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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 14 november 2006 betreffende de organisatie en de bevoegdheden van de federale politie. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 14 novembre 2006 relatif à l'organisation et aux compétences de la police fédérale. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 23 AUGUSTUS 2014. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 14 november 2006 betreffende de organisatie en de bevoegdheden van de federale politie. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 augustus 2014 tot wijziging van het koninklijk besluit van 14 november 2006 betreffende de organisatie en de bevoegdheden van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 23 AOUT 2014. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 14 novembre 2006 relatif à l'organisation et aux compétences de la police fédérale. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 23 août 2014 modifiant l'arrêté royal du 14 novembre 2006 relatif à l'organisation et aux compétences de la police fédérale |
de federale politie (Belgisch Staatsblad van 3 september 2014). | (Moniteur belge du 3 septembre 2014). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
DIENST JUSTIZ | DIENST JUSTIZ |
23. AUGUST 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 23. AUGUST 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 14. November 2006 über die Organisation und die | Erlasses vom 14. November 2006 über die Organisation und die |
Zuständigkeiten der föderalen Polizei | Zuständigkeiten der föderalen Polizei |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels |
93 § 3, ersetzt durch das Gesetz vom 26. März 2014 zur Festlegung von | 93 § 3, ersetzt durch das Gesetz vom 26. März 2014 zur Festlegung von |
Maßnahmen zur Optimierung der Polizeidienste; | Maßnahmen zur Optimierung der Polizeidienste; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. November 2006 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. November 2006 über die |
Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen Polizei; | Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen Polizei; |
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 6. | Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 6. |
Mai 2014; | Mai 2014; |
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrats vom 8. Mai 2014; | Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrats vom 8. Mai 2014; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den |
Öffentlichen Dienst vom 2. Juni 2014; | Öffentlichen Dienst vom 2. Juni 2014; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 6. Juni | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 6. Juni |
2014; | 2014; |
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 345/1 des | Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 345/1 des |
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 12. Mai 2014; | Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 12. Mai 2014; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.241/2 des Staatsrates vom 11. Juni | Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.241/2 des Staatsrates vom 11. Juni |
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und der Ministerin der Justiz | Auf Vorschlag des Ministers des Innern und der Ministerin der Justiz |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Im Königlichen Erlass vom 14. November 2006 über die | Artikel 1 - Im Königlichen Erlass vom 14. November 2006 über die |
Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen Polizei werden die | Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen Polizei werden die |
Titel I bis V, die die Artikel 1 bis 17 umfassen, wie folgt ersetzt: | Titel I bis V, die die Artikel 1 bis 17 umfassen, wie folgt ersetzt: |
"TITEL I - Begriffsbestimmungen | "TITEL I - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter "polizeilichen Informationen" alle Informationen, die die | unter "polizeilichen Informationen" alle Informationen, die die |
integrierte Polizei für die Ausführung ihrer Aufträge benötigt. Es | integrierte Polizei für die Ausführung ihrer Aufträge benötigt. Es |
handelt sich sowohl um operative Informationen im Sinne von Artikel | handelt sich sowohl um operative Informationen im Sinne von Artikel |
44/1 des Gesetzes über das Polizeiamt als auch um Informationen zur | 44/1 des Gesetzes über das Polizeiamt als auch um Informationen zur |
Unterstützung der polizeilichen Organisation. | Unterstützung der polizeilichen Organisation. |
TITEL II - Generalkommissariat | TITEL II - Generalkommissariat |
KAPITEL I - Generalkommissariat | KAPITEL I - Generalkommissariat |
Abschnitt 1 - Zuständigkeiten | Abschnitt 1 - Zuständigkeiten |
Art. 2 - Das Generalkommissariat nimmt folgende Aufträge wahr: | Art. 2 - Das Generalkommissariat nimmt folgende Aufträge wahr: |
1.in Sachen polizeiliche Strategie: | 1.in Sachen polizeiliche Strategie: |
a) Vorbereitung des nationalen Sicherheitsplans in Absprache mit unter | a) Vorbereitung des nationalen Sicherheitsplans in Absprache mit unter |
anderem dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei und Bewertung | anderem dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei und Bewertung |
seiner Ausführung durch die föderale Polizei, | seiner Ausführung durch die föderale Polizei, |
b) Vorbereitung der Erstellung des Haushaltsplans und Kontrolle seiner | b) Vorbereitung der Erstellung des Haushaltsplans und Kontrolle seiner |
Ausführung, | Ausführung, |
c) Organisation der Verwaltungskontrolle, einschließlich der internen | c) Organisation der Verwaltungskontrolle, einschließlich der internen |
Kontrolle, insbesondere Beschwerdemanagement, Integrität, Ethik und | Kontrolle, insbesondere Beschwerdemanagement, Integrität, Ethik und |
Vermittlung, | Vermittlung, |
d) Durchführung der erforderlichen Audits in Bezug auf die | d) Durchführung der erforderlichen Audits in Bezug auf die |
Arbeitsweise und die Effizienz der föderalen Polizei, | Arbeitsweise und die Effizienz der föderalen Polizei, |
e) in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei, | e) in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei, |
Festlegung von Normen und einer standardisierten Vorgehensweise in | Festlegung von Normen und einer standardisierten Vorgehensweise in |
Sachen Informationssicherheit und Schutz des Privatlebens, die auf die | Sachen Informationssicherheit und Schutz des Privatlebens, die auf die |
föderale Polizei oder auf die gesamte integrierte Polizei anwendbar | föderale Polizei oder auf die gesamte integrierte Polizei anwendbar |
sind, | sind, |
f) Entwicklung der Managementstrategie der föderalen Polizei, | f) Entwicklung der Managementstrategie der föderalen Polizei, |
einschließlich der Politik in Sachen: | einschließlich der Politik in Sachen: |
i) personelle Ressourcen, | i) personelle Ressourcen, |
ii) Finanzen, | ii) Finanzen, |
iii) Logistik, | iii) Logistik, |
iv) polizeiliche Informationen und damit verbundene Systeme, | iv) polizeiliche Informationen und damit verbundene Systeme, |
v) Untersuchung und Entwicklung, | v) Untersuchung und Entwicklung, |
2. in Sachen internationale polizeiliche Zusammenarbeit: | 2. in Sachen internationale polizeiliche Zusammenarbeit: |
Politik, Entwicklung, Koordinierung, Verwaltung und Weiterverfolgung | Politik, Entwicklung, Koordinierung, Verwaltung und Weiterverfolgung |
der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit für die integrierte | der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit für die integrierte |
Polizei, einschließlich: | Polizei, einschließlich: |
a) der Beziehungen mit den internationalen Organisationen, | a) der Beziehungen mit den internationalen Organisationen, |
Einrichtungen und Agenturen, innerhalb und außerhalb der Europäischen | Einrichtungen und Agenturen, innerhalb und außerhalb der Europäischen |
Union, | Union, |
b) der bilateralen und multilateralen Übereinkünfte und Entwürfe mit | b) der bilateralen und multilateralen Übereinkünfte und Entwürfe mit |
anderen Staaten oder Gruppen von Staaten, | anderen Staaten oder Gruppen von Staaten, |
c) der Verarbeitung der internationalen polizeilichen Informationen, | c) der Verarbeitung der internationalen polizeilichen Informationen, |
3. gemäß Artikel 100bis § 1 Absatz 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 7. | 3. gemäß Artikel 100bis § 1 Absatz 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 7. |
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes, Kommunikation der föderalen Polizei, | integrierten Polizeidienstes, Kommunikation der föderalen Polizei, |
4. dekonzentrierte Koordinierung und Unterstützung, | 4. dekonzentrierte Koordinierung und Unterstützung, |
5. in Sachen Koordinierung: | 5. in Sachen Koordinierung: |
Organisation und Verwaltung der nationalen Kontaktstelle zugunsten der | Organisation und Verwaltung der nationalen Kontaktstelle zugunsten der |
Direktion der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit, der | Direktion der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit, der |
Generaldirektion der Verwaltungspolizei und der Generaldirektion der | Generaldirektion der Verwaltungspolizei und der Generaldirektion der |
Gerichtspolizei, an denen diese Direktionen teilnehmen, | Gerichtspolizei, an denen diese Direktionen teilnehmen, |
6. in Sachen Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, Aufträge in | 6. in Sachen Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, Aufträge in |
Bezug auf die Verantwortung des Arbeitgebers, | Bezug auf die Verantwortung des Arbeitgebers, |
7. Unterbreitung sämtlicher nützlicher Vorschläge in Angelegenheiten | 7. Unterbreitung sämtlicher nützlicher Vorschläge in Angelegenheiten |
in Bezug auf die Zuständigkeiten der föderalen Polizei an die | in Bezug auf die Zuständigkeiten der föderalen Polizei an die |
Behörden. | Behörden. |
Abschnitt 2 - Organisation | Abschnitt 2 - Organisation |
Art. 3 - Das Generalkommissariat umfasst: | Art. 3 - Das Generalkommissariat umfasst: |
1. die Direktion der polizeilichen Strategie, | 1. die Direktion der polizeilichen Strategie, |
2. die Direktion der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit, die | 2. die Direktion der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit, die |
zentrale und dekonzentrierte Dienste umfasst, | zentrale und dekonzentrierte Dienste umfasst, |
3. die Direktion der Kommunikation, | 3. die Direktion der Kommunikation, |
4. die Koordinations- und Unterstützungsdirektionen, | 4. die Koordinations- und Unterstützungsdirektionen, |
5. die interne Direktion für Gefahrenverhütung und Schutz am | 5. die interne Direktion für Gefahrenverhütung und Schutz am |
Arbeitsplatz, die zentrale und dekonzentrierte Dienste umfasst. | Arbeitsplatz, die zentrale und dekonzentrierte Dienste umfasst. |
KAPITEL II - Dekonzentrierte Direktionen | KAPITEL II - Dekonzentrierte Direktionen |
Abschnitt 1 - Zuständigkeiten | Abschnitt 1 - Zuständigkeiten |
Art. 4 - Die dekonzentrierten Koordinations- und | Art. 4 - Die dekonzentrierten Koordinations- und |
Unterstützungsdirektionen nehmen folgende Aufträge wahr: | Unterstützungsdirektionen nehmen folgende Aufträge wahr: |
1. Ausführung von strategischen Analysen, | 1. Ausführung von strategischen Analysen, |
2. gemäß Artikel 104 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. Dezember | 2. gemäß Artikel 104 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. Dezember |
1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes, Umsetzung des nationalen | integrierten Polizeidienstes, Umsetzung des nationalen |
Sicherheitsplans und Folgemaßnahmen zu diesem Plan, | Sicherheitsplans und Folgemaßnahmen zu diesem Plan, |
3. in Zusammenarbeit mit den dekonzentrierten | 3. in Zusammenarbeit mit den dekonzentrierten |
Gerichtspolizeidirektionen, Beitrag zu einer integralen und | Gerichtspolizeidirektionen, Beitrag zu einer integralen und |
integrierten Vorgehensweise in Sachen Sicherheitsphänomene, | integrierten Vorgehensweise in Sachen Sicherheitsphänomene, |
4. Förderung der integrierten Arbeitsweise der Polizeidienste, | 4. Förderung der integrierten Arbeitsweise der Polizeidienste, |
5. gemäß Artikel 104 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember | 5. gemäß Artikel 104 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember |
1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes, administrative Verwaltung des Personals, | integrierten Polizeidienstes, administrative Verwaltung des Personals, |
der Logistik, der Information und der Kommunikation sowie der | der Logistik, der Information und der Kommunikation sowie der |
diesbezüglichen Technologie und der Finanzen für die Dienste, die | diesbezüglichen Technologie und der Finanzen für die Dienste, die |
ihnen unterstehen, und für jede dekonzentrierte | ihnen unterstehen, und für jede dekonzentrierte |
Gerichtspolizeidirektion, die sich innerhalb ihres Amtsbereichs | Gerichtspolizeidirektion, die sich innerhalb ihres Amtsbereichs |
befindet, unter Berücksichtigung der von Letzterer formulierten | befindet, unter Berücksichtigung der von Letzterer formulierten |
Bedürfnisse, | Bedürfnisse, |
6. funktionelle Verwaltung der verwaltungspolizeilichen Informationen, | 6. funktionelle Verwaltung der verwaltungspolizeilichen Informationen, |
einschließlich der Erstellung der diesbezüglichen Fahndungsprogramme, | einschließlich der Erstellung der diesbezüglichen Fahndungsprogramme, |
7. Sammlung und Verarbeitung der zur Bewältigung von überlokalen | 7. Sammlung und Verarbeitung der zur Bewältigung von überlokalen |
Ereignissen und Phänomenen erforderlichen verwaltungspolizeilichen | Ereignissen und Phänomenen erforderlichen verwaltungspolizeilichen |
Informationen, | Informationen, |
8. je nach lokalen und föderalen Bedürfnissen, Ausführung der Aufträge | 8. je nach lokalen und föderalen Bedürfnissen, Ausführung der Aufträge |
des Kommunikations- und Informationsdienstes auf Bezirksebene, | des Kommunikations- und Informationsdienstes auf Bezirksebene, |
9. gemäß Artikel 104 § 1 Absatz 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 7. Dezember | 9. gemäß Artikel 104 § 1 Absatz 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 7. Dezember |
1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes, Koordinierung der Anträge auf operative | integrierten Polizeidienstes, Koordinierung der Anträge auf operative |
und nichtoperative Unterstützung, | und nichtoperative Unterstützung, |
10. Direktion, Koordinierung und Unterstützung in den Bereichen, die | 10. Direktion, Koordinierung und Unterstützung in den Bereichen, die |
in ihre Zuständigkeit fallen, | in ihre Zuständigkeit fallen, |
11. Einsetzung der belastbaren Kapazität an spezialisiertem Personal | 11. Einsetzung der belastbaren Kapazität an spezialisiertem Personal |
und spezialisierten Mitteln der dekonzentrierten Einheiten der | und spezialisierten Mitteln der dekonzentrierten Einheiten der |
Generaldirektion der Verwaltungspolizei für verwaltungspolizeiliche | Generaldirektion der Verwaltungspolizei für verwaltungspolizeiliche |
Aufträge gemäß den Richtlinien des Ministers des Innern, | Aufträge gemäß den Richtlinien des Ministers des Innern, |
12. Organisation, Koordinierung, Verwaltung, Mobilisierung, Einsetzung | 12. Organisation, Koordinierung, Verwaltung, Mobilisierung, Einsetzung |
und Bewertung der belastbaren Kapazität, | und Bewertung der belastbaren Kapazität, |
13. Training und Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit des | 13. Training und Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit des |
Einsatzkorps und der belastbaren Kapazität, | Einsatzkorps und der belastbaren Kapazität, |
14. gemäß Artikel 103 § 5 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur | 14. gemäß Artikel 103 § 5 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur |
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes, Zurverfügungstellung der vom Generaldirektor der | Polizeidienstes, Zurverfügungstellung der vom Generaldirektor der |
Verwaltungspolizei angeforderten Mittel und Personalmitglieder, | Verwaltungspolizei angeforderten Mittel und Personalmitglieder, |
vorrangig vor jedem anderen verwaltungspolizeilichen Auftrag, | vorrangig vor jedem anderen verwaltungspolizeilichen Auftrag, |
15. Überwachung der Beteiligung der lokalen Polizei an den lokalen | 15. Überwachung der Beteiligung der lokalen Polizei an den lokalen |
Aufträgen mit föderalem Charakter, | Aufträgen mit föderalem Charakter, |
16. polizeilichen Opferbeistand. | 16. polizeilichen Opferbeistand. |
Abschnitt 2 - Organisation | Abschnitt 2 - Organisation |
Art. 5 - Die Koordinations- und Unterstützungsdirektionen umfassen: | Art. 5 - Die Koordinations- und Unterstützungsdirektionen umfassen: |
1. den Dienst Ressourcenmanagement, | 1. den Dienst Ressourcenmanagement, |
2. den Kommunikations- und Informationsdienst des Bezirks, | 2. den Kommunikations- und Informationsdienst des Bezirks, |
3. den Dienst operative Koordination und Unterstützung | 3. den Dienst operative Koordination und Unterstützung |
TITEL III - Generaldirektion des Ressourcenmanagements und der | TITEL III - Generaldirektion des Ressourcenmanagements und der |
Information | Information |
KAPITEL I - Zuständigkeiten | KAPITEL I - Zuständigkeiten |
Art. 6 - Die Generaldirektion des Ressourcenmanagements und der | Art. 6 - Die Generaldirektion des Ressourcenmanagements und der |
Information nimmt folgende Aufträge wahr: | Information nimmt folgende Aufträge wahr: |
1. in Sachen Personal: | 1. in Sachen Personal: |
a) Weiterverfolgung der Morphologie der föderalen Polizei, | a) Weiterverfolgung der Morphologie der föderalen Polizei, |
b) Verwaltung: | b) Verwaltung: |
i) der Mobilität des Personals der Polizeidienste, | i) der Mobilität des Personals der Polizeidienste, |
ii) des Personals der föderalen Polizei, einschließlich der | ii) des Personals der föderalen Polizei, einschließlich der |
Beförderungsvorschläge, mit Ausnahme der Bestellung zu der Funktion | Beförderungsvorschläge, mit Ausnahme der Bestellung zu der Funktion |
als Generalkommissar und Generaldirektor, | als Generalkommissar und Generaldirektor, |
c) durch oder aufgrund des Gesetzes der föderalen Polizei anvertraute | c) durch oder aufgrund des Gesetzes der föderalen Polizei anvertraute |
Aufträge in Sachen Auswahl, Anwerbung und Ausbildung der Mitglieder | Aufträge in Sachen Auswahl, Anwerbung und Ausbildung der Mitglieder |
der Polizeidienste, | der Polizeidienste, |
d) Entwicklung und Verwaltung der Kompetenzen des Personals, | d) Entwicklung und Verwaltung der Kompetenzen des Personals, |
e) Wissensmanagement, einschließlich der Zurverfügungstellung der | e) Wissensmanagement, einschließlich der Zurverfügungstellung der |
nichtoperativen Dokumentation, | nichtoperativen Dokumentation, |
f) Beziehungen mit den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der | f) Beziehungen mit den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der |
Polizeidienste, | Polizeidienste, |
g) personelle und soziale Unterstützung der Personalmitglieder der | g) personelle und soziale Unterstützung der Personalmitglieder der |
föderalen Polizei bei der Ausführung des Dienstes und, auf eigenen | föderalen Polizei bei der Ausführung des Dienstes und, auf eigenen |
Antrag, der Personalmitglieder der lokalen Polizei, | Antrag, der Personalmitglieder der lokalen Polizei, |
h) in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei, | h) in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei, |
Vorbereitung des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste, | Vorbereitung des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste, |
i) Anwendung des Statuts und Verwaltung der Streitsachen in Bezug auf | i) Anwendung des Statuts und Verwaltung der Streitsachen in Bezug auf |
die Personalmitglieder der föderalen Polizei, in dem Maße, wie kein | die Personalmitglieder der föderalen Polizei, in dem Maße, wie kein |
Dritter hiervon betroffen ist, | Dritter hiervon betroffen ist, |
j) Organisation und Ausführung von Tätigkeiten in Sachen Expertise, | j) Organisation und Ausführung von Tätigkeiten in Sachen Expertise, |
Verwaltung, Kontrolle und Beratung im medizinischen Bereich, | Verwaltung, Kontrolle und Beratung im medizinischen Bereich, |
k) Formulierung von juristischen Gutachten und Leistung einer | k) Formulierung von juristischen Gutachten und Leistung einer |
juristischen Unterstützung in operativen und nichtoperativen | juristischen Unterstützung in operativen und nichtoperativen |
Angelegenheiten, | Angelegenheiten, |
2. in Sachen Logistik: | 2. in Sachen Logistik: |
a) Verwaltung der Ausrüstung und der Infrastruktur der föderalen | a) Verwaltung der Ausrüstung und der Infrastruktur der föderalen |
Polizei, | Polizei, |
b) im Rahmen der vom Minister des Innern zuerkannten Befugnisse, | b) im Rahmen der vom Minister des Innern zuerkannten Befugnisse, |
Vorbereitung und Vergabe der öffentlichen Aufträge für die integrierte | Vorbereitung und Vergabe der öffentlichen Aufträge für die integrierte |
Polizei, | Polizei, |
c) logistische Unterstützung der föderalen Polizei und, auf eigenen | c) logistische Unterstützung der föderalen Polizei und, auf eigenen |
Antrag, der lokalen Poliei und des Sekretariats der auf zwei Ebenen | Antrag, der lokalen Poliei und des Sekretariats der auf zwei Ebenen |
strukturierten integrierten Polizei, | strukturierten integrierten Polizei, |
d) in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei, | d) in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei, |
Vorbereitung, Implementierung und Bewertung der Normen in Sachen | Vorbereitung, Implementierung und Bewertung der Normen in Sachen |
Infrastruktur und Ausrüstung der Polizeidienste, einschließlich der | Infrastruktur und Ausrüstung der Polizeidienste, einschließlich der |
Uniform, der Identifizierungsmittel und der Bewaffnung, | Uniform, der Identifizierungsmittel und der Bewaffnung, |
3. in Sachen polizeiliche Informationen und IKT-Mittel: | 3. in Sachen polizeiliche Informationen und IKT-Mittel: |
a) Entwicklung des Konzepts der polizeilichen Informationen, | a) Entwicklung des Konzepts der polizeilichen Informationen, |
b) in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei: | b) in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei: |
i) Vorbereitung der Politik und der Regeln in Bezug auf die | i) Vorbereitung der Politik und der Regeln in Bezug auf die |
Verarbeitung der polizeilichen Informationen und auf die | Verarbeitung der polizeilichen Informationen und auf die |
Kommunikations- und Informationssysteme der integrierten Polizei, | Kommunikations- und Informationssysteme der integrierten Polizei, |
ii) Vorbereitung der technischen Normen und der Regeln in Sachen | ii) Vorbereitung der technischen Normen und der Regeln in Sachen |
Verwaltung der Kommunikations- und Informationssysteme der | Verwaltung der Kommunikations- und Informationssysteme der |
integrierten Polizei, | integrierten Polizei, |
c) in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei, | c) in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei, |
Entwicklung und Verwaltung der Kommunikations- und Informationssysteme | Entwicklung und Verwaltung der Kommunikations- und Informationssysteme |
der Polizeidienste, | der Polizeidienste, |
d) in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei, | d) in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei, |
Entwicklung der Grundsätze, Prozesse und Methoden und der minimalen | Entwicklung der Grundsätze, Prozesse und Methoden und der minimalen |
Betriebsstandards für die Informationsflüsse der Kommunikations- und | Betriebsstandards für die Informationsflüsse der Kommunikations- und |
Informationsdienste des Bezirks sowie Bewertung ihrer Effizienz und | Informationsdienste des Bezirks sowie Bewertung ihrer Effizienz und |
ihrer Qualität, einschließlich der Verwaltung der Anrufe, die über die | ihrer Qualität, einschließlich der Verwaltung der Anrufe, die über die |
112-Zentren an die integrierte Polizei gerichtet werden, | 112-Zentren an die integrierte Polizei gerichtet werden, |
e) Verwaltung der in Artikel 44/7 des Gesetzes über das Polizeiamt | e) Verwaltung der in Artikel 44/7 des Gesetzes über das Polizeiamt |
erwähnten allgemeinen nationalen Datenbank, | erwähnten allgemeinen nationalen Datenbank, |
f) Organisation der Zurverfügungstellung der operativen Dokumentation, | f) Organisation der Zurverfügungstellung der operativen Dokumentation, |
4. in Sachen Finanzen: | 4. in Sachen Finanzen: |
a) administrative Verwaltung der Finanzen der föderalen Polizei, | a) administrative Verwaltung der Finanzen der föderalen Polizei, |
Kreditüberwachung und interne Finanzkontrolle, | Kreditüberwachung und interne Finanzkontrolle, |
b) Erstellung und Ausführung des Haushaltsplans, | b) Erstellung und Ausführung des Haushaltsplans, |
5. Verwaltung einer Datenbank in Sachen Personal, Logistik und | 5. Verwaltung einer Datenbank in Sachen Personal, Logistik und |
Finanzen. | Finanzen. |
KAPITEL II - Organisation | KAPITEL II - Organisation |
Art. 7 - Die Generaldirektion des Ressourcenmanagements und der | Art. 7 - Die Generaldirektion des Ressourcenmanagements und der |
Information umfasst: | Information umfasst: |
1. die Direktion des Personals, | 1. die Direktion des Personals, |
2. die Direktion der Logistik, | 2. die Direktion der Logistik, |
3. die Direktion der polizeilichen Informationen und der IKT-Mittel, | 3. die Direktion der polizeilichen Informationen und der IKT-Mittel, |
4. die Direktion der Finanzen. | 4. die Direktion der Finanzen. |
TITEL IV - Generaldirektion der Verwaltungspolizei | TITEL IV - Generaldirektion der Verwaltungspolizei |
KAPITEL I - Zuständigkeiten | KAPITEL I - Zuständigkeiten |
Art. 8 - Die Generaldirektion der Verwaltungspolizei nimmt folgende | Art. 8 - Die Generaldirektion der Verwaltungspolizei nimmt folgende |
Aufträge wahr: | Aufträge wahr: |
1. in Sachen Verwaltungspolizei: | 1. in Sachen Verwaltungspolizei: |
a) gemäß Artikel 101 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 | a) gemäß Artikel 101 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 |
zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes, Leitung und Einsatzkoordination bei | Polizeidienstes, Leitung und Einsatzkoordination bei |
verwaltungspolizeilichen Aufträgen der zentralen Dienste der föderalen | verwaltungspolizeilichen Aufträgen der zentralen Dienste der föderalen |
Polizei, einschließlich der Überwachung der Ereignisse, die eine | Polizei, einschließlich der Überwachung der Ereignisse, die eine |
ernsthafte oder organisierte Gefahr für die öffentliche Ordnung | ernsthafte oder organisierte Gefahr für die öffentliche Ordnung |
darstellen können, sowie Sammlung und Auswertung der polizeilichen | darstellen können, sowie Sammlung und Auswertung der polizeilichen |
Informationen, die für den Einsatz der integrierten Polizei | Informationen, die für den Einsatz der integrierten Polizei |
erforderlich sind, gemäß Artikel 101 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom | erforderlich sind, gemäß Artikel 101 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom |
7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes. Unbeschadet der Zuständigkeiten des | integrierten Polizeidienstes. Unbeschadet der Zuständigkeiten des |
Generalkommissariats in diesem Bereich unterhält die Generaldirektion | Generalkommissariats in diesem Bereich unterhält die Generaldirektion |
mittels unverzüglicher Informierung der Direktion der internationalen | mittels unverzüglicher Informierung der Direktion der internationalen |
polizeilichen Zusammenarbeit die internationalen Kontakte auf direktem | polizeilichen Zusammenarbeit die internationalen Kontakte auf direktem |
Weg. | Weg. |
Der Minister des Innern wird systematisch über alles informiert, was | Der Minister des Innern wird systematisch über alles informiert, was |
die öffentliche Ordnung betrifft, | die öffentliche Ordnung betrifft, |
b) Erteilung, Unterstützung und Überwachung der dekonzentrierten | b) Erteilung, Unterstützung und Überwachung der dekonzentrierten |
verwaltungspolizeilichen Aufträge, die von den Koordinations- und | verwaltungspolizeilichen Aufträge, die von den Koordinations- und |
Unterstützungsdirektionen ausgeführt werden; Aufträge, die | Unterstützungsdirektionen ausgeführt werden; Aufträge, die |
insbesondere die Sammlung und Auswertung der zur Bewältigung von | insbesondere die Sammlung und Auswertung der zur Bewältigung von |
Ereignissen und Phänomenen erforderlichen überlokalen Informationen | Ereignissen und Phänomenen erforderlichen überlokalen Informationen |
umfassen, | umfassen, |
c) konzeptuelle Entwicklung von Einsatzmethoden und -techniken in | c) konzeptuelle Entwicklung von Einsatzmethoden und -techniken in |
Sachen Verwaltungspolizei, | Sachen Verwaltungspolizei, |
d) gemeinsam mit der Generaldirektion der Gerichtspolizei, | d) gemeinsam mit der Generaldirektion der Gerichtspolizei, |
Ausarbeitung von Programmen gemäß Artikel 95 des Gesetzes vom 7. | Ausarbeitung von Programmen gemäß Artikel 95 des Gesetzes vom 7. |
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes, | integrierten Polizeidienstes, |
e) Entwicklung der Politik, Unterstützung und Überwachung des | e) Entwicklung der Politik, Unterstützung und Überwachung des |
polizeilichen Opferbeistands, | polizeilichen Opferbeistands, |
2. in Sachen Verkehrsverbindungen, spezialisierte | 2. in Sachen Verkehrsverbindungen, spezialisierte |
verwaltungspolizeiliche Aufträge und Unterstützung dieser Aufträge in | verwaltungspolizeiliche Aufträge und Unterstützung dieser Aufträge in |
Sachen Grenzkontrolle, Verkehrs-, Eisenbahn-, Schifffahrts- und | Sachen Grenzkontrolle, Verkehrs-, Eisenbahn-, Schifffahrts- und |
Luftfahrtpolizei, | Luftfahrtpolizei, |
3. in Sachen spezialisierte Unterstützung: | 3. in Sachen spezialisierte Unterstützung: |
a) spezialisierte Aufträge in Sachen Schutz von Personen und Gütern, | a) spezialisierte Aufträge in Sachen Schutz von Personen und Gütern, |
b) spezialisierte Unterstützungsaufträge für die vereinbarte Kontrolle | b) spezialisierte Unterstützungsaufträge für die vereinbarte Kontrolle |
des öffentlichen Raums, | des öffentlichen Raums, |
c) Luftunterstützung, | c) Luftunterstützung, |
d) spezialisierte Unterstützung bei Polizeiaufträgen mit | d) spezialisierte Unterstützung bei Polizeiaufträgen mit |
Hundeunterstützung, | Hundeunterstützung, |
e) Schutz von Mitgliedern der königlichen Familie und von königlichen | e) Schutz von Mitgliedern der königlichen Familie und von königlichen |
Palästen, | Palästen, |
f) Schutz des SACEUR sowie Polizeiaufträge beim SHAPE. | f) Schutz des SACEUR sowie Polizeiaufträge beim SHAPE. |
KAPITEL II - Organisation | KAPITEL II - Organisation |
Art. 9 - Die Generaldirektion der Verwaltungspolizei umfasst: | Art. 9 - Die Generaldirektion der Verwaltungspolizei umfasst: |
1. in Sachen Verwaltungspolizei, die Direktion der Einsätze in | 1. in Sachen Verwaltungspolizei, die Direktion der Einsätze in |
verwaltungspolizeilichen Angelegenheiten, | verwaltungspolizeilichen Angelegenheiten, |
2. in Sachen Verkehrsverbindungen, die Direktion: | 2. in Sachen Verkehrsverbindungen, die Direktion: |
a) der Straßenpolizei, die zentrale und dekonzentrierte Dienste | a) der Straßenpolizei, die zentrale und dekonzentrierte Dienste |
umfasst, | umfasst, |
b) der Eisenbahnpolizei, die zentrale und dekonzentrierte Dienste | b) der Eisenbahnpolizei, die zentrale und dekonzentrierte Dienste |
umfasst, | umfasst, |
c) der Schifffahrtspolizei, die zentrale und dekonzentrierte Dienste | c) der Schifffahrtspolizei, die zentrale und dekonzentrierte Dienste |
umfasst, | umfasst, |
d) der Luftfahrtpolizei, die zentrale und dekonzentrierte Dienste | d) der Luftfahrtpolizei, die zentrale und dekonzentrierte Dienste |
umfasst, | umfasst, |
3. in Sachen spezialisierte Unterstützung, die Direktion: | 3. in Sachen spezialisierte Unterstützung, die Direktion: |
a) des Schutzes, die zentrale Einheiten und dekonzentrierte | a) des Schutzes, die zentrale Einheiten und dekonzentrierte |
Abteilungen umfasst, | Abteilungen umfasst, |
b) der öffentlichen Sicherheit, | b) der öffentlichen Sicherheit, |
c) der Luftunterstützung, | c) der Luftunterstützung, |
d) der Hundeunterstützung. | d) der Hundeunterstützung. |
TITEL V - Generaldirektion der Gerichtspolizei | TITEL V - Generaldirektion der Gerichtspolizei |
KAPITEL I - Generaldirektion | KAPITEL I - Generaldirektion |
Abschnitt 1 - Zuständigkeiten | Abschnitt 1 - Zuständigkeiten |
Art. 10 - Die Generaldirektion der Gerichtspolizei nimmt folgende | Art. 10 - Die Generaldirektion der Gerichtspolizei nimmt folgende |
Aufträge wahr: | Aufträge wahr: |
1. Entwicklung, Expertise, operative Koordination und Unterstützung, | 1. Entwicklung, Expertise, operative Koordination und Unterstützung, |
Untersuchung und Qualitäts- und Verwaltungskontrolle, | Untersuchung und Qualitäts- und Verwaltungskontrolle, |
2. in Sachen gerichtspolizeiliche Einsätze: | 2. in Sachen gerichtspolizeiliche Einsätze: |
a) gemäß Artikel 102 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 | a) gemäß Artikel 102 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 |
zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes, Sammlung und Auswertung der polizeilichen | Polizeidienstes, Sammlung und Auswertung der polizeilichen |
Informationen, die für die Ausführung der im vorliegenden Artikel | Informationen, die für die Ausführung der im vorliegenden Artikel |
aufgeführten Aufträge erforderlich sind. Unbeschadet der | aufgeführten Aufträge erforderlich sind. Unbeschadet der |
Zuständigkeiten des Generalkommissariats in diesem Bereich unterhält | Zuständigkeiten des Generalkommissariats in diesem Bereich unterhält |
die Generaldirektion mittels unverzüglicher Informierung der Direktion | die Generaldirektion mittels unverzüglicher Informierung der Direktion |
der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit die notwendigen | der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit die notwendigen |
internationalen Kontakte auf direktem Weg. | internationalen Kontakte auf direktem Weg. |
b) gemäß Artikel 102 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 | b) gemäß Artikel 102 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 |
zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes, Leitung und Einsatzkoordination bei | Polizeidienstes, Leitung und Einsatzkoordination bei |
gerichtspolizeilichen Aufträgen der zentralen Dienste der föderalen | gerichtspolizeilichen Aufträgen der zentralen Dienste der föderalen |
Polizei, einschließlich: | Polizei, einschließlich: |
i) gemeinsam mit der Generaldirektion der Verwaltungspolizei, der | i) gemeinsam mit der Generaldirektion der Verwaltungspolizei, der |
Ausarbeitung von Programmen gemäß Artikel 95 des Gesetzes vom 7. | Ausarbeitung von Programmen gemäß Artikel 95 des Gesetzes vom 7. |
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes, | integrierten Polizeidienstes, |
ii) der Ausführung von Artikel 102 Absatz 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 7. | ii) der Ausführung von Artikel 102 Absatz 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 7. |
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes, | integrierten Polizeidienstes, |
iii) der strategischen und einsatzbezogenen Kriminalanalyse, | iii) der strategischen und einsatzbezogenen Kriminalanalyse, |
iv) der Vermögensanalyse, | iv) der Vermögensanalyse, |
v) der Ausführung von Überwachungsmaßnahmen in Sachen Kommunikation | v) der Ausführung von Überwachungsmaßnahmen in Sachen Kommunikation |
und Fernmeldewesen, | und Fernmeldewesen, |
vi) der Fahndung nach flüchtigen Personen im Rahmen der der föderalen | vi) der Fahndung nach flüchtigen Personen im Rahmen der der föderalen |
Polizei anvertrauten Ermittlungen und nach flüchtigen Verurteilten, | Polizei anvertrauten Ermittlungen und nach flüchtigen Verurteilten, |
vii) der nationalen Verwaltung der besonderen Ermittlungsmethoden, | vii) der nationalen Verwaltung der besonderen Ermittlungsmethoden, |
einschließlich der nationalen Verwaltung der Informanten gemäß Artikel | einschließlich der nationalen Verwaltung der Informanten gemäß Artikel |
47decies § 2 des Strafprozessgesetzbuches, und der Durchführung, der | 47decies § 2 des Strafprozessgesetzbuches, und der Durchführung, der |
Kontrolle und der Koordinierung der Einsätze der Sondereinheiten, | Kontrolle und der Koordinierung der Einsätze der Sondereinheiten, |
viii) der im Rahmen des Schutzes von Zeugen getroffenen | viii) der im Rahmen des Schutzes von Zeugen getroffenen |
Schutzmaßnahmen, | Schutzmaßnahmen, |
ix) der Identifizierung von Opfern, | ix) der Identifizierung von Opfern, |
c) spezialisierte gerichtliche Aufträge im Militärmilieu, | c) spezialisierte gerichtliche Aufträge im Militärmilieu, |
einschließlich der Abteilungen der föderalen Polizei, die in Anwendung | einschließlich der Abteilungen der föderalen Polizei, die in Anwendung |
von Artikel 112 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur | von Artikel 112 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur |
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes zur Verfügung gestellt werden, | Polizeidienstes zur Verfügung gestellt werden, |
3. gemäß Artikel 102 Absatz 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 | 3. gemäß Artikel 102 Absatz 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 |
zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes, kriminaltechnische und -wissenschaftliche Aufträge, | Polizeidienstes, kriminaltechnische und -wissenschaftliche Aufträge, |
4. Aufträge und Einsätze der Sondereinheiten, die Folgendes umfassen: | 4. Aufträge und Einsätze der Sondereinheiten, die Folgendes umfassen: |
a) besondere Ermittlungs-, Beobachtungs- und Infiltrierungsmethoden | a) besondere Ermittlungs-, Beobachtungs- und Infiltrierungsmethoden |
sowie andere Ermittlungsmethoden wie diskrete visuelle Kontrollen und | sowie andere Ermittlungsmethoden wie diskrete visuelle Kontrollen und |
direkte Abhörungen, | direkte Abhörungen, |
b) besondere Überwachungs- und Einsatzaufträge, | b) besondere Überwachungs- und Einsatzaufträge, |
c) Verwaltung der zentralen technischen Erleichterungen zur | c) Verwaltung der zentralen technischen Erleichterungen zur |
Überwachung des Fernmeldeverkehrs, | Überwachung des Fernmeldeverkehrs, |
d) spezialisierte Unterstützung der verwaltungspolizeilichen Aufträge, | d) spezialisierte Unterstützung der verwaltungspolizeilichen Aufträge, |
5. spezialisierte gerichtspolizeiliche Aufträge und Unterstützung | 5. spezialisierte gerichtspolizeiliche Aufträge und Unterstützung |
dieser Aufträge, insbesondere in Sachen schwere und organisierte | dieser Aufträge, insbesondere in Sachen schwere und organisierte |
Kriminalität, | Kriminalität, |
6. Ausführung spezialisierter verwaltungspolizeilicher Aufträge, | 6. Ausführung spezialisierter verwaltungspolizeilicher Aufträge, |
insbesondere Überwachung der Risikogruppen, | insbesondere Überwachung der Risikogruppen, |
7. Organisation, Koordinierung, Verwaltung, Mobilisierung, Einsetzung | 7. Organisation, Koordinierung, Verwaltung, Mobilisierung, Einsetzung |
und Bewertung der belastbaren Kapazität in Sachen gerichtspolizeiliche | und Bewertung der belastbaren Kapazität in Sachen gerichtspolizeiliche |
Aufträge. | Aufträge. |
Abschnitt 2 - Organisation | Abschnitt 2 - Organisation |
Art. 11 - Die Generaldirektion der Gerichtspolizei umfasst: | Art. 11 - Die Generaldirektion der Gerichtspolizei umfasst: |
1. die zentrale Direktion der Einsätze in gerichtspolizeilichen | 1. die zentrale Direktion der Einsätze in gerichtspolizeilichen |
Angelegenheiten, | Angelegenheiten, |
2. die zentrale Direktion der Kriminaltechnik und -wissenschaft, | 2. die zentrale Direktion der Kriminaltechnik und -wissenschaft, |
3. die Direktion der Sondereinheiten, die zentrale und dekonzentrierte | 3. die Direktion der Sondereinheiten, die zentrale und dekonzentrierte |
Dienste umfasst, | Dienste umfasst, |
4. die zentrale Direktion der Bekämpfung der schweren und | 4. die zentrale Direktion der Bekämpfung der schweren und |
organisierten Kriminalität, bestehend aus: | organisierten Kriminalität, bestehend aus: |
a) den zentralen Ämtern zur Bekämpfung von Korruption, zur Bekämpfung | a) den zentralen Ämtern zur Bekämpfung von Korruption, zur Bekämpfung |
der organisierten Wirtschafts- und Finanzkriminalität und zur | der organisierten Wirtschafts- und Finanzkriminalität und zur |
Bekämpfung von Computerkriminalität, | Bekämpfung von Computerkriminalität, |
b) den Diensten, die mit der Überwachung der im nationalen | b) den Diensten, die mit der Überwachung der im nationalen |
Sicherheitsplan aufgeführten vorrangigen Kriminalitätsphänomene | Sicherheitsplan aufgeführten vorrangigen Kriminalitätsphänomene |
beauftragt sind, | beauftragt sind, |
5. die dekonzentrierten Gerichtspolizeidirektionen. | 5. die dekonzentrierten Gerichtspolizeidirektionen. |
KAPITEL II - Dekonzentrierte Direktionen | KAPITEL II - Dekonzentrierte Direktionen |
Abschnitt 1 - Zuständigkeiten | Abschnitt 1 - Zuständigkeiten |
Art. 12 - Die dekonzentrierten Gerichtspolizeidirektionen nehmen | Art. 12 - Die dekonzentrierten Gerichtspolizeidirektionen nehmen |
folgende Aufträge wahr: | folgende Aufträge wahr: |
1. gemäß Artikel 105 § 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur | 1. gemäß Artikel 105 § 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur |
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes, Ausführung der spezialisierten gerichtspolizeilichen | Polizeidienstes, Ausführung der spezialisierten gerichtspolizeilichen |
Aufträge, | Aufträge, |
2. Umsetzung des nationalen Sicherheitsplans und Folgemaßnahmen zu | 2. Umsetzung des nationalen Sicherheitsplans und Folgemaßnahmen zu |
diesem Plan, | diesem Plan, |
3. funktionelle Verwaltung der gerichtspolizeilichen Informationen, | 3. funktionelle Verwaltung der gerichtspolizeilichen Informationen, |
4. subsidiär: Sammlung und Verarbeitung der Informationen in Bezug auf | 4. subsidiär: Sammlung und Verarbeitung der Informationen in Bezug auf |
die Ausführung spezialisierter verwaltungspolizeilicher Aufträge, | die Ausführung spezialisierter verwaltungspolizeilicher Aufträge, |
5. lokale Verwaltung der Informanten gemäß Artikel 47decies § 3 des | 5. lokale Verwaltung der Informanten gemäß Artikel 47decies § 3 des |
Strafprozessgesetzbuches, | Strafprozessgesetzbuches, |
6. Koordinierung der Anträge auf operative Unterstützung, die in ihre | 6. Koordinierung der Anträge auf operative Unterstützung, die in ihre |
Zuständigkeit fallen, | Zuständigkeit fallen, |
7. Direktion, Koordinierung und Unterstützung in den Bereichen, die in | 7. Direktion, Koordinierung und Unterstützung in den Bereichen, die in |
ihre Zuständigkeit fallen, | ihre Zuständigkeit fallen, |
8. Überwachung der Beteiligung der lokalen Polizei an den lokalen | 8. Überwachung der Beteiligung der lokalen Polizei an den lokalen |
Aufträgen mit föderalem Charakter, | Aufträgen mit föderalem Charakter, |
9. in Zusammenarbeit mit den dekonzentrierten Koordinations- und | 9. in Zusammenarbeit mit den dekonzentrierten Koordinations- und |
Unterstützungsdirektionen, Beitrag zu einer integralen und | Unterstützungsdirektionen, Beitrag zu einer integralen und |
integrierten Vorgehensweise in Sachen Sicherheitsphänomene. | integrierten Vorgehensweise in Sachen Sicherheitsphänomene. |
Abschnitt 2 - Organisation | Abschnitt 2 - Organisation |
Art. 13 - Die dekonzentrierten Gerichtspolizeidirektionen umfassen: | Art. 13 - Die dekonzentrierten Gerichtspolizeidirektionen umfassen: |
1. den Dienst Einsatzleitung und -koordination, | 1. den Dienst Einsatzleitung und -koordination, |
2. Dienste für spezialisierte Fahndung, | 2. Dienste für spezialisierte Fahndung, |
3. in den dekonzentrierten Direktionen von Antwerpen, Brüssel, | 3. in den dekonzentrierten Direktionen von Antwerpen, Brüssel, |
Charleroi/Mons, Ostflandern und Lüttich, spezialisierte | Charleroi/Mons, Ostflandern und Lüttich, spezialisierte |
Fahndungseinheiten in Sachen Terrorismus, organisierte Wirtschafts- | Fahndungseinheiten in Sachen Terrorismus, organisierte Wirtschafts- |
und Finanzkriminalität, Steuerhinterziehung, Sozialbetrug und | und Finanzkriminalität, Steuerhinterziehung, Sozialbetrug und |
IKT-Kriminalität, | IKT-Kriminalität, |
4. das kriminaltechnische und -wissenschaftliche Labor, | 4. das kriminaltechnische und -wissenschaftliche Labor, |
5. Dienste für operative Unterstützung." | 5. Dienste für operative Unterstützung." |
Art. 2 - Die Inhaber der im vorliegenden Erlass erwähnten Direktionen | Art. 2 - Die Inhaber der im vorliegenden Erlass erwähnten Direktionen |
sind dafür zuständig, die am Tag vor demjenigen des Inkrafttretens des | sind dafür zuständig, die am Tag vor demjenigen des Inkrafttretens des |
vorliegenden Erlasses laufenden Verfahren fortzusetzen. | vorliegenden Erlasses laufenden Verfahren fortzusetzen. |
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft. | Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft. |
Art. 4 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz | Art. 4 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz |
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung | zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 23. August 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 23. August 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern und der | Der Vizepremierminister und Minister des Innern und der |
Chancengleichheit | Chancengleichheit |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau M. DE BLOCK | Frau M. DE BLOCK |