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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 23/01/2022
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Koninklijk besluit tot wijziging van de bepalingen betreffende de vrijstelling van het verplichte gebruik van veiligheidsgordels en kinderbeveiligingssystemen in voertuigen. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant les dispositions relatives à la dérogation à l'utilisation obligatoire de la ceinture de sécurité et du dispositif de retenue pour enfants dans les véhicules. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 23 JANUARI 2022. - Koninklijk besluit tot wijziging van de bepalingen betreffende de vrijstelling van het verplichte gebruik van veiligheidsgordels en kinderbeveiligingssystemen in voertuigen. - Duitse vertaling SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 23 JANVIER 2022. - Arrêté royal modifiant les dispositions relatives à la dérogation à l'utilisation obligatoire de la ceinture de sécurité et du dispositif de retenue pour enfants dans les véhicules. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 23 januari 2022 tot wijziging van de bepalingen l'arrêté royal du 23 janvier 2022 modifiant les dispositions relatives
betreffende de vrijstelling van het verplichte gebruik van à la dérogation à l'utilisation obligatoire de la ceinture de sécurité
veiligheidsgordels en kinderbeveiligingssystemen in voertuigen et du dispositif de retenue pour enfants dans les véhicules (Moniteur
(Belgisch Staatsblad van 3 maart 2022). belge du 3 mars 2022).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
23. JANUAR 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Bestimmungen 23. JANUAR 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Bestimmungen
in Bezug auf die Abweichung in Bezug auf die Abweichung
von der Gurtanlegepflicht und von der Pflicht zur Benutzung von von der Gurtanlegepflicht und von der Pflicht zur Benutzung von
Kinderrückhalteeinrichtungen in Fahrzeugen Kinderrückhalteeinrichtungen in Fahrzeugen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Straßenverkehrs-polizei, des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze Straßenverkehrs-polizei, des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze
vom 21. Juni 1985, 20. Juli 1997, 5. August 2003, 20. Juli 2005 und vom 21. Juni 1985, 20. Juli 1997, 5. August 2003, 20. Juli 2005 und
28. April 2010; 28. April 2010;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung
der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der
öffentlichen Straße; öffentlichen Straße;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. November 2020; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. November 2020;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom
4. Mai 2021; 4. Mai 2021;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 113/2021 der Datenschutzbehörde vom 8. Aufgrund der Stellungnahme Nr. 113/2021 der Datenschutzbehörde vom 8.
Juli 2021; Juli 2021;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.337/4 des Staatsrates vom 15. Dezember Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.337/4 des Staatsrates vom 15. Dezember
2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie
91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht
und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in
Kraftfahrzeugen. Kraftfahrzeugen.
Art. 2 - In Artikel 35.2.1 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember Art. 2 - In Artikel 35.2.1 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember
1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr
und die Benutzung der öffentlichen Straße, ersetzt durch den und die Benutzung der öffentlichen Straße, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 22. August 2006, wird die Nr. 4 wie folgt Königlichen Erlass vom 22. August 2006, wird die Nr. 4 wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem 1. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Die zu entrichtende Gebühr für die Beantragung einer "Die zu entrichtende Gebühr für die Beantragung einer
Abweichungsbescheinigung beträgt 20 EUR. Der Betrag wird jedes Jahr am Abweichungsbescheinigung beträgt 20 EUR. Der Betrag wird jedes Jahr am
1. Januar gemäß folgender Formel an den Gesundheitsindex angepasst: 1. Januar gemäß folgender Formel an den Gesundheitsindex angepasst:
Basisbetrag, multipliziert mit dem neuen Index und geteilt durch den Basisbetrag, multipliziert mit dem neuen Index und geteilt durch den
Anfangsindex. Der neue Index ist der Gesundheitsindex des Monats Anfangsindex. Der neue Index ist der Gesundheitsindex des Monats
November des Jahres, das dem Jahr der Anpassung des Betrags November des Jahres, das dem Jahr der Anpassung des Betrags
vorausgeht. Der Anfangsindex ist der Gesundheitsindex von November vorausgeht. Der Anfangsindex ist der Gesundheitsindex von November
2021. Das Ergebnis wird auf den nächsthöheren Euro aufgerundet, wenn 2021. Das Ergebnis wird auf den nächsthöheren Euro aufgerundet, wenn
der Dezimalteil mindestens fünfzig Cent beträgt. Das Ergebnis wird auf der Dezimalteil mindestens fünfzig Cent beträgt. Das Ergebnis wird auf
den nächstniedrigeren Euro abgerundet, wenn der Dezimalteil weniger den nächstniedrigeren Euro abgerundet, wenn der Dezimalteil weniger
als fünfzig Cent beträgt." als fünfzig Cent beträgt."
2. Im früheren Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden zwischen den 2. Im früheren Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden zwischen den
Wörtern "die Gewährungsmodalitäten" und den Wörtern "sowie das Muster Wörtern "die Gewährungsmodalitäten" und den Wörtern "sowie das Muster
für diese Abweichungsbescheinigung" die Wörter ", die Modalitäten für für diese Abweichungsbescheinigung" die Wörter ", die Modalitäten für
die Entrichtung der Gebühr, die Gültigkeitsdauer" eingefügt. die Entrichtung der Gebühr, die Gültigkeitsdauer" eingefügt.
Art. 3 - In Titel V desselben Erlasses wird ein Artikel 85.31 mit Art. 3 - In Titel V desselben Erlasses wird ein Artikel 85.31 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"85.31 In Artikel 35.2.1 Nr. 4 erwähnte Abweichungsbescheinigungen, "85.31 In Artikel 35.2.1 Nr. 4 erwähnte Abweichungsbescheinigungen,
die nicht mehr dem vom Minister bestimmten Muster entsprechen, die nicht mehr dem vom Minister bestimmten Muster entsprechen,
verlieren ihre Gültigkeit an einem vom Minister festgelegten Datum." verlieren ihre Gültigkeit an einem vom Minister festgelegten Datum."
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. März 2022 in Kraft. Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. März 2022 in Kraft.
Art. 5 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der Art. 5 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 23. Januar 2022 Gegeben zu Brüssel, den 23. Januar 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
G. GILKINET G. GILKINET
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