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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 22/10/1999
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 23 november 1998 betreffende de juridische bijstand Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 23 novembre 1998 relative à l'aide juridique
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
22 OKTOBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 22 OCTOBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van de wet van 23 november 1998 betreffende en langue allemande de la loi du 23 novembre 1998 relative à l'aide
de juridische bijstand juridique
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3,
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 23 Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du
november 1998 betreffende de juridische bijstand, opgemaakt door de 23 novembre 1998 relative à l'aide juridique, établi par le Service
Centrale dienst voor Duitse vertaling van het central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de wet van 23 november 1998 betreffende de juridische officielle en langue allemande de la loi du 23 novembre 1998 relative
bijstand. à l'aide juridique.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 22 oktober 1999. Donné à Bruxelles, le 22 octobre 1999.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
23. NOVEMBER 1998 - Gesetz über den rechtlichen Beistand 23. NOVEMBER 1998 - Gesetz über den rechtlichen Beistand
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In das Gerichtsgesetzbuch wird ein Artikel 446bis mit Art. 2 - In das Gerichtsgesetzbuch wird ein Artikel 446bis mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 446bis - Anwälte gewährleisten den ersten rechtlichen Beistand « Art. 446bis - Anwälte gewährleisten den ersten rechtlichen Beistand
im Rahmen der in Artikel 508/5 erwähnten Bereitschaftszeiten. im Rahmen der in Artikel 508/5 erwähnten Bereitschaftszeiten.
Sie gewährleisten auch den in Artikel 508/7 erwähnten weiterführenden Sie gewährleisten auch den in Artikel 508/7 erwähnten weiterführenden
rechtlichen Beistand. rechtlichen Beistand.
Unter den in Artikel 508/19 erwähnten Bedingungen erkennt der Staat Unter den in Artikel 508/19 erwähnten Bedingungen erkennt der Staat
den Anwälten Entschädigungen für die von ihnen im Rahmen des den Anwälten Entschädigungen für die von ihnen im Rahmen des
rechtlichen Beistands erbrachten Leistungen zu. » rechtlichen Beistands erbrachten Leistungen zu. »
Art. 3 - Die Artikel 455 und 455bis desselben Gesetzbuchs werden Art. 3 - Die Artikel 455 und 455bis desselben Gesetzbuchs werden
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 4 - Im zweiten Teil desselben Gesetzbuchs werden in einem (neuen) Art. 4 - Im zweiten Teil desselben Gesetzbuchs werden in einem (neuen)
Buch IIIbis mit der Überschrift « Erster und weiterführender Buch IIIbis mit der Überschrift « Erster und weiterführender
rechtlicher Beistand » folgende Bestimmungen eingefügt: rechtlicher Beistand » folgende Bestimmungen eingefügt:
« KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung « KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Art. 508/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Buches ist zu Art. 508/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Buches ist zu
verstehen unter: verstehen unter:
1. erstem rechtlichen Beistand: der rechtliche Beistand, der in Form 1. erstem rechtlichen Beistand: der rechtliche Beistand, der in Form
von praktischen Auskünften, von rechtlichen Informationen, in Form von praktischen Auskünften, von rechtlichen Informationen, in Form
eines ersten rechtlichen Gutachtens oder einer Verweisung an eine eines ersten rechtlichen Gutachtens oder einer Verweisung an eine
spezialisierte Instanz beziehungsweise Organisation gewährt wird; spezialisierte Instanz beziehungsweise Organisation gewährt wird;
2. weiterführendem rechtlichen Beistand: der rechtliche Beistand, der 2. weiterführendem rechtlichen Beistand: der rechtliche Beistand, der
einer natürlichen Person in Form eines ausführlichen rechtlichen einer natürlichen Person in Form eines ausführlichen rechtlichen
Gutachtens gewährt wird, oder der rechtliche Beistand im Rahmen oder Gutachtens gewährt wird, oder der rechtliche Beistand im Rahmen oder
ausserhalb eines Verfahrens oder der Beistand im Rahmen eines ausserhalb eines Verfahrens oder der Beistand im Rahmen eines
Prozesses einschliesslich der Vertretung im Sinne von Artikel 728; Prozesses einschliesslich der Vertretung im Sinne von Artikel 728;
3. Ausschuss für rechtlichen Beistand: der in Artikel 508/2 erwähnte 3. Ausschuss für rechtlichen Beistand: der in Artikel 508/2 erwähnte
Ausschuss; Ausschuss;
4. Büro für rechtlichen Beistand: das in Artikel 508/7 erwähnte Büro; 4. Büro für rechtlichen Beistand: das in Artikel 508/7 erwähnte Büro;
5. Organisation für rechtlichen Beistand: jede Organisation, die 5. Organisation für rechtlichen Beistand: jede Organisation, die
ersten rechtlichen Beistand in einem Gerichtsbezirk gewährleistet. ersten rechtlichen Beistand in einem Gerichtsbezirk gewährleistet.
KAPITEL II - Der Ausschuss für rechtlichen Beistand KAPITEL II - Der Ausschuss für rechtlichen Beistand
Art. 508/2 - § 1 - In jedem Gerichtsbezirk gibt es einen Ausschuss für Art. 508/2 - § 1 - In jedem Gerichtsbezirk gibt es einen Ausschuss für
rechtlichen Beistand. Im Gerichtsbezirk von Brüssel gibt es deren rechtlichen Beistand. Im Gerichtsbezirk von Brüssel gibt es deren
zwei: den französischen Ausschuss für rechtlichen Beistand und den zwei: den französischen Ausschuss für rechtlichen Beistand und den
niederländischen Ausschuss für rechtlichen Beistand. niederländischen Ausschuss für rechtlichen Beistand.
Der Ausschuss für rechtlichen Beistand besitzt Rechtspersönlichkeit Der Ausschuss für rechtlichen Beistand besitzt Rechtspersönlichkeit
und legt seine Geschäftsordnung fest. und legt seine Geschäftsordnung fest.
§ 2 - Der Ausschuss hat seinen Sitz im Hauptort des Bezirks oder in § 2 - Der Ausschuss hat seinen Sitz im Hauptort des Bezirks oder in
jedem anderen von ihm bestimmten Ort. jedem anderen von ihm bestimmten Ort.
§ 3 - Der Ausschuss ist paritätisch zusammengesetzt aus Vertretern der § 3 - Der Ausschuss ist paritätisch zusammengesetzt aus Vertretern der
Anwaltschaft einerseits, die von der Anwaltskammer des betreffenden Anwaltschaft einerseits, die von der Anwaltskammer des betreffenden
Gerichtsbezirks bestellt werden, und aus Vertretern der öffentlichen Gerichtsbezirks bestellt werden, und aus Vertretern der öffentlichen
Sozialhilfezentren und der zugelassenen Organisationen für rechtlichen Sozialhilfezentren und der zugelassenen Organisationen für rechtlichen
Beistand andererseits. Beistand andererseits.
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Modalitäten für die Zulassung der Organisationen für rechtlichen Modalitäten für die Zulassung der Organisationen für rechtlichen
Beistand sowie die Modalitäten für die Zusammensetzung und Beistand sowie die Modalitäten für die Zusammensetzung und
Arbeitsweise des Ausschusses fest. Arbeitsweise des Ausschusses fest.
Art. 508/3 - Der Ausschuss für rechtlichen Beistand hat als Aufgabe: Art. 508/3 - Der Ausschuss für rechtlichen Beistand hat als Aufgabe:
1. die von Anwälten gewährleisteten Bereitschaftszeiten für ersten 1. die von Anwälten gewährleisteten Bereitschaftszeiten für ersten
rechtlichen Beistand zu organisieren und dafür zu sorgen, dass die rechtlichen Beistand zu organisieren und dafür zu sorgen, dass die
Dienste, wenn nötig, dezentralisiert werden; Dienste, wenn nötig, dezentralisiert werden;
2. die Konzertierung und Koordination zwischen den Organisationen für 2. die Konzertierung und Koordination zwischen den Organisationen für
rechtlichen Beistand zu fördern und die Verweisung an spezialisierte rechtlichen Beistand zu fördern und die Verweisung an spezialisierte
Organisationen zu vereinfachen, unter anderem durch die Begünstigung Organisationen zu vereinfachen, unter anderem durch die Begünstigung
der Schliessung von Abkommen; der Schliessung von Abkommen;
3. für die Verbreitung von Informationen über das Bestehen des 3. für die Verbreitung von Informationen über das Bestehen des
rechtlichen Beistands und über die Bedingungen für den Zugang zu rechtlichen Beistands und über die Bedingungen für den Zugang zu
diesem Beistand insbesondere bei den sozial schwächsten Gruppen zu diesem Beistand insbesondere bei den sozial schwächsten Gruppen zu
sorgen. sorgen.
Diese Verbreitung erfolgt an den Orten, wo rechtlicher Beistand Diese Verbreitung erfolgt an den Orten, wo rechtlicher Beistand
gewährleistet wird, sowie insbesondere in den Gerichtskanzleien, bei gewährleistet wird, sowie insbesondere in den Gerichtskanzleien, bei
der Staatsanwaltschaft, bei den Gerichtsvollziehern, in den der Staatsanwaltschaft, bei den Gerichtsvollziehern, in den
Gemeindeverwaltungen und in den öffentlichen Sozialhilfezentren des Gemeindeverwaltungen und in den öffentlichen Sozialhilfezentren des
Gerichtsbezirks; Gerichtsbezirks;
4. Empfehlungen auszusprechen, die er aufgrund der in den Artikeln 4. Empfehlungen auszusprechen, die er aufgrund der in den Artikeln
508/6 und 508/11 erwähnten Berichte für zweckdienlich erachtet, und 508/6 und 508/11 erwähnten Berichte für zweckdienlich erachtet, und
dem Minister der Justiz diese Empfehlungen und Berichte zu dem Minister der Justiz diese Empfehlungen und Berichte zu
übermitteln. übermitteln.
Art. 508/4 - Der Staat gewährt den Ausschüssen für rechtlichen Art. 508/4 - Der Staat gewährt den Ausschüssen für rechtlichen
Beistand einen Zuschuss aufgrund objektiver Kriterien, die durch einen Beistand einen Zuschuss aufgrund objektiver Kriterien, die durch einen
im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt werden. im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt werden.
KAPITEL III - Erster rechtlicher Beistand KAPITEL III - Erster rechtlicher Beistand
Art. 508/5 - § 1 - Unbeschadet des von anderen Organisationen für Art. 508/5 - § 1 - Unbeschadet des von anderen Organisationen für
rechtlichen Beistand gewährleisteten ersten rechtlichen Beistands, rechtlichen Beistand gewährleisteten ersten rechtlichen Beistands,
werden die Bereitschaftszeiten für ersten rechtlichen Beistand von werden die Bereitschaftszeiten für ersten rechtlichen Beistand von
Anwälten gewährleistet. Anwälten gewährleistet.
Die Anwaltskammer erstellt jährlich eine Liste der Anwälte, die Die Anwaltskammer erstellt jährlich eine Liste der Anwälte, die
Leistungen im Rahmen des ersten rechtlichen Beistands erbringen Leistungen im Rahmen des ersten rechtlichen Beistands erbringen
möchten. möchten.
Auf der Liste sind die von den Anwälten bevorzugten Bereiche mit Auf der Liste sind die von den Anwälten bevorzugten Bereiche mit
entsprechendem Nachweis angegeben beziehungsweise die Bereiche, für entsprechendem Nachweis angegeben beziehungsweise die Bereiche, für
die sie sich verpflichten, an einer vom Rat der Kammer oder von den in die sie sich verpflichten, an einer vom Rat der Kammer oder von den in
Artikel 488 erwähnten Behörden organisierten Ausbildung teilzunehmen. Artikel 488 erwähnten Behörden organisierten Ausbildung teilzunehmen.
Gegen eine Verweigerung der Eintragung auf die Liste kann gemäss Gegen eine Verweigerung der Eintragung auf die Liste kann gemäss
Artikel 469bis Berufung eingelegt werden. Artikel 469bis Berufung eingelegt werden.
Die Kammer übermittelt dem Ausschuss für rechtlichen Beistand die Die Kammer übermittelt dem Ausschuss für rechtlichen Beistand die
Liste der Anwälte. Liste der Anwälte.
§ 2 - Um die Kosten für den gewährten rechtlichen Beistand zu decken, § 2 - Um die Kosten für den gewährten rechtlichen Beistand zu decken,
wird vom Antragsteller ein Pauschalbeitrag verlangt, den der König wird vom Antragsteller ein Pauschalbeitrag verlangt, den der König
festlegt, nachdem Er die in Artikel 488 erwähnten Behörden konsultiert festlegt, nachdem Er die in Artikel 488 erwähnten Behörden konsultiert
hat. Dieser Beitrag ist nicht zu entrichten von den Personen, deren hat. Dieser Beitrag ist nicht zu entrichten von den Personen, deren
Einkommen ungenügend ist, noch von ihnen gleichgestellten Personen. Einkommen ungenügend ist, noch von ihnen gleichgestellten Personen.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den
Betrag dieses Einkommens, welche Belege vorgelegt werden müssen und Betrag dieses Einkommens, welche Belege vorgelegt werden müssen und
welche Personen als gleichgestellt zu betrachten sind. welche Personen als gleichgestellt zu betrachten sind.
Der Anwalt überprüft, ob die Bedingungen für die Unentgeltlichkeit des Der Anwalt überprüft, ob die Bedingungen für die Unentgeltlichkeit des
ersten rechtlichen Beistands erfüllt sind. ersten rechtlichen Beistands erfüllt sind.
§ 3 - Wenn die Verweisung an eine Organisation für rechtlichen § 3 - Wenn die Verweisung an eine Organisation für rechtlichen
Beistand oder an den weiterführenden rechtlichen Beistand als Beistand oder an den weiterführenden rechtlichen Beistand als
angewiesen erscheint, wird dies dem Antragsteller sofort mitgeteilt. angewiesen erscheint, wird dies dem Antragsteller sofort mitgeteilt.
Die Organisation beziehungsweise das Büro für rechtlichen Beistand Die Organisation beziehungsweise das Büro für rechtlichen Beistand
wird davon unverzüglich in Kenntnis gesetzt. wird davon unverzüglich in Kenntnis gesetzt.
§ 4 - Die Anwaltskammer überprüft die Qualität der Leistungen, die von § 4 - Die Anwaltskammer überprüft die Qualität der Leistungen, die von
den Anwälten im Rahmen des ersten rechtlichen Beistands erbracht den Anwälten im Rahmen des ersten rechtlichen Beistands erbracht
werden. werden.
Bei Verstössen kann der Rat der Kammer einen Anwalt durch eine mit Bei Verstössen kann der Rat der Kammer einen Anwalt durch eine mit
Gründen versehene Entscheidung gemäss dem in den Artikeln 465 bis 469 Gründen versehene Entscheidung gemäss dem in den Artikeln 465 bis 469
vorgesehenen Verfahren von der in § 1 erwähnten Liste streichen. vorgesehenen Verfahren von der in § 1 erwähnten Liste streichen.
Art. 508/6 - Unbeschadet der Regeln in bezug auf das Berufsgeheimnis Art. 508/6 - Unbeschadet der Regeln in bezug auf das Berufsgeheimnis
sind die Anwälte, die den ersten rechtlichen Beistand gewährleisten, sind die Anwälte, die den ersten rechtlichen Beistand gewährleisten,
verpflichtet, dem Ausschuss für rechtlichen Beistand einen jährlichen verpflichtet, dem Ausschuss für rechtlichen Beistand einen jährlichen
Bericht über die diesbezüglich erbrachten Leistungen gemäss den Bericht über die diesbezüglich erbrachten Leistungen gemäss den
Modalitäten, die vom Minister der Justiz nach Konzertierung mit den in Modalitäten, die vom Minister der Justiz nach Konzertierung mit den in
Artikel 488 erwähnten Behörden festgelegt werden, zuzuschicken. Artikel 488 erwähnten Behörden festgelegt werden, zuzuschicken.
Sie erstatten dem Büro einen kurzgefassten Bericht über die von ihnen Sie erstatten dem Büro einen kurzgefassten Bericht über die von ihnen
abgehaltenen Konsultierungen. abgehaltenen Konsultierungen.
KAPITEL IV - Teilweise oder vollständig unentgeltlicher KAPITEL IV - Teilweise oder vollständig unentgeltlicher
weiterführender rechtlicher Beistand weiterführender rechtlicher Beistand
Abschnitt I - Organisation Abschnitt I - Organisation
Art. 508/7 - Bei jeder Anwaltschaft errichtet der Rat der Art. 508/7 - Bei jeder Anwaltschaft errichtet der Rat der
Anwaltskammer ein Büro für rechtlichen Beistand gemäss den Modalitäten Anwaltskammer ein Büro für rechtlichen Beistand gemäss den Modalitäten
und Bedingungen, die er festlegt. und Bedingungen, die er festlegt.
Aufgabe des Büros ist es unter anderem, einen Bereitschaftsdienst zu Aufgabe des Büros ist es unter anderem, einen Bereitschaftsdienst zu
organisieren. organisieren.
Die Anwaltskammer erstellt jährlich eine Liste der Anwälte, die im Die Anwaltskammer erstellt jährlich eine Liste der Anwälte, die im
Rahmen des vom Büro organisierten weiterführenden rechtlichen Rahmen des vom Büro organisierten weiterführenden rechtlichen
Beistands ein Haupt- oder Nebenamt verrichten möchten. Beistands ein Haupt- oder Nebenamt verrichten möchten.
Auf der Liste sind die von den Anwälten bevorzugten Bereiche mit Auf der Liste sind die von den Anwälten bevorzugten Bereiche mit
entsprechendem Nachweis angegeben beziehungsweise die Bereiche, für entsprechendem Nachweis angegeben beziehungsweise die Bereiche, für
die sie sich verpflichten, an einer vom Rat der Kammer oder von den in die sie sich verpflichten, an einer vom Rat der Kammer oder von den in
Artikel 488 erwähnten Behörden organisierten Ausbildung teilzunehmen. Artikel 488 erwähnten Behörden organisierten Ausbildung teilzunehmen.
Gegen eine Verweigerung der Eintragung auf die Liste kann gemäss Gegen eine Verweigerung der Eintragung auf die Liste kann gemäss
Artikel 469bis Berufung eingelegt werden. Artikel 469bis Berufung eingelegt werden.
Das Büro übermittelt dem Ausschuss für rechtlichen Beistand die Liste Das Büro übermittelt dem Ausschuss für rechtlichen Beistand die Liste
der Anwälte. der Anwälte.
Art. 508/8 - Die Anwaltskammer überprüft die Qualität der Leistungen, Art. 508/8 - Die Anwaltskammer überprüft die Qualität der Leistungen,
die von den Anwälten im Rahmen des weiterführenden rechtlichen die von den Anwälten im Rahmen des weiterführenden rechtlichen
Beistands erbracht werden. Beistands erbracht werden.
Bei Verstössen kann der Rat der Kammer einen Anwalt durch eine mit Bei Verstössen kann der Rat der Kammer einen Anwalt durch eine mit
Gründen versehene Entscheidung gemäss dem in den Artikeln 465 bis 469 Gründen versehene Entscheidung gemäss dem in den Artikeln 465 bis 469
vorgesehenen Verfahren von der in Artikel 508/7 erwähnten Liste vorgesehenen Verfahren von der in Artikel 508/7 erwähnten Liste
streichen. streichen.
Art. 508/9 - Um einen teilweise oder vollständig unentgeltlichen Art. 508/9 - Um einen teilweise oder vollständig unentgeltlichen
weiterführenden rechtlichen Beistand zu erhalten, wird der weiterführenden rechtlichen Beistand zu erhalten, wird der
Antragsteller von den Personen, die den ersten rechtlichen Beistand Antragsteller von den Personen, die den ersten rechtlichen Beistand
gewähren, an das Büro verwiesen. gewähren, an das Büro verwiesen.
Das Büro bestellt einen Anwalt, den der Antragsteller auf der in Das Büro bestellt einen Anwalt, den der Antragsteller auf der in
Artikel 508/7 erwähnten Liste ausgesucht hat. Das Büro setzt den Artikel 508/7 erwähnten Liste ausgesucht hat. Das Büro setzt den
Anwalt von seiner Bestellung in Kenntnis. Anwalt von seiner Bestellung in Kenntnis.
Ein Anwalt, dessen Name auf der Liste steht und an den eine der Ein Anwalt, dessen Name auf der Liste steht und an den eine der
Gerichtsbarkeit unterworfene Person sich gerichtet hat, ohne sich Gerichtsbarkeit unterworfene Person sich gerichtet hat, ohne sich
zuerst an das Büro zu wenden, beantragt die Ermächtigung des Büros, um zuerst an das Büro zu wenden, beantragt die Ermächtigung des Büros, um
seinem Klienten den weiterführenden rechtlichen Beistand zu gewähren, seinem Klienten den weiterführenden rechtlichen Beistand zu gewähren,
wenn er der Meinung ist, dass ihm die vollständige oder teilweise wenn er der Meinung ist, dass ihm die vollständige oder teilweise
Unentgeltlichkeit zuerkannt werden kann. Der Anwalt schickt dem Büro Unentgeltlichkeit zuerkannt werden kann. Der Anwalt schickt dem Büro
die in Artikel 508/13 erwähnten Schriftstücke zu. die in Artikel 508/13 erwähnten Schriftstücke zu.
Im Dringlichkeitsfall darf eine Person, die keinen Anwalt hat, sich Im Dringlichkeitsfall darf eine Person, die keinen Anwalt hat, sich
unmittelbar an den Anwalt des Bereitschaftsdienstes wenden. Dieser unmittelbar an den Anwalt des Bereitschaftsdienstes wenden. Dieser
Anwalt gewährleistet ihr den rechtlichen Beistand und beantragt beim Anwalt gewährleistet ihr den rechtlichen Beistand und beantragt beim
Büro die Bestätigung seiner Bestellung. Büro die Bestätigung seiner Bestellung.
§ 2 - Ein Anwalt, der in Anwendung des vorliegenden Kapitels auftritt, § 2 - Ein Anwalt, der in Anwendung des vorliegenden Kapitels auftritt,
darf sich auf keinen Fall unmittelbar an den Begünstigten wenden im darf sich auf keinen Fall unmittelbar an den Begünstigten wenden im
Hinblick auf die Zahlung der Kosten und Honorare, ausser wenn das Büro Hinblick auf die Zahlung der Kosten und Honorare, ausser wenn das Büro
ihn im Dringlichkeitsfall ermächtigt, Vorschüsse einzunehmen. ihn im Dringlichkeitsfall ermächtigt, Vorschüsse einzunehmen.
Art. 508/10 - Wenn der Begünstigte die im Verfahren gesprochenen Art. 508/10 - Wenn der Begünstigte die im Verfahren gesprochenen
Sprache nicht spricht, schlägt ihm das Büro, soweit es möglich ist, Sprache nicht spricht, schlägt ihm das Büro, soweit es möglich ist,
einen Anwalt, der seine Sprache oder eine andere Sprache, die er einen Anwalt, der seine Sprache oder eine andere Sprache, die er
versteht, spricht, oder, in Ermangelung dessen, einen Dolmetscher, versteht, spricht, oder, in Ermangelung dessen, einen Dolmetscher,
gemäss den Bestimmungen von Artikel 184bis des gemäss den Bestimmungen von Artikel 184bis des
Strafprozessgesetzbuches vor, und dies ungeachtet der Verfahrensart. Strafprozessgesetzbuches vor, und dies ungeachtet der Verfahrensart.
Art. 508/11 - Die Anwälte sind verpflichtet, dem Büro regelmässig Art. 508/11 - Die Anwälte sind verpflichtet, dem Büro regelmässig
Bericht zu erstatten gemäss den Modalitäten, die vom Minister der Bericht zu erstatten gemäss den Modalitäten, die vom Minister der
Justiz nach Konzertierung mit den in Artikel 488 erwähnten Behörden Justiz nach Konzertierung mit den in Artikel 488 erwähnten Behörden
festgelegt werden. festgelegt werden.
Das Büro übermittelt dem Ausschuss für rechtlichen Beistand und dem Das Büro übermittelt dem Ausschuss für rechtlichen Beistand und dem
Minister der Justiz gemäss den Modalitäten, die er festlegt, jährlich Minister der Justiz gemäss den Modalitäten, die er festlegt, jährlich
einen Bericht über die Arbeitsweise des weiterführenden rechtlichen einen Bericht über die Arbeitsweise des weiterführenden rechtlichen
Beistands. Beistands.
Art. 508/12 - Ausser im Dringlichkeitsfall oder mit der ausdrücklichen Art. 508/12 - Ausser im Dringlichkeitsfall oder mit der ausdrücklichen
Zustimmung des Büros ist es Anwälten verboten, weiterführenden Zustimmung des Büros ist es Anwälten verboten, weiterführenden
rechtlichen Beistand für die Sachen zu gewähren, für die sie im Rahmen rechtlichen Beistand für die Sachen zu gewähren, für die sie im Rahmen
des in Artikel 508/4 erwähnten ersten rechtlichen Beistands des in Artikel 508/4 erwähnten ersten rechtlichen Beistands
aufgetreten sind. aufgetreten sind.
Abschnitt II - Zuerkennung der vollständigen oder teilweisen Abschnitt II - Zuerkennung der vollständigen oder teilweisen
Unentgeltlichkeit Unentgeltlichkeit
Art. 508/13 - Der weiterführende rechtliche Beistand kann teilweise Art. 508/13 - Der weiterführende rechtliche Beistand kann teilweise
oder vollständig unentgeltlich sein für Personen, deren Einkommen oder vollständig unentgeltlich sein für Personen, deren Einkommen
ungenügend ist, oder für ihnen gleichgestellte Personen. ungenügend ist, oder für ihnen gleichgestellte Personen.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den
Betrag dieses Einkommens, welche Belege vorgelegt werden müssen und Betrag dieses Einkommens, welche Belege vorgelegt werden müssen und
welche Personen mit denen gleichgestellt werden, deren Einkommen welche Personen mit denen gleichgestellt werden, deren Einkommen
ungenügend ist. ungenügend ist.
Das Büro überprüft, ob die Bedingungen für die Unentgeltlichkeit Das Büro überprüft, ob die Bedingungen für die Unentgeltlichkeit
erfüllt sind. erfüllt sind.
Das Büro bewahrt eine Abschrift der Schriftstücke auf. Das Büro bewahrt eine Abschrift der Schriftstücke auf.
Art. 508/14 - Der Antrag auf Zuerkennung der vollständigen oder Art. 508/14 - Der Antrag auf Zuerkennung der vollständigen oder
teilweisen Unentgeltlichkeit wird vom Antragsteller oder von seinem teilweisen Unentgeltlichkeit wird vom Antragsteller oder von seinem
Anwalt, der auf der in Artikel 508/7 erwähnten Liste steht, mündlich Anwalt, der auf der in Artikel 508/7 erwähnten Liste steht, mündlich
oder schriftlich gestellt. oder schriftlich gestellt.
Ausser im Dringlichkeitsfall werden dem Antrag alle in Artikel 508/13 Ausser im Dringlichkeitsfall werden dem Antrag alle in Artikel 508/13
erwähnten Belege beigefügt. erwähnten Belege beigefügt.
Im Dringlichkeitsfall kann das Büro dem Antragsteller den Vorteil der Im Dringlichkeitsfall kann das Büro dem Antragsteller den Vorteil der
vollständigen oder teilweisen Unentgeltlichkeit vorläufig zuerkennen. vollständigen oder teilweisen Unentgeltlichkeit vorläufig zuerkennen.
In diesem Fall legt das Büro die Frist fest, in der der Antragsteller In diesem Fall legt das Büro die Frist fest, in der der Antragsteller
die in Artikel 508/13 erwähnten Belege vorlegen muss. die in Artikel 508/13 erwähnten Belege vorlegen muss.
Das Büro entscheidet nach Aktenlage über den Antrag auf vollständige Das Büro entscheidet nach Aktenlage über den Antrag auf vollständige
oder teilweise Unentgeltlichkeit. Der Antragsteller oder oder teilweise Unentgeltlichkeit. Der Antragsteller oder
gegebenenfalls sein Anwalt wird auf seinen Antrag hin oder, wenn das gegebenenfalls sein Anwalt wird auf seinen Antrag hin oder, wenn das
Büro es für nötig erachtet, angehört. Büro es für nötig erachtet, angehört.
Die offensichtlich unbegründeten Anträge werden abgewiesen. Die offensichtlich unbegründeten Anträge werden abgewiesen.
Art. 508/15 - Ausser im Dringlichkeitsfall werden der Antragsteller Art. 508/15 - Ausser im Dringlichkeitsfall werden der Antragsteller
und gegebenenfalls sein Anwalt von der Entscheidung des Büros binnen und gegebenenfalls sein Anwalt von der Entscheidung des Büros binnen
fünfzehn Tagen nach dem Antrag in Kenntnis gesetzt. fünfzehn Tagen nach dem Antrag in Kenntnis gesetzt.
Jede Ablehnungsentscheidung wird mit Gründen versehen. Jede Ablehnungsentscheidung wird mit Gründen versehen.
Die entsprechende Notifizierung muss alle zweckdienlichen Die entsprechende Notifizierung muss alle zweckdienlichen
Informationen für die Einreichung der in Artikel 508/16 vorgesehenen Informationen für die Einreichung der in Artikel 508/16 vorgesehenen
Beschwerde enthalten. Beschwerde enthalten.
Art. 508/16 - Der Antragsteller kann binnen einem Monat nach der in Art. 508/16 - Der Antragsteller kann binnen einem Monat nach der in
Artikel 508/15 vorgesehenen Notifizierung beim Arbeitsgericht eine Artikel 508/15 vorgesehenen Notifizierung beim Arbeitsgericht eine
Beschwerde gegen die Ablehnungsentscheidung einreichen. Beschwerde gegen die Ablehnungsentscheidung einreichen.
Art. 508/17 - Ist dem Antragsteller vollständige oder teilweise Art. 508/17 - Ist dem Antragsteller vollständige oder teilweise
Unentgeltlichkeit zuerkannt worden und will er einen Antrag auf Unentgeltlichkeit zuerkannt worden und will er einen Antrag auf
gerichtlichen Beistand einreichen, übermittelt sein Anwalt dem gerichtlichen Beistand einreichen, übermittelt sein Anwalt dem
zuständigen Gericht unverzüglich die für die Zuerkennung des zuständigen Gericht unverzüglich die für die Zuerkennung des
rechtlichen Beistands vorgelegten Belege. rechtlichen Beistands vorgelegten Belege.
Art. 508/18 - Das Büro kann dem weiterführenden rechtlichen Beistand Art. 508/18 - Das Büro kann dem weiterführenden rechtlichen Beistand
ein Ende setzen, wenn der Begünstigte die in Artikel 508/13 ein Ende setzen, wenn der Begünstigte die in Artikel 508/13
vorgesehenen Bedingungen nicht mehr erfüllt oder an der Verteidigung vorgesehenen Bedingungen nicht mehr erfüllt oder an der Verteidigung
seiner Interessen offensichtlich nicht mitwirkt. seiner Interessen offensichtlich nicht mitwirkt.
Zu diesem Zweck hinterlegt der Anwalt einen mit Gründen versehenen Zu diesem Zweck hinterlegt der Anwalt einen mit Gründen versehenen
Antrag beim Büro. Antrag beim Büro.
Das Büro setzt den Begünstigten von dem Antrag in Kenntnis und fordert Das Büro setzt den Begünstigten von dem Antrag in Kenntnis und fordert
ihn auf, seine Anmerkungen zu machen. ihn auf, seine Anmerkungen zu machen.
Jede Entscheidung, durch die der Beistandsleistung ein Ende gesetzt Jede Entscheidung, durch die der Beistandsleistung ein Ende gesetzt
wird, wird dem Begünstigten per Einschreibebrief mitgeteilt. Gegen die wird, wird dem Begünstigten per Einschreibebrief mitgeteilt. Gegen die
Entscheidung kann Beschwerde eingereicht werden. Entscheidung kann Beschwerde eingereicht werden.
Die Artikel 508/15 und 508/16 finden Anwendung. Die Artikel 508/15 und 508/16 finden Anwendung.
KAPITEL V - Entschädigung der Anwälte KAPITEL V - Entschädigung der Anwälte
Art. 508/19 - § 1 - Die mit dem teilweise oder vollständig Art. 508/19 - § 1 - Die mit dem teilweise oder vollständig
unentgeltlichen weiterführenden rechtlichen Beistand beauftragten unentgeltlichen weiterführenden rechtlichen Beistand beauftragten
Anwälte erstatten dem Büro Bericht über jede Sache, für die sie in Anwälte erstatten dem Büro Bericht über jede Sache, für die sie in
diesem Rahmen eine Leistung erbracht haben. diesem Rahmen eine Leistung erbracht haben.
Das Büro gibt den Anwälten Punkte für diese Leistungen und erstattet Das Büro gibt den Anwälten Punkte für diese Leistungen und erstattet
dem Präsidenten der Anwaltskammer darüber Bericht. dem Präsidenten der Anwaltskammer darüber Bericht.
Der Präsident einer Anwaltskammer übermittelt die Gesamtzahl der Der Präsident einer Anwaltskammer übermittelt die Gesamtzahl der
Punkte seiner Anwaltschaft den in Artikel 488 erwähnten Behörden, die Punkte seiner Anwaltschaft den in Artikel 488 erwähnten Behörden, die
dem Minister der Justiz die Gesamtzahl der Punkte aller Anwaltschaften dem Minister der Justiz die Gesamtzahl der Punkte aller Anwaltschaften
übermitteln. übermitteln.
§ 2 - Sobald der Minister der Justiz die in § 1 erwähnte Information § 2 - Sobald der Minister der Justiz die in § 1 erwähnte Information
erhalten hat, kann er eine Kontrolle gemäss den Modalitäten erhalten hat, kann er eine Kontrolle gemäss den Modalitäten
durchführen lassen, die er nach Konzertierung mit den in Artikel 488 durchführen lassen, die er nach Konzertierung mit den in Artikel 488
erwähnten Behörden festgelegt hat. Er ordnet die Zahlung der erwähnten Behörden festgelegt hat. Er ordnet die Zahlung der
Entschädigung an diese Behörden an, die über die Anwaltskammern für Entschädigung an diese Behörden an, die über die Anwaltskammern für
ihre Verteilung sorgen. ihre Verteilung sorgen.
KAPITEL VI - Rückforderung der staatlichen Entschädigung Anrecht des KAPITEL VI - Rückforderung der staatlichen Entschädigung Anrecht des
Anwalts auf vollständige Zahlung der Kosten und Honorare Anwalts auf vollständige Zahlung der Kosten und Honorare
Art. 508/20 - § 1 - Unbeschadet strafrechtlicher Sanktionen kann die Art. 508/20 - § 1 - Unbeschadet strafrechtlicher Sanktionen kann die
Staatskasse die für den weiterführenden rechtlichen Beistand gewährte Staatskasse die für den weiterführenden rechtlichen Beistand gewährte
Entschädigung vom Beistandsempfänger zurückfordern: Entschädigung vom Beistandsempfänger zurückfordern:
1. wenn feststeht, dass eine Änderung in seinem Vermögen, seinen 1. wenn feststeht, dass eine Änderung in seinem Vermögen, seinen
Einkünften oder seinen Lasten eingetreten ist und er daher imstande Einkünften oder seinen Lasten eingetreten ist und er daher imstande
ist, zu zahlen, ist, zu zahlen,
2. wenn die der Gerichtsbarkeit unterworfene Person in dem Masse 2. wenn die der Gerichtsbarkeit unterworfene Person in dem Masse
Vorteil aus dem Auftreten des Anwalts gezogen hat, dass, wenn der Vorteil aus dem Auftreten des Anwalts gezogen hat, dass, wenn der
Vorteil am Tag des Antrags bestanden hätte, dieser Beistand ihm nicht Vorteil am Tag des Antrags bestanden hätte, dieser Beistand ihm nicht
zuerkannt worden wäre; zuerkannt worden wäre;
3. wenn der Beistand aufgrund falscher Erklärungen gewährt oder 3. wenn der Beistand aufgrund falscher Erklärungen gewährt oder
aufgrund anderer betrügerischer Mittel erwirkt worden ist. aufgrund anderer betrügerischer Mittel erwirkt worden ist.
In diesem Fall fertigt das Büro die Aufstellung der Kosten und In diesem Fall fertigt das Büro die Aufstellung der Kosten und
Honorare an, die der Anwalt noch vom Begünstigten fordern kann. Honorare an, die der Anwalt noch vom Begünstigten fordern kann.
§ 2 - Hat der Begünstigte Anspruch auf Beihilfe im Rahmen einer § 2 - Hat der Begünstigte Anspruch auf Beihilfe im Rahmen einer
Rechtsschutzversicherung, setzt der bestellte Anwalt das Büro davon in Rechtsschutzversicherung, setzt der bestellte Anwalt das Büro davon in
Kenntnis und tritt die Staatskasse in Höhe des Betrags, den sie für Kenntnis und tritt die Staatskasse in Höhe des Betrags, den sie für
den eingeräumten rechtlichen Beistand übernommen hat, in die Rechte den eingeräumten rechtlichen Beistand übernommen hat, in die Rechte
des Begünstigten ein. des Begünstigten ein.
Hat der Begünstigte die besagte Beihilfe erhalten, fordert die Hat der Begünstigte die besagte Beihilfe erhalten, fordert die
Staatskasse den Betrag für den eingeräumten rechtlichen Beistand von Staatskasse den Betrag für den eingeräumten rechtlichen Beistand von
ihm zurück. ihm zurück.
Hat der Anwalt des Begünstigten die besagte Beihilfe erhalten, fordert Hat der Anwalt des Begünstigten die besagte Beihilfe erhalten, fordert
die Staatskasse den Betrag für den eingeräumten rechtlichen Beistand die Staatskasse den Betrag für den eingeräumten rechtlichen Beistand
von ihm zurück. von ihm zurück.
§ 3 - Die in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnte Rückforderung § 3 - Die in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnte Rückforderung
verjährt in fünf Jahren ab der Entscheidung zur Gewährung von verjährt in fünf Jahren ab der Entscheidung zur Gewährung von
teilweise oder vollständig unentgeltlichem rechtlichem Beistand, ohne teilweise oder vollständig unentgeltlichem rechtlichem Beistand, ohne
dass die Verjährungsfrist kürzer sein kann als ein Jahr ab Empfang der dass die Verjährungsfrist kürzer sein kann als ein Jahr ab Empfang der
Entschädigung durch den Anwalt. Entschädigung durch den Anwalt.
KAPITEL VII - Von Amts wegen zugewiesene Anwälte KAPITEL VII - Von Amts wegen zugewiesene Anwälte
Art. 508/21 - In all den Fällen, in denen ein Anwalt aufgrund des Art. 508/21 - In all den Fällen, in denen ein Anwalt aufgrund des
Gesetzes von Amts wegen zugewiesen werden muss, wird er vom Gesetzes von Amts wegen zugewiesen werden muss, wird er vom
Präsidenten der Anwaltskammer oder vom Büro bestellt, ausser in den Präsidenten der Anwaltskammer oder vom Büro bestellt, ausser in den
vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmefällen. vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmefällen.
Art. 508/22 - Wenn die Person, der beigestanden werden muss, die in Art. 508/22 - Wenn die Person, der beigestanden werden muss, die in
Artikel 508/13 erwähnten Einkommensbedingungen nicht erfüllt, bestellt Artikel 508/13 erwähnten Einkommensbedingungen nicht erfüllt, bestellt
der Präsident der Anwaltskammer den Anwalt, den die Person ausgewählt der Präsident der Anwaltskammer den Anwalt, den die Person ausgewählt
hat. In den Fällen, die der Präsident der Anwaltskammer als dringend hat. In den Fällen, die der Präsident der Anwaltskammer als dringend
erachtet, bestellt er einen Anwalt, der an dem in Artikel 508/7 erachtet, bestellt er einen Anwalt, der an dem in Artikel 508/7
erwähnten Bereitschaftsdienst teilnimmt. erwähnten Bereitschaftsdienst teilnimmt.
Artikel 459 findet Anwendung auf die Honorare dieses Anwalts. Artikel 459 findet Anwendung auf die Honorare dieses Anwalts.
Wenn der Beistandsempfänger es unterlässt zu zahlen oder sich zu Wenn der Beistandsempfänger es unterlässt zu zahlen oder sich zu
zahlen weigert, erkennt der Staat dem von Amts wegen zugewiesenen zahlen weigert, erkennt der Staat dem von Amts wegen zugewiesenen
Anwalt eine Entschädigung zu für die verrichteten Amtsgeschäfte, Anwalt eine Entschädigung zu für die verrichteten Amtsgeschäfte,
aufgrund deren die Zuweisung erfolgt ist. aufgrund deren die Zuweisung erfolgt ist.
Bei einer Teilzahlung der Honorare durch den Beistandsempfänger wird Bei einer Teilzahlung der Honorare durch den Beistandsempfänger wird
die Entschädigung um den bezahlten Betrag verringert. die Entschädigung um den bezahlten Betrag verringert.
Wird eine Entschädigung zuerkannt, finden die Kapitel V und VI Wird eine Entschädigung zuerkannt, finden die Kapitel V und VI
Anwendung. Anwendung.
Art. 508/23 - Wenn der Beistandsempfänger die in Artikel 508/13 Art. 508/23 - Wenn der Beistandsempfänger die in Artikel 508/13
erwähnten Einkommensbedingungen erfüllt, bestellt das Büro einen erwähnten Einkommensbedingungen erfüllt, bestellt das Büro einen
Anwalt aus der in Artikel 508/7 erwähnten Liste. Anwalt aus der in Artikel 508/7 erwähnten Liste.
In den Fällen, die der Präsident der Anwaltskammer für dringend In den Fällen, die der Präsident der Anwaltskammer für dringend
erachtet, bestellt er einen Anwalt, der auf der in Artikel 508/7 erachtet, bestellt er einen Anwalt, der auf der in Artikel 508/7
erwähnten Liste steht, und setzt das Büro hiervon in Kenntnis. erwähnten Liste steht, und setzt das Büro hiervon in Kenntnis.
Im übrigen finden die Bestimmungen der Kapitel IV bis VI Anwendung. » Im übrigen finden die Bestimmungen der Kapitel IV bis VI Anwendung. »
Art. 5 - Artikel 580 desselben Gesetzbuchs wird wie folgt ergänzt: Art. 5 - Artikel 580 desselben Gesetzbuchs wird wie folgt ergänzt:
« 18. in Fällen, in denen Beschwerde gegen die Entscheidungen des « 18. in Fällen, in denen Beschwerde gegen die Entscheidungen des
Büros für rechtlichen Beistand eingereicht wird. » Büros für rechtlichen Beistand eingereicht wird. »
Art. 6 - Artikel 676 des Gerichtsgesetzbuchs wird wie folgt ersetzt: Art. 6 - Artikel 676 des Gerichtsgesetzbuchs wird wie folgt ersetzt:
« Art. 676 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen « Art. 676 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass, welche Belege für die Anwendung dieses Buchs vorgelegt werden Erlass, welche Belege für die Anwendung dieses Buchs vorgelegt werden
müssen. müssen.
Für die Anwendung dieser Bestimmung können die Bediensteten der Für die Anwendung dieser Bestimmung können die Bediensteten der
Finanzverwaltung vom Berufsgeheimnis, das ihnen durch die Finanzverwaltung vom Berufsgeheimnis, das ihnen durch die
koordinierten Gesetze über die Einkommensteuer auferlegt ist, koordinierten Gesetze über die Einkommensteuer auferlegt ist,
entbunden werden. » entbunden werden. »
Art. 7 - In Artikel 704 Absatz 1 desselben Gesetzbuchs wird zwischen Art. 7 - In Artikel 704 Absatz 1 desselben Gesetzbuchs wird zwischen
den Wörtern « in den Artikeln » und der Ziffer « 580 » die Ziffer « den Wörtern « in den Artikeln » und der Ziffer « 580 » die Ziffer «
508/16 » eingefügt. 508/16 » eingefügt.
Art. 8 - In Artikel 184bis des Strafprozessgesetzbuchs, eingefügt Art. 8 - In Artikel 184bis des Strafprozessgesetzbuchs, eingefügt
durch das Gesetz vom 10. Oktober 1967 und abgeändert durch das Gesetz durch das Gesetz vom 10. Oktober 1967 und abgeändert durch das Gesetz
vom 22. Januar 1975, werden folgende Abänderungen vorgenommen: vom 22. Januar 1975, werden folgende Abänderungen vorgenommen:
A) Die Wörter « in Teil IV Buch I » werden durch die Wörter « in den A) Die Wörter « in Teil IV Buch I » werden durch die Wörter « in den
Artikeln 508 bis 508/23 » ersetzt. Artikeln 508 bis 508/23 » ersetzt.
B) Die Wörter « Büro für Beratung und Verteidigung » werden durch die B) Die Wörter « Büro für Beratung und Verteidigung » werden durch die
Wörter « Büro für rechtlichen Beistand » ersetzt. Wörter « Büro für rechtlichen Beistand » ersetzt.
Art. 9 - Der König bestimmt die identischen Einkommensbedingungen für Art. 9 - Der König bestimmt die identischen Einkommensbedingungen für
die Zuerkennung des Vorteils des teilweise oder vollständig die Zuerkennung des Vorteils des teilweise oder vollständig
unentgeltlichen rechtlichen Beistands, der in Buch IIIbis des unentgeltlichen rechtlichen Beistands, der in Buch IIIbis des
Gerichtsgesetzbuchs erwähnt ist, und des in den Artikeln 664 bis 699 Gerichtsgesetzbuchs erwähnt ist, und des in den Artikeln 664 bis 699
desselben Buchs erwähnten gerichtlichen Beistands und legt fest, desselben Buchs erwähnten gerichtlichen Beistands und legt fest,
welche gleichen Belege jeweils vorgelegt werden müssen. welche gleichen Belege jeweils vorgelegt werden müssen.
Art. 10 - Die Sachen, die den Anwälten am Datum des Inkrafttretens des Art. 10 - Die Sachen, die den Anwälten am Datum des Inkrafttretens des
vorliegenden Gesetzes vom Büro für Beratung und Verteidigung vorliegenden Gesetzes vom Büro für Beratung und Verteidigung
zugewiesen worden sind, werden weiter von ihnen behandelt, bis sie zugewiesen worden sind, werden weiter von ihnen behandelt, bis sie
beendet sind. beendet sind.
Art. 11 - Der König legt für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes Art. 11 - Der König legt für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes
das Datum des Inkrafttretens fest. das Datum des Inkrafttretens fest.
Das vorliegende Gesetz tritt in seiner Gesamtheit spätestens am 31. Das vorliegende Gesetz tritt in seiner Gesamtheit spätestens am 31.
Dezember 1999 in Kraft. Dezember 1999 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 23. November 1998 Gegeben zu Brüssel, den 23. November 1998
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 oktober 1999. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 octobre 1999.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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