← Terug naar "Koninklijk besluit betreffende de voortgezette opleiding van de personeelsleden van de politiediensten. - Officieuze coördinatie in het Duits "
Koninklijk besluit betreffende de voortgezette opleiding van de personeelsleden van de politiediensten. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté royal relatif à la formation continuée des membres du personnel des services de police. - Coordination officieuse en langue allemande |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
22 OKTOBER 2003. - Koninklijk besluit betreffende de voortgezette | 22 OCTOBRE 2003. - Arrêté royal relatif à la formation continuée des |
opleiding van de personeelsleden van de politiediensten. - Officieuze | membres du personnel des services de police. - Coordination officieuse |
coördinatie in het Duits | en langue allemande |
De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
het koninklijk besluit van 22 oktober 2003 betreffende de voortgezette | allemande de l'arrêté royal du 22 octobre 2003 relatif à la formation |
opleiding van de personeelsleden van de politiediensten (Belgisch | continuée des membres du personnel des services de police (Moniteur |
Staatsblad van 1 december 2003), zoals het werd gewijzigd bij het | belge du 1er décembre 2003), tel qu'il a été modifié par l'arrêté |
koninklijk besluit van 31 oktober 2005 tot wijziging van het | |
koninklijk besluit van 22 oktober 2003 betreffende de voortgezette | royal du 31 octobre 2005 modifiant l'arrêté royal du 22 octobre 2003 |
opleiding van de personeelsleden van de politiediensten (Belgisch | relatif à la formation continuée des membres du personnel des services |
Staatsblad van 28 november 2005). | de police (Moniteur belge du 28 novembre 2005). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
DIENST JUSTIZ | DIENST JUSTIZ |
22. OKTOBER 2003 - Königlicher Erlass über die Weiterbildung der | 22. OKTOBER 2003 - Königlicher Erlass über die Weiterbildung der |
Personalmitglieder der Polizeidienste | Personalmitglieder der Polizeidienste |
KAPITEL I - Begriffsbestimmung | KAPITEL I - Begriffsbestimmung |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter "Direktion der Ausbildung": die Direktion, die mit den in | unter "Direktion der Ausbildung": die Direktion, die mit den in |
Artikel 11 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 3. September 2000 über | Artikel 11 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 3. September 2000 über |
den Generalkommissar und die Generaldirektionen der föderalen Polizei | den Generalkommissar und die Generaldirektionen der föderalen Polizei |
erwähnten Aufträgen beauftragt ist. | erwähnten Aufträgen beauftragt ist. |
KAPITEL II - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL II - Allgemeine Bestimmung |
Art. 2 - Ausser für die in Artikel 3 erwähnten Weiterbildungen kann | Art. 2 - Ausser für die in Artikel 3 erwähnten Weiterbildungen kann |
jedes Personalmitglied innerhalb der Haushalts- und organisatorischen | jedes Personalmitglied innerhalb der Haushalts- und organisatorischen |
Grenzen und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Dienstes mit | Grenzen und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Dienstes mit |
dem Einverständnis des Direktors, für Personalmitglieder der föderalen | dem Einverständnis des Direktors, für Personalmitglieder der föderalen |
Polizei, beziehungsweise des Korpschefs, für Personalmitglieder der | Polizei, beziehungsweise des Korpschefs, für Personalmitglieder der |
lokalen Polizei, an einer Weiterbildung im Rahmen der Artikel | lokalen Polizei, an einer Weiterbildung im Rahmen der Artikel |
III.IV.1, IV.II.9 und IV.II.26 RSPol teilnehmen. | III.IV.1, IV.II.9 und IV.II.26 RSPol teilnehmen. |
KAPITEL III - Gehaltstabellenlaufbahn | KAPITEL III - Gehaltstabellenlaufbahn |
Art. 3 - Die für die Gewährung der höheren Gehaltstabelle im Rahmen | Art. 3 - Die für die Gewährung der höheren Gehaltstabelle im Rahmen |
der Gehaltstabellenlaufbahn nötige Weiterbildung umfasst prioritäre | der Gehaltstabellenlaufbahn nötige Weiterbildung umfasst prioritäre |
Ausbildungstätigkeiten mit einer Gesamtdauer von [48 Stunden], die auf | Ausbildungstätigkeiten mit einer Gesamtdauer von [48 Stunden], die auf |
einen Zeitraum von sechs Jahren ab Gewährung der unmittelbar darunter | einen Zeitraum von sechs Jahren ab Gewährung der unmittelbar darunter |
liegenden Gehaltstabellenlaufbahn verteilt sind, wobei die ersten | liegenden Gehaltstabellenlaufbahn verteilt sind, wobei die ersten |
[vierundzwanzig] Stunden auf die erste Hälfte dieses Zeitraums und die | [vierundzwanzig] Stunden auf die erste Hälfte dieses Zeitraums und die |
letzten [vierundzwanzig] Stunden auf die zweite Hälfte verteilt | letzten [vierundzwanzig] Stunden auf die zweite Hälfte verteilt |
werden. | werden. |
[Art. 3 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 31. Oktober 2005 (B.S. | [Art. 3 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 31. Oktober 2005 (B.S. |
vom 28. November 2005)] | vom 28. November 2005)] |
Art. 4 - Der Minister des Innern oder der zu diesem Zweck von ihm | Art. 4 - Der Minister des Innern oder der zu diesem Zweck von ihm |
bestimmte Direktor der Direktion der Ausbildung bestimmt, welche | bestimmte Direktor der Direktion der Ausbildung bestimmt, welche |
Ausbildungsthemen für die in Artikel 3 erwähnte Weiterbildung | Ausbildungsthemen für die in Artikel 3 erwähnte Weiterbildung |
berücksichtigt werden, und die Ziele dieser Ausbildungsthemen. | berücksichtigt werden, und die Ziele dieser Ausbildungsthemen. |
In Bezug auf die in Absatz 1 erwähnten Ausbildungsthemen und | In Bezug auf die in Absatz 1 erwähnten Ausbildungsthemen und |
unbeschadet des Absatzes 3 kann der Generaldirektor der | unbeschadet des Absatzes 3 kann der Generaldirektor der |
Generaldirektion des Personals, für Personalmitglieder der föderalen | Generaldirektion des Personals, für Personalmitglieder der föderalen |
Polizei, beziehungsweise der Korpschef, für Personalmitglieder der | Polizei, beziehungsweise der Korpschef, für Personalmitglieder der |
lokalen Polizei, beschliessen, an welchen Ausbildungsthemen diese | lokalen Polizei, beschliessen, an welchen Ausbildungsthemen diese |
Personalmitglieder teilnehmen müssen, und sorgt er dafür, dass jedes | Personalmitglieder teilnehmen müssen, und sorgt er dafür, dass jedes |
Personalmitglied die Möglichkeit erhält, innerhalb der in Artikel 3 | Personalmitglied die Möglichkeit erhält, innerhalb der in Artikel 3 |
festgelegten Fristen an der in diesem Artikel erwähnten Weiterbildung | festgelegten Fristen an der in diesem Artikel erwähnten Weiterbildung |
teilzunehmen. | teilzunehmen. |
Für Personalmitglieder der Generaldirektion der Gerichtspolizei kann | Für Personalmitglieder der Generaldirektion der Gerichtspolizei kann |
der Minister der Justiz auf Vorschlag des Generaldirektors der | der Minister der Justiz auf Vorschlag des Generaldirektors der |
Generaldirektion der Gerichtspolizei andere als die in Absatz 1 | Generaldirektion der Gerichtspolizei andere als die in Absatz 1 |
erwähnten Ausbildungsthemen auferlegen, an denen diese | erwähnten Ausbildungsthemen auferlegen, an denen diese |
Personalmitglieder obligatorisch teilnehmen müssen. | Personalmitglieder obligatorisch teilnehmen müssen. |
[Unbeschadet des Absatzes 1 kann der Korpschef beziehungsweise der | [Unbeschadet des Absatzes 1 kann der Korpschef beziehungsweise der |
Generaldirektor oder die von ihnen bestimmte Person einen Antrag beim | Generaldirektor oder die von ihnen bestimmte Person einen Antrag beim |
Direktor der Direktion der Ausbildung einreichen, damit den in Absatz | Direktor der Direktion der Ausbildung einreichen, damit den in Absatz |
1 erwähnten Ausbildungsthemen eine bestimmte Ausbildung hinzugefügt | 1 erwähnten Ausbildungsthemen eine bestimmte Ausbildung hinzugefügt |
wird.] | wird.] |
[Art. 4 Abs. 4 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 31. Oktober 2005 | [Art. 4 Abs. 4 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 31. Oktober 2005 |
(B.S. vom 28. November 2005)] | (B.S. vom 28. November 2005)] |
[Art. 4bis - Unbeschadet des Artikels 4 wird die in Artikel 3 erwähnte | [Art. 4bis - Unbeschadet des Artikels 4 wird die in Artikel 3 erwähnte |
Dauer von 48 Stunden durch jede Beförderungsausbildung oder | Dauer von 48 Stunden durch jede Beförderungsausbildung oder |
funktionelle Ausbildung im Sinne von Artikel I.I.1 Nr. 26 | funktionelle Ausbildung im Sinne von Artikel I.I.1 Nr. 26 |
beziehungsweise Nr. 27 RSPol sowie jede in Artikel 2 erwähnte vom | beziehungsweise Nr. 27 RSPol sowie jede in Artikel 2 erwähnte vom |
Minister des Innern oder vom Direktor des von ihm bestimmten Dienstes | Minister des Innern oder vom Direktor des von ihm bestimmten Dienstes |
zugelassene Weiterbildung mit einer Dauer von mindestens 8 Stunden, an | zugelassene Weiterbildung mit einer Dauer von mindestens 8 Stunden, an |
der das Personalmitglied innerhalb der sechs Jahre ab Gewährung einer | der das Personalmitglied innerhalb der sechs Jahre ab Gewährung einer |
Gehaltstabelle teilnimmt, um 8 Stunden verringert.] | Gehaltstabelle teilnimmt, um 8 Stunden verringert.] |
[Art. 4bis eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 31. Oktober 2005 (B.S. | [Art. 4bis eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 31. Oktober 2005 (B.S. |
vom 28. November 2005)] | vom 28. November 2005)] |
Art. 5 - Personalmitglieder, die infolge eines Arbeitsunfalls oder | Art. 5 - Personalmitglieder, die infolge eines Arbeitsunfalls oder |
einer Berufskrankheit nicht im Stande sind, die in Artikel 3 erwähnte | einer Berufskrankheit nicht im Stande sind, die in Artikel 3 erwähnte |
Gesamtdauer der Weiterbildung innerhalb der in diesem Artikel | Gesamtdauer der Weiterbildung innerhalb der in diesem Artikel |
festgelegten Frist zu erreichen, kommen ab Ablauf der vorerwähnten | festgelegten Frist zu erreichen, kommen ab Ablauf der vorerwähnten |
Frist in den Genuss einer rückwirkenden Gewährung der höheren | Frist in den Genuss einer rückwirkenden Gewährung der höheren |
Gehaltstabelle im Rahmen der Gehaltstabellenlaufbahn, sobald sie | Gehaltstabelle im Rahmen der Gehaltstabellenlaufbahn, sobald sie |
schliesslich die vorerwähnte Dauer erreichen. | schliesslich die vorerwähnte Dauer erreichen. |
Für Personalmitglieder, die als Anwärter die niedrigste Gehaltstabelle | Für Personalmitglieder, die als Anwärter die niedrigste Gehaltstabelle |
des betreffenden Kaders erhalten, wird die in Artikel 3 erwähnte Dauer | des betreffenden Kaders erhalten, wird die in Artikel 3 erwähnte Dauer |
von [48 Stunden] auf [40 Stunden] verringert. | von [48 Stunden] auf [40 Stunden] verringert. |
[Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 31. Oktober 2005 | [Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 31. Oktober 2005 |
(B.S. vom 28. November 2005)] | (B.S. vom 28. November 2005)] |
[Art. 5bis - Für Personalmitglieder, die als Sachverständige oder | [Art. 5bis - Für Personalmitglieder, die als Sachverständige oder |
Organisatoren mindestens eins der in Artikel 4 erwähnten Themen der | Organisatoren mindestens eins der in Artikel 4 erwähnten Themen der |
gehaltstabellengebundenen Weiterbildung mit einer Dauer von mindestens | gehaltstabellengebundenen Weiterbildung mit einer Dauer von mindestens |
8 Stunden erteilen, wird die in Artikel 3 erwähnte Dauer von 48 | 8 Stunden erteilen, wird die in Artikel 3 erwähnte Dauer von 48 |
Stunden für das Jahr, in dem sie mindestens eins dieser Themen erteilt | Stunden für das Jahr, in dem sie mindestens eins dieser Themen erteilt |
haben, um 8 Stunden verringert.] | haben, um 8 Stunden verringert.] |
[Art. 5bis eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 31. Oktober 2005 (B.S. | [Art. 5bis eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 31. Oktober 2005 (B.S. |
vom 28. November 2005)] | vom 28. November 2005)] |
[Art. 5ter - Personalmitglieder, die gemäss den Artikeln XII.VII.21 | [Art. 5ter - Personalmitglieder, die gemäss den Artikeln XII.VII.21 |
bis einschliesslich XII.VII.27 RSPol in den höheren Dienstgrad | bis einschliesslich XII.VII.27 RSPol in den höheren Dienstgrad |
eingesetzt worden sind, nehmen an den für diesen Dienstgrad | eingesetzt worden sind, nehmen an den für diesen Dienstgrad |
vorgesehenen Ausbildungsthemen teil.] | vorgesehenen Ausbildungsthemen teil.] |
[Art. 5ter eingefügt durch Art. 6 des K.E. vom 31. Oktober 2005 (B.S. | [Art. 5ter eingefügt durch Art. 6 des K.E. vom 31. Oktober 2005 (B.S. |
vom 28. November 2005)] | vom 28. November 2005)] |
Art. 6 - Der Minister des Innern oder der zu diesem Zweck von ihm | Art. 6 - Der Minister des Innern oder der zu diesem Zweck von ihm |
bestimmte Direktor der Direktion der Ausbildung bestimmt die | bestimmte Direktor der Direktion der Ausbildung bestimmt die |
Modalitäten der in Artikel 3 erwähnten Weiterbildung. | Modalitäten der in Artikel 3 erwähnten Weiterbildung. |
KAPITEL IV - Brevet | KAPITEL IV - Brevet |
Art. 7 - § 1 - Der Direktor der betreffenden Polizeischule kann auf | Art. 7 - § 1 - Der Direktor der betreffenden Polizeischule kann auf |
der Grundlage einer Beurteilung der gesamten Teilnahme des betroffenen | der Grundlage einer Beurteilung der gesamten Teilnahme des betroffenen |
Personalmitglieds an der Weiterbildung die Ausstellung des in Artikel | Personalmitglieds an der Weiterbildung die Ausstellung des in Artikel |
142sexies Absatz 5 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation | 142sexies Absatz 5 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation |
eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes | eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes |
erwähnten Brevets durch einen mit Gründen versehenen Beschluss | erwähnten Brevets durch einen mit Gründen versehenen Beschluss |
verweigern. | verweigern. |
Das Personalmitglied kann den in Absatz 1 erwähnten | Das Personalmitglied kann den in Absatz 1 erwähnten |
Verweigerungsbeschluss beim Minister des Innern oder bei dem zu diesem | Verweigerungsbeschluss beim Minister des Innern oder bei dem zu diesem |
Zweck von ihm bestimmten Dienst der föderalen Polizei anfechten. | Zweck von ihm bestimmten Dienst der föderalen Polizei anfechten. |
§ 2 - Die Dauer der Weiterbildung, für die kein Brevet ausgestellt | § 2 - Die Dauer der Weiterbildung, für die kein Brevet ausgestellt |
wird, wird gegebenenfalls nicht für die Gewährung einer höheren | wird, wird gegebenenfalls nicht für die Gewährung einer höheren |
Gehaltstabelle im Rahmen der Gehaltstabellenlaufbahn berücksichtigt. | Gehaltstabelle im Rahmen der Gehaltstabellenlaufbahn berücksichtigt. |
KAPITEL V - Übergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL V - Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Art. 8 - § 1 - Für Personalmitglieder, die zum Zeitpunkt des | Art. 8 - § 1 - Für Personalmitglieder, die zum Zeitpunkt des |
Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses ein Dienstalter in der | Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses ein Dienstalter in der |
Gehaltstabelle von weniger als einem Jahr haben, wird die in Artikel 3 | Gehaltstabelle von weniger als einem Jahr haben, wird die in Artikel 3 |
erwähnte Dauer von [48 Stunden] für den restlichen Zeitraum auf [40 | erwähnte Dauer von [48 Stunden] für den restlichen Zeitraum auf [40 |
Stunden] verringert. | Stunden] verringert. |
Für Personalmitglieder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des | Für Personalmitglieder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des |
vorliegenden Erlasses ein Dienstalter in der Gehaltstabelle von | vorliegenden Erlasses ein Dienstalter in der Gehaltstabelle von |
mindestens einem Jahr und weniger als zwei Jahren haben, wird die in | mindestens einem Jahr und weniger als zwei Jahren haben, wird die in |
Artikel 3 erwähnte Dauer von [48 Stunden] für den restlichen Zeitraum | Artikel 3 erwähnte Dauer von [48 Stunden] für den restlichen Zeitraum |
auf [32 Stunden] verringert. | auf [32 Stunden] verringert. |
Für Personalmitglieder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des | Für Personalmitglieder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des |
vorliegenden Erlasses ein Dienstalter in der Gehaltstabelle von | vorliegenden Erlasses ein Dienstalter in der Gehaltstabelle von |
mindestens zwei Jahren und weniger als drei Jahren haben, wird die in | mindestens zwei Jahren und weniger als drei Jahren haben, wird die in |
Artikel 3 erwähnte Dauer von [48 Stunden] für den restlichen Zeitraum | Artikel 3 erwähnte Dauer von [48 Stunden] für den restlichen Zeitraum |
auf [24 Stunden] verringert. | auf [24 Stunden] verringert. |
Für Personalmitglieder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des | Für Personalmitglieder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des |
vorliegenden Erlasses ein Dienstalter in der Gehaltstabelle von | vorliegenden Erlasses ein Dienstalter in der Gehaltstabelle von |
mindestens drei Jahren und weniger als vier Jahren haben, wird die in | mindestens drei Jahren und weniger als vier Jahren haben, wird die in |
Artikel 3 erwähnte Dauer von [48 Stunden] für den restlichen Zeitraum | Artikel 3 erwähnte Dauer von [48 Stunden] für den restlichen Zeitraum |
auf [16 Stunden] verringert. | auf [16 Stunden] verringert. |
Für Personalmitglieder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des | Für Personalmitglieder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des |
vorliegenden Erlasses ein Dienstalter in der Gehaltstabelle von | vorliegenden Erlasses ein Dienstalter in der Gehaltstabelle von |
mindestens vier Jahren und weniger als fünf Jahren haben, wird die in | mindestens vier Jahren und weniger als fünf Jahren haben, wird die in |
Artikel 3 erwähnte Dauer von [48 Stunden] für den restlichen Zeitraum | Artikel 3 erwähnte Dauer von [48 Stunden] für den restlichen Zeitraum |
auf [8 Stunden] verringert. | auf [8 Stunden] verringert. |
Von Personalmitgliedern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des | Von Personalmitgliedern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des |
vorliegenden Erlasses ein Dienstalter in der Gehaltstabelle von | vorliegenden Erlasses ein Dienstalter in der Gehaltstabelle von |
mindestens fünf Jahren und weniger als sechs Jahren haben, wird | mindestens fünf Jahren und weniger als sechs Jahren haben, wird |
angenommen, dass sie für den restlichen Zeitraum die im Rahmen der | angenommen, dass sie für den restlichen Zeitraum die im Rahmen der |
Gehaltstabellenlaufbahn für die Weiterbildung festgelegten Bedingungen | Gehaltstabellenlaufbahn für die Weiterbildung festgelegten Bedingungen |
erfüllen. | erfüllen. |
§ 2 - Wenn der nützliche Teil der in Artikel XII.VII.14 RSPol | § 2 - Wenn der nützliche Teil der in Artikel XII.VII.14 RSPol |
erwähnten Dienstaltersverbesserung in der Gehaltstabelle höchstens ein | erwähnten Dienstaltersverbesserung in der Gehaltstabelle höchstens ein |
Jahr beträgt, wird die in § 1 erwähnte verringerte Dauer noch um [8 | Jahr beträgt, wird die in § 1 erwähnte verringerte Dauer noch um [8 |
Stunden] verringert. | Stunden] verringert. |
Wenn der nützliche Teil der in Artikel XII.VII.14 RSPol erwähnten | Wenn der nützliche Teil der in Artikel XII.VII.14 RSPol erwähnten |
Dienstaltersverbesserung in der Gehaltstabelle mehr als ein Jahr | Dienstaltersverbesserung in der Gehaltstabelle mehr als ein Jahr |
beträgt, wird die in § 1 erwähnte verringerte Dauer noch um [16 | beträgt, wird die in § 1 erwähnte verringerte Dauer noch um [16 |
Stunden] verringert. | Stunden] verringert. |
Wenn der nicht nützliche Teil der in Artikel XII.VII.14 RSPol | Wenn der nicht nützliche Teil der in Artikel XII.VII.14 RSPol |
erwähnten Dienstaltersverbesserung in der Gehaltstabelle, der auf die | erwähnten Dienstaltersverbesserung in der Gehaltstabelle, der auf die |
im selben Kader erreichte darauf folgende Gehaltstabelle übertragen | im selben Kader erreichte darauf folgende Gehaltstabelle übertragen |
wird, mindestens ein Jahr beträgt, wird die in Artikel 3 erwähnte | wird, mindestens ein Jahr beträgt, wird die in Artikel 3 erwähnte |
Dauer um [8 Stunden] verringert. | Dauer um [8 Stunden] verringert. |
[Art. 8 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 7 Nr. 1 des K.E. vom 31. | [Art. 8 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 7 Nr. 1 des K.E. vom 31. |
Oktober 2005 (B.S. vom 28. November 2005); § 1 Abs. 2 abgeändert durch | Oktober 2005 (B.S. vom 28. November 2005); § 1 Abs. 2 abgeändert durch |
Art. 7 Nr. 2 des K.E. vom 31. Oktober 2005 (B.S. vom 28. November | Art. 7 Nr. 2 des K.E. vom 31. Oktober 2005 (B.S. vom 28. November |
2005); § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 7 Nr. 3 des K.E. vom 31. | 2005); § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 7 Nr. 3 des K.E. vom 31. |
Oktober 2005 (B.S. vom 28. November 2005); § 1 Abs. 4 abgeändert durch | Oktober 2005 (B.S. vom 28. November 2005); § 1 Abs. 4 abgeändert durch |
Art. 7 Nr. 4 des K.E. vom 31. Oktober 2005 (B.S. vom 28. November | Art. 7 Nr. 4 des K.E. vom 31. Oktober 2005 (B.S. vom 28. November |
2005); § 1 Abs. 5 abgeändert durch Art. 7 Nr. 5 des K.E. vom 31. | 2005); § 1 Abs. 5 abgeändert durch Art. 7 Nr. 5 des K.E. vom 31. |
Oktober 2005 (B.S. vom 28. November 2005); § 2 Abs. 1 abgeändert durch | Oktober 2005 (B.S. vom 28. November 2005); § 2 Abs. 1 abgeändert durch |
Art. 7 Nr. 6 des K.E. vom 31. Oktober 2005 (B.S. vom 28. November | Art. 7 Nr. 6 des K.E. vom 31. Oktober 2005 (B.S. vom 28. November |
2005); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 7 Nr. 7 des K.E. vom 31. | 2005); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 7 Nr. 7 des K.E. vom 31. |
Oktober 2005 (B.S. vom 28. November 2005); § 2 Abs. 3 abgeändert durch | Oktober 2005 (B.S. vom 28. November 2005); § 2 Abs. 3 abgeändert durch |
Art. 7 Nr. 8 des K.E. vom 31. Oktober 2005 (B.S. vom 28. November | Art. 7 Nr. 8 des K.E. vom 31. Oktober 2005 (B.S. vom 28. November |
2005)] | 2005)] |
[Art. 8bis - Je Beförderungsausbildung oder funktionelle Ausbildung im | [Art. 8bis - Je Beförderungsausbildung oder funktionelle Ausbildung im |
Sinne von Artikel I.I.1 Nr. 26 beziehungsweise Nr. 27 RSPol und je | Sinne von Artikel I.I.1 Nr. 26 beziehungsweise Nr. 27 RSPol und je |
zugelassene Tätigkeit der gehaltstabellengebundenen Weiterbildung mit | zugelassene Tätigkeit der gehaltstabellengebundenen Weiterbildung mit |
einer Dauer von mindestens 8 Stunden, an der das Personalmitglied | einer Dauer von mindestens 8 Stunden, an der das Personalmitglied |
gegebenenfalls zwischen dem 1. Januar 2003 und dem Inkrafttreten des | gegebenenfalls zwischen dem 1. Januar 2003 und dem Inkrafttreten des |
vorliegenden Erlasses teilgenommen hat, wird die in Artikel 3 erwähnte | vorliegenden Erlasses teilgenommen hat, wird die in Artikel 3 erwähnte |
Dauer von 48 Stunden um 8 Stunden verringert. | Dauer von 48 Stunden um 8 Stunden verringert. |
Für Personalmitglieder, die zwischen dem 1. Januar 2003 und dem | Für Personalmitglieder, die zwischen dem 1. Januar 2003 und dem |
Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses als Sachverständige oder | Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses als Sachverständige oder |
Organisatoren mindestens eins der Themen der in Artikel 4 erwähnten | Organisatoren mindestens eins der Themen der in Artikel 4 erwähnten |
gehaltstabellengebundenen Weiterbildung mit einer Dauer von mindestens | gehaltstabellengebundenen Weiterbildung mit einer Dauer von mindestens |
8 Stunden erteilt haben, wird die in Artikel 3 erwähnte Dauer von 48 | 8 Stunden erteilt haben, wird die in Artikel 3 erwähnte Dauer von 48 |
Stunden um 8 Stunden verringert.] | Stunden um 8 Stunden verringert.] |
[Art. 8bis eingefügt durch Art. 8 des K.E. vom 31. Oktober 2005 (B.S. | [Art. 8bis eingefügt durch Art. 8 des K.E. vom 31. Oktober 2005 (B.S. |
vom 28. November 2005)] | vom 28. November 2005)] |
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |