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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 23/04/2017
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Koninklijk besluit tot wijziging van de bedragen bedoeld in het koninklijk besluit van 19 april 2014 betreffende de inning en de consignatie van een som bij de vaststelling van overtredingen inzake het wegverkeer. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant les montants visés à l'arrêté royal du 19 avril 2014 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation d'infractions en matière de circulation routière. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE EN FEDERALE OVERHEIDSDIENST SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE ET SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET
MOBILITEIT EN VERVOER TRANSPORTS
23 APRIL 2017. - Koninklijk besluit tot wijziging van de bedragen 23 AVRIL 2017. - Arrêté royal modifiant les montants visés à l'arrêté
bedoeld in het koninklijk besluit van 19 april 2014 betreffende de royal du 19 avril 2014 relatif à la perception et à la consignation
inning en de consignatie van een som bij de vaststelling van d'une somme lors de la constatation d'infractions en matière de
overtredingen inzake het wegverkeer. - Duitse vertaling circulation routière. - Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 23 april 2017 tot wijziging van de bedragen bedoeld in het l'arrêté royal du 23 avril 2017 modifiant les montants visés à
koninklijk besluit van 19 april 2014 betreffende de inning en de l'arrêté royal du 19 avril 2014 relatif à la perception et à la
consignatie van een som bij de vaststelling van overtredingen inzake consignation d'une somme lors de la constatation d'infractions en
het wegverkeer (Belgisch Staatsblad van 27 april 2017). matière de circulation routière (Moniteur belge du 27 avril 2017).
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
23. APRIL 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung der im Königlichen 23. APRIL 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung der im Königlichen
Erlass vom 19. April 2014 über die Erhebung und die Hinterlegung eines Erlass vom 19. April 2014 über die Erhebung und die Hinterlegung eines
Geldbetrags bei der Feststellung der Verstöße in Sachen Straßenverkehr Geldbetrags bei der Feststellung der Verstöße in Sachen Straßenverkehr
erwähnten Beträge erwähnten Beträge
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei, Artikel 65, ersetzt durch das Gesetz vom 29. Straßenverkehrspolizei, Artikel 65, ersetzt durch das Gesetz vom 29.
Februar 1984 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 9. März 2014; Februar 1984 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 9. März 2014;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über die Erhebung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über die Erhebung
und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der
Verstöße in Sachen Straßenverkehr, abgeändert durch die Königlichen Verstöße in Sachen Straßenverkehr, abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 25. Juni 2014 und vom 25. September 2014; Erlasse vom 25. Juni 2014 und vom 25. September 2014;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. November 2016; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. November 2016;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19.
April 2017; April 2017;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die folgenden Umstände: Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die folgenden Umstände:
- Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei den Verstößen in Sachen - Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei den Verstößen in Sachen
Straßenverkehr um eine geteilte Zuständigkeit handelt und sowohl durch Straßenverkehr um eine geteilte Zuständigkeit handelt und sowohl durch
die Föderalbehörde, als auch durch die Regionen beschlossen wurde, die Föderalbehörde, als auch durch die Regionen beschlossen wurde,
dass die Verkehrsgeldbußen um 5 % angehoben werden sollen, ist eine dass die Verkehrsgeldbußen um 5 % angehoben werden sollen, ist eine
Einheitlichkeit zwischen dem Inkrafttreten des Königlichen Erlasses Einheitlichkeit zwischen dem Inkrafttreten des Königlichen Erlasses
der Föderalbehörde und der Dekrete der Regionen erforderlich. Der der Föderalbehörde und der Dekrete der Regionen erforderlich. Der
Königliche Erlass muss folglich gleichzeitig mit den Dekreten in Kraft Königliche Erlass muss folglich gleichzeitig mit den Dekreten in Kraft
treten - dieses wurde so zwischen der Föderalbehörde und den Regionen treten - dieses wurde so zwischen der Föderalbehörde und den Regionen
entschieden und das Datum des 1. Aprils 2017 zu diesem Zweck entschieden und das Datum des 1. Aprils 2017 zu diesem Zweck
vorgeschlagen. vorgeschlagen.
- Wenn die gesamtheitliche Gesetzgebung zum selben Zeitpunkt in Kraft - Wenn die gesamtheitliche Gesetzgebung zum selben Zeitpunkt in Kraft
tritt, entsteht auf diese Weise kein Unterschied innerhalb eines tritt, entsteht auf diese Weise kein Unterschied innerhalb eines
festgelegten Zeitraumes in der Behandlung der unterschiedlichen festgelegten Zeitraumes in der Behandlung der unterschiedlichen
Zuwiderhandelnden auf unterschiedlichen Straßen. Es herrscht dann von Zuwiderhandelnden auf unterschiedlichen Straßen. Es herrscht dann von
Anfang an Deutlichkeit - unterschiedliche Tarife auf Regionalstraßen Anfang an Deutlichkeit - unterschiedliche Tarife auf Regionalstraßen
oder Nationalstraßen für ein und dieselbe Übertretung (gerade dann, oder Nationalstraßen für ein und dieselbe Übertretung (gerade dann,
wenn es sich lediglich um einen festgelegten Zeitraum handelt) führen wenn es sich lediglich um einen festgelegten Zeitraum handelt) führen
zu Rechtsunsicherheit und einer Ungleichbehandlung je nach Wohnort zu Rechtsunsicherheit und einer Ungleichbehandlung je nach Wohnort
oder Fahrstrecke. oder Fahrstrecke.
- Drittens ermöglicht ein Inkrafttreten am selben Tag ebenfalls die - Drittens ermöglicht ein Inkrafttreten am selben Tag ebenfalls die
Vermeidung von technischen Problemen bei der Datenbank der Polizei, Vermeidung von technischen Problemen bei der Datenbank der Polizei,
die diese neuen Tarife einführen muss. die diese neuen Tarife einführen muss.
Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.177/4 des Staatsrates vom 27. März Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.177/4 des Staatsrates vom 27. März
2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers des Innern, des Ministers der Justiz, des Auf Vorschlag des Ministers des Innern, des Ministers der Justiz, des
Ministers der Finanzen und des Ministers der Mobilität, Ministers der Finanzen und des Ministers der Mobilität,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 19. April Artikel 1 - In Artikel 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 19. April
2014 über die Erhebung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der 2014 über die Erhebung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der
Feststellung der Verstöße in Sachen Straßenverkehr, abgeändert durch Feststellung der Verstöße in Sachen Straßenverkehr, abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 25. September 2014, werden die folgenden den Königlichen Erlass vom 25. September 2014, werden die folgenden
Änderungen vorgenommen: Änderungen vorgenommen:
1. im Buchstaben a) werden die Wörter "110 EUR" durch die Wörter "116 1. im Buchstaben a) werden die Wörter "110 EUR" durch die Wörter "116
EUR" ersetzt; EUR" ersetzt;
2. im Buchstaben b) werden die Wörter "165 EUR" durch die Wörter "174 2. im Buchstaben b) werden die Wörter "165 EUR" durch die Wörter "174
EUR" ersetzt; EUR" ersetzt;
3. im Buchstaben c) werden die Wörter "450 EUR" durch die Wörter "473 3. im Buchstaben c) werden die Wörter "450 EUR" durch die Wörter "473
EUR" ersetzt. EUR" ersetzt.
Art. 2 - In Artikel 2 Nr. 2 desselben Königlichen Erlasses werden Art. 2 - In Artikel 2 Nr. 2 desselben Königlichen Erlasses werden
folgende Änderungen vorgenommen: folgende Änderungen vorgenommen:
1. die Wörter "50 EUR" werden jedes Mal durch die Wörter "53 EUR" 1. die Wörter "50 EUR" werden jedes Mal durch die Wörter "53 EUR"
ersetzt; ersetzt;
2. die Wörter "5 EUR" werden jedes Mal durch die Wörter "6 EUR" 2. die Wörter "5 EUR" werden jedes Mal durch die Wörter "6 EUR"
ersetzt. ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 2 Nr. 3 desselben Königlichen Erlasses werden die Art. 3 - In Artikel 2 Nr. 3 desselben Königlichen Erlasses werden die
Wörter "55 EUR" durch die Wörter "58 EUR" ersetzt. Wörter "55 EUR" durch die Wörter "58 EUR" ersetzt.
Art. 4 - In Artikel 2 Nr. 4 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert Art. 4 - In Artikel 2 Nr. 4 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 25. Juni 2014 werden folgende durch den Königlichen Erlass vom 25. Juni 2014 werden folgende
Änderungen vorgenommen: Änderungen vorgenommen:
1. die Wörter "170 EUR" werden jedes Mal durch die Wörter "179 EUR" 1. die Wörter "170 EUR" werden jedes Mal durch die Wörter "179 EUR"
ersetzt; ersetzt;
2. die Wörter "400 EUR" werden durch die Wörter "420 EUR" ersetzt; 2. die Wörter "400 EUR" werden durch die Wörter "420 EUR" ersetzt;
3. die Wörter "550 EUR" werden durch die Wörter "578 EUR" ersetzt; 3. die Wörter "550 EUR" werden durch die Wörter "578 EUR" ersetzt;
4. die Wörter "1200 EUR" werden durch die Wörter "1260 EUR" ersetzt; 4. die Wörter "1200 EUR" werden durch die Wörter "1260 EUR" ersetzt;
5. die Wörter "100 EUR" werden durch die Wörter "105 EUR" ersetzt. 5. die Wörter "100 EUR" werden durch die Wörter "105 EUR" ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 7 desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter Art. 5 - In Artikel 7 desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter
"330 EUR" durch die Wörter "347 EUR" ersetzt. "330 EUR" durch die Wörter "347 EUR" ersetzt.
Art. 6 - In Artikel 14 desselben Königlichen Erlasses werden die Art. 6 - In Artikel 14 desselben Königlichen Erlasses werden die
Wörter "825 EUR" durch die Wörter "866 EUR" ersetzt. Wörter "825 EUR" durch die Wörter "866 EUR" ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 17 desselben Königlichen Erlasses werden die Art. 7 - In Artikel 17 desselben Königlichen Erlasses werden die
Wörter "1200 EUR" durch die Wörter "1260 EUR" ersetzt. Wörter "1200 EUR" durch die Wörter "1260 EUR" ersetzt.
Art. 8 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Mai 2017 in Kraft. Art. 8 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.
Art. 9 - Der Minister des Innern, der Minister der Justiz, der Art. 9 - Der Minister des Innern, der Minister der Justiz, der
Minister der Finanzen und der Minister der Mobilität sind, jeder für Minister der Finanzen und der Minister der Mobilität sind, jeder für
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 23. April 2017 Gegeben zu Brüssel, den 23. April 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
Fr. BELLOT Fr. BELLOT
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