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Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 met betrekking tot de nadere regels en modaliteiten voor het indienen door de ondernemingen die erkend zijn voor uitzendarbeid van de in artikel 2755, § 4, zevende lid, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 bedoelde verklaring. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en ce qui concerne les règles et modalités d'introduction par les entreprises agréées pour le travail intérimaire de l'attestation visée à l'article 2755, § 4, alinéa 7, du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 24 APRIL 2020. - Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 met betrekking tot de nadere regels en modaliteiten voor het indienen door de ondernemingen die erkend zijn voor uitzendarbeid van de in artikel 2755, § 4, zevende lid, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 bedoelde verklaring. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 24 april 2020 tot wijziging van het KB/WIB 92 met betrekking tot de nadere regels en modaliteiten voor het indienen door de ondernemingen die erkend zijn voor uitzendarbeid van de in artikel 2755, § 4, zevende lid, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 24 AVRIL 2020. - Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en ce qui concerne les règles et modalités d'introduction par les entreprises agréées pour le travail intérimaire de l'attestation visée à l'article 2755, § 4, alinéa 7, du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 24 avril 2020 modifiant l'AR/CIR 92 en ce qui concerne les règles et modalités d'introduction par les entreprises agréées pour le travail intérimaire de l'attestation visée à l'article 2755, § 4, alinéa 7, du Code des impôts sur les revenus 1992 (Moniteur |
1992 bedoelde verklaring (Belgisch Staatsblad van 30 april 2020). | belge du 30 avril 2020). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
24. APRIL 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 | 24. APRIL 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 |
hinsichtlich der Regeln und Modalitäten für die Einreichung der in | hinsichtlich der Regeln und Modalitäten für die Einreichung der in |
Artikel 2755 § 4 Absatz 7 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | Artikel 2755 § 4 Absatz 7 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
erwähnten Bescheinigung durch die für Leiharbeit zugelassenen | erwähnten Bescheinigung durch die für Leiharbeit zugelassenen |
Unternehmen | Unternehmen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
im Königlichen Erlass vom 3. April 2019 zur Abänderung des KE/EStGB 92 | im Königlichen Erlass vom 3. April 2019 zur Abänderung des KE/EStGB 92 |
hinsichtlich der Regeln und Modalitäten für die Einreichung der in | hinsichtlich der Regeln und Modalitäten für die Einreichung der in |
Artikel 2755 § 4 Absatz 7 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | Artikel 2755 § 4 Absatz 7 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
erwähnten Bescheinigung sind die Regeln und Modalitäten für die | erwähnten Bescheinigung sind die Regeln und Modalitäten für die |
Einreichung der sogenannten De-minimis-Bescheinigung festgelegt | Einreichung der sogenannten De-minimis-Bescheinigung festgelegt |
worden, die erforderlich ist, um die in Artikel 2755 § 4 des EStGB 92 | worden, die erforderlich ist, um die in Artikel 2755 § 4 des EStGB 92 |
vorgesehene Regelung, die auf den Bereich der Systemschifffahrt | vorgesehene Regelung, die auf den Bereich der Systemschifffahrt |
anwendbar ist, mit der De-minimis-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. | anwendbar ist, mit der De-minimis-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. |
1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der | 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der |
Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der | Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der |
Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen) in Übereinstimmung zu | Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen) in Übereinstimmung zu |
bringen. | bringen. |
In Artikel 2755 § 4 Absatz 6 des EStGB 92 ist jedoch vorgesehen, dass | In Artikel 2755 § 4 Absatz 6 des EStGB 92 ist jedoch vorgesehen, dass |
für Leiharbeit zugelassene Unternehmen den in Artikel 2755 § 4 Absatz | für Leiharbeit zugelassene Unternehmen den in Artikel 2755 § 4 Absatz |
1 des EStGB 92 erwähnten Unternehmen (nachstehend: in der | 1 des EStGB 92 erwähnten Unternehmen (nachstehend: in der |
Systemschifffahrt tätige Unternehmen) gleichgestellt sind, wenn diese | Systemschifffahrt tätige Unternehmen) gleichgestellt sind, wenn diese |
für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen den in der Systemschifffahrt | für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen den in der Systemschifffahrt |
tätigen Unternehmen Leiharbeitnehmer zur Verfügung stellen. Damit | tätigen Unternehmen Leiharbeitnehmer zur Verfügung stellen. Damit |
zielte der Gesetzgeber darauf ab, in Anlehnung an ähnliche, in den | zielte der Gesetzgeber darauf ab, in Anlehnung an ähnliche, in den |
Artikeln 2751, 2755 §§ 1 bis 3, 2758 und 2759 des EStGB 92 erwähnte | Artikeln 2751, 2755 §§ 1 bis 3, 2758 und 2759 des EStGB 92 erwähnte |
Maßnahmen eine Form der Transparenz zu schaffen, durch die eine | Maßnahmen eine Form der Transparenz zu schaffen, durch die eine |
Befreiung, für die ein bestimmter Arbeitgeber in Frage kommt, | Befreiung, für die ein bestimmter Arbeitgeber in Frage kommt, |
ebenfalls auf ein für Leiharbeit zugelassenes Unternehmen anwendbar | ebenfalls auf ein für Leiharbeit zugelassenes Unternehmen anwendbar |
sein kann, wenn dieses dem erstgenannten Unternehmen einen oder | sein kann, wenn dieses dem erstgenannten Unternehmen einen oder |
mehrere Leiharbeitnehmer zur Verfügung stellt. Damit soll die | mehrere Leiharbeitnehmer zur Verfügung stellt. Damit soll die |
Gleichbehandlung von Entlohnungen, die direkt vom Arbeitgeber gezahlt | Gleichbehandlung von Entlohnungen, die direkt vom Arbeitgeber gezahlt |
werden, und Entlohnungen, die indirekt über eine Leiharbeitsagentur | werden, und Entlohnungen, die indirekt über eine Leiharbeitsagentur |
gezahlt werden, sichergestellt werden. | gezahlt werden, sichergestellt werden. |
Im vorerwähnten Königlichen Erlass vom 3. April 2019 wurde jedoch | Im vorerwähnten Königlichen Erlass vom 3. April 2019 wurde jedoch |
nicht präzisiert, welche Beihilfe auf der Bescheinigung anzugeben ist, | nicht präzisiert, welche Beihilfe auf der Bescheinigung anzugeben ist, |
wenn die Befreiung von einem für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen | wenn die Befreiung von einem für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen |
beantragt wird, das einem in der Systemschifffahrt tätigen Unternehmen | beantragt wird, das einem in der Systemschifffahrt tätigen Unternehmen |
einen oder mehrere Leiharbeitnehmer zur Verfügung stellt. Diese | einen oder mehrere Leiharbeitnehmer zur Verfügung stellt. Diese |
Rechtsunsicherheit hat bisher verhindert, dass für Leiharbeit | Rechtsunsicherheit hat bisher verhindert, dass für Leiharbeit |
zugelassene Unternehmen diese Regelung in Anspruch nehmen. Um dieser | zugelassene Unternehmen diese Regelung in Anspruch nehmen. Um dieser |
Rechtsunsicherheit ein Ende zu setzen, wird mit vorliegendem Entwurf | Rechtsunsicherheit ein Ende zu setzen, wird mit vorliegendem Entwurf |
daher auch bezweckt, die Regeln und Modalitäten für die für Leiharbeit | daher auch bezweckt, die Regeln und Modalitäten für die für Leiharbeit |
zugelassenen Unternehmen näher zu bestimmen, sodass für diese | zugelassenen Unternehmen näher zu bestimmen, sodass für diese |
Unternehmen die Hindernisse, die derzeit die effektive Nutzung dieser | Unternehmen die Hindernisse, die derzeit die effektive Nutzung dieser |
Maßnahme verhindern, beseitigt werden. | Maßnahme verhindern, beseitigt werden. |
Ähnlich wie beim oben erwähnten Ziel, eine Ungleichbehandlung zu | Ähnlich wie beim oben erwähnten Ziel, eine Ungleichbehandlung zu |
vermeiden zwischen einerseits Entlohnungen, die direkt von einem in | vermeiden zwischen einerseits Entlohnungen, die direkt von einem in |
der Systemschifffahrt tätigen Unternehmen gezahlt werden, und | der Systemschifffahrt tätigen Unternehmen gezahlt werden, und |
andererseits Entlohnungen, die von einem für Leiharbeit zugelassenen | andererseits Entlohnungen, die von einem für Leiharbeit zugelassenen |
Unternehmen gezahlt werden, wird mit vorliegendem Entwurf beabsichtigt | Unternehmen gezahlt werden, wird mit vorliegendem Entwurf beabsichtigt |
zu verdeutlichen, dass in dem Fall, in dem die Befreiung von einem für | zu verdeutlichen, dass in dem Fall, in dem die Befreiung von einem für |
Leiharbeit zugelassenen Unternehmen beantragt wird, in der in Artikel | Leiharbeit zugelassenen Unternehmen beantragt wird, in der in Artikel |
2755 § 4 Absatz 7 des EStGB 92 erwähnten Bescheinigung die Beihilfe | 2755 § 4 Absatz 7 des EStGB 92 erwähnten Bescheinigung die Beihilfe |
des in der Systemschifffahrt tätigen Unternehmens angegeben werden | des in der Systemschifffahrt tätigen Unternehmens angegeben werden |
muss, dem die Leiharbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden, so als | muss, dem die Leiharbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden, so als |
ob dieses in der Systemschifffahrt tätige Unternehmen selbst die in | ob dieses in der Systemschifffahrt tätige Unternehmen selbst die in |
Artikel 2755 § 4 des EStGB 92 erwähnte Befreiung beantragt hätte. | Artikel 2755 § 4 des EStGB 92 erwähnte Befreiung beantragt hätte. |
Dies hat also ebenfalls zur Folge, dass, wenn das für Leiharbeit | Dies hat also ebenfalls zur Folge, dass, wenn das für Leiharbeit |
zugelassene Unternehmen mehreren in der Systemschifffahrt tätigen | zugelassene Unternehmen mehreren in der Systemschifffahrt tätigen |
Unternehmen Leiharbeitnehmer zur Verfügung stellt, das erstgenannte | Unternehmen Leiharbeitnehmer zur Verfügung stellt, das erstgenannte |
Unternehmen mehrere Bescheinigungen übermitteln muss, nämlich eine für | Unternehmen mehrere Bescheinigungen übermitteln muss, nämlich eine für |
jedes in der Systemschifffahrt tätige Unternehmen, dem das für | jedes in der Systemschifffahrt tätige Unternehmen, dem das für |
Leiharbeit zugelassene Unternehmen Leiharbeitnehmer zur Verfügung | Leiharbeit zugelassene Unternehmen Leiharbeitnehmer zur Verfügung |
stellt. | stellt. |
Obwohl die Befreiung in erster Linie dem für Leiharbeit zugelassenen | Obwohl die Befreiung in erster Linie dem für Leiharbeit zugelassenen |
Unternehmen zugutekommt, kann davon ausgegangen werden, dass der | Unternehmen zugutekommt, kann davon ausgegangen werden, dass der |
wirtschaftliche Vorteil der Befreiung aufgrund der Funktionsweise des | wirtschaftliche Vorteil der Befreiung aufgrund der Funktionsweise des |
Marktes einen niedrigeren Kostenpreis zugunsten des in der | Marktes einen niedrigeren Kostenpreis zugunsten des in der |
Systemschifffahrt tätigen Unternehmens, dem die Leiharbeitnehmer zur | Systemschifffahrt tätigen Unternehmens, dem die Leiharbeitnehmer zur |
Verfügung gestellt werden, zur Folge haben wird. | Verfügung gestellt werden, zur Folge haben wird. |
Da für Leiharbeit zugelassene Unternehmen durch die Anwendung dieser | Da für Leiharbeit zugelassene Unternehmen durch die Anwendung dieser |
Maßnahme einem erhöhten Verwaltungsaufwand ausgesetzt sind und es | Maßnahme einem erhöhten Verwaltungsaufwand ausgesetzt sind und es |
möglich sein muss, die damit verbundenen Kosten ganz oder teilweise | möglich sein muss, die damit verbundenen Kosten ganz oder teilweise |
auf die Unternehmen abzuwälzen, denen die Leiharbeitnehmer zur | auf die Unternehmen abzuwälzen, denen die Leiharbeitnehmer zur |
Verfügung gestellt werden, zielt vorliegender Entwurf nicht darauf ab, | Verfügung gestellt werden, zielt vorliegender Entwurf nicht darauf ab, |
das wirtschaftliche und vertragliche Verhältnis zwischen diesen beiden | das wirtschaftliche und vertragliche Verhältnis zwischen diesen beiden |
Unternehmen zu regeln. | Unternehmen zu regeln. |
Dennoch wird empfohlen, beim Abschluss eines Leiharbeitsvertrags | Dennoch wird empfohlen, beim Abschluss eines Leiharbeitsvertrags |
zwischen dem in der Systemschifffahrt tätigen Unternehmen und dem für | zwischen dem in der Systemschifffahrt tätigen Unternehmen und dem für |
Leiharbeit zugelassenen Unternehmen besonders aufmerksam zu sein auf | Leiharbeit zugelassenen Unternehmen besonders aufmerksam zu sein auf |
die Möglichkeit, dass meine Verwaltung infolge der von ihr | die Möglichkeit, dass meine Verwaltung infolge der von ihr |
durchgeführten Untersuchung feststellt, dass das in der | durchgeführten Untersuchung feststellt, dass das in der |
Systemschifffahrt tätige Unternehmen, dem die Leiharbeitnehmer zur | Systemschifffahrt tätige Unternehmen, dem die Leiharbeitnehmer zur |
Verfügung gestellt werden, nicht alle Anwendungsbedingungen erfüllt. | Verfügung gestellt werden, nicht alle Anwendungsbedingungen erfüllt. |
In diesem Fall wird nämlich der unrechtmäßig befreite | In diesem Fall wird nämlich der unrechtmäßig befreite |
Berufssteuervorabzug beim Schuldner zurückgefordert, das heißt in | Berufssteuervorabzug beim Schuldner zurückgefordert, das heißt in |
diesem Fall bei dem Unternehmen, das die Leiharbeitnehmer zur | diesem Fall bei dem Unternehmen, das die Leiharbeitnehmer zur |
Verfügung gestellt hat und die Entlohnungen dieser Arbeitnehmer zahlt. | Verfügung gestellt hat und die Entlohnungen dieser Arbeitnehmer zahlt. |
Darüber hinaus wird ebenfalls empfohlen, in diesen Vertrag | Darüber hinaus wird ebenfalls empfohlen, in diesen Vertrag |
Bestimmungen über den Informationsaustausch aufzunehmen, um | Bestimmungen über den Informationsaustausch aufzunehmen, um |
sicherzustellen, dass beide Vertragsparteien über alle relevanten | sicherzustellen, dass beide Vertragsparteien über alle relevanten |
Informationen verfügen, die erforderlich sind, um die in Artikel 2755 | Informationen verfügen, die erforderlich sind, um die in Artikel 2755 |
§ 4 Absatz 7 des EStGB 92 erwähnte Bescheinigung und gegebenenfalls | § 4 Absatz 7 des EStGB 92 erwähnte Bescheinigung und gegebenenfalls |
jede zukünftige ähnliche De-minimis-Bescheinigung korrekt auszufüllen. | jede zukünftige ähnliche De-minimis-Bescheinigung korrekt auszufüllen. |
So muss einerseits das in der Systemschifffahrt tätige Unternehmen, | So muss einerseits das in der Systemschifffahrt tätige Unternehmen, |
dem die Leiharbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden, über jede | dem die Leiharbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden, über jede |
Bescheinigung, die das für Leiharbeit zugelassene Unternehmen infolge | Bescheinigung, die das für Leiharbeit zugelassene Unternehmen infolge |
der Zurverfügungstellung von Leiharbeitnehmern eingereicht hat, | der Zurverfügungstellung von Leiharbeitnehmern eingereicht hat, |
informiert werden. Andererseits muss das für Leiharbeit zugelassene | informiert werden. Andererseits muss das für Leiharbeit zugelassene |
Unternehmen über alle De-minimis-Beihilfen informiert werden, die das | Unternehmen über alle De-minimis-Beihilfen informiert werden, die das |
in der Systemschifffahrt tätige Unternehmen oder eine Gesellschaft, | in der Systemschifffahrt tätige Unternehmen oder eine Gesellschaft, |
die Teil der Unternehmensgruppe ist, der dieses angehört, während des | die Teil der Unternehmensgruppe ist, der dieses angehört, während des |
laufenden Besteuerungszeitraums und der beiden vorhergehenden | laufenden Besteuerungszeitraums und der beiden vorhergehenden |
Besteuerungszeiträume erhalten hat. | Besteuerungszeiträume erhalten hat. |
Selbstverständlich kann das Fehlen dieses Informationsaustauschs | Selbstverständlich kann das Fehlen dieses Informationsaustauschs |
niemals gegen meine Verwaltung geltend gemacht werden, um eine falsch | niemals gegen meine Verwaltung geltend gemacht werden, um eine falsch |
ausgefüllte Bescheinigung zu rechtfertigen. | ausgefüllte Bescheinigung zu rechtfertigen. |
Schließlich wird auf den besonderen Fall hingewiesen, in dem innerhalb | Schließlich wird auf den besonderen Fall hingewiesen, in dem innerhalb |
desselben Erklärungszeitraums sowohl das für Leiharbeit zugelassene | desselben Erklärungszeitraums sowohl das für Leiharbeit zugelassene |
Unternehmen, das einem in der Systemschifffahrt tätigen Unternehmen | Unternehmen, das einem in der Systemschifffahrt tätigen Unternehmen |
Leiharbeitnehmer zur Verfügung stellt, als auch dieses in der | Leiharbeitnehmer zur Verfügung stellt, als auch dieses in der |
Systemschifffahrt tätige Unternehmen von der in Artikel 2755 § 4 des | Systemschifffahrt tätige Unternehmen von der in Artikel 2755 § 4 des |
EStGB 92 erwähnten Befreiung Gebrauch machen. In diesem Fall wird die | EStGB 92 erwähnten Befreiung Gebrauch machen. In diesem Fall wird die |
Befreiung zwei verschiedenen Arbeitgebern gewährt, die beide die in | Befreiung zwei verschiedenen Arbeitgebern gewährt, die beide die in |
Artikel 2755 § 4 Absatz 7 des EStGB 92 erwähnte Bescheinigung | Artikel 2755 § 4 Absatz 7 des EStGB 92 erwähnte Bescheinigung |
einreichen müssen. Es stellt sich dann die Frage, in welche | einreichen müssen. Es stellt sich dann die Frage, in welche |
Bescheinigung welche Beihilfe aufgenommen werden soll. | Bescheinigung welche Beihilfe aufgenommen werden soll. |
Im Bericht an den König zum Königlichen Erlass vom 3. April 2019 zur | Im Bericht an den König zum Königlichen Erlass vom 3. April 2019 zur |
Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Regeln und Modalitäten für | Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Regeln und Modalitäten für |
die Einreichung der in Artikel 2755 § 4 Absatz 7 des | die Einreichung der in Artikel 2755 § 4 Absatz 7 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Bescheinigung wurde bereits | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Bescheinigung wurde bereits |
klargestellt, dass der Betrag der Befreiung von der Zahlung des | klargestellt, dass der Betrag der Befreiung von der Zahlung des |
Berufssteuervorabzugs, die in der zweiten Erklärung für einen | Berufssteuervorabzugs, die in der zweiten Erklärung für einen |
bestimmten Erklärungszeitraum beantragt wird, ebenfalls in der | bestimmten Erklärungszeitraum beantragt wird, ebenfalls in der |
Bescheinigung in Bezug auf diesen Zeitraum vermerkt sein muss. Auf | Bescheinigung in Bezug auf diesen Zeitraum vermerkt sein muss. Auf |
diese Weise ist der betreffende Schuldner des Berufssteuervorabzugs | diese Weise ist der betreffende Schuldner des Berufssteuervorabzugs |
verpflichtet zu prüfen, ob der De-minimis-Höchstbetrag durch die | verpflichtet zu prüfen, ob der De-minimis-Höchstbetrag durch die |
beantragte Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs nicht | beantragte Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs nicht |
überschritten wird. | überschritten wird. |
Gemäß Artikel 3 Absatz 4 der De-minimis-Verordnung gilt als | Gemäß Artikel 3 Absatz 4 der De-minimis-Verordnung gilt als |
Bewilligungszeitpunkt einer De-minimis-Beihilfe der Zeitpunkt, zu dem | Bewilligungszeitpunkt einer De-minimis-Beihilfe der Zeitpunkt, zu dem |
das Unternehmen nach belgischen Rechtsvorschriften einen | das Unternehmen nach belgischen Rechtsvorschriften einen |
Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt, und zwar unabhängig davon, | Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt, und zwar unabhängig davon, |
wann die De-minimis-Beihilfe tatsächlich an das Unternehmen ausgezahlt | wann die De-minimis-Beihilfe tatsächlich an das Unternehmen ausgezahlt |
wird. Außer bei Berichtigungen gilt folglich als Bewilligungszeitpunkt | wird. Außer bei Berichtigungen gilt folglich als Bewilligungszeitpunkt |
einer Beihilfe in Form einer Befreiung von der Zahlung des | einer Beihilfe in Form einer Befreiung von der Zahlung des |
Berufssteuervorabzugs für die Anwendung dieser Verordnung der | Berufssteuervorabzugs für die Anwendung dieser Verordnung der |
Zeitpunkt, zu dem die zweite Erklärung zum Berufssteuervorabzug und | Zeitpunkt, zu dem die zweite Erklärung zum Berufssteuervorabzug und |
die De-minimis-Bescheinigung bei der Verwaltung eingereicht werden. | die De-minimis-Bescheinigung bei der Verwaltung eingereicht werden. |
Streng genommen ist also die Reihenfolge, in der die zweiten | Streng genommen ist also die Reihenfolge, in der die zweiten |
Erklärungen eingereicht werden, wichtig um zu bestimmen, wer welche | Erklärungen eingereicht werden, wichtig um zu bestimmen, wer welche |
Beihilfe in die Bescheinigung aufnimmt. Beide Unternehmen können | Beihilfe in die Bescheinigung aufnimmt. Beide Unternehmen können |
jedoch - wenn sie für denselben Erklärungszeitraum eine zweite | jedoch - wenn sie für denselben Erklärungszeitraum eine zweite |
Erklärung und eine Bescheinigung einreichen, je nachdem, ob die | Erklärung und eine Bescheinigung einreichen, je nachdem, ob die |
Befreiung gewährt wurde oder nicht - auch dafür optieren, ihre | Befreiung gewährt wurde oder nicht - auch dafür optieren, ihre |
jeweiligen Befreiungsbeträge in die Bescheinigung aufzunehmen. In | jeweiligen Befreiungsbeträge in die Bescheinigung aufzunehmen. In |
diesem Fall ist die Reihenfolge, in der diese Erklärungen und | diesem Fall ist die Reihenfolge, in der diese Erklärungen und |
Bescheinigungen eingereicht werden, nicht wichtig und man ist also | Bescheinigungen eingereicht werden, nicht wichtig und man ist also |
nicht von den Handlungen einer dritten Partei abhängig. | nicht von den Handlungen einer dritten Partei abhängig. |
Die Reihenfolge, in der die Bescheinigungen eingereicht werden, ist im | Die Reihenfolge, in der die Bescheinigungen eingereicht werden, ist im |
letzteren Fall ebenfalls wichtig, wenn meine Verwaltung prüfen muss, | letzteren Fall ebenfalls wichtig, wenn meine Verwaltung prüfen muss, |
ob die in Artikel 2755 § 4 Absatz 4 des EStGB 92 erwähnte Bedingung | ob die in Artikel 2755 § 4 Absatz 4 des EStGB 92 erwähnte Bedingung |
erfüllt ist. Nehmen wir beispielsweise an, meine Verwaltung stellt | erfüllt ist. Nehmen wir beispielsweise an, meine Verwaltung stellt |
fest, dass das in der Systemschifffahrt tätige Unternehmen bestimmte | fest, dass das in der Systemschifffahrt tätige Unternehmen bestimmte |
De-minimis-Beihilfen, die in der Vergangenheit unrechtmäßig erhalten | De-minimis-Beihilfen, die in der Vergangenheit unrechtmäßig erhalten |
wurden, irrtümlicherweise nicht in die Bescheinigung aufgenommen hat | wurden, irrtümlicherweise nicht in die Bescheinigung aufgenommen hat |
und auch das Unternehmen, das die Leiharbeitnehmer zur Verfügung | und auch das Unternehmen, das die Leiharbeitnehmer zur Verfügung |
gestellt hat, nicht darüber informiert hat, so dass die Höchstbeträge | gestellt hat, nicht darüber informiert hat, so dass die Höchstbeträge |
für Beihilfen überschritten wurden. In diesem Fall ist es für die | für Beihilfen überschritten wurden. In diesem Fall ist es für die |
Anwendung der Steuervorschriften nicht relevant, welche Partei den | Anwendung der Steuervorschriften nicht relevant, welche Partei den |
Fehler begangen hat, und es muss überprüft werden, ob die in Artikel | Fehler begangen hat, und es muss überprüft werden, ob die in Artikel |
2755 § 4 Absatz 4 des EStGB 92 erwähnte Bedingung sowohl von dem in | 2755 § 4 Absatz 4 des EStGB 92 erwähnte Bedingung sowohl von dem in |
der Systemschifffahrt tätigen Unternehmen als auch vom Unternehmen, | der Systemschifffahrt tätigen Unternehmen als auch vom Unternehmen, |
das Leiharbeitnehmer zur Verfügung stellt, erfüllt wird. In diesem | das Leiharbeitnehmer zur Verfügung stellt, erfüllt wird. In diesem |
Fall ist daher die Reihenfolge, in der die zweite Erklärung und die | Fall ist daher die Reihenfolge, in der die zweite Erklärung und die |
Bescheinigung eingereicht worden sind, ausschlaggebend für die | Bescheinigung eingereicht worden sind, ausschlaggebend für die |
Feststellung, wem die Befreiung unrechtmäßig gewährt wurde und bei wem | Feststellung, wem die Befreiung unrechtmäßig gewährt wurde und bei wem |
sie zurückgefordert werden muss. | sie zurückgefordert werden muss. |
Schließlich wird noch darauf hingewiesen, dass in vorliegendem Entwurf | Schließlich wird noch darauf hingewiesen, dass in vorliegendem Entwurf |
keine spezifische Inkrafttretungsbestimmung vorgesehen ist, da bisher | keine spezifische Inkrafttretungsbestimmung vorgesehen ist, da bisher |
noch kein Leiharbeitsunternehmen auf diese Maßnahme zurückgreift. Aus | noch kein Leiharbeitsunternehmen auf diese Maßnahme zurückgreift. Aus |
diesem Grund gilt die gemeinrechtliche Inkrafttretungsbestimmung, | diesem Grund gilt die gemeinrechtliche Inkrafttretungsbestimmung, |
aufgrund deren vorliegender Entwurf ab dem zehnten Tag nach seiner | aufgrund deren vorliegender Entwurf ab dem zehnten Tag nach seiner |
Veröffentlichung in Kraft tritt. | Veröffentlichung in Kraft tritt. |
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. | Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |
24. APRIL 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 | 24. APRIL 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 |
hinsichtlich der Regeln und Modalitäten für die Einreichung der in | hinsichtlich der Regeln und Modalitäten für die Einreichung der in |
Artikel 2755 § 4 Absatz 7 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | Artikel 2755 § 4 Absatz 7 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
erwähnten Bescheinigung durch die für Leiharbeit zugelassenen | erwähnten Bescheinigung durch die für Leiharbeit zugelassenen |
Unternehmen | Unternehmen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 2755 § 6, | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 2755 § 6, |
eingefügt durch das Gesetz vom 23. März 2019; | eingefügt durch das Gesetz vom 23. März 2019; |
Aufgrund des KE/EStGB 92; | Aufgrund des KE/EStGB 92; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 1994 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 1994 über die |
Verwaltungs- und Haushaltskontrolle, der Artikel 5 und 14; | Verwaltungs- und Haushaltskontrolle, der Artikel 5 und 14; |
In der Erwägung, dass die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses keine | In der Erwägung, dass die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses keine |
direkten oder indirekten finanziellen Auswirkungen haben können; | direkten oder indirekten finanziellen Auswirkungen haben können; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, des Artikels 3 § 1; | Staatsrat, des Artikels 3 § 1; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass: | In der Erwägung, dass: |
- durch das Gesetz vom 23. März 2019 zur Abänderung des | - durch das Gesetz vom 23. März 2019 zur Abänderung des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die steuerrechtlichen | Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die steuerrechtlichen |
Bestimmungen über den Jobdeal eine Befreiung von der Zahlung eines | Bestimmungen über den Jobdeal eine Befreiung von der Zahlung eines |
Teils des Berufssteuervorabzugs für die Systemschifffahrt eingeführt | Teils des Berufssteuervorabzugs für die Systemschifffahrt eingeführt |
worden ist, | worden ist, |
- diese Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs auf die ab | - diese Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs auf die ab |
dem 1. Januar 2019 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar | dem 1. Januar 2019 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar |
ist, | ist, |
- diese Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs nur | - diese Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs nur |
angewandt werden kann, wenn der Schuldner des Berufssteuervorabzugs | angewandt werden kann, wenn der Schuldner des Berufssteuervorabzugs |
gleichzeitig mit seinem Antrag auf Befreiung von der Zahlung des | gleichzeitig mit seinem Antrag auf Befreiung von der Zahlung des |
Berufssteuervorabzugs eine Bescheinigung in Bezug auf die Einhaltung | Berufssteuervorabzugs eine Bescheinigung in Bezug auf die Einhaltung |
der Höchstbeträge für Beihilfen wie erwähnt in der allgemeinen | der Höchstbeträge für Beihilfen wie erwähnt in der allgemeinen |
De-minimis-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission | De-minimis-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission |
vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des | vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des |
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf | Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf |
De-minimis-Beihilfen) einreicht, | De-minimis-Beihilfen) einreicht, |
- Klärungsbedarf besteht für den Fall, dass dieser Schuldner ein für | - Klärungsbedarf besteht für den Fall, dass dieser Schuldner ein für |
Leiharbeit zugelassenes Unternehmen ist, das Unternehmen, die die in | Leiharbeit zugelassenes Unternehmen ist, das Unternehmen, die die in |
Artikel 2755 § 4 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | Artikel 2755 § 4 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
erwähnten Bedingungen erfüllen, Leiharbeitnehmer zur Verfügung stellt, | erwähnten Bedingungen erfüllen, Leiharbeitnehmer zur Verfügung stellt, |
- die Regeln und Modalitäten in Bezug auf diese Bescheinigung daher | - die Regeln und Modalitäten in Bezug auf diese Bescheinigung daher |
dringend ergänzt werden müssen, damit die Regeln sowohl für die für | dringend ergänzt werden müssen, damit die Regeln sowohl für die für |
Leiharbeit zugelassenen Unternehmen als auch für die Unternehmen, die | Leiharbeit zugelassenen Unternehmen als auch für die Unternehmen, die |
die in Artikel 2755 § 4 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | die in Artikel 2755 § 4 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
erwähnten Bedingungen erfüllen und denen von diesen für Leiharbeit | erwähnten Bedingungen erfüllen und denen von diesen für Leiharbeit |
zugelassenen Unternehmen Leiharbeitnehmer zur Verfügung gestellt | zugelassenen Unternehmen Leiharbeitnehmer zur Verfügung gestellt |
werden, verdeutlicht werden, | werden, verdeutlicht werden, |
- vorliegender Erlass folglich schnellstmöglich ergehen muss; | - vorliegender Erlass folglich schnellstmöglich ergehen muss; |
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 954/1 § 2 des KE/EStGB 92 wird durch zwei Absätze | Artikel 1 - Artikel 954/1 § 2 des KE/EStGB 92 wird durch zwei Absätze |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Ist der in Absatz 1 erwähnte Schuldner ein für Leiharbeit | "Ist der in Absatz 1 erwähnte Schuldner ein für Leiharbeit |
zugelassenes Unternehmen und stellt dieses Unternehmen einem | zugelassenes Unternehmen und stellt dieses Unternehmen einem |
Unternehmen, das die in Artikel 2755 § 4 Absatz 1 desselben | Unternehmen, das die in Artikel 2755 § 4 Absatz 1 desselben |
Gesetzbuches erwähnten Bedingungen erfüllt, einen oder mehrere | Gesetzbuches erwähnten Bedingungen erfüllt, einen oder mehrere |
Leiharbeitnehmer zur Verfügung, so wird auf dieser Bescheinigung die | Leiharbeitnehmer zur Verfügung, so wird auf dieser Bescheinigung die |
in Artikel 2755 § 4 Absatz 7 desselben Gesetzbuches erwähnte Beihilfe | in Artikel 2755 § 4 Absatz 7 desselben Gesetzbuches erwähnte Beihilfe |
dieses Unternehmens, dem diese Leiharbeitnehmer zur Verfügung gestellt | dieses Unternehmens, dem diese Leiharbeitnehmer zur Verfügung gestellt |
werden, so angegeben, als ob dieses Unternehmen selbst die in Artikel | werden, so angegeben, als ob dieses Unternehmen selbst die in Artikel |
2755 § 4 desselben Gesetzbuches erwähnte Befreiung von der Zahlung des | 2755 § 4 desselben Gesetzbuches erwähnte Befreiung von der Zahlung des |
Berufssteuervorabzugs beantragen würde. | Berufssteuervorabzugs beantragen würde. |
Die Beihilfe, die auf der in vorliegendem Artikel erwähnten | Die Beihilfe, die auf der in vorliegendem Artikel erwähnten |
Bescheinigung angegeben ist, umfasst in allen Fällen ebenfalls die | Bescheinigung angegeben ist, umfasst in allen Fällen ebenfalls die |
Beihilfe, die einem für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen infolge | Beihilfe, die einem für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen infolge |
der Zurverfügungstellung von Leiharbeitnehmern an das Unternehmen, das | der Zurverfügungstellung von Leiharbeitnehmern an das Unternehmen, das |
die in Artikel 2755 § 4 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnten | die in Artikel 2755 § 4 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnten |
Bedingungen erfüllt, gewährt worden ist, so als ob dieses Unternehmen, | Bedingungen erfüllt, gewährt worden ist, so als ob dieses Unternehmen, |
dem diese Leiharbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden, die Beihilfe | dem diese Leiharbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden, die Beihilfe |
selbst erhalten hätte." | selbst erhalten hätte." |
Art. 2 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 2 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 24. April 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 24. April 2020 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |