinsen angerechnet werden
dürfen, eine Ausnahme von der allgemeinen Regel darstellt, die in dürfen, eine Ausnahme von der allgemeinen Regel darstellt, die in
Artikel VII.141 § 1 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches formuliert Artikel VII.141 § 1 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches formuliert
ist, und eng ausgelegt werden muss; ist, und eng ausgelegt werden muss;
In der Erwägung, dass der Kreditgeber seine finanziellen Kosten über In der Erwägung, dass der Kreditgeber seine finanziellen Kosten über
den Zinssatz und nicht über die Bearbeitungsgebühren anrechnen sollte; den Zinssatz und nicht über die Bearbeitungsgebühren anrechnen sollte;
In der Erwägung, dass in der Begründung zum Gesetz vom 4. August 1992 In der Erwägung, dass in der Begründung zum Gesetz vom 4. August 1992
über den Hypothekarkredit (Parl. Dok. Kammer, Sitzungsperiode über den Hypothekarkredit (Parl. Dok. Kammer, Sitzungsperiode
1990-1991 - Nr. 1742/1) bestimmt wurde, dass allgemeine 1990-1991 - Nr. 1742/1) bestimmt wurde, dass allgemeine
Verwaltungskosten wie Kosten für Korrespondenz, Steuerbescheinigungen Verwaltungskosten wie Kosten für Korrespondenz, Steuerbescheinigungen
und Sonstiges Teil der allgemeinen finanziellen Kosten des und Sonstiges Teil der allgemeinen finanziellen Kosten des
Kreditgebers sind, die durch den Zinsertrag getragen werden, für den Kreditgebers sind, die durch den Zinsertrag getragen werden, für den
der betreffende Zinssatz vom Kreditgeber festgelegt wird; der betreffende Zinssatz vom Kreditgeber festgelegt wird;
In der Erwägung, dass wiederkehrende Verwaltungskosten wie Kosten für In der Erwägung, dass wiederkehrende Verwaltungskosten wie Kosten für
den Versand eines Kontoauszugs nicht mit einmaligen den Versand eines Kontoauszugs nicht mit einmaligen
Bearbeitungsgebühren gleichgesetzt werden können; Bearbeitungsgebühren gleichgesetzt werden können;
In der Erwägung, dass gemäß Artikel VII.127 § 1 des In der Erwägung, dass gemäß Artikel VII.127 § 1 des
Wirtschaftsgesetzbuches dem Verbraucher auf ihn zugeschnittene Wirtschaftsgesetzbuches dem Verbraucher auf ihn zugeschnittene
Informationen kostenlos erteilt werden müssen; Informationen kostenlos erteilt werden müssen;
In der Erwägung, dass Kosten für Erstellung und Übermittlung des auf In der Erwägung, dass Kosten für Erstellung und Übermittlung des auf
die betreffende Person zugeschnittenen ESIS-Merkblatts, unter anderem die betreffende Person zugeschnittenen ESIS-Merkblatts, unter anderem
die Befragung des Verbrauchers und die Suche nach alternativen die Befragung des Verbrauchers und die Suche nach alternativen
Finanzierungsformen, folglich nicht in die Bearbeitungsgebühren Finanzierungsformen, folglich nicht in die Bearbeitungsgebühren
aufgenommen werden dürfen; aufgenommen werden dürfen;
In der Erwägung, dass aus den Daten der Prospekte hervorgeht, dass die In der Erwägung, dass aus den Daten der Prospekte hervorgeht, dass die
Kostenanrechnung für das Anlegen von Akten sehr unterschiedlich Kostenanrechnung für das Anlegen von Akten sehr unterschiedlich
ausfällt und nicht transparent ist, sodass die Festlegung einer ausfällt und nicht transparent ist, sodass die Festlegung einer
Pauschalmethode vorzuziehen ist; Pauschalmethode vorzuziehen ist;
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Verbraucher Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Verbraucher
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - § 1 - In Artikel VII.141 § 2 Absatz 2 des Artikel 1 - § 1 - In Artikel VII.141 § 2 Absatz 2 des
Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte maximale Bearbeitungsgebühren werden Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte maximale Bearbeitungsgebühren werden
nach einer Pauschalmethode festgelegt. nach einer Pauschalmethode festgelegt.
Für einen Immobiliarhypothekarkredit dürfen sie maximal 500 EUR Für einen Immobiliarhypothekarkredit dürfen sie maximal 500 EUR
betragen. Für einen Kreditvertrag erwähnt in Beispiel 34 der Anlage 1 betragen. Für einen Kreditvertrag erwähnt in Beispiel 34 der Anlage 1
zum Königlichen Erlass vom 14. September 2016 über die Kosten, die zum Königlichen Erlass vom 14. September 2016 über die Kosten, die
Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung der Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung der
Kreditverträge, die der Anwendung von Buch VII des Kreditverträge, die der Anwendung von Buch VII des
Wirtschaftsgesetzbuches unterliegen, und die Festlegung der Wirtschaftsgesetzbuches unterliegen, und die Festlegung der
Referenzindexe für die variablen Zinssätze im Bereich der Referenzindexe für die variablen Zinssätze im Bereich der
Hypothekarkredite und der damit gleichgesetzten Verbraucherkredite, Hypothekarkredite und der damit gleichgesetzten Verbraucherkredite,
jedoch ohne Hypothekenbestellung, und für einen in Artikel 2 Nr. 3 jedoch ohne Hypothekenbestellung, und für einen in Artikel 2 Nr. 3
desselben Erlasses erwähnten Überbrückungskredit, jedoch ohne desselben Erlasses erwähnten Überbrückungskredit, jedoch ohne
Hypothekenbestellung, dürfen diese Gebühren maximal 300 EUR betragen. Hypothekenbestellung, dürfen diese Gebühren maximal 300 EUR betragen.
Wenn in vorangehendem Absatz erwähnte Kreditverträge mit einer Wenn in vorangehendem Absatz erwähnte Kreditverträge mit einer
Hypothekenbestellung und dem Abschluss eines zweiten Kreditvertrags Hypothekenbestellung und dem Abschluss eines zweiten Kreditvertrags
verbunden sind, betragen die gemeinsamen Bearbeitungsgebühren maximal verbunden sind, betragen die gemeinsamen Bearbeitungsgebühren maximal
800 EUR. 800 EUR.
§ 2 - In Artikel VII.145 Absatz 6 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte § 2 - In Artikel VII.145 Absatz 6 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte
Bearbeitungsgebühren bei einer Refinanzierung bei einem selben Bearbeitungsgebühren bei einer Refinanzierung bei einem selben
Kreditgeber dürfen maximal 50 Prozent der Bearbeitungsgebühren Kreditgeber dürfen maximal 50 Prozent der Bearbeitungsgebühren
betragen, die zum Zeitpunkt der Refinanzierung für betragen, die zum Zeitpunkt der Refinanzierung für
Immobiliarhypothekarkredite angerechnet werden. Immobiliarhypothekarkredite angerechnet werden.
Erfolgt eine neue Refinanzierung binnen zwölf Monaten nach einer Erfolgt eine neue Refinanzierung binnen zwölf Monaten nach einer
vorhergehenden Refinanzierung, die nach Inkrafttreten des vorliegenden vorhergehenden Refinanzierung, die nach Inkrafttreten des vorliegenden
Erlasses erfolgte, werden in Absatz 1 erwähnte Prozentsätze auf 100 Erlasses erfolgte, werden in Absatz 1 erwähnte Prozentsätze auf 100
Prozent erhöht. Prozent erhöht.
§ 3 - In Artikel VII.145 Absatz 6 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte § 3 - In Artikel VII.145 Absatz 6 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte
maximale Gebühren für Duplikate und Gebühren für das Ausüben der in maximale Gebühren für Duplikate und Gebühren für das Ausüben der in
Artikel VII.145 Absatz 7 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Artikel VII.145 Absatz 7 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten
Optionen werden nach einer Pauschalmethode festgelegt. Optionen werden nach einer Pauschalmethode festgelegt.
Sie dürfen höchstens 50 EUR betragen. Sie dürfen höchstens 50 EUR betragen.
Art. 2 - Artikel 1 §§ 1 und 2 ist auf Kreditverträge anwendbar, bei Art. 2 - Artikel 1 §§ 1 und 2 ist auf Kreditverträge anwendbar, bei
denen der Kredit oder die Änderung des Kreditvertrags beim Kreditgeber denen der Kredit oder die Änderung des Kreditvertrags beim Kreditgeber
ab dem 1. April 2017 beantragt wird. Vorliegender Erlass ist ebenfalls ab dem 1. April 2017 beantragt wird. Vorliegender Erlass ist ebenfalls
auf Kreditverträge anwendbar, die ab dem 1. Juli 2017 geschlossen auf Kreditverträge anwendbar, die ab dem 1. Juli 2017 geschlossen
werden, wenn der Kredit oder die Änderung vor dem 1. April 2017 werden, wenn der Kredit oder die Änderung vor dem 1. April 2017
beantragt wird. beantragt wird.
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2017 in Kraft. Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2017 in Kraft.
Art. 4 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 4 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 24. Februar 2017 Gegeben zu Brüssel, den 24. Februar 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher
K. PEETERS K. PEETERS
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