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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 23/05/2000
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Koninklijk besluit houdende bijzondere bepalingen inzake het verwerven, het in depot houden, het voorschrijven, het verschaffen en het toedienen van geneesmiddelen bestemd voor dieren door de dierenarts en inzake het bezit en het toedienen van geneesmiddelen bestemd voor dieren door de verantwoordelijke voor de dieren. - Officieuze coördinatie in het Duits Arrêté royal portant des dispositions particulières concernant l'acquisition, la détention d'un dépôt, la prescription, la fourniture et l'administration de médicaments destinés aux animaux par le médecin vétérinaire et concernant la détention et l'administration de médicaments destinés aux animaux par le responsable des animaux. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE
VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT
23 MEI 2000. - Koninklijk besluit houdende bijzondere bepalingen 23 MAI 2000. - Arrêté royal portant des dispositions particulières
inzake het verwerven, het in depot houden, het voorschrijven, het concernant l'acquisition, la détention d'un dépôt, la prescription, la
verschaffen en het toedienen van geneesmiddelen bestemd voor dieren fourniture et l'administration de médicaments destinés aux animaux par
door de dierenarts en inzake het bezit en het toedienen van le médecin vétérinaire et concernant la détention et l'administration
geneesmiddelen bestemd voor dieren door de verantwoordelijke voor de de médicaments destinés aux animaux par le responsable des animaux. -
dieren. - Officieuze coördinatie in het Duits Coordination officieuse en langue allemande
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
het koninklijk besluit van 23 mei 2000 houdende bijzondere bepalingen allemande de l'arrêté royal du 23 mai 2000 portant des dispositions
inzake het verwerven, het in depot houden, het voorschrijven, het particulières concernant l'acquisition, la détention d'un dépôt, la
verschaffen en het toedienen van geneesmiddelen bestemd voor dieren prescription, la fourniture et l'administration de médicaments
door de dierenarts en inzake het bezit en het toedienen van destinés aux animaux par le médecin vétérinaire et concernant la
geneesmiddelen bestemd voor dieren door de verantwoordelijke voor de détention et l'administration de médicaments destinés aux animaux par
dieren (Belgisch Staatsblad van 28 juli 2000), zoals het le responsable des animaux (Moniteur belge du 28 juillet 2000), tel
achtereenvolgens werd gewijzigd bij : qu'il a été modifié successivement par :
- het koninklijk besluit van 12 december 2000 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 12 décembre 2000 modifiant l'arrêté royal du 23
koninklijk besluit van 23 mei 2000 houdende bijzondere bepalingen mai 2000 portant des dispositions particulières concernant
inzake het verwerven, het in depot houden, het voorschrijven, het l'acquisition, la détention d'un dépôt, la prescription, la fourniture
verschaffen en het toedienen van geneesmiddelen bestemd voor dieren et l'administration de médicaments destinés aux animaux par le médecin
door de dierenarts en inzake het bezit en het toedienen van vétérinaire et concernant la détention et l'administration de
geneesmiddelen bestemd voor dieren door de verantwoordelijke voor de médicaments destinés aux animaux par le responsable des animaux
dieren (Belgisch Staatsblad van 10 januari 2001); (Moniteur belge du 10 janvier 2001);
- het koninklijk besluit van 19 december 2002 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 19 décembre 2002 modifiant l'arrêté royal du 23
koninklijk besluit van 23 mei 2000 houdende bijzondere bepalingen mai 2000 portant des dispositions particulières concernant
inzake het verwerven, het in depot houden, het voorschrijven, het l'acquisition, la détention d'un dépôt, la prescription, la fourniture
verschaffen en het toedienen van geneesmiddelen bestemd voor dieren et l'administration de médicaments destinés aux animaux par le médecin
door de dierenarts en inzake het bezit en het toedienen van vétérinaire et concernant la détention et l'administration de
geneesmiddelen bestemd voor dieren door de verantwoordelijke voor de médicaments destinés aux animaux par le responsable des animaux
dieren (Belgisch Staatsblad van 16 januari 2003); (Moniteur belge du 16 janvier 2003);
- het koninklijk besluit van 17 september 2005 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 17 septembre 2005 modifiant l'arrêté royal du 23
koninklijk besluit van 23 mei 2000 houdende bijzondere bepalingen mai 2000 portant des dispositions particulières concernant
inzake het verwerven, het in depot houden, het voorschrijven, het l'acquisition, la détention d'un dépôt, la prescription, la fourniture
verschaffen en het toedienen van geneesmiddelen bestemd voor dieren et l'administration de médicaments destinés aux animaux par le médecin
door de dierenarts en inzake het bezit en het toedienen van vétérinaire et concernant la détention et l'administration de
geneesmiddelen bestemd voor dieren door de verantwoordelijke voor de médicaments destinés aux animaux par le responsable des animaux
dieren (Belgisch Staatsblad van 11 oktober 2005); (Moniteur belge du 11 octobre 2005);
- het koninklijk besluit van 17 november 2010 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 17 novembre 2010 modifiant l'arrêté royal du 23
koninklijk besluit van 23 mei 2000 houdende bijzondere bepalingen mai 2000 portant des dispositions particulières concernant
inzake het verwerven, het in depot houden, het voorschrijven, het l'acquisition, la détention d'un dépôt, la prescription, la fourniture
verschaffen en het toedienen van geneesmiddelen bestemd voor dieren et l'administration de médicaments destinés aux animaux par le médecin
door de dierenarts en inzake het bezit en het toedienen van vétérinaire et concernant la détention et l'administration de
geneesmiddelen bestemd voor dieren door de verantwoordelijke voor de médicaments destinés aux animaux par le responsable des animaux
dieren (Belgisch Staatsblad van 25 november 2010); (Moniteur belge du 25 novembre 2010);
- het koninklijk besluit van 19 juli 2013 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 19 juillet 2013 modifiant l'arrêté royal du 23 mai
koninklijk besluit van 23 mei 2000 houdende bijzondere bepalingen 2000 portant des dispositions particulières concernant l'acquisition,
inzake het verwerven, het in depot houden, het voorschrijven, het la détention d'un dépôt, la prescription, la fourniture et
verschaffen en het toedienen van geneesmiddelen bestemd voor dieren l'administration de médicaments destinés aux animaux par le médecin
door de dierenarts en inzake het bezit en het toedienen van vétérinaire et concernant la détention et l'administration de
geneesmiddelen bestemd voor dieren door de verantwoordelijke voor de médicaments destinés aux animaux par le responsable des animaux
dieren (Belgisch Staatsblad van 6 augustus 2013). (Moniteur belge du 6 août 2013).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UND MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT UMWELT UND MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT
23. MAI 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung besonderer 23. MAI 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung besonderer
Bestimmungen in Bezug auf den Erwerb, die Depothaltung, die Bestimmungen in Bezug auf den Erwerb, die Depothaltung, die
Verschreibung, die Abgabe und die Verabreichung von Tierarzneimitteln Verschreibung, die Abgabe und die Verabreichung von Tierarzneimitteln
durch den Tierarzt und in Bezug auf den Besitz und die Verabreichung durch den Tierarzt und in Bezug auf den Besitz und die Verabreichung
von Tierarzneimitteln durch den Verantwortlichen für die Tiere von Tierarzneimitteln durch den Verantwortlichen für die Tiere
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten
folgende Begriffsbestimmungen: folgende Begriffsbestimmungen:
- Verantwortlicher: Eigentümer oder Halter, wie in Artikel 1 Nr. 3 des - Verantwortlicher: Eigentümer oder Halter, wie in Artikel 1 Nr. 3 des
Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin
erwähnt, erwähnt,
- Arzneimittel: Arzneimittel, wie in Artikel 1 des Gesetzes vom 25. - Arzneimittel: Arzneimittel, wie in Artikel 1 des Gesetzes vom 25.
März 1964 über Arzneimittel erwähnt, März 1964 über Arzneimittel erwähnt,
- Apotheker: jede Person, die ermächtigt ist, die Arzneikunde - Apotheker: jede Person, die ermächtigt ist, die Arzneikunde
auszuüben, und die tatsächlich eine der Öffentlichkeit zugängliche auszuüben, und die tatsächlich eine der Öffentlichkeit zugängliche
Apotheke führt, Apotheke führt,
[- Arzneimitteldepot beziehungsweise Depot: Raum, in dem sich alle [- Arzneimitteldepot beziehungsweise Depot: Raum, in dem sich alle
Arzneimittel befinden, über die ein Tierarzt verfügen kann, um Tiere Arzneimittel befinden, über die ein Tierarzt verfügen kann, um Tiere
zu behandeln, zu behandeln,
- Primärverpackung: Behältnis oder jede andere Form der - Primärverpackung: Behältnis oder jede andere Form der
Arzneimittelverpackung, die unmittelbar mit dem Arzneimittel in Arzneimittelverpackung, die unmittelbar mit dem Arzneimittel in
Berührung kommt, gemäß Artikel 1 § 3 Nr. 8 des Königlichen Erlasses Berührung kommt, gemäß Artikel 1 § 3 Nr. 8 des Königlichen Erlasses
vom 3. Juli 1969 über die Registrierung von Arzneimitteln, vom 3. Juli 1969 über die Registrierung von Arzneimitteln,
- Arzneimittel abgeben und verabreichen: Arzneimittel liefern im - Arzneimittel abgeben und verabreichen: Arzneimittel liefern im
Hinblick auf ihre Verabreichung entweder durch den Tierarzt oder durch Hinblick auf ihre Verabreichung entweder durch den Tierarzt oder durch
den Verantwortlichen,] den Verantwortlichen,]
[- [...]] [- [...]]
[- Betreuungstierarzt: Tierarzt, der mit einem Verantwortlichen einen [- Betreuungstierarzt: Tierarzt, der mit einem Verantwortlichen einen
schriftlichen Vertrag für veterinärmedizinische Betreuung abschließt, schriftlichen Vertrag für veterinärmedizinische Betreuung abschließt,
gemäß Artikel 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 10. April 2000 zur gemäß Artikel 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 10. April 2000 zur
Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die veterinärmedizinische Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die veterinärmedizinische
Betreuung,] Betreuung,]
[- Minister: der für die Volksgesundheit zuständige Minister,] [- Minister: der für die Volksgesundheit zuständige Minister,]
[- in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Arzneimittel: [- in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Arzneimittel:
Arzneimittel, wie in den Artikeln 230 § 1 Buchstabe b) Ziffer ii) und Arzneimittel, wie in den Artikeln 230 § 1 Buchstabe b) Ziffer ii) und
231 § 1 Buchstabe b) Ziffer ii) des Königlichen Erlasses vom 14. 231 § 1 Buchstabe b) Ziffer ii) des Königlichen Erlasses vom 14.
Dezember 2006 über Human- und Tierarzneimittel erwähnt.] Dezember 2006 über Human- und Tierarzneimittel erwähnt.]
[Art. 1 einziger Absatz vierter bis sechster Gedankenstrich eingefügt [Art. 1 einziger Absatz vierter bis sechster Gedankenstrich eingefügt
durch Art. 1 des K.E. vom 19. Dezember 2002 (B.S. vom 16. Januar durch Art. 1 des K.E. vom 19. Dezember 2002 (B.S. vom 16. Januar
2003); einziger Absatz siebter Gedankenstrich eingefügt durch Art. 1 2003); einziger Absatz siebter Gedankenstrich eingefügt durch Art. 1
des K.E. vom 19. Dezember 2002 (B.S. vom 16. Januar 2003) und des K.E. vom 19. Dezember 2002 (B.S. vom 16. Januar 2003) und
aufgehoben durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 17. September 2005 (B.S. aufgehoben durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 17. September 2005 (B.S.
vom 11. Oktober 2005); einziger Absatz achter Gedankenstrich eingefügt vom 11. Oktober 2005); einziger Absatz achter Gedankenstrich eingefügt
durch Art. 1 des K.E. vom 19. Dezember 2002 (B.S. vom 16. Januar durch Art. 1 des K.E. vom 19. Dezember 2002 (B.S. vom 16. Januar
2003); einziger Absatz neunter Gedankenstrich eingefügt durch Art. 1 2003); einziger Absatz neunter Gedankenstrich eingefügt durch Art. 1
Nr. 3 des K.E. vom 17. September 2005 (B.S. vom 11. Oktober 2005); Nr. 3 des K.E. vom 17. September 2005 (B.S. vom 11. Oktober 2005);
einziger Absatz zehnter Gedankenstrich eingefügt durch Art. 1 des K.E. einziger Absatz zehnter Gedankenstrich eingefügt durch Art. 1 des K.E.
vom 19. Juli 2013 (B.S. vom 6. August 2013)] vom 19. Juli 2013 (B.S. vom 6. August 2013)]
Art. 2 - Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf die im Gesetz Art. 2 - Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf die im Gesetz
vom 21. Juni 1983 über Arzneifuttermittel erwähnten vom 21. Juni 1983 über Arzneifuttermittel erwähnten
Arzneimittelvormischungen und Arzneifuttermittel, mit Ausnahme der in Arzneimittelvormischungen und Arzneifuttermittel, mit Ausnahme der in
Artikel 18 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen diesbezüglichen Artikel 18 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen diesbezüglichen
Bestimmungen. Bestimmungen.
KAPITEL II - Erwerb, Depothaltung, Abgabe und Verabreichung von KAPITEL II - Erwerb, Depothaltung, Abgabe und Verabreichung von
Arzneimitteln durch den Tierarzt Arzneimitteln durch den Tierarzt
Art. 3 - [ § 1 - [Unbeschadet der Bestimmungen in Sachen Drogen und Art. 3 - [ § 1 - [Unbeschadet der Bestimmungen in Sachen Drogen und
psychotrope Stoffe bezieht ein Tierarzt-Depotinhaber Arzneimittel psychotrope Stoffe bezieht ein Tierarzt-Depotinhaber Arzneimittel
ausschließlich entweder bei Großhandelsverteilern für ausschließlich entweder bei Großhandelsverteilern für
Tierarzneimittel, wie in Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Tierarzneimittel, wie in Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 1964 über
Arzneimittel erwähnt, oder bei Apothekern in einer der Öffentlichkeit Arzneimittel erwähnt, oder bei Apothekern in einer der Öffentlichkeit
zugänglichen Apotheke.] zugänglichen Apotheke.]
§ 2 - [Jedes Depot steht unter der Verantwortung eines § 2 - [Jedes Depot steht unter der Verantwortung eines
Tierarzt-Depotinhabers. Ein Tierarzt-Depotinhaber kann nur für ein Tierarzt-Depotinhabers. Ein Tierarzt-Depotinhaber kann nur für ein
einziges Depot verantwortlich sein. einziges Depot verantwortlich sein.
Unbeschadet der Gesetzesbestimmungen in Sachen zivilrechtliche und Unbeschadet der Gesetzesbestimmungen in Sachen zivilrechtliche und
strafrechtliche Verantwortlichkeit ist der Tierarzt-Depotinhaber strafrechtliche Verantwortlichkeit ist der Tierarzt-Depotinhaber
verantwortlich für die Verwaltung des Depots, das heißt für die verantwortlich für die Verwaltung des Depots, das heißt für die
Verrichtungen in Zusammenhang mit der Bestellung, Lagerung und Verrichtungen in Zusammenhang mit der Bestellung, Lagerung und
Rückverfolgbarkeit aller abgegebenen Arzneimittel, über die ein Rückverfolgbarkeit aller abgegebenen Arzneimittel, über die ein
Tierarzt verfügen kann, um Tiere im Rahmen der Ausübung seines Berufs Tierarzt verfügen kann, um Tiere im Rahmen der Ausübung seines Berufs
zu behandeln. zu behandeln.
Jeder Tierarzt-Depotinhaber ist seinen Zuständigkeiten entsprechend Jeder Tierarzt-Depotinhaber ist seinen Zuständigkeiten entsprechend
ebenfalls verantwortlich für Konformität und Qualität der von ihm ebenfalls verantwortlich für Konformität und Qualität der von ihm
abgegebenen beziehungsweise verabreichten Arzneimittel. abgegebenen beziehungsweise verabreichten Arzneimittel.
Jedes Depot befindet sich an der Adresse, die der Föderalagentur für Jedes Depot befindet sich an der Adresse, die der Föderalagentur für
Arzneimittel und Gesundheitsprodukte per Einschreibebrief zugestellt Arzneimittel und Gesundheitsprodukte per Einschreibebrief zugestellt
wird.] wird.]
§ 3 - [[Die Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte] § 3 - [[Die Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte]
teilt jedem Depot eine Erkennungsnummer zu. Diese Nummer und die teilt jedem Depot eine Erkennungsnummer zu. Diese Nummer und die
Adresse des Depots teilt der Tierarzt-Depotinhaber dem Regionalrat der Adresse des Depots teilt der Tierarzt-Depotinhaber dem Regionalrat der
Tierärztekammmer mit.] Tierärztekammmer mit.]
§ 4 - Arzneimittelbestellungen erfolgen anhand eines Bestellscheins, § 4 - Arzneimittelbestellungen erfolgen anhand eines Bestellscheins,
der in zweifacher Ausfertigung erstellt und vom Tierarzt-Depotinhaber der in zweifacher Ausfertigung erstellt und vom Tierarzt-Depotinhaber
datiert und unterzeichnet wird. datiert und unterzeichnet wird.
Der Bestellschein ist ein Dokument, auf dem folgende Angaben Der Bestellschein ist ein Dokument, auf dem folgende Angaben
vorgedruckt sind: vorgedruckt sind:
1. Name und Vorname des Tierarzt-Depotinhabers und Adresse des Depots, 1. Name und Vorname des Tierarzt-Depotinhabers und Adresse des Depots,
2. laufende Nummer, bestehend aus der Erkennungsnummer des Depots, 2. laufende Nummer, bestehend aus der Erkennungsnummer des Depots,
gefolgt von einer fortlaufenden Nummer. Vor der laufenden Nummer gefolgt von einer fortlaufenden Nummer. Vor der laufenden Nummer
stehen die letzten zwei Ziffern des Jahres, in dem das Dokument stehen die letzten zwei Ziffern des Jahres, in dem das Dokument
gedruckt wird.] gedruckt wird.]
§ 5 - Für alle Arzneimittel, die sich im Depot des Tierarztes § 5 - Für alle Arzneimittel, die sich im Depot des Tierarztes
befinden, muss ein Nachweis in Form eines Bestellscheins, dessen befinden, muss ein Nachweis in Form eines Bestellscheins, dessen
Ausführung durch den Apotheker gegengezeichnet und datiert worden ist, Ausführung durch den Apotheker gegengezeichnet und datiert worden ist,
vorhanden sein. vorhanden sein.
Bestellscheine können ersetzt werden durch ein elektronisches System, Bestellscheine können ersetzt werden durch ein elektronisches System,
das dieselben Daten enthält und das ein leichtes und sofortiges das dieselben Daten enthält und das ein leichtes und sofortiges
Ablesen ermöglicht.] Ablesen ermöglicht.]
[Art. 3 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 19. Dezember 2002 (B.S. vom [Art. 3 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 19. Dezember 2002 (B.S. vom
16. Januar 2003); § 1 ersetzt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 17. 16. Januar 2003); § 1 ersetzt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 17.
November 2010 (B.S. vom 25. November 2010); § 2 ersetzt durch Art. 1 November 2010 (B.S. vom 25. November 2010); § 2 ersetzt durch Art. 1
Nr. 2 des K.E. vom 17. November 2010 (B.S. vom 25. November 2010); § 3 Nr. 2 des K.E. vom 17. November 2010 (B.S. vom 25. November 2010); § 3
ersetzt durch Art. 2 zweiter Gedankenstrich des K.E. vom 17. September ersetzt durch Art. 2 zweiter Gedankenstrich des K.E. vom 17. September
2005 (B.S. vom 11. Oktober 2005) und abgeändert durch Art. 1 Nr. 3 des 2005 (B.S. vom 11. Oktober 2005) und abgeändert durch Art. 1 Nr. 3 des
K.E. vom 17. November 2010 (B.S. vom 25. November 2010)] K.E. vom 17. November 2010 (B.S. vom 25. November 2010)]
[Art. 3bis - § 1 - Falls mehrere zusammen arbeitende Tierarzte sich im [Art. 3bis - § 1 - Falls mehrere zusammen arbeitende Tierarzte sich im
selben Depot eindecken, schreibt der Tierarzt-Depotinhaber eine Liste selben Depot eindecken, schreibt der Tierarzt-Depotinhaber eine Liste
fort von jedem Tierarzt, der sich in seinem Depot eindeckt, mit Angabe fort von jedem Tierarzt, der sich in seinem Depot eindeckt, mit Angabe
folgender Kontaktdaten: Name, Vorname, Adresse des Wohnsitzes und folgender Kontaktdaten: Name, Vorname, Adresse des Wohnsitzes und
Eintragungsnummer bei der Tierärztekammer. Eintragungsnummer bei der Tierärztekammer.
§ 2 - In diesem Fall ist jeder Tierarzt für die Einhaltung der § 2 - In diesem Fall ist jeder Tierarzt für die Einhaltung der
Verpflichtungen, die aus den Gesetzen und Verordnungen in Bezug auf Verpflichtungen, die aus den Gesetzen und Verordnungen in Bezug auf
die von ihm verabreichten beziehungsweise abgegebenen Arzneimittel die von ihm verabreichten beziehungsweise abgegebenen Arzneimittel
hervorgehen, insbesondere aus den Artikeln 5 bis 10 des vorliegenden hervorgehen, insbesondere aus den Artikeln 5 bis 10 des vorliegenden
Erlasses, verantwortlich. Erlasses, verantwortlich.
§ 3 - [...]] § 3 - [...]]
[Art. 3bis eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 19. Dezember 2002 (B.S. [Art. 3bis eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 19. Dezember 2002 (B.S.
vom 16. Januar 2003); § 3 aufgehoben durch Art. 2 des K.E. vom 17. vom 16. Januar 2003); § 3 aufgehoben durch Art. 2 des K.E. vom 17.
November 2010 (B.S. vom 25. November 2010)] November 2010 (B.S. vom 25. November 2010)]
[Art. 3ter - Tierarzt-Depotinhaber müssen [der Föderalagentur für [Art. 3ter - Tierarzt-Depotinhaber müssen [der Föderalagentur für
Arzneimittel und Gesundheitsprodukte] und dem Regionalrat der Arzneimittel und Gesundheitsprodukte] und dem Regionalrat der
Tierärztekammmer, in dessen Bereich sich das Depot befindet, jede Tierärztekammmer, in dessen Bereich sich das Depot befindet, jede
Änderung in Bezug auf das Betreiben des Depots [...] binnen fünfzehn Änderung in Bezug auf das Betreiben des Depots [...] binnen fünfzehn
Werktagen per Einschreibebrief mitteilen.] Werktagen per Einschreibebrief mitteilen.]
[Art. 3ter eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 19. Dezember 2002 (B.S. [Art. 3ter eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 19. Dezember 2002 (B.S.
vom 16. Januar 2003) und abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 16. Januar 2003) und abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 und 2 des K.E.
vom 17. November 2010 (B.S. vom 25. November 2010)] vom 17. November 2010 (B.S. vom 25. November 2010)]
[Art. 3quater - Jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von [Art. 3quater - Jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von
Arzneimitteln von einem Depot an ein anderes Depot ist verboten.] Arzneimitteln von einem Depot an ein anderes Depot ist verboten.]
[Wenn ein Tierarzt den Betrieb seines Depots endgültig einstellt, muss [Wenn ein Tierarzt den Betrieb seines Depots endgültig einstellt, muss
er [die Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte] er [die Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte]
binnen fünfzehn Werktagen ab dieser Einstellung schriftlich darüber binnen fünfzehn Werktagen ab dieser Einstellung schriftlich darüber
benachrichtigen. [...]] benachrichtigen. [...]]
[Stirbt ein Tierarzt-Depotinhaber, wird diese Frist auf sechzig [Stirbt ein Tierarzt-Depotinhaber, wird diese Frist auf sechzig
Werktage ab dem Tod erhöht und obliegt die Benachrichtigungspflicht Werktage ab dem Tod erhöht und obliegt die Benachrichtigungspflicht
den Erben.] den Erben.]
[[Die Beamten, wie in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 17. [[Die Beamten, wie in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 17.
Dezember 2008 über die von der Föderalagentur für Arzneimittel und Dezember 2008 über die von der Föderalagentur für Arzneimittel und
Gesundheitsprodukte auszuübende Aufsicht erwähnt,] können in den Gesundheitsprodukte auszuübende Aufsicht erwähnt,] können in den
weiter oben erwähnten Fällen in Abweichung von den Bestimmungen des weiter oben erwähnten Fällen in Abweichung von den Bestimmungen des
vorliegenden Erlasses in Bezug auf den Erwerb von Arzneimitteln durch vorliegenden Erlasses in Bezug auf den Erwerb von Arzneimitteln durch
einen Tierarzt-Depotinhaber erlauben, dass ein anderer einen Tierarzt-Depotinhaber erlauben, dass ein anderer
Tierarzt-Depotinhaber die Arzneimittel dieses Depots erwirbt.] Tierarzt-Depotinhaber die Arzneimittel dieses Depots erwirbt.]
[Art. 3quater eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 19. Dezember 2002 [Art. 3quater eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 19. Dezember 2002
(B.S. vom 16. Januar 2003); Abs. 2 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom (B.S. vom 16. Januar 2003); Abs. 2 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom
17. September 2005 (B.S. vom 11. Oktober 2005) und abgeändert durch 17. September 2005 (B.S. vom 11. Oktober 2005) und abgeändert durch
Art. 4 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 17. November 2010 (B.S. vom 25. Art. 4 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 17. November 2010 (B.S. vom 25.
November 2010); Abs. 3 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 17. November 2010); Abs. 3 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 17.
September 2005 (B.S. vom 11. Oktober 2005); Abs. 4 eingefügt durch September 2005 (B.S. vom 11. Oktober 2005); Abs. 4 eingefügt durch
Art. 3 des K.E. vom 17. September 2005 (B.S. vom 11. Oktober 2005) und Art. 3 des K.E. vom 17. September 2005 (B.S. vom 11. Oktober 2005) und
abgeändert durch Art. 4 Nr. 3 des K.E. vom 17. November 2010 (B.S. vom abgeändert durch Art. 4 Nr. 3 des K.E. vom 17. November 2010 (B.S. vom
25. November 2010)] 25. November 2010)]
Art. 4 - [Tierarzt-Depotinhaber] bewahren die Ausfertigungen der vom Art. 4 - [Tierarzt-Depotinhaber] bewahren die Ausfertigungen der vom
Apotheker übermittelten Bestellscheine auf, ordnen sie in Apotheker übermittelten Bestellscheine auf, ordnen sie in
chronologischer Reihenfolge und bewahren sie während zehn Jahren ab chronologischer Reihenfolge und bewahren sie während zehn Jahren ab
dem Datum ihrer Ausführung auf. dem Datum ihrer Ausführung auf.
[Art. 4 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 19. Dezember 2002 (B.S. [Art. 4 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 19. Dezember 2002 (B.S.
vom 16. Januar 2003)] vom 16. Januar 2003)]
Art. 5 - [Tierarzt-Depotinhaber] führen ein Register, in das sie für Art. 5 - [Tierarzt-Depotinhaber] führen ein Register, in das sie für
jeden Erwerb von Arzneimitteln täglich, gut lesbar, genau und jeden Erwerb von Arzneimitteln täglich, gut lesbar, genau und
vollständig [mindestens] folgende Angaben eintragen beziehungsweise vollständig [mindestens] folgende Angaben eintragen beziehungsweise
eintragen lassen: eintragen lassen:
1. Datum, 1. Datum,
2. genaue Bezeichnung des Arzneimittels, 2. genaue Bezeichnung des Arzneimittels,
3. Nummer der Produktionscharge, 3. Nummer der Produktionscharge,
4. erhaltene Menge, 4. erhaltene Menge,
5. Name und Adresse des Lieferanten, 5. Name und Adresse des Lieferanten,
[Tierärzte führen] ein Register, in das sie für jede Abgabe [Tierärzte führen] ein Register, in das sie für jede Abgabe
beziehungsweise Verabreichung von Arzneimitteln täglich, gut lesbar, beziehungsweise Verabreichung von Arzneimitteln täglich, gut lesbar,
genau und vollständig [mindestens] folgende Angaben eintragen genau und vollständig [mindestens] folgende Angaben eintragen
beziehungsweise eintragen lassen: beziehungsweise eintragen lassen:
1. Datum, 1. Datum,
2. genaue Bezeichnung des Arzneimittels, 2. genaue Bezeichnung des Arzneimittels,
3. Nummer der Produktionscharge, 3. Nummer der Produktionscharge,
4. abgegebene beziehungsweise verabreichte Menge, 4. abgegebene beziehungsweise verabreichte Menge,
5. [Name und Adresse des Empfängers und Art des behandelten Tieres.] 5. [Name und Adresse des Empfängers und Art des behandelten Tieres.]
Jedes dieser Register kann ersetzt werden durch ein anderes System, Jedes dieser Register kann ersetzt werden durch ein anderes System,
das dieselben Daten enthält und das ein leichtes und sofortiges das dieselben Daten enthält und das ein leichtes und sofortiges
Ablesen ermöglicht. Ablesen ermöglicht.
[Der Minister kann die praktischen Modalitäten festlegen für die [Der Minister kann die praktischen Modalitäten festlegen für die
Registrierung der Verabreichung von Arzneimitteln, die in Registrierung der Verabreichung von Arzneimitteln, die in
Mehrdosenbehältnissen verpackt sind, im Register.] Mehrdosenbehältnissen verpackt sind, im Register.]
[Art. 5 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 5 Nr. 1 [Art. 5 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 5 Nr. 1
des K.E. vom 19. Dezember 2002 (B.S. vom 16. Januar 2003) und Art. 4 des K.E. vom 19. Dezember 2002 (B.S. vom 16. Januar 2003) und Art. 4
Nr. 1 des K.E. vom 17. September 2005 (B.S. vom 11. Oktober 2005); Nr. 1 des K.E. vom 17. September 2005 (B.S. vom 11. Oktober 2005);
Abs. 2 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 5 Nr. 2 des K.E. Abs. 2 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 5 Nr. 2 des K.E.
vom 19. Dezember 2002 (B.S. vom 16. Januar 2003) und Art. 4 Nr. 1 des vom 19. Dezember 2002 (B.S. vom 16. Januar 2003) und Art. 4 Nr. 1 des
K.E. vom 17. September 2005 (B.S. vom 11. Oktober 2005); Abs. 2 Nr. 5 K.E. vom 17. September 2005 (B.S. vom 11. Oktober 2005); Abs. 2 Nr. 5
ersetzt durch Art. 4 Nr. 2 des K.E. vom 17. September 2005 (B.S. vom ersetzt durch Art. 4 Nr. 2 des K.E. vom 17. September 2005 (B.S. vom
11. Oktober 2005); Abs. 4 eingefügt durch Art. 4 Nr. 3 des K.E. vom 11. Oktober 2005); Abs. 4 eingefügt durch Art. 4 Nr. 3 des K.E. vom
17. September 2005 (B.S. vom 11. Oktober 2005)] 17. September 2005 (B.S. vom 11. Oktober 2005)]
Art. 6 - [Tierärzte, die ein in Artikel 5 erwähntes Arzneimittel Art. 6 - [Tierärzte, die ein in Artikel 5 erwähntes Arzneimittel
selbst verabreichen oder dieses an einen Verantwortlichen für Tiere, selbst verabreichen oder dieses an einen Verantwortlichen für Tiere,
die der Lebensmittelerzeugung dienen, abgeben, müssen in folgenden die der Lebensmittelerzeugung dienen, abgeben, müssen in folgenden
Fällen ein den Bestimmungen der Artikel 7 bis 9 des vorliegenden Fällen ein den Bestimmungen der Artikel 7 bis 9 des vorliegenden
Erlasses entsprechendes Dokument erstellen, das als Nachweis für den Erlasses entsprechendes Dokument erstellen, das als Nachweis für den
Ausgang von Arzneimitteln, die in dem in Artikel 5 Absatz 2 erwähnten Ausgang von Arzneimitteln, die in dem in Artikel 5 Absatz 2 erwähnten
Register aufgeführt sind, gilt: Register aufgeführt sind, gilt:
1. bei jeder Abgabe von Arzneimitteln, 1. bei jeder Abgabe von Arzneimitteln,
2. bei jeder Verabreichung von Arzneimitteln binnen den in Artikel 18 2. bei jeder Verabreichung von Arzneimitteln binnen den in Artikel 18
§ 2 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Zeiträumen, § 2 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Zeiträumen,
3. bei jeder Verabreichung der folgenden Arzneimittel: 3. bei jeder Verabreichung der folgenden Arzneimittel:
a) diejenigen, die zugelassene Substanzen enthalten, die in den a) diejenigen, die zugelassene Substanzen enthalten, die in den
Artikeln 3 und 4 des Gesetzes vom 15. Juli 1985 über die Anwendung von Artikeln 3 und 4 des Gesetzes vom 15. Juli 1985 über die Anwendung von
Substanzen mit hormonaler, antihormonaler, beta-adrenergischer oder Substanzen mit hormonaler, antihormonaler, beta-adrenergischer oder
produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren erwähnt sind, produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren erwähnt sind,
b) diejenigen, die gegen eine in Kapitel III des Gesetzes vom 24. März b) diejenigen, die gegen eine in Kapitel III des Gesetzes vom 24. März
1987 über die Tiergesundheit erwähnte Krankheit verwendet werden, 1987 über die Tiergesundheit erwähnte Krankheit verwendet werden,
außer wenn dem Verantwortlichen in Anwendung eines in Ausführung des außer wenn dem Verantwortlichen in Anwendung eines in Ausführung des
vorerwähnten Kapitels III ergangenen Erlasses ein offizielles Dokument vorerwähnten Kapitels III ergangenen Erlasses ein offizielles Dokument
ausgestellt wird, das mindestens die in Artikel 8 Nr. 1 bis 3 und 5 ausgestellt wird, das mindestens die in Artikel 8 Nr. 1 bis 3 und 5
des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Angaben, die zu des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Angaben, die zu
berücksichtigende Wartezeit, die Identität und die Unterschrift des berücksichtigende Wartezeit, die Identität und die Unterschrift des
zugelassenen Tierarztes enthält, zugelassenen Tierarztes enthält,
c) diejenigen, die in Anwendung der Artikel 2 bis 4 des Königlichen c) diejenigen, die in Anwendung der Artikel 2 bis 4 des Königlichen
Erlasses vom 29. Juni 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Erlasses vom 29. Juni 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die
Abgabe von Tierarzneimitteln und des Königlichen Erlasses vom 29. Juni Abgabe von Tierarzneimitteln und des Königlichen Erlasses vom 29. Juni
1999 zur Bestimmung der Bedingungen und Modalitäten der Einfuhr und 1999 zur Bestimmung der Bedingungen und Modalitäten der Einfuhr und
des Besitzes bestimmter Tierarzneimittel verwendet werden. des Besitzes bestimmter Tierarzneimittel verwendet werden.
Tierärzte, die ein Arzneimittel, das gegen eine in Kapitel III des Tierärzte, die ein Arzneimittel, das gegen eine in Kapitel III des
Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit erwähnte Krankheit Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit erwähnte Krankheit
verwendet wird, Tieren verabreichen, die nicht der verwendet wird, Tieren verabreichen, die nicht der
Lebensmittelerzeugung dienen, müssen ein den Bestimmungen der Artikel Lebensmittelerzeugung dienen, müssen ein den Bestimmungen der Artikel
7 bis 9 des vorliegenden Erlasses entsprechendes Dokument erstellen, 7 bis 9 des vorliegenden Erlasses entsprechendes Dokument erstellen,
mit dem der Ausgang von Arzneimitteln, die in dem in Artikel 5 Absatz mit dem der Ausgang von Arzneimitteln, die in dem in Artikel 5 Absatz
2 erwähnten Register aufgeführt sind, nachgewiesen wird, außer wenn 2 erwähnten Register aufgeführt sind, nachgewiesen wird, außer wenn
dem Verantwortlichen in Anwendung eines in Ausführung des vorerwähnten dem Verantwortlichen in Anwendung eines in Ausführung des vorerwähnten
Kapitels III ergangenen Erlasses ein offizielles Dokument ausgestellt Kapitels III ergangenen Erlasses ein offizielles Dokument ausgestellt
wird, das mindestens die in Artikel 8 Nr. 1 bis 3 und 5 des wird, das mindestens die in Artikel 8 Nr. 1 bis 3 und 5 des
vorliegenden Erlasses vorgesehenen Angaben, die Identität und die vorliegenden Erlasses vorgesehenen Angaben, die Identität und die
Unterschrift des zugelassenen Tierarztes enthält. Unterschrift des zugelassenen Tierarztes enthält.
Das in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Dokument, das Verabreichungs- und Das in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Dokument, das Verabreichungs- und
Abgabedokument genannt wird, wird zum Zeitpunkt der Verabreichung Abgabedokument genannt wird, wird zum Zeitpunkt der Verabreichung
beziehungsweise der Abgabe des Arzneimittels erstellt.] beziehungsweise der Abgabe des Arzneimittels erstellt.]
[Art. 6 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 17. September 2005 (B.S. vom [Art. 6 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 17. September 2005 (B.S. vom
11. Oktober 2005)] 11. Oktober 2005)]
Art. 7 - [Tierärzte verwenden ein anhand einer fälschungssicheren Art. 7 - [Tierärzte verwenden ein anhand einer fälschungssicheren
Vignette validiertes Dokument, das folgende Angaben enthält: Vignette validiertes Dokument, das folgende Angaben enthält:
1. Name und Vorname des Tierarzt-Depotinhabers und Adresse des Depots, 1. Name und Vorname des Tierarzt-Depotinhabers und Adresse des Depots,
in dem sich der Tierarzt eindeckt, in dem sich der Tierarzt eindeckt,
2. laufende Nummer, bestehend aus: 2. laufende Nummer, bestehend aus:
- der Ziffer 0 für Tierärzte-Depotinhaber, die von der Gerichtsbarkeit - der Ziffer 0 für Tierärzte-Depotinhaber, die von der Gerichtsbarkeit
des Rats der niederländischsprachigen Kammer abhängen, beziehungsweise des Rats der niederländischsprachigen Kammer abhängen, beziehungsweise
der Ziffer 1 für Tierärzte, die von der Gerichtsbarkeit des Rats der der Ziffer 1 für Tierärzte, die von der Gerichtsbarkeit des Rats der
französischsprachigen Kammer abhängen, französischsprachigen Kammer abhängen,
- der Eintragungsnummer des Tierarzt-Depotinhabers bei der - der Eintragungsnummer des Tierarzt-Depotinhabers bei der
Tierärztekammer, Tierärztekammer,
- einer fortlaufenden, sechsstelligen Nummer.] - einer fortlaufenden, sechsstelligen Nummer.]
[Art. 7 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 17. September 2005 (B.S. vom [Art. 7 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 17. September 2005 (B.S. vom
11. Oktober 2005)] 11. Oktober 2005)]
Art. 8 - [Das in Artikel 6 des vorliegenden Erlasses erwähnte Dokument Art. 8 - [Das in Artikel 6 des vorliegenden Erlasses erwähnte Dokument
muss mindestens folgende Angaben enthalten:] muss mindestens folgende Angaben enthalten:]
1. Datum der Erstellung des Dokuments, 1. Datum der Erstellung des Dokuments,
2. Name und Adresse des Verantwortlichen und gegebenenfalls Adresse 2. Name und Adresse des Verantwortlichen und gegebenenfalls Adresse
des Bestands, in dem das Tier beziehungsweise die Gruppe von Tieren, des Bestands, in dem das Tier beziehungsweise die Gruppe von Tieren,
für das beziehungsweise für die die Arzneimittel bestimmt sind, für das beziehungsweise für die die Arzneimittel bestimmt sind,
gehalten wird, gehalten wird,
3. Identifizierung des Tieres oder gegebenenfalls der Gruppe von 3. Identifizierung des Tieres oder gegebenenfalls der Gruppe von
Tieren und Anzahl Tiere, für die die Arzneimittel bestimmt sind, Tieren und Anzahl Tiere, für die die Arzneimittel bestimmt sind,
4. behandelte Störung(en), 4. behandelte Störung(en),
5. genaue Bezeichnung jedes Arzneimittels mit der Nummer der 5. genaue Bezeichnung jedes Arzneimittels mit der Nummer der
Produktionscharge und abgegebene beziehungsweise verabreichte Menge, Produktionscharge und abgegebene beziehungsweise verabreichte Menge,
6. Anweisungen für die Verwendung jedes Arzneimittels mit Angabe der 6. Anweisungen für die Verwendung jedes Arzneimittels mit Angabe der
Posologie, der Dauer der Behandlung und gegebenenfalls der Posologie, der Dauer der Behandlung und gegebenenfalls der
Wartezeit(en), die berücksichtigt werden müssen, bevor die Erzeugnisse Wartezeit(en), die berücksichtigt werden müssen, bevor die Erzeugnisse
des behandelten Tieres oder gegebenenfalls der Gruppe von behandelten des behandelten Tieres oder gegebenenfalls der Gruppe von behandelten
Tieren zum Verzehr freigegeben werden können, Tieren zum Verzehr freigegeben werden können,
[...]. [...].
[Ein Tierarzt, der dieses Dokument erstellt, unterzeichnet es und [Ein Tierarzt, der dieses Dokument erstellt, unterzeichnet es und
schreibt seinen Namen und Vornamen gut lesbar neben seine schreibt seinen Namen und Vornamen gut lesbar neben seine
Unterschrift, selbst wenn sich diese Angaben bereits auf der Unterschrift, selbst wenn sich diese Angaben bereits auf der
fälschungssicheren Vignette befinden. Diese Angaben dürfen im Voraus fälschungssicheren Vignette befinden. Diese Angaben dürfen im Voraus
auf das Dokument gedruckt werden.] auf das Dokument gedruckt werden.]
[Der Verantwortliche für das Tier beziehungsweise für die Tiere oder [Der Verantwortliche für das Tier beziehungsweise für die Tiere oder
sein Beauftragter unterzeichnet das Dokument zur Empfangsbestätigung sein Beauftragter unterzeichnet das Dokument zur Empfangsbestätigung
und schreibt seinen Namen und Vornamen gut lesbar neben seine und schreibt seinen Namen und Vornamen gut lesbar neben seine
Unterschrift.] Unterschrift.]
[Art. 8 Abs. 1 einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 7 Nr. 1 des [Art. 8 Abs. 1 einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 7 Nr. 1 des
K.E. vom 17. September 2005 (B.S. vom 11. Oktober 2005); Abs. 1 K.E. vom 17. September 2005 (B.S. vom 11. Oktober 2005); Abs. 1
frühere Nummer 7 aufgehoben durch Art. 7 Nr. 2 des K.E. vom 17. frühere Nummer 7 aufgehoben durch Art. 7 Nr. 2 des K.E. vom 17.
September 2005 (B.S. vom 11. Oktober 2005); neuer Absatz 2 eingefügt September 2005 (B.S. vom 11. Oktober 2005); neuer Absatz 2 eingefügt
durch Art. 7 Nr. 3 des K.E. vom 17. September 2005 (B.S. vom 11. durch Art. 7 Nr. 3 des K.E. vom 17. September 2005 (B.S. vom 11.
Oktober 2005); Abs. 3 (früherer Absatz 2) ersetzt durch Art. 7 Nr. 4 Oktober 2005); Abs. 3 (früherer Absatz 2) ersetzt durch Art. 7 Nr. 4
des K.E. vom 17. September 2005 (B.S. vom 11. Oktober 2005)] des K.E. vom 17. September 2005 (B.S. vom 11. Oktober 2005)]
Art. 9 - [Das Dokument wird in zwei Exemplaren erstellt: Art. 9 - [Das Dokument wird in zwei Exemplaren erstellt:
1. Das eine ist für den Verantwortlichen für die Tiere bestimmt, 1. Das eine ist für den Verantwortlichen für die Tiere bestimmt,
2. das andere wird [...] an der Adresse des Depots aufbewahrt. 2. das andere wird [...] an der Adresse des Depots aufbewahrt.
Jedes Exemplar wird anhand einer Vignette, die jeweils dieselbe Nummer Jedes Exemplar wird anhand einer Vignette, die jeweils dieselbe Nummer
trägt, validiert.] trägt, validiert.]
[Alle in ein und demselben Dokument vermerkten Arzneimittel müssen aus [Alle in ein und demselben Dokument vermerkten Arzneimittel müssen aus
ein und demselben Depot stammen.] ein und demselben Depot stammen.]
[Art. 9 ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom 19. Dezember 2002 (B.S. vom [Art. 9 ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom 19. Dezember 2002 (B.S. vom
16. Januar 2003); Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 8 Nr. 1 des K.E. 16. Januar 2003); Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 8 Nr. 1 des K.E.
vom 17. September 2005 (B.S. vom 11. Oktober 2005); Abs. 3 eingefügt vom 17. September 2005 (B.S. vom 11. Oktober 2005); Abs. 3 eingefügt
durch Art. 8 Nr. 2 des K.E. vom 17. September 2005 (B.S. vom 11. durch Art. 8 Nr. 2 des K.E. vom 17. September 2005 (B.S. vom 11.
Oktober 2005)] Oktober 2005)]
[Art. 9bis - [...]] [Art. 9bis - [...]]
[Art. 9bis eingefügt durch Art. 8 des K.E. vom 19. Dezember 2002 (B.S. [Art. 9bis eingefügt durch Art. 8 des K.E. vom 19. Dezember 2002 (B.S.
vom 16. Januar 2003) und aufgehoben durch Art. 9 des K.E. vom 17. vom 16. Januar 2003) und aufgehoben durch Art. 9 des K.E. vom 17.
September 2005 (B.S. vom 11. Oktober 2005)] September 2005 (B.S. vom 11. Oktober 2005)]
Art. 10 - [ § 1 - Wenn ein Tierarzt Arzneimittel, die vom Art. 10 - [ § 1 - Wenn ein Tierarzt Arzneimittel, die vom
Verantwortlichen an dessen Tiere zu verabreichen sind, direkt abgibt, Verantwortlichen an dessen Tiere zu verabreichen sind, direkt abgibt,
vermerkt dieser Tierarzt seine Identität und die laufende Nummer des vermerkt dieser Tierarzt seine Identität und die laufende Nummer des
Verabreichungs- und Abgabedokuments auf der Primärverpackung jedes Verabreichungs- und Abgabedokuments auf der Primärverpackung jedes
Arzneimittels. Arzneimittels.
§ 2 - Wenn infolge der Abgabe von Arzneimitteln kein Verabreichungs- § 2 - Wenn infolge der Abgabe von Arzneimitteln kein Verabreichungs-
und Abgabedokument erstellt wird, vermerkt der Tierarzt, der und Abgabedokument erstellt wird, vermerkt der Tierarzt, der
Arzneimittel, die vom Verantwortlichen an dessen Tiere zu verabreichen Arzneimittel, die vom Verantwortlichen an dessen Tiere zu verabreichen
sind, direkt abgibt, Folgendes auf der Primärverpackung jedes sind, direkt abgibt, Folgendes auf der Primärverpackung jedes
Arzneimittels: Arzneimittels:
- seine Identität, - seine Identität,
- die in Artikel 3 § 3 des vorliegenden Erlasses vorgesehene - die in Artikel 3 § 3 des vorliegenden Erlasses vorgesehene
Erkennungsnummer des Depots, aus dem das abgegebene Arzneimittel Erkennungsnummer des Depots, aus dem das abgegebene Arzneimittel
stammt. stammt.
- das Datum der Abgabe.] - das Datum der Abgabe.]
[Art. 10 ersetzt durch Art. 10 des K.E. vom 17. September 2005 (B.S. [Art. 10 ersetzt durch Art. 10 des K.E. vom 17. September 2005 (B.S.
vom 11. Oktober 2005)] vom 11. Oktober 2005)]
Art. 11 - [Tierarzt-Depotinhaber] führen mindestens einmal jährlich Art. 11 - [Tierarzt-Depotinhaber] führen mindestens einmal jährlich
eine genaue Überprüfung durch, bei der die Register der ausgegangenen eine genaue Überprüfung durch, bei der die Register der ausgegangenen
und eingegangenen Arzneimittel mit den vorrätigen Arzneimitteln und eingegangenen Arzneimittel mit den vorrätigen Arzneimitteln
verglichen werden, wobei jede Abweichung in einem Bericht [vermerkt] verglichen werden, wobei jede Abweichung in einem Bericht [vermerkt]
werden muss. Diese Angaben werden den Bediensteten der Behörden, die werden muss. Diese Angaben werden den Bediensteten der Behörden, die
in Artikel 34 des vorerwähnten Gesetzes vom 28. August 1991 erwähnt in Artikel 34 des vorerwähnten Gesetzes vom 28. August 1991 erwähnt
sind, während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren zu sind, während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren zu
Inspektionszwecken zur Verfügung gehalten. Inspektionszwecken zur Verfügung gehalten.
[Art. 11 abgeändert durch Art. 9 des K.E. vom 19. Dezember 2002 (B.S. [Art. 11 abgeändert durch Art. 9 des K.E. vom 19. Dezember 2002 (B.S.
vom 16. Januar 2003) und Art. 5 des K.E. vom 17. November 2010 (B.S. vom 16. Januar 2003) und Art. 5 des K.E. vom 17. November 2010 (B.S.
vom 25. November 2010)] vom 25. November 2010)]
Art. 12 - [...] Art. 12 - [...]
[Art. 12 aufgehoben durch Art. 11 des K.E. vom 17. September 2005 [Art. 12 aufgehoben durch Art. 11 des K.E. vom 17. September 2005
(B.S. vom 11. Oktober 2005)] (B.S. vom 11. Oktober 2005)]
KAPITEL III - Verschreibung von Arzneimitteln durch den Tierarzt KAPITEL III - Verschreibung von Arzneimitteln durch den Tierarzt
Art. 13 - [Tierärzte, die ein oder mehrere Arzneimittel verschreiben, Art. 13 - [Tierärzte, die ein oder mehrere Arzneimittel verschreiben,
müssen eine den Bestimmungen der Artikel 14 bis 17bis des vorliegenden müssen eine den Bestimmungen der Artikel 14 bis 17bis des vorliegenden
Erlasses entsprechende Verschreibung erstellen.] Erlasses entsprechende Verschreibung erstellen.]
[Art. 13 ersetzt durch Art. 11 des K.E. vom 19. Dezember 2002 (B.S. [Art. 13 ersetzt durch Art. 11 des K.E. vom 19. Dezember 2002 (B.S.
vom 16. Januar 2003)] vom 16. Januar 2003)]
Art. 14 - [ § 1 - Tierärzte verwenden ein Dokument, auf das im Voraus Art. 14 - [ § 1 - Tierärzte verwenden ein Dokument, auf das im Voraus
folgende Angaben gedruckt werden: folgende Angaben gedruckt werden:
1. Name, Vorname und Berufs- oder Privatadresse des Tierarztes, 1. Name, Vorname und Berufs- oder Privatadresse des Tierarztes,
2. laufende Nummer, bestehend aus: 2. laufende Nummer, bestehend aus:
- der Ziffer 0 für Tierärzte, die von der Gerichtsbarkeit des Rats der - der Ziffer 0 für Tierärzte, die von der Gerichtsbarkeit des Rats der
niederländischsprachigen Kammer abhängen, beziehungsweise der Ziffer 1 niederländischsprachigen Kammer abhängen, beziehungsweise der Ziffer 1
für Tierärzte, die von der Gerichtsbarkeit des Rats der für Tierärzte, die von der Gerichtsbarkeit des Rats der
französischsprachigen Kammer abhängen, französischsprachigen Kammer abhängen,
- der Eintragungsnummer bei der Tierärztekammer, - der Eintragungsnummer bei der Tierärztekammer,
- einer fortlaufenden, sechsstelligen Nummer. - einer fortlaufenden, sechsstelligen Nummer.
§ 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 1 des vorliegenden Artikels § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 1 des vorliegenden Artikels
darf ein Tierarzt auf der Verschreibung Folgendes vermerken: darf ein Tierarzt auf der Verschreibung Folgendes vermerken:
- Bezeichnung der Veterinärstruktur, in der der Tierarzt arbeitet und - Bezeichnung der Veterinärstruktur, in der der Tierarzt arbeitet und
die durch den Regionalrat der Tierärztekammmer, in dessen Bereich der die durch den Regionalrat der Tierärztekammmer, in dessen Bereich der
verschreibende Tierarzt ansässig ist, gebilligt ist, verschreibende Tierarzt ansässig ist, gebilligt ist,
- seine Telefonnummer und seine elektronischen Kontaktdaten.] - seine Telefonnummer und seine elektronischen Kontaktdaten.]
[Art. 14 ersetzt durch Art. 12 des K.E. vom 17. September 2005 (B.S. [Art. 14 ersetzt durch Art. 12 des K.E. vom 17. September 2005 (B.S.
vom 11. Oktober 2005)] vom 11. Oktober 2005)]
Art. 15 - Der Tierarzt vermerkt auf dem Dokument folgende Angaben: Art. 15 - Der Tierarzt vermerkt auf dem Dokument folgende Angaben:
1. Datum der Erstellung der Verschreibung, 1. Datum der Erstellung der Verschreibung,
2. Name und Adresse des Verantwortlichen und gegebenenfalls Adresse 2. Name und Adresse des Verantwortlichen und gegebenenfalls Adresse
des Bestands, in dem das Tier beziehungsweise die Gruppe von Tieren, des Bestands, in dem das Tier beziehungsweise die Gruppe von Tieren,
für das beziehungsweise für die die Arzneimittel bestimmt sind, für das beziehungsweise für die die Arzneimittel bestimmt sind,
gehalten wird, gehalten wird,
3. Identifizierung des Tieres oder gegebenenfalls der Gruppe von 3. Identifizierung des Tieres oder gegebenenfalls der Gruppe von
Tieren und Anzahl Tiere, für die die Arzneimittel bestimmt sind, Tieren und Anzahl Tiere, für die die Arzneimittel bestimmt sind,
4. genaue Bezeichnung und Menge jedes Arzneimittels, 4. genaue Bezeichnung und Menge jedes Arzneimittels,
5. behandelte Störung(en), 5. behandelte Störung(en),
6. Anweisungen für die Verwendung jedes Arzneimittels mit Angabe der 6. Anweisungen für die Verwendung jedes Arzneimittels mit Angabe der
Dosierung und der Posologie, der Dauer der Behandlung und Dosierung und der Posologie, der Dauer der Behandlung und
gegebenenfalls der Wartezeit(en), die berücksichtigt werden müssen, gegebenenfalls der Wartezeit(en), die berücksichtigt werden müssen,
bevor die Erzeugnisse des behandelten Tieres oder gegebenenfalls der bevor die Erzeugnisse des behandelten Tieres oder gegebenenfalls der
Gruppe von behandelten Tieren zum Verzehr freigegeben werden können, Gruppe von behandelten Tieren zum Verzehr freigegeben werden können,
7. Gültigkeitsdauer der Verschreibung, 7. Gültigkeitsdauer der Verschreibung,
8. Unterschrift des Tierarztes. 8. Unterschrift des Tierarztes.
[Der Verantwortliche für das Tier beziehungsweise für die Tiere oder [Der Verantwortliche für das Tier beziehungsweise für die Tiere oder
sein Beauftragter unterzeichnet das Dokument zur Empfangsbestätigung sein Beauftragter unterzeichnet das Dokument zur Empfangsbestätigung
und schreibt seinen Namen und Vornamen gut lesbar neben seine und schreibt seinen Namen und Vornamen gut lesbar neben seine
Unterschrift.] Unterschrift.]
[Art. 15 Abs. 2 eingefügt durch Art. 13 des K.E. vom 17. September [Art. 15 Abs. 2 eingefügt durch Art. 13 des K.E. vom 17. September
2005 (B.S. vom 11. Oktober 2005)] 2005 (B.S. vom 11. Oktober 2005)]
[Art. 15bis - Für Verschreibungen von Arzneimitteln für Tiere, die [Art. 15bis - Für Verschreibungen von Arzneimitteln für Tiere, die
nicht der Lebensmittelerzeugung dienen, sind die in Artikel 15 Nr. 3 nicht der Lebensmittelerzeugung dienen, sind die in Artikel 15 Nr. 3
und 5 vorgesehenen Verpflichtungen fakultativ.] und 5 vorgesehenen Verpflichtungen fakultativ.]
[Art. 15bis eingefügt durch Art. 13 des K.E. vom 19. Dezember 2002 [Art. 15bis eingefügt durch Art. 13 des K.E. vom 19. Dezember 2002
(B.S. vom 16. Januar 2003)] (B.S. vom 16. Januar 2003)]
Art. 16 - Die Gültigkeitsdauer der Verschreibung darf nicht über Art. 16 - Die Gültigkeitsdauer der Verschreibung darf nicht über
fünfzehn Tagen liegen. fünfzehn Tagen liegen.
Art. 17 - Das vorgedruckte Dokument wird in mindestens drei Teilen in Art. 17 - Das vorgedruckte Dokument wird in mindestens drei Teilen in
jeweils anderer Farbe erstellt. jeweils anderer Farbe erstellt.
1. Der erste Teil, in Weiß, ist das Original und ist für den 1. Der erste Teil, in Weiß, ist das Original und ist für den
Apotheker, der die Verschreibung ausführt, bestimmt. Apotheker, der die Verschreibung ausführt, bestimmt.
2. Der zweite Teil, in Gelb, ist für den Verantwortlichen für die 2. Der zweite Teil, in Gelb, ist für den Verantwortlichen für die
Tiere bestimmt. Tiere bestimmt.
3. Der dritte Teil, in Rosa, wird vom Tierarzt aufbewahrt. 3. Der dritte Teil, in Rosa, wird vom Tierarzt aufbewahrt.
[Der Verantwortliche oder sein Beauftragter übergibt dem Apotheker den [Der Verantwortliche oder sein Beauftragter übergibt dem Apotheker den
ersten und den zweiten Teil und nimmt den vom Apotheker ersten und den zweiten Teil und nimmt den vom Apotheker
unterzeichneten und datierten zweiten Teil wieder entgegen, nachdem er unterzeichneten und datierten zweiten Teil wieder entgegen, nachdem er
diesen zur Empfangsbestätigung unterzeichnet hat. Er schreibt seinen diesen zur Empfangsbestätigung unterzeichnet hat. Er schreibt seinen
Namen und Vornamen gut lesbar neben seine Unterschrift.] Namen und Vornamen gut lesbar neben seine Unterschrift.]
[Art. 17 Abs. 2 ersetzt durch Art. 14 des K.E. vom 17. September 2005 [Art. 17 Abs. 2 ersetzt durch Art. 14 des K.E. vom 17. September 2005
(B.S. vom 11. Oktober 2005)] (B.S. vom 11. Oktober 2005)]
[Art. 17bis - Für die Verschreibung von Arzneimitteln für Tiere, die [Art. 17bis - Für die Verschreibung von Arzneimitteln für Tiere, die
nicht der Lebensmittelerzeugung dienen, kann das in Artikel 17 des nicht der Lebensmittelerzeugung dienen, kann das in Artikel 17 des
vorliegenden Erlasses vorgesehene Dokument durch ein vorgedrucktes, vorliegenden Erlasses vorgesehene Dokument durch ein vorgedrucktes,
aus zwei Teilen bestehendes Dokument ersetzt werden, dessen erster aus zwei Teilen bestehendes Dokument ersetzt werden, dessen erster
Teil, in Grün, das Original ist und für den Apotheker, der die Teil, in Grün, das Original ist und für den Apotheker, der die
Verschreibung ausführt, bestimmt ist, und dessen zweiter Teil, in Verschreibung ausführt, bestimmt ist, und dessen zweiter Teil, in
Blau, vom Tierarzt aufbewahrt wird.] Blau, vom Tierarzt aufbewahrt wird.]
[In Abweichung von Artikel 16 des vorliegenden Erlasses darf die [In Abweichung von Artikel 16 des vorliegenden Erlasses darf die
Gültigkeitsdauer für Verschreibungen von Arzneimitteln für Tiere, die Gültigkeitsdauer für Verschreibungen von Arzneimitteln für Tiere, die
nicht der Lebensmittelerzeugung dienen, nicht über sechs Monaten nicht der Lebensmittelerzeugung dienen, nicht über sechs Monaten
liegen.] liegen.]
[Art. 17bis eingefügt durch Art. 15 des K.E. vom 19. Dezember 2002 [Art. 17bis eingefügt durch Art. 15 des K.E. vom 19. Dezember 2002
(B.S. vom 16. Januar 2003); Abs. 2 eingefügt durch Art. 15 des K.E. (B.S. vom 16. Januar 2003); Abs. 2 eingefügt durch Art. 15 des K.E.
vom 17. September 2005 (B.S. vom 11. Oktober 2005)] vom 17. September 2005 (B.S. vom 11. Oktober 2005)]
KAPITEL IV - Besitz und Verabreichung von Tierarzneimitteln durch den KAPITEL IV - Besitz und Verabreichung von Tierarzneimitteln durch den
Verantwortlichen für die Tiere Verantwortlichen für die Tiere
Art. 18 - § 1 - Verantwortliche müssen jederzeit den Erwerb, den Art. 18 - § 1 - Verantwortliche müssen jederzeit den Erwerb, den
Besitz und die Verabreichung von verschreibungspflichtigen Besitz und die Verabreichung von verschreibungspflichtigen
Arzneimitteln nachweisen können. Arzneimitteln nachweisen können.
Zu diesem Zweck bewahren sie die in den Kapiteln II und III erwähnten Zu diesem Zweck bewahren sie die in den Kapiteln II und III erwähnten
Dokumente, die ihnen vom Tierarzt beziehungsweise vom Apotheker Dokumente, die ihnen vom Tierarzt beziehungsweise vom Apotheker
übergeben werden, in chronologischer Reihenfolge geordnet und übergeben werden, in chronologischer Reihenfolge geordnet und
durchgehend nummeriert während fünf Jahren auf. durchgehend nummeriert während fünf Jahren auf.
§ 2 - [Verantwortliche, die in Anwendung von Artikel 6 § 3 des § 2 - [Verantwortliche, die in Anwendung von Artikel 6 § 3 des
Königlichen Erlasses vom 10. April 2000 zur Festlegung von Königlichen Erlasses vom 10. April 2000 zur Festlegung von
Bestimmungen in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung über Bestimmungen in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung über
einen Arzneimittelvorrat verfügen, sind verpflichtet, die Verwendung einen Arzneimittelvorrat verfügen, sind verpflichtet, die Verwendung
der Arzneimittel, die sie binnen den in vorliegendem Paragraphen der Arzneimittel, die sie binnen den in vorliegendem Paragraphen
festgelegten Zeiträumen selbst verabreicht haben, pro Tierart festgelegten Zeiträumen selbst verabreicht haben, pro Tierart
nachzuweisen. nachzuweisen.
Täglich weisen sie in einem Register die Verwendung aller Arzneimittel Täglich weisen sie in einem Register die Verwendung aller Arzneimittel
und Arzneifuttermittel nach, die verabreicht worden sind: und Arzneifuttermittel nach, die verabreicht worden sind:
- bei Schweinen und Rindern binnen zwei Monaten vor der Schlachtung, - bei Schweinen und Rindern binnen zwei Monaten vor der Schlachtung,
- bei Geflügel, Kaninchen, Hirschen, Ziegen, Schafen, Pferden und - bei Geflügel, Kaninchen, Hirschen, Ziegen, Schafen, Pferden und
Fischen binnen einem Monat vor der Schlachtung, Fischen binnen einem Monat vor der Schlachtung,
- bei Mastkälbern ab dem Alter von sechzehn Wochen, - bei Mastkälbern ab dem Alter von sechzehn Wochen,
- bei Geflügel, das Konsumeier erzeugt, - bei Geflügel, das Konsumeier erzeugt,
- bei Bienen, deren Honig für den Verzehr bestimmt ist. - bei Bienen, deren Honig für den Verzehr bestimmt ist.
Dieses Register enthält folgende Angaben: Dieses Register enthält folgende Angaben:
1. individuelle Identifizierung des Tiers beziehungsweise der Tiere 1. individuelle Identifizierung des Tiers beziehungsweise der Tiere
oder gegebenenfalls der Gruppe von Tieren, oder gegebenenfalls der Gruppe von Tieren,
2. genaue Bezeichnung des beziehungsweise der Arzneimittel, 2. genaue Bezeichnung des beziehungsweise der Arzneimittel,
3. Nummer der Verschreibung oder des Verabreichungs- und 3. Nummer der Verschreibung oder des Verabreichungs- und
Abgabedokuments, Abgabedokuments,
4. verwendete Menge(n) pro Arzneimittel, 4. verwendete Menge(n) pro Arzneimittel,
5. Datum der Behandlung, 5. Datum der Behandlung,
6. Anzahl verendeter Tiere, außer wenn diese Angabe bereits in anderen 6. Anzahl verendeter Tiere, außer wenn diese Angabe bereits in anderen
Registern oder in der anerkannten nationalen Datenbank verfügbar ist. Registern oder in der anerkannten nationalen Datenbank verfügbar ist.
Verantwortliche müssen ein Register pro Tierart führen. Verantwortliche müssen ein Register pro Tierart führen.
Außerhalb der in vorliegendem Paragraphen festgelegten Zeiträume und Außerhalb der in vorliegendem Paragraphen festgelegten Zeiträume und
für andere Tiere als Mastkälber, die jünger als dreißig Tage sind, und für andere Tiere als Mastkälber, die jünger als dreißig Tage sind, und
Ferkel, die weniger als fünfundzwanzig Kilogramm wiegen, muss ein Ferkel, die weniger als fünfundzwanzig Kilogramm wiegen, muss ein
Verantwortlicher die Verwendung von Arzneimitteln mit Wartezeit, die Verantwortlicher die Verwendung von Arzneimitteln mit Wartezeit, die
sein Tierarzt oder er selbst einem Tier seines Betriebs verabreicht sein Tierarzt oder er selbst einem Tier seines Betriebs verabreicht
hat, nur zum Zeitpunkt der Vermarktung des Tiers und sofern es zu hat, nur zum Zeitpunkt der Vermarktung des Tiers und sofern es zu
diesem Zeitpunkt Rückstände der verabreichten Arzneimittel enthalten diesem Zeitpunkt Rückstände der verabreichten Arzneimittel enthalten
könnte, nachweisen. Dieser Nachweis erfolgt anhand der Bescheinigung, könnte, nachweisen. Dieser Nachweis erfolgt anhand der Bescheinigung,
die in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 8. September 1997 über die in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 8. September 1997 über
Maßnahmen in Sachen Vermarktung von Nutztieren in Bezug auf bestimmte Maßnahmen in Sachen Vermarktung von Nutztieren in Bezug auf bestimmte
pharmakologisch wirksame Stoffe oder Rückstände davon vorgesehen ist. pharmakologisch wirksame Stoffe oder Rückstände davon vorgesehen ist.
In diesem Fall muss das für den Überlassenden bestimmte Exemplar dem In diesem Fall muss das für den Überlassenden bestimmte Exemplar dem
in Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Register beigefügt in Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Register beigefügt
werden. werden.
Verantwortliche berücksichtigen die vom Tierarzt auf der Verschreibung Verantwortliche berücksichtigen die vom Tierarzt auf der Verschreibung
und/oder dem Verabreichungs- und Abgabedokument angegebenen und/oder dem Verabreichungs- und Abgabedokument angegebenen
Wartezeiten.] Wartezeiten.]
[Art. 18 § 2 ersetzt durch Art. 16 des K.E. vom 17. September 2005 [Art. 18 § 2 ersetzt durch Art. 16 des K.E. vom 17. September 2005
(B.S. vom 11. Oktober 2005)] (B.S. vom 11. Oktober 2005)]
Art. 19 - Arzneimittel müssen vom Verantwortlichen für die Tiere in Art. 19 - Arzneimittel müssen vom Verantwortlichen für die Tiere in
ihrer Primärverpackung, auf der je nach Fall die in Artikel 10 des ihrer Primärverpackung, auf der je nach Fall die in Artikel 10 des
vorliegenden Erlasses beziehungsweise in Artikel 4 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses beziehungsweise in Artikel 4 Absatz 2 des
Königlichen Erlasses vom 16. März 1984 zur Festlegung der besonderen Königlichen Erlasses vom 16. März 1984 zur Festlegung der besonderen
Bestimmungen in Bezug auf Tierarzneimittel erwähnten Vermerke Bestimmungen in Bezug auf Tierarzneimittel erwähnten Vermerke
angegeben werden, aufbewahrt werden. angegeben werden, aufbewahrt werden.
Art. 20 - Die Ergänzung der Liste der Arzneimittel, die in Anwendung Art. 20 - Die Ergänzung der Liste der Arzneimittel, die in Anwendung
von Artikel 12 § 2 des Gesetzes über die Ausübung der Veterinärmedizin von Artikel 12 § 2 des Gesetzes über die Ausübung der Veterinärmedizin
ausschließlich vom Tierarzt verabreicht werden dürfen, ist Gegenstand ausschließlich vom Tierarzt verabreicht werden dürfen, ist Gegenstand
der Anlage I zum vorliegenden Erlass. der Anlage I zum vorliegenden Erlass.
Die Liste der Arzneimittel, die der Verantwortliche in Anwendung von Die Liste der Arzneimittel, die der Verantwortliche in Anwendung von
Artikel 12 § 3 des Gesetzes über die Ausübung der Veterinärmedizin Artikel 12 § 3 des Gesetzes über die Ausübung der Veterinärmedizin
verabreichen darf, ist Gegenstand der Anlage II zum vorliegenden verabreichen darf, ist Gegenstand der Anlage II zum vorliegenden
Erlass. Erlass.
Die Liste der verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die der Die Liste der verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die der
Verantwortliche in Anwendung von Artikel 11 § 3 des Gesetzes über die Verantwortliche in Anwendung von Artikel 11 § 3 des Gesetzes über die
Ausübung der Veterinärmedizin besitzen darf, ist Gegenstand der Anlage Ausübung der Veterinärmedizin besitzen darf, ist Gegenstand der Anlage
III zum vorliegenden Erlass. III zum vorliegenden Erlass.
Art. 21 - [Die Bestimmungen von Artikel 18 sind nicht anwendbar auf Art. 21 - [Die Bestimmungen von Artikel 18 sind nicht anwendbar auf
Arzneimittel, die ausschließlich Tieren, die nicht der Arzneimittel, die ausschließlich Tieren, die nicht der
Lebensmittelerzeugung dienen, verabreicht werden.] Lebensmittelerzeugung dienen, verabreicht werden.]
[Art. 21 ersetzt durch Art. 17 des K.E. vom 19. Dezember 2002 (B.S. [Art. 21 ersetzt durch Art. 17 des K.E. vom 19. Dezember 2002 (B.S.
vom 16. Januar 2003)] vom 16. Januar 2003)]
KAPITEL V - Schlussbestimmungen KAPITEL V - Schlussbestimmungen
Art. 22 - [Der Minister] legt das Muster und die Modalitäten für die Art. 22 - [Der Minister] legt das Muster und die Modalitäten für die
Verwendung der in den Artikeln 6 und 13 erwähnten Dokumente und des in Verwendung der in den Artikeln 6 und 13 erwähnten Dokumente und des in
Artikel 18 erwähnten Registers fest. Er kann das Muster des Registers Artikel 18 erwähnten Registers fest. Er kann das Muster des Registers
je nach Tierart und Art des Betriebs anpassen. je nach Tierart und Art des Betriebs anpassen.
In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 6, 13 und 18 des In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 6, 13 und 18 des
vorliegenden Erlasses kann der Minister eine andere Weise der vorliegenden Erlasses kann der Minister eine andere Weise der
Registrierung des Erwerbs, der Abgabe, der Verabreichung, der Registrierung des Erwerbs, der Abgabe, der Verabreichung, der
Verschreibung beziehungsweise des Besitzes von Arzneimitteln, die Verschreibung beziehungsweise des Besitzes von Arzneimitteln, die
gegen die in Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 über die gegen die in Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 über die
Tiergesundheit erwähnten Krankheiten zu verabreichen sind, zulassen. Tiergesundheit erwähnten Krankheiten zu verabreichen sind, zulassen.
[Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch Art. 17 des K.E. vom 17. September [Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch Art. 17 des K.E. vom 17. September
2005 (B.S. vom 11. Oktober 2005)] 2005 (B.S. vom 11. Oktober 2005)]
Art. 23 - [Die in den Artikeln 7, 13 und 18 erwähnten Vignetten, Art. 23 - [Die in den Artikeln 7, 13 und 18 erwähnten Vignetten,
Dokumente und Register werden von den vom Minister zugelassenen, in Dokumente und Register werden von den vom Minister zugelassenen, in
Artikel 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 24. März 1987 erwähnten Artikel 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 24. März 1987 erwähnten
Vereinigungen zur Bekämpfung von Tierkrankheiten ausgestellt.] [In dem Vereinigungen zur Bekämpfung von Tierkrankheiten ausgestellt.] [In dem
Bestellschein für die in Artikel 7 des vorliegenden Erlasses erwähnten Bestellschein für die in Artikel 7 des vorliegenden Erlasses erwähnten
Vignetten und für die in Artikel 13 des vorliegenden Erlasses Vignetten und für die in Artikel 13 des vorliegenden Erlasses
erwähnten Verschreibungen] sind die Anzahl beantragter Dokumente und erwähnten Verschreibungen] sind die Anzahl beantragter Dokumente und
die laufenden Nummern, die so zuzuteilen sind, dass sie direkt an die die laufenden Nummern, die so zuzuteilen sind, dass sie direkt an die
letzte bereits zugeteilte Nummer anschließen, angegeben. letzte bereits zugeteilte Nummer anschließen, angegeben.
[[Der Minister] kann die Modalitäten bestimmen, gemäß denen andere [[Der Minister] kann die Modalitäten bestimmen, gemäß denen andere
Systeme, die dieselben Daten enthalten und die ein leichtes und Systeme, die dieselben Daten enthalten und die ein leichtes und
sofortiges Ablesen ermöglichen, für die Fortschreibung dieser sofortiges Ablesen ermöglichen, für die Fortschreibung dieser
Dokumente und Register benutzt werden.] Dokumente und Register benutzt werden.]
[Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch Art. 18 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 19. [Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch Art. 18 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 19.
Dezember 2002 (B.S. vom 16. Januar 2003) und Art. 18 Nr. 1 des K.E. Dezember 2002 (B.S. vom 16. Januar 2003) und Art. 18 Nr. 1 des K.E.
vom 17. September 2005 (B.S. vom 11. Oktober 2005); Abs. 2 eingefügt vom 17. September 2005 (B.S. vom 11. Oktober 2005); Abs. 2 eingefügt
durch Art. 18 Nr. 3 des K.E. vom 19. Dezember 2002 (B.S. vom 16. durch Art. 18 Nr. 3 des K.E. vom 19. Dezember 2002 (B.S. vom 16.
Januar 2003) und abgeändert durch Art. 18 Nr. 2 des K.E. vom 17. Januar 2003) und abgeändert durch Art. 18 Nr. 2 des K.E. vom 17.
September 2005 (B.S. vom 11. Oktober 2005)] September 2005 (B.S. vom 11. Oktober 2005)]
Art. 24 - [Die in den Artikeln 5 und 18 erwähnten Register und die in Art. 24 - [Die in den Artikeln 5 und 18 erwähnten Register und die in
den Artikeln 6 und 13 erwähnten Dokumente werden den in Artikel 34 des den Artikeln 6 und 13 erwähnten Dokumente werden den in Artikel 34 des
vorerwähnten Gesetzes vom 28. August 1991 erwähnten Bediensteten der vorerwähnten Gesetzes vom 28. August 1991 erwähnten Bediensteten der
Behörden während eines Zeitraums von fünf Jahren zur Verfügung Behörden während eines Zeitraums von fünf Jahren zur Verfügung
gehalten. gehalten.
[...]] [...]]
[Art. 24 ersetzt durch Art. 19 des K.E. vom 19. Dezember 2002 (B.S. [Art. 24 ersetzt durch Art. 19 des K.E. vom 19. Dezember 2002 (B.S.
vom 16. Januar 2003); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 19 des vom 16. Januar 2003); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 19 des
K.E. vom 17. September 2005 (B.S. vom 11. Oktober 2005)] K.E. vom 17. September 2005 (B.S. vom 11. Oktober 2005)]
Art. 25 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Art. 25 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
werden gemäß dem vorerwähnten Gesetz vom 28. August 1991 ermittelt, werden gemäß dem vorerwähnten Gesetz vom 28. August 1991 ermittelt,
festgestellt und geahndet. festgestellt und geahndet.
Art. 26 - [Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2001 in Kraft.] Art. 26 - [Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2001 in Kraft.]
[Art. 26 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 12. Dezember 2000 (B.S. vom [Art. 26 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 12. Dezember 2000 (B.S. vom
10. Januar 2001)] 10. Januar 2001)]
Art. 27 - Unser Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands und Art. 27 - Unser Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands und
Unser Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Unser Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der
Umwelt sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des Umwelt sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Anlage I Anlage I
[Anlage I abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 19. Juli 2013 (B.S. vom [Anlage I abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 19. Juli 2013 (B.S. vom
6. August 2003)] 6. August 2003)]
Liste zur Ergänzung der Arzneimittelgruppen, die ausschließlich durch Liste zur Ergänzung der Arzneimittelgruppen, die ausschließlich durch
Tierärzte verabreicht werden dürfen: Tierärzte verabreicht werden dürfen:
- Substanzen mit beta-adrenergischer Wirkung, mit Ausnahme derjenigen - Substanzen mit beta-adrenergischer Wirkung, mit Ausnahme derjenigen
in Anlage II, in Anlage II,
- Substanzen mit produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren, - Substanzen mit produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren,
- Substanzen, die ausschließlich zur intravenösen Verabreichung bei - Substanzen, die ausschließlich zur intravenösen Verabreichung bei
Tieren registriert sind, Tieren registriert sind,
[- alle Tilmicosin enthaltenden injizierbaren Formen.] [- alle Tilmicosin enthaltenden injizierbaren Formen.]
Anlage II Anlage II
[Anlage II abgeändert durch Art. 20 des K.E. vom 19. Dezember 2002 [Anlage II abgeändert durch Art. 20 des K.E. vom 19. Dezember 2002
(B.S. vom 16. Januar 2003), Art. 20 des K.E. vom 17. September 2005 (B.S. vom 16. Januar 2003), Art. 20 des K.E. vom 17. September 2005
(B.S. vom 11. Oktober 2005) und Art. 3 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 19. (B.S. vom 11. Oktober 2005) und Art. 3 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 19.
Juli 2013 (B.S. vom 6. August 2013)] Juli 2013 (B.S. vom 6. August 2013)]
Liste der Arzneimittel, die der Verantwortliche seinen Tieren im Liste der Arzneimittel, die der Verantwortliche seinen Tieren im
Rahmen eines Vertrags für veterinärmedizinische Betreuung des Betriebs Rahmen eines Vertrags für veterinärmedizinische Betreuung des Betriebs
und/oder im Rahmen einer schriftlichen Vereinbarung verabreichen darf: und/oder im Rahmen einer schriftlichen Vereinbarung verabreichen darf:
Hormone und Substanzen mit hormonaler und beta-adrenergischer Wirkung Hormone und Substanzen mit hormonaler und beta-adrenergischer Wirkung
* Oxytocin * Oxytocin
* Gonadotropine mit FSH- und/oder LH-Wirkung, einzeln oder zusammen * Gonadotropine mit FSH- und/oder LH-Wirkung, einzeln oder zusammen
eingesetzt eingesetzt
* Gonadoreline (GnRH) * Gonadoreline (GnRH)
Verabreichung an Equiden Verabreichung an Equiden
* Beta-Agonisten für orale Verabreichung: Clenbuterol * Beta-Agonisten für orale Verabreichung: Clenbuterol
Verabreichung an Schweine Verabreichung an Schweine
* Betablocker: Carazolol * Betablocker: Carazolol
[* Androgen-Derivate mit progestativer Wirkung: Altrenogest für orale [* Androgen-Derivate mit progestativer Wirkung: Altrenogest für orale
Verabreichung] Verabreichung]
[* Butyrphenon-Derivate: Azaperon] [* Butyrphenon-Derivate: Azaperon]
[Arzneimittel mit Wirkstoffen, die in Tabelle 1 des Anhangs der [Arzneimittel mit Wirkstoffen, die in Tabelle 1 des Anhangs der
Verordnung 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 angegeben Verordnung 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 angegeben
sind: sind:
* Prostaglandine mit luteolytischer Wirkung, * Prostaglandine mit luteolytischer Wirkung,
* Arzneimittel, die alpha-2-adrenergische Substanzen enthalten, die * Arzneimittel, die alpha-2-adrenergische Substanzen enthalten, die
nicht ausschließlich zur intravenösen Verabreichung registriert sind, nicht ausschließlich zur intravenösen Verabreichung registriert sind,
sofern sie in Dosen für die Beruhigung oder die leichte Sedierung sofern sie in Dosen für die Beruhigung oder die leichte Sedierung
verwendet werden,] verwendet werden,]
[immunologische Arzneimittel im Rahmen von laufenden [immunologische Arzneimittel im Rahmen von laufenden
Vorbeugungsprogrammen. Handelt es sich jedoch um immunologische Vorbeugungsprogrammen. Handelt es sich jedoch um immunologische
Arzneimittel, die gegen eine in Kapitel III des Gesetzes vom 24. März Arzneimittel, die gegen eine in Kapitel III des Gesetzes vom 24. März
1987 über die Tiergesundheit erwähnte Krankheit zu verwenden sind, 1987 über die Tiergesundheit erwähnte Krankheit zu verwenden sind,
dürfen sie vom Verantwortlichen nur verabreicht werden, wenn dies dürfen sie vom Verantwortlichen nur verabreicht werden, wenn dies
durch den diesbezüglichen, in Ausführung der Bestimmungen des durch den diesbezüglichen, in Ausführung der Bestimmungen des
vorerwähnten Kapitels III ergangenen Erlass ausdrücklich erlaubt ist.] vorerwähnten Kapitels III ergangenen Erlass ausdrücklich erlaubt ist.]
[Anlage III] [Anlage III]
[Anlage III ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 19. Juli 2013 (B.S. vom [Anlage III ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 19. Juli 2013 (B.S. vom
6. August 2013)] 6. August 2013)]
III. A Liste der verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die der III. A Liste der verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die der
Verantwortliche in Anwendung von Artikel 11 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom Verantwortliche in Anwendung von Artikel 11 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom
28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin besitzen darf: 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin besitzen darf:
1. antiinfektiöse Arzneimittel, 1. antiinfektiöse Arzneimittel,
2. antiparasitäre Mittel (Antiprotozoenmittel, Antihelminthika und 2. antiparasitäre Mittel (Antiprotozoenmittel, Antihelminthika und
Mittel gegen Ektoparasiten), Mittel gegen Ektoparasiten),
3. nicht-steroidale Entzündungshemmer, 3. nicht-steroidale Entzündungshemmer,
4. Arzneimittel zur oralen Anwendung, die Alpha-2-adrenergische 4. Arzneimittel zur oralen Anwendung, die Alpha-2-adrenergische
Substanzen enthalten, Substanzen enthalten,
5. in den Punkten 1 bis 3 erwähnte, in einem anderen Mitgliedstaat 5. in den Punkten 1 bis 3 erwähnte, in einem anderen Mitgliedstaat
genehmigte Arzneimittel. genehmigte Arzneimittel.
III. B Liste der verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die der III. B Liste der verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die der
Verantwortliche in Anwendung von Artikel 11 § 2 Nr. 2 des Gesetzes vom Verantwortliche in Anwendung von Artikel 11 § 2 Nr. 2 des Gesetzes vom
28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin besitzen darf: 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin besitzen darf:
1. alle in Anlage II erwähnten Arzneimittel, 1. alle in Anlage II erwähnten Arzneimittel,
2. alle in Anlage III Buchstabe A erwähnten Arzneimittel. 2. alle in Anlage III Buchstabe A erwähnten Arzneimittel.
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