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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 22/10/2003
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Koninklijk besluit betreffende de voortgezette opleiding van de personeelsleden van de politiediensten. - Officieuze coördinatie in het Duits Arrêté royal relatif à la formation continuée des membres du personnel des services de police. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
22 OKTOBER 2003. - Koninklijk besluit betreffende de voortgezette 22 OCTOBRE 2003. - Arrêté royal relatif à la formation continuée des
opleiding van de personeelsleden van de politiediensten. - Officieuze membres du personnel des services de police. - Coordination officieuse
coördinatie in het Duits en langue allemande
De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
het koninklijk besluit van 22 oktober 2003 betreffende de voortgezette allemande de l'arrêté royal du 22 octobre 2003 relatif à la formation
opleiding van de personeelsleden van de politiediensten (Belgisch continuée des membres du personnel des services de police (Moniteur
Staatsblad van 1 december 2003), zoals het werd gewijzigd bij het belge du 1er décembre 2003), tel qu'il a été modifié par l'arrêté
koninklijk besluit van 31 oktober 2005 tot wijziging van het
koninklijk besluit van 22 oktober 2003 betreffende de voortgezette royal du 31 octobre 2005 modifiant l'arrêté royal du 22 octobre 2003
opleiding van de personeelsleden van de politiediensten (Belgisch relatif à la formation continuée des membres du personnel des services
Staatsblad van 28 november 2005). de police (Moniteur belge du 28 novembre 2005).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER
DIENST JUSTIZ DIENST JUSTIZ
22. OKTOBER 2003 - Königlicher Erlass über die Weiterbildung der 22. OKTOBER 2003 - Königlicher Erlass über die Weiterbildung der
Personalmitglieder der Polizeidienste Personalmitglieder der Polizeidienste
KAPITEL I - Begriffsbestimmung KAPITEL I - Begriffsbestimmung
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter "Direktion der Ausbildung": die Direktion, die mit den in unter "Direktion der Ausbildung": die Direktion, die mit den in
Artikel 11 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 3. September 2000 über Artikel 11 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 3. September 2000 über
den Generalkommissar und die Generaldirektionen der föderalen Polizei den Generalkommissar und die Generaldirektionen der föderalen Polizei
erwähnten Aufträgen beauftragt ist. erwähnten Aufträgen beauftragt ist.
KAPITEL II - Allgemeine Bestimmung KAPITEL II - Allgemeine Bestimmung
Art. 2 - Ausser für die in Artikel 3 erwähnten Weiterbildungen kann Art. 2 - Ausser für die in Artikel 3 erwähnten Weiterbildungen kann
jedes Personalmitglied innerhalb der Haushalts- und organisatorischen jedes Personalmitglied innerhalb der Haushalts- und organisatorischen
Grenzen und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Dienstes mit Grenzen und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Dienstes mit
dem Einverständnis des Direktors, für Personalmitglieder der föderalen dem Einverständnis des Direktors, für Personalmitglieder der föderalen
Polizei, beziehungsweise des Korpschefs, für Personalmitglieder der Polizei, beziehungsweise des Korpschefs, für Personalmitglieder der
lokalen Polizei, an einer Weiterbildung im Rahmen der Artikel lokalen Polizei, an einer Weiterbildung im Rahmen der Artikel
III.IV.1, IV.II.9 und IV.II.26 RSPol teilnehmen. III.IV.1, IV.II.9 und IV.II.26 RSPol teilnehmen.
KAPITEL III - Gehaltstabellenlaufbahn KAPITEL III - Gehaltstabellenlaufbahn
Art. 3 - Die für die Gewährung der höheren Gehaltstabelle im Rahmen Art. 3 - Die für die Gewährung der höheren Gehaltstabelle im Rahmen
der Gehaltstabellenlaufbahn nötige Weiterbildung umfasst prioritäre der Gehaltstabellenlaufbahn nötige Weiterbildung umfasst prioritäre
Ausbildungstätigkeiten mit einer Gesamtdauer von [48 Stunden], die auf Ausbildungstätigkeiten mit einer Gesamtdauer von [48 Stunden], die auf
einen Zeitraum von sechs Jahren ab Gewährung der unmittelbar darunter einen Zeitraum von sechs Jahren ab Gewährung der unmittelbar darunter
liegenden Gehaltstabellenlaufbahn verteilt sind, wobei die ersten liegenden Gehaltstabellenlaufbahn verteilt sind, wobei die ersten
[vierundzwanzig] Stunden auf die erste Hälfte dieses Zeitraums und die [vierundzwanzig] Stunden auf die erste Hälfte dieses Zeitraums und die
letzten [vierundzwanzig] Stunden auf die zweite Hälfte verteilt letzten [vierundzwanzig] Stunden auf die zweite Hälfte verteilt
werden. werden.
[Art. 3 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 31. Oktober 2005 (B.S. [Art. 3 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 31. Oktober 2005 (B.S.
vom 28. November 2005)] vom 28. November 2005)]
Art. 4 - Der Minister des Innern oder der zu diesem Zweck von ihm Art. 4 - Der Minister des Innern oder der zu diesem Zweck von ihm
bestimmte Direktor der Direktion der Ausbildung bestimmt, welche bestimmte Direktor der Direktion der Ausbildung bestimmt, welche
Ausbildungsthemen für die in Artikel 3 erwähnte Weiterbildung Ausbildungsthemen für die in Artikel 3 erwähnte Weiterbildung
berücksichtigt werden, und die Ziele dieser Ausbildungsthemen. berücksichtigt werden, und die Ziele dieser Ausbildungsthemen.
In Bezug auf die in Absatz 1 erwähnten Ausbildungsthemen und In Bezug auf die in Absatz 1 erwähnten Ausbildungsthemen und
unbeschadet des Absatzes 3 kann der Generaldirektor der unbeschadet des Absatzes 3 kann der Generaldirektor der
Generaldirektion des Personals, für Personalmitglieder der föderalen Generaldirektion des Personals, für Personalmitglieder der föderalen
Polizei, beziehungsweise der Korpschef, für Personalmitglieder der Polizei, beziehungsweise der Korpschef, für Personalmitglieder der
lokalen Polizei, beschliessen, an welchen Ausbildungsthemen diese lokalen Polizei, beschliessen, an welchen Ausbildungsthemen diese
Personalmitglieder teilnehmen müssen, und sorgt er dafür, dass jedes Personalmitglieder teilnehmen müssen, und sorgt er dafür, dass jedes
Personalmitglied die Möglichkeit erhält, innerhalb der in Artikel 3 Personalmitglied die Möglichkeit erhält, innerhalb der in Artikel 3
festgelegten Fristen an der in diesem Artikel erwähnten Weiterbildung festgelegten Fristen an der in diesem Artikel erwähnten Weiterbildung
teilzunehmen. teilzunehmen.
Für Personalmitglieder der Generaldirektion der Gerichtspolizei kann Für Personalmitglieder der Generaldirektion der Gerichtspolizei kann
der Minister der Justiz auf Vorschlag des Generaldirektors der der Minister der Justiz auf Vorschlag des Generaldirektors der
Generaldirektion der Gerichtspolizei andere als die in Absatz 1 Generaldirektion der Gerichtspolizei andere als die in Absatz 1
erwähnten Ausbildungsthemen auferlegen, an denen diese erwähnten Ausbildungsthemen auferlegen, an denen diese
Personalmitglieder obligatorisch teilnehmen müssen. Personalmitglieder obligatorisch teilnehmen müssen.
[Unbeschadet des Absatzes 1 kann der Korpschef beziehungsweise der [Unbeschadet des Absatzes 1 kann der Korpschef beziehungsweise der
Generaldirektor oder die von ihnen bestimmte Person einen Antrag beim Generaldirektor oder die von ihnen bestimmte Person einen Antrag beim
Direktor der Direktion der Ausbildung einreichen, damit den in Absatz Direktor der Direktion der Ausbildung einreichen, damit den in Absatz
1 erwähnten Ausbildungsthemen eine bestimmte Ausbildung hinzugefügt 1 erwähnten Ausbildungsthemen eine bestimmte Ausbildung hinzugefügt
wird.] wird.]
[Art. 4 Abs. 4 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 31. Oktober 2005 [Art. 4 Abs. 4 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 31. Oktober 2005
(B.S. vom 28. November 2005)] (B.S. vom 28. November 2005)]
[Art. 4bis - Unbeschadet des Artikels 4 wird die in Artikel 3 erwähnte [Art. 4bis - Unbeschadet des Artikels 4 wird die in Artikel 3 erwähnte
Dauer von 48 Stunden durch jede Beförderungsausbildung oder Dauer von 48 Stunden durch jede Beförderungsausbildung oder
funktionelle Ausbildung im Sinne von Artikel I.I.1 Nr. 26 funktionelle Ausbildung im Sinne von Artikel I.I.1 Nr. 26
beziehungsweise Nr. 27 RSPol sowie jede in Artikel 2 erwähnte vom beziehungsweise Nr. 27 RSPol sowie jede in Artikel 2 erwähnte vom
Minister des Innern oder vom Direktor des von ihm bestimmten Dienstes Minister des Innern oder vom Direktor des von ihm bestimmten Dienstes
zugelassene Weiterbildung mit einer Dauer von mindestens 8 Stunden, an zugelassene Weiterbildung mit einer Dauer von mindestens 8 Stunden, an
der das Personalmitglied innerhalb der sechs Jahre ab Gewährung einer der das Personalmitglied innerhalb der sechs Jahre ab Gewährung einer
Gehaltstabelle teilnimmt, um 8 Stunden verringert.] Gehaltstabelle teilnimmt, um 8 Stunden verringert.]
[Art. 4bis eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 31. Oktober 2005 (B.S. [Art. 4bis eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 31. Oktober 2005 (B.S.
vom 28. November 2005)] vom 28. November 2005)]
Art. 5 - Personalmitglieder, die infolge eines Arbeitsunfalls oder Art. 5 - Personalmitglieder, die infolge eines Arbeitsunfalls oder
einer Berufskrankheit nicht im Stande sind, die in Artikel 3 erwähnte einer Berufskrankheit nicht im Stande sind, die in Artikel 3 erwähnte
Gesamtdauer der Weiterbildung innerhalb der in diesem Artikel Gesamtdauer der Weiterbildung innerhalb der in diesem Artikel
festgelegten Frist zu erreichen, kommen ab Ablauf der vorerwähnten festgelegten Frist zu erreichen, kommen ab Ablauf der vorerwähnten
Frist in den Genuss einer rückwirkenden Gewährung der höheren Frist in den Genuss einer rückwirkenden Gewährung der höheren
Gehaltstabelle im Rahmen der Gehaltstabellenlaufbahn, sobald sie Gehaltstabelle im Rahmen der Gehaltstabellenlaufbahn, sobald sie
schliesslich die vorerwähnte Dauer erreichen. schliesslich die vorerwähnte Dauer erreichen.
Für Personalmitglieder, die als Anwärter die niedrigste Gehaltstabelle Für Personalmitglieder, die als Anwärter die niedrigste Gehaltstabelle
des betreffenden Kaders erhalten, wird die in Artikel 3 erwähnte Dauer des betreffenden Kaders erhalten, wird die in Artikel 3 erwähnte Dauer
von [48 Stunden] auf [40 Stunden] verringert. von [48 Stunden] auf [40 Stunden] verringert.
[Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 31. Oktober 2005 [Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 31. Oktober 2005
(B.S. vom 28. November 2005)] (B.S. vom 28. November 2005)]
[Art. 5bis - Für Personalmitglieder, die als Sachverständige oder [Art. 5bis - Für Personalmitglieder, die als Sachverständige oder
Organisatoren mindestens eins der in Artikel 4 erwähnten Themen der Organisatoren mindestens eins der in Artikel 4 erwähnten Themen der
gehaltstabellengebundenen Weiterbildung mit einer Dauer von mindestens gehaltstabellengebundenen Weiterbildung mit einer Dauer von mindestens
8 Stunden erteilen, wird die in Artikel 3 erwähnte Dauer von 48 8 Stunden erteilen, wird die in Artikel 3 erwähnte Dauer von 48
Stunden für das Jahr, in dem sie mindestens eins dieser Themen erteilt Stunden für das Jahr, in dem sie mindestens eins dieser Themen erteilt
haben, um 8 Stunden verringert.] haben, um 8 Stunden verringert.]
[Art. 5bis eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 31. Oktober 2005 (B.S. [Art. 5bis eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 31. Oktober 2005 (B.S.
vom 28. November 2005)] vom 28. November 2005)]
[Art. 5ter - Personalmitglieder, die gemäss den Artikeln XII.VII.21 [Art. 5ter - Personalmitglieder, die gemäss den Artikeln XII.VII.21
bis einschliesslich XII.VII.27 RSPol in den höheren Dienstgrad bis einschliesslich XII.VII.27 RSPol in den höheren Dienstgrad
eingesetzt worden sind, nehmen an den für diesen Dienstgrad eingesetzt worden sind, nehmen an den für diesen Dienstgrad
vorgesehenen Ausbildungsthemen teil.] vorgesehenen Ausbildungsthemen teil.]
[Art. 5ter eingefügt durch Art. 6 des K.E. vom 31. Oktober 2005 (B.S. [Art. 5ter eingefügt durch Art. 6 des K.E. vom 31. Oktober 2005 (B.S.
vom 28. November 2005)] vom 28. November 2005)]
Art. 6 - Der Minister des Innern oder der zu diesem Zweck von ihm Art. 6 - Der Minister des Innern oder der zu diesem Zweck von ihm
bestimmte Direktor der Direktion der Ausbildung bestimmt die bestimmte Direktor der Direktion der Ausbildung bestimmt die
Modalitäten der in Artikel 3 erwähnten Weiterbildung. Modalitäten der in Artikel 3 erwähnten Weiterbildung.
KAPITEL IV - Brevet KAPITEL IV - Brevet
Art. 7 - § 1 - Der Direktor der betreffenden Polizeischule kann auf Art. 7 - § 1 - Der Direktor der betreffenden Polizeischule kann auf
der Grundlage einer Beurteilung der gesamten Teilnahme des betroffenen der Grundlage einer Beurteilung der gesamten Teilnahme des betroffenen
Personalmitglieds an der Weiterbildung die Ausstellung des in Artikel Personalmitglieds an der Weiterbildung die Ausstellung des in Artikel
142sexies Absatz 5 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation 142sexies Absatz 5 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation
eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes
erwähnten Brevets durch einen mit Gründen versehenen Beschluss erwähnten Brevets durch einen mit Gründen versehenen Beschluss
verweigern. verweigern.
Das Personalmitglied kann den in Absatz 1 erwähnten Das Personalmitglied kann den in Absatz 1 erwähnten
Verweigerungsbeschluss beim Minister des Innern oder bei dem zu diesem Verweigerungsbeschluss beim Minister des Innern oder bei dem zu diesem
Zweck von ihm bestimmten Dienst der föderalen Polizei anfechten. Zweck von ihm bestimmten Dienst der föderalen Polizei anfechten.
§ 2 - Die Dauer der Weiterbildung, für die kein Brevet ausgestellt § 2 - Die Dauer der Weiterbildung, für die kein Brevet ausgestellt
wird, wird gegebenenfalls nicht für die Gewährung einer höheren wird, wird gegebenenfalls nicht für die Gewährung einer höheren
Gehaltstabelle im Rahmen der Gehaltstabellenlaufbahn berücksichtigt. Gehaltstabelle im Rahmen der Gehaltstabellenlaufbahn berücksichtigt.
KAPITEL V - Übergangs- und Schlussbestimmungen KAPITEL V - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 8 - § 1 - Für Personalmitglieder, die zum Zeitpunkt des Art. 8 - § 1 - Für Personalmitglieder, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses ein Dienstalter in der Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses ein Dienstalter in der
Gehaltstabelle von weniger als einem Jahr haben, wird die in Artikel 3 Gehaltstabelle von weniger als einem Jahr haben, wird die in Artikel 3
erwähnte Dauer von [48 Stunden] für den restlichen Zeitraum auf [40 erwähnte Dauer von [48 Stunden] für den restlichen Zeitraum auf [40
Stunden] verringert. Stunden] verringert.
Für Personalmitglieder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Für Personalmitglieder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
vorliegenden Erlasses ein Dienstalter in der Gehaltstabelle von vorliegenden Erlasses ein Dienstalter in der Gehaltstabelle von
mindestens einem Jahr und weniger als zwei Jahren haben, wird die in mindestens einem Jahr und weniger als zwei Jahren haben, wird die in
Artikel 3 erwähnte Dauer von [48 Stunden] für den restlichen Zeitraum Artikel 3 erwähnte Dauer von [48 Stunden] für den restlichen Zeitraum
auf [32 Stunden] verringert. auf [32 Stunden] verringert.
Für Personalmitglieder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Für Personalmitglieder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
vorliegenden Erlasses ein Dienstalter in der Gehaltstabelle von vorliegenden Erlasses ein Dienstalter in der Gehaltstabelle von
mindestens zwei Jahren und weniger als drei Jahren haben, wird die in mindestens zwei Jahren und weniger als drei Jahren haben, wird die in
Artikel 3 erwähnte Dauer von [48 Stunden] für den restlichen Zeitraum Artikel 3 erwähnte Dauer von [48 Stunden] für den restlichen Zeitraum
auf [24 Stunden] verringert. auf [24 Stunden] verringert.
Für Personalmitglieder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Für Personalmitglieder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
vorliegenden Erlasses ein Dienstalter in der Gehaltstabelle von vorliegenden Erlasses ein Dienstalter in der Gehaltstabelle von
mindestens drei Jahren und weniger als vier Jahren haben, wird die in mindestens drei Jahren und weniger als vier Jahren haben, wird die in
Artikel 3 erwähnte Dauer von [48 Stunden] für den restlichen Zeitraum Artikel 3 erwähnte Dauer von [48 Stunden] für den restlichen Zeitraum
auf [16 Stunden] verringert. auf [16 Stunden] verringert.
Für Personalmitglieder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Für Personalmitglieder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
vorliegenden Erlasses ein Dienstalter in der Gehaltstabelle von vorliegenden Erlasses ein Dienstalter in der Gehaltstabelle von
mindestens vier Jahren und weniger als fünf Jahren haben, wird die in mindestens vier Jahren und weniger als fünf Jahren haben, wird die in
Artikel 3 erwähnte Dauer von [48 Stunden] für den restlichen Zeitraum Artikel 3 erwähnte Dauer von [48 Stunden] für den restlichen Zeitraum
auf [8 Stunden] verringert. auf [8 Stunden] verringert.
Von Personalmitgliedern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Von Personalmitgliedern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
vorliegenden Erlasses ein Dienstalter in der Gehaltstabelle von vorliegenden Erlasses ein Dienstalter in der Gehaltstabelle von
mindestens fünf Jahren und weniger als sechs Jahren haben, wird mindestens fünf Jahren und weniger als sechs Jahren haben, wird
angenommen, dass sie für den restlichen Zeitraum die im Rahmen der angenommen, dass sie für den restlichen Zeitraum die im Rahmen der
Gehaltstabellenlaufbahn für die Weiterbildung festgelegten Bedingungen Gehaltstabellenlaufbahn für die Weiterbildung festgelegten Bedingungen
erfüllen. erfüllen.
§ 2 - Wenn der nützliche Teil der in Artikel XII.VII.14 RSPol § 2 - Wenn der nützliche Teil der in Artikel XII.VII.14 RSPol
erwähnten Dienstaltersverbesserung in der Gehaltstabelle höchstens ein erwähnten Dienstaltersverbesserung in der Gehaltstabelle höchstens ein
Jahr beträgt, wird die in § 1 erwähnte verringerte Dauer noch um [8 Jahr beträgt, wird die in § 1 erwähnte verringerte Dauer noch um [8
Stunden] verringert. Stunden] verringert.
Wenn der nützliche Teil der in Artikel XII.VII.14 RSPol erwähnten Wenn der nützliche Teil der in Artikel XII.VII.14 RSPol erwähnten
Dienstaltersverbesserung in der Gehaltstabelle mehr als ein Jahr Dienstaltersverbesserung in der Gehaltstabelle mehr als ein Jahr
beträgt, wird die in § 1 erwähnte verringerte Dauer noch um [16 beträgt, wird die in § 1 erwähnte verringerte Dauer noch um [16
Stunden] verringert. Stunden] verringert.
Wenn der nicht nützliche Teil der in Artikel XII.VII.14 RSPol Wenn der nicht nützliche Teil der in Artikel XII.VII.14 RSPol
erwähnten Dienstaltersverbesserung in der Gehaltstabelle, der auf die erwähnten Dienstaltersverbesserung in der Gehaltstabelle, der auf die
im selben Kader erreichte darauf folgende Gehaltstabelle übertragen im selben Kader erreichte darauf folgende Gehaltstabelle übertragen
wird, mindestens ein Jahr beträgt, wird die in Artikel 3 erwähnte wird, mindestens ein Jahr beträgt, wird die in Artikel 3 erwähnte
Dauer um [8 Stunden] verringert. Dauer um [8 Stunden] verringert.
[Art. 8 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 7 Nr. 1 des K.E. vom 31. [Art. 8 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 7 Nr. 1 des K.E. vom 31.
Oktober 2005 (B.S. vom 28. November 2005); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Oktober 2005 (B.S. vom 28. November 2005); § 1 Abs. 2 abgeändert durch
Art. 7 Nr. 2 des K.E. vom 31. Oktober 2005 (B.S. vom 28. November Art. 7 Nr. 2 des K.E. vom 31. Oktober 2005 (B.S. vom 28. November
2005); § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 7 Nr. 3 des K.E. vom 31. 2005); § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 7 Nr. 3 des K.E. vom 31.
Oktober 2005 (B.S. vom 28. November 2005); § 1 Abs. 4 abgeändert durch Oktober 2005 (B.S. vom 28. November 2005); § 1 Abs. 4 abgeändert durch
Art. 7 Nr. 4 des K.E. vom 31. Oktober 2005 (B.S. vom 28. November Art. 7 Nr. 4 des K.E. vom 31. Oktober 2005 (B.S. vom 28. November
2005); § 1 Abs. 5 abgeändert durch Art. 7 Nr. 5 des K.E. vom 31. 2005); § 1 Abs. 5 abgeändert durch Art. 7 Nr. 5 des K.E. vom 31.
Oktober 2005 (B.S. vom 28. November 2005); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Oktober 2005 (B.S. vom 28. November 2005); § 2 Abs. 1 abgeändert durch
Art. 7 Nr. 6 des K.E. vom 31. Oktober 2005 (B.S. vom 28. November Art. 7 Nr. 6 des K.E. vom 31. Oktober 2005 (B.S. vom 28. November
2005); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 7 Nr. 7 des K.E. vom 31. 2005); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 7 Nr. 7 des K.E. vom 31.
Oktober 2005 (B.S. vom 28. November 2005); § 2 Abs. 3 abgeändert durch Oktober 2005 (B.S. vom 28. November 2005); § 2 Abs. 3 abgeändert durch
Art. 7 Nr. 8 des K.E. vom 31. Oktober 2005 (B.S. vom 28. November Art. 7 Nr. 8 des K.E. vom 31. Oktober 2005 (B.S. vom 28. November
2005)] 2005)]
[Art. 8bis - Je Beförderungsausbildung oder funktionelle Ausbildung im [Art. 8bis - Je Beförderungsausbildung oder funktionelle Ausbildung im
Sinne von Artikel I.I.1 Nr. 26 beziehungsweise Nr. 27 RSPol und je Sinne von Artikel I.I.1 Nr. 26 beziehungsweise Nr. 27 RSPol und je
zugelassene Tätigkeit der gehaltstabellengebundenen Weiterbildung mit zugelassene Tätigkeit der gehaltstabellengebundenen Weiterbildung mit
einer Dauer von mindestens 8 Stunden, an der das Personalmitglied einer Dauer von mindestens 8 Stunden, an der das Personalmitglied
gegebenenfalls zwischen dem 1. Januar 2003 und dem Inkrafttreten des gegebenenfalls zwischen dem 1. Januar 2003 und dem Inkrafttreten des
vorliegenden Erlasses teilgenommen hat, wird die in Artikel 3 erwähnte vorliegenden Erlasses teilgenommen hat, wird die in Artikel 3 erwähnte
Dauer von 48 Stunden um 8 Stunden verringert. Dauer von 48 Stunden um 8 Stunden verringert.
Für Personalmitglieder, die zwischen dem 1. Januar 2003 und dem Für Personalmitglieder, die zwischen dem 1. Januar 2003 und dem
Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses als Sachverständige oder Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses als Sachverständige oder
Organisatoren mindestens eins der Themen der in Artikel 4 erwähnten Organisatoren mindestens eins der Themen der in Artikel 4 erwähnten
gehaltstabellengebundenen Weiterbildung mit einer Dauer von mindestens gehaltstabellengebundenen Weiterbildung mit einer Dauer von mindestens
8 Stunden erteilt haben, wird die in Artikel 3 erwähnte Dauer von 48 8 Stunden erteilt haben, wird die in Artikel 3 erwähnte Dauer von 48
Stunden um 8 Stunden verringert.] Stunden um 8 Stunden verringert.]
[Art. 8bis eingefügt durch Art. 8 des K.E. vom 31. Oktober 2005 (B.S. [Art. 8bis eingefügt durch Art. 8 des K.E. vom 31. Oktober 2005 (B.S.
vom 28. November 2005)] vom 28. November 2005)]
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
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