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| Koninklijk besluit tot wijziging van diverse besluiten inzake geneesmiddelen en medische hulpmiddelen. - Duitse vertaling van uittreksels | Arrêté royal modifiant différents arrêtés en matière de médicaments et dispositifs médicaux. - Traduction allemande d'extraits |
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| 23 NOVEMBER 2023. - Koninklijk besluit tot wijziging van diverse | 23 NOVEMBRE 2023. - Arrêté royal modifiant différents arrêtés en |
| besluiten inzake geneesmiddelen en medische hulpmiddelen. - Duitse | matière de médicaments et dispositifs médicaux. - Traduction allemande |
| vertaling van uittreksels | d'extraits |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 6 en | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
| 15 van het koninklijk besluit van 23 november 2023 tot wijziging van | articles 6 et 15 de l'arrêté royal du 23 novembre 2023 modifiant |
| diverse besluiten inzake geneesmiddelen en medische hulpmiddelen | différents arrêtés en matière de médicaments et dispositifs médicaux |
| (Belgisch Staatsblad van 7 december 2023). | (Moniteur belge du 7 décembre 2023). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND GESUNDHEITSPRODUKTE | FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND GESUNDHEITSPRODUKTE |
| 23. NOVEMBER 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener | 23. NOVEMBER 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener |
| Erlasse über Arzneimittel und Medizinprodukte | Erlasse über Arzneimittel und Medizinprodukte |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 3 - Wiederaufnahme einiger Bestimmungen des Königlichen | KAPITEL 3 - Wiederaufnahme einiger Bestimmungen des Königlichen |
| Erlasses vom 18. März 1999 über Medizinprodukte | Erlasses vom 18. März 1999 über Medizinprodukte |
| Art. 6 - Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 18. März 1999 über | Art. 6 - Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 18. März 1999 über |
| Medizinprodukte, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 13. | Medizinprodukte, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 13. |
| September 2022, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | September 2022, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
| "Art. 9 - § 1 - Bei Produkten, die für klinische Prüfungen bestimmt | "Art. 9 - § 1 - Bei Produkten, die für klinische Prüfungen bestimmt |
| sind, wendet der Hersteller oder sein Bevollmächtigter das in Anlage 8 | sind, wendet der Hersteller oder sein Bevollmächtigter das in Anlage 8 |
| bestimmte Verfahren an und meldet dies anhand der in Anlage 8 Nr. 2.2 | bestimmte Verfahren an und meldet dies anhand der in Anlage 8 Nr. 2.2 |
| erwähnten Erklärung der FAAG und den zuständigen Behörden der | erwähnten Erklärung der FAAG und den zuständigen Behörden der |
| Mitgliedstaaten, in denen die Prüfungen eventuell durchgeführt werden | Mitgliedstaaten, in denen die Prüfungen eventuell durchgeführt werden |
| sollen. Gegebenenfalls übermittelt die FAAG dem zuständigen Dienst die | sollen. Gegebenenfalls übermittelt die FAAG dem zuständigen Dienst die |
| Information. | Information. |
| Bei Produkten der Klasse III sowie bei implantierbaren und zur | Bei Produkten der Klasse III sowie bei implantierbaren und zur |
| langzeitigen Anwendung bestimmten invasiven Produkten der Klasse IIa | langzeitigen Anwendung bestimmten invasiven Produkten der Klasse IIa |
| oder IIb notifiziert der Hersteller oder sein Bevollmächtigter seine | oder IIb notifiziert der Hersteller oder sein Bevollmächtigter seine |
| Absicht, eine klinische Prüfung bei der FAAG durchzuführen, anhand der | Absicht, eine klinische Prüfung bei der FAAG durchzuführen, anhand der |
| in Absatz 1 erwähnten Daten mindestens sechzig Tage vor Beginn der | in Absatz 1 erwähnten Daten mindestens sechzig Tage vor Beginn der |
| Prüfung. | Prüfung. |
| Binnen zwanzig Tagen ab dem in Absatz 2 erwähnten Notifizierungsdatum | Binnen zwanzig Tagen ab dem in Absatz 2 erwähnten Notifizierungsdatum |
| überprüft die FAAG, ob die eingereichte Akte die in Anlage 8 Nr. 2.2 | überprüft die FAAG, ob die eingereichte Akte die in Anlage 8 Nr. 2.2 |
| erwähnten Elemente enthält. Ist die Akte unvollständig, schickt die | erwähnten Elemente enthält. Ist die Akte unvollständig, schickt die |
| FAAG sie dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten zurück und | FAAG sie dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten zurück und |
| informiert ihn über die Unzulässigkeit, die dazu führt, dass die | informiert ihn über die Unzulässigkeit, die dazu führt, dass die |
| klinische Prüfung verweigert wird. Ist die Akte vollständig, teilt die | klinische Prüfung verweigert wird. Ist die Akte vollständig, teilt die |
| FAAG dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten die Zulässigkeit mit. | FAAG dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten die Zulässigkeit mit. |
| Der Generalverwalter der FAAG kann dem Hersteller oder seinem | Der Generalverwalter der FAAG kann dem Hersteller oder seinem |
| Bevollmächtigten erlauben, vor Ablauf der Frist von sechzig Tagen mit | Bevollmächtigten erlauben, vor Ablauf der Frist von sechzig Tagen mit |
| der notifizierten klinischen Prüfung zu beginnen, sofern die | der notifizierten klinischen Prüfung zu beginnen, sofern die |
| betreffende Ethik-Kommission, wie in Artikel 2 Nr. 4 erster oder | betreffende Ethik-Kommission, wie in Artikel 2 Nr. 4 erster oder |
| zweiter Gedankenstrich des oben erwähnten Gesetzes vom 7. Mai 2007 | zweiter Gedankenstrich des oben erwähnten Gesetzes vom 7. Mai 2007 |
| erwähnt, eine günstige Stellungnahme zu dem entsprechenden | erwähnt, eine günstige Stellungnahme zu dem entsprechenden |
| Prüfungsprogramm, darin einbegriffen die Überprüfung des klinischen | Prüfungsprogramm, darin einbegriffen die Überprüfung des klinischen |
| Prüfplans, abgegeben hat. | Prüfplans, abgegeben hat. |
| Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter kann nach Ablauf von sechzig | Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter kann nach Ablauf von sechzig |
| Tagen ab dem in Absatz 2 erwähnten Notifizierungsdatum mit der | Tagen ab dem in Absatz 2 erwähnten Notifizierungsdatum mit der |
| notifizierten klinischen Prüfung beginnen, sofern die im | notifizierten klinischen Prüfung beginnen, sofern die im |
| vorhergehenden Absatz erwähnte betreffende Ethik-Kommission eine wie | vorhergehenden Absatz erwähnte betreffende Ethik-Kommission eine wie |
| im vorhergehenden Absatz erwähnte günstige Stellungnahme abgegeben | im vorhergehenden Absatz erwähnte günstige Stellungnahme abgegeben |
| hat, außer wenn die FAAG ihm binnen dieser Frist einen gegenteiligen | hat, außer wenn die FAAG ihm binnen dieser Frist einen gegenteiligen |
| Beschluss aus Gründen der Volksgesundheit oder der öffentlichen | Beschluss aus Gründen der Volksgesundheit oder der öffentlichen |
| Ordnung zukommen lässt. | Ordnung zukommen lässt. |
| § 2 - Bei anderen als den in § 1 Absatz 2 genannten Produkten kann der | § 2 - Bei anderen als den in § 1 Absatz 2 genannten Produkten kann der |
| Hersteller oder sein Bevollmächtigter sofort nach dem in § 1 Absatz 1 | Hersteller oder sein Bevollmächtigter sofort nach dem in § 1 Absatz 1 |
| erwähnten Notifizierungsdatum mit der klinischen Prüfung beginnen, | erwähnten Notifizierungsdatum mit der klinischen Prüfung beginnen, |
| sofern die in § 1 Absatz 5 erwähnte zuständige Ethik-Kommission eine | sofern die in § 1 Absatz 5 erwähnte zuständige Ethik-Kommission eine |
| günstige Stellungnahme zu dem betreffenden Prüfungsprogramm, darin | günstige Stellungnahme zu dem betreffenden Prüfungsprogramm, darin |
| einbegriffen die Überprüfung des klinischen Prüfplans, abgegeben hat. | einbegriffen die Überprüfung des klinischen Prüfplans, abgegeben hat. |
| § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Produkte können den in | § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Produkte können den in |
| Artikel 2 Nr. 17 des oben erwähnten Gesetzes vom 7. Mai 2004 erwähnten | Artikel 2 Nr. 17 des oben erwähnten Gesetzes vom 7. Mai 2004 erwähnten |
| Prüfern nur zur Verfügung gestellt werden, sofern die in § 1 Absatz 5 | Prüfern nur zur Verfügung gestellt werden, sofern die in § 1 Absatz 5 |
| erwähnte betreffende Ethik-Kommission eine günstige Stellungnahme zu | erwähnte betreffende Ethik-Kommission eine günstige Stellungnahme zu |
| dem notifizierten Prüfungsprogramm abgegeben hat. | dem notifizierten Prüfungsprogramm abgegeben hat. |
| § 4 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister kann auf | § 4 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister kann auf |
| Stellungnahme der zuständigen Dienste die Form festlegen, in der der | Stellungnahme der zuständigen Dienste die Form festlegen, in der der |
| Hersteller oder sein Bevollmächtigter die in § 1 erwähnte | Hersteller oder sein Bevollmächtigter die in § 1 erwähnte |
| Notifizierung oder die in § 2 erwähnten Informationen übermitteln | Notifizierung oder die in § 2 erwähnten Informationen übermitteln |
| muss. | muss. |
| § 5 - Die klinischen Prüfungen müssen im Einklang mit den Bestimmungen | § 5 - Die klinischen Prüfungen müssen im Einklang mit den Bestimmungen |
| von Anlage 10 durchgeführt werden. | von Anlage 10 durchgeführt werden. |
| § 6 - Die Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 gelten nicht, wenn die | § 6 - Die Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 gelten nicht, wenn die |
| klinischen Prüfungen mit Produkten durchgeführt werden, die die | klinischen Prüfungen mit Produkten durchgeführt werden, die die |
| CE-Kennzeichnung tragen dürfen, es sei denn, diese Prüfungen haben | CE-Kennzeichnung tragen dürfen, es sei denn, diese Prüfungen haben |
| eine andere Zweckbestimmung der Produkte zum Gegenstand als die in dem | eine andere Zweckbestimmung der Produkte zum Gegenstand als die in dem |
| Verfahren zur Bewertung der Konformität vorgesehene Zweckbestimmung. | Verfahren zur Bewertung der Konformität vorgesehene Zweckbestimmung. |
| Die einschlägigen Bestimmungen der Anlage 10 zu vorliegendem Erlass | Die einschlägigen Bestimmungen der Anlage 10 zu vorliegendem Erlass |
| bleiben folglich anwendbar. | bleiben folglich anwendbar. |
| § 7 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister kann begonnene | § 7 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister kann begonnene |
| klinische Prüfungen aussetzen oder verbieten sowie alle anderen | klinische Prüfungen aussetzen oder verbieten sowie alle anderen |
| notwendigen Maßnahmen treffen, um die Volksgesundheit und die | notwendigen Maßnahmen treffen, um die Volksgesundheit und die |
| öffentliche Ordnung zu gewährleisten. | öffentliche Ordnung zu gewährleisten. |
| Die FAAG teilt allen anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen | Die FAAG teilt allen anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen |
| Kommission die Ablehnungs- oder Aussetzungsentscheidung sowie die | Kommission die Ablehnungs- oder Aussetzungsentscheidung sowie die |
| Gründe dafür mit. Hat die FAAG eine wesentliche Änderung oder | Gründe dafür mit. Hat die FAAG eine wesentliche Änderung oder |
| vorübergehende Unterbrechung einer klinischen Prüfung angeordnet, | vorübergehende Unterbrechung einer klinischen Prüfung angeordnet, |
| informiert sie die anderen betreffenden Mitgliedstaaten über die von | informiert sie die anderen betreffenden Mitgliedstaaten über die von |
| ihr getroffenen Maßnahmen und deren Gründe. | ihr getroffenen Maßnahmen und deren Gründe. |
| § 8 - Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter notifiziert der FAAG | § 8 - Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter notifiziert der FAAG |
| und der in § 1 Absatz 5 erwähnten Ethik-Kommission den Abschluss der | und der in § 1 Absatz 5 erwähnten Ethik-Kommission den Abschluss der |
| klinischen Prüfung und begründet gegebenenfalls die vorzeitige | klinischen Prüfung und begründet gegebenenfalls die vorzeitige |
| Beendigung der Prüfung. Ist die klinische Prüfung aus | Beendigung der Prüfung. Ist die klinische Prüfung aus |
| Sicherheitsgründen vorzeitig abgebrochen worden, wird die | Sicherheitsgründen vorzeitig abgebrochen worden, wird die |
| Notifizierung an alle anderen Mitgliedstaaten und die Europäische | Notifizierung an alle anderen Mitgliedstaaten und die Europäische |
| Kommission gerichtet. Der Hersteller oder sein Beauftragter hält den | Kommission gerichtet. Der Hersteller oder sein Beauftragter hält den |
| in Anlage 10 Nr. 2.3.7 erwähnten Bericht der FAAG zur Verfügung." | in Anlage 10 Nr. 2.3.7 erwähnten Bericht der FAAG zur Verfügung." |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 6 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 28. September 2009 | KAPITEL 6 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 28. September 2009 |
| zur Festlegung der Qualitäts- und Sicherheitsnormen für die Spende, | zur Festlegung der Qualitäts- und Sicherheitsnormen für die Spende, |
| Entnahme, Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung | Entnahme, Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung |
| von menschlichem Körpermaterial, denen die Banken für menschliches | von menschlichem Körpermaterial, denen die Banken für menschliches |
| Körpermaterial, die Zwischenstrukturen für menschliches Körpermaterial | Körpermaterial, die Zwischenstrukturen für menschliches Körpermaterial |
| und die Produktionseinrichtungen entsprechen müssen | und die Produktionseinrichtungen entsprechen müssen |
| Art. 15 - In Anlage IV Punkt 4.2 zum Königlichen Erlass vom 28. | Art. 15 - In Anlage IV Punkt 4.2 zum Königlichen Erlass vom 28. |
| September 2009 zur Festlegung der Qualitäts- und Sicherheitsnormen für | September 2009 zur Festlegung der Qualitäts- und Sicherheitsnormen für |
| die Spende, Entnahme, Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und | die Spende, Entnahme, Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und |
| Verteilung von menschlichem Körpermaterial, denen die Banken für | Verteilung von menschlichem Körpermaterial, denen die Banken für |
| menschliches Körpermaterial, die Zwischenstrukturen für menschliches | menschliches Körpermaterial, die Zwischenstrukturen für menschliches |
| Körpermaterial und die Produktionseinrichtungen entsprechen müssen, | Körpermaterial und die Produktionseinrichtungen entsprechen müssen, |
| ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2014, werden die | ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2014, werden die |
| Wörter "sind die Blutproben" durch die Wörter "sind die Blut- und | Wörter "sind die Blutproben" durch die Wörter "sind die Blut- und |
| gegebenenfalls Urinproben" ersetzt. | gegebenenfalls Urinproben" ersetzt. |
| (...) | (...) |
| Gegeben zu Brüssel, den 23. November 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 23. November 2023 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
| F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |