← Terug naar "Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 januari 2006 tot bepaling van de financiële gegevens die in de prospectus, bedoeld in artikel 5, § 3, van de wet van 12 juni 1991 op het consumentenkrediet dienen vermeld te worden "
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 januari 2006 tot bepaling van de financiële gegevens die in de prospectus, bedoeld in artikel 5, § 3, van de wet van 12 juni 1991 op het consumentenkrediet dienen vermeld te worden | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 janvier 2006 fixant les données financières à mentionner dans le prospectus, visées à l'article 5, § 3, de la loi du 12 juin 1991 relative au crédit à la consommation |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
23 MEI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 23 MAI 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 januari 2006 tot | langue allemande de l'arrêté royal du 11 janvier 2006 fixant les |
bepaling van de financiële gegevens die in de prospectus, bedoeld in | données financières à mentionner dans le prospectus, visées à |
artikel 5, § 3, van de wet van 12 juni 1991 op het consumentenkrediet | l'article 5, § 3, de la loi du 12 juin 1991 relative au crédit à la |
dienen vermeld te worden | consommation |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 11 januari 2006 tot bepaling van de financiële gegevens | royal du 11 janvier 2006 fixant les données financières à mentionner |
die in de prospectus, bedoeld in artikel 5, § 3, van de wet van 12 | dans le prospectus, visées à l'article 5, § 3, de la loi du 12 juin |
juni 1991 op het consumentenkrediet dienen vermeld te worden, | 1991 relative au crédit à la consommation, établi par le Service |
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het | central de traduction allemande auprès du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 11 januari 2006 tot bepaling | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 janvier 2006 |
van de financiële gegevens die in de prospectus, bedoeld in artikel 5, | fixant les données financières à mentionner dans le prospectus, visées |
§ 3, van de wet van 12 juni 1991 op het consumentenkrediet dienen | à l'article 5, § 3, de la loi du 12 juin 1991 relative au crédit à la |
vermeld te worden. | consommation. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 23 mei 2006. | Donné à Bruxelles, le 23 mai 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage | Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
11. JANUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Finanzdaten, | 11. JANUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Finanzdaten, |
die in dem in Artikel 5 § 3 | die in dem in Artikel 5 § 3 |
des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit erwähnten | des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit erwähnten |
Prospekt anzugeben sind | Prospekt anzugeben sind |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift | der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift |
vorzulegen, ergibt sich aus den Abänderungen, die aufgrund von Artikel | vorzulegen, ergibt sich aus den Abänderungen, die aufgrund von Artikel |
5 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. März 2003 zur Abänderung des Gesetzes vom | 5 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. März 2003 zur Abänderung des Gesetzes vom |
12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit an Artikel 5 des Gesetzes vom | 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit an Artikel 5 des Gesetzes vom |
12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit (nachstehend « Gesetz » | 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit (nachstehend « Gesetz » |
genannt) vorgenommen worden sind. Darin werden die Angaben festgelegt, | genannt) vorgenommen worden sind. Darin werden die Angaben festgelegt, |
die in dem im neuen Artikel 5 § 3 des Gesetzes erwähnten Prospekt | die in dem im neuen Artikel 5 § 3 des Gesetzes erwähnten Prospekt |
enthalten sein müssen. | enthalten sein müssen. |
Dieser Prospekt ersetzt den Abschnitt über Finanzinformationen der | Dieser Prospekt ersetzt den Abschnitt über Finanzinformationen der |
früheren Kreditangebote. Die neuen Gesetzesbestimmungen und die | früheren Kreditangebote. Die neuen Gesetzesbestimmungen und die |
vorbereitenden parlamentarischen Arbeiten zeugen von der Absicht des | vorbereitenden parlamentarischen Arbeiten zeugen von der Absicht des |
Gesetzgebers, dem Verbraucher vollständige Finanzinformationen über | Gesetzgebers, dem Verbraucher vollständige Finanzinformationen über |
alle angebotenen Kreditformen an die Hand zu geben. | alle angebotenen Kreditformen an die Hand zu geben. |
Der Entwurf ist allen Bemerkungen des Staatsrates angepasst worden. | Der Entwurf ist allen Bemerkungen des Staatsrates angepasst worden. |
Artikel 1 des Entwurfs lehnt sich an Artikel 12 des Königlichen | Artikel 1 des Entwurfs lehnt sich an Artikel 12 des Königlichen |
Erlasses vom 5. Februar 1993 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | Erlasses vom 5. Februar 1993 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
zur Ausführung des Gesetzes vom 4. August 1992 über den | zur Ausführung des Gesetzes vom 4. August 1992 über den |
Hypothekarkredit an, der der Ausführung von Artikel 47 § 2 dieses | Hypothekarkredit an, der der Ausführung von Artikel 47 § 2 dieses |
Gesetzes dient. Es sei auch auf einige Bestimmungen des Königlichen | Gesetzes dient. Es sei auch auf einige Bestimmungen des Königlichen |
Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer | Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer |
und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits verwiesen, | und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits verwiesen, |
insbesondere auf die Artikel 1 (Begriffsbestimmungen) und 7 | insbesondere auf die Artikel 1 (Begriffsbestimmungen) und 7 |
(repräsentatives Beispiel). | (repräsentatives Beispiel). |
In Artikel 1 § 1 Nr. 1 des Erlassentwurfs ist vorgesehen, dass der | In Artikel 1 § 1 Nr. 1 des Erlassentwurfs ist vorgesehen, dass der |
Prospekt bestimmte personenbezogene Daten des Kreditgebers und des | Prospekt bestimmte personenbezogene Daten des Kreditgebers und des |
Kreditvermittlers enthalten muss. | Kreditvermittlers enthalten muss. |
Detailliertere Angaben zur Identität der Personen, die Verbrauchern | Detailliertere Angaben zur Identität der Personen, die Verbrauchern |
Prospekte zur Verfügung stellen, sind in Artikel 5 § 3 Absatz 2 des | Prospekte zur Verfügung stellen, sind in Artikel 5 § 3 Absatz 2 des |
Gesetzes eigentlich nicht ausdrücklich vorgesehen. Doch wäre es | Gesetzes eigentlich nicht ausdrücklich vorgesehen. Doch wäre es |
absurd, auf diese Angaben zu verzichten: Wie soll der Verbraucher denn | absurd, auf diese Angaben zu verzichten: Wie soll der Verbraucher denn |
Finanzprodukte vergleichen können, wenn er nicht weiss, von wem die | Finanzprodukte vergleichen können, wenn er nicht weiss, von wem die |
entsprechenden Prospekte stammen? | entsprechenden Prospekte stammen? |
In Artikel 5 § 3 Absatz 1 des Gesetzes ist dagegen vorgesehen, dass | In Artikel 5 § 3 Absatz 1 des Gesetzes ist dagegen vorgesehen, dass |
Kreditgeber und Kreditvermittler Verbrauchern Prospekte zur Verfügung | Kreditgeber und Kreditvermittler Verbrauchern Prospekte zur Verfügung |
stellen müssen. Aus den Wörtern « unbeschadet der Anwendung der | stellen müssen. Aus den Wörtern « unbeschadet der Anwendung der |
vorhergehenden Paragraphen und der Artikel 6 und 6bis » kann zudem | vorhergehenden Paragraphen und der Artikel 6 und 6bis » kann zudem |
abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber die Prospekte als eine Form | abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber die Prospekte als eine Form |
der Werbung im Sinne von Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes betrachtet. In | der Werbung im Sinne von Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes betrachtet. In |
Artikel 5 § 1 Nr. 1, in dem die Angaben festgelegt sind, die jede | Artikel 5 § 1 Nr. 1, in dem die Angaben festgelegt sind, die jede |
Werbung enthalten muss, ist die Angabe der Identität, der Adresse und | Werbung enthalten muss, ist die Angabe der Identität, der Adresse und |
der Eigenschaft des Werbeinserenten, bei dem es sich um Kreditgeber | der Eigenschaft des Werbeinserenten, bei dem es sich um Kreditgeber |
oder Kreditvermittler handeln kann, ausdrücklich vorgeschrieben. | oder Kreditvermittler handeln kann, ausdrücklich vorgeschrieben. |
Schliesslich müssen gemäss Artikel 63 § 1 des Gesetzes | Schliesslich müssen gemäss Artikel 63 § 1 des Gesetzes |
Kreditvermittler den Verbraucher sowohl in der Werbung als auch in den | Kreditvermittler den Verbraucher sowohl in der Werbung als auch in den |
für die Kundschaft bestimmten Unterlagen über ihre Eigenschaft als | für die Kundschaft bestimmten Unterlagen über ihre Eigenschaft als |
Kreditvermittler und über Art und Umfang ihrer Befugnisse informieren. | Kreditvermittler und über Art und Umfang ihrer Befugnisse informieren. |
Somit erfüllt die Angabe von Name und Adresse des Kreditgebers und | Somit erfüllt die Angabe von Name und Adresse des Kreditgebers und |
gegebenenfalls des Kreditvermittlers im Prospekt selbst nicht nur ein | gegebenenfalls des Kreditvermittlers im Prospekt selbst nicht nur ein |
offensichtliches Informationsbedürfnis, sondern ist auch gesetzlich | offensichtliches Informationsbedürfnis, sondern ist auch gesetzlich |
gerechtfertigt. | gerechtfertigt. |
In Artikel 1 § 1 Nr. 2 und 3 wird der Begriff « Kreditvertragsart » | In Artikel 1 § 1 Nr. 2 und 3 wird der Begriff « Kreditvertragsart » |
verwendet. Ziel des Gesetzgebers in Artikel 5 § 3 des Gesetzes war dem | verwendet. Ziel des Gesetzgebers in Artikel 5 § 3 des Gesetzes war dem |
Verbraucher die Finanzdaten zu liefern, die ihm erlauben sollen, « die | Verbraucher die Finanzdaten zu liefern, die ihm erlauben sollen, « die |
auf dem Markt angewandten Zinssätze besser vergleichen zu können ». Um | auf dem Markt angewandten Zinssätze besser vergleichen zu können ». Um |
diesen Vergleich zu ermöglichen, müssen diese Angaben an die | diesen Vergleich zu ermöglichen, müssen diese Angaben an die |
Finanzstruktur gebunden sein, auf der die betreffende Kreditform | Finanzstruktur gebunden sein, auf der die betreffende Kreditform |
beruht. | beruht. |
So fällt bei näherer Betrachtung des Begriffs « Krediteröffnung » auf, | So fällt bei näherer Betrachtung des Begriffs « Krediteröffnung » auf, |
dass er in der Praxis unter anderem einen Überziehungskredit, einen | dass er in der Praxis unter anderem einen Überziehungskredit, einen |
Revolvingkredit, einen Debetstand auf Sichtkonten oder eine | Revolvingkredit, einen Debetstand auf Sichtkonten oder eine |
Kreditlinie bezeichnen kann. Ferner kann beispielsweise unterschieden | Kreditlinie bezeichnen kann. Ferner kann beispielsweise unterschieden |
werden zwischen Krediteröffnungen für bestimmte und unbestimmte Zeit, | werden zwischen Krediteröffnungen für bestimmte und unbestimmte Zeit, |
Krediteröffnungen, die nur Kaufkraft vorsehen, und Krediteröffnungen, | Krediteröffnungen, die nur Kaufkraft vorsehen, und Krediteröffnungen, |
bei denen Geld beziehungsweise ein anderes Zahlungsmittel zur | bei denen Geld beziehungsweise ein anderes Zahlungsmittel zur |
Verfügung gestellt wird, Krediteröffnungen mit und ohne gestaffelte | Verfügung gestellt wird, Krediteröffnungen mit und ohne gestaffelte |
Kapitalrückzahlungen, Krediteröffnungen mit minimalen und besonderen | Kapitalrückzahlungen, Krediteröffnungen mit minimalen und besonderen |
Zahlungsmodalitäten oder zwischen Krediteröffnungen, die | Zahlungsmodalitäten oder zwischen Krediteröffnungen, die |
Kreditaufnahmen mittels Zahlungskarte beziehungsweise Kreditkarte | Kreditaufnahmen mittels Zahlungskarte beziehungsweise Kreditkarte |
erlauben, und Krediteröffnungen, bei denen dies nicht der Fall ist. | erlauben, und Krediteröffnungen, bei denen dies nicht der Fall ist. |
Selbst wenn bei gleichem Kreditbetrag und gleichem Sollzinssatz die | Selbst wenn bei gleichem Kreditbetrag und gleichem Sollzinssatz die |
gleiche Kostenpauschale angerechnet wird, kann der effektive | gleiche Kostenpauschale angerechnet wird, kann der effektive |
Jahreszins doch zum Beispiel aufgrund verschiedener | Jahreszins doch zum Beispiel aufgrund verschiedener |
Rückzahlungsmodalitäten unterschiedlich ausfallen. Andererseits kann | Rückzahlungsmodalitäten unterschiedlich ausfallen. Andererseits kann |
ein und derselbe effektive Jahreszins auf unterschiedlichen | ein und derselbe effektive Jahreszins auf unterschiedlichen |
Finanzstrukturen beruhen, die nicht notwendigerweise dieselbe | Finanzstrukturen beruhen, die nicht notwendigerweise dieselbe |
Auswirkung auf die Rückzahlungsmodalitäten für den Verbraucher haben, | Auswirkung auf die Rückzahlungsmodalitäten für den Verbraucher haben, |
man bedenke nur die Unterschiede zwischen Ballonkrediten, klassischen | man bedenke nur die Unterschiede zwischen Ballonkrediten, klassischen |
Verkaufskreditverträgen, Teilzahlungsdarlehen, Leasing (« open end | Verkaufskreditverträgen, Teilzahlungsdarlehen, Leasing (« open end |
lease ») oder Krediteröffnungen, die während der Laufzeit des | lease ») oder Krediteröffnungen, die während der Laufzeit des |
Kreditvertrags nur zur Rückzahlung der Zinsen verpflichten. | Kreditvertrags nur zur Rückzahlung der Zinsen verpflichten. |
Ein anderes Beispiel ergibt sich aus dem Unterschied zwischen | Ein anderes Beispiel ergibt sich aus dem Unterschied zwischen |
Teilzahlungsdarlehen mit fester Kapitalrückzahlung und klassischen | Teilzahlungsdarlehen mit fester Kapitalrückzahlung und klassischen |
Teilzahlungsdarlehen mit variabler Kapitalrückzahlung in festen | Teilzahlungsdarlehen mit variabler Kapitalrückzahlung in festen |
Monatsraten. | Monatsraten. |
Schliesslich erscheinen jeden Tag neue Kreditformen mit besonderen | Schliesslich erscheinen jeden Tag neue Kreditformen mit besonderen |
Finanzstrukturen auf dem Markt, die sich nur schwer in die 1991 vom | Finanzstrukturen auf dem Markt, die sich nur schwer in die 1991 vom |
Gesetzgeber festgelegten Kategorien einordnen lassen und genau wie | Gesetzgeber festgelegten Kategorien einordnen lassen und genau wie |
bestimmte Überbrückungskredite manchmal als « Verträge sui generis » | bestimmte Überbrückungskredite manchmal als « Verträge sui generis » |
betrachtet werden müssen. | betrachtet werden müssen. |
Im Gesetz vom 24. März 2003 hat der Gesetzgeber nicht ausdrücklich | Im Gesetz vom 24. März 2003 hat der Gesetzgeber nicht ausdrücklich |
angegeben, wie und in welchem Masse all diese verschiedenen | angegeben, wie und in welchem Masse all diese verschiedenen |
Finanzstrukturen bestimmt werden können oder müssen. | Finanzstrukturen bestimmt werden können oder müssen. |
Im Gesetz vom 12. Juni 1991 wird unterschieden zwischen der in Artikel | Im Gesetz vom 12. Juni 1991 wird unterschieden zwischen der in Artikel |
5 § 1 Nr. 2 des Gesetzes erwähnten « Kreditform » und der in den | 5 § 1 Nr. 2 des Gesetzes erwähnten « Kreditform » und der in den |
Artikeln 3 § 3, 11 Nr. 2, 21 § 1 und 22 § 1 des Gesetzes erwähnten « | Artikeln 3 § 3, 11 Nr. 2, 21 § 1 und 22 § 1 des Gesetzes erwähnten « |
Kreditart » (im Niederländischen auch manchmal « Kreditsorte » | Kreditart » (im Niederländischen auch manchmal « Kreditsorte » |
genannt). Für den vorliegenden Erlassentwurf wird vorgeschlagen, unter | genannt). Für den vorliegenden Erlassentwurf wird vorgeschlagen, unter |
anderem in Artikel 1 § 1 Nr. 2 für die Bestimmung der oben erwähnten | anderem in Artikel 1 § 1 Nr. 2 für die Bestimmung der oben erwähnten |
Finanzstrukturen den Begriff « Kreditvertragsart » zu verwenden. | Finanzstrukturen den Begriff « Kreditvertragsart » zu verwenden. |
Wie der Verbraucherrat anmerkt, kann es bei einem grossen Angebot | Wie der Verbraucherrat anmerkt, kann es bei einem grossen Angebot |
verschiedener Kreditvertragsarten praktischer sein, die zu erteilenden | verschiedener Kreditvertragsarten praktischer sein, die zu erteilenden |
Informationen in separaten Prospekten abzufassen. In diesem Fall muss | Informationen in separaten Prospekten abzufassen. In diesem Fall muss |
wie in Artikel 1 § 1 Nr. 2 des Erlassentwurfs vorgesehen jeder | wie in Artikel 1 § 1 Nr. 2 des Erlassentwurfs vorgesehen jeder |
Prospekt einen ausdrücklichen Verweis auf die anderen Prospekte | Prospekt einen ausdrücklichen Verweis auf die anderen Prospekte |
enthalten. | enthalten. |
In Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 über die | In Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 über die |
Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung | Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung |
des Verbraucherkredits ist die Verwendung eines repräsentativen | des Verbraucherkredits ist die Verwendung eines repräsentativen |
Beispiels für die Berechnung des effektiven Jahreszinses geregelt. Bei | Beispiels für die Berechnung des effektiven Jahreszinses geregelt. Bei |
klassischen Teilzahlungsgeschäften sind in der Regel keine Annahmen | klassischen Teilzahlungsgeschäften sind in der Regel keine Annahmen |
nötig, da alle Berechnungsgrössen bereits bekannt sind und im Prospekt | nötig, da alle Berechnungsgrössen bereits bekannt sind und im Prospekt |
angegeben werden müssen, nämlich der meist sofort verfügbare | angegeben werden müssen, nämlich der meist sofort verfügbare |
Kreditbetrag und die Modalitäten der Zahlung anhand periodischer | Kreditbetrag und die Modalitäten der Zahlung anhand periodischer |
Teilzahlungen. Für Krediteröffnungen hingegen muss auf eine oder | Teilzahlungen. Für Krediteröffnungen hingegen muss auf eine oder |
mehrere Annahmen etwa in Bezug auf die unverzügliche Aufnahme oder die | mehrere Annahmen etwa in Bezug auf die unverzügliche Aufnahme oder die |
Variabilität des Sollzinssatzes zurückgegriffen werden. Somit ist ein | Variabilität des Sollzinssatzes zurückgegriffen werden. Somit ist ein |
Beispiel unter Angabe der berücksichtigten Annahmen erforderlich. | Beispiel unter Angabe der berücksichtigten Annahmen erforderlich. |
Natürlich kann ein Prospekt nicht alle Möglichkeiten abdecken. Aus | Natürlich kann ein Prospekt nicht alle Möglichkeiten abdecken. Aus |
diesem Grund hat man sich für die Ausarbeitung eines einzigen | diesem Grund hat man sich für die Ausarbeitung eines einzigen |
Rechenbeispiels pro Kreditvertragsart entschieden, das für das Angebot | Rechenbeispiels pro Kreditvertragsart entschieden, das für das Angebot |
des Kreditgebers beziehungsweise Kreditvermittlers repräsentativ ist. | des Kreditgebers beziehungsweise Kreditvermittlers repräsentativ ist. |
Ein ausführliches Beispiel pro Vertragsart ist ausreichend. Die | Ein ausführliches Beispiel pro Vertragsart ist ausreichend. Die |
Befürchtung des Verbraucherrates, für jede Kreditart müssten alle | Befürchtung des Verbraucherrates, für jede Kreditart müssten alle |
möglichen Prozentsätze angegeben werden, ist also unbegründet, während | möglichen Prozentsätze angegeben werden, ist also unbegründet, während |
der Vorschlag zur Angabe von Preisspannen von diesem Standpunkt aus | der Vorschlag zur Angabe von Preisspannen von diesem Standpunkt aus |
keinen Sinn ergibt und im Gegenteil eher zu Desinformation führen | keinen Sinn ergibt und im Gegenteil eher zu Desinformation führen |
könnte. | könnte. |
Praktisch gesehen genügt es, statt beispielsweise für einen Kredit mit | Praktisch gesehen genügt es, statt beispielsweise für einen Kredit mit |
einer Laufzeit von zwanzig Jahren alle 240 Ratenbeträge anzugeben, | einer Laufzeit von zwanzig Jahren alle 240 Ratenbeträge anzugeben, |
neben den Zahlungsmodalitäten für Kreditverträge mit fester | neben den Zahlungsmodalitäten für Kreditverträge mit fester |
Kapitalrückzahlung (und folglich mit degressiven Raten) die | Kapitalrückzahlung (und folglich mit degressiven Raten) die |
Ratenanzahl und den Betrag der ersten drei sowie der letzten Rate zu | Ratenanzahl und den Betrag der ersten drei sowie der letzten Rate zu |
vermerken und anzugeben, wie die anderen Ratenbeträge berechnet werden | vermerken und anzugeben, wie die anderen Ratenbeträge berechnet werden |
und zusammengesetzt sind, sprich dass jede Rate aus einem fixen | und zusammengesetzt sind, sprich dass jede Rate aus einem fixen |
Kapitalanteil X und einem degressiven Zinsanteil besteht, der auf die | Kapitalanteil X und einem degressiven Zinsanteil besteht, der auf die |
Restschuld berechnet wird. | Restschuld berechnet wird. |
Damit der Verbraucher nicht von einem höheren effektiven Jahreszins | Damit der Verbraucher nicht von einem höheren effektiven Jahreszins |
überrascht wird, kann er aufgrund von Artikel 1 § 1 Nr. 5 des | überrascht wird, kann er aufgrund von Artikel 1 § 1 Nr. 5 des |
vorliegenden Erlassentwurfs ein auf ihn zugeschnittenes Rechenbeispiel | vorliegenden Erlassentwurfs ein auf ihn zugeschnittenes Rechenbeispiel |
erhalten. Aufgrund von Artikel 11 Nr. 1 des Gesetzes sind Kreditgeber | erhalten. Aufgrund von Artikel 11 Nr. 1 des Gesetzes sind Kreditgeber |
beziehungsweise Kreditvermittler verpflichtet, dem Verbraucher alle | beziehungsweise Kreditvermittler verpflichtet, dem Verbraucher alle |
erforderlichen Informationen über den betreffenden Kreditvertrag | erforderlichen Informationen über den betreffenden Kreditvertrag |
korrekt und vollständig zu erteilen, was die Übermittlung eines auf | korrekt und vollständig zu erteilen, was die Übermittlung eines auf |
ihn zugeschnittenen Rechenbeispiels, das die Informationen des | ihn zugeschnittenen Rechenbeispiels, das die Informationen des |
Prospekts ergänzt, voraussetzt. | Prospekts ergänzt, voraussetzt. |
Die in Artikel 1 § 1 Nr. 8 des Erlassentwurfs erwähnten | Die in Artikel 1 § 1 Nr. 8 des Erlassentwurfs erwähnten |
Sonderbedingungen und Einschränkungen beziehen sich auf die | Sonderbedingungen und Einschränkungen beziehen sich auf die |
Verpflichtungen, die dem Verbraucher auferlegt werden, wenn er | Verpflichtungen, die dem Verbraucher auferlegt werden, wenn er |
tatsächlich über den Kredit verfügen und die im Prospekt angebotenen | tatsächlich über den Kredit verfügen und die im Prospekt angebotenen |
finanziellen Bedingungen nutzen möchte, wie zum Beispiel bei einem | finanziellen Bedingungen nutzen möchte, wie zum Beispiel bei einem |
Versicherer seiner Wahl eine Kaskoversicherung für das finanzierte | Versicherer seiner Wahl eine Kaskoversicherung für das finanzierte |
Fahrzeug abschliessen zu müssen, erst nach Vorlage von Rechnungen über | Fahrzeug abschliessen zu müssen, erst nach Vorlage von Rechnungen über |
den Kredit verfügen zu können oder etwa die geforderten Sicherheiten | den Kredit verfügen zu können oder etwa die geforderten Sicherheiten |
tatsächlich zur Verfügung stellen zu müssen. | tatsächlich zur Verfügung stellen zu müssen. |
Die in Artikel 1 § 1 Nr. 10 des Erlassentwurfs erwähnten Kosten, die | Die in Artikel 1 § 1 Nr. 10 des Erlassentwurfs erwähnten Kosten, die |
vom Kreditgeber gefordert werden und nicht im effektiven Jahreszins | vom Kreditgeber gefordert werden und nicht im effektiven Jahreszins |
einbegriffen sind, umfassen alle Kosten, die in Anwendung von Artikel | einbegriffen sind, umfassen alle Kosten, die in Anwendung von Artikel |
2 §§ 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 über die | 2 §§ 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 über die |
Kosten, die Zinssätze, die Laufzeit und die Modalitäten der | Kosten, die Zinssätze, die Laufzeit und die Modalitäten der |
Rückzahlung des Verbraucherkredits nicht in den Gesamtkosten des | Rückzahlung des Verbraucherkredits nicht in den Gesamtkosten des |
Kredits enthalten sind. | Kredits enthalten sind. |
Die Artikel 2 und 3 bedürfen keines besonderen Kommentars. | Die Artikel 2 und 3 bedürfen keines besonderen Kommentars. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Die Ministerin des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Verbraucherschutzes |
Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
11. JANUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Finanzdaten, | 11. JANUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Finanzdaten, |
die in dem in Artikel 5 § 3 | die in dem in Artikel 5 § 3 |
des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit erwähnten | des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit erwähnten |
Prospekt anzugeben sind | Prospekt anzugeben sind |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, | Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, |
insbesondere des Artikels 5 § 3, eingefügt durch das Gesetz vom 24. | insbesondere des Artikels 5 § 3, eingefügt durch das Gesetz vom 24. |
März 2003; | März 2003; |
Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken | Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken |
sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des | sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des |
Artikels 6 Nr. 1; | Artikels 6 Nr. 1; |
Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 30. Juni 2004; | Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 30. Juni 2004; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.236/1 des Staatsrates vom 25. Oktober | Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.236/1 des Staatsrates vom 25. Oktober |
2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft und Unserer Ministerin | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft und Unserer Ministerin |
des Verbraucherschutzes | des Verbraucherschutzes |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - § 1 - Der in Artikel 5 § 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 | Artikel 1 - § 1 - Der in Artikel 5 § 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 |
über den Verbraucherkredit erwähnte Prospekt muss mindestens folgende | über den Verbraucherkredit erwähnte Prospekt muss mindestens folgende |
Daten enthalten: | Daten enthalten: |
1. Name, Vorname oder Gesellschaftsname, Wohn- oder Gesellschaftssitz | 1. Name, Vorname oder Gesellschaftsname, Wohn- oder Gesellschaftssitz |
und Unternehmensnummer des Kreditgebers und gegebenenfalls des | und Unternehmensnummer des Kreditgebers und gegebenenfalls des |
Kreditvermittlers, | Kreditvermittlers, |
2. eine Beschreibung der angebotenen Kreditvertragsarten. Werden je | 2. eine Beschreibung der angebotenen Kreditvertragsarten. Werden je |
nach Kreditvertragsart verschiedene Prospekte angeboten, muss jeder | nach Kreditvertragsart verschiedene Prospekte angeboten, muss jeder |
Prospekt einen ausdrücklichen Verweis auf die anderen Prospekte | Prospekt einen ausdrücklichen Verweis auf die anderen Prospekte |
enthalten, | enthalten, |
3. für jede Kreditvertragsart: | 3. für jede Kreditvertragsart: |
a) Betrag und Laufzeit des Kredits, | a) Betrag und Laufzeit des Kredits, |
b) Zahlungsmodalitäten, | b) Zahlungsmodalitäten, |
c) ein Rechenbeispiel unter Berücksichtigung eines Kreditbetrags, | c) ein Rechenbeispiel unter Berücksichtigung eines Kreditbetrags, |
einer Laufzeit und der Modalitäten für Kreditaufnahme und Zahlung, die | einer Laufzeit und der Modalitäten für Kreditaufnahme und Zahlung, die |
für das Angebot des betreffenden Kreditgebers repräsentativ sind. In | für das Angebot des betreffenden Kreditgebers repräsentativ sind. In |
einem solchen Beispiel müssen der anwendbare effektive Jahreszins, | einem solchen Beispiel müssen der anwendbare effektive Jahreszins, |
alle Berechnungsgrössen und gegebenenfalls die berücksichtigten | alle Berechnungsgrössen und gegebenenfalls die berücksichtigten |
Annahmen angegeben werden, | Annahmen angegeben werden, |
4. für jede Krediteröffnungsart: Sollzins oder gegebenenfalls die | 4. für jede Krediteröffnungsart: Sollzins oder gegebenenfalls die |
verschiedenen je nach aufgenommenem Betrag anwendbaren Sollzinssätze | verschiedenen je nach aufgenommenem Betrag anwendbaren Sollzinssätze |
sowie wiederkehrende und einmalige Kosten, | sowie wiederkehrende und einmalige Kosten, |
5. einen unzweideutigen, leserlichen und gut sichtbaren Hinweis, dass | 5. einen unzweideutigen, leserlichen und gut sichtbaren Hinweis, dass |
der effektive Jahreszins je nach Kreditbetrag, Laufzeit des | der effektive Jahreszins je nach Kreditbetrag, Laufzeit des |
Kreditvertrags und gewählten Modalitäten für Kreditaufnahme oder | Kreditvertrags und gewählten Modalitäten für Kreditaufnahme oder |
Zahlung verschieden sein kann, und Angaben, wie der Verbraucher ein | Zahlung verschieden sein kann, und Angaben, wie der Verbraucher ein |
auf ihn zugeschnittenes Rechenbeispiel erhalten kann, | auf ihn zugeschnittenes Rechenbeispiel erhalten kann, |
6. für jede Kreditvertragsart gegebenenfalls verschiedene effektive | 6. für jede Kreditvertragsart gegebenenfalls verschiedene effektive |
Vorzugsjahreszinssätze und Voraussetzungen für ihre Gewährung, | Vorzugsjahreszinssätze und Voraussetzungen für ihre Gewährung, |
7. gegebenenfalls Bedingungen und Modalitäten für die Schwankungen des | 7. gegebenenfalls Bedingungen und Modalitäten für die Schwankungen des |
effektiven Jahreszinses und der verwendeten Referenzindexe gemäss den | effektiven Jahreszinses und der verwendeten Referenzindexe gemäss den |
in Artikel 9 des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit | in Artikel 9 des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit |
festgelegten Regeln, | festgelegten Regeln, |
8. Sonderbedingungen beziehungsweise Einschränkungen, denen | 8. Sonderbedingungen beziehungsweise Einschränkungen, denen |
Kreditverträge unterliegen können, insbesondere in Bezug auf | Kreditverträge unterliegen können, insbesondere in Bezug auf |
Bedingungen für Kreditaufnahmen, | Bedingungen für Kreditaufnahmen, |
9. genaue Art der Sicherheiten, die der Kreditgeber gewöhnlich | 9. genaue Art der Sicherheiten, die der Kreditgeber gewöhnlich |
fordert, | fordert, |
10. gegebenenfalls vom Kreditgeber geforderte Kosten, die nicht im | 10. gegebenenfalls vom Kreditgeber geforderte Kosten, die nicht im |
effektiven Jahreszins einbegriffen sind, | effektiven Jahreszins einbegriffen sind, |
11. Datum, ab dem der Prospekt gültig ist. | 11. Datum, ab dem der Prospekt gültig ist. |
§ 2 - Die in § 1 Nr. 3 bis 6 und 11 erwähnten Daten können dem | § 2 - Die in § 1 Nr. 3 bis 6 und 11 erwähnten Daten können dem |
Prospekt als separate Unterlage beigefügt werden, sofern diese Anlage | Prospekt als separate Unterlage beigefügt werden, sofern diese Anlage |
datiert und im Prospekt selbst erwähnt ist. | datiert und im Prospekt selbst erwähnt ist. |
Art. 2 - In der Anlage zum Königlichen Erlass vom 23. März 1995 über | Art. 2 - In der Anlage zum Königlichen Erlass vom 23. März 1995 über |
die Angabe der Tarife von homogenen Finanzdienstleistungen, abgeändert | die Angabe der Tarife von homogenen Finanzdienstleistungen, abgeändert |
durch die Königlichen Erlasse vom 1. März 1998, 10. Oktober 2000, 13. | durch die Königlichen Erlasse vom 1. März 1998, 10. Oktober 2000, 13. |
Juli 2001 und 11. Dezember 2001, werden die Bestimmungen unter « VII. | Juli 2001 und 11. Dezember 2001, werden die Bestimmungen unter « VII. |
Verbraucherkredit » durch folgende Bestimmung ersetzt: | Verbraucherkredit » durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Ein oder mehrere auf der Grundlage von Artikel 5 § 3 des Gesetzes | « Ein oder mehrere auf der Grundlage von Artikel 5 § 3 des Gesetzes |
vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit vorgeschriebene Prospekte | vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit vorgeschriebene Prospekte |
sind verfügbar. » | sind verfügbar. » |
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des vierten Monats | Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des vierten Monats |
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
Kraft. | Kraft. |
Art. 4 - Unser für die Wirtschaft zuständiger Minister und Unser für | Art. 4 - Unser für die Wirtschaft zuständiger Minister und Unser für |
den Verbraucherschutz zuständiger Minister sind, jeder für seinen | den Verbraucherschutz zuständiger Minister sind, jeder für seinen |
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 11. Januar 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 11. Januar 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Die Ministerin des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Verbraucherschutzes |
Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 23 mei 2006. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 23 mai 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |