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Koninklijk besluit nr. 53 met betrekking tot de bijzondere regeling van belastingheffing over de winstmarge voor gebruikte goederen, kunstvoorwerpen, voorwerpen voor verzamelingen en antiquiteiten. - Duitse vertaling | Arrêté royal n° 53 relatif au régime particulier d'imposition de la marge bénéficiaire applicable aux biens d'occasion, objets d'art, de collection ou d'antiquité. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 23 DECEMBER 1994. - Koninklijk besluit nr. 53 met betrekking tot de bijzondere regeling van belastingheffing over de winstmarge voor gebruikte goederen, kunstvoorwerpen, voorwerpen voor verzamelingen en antiquiteiten. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 23 DECEMBRE 1994. - Arrêté royal n° 53 relatif au régime particulier d'imposition de la marge bénéficiaire applicable aux biens d'occasion, objets d'art, de collection ou d'antiquité. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse en langue |
van het koninklijk besluit nr. 53 van 23 december 1994 met betrekking | allemande de l'arrêté royal n° 53 du 23 décembre 1994 relatif au |
tot de bijzondere regeling van belastingheffing over de winstmarge | régime particulier d'imposition de la marge bénéficiaire applicable |
voor gebruikte goederen, kunstvoorwerpen, voorwerpen voor | aux biens d'occasion, objets d'art, de collection ou d'antiquité |
verzamelingen en antiquiteiten (Belgisch Staatsblad van 30 december | (Moniteur belge du 30 décembre 1994), tel qu'il a été modifié par : |
1994), zoals het werd gewijzigd bij : | |
het koninklijk besluit van 20 februari 2004 tot wijziging van de | l'arrêté royal du 20 février 2004 modifiant les arrêtés royaux nos 2, |
koninklijke besluiten nrs. 2, 3, 4, 7, 8, 19, 23, 24, 31, 46, 47, 48, | |
50 en 53 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde | 3, 4, 7, 8, 19, 23, 24, 31, 46, 47, 48, 50 et 53 relatifs à la taxe |
(Belgisch Staatsblad van 27 februari 2004). | sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 27 février 2004). |
Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de | Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie |
Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het | par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | d'arrondissement adjoint à Malmedy. |
23. DEZEMBER 1994 - Königlicher Erlass Nr. 53 in Bezug auf die | 23. DEZEMBER 1994 - Königlicher Erlass Nr. 53 in Bezug auf die |
Sonderregelung über die Differenzbesteuerung für Gebrauchtgegenstände, | Sonderregelung über die Differenzbesteuerung für Gebrauchtgegenstände, |
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten | Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten |
Artikel 1 - Für die Anwendung der Sonderregelung über die | Artikel 1 - Für die Anwendung der Sonderregelung über die |
Differenzbesteuerung gelten als: | Differenzbesteuerung gelten als: |
a) Gebrauchtgegenstände bewegliche körperliche Güter, die keine | a) Gebrauchtgegenstände bewegliche körperliche Güter, die keine |
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten und keine | Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten und keine |
Edelmetalle, Edelsteine und Perlen sind und die in ihrem derzeitigen | Edelmetalle, Edelsteine und Perlen sind und die in ihrem derzeitigen |
Zustand oder nach Instandsetzung erneut verwendbar sind, | Zustand oder nach Instandsetzung erneut verwendbar sind, |
b) Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten Güter, die in | b) Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten Güter, die in |
Rubrik XXI von Tabelle A der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 20 vom | Rubrik XXI von Tabelle A der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 20 vom |
20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur | 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur |
Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen erwähnt | Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen erwähnt |
sind. | sind. |
Art. 2 - § 1 - Die Besteuerungsgrundlage für die in Artikel 58 § 4 Nr. | Art. 2 - § 1 - Die Besteuerungsgrundlage für die in Artikel 58 § 4 Nr. |
2 des Gesetzbuches erwähnten Lieferungen von Gütern ist die von dem | 2 des Gesetzbuches erwähnten Lieferungen von Gütern ist die von dem |
steuerpflichtigen Wiederverkäufer erzielte Differenz abzüglich des | steuerpflichtigen Wiederverkäufer erzielte Differenz abzüglich des |
Betrags der auf diese Differenz erhobenen Steuer. Diese Differenz | Betrags der auf diese Differenz erhobenen Steuer. Diese Differenz |
entspricht dem Unterschied zwischen dem von dem steuerpflichtigen | entspricht dem Unterschied zwischen dem von dem steuerpflichtigen |
Wiederverkäufer geforderten Verkaufspreis und dem Einkaufspreis des | Wiederverkäufer geforderten Verkaufspreis und dem Einkaufspreis des |
Gutes. | Gutes. |
§ 2 - Im Sinne von § 1 gelten als: | § 2 - Im Sinne von § 1 gelten als: |
- « Verkaufspreis »: die gesamte Gegenleistung, die der | - « Verkaufspreis »: die gesamte Gegenleistung, die der |
steuerpflichtige Wiederverkäufer vom Käufer oder von einem Dritten | steuerpflichtige Wiederverkäufer vom Käufer oder von einem Dritten |
erhält oder zu erhalten hat, einschliesslich der unmittelbar mit | erhält oder zu erhalten hat, einschliesslich der unmittelbar mit |
diesem Umsatz zusammenhängenden Zuschüsse, der Steuern, Zölle, | diesem Umsatz zusammenhängenden Zuschüsse, der Steuern, Zölle, |
Abschöpfungen und Abgaben und der Nebenkosten wie Provisions-, | Abschöpfungen und Abgaben und der Nebenkosten wie Provisions-, |
Verpackungs-, Versicherungs- und Beförderungskosten, die der | Verpackungs-, Versicherungs- und Beförderungskosten, die der |
steuerpflichtige Wiederverkäufer vom Käufer fordert. Beträge, die als | steuerpflichtige Wiederverkäufer vom Käufer fordert. Beträge, die als |
Skonto vom Preis abgezogen werden dürfen, Rabatte, die der | Skonto vom Preis abgezogen werden dürfen, Rabatte, die der |
steuerpflichtige Wiederverkäufer seinem Vertragspartner einräumt und | steuerpflichtige Wiederverkäufer seinem Vertragspartner einräumt und |
die dieser zu dem Zeitpunkt, zu dem der Steueranspruch entsteht, | die dieser zu dem Zeitpunkt, zu dem der Steueranspruch entsteht, |
erhalten hat, und Beträge, die der steuerpflichtige Wiederverkäufer | erhalten hat, und Beträge, die der steuerpflichtige Wiederverkäufer |
vorstreckt für Ausgaben, die er im Namen und für Rechnung seines | vorstreckt für Ausgaben, die er im Namen und für Rechnung seines |
Vertragspartners gemacht hat, sind nicht in den Verkaufspreis | Vertragspartners gemacht hat, sind nicht in den Verkaufspreis |
einzubeziehen, | einzubeziehen, |
- « Einkaufspreis »: die gesamte Gegenleistung entsprechend der | - « Einkaufspreis »: die gesamte Gegenleistung entsprechend der |
Begriffsbestimmung im vorherigen Gedankenstrich, die der Lieferer von | Begriffsbestimmung im vorherigen Gedankenstrich, die der Lieferer von |
dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer erhält oder zu erhalten hat. | dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer erhält oder zu erhalten hat. |
Art. 3 - Steuerpflichtige Wiederverkäufer legen unter den vom Minister | Art. 3 - Steuerpflichtige Wiederverkäufer legen unter den vom Minister |
der Finanzen oder von seinem Beauftragten bestimmten Bedingungen die | der Finanzen oder von seinem Beauftragten bestimmten Bedingungen die |
Besteuerungsgrundlage für Lieferungen von Gütern, die der | Besteuerungsgrundlage für Lieferungen von Gütern, die der |
Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegen, für jeden | Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegen, für jeden |
Erklärungszeitraum fest. | Erklärungszeitraum fest. |
Steuerpflichtige Wiederverkäufer müssen jährlich ein Inventar des | Steuerpflichtige Wiederverkäufer müssen jährlich ein Inventar des |
Warenbestands der Güter, die der Sonderregelung über die | Warenbestands der Güter, die der Sonderregelung über die |
Differenzbesteuerung unterliegen, erstellen. | Differenzbesteuerung unterliegen, erstellen. |
Die Besteuerungsgrundlage für Lieferungen von Gütern, die ein und | Die Besteuerungsgrundlage für Lieferungen von Gütern, die ein und |
demselben Steuersatz unterliegen, ist die von dem steuerpflichtigen | demselben Steuersatz unterliegen, ist die von dem steuerpflichtigen |
Wiederverkäufer erzielte Gesamtdifferenz abzüglich des Betrags der auf | Wiederverkäufer erzielte Gesamtdifferenz abzüglich des Betrags der auf |
diese Differenz erhobenen Steuer. | diese Differenz erhobenen Steuer. |
Die Gesamtdifferenz für jeden Erklärungszeitraum mit Ausnahme des | Die Gesamtdifferenz für jeden Erklärungszeitraum mit Ausnahme des |
letzten Erklärungszeitraums des Jahres entspricht dem Unterschied | letzten Erklärungszeitraums des Jahres entspricht dem Unterschied |
zwischen: | zwischen: |
- dem Gesamtbetrag der Lieferungen von Gütern, die der Sonderregelung | - dem Gesamtbetrag der Lieferungen von Gütern, die der Sonderregelung |
über die Differenzbesteuerung unterliegen und von dem | über die Differenzbesteuerung unterliegen und von dem |
steuerpflichtigen Wiederverkäufer während dieses Zeitraums bewirkt | steuerpflichtigen Wiederverkäufer während dieses Zeitraums bewirkt |
wurden; dieser Betrag entspricht der Gesamtsumme der Verkaufspreise, | wurden; dieser Betrag entspricht der Gesamtsumme der Verkaufspreise, |
- und dem Gesamtbetrag der von dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer | - und dem Gesamtbetrag der von dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer |
während dieses Zeitraums getätigten Einkäufe von Gütern, die in | während dieses Zeitraums getätigten Einkäufe von Gütern, die in |
Artikel 58 § 4 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnt sind und deren | Artikel 58 § 4 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnt sind und deren |
Lieferungen durch die in dieser Bestimmung erwähnten Personen oder | Lieferungen durch die in dieser Bestimmung erwähnten Personen oder |
Steuerpflichtigen die in dieser Bestimmung vorgesehenen Bedingungen | Steuerpflichtigen die in dieser Bestimmung vorgesehenen Bedingungen |
erfüllen, und - im Falle der Ausübung der in Artikel 58 § 4 Nr. 4 des | erfüllen, und - im Falle der Ausübung der in Artikel 58 § 4 Nr. 4 des |
Gesetzbuches vorgesehenen Option - von Gütern, die unter den Umständen | Gesetzbuches vorgesehenen Option - von Gütern, die unter den Umständen |
gekauft oder eingeführt werden, die in dieser letzten Bestimmung | gekauft oder eingeführt werden, die in dieser letzten Bestimmung |
erwähnt sind; dieser Betrag entspricht der Gesamtsumme der | erwähnt sind; dieser Betrag entspricht der Gesamtsumme der |
Einkaufspreise. | Einkaufspreise. |
Die Gesamtdifferenz für den letzten Erklärungszeitraum des Jahres | Die Gesamtdifferenz für den letzten Erklärungszeitraum des Jahres |
entspricht dem Unterschied zwischen: | entspricht dem Unterschied zwischen: |
- dem Gesamtbetrag der Verkaufspreise der Lieferungen von Gütern, die | - dem Gesamtbetrag der Verkaufspreise der Lieferungen von Gütern, die |
der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegen und von | der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegen und von |
dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer während des betreffenden Jahres | dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer während des betreffenden Jahres |
bewirkt wurden | bewirkt wurden |
- und dem Gesamtbetrag der Einkaufspreise der von dem | - und dem Gesamtbetrag der Einkaufspreise der von dem |
steuerpflichtigen Wiederverkäufer während desselben Jahres gelieferten | steuerpflichtigen Wiederverkäufer während desselben Jahres gelieferten |
Güter, die der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung | Güter, die der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung |
unterliegen, erhöht um den Betrag der Differenzen, die für die | unterliegen, erhöht um den Betrag der Differenzen, die für die |
vorhergehenden Erklärungszeiträume desselben Jahres bereits angegeben | vorhergehenden Erklärungszeiträume desselben Jahres bereits angegeben |
wurden. | wurden. |
Ist die Gesamtdifferenz in Bezug auf den letzten Erklärungszeitraum | Ist die Gesamtdifferenz in Bezug auf den letzten Erklärungszeitraum |
des Jahres eine negative Differenz, berechtigt dies nicht zur | des Jahres eine negative Differenz, berechtigt dies nicht zur |
Übertragung dieser Differenz auf ein nachfolgendes Jahr. | Übertragung dieser Differenz auf ein nachfolgendes Jahr. |
Art. 4 - Für Lieferungen von Gütern, die der Sonderregelung über die | Art. 4 - Für Lieferungen von Gütern, die der Sonderregelung über die |
Differenzbesteuerung unterliegen, ergibt sich der Umsatz aus der von | Differenzbesteuerung unterliegen, ergibt sich der Umsatz aus der von |
dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer während eines Jahres erzielten | dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer während eines Jahres erzielten |
Gesamtdifferenz abzüglich des Betrags der auf diese Differenz | Gesamtdifferenz abzüglich des Betrags der auf diese Differenz |
erhobenen Steuer. | erhobenen Steuer. |
Art. 5 - Wird die in Artikel 58 § 4 Nr. 4 des Gesetzbuches erwähnte | Art. 5 - Wird die in Artikel 58 § 4 Nr. 4 des Gesetzbuches erwähnte |
Option ausgeübt, so wird die Besteuerungsgrundlage gemäss Artikel 2 | Option ausgeübt, so wird die Besteuerungsgrundlage gemäss Artikel 2 |
ermittelt. Für Lieferungen von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken | ermittelt. Für Lieferungen von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken |
oder Antiquitäten, die der steuerpflichtige Wiederverkäufer selbst | oder Antiquitäten, die der steuerpflichtige Wiederverkäufer selbst |
eingeführt hat, ist der für die Berechnung der Differenz zu | eingeführt hat, ist der für die Berechnung der Differenz zu |
berücksichtigende Einkaufspreis jedoch gleich der gemäss Artikel 34 | berücksichtigende Einkaufspreis jedoch gleich der gemäss Artikel 34 |
des Gesetzbuches ermittelten Besteuerungsgrundlage bei der Einfuhr | des Gesetzbuches ermittelten Besteuerungsgrundlage bei der Einfuhr |
zuzüglich der für die Einfuhr geschuldeten oder entrichteten | zuzüglich der für die Einfuhr geschuldeten oder entrichteten |
Mehrwertsteuer. | Mehrwertsteuer. |
Art. 6 - Die in Artikel 58 § 4 Nr. 4 des Gesetzbuches erwähnte | Art. 6 - Die in Artikel 58 § 4 Nr. 4 des Gesetzbuches erwähnte |
Optionserklärung, die für alle in dieser Bestimmung erwähnten | Optionserklärung, die für alle in dieser Bestimmung erwähnten |
Lieferungen erfolgen muss, wird per Einschreiben an den | Lieferungen erfolgen muss, wird per Einschreiben an den |
Hauptkontrolleur des Mehrwertsteueramts, dem der Anmeldepflichtige | Hauptkontrolleur des Mehrwertsteueramts, dem der Anmeldepflichtige |
untersteht, gerichtet. | untersteht, gerichtet. |
Die gemäss Absatz 1 ausgeübte Option setzt am Datum der Aufgabe des | Die gemäss Absatz 1 ausgeübte Option setzt am Datum der Aufgabe des |
Briefes bei der Post ein und gilt bis zum 31. Dezember des zweiten | Briefes bei der Post ein und gilt bis zum 31. Dezember des zweiten |
Jahres nach diesem Datum. | Jahres nach diesem Datum. |
Art. 7 - Sofern der steuerpflichtige Wiederverkäufer sowohl die | Art. 7 - Sofern der steuerpflichtige Wiederverkäufer sowohl die |
normale Mehrwertsteuerregelung als auch die Sonderregelung über die | normale Mehrwertsteuerregelung als auch die Sonderregelung über die |
Differenzbesteuerung anwendet, muss er über die unter die normale | Differenzbesteuerung anwendet, muss er über die unter die normale |
Mehrwertsteuerregelung fallenden Umsätze und die unter die | Mehrwertsteuerregelung fallenden Umsätze und die unter die |
Sonderregelung über die Differenzbesteuerung fallenden Umsätze gemäss | Sonderregelung über die Differenzbesteuerung fallenden Umsätze gemäss |
den vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten | den vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten |
festgelegten Modalitäten getrennt Buch führen. | festgelegten Modalitäten getrennt Buch führen. |
Art. 8 - Auf Rechnungen oder gleichwertigen Dokumenten, die der | Art. 8 - Auf Rechnungen oder gleichwertigen Dokumenten, die der |
steuerpflichtige Wiederverkäufer für Lieferungen von Gütern ausstellt, | steuerpflichtige Wiederverkäufer für Lieferungen von Gütern ausstellt, |
auf die er die Sonderregelung über die Differenzbesteuerung anwendet, | auf die er die Sonderregelung über die Differenzbesteuerung anwendet, |
muss folgender Vermerk angebracht werden: « Lieferung, die der | muss folgender Vermerk angebracht werden: « Lieferung, die der |
Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegt. | Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegt. |
Mehrwertsteuer nicht abzugsfähig. » | Mehrwertsteuer nicht abzugsfähig. » |
Art. 9 - In Abweichung von Artikel 15 § 4 des Königlichen Erlasses Nr. | Art. 9 - In Abweichung von Artikel 15 § 4 des Königlichen Erlasses Nr. |
1 vom 29. Dezember 1992 ist eine separate Eintragung in das | 1 vom 29. Dezember 1992 ist eine separate Eintragung in das |
Einnahmenjournal mit Angabe der Art der verkauften Güter für Einnahmen | Einnahmenjournal mit Angabe der Art der verkauften Güter für Einnahmen |
notwendig, die aus Lieferungen hervorgehen, auf die der | notwendig, die aus Lieferungen hervorgehen, auf die der |
steuerpflichtige Wiederverkäufer die Sonderregelung über die | steuerpflichtige Wiederverkäufer die Sonderregelung über die |
Differenzbesteuerung anwendet [und für die er nicht zur Ausstellung | Differenzbesteuerung anwendet [und für die er nicht zur Ausstellung |
einer Rechnung verpflichtet ist und keine Rechnung ausgestellt hat]. | einer Rechnung verpflichtet ist und keine Rechnung ausgestellt hat]. |
[Art. 9 abgeändert durch Art. 31 des K.E. vom 20. Februar 2004 (B.S. | [Art. 9 abgeändert durch Art. 31 des K.E. vom 20. Februar 2004 (B.S. |
vom 27. Februar 2004)] | vom 27. Februar 2004)] |
Art. 10 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter bestimmt | Art. 10 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter bestimmt |
die anderen Regeln und Modalitäten für die Anwendung der | die anderen Regeln und Modalitäten für die Anwendung der |
Sonderregelung über die Differenzbesteuerung. | Sonderregelung über die Differenzbesteuerung. |
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. | Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. |
Art. 12 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des | Art. 12 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |