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| Koninklijk besluit betreffende de voortgezette opleiding van de personeelsleden van de politiediensten. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté royal relatif à la formation continuée des membres du personnel des services de police. - Coordination officieuse en langue allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 22 OKTOBER 2003. - Koninklijk besluit betreffende de voortgezette | 22 OCTOBRE 2003. - Arrêté royal relatif à la formation continuée des |
| opleiding van de personeelsleden van de politiediensten. - Officieuze | membres du personnel des services de police. - Coordination officieuse |
| coördinatie in het Duits | en langue allemande |
| De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
| het koninklijk besluit van 22 oktober 2003 betreffende de voortgezette | allemande de l'arrêté royal du 22 octobre 2003 relatif à la formation |
| opleiding van de personeelsleden van de politiediensten (Belgisch | continuée des membres du personnel des services de police (Moniteur |
| Staatsblad van 1 december 2003), zoals het werd gewijzigd bij het | belge du 1er décembre 2003), tel qu'il a été modifié par l'arrêté |
| koninklijk besluit van 31 oktober 2005 tot wijziging van het | |
| koninklijk besluit van 22 oktober 2003 betreffende de voortgezette | royal du 31 octobre 2005 modifiant l'arrêté royal du 22 octobre 2003 |
| opleiding van de personeelsleden van de politiediensten (Belgisch | relatif à la formation continuée des membres du personnel des services |
| Staatsblad van 28 november 2005). | de police (Moniteur belge du 28 novembre 2005). |
| Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
| Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
| DIENST JUSTIZ | DIENST JUSTIZ |
| 22. OKTOBER 2003 - Königlicher Erlass über die Weiterbildung der | 22. OKTOBER 2003 - Königlicher Erlass über die Weiterbildung der |
| Personalmitglieder der Polizeidienste | Personalmitglieder der Polizeidienste |
| KAPITEL I - Begriffsbestimmung | KAPITEL I - Begriffsbestimmung |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
| unter "Direktion der Ausbildung": die Direktion, die mit den in | unter "Direktion der Ausbildung": die Direktion, die mit den in |
| Artikel 11 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 3. September 2000 über | Artikel 11 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 3. September 2000 über |
| den Generalkommissar und die Generaldirektionen der föderalen Polizei | den Generalkommissar und die Generaldirektionen der föderalen Polizei |
| erwähnten Aufträgen beauftragt ist. | erwähnten Aufträgen beauftragt ist. |
| KAPITEL II - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL II - Allgemeine Bestimmung |
| Art. 2 - Ausser für die in Artikel 3 erwähnten Weiterbildungen kann | Art. 2 - Ausser für die in Artikel 3 erwähnten Weiterbildungen kann |
| jedes Personalmitglied innerhalb der Haushalts- und organisatorischen | jedes Personalmitglied innerhalb der Haushalts- und organisatorischen |
| Grenzen und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Dienstes mit | Grenzen und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Dienstes mit |
| dem Einverständnis des Direktors, für Personalmitglieder der föderalen | dem Einverständnis des Direktors, für Personalmitglieder der föderalen |
| Polizei, beziehungsweise des Korpschefs, für Personalmitglieder der | Polizei, beziehungsweise des Korpschefs, für Personalmitglieder der |
| lokalen Polizei, an einer Weiterbildung im Rahmen der Artikel | lokalen Polizei, an einer Weiterbildung im Rahmen der Artikel |
| III.IV.1, IV.II.9 und IV.II.26 RSPol teilnehmen. | III.IV.1, IV.II.9 und IV.II.26 RSPol teilnehmen. |
| KAPITEL III - Gehaltstabellenlaufbahn | KAPITEL III - Gehaltstabellenlaufbahn |
| Art. 3 - Die für die Gewährung der höheren Gehaltstabelle im Rahmen | Art. 3 - Die für die Gewährung der höheren Gehaltstabelle im Rahmen |
| der Gehaltstabellenlaufbahn nötige Weiterbildung umfasst prioritäre | der Gehaltstabellenlaufbahn nötige Weiterbildung umfasst prioritäre |
| Ausbildungstätigkeiten mit einer Gesamtdauer von [48 Stunden], die auf | Ausbildungstätigkeiten mit einer Gesamtdauer von [48 Stunden], die auf |
| einen Zeitraum von sechs Jahren ab Gewährung der unmittelbar darunter | einen Zeitraum von sechs Jahren ab Gewährung der unmittelbar darunter |
| liegenden Gehaltstabellenlaufbahn verteilt sind, wobei die ersten | liegenden Gehaltstabellenlaufbahn verteilt sind, wobei die ersten |
| [vierundzwanzig] Stunden auf die erste Hälfte dieses Zeitraums und die | [vierundzwanzig] Stunden auf die erste Hälfte dieses Zeitraums und die |
| letzten [vierundzwanzig] Stunden auf die zweite Hälfte verteilt | letzten [vierundzwanzig] Stunden auf die zweite Hälfte verteilt |
| werden. | werden. |
| [Art. 3 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 31. Oktober 2005 (B.S. | [Art. 3 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 31. Oktober 2005 (B.S. |
| vom 28. November 2005)] | vom 28. November 2005)] |
| Art. 4 - Der Minister des Innern oder der zu diesem Zweck von ihm | Art. 4 - Der Minister des Innern oder der zu diesem Zweck von ihm |
| bestimmte Direktor der Direktion der Ausbildung bestimmt, welche | bestimmte Direktor der Direktion der Ausbildung bestimmt, welche |
| Ausbildungsthemen für die in Artikel 3 erwähnte Weiterbildung | Ausbildungsthemen für die in Artikel 3 erwähnte Weiterbildung |
| berücksichtigt werden, und die Ziele dieser Ausbildungsthemen. | berücksichtigt werden, und die Ziele dieser Ausbildungsthemen. |
| In Bezug auf die in Absatz 1 erwähnten Ausbildungsthemen und | In Bezug auf die in Absatz 1 erwähnten Ausbildungsthemen und |
| unbeschadet des Absatzes 3 kann der Generaldirektor der | unbeschadet des Absatzes 3 kann der Generaldirektor der |
| Generaldirektion des Personals, für Personalmitglieder der föderalen | Generaldirektion des Personals, für Personalmitglieder der föderalen |
| Polizei, beziehungsweise der Korpschef, für Personalmitglieder der | Polizei, beziehungsweise der Korpschef, für Personalmitglieder der |
| lokalen Polizei, beschliessen, an welchen Ausbildungsthemen diese | lokalen Polizei, beschliessen, an welchen Ausbildungsthemen diese |
| Personalmitglieder teilnehmen müssen, und sorgt er dafür, dass jedes | Personalmitglieder teilnehmen müssen, und sorgt er dafür, dass jedes |
| Personalmitglied die Möglichkeit erhält, innerhalb der in Artikel 3 | Personalmitglied die Möglichkeit erhält, innerhalb der in Artikel 3 |
| festgelegten Fristen an der in diesem Artikel erwähnten Weiterbildung | festgelegten Fristen an der in diesem Artikel erwähnten Weiterbildung |
| teilzunehmen. | teilzunehmen. |
| Für Personalmitglieder der Generaldirektion der Gerichtspolizei kann | Für Personalmitglieder der Generaldirektion der Gerichtspolizei kann |
| der Minister der Justiz auf Vorschlag des Generaldirektors der | der Minister der Justiz auf Vorschlag des Generaldirektors der |
| Generaldirektion der Gerichtspolizei andere als die in Absatz 1 | Generaldirektion der Gerichtspolizei andere als die in Absatz 1 |
| erwähnten Ausbildungsthemen auferlegen, an denen diese | erwähnten Ausbildungsthemen auferlegen, an denen diese |
| Personalmitglieder obligatorisch teilnehmen müssen. | Personalmitglieder obligatorisch teilnehmen müssen. |
| [Unbeschadet des Absatzes 1 kann der Korpschef beziehungsweise der | [Unbeschadet des Absatzes 1 kann der Korpschef beziehungsweise der |
| Generaldirektor oder die von ihnen bestimmte Person einen Antrag beim | Generaldirektor oder die von ihnen bestimmte Person einen Antrag beim |
| Direktor der Direktion der Ausbildung einreichen, damit den in Absatz | Direktor der Direktion der Ausbildung einreichen, damit den in Absatz |
| 1 erwähnten Ausbildungsthemen eine bestimmte Ausbildung hinzugefügt | 1 erwähnten Ausbildungsthemen eine bestimmte Ausbildung hinzugefügt |
| wird.] | wird.] |
| [Art. 4 Abs. 4 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 31. Oktober 2005 | [Art. 4 Abs. 4 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 31. Oktober 2005 |
| (B.S. vom 28. November 2005)] | (B.S. vom 28. November 2005)] |
| [Art. 4bis - Unbeschadet des Artikels 4 wird die in Artikel 3 erwähnte | [Art. 4bis - Unbeschadet des Artikels 4 wird die in Artikel 3 erwähnte |
| Dauer von 48 Stunden durch jede Beförderungsausbildung oder | Dauer von 48 Stunden durch jede Beförderungsausbildung oder |
| funktionelle Ausbildung im Sinne von Artikel I.I.1 Nr. 26 | funktionelle Ausbildung im Sinne von Artikel I.I.1 Nr. 26 |
| beziehungsweise Nr. 27 RSPol sowie jede in Artikel 2 erwähnte vom | beziehungsweise Nr. 27 RSPol sowie jede in Artikel 2 erwähnte vom |
| Minister des Innern oder vom Direktor des von ihm bestimmten Dienstes | Minister des Innern oder vom Direktor des von ihm bestimmten Dienstes |
| zugelassene Weiterbildung mit einer Dauer von mindestens 8 Stunden, an | zugelassene Weiterbildung mit einer Dauer von mindestens 8 Stunden, an |
| der das Personalmitglied innerhalb der sechs Jahre ab Gewährung einer | der das Personalmitglied innerhalb der sechs Jahre ab Gewährung einer |
| Gehaltstabelle teilnimmt, um 8 Stunden verringert.] | Gehaltstabelle teilnimmt, um 8 Stunden verringert.] |
| [Art. 4bis eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 31. Oktober 2005 (B.S. | [Art. 4bis eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 31. Oktober 2005 (B.S. |
| vom 28. November 2005)] | vom 28. November 2005)] |
| Art. 5 - Personalmitglieder, die infolge eines Arbeitsunfalls oder | Art. 5 - Personalmitglieder, die infolge eines Arbeitsunfalls oder |
| einer Berufskrankheit nicht im Stande sind, die in Artikel 3 erwähnte | einer Berufskrankheit nicht im Stande sind, die in Artikel 3 erwähnte |
| Gesamtdauer der Weiterbildung innerhalb der in diesem Artikel | Gesamtdauer der Weiterbildung innerhalb der in diesem Artikel |
| festgelegten Frist zu erreichen, kommen ab Ablauf der vorerwähnten | festgelegten Frist zu erreichen, kommen ab Ablauf der vorerwähnten |
| Frist in den Genuss einer rückwirkenden Gewährung der höheren | Frist in den Genuss einer rückwirkenden Gewährung der höheren |
| Gehaltstabelle im Rahmen der Gehaltstabellenlaufbahn, sobald sie | Gehaltstabelle im Rahmen der Gehaltstabellenlaufbahn, sobald sie |
| schliesslich die vorerwähnte Dauer erreichen. | schliesslich die vorerwähnte Dauer erreichen. |
| Für Personalmitglieder, die als Anwärter die niedrigste Gehaltstabelle | Für Personalmitglieder, die als Anwärter die niedrigste Gehaltstabelle |
| des betreffenden Kaders erhalten, wird die in Artikel 3 erwähnte Dauer | des betreffenden Kaders erhalten, wird die in Artikel 3 erwähnte Dauer |
| von [48 Stunden] auf [40 Stunden] verringert. | von [48 Stunden] auf [40 Stunden] verringert. |
| [Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 31. Oktober 2005 | [Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 31. Oktober 2005 |
| (B.S. vom 28. November 2005)] | (B.S. vom 28. November 2005)] |
| [Art. 5bis - Für Personalmitglieder, die als Sachverständige oder | [Art. 5bis - Für Personalmitglieder, die als Sachverständige oder |
| Organisatoren mindestens eins der in Artikel 4 erwähnten Themen der | Organisatoren mindestens eins der in Artikel 4 erwähnten Themen der |
| gehaltstabellengebundenen Weiterbildung mit einer Dauer von mindestens | gehaltstabellengebundenen Weiterbildung mit einer Dauer von mindestens |
| 8 Stunden erteilen, wird die in Artikel 3 erwähnte Dauer von 48 | 8 Stunden erteilen, wird die in Artikel 3 erwähnte Dauer von 48 |
| Stunden für das Jahr, in dem sie mindestens eins dieser Themen erteilt | Stunden für das Jahr, in dem sie mindestens eins dieser Themen erteilt |
| haben, um 8 Stunden verringert.] | haben, um 8 Stunden verringert.] |
| [Art. 5bis eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 31. Oktober 2005 (B.S. | [Art. 5bis eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 31. Oktober 2005 (B.S. |
| vom 28. November 2005)] | vom 28. November 2005)] |
| [Art. 5ter - Personalmitglieder, die gemäss den Artikeln XII.VII.21 | [Art. 5ter - Personalmitglieder, die gemäss den Artikeln XII.VII.21 |
| bis einschliesslich XII.VII.27 RSPol in den höheren Dienstgrad | bis einschliesslich XII.VII.27 RSPol in den höheren Dienstgrad |
| eingesetzt worden sind, nehmen an den für diesen Dienstgrad | eingesetzt worden sind, nehmen an den für diesen Dienstgrad |
| vorgesehenen Ausbildungsthemen teil.] | vorgesehenen Ausbildungsthemen teil.] |
| [Art. 5ter eingefügt durch Art. 6 des K.E. vom 31. Oktober 2005 (B.S. | [Art. 5ter eingefügt durch Art. 6 des K.E. vom 31. Oktober 2005 (B.S. |
| vom 28. November 2005)] | vom 28. November 2005)] |
| Art. 6 - Der Minister des Innern oder der zu diesem Zweck von ihm | Art. 6 - Der Minister des Innern oder der zu diesem Zweck von ihm |
| bestimmte Direktor der Direktion der Ausbildung bestimmt die | bestimmte Direktor der Direktion der Ausbildung bestimmt die |
| Modalitäten der in Artikel 3 erwähnten Weiterbildung. | Modalitäten der in Artikel 3 erwähnten Weiterbildung. |
| KAPITEL IV - Brevet | KAPITEL IV - Brevet |
| Art. 7 - § 1 - Der Direktor der betreffenden Polizeischule kann auf | Art. 7 - § 1 - Der Direktor der betreffenden Polizeischule kann auf |
| der Grundlage einer Beurteilung der gesamten Teilnahme des betroffenen | der Grundlage einer Beurteilung der gesamten Teilnahme des betroffenen |
| Personalmitglieds an der Weiterbildung die Ausstellung des in Artikel | Personalmitglieds an der Weiterbildung die Ausstellung des in Artikel |
| 142sexies Absatz 5 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation | 142sexies Absatz 5 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation |
| eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes | eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes |
| erwähnten Brevets durch einen mit Gründen versehenen Beschluss | erwähnten Brevets durch einen mit Gründen versehenen Beschluss |
| verweigern. | verweigern. |
| Das Personalmitglied kann den in Absatz 1 erwähnten | Das Personalmitglied kann den in Absatz 1 erwähnten |
| Verweigerungsbeschluss beim Minister des Innern oder bei dem zu diesem | Verweigerungsbeschluss beim Minister des Innern oder bei dem zu diesem |
| Zweck von ihm bestimmten Dienst der föderalen Polizei anfechten. | Zweck von ihm bestimmten Dienst der föderalen Polizei anfechten. |
| § 2 - Die Dauer der Weiterbildung, für die kein Brevet ausgestellt | § 2 - Die Dauer der Weiterbildung, für die kein Brevet ausgestellt |
| wird, wird gegebenenfalls nicht für die Gewährung einer höheren | wird, wird gegebenenfalls nicht für die Gewährung einer höheren |
| Gehaltstabelle im Rahmen der Gehaltstabellenlaufbahn berücksichtigt. | Gehaltstabelle im Rahmen der Gehaltstabellenlaufbahn berücksichtigt. |
| KAPITEL V - Übergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL V - Übergangs- und Schlussbestimmungen |
| Art. 8 - § 1 - Für Personalmitglieder, die zum Zeitpunkt des | Art. 8 - § 1 - Für Personalmitglieder, die zum Zeitpunkt des |
| Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses ein Dienstalter in der | Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses ein Dienstalter in der |
| Gehaltstabelle von weniger als einem Jahr haben, wird die in Artikel 3 | Gehaltstabelle von weniger als einem Jahr haben, wird die in Artikel 3 |
| erwähnte Dauer von [48 Stunden] für den restlichen Zeitraum auf [40 | erwähnte Dauer von [48 Stunden] für den restlichen Zeitraum auf [40 |
| Stunden] verringert. | Stunden] verringert. |
| Für Personalmitglieder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des | Für Personalmitglieder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des |
| vorliegenden Erlasses ein Dienstalter in der Gehaltstabelle von | vorliegenden Erlasses ein Dienstalter in der Gehaltstabelle von |
| mindestens einem Jahr und weniger als zwei Jahren haben, wird die in | mindestens einem Jahr und weniger als zwei Jahren haben, wird die in |
| Artikel 3 erwähnte Dauer von [48 Stunden] für den restlichen Zeitraum | Artikel 3 erwähnte Dauer von [48 Stunden] für den restlichen Zeitraum |
| auf [32 Stunden] verringert. | auf [32 Stunden] verringert. |
| Für Personalmitglieder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des | Für Personalmitglieder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des |
| vorliegenden Erlasses ein Dienstalter in der Gehaltstabelle von | vorliegenden Erlasses ein Dienstalter in der Gehaltstabelle von |
| mindestens zwei Jahren und weniger als drei Jahren haben, wird die in | mindestens zwei Jahren und weniger als drei Jahren haben, wird die in |
| Artikel 3 erwähnte Dauer von [48 Stunden] für den restlichen Zeitraum | Artikel 3 erwähnte Dauer von [48 Stunden] für den restlichen Zeitraum |
| auf [24 Stunden] verringert. | auf [24 Stunden] verringert. |
| Für Personalmitglieder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des | Für Personalmitglieder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des |
| vorliegenden Erlasses ein Dienstalter in der Gehaltstabelle von | vorliegenden Erlasses ein Dienstalter in der Gehaltstabelle von |
| mindestens drei Jahren und weniger als vier Jahren haben, wird die in | mindestens drei Jahren und weniger als vier Jahren haben, wird die in |
| Artikel 3 erwähnte Dauer von [48 Stunden] für den restlichen Zeitraum | Artikel 3 erwähnte Dauer von [48 Stunden] für den restlichen Zeitraum |
| auf [16 Stunden] verringert. | auf [16 Stunden] verringert. |
| Für Personalmitglieder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des | Für Personalmitglieder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des |
| vorliegenden Erlasses ein Dienstalter in der Gehaltstabelle von | vorliegenden Erlasses ein Dienstalter in der Gehaltstabelle von |
| mindestens vier Jahren und weniger als fünf Jahren haben, wird die in | mindestens vier Jahren und weniger als fünf Jahren haben, wird die in |
| Artikel 3 erwähnte Dauer von [48 Stunden] für den restlichen Zeitraum | Artikel 3 erwähnte Dauer von [48 Stunden] für den restlichen Zeitraum |
| auf [8 Stunden] verringert. | auf [8 Stunden] verringert. |
| Von Personalmitgliedern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des | Von Personalmitgliedern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des |
| vorliegenden Erlasses ein Dienstalter in der Gehaltstabelle von | vorliegenden Erlasses ein Dienstalter in der Gehaltstabelle von |
| mindestens fünf Jahren und weniger als sechs Jahren haben, wird | mindestens fünf Jahren und weniger als sechs Jahren haben, wird |
| angenommen, dass sie für den restlichen Zeitraum die im Rahmen der | angenommen, dass sie für den restlichen Zeitraum die im Rahmen der |
| Gehaltstabellenlaufbahn für die Weiterbildung festgelegten Bedingungen | Gehaltstabellenlaufbahn für die Weiterbildung festgelegten Bedingungen |
| erfüllen. | erfüllen. |
| § 2 - Wenn der nützliche Teil der in Artikel XII.VII.14 RSPol | § 2 - Wenn der nützliche Teil der in Artikel XII.VII.14 RSPol |
| erwähnten Dienstaltersverbesserung in der Gehaltstabelle höchstens ein | erwähnten Dienstaltersverbesserung in der Gehaltstabelle höchstens ein |
| Jahr beträgt, wird die in § 1 erwähnte verringerte Dauer noch um [8 | Jahr beträgt, wird die in § 1 erwähnte verringerte Dauer noch um [8 |
| Stunden] verringert. | Stunden] verringert. |
| Wenn der nützliche Teil der in Artikel XII.VII.14 RSPol erwähnten | Wenn der nützliche Teil der in Artikel XII.VII.14 RSPol erwähnten |
| Dienstaltersverbesserung in der Gehaltstabelle mehr als ein Jahr | Dienstaltersverbesserung in der Gehaltstabelle mehr als ein Jahr |
| beträgt, wird die in § 1 erwähnte verringerte Dauer noch um [16 | beträgt, wird die in § 1 erwähnte verringerte Dauer noch um [16 |
| Stunden] verringert. | Stunden] verringert. |
| Wenn der nicht nützliche Teil der in Artikel XII.VII.14 RSPol | Wenn der nicht nützliche Teil der in Artikel XII.VII.14 RSPol |
| erwähnten Dienstaltersverbesserung in der Gehaltstabelle, der auf die | erwähnten Dienstaltersverbesserung in der Gehaltstabelle, der auf die |
| im selben Kader erreichte darauf folgende Gehaltstabelle übertragen | im selben Kader erreichte darauf folgende Gehaltstabelle übertragen |
| wird, mindestens ein Jahr beträgt, wird die in Artikel 3 erwähnte | wird, mindestens ein Jahr beträgt, wird die in Artikel 3 erwähnte |
| Dauer um [8 Stunden] verringert. | Dauer um [8 Stunden] verringert. |
| [Art. 8 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 7 Nr. 1 des K.E. vom 31. | [Art. 8 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 7 Nr. 1 des K.E. vom 31. |
| Oktober 2005 (B.S. vom 28. November 2005); § 1 Abs. 2 abgeändert durch | Oktober 2005 (B.S. vom 28. November 2005); § 1 Abs. 2 abgeändert durch |
| Art. 7 Nr. 2 des K.E. vom 31. Oktober 2005 (B.S. vom 28. November | Art. 7 Nr. 2 des K.E. vom 31. Oktober 2005 (B.S. vom 28. November |
| 2005); § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 7 Nr. 3 des K.E. vom 31. | 2005); § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 7 Nr. 3 des K.E. vom 31. |
| Oktober 2005 (B.S. vom 28. November 2005); § 1 Abs. 4 abgeändert durch | Oktober 2005 (B.S. vom 28. November 2005); § 1 Abs. 4 abgeändert durch |
| Art. 7 Nr. 4 des K.E. vom 31. Oktober 2005 (B.S. vom 28. November | Art. 7 Nr. 4 des K.E. vom 31. Oktober 2005 (B.S. vom 28. November |
| 2005); § 1 Abs. 5 abgeändert durch Art. 7 Nr. 5 des K.E. vom 31. | 2005); § 1 Abs. 5 abgeändert durch Art. 7 Nr. 5 des K.E. vom 31. |
| Oktober 2005 (B.S. vom 28. November 2005); § 2 Abs. 1 abgeändert durch | Oktober 2005 (B.S. vom 28. November 2005); § 2 Abs. 1 abgeändert durch |
| Art. 7 Nr. 6 des K.E. vom 31. Oktober 2005 (B.S. vom 28. November | Art. 7 Nr. 6 des K.E. vom 31. Oktober 2005 (B.S. vom 28. November |
| 2005); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 7 Nr. 7 des K.E. vom 31. | 2005); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 7 Nr. 7 des K.E. vom 31. |
| Oktober 2005 (B.S. vom 28. November 2005); § 2 Abs. 3 abgeändert durch | Oktober 2005 (B.S. vom 28. November 2005); § 2 Abs. 3 abgeändert durch |
| Art. 7 Nr. 8 des K.E. vom 31. Oktober 2005 (B.S. vom 28. November | Art. 7 Nr. 8 des K.E. vom 31. Oktober 2005 (B.S. vom 28. November |
| 2005)] | 2005)] |
| [Art. 8bis - Je Beförderungsausbildung oder funktionelle Ausbildung im | [Art. 8bis - Je Beförderungsausbildung oder funktionelle Ausbildung im |
| Sinne von Artikel I.I.1 Nr. 26 beziehungsweise Nr. 27 RSPol und je | Sinne von Artikel I.I.1 Nr. 26 beziehungsweise Nr. 27 RSPol und je |
| zugelassene Tätigkeit der gehaltstabellengebundenen Weiterbildung mit | zugelassene Tätigkeit der gehaltstabellengebundenen Weiterbildung mit |
| einer Dauer von mindestens 8 Stunden, an der das Personalmitglied | einer Dauer von mindestens 8 Stunden, an der das Personalmitglied |
| gegebenenfalls zwischen dem 1. Januar 2003 und dem Inkrafttreten des | gegebenenfalls zwischen dem 1. Januar 2003 und dem Inkrafttreten des |
| vorliegenden Erlasses teilgenommen hat, wird die in Artikel 3 erwähnte | vorliegenden Erlasses teilgenommen hat, wird die in Artikel 3 erwähnte |
| Dauer von 48 Stunden um 8 Stunden verringert. | Dauer von 48 Stunden um 8 Stunden verringert. |
| Für Personalmitglieder, die zwischen dem 1. Januar 2003 und dem | Für Personalmitglieder, die zwischen dem 1. Januar 2003 und dem |
| Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses als Sachverständige oder | Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses als Sachverständige oder |
| Organisatoren mindestens eins der Themen der in Artikel 4 erwähnten | Organisatoren mindestens eins der Themen der in Artikel 4 erwähnten |
| gehaltstabellengebundenen Weiterbildung mit einer Dauer von mindestens | gehaltstabellengebundenen Weiterbildung mit einer Dauer von mindestens |
| 8 Stunden erteilt haben, wird die in Artikel 3 erwähnte Dauer von 48 | 8 Stunden erteilt haben, wird die in Artikel 3 erwähnte Dauer von 48 |
| Stunden um 8 Stunden verringert.] | Stunden um 8 Stunden verringert.] |
| [Art. 8bis eingefügt durch Art. 8 des K.E. vom 31. Oktober 2005 (B.S. | [Art. 8bis eingefügt durch Art. 8 des K.E. vom 31. Oktober 2005 (B.S. |
| vom 28. November 2005)] | vom 28. November 2005)] |
| Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |