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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 23 november 1998 betreffende de juridische bijstand | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 23 novembre 1998 relative à l'aide juridique |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
22 OKTOBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 22 OCTOBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van de wet van 23 november 1998 betreffende | en langue allemande de la loi du 23 novembre 1998 relative à l'aide |
de juridische bijstand | juridique |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, |
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 23 | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
november 1998 betreffende de juridische bijstand, opgemaakt door de | 23 novembre 1998 relative à l'aide juridique, établi par le Service |
Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van de wet van 23 november 1998 betreffende de juridische | officielle en langue allemande de la loi du 23 novembre 1998 relative |
bijstand. | à l'aide juridique. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 22 oktober 1999. | Donné à Bruxelles, le 22 octobre 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
23. NOVEMBER 1998 - Gesetz über den rechtlichen Beistand | 23. NOVEMBER 1998 - Gesetz über den rechtlichen Beistand |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In das Gerichtsgesetzbuch wird ein Artikel 446bis mit | Art. 2 - In das Gerichtsgesetzbuch wird ein Artikel 446bis mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 446bis - Anwälte gewährleisten den ersten rechtlichen Beistand | « Art. 446bis - Anwälte gewährleisten den ersten rechtlichen Beistand |
im Rahmen der in Artikel 508/5 erwähnten Bereitschaftszeiten. | im Rahmen der in Artikel 508/5 erwähnten Bereitschaftszeiten. |
Sie gewährleisten auch den in Artikel 508/7 erwähnten weiterführenden | Sie gewährleisten auch den in Artikel 508/7 erwähnten weiterführenden |
rechtlichen Beistand. | rechtlichen Beistand. |
Unter den in Artikel 508/19 erwähnten Bedingungen erkennt der Staat | Unter den in Artikel 508/19 erwähnten Bedingungen erkennt der Staat |
den Anwälten Entschädigungen für die von ihnen im Rahmen des | den Anwälten Entschädigungen für die von ihnen im Rahmen des |
rechtlichen Beistands erbrachten Leistungen zu. » | rechtlichen Beistands erbrachten Leistungen zu. » |
Art. 3 - Die Artikel 455 und 455bis desselben Gesetzbuchs werden | Art. 3 - Die Artikel 455 und 455bis desselben Gesetzbuchs werden |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 4 - Im zweiten Teil desselben Gesetzbuchs werden in einem (neuen) | Art. 4 - Im zweiten Teil desselben Gesetzbuchs werden in einem (neuen) |
Buch IIIbis mit der Überschrift « Erster und weiterführender | Buch IIIbis mit der Überschrift « Erster und weiterführender |
rechtlicher Beistand » folgende Bestimmungen eingefügt: | rechtlicher Beistand » folgende Bestimmungen eingefügt: |
« KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | « KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Art. 508/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Buches ist zu | Art. 508/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Buches ist zu |
verstehen unter: | verstehen unter: |
1. erstem rechtlichen Beistand: der rechtliche Beistand, der in Form | 1. erstem rechtlichen Beistand: der rechtliche Beistand, der in Form |
von praktischen Auskünften, von rechtlichen Informationen, in Form | von praktischen Auskünften, von rechtlichen Informationen, in Form |
eines ersten rechtlichen Gutachtens oder einer Verweisung an eine | eines ersten rechtlichen Gutachtens oder einer Verweisung an eine |
spezialisierte Instanz beziehungsweise Organisation gewährt wird; | spezialisierte Instanz beziehungsweise Organisation gewährt wird; |
2. weiterführendem rechtlichen Beistand: der rechtliche Beistand, der | 2. weiterführendem rechtlichen Beistand: der rechtliche Beistand, der |
einer natürlichen Person in Form eines ausführlichen rechtlichen | einer natürlichen Person in Form eines ausführlichen rechtlichen |
Gutachtens gewährt wird, oder der rechtliche Beistand im Rahmen oder | Gutachtens gewährt wird, oder der rechtliche Beistand im Rahmen oder |
ausserhalb eines Verfahrens oder der Beistand im Rahmen eines | ausserhalb eines Verfahrens oder der Beistand im Rahmen eines |
Prozesses einschliesslich der Vertretung im Sinne von Artikel 728; | Prozesses einschliesslich der Vertretung im Sinne von Artikel 728; |
3. Ausschuss für rechtlichen Beistand: der in Artikel 508/2 erwähnte | 3. Ausschuss für rechtlichen Beistand: der in Artikel 508/2 erwähnte |
Ausschuss; | Ausschuss; |
4. Büro für rechtlichen Beistand: das in Artikel 508/7 erwähnte Büro; | 4. Büro für rechtlichen Beistand: das in Artikel 508/7 erwähnte Büro; |
5. Organisation für rechtlichen Beistand: jede Organisation, die | 5. Organisation für rechtlichen Beistand: jede Organisation, die |
ersten rechtlichen Beistand in einem Gerichtsbezirk gewährleistet. | ersten rechtlichen Beistand in einem Gerichtsbezirk gewährleistet. |
KAPITEL II - Der Ausschuss für rechtlichen Beistand | KAPITEL II - Der Ausschuss für rechtlichen Beistand |
Art. 508/2 - § 1 - In jedem Gerichtsbezirk gibt es einen Ausschuss für | Art. 508/2 - § 1 - In jedem Gerichtsbezirk gibt es einen Ausschuss für |
rechtlichen Beistand. Im Gerichtsbezirk von Brüssel gibt es deren | rechtlichen Beistand. Im Gerichtsbezirk von Brüssel gibt es deren |
zwei: den französischen Ausschuss für rechtlichen Beistand und den | zwei: den französischen Ausschuss für rechtlichen Beistand und den |
niederländischen Ausschuss für rechtlichen Beistand. | niederländischen Ausschuss für rechtlichen Beistand. |
Der Ausschuss für rechtlichen Beistand besitzt Rechtspersönlichkeit | Der Ausschuss für rechtlichen Beistand besitzt Rechtspersönlichkeit |
und legt seine Geschäftsordnung fest. | und legt seine Geschäftsordnung fest. |
§ 2 - Der Ausschuss hat seinen Sitz im Hauptort des Bezirks oder in | § 2 - Der Ausschuss hat seinen Sitz im Hauptort des Bezirks oder in |
jedem anderen von ihm bestimmten Ort. | jedem anderen von ihm bestimmten Ort. |
§ 3 - Der Ausschuss ist paritätisch zusammengesetzt aus Vertretern der | § 3 - Der Ausschuss ist paritätisch zusammengesetzt aus Vertretern der |
Anwaltschaft einerseits, die von der Anwaltskammer des betreffenden | Anwaltschaft einerseits, die von der Anwaltskammer des betreffenden |
Gerichtsbezirks bestellt werden, und aus Vertretern der öffentlichen | Gerichtsbezirks bestellt werden, und aus Vertretern der öffentlichen |
Sozialhilfezentren und der zugelassenen Organisationen für rechtlichen | Sozialhilfezentren und der zugelassenen Organisationen für rechtlichen |
Beistand andererseits. | Beistand andererseits. |
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Modalitäten für die Zulassung der Organisationen für rechtlichen | Modalitäten für die Zulassung der Organisationen für rechtlichen |
Beistand sowie die Modalitäten für die Zusammensetzung und | Beistand sowie die Modalitäten für die Zusammensetzung und |
Arbeitsweise des Ausschusses fest. | Arbeitsweise des Ausschusses fest. |
Art. 508/3 - Der Ausschuss für rechtlichen Beistand hat als Aufgabe: | Art. 508/3 - Der Ausschuss für rechtlichen Beistand hat als Aufgabe: |
1. die von Anwälten gewährleisteten Bereitschaftszeiten für ersten | 1. die von Anwälten gewährleisteten Bereitschaftszeiten für ersten |
rechtlichen Beistand zu organisieren und dafür zu sorgen, dass die | rechtlichen Beistand zu organisieren und dafür zu sorgen, dass die |
Dienste, wenn nötig, dezentralisiert werden; | Dienste, wenn nötig, dezentralisiert werden; |
2. die Konzertierung und Koordination zwischen den Organisationen für | 2. die Konzertierung und Koordination zwischen den Organisationen für |
rechtlichen Beistand zu fördern und die Verweisung an spezialisierte | rechtlichen Beistand zu fördern und die Verweisung an spezialisierte |
Organisationen zu vereinfachen, unter anderem durch die Begünstigung | Organisationen zu vereinfachen, unter anderem durch die Begünstigung |
der Schliessung von Abkommen; | der Schliessung von Abkommen; |
3. für die Verbreitung von Informationen über das Bestehen des | 3. für die Verbreitung von Informationen über das Bestehen des |
rechtlichen Beistands und über die Bedingungen für den Zugang zu | rechtlichen Beistands und über die Bedingungen für den Zugang zu |
diesem Beistand insbesondere bei den sozial schwächsten Gruppen zu | diesem Beistand insbesondere bei den sozial schwächsten Gruppen zu |
sorgen. | sorgen. |
Diese Verbreitung erfolgt an den Orten, wo rechtlicher Beistand | Diese Verbreitung erfolgt an den Orten, wo rechtlicher Beistand |
gewährleistet wird, sowie insbesondere in den Gerichtskanzleien, bei | gewährleistet wird, sowie insbesondere in den Gerichtskanzleien, bei |
der Staatsanwaltschaft, bei den Gerichtsvollziehern, in den | der Staatsanwaltschaft, bei den Gerichtsvollziehern, in den |
Gemeindeverwaltungen und in den öffentlichen Sozialhilfezentren des | Gemeindeverwaltungen und in den öffentlichen Sozialhilfezentren des |
Gerichtsbezirks; | Gerichtsbezirks; |
4. Empfehlungen auszusprechen, die er aufgrund der in den Artikeln | 4. Empfehlungen auszusprechen, die er aufgrund der in den Artikeln |
508/6 und 508/11 erwähnten Berichte für zweckdienlich erachtet, und | 508/6 und 508/11 erwähnten Berichte für zweckdienlich erachtet, und |
dem Minister der Justiz diese Empfehlungen und Berichte zu | dem Minister der Justiz diese Empfehlungen und Berichte zu |
übermitteln. | übermitteln. |
Art. 508/4 - Der Staat gewährt den Ausschüssen für rechtlichen | Art. 508/4 - Der Staat gewährt den Ausschüssen für rechtlichen |
Beistand einen Zuschuss aufgrund objektiver Kriterien, die durch einen | Beistand einen Zuschuss aufgrund objektiver Kriterien, die durch einen |
im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt werden. | im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt werden. |
KAPITEL III - Erster rechtlicher Beistand | KAPITEL III - Erster rechtlicher Beistand |
Art. 508/5 - § 1 - Unbeschadet des von anderen Organisationen für | Art. 508/5 - § 1 - Unbeschadet des von anderen Organisationen für |
rechtlichen Beistand gewährleisteten ersten rechtlichen Beistands, | rechtlichen Beistand gewährleisteten ersten rechtlichen Beistands, |
werden die Bereitschaftszeiten für ersten rechtlichen Beistand von | werden die Bereitschaftszeiten für ersten rechtlichen Beistand von |
Anwälten gewährleistet. | Anwälten gewährleistet. |
Die Anwaltskammer erstellt jährlich eine Liste der Anwälte, die | Die Anwaltskammer erstellt jährlich eine Liste der Anwälte, die |
Leistungen im Rahmen des ersten rechtlichen Beistands erbringen | Leistungen im Rahmen des ersten rechtlichen Beistands erbringen |
möchten. | möchten. |
Auf der Liste sind die von den Anwälten bevorzugten Bereiche mit | Auf der Liste sind die von den Anwälten bevorzugten Bereiche mit |
entsprechendem Nachweis angegeben beziehungsweise die Bereiche, für | entsprechendem Nachweis angegeben beziehungsweise die Bereiche, für |
die sie sich verpflichten, an einer vom Rat der Kammer oder von den in | die sie sich verpflichten, an einer vom Rat der Kammer oder von den in |
Artikel 488 erwähnten Behörden organisierten Ausbildung teilzunehmen. | Artikel 488 erwähnten Behörden organisierten Ausbildung teilzunehmen. |
Gegen eine Verweigerung der Eintragung auf die Liste kann gemäss | Gegen eine Verweigerung der Eintragung auf die Liste kann gemäss |
Artikel 469bis Berufung eingelegt werden. | Artikel 469bis Berufung eingelegt werden. |
Die Kammer übermittelt dem Ausschuss für rechtlichen Beistand die | Die Kammer übermittelt dem Ausschuss für rechtlichen Beistand die |
Liste der Anwälte. | Liste der Anwälte. |
§ 2 - Um die Kosten für den gewährten rechtlichen Beistand zu decken, | § 2 - Um die Kosten für den gewährten rechtlichen Beistand zu decken, |
wird vom Antragsteller ein Pauschalbeitrag verlangt, den der König | wird vom Antragsteller ein Pauschalbeitrag verlangt, den der König |
festlegt, nachdem Er die in Artikel 488 erwähnten Behörden konsultiert | festlegt, nachdem Er die in Artikel 488 erwähnten Behörden konsultiert |
hat. Dieser Beitrag ist nicht zu entrichten von den Personen, deren | hat. Dieser Beitrag ist nicht zu entrichten von den Personen, deren |
Einkommen ungenügend ist, noch von ihnen gleichgestellten Personen. | Einkommen ungenügend ist, noch von ihnen gleichgestellten Personen. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den |
Betrag dieses Einkommens, welche Belege vorgelegt werden müssen und | Betrag dieses Einkommens, welche Belege vorgelegt werden müssen und |
welche Personen als gleichgestellt zu betrachten sind. | welche Personen als gleichgestellt zu betrachten sind. |
Der Anwalt überprüft, ob die Bedingungen für die Unentgeltlichkeit des | Der Anwalt überprüft, ob die Bedingungen für die Unentgeltlichkeit des |
ersten rechtlichen Beistands erfüllt sind. | ersten rechtlichen Beistands erfüllt sind. |
§ 3 - Wenn die Verweisung an eine Organisation für rechtlichen | § 3 - Wenn die Verweisung an eine Organisation für rechtlichen |
Beistand oder an den weiterführenden rechtlichen Beistand als | Beistand oder an den weiterführenden rechtlichen Beistand als |
angewiesen erscheint, wird dies dem Antragsteller sofort mitgeteilt. | angewiesen erscheint, wird dies dem Antragsteller sofort mitgeteilt. |
Die Organisation beziehungsweise das Büro für rechtlichen Beistand | Die Organisation beziehungsweise das Büro für rechtlichen Beistand |
wird davon unverzüglich in Kenntnis gesetzt. | wird davon unverzüglich in Kenntnis gesetzt. |
§ 4 - Die Anwaltskammer überprüft die Qualität der Leistungen, die von | § 4 - Die Anwaltskammer überprüft die Qualität der Leistungen, die von |
den Anwälten im Rahmen des ersten rechtlichen Beistands erbracht | den Anwälten im Rahmen des ersten rechtlichen Beistands erbracht |
werden. | werden. |
Bei Verstössen kann der Rat der Kammer einen Anwalt durch eine mit | Bei Verstössen kann der Rat der Kammer einen Anwalt durch eine mit |
Gründen versehene Entscheidung gemäss dem in den Artikeln 465 bis 469 | Gründen versehene Entscheidung gemäss dem in den Artikeln 465 bis 469 |
vorgesehenen Verfahren von der in § 1 erwähnten Liste streichen. | vorgesehenen Verfahren von der in § 1 erwähnten Liste streichen. |
Art. 508/6 - Unbeschadet der Regeln in bezug auf das Berufsgeheimnis | Art. 508/6 - Unbeschadet der Regeln in bezug auf das Berufsgeheimnis |
sind die Anwälte, die den ersten rechtlichen Beistand gewährleisten, | sind die Anwälte, die den ersten rechtlichen Beistand gewährleisten, |
verpflichtet, dem Ausschuss für rechtlichen Beistand einen jährlichen | verpflichtet, dem Ausschuss für rechtlichen Beistand einen jährlichen |
Bericht über die diesbezüglich erbrachten Leistungen gemäss den | Bericht über die diesbezüglich erbrachten Leistungen gemäss den |
Modalitäten, die vom Minister der Justiz nach Konzertierung mit den in | Modalitäten, die vom Minister der Justiz nach Konzertierung mit den in |
Artikel 488 erwähnten Behörden festgelegt werden, zuzuschicken. | Artikel 488 erwähnten Behörden festgelegt werden, zuzuschicken. |
Sie erstatten dem Büro einen kurzgefassten Bericht über die von ihnen | Sie erstatten dem Büro einen kurzgefassten Bericht über die von ihnen |
abgehaltenen Konsultierungen. | abgehaltenen Konsultierungen. |
KAPITEL IV - Teilweise oder vollständig unentgeltlicher | KAPITEL IV - Teilweise oder vollständig unentgeltlicher |
weiterführender rechtlicher Beistand | weiterführender rechtlicher Beistand |
Abschnitt I - Organisation | Abschnitt I - Organisation |
Art. 508/7 - Bei jeder Anwaltschaft errichtet der Rat der | Art. 508/7 - Bei jeder Anwaltschaft errichtet der Rat der |
Anwaltskammer ein Büro für rechtlichen Beistand gemäss den Modalitäten | Anwaltskammer ein Büro für rechtlichen Beistand gemäss den Modalitäten |
und Bedingungen, die er festlegt. | und Bedingungen, die er festlegt. |
Aufgabe des Büros ist es unter anderem, einen Bereitschaftsdienst zu | Aufgabe des Büros ist es unter anderem, einen Bereitschaftsdienst zu |
organisieren. | organisieren. |
Die Anwaltskammer erstellt jährlich eine Liste der Anwälte, die im | Die Anwaltskammer erstellt jährlich eine Liste der Anwälte, die im |
Rahmen des vom Büro organisierten weiterführenden rechtlichen | Rahmen des vom Büro organisierten weiterführenden rechtlichen |
Beistands ein Haupt- oder Nebenamt verrichten möchten. | Beistands ein Haupt- oder Nebenamt verrichten möchten. |
Auf der Liste sind die von den Anwälten bevorzugten Bereiche mit | Auf der Liste sind die von den Anwälten bevorzugten Bereiche mit |
entsprechendem Nachweis angegeben beziehungsweise die Bereiche, für | entsprechendem Nachweis angegeben beziehungsweise die Bereiche, für |
die sie sich verpflichten, an einer vom Rat der Kammer oder von den in | die sie sich verpflichten, an einer vom Rat der Kammer oder von den in |
Artikel 488 erwähnten Behörden organisierten Ausbildung teilzunehmen. | Artikel 488 erwähnten Behörden organisierten Ausbildung teilzunehmen. |
Gegen eine Verweigerung der Eintragung auf die Liste kann gemäss | Gegen eine Verweigerung der Eintragung auf die Liste kann gemäss |
Artikel 469bis Berufung eingelegt werden. | Artikel 469bis Berufung eingelegt werden. |
Das Büro übermittelt dem Ausschuss für rechtlichen Beistand die Liste | Das Büro übermittelt dem Ausschuss für rechtlichen Beistand die Liste |
der Anwälte. | der Anwälte. |
Art. 508/8 - Die Anwaltskammer überprüft die Qualität der Leistungen, | Art. 508/8 - Die Anwaltskammer überprüft die Qualität der Leistungen, |
die von den Anwälten im Rahmen des weiterführenden rechtlichen | die von den Anwälten im Rahmen des weiterführenden rechtlichen |
Beistands erbracht werden. | Beistands erbracht werden. |
Bei Verstössen kann der Rat der Kammer einen Anwalt durch eine mit | Bei Verstössen kann der Rat der Kammer einen Anwalt durch eine mit |
Gründen versehene Entscheidung gemäss dem in den Artikeln 465 bis 469 | Gründen versehene Entscheidung gemäss dem in den Artikeln 465 bis 469 |
vorgesehenen Verfahren von der in Artikel 508/7 erwähnten Liste | vorgesehenen Verfahren von der in Artikel 508/7 erwähnten Liste |
streichen. | streichen. |
Art. 508/9 - Um einen teilweise oder vollständig unentgeltlichen | Art. 508/9 - Um einen teilweise oder vollständig unentgeltlichen |
weiterführenden rechtlichen Beistand zu erhalten, wird der | weiterführenden rechtlichen Beistand zu erhalten, wird der |
Antragsteller von den Personen, die den ersten rechtlichen Beistand | Antragsteller von den Personen, die den ersten rechtlichen Beistand |
gewähren, an das Büro verwiesen. | gewähren, an das Büro verwiesen. |
Das Büro bestellt einen Anwalt, den der Antragsteller auf der in | Das Büro bestellt einen Anwalt, den der Antragsteller auf der in |
Artikel 508/7 erwähnten Liste ausgesucht hat. Das Büro setzt den | Artikel 508/7 erwähnten Liste ausgesucht hat. Das Büro setzt den |
Anwalt von seiner Bestellung in Kenntnis. | Anwalt von seiner Bestellung in Kenntnis. |
Ein Anwalt, dessen Name auf der Liste steht und an den eine der | Ein Anwalt, dessen Name auf der Liste steht und an den eine der |
Gerichtsbarkeit unterworfene Person sich gerichtet hat, ohne sich | Gerichtsbarkeit unterworfene Person sich gerichtet hat, ohne sich |
zuerst an das Büro zu wenden, beantragt die Ermächtigung des Büros, um | zuerst an das Büro zu wenden, beantragt die Ermächtigung des Büros, um |
seinem Klienten den weiterführenden rechtlichen Beistand zu gewähren, | seinem Klienten den weiterführenden rechtlichen Beistand zu gewähren, |
wenn er der Meinung ist, dass ihm die vollständige oder teilweise | wenn er der Meinung ist, dass ihm die vollständige oder teilweise |
Unentgeltlichkeit zuerkannt werden kann. Der Anwalt schickt dem Büro | Unentgeltlichkeit zuerkannt werden kann. Der Anwalt schickt dem Büro |
die in Artikel 508/13 erwähnten Schriftstücke zu. | die in Artikel 508/13 erwähnten Schriftstücke zu. |
Im Dringlichkeitsfall darf eine Person, die keinen Anwalt hat, sich | Im Dringlichkeitsfall darf eine Person, die keinen Anwalt hat, sich |
unmittelbar an den Anwalt des Bereitschaftsdienstes wenden. Dieser | unmittelbar an den Anwalt des Bereitschaftsdienstes wenden. Dieser |
Anwalt gewährleistet ihr den rechtlichen Beistand und beantragt beim | Anwalt gewährleistet ihr den rechtlichen Beistand und beantragt beim |
Büro die Bestätigung seiner Bestellung. | Büro die Bestätigung seiner Bestellung. |
§ 2 - Ein Anwalt, der in Anwendung des vorliegenden Kapitels auftritt, | § 2 - Ein Anwalt, der in Anwendung des vorliegenden Kapitels auftritt, |
darf sich auf keinen Fall unmittelbar an den Begünstigten wenden im | darf sich auf keinen Fall unmittelbar an den Begünstigten wenden im |
Hinblick auf die Zahlung der Kosten und Honorare, ausser wenn das Büro | Hinblick auf die Zahlung der Kosten und Honorare, ausser wenn das Büro |
ihn im Dringlichkeitsfall ermächtigt, Vorschüsse einzunehmen. | ihn im Dringlichkeitsfall ermächtigt, Vorschüsse einzunehmen. |
Art. 508/10 - Wenn der Begünstigte die im Verfahren gesprochenen | Art. 508/10 - Wenn der Begünstigte die im Verfahren gesprochenen |
Sprache nicht spricht, schlägt ihm das Büro, soweit es möglich ist, | Sprache nicht spricht, schlägt ihm das Büro, soweit es möglich ist, |
einen Anwalt, der seine Sprache oder eine andere Sprache, die er | einen Anwalt, der seine Sprache oder eine andere Sprache, die er |
versteht, spricht, oder, in Ermangelung dessen, einen Dolmetscher, | versteht, spricht, oder, in Ermangelung dessen, einen Dolmetscher, |
gemäss den Bestimmungen von Artikel 184bis des | gemäss den Bestimmungen von Artikel 184bis des |
Strafprozessgesetzbuches vor, und dies ungeachtet der Verfahrensart. | Strafprozessgesetzbuches vor, und dies ungeachtet der Verfahrensart. |
Art. 508/11 - Die Anwälte sind verpflichtet, dem Büro regelmässig | Art. 508/11 - Die Anwälte sind verpflichtet, dem Büro regelmässig |
Bericht zu erstatten gemäss den Modalitäten, die vom Minister der | Bericht zu erstatten gemäss den Modalitäten, die vom Minister der |
Justiz nach Konzertierung mit den in Artikel 488 erwähnten Behörden | Justiz nach Konzertierung mit den in Artikel 488 erwähnten Behörden |
festgelegt werden. | festgelegt werden. |
Das Büro übermittelt dem Ausschuss für rechtlichen Beistand und dem | Das Büro übermittelt dem Ausschuss für rechtlichen Beistand und dem |
Minister der Justiz gemäss den Modalitäten, die er festlegt, jährlich | Minister der Justiz gemäss den Modalitäten, die er festlegt, jährlich |
einen Bericht über die Arbeitsweise des weiterführenden rechtlichen | einen Bericht über die Arbeitsweise des weiterführenden rechtlichen |
Beistands. | Beistands. |
Art. 508/12 - Ausser im Dringlichkeitsfall oder mit der ausdrücklichen | Art. 508/12 - Ausser im Dringlichkeitsfall oder mit der ausdrücklichen |
Zustimmung des Büros ist es Anwälten verboten, weiterführenden | Zustimmung des Büros ist es Anwälten verboten, weiterführenden |
rechtlichen Beistand für die Sachen zu gewähren, für die sie im Rahmen | rechtlichen Beistand für die Sachen zu gewähren, für die sie im Rahmen |
des in Artikel 508/4 erwähnten ersten rechtlichen Beistands | des in Artikel 508/4 erwähnten ersten rechtlichen Beistands |
aufgetreten sind. | aufgetreten sind. |
Abschnitt II - Zuerkennung der vollständigen oder teilweisen | Abschnitt II - Zuerkennung der vollständigen oder teilweisen |
Unentgeltlichkeit | Unentgeltlichkeit |
Art. 508/13 - Der weiterführende rechtliche Beistand kann teilweise | Art. 508/13 - Der weiterführende rechtliche Beistand kann teilweise |
oder vollständig unentgeltlich sein für Personen, deren Einkommen | oder vollständig unentgeltlich sein für Personen, deren Einkommen |
ungenügend ist, oder für ihnen gleichgestellte Personen. | ungenügend ist, oder für ihnen gleichgestellte Personen. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den |
Betrag dieses Einkommens, welche Belege vorgelegt werden müssen und | Betrag dieses Einkommens, welche Belege vorgelegt werden müssen und |
welche Personen mit denen gleichgestellt werden, deren Einkommen | welche Personen mit denen gleichgestellt werden, deren Einkommen |
ungenügend ist. | ungenügend ist. |
Das Büro überprüft, ob die Bedingungen für die Unentgeltlichkeit | Das Büro überprüft, ob die Bedingungen für die Unentgeltlichkeit |
erfüllt sind. | erfüllt sind. |
Das Büro bewahrt eine Abschrift der Schriftstücke auf. | Das Büro bewahrt eine Abschrift der Schriftstücke auf. |
Art. 508/14 - Der Antrag auf Zuerkennung der vollständigen oder | Art. 508/14 - Der Antrag auf Zuerkennung der vollständigen oder |
teilweisen Unentgeltlichkeit wird vom Antragsteller oder von seinem | teilweisen Unentgeltlichkeit wird vom Antragsteller oder von seinem |
Anwalt, der auf der in Artikel 508/7 erwähnten Liste steht, mündlich | Anwalt, der auf der in Artikel 508/7 erwähnten Liste steht, mündlich |
oder schriftlich gestellt. | oder schriftlich gestellt. |
Ausser im Dringlichkeitsfall werden dem Antrag alle in Artikel 508/13 | Ausser im Dringlichkeitsfall werden dem Antrag alle in Artikel 508/13 |
erwähnten Belege beigefügt. | erwähnten Belege beigefügt. |
Im Dringlichkeitsfall kann das Büro dem Antragsteller den Vorteil der | Im Dringlichkeitsfall kann das Büro dem Antragsteller den Vorteil der |
vollständigen oder teilweisen Unentgeltlichkeit vorläufig zuerkennen. | vollständigen oder teilweisen Unentgeltlichkeit vorläufig zuerkennen. |
In diesem Fall legt das Büro die Frist fest, in der der Antragsteller | In diesem Fall legt das Büro die Frist fest, in der der Antragsteller |
die in Artikel 508/13 erwähnten Belege vorlegen muss. | die in Artikel 508/13 erwähnten Belege vorlegen muss. |
Das Büro entscheidet nach Aktenlage über den Antrag auf vollständige | Das Büro entscheidet nach Aktenlage über den Antrag auf vollständige |
oder teilweise Unentgeltlichkeit. Der Antragsteller oder | oder teilweise Unentgeltlichkeit. Der Antragsteller oder |
gegebenenfalls sein Anwalt wird auf seinen Antrag hin oder, wenn das | gegebenenfalls sein Anwalt wird auf seinen Antrag hin oder, wenn das |
Büro es für nötig erachtet, angehört. | Büro es für nötig erachtet, angehört. |
Die offensichtlich unbegründeten Anträge werden abgewiesen. | Die offensichtlich unbegründeten Anträge werden abgewiesen. |
Art. 508/15 - Ausser im Dringlichkeitsfall werden der Antragsteller | Art. 508/15 - Ausser im Dringlichkeitsfall werden der Antragsteller |
und gegebenenfalls sein Anwalt von der Entscheidung des Büros binnen | und gegebenenfalls sein Anwalt von der Entscheidung des Büros binnen |
fünfzehn Tagen nach dem Antrag in Kenntnis gesetzt. | fünfzehn Tagen nach dem Antrag in Kenntnis gesetzt. |
Jede Ablehnungsentscheidung wird mit Gründen versehen. | Jede Ablehnungsentscheidung wird mit Gründen versehen. |
Die entsprechende Notifizierung muss alle zweckdienlichen | Die entsprechende Notifizierung muss alle zweckdienlichen |
Informationen für die Einreichung der in Artikel 508/16 vorgesehenen | Informationen für die Einreichung der in Artikel 508/16 vorgesehenen |
Beschwerde enthalten. | Beschwerde enthalten. |
Art. 508/16 - Der Antragsteller kann binnen einem Monat nach der in | Art. 508/16 - Der Antragsteller kann binnen einem Monat nach der in |
Artikel 508/15 vorgesehenen Notifizierung beim Arbeitsgericht eine | Artikel 508/15 vorgesehenen Notifizierung beim Arbeitsgericht eine |
Beschwerde gegen die Ablehnungsentscheidung einreichen. | Beschwerde gegen die Ablehnungsentscheidung einreichen. |
Art. 508/17 - Ist dem Antragsteller vollständige oder teilweise | Art. 508/17 - Ist dem Antragsteller vollständige oder teilweise |
Unentgeltlichkeit zuerkannt worden und will er einen Antrag auf | Unentgeltlichkeit zuerkannt worden und will er einen Antrag auf |
gerichtlichen Beistand einreichen, übermittelt sein Anwalt dem | gerichtlichen Beistand einreichen, übermittelt sein Anwalt dem |
zuständigen Gericht unverzüglich die für die Zuerkennung des | zuständigen Gericht unverzüglich die für die Zuerkennung des |
rechtlichen Beistands vorgelegten Belege. | rechtlichen Beistands vorgelegten Belege. |
Art. 508/18 - Das Büro kann dem weiterführenden rechtlichen Beistand | Art. 508/18 - Das Büro kann dem weiterführenden rechtlichen Beistand |
ein Ende setzen, wenn der Begünstigte die in Artikel 508/13 | ein Ende setzen, wenn der Begünstigte die in Artikel 508/13 |
vorgesehenen Bedingungen nicht mehr erfüllt oder an der Verteidigung | vorgesehenen Bedingungen nicht mehr erfüllt oder an der Verteidigung |
seiner Interessen offensichtlich nicht mitwirkt. | seiner Interessen offensichtlich nicht mitwirkt. |
Zu diesem Zweck hinterlegt der Anwalt einen mit Gründen versehenen | Zu diesem Zweck hinterlegt der Anwalt einen mit Gründen versehenen |
Antrag beim Büro. | Antrag beim Büro. |
Das Büro setzt den Begünstigten von dem Antrag in Kenntnis und fordert | Das Büro setzt den Begünstigten von dem Antrag in Kenntnis und fordert |
ihn auf, seine Anmerkungen zu machen. | ihn auf, seine Anmerkungen zu machen. |
Jede Entscheidung, durch die der Beistandsleistung ein Ende gesetzt | Jede Entscheidung, durch die der Beistandsleistung ein Ende gesetzt |
wird, wird dem Begünstigten per Einschreibebrief mitgeteilt. Gegen die | wird, wird dem Begünstigten per Einschreibebrief mitgeteilt. Gegen die |
Entscheidung kann Beschwerde eingereicht werden. | Entscheidung kann Beschwerde eingereicht werden. |
Die Artikel 508/15 und 508/16 finden Anwendung. | Die Artikel 508/15 und 508/16 finden Anwendung. |
KAPITEL V - Entschädigung der Anwälte | KAPITEL V - Entschädigung der Anwälte |
Art. 508/19 - § 1 - Die mit dem teilweise oder vollständig | Art. 508/19 - § 1 - Die mit dem teilweise oder vollständig |
unentgeltlichen weiterführenden rechtlichen Beistand beauftragten | unentgeltlichen weiterführenden rechtlichen Beistand beauftragten |
Anwälte erstatten dem Büro Bericht über jede Sache, für die sie in | Anwälte erstatten dem Büro Bericht über jede Sache, für die sie in |
diesem Rahmen eine Leistung erbracht haben. | diesem Rahmen eine Leistung erbracht haben. |
Das Büro gibt den Anwälten Punkte für diese Leistungen und erstattet | Das Büro gibt den Anwälten Punkte für diese Leistungen und erstattet |
dem Präsidenten der Anwaltskammer darüber Bericht. | dem Präsidenten der Anwaltskammer darüber Bericht. |
Der Präsident einer Anwaltskammer übermittelt die Gesamtzahl der | Der Präsident einer Anwaltskammer übermittelt die Gesamtzahl der |
Punkte seiner Anwaltschaft den in Artikel 488 erwähnten Behörden, die | Punkte seiner Anwaltschaft den in Artikel 488 erwähnten Behörden, die |
dem Minister der Justiz die Gesamtzahl der Punkte aller Anwaltschaften | dem Minister der Justiz die Gesamtzahl der Punkte aller Anwaltschaften |
übermitteln. | übermitteln. |
§ 2 - Sobald der Minister der Justiz die in § 1 erwähnte Information | § 2 - Sobald der Minister der Justiz die in § 1 erwähnte Information |
erhalten hat, kann er eine Kontrolle gemäss den Modalitäten | erhalten hat, kann er eine Kontrolle gemäss den Modalitäten |
durchführen lassen, die er nach Konzertierung mit den in Artikel 488 | durchführen lassen, die er nach Konzertierung mit den in Artikel 488 |
erwähnten Behörden festgelegt hat. Er ordnet die Zahlung der | erwähnten Behörden festgelegt hat. Er ordnet die Zahlung der |
Entschädigung an diese Behörden an, die über die Anwaltskammern für | Entschädigung an diese Behörden an, die über die Anwaltskammern für |
ihre Verteilung sorgen. | ihre Verteilung sorgen. |
KAPITEL VI - Rückforderung der staatlichen Entschädigung Anrecht des | KAPITEL VI - Rückforderung der staatlichen Entschädigung Anrecht des |
Anwalts auf vollständige Zahlung der Kosten und Honorare | Anwalts auf vollständige Zahlung der Kosten und Honorare |
Art. 508/20 - § 1 - Unbeschadet strafrechtlicher Sanktionen kann die | Art. 508/20 - § 1 - Unbeschadet strafrechtlicher Sanktionen kann die |
Staatskasse die für den weiterführenden rechtlichen Beistand gewährte | Staatskasse die für den weiterführenden rechtlichen Beistand gewährte |
Entschädigung vom Beistandsempfänger zurückfordern: | Entschädigung vom Beistandsempfänger zurückfordern: |
1. wenn feststeht, dass eine Änderung in seinem Vermögen, seinen | 1. wenn feststeht, dass eine Änderung in seinem Vermögen, seinen |
Einkünften oder seinen Lasten eingetreten ist und er daher imstande | Einkünften oder seinen Lasten eingetreten ist und er daher imstande |
ist, zu zahlen, | ist, zu zahlen, |
2. wenn die der Gerichtsbarkeit unterworfene Person in dem Masse | 2. wenn die der Gerichtsbarkeit unterworfene Person in dem Masse |
Vorteil aus dem Auftreten des Anwalts gezogen hat, dass, wenn der | Vorteil aus dem Auftreten des Anwalts gezogen hat, dass, wenn der |
Vorteil am Tag des Antrags bestanden hätte, dieser Beistand ihm nicht | Vorteil am Tag des Antrags bestanden hätte, dieser Beistand ihm nicht |
zuerkannt worden wäre; | zuerkannt worden wäre; |
3. wenn der Beistand aufgrund falscher Erklärungen gewährt oder | 3. wenn der Beistand aufgrund falscher Erklärungen gewährt oder |
aufgrund anderer betrügerischer Mittel erwirkt worden ist. | aufgrund anderer betrügerischer Mittel erwirkt worden ist. |
In diesem Fall fertigt das Büro die Aufstellung der Kosten und | In diesem Fall fertigt das Büro die Aufstellung der Kosten und |
Honorare an, die der Anwalt noch vom Begünstigten fordern kann. | Honorare an, die der Anwalt noch vom Begünstigten fordern kann. |
§ 2 - Hat der Begünstigte Anspruch auf Beihilfe im Rahmen einer | § 2 - Hat der Begünstigte Anspruch auf Beihilfe im Rahmen einer |
Rechtsschutzversicherung, setzt der bestellte Anwalt das Büro davon in | Rechtsschutzversicherung, setzt der bestellte Anwalt das Büro davon in |
Kenntnis und tritt die Staatskasse in Höhe des Betrags, den sie für | Kenntnis und tritt die Staatskasse in Höhe des Betrags, den sie für |
den eingeräumten rechtlichen Beistand übernommen hat, in die Rechte | den eingeräumten rechtlichen Beistand übernommen hat, in die Rechte |
des Begünstigten ein. | des Begünstigten ein. |
Hat der Begünstigte die besagte Beihilfe erhalten, fordert die | Hat der Begünstigte die besagte Beihilfe erhalten, fordert die |
Staatskasse den Betrag für den eingeräumten rechtlichen Beistand von | Staatskasse den Betrag für den eingeräumten rechtlichen Beistand von |
ihm zurück. | ihm zurück. |
Hat der Anwalt des Begünstigten die besagte Beihilfe erhalten, fordert | Hat der Anwalt des Begünstigten die besagte Beihilfe erhalten, fordert |
die Staatskasse den Betrag für den eingeräumten rechtlichen Beistand | die Staatskasse den Betrag für den eingeräumten rechtlichen Beistand |
von ihm zurück. | von ihm zurück. |
§ 3 - Die in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnte Rückforderung | § 3 - Die in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnte Rückforderung |
verjährt in fünf Jahren ab der Entscheidung zur Gewährung von | verjährt in fünf Jahren ab der Entscheidung zur Gewährung von |
teilweise oder vollständig unentgeltlichem rechtlichem Beistand, ohne | teilweise oder vollständig unentgeltlichem rechtlichem Beistand, ohne |
dass die Verjährungsfrist kürzer sein kann als ein Jahr ab Empfang der | dass die Verjährungsfrist kürzer sein kann als ein Jahr ab Empfang der |
Entschädigung durch den Anwalt. | Entschädigung durch den Anwalt. |
KAPITEL VII - Von Amts wegen zugewiesene Anwälte | KAPITEL VII - Von Amts wegen zugewiesene Anwälte |
Art. 508/21 - In all den Fällen, in denen ein Anwalt aufgrund des | Art. 508/21 - In all den Fällen, in denen ein Anwalt aufgrund des |
Gesetzes von Amts wegen zugewiesen werden muss, wird er vom | Gesetzes von Amts wegen zugewiesen werden muss, wird er vom |
Präsidenten der Anwaltskammer oder vom Büro bestellt, ausser in den | Präsidenten der Anwaltskammer oder vom Büro bestellt, ausser in den |
vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmefällen. | vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmefällen. |
Art. 508/22 - Wenn die Person, der beigestanden werden muss, die in | Art. 508/22 - Wenn die Person, der beigestanden werden muss, die in |
Artikel 508/13 erwähnten Einkommensbedingungen nicht erfüllt, bestellt | Artikel 508/13 erwähnten Einkommensbedingungen nicht erfüllt, bestellt |
der Präsident der Anwaltskammer den Anwalt, den die Person ausgewählt | der Präsident der Anwaltskammer den Anwalt, den die Person ausgewählt |
hat. In den Fällen, die der Präsident der Anwaltskammer als dringend | hat. In den Fällen, die der Präsident der Anwaltskammer als dringend |
erachtet, bestellt er einen Anwalt, der an dem in Artikel 508/7 | erachtet, bestellt er einen Anwalt, der an dem in Artikel 508/7 |
erwähnten Bereitschaftsdienst teilnimmt. | erwähnten Bereitschaftsdienst teilnimmt. |
Artikel 459 findet Anwendung auf die Honorare dieses Anwalts. | Artikel 459 findet Anwendung auf die Honorare dieses Anwalts. |
Wenn der Beistandsempfänger es unterlässt zu zahlen oder sich zu | Wenn der Beistandsempfänger es unterlässt zu zahlen oder sich zu |
zahlen weigert, erkennt der Staat dem von Amts wegen zugewiesenen | zahlen weigert, erkennt der Staat dem von Amts wegen zugewiesenen |
Anwalt eine Entschädigung zu für die verrichteten Amtsgeschäfte, | Anwalt eine Entschädigung zu für die verrichteten Amtsgeschäfte, |
aufgrund deren die Zuweisung erfolgt ist. | aufgrund deren die Zuweisung erfolgt ist. |
Bei einer Teilzahlung der Honorare durch den Beistandsempfänger wird | Bei einer Teilzahlung der Honorare durch den Beistandsempfänger wird |
die Entschädigung um den bezahlten Betrag verringert. | die Entschädigung um den bezahlten Betrag verringert. |
Wird eine Entschädigung zuerkannt, finden die Kapitel V und VI | Wird eine Entschädigung zuerkannt, finden die Kapitel V und VI |
Anwendung. | Anwendung. |
Art. 508/23 - Wenn der Beistandsempfänger die in Artikel 508/13 | Art. 508/23 - Wenn der Beistandsempfänger die in Artikel 508/13 |
erwähnten Einkommensbedingungen erfüllt, bestellt das Büro einen | erwähnten Einkommensbedingungen erfüllt, bestellt das Büro einen |
Anwalt aus der in Artikel 508/7 erwähnten Liste. | Anwalt aus der in Artikel 508/7 erwähnten Liste. |
In den Fällen, die der Präsident der Anwaltskammer für dringend | In den Fällen, die der Präsident der Anwaltskammer für dringend |
erachtet, bestellt er einen Anwalt, der auf der in Artikel 508/7 | erachtet, bestellt er einen Anwalt, der auf der in Artikel 508/7 |
erwähnten Liste steht, und setzt das Büro hiervon in Kenntnis. | erwähnten Liste steht, und setzt das Büro hiervon in Kenntnis. |
Im übrigen finden die Bestimmungen der Kapitel IV bis VI Anwendung. » | Im übrigen finden die Bestimmungen der Kapitel IV bis VI Anwendung. » |
Art. 5 - Artikel 580 desselben Gesetzbuchs wird wie folgt ergänzt: | Art. 5 - Artikel 580 desselben Gesetzbuchs wird wie folgt ergänzt: |
« 18. in Fällen, in denen Beschwerde gegen die Entscheidungen des | « 18. in Fällen, in denen Beschwerde gegen die Entscheidungen des |
Büros für rechtlichen Beistand eingereicht wird. » | Büros für rechtlichen Beistand eingereicht wird. » |
Art. 6 - Artikel 676 des Gerichtsgesetzbuchs wird wie folgt ersetzt: | Art. 6 - Artikel 676 des Gerichtsgesetzbuchs wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 676 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen | « Art. 676 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass, welche Belege für die Anwendung dieses Buchs vorgelegt werden | Erlass, welche Belege für die Anwendung dieses Buchs vorgelegt werden |
müssen. | müssen. |
Für die Anwendung dieser Bestimmung können die Bediensteten der | Für die Anwendung dieser Bestimmung können die Bediensteten der |
Finanzverwaltung vom Berufsgeheimnis, das ihnen durch die | Finanzverwaltung vom Berufsgeheimnis, das ihnen durch die |
koordinierten Gesetze über die Einkommensteuer auferlegt ist, | koordinierten Gesetze über die Einkommensteuer auferlegt ist, |
entbunden werden. » | entbunden werden. » |
Art. 7 - In Artikel 704 Absatz 1 desselben Gesetzbuchs wird zwischen | Art. 7 - In Artikel 704 Absatz 1 desselben Gesetzbuchs wird zwischen |
den Wörtern « in den Artikeln » und der Ziffer « 580 » die Ziffer « | den Wörtern « in den Artikeln » und der Ziffer « 580 » die Ziffer « |
508/16 » eingefügt. | 508/16 » eingefügt. |
Art. 8 - In Artikel 184bis des Strafprozessgesetzbuchs, eingefügt | Art. 8 - In Artikel 184bis des Strafprozessgesetzbuchs, eingefügt |
durch das Gesetz vom 10. Oktober 1967 und abgeändert durch das Gesetz | durch das Gesetz vom 10. Oktober 1967 und abgeändert durch das Gesetz |
vom 22. Januar 1975, werden folgende Abänderungen vorgenommen: | vom 22. Januar 1975, werden folgende Abänderungen vorgenommen: |
A) Die Wörter « in Teil IV Buch I » werden durch die Wörter « in den | A) Die Wörter « in Teil IV Buch I » werden durch die Wörter « in den |
Artikeln 508 bis 508/23 » ersetzt. | Artikeln 508 bis 508/23 » ersetzt. |
B) Die Wörter « Büro für Beratung und Verteidigung » werden durch die | B) Die Wörter « Büro für Beratung und Verteidigung » werden durch die |
Wörter « Büro für rechtlichen Beistand » ersetzt. | Wörter « Büro für rechtlichen Beistand » ersetzt. |
Art. 9 - Der König bestimmt die identischen Einkommensbedingungen für | Art. 9 - Der König bestimmt die identischen Einkommensbedingungen für |
die Zuerkennung des Vorteils des teilweise oder vollständig | die Zuerkennung des Vorteils des teilweise oder vollständig |
unentgeltlichen rechtlichen Beistands, der in Buch IIIbis des | unentgeltlichen rechtlichen Beistands, der in Buch IIIbis des |
Gerichtsgesetzbuchs erwähnt ist, und des in den Artikeln 664 bis 699 | Gerichtsgesetzbuchs erwähnt ist, und des in den Artikeln 664 bis 699 |
desselben Buchs erwähnten gerichtlichen Beistands und legt fest, | desselben Buchs erwähnten gerichtlichen Beistands und legt fest, |
welche gleichen Belege jeweils vorgelegt werden müssen. | welche gleichen Belege jeweils vorgelegt werden müssen. |
Art. 10 - Die Sachen, die den Anwälten am Datum des Inkrafttretens des | Art. 10 - Die Sachen, die den Anwälten am Datum des Inkrafttretens des |
vorliegenden Gesetzes vom Büro für Beratung und Verteidigung | vorliegenden Gesetzes vom Büro für Beratung und Verteidigung |
zugewiesen worden sind, werden weiter von ihnen behandelt, bis sie | zugewiesen worden sind, werden weiter von ihnen behandelt, bis sie |
beendet sind. | beendet sind. |
Art. 11 - Der König legt für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes | Art. 11 - Der König legt für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes |
das Datum des Inkrafttretens fest. | das Datum des Inkrafttretens fest. |
Das vorliegende Gesetz tritt in seiner Gesamtheit spätestens am 31. | Das vorliegende Gesetz tritt in seiner Gesamtheit spätestens am 31. |
Dezember 1999 in Kraft. | Dezember 1999 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 23. November 1998 | Gegeben zu Brüssel, den 23. November 1998 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 oktober 1999. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 octobre 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |