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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 23/12/2008
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 december 2005 tot vastleggen van de frequenties van inspecties waarvoor de aanwezigheid van een agent van het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen in inrichtingen van de vlees- en vissector in het raam van het controleprogramma van het Agentschap vereist is. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 22 décembre 2005 fixant les fréquences des inspections nécessitant la présence d'un agent de l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire dans les établissements du secteur des viandes et du poisson dans le cadre du programme de contrôle de l'Agence. - Traduction allemande
FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN 23 DECEMBER 2008. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 december 2005 tot vastleggen van de frequenties van inspecties waarvoor de aanwezigheid van een agent van het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen in inrichtingen van de vlees- en vissector in het raam van het controleprogramma van het Agentschap vereist is. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 december 2008 tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 december 2005 tot vastleggen van de frequenties van inspecties waarvoor de aanwezigheid van een agent van het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen in inrichtingen van de vlees- en vissector in het raam van het controleprogramma van het Agentschap AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE 23 DECEMBRE 2008. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 22 décembre 2005 fixant les fréquences des inspections nécessitant la présence d'un agent de l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire dans les établissements du secteur des viandes et du poisson dans le cadre du programme de contrôle de l'Agence. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 23 décembre 2008 modifiant l'arrêté royal du 22 décembre 2005 fixant les fréquences des inspections nécessitant la présence d'un agent de l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire dans les établissements du secteur des viandes et du poisson dans le cadre du programme de contrôle de l'Agence (Moniteur
vereist is (Belgisch Staatsblad van 31 december 2008). belge du 31 décembre 2008).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE
23. DEZEMBER 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 23. DEZEMBER 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 22. Dezember 2005 zur Festlegung der Häufigkeit der Erlasses vom 22. Dezember 2005 zur Festlegung der Häufigkeit der
Inspektionen, für die die Anwesenheit eines Bediensteten der Inspektionen, für die die Anwesenheit eines Bediensteten der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette in Betrieben Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette in Betrieben
des Fisch- und Fleischsektors im Rahmen des Kontrollprogramms der des Fisch- und Fleischsektors im Rahmen des Kontrollprogramms der
Agentur erforderlich ist Agentur erforderlich ist
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau Aufgrund des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau
und den Handel mit Fleisch, des Artikels 13, abgeändert durch die und den Handel mit Fleisch, des Artikels 13, abgeändert durch die
Gesetze vom 15. April 1965 und 27. Mai 1997, und des Artikels 14, Gesetze vom 15. April 1965 und 27. Mai 1997, und des Artikels 14,
abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli 1981 und die Königlichen abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli 1981 und die Königlichen
Erlasse vom 9. Januar 1992 und 22. Februar 2001; Erlasse vom 9. Januar 1992 und 22. Februar 2001;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1965 über die Beschau von Fisch, Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1965 über die Beschau von Fisch,
Geflügel, Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung Geflügel, Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung
des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den
Handel mit Fleisch, des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze Handel mit Fleisch, des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze
vom 13. Juli 1981 und 27. Mai 1997 und den Königlichen Erlass vom 22. vom 13. Juli 1981 und 27. Mai 1997 und den Königlichen Erlass vom 22.
Februar 2001; Februar 2001;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur
Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung
verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt und abgeändert durch das verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt und abgeändert durch das
Gesetz vom 19. Juli 2001, des Artikels 4, abgeändert durch die Gesetze Gesetz vom 19. Juli 2001, des Artikels 4, abgeändert durch die Gesetze
vom 28. März 2003 und 23. Dezember 2005; vom 28. März 2003 und 23. Dezember 2005;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2005 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2005 zur Festlegung
der Häufigkeit der Inspektionen, für die die Anwesenheit eines der Häufigkeit der Inspektionen, für die die Anwesenheit eines
Bediensteten der Föderalagentur für die Sicherheit der Bediensteten der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette in Betrieben des Fisch- und Fleischsektors im Nahrungsmittelkette in Betrieben des Fisch- und Fleischsektors im
Rahmen des Kontrollprogramms der Agentur erforderlich ist; Rahmen des Kontrollprogramms der Agentur erforderlich ist;
In der Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen In der Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen
Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum
menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, des menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, des
Artikels 4 Absatz 9 und des Anhangs I Abschnitt III Kapitel II Nummer Artikels 4 Absatz 9 und des Anhangs I Abschnitt III Kapitel II Nummer
4; 4;
In der Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen In der Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Futter- und Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Futter- und
Lebensmittelkontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittelkontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des
Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über
Tiergesundheit und Tierschutz, des Artikels 3; Tiergesundheit und Tierschutz, des Artikels 3;
Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die
Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Beratenden Ausschusses Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Beratenden Ausschusses
vom 25. April 2007; vom 25. April 2007;
Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die
Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen
Ausschusses vom 9. November 2007; Ausschusses vom 9. November 2007;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Mai 2008; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Mai 2008;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
14. August 2008; 14. August 2008;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.467/3 des Staatsrates vom 2. Dezember Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.467/3 des Staatsrates vom 2. Dezember
2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unserer Ministerin der Landwirtschaft Auf Vorschlag Unserer Ministerin der Landwirtschaft
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2005 Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2005
zur Festlegung der Häufigkeit der Inspektionen, für die die zur Festlegung der Häufigkeit der Inspektionen, für die die
Anwesenheit eines Bediensteten der Föderalagentur für die Sicherheit Anwesenheit eines Bediensteten der Föderalagentur für die Sicherheit
der Nahrungsmittelkette in Betrieben des Fisch- und Fleischsektors im der Nahrungsmittelkette in Betrieben des Fisch- und Fleischsektors im
Rahmen des Kontrollprogramms der Agentur erforderlich ist, wird wie Rahmen des Kontrollprogramms der Agentur erforderlich ist, wird wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"Artikel 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 des "Artikel 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 des
Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette
durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener
Gesetzesbestimmungen und unbeschadet anderer Verordnungsbestimmungen, Gesetzesbestimmungen und unbeschadet anderer Verordnungsbestimmungen,
für die die Anwesenheit von Personen erforderlich ist, die bei für die die Anwesenheit von Personen erforderlich ist, die bei
bestimmten Tätigkeiten in den Betrieben mit der amtlichen Überwachung bestimmten Tätigkeiten in den Betrieben mit der amtlichen Überwachung
beauftragt sind, wird im Rahmen des Kontrollprogramms jährlich eine beauftragt sind, wird im Rahmen des Kontrollprogramms jährlich eine
bestimmte Anzahl Inspektionen in den in Anlage I aufgeführten bestimmte Anzahl Inspektionen in den in Anlage I aufgeführten
Betrieben unter Berücksichtigung deren Tätigkeiten durchgeführt." Betrieben unter Berücksichtigung deren Tätigkeiten durchgeführt."
Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 2 - § 1 - Die in Artikel 1 erwähnten Inspektionen werden in zwei "Art. 2 - § 1 - Die in Artikel 1 erwähnten Inspektionen werden in zwei
Arten unterteilt: globale Inspektionen und Folgeinspektionen. Eine Arten unterteilt: globale Inspektionen und Folgeinspektionen. Eine
globale Inspektion beinhaltet entsprechend den Tätigkeiten des globale Inspektion beinhaltet entsprechend den Tätigkeiten des
Betriebs eine Kontrolle aller Verordnungsbestimmungen, die in die Betriebs eine Kontrolle aller Verordnungsbestimmungen, die in die
Zuständigkeit der Agentur fallen. Eine Folgeinspektion besteht aus Zuständigkeit der Agentur fallen. Eine Folgeinspektion besteht aus
einer stichprobenartigen Kontrolle bestimmter Aspekte dieser einer stichprobenartigen Kontrolle bestimmter Aspekte dieser
Vorschriften. Vorschriften.
§ 2 - Für Betriebe, die mehrere in Anlage I erwähnte Tätigkeiten § 2 - Für Betriebe, die mehrere in Anlage I erwähnte Tätigkeiten
entwickeln, wird die Grundhäufigkeit der Inspektionen entsprechend der entwickeln, wird die Grundhäufigkeit der Inspektionen entsprechend der
Tätigkeit bestimmt, die Anlass zu den meisten Inspektionen gibt." Tätigkeit bestimmt, die Anlass zu den meisten Inspektionen gibt."
Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "in Nr. 3 der Anlage" durch die 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "in Nr. 3 der Anlage" durch die
Wörter "in Anlage II Nr. 3" ersetzt. Wörter "in Anlage II Nr. 3" ersetzt.
2. In § 1 Absatz 1 wird Nr. 4 aufgehoben. 2. In § 1 Absatz 1 wird Nr. 4 aufgehoben.
3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - Die Gewichtung der Kriterien und die Einstufung der Betriebe " § 2 - Die Gewichtung der Kriterien und die Einstufung der Betriebe
in Kategorien aufgrund der auf diese Weise erreichten Ergebnisse in Kategorien aufgrund der auf diese Weise erreichten Ergebnisse
erfolgt gemäß Anlage II." erfolgt gemäß Anlage II."
4. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: 4. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - Für die Bestimmung der tatsächlichen Häufigkeit der " § 3 - Für die Bestimmung der tatsächlichen Häufigkeit der
Inspektionen in einem Betrieb wird die in Anlage I erwähnte Inspektionen in einem Betrieb wird die in Anlage I erwähnte
Grundhäufigkeit entweder mit |n=, mit 1 oder mit 2 multipliziert, je Grundhäufigkeit entweder mit |n=, mit 1 oder mit 2 multipliziert, je
nachdem ob der betreffende Betrieb aufgrund des erreichten Ergebnisses nachdem ob der betreffende Betrieb aufgrund des erreichten Ergebnisses
der Gewichtung der Kriterien in Kategorie 1, 2 oder 3, wie in Anlage der Gewichtung der Kriterien in Kategorie 1, 2 oder 3, wie in Anlage
II Nr. 3 erwähnt, eingestuft wird, mit Ausnahme der in Kategorie 1 II Nr. 3 erwähnt, eingestuft wird, mit Ausnahme der in Kategorie 1
eingestuften Verarbeitungs- und Lagerbetriebe, für die keine eingestuften Verarbeitungs- und Lagerbetriebe, für die keine
Inspektion im Rahmen des vorliegenden Erlasses erforderlich ist." Inspektion im Rahmen des vorliegenden Erlasses erforderlich ist."
5. Paragraph 4 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 5. Paragraph 4 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Für Betriebe, die ihre Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahrs "Für Betriebe, die ihre Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahrs
beginnen beziehungsweise ändern oder deren Situation, was die in § 1 beginnen beziehungsweise ändern oder deren Situation, was die in § 1
aufgeführten Kriterien betrifft, geändert hat, wird die Häufigkeit im aufgeführten Kriterien betrifft, geändert hat, wird die Häufigkeit im
ersten Monat nach dem Beschluss zur Gewährung beziehungsweise zur ersten Monat nach dem Beschluss zur Gewährung beziehungsweise zur
Änderung der Zulassung für die neuen beziehungsweise geänderten Änderung der Zulassung für die neuen beziehungsweise geänderten
Tätigkeiten oder nach Feststellung der geänderten Situation bestimmt. Tätigkeiten oder nach Feststellung der geänderten Situation bestimmt.
Die Berechnung erfolgt im Verhältnis zu der im laufenden Jahr Die Berechnung erfolgt im Verhältnis zu der im laufenden Jahr
verbleibenden Anzahl Monate, wobei der begonnene Monat mitgerechnet verbleibenden Anzahl Monate, wobei der begonnene Monat mitgerechnet
wird und das Ergebnis, sofern es keine ganze Zahl darstellt, auf die wird und das Ergebnis, sofern es keine ganze Zahl darstellt, auf die
nächsthöhere Einheit aufgerundet wird. Die berechnete Häufigkeit wird nächsthöhere Einheit aufgerundet wird. Die berechnete Häufigkeit wird
dem betreffenden Betrieb bei der nächsten Inspektion mitgeteilt." dem betreffenden Betrieb bei der nächsten Inspektion mitgeteilt."
Art. 4 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 4 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 4 - § 1 - Für die Anwendung der Bestimmung von Artikel 2 Nr. 6 "Art. 4 - § 1 - Für die Anwendung der Bestimmung von Artikel 2 Nr. 6
des Königlichen Erlasses vom 10. November 2005 über die in Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 10. November 2005 über die in Artikel 5
des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten
Vergütungen werden die Mindest- und die Höchstdauer der Inspektionen Vergütungen werden die Mindest- und die Höchstdauer der Inspektionen
für jede im vorliegenden Erlass erwähnte Tätigkeit je nach Art und für jede im vorliegenden Erlass erwähnte Tätigkeit je nach Art und
Umfang dieser Tätigkeit im Betrieb in Anlage I festgelegt. Umfang dieser Tätigkeit im Betrieb in Anlage I festgelegt.
§ 2 - Für Betriebe, die mehrere in Anlage I erwähnte Tätigkeiten § 2 - Für Betriebe, die mehrere in Anlage I erwähnte Tätigkeiten
entwickeln, werden jedoch, unter Berücksichtigung der Bestimmung von entwickeln, werden jedoch, unter Berücksichtigung der Bestimmung von
Artikel 2 § 2, die Mindest- und die Höchstdauer dieser Inspektionen Artikel 2 § 2, die Mindest- und die Höchstdauer dieser Inspektionen
mit einem Koeffizienten multipliziert. Dieser Koeffizient beträgt mit einem Koeffizienten multipliziert. Dieser Koeffizient beträgt
1,50, wenn zwei Tätigkeiten ausgeübt werden. Er wird für jede weitere 1,50, wenn zwei Tätigkeiten ausgeübt werden. Er wird für jede weitere
Tätigkeit jeweils um 0,25 erhöht. Für Betriebe der Kategorie 1 werden Tätigkeit jeweils um 0,25 erhöht. Für Betriebe der Kategorie 1 werden
die Tätigkeiten Verarbeitung und Lagerung nicht berücksichtigt. die Tätigkeiten Verarbeitung und Lagerung nicht berücksichtigt.
§ 3 - Für Betriebe, die auf Jahresbasis mit höchstens fünf § 3 - Für Betriebe, die auf Jahresbasis mit höchstens fünf
Vollzeitgleichwerten und höchstens zehn Personen zu jedem Zeitpunkt Vollzeitgleichwerten und höchstens zehn Personen zu jedem Zeitpunkt
arbeiten, werden die Mindest- und die Höchstdauer der Inspektionen arbeiten, werden die Mindest- und die Höchstdauer der Inspektionen
halbiert, vorausgesetzt, bei der vorherigen Inspektion wurde halbiert, vorausgesetzt, bei der vorherigen Inspektion wurde
festgestellt, dass der Betrieb gemäß den Anforderungen und ohne festgestellt, dass der Betrieb gemäß den Anforderungen und ohne
Bemerkungen funktioniert." Bemerkungen funktioniert."
Art. 5 - Artikel 5 desselben Erlasses wird durch einen Absatz mit Art. 5 - Artikel 5 desselben Erlasses wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Bei Zerlegebetrieben wird jedoch das Audit, das im Rahmen der "Bei Zerlegebetrieben wird jedoch das Audit, das im Rahmen der
Validierung eines Eigenkontrollsystems durchgeführt wird, als globale Validierung eines Eigenkontrollsystems durchgeführt wird, als globale
Inspektion angesehen." Inspektion angesehen."
Art. 6 - Im selben Erlass wird die Anlage durch Anlage I zu Art. 6 - Im selben Erlass wird die Anlage durch Anlage I zu
vorliegendem Erlass ersetzt. vorliegendem Erlass ersetzt.
Art. 7 - In denselben Erlass wird eine Anlage II eingefügt, die Art. 7 - In denselben Erlass wird eine Anlage II eingefügt, die
vorliegendem Erlass als Anlage II beigefügt ist. vorliegendem Erlass als Anlage II beigefügt ist.
Art. 8 - Während des ersten Monats, in dem vorliegender Erlass in Art. 8 - Während des ersten Monats, in dem vorliegender Erlass in
Kraft getreten ist, wird die Berechnung der Häufigkeit und der Dauer Kraft getreten ist, wird die Berechnung der Häufigkeit und der Dauer
der Inspektionen für jeden Betrieb von der Agentur vorgenommen, und der Inspektionen für jeden Betrieb von der Agentur vorgenommen, und
zwar im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Kalenderjahres ab dem zwar im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Kalenderjahres ab dem
darauffolgenden Monat. Stellt das Ergebnis keine ganze Zahl dar, wird darauffolgenden Monat. Stellt das Ergebnis keine ganze Zahl dar, wird
es auf die nächsthöhere Einheit aufgerundet. es auf die nächsthöhere Einheit aufgerundet.
Die neu berechnete Häufigkeit und Dauer werden ab dem Monat nach dem Die neu berechnete Häufigkeit und Dauer werden ab dem Monat nach dem
Monat der Berechnung angewandt und dem Betrieb bei der ersten Monat der Berechnung angewandt und dem Betrieb bei der ersten
Inspektion gemäß der neuen Berechnung mitgeteilt. Inspektion gemäß der neuen Berechnung mitgeteilt.
In Betrieben, in denen gemäß vorliegendem Erlass nicht mehr als zwei In Betrieben, in denen gemäß vorliegendem Erlass nicht mehr als zwei
beziehungsweise vier Inspektionen pro Jahr durchgeführt werden müssen beziehungsweise vier Inspektionen pro Jahr durchgeführt werden müssen
und in denen die Summe der Inspektionen, die im Kalenderjahr des und in denen die Summe der Inspektionen, die im Kalenderjahr des
Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses bereits durchgeführt worden Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses bereits durchgeführt worden
sind, und der Inspektionen, die laut der gemäß vorliegendem Erlass neu sind, und der Inspektionen, die laut der gemäß vorliegendem Erlass neu
berechneten verhältnismäßigen Häufigkeit noch durchzuführen sind, berechneten verhältnismäßigen Häufigkeit noch durchzuführen sind,
höher als zwei beziehungsweise vier ausfällt, wird die Anzahl höher als zwei beziehungsweise vier ausfällt, wird die Anzahl
Inspektionen im laufenden Kalenderjahr auf zwei beziehungsweise vier Inspektionen im laufenden Kalenderjahr auf zwei beziehungsweise vier
begrenzt. begrenzt.
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem
Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 10 - Unser für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Art. 10 - Unser für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige
Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 23. Dezember 2008 Gegeben zu Brüssel, den 23. Dezember 2008
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Landwirtschaft Die Ministerin der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Anlage II Anlage II
"Anlage II "Anlage II
Gewichtung der Kriterien und Kategorisierung der Betriebe Gewichtung der Kriterien und Kategorisierung der Betriebe
1. Die Gewichtung der in Artikel 3 erwähnten Kriterien wird wie folgt 1. Die Gewichtung der in Artikel 3 erwähnten Kriterien wird wie folgt
festgelegt: festgelegt:
a) Für Kriterium 1 werden vierzig Punkte vergeben, wenn ein a) Für Kriterium 1 werden vierzig Punkte vergeben, wenn ein
zertifiziertes oder gegebenenfalls von der Agentur validiertes zertifiziertes oder gegebenenfalls von der Agentur validiertes
Eigenkontrollsystem in dem Betrieb vorhanden ist. In allen anderen Eigenkontrollsystem in dem Betrieb vorhanden ist. In allen anderen
Fällen werden für dieses Kriterium keine Punkte vergeben. Fällen werden für dieses Kriterium keine Punkte vergeben.
b) Für Kriterium 2 werden die Betriebe auf der Grundlage von b) Für Kriterium 2 werden die Betriebe auf der Grundlage von
Inspektionsberichten je nach Endbewertung, die von sehr gut bis sehr Inspektionsberichten je nach Endbewertung, die von sehr gut bis sehr
schlecht geht, in fünf Klassen von I bis V eingestuft. In Klasse I schlecht geht, in fünf Klassen von I bis V eingestuft. In Klasse I
eingestuften Betrieben werden zwanzig Punkte vergeben, in Klasse II eingestuften Betrieben werden zwanzig Punkte vergeben, in Klasse II
eingestuften Betrieben vierzehn Punkte und in Klasse III eingestuften eingestuften Betrieben vierzehn Punkte und in Klasse III eingestuften
Betrieben acht Punkte, wohingegen in Klasse IV und V eingestuften Betrieben acht Punkte, wohingegen in Klasse IV und V eingestuften
Betrieben keine Punkte vergeben werden. Betrieben keine Punkte vergeben werden.
c) Für Kriterium 3 werden zwanzig Punkte vergeben, falls keine c) Für Kriterium 3 werden zwanzig Punkte vergeben, falls keine
Maßnahmen getroffen worden sind. Diese Grundanzahl wird jedes Mal um Maßnahmen getroffen worden sind. Diese Grundanzahl wird jedes Mal um
zwei Punkte verringert, wenn eine in Artikel 3 § 1 Absatz 2 Nr. 1 zwei Punkte verringert, wenn eine in Artikel 3 § 1 Absatz 2 Nr. 1
erwähnte Maßnahme getroffen worden ist, um sechs Punkte verringert, erwähnte Maßnahme getroffen worden ist, um sechs Punkte verringert,
wenn eine in Artikel 3 § 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Maßnahme getroffen wenn eine in Artikel 3 § 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Maßnahme getroffen
worden ist und um zehn Punkte verringert, wenn eine in Artikel 3 § 1 worden ist und um zehn Punkte verringert, wenn eine in Artikel 3 § 1
Absatz 2 Nr. 3 erwähnte Maßnahme getroffen worden ist. Absatz 2 Nr. 3 erwähnte Maßnahme getroffen worden ist.
2. Das individuelle Ergebnis für einen Betrieb entspricht der 2. Das individuelle Ergebnis für einen Betrieb entspricht der
Gesamtanzahl der gemäß Nr. 1 vergebenen Punkte. Gesamtanzahl der gemäß Nr. 1 vergebenen Punkte.
3. Der Betrieb wird aufgrund des individuellen Ergebnisses in eine der 3. Der Betrieb wird aufgrund des individuellen Ergebnisses in eine der
folgenden Kategorien eingestuft: folgenden Kategorien eingestuft:
a) Kategorie 1: bei einer Gesamtanzahl Punkte von einundsechzig bis a) Kategorie 1: bei einer Gesamtanzahl Punkte von einundsechzig bis
achtzig, achtzig,
b) Kategorie 2: bei einer Gesamtanzahl Punkte von neunundzwanzig bis b) Kategorie 2: bei einer Gesamtanzahl Punkte von neunundzwanzig bis
sechzig, sechzig,
c) Kategorie 3: bei einer Gesamtanzahl Punkte von null bis c) Kategorie 3: bei einer Gesamtanzahl Punkte von null bis
achtundzwanzig." achtundzwanzig."
Gesehen, um Unseren Erlass vom 23. Dezember 2008 zur Abänderung des Gesehen, um Unseren Erlass vom 23. Dezember 2008 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2005 zur Festlegung der Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2005 zur Festlegung der
Häufigkeit der Inspektionen, für die die Anwesenheit eines Häufigkeit der Inspektionen, für die die Anwesenheit eines
Bediensteten der Föderalagentur für die Sicherheit der Bediensteten der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette in Betrieben des Fisch- und Fleischsektors im Nahrungsmittelkette in Betrieben des Fisch- und Fleischsektors im
Rahmen des Kontrollprogramms der Agentur erforderlich ist, beigefügt Rahmen des Kontrollprogramms der Agentur erforderlich ist, beigefügt
zu werden zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Landwirtschaft Die Ministerin der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
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