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Koninklijk besluit betreffende het telewerk en het satellietwerk in het federaal administratief openbaar ambt. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté royal relatif au télétravail et au travail en bureau satellite dans la fonction publique fédérale administrative. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BELEID EN ONDERSTEUNING 22 NOVEMBER 2006. - Koninklijk besluit betreffende het telewerk en het satellietwerk in het federaal administratief openbaar ambt. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL STRATEGIE ET APPUI 22 NOVEMBRE 2006. - Arrêté royal relatif au télétravail et au travail en bureau satellite dans la fonction publique fédérale administrative. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
het koninklijk besluit van 22 november 2006 betreffende het telewerk | allemande de l'arrêté royal du 22 novembre 2006 relatif au télétravail |
in het federaal administratief openbaar ambt (Belgisch Staatsblad van | dans la fonction publique fédérale administrative (Moniteur belge du 1er |
1 december 2006), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij: | décembre 2006), tel qu'il a été modifié successivement par : |
- het koninklijk besluit van 7 oktober 2011 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 7 octobre 2011 modifiant l'arrêté royal du 22 |
koninklijk besluit van 22 november 2006 betreffende het telewerk in | novembre 2006 relatif au télétravail dans la fonction publique |
het federaal administratief openbaar ambt (Belgisch Staatsblad van 19 oktober 2011); | fédérale administrative (Moniteur belge du 19 octobre 2011); |
- het koninklijk besluit van 9 maart 2017 tot wijziging van diverse | - l'arrêté royal du 9 mars 2017 modifiant diverses dispositions en |
bepalingen rond flexwerk in de overheidssector (Belgisch Staatsblad | matière de travail flexible dans le secteur public (Moniteur belge du |
van 21 maart 2017); | 21 mars 2017); |
- het koninklijk besluit van 13 juli 2017 tot vaststelling van de | - l'arrêté royal du 13 juillet 2017 fixant les allocations et |
toelagen en vergoedingen van de personeelsleden van het federaal | indemnités des membres du personnel de la fonction publique fédérale |
openbaar ambt (Belgisch Staatsblad van 19 juli 2017); | (Moniteur belge du 19 juillet 2017); |
- het koninklijk besluit van 10 april 2022 tot wijziging van diverse | - l'arrêté royal du 10 avril 2022 modifiant diverses dispositions |
bepalingen inzake telewerk en satellietwerk in het federaal | concernant le télétravail et le travail en bureau satellite dans la |
administratief openbaar ambt (Belgisch Staatsblad van 20 april 2022). | fonction publique fédérale administrative (Moniteur belge du 20 avril 2022). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST POLITIK UND UNTERSTÜTZUNG | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST POLITIK UND UNTERSTÜTZUNG |
22. NOVEMBER 2006 - Königlicher Erlass über [Telearbeit und Arbeit in | 22. NOVEMBER 2006 - Königlicher Erlass über [Telearbeit und Arbeit in |
Satellitenbüros] | Satellitenbüros] |
im föderalen administrativen öffentlichen Dienst | im föderalen administrativen öffentlichen Dienst |
[Überschrift abgeändert durch Art. 20 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. | [Überschrift abgeändert durch Art. 20 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. |
vom 21. März 2017)] | vom 21. März 2017)] |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Mitglieder des | Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Mitglieder des |
Personals der föderalen öffentlichen Dienste, der föderalen | Personals der föderalen öffentlichen Dienste, der föderalen |
öffentlichen Programmierungsdienste und der Dienste, die ihnen | öffentlichen Programmierungsdienste und der Dienste, die ihnen |
unterstehen, des Ministeriums der Landesverteidigung oder einer der in | unterstehen, des Ministeriums der Landesverteidigung oder einer der in |
Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung | Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung |
bestimmter Maßnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst erwähnten | bestimmter Maßnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst erwähnten |
juristischen Personen. | juristischen Personen. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Telearbeit: eine Form der Organisation und/oder Durchführung der | 1. Telearbeit: eine Form der Organisation und/oder Durchführung der |
Arbeit, bei der unter Verwendung der Informationstechnologie | Arbeit, bei der unter Verwendung der Informationstechnologie |
Tätigkeiten, die auch in den Betriebsräumlichkeiten des Arbeitgebers | Tätigkeiten, die auch in den Betriebsräumlichkeiten des Arbeitgebers |
hätten verrichtet werden können, [regelmäßig oder gelegentlich] | hätten verrichtet werden können, [regelmäßig oder gelegentlich] |
außerhalb dieser Räumlichkeiten verrichtet werden, | außerhalb dieser Räumlichkeiten verrichtet werden, |
[1/1. Arbeit in Satellitenbüros: eine Form der Organisation und/oder | [1/1. Arbeit in Satellitenbüros: eine Form der Organisation und/oder |
Durchführung der Arbeit, bei der unter Verwendung der | Durchführung der Arbeit, bei der unter Verwendung der |
Informationstechnologie Tätigkeiten, die normalerweise im zugewiesenen | Informationstechnologie Tätigkeiten, die normalerweise im zugewiesenen |
Dienst verrichtet werden, in einem Satellitenbüro verrichtet werden, | Dienst verrichtet werden, in einem Satellitenbüro verrichtet werden, |
das heißt in einer dezentralen Räumlichkeit des Arbeitgebers oder | das heißt in einer dezentralen Räumlichkeit des Arbeitgebers oder |
einer Räumlichkeit, die der Arbeitgeber den Personalmitgliedern zur | einer Räumlichkeit, die der Arbeitgeber den Personalmitgliedern zur |
Verfügung stellt. Mehrere Arbeitgeber können vereinbaren, gemeinsam | Verfügung stellt. Mehrere Arbeitgeber können vereinbaren, gemeinsam |
Räumlichkeiten einzurichten, um sie den Mitgliedern ihres Personals | Räumlichkeiten einzurichten, um sie den Mitgliedern ihres Personals |
zur Verfügung zu stellen,] | zur Verfügung zu stellen,] |
2. Telearbeitnehmern: Personalmitglieder, die Telearbeit verrichten, | 2. Telearbeitnehmern: Personalmitglieder, die Telearbeit verrichten, |
wie sie oben bestimmt ist, | wie sie oben bestimmt ist, |
[2/1. in einem Satellitenbüro tätigen Arbeitnehmern: | [2/1. in einem Satellitenbüro tätigen Arbeitnehmern: |
Personalmitglieder, die Arbeit in Satellitenbüros verrichten,] | Personalmitglieder, die Arbeit in Satellitenbüros verrichten,] |
3. Arbeitgeber: in Artikel 1 erwähnte Einrichtungen, | 3. Arbeitgeber: in Artikel 1 erwähnte Einrichtungen, |
4. Dienst: die verschiedenen Einheiten innerhalb einer Einrichtung, | 4. Dienst: die verschiedenen Einheiten innerhalb einer Einrichtung, |
5. Direktionsausschuss: den Direktionsausschuss für einen föderalen | 5. Direktionsausschuss: den Direktionsausschuss für einen föderalen |
öffentlichen Dienst oder einen föderalen öffentlichen | öffentlichen Dienst oder einen föderalen öffentlichen |
Programmierungsdienst oder den Direktionsrat für das Ministerium der | Programmierungsdienst oder den Direktionsrat für das Ministerium der |
Landesverteidigung und für eine der in Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes | Landesverteidigung und für eine der in Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes |
vom 22. Juli 1993 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen in Bezug auf den | vom 22. Juli 1993 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen in Bezug auf den |
öffentlichen Dienst erwähnten juristischen Personen, | öffentlichen Dienst erwähnten juristischen Personen, |
[6. hierarchischem Vorgesetzten: den Bediensteten, dem der Inhaber der | [6. hierarchischem Vorgesetzten: den Bediensteten, dem der Inhaber der |
Managementfunktion N-1 oder der Führungsfunktion, der diesen Dienst | Managementfunktion N-1 oder der Führungsfunktion, der diesen Dienst |
leitet, oder, in dessen Ermangelung, der leitende Beamte oder sein | leitet, oder, in dessen Ermangelung, der leitende Beamte oder sein |
Beauftragter die Verantwortung über einen Dienst oder ein Team | Beauftragter die Verantwortung über einen Dienst oder ein Team |
zugewiesen hat und der demzufolge die direkte Weisungsbefugnis über | zugewiesen hat und der demzufolge die direkte Weisungsbefugnis über |
die Mitglieder des Personals dieses Dienstes oder dieses Teams | die Mitglieder des Personals dieses Dienstes oder dieses Teams |
ausübt,] | ausübt,] |
[7. funktionellem Vorgesetzten: den Bediensteten, Vertragsbediensteten | [7. funktionellem Vorgesetzten: den Bediensteten, Vertragsbediensteten |
oder statutarischen Bediensteten, der sich in einer anderen | oder statutarischen Bediensteten, der sich in einer anderen |
Rechtsstellung befindet und der unter der Verantwortung des | Rechtsstellung befindet und der unter der Verantwortung des |
hierarchischen Vorgesetzten eines Personalmitglieds in der täglichen | hierarchischen Vorgesetzten eines Personalmitglieds in der täglichen |
Ausübung seines Amtes direkte Weisungsbefugnis über dieses | Ausübung seines Amtes direkte Weisungsbefugnis über dieses |
Personalmitglied hat,] | Personalmitglied hat,] |
[8. P&O-Direktor: den Direktor des Führungsdienstes Personal und | [8. P&O-Direktor: den Direktor des Führungsdienstes Personal und |
Organisation oder in föderalen Diensten, in denen diese Funktion nicht | Organisation oder in föderalen Diensten, in denen diese Funktion nicht |
zugewiesen ist, den verantwortlichen Bediensteten des Dienstes, der | zugewiesen ist, den verantwortlichen Bediensteten des Dienstes, der |
mit dem Personalmanagement beauftragt ist, oder, in dessen | mit dem Personalmanagement beauftragt ist, oder, in dessen |
Ermangelung, den verantwortlichen Bediensteten des Personaldienstes.] | Ermangelung, den verantwortlichen Bediensteten des Personaldienstes.] |
Vorliegender Erlass betrifft nicht sogenannte mobile Telearbeitnehmer, | Vorliegender Erlass betrifft nicht sogenannte mobile Telearbeitnehmer, |
das heißt Telearbeitnehmer, bei denen Mobilität integraler Bestandteil | das heißt Telearbeitnehmer, bei denen Mobilität integraler Bestandteil |
der Funktion ist. | der Funktion ist. |
[Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 7. Oktober | [Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 7. Oktober |
2011 (B.S. vom 19. Oktober 2011); Abs. 1 Nr. 1/1 eingefügt durch Art. | 2011 (B.S. vom 19. Oktober 2011); Abs. 1 Nr. 1/1 eingefügt durch Art. |
21 Nr. 1 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. März 2017); Abs. 1 | 21 Nr. 1 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. März 2017); Abs. 1 |
Nr. 2/1 eingefügt durch Art. 21 Nr. 2 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. | Nr. 2/1 eingefügt durch Art. 21 Nr. 2 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. |
vom 21. März 2017); Abs. 1 Nr. 6 eingefügt durch Art. 21 Nr. 3 des | vom 21. März 2017); Abs. 1 Nr. 6 eingefügt durch Art. 21 Nr. 3 des |
K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. März 2017); Abs. 1 Nr. 7 eingefügt | K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. März 2017); Abs. 1 Nr. 7 eingefügt |
durch Art. 21 Nr. 4 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. März | durch Art. 21 Nr. 4 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. März |
2017); Abs. 1 Nr. 8 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 10. April 2022 | 2017); Abs. 1 Nr. 8 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 10. April 2022 |
(B.S. vom 20. April 2022)] | (B.S. vom 20. April 2022)] |
Art. 3 - [Die Entscheidung, ob in einer Einrichtung auf Telearbeit | Art. 3 - [Die Entscheidung, ob in einer Einrichtung auf Telearbeit |
und/oder Arbeit in Satellitenbüros zurückgegriffen werden kann, wird | und/oder Arbeit in Satellitenbüros zurückgegriffen werden kann, wird |
vom Direktionsausschuss getroffen. | vom Direktionsausschuss getroffen. |
Die Entscheidung, ob tatsächlich auf Telearbeit und/oder Arbeit in | Die Entscheidung, ob tatsächlich auf Telearbeit und/oder Arbeit in |
Satellitenbüros zurückgegriffen wird, wird vom funktionellem oder vom | Satellitenbüros zurückgegriffen wird, wird vom funktionellem oder vom |
hierarchischen Vorgesetzten getroffen.] | hierarchischen Vorgesetzten getroffen.] |
[Art. 3 ersetzt durch Art. 22 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. | [Art. 3 ersetzt durch Art. 22 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. |
März 2017)] | März 2017)] |
Art. 4 - [Telearbeit kann am Wohnsitz des Telearbeitnehmers oder an | Art. 4 - [Telearbeit kann am Wohnsitz des Telearbeitnehmers oder an |
jedem anderen von ihm gewählten Ort verrichtet werden. | jedem anderen von ihm gewählten Ort verrichtet werden. |
Telearbeit und Arbeit in Satellitenbüros eröffnen keinen Anspruch auf | Telearbeit und Arbeit in Satellitenbüros eröffnen keinen Anspruch auf |
eine Aufenthaltsentschädigung, unabhängig davon, wo sie verrichtet | eine Aufenthaltsentschädigung, unabhängig davon, wo sie verrichtet |
werden.] | werden.] |
[Art. 4 ersetzt durch Art. 23 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. | [Art. 4 ersetzt durch Art. 23 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. |
März 2017)] | März 2017)] |
Art. 5 - § 1 - [Telearbeit und Arbeit in Satellitenbüros erfolgen auf | Art. 5 - § 1 - [Telearbeit und Arbeit in Satellitenbüros erfolgen auf |
freiwilliger Basis sowohl für das betreffende Personalmitglied als | freiwilliger Basis sowohl für das betreffende Personalmitglied als |
auch für den betreffenden Dienst.] | auch für den betreffenden Dienst.] |
Die Tatsache, dass in einem Dienst Telearbeit [und/oder Arbeit in | Die Tatsache, dass in einem Dienst Telearbeit [und/oder Arbeit in |
Satellitenbüros] organisiert wird, begründet für Arbeitgeber keine | Satellitenbüros] organisiert wird, begründet für Arbeitgeber keine |
Verpflichtung, allen Mitgliedern des Personals dieses Dienstes die | Verpflichtung, allen Mitgliedern des Personals dieses Dienstes die |
Möglichkeit zu bieten, Telearbeit [und/oder Arbeit in Satellitenbüros] | Möglichkeit zu bieten, Telearbeit [und/oder Arbeit in Satellitenbüros] |
in Anspruch zu nehmen. | in Anspruch zu nehmen. |
Ebenso begründet die Tatsache, dass in einem Dienst Telearbeit | Ebenso begründet die Tatsache, dass in einem Dienst Telearbeit |
[und/oder Arbeit in Satellitenbüros] allgemein eingeführt wird, für | [und/oder Arbeit in Satellitenbüros] allgemein eingeführt wird, für |
Personalmitglieder keine Verpflichtung, Telearbeit und/oder [Arbeit in | Personalmitglieder keine Verpflichtung, Telearbeit und/oder [Arbeit in |
Satellitenbüros] in Anspruch zu nehmen. | Satellitenbüros] in Anspruch zu nehmen. |
§ 2 - Mit Telearbeit dürfen keine Zulagen oder Gehaltszuschläge | § 2 - Mit Telearbeit dürfen keine Zulagen oder Gehaltszuschläge |
verbunden werden. Mit Telearbeit darf keine Erhöhung oder Verringerung | verbunden werden. Mit Telearbeit darf keine Erhöhung oder Verringerung |
der Arbeitszeit verbunden werden. | der Arbeitszeit verbunden werden. |
Für Telearbeitnehmer gelten die gleiche Arbeitslast und die gleichen | Für Telearbeitnehmer gelten die gleiche Arbeitslast und die gleichen |
Leistungsnormen wie für vergleichbare Personalmitglieder, die in den | Leistungsnormen wie für vergleichbare Personalmitglieder, die in den |
Räumlichkeiten des Arbeitgebers arbeiten. | Räumlichkeiten des Arbeitgebers arbeiten. |
§ 3 - Telearbeitnehmer haben die gleichen Ansprüche auf Ausbildung und | § 3 - Telearbeitnehmer haben die gleichen Ansprüche auf Ausbildung und |
Karrieremöglichkeiten wie vergleichbare Personalmitglieder, die in den | Karrieremöglichkeiten wie vergleichbare Personalmitglieder, die in den |
Räumlichkeiten des Arbeitgebers beschäftigt sind, und unterliegen | Räumlichkeiten des Arbeitgebers beschäftigt sind, und unterliegen |
denselben Bewertungen. | denselben Bewertungen. |
§ 4 - [Telearbeit darf über einen Zeitraum von einem Jahr nicht mehr | § 4 - [Telearbeit darf über einen Zeitraum von einem Jahr nicht mehr |
als drei Fünftel der auf den betreffenden Telearbeitnehmer anwendbaren | als drei Fünftel der auf den betreffenden Telearbeitnehmer anwendbaren |
Arbeitsregelung ausmachen. | Arbeitsregelung ausmachen. |
Telearbeit und Arbeit in Satellitenbüros dürfen zusammen niemals die | Telearbeit und Arbeit in Satellitenbüros dürfen zusammen niemals die |
Gesamtheit der auf das Personalmitglied anwendbaren Arbeitsregelung | Gesamtheit der auf das Personalmitglied anwendbaren Arbeitsregelung |
ausmachen.] | ausmachen.] |
[Der P&O-Direktor kann auf Antrag des betreffenden Personalmitglieds | [Der P&O-Direktor kann auf Antrag des betreffenden Personalmitglieds |
und vorbehaltlich einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des | und vorbehaltlich einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des |
funktionellen Vorgesetzten des Personalmitglieds Ausnahmen von den | funktionellen Vorgesetzten des Personalmitglieds Ausnahmen von den |
Absätzen 1 und 2 gewähren. In seinem Antrag gibt das Personalmitglied | Absätzen 1 und 2 gewähren. In seinem Antrag gibt das Personalmitglied |
die Gründe an, warum es eine Ausnahme beantragt. Die Genehmigung gilt | die Gründe an, warum es eine Ausnahme beantragt. Die Genehmigung gilt |
für einen Zeitraum von höchstens vierundzwanzig Monaten, kann jedoch | für einen Zeitraum von höchstens vierundzwanzig Monaten, kann jedoch |
nach einem neuen Beschluss des P&O-Direktors jedes Mal verlängert | nach einem neuen Beschluss des P&O-Direktors jedes Mal verlängert |
werden.] | werden.] |
§ 5 - [...] | § 5 - [...] |
[Art. 5 § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 10. April | [Art. 5 § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 10. April |
2022 (B.S. vom 20. April 2022); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 Nr. | 2022 (B.S. vom 20. April 2022); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 Nr. |
2 des K.E. vom 10. April 2022 (B.S. vom 20. April 2022); § 1 Abs. 3 | 2 des K.E. vom 10. April 2022 (B.S. vom 20. April 2022); § 1 Abs. 3 |
abgeändert durch Art. 2 Nr. 3 des K.E. vom 10. April 2022 (B.S. vom | abgeändert durch Art. 2 Nr. 3 des K.E. vom 10. April 2022 (B.S. vom |
20. April 2022); § 4 ersetzt durch Art. 24 des K.E. vom 9. März 2017 | 20. April 2022); § 4 ersetzt durch Art. 24 des K.E. vom 9. März 2017 |
(B.S. vom 21. März 2017); § 4 Abs. 3 eingefügt durch Art. 2 Nr. 4 des | (B.S. vom 21. März 2017); § 4 Abs. 3 eingefügt durch Art. 2 Nr. 4 des |
K.E. vom 10. April 2022 (B.S. vom 20. April 2022); § 5 aufgehoben | K.E. vom 10. April 2022 (B.S. vom 20. April 2022); § 5 aufgehoben |
durch Art. 2 Nr. 5 des K.E. vom 10. April 2022 (B.S. vom 20. April | durch Art. 2 Nr. 5 des K.E. vom 10. April 2022 (B.S. vom 20. April |
2022)] | 2022)] |
Art. 6 - § 1 - Während [der Telearbeit oder der Arbeit in | Art. 6 - § 1 - Während [der Telearbeit oder der Arbeit in |
Satellitenbüros] behalten [Telearbeitnehmer oder in einem | Satellitenbüros] behalten [Telearbeitnehmer oder in einem |
Satellitenbüro tätige Arbeitnehmer] die gleichen Rechte und Pflichten | Satellitenbüro tätige Arbeitnehmer] die gleichen Rechte und Pflichten |
wie während der in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers geleisteten | wie während der in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers geleisteten |
Stunden. | Stunden. |
§ 2 - Die Urlaubsregelung und die Bestimmungen in Bezug auf | § 2 - Die Urlaubsregelung und die Bestimmungen in Bezug auf |
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten bleiben auf sie in vollem Umfang | Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten bleiben auf sie in vollem Umfang |
anwendbar. | anwendbar. |
Bei Krankheit [sind Telearbeitnehmer und in einem Satellitenbüro | Bei Krankheit [sind Telearbeitnehmer und in einem Satellitenbüro |
tätige Arbeitnehmer verpflichtet], den Arbeitgeber gemäß den für die | tätige Arbeitnehmer verpflichtet], den Arbeitgeber gemäß den für die |
anderen Personalmitglieder vorgesehenen Modalitäten zu informieren. | anderen Personalmitglieder vorgesehenen Modalitäten zu informieren. |
Bei Arbeitsunfall [sind Telearbeitnehmer und in einem Satellitenbüro | Bei Arbeitsunfall [sind Telearbeitnehmer und in einem Satellitenbüro |
tätige Arbeitnehmer verpflichtet], den Arbeitgeber so schnell wie | tätige Arbeitnehmer verpflichtet], den Arbeitgeber so schnell wie |
möglich zu informieren und ihm jede für die Einstufung des Unfalls als | möglich zu informieren und ihm jede für die Einstufung des Unfalls als |
Arbeitsunfall zweckdienliche Angabe zu übermitteln. | Arbeitsunfall zweckdienliche Angabe zu übermitteln. |
§ 3 - [Telearbeitnehmer und in einem Satellitenbüro tätige | § 3 - [Telearbeitnehmer und in einem Satellitenbüro tätige |
Arbeitnehmer organisieren ihre Arbeit unter Einhaltung des Gesetzes | Arbeitnehmer organisieren ihre Arbeit unter Einhaltung des Gesetzes |
vom 14. Dezember 2000 zur Festlegung bestimmter Aspekte der | vom 14. Dezember 2000 zur Festlegung bestimmter Aspekte der |
Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor [...].] | Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor [...].] |
§ 4 - Arbeitgeber ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit | § 4 - Arbeitgeber ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit |
[Telearbeitnehmer und in einem Satellitenbüro tätige Arbeitnehmer | [Telearbeitnehmer und in einem Satellitenbüro tätige Arbeitnehmer |
Zugang] zu den Informationen über die Einrichtung und den Dienst | Zugang] zu den Informationen über die Einrichtung und den Dienst |
haben. | haben. |
[Art. 6 § 1 abgeändert durch Art. 25 Nr. 1 des K.E. vom 9. März 2017 | [Art. 6 § 1 abgeändert durch Art. 25 Nr. 1 des K.E. vom 9. März 2017 |
(B.S. vom 21. März 2017); § 2 Abs. 2 und 3 abgeändert durch Art. 25 | (B.S. vom 21. März 2017); § 2 Abs. 2 und 3 abgeändert durch Art. 25 |
Nr. 2 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. März 2017); § 3 ersetzt | Nr. 2 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. März 2017); § 3 ersetzt |
durch Art. 25 Nr. 3 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. März 2017) | durch Art. 25 Nr. 3 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. März 2017) |
und abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 10. April 2022 (B.S. vom 20. | und abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 10. April 2022 (B.S. vom 20. |
April 2022); § 4 abgeändert durch Art. 25 Nr. 4 des K.E. vom 9. März | April 2022); § 4 abgeändert durch Art. 25 Nr. 4 des K.E. vom 9. März |
2017 (B.S. vom 21. März 2017)] | 2017 (B.S. vom 21. März 2017)] |
Art. 7 - Arbeitgeber informieren Telearbeitnehmer über die in der | Art. 7 - Arbeitgeber informieren Telearbeitnehmer über die in der |
Einrichtung geltenden Schutz- und Gefahrenverhütungsmaßnahmen im | Einrichtung geltenden Schutz- und Gefahrenverhütungsmaßnahmen im |
Hinblick auf Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, insbesondere | Hinblick auf Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, insbesondere |
über die Anforderungen in Bezug auf Bildschirme. | über die Anforderungen in Bezug auf Bildschirme. |
Telearbeitnehmer wenden diese Maßnahmen an. | Telearbeitnehmer wenden diese Maßnahmen an. |
Die zuständigen internen Gefahrenverhütungsdienste haben Zugang zum | Die zuständigen internen Gefahrenverhütungsdienste haben Zugang zum |
Telearbeitsplatz, um die korrekte Anwendung der geltenden Gesundheits- | Telearbeitsplatz, um die korrekte Anwendung der geltenden Gesundheits- |
und Sicherheitsvorschriften zu überprüfen. Findet Telearbeit in einer | und Sicherheitsvorschriften zu überprüfen. Findet Telearbeit in einer |
bewohnten Räumlichkeit statt, muss dieser Besuch vorher angekündigt | bewohnten Räumlichkeit statt, muss dieser Besuch vorher angekündigt |
werden und der betreffende Telearbeitnehmer sein Einverständnis dazu | werden und der betreffende Telearbeitnehmer sein Einverständnis dazu |
geben. | geben. |
Telearbeitnehmer können einen Inspektionsbesuch von denselben Diensten | Telearbeitnehmer können einen Inspektionsbesuch von denselben Diensten |
beantragen. | beantragen. |
Art. 8 - [Telearbeitnehmer und in einem Satellitenbüro tätige | Art. 8 - [Telearbeitnehmer und in einem Satellitenbüro tätige |
Arbeitnehmer] haben die gleichen Rechte wie die in den Räumlichkeiten | Arbeitnehmer] haben die gleichen Rechte wie die in den Räumlichkeiten |
des Arbeitgebers tätigen Personalmitglieder in Bezug auf | des Arbeitgebers tätigen Personalmitglieder in Bezug auf |
Gewerkschaftsvertretung und Teilnahme am Gewerkschaftsleben sowie auf | Gewerkschaftsvertretung und Teilnahme am Gewerkschaftsleben sowie auf |
den Sozialdienst. | den Sozialdienst. |
[Die Einführung der Telearbeit und/oder der Arbeit in Satellitenbüros] | [Die Einführung der Telearbeit und/oder der Arbeit in Satellitenbüros] |
in einer Einrichtung ist Gegenstand einer vorherigen Konzertierung im | in einer Einrichtung ist Gegenstand einer vorherigen Konzertierung im |
zuständigen Konzertierungsausschuss. | zuständigen Konzertierungsausschuss. |
Falls ergänzende allgemeine Regeln zum vorliegenden Erlass [in Bezug | Falls ergänzende allgemeine Regeln zum vorliegenden Erlass [in Bezug |
auf Telearbeit und/oder Arbeit in Satellitenbüros] auferlegt werden, | auf Telearbeit und/oder Arbeit in Satellitenbüros] auferlegt werden, |
werden sie im zuständigen sektoriellen Ausschuss ausgehandelt. | werden sie im zuständigen sektoriellen Ausschuss ausgehandelt. |
[Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch Art. 26 Nr. 1 des K.E. vom 9. März | [Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch Art. 26 Nr. 1 des K.E. vom 9. März |
2017 (B.S. vom 21. März 2017); Abs. 2 abgeändert durch Art. 26 Nr. 2 | 2017 (B.S. vom 21. März 2017); Abs. 2 abgeändert durch Art. 26 Nr. 2 |
des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. März 2017); Abs. 3 abgeändert | des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. März 2017); Abs. 3 abgeändert |
durch Art. 26 Nr. 3 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. März | durch Art. 26 Nr. 3 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. März |
2017)] | 2017)] |
Art. 9 - [ § 1 - Der leitende Beamte bestimmt in Anwendung des | Art. 9 - [ § 1 - Der leitende Beamte bestimmt in Anwendung des |
vorliegenden Erlasses: | vorliegenden Erlasses: |
1. die Liste der Funktionen, die sich nicht für Telearbeit eignen, | 1. die Liste der Funktionen, die sich nicht für Telearbeit eignen, |
2. die Modalitäten, gemäß denen die Erlaubnis für die vereinbarte | 2. die Modalitäten, gemäß denen die Erlaubnis für die vereinbarte |
Telearbeit erteilt wird, | Telearbeit erteilt wird, |
3. die Modalitäten in Bezug auf die Registrierung der Telearbeitstage, | 3. die Modalitäten in Bezug auf die Registrierung der Telearbeitstage, |
4. die Modalitäten in Bezug auf die technische Unterstützung und die | 4. die Modalitäten in Bezug auf die technische Unterstützung und die |
Zeiten, zu denen sie in Anspruch genommen werden kann, | Zeiten, zu denen sie in Anspruch genommen werden kann, |
5. die Modalitäten in Bezug auf die Zahlung der Entschädigung für | 5. die Modalitäten in Bezug auf die Zahlung der Entschädigung für |
Telearbeitskosten. | Telearbeitskosten. |
Der Telearbeitnehmer und der funktionelle Vorgesetzte einigen sich | Der Telearbeitnehmer und der funktionelle Vorgesetzte einigen sich |
auf: | auf: |
1. die Tage, an denen Telearbeit verrichtet werden kann, und die Tage, | 1. die Tage, an denen Telearbeit verrichtet werden kann, und die Tage, |
an denen die Anwesenheit am Arbeitsplatz erforderlich ist, | an denen die Anwesenheit am Arbeitsplatz erforderlich ist, |
2. die Zeiten oder Zeiträume, in denen der Telearbeitnehmer erreichbar | 2. die Zeiten oder Zeiträume, in denen der Telearbeitnehmer erreichbar |
sein muss, und die Mittel, | sein muss, und die Mittel, |
3. die Art und Weise, wie der Arbeitgeber dem Telearbeitnehmer die in | 3. die Art und Weise, wie der Arbeitgeber dem Telearbeitnehmer die in |
Form von Telearbeit auszuführenden Aufgaben mitteilt, sowie die | Form von Telearbeit auszuführenden Aufgaben mitteilt, sowie die |
Methode zur Messung der vom Telearbeitnehmer geleisteten Arbeit. | Methode zur Messung der vom Telearbeitnehmer geleisteten Arbeit. |
Telearbeitnehmer registrieren jeden Telearbeitstag. | Telearbeitnehmer registrieren jeden Telearbeitstag. |
Wenn der Telearbeitsplatz sich vom Wohnort des Telearbeitnehmers | Wenn der Telearbeitsplatz sich vom Wohnort des Telearbeitnehmers |
unterscheidet, informiert der Telearbeitnehmer seinen Arbeitgeber | unterscheidet, informiert der Telearbeitnehmer seinen Arbeitgeber |
darüber. | darüber. |
§ 2 - Die Erlaubnis zur Telearbeit gilt so lange, bis der Arbeitgeber | § 2 - Die Erlaubnis zur Telearbeit gilt so lange, bis der Arbeitgeber |
sie entzieht oder der Telearbeitnehmer keine Telearbeit mehr | sie entzieht oder der Telearbeitnehmer keine Telearbeit mehr |
verrichten möchte.] | verrichten möchte.] |
[Art. 9 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 10. April 2022 (B.S. vom 20. | [Art. 9 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 10. April 2022 (B.S. vom 20. |
April 2022)] | April 2022)] |
[Art. 9bis - Artikel 9 findet ebenfalls Anwendung auf in einem | [Art. 9bis - Artikel 9 findet ebenfalls Anwendung auf in einem |
Satellitenbüro tätige Arbeitnehmer.] | Satellitenbüro tätige Arbeitnehmer.] |
[Art. 9bis eingefügt durch Art. 27 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom | [Art. 9bis eingefügt durch Art. 27 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom |
21. März 2017)] | 21. März 2017)] |
Art. 10 - Arbeitgeber sind verpflichtet, [Telearbeitnehmern und in | Art. 10 - Arbeitgeber sind verpflichtet, [Telearbeitnehmern und in |
einem Satellitenbüro tätigen Arbeitnehmern] [die für Telearbeit und | einem Satellitenbüro tätigen Arbeitnehmern] [die für Telearbeit und |
Arbeit in Satellitenbüros erforderlichen Geräte], [sowie, sobald ein | Arbeit in Satellitenbüros erforderlichen Geräte], [sowie, sobald ein |
Telearbeitnehmer im Durchschnitt zwei Tage pro Woche Telearbeit | Telearbeitnehmer im Durchschnitt zwei Tage pro Woche Telearbeit |
verrichtet, einen zweiten Anschluss und etwaiges ergonomisches | verrichtet, einen zweiten Anschluss und etwaiges ergonomisches |
Material wie ein Headset, einen zweiten Bildschirm und einen | Material wie ein Headset, einen zweiten Bildschirm und einen |
Bürostuhl] zur Verfügung zu stellen, zu installieren und instand zu | Bürostuhl] zur Verfügung zu stellen, zu installieren und instand zu |
halten. | halten. |
[...] | [...] |
[Art. 10 abgeändert durch Art. 28 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom | [Art. 10 abgeändert durch Art. 28 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom |
21. März 2017) und Art. 5 des K.E. vom 10. April 2022 (B.S. vom 20. | 21. März 2017) und Art. 5 des K.E. vom 10. April 2022 (B.S. vom 20. |
April 2022); frühere Absätze 2 und 3 aufgehoben durch Art. 110 des | April 2022); frühere Absätze 2 und 3 aufgehoben durch Art. 110 des |
K.E. vom 13. Juli 2017 (B.S. vom 19. Juli 2017)] | K.E. vom 13. Juli 2017 (B.S. vom 19. Juli 2017)] |
Art. 11 - [Telearbeitnehmer und in einem Satellitenbüro tätige | Art. 11 - [Telearbeitnehmer und in einem Satellitenbüro tätige |
Arbeitnehmer gehen mit den ihnen zur Verfügung gestellten Geräten [und | Arbeitnehmer gehen mit den ihnen zur Verfügung gestellten Geräten [und |
dem ihnen zur Verfügung gestellten Material] sorgfältig um. | dem ihnen zur Verfügung gestellten Material] sorgfältig um. |
[Telearbeitnehmer und in einem Satellitenbüro tätige Arbeitnehmer | [Telearbeitnehmer und in einem Satellitenbüro tätige Arbeitnehmer |
verwenden das zur Verfügung gestellte Material nicht für private | verwenden das zur Verfügung gestellte Material nicht für private |
Zwecke, es sei denn, für ihre Organisation ist eine spezifische | Zwecke, es sei denn, für ihre Organisation ist eine spezifische |
Regelung vorgesehen und sie haben mitgeteilt, dass sie das Material | Regelung vorgesehen und sie haben mitgeteilt, dass sie das Material |
für private Zwecke verwenden möchten.]] | für private Zwecke verwenden möchten.]] |
[Art. 11 ersetzt durch Art. 29 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. | [Art. 11 ersetzt durch Art. 29 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. |
März 2017); Abs. 1 abgeändert durch Art. 6 Nr. 1 und 2 des K.E. vom | März 2017); Abs. 1 abgeändert durch Art. 6 Nr. 1 und 2 des K.E. vom |
10. April 2022 (B.S. vom 20. April 2022); Abs. 2 ersetzt durch Art. 6 | 10. April 2022 (B.S. vom 20. April 2022); Abs. 2 ersetzt durch Art. 6 |
Nr. 3 des K.E. vom 10. April 2022 (B.S. vom 20. April 2022)] | Nr. 3 des K.E. vom 10. April 2022 (B.S. vom 20. April 2022)] |
Art. 12 - Arbeitgeber stellen [Telearbeitnehmern und in einem | Art. 12 - Arbeitgeber stellen [Telearbeitnehmern und in einem |
Satellitenbüro tätigen Arbeitnehmern] angemessene Einrichtungen zur | Satellitenbüro tätigen Arbeitnehmern] angemessene Einrichtungen zur |
technischen Unterstützung zur Verfügung. | technischen Unterstützung zur Verfügung. |
[Art. 12 abgeändert durch Art. 30 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom | [Art. 12 abgeändert durch Art. 30 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom |
21. März 2017)] | 21. März 2017)] |
Art. 13 - [Arbeitgeber kommen für die Kosten, die durch den Verlust | Art. 13 - [Arbeitgeber kommen für die Kosten, die durch den Verlust |
oder die Beschädigung von Geräten[, Material] und Daten entstehen, die | oder die Beschädigung von Geräten[, Material] und Daten entstehen, die |
von Telearbeitnehmern und in einem Satellitenbüro tätigen | von Telearbeitnehmern und in einem Satellitenbüro tätigen |
Arbeitnehmern im Rahmen der Telearbeit und der Arbeit in | Arbeitnehmern im Rahmen der Telearbeit und der Arbeit in |
Satellitenbüros verwendet werden, auf, außer bei arglistiger Täuschung | Satellitenbüros verwendet werden, auf, außer bei arglistiger Täuschung |
oder grobem Verschulden eines Telearbeitnehmers und eines in einem | oder grobem Verschulden eines Telearbeitnehmers und eines in einem |
Satellitenbüro tätigen Arbeitnehmers.] | Satellitenbüro tätigen Arbeitnehmers.] |
Bei Beschädigung durch Dritte oder Diebstahl übermitteln | Bei Beschädigung durch Dritte oder Diebstahl übermitteln |
[Telearbeitnehmer oder in einem Satellitenbüro tätige Arbeitnehmer] | [Telearbeitnehmer oder in einem Satellitenbüro tätige Arbeitnehmer] |
dem Arbeitgeber die ihnen zur Verfügung stehenden Informationen, die | dem Arbeitgeber die ihnen zur Verfügung stehenden Informationen, die |
es dem Arbeitgeber ermöglichen, Schadenersatz geltend zu machen. | es dem Arbeitgeber ermöglichen, Schadenersatz geltend zu machen. |
[Art. 13 Abs. 1 ersetzt durch Art. 31 Nr. 1 des K.E. vom 9. März 2017 | [Art. 13 Abs. 1 ersetzt durch Art. 31 Nr. 1 des K.E. vom 9. März 2017 |
(B.S. vom 21. März 2017) und abgeändert durch Art. 7 Nr. 1 des K.E. | (B.S. vom 21. März 2017) und abgeändert durch Art. 7 Nr. 1 des K.E. |
vom 10. April 2022 (B.S. vom 20. April 2022); Abs. 2 abgeändert durch | vom 10. April 2022 (B.S. vom 20. April 2022); Abs. 2 abgeändert durch |
Art. 31 Nr. 2 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. März 2017)] | Art. 31 Nr. 2 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. März 2017)] |
Art. 14 - [Bei Ausfall der Geräte [oder des Materials], die | Art. 14 - [Bei Ausfall der Geräte [oder des Materials], die |
beziehungsweise das vom Telearbeitnehmer und von dem in einem | beziehungsweise das vom Telearbeitnehmer und von dem in einem |
Satellitenbüro tätigen Arbeitnehmer verwendet wird, oder bei höherer | Satellitenbüro tätigen Arbeitnehmer verwendet wird, oder bei höherer |
Gewalt, die sie an der Ausführung ihrer Arbeit hindern, informieren | Gewalt, die sie an der Ausführung ihrer Arbeit hindern, informieren |
diese den Arbeitgeber unverzüglich darüber.] | diese den Arbeitgeber unverzüglich darüber.] |
Spezifische Modalitäten können vorgesehen werden, wie | Spezifische Modalitäten können vorgesehen werden, wie |
Ersatztätigkeiten oder eine zeitweilige Rückkehr in die Räumlichkeiten | Ersatztätigkeiten oder eine zeitweilige Rückkehr in die Räumlichkeiten |
des Arbeitgebers. | des Arbeitgebers. |
[Art. 14 Abs. 1 ersetzt durch Art. 32 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. | [Art. 14 Abs. 1 ersetzt durch Art. 32 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. |
vom 21. März 2017) und abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom 10. April | vom 21. März 2017) und abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom 10. April |
2022 (B.S. vom 20. April 2022)] | 2022 (B.S. vom 20. April 2022)] |
Art. 15 - Arbeitgeber ergreifen Maßnahmen, insbesondere in Bezug auf | Art. 15 - Arbeitgeber ergreifen Maßnahmen, insbesondere in Bezug auf |
Software, die den Schutz der Daten gewährleisten, die von | Software, die den Schutz der Daten gewährleisten, die von |
[Telearbeitnehmern und in einem Satellitenbüro tätigen Arbeitnehmern] | [Telearbeitnehmern und in einem Satellitenbüro tätigen Arbeitnehmern] |
zu Berufszwecken verwendet und verarbeitet werden. | zu Berufszwecken verwendet und verarbeitet werden. |
Arbeitgeber informieren [Telearbeitnehmer und in einem Satellitenbüro | Arbeitgeber informieren [Telearbeitnehmer und in einem Satellitenbüro |
tätige Arbeitnehmer] über die geltenden Rechtsvorschriften und Regeln | tätige Arbeitnehmer] über die geltenden Rechtsvorschriften und Regeln |
der Einrichtung im Bereich Datenschutz. [Telearbeitnehmer und in einem | der Einrichtung im Bereich Datenschutz. [Telearbeitnehmer und in einem |
Satellitenbüro tätige Arbeitnehmer müssen] diese Rechtsvorschriften | Satellitenbüro tätige Arbeitnehmer müssen] diese Rechtsvorschriften |
und Regeln einhalten. | und Regeln einhalten. |
[Arbeitgeber informieren Telearbeitnehmer und in einem Satellitenbüro | [Arbeitgeber informieren Telearbeitnehmer und in einem Satellitenbüro |
tätige Arbeitnehmer insbesondere über die für die Verwendung von | tätige Arbeitnehmer insbesondere über die für die Verwendung von |
IT-Geräten oder -Einrichtungen geltenden Einschränkungen und die | IT-Geräten oder -Einrichtungen geltenden Einschränkungen und die |
Sanktionen, die bei Nichteinhaltung dieser Einschränkungen durch | Sanktionen, die bei Nichteinhaltung dieser Einschränkungen durch |
Telearbeitnehmer und in einem Satellitenbüro tätige Arbeitnehmer | Telearbeitnehmer und in einem Satellitenbüro tätige Arbeitnehmer |
verhängt werden.] | verhängt werden.] |
[Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch Art. 33 Nr. 1 des K.E. vom 9. März | [Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch Art. 33 Nr. 1 des K.E. vom 9. März |
2017 (B.S. vom 21. März 2017); Abs. 2 abgeändert durch Art. 33 Nr. 2 | 2017 (B.S. vom 21. März 2017); Abs. 2 abgeändert durch Art. 33 Nr. 2 |
und 3 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. März 2017); Abs. 3 | und 3 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. März 2017); Abs. 3 |
ersetzt durch Art. 33 Nr. 4 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. | ersetzt durch Art. 33 Nr. 4 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. |
März 2017)] | März 2017)] |
[Art. 15bis - § 1 - Telearbeit kann vom hierarchischen oder vom | [Art. 15bis - § 1 - Telearbeit kann vom hierarchischen oder vom |
funktionellen Vorgesetzten eines Personalmitglieds zeitweilig | funktionellen Vorgesetzten eines Personalmitglieds zeitweilig |
ausgesetzt werden. | ausgesetzt werden. |
Die Aussetzung der Telearbeit kann auf Initiative des hierarchischen | Die Aussetzung der Telearbeit kann auf Initiative des hierarchischen |
oder des funktionellen Vorgesetzten nach Anhörung des | oder des funktionellen Vorgesetzten nach Anhörung des |
Personalmitglieds beantragt werden, wenn das ordnungsgemäße | Personalmitglieds beantragt werden, wenn das ordnungsgemäße |
Funktionieren des Dienstes dies erfordert, eine | Funktionieren des Dienstes dies erfordert, eine |
Disziplinaruntersuchung eingeleitet oder die Note "ungenügend" im | Disziplinaruntersuchung eingeleitet oder die Note "ungenügend" im |
Rahmen der Bewertungszeiträume erteilt worden ist. Der hierarchische | Rahmen der Bewertungszeiträume erteilt worden ist. Der hierarchische |
oder der funktionelle Vorgesetzte versieht seinen Beschluss mit | oder der funktionelle Vorgesetzte versieht seinen Beschluss mit |
Gründen und informiert das Personalmitglied über die zeitweilige | Gründen und informiert das Personalmitglied über die zeitweilige |
Aussetzung. Die Aussetzung beginnt zehn Tage nach dem vorerwähnten | Aussetzung. Die Aussetzung beginnt zehn Tage nach dem vorerwähnten |
Beschluss oder gegebenenfalls nach der Vermittlung wie in § 3 | Beschluss oder gegebenenfalls nach der Vermittlung wie in § 3 |
vorgesehen. | vorgesehen. |
§ 2 - Das Personalmitglied, sein hierarchischer oder sein | § 2 - Das Personalmitglied, sein hierarchischer oder sein |
funktioneller Vorgesetzter kann der Telearbeit ein Ende setzen. | funktioneller Vorgesetzter kann der Telearbeit ein Ende setzen. |
Der hierarchische oder der funktionelle Vorgesetzte kann der | Der hierarchische oder der funktionelle Vorgesetzte kann der |
Telearbeit ein Ende setzen, wenn das Personalmitglied einen Fehler | Telearbeit ein Ende setzen, wenn das Personalmitglied einen Fehler |
begeht, der zu einem Vertrauensverlust gegenüber dem Telearbeitnehmer | begeht, der zu einem Vertrauensverlust gegenüber dem Telearbeitnehmer |
führt, wenn die vorgesehenen Vereinbarungen nicht eingehalten werden | führt, wenn die vorgesehenen Vereinbarungen nicht eingehalten werden |
oder wenn sich die Funktion des Personalmitglieds so verändert hat, | oder wenn sich die Funktion des Personalmitglieds so verändert hat, |
dass Telearbeit nicht mehr möglich ist. Der hierarchische oder der | dass Telearbeit nicht mehr möglich ist. Der hierarchische oder der |
funktionelle Vorgesetzte versieht seinen Beschluss mit Gründen und | funktionelle Vorgesetzte versieht seinen Beschluss mit Gründen und |
informiert das Personalmitglied nach dessen Anhörung darüber. Die | informiert das Personalmitglied nach dessen Anhörung darüber. Die |
Beendigung der Telearbeit wird zehn Tage nach dem vorerwähnten | Beendigung der Telearbeit wird zehn Tage nach dem vorerwähnten |
Beschluss oder gegebenenfalls nach der Vermittlung wie in § 3 | Beschluss oder gegebenenfalls nach der Vermittlung wie in § 3 |
vorgesehen wirksam. | vorgesehen wirksam. |
Die Beendigung der Telearbeit auf Initiative des Personalmitglieds | Die Beendigung der Telearbeit auf Initiative des Personalmitglieds |
muss mindestens vierzehn Tage im Voraus beantragt werden. Der | muss mindestens vierzehn Tage im Voraus beantragt werden. Der |
Telearbeit wird am ersten Tag des folgenden Monats ein Ende gesetzt. | Telearbeit wird am ersten Tag des folgenden Monats ein Ende gesetzt. |
Der Telearbeit wird kein Ende gesetzt, wenn das Personalmitglied | Der Telearbeit wird kein Ende gesetzt, wenn das Personalmitglied |
versetzt, befördert oder zum Personalmitglied auf Probe ernannt wird | versetzt, befördert oder zum Personalmitglied auf Probe ernannt wird |
oder wenn gegen das Personalmitglied eine Disziplinarstrafe verhängt | oder wenn gegen das Personalmitglied eine Disziplinarstrafe verhängt |
wird, es sei denn, der Arbeitgeber beschließt dies ausdrücklich. | wird, es sei denn, der Arbeitgeber beschließt dies ausdrücklich. |
§ 3 - Personalmitglieder können eine Vermittlung beim P&O-Direktor | § 3 - Personalmitglieder können eine Vermittlung beim P&O-Direktor |
oder bei seinem Beauftragten in Anspruch nehmen: | oder bei seinem Beauftragten in Anspruch nehmen: |
1. wenn der hierarchische oder der funktionelle Vorgesetzte einen | 1. wenn der hierarchische oder der funktionelle Vorgesetzte einen |
negativen Beschluss über den Antrag auf Telearbeit gefasst hat, | negativen Beschluss über den Antrag auf Telearbeit gefasst hat, |
2. wenn es mit der Aussetzung der Telearbeit durch den hierarchischen | 2. wenn es mit der Aussetzung der Telearbeit durch den hierarchischen |
oder den funktionellen Vorgesetzten nicht einverstanden ist, | oder den funktionellen Vorgesetzten nicht einverstanden ist, |
3. wenn es nicht damit einverstanden ist, dass der hierarchische oder | 3. wenn es nicht damit einverstanden ist, dass der hierarchische oder |
der funktionelle Vorgesetzte der Telearbeit ein Ende setzt, | der funktionelle Vorgesetzte der Telearbeit ein Ende setzt, |
4. wenn es andere Probleme in Bezug auf die Telearbeit gibt, bei denen | 4. wenn es andere Probleme in Bezug auf die Telearbeit gibt, bei denen |
das Personalmitglied eine Vermittlung für erforderlich hält. | das Personalmitglied eine Vermittlung für erforderlich hält. |
Der P&O-Direktor oder sein Beauftragter gibt seine Stellungnahme zur | Der P&O-Direktor oder sein Beauftragter gibt seine Stellungnahme zur |
Gewährung, Aussetzung oder Beendigung der Telearbeit innerhalb von | Gewährung, Aussetzung oder Beendigung der Telearbeit innerhalb von |
einundzwanzig Tagen nach dem Tag ab, an dem der Vermittlungsantrag | einundzwanzig Tagen nach dem Tag ab, an dem der Vermittlungsantrag |
eingereicht worden ist.] | eingereicht worden ist.] |
[Art. 15bis eingefügt durch Art. 9 des K.E. vom 10. April 2022 (B.S. | [Art. 15bis eingefügt durch Art. 9 des K.E. vom 10. April 2022 (B.S. |
vom 20. April 2022)] | vom 20. April 2022)] |
Art. 16 - Arbeitgeber, die Telearbeit einführen, informieren vorher | Art. 16 - Arbeitgeber, die Telearbeit einführen, informieren vorher |
den für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister darüber [...]. | den für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister darüber [...]. |
[Anhand der Informationen, die dem FÖD BOSA vom Arbeitgeber | [Anhand der Informationen, die dem FÖD BOSA vom Arbeitgeber |
übermittelt werden, erstellt der FÖD BOSA einen Jahresbericht mit | übermittelt werden, erstellt der FÖD BOSA einen Jahresbericht mit |
allen für die globale Bewertung der Telearbeit zweckdienlichen | allen für die globale Bewertung der Telearbeit zweckdienlichen |
Auskünften. Der Jahresbericht wird dem beziehungsweise der für den | Auskünften. Der Jahresbericht wird dem beziehungsweise der für den |
öffentlichen Dienst zuständigen Minister/-in zugeschickt und den | öffentlichen Dienst zuständigen Minister/-in zugeschickt und den |
repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen vorgelegt.] | repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen vorgelegt.] |
[Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 Nr. 1 des K.E. vom 10. April | [Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 Nr. 1 des K.E. vom 10. April |
2022 (B.S. vom 20. April 2022); Abs. 2 eingefügt durch Art. 4 des K.E. | 2022 (B.S. vom 20. April 2022); Abs. 2 eingefügt durch Art. 4 des K.E. |
vom 7. Oktober 2011 (B.S. vom 19. Oktober 2011) und ersetzt durch Art. | vom 7. Oktober 2011 (B.S. vom 19. Oktober 2011) und ersetzt durch Art. |
10 Nr. 2 des K.E. vom 10. April 2022 (B.S. vom 20. April 2022)] | 10 Nr. 2 des K.E. vom 10. April 2022 (B.S. vom 20. April 2022)] |
Art. 17 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeweils für | Art. 17 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeweils für |
ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden | ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden |