Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 22/11/2006
← Terug naar "Koninklijk besluit betreffende het telewerk en het satellietwerk in het federaal administratief openbaar ambt. - Officieuze coördinatie in het Duits "
Koninklijk besluit betreffende het telewerk en het satellietwerk in het federaal administratief openbaar ambt. - Officieuze coördinatie in het Duits Arrêté royal relatif au télétravail et au travail en bureau satellite dans la fonction publique fédérale administrative. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BELEID EN ONDERSTEUNING 22 NOVEMBER 2006. - Koninklijk besluit betreffende het telewerk en het satellietwerk in het federaal administratief openbaar ambt. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL STRATEGIE ET APPUI 22 NOVEMBRE 2006. - Arrêté royal relatif au télétravail et au travail en bureau satellite dans la fonction publique fédérale administrative. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
het koninklijk besluit van 22 november 2006 betreffende het telewerk allemande de l'arrêté royal du 22 novembre 2006 relatif au télétravail
in het federaal administratief openbaar ambt (Belgisch Staatsblad van dans la fonction publique fédérale administrative (Moniteur belge du 1er
1 december 2006), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij: décembre 2006), tel qu'il a été modifié successivement par :
- het koninklijk besluit van 7 oktober 2011 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 7 octobre 2011 modifiant l'arrêté royal du 22
koninklijk besluit van 22 november 2006 betreffende het telewerk in novembre 2006 relatif au télétravail dans la fonction publique
het federaal administratief openbaar ambt (Belgisch Staatsblad van 19 oktober 2011); fédérale administrative (Moniteur belge du 19 octobre 2011);
- het koninklijk besluit van 9 maart 2017 tot wijziging van diverse - l'arrêté royal du 9 mars 2017 modifiant diverses dispositions en
bepalingen rond flexwerk in de overheidssector (Belgisch Staatsblad matière de travail flexible dans le secteur public (Moniteur belge du
van 21 maart 2017); 21 mars 2017);
- het koninklijk besluit van 13 juli 2017 tot vaststelling van de - l'arrêté royal du 13 juillet 2017 fixant les allocations et
toelagen en vergoedingen van de personeelsleden van het federaal indemnités des membres du personnel de la fonction publique fédérale
openbaar ambt (Belgisch Staatsblad van 19 juli 2017); (Moniteur belge du 19 juillet 2017);
- het koninklijk besluit van 10 april 2022 tot wijziging van diverse - l'arrêté royal du 10 avril 2022 modifiant diverses dispositions
bepalingen inzake telewerk en satellietwerk in het federaal concernant le télétravail et le travail en bureau satellite dans la
administratief openbaar ambt (Belgisch Staatsblad van 20 april 2022). fonction publique fédérale administrative (Moniteur belge du 20 avril 2022).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST POLITIK UND UNTERSTÜTZUNG FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST POLITIK UND UNTERSTÜTZUNG
22. NOVEMBER 2006 - Königlicher Erlass über [Telearbeit und Arbeit in 22. NOVEMBER 2006 - Königlicher Erlass über [Telearbeit und Arbeit in
Satellitenbüros] Satellitenbüros]
im föderalen administrativen öffentlichen Dienst im föderalen administrativen öffentlichen Dienst
[Überschrift abgeändert durch Art. 20 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. [Überschrift abgeändert durch Art. 20 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S.
vom 21. März 2017)] vom 21. März 2017)]
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Mitglieder des Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Mitglieder des
Personals der föderalen öffentlichen Dienste, der föderalen Personals der föderalen öffentlichen Dienste, der föderalen
öffentlichen Programmierungsdienste und der Dienste, die ihnen öffentlichen Programmierungsdienste und der Dienste, die ihnen
unterstehen, des Ministeriums der Landesverteidigung oder einer der in unterstehen, des Ministeriums der Landesverteidigung oder einer der in
Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung
bestimmter Maßnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst erwähnten bestimmter Maßnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst erwähnten
juristischen Personen. juristischen Personen.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Telearbeit: eine Form der Organisation und/oder Durchführung der 1. Telearbeit: eine Form der Organisation und/oder Durchführung der
Arbeit, bei der unter Verwendung der Informationstechnologie Arbeit, bei der unter Verwendung der Informationstechnologie
Tätigkeiten, die auch in den Betriebsräumlichkeiten des Arbeitgebers Tätigkeiten, die auch in den Betriebsräumlichkeiten des Arbeitgebers
hätten verrichtet werden können, [regelmäßig oder gelegentlich] hätten verrichtet werden können, [regelmäßig oder gelegentlich]
außerhalb dieser Räumlichkeiten verrichtet werden, außerhalb dieser Räumlichkeiten verrichtet werden,
[1/1. Arbeit in Satellitenbüros: eine Form der Organisation und/oder [1/1. Arbeit in Satellitenbüros: eine Form der Organisation und/oder
Durchführung der Arbeit, bei der unter Verwendung der Durchführung der Arbeit, bei der unter Verwendung der
Informationstechnologie Tätigkeiten, die normalerweise im zugewiesenen Informationstechnologie Tätigkeiten, die normalerweise im zugewiesenen
Dienst verrichtet werden, in einem Satellitenbüro verrichtet werden, Dienst verrichtet werden, in einem Satellitenbüro verrichtet werden,
das heißt in einer dezentralen Räumlichkeit des Arbeitgebers oder das heißt in einer dezentralen Räumlichkeit des Arbeitgebers oder
einer Räumlichkeit, die der Arbeitgeber den Personalmitgliedern zur einer Räumlichkeit, die der Arbeitgeber den Personalmitgliedern zur
Verfügung stellt. Mehrere Arbeitgeber können vereinbaren, gemeinsam Verfügung stellt. Mehrere Arbeitgeber können vereinbaren, gemeinsam
Räumlichkeiten einzurichten, um sie den Mitgliedern ihres Personals Räumlichkeiten einzurichten, um sie den Mitgliedern ihres Personals
zur Verfügung zu stellen,] zur Verfügung zu stellen,]
2. Telearbeitnehmern: Personalmitglieder, die Telearbeit verrichten, 2. Telearbeitnehmern: Personalmitglieder, die Telearbeit verrichten,
wie sie oben bestimmt ist, wie sie oben bestimmt ist,
[2/1. in einem Satellitenbüro tätigen Arbeitnehmern: [2/1. in einem Satellitenbüro tätigen Arbeitnehmern:
Personalmitglieder, die Arbeit in Satellitenbüros verrichten,] Personalmitglieder, die Arbeit in Satellitenbüros verrichten,]
3. Arbeitgeber: in Artikel 1 erwähnte Einrichtungen, 3. Arbeitgeber: in Artikel 1 erwähnte Einrichtungen,
4. Dienst: die verschiedenen Einheiten innerhalb einer Einrichtung, 4. Dienst: die verschiedenen Einheiten innerhalb einer Einrichtung,
5. Direktionsausschuss: den Direktionsausschuss für einen föderalen 5. Direktionsausschuss: den Direktionsausschuss für einen föderalen
öffentlichen Dienst oder einen föderalen öffentlichen öffentlichen Dienst oder einen föderalen öffentlichen
Programmierungsdienst oder den Direktionsrat für das Ministerium der Programmierungsdienst oder den Direktionsrat für das Ministerium der
Landesverteidigung und für eine der in Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes Landesverteidigung und für eine der in Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes
vom 22. Juli 1993 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen in Bezug auf den vom 22. Juli 1993 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen in Bezug auf den
öffentlichen Dienst erwähnten juristischen Personen, öffentlichen Dienst erwähnten juristischen Personen,
[6. hierarchischem Vorgesetzten: den Bediensteten, dem der Inhaber der [6. hierarchischem Vorgesetzten: den Bediensteten, dem der Inhaber der
Managementfunktion N-1 oder der Führungsfunktion, der diesen Dienst Managementfunktion N-1 oder der Führungsfunktion, der diesen Dienst
leitet, oder, in dessen Ermangelung, der leitende Beamte oder sein leitet, oder, in dessen Ermangelung, der leitende Beamte oder sein
Beauftragter die Verantwortung über einen Dienst oder ein Team Beauftragter die Verantwortung über einen Dienst oder ein Team
zugewiesen hat und der demzufolge die direkte Weisungsbefugnis über zugewiesen hat und der demzufolge die direkte Weisungsbefugnis über
die Mitglieder des Personals dieses Dienstes oder dieses Teams die Mitglieder des Personals dieses Dienstes oder dieses Teams
ausübt,] ausübt,]
[7. funktionellem Vorgesetzten: den Bediensteten, Vertragsbediensteten [7. funktionellem Vorgesetzten: den Bediensteten, Vertragsbediensteten
oder statutarischen Bediensteten, der sich in einer anderen oder statutarischen Bediensteten, der sich in einer anderen
Rechtsstellung befindet und der unter der Verantwortung des Rechtsstellung befindet und der unter der Verantwortung des
hierarchischen Vorgesetzten eines Personalmitglieds in der täglichen hierarchischen Vorgesetzten eines Personalmitglieds in der täglichen
Ausübung seines Amtes direkte Weisungsbefugnis über dieses Ausübung seines Amtes direkte Weisungsbefugnis über dieses
Personalmitglied hat,] Personalmitglied hat,]
[8. P&O-Direktor: den Direktor des Führungsdienstes Personal und [8. P&O-Direktor: den Direktor des Führungsdienstes Personal und
Organisation oder in föderalen Diensten, in denen diese Funktion nicht Organisation oder in föderalen Diensten, in denen diese Funktion nicht
zugewiesen ist, den verantwortlichen Bediensteten des Dienstes, der zugewiesen ist, den verantwortlichen Bediensteten des Dienstes, der
mit dem Personalmanagement beauftragt ist, oder, in dessen mit dem Personalmanagement beauftragt ist, oder, in dessen
Ermangelung, den verantwortlichen Bediensteten des Personaldienstes.] Ermangelung, den verantwortlichen Bediensteten des Personaldienstes.]
Vorliegender Erlass betrifft nicht sogenannte mobile Telearbeitnehmer, Vorliegender Erlass betrifft nicht sogenannte mobile Telearbeitnehmer,
das heißt Telearbeitnehmer, bei denen Mobilität integraler Bestandteil das heißt Telearbeitnehmer, bei denen Mobilität integraler Bestandteil
der Funktion ist. der Funktion ist.
[Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 7. Oktober [Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 7. Oktober
2011 (B.S. vom 19. Oktober 2011); Abs. 1 Nr. 1/1 eingefügt durch Art. 2011 (B.S. vom 19. Oktober 2011); Abs. 1 Nr. 1/1 eingefügt durch Art.
21 Nr. 1 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. März 2017); Abs. 1 21 Nr. 1 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. März 2017); Abs. 1
Nr. 2/1 eingefügt durch Art. 21 Nr. 2 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. Nr. 2/1 eingefügt durch Art. 21 Nr. 2 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S.
vom 21. März 2017); Abs. 1 Nr. 6 eingefügt durch Art. 21 Nr. 3 des vom 21. März 2017); Abs. 1 Nr. 6 eingefügt durch Art. 21 Nr. 3 des
K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. März 2017); Abs. 1 Nr. 7 eingefügt K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. März 2017); Abs. 1 Nr. 7 eingefügt
durch Art. 21 Nr. 4 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. März durch Art. 21 Nr. 4 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. März
2017); Abs. 1 Nr. 8 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 10. April 2022 2017); Abs. 1 Nr. 8 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 10. April 2022
(B.S. vom 20. April 2022)] (B.S. vom 20. April 2022)]
Art. 3 - [Die Entscheidung, ob in einer Einrichtung auf Telearbeit Art. 3 - [Die Entscheidung, ob in einer Einrichtung auf Telearbeit
und/oder Arbeit in Satellitenbüros zurückgegriffen werden kann, wird und/oder Arbeit in Satellitenbüros zurückgegriffen werden kann, wird
vom Direktionsausschuss getroffen. vom Direktionsausschuss getroffen.
Die Entscheidung, ob tatsächlich auf Telearbeit und/oder Arbeit in Die Entscheidung, ob tatsächlich auf Telearbeit und/oder Arbeit in
Satellitenbüros zurückgegriffen wird, wird vom funktionellem oder vom Satellitenbüros zurückgegriffen wird, wird vom funktionellem oder vom
hierarchischen Vorgesetzten getroffen.] hierarchischen Vorgesetzten getroffen.]
[Art. 3 ersetzt durch Art. 22 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. [Art. 3 ersetzt durch Art. 22 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21.
März 2017)] März 2017)]
Art. 4 - [Telearbeit kann am Wohnsitz des Telearbeitnehmers oder an Art. 4 - [Telearbeit kann am Wohnsitz des Telearbeitnehmers oder an
jedem anderen von ihm gewählten Ort verrichtet werden. jedem anderen von ihm gewählten Ort verrichtet werden.
Telearbeit und Arbeit in Satellitenbüros eröffnen keinen Anspruch auf Telearbeit und Arbeit in Satellitenbüros eröffnen keinen Anspruch auf
eine Aufenthaltsentschädigung, unabhängig davon, wo sie verrichtet eine Aufenthaltsentschädigung, unabhängig davon, wo sie verrichtet
werden.] werden.]
[Art. 4 ersetzt durch Art. 23 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. [Art. 4 ersetzt durch Art. 23 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21.
März 2017)] März 2017)]
Art. 5 - § 1 - [Telearbeit und Arbeit in Satellitenbüros erfolgen auf Art. 5 - § 1 - [Telearbeit und Arbeit in Satellitenbüros erfolgen auf
freiwilliger Basis sowohl für das betreffende Personalmitglied als freiwilliger Basis sowohl für das betreffende Personalmitglied als
auch für den betreffenden Dienst.] auch für den betreffenden Dienst.]
Die Tatsache, dass in einem Dienst Telearbeit [und/oder Arbeit in Die Tatsache, dass in einem Dienst Telearbeit [und/oder Arbeit in
Satellitenbüros] organisiert wird, begründet für Arbeitgeber keine Satellitenbüros] organisiert wird, begründet für Arbeitgeber keine
Verpflichtung, allen Mitgliedern des Personals dieses Dienstes die Verpflichtung, allen Mitgliedern des Personals dieses Dienstes die
Möglichkeit zu bieten, Telearbeit [und/oder Arbeit in Satellitenbüros] Möglichkeit zu bieten, Telearbeit [und/oder Arbeit in Satellitenbüros]
in Anspruch zu nehmen. in Anspruch zu nehmen.
Ebenso begründet die Tatsache, dass in einem Dienst Telearbeit Ebenso begründet die Tatsache, dass in einem Dienst Telearbeit
[und/oder Arbeit in Satellitenbüros] allgemein eingeführt wird, für [und/oder Arbeit in Satellitenbüros] allgemein eingeführt wird, für
Personalmitglieder keine Verpflichtung, Telearbeit und/oder [Arbeit in Personalmitglieder keine Verpflichtung, Telearbeit und/oder [Arbeit in
Satellitenbüros] in Anspruch zu nehmen. Satellitenbüros] in Anspruch zu nehmen.
§ 2 - Mit Telearbeit dürfen keine Zulagen oder Gehaltszuschläge § 2 - Mit Telearbeit dürfen keine Zulagen oder Gehaltszuschläge
verbunden werden. Mit Telearbeit darf keine Erhöhung oder Verringerung verbunden werden. Mit Telearbeit darf keine Erhöhung oder Verringerung
der Arbeitszeit verbunden werden. der Arbeitszeit verbunden werden.
Für Telearbeitnehmer gelten die gleiche Arbeitslast und die gleichen Für Telearbeitnehmer gelten die gleiche Arbeitslast und die gleichen
Leistungsnormen wie für vergleichbare Personalmitglieder, die in den Leistungsnormen wie für vergleichbare Personalmitglieder, die in den
Räumlichkeiten des Arbeitgebers arbeiten. Räumlichkeiten des Arbeitgebers arbeiten.
§ 3 - Telearbeitnehmer haben die gleichen Ansprüche auf Ausbildung und § 3 - Telearbeitnehmer haben die gleichen Ansprüche auf Ausbildung und
Karrieremöglichkeiten wie vergleichbare Personalmitglieder, die in den Karrieremöglichkeiten wie vergleichbare Personalmitglieder, die in den
Räumlichkeiten des Arbeitgebers beschäftigt sind, und unterliegen Räumlichkeiten des Arbeitgebers beschäftigt sind, und unterliegen
denselben Bewertungen. denselben Bewertungen.
§ 4 - [Telearbeit darf über einen Zeitraum von einem Jahr nicht mehr § 4 - [Telearbeit darf über einen Zeitraum von einem Jahr nicht mehr
als drei Fünftel der auf den betreffenden Telearbeitnehmer anwendbaren als drei Fünftel der auf den betreffenden Telearbeitnehmer anwendbaren
Arbeitsregelung ausmachen. Arbeitsregelung ausmachen.
Telearbeit und Arbeit in Satellitenbüros dürfen zusammen niemals die Telearbeit und Arbeit in Satellitenbüros dürfen zusammen niemals die
Gesamtheit der auf das Personalmitglied anwendbaren Arbeitsregelung Gesamtheit der auf das Personalmitglied anwendbaren Arbeitsregelung
ausmachen.] ausmachen.]
[Der P&O-Direktor kann auf Antrag des betreffenden Personalmitglieds [Der P&O-Direktor kann auf Antrag des betreffenden Personalmitglieds
und vorbehaltlich einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des und vorbehaltlich einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des
funktionellen Vorgesetzten des Personalmitglieds Ausnahmen von den funktionellen Vorgesetzten des Personalmitglieds Ausnahmen von den
Absätzen 1 und 2 gewähren. In seinem Antrag gibt das Personalmitglied Absätzen 1 und 2 gewähren. In seinem Antrag gibt das Personalmitglied
die Gründe an, warum es eine Ausnahme beantragt. Die Genehmigung gilt die Gründe an, warum es eine Ausnahme beantragt. Die Genehmigung gilt
für einen Zeitraum von höchstens vierundzwanzig Monaten, kann jedoch für einen Zeitraum von höchstens vierundzwanzig Monaten, kann jedoch
nach einem neuen Beschluss des P&O-Direktors jedes Mal verlängert nach einem neuen Beschluss des P&O-Direktors jedes Mal verlängert
werden.] werden.]
§ 5 - [...] § 5 - [...]
[Art. 5 § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 10. April [Art. 5 § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 10. April
2022 (B.S. vom 20. April 2022); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 Nr. 2022 (B.S. vom 20. April 2022); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 Nr.
2 des K.E. vom 10. April 2022 (B.S. vom 20. April 2022); § 1 Abs. 3 2 des K.E. vom 10. April 2022 (B.S. vom 20. April 2022); § 1 Abs. 3
abgeändert durch Art. 2 Nr. 3 des K.E. vom 10. April 2022 (B.S. vom abgeändert durch Art. 2 Nr. 3 des K.E. vom 10. April 2022 (B.S. vom
20. April 2022); § 4 ersetzt durch Art. 24 des K.E. vom 9. März 2017 20. April 2022); § 4 ersetzt durch Art. 24 des K.E. vom 9. März 2017
(B.S. vom 21. März 2017); § 4 Abs. 3 eingefügt durch Art. 2 Nr. 4 des (B.S. vom 21. März 2017); § 4 Abs. 3 eingefügt durch Art. 2 Nr. 4 des
K.E. vom 10. April 2022 (B.S. vom 20. April 2022); § 5 aufgehoben K.E. vom 10. April 2022 (B.S. vom 20. April 2022); § 5 aufgehoben
durch Art. 2 Nr. 5 des K.E. vom 10. April 2022 (B.S. vom 20. April durch Art. 2 Nr. 5 des K.E. vom 10. April 2022 (B.S. vom 20. April
2022)] 2022)]
Art. 6 - § 1 - Während [der Telearbeit oder der Arbeit in Art. 6 - § 1 - Während [der Telearbeit oder der Arbeit in
Satellitenbüros] behalten [Telearbeitnehmer oder in einem Satellitenbüros] behalten [Telearbeitnehmer oder in einem
Satellitenbüro tätige Arbeitnehmer] die gleichen Rechte und Pflichten Satellitenbüro tätige Arbeitnehmer] die gleichen Rechte und Pflichten
wie während der in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers geleisteten wie während der in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers geleisteten
Stunden. Stunden.
§ 2 - Die Urlaubsregelung und die Bestimmungen in Bezug auf § 2 - Die Urlaubsregelung und die Bestimmungen in Bezug auf
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten bleiben auf sie in vollem Umfang Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten bleiben auf sie in vollem Umfang
anwendbar. anwendbar.
Bei Krankheit [sind Telearbeitnehmer und in einem Satellitenbüro Bei Krankheit [sind Telearbeitnehmer und in einem Satellitenbüro
tätige Arbeitnehmer verpflichtet], den Arbeitgeber gemäß den für die tätige Arbeitnehmer verpflichtet], den Arbeitgeber gemäß den für die
anderen Personalmitglieder vorgesehenen Modalitäten zu informieren. anderen Personalmitglieder vorgesehenen Modalitäten zu informieren.
Bei Arbeitsunfall [sind Telearbeitnehmer und in einem Satellitenbüro Bei Arbeitsunfall [sind Telearbeitnehmer und in einem Satellitenbüro
tätige Arbeitnehmer verpflichtet], den Arbeitgeber so schnell wie tätige Arbeitnehmer verpflichtet], den Arbeitgeber so schnell wie
möglich zu informieren und ihm jede für die Einstufung des Unfalls als möglich zu informieren und ihm jede für die Einstufung des Unfalls als
Arbeitsunfall zweckdienliche Angabe zu übermitteln. Arbeitsunfall zweckdienliche Angabe zu übermitteln.
§ 3 - [Telearbeitnehmer und in einem Satellitenbüro tätige § 3 - [Telearbeitnehmer und in einem Satellitenbüro tätige
Arbeitnehmer organisieren ihre Arbeit unter Einhaltung des Gesetzes Arbeitnehmer organisieren ihre Arbeit unter Einhaltung des Gesetzes
vom 14. Dezember 2000 zur Festlegung bestimmter Aspekte der vom 14. Dezember 2000 zur Festlegung bestimmter Aspekte der
Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor [...].] Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor [...].]
§ 4 - Arbeitgeber ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit § 4 - Arbeitgeber ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit
[Telearbeitnehmer und in einem Satellitenbüro tätige Arbeitnehmer [Telearbeitnehmer und in einem Satellitenbüro tätige Arbeitnehmer
Zugang] zu den Informationen über die Einrichtung und den Dienst Zugang] zu den Informationen über die Einrichtung und den Dienst
haben. haben.
[Art. 6 § 1 abgeändert durch Art. 25 Nr. 1 des K.E. vom 9. März 2017 [Art. 6 § 1 abgeändert durch Art. 25 Nr. 1 des K.E. vom 9. März 2017
(B.S. vom 21. März 2017); § 2 Abs. 2 und 3 abgeändert durch Art. 25 (B.S. vom 21. März 2017); § 2 Abs. 2 und 3 abgeändert durch Art. 25
Nr. 2 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. März 2017); § 3 ersetzt Nr. 2 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. März 2017); § 3 ersetzt
durch Art. 25 Nr. 3 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. März 2017) durch Art. 25 Nr. 3 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. März 2017)
und abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 10. April 2022 (B.S. vom 20. und abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 10. April 2022 (B.S. vom 20.
April 2022); § 4 abgeändert durch Art. 25 Nr. 4 des K.E. vom 9. März April 2022); § 4 abgeändert durch Art. 25 Nr. 4 des K.E. vom 9. März
2017 (B.S. vom 21. März 2017)] 2017 (B.S. vom 21. März 2017)]
Art. 7 - Arbeitgeber informieren Telearbeitnehmer über die in der Art. 7 - Arbeitgeber informieren Telearbeitnehmer über die in der
Einrichtung geltenden Schutz- und Gefahrenverhütungsmaßnahmen im Einrichtung geltenden Schutz- und Gefahrenverhütungsmaßnahmen im
Hinblick auf Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, insbesondere Hinblick auf Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, insbesondere
über die Anforderungen in Bezug auf Bildschirme. über die Anforderungen in Bezug auf Bildschirme.
Telearbeitnehmer wenden diese Maßnahmen an. Telearbeitnehmer wenden diese Maßnahmen an.
Die zuständigen internen Gefahrenverhütungsdienste haben Zugang zum Die zuständigen internen Gefahrenverhütungsdienste haben Zugang zum
Telearbeitsplatz, um die korrekte Anwendung der geltenden Gesundheits- Telearbeitsplatz, um die korrekte Anwendung der geltenden Gesundheits-
und Sicherheitsvorschriften zu überprüfen. Findet Telearbeit in einer und Sicherheitsvorschriften zu überprüfen. Findet Telearbeit in einer
bewohnten Räumlichkeit statt, muss dieser Besuch vorher angekündigt bewohnten Räumlichkeit statt, muss dieser Besuch vorher angekündigt
werden und der betreffende Telearbeitnehmer sein Einverständnis dazu werden und der betreffende Telearbeitnehmer sein Einverständnis dazu
geben. geben.
Telearbeitnehmer können einen Inspektionsbesuch von denselben Diensten Telearbeitnehmer können einen Inspektionsbesuch von denselben Diensten
beantragen. beantragen.
Art. 8 - [Telearbeitnehmer und in einem Satellitenbüro tätige Art. 8 - [Telearbeitnehmer und in einem Satellitenbüro tätige
Arbeitnehmer] haben die gleichen Rechte wie die in den Räumlichkeiten Arbeitnehmer] haben die gleichen Rechte wie die in den Räumlichkeiten
des Arbeitgebers tätigen Personalmitglieder in Bezug auf des Arbeitgebers tätigen Personalmitglieder in Bezug auf
Gewerkschaftsvertretung und Teilnahme am Gewerkschaftsleben sowie auf Gewerkschaftsvertretung und Teilnahme am Gewerkschaftsleben sowie auf
den Sozialdienst. den Sozialdienst.
[Die Einführung der Telearbeit und/oder der Arbeit in Satellitenbüros] [Die Einführung der Telearbeit und/oder der Arbeit in Satellitenbüros]
in einer Einrichtung ist Gegenstand einer vorherigen Konzertierung im in einer Einrichtung ist Gegenstand einer vorherigen Konzertierung im
zuständigen Konzertierungsausschuss. zuständigen Konzertierungsausschuss.
Falls ergänzende allgemeine Regeln zum vorliegenden Erlass [in Bezug Falls ergänzende allgemeine Regeln zum vorliegenden Erlass [in Bezug
auf Telearbeit und/oder Arbeit in Satellitenbüros] auferlegt werden, auf Telearbeit und/oder Arbeit in Satellitenbüros] auferlegt werden,
werden sie im zuständigen sektoriellen Ausschuss ausgehandelt. werden sie im zuständigen sektoriellen Ausschuss ausgehandelt.
[Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch Art. 26 Nr. 1 des K.E. vom 9. März [Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch Art. 26 Nr. 1 des K.E. vom 9. März
2017 (B.S. vom 21. März 2017); Abs. 2 abgeändert durch Art. 26 Nr. 2 2017 (B.S. vom 21. März 2017); Abs. 2 abgeändert durch Art. 26 Nr. 2
des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. März 2017); Abs. 3 abgeändert des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. März 2017); Abs. 3 abgeändert
durch Art. 26 Nr. 3 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. März durch Art. 26 Nr. 3 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. März
2017)] 2017)]
Art. 9 - [ § 1 - Der leitende Beamte bestimmt in Anwendung des Art. 9 - [ § 1 - Der leitende Beamte bestimmt in Anwendung des
vorliegenden Erlasses: vorliegenden Erlasses:
1. die Liste der Funktionen, die sich nicht für Telearbeit eignen, 1. die Liste der Funktionen, die sich nicht für Telearbeit eignen,
2. die Modalitäten, gemäß denen die Erlaubnis für die vereinbarte 2. die Modalitäten, gemäß denen die Erlaubnis für die vereinbarte
Telearbeit erteilt wird, Telearbeit erteilt wird,
3. die Modalitäten in Bezug auf die Registrierung der Telearbeitstage, 3. die Modalitäten in Bezug auf die Registrierung der Telearbeitstage,
4. die Modalitäten in Bezug auf die technische Unterstützung und die 4. die Modalitäten in Bezug auf die technische Unterstützung und die
Zeiten, zu denen sie in Anspruch genommen werden kann, Zeiten, zu denen sie in Anspruch genommen werden kann,
5. die Modalitäten in Bezug auf die Zahlung der Entschädigung für 5. die Modalitäten in Bezug auf die Zahlung der Entschädigung für
Telearbeitskosten. Telearbeitskosten.
Der Telearbeitnehmer und der funktionelle Vorgesetzte einigen sich Der Telearbeitnehmer und der funktionelle Vorgesetzte einigen sich
auf: auf:
1. die Tage, an denen Telearbeit verrichtet werden kann, und die Tage, 1. die Tage, an denen Telearbeit verrichtet werden kann, und die Tage,
an denen die Anwesenheit am Arbeitsplatz erforderlich ist, an denen die Anwesenheit am Arbeitsplatz erforderlich ist,
2. die Zeiten oder Zeiträume, in denen der Telearbeitnehmer erreichbar 2. die Zeiten oder Zeiträume, in denen der Telearbeitnehmer erreichbar
sein muss, und die Mittel, sein muss, und die Mittel,
3. die Art und Weise, wie der Arbeitgeber dem Telearbeitnehmer die in 3. die Art und Weise, wie der Arbeitgeber dem Telearbeitnehmer die in
Form von Telearbeit auszuführenden Aufgaben mitteilt, sowie die Form von Telearbeit auszuführenden Aufgaben mitteilt, sowie die
Methode zur Messung der vom Telearbeitnehmer geleisteten Arbeit. Methode zur Messung der vom Telearbeitnehmer geleisteten Arbeit.
Telearbeitnehmer registrieren jeden Telearbeitstag. Telearbeitnehmer registrieren jeden Telearbeitstag.
Wenn der Telearbeitsplatz sich vom Wohnort des Telearbeitnehmers Wenn der Telearbeitsplatz sich vom Wohnort des Telearbeitnehmers
unterscheidet, informiert der Telearbeitnehmer seinen Arbeitgeber unterscheidet, informiert der Telearbeitnehmer seinen Arbeitgeber
darüber. darüber.
§ 2 - Die Erlaubnis zur Telearbeit gilt so lange, bis der Arbeitgeber § 2 - Die Erlaubnis zur Telearbeit gilt so lange, bis der Arbeitgeber
sie entzieht oder der Telearbeitnehmer keine Telearbeit mehr sie entzieht oder der Telearbeitnehmer keine Telearbeit mehr
verrichten möchte.] verrichten möchte.]
[Art. 9 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 10. April 2022 (B.S. vom 20. [Art. 9 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 10. April 2022 (B.S. vom 20.
April 2022)] April 2022)]
[Art. 9bis - Artikel 9 findet ebenfalls Anwendung auf in einem [Art. 9bis - Artikel 9 findet ebenfalls Anwendung auf in einem
Satellitenbüro tätige Arbeitnehmer.] Satellitenbüro tätige Arbeitnehmer.]
[Art. 9bis eingefügt durch Art. 27 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom [Art. 9bis eingefügt durch Art. 27 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom
21. März 2017)] 21. März 2017)]
Art. 10 - Arbeitgeber sind verpflichtet, [Telearbeitnehmern und in Art. 10 - Arbeitgeber sind verpflichtet, [Telearbeitnehmern und in
einem Satellitenbüro tätigen Arbeitnehmern] [die für Telearbeit und einem Satellitenbüro tätigen Arbeitnehmern] [die für Telearbeit und
Arbeit in Satellitenbüros erforderlichen Geräte], [sowie, sobald ein Arbeit in Satellitenbüros erforderlichen Geräte], [sowie, sobald ein
Telearbeitnehmer im Durchschnitt zwei Tage pro Woche Telearbeit Telearbeitnehmer im Durchschnitt zwei Tage pro Woche Telearbeit
verrichtet, einen zweiten Anschluss und etwaiges ergonomisches verrichtet, einen zweiten Anschluss und etwaiges ergonomisches
Material wie ein Headset, einen zweiten Bildschirm und einen Material wie ein Headset, einen zweiten Bildschirm und einen
Bürostuhl] zur Verfügung zu stellen, zu installieren und instand zu Bürostuhl] zur Verfügung zu stellen, zu installieren und instand zu
halten. halten.
[...] [...]
[Art. 10 abgeändert durch Art. 28 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom [Art. 10 abgeändert durch Art. 28 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom
21. März 2017) und Art. 5 des K.E. vom 10. April 2022 (B.S. vom 20. 21. März 2017) und Art. 5 des K.E. vom 10. April 2022 (B.S. vom 20.
April 2022); frühere Absätze 2 und 3 aufgehoben durch Art. 110 des April 2022); frühere Absätze 2 und 3 aufgehoben durch Art. 110 des
K.E. vom 13. Juli 2017 (B.S. vom 19. Juli 2017)] K.E. vom 13. Juli 2017 (B.S. vom 19. Juli 2017)]
Art. 11 - [Telearbeitnehmer und in einem Satellitenbüro tätige Art. 11 - [Telearbeitnehmer und in einem Satellitenbüro tätige
Arbeitnehmer gehen mit den ihnen zur Verfügung gestellten Geräten [und Arbeitnehmer gehen mit den ihnen zur Verfügung gestellten Geräten [und
dem ihnen zur Verfügung gestellten Material] sorgfältig um. dem ihnen zur Verfügung gestellten Material] sorgfältig um.
[Telearbeitnehmer und in einem Satellitenbüro tätige Arbeitnehmer [Telearbeitnehmer und in einem Satellitenbüro tätige Arbeitnehmer
verwenden das zur Verfügung gestellte Material nicht für private verwenden das zur Verfügung gestellte Material nicht für private
Zwecke, es sei denn, für ihre Organisation ist eine spezifische Zwecke, es sei denn, für ihre Organisation ist eine spezifische
Regelung vorgesehen und sie haben mitgeteilt, dass sie das Material Regelung vorgesehen und sie haben mitgeteilt, dass sie das Material
für private Zwecke verwenden möchten.]] für private Zwecke verwenden möchten.]]
[Art. 11 ersetzt durch Art. 29 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. [Art. 11 ersetzt durch Art. 29 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21.
März 2017); Abs. 1 abgeändert durch Art. 6 Nr. 1 und 2 des K.E. vom März 2017); Abs. 1 abgeändert durch Art. 6 Nr. 1 und 2 des K.E. vom
10. April 2022 (B.S. vom 20. April 2022); Abs. 2 ersetzt durch Art. 6 10. April 2022 (B.S. vom 20. April 2022); Abs. 2 ersetzt durch Art. 6
Nr. 3 des K.E. vom 10. April 2022 (B.S. vom 20. April 2022)] Nr. 3 des K.E. vom 10. April 2022 (B.S. vom 20. April 2022)]
Art. 12 - Arbeitgeber stellen [Telearbeitnehmern und in einem Art. 12 - Arbeitgeber stellen [Telearbeitnehmern und in einem
Satellitenbüro tätigen Arbeitnehmern] angemessene Einrichtungen zur Satellitenbüro tätigen Arbeitnehmern] angemessene Einrichtungen zur
technischen Unterstützung zur Verfügung. technischen Unterstützung zur Verfügung.
[Art. 12 abgeändert durch Art. 30 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom [Art. 12 abgeändert durch Art. 30 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom
21. März 2017)] 21. März 2017)]
Art. 13 - [Arbeitgeber kommen für die Kosten, die durch den Verlust Art. 13 - [Arbeitgeber kommen für die Kosten, die durch den Verlust
oder die Beschädigung von Geräten[, Material] und Daten entstehen, die oder die Beschädigung von Geräten[, Material] und Daten entstehen, die
von Telearbeitnehmern und in einem Satellitenbüro tätigen von Telearbeitnehmern und in einem Satellitenbüro tätigen
Arbeitnehmern im Rahmen der Telearbeit und der Arbeit in Arbeitnehmern im Rahmen der Telearbeit und der Arbeit in
Satellitenbüros verwendet werden, auf, außer bei arglistiger Täuschung Satellitenbüros verwendet werden, auf, außer bei arglistiger Täuschung
oder grobem Verschulden eines Telearbeitnehmers und eines in einem oder grobem Verschulden eines Telearbeitnehmers und eines in einem
Satellitenbüro tätigen Arbeitnehmers.] Satellitenbüro tätigen Arbeitnehmers.]
Bei Beschädigung durch Dritte oder Diebstahl übermitteln Bei Beschädigung durch Dritte oder Diebstahl übermitteln
[Telearbeitnehmer oder in einem Satellitenbüro tätige Arbeitnehmer] [Telearbeitnehmer oder in einem Satellitenbüro tätige Arbeitnehmer]
dem Arbeitgeber die ihnen zur Verfügung stehenden Informationen, die dem Arbeitgeber die ihnen zur Verfügung stehenden Informationen, die
es dem Arbeitgeber ermöglichen, Schadenersatz geltend zu machen. es dem Arbeitgeber ermöglichen, Schadenersatz geltend zu machen.
[Art. 13 Abs. 1 ersetzt durch Art. 31 Nr. 1 des K.E. vom 9. März 2017 [Art. 13 Abs. 1 ersetzt durch Art. 31 Nr. 1 des K.E. vom 9. März 2017
(B.S. vom 21. März 2017) und abgeändert durch Art. 7 Nr. 1 des K.E. (B.S. vom 21. März 2017) und abgeändert durch Art. 7 Nr. 1 des K.E.
vom 10. April 2022 (B.S. vom 20. April 2022); Abs. 2 abgeändert durch vom 10. April 2022 (B.S. vom 20. April 2022); Abs. 2 abgeändert durch
Art. 31 Nr. 2 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. März 2017)] Art. 31 Nr. 2 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. März 2017)]
Art. 14 - [Bei Ausfall der Geräte [oder des Materials], die Art. 14 - [Bei Ausfall der Geräte [oder des Materials], die
beziehungsweise das vom Telearbeitnehmer und von dem in einem beziehungsweise das vom Telearbeitnehmer und von dem in einem
Satellitenbüro tätigen Arbeitnehmer verwendet wird, oder bei höherer Satellitenbüro tätigen Arbeitnehmer verwendet wird, oder bei höherer
Gewalt, die sie an der Ausführung ihrer Arbeit hindern, informieren Gewalt, die sie an der Ausführung ihrer Arbeit hindern, informieren
diese den Arbeitgeber unverzüglich darüber.] diese den Arbeitgeber unverzüglich darüber.]
Spezifische Modalitäten können vorgesehen werden, wie Spezifische Modalitäten können vorgesehen werden, wie
Ersatztätigkeiten oder eine zeitweilige Rückkehr in die Räumlichkeiten Ersatztätigkeiten oder eine zeitweilige Rückkehr in die Räumlichkeiten
des Arbeitgebers. des Arbeitgebers.
[Art. 14 Abs. 1 ersetzt durch Art. 32 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. [Art. 14 Abs. 1 ersetzt durch Art. 32 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S.
vom 21. März 2017) und abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom 10. April vom 21. März 2017) und abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom 10. April
2022 (B.S. vom 20. April 2022)] 2022 (B.S. vom 20. April 2022)]
Art. 15 - Arbeitgeber ergreifen Maßnahmen, insbesondere in Bezug auf Art. 15 - Arbeitgeber ergreifen Maßnahmen, insbesondere in Bezug auf
Software, die den Schutz der Daten gewährleisten, die von Software, die den Schutz der Daten gewährleisten, die von
[Telearbeitnehmern und in einem Satellitenbüro tätigen Arbeitnehmern] [Telearbeitnehmern und in einem Satellitenbüro tätigen Arbeitnehmern]
zu Berufszwecken verwendet und verarbeitet werden. zu Berufszwecken verwendet und verarbeitet werden.
Arbeitgeber informieren [Telearbeitnehmer und in einem Satellitenbüro Arbeitgeber informieren [Telearbeitnehmer und in einem Satellitenbüro
tätige Arbeitnehmer] über die geltenden Rechtsvorschriften und Regeln tätige Arbeitnehmer] über die geltenden Rechtsvorschriften und Regeln
der Einrichtung im Bereich Datenschutz. [Telearbeitnehmer und in einem der Einrichtung im Bereich Datenschutz. [Telearbeitnehmer und in einem
Satellitenbüro tätige Arbeitnehmer müssen] diese Rechtsvorschriften Satellitenbüro tätige Arbeitnehmer müssen] diese Rechtsvorschriften
und Regeln einhalten. und Regeln einhalten.
[Arbeitgeber informieren Telearbeitnehmer und in einem Satellitenbüro [Arbeitgeber informieren Telearbeitnehmer und in einem Satellitenbüro
tätige Arbeitnehmer insbesondere über die für die Verwendung von tätige Arbeitnehmer insbesondere über die für die Verwendung von
IT-Geräten oder -Einrichtungen geltenden Einschränkungen und die IT-Geräten oder -Einrichtungen geltenden Einschränkungen und die
Sanktionen, die bei Nichteinhaltung dieser Einschränkungen durch Sanktionen, die bei Nichteinhaltung dieser Einschränkungen durch
Telearbeitnehmer und in einem Satellitenbüro tätige Arbeitnehmer Telearbeitnehmer und in einem Satellitenbüro tätige Arbeitnehmer
verhängt werden.] verhängt werden.]
[Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch Art. 33 Nr. 1 des K.E. vom 9. März [Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch Art. 33 Nr. 1 des K.E. vom 9. März
2017 (B.S. vom 21. März 2017); Abs. 2 abgeändert durch Art. 33 Nr. 2 2017 (B.S. vom 21. März 2017); Abs. 2 abgeändert durch Art. 33 Nr. 2
und 3 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. März 2017); Abs. 3 und 3 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. März 2017); Abs. 3
ersetzt durch Art. 33 Nr. 4 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. ersetzt durch Art. 33 Nr. 4 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21.
März 2017)] März 2017)]
[Art. 15bis - § 1 - Telearbeit kann vom hierarchischen oder vom [Art. 15bis - § 1 - Telearbeit kann vom hierarchischen oder vom
funktionellen Vorgesetzten eines Personalmitglieds zeitweilig funktionellen Vorgesetzten eines Personalmitglieds zeitweilig
ausgesetzt werden. ausgesetzt werden.
Die Aussetzung der Telearbeit kann auf Initiative des hierarchischen Die Aussetzung der Telearbeit kann auf Initiative des hierarchischen
oder des funktionellen Vorgesetzten nach Anhörung des oder des funktionellen Vorgesetzten nach Anhörung des
Personalmitglieds beantragt werden, wenn das ordnungsgemäße Personalmitglieds beantragt werden, wenn das ordnungsgemäße
Funktionieren des Dienstes dies erfordert, eine Funktionieren des Dienstes dies erfordert, eine
Disziplinaruntersuchung eingeleitet oder die Note "ungenügend" im Disziplinaruntersuchung eingeleitet oder die Note "ungenügend" im
Rahmen der Bewertungszeiträume erteilt worden ist. Der hierarchische Rahmen der Bewertungszeiträume erteilt worden ist. Der hierarchische
oder der funktionelle Vorgesetzte versieht seinen Beschluss mit oder der funktionelle Vorgesetzte versieht seinen Beschluss mit
Gründen und informiert das Personalmitglied über die zeitweilige Gründen und informiert das Personalmitglied über die zeitweilige
Aussetzung. Die Aussetzung beginnt zehn Tage nach dem vorerwähnten Aussetzung. Die Aussetzung beginnt zehn Tage nach dem vorerwähnten
Beschluss oder gegebenenfalls nach der Vermittlung wie in § 3 Beschluss oder gegebenenfalls nach der Vermittlung wie in § 3
vorgesehen. vorgesehen.
§ 2 - Das Personalmitglied, sein hierarchischer oder sein § 2 - Das Personalmitglied, sein hierarchischer oder sein
funktioneller Vorgesetzter kann der Telearbeit ein Ende setzen. funktioneller Vorgesetzter kann der Telearbeit ein Ende setzen.
Der hierarchische oder der funktionelle Vorgesetzte kann der Der hierarchische oder der funktionelle Vorgesetzte kann der
Telearbeit ein Ende setzen, wenn das Personalmitglied einen Fehler Telearbeit ein Ende setzen, wenn das Personalmitglied einen Fehler
begeht, der zu einem Vertrauensverlust gegenüber dem Telearbeitnehmer begeht, der zu einem Vertrauensverlust gegenüber dem Telearbeitnehmer
führt, wenn die vorgesehenen Vereinbarungen nicht eingehalten werden führt, wenn die vorgesehenen Vereinbarungen nicht eingehalten werden
oder wenn sich die Funktion des Personalmitglieds so verändert hat, oder wenn sich die Funktion des Personalmitglieds so verändert hat,
dass Telearbeit nicht mehr möglich ist. Der hierarchische oder der dass Telearbeit nicht mehr möglich ist. Der hierarchische oder der
funktionelle Vorgesetzte versieht seinen Beschluss mit Gründen und funktionelle Vorgesetzte versieht seinen Beschluss mit Gründen und
informiert das Personalmitglied nach dessen Anhörung darüber. Die informiert das Personalmitglied nach dessen Anhörung darüber. Die
Beendigung der Telearbeit wird zehn Tage nach dem vorerwähnten Beendigung der Telearbeit wird zehn Tage nach dem vorerwähnten
Beschluss oder gegebenenfalls nach der Vermittlung wie in § 3 Beschluss oder gegebenenfalls nach der Vermittlung wie in § 3
vorgesehen wirksam. vorgesehen wirksam.
Die Beendigung der Telearbeit auf Initiative des Personalmitglieds Die Beendigung der Telearbeit auf Initiative des Personalmitglieds
muss mindestens vierzehn Tage im Voraus beantragt werden. Der muss mindestens vierzehn Tage im Voraus beantragt werden. Der
Telearbeit wird am ersten Tag des folgenden Monats ein Ende gesetzt. Telearbeit wird am ersten Tag des folgenden Monats ein Ende gesetzt.
Der Telearbeit wird kein Ende gesetzt, wenn das Personalmitglied Der Telearbeit wird kein Ende gesetzt, wenn das Personalmitglied
versetzt, befördert oder zum Personalmitglied auf Probe ernannt wird versetzt, befördert oder zum Personalmitglied auf Probe ernannt wird
oder wenn gegen das Personalmitglied eine Disziplinarstrafe verhängt oder wenn gegen das Personalmitglied eine Disziplinarstrafe verhängt
wird, es sei denn, der Arbeitgeber beschließt dies ausdrücklich. wird, es sei denn, der Arbeitgeber beschließt dies ausdrücklich.
§ 3 - Personalmitglieder können eine Vermittlung beim P&O-Direktor § 3 - Personalmitglieder können eine Vermittlung beim P&O-Direktor
oder bei seinem Beauftragten in Anspruch nehmen: oder bei seinem Beauftragten in Anspruch nehmen:
1. wenn der hierarchische oder der funktionelle Vorgesetzte einen 1. wenn der hierarchische oder der funktionelle Vorgesetzte einen
negativen Beschluss über den Antrag auf Telearbeit gefasst hat, negativen Beschluss über den Antrag auf Telearbeit gefasst hat,
2. wenn es mit der Aussetzung der Telearbeit durch den hierarchischen 2. wenn es mit der Aussetzung der Telearbeit durch den hierarchischen
oder den funktionellen Vorgesetzten nicht einverstanden ist, oder den funktionellen Vorgesetzten nicht einverstanden ist,
3. wenn es nicht damit einverstanden ist, dass der hierarchische oder 3. wenn es nicht damit einverstanden ist, dass der hierarchische oder
der funktionelle Vorgesetzte der Telearbeit ein Ende setzt, der funktionelle Vorgesetzte der Telearbeit ein Ende setzt,
4. wenn es andere Probleme in Bezug auf die Telearbeit gibt, bei denen 4. wenn es andere Probleme in Bezug auf die Telearbeit gibt, bei denen
das Personalmitglied eine Vermittlung für erforderlich hält. das Personalmitglied eine Vermittlung für erforderlich hält.
Der P&O-Direktor oder sein Beauftragter gibt seine Stellungnahme zur Der P&O-Direktor oder sein Beauftragter gibt seine Stellungnahme zur
Gewährung, Aussetzung oder Beendigung der Telearbeit innerhalb von Gewährung, Aussetzung oder Beendigung der Telearbeit innerhalb von
einundzwanzig Tagen nach dem Tag ab, an dem der Vermittlungsantrag einundzwanzig Tagen nach dem Tag ab, an dem der Vermittlungsantrag
eingereicht worden ist.] eingereicht worden ist.]
[Art. 15bis eingefügt durch Art. 9 des K.E. vom 10. April 2022 (B.S. [Art. 15bis eingefügt durch Art. 9 des K.E. vom 10. April 2022 (B.S.
vom 20. April 2022)] vom 20. April 2022)]
Art. 16 - Arbeitgeber, die Telearbeit einführen, informieren vorher Art. 16 - Arbeitgeber, die Telearbeit einführen, informieren vorher
den für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister darüber [...]. den für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister darüber [...].
[Anhand der Informationen, die dem FÖD BOSA vom Arbeitgeber [Anhand der Informationen, die dem FÖD BOSA vom Arbeitgeber
übermittelt werden, erstellt der FÖD BOSA einen Jahresbericht mit übermittelt werden, erstellt der FÖD BOSA einen Jahresbericht mit
allen für die globale Bewertung der Telearbeit zweckdienlichen allen für die globale Bewertung der Telearbeit zweckdienlichen
Auskünften. Der Jahresbericht wird dem beziehungsweise der für den Auskünften. Der Jahresbericht wird dem beziehungsweise der für den
öffentlichen Dienst zuständigen Minister/-in zugeschickt und den öffentlichen Dienst zuständigen Minister/-in zugeschickt und den
repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen vorgelegt.] repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen vorgelegt.]
[Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 Nr. 1 des K.E. vom 10. April [Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 Nr. 1 des K.E. vom 10. April
2022 (B.S. vom 20. April 2022); Abs. 2 eingefügt durch Art. 4 des K.E. 2022 (B.S. vom 20. April 2022); Abs. 2 eingefügt durch Art. 4 des K.E.
vom 7. Oktober 2011 (B.S. vom 19. Oktober 2011) und ersetzt durch Art. vom 7. Oktober 2011 (B.S. vom 19. Oktober 2011) und ersetzt durch Art.
10 Nr. 2 des K.E. vom 10. April 2022 (B.S. vom 20. April 2022)] 10 Nr. 2 des K.E. vom 10. April 2022 (B.S. vom 20. April 2022)]
Art. 17 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeweils für Art. 17 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeweils für
ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
^