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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 22/10/1976
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Koninklijk besluit betreffende boter en botermengsels en houdende de oprichting van een officiële kontrole van de boter. - Officieuze coördinatie in het Duits Arrêté royal relatif au beurre et aux mélanges de beurre et instituant un contrôle officiel du beurre. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE
22 OKTOBER 1976. - Koninklijk besluit betreffende boter en 22 OCTOBRE 1976. - Arrêté royal relatif au beurre et aux mélanges de
botermengsels en houdende de oprichting van een officiële kontrole van beurre et instituant un contrôle officiel du beurre. - Coordination
de boter. - Officieuze coördinatie in het Duits officieuse en langue allemande
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
het koninklijk besluit van 22 oktober 1976 betreffende boter en allemande de l'arrêté royal du 22 octobre 1976 relatif au beurre et
botermengsels en houdende de oprichting van een officiële kontrole van aux mélanges de beurre et instituant un contrôle officiel du beurre
de boter (Belgisch Staatsblad van 11 december 1976), zoals het (Moniteur belge du 11 décembre 1976), tel qu'il a été modifié
achtereenvolgens werd gewijzigd bij : successivement par :
- het koninklijk besluit van 6 mei 1988 betreffende boter, - l'arrêté royal du 6 mai 1988 relatif au beurre, au beurre concentré,
boterconcentraat, ghee, watervrij melkvet en halfvolle boter (Belgisch au ghee, à la matière grasse laitière anhydre et au beurre demi-écrémé
Staatsblad van 3 juni 1988, err. van 21 juli 1988); (Moniteur belge du 3 juin 1988, err. du 21 juillet 1988);
- het koninklijk besluit van 26 april 1990 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 26 avril 1990 modifiant l'arrêté royal du 22
koninklijk besluit van 22 oktober 1976 betreffende boter en
botermengsels en houdende oprichting van een officiële controle van de octobre 1976 relatif au beurre et aux mélanges de beurre et instituant
boter (Belgisch Staatsblad van 18 mei 1990); un contrôle officiel du beurre (Moniteur belge du 18 mai 1990);
- het koninklijk besluit van 17 september 2000 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 17 septembre 2000 modifiant l'arrêté royal du 7
koninklijk besluit van 7 maart 1994 betreffende de erkenning van mars 1994 relatif à l'agrément des établissements laitiers et des
melkinrichtingen en kopers (Belgisch Staatsblad van 4 oktober 2000). acheteurs (Moniteur belge du 4 octobre 2000).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT
22. OKTOBER 1976 - Königlicher Erlass über Butter und Mischungen von 22. OKTOBER 1976 - Königlicher Erlass über Butter und Mischungen von
Butter und zur Einführung einer amtlichen Butterkontrolle Butter und zur Einführung einer amtlichen Butterkontrolle
Art. 1 - 11 - [...] Art. 1 - 11 - [...]
[Art. 1 bis 11 aufgehoben durch Art. 12 des K.E. vom 6. Mai 1988 (B.S. [Art. 1 bis 11 aufgehoben durch Art. 12 des K.E. vom 6. Mai 1988 (B.S.
vom 3. Juni 1988)] vom 3. Juni 1988)]
Art. 12 - Es wird eine amtliche Butterkontrolle eingeführt, um dem Art. 12 - Es wird eine amtliche Butterkontrolle eingeführt, um dem
Verbraucher die nötigen Garantien in Bezug auf Herkunft und Qualität Verbraucher die nötigen Garantien in Bezug auf Herkunft und Qualität
dieses Erzeugnisses zu bieten. dieses Erzeugnisses zu bieten.
Art. 13 - 15 - [...] Art. 13 - 15 - [...]
[Art. 13 bis 15 aufgehoben durch Art. 8 Nr. 2 des K.E. vom 17. [Art. 13 bis 15 aufgehoben durch Art. 8 Nr. 2 des K.E. vom 17.
September 2000 (B.S vom 4. Oktober 2000)] September 2000 (B.S vom 4. Oktober 2000)]
Art. 16 - Butter, die von Unternehmen erzeugt wird, die Art. 16 - Butter, die von Unternehmen erzeugt wird, die
Milcherzeugnisse zubereiten und verarbeiten und gemäß dem Königlichen Milcherzeugnisse zubereiten und verarbeiten und gemäß dem Königlichen
Erlass vom 21. Oktober 1968 über die vorherige Zulassung der Erlass vom 21. Oktober 1968 über die vorherige Zulassung der
Unternehmen für Transport, Zubereitung, Verarbeitung oder Verpackung Unternehmen für Transport, Zubereitung, Verarbeitung oder Verpackung
von Milcherzeugnissen zugelassen sind, wird im Anschluss an eine von Milcherzeugnissen zugelassen sind, wird im Anschluss an eine
amtliche Begutachtung in eine der drei folgenden Kategorien amtliche Begutachtung in eine der drei folgenden Kategorien
eingestuft: eingestuft:
1. Kategorie: Molkereibutter der Extraqualität, 1. Kategorie: Molkereibutter der Extraqualität,
2. Kategorie: Molkereibutter, 2. Kategorie: Molkereibutter,
3. Kategorie: Butter. 3. Kategorie: Butter.
Butter, die aus einer Mischung von Molkereibutter der Extraqualität Butter, die aus einer Mischung von Molkereibutter der Extraqualität
besteht, wird im Anschluss an diese Begutachtung in eine der drei oben besteht, wird im Anschluss an diese Begutachtung in eine der drei oben
erwähnten Kategorien eingestuft. erwähnten Kategorien eingestuft.
Diese Begutachtung erfolgt gemäß einer Regelung, die vom Minister der Diese Begutachtung erfolgt gemäß einer Regelung, die vom Minister der
Landwirtschaft nach Stellungnahme des Landesamtes für Milch und Landwirtschaft nach Stellungnahme des Landesamtes für Milch und
Milcherzeugnisse festgelegt wird. Milcherzeugnisse festgelegt wird.
Art. 17 - Die Begutachtungsregelung wird jedem der in Artikel 16 Art. 17 - Die Begutachtungsregelung wird jedem der in Artikel 16
erwähnten Unternehmen mitgeteilt. erwähnten Unternehmen mitgeteilt.
Sie sieht insbesondere eine Laboranalyse der Butter und eine Sie sieht insbesondere eine Laboranalyse der Butter und eine
Untersuchung in Bezug auf ihre organoleptischen Eigenschaften vor. Die Untersuchung in Bezug auf ihre organoleptischen Eigenschaften vor. Die
Einstufung der Butter nach den in Artikel 16 vorgesehenen Kategorien Einstufung der Butter nach den in Artikel 16 vorgesehenen Kategorien
erfolgt auf der Grundlage eines in der Regelung festgelegten erfolgt auf der Grundlage eines in der Regelung festgelegten
Punktesystems. Punktesystems.
Die Beurteilung der organoleptischen Eigenschaften wird von einer Die Beurteilung der organoleptischen Eigenschaften wird von einer
Prüfergruppe vorgenommen, deren Mitglieder vom Minister der Prüfergruppe vorgenommen, deren Mitglieder vom Minister der
Landwirtschaft bestimmt werden. Landwirtschaft bestimmt werden.
Art. 18 - Die von den in Artikel 16 erwähnten Unternehmen erzeugte Art. 18 - Die von den in Artikel 16 erwähnten Unternehmen erzeugte
Butter darf nur in Verpackungen oder Behältern zum Verkauf ausgelegt, Butter darf nur in Verpackungen oder Behältern zum Verkauf ausgelegt,
zum Kauf angeboten, verkauft, im Hinblick auf den Verkauf oder die zum Kauf angeboten, verkauft, im Hinblick auf den Verkauf oder die
Lieferung befördert oder in Besitz gehalten werden, die entsprechend Lieferung befördert oder in Besitz gehalten werden, die entsprechend
der Kategorie, in der sie eingestuft ist, mit der Aufschrift der Kategorie, in der sie eingestuft ist, mit der Aufschrift
"Molkereibutter der Extraqualität" oder "Molkereibutter" oder "Butter" "Molkereibutter der Extraqualität" oder "Molkereibutter" oder "Butter"
versehen sind. versehen sind.
Der Vermerk "pasteurisierte" darf einem der vorerwähnten Vermerke Der Vermerk "pasteurisierte" darf einem der vorerwähnten Vermerke
hinzugefügt werden, um das Erzeugnis zu bezeichnen, auf das der hinzugefügt werden, um das Erzeugnis zu bezeichnen, auf das der
entsprechende Vorgang wirksam angewandt worden ist. entsprechende Vorgang wirksam angewandt worden ist.
[Der Vermerk "Süßrahm-" darf nur benutzt werden, um Butter zu [Der Vermerk "Süßrahm-" darf nur benutzt werden, um Butter zu
bezeichnen, die aus Rahm mit einem pH-Wert über 5,5 hergestellt worden bezeichnen, die aus Rahm mit einem pH-Wert über 5,5 hergestellt worden
ist.] ist.]
[Art. 18 Abs. 3 ersetzt durch Art. 10 des K.E. vom 6. Mai 1988 (B.S. [Art. 18 Abs. 3 ersetzt durch Art. 10 des K.E. vom 6. Mai 1988 (B.S.
vom 3. Juni 1988)] vom 3. Juni 1988)]
Art. 19 - Jedes in Artikel 16 erwähnte Unternehmen ist verpflichtet, Art. 19 - Jedes in Artikel 16 erwähnte Unternehmen ist verpflichtet,
in jeder Einrichtung, wo es Butter lagert oder wo Butter für ihre in jeder Einrichtung, wo es Butter lagert oder wo Butter für ihre
Rechnung gelagert wird, jederzeit über ein mit Seitenzahlen versehenes Rechnung gelagert wird, jederzeit über ein mit Seitenzahlen versehenes
und paraphiertes Register zu verfügen, in das nach und nach, so wie und paraphiertes Register zu verfügen, in das nach und nach, so wie
Butter hergestellt wird, eingeht oder ausgeht, Datum der Verrichtung, Butter hergestellt wird, eingeht oder ausgeht, Datum der Verrichtung,
Menge erhaltener, eingegangener oder ausgegangener Butter, Menge erhaltener, eingegangener oder ausgegangener Butter,
gegebenenfalls mit Name und Adresse des Lieferanten oder Abnehmers gegebenenfalls mit Name und Adresse des Lieferanten oder Abnehmers
dieser Butter deutlich lesbar, ohne Leerstellen und Streichungen dieser Butter deutlich lesbar, ohne Leerstellen und Streichungen
eingetragen werden. Darin wird zudem am Ende jeden Tages der in der eingetragen werden. Darin wird zudem am Ende jeden Tages der in der
Einrichtung vorhandene Butterbestand eingetragen. Einrichtung vorhandene Butterbestand eingetragen.
Wenn Butter von diesen Unternehmen oder für ihre Rechnung befördert Wenn Butter von diesen Unternehmen oder für ihre Rechnung befördert
wird, muss das Transportmittel von einem mit Seitenzahlen versehenen wird, muss das Transportmittel von einem mit Seitenzahlen versehenen
und paraphierten Heft begleitet sein. In dieses Heft müssen nach und und paraphierten Heft begleitet sein. In dieses Heft müssen nach und
nach, so wie die Verrichtungen stattfinden, ohne Leerstellen oder nach, so wie die Verrichtungen stattfinden, ohne Leerstellen oder
Streichungen Datum des Beladens oder Abladens, Name und Adresse des Streichungen Datum des Beladens oder Abladens, Name und Adresse des
Lieferanten oder Abnehmers sowie Menge und Art der Butter eingetragen Lieferanten oder Abnehmers sowie Menge und Art der Butter eingetragen
werden. Die Buttermengen, die sich im Fahrzeug befinden, dürfen jedoch werden. Die Buttermengen, die sich im Fahrzeug befinden, dürfen jedoch
auch jederzeit durch die bei der Abfahrt im Heft vorhandenen auch jederzeit durch die bei der Abfahrt im Heft vorhandenen
Eintragungen der geladenen Mengen und die Duplikate der Rechnungen Eintragungen der geladenen Mengen und die Duplikate der Rechnungen
oder Lieferscheine gerechtfertigt werden. Die Duplikate der oder Lieferscheine gerechtfertigt werden. Die Duplikate der
Eintragungen im Beförderungsheft müssen dem am Ort, wo Butter abgeholt Eintragungen im Beförderungsheft müssen dem am Ort, wo Butter abgeholt
wird, vorhandenen Register beigefügt werden, damit der Butterbestand wird, vorhandenen Register beigefügt werden, damit der Butterbestand
gerechtfertigt werden kann. gerechtfertigt werden kann.
Das Landesamt für Milch und Milcherzeugnisse bestimmt die Form der Das Landesamt für Milch und Milcherzeugnisse bestimmt die Form der
weiter oben vorgesehenen Register und Hefte sowie die Regeln, die für weiter oben vorgesehenen Register und Hefte sowie die Regeln, die für
die Eintragung der darin aufzunehmenden Daten zu beachten sind. Diese die Eintragung der darin aufzunehmenden Daten zu beachten sind. Diese
Unterlagen müssen ein Jahr lang aufbewahrt werden und zur Verfügung Unterlagen müssen ein Jahr lang aufbewahrt werden und zur Verfügung
der mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten gehalten werden. der mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten gehalten werden.
Art. 20 - Molkereibutter, die in der 1. Kategorie eingestuft ist, muss Art. 20 - Molkereibutter, die in der 1. Kategorie eingestuft ist, muss
außerdem auf der Verpackung oder dem Behälter, der sie enthält, mit außerdem auf der Verpackung oder dem Behälter, der sie enthält, mit
einer Kennzeichnung versehen sein, die dem vom Minister der einer Kennzeichnung versehen sein, die dem vom Minister der
Landwirtschaft bestimmten Muster entspricht. Landwirtschaft bestimmten Muster entspricht.
Anweisungen und Vorschriften für das Anbringen der Anweisungen und Vorschriften für das Anbringen der
Kontrollkennzeichnung auf Verpackungen oder Behältern werden vom Kontrollkennzeichnung auf Verpackungen oder Behältern werden vom
Landesamt für Milch und Milcherzeugnisse festgelegt; dieses teilt sie Landesamt für Milch und Milcherzeugnisse festgelegt; dieses teilt sie
den betreffenden Unternehmen unmittelbar mit. den betreffenden Unternehmen unmittelbar mit.
Das Landesamt kann ferner verlangen, dass zusammen mit der Wiedergabe Das Landesamt kann ferner verlangen, dass zusammen mit der Wiedergabe
der Kontrollkennzeichnung das Herstellungsdatum oder eine laufende der Kontrollkennzeichnung das Herstellungsdatum oder eine laufende
Nummer, mit der dieses Datum bestimmt werden kann, angegeben wird. Nummer, mit der dieses Datum bestimmt werden kann, angegeben wird.
Art. 21 - Mischungen einheimischer Butter jeglicher Herkunft sowie Art. 21 - Mischungen einheimischer Butter jeglicher Herkunft sowie
Butter, die in anderen Einrichtungen als denjenigen, wo die Butter Butter, die in anderen Einrichtungen als denjenigen, wo die Butter
erzeugt worden ist, bearbeitet oder verarbeitet wird, dürfen nur in erzeugt worden ist, bearbeitet oder verarbeitet wird, dürfen nur in
Verpackungen oder Behältern mit dem Vermerk "Butter" zum Verkauf Verpackungen oder Behältern mit dem Vermerk "Butter" zum Verkauf
ausgelegt, zum Kauf angeboten, verkauft, im Hinblick auf den Verkauf ausgelegt, zum Kauf angeboten, verkauft, im Hinblick auf den Verkauf
oder die Lieferung befördert oder in Besitz gehalten werden. oder die Lieferung befördert oder in Besitz gehalten werden.
Be- oder verarbeitete Butter oder eine Mischung von Butter, die nur Be- oder verarbeitete Butter oder eine Mischung von Butter, die nur
Molkereibutter der Extraqualität enthält, kann jedoch nach amtlicher Molkereibutter der Extraqualität enthält, kann jedoch nach amtlicher
Begutachtung in eine der drei in Artikel 16 des vorliegenden Erlasses Begutachtung in eine der drei in Artikel 16 des vorliegenden Erlasses
vorgesehenen Kategorien eingestuft werden. vorgesehenen Kategorien eingestuft werden.
Der Minister der Landwirtschaft bestimmt die Bedingungen, denen Der Minister der Landwirtschaft bestimmt die Bedingungen, denen
Molkereien und Großhändler, die Butter erneut bearbeiten, genügen Molkereien und Großhändler, die Butter erneut bearbeiten, genügen
müssen, um be- oder verarbeitete Butter oder eine Mischung von Butter müssen, um be- oder verarbeitete Butter oder eine Mischung von Butter
zur amtlichen Begutachtung zu präsentieren. zur amtlichen Begutachtung zu präsentieren.
Art. 22 - [...] Art. 22 - [...]
[Art. 22 aufgehoben durch Art. 1 des K.E. vom 26. April 1990 (B.S. vom [Art. 22 aufgehoben durch Art. 1 des K.E. vom 26. April 1990 (B.S. vom
18. Mai 1990)] 18. Mai 1990)]
Art. 23 - Die in den Artikeln 15, 16, 18, 20 und 21 des vorliegenden Art. 23 - Die in den Artikeln 15, 16, 18, 20 und 21 des vorliegenden
Erlasses vorgesehenen Pflichtangaben müssen in unauswischbaren, Erlasses vorgesehenen Pflichtangaben müssen in unauswischbaren,
fetten, einheitlichen und gut lesbaren Zeichen angebracht werden, fetten, einheitlichen und gut lesbaren Zeichen angebracht werden,
deren Maße alle anderen vorhandenen Zeichen überschreiten und die deren Maße alle anderen vorhandenen Zeichen überschreiten und die
mindestens 3 mm hoch sind. mindestens 3 mm hoch sind.
Art. 24 - Es ist verboten, auf Verpackungen oder Behältern, die Butter Art. 24 - Es ist verboten, auf Verpackungen oder Behältern, die Butter
enthalten, die zum Verkauf ausgelegt, zum Kauf angeboten, verkauft, im enthalten, die zum Verkauf ausgelegt, zum Kauf angeboten, verkauft, im
Hinblick auf den Verkauf oder die Lieferung befördert oder in Besitz Hinblick auf den Verkauf oder die Lieferung befördert oder in Besitz
gehalten wird, andere Vermerke anzubringen oder stehen zu lassen, als gehalten wird, andere Vermerke anzubringen oder stehen zu lassen, als
diejenigen, die durch vorliegenden Erlass oder andere diesbezügliche diejenigen, die durch vorliegenden Erlass oder andere diesbezügliche
Gesetzes- oder Verordungsbestimmungen vorgeschrieben oder zugelassen Gesetzes- oder Verordungsbestimmungen vorgeschrieben oder zugelassen
sind. sind.
Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf Butter, die aus den Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf Butter, die aus den
Mitgliedstaaten der EWG kommt. Mitgliedstaaten der EWG kommt.
Art. 25 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Art. 25 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
werden mit den Strafen geahndet, die durch das Gesetz vom 28. März werden mit den Strafen geahndet, die durch das Gesetz vom 28. März
1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des
Gartenbaus und der Seefischerei vorgesehen sind. Gartenbaus und der Seefischerei vorgesehen sind.
Art. 26 - Es werden aufgehoben: Art. 26 - Es werden aufgehoben:
- der Ministerielle Erlass vom 1. September 1949 zur Einführung einer - der Ministerielle Erlass vom 1. September 1949 zur Einführung einer
amtlichen Kontrolle der Butterqualität, abgeändert durch die amtlichen Kontrolle der Butterqualität, abgeändert durch die
Ministeriellen Erlasse vom 5. April 1950, 14. November 1951, 7. Ministeriellen Erlasse vom 5. April 1950, 14. November 1951, 7.
Oktober 1960 und die Königlichen Erlasse vom 5. März 1965 und 4. Oktober 1960 und die Königlichen Erlasse vom 5. März 1965 und 4.
August 1967, August 1967,
- Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 27. Januar 1936 über Butter, - Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 27. Januar 1936 über Butter,
Margarine, verarbeitete Fette und andere genießbare Fette. Margarine, verarbeitete Fette und andere genießbare Fette.
Art. 27 - Vorliegender Erlass tritt einen Monat nach seiner Art. 27 - Vorliegender Erlass tritt einen Monat nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der
Artikel 1 bis 11 des vorliegenden Erlasses, die an einem von Uns Artikel 1 bis 11 des vorliegenden Erlasses, die an einem von Uns
festzulegenden Datum in Kraft treten. festzulegenden Datum in Kraft treten.
Vorrätige oder bestellte Verpackungen, die die alte Vorrätige oder bestellte Verpackungen, die die alte
Kontrollkennzeichnung oder durch die vorigen Rechtsvorschriften Kontrollkennzeichnung oder durch die vorigen Rechtsvorschriften
auferlegte Bezeichnungen tragen, dürfen noch ein Jahr lang ab dem auferlegte Bezeichnungen tragen, dürfen noch ein Jahr lang ab dem
Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses benutzt werden. Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses benutzt werden.
Art. 28 - Unser Minister der Landwirtschaft ist mit der Ausführung des Art. 28 - Unser Minister der Landwirtschaft ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
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