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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juni 2002 houdende voorwaarden voor de exploitatie van zonnecentra. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juin 2002 relatif aux conditions d'exploitation des centres de bronzage. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 22 NOVEMBER 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juni 2002 houdende voorwaarden voor de exploitatie van zonnecentra. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 november 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juni 2002 houdende voorwaarden voor de exploitatie van zonnecentra (Belgisch Staatsblad van 28 december 2007, erratum Belgisch Staatsblad van 22 januari 2008). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 22 NOVEMBRE 2007. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juin 2002 relatif aux conditions d'exploitation des centres de bronzage. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 22 novembre 2007 modifiant l'arrêté royal du 20 juin 2002 relatif aux conditions d'exploitation des centres de bronzage (Moniteur belge du 28 décembre 2007, erratum Moniteur belge du 22 janvier 2008). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
22. NOVEMBER 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 22. NOVEMBER 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 20. Juni 2002 über Betriebsbedingungen für Sonnenstudios | Erlasses vom 20. Juni 2002 über Betriebsbedingungen für Sonnenstudios |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruss! | Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der | Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der |
Produkte und Dienste, insbesondere des Artikels 4 § 1, abgeändert | Produkte und Dienste, insbesondere des Artikels 4 § 1, abgeändert |
durch das Gesetz vom 18. Dezember 2002; | durch das Gesetz vom 18. Dezember 2002; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juni 2002 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juni 2002 über |
Betriebsbedingungen für Sonnenstudios, abgeändert durch den | Betriebsbedingungen für Sonnenstudios, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 9. Januar 2004; | Königlichen Erlass vom 9. Januar 2004; |
In der Erwägung, dass die Formalitäten, die durch die Richtlinie | In der Erwägung, dass die Formalitäten, die durch die Richtlinie |
98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 | 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 |
über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und | über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und |
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der | technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der |
Informationsgesellschaft, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG vom | Informationsgesellschaft, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG vom |
20. Juli 1998, vorgeschrieben sind, erfüllt worden sind; | 20. Juli 1998, vorgeschrieben sind, erfüllt worden sind; |
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Verbrauchersicherheit | Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Verbrauchersicherheit |
vom 18. Juni 2007; | vom 18. Juni 2007; |
Aufgrund des Gutachtens 43.552/1/V des Staatsrates vom 4. September | Aufgrund des Gutachtens 43.552/1/V des Staatsrates vom 4. September |
2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juni | Artikel 1 - Artikel 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juni |
2002 über Betriebsbedingungen für Sonnenstudios wird wie folgt | 2002 über Betriebsbedingungen für Sonnenstudios wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Nr. 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Nr. 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« 3. automatisiertem Sonnenstudio: Sonnenstudio, in dem die | « 3. automatisiertem Sonnenstudio: Sonnenstudio, in dem die |
Sonnenbänke mit Hilfe eines Steuerungssystems in Gang gesetzt werden, | Sonnenbänke mit Hilfe eines Steuerungssystems in Gang gesetzt werden, |
». | ». |
2. Der Absatz wird wie folgt ergänzt: | 2. Der Absatz wird wie folgt ergänzt: |
« 7. Steuerungssystem: System, das die Sonnenbänke in einem | « 7. Steuerungssystem: System, das die Sonnenbänke in einem |
Sonnenstudio steuert und den Benutzer mit Hilfe einer Magnetkarte oder | Sonnenstudio steuert und den Benutzer mit Hilfe einer Magnetkarte oder |
Ähnlichem identifiziert, | Ähnlichem identifiziert, |
8. Hauttyp: individuelle UV-Empfindlichkeit der Haut, die Mass für die | 8. Hauttyp: individuelle UV-Empfindlichkeit der Haut, die Mass für die |
Reaktion der Haut auf die UV-Strahlung ist. Die Klassifizierung der | Reaktion der Haut auf die UV-Strahlung ist. Die Klassifizierung der |
menschlichen Hauttypen wird entsprechend der subjektiven Beurteilung, | menschlichen Hauttypen wird entsprechend der subjektiven Beurteilung, |
ob eine Person Erytheme (Sonnenbrand) bilden kann und pigmentiert, | ob eine Person Erytheme (Sonnenbrand) bilden kann und pigmentiert, |
erstellt: | erstellt: |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 2 - Sonnenstudios dürfen nicht in Abwesenheit eines | « Art. 2 - Sonnenstudios dürfen nicht in Abwesenheit eines |
Empfangsverantwortlichen in Betrieb sein, ausser wenn sie den | Empfangsverantwortlichen in Betrieb sein, ausser wenn sie den |
Bedingungen von automatisierten Sonnenstudios entsprechen. » | Bedingungen von automatisierten Sonnenstudios entsprechen. » |
Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 2bis mit folgendem | Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 2bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 2bis - Veränderungen, die auf dem Steuerungssystem vorgenommen | « Art. 2bis - Veränderungen, die auf dem Steuerungssystem vorgenommen |
werden und die Nichteinhaltung der in vorliegendem Erlass | werden und die Nichteinhaltung der in vorliegendem Erlass |
vorgeschriebenen Bedingungen mit sich bringen, sind untersagt. » | vorgeschriebenen Bedingungen mit sich bringen, sind untersagt. » |
Art. 4 - Artikel 3 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 4 - Artikel 3 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 3 - Sonnenstudios müssen folgende Bedingungen erfüllen: | « Art. 3 - Sonnenstudios müssen folgende Bedingungen erfüllen: |
1. Die Kabinen, in denen sich die Sonnenbänke befinden, sind geräumig, | 1. Die Kabinen, in denen sich die Sonnenbänke befinden, sind geräumig, |
gut belüftet und ermöglichen im Notfall eine rasche Evakuierung. | gut belüftet und ermöglichen im Notfall eine rasche Evakuierung. |
2. Ein Schild wird angebracht, das auf eine Entfernung von mindestens | 2. Ein Schild wird angebracht, das auf eine Entfernung von mindestens |
fünf Metern lesbar ist und den Text von Anlage I zu vorliegendem | fünf Metern lesbar ist und den Text von Anlage I zu vorliegendem |
Erlass enthält. Dieser Text ist mindestens in der Sprache | Erlass enthält. Dieser Text ist mindestens in der Sprache |
beziehungsweise in den Sprachen des Sprachgebiets abgefasst, in dem | beziehungsweise in den Sprachen des Sprachgebiets abgefasst, in dem |
sich das Sonnenstudio befindet. | sich das Sonnenstudio befindet. |
3. In jeder Kabine sind deutliche Anweisungen für eine sichere | 3. In jeder Kabine sind deutliche Anweisungen für eine sichere |
Benutzung und für die Reinigung der Sonnenbänke und der | Benutzung und für die Reinigung der Sonnenbänke und der |
Bestrahlungsplan des Herstellers mit näheren Angaben zu Dauer und | Bestrahlungsplan des Herstellers mit näheren Angaben zu Dauer und |
Zeitspanne zwischen den Benutzungen angebracht; diese Angaben sind auf | Zeitspanne zwischen den Benutzungen angebracht; diese Angaben sind auf |
die Merkmale der Sonnenbank in dieser Kabine und den Hauttyp des | die Merkmale der Sonnenbank in dieser Kabine und den Hauttyp des |
Benutzers gestützt. Die Anweisungen sind mindestens in der Sprache | Benutzers gestützt. Die Anweisungen sind mindestens in der Sprache |
beziehungsweise in den Sprachen des Sprachgebiets abgefasst, in dem | beziehungsweise in den Sprachen des Sprachgebiets abgefasst, in dem |
sich das Sonnenstudio befindet. | sich das Sonnenstudio befindet. |
4. In jeder Kabine müssen Reinigungsmittel vorhanden sein, die den | 4. In jeder Kabine müssen Reinigungsmittel vorhanden sein, die den |
spezifischen Anforderungen von Sonnenbänken (in Bezug auf Hygiene, | spezifischen Anforderungen von Sonnenbänken (in Bezug auf Hygiene, |
dermatologische Aspekte und hohe Temperaturen) angepasst sind. | dermatologische Aspekte und hohe Temperaturen) angepasst sind. |
5. Jede Kabine ist so ausgestattet, dass ein Benutzer im Notfall | 5. Jede Kabine ist so ausgestattet, dass ein Benutzer im Notfall |
unverzüglich jemanden um Hilfe bitten kann, der imstande ist, | unverzüglich jemanden um Hilfe bitten kann, der imstande ist, |
innerhalb kürzester Zeit Hilfe zu leisten. | innerhalb kürzester Zeit Hilfe zu leisten. |
6. Eine Schutzbrille wird dem Benutzer zur Verfügung gestellt. Die | 6. Eine Schutzbrille wird dem Benutzer zur Verfügung gestellt. Die |
Zurverfügungstellung dieser Schutzbrille an andere Benutzer ist ausser | Zurverfügungstellung dieser Schutzbrille an andere Benutzer ist ausser |
nach Desinfektion nicht gestattet. | nach Desinfektion nicht gestattet. |
7. Ist das Gerät defekt, schaltet es sich automatisch ab. | 7. Ist das Gerät defekt, schaltet es sich automatisch ab. |
8. Der Zustand der Ultraviolettlampen und der Filter wird unter | 8. Der Zustand der Ultraviolettlampen und der Filter wird unter |
Berücksichtigung der Benutzungshäufigkeit, mindestens aber alle drei | Berücksichtigung der Benutzungshäufigkeit, mindestens aber alle drei |
Monate kontrolliert. | Monate kontrolliert. |
9. Die Sonnenbänke werden mindestens einmal täglich desinfiziert. | 9. Die Sonnenbänke werden mindestens einmal täglich desinfiziert. |
10. Die Strahlung der Sonnenbänke darf an keiner Stelle eine | 10. Die Strahlung der Sonnenbänke darf an keiner Stelle eine |
tatsächliche, erythematöse Beleuchtung von insgesamt mehr als 0,3 W/m2 | tatsächliche, erythematöse Beleuchtung von insgesamt mehr als 0,3 W/m2 |
aufweisen. | aufweisen. |
11. Ein Empfangsverantwortlicher oder das Steuerungssystem passen | 11. Ein Empfangsverantwortlicher oder das Steuerungssystem passen |
Häufigkeit und Dauer der Benutzung der Sonnenbank automatisch dem | Häufigkeit und Dauer der Benutzung der Sonnenbank automatisch dem |
Hauttyp des Benutzers an unter Berücksichtigung der Merkmale der | Hauttyp des Benutzers an unter Berücksichtigung der Merkmale der |
Sonnenbank und der benutzten Lampen. | Sonnenbank und der benutzten Lampen. |
12. Ein Empfangsverantwortlicher oder das Steuerungssystem achten | 12. Ein Empfangsverantwortlicher oder das Steuerungssystem achten |
darauf, dass die erste Bestrahlung einer Session nur die Hälfte einer | darauf, dass die erste Bestrahlung einer Session nur die Hälfte einer |
durchschnittlichen Dosis beträgt. | durchschnittlichen Dosis beträgt. |
13. Ein Empfangsverantwortlicher oder das Steuerungssystem achten | 13. Ein Empfangsverantwortlicher oder das Steuerungssystem achten |
darauf, dass mindestens achtundvierzig Stunden zwischen der ersten und | darauf, dass mindestens achtundvierzig Stunden zwischen der ersten und |
der zweiten Bestrahlung einer Session und mindestens vierundzwanzig | der zweiten Bestrahlung einer Session und mindestens vierundzwanzig |
Stunden zwischen den folgenden Bestrahlungen liegen. » | Stunden zwischen den folgenden Bestrahlungen liegen. » |
Art. 5 - Artikel 4 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 5 - Artikel 4 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 4 - Neben den in Artikel 3 aufgezählten Bedingungen müssen | « Art. 4 - Neben den in Artikel 3 aufgezählten Bedingungen müssen |
automatisierte Sonnenstudios folgende Bedingungen erfüllen: | automatisierte Sonnenstudios folgende Bedingungen erfüllen: |
1. Ein Empfangsverantwortlicher muss mindestens vier Tage pro Woche | 1. Ein Empfangsverantwortlicher muss mindestens vier Tage pro Woche |
während mindestens einer Stunde pro Tag anwesend sein. | während mindestens einer Stunde pro Tag anwesend sein. |
2. Folgende Angaben sind leserlich und sichtbar angebracht: | 2. Folgende Angaben sind leserlich und sichtbar angebracht: |
a) Name, Unternehmens- und Telefonnummer des Betreibers, | a) Name, Unternehmens- und Telefonnummer des Betreibers, |
b) Stunden und Tage der Anwesenheit eines Empfangsverantwortlichen im | b) Stunden und Tage der Anwesenheit eines Empfangsverantwortlichen im |
Sonnenstudio, | Sonnenstudio, |
c) eine Telefonnummer, unter der der Benutzer mögliche Beschwerden, | c) eine Telefonnummer, unter der der Benutzer mögliche Beschwerden, |
technische Schwierigkeiten, Bemerkungen oder Fragen vorbringen kann. » | technische Schwierigkeiten, Bemerkungen oder Fragen vorbringen kann. » |
Art. 6 - Artikel 6 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 6 - Artikel 6 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 6 - Der Empfangsverantwortliche: | « Art. 6 - Der Empfangsverantwortliche: |
1. informiert neue Benutzer anhand des in Anlage II zu vorliegendem | 1. informiert neue Benutzer anhand des in Anlage II zu vorliegendem |
Erlass enthaltenen Textes mündlich über die Gefahren der Bestrahlung | Erlass enthaltenen Textes mündlich über die Gefahren der Bestrahlung |
durch ultraviolette Strahlen, | durch ultraviolette Strahlen, |
2. bestimmt zusammen mit neuen Benutzern deren Hauttyp und legt ihnen | 2. bestimmt zusammen mit neuen Benutzern deren Hauttyp und legt ihnen |
die spezifischen Risiken für diesen Hauttyp dar. Dieser Hauttyp wird | die spezifischen Risiken für diesen Hauttyp dar. Dieser Hauttyp wird |
auf der in Absatz 2 erwähnten Empfangsbestätigung notiert, | auf der in Absatz 2 erwähnten Empfangsbestätigung notiert, |
3. erlaubt Personen unter achtzehn Jahren und Personen mit Hauttyp 1 | 3. erlaubt Personen unter achtzehn Jahren und Personen mit Hauttyp 1 |
nicht, im Studio eine Sonnenbank oder andere | nicht, im Studio eine Sonnenbank oder andere |
Ultraviolettbestrahlungsgeräte zu benutzen, | Ultraviolettbestrahlungsgeräte zu benutzen, |
4. stellt den zuständigen Behörden jederzeit die Resultate der in | 4. stellt den zuständigen Behörden jederzeit die Resultate der in |
Artikel 3 Nr. 8 erwähnten Kontrollen, die für Artikel 3 Nrn. 11, 12 | Artikel 3 Nr. 8 erwähnten Kontrollen, die für Artikel 3 Nrn. 11, 12 |
und 13 vorgesehenen Belege, die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels | und 13 vorgesehenen Belege, die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels |
erwähnten Empfangsbestätigungen und, insbesondere was die | erwähnten Empfangsbestätigungen und, insbesondere was die |
Identifizierung der Lampen betrifft, die Benutzungsanweisungen des | Identifizierung der Lampen betrifft, die Benutzungsanweisungen des |
Herstellers für die Sonnenbank zur Verfügung, | Herstellers für die Sonnenbank zur Verfügung, |
5. erlaubt der zuständigen Behörde unentgeltlich, die notwendigen | 5. erlaubt der zuständigen Behörde unentgeltlich, die notwendigen |
Kontrollen durchzuführen, | Kontrollen durchzuführen, |
6. händigt dem Benutzer in einem automatisierten Sonnenstudio | 6. händigt dem Benutzer in einem automatisierten Sonnenstudio |
persönlich die Magnetkarte oder Ähnliches aus, | persönlich die Magnetkarte oder Ähnliches aus, |
7. darf jedem Benutzer nur eine Magnetkarte oder Ähnliches | 7. darf jedem Benutzer nur eine Magnetkarte oder Ähnliches |
aushändigen. | aushändigen. |
Jeder Benutzer unterzeichnet unter Angabe seines Namens, seines | Jeder Benutzer unterzeichnet unter Angabe seines Namens, seines |
Geburtsdatums, seiner Adresse, seiner Erkennungsnummer im | Geburtsdatums, seiner Adresse, seiner Erkennungsnummer im |
Nationalregister und/oder seiner Personalausweisnummer ein Formular, | Nationalregister und/oder seiner Personalausweisnummer ein Formular, |
das die in Absatz 1 Nr. 1 beschriebenen Informationen enthält. Der | das die in Absatz 1 Nr. 1 beschriebenen Informationen enthält. Der |
Empfangsverantwortliche datiert dieses Formular und bestätigt darauf, | Empfangsverantwortliche datiert dieses Formular und bestätigt darauf, |
dass der Hauttyp im Einverständnis mit dem Benutzer bestimmt wurde. » | dass der Hauttyp im Einverständnis mit dem Benutzer bestimmt wurde. » |
Art. 7 - In Anlage I desselben Erlasses werden die Wörter « | Art. 7 - In Anlage I desselben Erlasses werden die Wörter « |
Minderjährigen unter fünfzehn Jahren untersagt und ist anderen | Minderjährigen unter fünfzehn Jahren untersagt und ist anderen |
Minderjährigen und Schwangeren dringend abzuraten » durch die Wörter « | Minderjährigen und Schwangeren dringend abzuraten » durch die Wörter « |
Personen unter achtzehn Jahren und Personen mit Hauttyp 1 untersagt » | Personen unter achtzehn Jahren und Personen mit Hauttyp 1 untersagt » |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 8 - In Anlage II desselben Erlasses werden die Wörter « | Art. 8 - In Anlage II desselben Erlasses werden die Wörter « |
Minderjährigen unter fünfzehn Jahren untersagt und ist anderen | Minderjährigen unter fünfzehn Jahren untersagt und ist anderen |
Minderjährigen und Schwangeren dringend abzuraten » durch die Wörter « | Minderjährigen und Schwangeren dringend abzuraten » durch die Wörter « |
Personen unter achtzehn Jahren und Personen mit Hauttyp 1 untersagt » | Personen unter achtzehn Jahren und Personen mit Hauttyp 1 untersagt » |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 9 - Im selben Erlass werden aufgehoben: | Art. 9 - Im selben Erlass werden aufgehoben: |
1. Artikel 5 Absatz 2, | 1. Artikel 5 Absatz 2, |
2. die Artikel 7 und 8. | 2. die Artikel 7 und 8. |
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am 1. August 2008 in Kraft. | Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am 1. August 2008 in Kraft. |
Art. 11 - Unser für Verbraucherschutz zuständiger Minister ist mit der | Art. 11 - Unser für Verbraucherschutz zuständiger Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. November 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 22. November 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Verbraucherschutzes |
Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |