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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 24 FEBRUARI 2017. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 24 februari 2017 tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen (Belgisch | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 24 FEVRIER 2017. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 24 février 2017 modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules (Moniteur belge |
Staatsblad van 2 maart 2017). | du 2 mars 2017). |
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Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. | public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
24. FEBRUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 24. FEBRUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen | Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; | Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung |
von Fahrzeugen; | von Fahrzeugen; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.800/4 des Staatsrates vom 25. Januar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.800/4 des Staatsrates vom 25. Januar |
2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, des Ministers des Innern und | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, des Ministers des Innern und |
des Ministers der Mobilität, | des Ministers der Mobilität, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 | Artikel 1 - In Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 |
über die Zulassung von Fahrzeugen werden folgende Änderungen | über die Zulassung von Fahrzeugen werden folgende Änderungen |
vorgenommen: | vorgenommen: |
1. in Paragraph 1 wird Punkt 6 wie folgt ersetzt: | 1. in Paragraph 1 wird Punkt 6 wie folgt ersetzt: |
"6. natürliche Personen, die ihren Hauptwohnort im Ausland haben und | "6. natürliche Personen, die ihren Hauptwohnort im Ausland haben und |
die dort in einem Konsulat oder einer Botschaft registriert sind, die | die dort in einem Konsulat oder einer Botschaft registriert sind, die |
vorher im Bevölkerungsregister einer belgischen Gemeinde eingetragen | vorher im Bevölkerungsregister einer belgischen Gemeinde eingetragen |
waren und die nicht im Warteregister einer belgischen Gemeinde | waren und die nicht im Warteregister einer belgischen Gemeinde |
eingetragen sind, die in Belgien ein Fahrzeug erworben haben und | eingetragen sind, die in Belgien ein Fahrzeug erworben haben und |
dieses während ihres zeitweiligen Aufenthaltes in Belgien gebrauchen, | dieses während ihres zeitweiligen Aufenthaltes in Belgien gebrauchen, |
außer für die in den Nummern 1, 2 oder 3 erwähnten Personen: die | außer für die in den Nummern 1, 2 oder 3 erwähnten Personen: die |
vorübergehende Zulassung ihres Fahrzeugs ist für höchstens 6 Monate | vorübergehende Zulassung ihres Fahrzeugs ist für höchstens 6 Monate |
pro Kalenderjahr gültig, gegebenenfalls zu unterteilen in Zeiträume | pro Kalenderjahr gültig, gegebenenfalls zu unterteilen in Zeiträume |
von mindestens einem Monat;" | von mindestens einem Monat;" |
2. ein Punkt 6/1 und ein Punkt 6/2 wird wie folgt eingefügt: | 2. ein Punkt 6/1 und ein Punkt 6/2 wird wie folgt eingefügt: |
"6/1. natürliche Personen, die ihren Hauptwohnort im Ausland haben, | "6/1. natürliche Personen, die ihren Hauptwohnort im Ausland haben, |
mit Ausnahme der in § 1 Nr. 12 erwähnten Personen, die ein Fahrzeug | mit Ausnahme der in § 1 Nr. 12 erwähnten Personen, die ein Fahrzeug |
nach Belgien überführen oder die in Belgien ein Fahrzeug erwerben mit | nach Belgien überführen oder die in Belgien ein Fahrzeug erwerben mit |
einer Befreiung von den Zollgebühren und von der MwSt. oder von der | einer Befreiung von den Zollgebühren und von der MwSt. oder von der |
MwSt. allein; die vorübergehende Zulassung ihres Fahrzeugs ist für die | MwSt. allein; die vorübergehende Zulassung ihres Fahrzeugs ist für die |
Dauer der Befreiung von den Zollgebühren und von der MwSt. oder von | Dauer der Befreiung von den Zollgebühren und von der MwSt. oder von |
der MwSt. allein gültig; | der MwSt. allein gültig; |
6/2. natürliche Personen, die ihren Hauptwohnort im Ausland haben, mit | 6/2. natürliche Personen, die ihren Hauptwohnort im Ausland haben, mit |
Ausnahme der in § 1 Nr. 1, 2, 3 und 6 erwähnten Personen, die nicht im | Ausnahme der in § 1 Nr. 1, 2, 3 und 6 erwähnten Personen, die nicht im |
Warteregister einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, die ein | Warteregister einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, die ein |
Fahrzeug in Belgien gekauft haben und dieses während ihres | Fahrzeug in Belgien gekauft haben und dieses während ihres |
zeitweiligen Aufenthaltes in Belgien gebrauchen: die vorübergehende | zeitweiligen Aufenthaltes in Belgien gebrauchen: die vorübergehende |
Zulassung ihres Fahrzeugs ist für höchstens 6 Monate gültig;" | Zulassung ihres Fahrzeugs ist für höchstens 6 Monate gültig;" |
3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: |
" § 3 - Die vorübergehende Zulassung, wie sie in den in § 1 Nr. 1 bis | " § 3 - Die vorübergehende Zulassung, wie sie in den in § 1 Nr. 1 bis |
4, 8 und 9 erwähnten Fällen erforderlich ist, ist mindestens zwei | 4, 8 und 9 erwähnten Fällen erforderlich ist, ist mindestens zwei |
Monate gültig und kann jeweils verlängert werden, wenn die | Monate gültig und kann jeweils verlängert werden, wenn die |
Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsdauer der vorübergehenden | Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsdauer der vorübergehenden |
Zulassung erfolgt, und wenn die Bedingungen, unter denen die | Zulassung erfolgt, und wenn die Bedingungen, unter denen die |
ursprüngliche Zulassung bewilligt wurde, zum Zeitpunkt des Antrags auf | ursprüngliche Zulassung bewilligt wurde, zum Zeitpunkt des Antrags auf |
Verlängerung noch immer erfüllt sind. Bei jeder Verlängerung wird ein | Verlängerung noch immer erfüllt sind. Bei jeder Verlängerung wird ein |
neues Kennzeichen ausgestellt." | neues Kennzeichen ausgestellt." |
4. Paragraph 3/1 wird wie folgt ersetzt: | 4. Paragraph 3/1 wird wie folgt ersetzt: |
" § 3/1 - Die vorübergehende Zulassung, wie sie in den in § 1 Nr. 5, | " § 3/1 - Die vorübergehende Zulassung, wie sie in den in § 1 Nr. 5, |
6/2 und 7 erwähnten Fällen erforderlich ist, ist mindestens zwei | 6/2 und 7 erwähnten Fällen erforderlich ist, ist mindestens zwei |
Monate gültig und kann nur verlängert werden, insofern die | Monate gültig und kann nur verlängert werden, insofern die |
ursprüngliche Zulassung für eine kürzere Dauer als die jeweilig | ursprüngliche Zulassung für eine kürzere Dauer als die jeweilig |
anwendbare Höchstdauer bewilligt wird. Die Verlängerung kann lediglich | anwendbare Höchstdauer bewilligt wird. Die Verlängerung kann lediglich |
für eine derartige Dauer bewilligt werden, sodass die ursprünglich | für eine derartige Dauer bewilligt werden, sodass die ursprünglich |
anwendbare Höchstdauer nicht überschritten wird. Nach Ablauf der | anwendbare Höchstdauer nicht überschritten wird. Nach Ablauf der |
Höchstdauer kann keine Verlängerung mehr erfolgen. Bei jeder | Höchstdauer kann keine Verlängerung mehr erfolgen. Bei jeder |
Verlängerung wird ein neues Kennzeichen ausgestellt." | Verlängerung wird ein neues Kennzeichen ausgestellt." |
5. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: | 5. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: |
" § 4 - Wenn der Versicherungsschutz für das Fahrzeug erlischt, die an | " § 4 - Wenn der Versicherungsschutz für das Fahrzeug erlischt, die an |
den Aufenthalt in Belgien geknüpften Bedingungen, oder eine der | den Aufenthalt in Belgien geknüpften Bedingungen, oder eine der |
Bedingungen für den Erhalt einer vorübergehenden Zulassung nicht mehr | Bedingungen für den Erhalt einer vorübergehenden Zulassung nicht mehr |
erfüllt werden im Laufe der auf die vorübergehende Zulassung | erfüllt werden im Laufe der auf die vorübergehende Zulassung |
anwendbaren Höchstdauer, wird der Verfalltag der Zulassung verkürzt | anwendbaren Höchstdauer, wird der Verfalltag der Zulassung verkürzt |
auf das jeweils äußerste Gültigkeitsdatum des Versicherungsschutzes | auf das jeweils äußerste Gültigkeitsdatum des Versicherungsschutzes |
des Fahrzeugs, das Ablaufdatum der an den Aufenthalt in Belgien | des Fahrzeugs, das Ablaufdatum der an den Aufenthalt in Belgien |
geknüpften Bedingungen, oder das Datum der Nichterfüllung einer der | geknüpften Bedingungen, oder das Datum der Nichterfüllung einer der |
Bedingungen zum Erhalt der vorübergehenden Zulassung. Die kürzeste | Bedingungen zum Erhalt der vorübergehenden Zulassung. Die kürzeste |
Gültigkeitsdauer bestimmt stets den Verfalltag der Zulassung." | Gültigkeitsdauer bestimmt stets den Verfalltag der Zulassung." |
6. Paragraph 6 wird wie folgt ersetzt: | 6. Paragraph 6 wird wie folgt ersetzt: |
" § 6 - Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der vorübergehenden | " § 6 - Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der vorübergehenden |
Zulassung, wie sie in den in § 1 Nr. 4 bis 5 und 6/2 bis 13 erwähnten | Zulassung, wie sie in den in § 1 Nr. 4 bis 5 und 6/2 bis 13 erwähnten |
Fällen erforderlich ist, kann für dieses Fahrzeug nicht erneut eine | Fällen erforderlich ist, kann für dieses Fahrzeug nicht erneut eine |
vorübergehende Zulassung gemäß diesen Bestimmungen erhalten werden." | vorübergehende Zulassung gemäß diesen Bestimmungen erhalten werden." |
7. Paragraph 8 wird wie folgt ersetzt: | 7. Paragraph 8 wird wie folgt ersetzt: |
" § 8 - Fahrzeuge, die unter einer in § 1 Nr. 10 bis 13 vorgesehenen | " § 8 - Fahrzeuge, die unter einer in § 1 Nr. 10 bis 13 vorgesehenen |
vorübergehenden Zulassung zugelassen sind, können nicht unter einer | vorübergehenden Zulassung zugelassen sind, können nicht unter einer |
neuen vorübergehenden Zulassung angemeldet werden, bevor dieses | neuen vorübergehenden Zulassung angemeldet werden, bevor dieses |
Fahrzeug nicht zunächst unter einem gewöhnlichen Kennzeichen mit | Fahrzeug nicht zunächst unter einem gewöhnlichen Kennzeichen mit |
normaler Aufschrift zugelassen wurde. | normaler Aufschrift zugelassen wurde. |
Fahrzeuge, die unter einer in § 1 Nr. 6 erwähnten vorübergehenden | Fahrzeuge, die unter einer in § 1 Nr. 6 erwähnten vorübergehenden |
Zulassung zugelassen sind, können nicht durch einen anderen Inhaber | Zulassung zugelassen sind, können nicht durch einen anderen Inhaber |
unter einer neuen vorübergehenden Zulassung angemeldet werden, bevor | unter einer neuen vorübergehenden Zulassung angemeldet werden, bevor |
das Fahrzeug nicht zunächst unter einem gewöhnlichen Kennzeichen mit | das Fahrzeug nicht zunächst unter einem gewöhnlichen Kennzeichen mit |
normaler Aufschrift zugelassen wurde." | normaler Aufschrift zugelassen wurde." |
Art. 2 - In Artikel 16 § 4 desselben Erlasses wird der letzte Absatz | Art. 2 - In Artikel 16 § 4 desselben Erlasses wird der letzte Absatz |
wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
"In Abweichung vom ersten Absatz erfolgt die Ausstellung für die in | "In Abweichung vom ersten Absatz erfolgt die Ausstellung für die in |
Artikel 5 § 1 Nr. 4 bis einschließlich 13 erwähnten Personengruppen an | Artikel 5 § 1 Nr. 4 bis einschließlich 13 erwähnten Personengruppen an |
eine durch den leitenden Beamten oder dessen Beauftragten festgelegte | eine durch den leitenden Beamten oder dessen Beauftragten festgelegte |
Lieferadresse." | Lieferadresse." |
Art. 3 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung | Art. 3 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung |
im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 4 - Der Minister der Finanzen, der Minister des Innern und der | Art. 4 - Der Minister der Finanzen, der Minister des Innern und der |
Minister der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Minister der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 24. Februar 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 24. Februar 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
Fr. BELLOT | Fr. BELLOT |