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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 december 2005 tot vastleggen van de frequenties van inspecties waarvoor de aanwezigheid van een agent van het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen in inrichtingen van de vlees- en vissector in het raam van het controleprogramma van het Agentschap vereist is. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 22 décembre 2005 fixant les fréquences des inspections nécessitant la présence d'un agent de l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire dans les établissements du secteur des viandes et du poisson dans le cadre du programme de contrôle de l'Agence. - Traduction allemande |
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FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN 23 DECEMBER 2008. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 december 2005 tot vastleggen van de frequenties van inspecties waarvoor de aanwezigheid van een agent van het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen in inrichtingen van de vlees- en vissector in het raam van het controleprogramma van het Agentschap vereist is. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 december 2008 tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 december 2005 tot vastleggen van de frequenties van inspecties waarvoor de aanwezigheid van een agent van het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen in inrichtingen van de vlees- en vissector in het raam van het controleprogramma van het Agentschap | AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE 23 DECEMBRE 2008. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 22 décembre 2005 fixant les fréquences des inspections nécessitant la présence d'un agent de l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire dans les établissements du secteur des viandes et du poisson dans le cadre du programme de contrôle de l'Agence. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 23 décembre 2008 modifiant l'arrêté royal du 22 décembre 2005 fixant les fréquences des inspections nécessitant la présence d'un agent de l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire dans les établissements du secteur des viandes et du poisson dans le cadre du programme de contrôle de l'Agence (Moniteur |
vereist is (Belgisch Staatsblad van 31 december 2008). | belge du 31 décembre 2008). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE | FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE |
23. DEZEMBER 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 23. DEZEMBER 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 22. Dezember 2005 zur Festlegung der Häufigkeit der | Erlasses vom 22. Dezember 2005 zur Festlegung der Häufigkeit der |
Inspektionen, für die die Anwesenheit eines Bediensteten der | Inspektionen, für die die Anwesenheit eines Bediensteten der |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette in Betrieben | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette in Betrieben |
des Fisch- und Fleischsektors im Rahmen des Kontrollprogramms der | des Fisch- und Fleischsektors im Rahmen des Kontrollprogramms der |
Agentur erforderlich ist | Agentur erforderlich ist |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau | Aufgrund des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau |
und den Handel mit Fleisch, des Artikels 13, abgeändert durch die | und den Handel mit Fleisch, des Artikels 13, abgeändert durch die |
Gesetze vom 15. April 1965 und 27. Mai 1997, und des Artikels 14, | Gesetze vom 15. April 1965 und 27. Mai 1997, und des Artikels 14, |
abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli 1981 und die Königlichen | abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli 1981 und die Königlichen |
Erlasse vom 9. Januar 1992 und 22. Februar 2001; | Erlasse vom 9. Januar 1992 und 22. Februar 2001; |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1965 über die Beschau von Fisch, | Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1965 über die Beschau von Fisch, |
Geflügel, Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung | Geflügel, Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung |
des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den | des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den |
Handel mit Fleisch, des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze | Handel mit Fleisch, des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze |
vom 13. Juli 1981 und 27. Mai 1997 und den Königlichen Erlass vom 22. | vom 13. Juli 1981 und 27. Mai 1997 und den Königlichen Erlass vom 22. |
Februar 2001; | Februar 2001; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur |
Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der | Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung | Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung |
verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt und abgeändert durch das | verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt und abgeändert durch das |
Gesetz vom 19. Juli 2001, des Artikels 4, abgeändert durch die Gesetze | Gesetz vom 19. Juli 2001, des Artikels 4, abgeändert durch die Gesetze |
vom 28. März 2003 und 23. Dezember 2005; | vom 28. März 2003 und 23. Dezember 2005; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2005 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2005 zur Festlegung |
der Häufigkeit der Inspektionen, für die die Anwesenheit eines | der Häufigkeit der Inspektionen, für die die Anwesenheit eines |
Bediensteten der Föderalagentur für die Sicherheit der | Bediensteten der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette in Betrieben des Fisch- und Fleischsektors im | Nahrungsmittelkette in Betrieben des Fisch- und Fleischsektors im |
Rahmen des Kontrollprogramms der Agentur erforderlich ist; | Rahmen des Kontrollprogramms der Agentur erforderlich ist; |
In der Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen | In der Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen | Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen |
Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum | Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum |
menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, des | menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, des |
Artikels 4 Absatz 9 und des Anhangs I Abschnitt III Kapitel II Nummer | Artikels 4 Absatz 9 und des Anhangs I Abschnitt III Kapitel II Nummer |
4; | 4; |
In der Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen | In der Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Futter- und | Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Futter- und |
Lebensmittelkontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des | Lebensmittelkontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des |
Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über | Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über |
Tiergesundheit und Tierschutz, des Artikels 3; | Tiergesundheit und Tierschutz, des Artikels 3; |
Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die | Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Beratenden Ausschusses | Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Beratenden Ausschusses |
vom 25. April 2007; | vom 25. April 2007; |
Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die | Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen | Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen |
Ausschusses vom 9. November 2007; | Ausschusses vom 9. November 2007; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Mai 2008; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Mai 2008; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom |
14. August 2008; | 14. August 2008; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.467/3 des Staatsrates vom 2. Dezember | Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.467/3 des Staatsrates vom 2. Dezember |
2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unserer Ministerin der Landwirtschaft | Auf Vorschlag Unserer Ministerin der Landwirtschaft |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2005 | Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2005 |
zur Festlegung der Häufigkeit der Inspektionen, für die die | zur Festlegung der Häufigkeit der Inspektionen, für die die |
Anwesenheit eines Bediensteten der Föderalagentur für die Sicherheit | Anwesenheit eines Bediensteten der Föderalagentur für die Sicherheit |
der Nahrungsmittelkette in Betrieben des Fisch- und Fleischsektors im | der Nahrungsmittelkette in Betrieben des Fisch- und Fleischsektors im |
Rahmen des Kontrollprogramms der Agentur erforderlich ist, wird wie | Rahmen des Kontrollprogramms der Agentur erforderlich ist, wird wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"Artikel 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 des | "Artikel 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 des |
Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der | Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette |
durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener | durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener |
Gesetzesbestimmungen und unbeschadet anderer Verordnungsbestimmungen, | Gesetzesbestimmungen und unbeschadet anderer Verordnungsbestimmungen, |
für die die Anwesenheit von Personen erforderlich ist, die bei | für die die Anwesenheit von Personen erforderlich ist, die bei |
bestimmten Tätigkeiten in den Betrieben mit der amtlichen Überwachung | bestimmten Tätigkeiten in den Betrieben mit der amtlichen Überwachung |
beauftragt sind, wird im Rahmen des Kontrollprogramms jährlich eine | beauftragt sind, wird im Rahmen des Kontrollprogramms jährlich eine |
bestimmte Anzahl Inspektionen in den in Anlage I aufgeführten | bestimmte Anzahl Inspektionen in den in Anlage I aufgeführten |
Betrieben unter Berücksichtigung deren Tätigkeiten durchgeführt." | Betrieben unter Berücksichtigung deren Tätigkeiten durchgeführt." |
Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 2 - § 1 - Die in Artikel 1 erwähnten Inspektionen werden in zwei | "Art. 2 - § 1 - Die in Artikel 1 erwähnten Inspektionen werden in zwei |
Arten unterteilt: globale Inspektionen und Folgeinspektionen. Eine | Arten unterteilt: globale Inspektionen und Folgeinspektionen. Eine |
globale Inspektion beinhaltet entsprechend den Tätigkeiten des | globale Inspektion beinhaltet entsprechend den Tätigkeiten des |
Betriebs eine Kontrolle aller Verordnungsbestimmungen, die in die | Betriebs eine Kontrolle aller Verordnungsbestimmungen, die in die |
Zuständigkeit der Agentur fallen. Eine Folgeinspektion besteht aus | Zuständigkeit der Agentur fallen. Eine Folgeinspektion besteht aus |
einer stichprobenartigen Kontrolle bestimmter Aspekte dieser | einer stichprobenartigen Kontrolle bestimmter Aspekte dieser |
Vorschriften. | Vorschriften. |
§ 2 - Für Betriebe, die mehrere in Anlage I erwähnte Tätigkeiten | § 2 - Für Betriebe, die mehrere in Anlage I erwähnte Tätigkeiten |
entwickeln, wird die Grundhäufigkeit der Inspektionen entsprechend der | entwickeln, wird die Grundhäufigkeit der Inspektionen entsprechend der |
Tätigkeit bestimmt, die Anlass zu den meisten Inspektionen gibt." | Tätigkeit bestimmt, die Anlass zu den meisten Inspektionen gibt." |
Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "in Nr. 3 der Anlage" durch die | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "in Nr. 3 der Anlage" durch die |
Wörter "in Anlage II Nr. 3" ersetzt. | Wörter "in Anlage II Nr. 3" ersetzt. |
2. In § 1 Absatz 1 wird Nr. 4 aufgehoben. | 2. In § 1 Absatz 1 wird Nr. 4 aufgehoben. |
3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Die Gewichtung der Kriterien und die Einstufung der Betriebe | " § 2 - Die Gewichtung der Kriterien und die Einstufung der Betriebe |
in Kategorien aufgrund der auf diese Weise erreichten Ergebnisse | in Kategorien aufgrund der auf diese Weise erreichten Ergebnisse |
erfolgt gemäß Anlage II." | erfolgt gemäß Anlage II." |
4. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: | 4. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: |
" § 3 - Für die Bestimmung der tatsächlichen Häufigkeit der | " § 3 - Für die Bestimmung der tatsächlichen Häufigkeit der |
Inspektionen in einem Betrieb wird die in Anlage I erwähnte | Inspektionen in einem Betrieb wird die in Anlage I erwähnte |
Grundhäufigkeit entweder mit |n=, mit 1 oder mit 2 multipliziert, je | Grundhäufigkeit entweder mit |n=, mit 1 oder mit 2 multipliziert, je |
nachdem ob der betreffende Betrieb aufgrund des erreichten Ergebnisses | nachdem ob der betreffende Betrieb aufgrund des erreichten Ergebnisses |
der Gewichtung der Kriterien in Kategorie 1, 2 oder 3, wie in Anlage | der Gewichtung der Kriterien in Kategorie 1, 2 oder 3, wie in Anlage |
II Nr. 3 erwähnt, eingestuft wird, mit Ausnahme der in Kategorie 1 | II Nr. 3 erwähnt, eingestuft wird, mit Ausnahme der in Kategorie 1 |
eingestuften Verarbeitungs- und Lagerbetriebe, für die keine | eingestuften Verarbeitungs- und Lagerbetriebe, für die keine |
Inspektion im Rahmen des vorliegenden Erlasses erforderlich ist." | Inspektion im Rahmen des vorliegenden Erlasses erforderlich ist." |
5. Paragraph 4 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 5. Paragraph 4 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Für Betriebe, die ihre Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahrs | "Für Betriebe, die ihre Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahrs |
beginnen beziehungsweise ändern oder deren Situation, was die in § 1 | beginnen beziehungsweise ändern oder deren Situation, was die in § 1 |
aufgeführten Kriterien betrifft, geändert hat, wird die Häufigkeit im | aufgeführten Kriterien betrifft, geändert hat, wird die Häufigkeit im |
ersten Monat nach dem Beschluss zur Gewährung beziehungsweise zur | ersten Monat nach dem Beschluss zur Gewährung beziehungsweise zur |
Änderung der Zulassung für die neuen beziehungsweise geänderten | Änderung der Zulassung für die neuen beziehungsweise geänderten |
Tätigkeiten oder nach Feststellung der geänderten Situation bestimmt. | Tätigkeiten oder nach Feststellung der geänderten Situation bestimmt. |
Die Berechnung erfolgt im Verhältnis zu der im laufenden Jahr | Die Berechnung erfolgt im Verhältnis zu der im laufenden Jahr |
verbleibenden Anzahl Monate, wobei der begonnene Monat mitgerechnet | verbleibenden Anzahl Monate, wobei der begonnene Monat mitgerechnet |
wird und das Ergebnis, sofern es keine ganze Zahl darstellt, auf die | wird und das Ergebnis, sofern es keine ganze Zahl darstellt, auf die |
nächsthöhere Einheit aufgerundet wird. Die berechnete Häufigkeit wird | nächsthöhere Einheit aufgerundet wird. Die berechnete Häufigkeit wird |
dem betreffenden Betrieb bei der nächsten Inspektion mitgeteilt." | dem betreffenden Betrieb bei der nächsten Inspektion mitgeteilt." |
Art. 4 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 4 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 4 - § 1 - Für die Anwendung der Bestimmung von Artikel 2 Nr. 6 | "Art. 4 - § 1 - Für die Anwendung der Bestimmung von Artikel 2 Nr. 6 |
des Königlichen Erlasses vom 10. November 2005 über die in Artikel 5 | des Königlichen Erlasses vom 10. November 2005 über die in Artikel 5 |
des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der | des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten |
Vergütungen werden die Mindest- und die Höchstdauer der Inspektionen | Vergütungen werden die Mindest- und die Höchstdauer der Inspektionen |
für jede im vorliegenden Erlass erwähnte Tätigkeit je nach Art und | für jede im vorliegenden Erlass erwähnte Tätigkeit je nach Art und |
Umfang dieser Tätigkeit im Betrieb in Anlage I festgelegt. | Umfang dieser Tätigkeit im Betrieb in Anlage I festgelegt. |
§ 2 - Für Betriebe, die mehrere in Anlage I erwähnte Tätigkeiten | § 2 - Für Betriebe, die mehrere in Anlage I erwähnte Tätigkeiten |
entwickeln, werden jedoch, unter Berücksichtigung der Bestimmung von | entwickeln, werden jedoch, unter Berücksichtigung der Bestimmung von |
Artikel 2 § 2, die Mindest- und die Höchstdauer dieser Inspektionen | Artikel 2 § 2, die Mindest- und die Höchstdauer dieser Inspektionen |
mit einem Koeffizienten multipliziert. Dieser Koeffizient beträgt | mit einem Koeffizienten multipliziert. Dieser Koeffizient beträgt |
1,50, wenn zwei Tätigkeiten ausgeübt werden. Er wird für jede weitere | 1,50, wenn zwei Tätigkeiten ausgeübt werden. Er wird für jede weitere |
Tätigkeit jeweils um 0,25 erhöht. Für Betriebe der Kategorie 1 werden | Tätigkeit jeweils um 0,25 erhöht. Für Betriebe der Kategorie 1 werden |
die Tätigkeiten Verarbeitung und Lagerung nicht berücksichtigt. | die Tätigkeiten Verarbeitung und Lagerung nicht berücksichtigt. |
§ 3 - Für Betriebe, die auf Jahresbasis mit höchstens fünf | § 3 - Für Betriebe, die auf Jahresbasis mit höchstens fünf |
Vollzeitgleichwerten und höchstens zehn Personen zu jedem Zeitpunkt | Vollzeitgleichwerten und höchstens zehn Personen zu jedem Zeitpunkt |
arbeiten, werden die Mindest- und die Höchstdauer der Inspektionen | arbeiten, werden die Mindest- und die Höchstdauer der Inspektionen |
halbiert, vorausgesetzt, bei der vorherigen Inspektion wurde | halbiert, vorausgesetzt, bei der vorherigen Inspektion wurde |
festgestellt, dass der Betrieb gemäß den Anforderungen und ohne | festgestellt, dass der Betrieb gemäß den Anforderungen und ohne |
Bemerkungen funktioniert." | Bemerkungen funktioniert." |
Art. 5 - Artikel 5 desselben Erlasses wird durch einen Absatz mit | Art. 5 - Artikel 5 desselben Erlasses wird durch einen Absatz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Bei Zerlegebetrieben wird jedoch das Audit, das im Rahmen der | "Bei Zerlegebetrieben wird jedoch das Audit, das im Rahmen der |
Validierung eines Eigenkontrollsystems durchgeführt wird, als globale | Validierung eines Eigenkontrollsystems durchgeführt wird, als globale |
Inspektion angesehen." | Inspektion angesehen." |
Art. 6 - Im selben Erlass wird die Anlage durch Anlage I zu | Art. 6 - Im selben Erlass wird die Anlage durch Anlage I zu |
vorliegendem Erlass ersetzt. | vorliegendem Erlass ersetzt. |
Art. 7 - In denselben Erlass wird eine Anlage II eingefügt, die | Art. 7 - In denselben Erlass wird eine Anlage II eingefügt, die |
vorliegendem Erlass als Anlage II beigefügt ist. | vorliegendem Erlass als Anlage II beigefügt ist. |
Art. 8 - Während des ersten Monats, in dem vorliegender Erlass in | Art. 8 - Während des ersten Monats, in dem vorliegender Erlass in |
Kraft getreten ist, wird die Berechnung der Häufigkeit und der Dauer | Kraft getreten ist, wird die Berechnung der Häufigkeit und der Dauer |
der Inspektionen für jeden Betrieb von der Agentur vorgenommen, und | der Inspektionen für jeden Betrieb von der Agentur vorgenommen, und |
zwar im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Kalenderjahres ab dem | zwar im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Kalenderjahres ab dem |
darauffolgenden Monat. Stellt das Ergebnis keine ganze Zahl dar, wird | darauffolgenden Monat. Stellt das Ergebnis keine ganze Zahl dar, wird |
es auf die nächsthöhere Einheit aufgerundet. | es auf die nächsthöhere Einheit aufgerundet. |
Die neu berechnete Häufigkeit und Dauer werden ab dem Monat nach dem | Die neu berechnete Häufigkeit und Dauer werden ab dem Monat nach dem |
Monat der Berechnung angewandt und dem Betrieb bei der ersten | Monat der Berechnung angewandt und dem Betrieb bei der ersten |
Inspektion gemäß der neuen Berechnung mitgeteilt. | Inspektion gemäß der neuen Berechnung mitgeteilt. |
In Betrieben, in denen gemäß vorliegendem Erlass nicht mehr als zwei | In Betrieben, in denen gemäß vorliegendem Erlass nicht mehr als zwei |
beziehungsweise vier Inspektionen pro Jahr durchgeführt werden müssen | beziehungsweise vier Inspektionen pro Jahr durchgeführt werden müssen |
und in denen die Summe der Inspektionen, die im Kalenderjahr des | und in denen die Summe der Inspektionen, die im Kalenderjahr des |
Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses bereits durchgeführt worden | Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses bereits durchgeführt worden |
sind, und der Inspektionen, die laut der gemäß vorliegendem Erlass neu | sind, und der Inspektionen, die laut der gemäß vorliegendem Erlass neu |
berechneten verhältnismäßigen Häufigkeit noch durchzuführen sind, | berechneten verhältnismäßigen Häufigkeit noch durchzuführen sind, |
höher als zwei beziehungsweise vier ausfällt, wird die Anzahl | höher als zwei beziehungsweise vier ausfällt, wird die Anzahl |
Inspektionen im laufenden Kalenderjahr auf zwei beziehungsweise vier | Inspektionen im laufenden Kalenderjahr auf zwei beziehungsweise vier |
begrenzt. | begrenzt. |
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem | Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem |
Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 10 - Unser für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige | Art. 10 - Unser für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige |
Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 23. Dezember 2008 | Gegeben zu Brüssel, den 23. Dezember 2008 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Landwirtschaft | Die Ministerin der Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Anlage II | Anlage II |
"Anlage II | "Anlage II |
Gewichtung der Kriterien und Kategorisierung der Betriebe | Gewichtung der Kriterien und Kategorisierung der Betriebe |
1. Die Gewichtung der in Artikel 3 erwähnten Kriterien wird wie folgt | 1. Die Gewichtung der in Artikel 3 erwähnten Kriterien wird wie folgt |
festgelegt: | festgelegt: |
a) Für Kriterium 1 werden vierzig Punkte vergeben, wenn ein | a) Für Kriterium 1 werden vierzig Punkte vergeben, wenn ein |
zertifiziertes oder gegebenenfalls von der Agentur validiertes | zertifiziertes oder gegebenenfalls von der Agentur validiertes |
Eigenkontrollsystem in dem Betrieb vorhanden ist. In allen anderen | Eigenkontrollsystem in dem Betrieb vorhanden ist. In allen anderen |
Fällen werden für dieses Kriterium keine Punkte vergeben. | Fällen werden für dieses Kriterium keine Punkte vergeben. |
b) Für Kriterium 2 werden die Betriebe auf der Grundlage von | b) Für Kriterium 2 werden die Betriebe auf der Grundlage von |
Inspektionsberichten je nach Endbewertung, die von sehr gut bis sehr | Inspektionsberichten je nach Endbewertung, die von sehr gut bis sehr |
schlecht geht, in fünf Klassen von I bis V eingestuft. In Klasse I | schlecht geht, in fünf Klassen von I bis V eingestuft. In Klasse I |
eingestuften Betrieben werden zwanzig Punkte vergeben, in Klasse II | eingestuften Betrieben werden zwanzig Punkte vergeben, in Klasse II |
eingestuften Betrieben vierzehn Punkte und in Klasse III eingestuften | eingestuften Betrieben vierzehn Punkte und in Klasse III eingestuften |
Betrieben acht Punkte, wohingegen in Klasse IV und V eingestuften | Betrieben acht Punkte, wohingegen in Klasse IV und V eingestuften |
Betrieben keine Punkte vergeben werden. | Betrieben keine Punkte vergeben werden. |
c) Für Kriterium 3 werden zwanzig Punkte vergeben, falls keine | c) Für Kriterium 3 werden zwanzig Punkte vergeben, falls keine |
Maßnahmen getroffen worden sind. Diese Grundanzahl wird jedes Mal um | Maßnahmen getroffen worden sind. Diese Grundanzahl wird jedes Mal um |
zwei Punkte verringert, wenn eine in Artikel 3 § 1 Absatz 2 Nr. 1 | zwei Punkte verringert, wenn eine in Artikel 3 § 1 Absatz 2 Nr. 1 |
erwähnte Maßnahme getroffen worden ist, um sechs Punkte verringert, | erwähnte Maßnahme getroffen worden ist, um sechs Punkte verringert, |
wenn eine in Artikel 3 § 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Maßnahme getroffen | wenn eine in Artikel 3 § 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Maßnahme getroffen |
worden ist und um zehn Punkte verringert, wenn eine in Artikel 3 § 1 | worden ist und um zehn Punkte verringert, wenn eine in Artikel 3 § 1 |
Absatz 2 Nr. 3 erwähnte Maßnahme getroffen worden ist. | Absatz 2 Nr. 3 erwähnte Maßnahme getroffen worden ist. |
2. Das individuelle Ergebnis für einen Betrieb entspricht der | 2. Das individuelle Ergebnis für einen Betrieb entspricht der |
Gesamtanzahl der gemäß Nr. 1 vergebenen Punkte. | Gesamtanzahl der gemäß Nr. 1 vergebenen Punkte. |
3. Der Betrieb wird aufgrund des individuellen Ergebnisses in eine der | 3. Der Betrieb wird aufgrund des individuellen Ergebnisses in eine der |
folgenden Kategorien eingestuft: | folgenden Kategorien eingestuft: |
a) Kategorie 1: bei einer Gesamtanzahl Punkte von einundsechzig bis | a) Kategorie 1: bei einer Gesamtanzahl Punkte von einundsechzig bis |
achtzig, | achtzig, |
b) Kategorie 2: bei einer Gesamtanzahl Punkte von neunundzwanzig bis | b) Kategorie 2: bei einer Gesamtanzahl Punkte von neunundzwanzig bis |
sechzig, | sechzig, |
c) Kategorie 3: bei einer Gesamtanzahl Punkte von null bis | c) Kategorie 3: bei einer Gesamtanzahl Punkte von null bis |
achtundzwanzig." | achtundzwanzig." |
Gesehen, um Unseren Erlass vom 23. Dezember 2008 zur Abänderung des | Gesehen, um Unseren Erlass vom 23. Dezember 2008 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2005 zur Festlegung der | Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2005 zur Festlegung der |
Häufigkeit der Inspektionen, für die die Anwesenheit eines | Häufigkeit der Inspektionen, für die die Anwesenheit eines |
Bediensteten der Föderalagentur für die Sicherheit der | Bediensteten der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette in Betrieben des Fisch- und Fleischsektors im | Nahrungsmittelkette in Betrieben des Fisch- und Fleischsektors im |
Rahmen des Kontrollprogramms der Agentur erforderlich ist, beigefügt | Rahmen des Kontrollprogramms der Agentur erforderlich ist, beigefügt |
zu werden | zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Landwirtschaft | Die Ministerin der Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |