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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 22/11/2007
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juni 2002 houdende voorwaarden voor de exploitatie van zonnecentra. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juin 2002 relatif aux conditions d'exploitation des centres de bronzage. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 22 NOVEMBER 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juni 2002 houdende voorwaarden voor de exploitatie van zonnecentra. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 november 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juni 2002 houdende voorwaarden voor de exploitatie van zonnecentra (Belgisch Staatsblad van 28 december 2007, erratum Belgisch Staatsblad van 22 januari 2008). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 22 NOVEMBRE 2007. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juin 2002 relatif aux conditions d'exploitation des centres de bronzage. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 22 novembre 2007 modifiant l'arrêté royal du 20 juin 2002 relatif aux conditions d'exploitation des centres de bronzage (Moniteur belge du 28 décembre 2007, erratum Moniteur belge du 22 janvier 2008). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
22. NOVEMBER 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 22. NOVEMBER 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 20. Juni 2002 über Betriebsbedingungen für Sonnenstudios Erlasses vom 20. Juni 2002 über Betriebsbedingungen für Sonnenstudios
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der
Produkte und Dienste, insbesondere des Artikels 4 § 1, abgeändert Produkte und Dienste, insbesondere des Artikels 4 § 1, abgeändert
durch das Gesetz vom 18. Dezember 2002; durch das Gesetz vom 18. Dezember 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juni 2002 über Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juni 2002 über
Betriebsbedingungen für Sonnenstudios, abgeändert durch den Betriebsbedingungen für Sonnenstudios, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 9. Januar 2004; Königlichen Erlass vom 9. Januar 2004;
In der Erwägung, dass die Formalitäten, die durch die Richtlinie In der Erwägung, dass die Formalitäten, die durch die Richtlinie
98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998
über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG vom Informationsgesellschaft, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG vom
20. Juli 1998, vorgeschrieben sind, erfüllt worden sind; 20. Juli 1998, vorgeschrieben sind, erfüllt worden sind;
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Verbrauchersicherheit Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Verbrauchersicherheit
vom 18. Juni 2007; vom 18. Juni 2007;
Aufgrund des Gutachtens 43.552/1/V des Staatsrates vom 4. September Aufgrund des Gutachtens 43.552/1/V des Staatsrates vom 4. September
2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juni Artikel 1 - Artikel 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juni
2002 über Betriebsbedingungen für Sonnenstudios wird wie folgt 2002 über Betriebsbedingungen für Sonnenstudios wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Nr. 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Nr. 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 3. automatisiertem Sonnenstudio: Sonnenstudio, in dem die « 3. automatisiertem Sonnenstudio: Sonnenstudio, in dem die
Sonnenbänke mit Hilfe eines Steuerungssystems in Gang gesetzt werden, Sonnenbänke mit Hilfe eines Steuerungssystems in Gang gesetzt werden,
». ».
2. Der Absatz wird wie folgt ergänzt: 2. Der Absatz wird wie folgt ergänzt:
« 7. Steuerungssystem: System, das die Sonnenbänke in einem « 7. Steuerungssystem: System, das die Sonnenbänke in einem
Sonnenstudio steuert und den Benutzer mit Hilfe einer Magnetkarte oder Sonnenstudio steuert und den Benutzer mit Hilfe einer Magnetkarte oder
Ähnlichem identifiziert, Ähnlichem identifiziert,
8. Hauttyp: individuelle UV-Empfindlichkeit der Haut, die Mass für die 8. Hauttyp: individuelle UV-Empfindlichkeit der Haut, die Mass für die
Reaktion der Haut auf die UV-Strahlung ist. Die Klassifizierung der Reaktion der Haut auf die UV-Strahlung ist. Die Klassifizierung der
menschlichen Hauttypen wird entsprechend der subjektiven Beurteilung, menschlichen Hauttypen wird entsprechend der subjektiven Beurteilung,
ob eine Person Erytheme (Sonnenbrand) bilden kann und pigmentiert, ob eine Person Erytheme (Sonnenbrand) bilden kann und pigmentiert,
erstellt: erstellt:
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 2 - Sonnenstudios dürfen nicht in Abwesenheit eines « Art. 2 - Sonnenstudios dürfen nicht in Abwesenheit eines
Empfangsverantwortlichen in Betrieb sein, ausser wenn sie den Empfangsverantwortlichen in Betrieb sein, ausser wenn sie den
Bedingungen von automatisierten Sonnenstudios entsprechen. » Bedingungen von automatisierten Sonnenstudios entsprechen. »
Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 2bis mit folgendem Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 2bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 2bis - Veränderungen, die auf dem Steuerungssystem vorgenommen « Art. 2bis - Veränderungen, die auf dem Steuerungssystem vorgenommen
werden und die Nichteinhaltung der in vorliegendem Erlass werden und die Nichteinhaltung der in vorliegendem Erlass
vorgeschriebenen Bedingungen mit sich bringen, sind untersagt. » vorgeschriebenen Bedingungen mit sich bringen, sind untersagt. »
Art. 4 - Artikel 3 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 4 - Artikel 3 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 3 - Sonnenstudios müssen folgende Bedingungen erfüllen: « Art. 3 - Sonnenstudios müssen folgende Bedingungen erfüllen:
1. Die Kabinen, in denen sich die Sonnenbänke befinden, sind geräumig, 1. Die Kabinen, in denen sich die Sonnenbänke befinden, sind geräumig,
gut belüftet und ermöglichen im Notfall eine rasche Evakuierung. gut belüftet und ermöglichen im Notfall eine rasche Evakuierung.
2. Ein Schild wird angebracht, das auf eine Entfernung von mindestens 2. Ein Schild wird angebracht, das auf eine Entfernung von mindestens
fünf Metern lesbar ist und den Text von Anlage I zu vorliegendem fünf Metern lesbar ist und den Text von Anlage I zu vorliegendem
Erlass enthält. Dieser Text ist mindestens in der Sprache Erlass enthält. Dieser Text ist mindestens in der Sprache
beziehungsweise in den Sprachen des Sprachgebiets abgefasst, in dem beziehungsweise in den Sprachen des Sprachgebiets abgefasst, in dem
sich das Sonnenstudio befindet. sich das Sonnenstudio befindet.
3. In jeder Kabine sind deutliche Anweisungen für eine sichere 3. In jeder Kabine sind deutliche Anweisungen für eine sichere
Benutzung und für die Reinigung der Sonnenbänke und der Benutzung und für die Reinigung der Sonnenbänke und der
Bestrahlungsplan des Herstellers mit näheren Angaben zu Dauer und Bestrahlungsplan des Herstellers mit näheren Angaben zu Dauer und
Zeitspanne zwischen den Benutzungen angebracht; diese Angaben sind auf Zeitspanne zwischen den Benutzungen angebracht; diese Angaben sind auf
die Merkmale der Sonnenbank in dieser Kabine und den Hauttyp des die Merkmale der Sonnenbank in dieser Kabine und den Hauttyp des
Benutzers gestützt. Die Anweisungen sind mindestens in der Sprache Benutzers gestützt. Die Anweisungen sind mindestens in der Sprache
beziehungsweise in den Sprachen des Sprachgebiets abgefasst, in dem beziehungsweise in den Sprachen des Sprachgebiets abgefasst, in dem
sich das Sonnenstudio befindet. sich das Sonnenstudio befindet.
4. In jeder Kabine müssen Reinigungsmittel vorhanden sein, die den 4. In jeder Kabine müssen Reinigungsmittel vorhanden sein, die den
spezifischen Anforderungen von Sonnenbänken (in Bezug auf Hygiene, spezifischen Anforderungen von Sonnenbänken (in Bezug auf Hygiene,
dermatologische Aspekte und hohe Temperaturen) angepasst sind. dermatologische Aspekte und hohe Temperaturen) angepasst sind.
5. Jede Kabine ist so ausgestattet, dass ein Benutzer im Notfall 5. Jede Kabine ist so ausgestattet, dass ein Benutzer im Notfall
unverzüglich jemanden um Hilfe bitten kann, der imstande ist, unverzüglich jemanden um Hilfe bitten kann, der imstande ist,
innerhalb kürzester Zeit Hilfe zu leisten. innerhalb kürzester Zeit Hilfe zu leisten.
6. Eine Schutzbrille wird dem Benutzer zur Verfügung gestellt. Die 6. Eine Schutzbrille wird dem Benutzer zur Verfügung gestellt. Die
Zurverfügungstellung dieser Schutzbrille an andere Benutzer ist ausser Zurverfügungstellung dieser Schutzbrille an andere Benutzer ist ausser
nach Desinfektion nicht gestattet. nach Desinfektion nicht gestattet.
7. Ist das Gerät defekt, schaltet es sich automatisch ab. 7. Ist das Gerät defekt, schaltet es sich automatisch ab.
8. Der Zustand der Ultraviolettlampen und der Filter wird unter 8. Der Zustand der Ultraviolettlampen und der Filter wird unter
Berücksichtigung der Benutzungshäufigkeit, mindestens aber alle drei Berücksichtigung der Benutzungshäufigkeit, mindestens aber alle drei
Monate kontrolliert. Monate kontrolliert.
9. Die Sonnenbänke werden mindestens einmal täglich desinfiziert. 9. Die Sonnenbänke werden mindestens einmal täglich desinfiziert.
10. Die Strahlung der Sonnenbänke darf an keiner Stelle eine 10. Die Strahlung der Sonnenbänke darf an keiner Stelle eine
tatsächliche, erythematöse Beleuchtung von insgesamt mehr als 0,3 W/m2 tatsächliche, erythematöse Beleuchtung von insgesamt mehr als 0,3 W/m2
aufweisen. aufweisen.
11. Ein Empfangsverantwortlicher oder das Steuerungssystem passen 11. Ein Empfangsverantwortlicher oder das Steuerungssystem passen
Häufigkeit und Dauer der Benutzung der Sonnenbank automatisch dem Häufigkeit und Dauer der Benutzung der Sonnenbank automatisch dem
Hauttyp des Benutzers an unter Berücksichtigung der Merkmale der Hauttyp des Benutzers an unter Berücksichtigung der Merkmale der
Sonnenbank und der benutzten Lampen. Sonnenbank und der benutzten Lampen.
12. Ein Empfangsverantwortlicher oder das Steuerungssystem achten 12. Ein Empfangsverantwortlicher oder das Steuerungssystem achten
darauf, dass die erste Bestrahlung einer Session nur die Hälfte einer darauf, dass die erste Bestrahlung einer Session nur die Hälfte einer
durchschnittlichen Dosis beträgt. durchschnittlichen Dosis beträgt.
13. Ein Empfangsverantwortlicher oder das Steuerungssystem achten 13. Ein Empfangsverantwortlicher oder das Steuerungssystem achten
darauf, dass mindestens achtundvierzig Stunden zwischen der ersten und darauf, dass mindestens achtundvierzig Stunden zwischen der ersten und
der zweiten Bestrahlung einer Session und mindestens vierundzwanzig der zweiten Bestrahlung einer Session und mindestens vierundzwanzig
Stunden zwischen den folgenden Bestrahlungen liegen. » Stunden zwischen den folgenden Bestrahlungen liegen. »
Art. 5 - Artikel 4 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 5 - Artikel 4 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 4 - Neben den in Artikel 3 aufgezählten Bedingungen müssen « Art. 4 - Neben den in Artikel 3 aufgezählten Bedingungen müssen
automatisierte Sonnenstudios folgende Bedingungen erfüllen: automatisierte Sonnenstudios folgende Bedingungen erfüllen:
1. Ein Empfangsverantwortlicher muss mindestens vier Tage pro Woche 1. Ein Empfangsverantwortlicher muss mindestens vier Tage pro Woche
während mindestens einer Stunde pro Tag anwesend sein. während mindestens einer Stunde pro Tag anwesend sein.
2. Folgende Angaben sind leserlich und sichtbar angebracht: 2. Folgende Angaben sind leserlich und sichtbar angebracht:
a) Name, Unternehmens- und Telefonnummer des Betreibers, a) Name, Unternehmens- und Telefonnummer des Betreibers,
b) Stunden und Tage der Anwesenheit eines Empfangsverantwortlichen im b) Stunden und Tage der Anwesenheit eines Empfangsverantwortlichen im
Sonnenstudio, Sonnenstudio,
c) eine Telefonnummer, unter der der Benutzer mögliche Beschwerden, c) eine Telefonnummer, unter der der Benutzer mögliche Beschwerden,
technische Schwierigkeiten, Bemerkungen oder Fragen vorbringen kann. » technische Schwierigkeiten, Bemerkungen oder Fragen vorbringen kann. »
Art. 6 - Artikel 6 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 6 - Artikel 6 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 6 - Der Empfangsverantwortliche: « Art. 6 - Der Empfangsverantwortliche:
1. informiert neue Benutzer anhand des in Anlage II zu vorliegendem 1. informiert neue Benutzer anhand des in Anlage II zu vorliegendem
Erlass enthaltenen Textes mündlich über die Gefahren der Bestrahlung Erlass enthaltenen Textes mündlich über die Gefahren der Bestrahlung
durch ultraviolette Strahlen, durch ultraviolette Strahlen,
2. bestimmt zusammen mit neuen Benutzern deren Hauttyp und legt ihnen 2. bestimmt zusammen mit neuen Benutzern deren Hauttyp und legt ihnen
die spezifischen Risiken für diesen Hauttyp dar. Dieser Hauttyp wird die spezifischen Risiken für diesen Hauttyp dar. Dieser Hauttyp wird
auf der in Absatz 2 erwähnten Empfangsbestätigung notiert, auf der in Absatz 2 erwähnten Empfangsbestätigung notiert,
3. erlaubt Personen unter achtzehn Jahren und Personen mit Hauttyp 1 3. erlaubt Personen unter achtzehn Jahren und Personen mit Hauttyp 1
nicht, im Studio eine Sonnenbank oder andere nicht, im Studio eine Sonnenbank oder andere
Ultraviolettbestrahlungsgeräte zu benutzen, Ultraviolettbestrahlungsgeräte zu benutzen,
4. stellt den zuständigen Behörden jederzeit die Resultate der in 4. stellt den zuständigen Behörden jederzeit die Resultate der in
Artikel 3 Nr. 8 erwähnten Kontrollen, die für Artikel 3 Nrn. 11, 12 Artikel 3 Nr. 8 erwähnten Kontrollen, die für Artikel 3 Nrn. 11, 12
und 13 vorgesehenen Belege, die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels und 13 vorgesehenen Belege, die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels
erwähnten Empfangsbestätigungen und, insbesondere was die erwähnten Empfangsbestätigungen und, insbesondere was die
Identifizierung der Lampen betrifft, die Benutzungsanweisungen des Identifizierung der Lampen betrifft, die Benutzungsanweisungen des
Herstellers für die Sonnenbank zur Verfügung, Herstellers für die Sonnenbank zur Verfügung,
5. erlaubt der zuständigen Behörde unentgeltlich, die notwendigen 5. erlaubt der zuständigen Behörde unentgeltlich, die notwendigen
Kontrollen durchzuführen, Kontrollen durchzuführen,
6. händigt dem Benutzer in einem automatisierten Sonnenstudio 6. händigt dem Benutzer in einem automatisierten Sonnenstudio
persönlich die Magnetkarte oder Ähnliches aus, persönlich die Magnetkarte oder Ähnliches aus,
7. darf jedem Benutzer nur eine Magnetkarte oder Ähnliches 7. darf jedem Benutzer nur eine Magnetkarte oder Ähnliches
aushändigen. aushändigen.
Jeder Benutzer unterzeichnet unter Angabe seines Namens, seines Jeder Benutzer unterzeichnet unter Angabe seines Namens, seines
Geburtsdatums, seiner Adresse, seiner Erkennungsnummer im Geburtsdatums, seiner Adresse, seiner Erkennungsnummer im
Nationalregister und/oder seiner Personalausweisnummer ein Formular, Nationalregister und/oder seiner Personalausweisnummer ein Formular,
das die in Absatz 1 Nr. 1 beschriebenen Informationen enthält. Der das die in Absatz 1 Nr. 1 beschriebenen Informationen enthält. Der
Empfangsverantwortliche datiert dieses Formular und bestätigt darauf, Empfangsverantwortliche datiert dieses Formular und bestätigt darauf,
dass der Hauttyp im Einverständnis mit dem Benutzer bestimmt wurde. » dass der Hauttyp im Einverständnis mit dem Benutzer bestimmt wurde. »
Art. 7 - In Anlage I desselben Erlasses werden die Wörter « Art. 7 - In Anlage I desselben Erlasses werden die Wörter «
Minderjährigen unter fünfzehn Jahren untersagt und ist anderen Minderjährigen unter fünfzehn Jahren untersagt und ist anderen
Minderjährigen und Schwangeren dringend abzuraten » durch die Wörter « Minderjährigen und Schwangeren dringend abzuraten » durch die Wörter «
Personen unter achtzehn Jahren und Personen mit Hauttyp 1 untersagt » Personen unter achtzehn Jahren und Personen mit Hauttyp 1 untersagt »
ersetzt. ersetzt.
Art. 8 - In Anlage II desselben Erlasses werden die Wörter « Art. 8 - In Anlage II desselben Erlasses werden die Wörter «
Minderjährigen unter fünfzehn Jahren untersagt und ist anderen Minderjährigen unter fünfzehn Jahren untersagt und ist anderen
Minderjährigen und Schwangeren dringend abzuraten » durch die Wörter « Minderjährigen und Schwangeren dringend abzuraten » durch die Wörter «
Personen unter achtzehn Jahren und Personen mit Hauttyp 1 untersagt » Personen unter achtzehn Jahren und Personen mit Hauttyp 1 untersagt »
ersetzt. ersetzt.
Art. 9 - Im selben Erlass werden aufgehoben: Art. 9 - Im selben Erlass werden aufgehoben:
1. Artikel 5 Absatz 2, 1. Artikel 5 Absatz 2,
2. die Artikel 7 und 8. 2. die Artikel 7 und 8.
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am 1. August 2008 in Kraft. Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am 1. August 2008 in Kraft.
Art. 11 - Unser für Verbraucherschutz zuständiger Minister ist mit der Art. 11 - Unser für Verbraucherschutz zuständiger Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 22. November 2007 Gegeben zu Brüssel, den 22. November 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Verbraucherschutzes Die Ministerin des Verbraucherschutzes
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
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