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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 23/08/2014
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 14 november 2006 betreffende de organisatie en de bevoegdheden van de federale politie. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 14 novembre 2006 relatif à l'organisation et aux compétences de la police fédérale. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 23 AUGUSTUS 2014. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 14 november 2006 betreffende de organisatie en de bevoegdheden van de federale politie. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 augustus 2014 tot wijziging van het koninklijk besluit van 14 november 2006 betreffende de organisatie en de bevoegdheden van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 23 AOUT 2014. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 14 novembre 2006 relatif à l'organisation et aux compétences de la police fédérale. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 23 août 2014 modifiant l'arrêté royal du 14 novembre 2006 relatif à l'organisation et aux compétences de la police fédérale
de federale politie (Belgisch Staatsblad van 3 september 2014). (Moniteur belge du 3 septembre 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER
DIENST JUSTIZ DIENST JUSTIZ
23. AUGUST 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 23. AUGUST 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 14. November 2006 über die Organisation und die Erlasses vom 14. November 2006 über die Organisation und die
Zuständigkeiten der föderalen Polizei Zuständigkeiten der föderalen Polizei
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels
93 § 3, ersetzt durch das Gesetz vom 26. März 2014 zur Festlegung von 93 § 3, ersetzt durch das Gesetz vom 26. März 2014 zur Festlegung von
Maßnahmen zur Optimierung der Polizeidienste; Maßnahmen zur Optimierung der Polizeidienste;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. November 2006 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. November 2006 über die
Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen Polizei; Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen Polizei;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 6. Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 6.
Mai 2014; Mai 2014;
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrats vom 8. Mai 2014; Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrats vom 8. Mai 2014;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den
Öffentlichen Dienst vom 2. Juni 2014; Öffentlichen Dienst vom 2. Juni 2014;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 6. Juni Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 6. Juni
2014; 2014;
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 345/1 des Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 345/1 des
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 12. Mai 2014; Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 12. Mai 2014;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.241/2 des Staatsrates vom 11. Juni Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.241/2 des Staatsrates vom 11. Juni
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und der Ministerin der Justiz Auf Vorschlag des Ministers des Innern und der Ministerin der Justiz
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Im Königlichen Erlass vom 14. November 2006 über die Artikel 1 - Im Königlichen Erlass vom 14. November 2006 über die
Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen Polizei werden die Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen Polizei werden die
Titel I bis V, die die Artikel 1 bis 17 umfassen, wie folgt ersetzt: Titel I bis V, die die Artikel 1 bis 17 umfassen, wie folgt ersetzt:
"TITEL I - Begriffsbestimmungen "TITEL I - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter "polizeilichen Informationen" alle Informationen, die die unter "polizeilichen Informationen" alle Informationen, die die
integrierte Polizei für die Ausführung ihrer Aufträge benötigt. Es integrierte Polizei für die Ausführung ihrer Aufträge benötigt. Es
handelt sich sowohl um operative Informationen im Sinne von Artikel handelt sich sowohl um operative Informationen im Sinne von Artikel
44/1 des Gesetzes über das Polizeiamt als auch um Informationen zur 44/1 des Gesetzes über das Polizeiamt als auch um Informationen zur
Unterstützung der polizeilichen Organisation. Unterstützung der polizeilichen Organisation.
TITEL II - Generalkommissariat TITEL II - Generalkommissariat
KAPITEL I - Generalkommissariat KAPITEL I - Generalkommissariat
Abschnitt 1 - Zuständigkeiten Abschnitt 1 - Zuständigkeiten
Art. 2 - Das Generalkommissariat nimmt folgende Aufträge wahr: Art. 2 - Das Generalkommissariat nimmt folgende Aufträge wahr:
1.in Sachen polizeiliche Strategie: 1.in Sachen polizeiliche Strategie:
a) Vorbereitung des nationalen Sicherheitsplans in Absprache mit unter a) Vorbereitung des nationalen Sicherheitsplans in Absprache mit unter
anderem dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei und Bewertung anderem dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei und Bewertung
seiner Ausführung durch die föderale Polizei, seiner Ausführung durch die föderale Polizei,
b) Vorbereitung der Erstellung des Haushaltsplans und Kontrolle seiner b) Vorbereitung der Erstellung des Haushaltsplans und Kontrolle seiner
Ausführung, Ausführung,
c) Organisation der Verwaltungskontrolle, einschließlich der internen c) Organisation der Verwaltungskontrolle, einschließlich der internen
Kontrolle, insbesondere Beschwerdemanagement, Integrität, Ethik und Kontrolle, insbesondere Beschwerdemanagement, Integrität, Ethik und
Vermittlung, Vermittlung,
d) Durchführung der erforderlichen Audits in Bezug auf die d) Durchführung der erforderlichen Audits in Bezug auf die
Arbeitsweise und die Effizienz der föderalen Polizei, Arbeitsweise und die Effizienz der föderalen Polizei,
e) in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei, e) in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei,
Festlegung von Normen und einer standardisierten Vorgehensweise in Festlegung von Normen und einer standardisierten Vorgehensweise in
Sachen Informationssicherheit und Schutz des Privatlebens, die auf die Sachen Informationssicherheit und Schutz des Privatlebens, die auf die
föderale Polizei oder auf die gesamte integrierte Polizei anwendbar föderale Polizei oder auf die gesamte integrierte Polizei anwendbar
sind, sind,
f) Entwicklung der Managementstrategie der föderalen Polizei, f) Entwicklung der Managementstrategie der föderalen Polizei,
einschließlich der Politik in Sachen: einschließlich der Politik in Sachen:
i) personelle Ressourcen, i) personelle Ressourcen,
ii) Finanzen, ii) Finanzen,
iii) Logistik, iii) Logistik,
iv) polizeiliche Informationen und damit verbundene Systeme, iv) polizeiliche Informationen und damit verbundene Systeme,
v) Untersuchung und Entwicklung, v) Untersuchung und Entwicklung,
2. in Sachen internationale polizeiliche Zusammenarbeit: 2. in Sachen internationale polizeiliche Zusammenarbeit:
Politik, Entwicklung, Koordinierung, Verwaltung und Weiterverfolgung Politik, Entwicklung, Koordinierung, Verwaltung und Weiterverfolgung
der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit für die integrierte der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit für die integrierte
Polizei, einschließlich: Polizei, einschließlich:
a) der Beziehungen mit den internationalen Organisationen, a) der Beziehungen mit den internationalen Organisationen,
Einrichtungen und Agenturen, innerhalb und außerhalb der Europäischen Einrichtungen und Agenturen, innerhalb und außerhalb der Europäischen
Union, Union,
b) der bilateralen und multilateralen Übereinkünfte und Entwürfe mit b) der bilateralen und multilateralen Übereinkünfte und Entwürfe mit
anderen Staaten oder Gruppen von Staaten, anderen Staaten oder Gruppen von Staaten,
c) der Verarbeitung der internationalen polizeilichen Informationen, c) der Verarbeitung der internationalen polizeilichen Informationen,
3. gemäß Artikel 100bis § 1 Absatz 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 7. 3. gemäß Artikel 100bis § 1 Absatz 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 7.
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizeidienstes, Kommunikation der föderalen Polizei, integrierten Polizeidienstes, Kommunikation der föderalen Polizei,
4. dekonzentrierte Koordinierung und Unterstützung, 4. dekonzentrierte Koordinierung und Unterstützung,
5. in Sachen Koordinierung: 5. in Sachen Koordinierung:
Organisation und Verwaltung der nationalen Kontaktstelle zugunsten der Organisation und Verwaltung der nationalen Kontaktstelle zugunsten der
Direktion der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit, der Direktion der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit, der
Generaldirektion der Verwaltungspolizei und der Generaldirektion der Generaldirektion der Verwaltungspolizei und der Generaldirektion der
Gerichtspolizei, an denen diese Direktionen teilnehmen, Gerichtspolizei, an denen diese Direktionen teilnehmen,
6. in Sachen Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, Aufträge in 6. in Sachen Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, Aufträge in
Bezug auf die Verantwortung des Arbeitgebers, Bezug auf die Verantwortung des Arbeitgebers,
7. Unterbreitung sämtlicher nützlicher Vorschläge in Angelegenheiten 7. Unterbreitung sämtlicher nützlicher Vorschläge in Angelegenheiten
in Bezug auf die Zuständigkeiten der föderalen Polizei an die in Bezug auf die Zuständigkeiten der föderalen Polizei an die
Behörden. Behörden.
Abschnitt 2 - Organisation Abschnitt 2 - Organisation
Art. 3 - Das Generalkommissariat umfasst: Art. 3 - Das Generalkommissariat umfasst:
1. die Direktion der polizeilichen Strategie, 1. die Direktion der polizeilichen Strategie,
2. die Direktion der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit, die 2. die Direktion der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit, die
zentrale und dekonzentrierte Dienste umfasst, zentrale und dekonzentrierte Dienste umfasst,
3. die Direktion der Kommunikation, 3. die Direktion der Kommunikation,
4. die Koordinations- und Unterstützungsdirektionen, 4. die Koordinations- und Unterstützungsdirektionen,
5. die interne Direktion für Gefahrenverhütung und Schutz am 5. die interne Direktion für Gefahrenverhütung und Schutz am
Arbeitsplatz, die zentrale und dekonzentrierte Dienste umfasst. Arbeitsplatz, die zentrale und dekonzentrierte Dienste umfasst.
KAPITEL II - Dekonzentrierte Direktionen KAPITEL II - Dekonzentrierte Direktionen
Abschnitt 1 - Zuständigkeiten Abschnitt 1 - Zuständigkeiten
Art. 4 - Die dekonzentrierten Koordinations- und Art. 4 - Die dekonzentrierten Koordinations- und
Unterstützungsdirektionen nehmen folgende Aufträge wahr: Unterstützungsdirektionen nehmen folgende Aufträge wahr:
1. Ausführung von strategischen Analysen, 1. Ausführung von strategischen Analysen,
2. gemäß Artikel 104 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2. gemäß Artikel 104 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. Dezember
1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizeidienstes, Umsetzung des nationalen integrierten Polizeidienstes, Umsetzung des nationalen
Sicherheitsplans und Folgemaßnahmen zu diesem Plan, Sicherheitsplans und Folgemaßnahmen zu diesem Plan,
3. in Zusammenarbeit mit den dekonzentrierten 3. in Zusammenarbeit mit den dekonzentrierten
Gerichtspolizeidirektionen, Beitrag zu einer integralen und Gerichtspolizeidirektionen, Beitrag zu einer integralen und
integrierten Vorgehensweise in Sachen Sicherheitsphänomene, integrierten Vorgehensweise in Sachen Sicherheitsphänomene,
4. Förderung der integrierten Arbeitsweise der Polizeidienste, 4. Förderung der integrierten Arbeitsweise der Polizeidienste,
5. gemäß Artikel 104 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 5. gemäß Artikel 104 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember
1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizeidienstes, administrative Verwaltung des Personals, integrierten Polizeidienstes, administrative Verwaltung des Personals,
der Logistik, der Information und der Kommunikation sowie der der Logistik, der Information und der Kommunikation sowie der
diesbezüglichen Technologie und der Finanzen für die Dienste, die diesbezüglichen Technologie und der Finanzen für die Dienste, die
ihnen unterstehen, und für jede dekonzentrierte ihnen unterstehen, und für jede dekonzentrierte
Gerichtspolizeidirektion, die sich innerhalb ihres Amtsbereichs Gerichtspolizeidirektion, die sich innerhalb ihres Amtsbereichs
befindet, unter Berücksichtigung der von Letzterer formulierten befindet, unter Berücksichtigung der von Letzterer formulierten
Bedürfnisse, Bedürfnisse,
6. funktionelle Verwaltung der verwaltungspolizeilichen Informationen, 6. funktionelle Verwaltung der verwaltungspolizeilichen Informationen,
einschließlich der Erstellung der diesbezüglichen Fahndungsprogramme, einschließlich der Erstellung der diesbezüglichen Fahndungsprogramme,
7. Sammlung und Verarbeitung der zur Bewältigung von überlokalen 7. Sammlung und Verarbeitung der zur Bewältigung von überlokalen
Ereignissen und Phänomenen erforderlichen verwaltungspolizeilichen Ereignissen und Phänomenen erforderlichen verwaltungspolizeilichen
Informationen, Informationen,
8. je nach lokalen und föderalen Bedürfnissen, Ausführung der Aufträge 8. je nach lokalen und föderalen Bedürfnissen, Ausführung der Aufträge
des Kommunikations- und Informationsdienstes auf Bezirksebene, des Kommunikations- und Informationsdienstes auf Bezirksebene,
9. gemäß Artikel 104 § 1 Absatz 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 7. Dezember 9. gemäß Artikel 104 § 1 Absatz 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 7. Dezember
1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizeidienstes, Koordinierung der Anträge auf operative integrierten Polizeidienstes, Koordinierung der Anträge auf operative
und nichtoperative Unterstützung, und nichtoperative Unterstützung,
10. Direktion, Koordinierung und Unterstützung in den Bereichen, die 10. Direktion, Koordinierung und Unterstützung in den Bereichen, die
in ihre Zuständigkeit fallen, in ihre Zuständigkeit fallen,
11. Einsetzung der belastbaren Kapazität an spezialisiertem Personal 11. Einsetzung der belastbaren Kapazität an spezialisiertem Personal
und spezialisierten Mitteln der dekonzentrierten Einheiten der und spezialisierten Mitteln der dekonzentrierten Einheiten der
Generaldirektion der Verwaltungspolizei für verwaltungspolizeiliche Generaldirektion der Verwaltungspolizei für verwaltungspolizeiliche
Aufträge gemäß den Richtlinien des Ministers des Innern, Aufträge gemäß den Richtlinien des Ministers des Innern,
12. Organisation, Koordinierung, Verwaltung, Mobilisierung, Einsetzung 12. Organisation, Koordinierung, Verwaltung, Mobilisierung, Einsetzung
und Bewertung der belastbaren Kapazität, und Bewertung der belastbaren Kapazität,
13. Training und Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit des 13. Training und Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit des
Einsatzkorps und der belastbaren Kapazität, Einsatzkorps und der belastbaren Kapazität,
14. gemäß Artikel 103 § 5 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur 14. gemäß Artikel 103 § 5 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes, Zurverfügungstellung der vom Generaldirektor der Polizeidienstes, Zurverfügungstellung der vom Generaldirektor der
Verwaltungspolizei angeforderten Mittel und Personalmitglieder, Verwaltungspolizei angeforderten Mittel und Personalmitglieder,
vorrangig vor jedem anderen verwaltungspolizeilichen Auftrag, vorrangig vor jedem anderen verwaltungspolizeilichen Auftrag,
15. Überwachung der Beteiligung der lokalen Polizei an den lokalen 15. Überwachung der Beteiligung der lokalen Polizei an den lokalen
Aufträgen mit föderalem Charakter, Aufträgen mit föderalem Charakter,
16. polizeilichen Opferbeistand. 16. polizeilichen Opferbeistand.
Abschnitt 2 - Organisation Abschnitt 2 - Organisation
Art. 5 - Die Koordinations- und Unterstützungsdirektionen umfassen: Art. 5 - Die Koordinations- und Unterstützungsdirektionen umfassen:
1. den Dienst Ressourcenmanagement, 1. den Dienst Ressourcenmanagement,
2. den Kommunikations- und Informationsdienst des Bezirks, 2. den Kommunikations- und Informationsdienst des Bezirks,
3. den Dienst operative Koordination und Unterstützung 3. den Dienst operative Koordination und Unterstützung
TITEL III - Generaldirektion des Ressourcenmanagements und der TITEL III - Generaldirektion des Ressourcenmanagements und der
Information Information
KAPITEL I - Zuständigkeiten KAPITEL I - Zuständigkeiten
Art. 6 - Die Generaldirektion des Ressourcenmanagements und der Art. 6 - Die Generaldirektion des Ressourcenmanagements und der
Information nimmt folgende Aufträge wahr: Information nimmt folgende Aufträge wahr:
1. in Sachen Personal: 1. in Sachen Personal:
a) Weiterverfolgung der Morphologie der föderalen Polizei, a) Weiterverfolgung der Morphologie der föderalen Polizei,
b) Verwaltung: b) Verwaltung:
i) der Mobilität des Personals der Polizeidienste, i) der Mobilität des Personals der Polizeidienste,
ii) des Personals der föderalen Polizei, einschließlich der ii) des Personals der föderalen Polizei, einschließlich der
Beförderungsvorschläge, mit Ausnahme der Bestellung zu der Funktion Beförderungsvorschläge, mit Ausnahme der Bestellung zu der Funktion
als Generalkommissar und Generaldirektor, als Generalkommissar und Generaldirektor,
c) durch oder aufgrund des Gesetzes der föderalen Polizei anvertraute c) durch oder aufgrund des Gesetzes der föderalen Polizei anvertraute
Aufträge in Sachen Auswahl, Anwerbung und Ausbildung der Mitglieder Aufträge in Sachen Auswahl, Anwerbung und Ausbildung der Mitglieder
der Polizeidienste, der Polizeidienste,
d) Entwicklung und Verwaltung der Kompetenzen des Personals, d) Entwicklung und Verwaltung der Kompetenzen des Personals,
e) Wissensmanagement, einschließlich der Zurverfügungstellung der e) Wissensmanagement, einschließlich der Zurverfügungstellung der
nichtoperativen Dokumentation, nichtoperativen Dokumentation,
f) Beziehungen mit den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der f) Beziehungen mit den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der
Polizeidienste, Polizeidienste,
g) personelle und soziale Unterstützung der Personalmitglieder der g) personelle und soziale Unterstützung der Personalmitglieder der
föderalen Polizei bei der Ausführung des Dienstes und, auf eigenen föderalen Polizei bei der Ausführung des Dienstes und, auf eigenen
Antrag, der Personalmitglieder der lokalen Polizei, Antrag, der Personalmitglieder der lokalen Polizei,
h) in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei, h) in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei,
Vorbereitung des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste, Vorbereitung des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste,
i) Anwendung des Statuts und Verwaltung der Streitsachen in Bezug auf i) Anwendung des Statuts und Verwaltung der Streitsachen in Bezug auf
die Personalmitglieder der föderalen Polizei, in dem Maße, wie kein die Personalmitglieder der föderalen Polizei, in dem Maße, wie kein
Dritter hiervon betroffen ist, Dritter hiervon betroffen ist,
j) Organisation und Ausführung von Tätigkeiten in Sachen Expertise, j) Organisation und Ausführung von Tätigkeiten in Sachen Expertise,
Verwaltung, Kontrolle und Beratung im medizinischen Bereich, Verwaltung, Kontrolle und Beratung im medizinischen Bereich,
k) Formulierung von juristischen Gutachten und Leistung einer k) Formulierung von juristischen Gutachten und Leistung einer
juristischen Unterstützung in operativen und nichtoperativen juristischen Unterstützung in operativen und nichtoperativen
Angelegenheiten, Angelegenheiten,
2. in Sachen Logistik: 2. in Sachen Logistik:
a) Verwaltung der Ausrüstung und der Infrastruktur der föderalen a) Verwaltung der Ausrüstung und der Infrastruktur der föderalen
Polizei, Polizei,
b) im Rahmen der vom Minister des Innern zuerkannten Befugnisse, b) im Rahmen der vom Minister des Innern zuerkannten Befugnisse,
Vorbereitung und Vergabe der öffentlichen Aufträge für die integrierte Vorbereitung und Vergabe der öffentlichen Aufträge für die integrierte
Polizei, Polizei,
c) logistische Unterstützung der föderalen Polizei und, auf eigenen c) logistische Unterstützung der föderalen Polizei und, auf eigenen
Antrag, der lokalen Poliei und des Sekretariats der auf zwei Ebenen Antrag, der lokalen Poliei und des Sekretariats der auf zwei Ebenen
strukturierten integrierten Polizei, strukturierten integrierten Polizei,
d) in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei, d) in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei,
Vorbereitung, Implementierung und Bewertung der Normen in Sachen Vorbereitung, Implementierung und Bewertung der Normen in Sachen
Infrastruktur und Ausrüstung der Polizeidienste, einschließlich der Infrastruktur und Ausrüstung der Polizeidienste, einschließlich der
Uniform, der Identifizierungsmittel und der Bewaffnung, Uniform, der Identifizierungsmittel und der Bewaffnung,
3. in Sachen polizeiliche Informationen und IKT-Mittel: 3. in Sachen polizeiliche Informationen und IKT-Mittel:
a) Entwicklung des Konzepts der polizeilichen Informationen, a) Entwicklung des Konzepts der polizeilichen Informationen,
b) in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei: b) in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei:
i) Vorbereitung der Politik und der Regeln in Bezug auf die i) Vorbereitung der Politik und der Regeln in Bezug auf die
Verarbeitung der polizeilichen Informationen und auf die Verarbeitung der polizeilichen Informationen und auf die
Kommunikations- und Informationssysteme der integrierten Polizei, Kommunikations- und Informationssysteme der integrierten Polizei,
ii) Vorbereitung der technischen Normen und der Regeln in Sachen ii) Vorbereitung der technischen Normen und der Regeln in Sachen
Verwaltung der Kommunikations- und Informationssysteme der Verwaltung der Kommunikations- und Informationssysteme der
integrierten Polizei, integrierten Polizei,
c) in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei, c) in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei,
Entwicklung und Verwaltung der Kommunikations- und Informationssysteme Entwicklung und Verwaltung der Kommunikations- und Informationssysteme
der Polizeidienste, der Polizeidienste,
d) in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei, d) in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei,
Entwicklung der Grundsätze, Prozesse und Methoden und der minimalen Entwicklung der Grundsätze, Prozesse und Methoden und der minimalen
Betriebsstandards für die Informationsflüsse der Kommunikations- und Betriebsstandards für die Informationsflüsse der Kommunikations- und
Informationsdienste des Bezirks sowie Bewertung ihrer Effizienz und Informationsdienste des Bezirks sowie Bewertung ihrer Effizienz und
ihrer Qualität, einschließlich der Verwaltung der Anrufe, die über die ihrer Qualität, einschließlich der Verwaltung der Anrufe, die über die
112-Zentren an die integrierte Polizei gerichtet werden, 112-Zentren an die integrierte Polizei gerichtet werden,
e) Verwaltung der in Artikel 44/7 des Gesetzes über das Polizeiamt e) Verwaltung der in Artikel 44/7 des Gesetzes über das Polizeiamt
erwähnten allgemeinen nationalen Datenbank, erwähnten allgemeinen nationalen Datenbank,
f) Organisation der Zurverfügungstellung der operativen Dokumentation, f) Organisation der Zurverfügungstellung der operativen Dokumentation,
4. in Sachen Finanzen: 4. in Sachen Finanzen:
a) administrative Verwaltung der Finanzen der föderalen Polizei, a) administrative Verwaltung der Finanzen der föderalen Polizei,
Kreditüberwachung und interne Finanzkontrolle, Kreditüberwachung und interne Finanzkontrolle,
b) Erstellung und Ausführung des Haushaltsplans, b) Erstellung und Ausführung des Haushaltsplans,
5. Verwaltung einer Datenbank in Sachen Personal, Logistik und 5. Verwaltung einer Datenbank in Sachen Personal, Logistik und
Finanzen. Finanzen.
KAPITEL II - Organisation KAPITEL II - Organisation
Art. 7 - Die Generaldirektion des Ressourcenmanagements und der Art. 7 - Die Generaldirektion des Ressourcenmanagements und der
Information umfasst: Information umfasst:
1. die Direktion des Personals, 1. die Direktion des Personals,
2. die Direktion der Logistik, 2. die Direktion der Logistik,
3. die Direktion der polizeilichen Informationen und der IKT-Mittel, 3. die Direktion der polizeilichen Informationen und der IKT-Mittel,
4. die Direktion der Finanzen. 4. die Direktion der Finanzen.
TITEL IV - Generaldirektion der Verwaltungspolizei TITEL IV - Generaldirektion der Verwaltungspolizei
KAPITEL I - Zuständigkeiten KAPITEL I - Zuständigkeiten
Art. 8 - Die Generaldirektion der Verwaltungspolizei nimmt folgende Art. 8 - Die Generaldirektion der Verwaltungspolizei nimmt folgende
Aufträge wahr: Aufträge wahr:
1. in Sachen Verwaltungspolizei: 1. in Sachen Verwaltungspolizei:
a) gemäß Artikel 101 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 a) gemäß Artikel 101 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998
zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes, Leitung und Einsatzkoordination bei Polizeidienstes, Leitung und Einsatzkoordination bei
verwaltungspolizeilichen Aufträgen der zentralen Dienste der föderalen verwaltungspolizeilichen Aufträgen der zentralen Dienste der föderalen
Polizei, einschließlich der Überwachung der Ereignisse, die eine Polizei, einschließlich der Überwachung der Ereignisse, die eine
ernsthafte oder organisierte Gefahr für die öffentliche Ordnung ernsthafte oder organisierte Gefahr für die öffentliche Ordnung
darstellen können, sowie Sammlung und Auswertung der polizeilichen darstellen können, sowie Sammlung und Auswertung der polizeilichen
Informationen, die für den Einsatz der integrierten Polizei Informationen, die für den Einsatz der integrierten Polizei
erforderlich sind, gemäß Artikel 101 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom erforderlich sind, gemäß Artikel 101 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom
7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizeidienstes. Unbeschadet der Zuständigkeiten des integrierten Polizeidienstes. Unbeschadet der Zuständigkeiten des
Generalkommissariats in diesem Bereich unterhält die Generaldirektion Generalkommissariats in diesem Bereich unterhält die Generaldirektion
mittels unverzüglicher Informierung der Direktion der internationalen mittels unverzüglicher Informierung der Direktion der internationalen
polizeilichen Zusammenarbeit die internationalen Kontakte auf direktem polizeilichen Zusammenarbeit die internationalen Kontakte auf direktem
Weg. Weg.
Der Minister des Innern wird systematisch über alles informiert, was Der Minister des Innern wird systematisch über alles informiert, was
die öffentliche Ordnung betrifft, die öffentliche Ordnung betrifft,
b) Erteilung, Unterstützung und Überwachung der dekonzentrierten b) Erteilung, Unterstützung und Überwachung der dekonzentrierten
verwaltungspolizeilichen Aufträge, die von den Koordinations- und verwaltungspolizeilichen Aufträge, die von den Koordinations- und
Unterstützungsdirektionen ausgeführt werden; Aufträge, die Unterstützungsdirektionen ausgeführt werden; Aufträge, die
insbesondere die Sammlung und Auswertung der zur Bewältigung von insbesondere die Sammlung und Auswertung der zur Bewältigung von
Ereignissen und Phänomenen erforderlichen überlokalen Informationen Ereignissen und Phänomenen erforderlichen überlokalen Informationen
umfassen, umfassen,
c) konzeptuelle Entwicklung von Einsatzmethoden und -techniken in c) konzeptuelle Entwicklung von Einsatzmethoden und -techniken in
Sachen Verwaltungspolizei, Sachen Verwaltungspolizei,
d) gemeinsam mit der Generaldirektion der Gerichtspolizei, d) gemeinsam mit der Generaldirektion der Gerichtspolizei,
Ausarbeitung von Programmen gemäß Artikel 95 des Gesetzes vom 7. Ausarbeitung von Programmen gemäß Artikel 95 des Gesetzes vom 7.
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizeidienstes, integrierten Polizeidienstes,
e) Entwicklung der Politik, Unterstützung und Überwachung des e) Entwicklung der Politik, Unterstützung und Überwachung des
polizeilichen Opferbeistands, polizeilichen Opferbeistands,
2. in Sachen Verkehrsverbindungen, spezialisierte 2. in Sachen Verkehrsverbindungen, spezialisierte
verwaltungspolizeiliche Aufträge und Unterstützung dieser Aufträge in verwaltungspolizeiliche Aufträge und Unterstützung dieser Aufträge in
Sachen Grenzkontrolle, Verkehrs-, Eisenbahn-, Schifffahrts- und Sachen Grenzkontrolle, Verkehrs-, Eisenbahn-, Schifffahrts- und
Luftfahrtpolizei, Luftfahrtpolizei,
3. in Sachen spezialisierte Unterstützung: 3. in Sachen spezialisierte Unterstützung:
a) spezialisierte Aufträge in Sachen Schutz von Personen und Gütern, a) spezialisierte Aufträge in Sachen Schutz von Personen und Gütern,
b) spezialisierte Unterstützungsaufträge für die vereinbarte Kontrolle b) spezialisierte Unterstützungsaufträge für die vereinbarte Kontrolle
des öffentlichen Raums, des öffentlichen Raums,
c) Luftunterstützung, c) Luftunterstützung,
d) spezialisierte Unterstützung bei Polizeiaufträgen mit d) spezialisierte Unterstützung bei Polizeiaufträgen mit
Hundeunterstützung, Hundeunterstützung,
e) Schutz von Mitgliedern der königlichen Familie und von königlichen e) Schutz von Mitgliedern der königlichen Familie und von königlichen
Palästen, Palästen,
f) Schutz des SACEUR sowie Polizeiaufträge beim SHAPE. f) Schutz des SACEUR sowie Polizeiaufträge beim SHAPE.
KAPITEL II - Organisation KAPITEL II - Organisation
Art. 9 - Die Generaldirektion der Verwaltungspolizei umfasst: Art. 9 - Die Generaldirektion der Verwaltungspolizei umfasst:
1. in Sachen Verwaltungspolizei, die Direktion der Einsätze in 1. in Sachen Verwaltungspolizei, die Direktion der Einsätze in
verwaltungspolizeilichen Angelegenheiten, verwaltungspolizeilichen Angelegenheiten,
2. in Sachen Verkehrsverbindungen, die Direktion: 2. in Sachen Verkehrsverbindungen, die Direktion:
a) der Straßenpolizei, die zentrale und dekonzentrierte Dienste a) der Straßenpolizei, die zentrale und dekonzentrierte Dienste
umfasst, umfasst,
b) der Eisenbahnpolizei, die zentrale und dekonzentrierte Dienste b) der Eisenbahnpolizei, die zentrale und dekonzentrierte Dienste
umfasst, umfasst,
c) der Schifffahrtspolizei, die zentrale und dekonzentrierte Dienste c) der Schifffahrtspolizei, die zentrale und dekonzentrierte Dienste
umfasst, umfasst,
d) der Luftfahrtpolizei, die zentrale und dekonzentrierte Dienste d) der Luftfahrtpolizei, die zentrale und dekonzentrierte Dienste
umfasst, umfasst,
3. in Sachen spezialisierte Unterstützung, die Direktion: 3. in Sachen spezialisierte Unterstützung, die Direktion:
a) des Schutzes, die zentrale Einheiten und dekonzentrierte a) des Schutzes, die zentrale Einheiten und dekonzentrierte
Abteilungen umfasst, Abteilungen umfasst,
b) der öffentlichen Sicherheit, b) der öffentlichen Sicherheit,
c) der Luftunterstützung, c) der Luftunterstützung,
d) der Hundeunterstützung. d) der Hundeunterstützung.
TITEL V - Generaldirektion der Gerichtspolizei TITEL V - Generaldirektion der Gerichtspolizei
KAPITEL I - Generaldirektion KAPITEL I - Generaldirektion
Abschnitt 1 - Zuständigkeiten Abschnitt 1 - Zuständigkeiten
Art. 10 - Die Generaldirektion der Gerichtspolizei nimmt folgende Art. 10 - Die Generaldirektion der Gerichtspolizei nimmt folgende
Aufträge wahr: Aufträge wahr:
1. Entwicklung, Expertise, operative Koordination und Unterstützung, 1. Entwicklung, Expertise, operative Koordination und Unterstützung,
Untersuchung und Qualitäts- und Verwaltungskontrolle, Untersuchung und Qualitäts- und Verwaltungskontrolle,
2. in Sachen gerichtspolizeiliche Einsätze: 2. in Sachen gerichtspolizeiliche Einsätze:
a) gemäß Artikel 102 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 a) gemäß Artikel 102 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998
zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes, Sammlung und Auswertung der polizeilichen Polizeidienstes, Sammlung und Auswertung der polizeilichen
Informationen, die für die Ausführung der im vorliegenden Artikel Informationen, die für die Ausführung der im vorliegenden Artikel
aufgeführten Aufträge erforderlich sind. Unbeschadet der aufgeführten Aufträge erforderlich sind. Unbeschadet der
Zuständigkeiten des Generalkommissariats in diesem Bereich unterhält Zuständigkeiten des Generalkommissariats in diesem Bereich unterhält
die Generaldirektion mittels unverzüglicher Informierung der Direktion die Generaldirektion mittels unverzüglicher Informierung der Direktion
der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit die notwendigen der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit die notwendigen
internationalen Kontakte auf direktem Weg. internationalen Kontakte auf direktem Weg.
b) gemäß Artikel 102 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 b) gemäß Artikel 102 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998
zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes, Leitung und Einsatzkoordination bei Polizeidienstes, Leitung und Einsatzkoordination bei
gerichtspolizeilichen Aufträgen der zentralen Dienste der föderalen gerichtspolizeilichen Aufträgen der zentralen Dienste der föderalen
Polizei, einschließlich: Polizei, einschließlich:
i) gemeinsam mit der Generaldirektion der Verwaltungspolizei, der i) gemeinsam mit der Generaldirektion der Verwaltungspolizei, der
Ausarbeitung von Programmen gemäß Artikel 95 des Gesetzes vom 7. Ausarbeitung von Programmen gemäß Artikel 95 des Gesetzes vom 7.
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizeidienstes, integrierten Polizeidienstes,
ii) der Ausführung von Artikel 102 Absatz 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 7. ii) der Ausführung von Artikel 102 Absatz 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 7.
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizeidienstes, integrierten Polizeidienstes,
iii) der strategischen und einsatzbezogenen Kriminalanalyse, iii) der strategischen und einsatzbezogenen Kriminalanalyse,
iv) der Vermögensanalyse, iv) der Vermögensanalyse,
v) der Ausführung von Überwachungsmaßnahmen in Sachen Kommunikation v) der Ausführung von Überwachungsmaßnahmen in Sachen Kommunikation
und Fernmeldewesen, und Fernmeldewesen,
vi) der Fahndung nach flüchtigen Personen im Rahmen der der föderalen vi) der Fahndung nach flüchtigen Personen im Rahmen der der föderalen
Polizei anvertrauten Ermittlungen und nach flüchtigen Verurteilten, Polizei anvertrauten Ermittlungen und nach flüchtigen Verurteilten,
vii) der nationalen Verwaltung der besonderen Ermittlungsmethoden, vii) der nationalen Verwaltung der besonderen Ermittlungsmethoden,
einschließlich der nationalen Verwaltung der Informanten gemäß Artikel einschließlich der nationalen Verwaltung der Informanten gemäß Artikel
47decies § 2 des Strafprozessgesetzbuches, und der Durchführung, der 47decies § 2 des Strafprozessgesetzbuches, und der Durchführung, der
Kontrolle und der Koordinierung der Einsätze der Sondereinheiten, Kontrolle und der Koordinierung der Einsätze der Sondereinheiten,
viii) der im Rahmen des Schutzes von Zeugen getroffenen viii) der im Rahmen des Schutzes von Zeugen getroffenen
Schutzmaßnahmen, Schutzmaßnahmen,
ix) der Identifizierung von Opfern, ix) der Identifizierung von Opfern,
c) spezialisierte gerichtliche Aufträge im Militärmilieu, c) spezialisierte gerichtliche Aufträge im Militärmilieu,
einschließlich der Abteilungen der föderalen Polizei, die in Anwendung einschließlich der Abteilungen der föderalen Polizei, die in Anwendung
von Artikel 112 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur von Artikel 112 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes zur Verfügung gestellt werden, Polizeidienstes zur Verfügung gestellt werden,
3. gemäß Artikel 102 Absatz 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 3. gemäß Artikel 102 Absatz 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998
zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes, kriminaltechnische und -wissenschaftliche Aufträge, Polizeidienstes, kriminaltechnische und -wissenschaftliche Aufträge,
4. Aufträge und Einsätze der Sondereinheiten, die Folgendes umfassen: 4. Aufträge und Einsätze der Sondereinheiten, die Folgendes umfassen:
a) besondere Ermittlungs-, Beobachtungs- und Infiltrierungsmethoden a) besondere Ermittlungs-, Beobachtungs- und Infiltrierungsmethoden
sowie andere Ermittlungsmethoden wie diskrete visuelle Kontrollen und sowie andere Ermittlungsmethoden wie diskrete visuelle Kontrollen und
direkte Abhörungen, direkte Abhörungen,
b) besondere Überwachungs- und Einsatzaufträge, b) besondere Überwachungs- und Einsatzaufträge,
c) Verwaltung der zentralen technischen Erleichterungen zur c) Verwaltung der zentralen technischen Erleichterungen zur
Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Überwachung des Fernmeldeverkehrs,
d) spezialisierte Unterstützung der verwaltungspolizeilichen Aufträge, d) spezialisierte Unterstützung der verwaltungspolizeilichen Aufträge,
5. spezialisierte gerichtspolizeiliche Aufträge und Unterstützung 5. spezialisierte gerichtspolizeiliche Aufträge und Unterstützung
dieser Aufträge, insbesondere in Sachen schwere und organisierte dieser Aufträge, insbesondere in Sachen schwere und organisierte
Kriminalität, Kriminalität,
6. Ausführung spezialisierter verwaltungspolizeilicher Aufträge, 6. Ausführung spezialisierter verwaltungspolizeilicher Aufträge,
insbesondere Überwachung der Risikogruppen, insbesondere Überwachung der Risikogruppen,
7. Organisation, Koordinierung, Verwaltung, Mobilisierung, Einsetzung 7. Organisation, Koordinierung, Verwaltung, Mobilisierung, Einsetzung
und Bewertung der belastbaren Kapazität in Sachen gerichtspolizeiliche und Bewertung der belastbaren Kapazität in Sachen gerichtspolizeiliche
Aufträge. Aufträge.
Abschnitt 2 - Organisation Abschnitt 2 - Organisation
Art. 11 - Die Generaldirektion der Gerichtspolizei umfasst: Art. 11 - Die Generaldirektion der Gerichtspolizei umfasst:
1. die zentrale Direktion der Einsätze in gerichtspolizeilichen 1. die zentrale Direktion der Einsätze in gerichtspolizeilichen
Angelegenheiten, Angelegenheiten,
2. die zentrale Direktion der Kriminaltechnik und -wissenschaft, 2. die zentrale Direktion der Kriminaltechnik und -wissenschaft,
3. die Direktion der Sondereinheiten, die zentrale und dekonzentrierte 3. die Direktion der Sondereinheiten, die zentrale und dekonzentrierte
Dienste umfasst, Dienste umfasst,
4. die zentrale Direktion der Bekämpfung der schweren und 4. die zentrale Direktion der Bekämpfung der schweren und
organisierten Kriminalität, bestehend aus: organisierten Kriminalität, bestehend aus:
a) den zentralen Ämtern zur Bekämpfung von Korruption, zur Bekämpfung a) den zentralen Ämtern zur Bekämpfung von Korruption, zur Bekämpfung
der organisierten Wirtschafts- und Finanzkriminalität und zur der organisierten Wirtschafts- und Finanzkriminalität und zur
Bekämpfung von Computerkriminalität, Bekämpfung von Computerkriminalität,
b) den Diensten, die mit der Überwachung der im nationalen b) den Diensten, die mit der Überwachung der im nationalen
Sicherheitsplan aufgeführten vorrangigen Kriminalitätsphänomene Sicherheitsplan aufgeführten vorrangigen Kriminalitätsphänomene
beauftragt sind, beauftragt sind,
5. die dekonzentrierten Gerichtspolizeidirektionen. 5. die dekonzentrierten Gerichtspolizeidirektionen.
KAPITEL II - Dekonzentrierte Direktionen KAPITEL II - Dekonzentrierte Direktionen
Abschnitt 1 - Zuständigkeiten Abschnitt 1 - Zuständigkeiten
Art. 12 - Die dekonzentrierten Gerichtspolizeidirektionen nehmen Art. 12 - Die dekonzentrierten Gerichtspolizeidirektionen nehmen
folgende Aufträge wahr: folgende Aufträge wahr:
1. gemäß Artikel 105 § 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur 1. gemäß Artikel 105 § 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes, Ausführung der spezialisierten gerichtspolizeilichen Polizeidienstes, Ausführung der spezialisierten gerichtspolizeilichen
Aufträge, Aufträge,
2. Umsetzung des nationalen Sicherheitsplans und Folgemaßnahmen zu 2. Umsetzung des nationalen Sicherheitsplans und Folgemaßnahmen zu
diesem Plan, diesem Plan,
3. funktionelle Verwaltung der gerichtspolizeilichen Informationen, 3. funktionelle Verwaltung der gerichtspolizeilichen Informationen,
4. subsidiär: Sammlung und Verarbeitung der Informationen in Bezug auf 4. subsidiär: Sammlung und Verarbeitung der Informationen in Bezug auf
die Ausführung spezialisierter verwaltungspolizeilicher Aufträge, die Ausführung spezialisierter verwaltungspolizeilicher Aufträge,
5. lokale Verwaltung der Informanten gemäß Artikel 47decies § 3 des 5. lokale Verwaltung der Informanten gemäß Artikel 47decies § 3 des
Strafprozessgesetzbuches, Strafprozessgesetzbuches,
6. Koordinierung der Anträge auf operative Unterstützung, die in ihre 6. Koordinierung der Anträge auf operative Unterstützung, die in ihre
Zuständigkeit fallen, Zuständigkeit fallen,
7. Direktion, Koordinierung und Unterstützung in den Bereichen, die in 7. Direktion, Koordinierung und Unterstützung in den Bereichen, die in
ihre Zuständigkeit fallen, ihre Zuständigkeit fallen,
8. Überwachung der Beteiligung der lokalen Polizei an den lokalen 8. Überwachung der Beteiligung der lokalen Polizei an den lokalen
Aufträgen mit föderalem Charakter, Aufträgen mit föderalem Charakter,
9. in Zusammenarbeit mit den dekonzentrierten Koordinations- und 9. in Zusammenarbeit mit den dekonzentrierten Koordinations- und
Unterstützungsdirektionen, Beitrag zu einer integralen und Unterstützungsdirektionen, Beitrag zu einer integralen und
integrierten Vorgehensweise in Sachen Sicherheitsphänomene. integrierten Vorgehensweise in Sachen Sicherheitsphänomene.
Abschnitt 2 - Organisation Abschnitt 2 - Organisation
Art. 13 - Die dekonzentrierten Gerichtspolizeidirektionen umfassen: Art. 13 - Die dekonzentrierten Gerichtspolizeidirektionen umfassen:
1. den Dienst Einsatzleitung und -koordination, 1. den Dienst Einsatzleitung und -koordination,
2. Dienste für spezialisierte Fahndung, 2. Dienste für spezialisierte Fahndung,
3. in den dekonzentrierten Direktionen von Antwerpen, Brüssel, 3. in den dekonzentrierten Direktionen von Antwerpen, Brüssel,
Charleroi/Mons, Ostflandern und Lüttich, spezialisierte Charleroi/Mons, Ostflandern und Lüttich, spezialisierte
Fahndungseinheiten in Sachen Terrorismus, organisierte Wirtschafts- Fahndungseinheiten in Sachen Terrorismus, organisierte Wirtschafts-
und Finanzkriminalität, Steuerhinterziehung, Sozialbetrug und und Finanzkriminalität, Steuerhinterziehung, Sozialbetrug und
IKT-Kriminalität, IKT-Kriminalität,
4. das kriminaltechnische und -wissenschaftliche Labor, 4. das kriminaltechnische und -wissenschaftliche Labor,
5. Dienste für operative Unterstützung." 5. Dienste für operative Unterstützung."
Art. 2 - Die Inhaber der im vorliegenden Erlass erwähnten Direktionen Art. 2 - Die Inhaber der im vorliegenden Erlass erwähnten Direktionen
sind dafür zuständig, die am Tag vor demjenigen des Inkrafttretens des sind dafür zuständig, die am Tag vor demjenigen des Inkrafttretens des
vorliegenden Erlasses laufenden Verfahren fortzusetzen. vorliegenden Erlasses laufenden Verfahren fortzusetzen.
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft. Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.
Art. 4 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz Art. 4 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 23. August 2014 Gegeben zu Brüssel, den 23. August 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister des Innern und der Der Vizepremierminister und Minister des Innern und der
Chancengleichheit Chancengleichheit
M. WATHELET M. WATHELET
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau M. DE BLOCK Frau M. DE BLOCK
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