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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 23/12/1994
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Koninklijk besluit nr. 53 met betrekking tot de bijzondere regeling van belastingheffing over de winstmarge voor gebruikte goederen, kunstvoorwerpen, voorwerpen voor verzamelingen en antiquiteiten. - Duitse vertaling Arrêté royal n° 53 relatif au régime particulier d'imposition de la marge bénéficiaire applicable aux biens d'occasion, objets d'art, de collection ou d'antiquité. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 23 DECEMBER 1994. - Koninklijk besluit nr. 53 met betrekking tot de bijzondere regeling van belastingheffing over de winstmarge voor gebruikte goederen, kunstvoorwerpen, voorwerpen voor verzamelingen en antiquiteiten. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 23 DECEMBRE 1994. - Arrêté royal n° 53 relatif au régime particulier d'imposition de la marge bénéficiaire applicable aux biens d'occasion, objets d'art, de collection ou d'antiquité. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse en langue
van het koninklijk besluit nr. 53 van 23 december 1994 met betrekking allemande de l'arrêté royal n° 53 du 23 décembre 1994 relatif au
tot de bijzondere regeling van belastingheffing over de winstmarge régime particulier d'imposition de la marge bénéficiaire applicable
voor gebruikte goederen, kunstvoorwerpen, voorwerpen voor aux biens d'occasion, objets d'art, de collection ou d'antiquité
verzamelingen en antiquiteiten (Belgisch Staatsblad van 30 december (Moniteur belge du 30 décembre 1994), tel qu'il a été modifié par :
1994), zoals het werd gewijzigd bij :
het koninklijk besluit van 20 februari 2004 tot wijziging van de l'arrêté royal du 20 février 2004 modifiant les arrêtés royaux nos 2,
koninklijke besluiten nrs. 2, 3, 4, 7, 8, 19, 23, 24, 31, 46, 47, 48,
50 en 53 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde 3, 4, 7, 8, 19, 23, 24, 31, 46, 47, 48, 50 et 53 relatifs à la taxe
(Belgisch Staatsblad van 27 februari 2004). sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 27 février 2004).
Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie
Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. d'arrondissement adjoint à Malmedy.
23. DEZEMBER 1994 - Königlicher Erlass Nr. 53 in Bezug auf die 23. DEZEMBER 1994 - Königlicher Erlass Nr. 53 in Bezug auf die
Sonderregelung über die Differenzbesteuerung für Gebrauchtgegenstände, Sonderregelung über die Differenzbesteuerung für Gebrauchtgegenstände,
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
Artikel 1 - Für die Anwendung der Sonderregelung über die Artikel 1 - Für die Anwendung der Sonderregelung über die
Differenzbesteuerung gelten als: Differenzbesteuerung gelten als:
a) Gebrauchtgegenstände bewegliche körperliche Güter, die keine a) Gebrauchtgegenstände bewegliche körperliche Güter, die keine
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten und keine Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten und keine
Edelmetalle, Edelsteine und Perlen sind und die in ihrem derzeitigen Edelmetalle, Edelsteine und Perlen sind und die in ihrem derzeitigen
Zustand oder nach Instandsetzung erneut verwendbar sind, Zustand oder nach Instandsetzung erneut verwendbar sind,
b) Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten Güter, die in b) Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten Güter, die in
Rubrik XXI von Tabelle A der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 20 vom Rubrik XXI von Tabelle A der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 20 vom
20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur
Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen erwähnt Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen erwähnt
sind. sind.
Art. 2 - § 1 - Die Besteuerungsgrundlage für die in Artikel 58 § 4 Nr. Art. 2 - § 1 - Die Besteuerungsgrundlage für die in Artikel 58 § 4 Nr.
2 des Gesetzbuches erwähnten Lieferungen von Gütern ist die von dem 2 des Gesetzbuches erwähnten Lieferungen von Gütern ist die von dem
steuerpflichtigen Wiederverkäufer erzielte Differenz abzüglich des steuerpflichtigen Wiederverkäufer erzielte Differenz abzüglich des
Betrags der auf diese Differenz erhobenen Steuer. Diese Differenz Betrags der auf diese Differenz erhobenen Steuer. Diese Differenz
entspricht dem Unterschied zwischen dem von dem steuerpflichtigen entspricht dem Unterschied zwischen dem von dem steuerpflichtigen
Wiederverkäufer geforderten Verkaufspreis und dem Einkaufspreis des Wiederverkäufer geforderten Verkaufspreis und dem Einkaufspreis des
Gutes. Gutes.
§ 2 - Im Sinne von § 1 gelten als: § 2 - Im Sinne von § 1 gelten als:
- « Verkaufspreis »: die gesamte Gegenleistung, die der - « Verkaufspreis »: die gesamte Gegenleistung, die der
steuerpflichtige Wiederverkäufer vom Käufer oder von einem Dritten steuerpflichtige Wiederverkäufer vom Käufer oder von einem Dritten
erhält oder zu erhalten hat, einschliesslich der unmittelbar mit erhält oder zu erhalten hat, einschliesslich der unmittelbar mit
diesem Umsatz zusammenhängenden Zuschüsse, der Steuern, Zölle, diesem Umsatz zusammenhängenden Zuschüsse, der Steuern, Zölle,
Abschöpfungen und Abgaben und der Nebenkosten wie Provisions-, Abschöpfungen und Abgaben und der Nebenkosten wie Provisions-,
Verpackungs-, Versicherungs- und Beförderungskosten, die der Verpackungs-, Versicherungs- und Beförderungskosten, die der
steuerpflichtige Wiederverkäufer vom Käufer fordert. Beträge, die als steuerpflichtige Wiederverkäufer vom Käufer fordert. Beträge, die als
Skonto vom Preis abgezogen werden dürfen, Rabatte, die der Skonto vom Preis abgezogen werden dürfen, Rabatte, die der
steuerpflichtige Wiederverkäufer seinem Vertragspartner einräumt und steuerpflichtige Wiederverkäufer seinem Vertragspartner einräumt und
die dieser zu dem Zeitpunkt, zu dem der Steueranspruch entsteht, die dieser zu dem Zeitpunkt, zu dem der Steueranspruch entsteht,
erhalten hat, und Beträge, die der steuerpflichtige Wiederverkäufer erhalten hat, und Beträge, die der steuerpflichtige Wiederverkäufer
vorstreckt für Ausgaben, die er im Namen und für Rechnung seines vorstreckt für Ausgaben, die er im Namen und für Rechnung seines
Vertragspartners gemacht hat, sind nicht in den Verkaufspreis Vertragspartners gemacht hat, sind nicht in den Verkaufspreis
einzubeziehen, einzubeziehen,
- « Einkaufspreis »: die gesamte Gegenleistung entsprechend der - « Einkaufspreis »: die gesamte Gegenleistung entsprechend der
Begriffsbestimmung im vorherigen Gedankenstrich, die der Lieferer von Begriffsbestimmung im vorherigen Gedankenstrich, die der Lieferer von
dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer erhält oder zu erhalten hat. dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer erhält oder zu erhalten hat.
Art. 3 - Steuerpflichtige Wiederverkäufer legen unter den vom Minister Art. 3 - Steuerpflichtige Wiederverkäufer legen unter den vom Minister
der Finanzen oder von seinem Beauftragten bestimmten Bedingungen die der Finanzen oder von seinem Beauftragten bestimmten Bedingungen die
Besteuerungsgrundlage für Lieferungen von Gütern, die der Besteuerungsgrundlage für Lieferungen von Gütern, die der
Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegen, für jeden Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegen, für jeden
Erklärungszeitraum fest. Erklärungszeitraum fest.
Steuerpflichtige Wiederverkäufer müssen jährlich ein Inventar des Steuerpflichtige Wiederverkäufer müssen jährlich ein Inventar des
Warenbestands der Güter, die der Sonderregelung über die Warenbestands der Güter, die der Sonderregelung über die
Differenzbesteuerung unterliegen, erstellen. Differenzbesteuerung unterliegen, erstellen.
Die Besteuerungsgrundlage für Lieferungen von Gütern, die ein und Die Besteuerungsgrundlage für Lieferungen von Gütern, die ein und
demselben Steuersatz unterliegen, ist die von dem steuerpflichtigen demselben Steuersatz unterliegen, ist die von dem steuerpflichtigen
Wiederverkäufer erzielte Gesamtdifferenz abzüglich des Betrags der auf Wiederverkäufer erzielte Gesamtdifferenz abzüglich des Betrags der auf
diese Differenz erhobenen Steuer. diese Differenz erhobenen Steuer.
Die Gesamtdifferenz für jeden Erklärungszeitraum mit Ausnahme des Die Gesamtdifferenz für jeden Erklärungszeitraum mit Ausnahme des
letzten Erklärungszeitraums des Jahres entspricht dem Unterschied letzten Erklärungszeitraums des Jahres entspricht dem Unterschied
zwischen: zwischen:
- dem Gesamtbetrag der Lieferungen von Gütern, die der Sonderregelung - dem Gesamtbetrag der Lieferungen von Gütern, die der Sonderregelung
über die Differenzbesteuerung unterliegen und von dem über die Differenzbesteuerung unterliegen und von dem
steuerpflichtigen Wiederverkäufer während dieses Zeitraums bewirkt steuerpflichtigen Wiederverkäufer während dieses Zeitraums bewirkt
wurden; dieser Betrag entspricht der Gesamtsumme der Verkaufspreise, wurden; dieser Betrag entspricht der Gesamtsumme der Verkaufspreise,
- und dem Gesamtbetrag der von dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer - und dem Gesamtbetrag der von dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer
während dieses Zeitraums getätigten Einkäufe von Gütern, die in während dieses Zeitraums getätigten Einkäufe von Gütern, die in
Artikel 58 § 4 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnt sind und deren Artikel 58 § 4 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnt sind und deren
Lieferungen durch die in dieser Bestimmung erwähnten Personen oder Lieferungen durch die in dieser Bestimmung erwähnten Personen oder
Steuerpflichtigen die in dieser Bestimmung vorgesehenen Bedingungen Steuerpflichtigen die in dieser Bestimmung vorgesehenen Bedingungen
erfüllen, und - im Falle der Ausübung der in Artikel 58 § 4 Nr. 4 des erfüllen, und - im Falle der Ausübung der in Artikel 58 § 4 Nr. 4 des
Gesetzbuches vorgesehenen Option - von Gütern, die unter den Umständen Gesetzbuches vorgesehenen Option - von Gütern, die unter den Umständen
gekauft oder eingeführt werden, die in dieser letzten Bestimmung gekauft oder eingeführt werden, die in dieser letzten Bestimmung
erwähnt sind; dieser Betrag entspricht der Gesamtsumme der erwähnt sind; dieser Betrag entspricht der Gesamtsumme der
Einkaufspreise. Einkaufspreise.
Die Gesamtdifferenz für den letzten Erklärungszeitraum des Jahres Die Gesamtdifferenz für den letzten Erklärungszeitraum des Jahres
entspricht dem Unterschied zwischen: entspricht dem Unterschied zwischen:
- dem Gesamtbetrag der Verkaufspreise der Lieferungen von Gütern, die - dem Gesamtbetrag der Verkaufspreise der Lieferungen von Gütern, die
der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegen und von der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegen und von
dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer während des betreffenden Jahres dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer während des betreffenden Jahres
bewirkt wurden bewirkt wurden
- und dem Gesamtbetrag der Einkaufspreise der von dem - und dem Gesamtbetrag der Einkaufspreise der von dem
steuerpflichtigen Wiederverkäufer während desselben Jahres gelieferten steuerpflichtigen Wiederverkäufer während desselben Jahres gelieferten
Güter, die der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung Güter, die der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung
unterliegen, erhöht um den Betrag der Differenzen, die für die unterliegen, erhöht um den Betrag der Differenzen, die für die
vorhergehenden Erklärungszeiträume desselben Jahres bereits angegeben vorhergehenden Erklärungszeiträume desselben Jahres bereits angegeben
wurden. wurden.
Ist die Gesamtdifferenz in Bezug auf den letzten Erklärungszeitraum Ist die Gesamtdifferenz in Bezug auf den letzten Erklärungszeitraum
des Jahres eine negative Differenz, berechtigt dies nicht zur des Jahres eine negative Differenz, berechtigt dies nicht zur
Übertragung dieser Differenz auf ein nachfolgendes Jahr. Übertragung dieser Differenz auf ein nachfolgendes Jahr.
Art. 4 - Für Lieferungen von Gütern, die der Sonderregelung über die Art. 4 - Für Lieferungen von Gütern, die der Sonderregelung über die
Differenzbesteuerung unterliegen, ergibt sich der Umsatz aus der von Differenzbesteuerung unterliegen, ergibt sich der Umsatz aus der von
dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer während eines Jahres erzielten dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer während eines Jahres erzielten
Gesamtdifferenz abzüglich des Betrags der auf diese Differenz Gesamtdifferenz abzüglich des Betrags der auf diese Differenz
erhobenen Steuer. erhobenen Steuer.
Art. 5 - Wird die in Artikel 58 § 4 Nr. 4 des Gesetzbuches erwähnte Art. 5 - Wird die in Artikel 58 § 4 Nr. 4 des Gesetzbuches erwähnte
Option ausgeübt, so wird die Besteuerungsgrundlage gemäss Artikel 2 Option ausgeübt, so wird die Besteuerungsgrundlage gemäss Artikel 2
ermittelt. Für Lieferungen von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken ermittelt. Für Lieferungen von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken
oder Antiquitäten, die der steuerpflichtige Wiederverkäufer selbst oder Antiquitäten, die der steuerpflichtige Wiederverkäufer selbst
eingeführt hat, ist der für die Berechnung der Differenz zu eingeführt hat, ist der für die Berechnung der Differenz zu
berücksichtigende Einkaufspreis jedoch gleich der gemäss Artikel 34 berücksichtigende Einkaufspreis jedoch gleich der gemäss Artikel 34
des Gesetzbuches ermittelten Besteuerungsgrundlage bei der Einfuhr des Gesetzbuches ermittelten Besteuerungsgrundlage bei der Einfuhr
zuzüglich der für die Einfuhr geschuldeten oder entrichteten zuzüglich der für die Einfuhr geschuldeten oder entrichteten
Mehrwertsteuer. Mehrwertsteuer.
Art. 6 - Die in Artikel 58 § 4 Nr. 4 des Gesetzbuches erwähnte Art. 6 - Die in Artikel 58 § 4 Nr. 4 des Gesetzbuches erwähnte
Optionserklärung, die für alle in dieser Bestimmung erwähnten Optionserklärung, die für alle in dieser Bestimmung erwähnten
Lieferungen erfolgen muss, wird per Einschreiben an den Lieferungen erfolgen muss, wird per Einschreiben an den
Hauptkontrolleur des Mehrwertsteueramts, dem der Anmeldepflichtige Hauptkontrolleur des Mehrwertsteueramts, dem der Anmeldepflichtige
untersteht, gerichtet. untersteht, gerichtet.
Die gemäss Absatz 1 ausgeübte Option setzt am Datum der Aufgabe des Die gemäss Absatz 1 ausgeübte Option setzt am Datum der Aufgabe des
Briefes bei der Post ein und gilt bis zum 31. Dezember des zweiten Briefes bei der Post ein und gilt bis zum 31. Dezember des zweiten
Jahres nach diesem Datum. Jahres nach diesem Datum.
Art. 7 - Sofern der steuerpflichtige Wiederverkäufer sowohl die Art. 7 - Sofern der steuerpflichtige Wiederverkäufer sowohl die
normale Mehrwertsteuerregelung als auch die Sonderregelung über die normale Mehrwertsteuerregelung als auch die Sonderregelung über die
Differenzbesteuerung anwendet, muss er über die unter die normale Differenzbesteuerung anwendet, muss er über die unter die normale
Mehrwertsteuerregelung fallenden Umsätze und die unter die Mehrwertsteuerregelung fallenden Umsätze und die unter die
Sonderregelung über die Differenzbesteuerung fallenden Umsätze gemäss Sonderregelung über die Differenzbesteuerung fallenden Umsätze gemäss
den vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten den vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten
festgelegten Modalitäten getrennt Buch führen. festgelegten Modalitäten getrennt Buch führen.
Art. 8 - Auf Rechnungen oder gleichwertigen Dokumenten, die der Art. 8 - Auf Rechnungen oder gleichwertigen Dokumenten, die der
steuerpflichtige Wiederverkäufer für Lieferungen von Gütern ausstellt, steuerpflichtige Wiederverkäufer für Lieferungen von Gütern ausstellt,
auf die er die Sonderregelung über die Differenzbesteuerung anwendet, auf die er die Sonderregelung über die Differenzbesteuerung anwendet,
muss folgender Vermerk angebracht werden: « Lieferung, die der muss folgender Vermerk angebracht werden: « Lieferung, die der
Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegt. Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegt.
Mehrwertsteuer nicht abzugsfähig. » Mehrwertsteuer nicht abzugsfähig. »
Art. 9 - In Abweichung von Artikel 15 § 4 des Königlichen Erlasses Nr. Art. 9 - In Abweichung von Artikel 15 § 4 des Königlichen Erlasses Nr.
1 vom 29. Dezember 1992 ist eine separate Eintragung in das 1 vom 29. Dezember 1992 ist eine separate Eintragung in das
Einnahmenjournal mit Angabe der Art der verkauften Güter für Einnahmen Einnahmenjournal mit Angabe der Art der verkauften Güter für Einnahmen
notwendig, die aus Lieferungen hervorgehen, auf die der notwendig, die aus Lieferungen hervorgehen, auf die der
steuerpflichtige Wiederverkäufer die Sonderregelung über die steuerpflichtige Wiederverkäufer die Sonderregelung über die
Differenzbesteuerung anwendet [und für die er nicht zur Ausstellung Differenzbesteuerung anwendet [und für die er nicht zur Ausstellung
einer Rechnung verpflichtet ist und keine Rechnung ausgestellt hat]. einer Rechnung verpflichtet ist und keine Rechnung ausgestellt hat].
[Art. 9 abgeändert durch Art. 31 des K.E. vom 20. Februar 2004 (B.S. [Art. 9 abgeändert durch Art. 31 des K.E. vom 20. Februar 2004 (B.S.
vom 27. Februar 2004)] vom 27. Februar 2004)]
Art. 10 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter bestimmt Art. 10 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter bestimmt
die anderen Regeln und Modalitäten für die Anwendung der die anderen Regeln und Modalitäten für die Anwendung der
Sonderregelung über die Differenzbesteuerung. Sonderregelung über die Differenzbesteuerung.
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Art. 12 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des Art. 12 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
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