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Koninklijk besluit betreffende boter en botermengsels en houdende de oprichting van een officiële kontrole van de boter. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté royal relatif au beurre et aux mélanges de beurre et instituant un contrôle officiel du beurre. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN | AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE |
22 OKTOBER 1976. - Koninklijk besluit betreffende boter en | 22 OCTOBRE 1976. - Arrêté royal relatif au beurre et aux mélanges de |
botermengsels en houdende de oprichting van een officiële kontrole van | beurre et instituant un contrôle officiel du beurre. - Coordination |
de boter. - Officieuze coördinatie in het Duits | officieuse en langue allemande |
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
het koninklijk besluit van 22 oktober 1976 betreffende boter en | allemande de l'arrêté royal du 22 octobre 1976 relatif au beurre et |
botermengsels en houdende de oprichting van een officiële kontrole van | aux mélanges de beurre et instituant un contrôle officiel du beurre |
de boter (Belgisch Staatsblad van 11 december 1976), zoals het | (Moniteur belge du 11 décembre 1976), tel qu'il a été modifié |
achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | successivement par : |
- het koninklijk besluit van 6 mei 1988 betreffende boter, | - l'arrêté royal du 6 mai 1988 relatif au beurre, au beurre concentré, |
boterconcentraat, ghee, watervrij melkvet en halfvolle boter (Belgisch | au ghee, à la matière grasse laitière anhydre et au beurre demi-écrémé |
Staatsblad van 3 juni 1988, err. van 21 juli 1988); | (Moniteur belge du 3 juin 1988, err. du 21 juillet 1988); |
- het koninklijk besluit van 26 april 1990 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 26 avril 1990 modifiant l'arrêté royal du 22 |
koninklijk besluit van 22 oktober 1976 betreffende boter en | |
botermengsels en houdende oprichting van een officiële controle van de | octobre 1976 relatif au beurre et aux mélanges de beurre et instituant |
boter (Belgisch Staatsblad van 18 mei 1990); | un contrôle officiel du beurre (Moniteur belge du 18 mai 1990); |
- het koninklijk besluit van 17 september 2000 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 17 septembre 2000 modifiant l'arrêté royal du 7 |
koninklijk besluit van 7 maart 1994 betreffende de erkenning van | mars 1994 relatif à l'agrément des établissements laitiers et des |
melkinrichtingen en kopers (Belgisch Staatsblad van 4 oktober 2000). | acheteurs (Moniteur belge du 4 octobre 2000). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT |
22. OKTOBER 1976 - Königlicher Erlass über Butter und Mischungen von | 22. OKTOBER 1976 - Königlicher Erlass über Butter und Mischungen von |
Butter und zur Einführung einer amtlichen Butterkontrolle | Butter und zur Einführung einer amtlichen Butterkontrolle |
Art. 1 - 11 - [...] | Art. 1 - 11 - [...] |
[Art. 1 bis 11 aufgehoben durch Art. 12 des K.E. vom 6. Mai 1988 (B.S. | [Art. 1 bis 11 aufgehoben durch Art. 12 des K.E. vom 6. Mai 1988 (B.S. |
vom 3. Juni 1988)] | vom 3. Juni 1988)] |
Art. 12 - Es wird eine amtliche Butterkontrolle eingeführt, um dem | Art. 12 - Es wird eine amtliche Butterkontrolle eingeführt, um dem |
Verbraucher die nötigen Garantien in Bezug auf Herkunft und Qualität | Verbraucher die nötigen Garantien in Bezug auf Herkunft und Qualität |
dieses Erzeugnisses zu bieten. | dieses Erzeugnisses zu bieten. |
Art. 13 - 15 - [...] | Art. 13 - 15 - [...] |
[Art. 13 bis 15 aufgehoben durch Art. 8 Nr. 2 des K.E. vom 17. | [Art. 13 bis 15 aufgehoben durch Art. 8 Nr. 2 des K.E. vom 17. |
September 2000 (B.S vom 4. Oktober 2000)] | September 2000 (B.S vom 4. Oktober 2000)] |
Art. 16 - Butter, die von Unternehmen erzeugt wird, die | Art. 16 - Butter, die von Unternehmen erzeugt wird, die |
Milcherzeugnisse zubereiten und verarbeiten und gemäß dem Königlichen | Milcherzeugnisse zubereiten und verarbeiten und gemäß dem Königlichen |
Erlass vom 21. Oktober 1968 über die vorherige Zulassung der | Erlass vom 21. Oktober 1968 über die vorherige Zulassung der |
Unternehmen für Transport, Zubereitung, Verarbeitung oder Verpackung | Unternehmen für Transport, Zubereitung, Verarbeitung oder Verpackung |
von Milcherzeugnissen zugelassen sind, wird im Anschluss an eine | von Milcherzeugnissen zugelassen sind, wird im Anschluss an eine |
amtliche Begutachtung in eine der drei folgenden Kategorien | amtliche Begutachtung in eine der drei folgenden Kategorien |
eingestuft: | eingestuft: |
1. Kategorie: Molkereibutter der Extraqualität, | 1. Kategorie: Molkereibutter der Extraqualität, |
2. Kategorie: Molkereibutter, | 2. Kategorie: Molkereibutter, |
3. Kategorie: Butter. | 3. Kategorie: Butter. |
Butter, die aus einer Mischung von Molkereibutter der Extraqualität | Butter, die aus einer Mischung von Molkereibutter der Extraqualität |
besteht, wird im Anschluss an diese Begutachtung in eine der drei oben | besteht, wird im Anschluss an diese Begutachtung in eine der drei oben |
erwähnten Kategorien eingestuft. | erwähnten Kategorien eingestuft. |
Diese Begutachtung erfolgt gemäß einer Regelung, die vom Minister der | Diese Begutachtung erfolgt gemäß einer Regelung, die vom Minister der |
Landwirtschaft nach Stellungnahme des Landesamtes für Milch und | Landwirtschaft nach Stellungnahme des Landesamtes für Milch und |
Milcherzeugnisse festgelegt wird. | Milcherzeugnisse festgelegt wird. |
Art. 17 - Die Begutachtungsregelung wird jedem der in Artikel 16 | Art. 17 - Die Begutachtungsregelung wird jedem der in Artikel 16 |
erwähnten Unternehmen mitgeteilt. | erwähnten Unternehmen mitgeteilt. |
Sie sieht insbesondere eine Laboranalyse der Butter und eine | Sie sieht insbesondere eine Laboranalyse der Butter und eine |
Untersuchung in Bezug auf ihre organoleptischen Eigenschaften vor. Die | Untersuchung in Bezug auf ihre organoleptischen Eigenschaften vor. Die |
Einstufung der Butter nach den in Artikel 16 vorgesehenen Kategorien | Einstufung der Butter nach den in Artikel 16 vorgesehenen Kategorien |
erfolgt auf der Grundlage eines in der Regelung festgelegten | erfolgt auf der Grundlage eines in der Regelung festgelegten |
Punktesystems. | Punktesystems. |
Die Beurteilung der organoleptischen Eigenschaften wird von einer | Die Beurteilung der organoleptischen Eigenschaften wird von einer |
Prüfergruppe vorgenommen, deren Mitglieder vom Minister der | Prüfergruppe vorgenommen, deren Mitglieder vom Minister der |
Landwirtschaft bestimmt werden. | Landwirtschaft bestimmt werden. |
Art. 18 - Die von den in Artikel 16 erwähnten Unternehmen erzeugte | Art. 18 - Die von den in Artikel 16 erwähnten Unternehmen erzeugte |
Butter darf nur in Verpackungen oder Behältern zum Verkauf ausgelegt, | Butter darf nur in Verpackungen oder Behältern zum Verkauf ausgelegt, |
zum Kauf angeboten, verkauft, im Hinblick auf den Verkauf oder die | zum Kauf angeboten, verkauft, im Hinblick auf den Verkauf oder die |
Lieferung befördert oder in Besitz gehalten werden, die entsprechend | Lieferung befördert oder in Besitz gehalten werden, die entsprechend |
der Kategorie, in der sie eingestuft ist, mit der Aufschrift | der Kategorie, in der sie eingestuft ist, mit der Aufschrift |
"Molkereibutter der Extraqualität" oder "Molkereibutter" oder "Butter" | "Molkereibutter der Extraqualität" oder "Molkereibutter" oder "Butter" |
versehen sind. | versehen sind. |
Der Vermerk "pasteurisierte" darf einem der vorerwähnten Vermerke | Der Vermerk "pasteurisierte" darf einem der vorerwähnten Vermerke |
hinzugefügt werden, um das Erzeugnis zu bezeichnen, auf das der | hinzugefügt werden, um das Erzeugnis zu bezeichnen, auf das der |
entsprechende Vorgang wirksam angewandt worden ist. | entsprechende Vorgang wirksam angewandt worden ist. |
[Der Vermerk "Süßrahm-" darf nur benutzt werden, um Butter zu | [Der Vermerk "Süßrahm-" darf nur benutzt werden, um Butter zu |
bezeichnen, die aus Rahm mit einem pH-Wert über 5,5 hergestellt worden | bezeichnen, die aus Rahm mit einem pH-Wert über 5,5 hergestellt worden |
ist.] | ist.] |
[Art. 18 Abs. 3 ersetzt durch Art. 10 des K.E. vom 6. Mai 1988 (B.S. | [Art. 18 Abs. 3 ersetzt durch Art. 10 des K.E. vom 6. Mai 1988 (B.S. |
vom 3. Juni 1988)] | vom 3. Juni 1988)] |
Art. 19 - Jedes in Artikel 16 erwähnte Unternehmen ist verpflichtet, | Art. 19 - Jedes in Artikel 16 erwähnte Unternehmen ist verpflichtet, |
in jeder Einrichtung, wo es Butter lagert oder wo Butter für ihre | in jeder Einrichtung, wo es Butter lagert oder wo Butter für ihre |
Rechnung gelagert wird, jederzeit über ein mit Seitenzahlen versehenes | Rechnung gelagert wird, jederzeit über ein mit Seitenzahlen versehenes |
und paraphiertes Register zu verfügen, in das nach und nach, so wie | und paraphiertes Register zu verfügen, in das nach und nach, so wie |
Butter hergestellt wird, eingeht oder ausgeht, Datum der Verrichtung, | Butter hergestellt wird, eingeht oder ausgeht, Datum der Verrichtung, |
Menge erhaltener, eingegangener oder ausgegangener Butter, | Menge erhaltener, eingegangener oder ausgegangener Butter, |
gegebenenfalls mit Name und Adresse des Lieferanten oder Abnehmers | gegebenenfalls mit Name und Adresse des Lieferanten oder Abnehmers |
dieser Butter deutlich lesbar, ohne Leerstellen und Streichungen | dieser Butter deutlich lesbar, ohne Leerstellen und Streichungen |
eingetragen werden. Darin wird zudem am Ende jeden Tages der in der | eingetragen werden. Darin wird zudem am Ende jeden Tages der in der |
Einrichtung vorhandene Butterbestand eingetragen. | Einrichtung vorhandene Butterbestand eingetragen. |
Wenn Butter von diesen Unternehmen oder für ihre Rechnung befördert | Wenn Butter von diesen Unternehmen oder für ihre Rechnung befördert |
wird, muss das Transportmittel von einem mit Seitenzahlen versehenen | wird, muss das Transportmittel von einem mit Seitenzahlen versehenen |
und paraphierten Heft begleitet sein. In dieses Heft müssen nach und | und paraphierten Heft begleitet sein. In dieses Heft müssen nach und |
nach, so wie die Verrichtungen stattfinden, ohne Leerstellen oder | nach, so wie die Verrichtungen stattfinden, ohne Leerstellen oder |
Streichungen Datum des Beladens oder Abladens, Name und Adresse des | Streichungen Datum des Beladens oder Abladens, Name und Adresse des |
Lieferanten oder Abnehmers sowie Menge und Art der Butter eingetragen | Lieferanten oder Abnehmers sowie Menge und Art der Butter eingetragen |
werden. Die Buttermengen, die sich im Fahrzeug befinden, dürfen jedoch | werden. Die Buttermengen, die sich im Fahrzeug befinden, dürfen jedoch |
auch jederzeit durch die bei der Abfahrt im Heft vorhandenen | auch jederzeit durch die bei der Abfahrt im Heft vorhandenen |
Eintragungen der geladenen Mengen und die Duplikate der Rechnungen | Eintragungen der geladenen Mengen und die Duplikate der Rechnungen |
oder Lieferscheine gerechtfertigt werden. Die Duplikate der | oder Lieferscheine gerechtfertigt werden. Die Duplikate der |
Eintragungen im Beförderungsheft müssen dem am Ort, wo Butter abgeholt | Eintragungen im Beförderungsheft müssen dem am Ort, wo Butter abgeholt |
wird, vorhandenen Register beigefügt werden, damit der Butterbestand | wird, vorhandenen Register beigefügt werden, damit der Butterbestand |
gerechtfertigt werden kann. | gerechtfertigt werden kann. |
Das Landesamt für Milch und Milcherzeugnisse bestimmt die Form der | Das Landesamt für Milch und Milcherzeugnisse bestimmt die Form der |
weiter oben vorgesehenen Register und Hefte sowie die Regeln, die für | weiter oben vorgesehenen Register und Hefte sowie die Regeln, die für |
die Eintragung der darin aufzunehmenden Daten zu beachten sind. Diese | die Eintragung der darin aufzunehmenden Daten zu beachten sind. Diese |
Unterlagen müssen ein Jahr lang aufbewahrt werden und zur Verfügung | Unterlagen müssen ein Jahr lang aufbewahrt werden und zur Verfügung |
der mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten gehalten werden. | der mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten gehalten werden. |
Art. 20 - Molkereibutter, die in der 1. Kategorie eingestuft ist, muss | Art. 20 - Molkereibutter, die in der 1. Kategorie eingestuft ist, muss |
außerdem auf der Verpackung oder dem Behälter, der sie enthält, mit | außerdem auf der Verpackung oder dem Behälter, der sie enthält, mit |
einer Kennzeichnung versehen sein, die dem vom Minister der | einer Kennzeichnung versehen sein, die dem vom Minister der |
Landwirtschaft bestimmten Muster entspricht. | Landwirtschaft bestimmten Muster entspricht. |
Anweisungen und Vorschriften für das Anbringen der | Anweisungen und Vorschriften für das Anbringen der |
Kontrollkennzeichnung auf Verpackungen oder Behältern werden vom | Kontrollkennzeichnung auf Verpackungen oder Behältern werden vom |
Landesamt für Milch und Milcherzeugnisse festgelegt; dieses teilt sie | Landesamt für Milch und Milcherzeugnisse festgelegt; dieses teilt sie |
den betreffenden Unternehmen unmittelbar mit. | den betreffenden Unternehmen unmittelbar mit. |
Das Landesamt kann ferner verlangen, dass zusammen mit der Wiedergabe | Das Landesamt kann ferner verlangen, dass zusammen mit der Wiedergabe |
der Kontrollkennzeichnung das Herstellungsdatum oder eine laufende | der Kontrollkennzeichnung das Herstellungsdatum oder eine laufende |
Nummer, mit der dieses Datum bestimmt werden kann, angegeben wird. | Nummer, mit der dieses Datum bestimmt werden kann, angegeben wird. |
Art. 21 - Mischungen einheimischer Butter jeglicher Herkunft sowie | Art. 21 - Mischungen einheimischer Butter jeglicher Herkunft sowie |
Butter, die in anderen Einrichtungen als denjenigen, wo die Butter | Butter, die in anderen Einrichtungen als denjenigen, wo die Butter |
erzeugt worden ist, bearbeitet oder verarbeitet wird, dürfen nur in | erzeugt worden ist, bearbeitet oder verarbeitet wird, dürfen nur in |
Verpackungen oder Behältern mit dem Vermerk "Butter" zum Verkauf | Verpackungen oder Behältern mit dem Vermerk "Butter" zum Verkauf |
ausgelegt, zum Kauf angeboten, verkauft, im Hinblick auf den Verkauf | ausgelegt, zum Kauf angeboten, verkauft, im Hinblick auf den Verkauf |
oder die Lieferung befördert oder in Besitz gehalten werden. | oder die Lieferung befördert oder in Besitz gehalten werden. |
Be- oder verarbeitete Butter oder eine Mischung von Butter, die nur | Be- oder verarbeitete Butter oder eine Mischung von Butter, die nur |
Molkereibutter der Extraqualität enthält, kann jedoch nach amtlicher | Molkereibutter der Extraqualität enthält, kann jedoch nach amtlicher |
Begutachtung in eine der drei in Artikel 16 des vorliegenden Erlasses | Begutachtung in eine der drei in Artikel 16 des vorliegenden Erlasses |
vorgesehenen Kategorien eingestuft werden. | vorgesehenen Kategorien eingestuft werden. |
Der Minister der Landwirtschaft bestimmt die Bedingungen, denen | Der Minister der Landwirtschaft bestimmt die Bedingungen, denen |
Molkereien und Großhändler, die Butter erneut bearbeiten, genügen | Molkereien und Großhändler, die Butter erneut bearbeiten, genügen |
müssen, um be- oder verarbeitete Butter oder eine Mischung von Butter | müssen, um be- oder verarbeitete Butter oder eine Mischung von Butter |
zur amtlichen Begutachtung zu präsentieren. | zur amtlichen Begutachtung zu präsentieren. |
Art. 22 - [...] | Art. 22 - [...] |
[Art. 22 aufgehoben durch Art. 1 des K.E. vom 26. April 1990 (B.S. vom | [Art. 22 aufgehoben durch Art. 1 des K.E. vom 26. April 1990 (B.S. vom |
18. Mai 1990)] | 18. Mai 1990)] |
Art. 23 - Die in den Artikeln 15, 16, 18, 20 und 21 des vorliegenden | Art. 23 - Die in den Artikeln 15, 16, 18, 20 und 21 des vorliegenden |
Erlasses vorgesehenen Pflichtangaben müssen in unauswischbaren, | Erlasses vorgesehenen Pflichtangaben müssen in unauswischbaren, |
fetten, einheitlichen und gut lesbaren Zeichen angebracht werden, | fetten, einheitlichen und gut lesbaren Zeichen angebracht werden, |
deren Maße alle anderen vorhandenen Zeichen überschreiten und die | deren Maße alle anderen vorhandenen Zeichen überschreiten und die |
mindestens 3 mm hoch sind. | mindestens 3 mm hoch sind. |
Art. 24 - Es ist verboten, auf Verpackungen oder Behältern, die Butter | Art. 24 - Es ist verboten, auf Verpackungen oder Behältern, die Butter |
enthalten, die zum Verkauf ausgelegt, zum Kauf angeboten, verkauft, im | enthalten, die zum Verkauf ausgelegt, zum Kauf angeboten, verkauft, im |
Hinblick auf den Verkauf oder die Lieferung befördert oder in Besitz | Hinblick auf den Verkauf oder die Lieferung befördert oder in Besitz |
gehalten wird, andere Vermerke anzubringen oder stehen zu lassen, als | gehalten wird, andere Vermerke anzubringen oder stehen zu lassen, als |
diejenigen, die durch vorliegenden Erlass oder andere diesbezügliche | diejenigen, die durch vorliegenden Erlass oder andere diesbezügliche |
Gesetzes- oder Verordungsbestimmungen vorgeschrieben oder zugelassen | Gesetzes- oder Verordungsbestimmungen vorgeschrieben oder zugelassen |
sind. | sind. |
Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf Butter, die aus den | Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf Butter, die aus den |
Mitgliedstaaten der EWG kommt. | Mitgliedstaaten der EWG kommt. |
Art. 25 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Art. 25 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
werden mit den Strafen geahndet, die durch das Gesetz vom 28. März | werden mit den Strafen geahndet, die durch das Gesetz vom 28. März |
1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des | 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des |
Gartenbaus und der Seefischerei vorgesehen sind. | Gartenbaus und der Seefischerei vorgesehen sind. |
Art. 26 - Es werden aufgehoben: | Art. 26 - Es werden aufgehoben: |
- der Ministerielle Erlass vom 1. September 1949 zur Einführung einer | - der Ministerielle Erlass vom 1. September 1949 zur Einführung einer |
amtlichen Kontrolle der Butterqualität, abgeändert durch die | amtlichen Kontrolle der Butterqualität, abgeändert durch die |
Ministeriellen Erlasse vom 5. April 1950, 14. November 1951, 7. | Ministeriellen Erlasse vom 5. April 1950, 14. November 1951, 7. |
Oktober 1960 und die Königlichen Erlasse vom 5. März 1965 und 4. | Oktober 1960 und die Königlichen Erlasse vom 5. März 1965 und 4. |
August 1967, | August 1967, |
- Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 27. Januar 1936 über Butter, | - Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 27. Januar 1936 über Butter, |
Margarine, verarbeitete Fette und andere genießbare Fette. | Margarine, verarbeitete Fette und andere genießbare Fette. |
Art. 27 - Vorliegender Erlass tritt einen Monat nach seiner | Art. 27 - Vorliegender Erlass tritt einen Monat nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der |
Artikel 1 bis 11 des vorliegenden Erlasses, die an einem von Uns | Artikel 1 bis 11 des vorliegenden Erlasses, die an einem von Uns |
festzulegenden Datum in Kraft treten. | festzulegenden Datum in Kraft treten. |
Vorrätige oder bestellte Verpackungen, die die alte | Vorrätige oder bestellte Verpackungen, die die alte |
Kontrollkennzeichnung oder durch die vorigen Rechtsvorschriften | Kontrollkennzeichnung oder durch die vorigen Rechtsvorschriften |
auferlegte Bezeichnungen tragen, dürfen noch ein Jahr lang ab dem | auferlegte Bezeichnungen tragen, dürfen noch ein Jahr lang ab dem |
Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses benutzt werden. | Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses benutzt werden. |
Art. 28 - Unser Minister der Landwirtschaft ist mit der Ausführung des | Art. 28 - Unser Minister der Landwirtschaft ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |