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Koninklijk besluit tot wijziging van de artikelen 164 en 165 van het koninklijk besluit tot uitvoering van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 inzake het vereenvoudigd elektronisch beslag onder derden. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant les articles 164 et 165 de l'arrêté royal d'exécution du Code des impôts sur les revenus 1992 en matière de saisie-arrêt simplifiée par voie électronique. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES |
22 MEI 2017. - Koninklijk besluit tot wijziging van de artikelen 164 | 22 MAI 2017. - Arrêté royal modifiant les articles 164 et 165 de |
en 165 van het koninklijk besluit tot uitvoering van het Wetboek van | |
de inkomstenbelastingen 1992 inzake het vereenvoudigd elektronisch | l'arrêté royal d'exécution du Code des impôts sur les revenus 1992 en |
beslag onder derden. - Duitse vertaling | matière de saisie-arrêt simplifiée par voie électronique. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 22 mei 2017 tot wijziging van de artikelen 164 en 165 van | l'arrêté royal du 22 mai 2017 modifiant les articles 164 et 165 de |
het koninklijk besluit tot uitvoering van het Wetboek van de | |
inkomstenbelastingen 1992 inzake het vereenvoudigd elektronisch beslag | l'arrêté royal d'exécution du Code des impôts sur les revenus 1992 en |
onder derden (Belgisch Staatsblad van 1 juni 2017). | matière de saisie-arrêt simplifiée par voie électronique (Moniteur belge du 1er juin 2017). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
22. MAI 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 164 und | 22. MAI 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 164 und |
165 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des | 165 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 hinsichtlich der vereinfachten | Einkommensteuergesetzbuches 1992 hinsichtlich der vereinfachten |
elektronischen Drittpfändung | elektronischen Drittpfändung |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
mit dem Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur | mit dem Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur |
Unterschrift vorzulegen, wird bezweckt, die Bestimmungen in Bezug auf | Unterschrift vorzulegen, wird bezweckt, die Bestimmungen in Bezug auf |
die vereinfachte Drittpfändung, so wie sie sowohl im Bereich der | die vereinfachte Drittpfändung, so wie sie sowohl im Bereich der |
Einkommensteuer als auch im Bereich der Mehrwertsteuer angewandt wird, | Einkommensteuer als auch im Bereich der Mehrwertsteuer angewandt wird, |
weiter zu harmonisieren. | weiter zu harmonisieren. |
Im Rahmen des Programmgesetzes vom 1. Juli 2016 ist Artikel 85bis des | Im Rahmen des Programmgesetzes vom 1. Juli 2016 ist Artikel 85bis des |
Mehrwertsteuergesetzbuches abgeändert worden, um auf diese Weise die | Mehrwertsteuergesetzbuches abgeändert worden, um auf diese Weise die |
vereinfachte elektronische Drittpfändung im Bereich der Mehrwertsteuer | vereinfachte elektronische Drittpfändung im Bereich der Mehrwertsteuer |
einzuführen und den Artikel somit an die Bestimmungen der Artikel 164 | einzuführen und den Artikel somit an die Bestimmungen der Artikel 164 |
und 165 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des | und 165 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 (nachtstehend KE/EStGB 92 genannt) | Einkommensteuergesetzbuches 1992 (nachtstehend KE/EStGB 92 genannt) |
anzupassen, so wie sie durch den Königlichen Erlass vom 7. November | anzupassen, so wie sie durch den Königlichen Erlass vom 7. November |
2013 abgeändert worden sind, durch den die Einführung der | 2013 abgeändert worden sind, durch den die Einführung der |
elektronischen Drittpfändung im Bereich der direkten Steuern | elektronischen Drittpfändung im Bereich der direkten Steuern |
ermöglicht wurde. | ermöglicht wurde. |
Außerdem stellte sich auch im Rahmen der Vorfragen des Staatsrates in | Außerdem stellte sich auch im Rahmen der Vorfragen des Staatsrates in |
Bezug auf die Bestimmungen des vorerwähnten Programmgesetzes zu Recht | Bezug auf die Bestimmungen des vorerwähnten Programmgesetzes zu Recht |
die Frage, warum ein Unterschied besteht zwischen den Bestimmungen, | die Frage, warum ein Unterschied besteht zwischen den Bestimmungen, |
die die Gegenmitteilung im Rahmen der elektronischen Drittpfändung im | die die Gegenmitteilung im Rahmen der elektronischen Drittpfändung im |
Bereich der Mehrwertsteuer regeln, und den Bestimmungen, die dieselbe | Bereich der Mehrwertsteuer regeln, und den Bestimmungen, die dieselbe |
Pfändung im Bereich der direkten Steuern regeln. | Pfändung im Bereich der direkten Steuern regeln. |
In Artikel 85bis § 5 Nr. 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches ist nämlich | In Artikel 85bis § 5 Nr. 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches ist nämlich |
bestimmt, dass "der Drittgepfändete gemäß Artikel 1543 des | bestimmt, dass "der Drittgepfändete gemäß Artikel 1543 des |
Gerichtsgesetzbuches dazu verpflichtet ist, auf Vorlage einer | Gerichtsgesetzbuches dazu verpflichtet ist, auf Vorlage einer |
Abschrift der Pfändungsmitteilung den Betrag der in § 3 Absatz 1 | Abschrift der Pfändungsmitteilung den Betrag der in § 3 Absatz 1 |
erwähnten Pfändung abzugeben. Wird die Drittpfändung gemäß dem in § 2 | erwähnten Pfändung abzugeben. Wird die Drittpfändung gemäß dem in § 2 |
Absatz 1 vorgesehenen Verfahren mitgeteilt, gilt die Abschrift der | Absatz 1 vorgesehenen Verfahren mitgeteilt, gilt die Abschrift der |
Pfändungsmitteilung als vorgelegt, wenn dem Drittgepfändeten das Datum | Pfändungsmitteilung als vorgelegt, wenn dem Drittgepfändeten das Datum |
der Aushändigung der Pfändungsmitteilung an den | der Aushändigung der Pfändungsmitteilung an den |
Universalpostdiensteanbieter mitgeteilt wird. Diese Mitteilung erfolgt | Universalpostdiensteanbieter mitgeteilt wird. Diese Mitteilung erfolgt |
in diesem Fall ebenfalls anhand eines Verfahrens, bei dem | in diesem Fall ebenfalls anhand eines Verfahrens, bei dem |
Informatiktechniken verwendet werden." | Informatiktechniken verwendet werden." |
Daher wird festgestellt, dass die Gegenmitteilung im Bereich der | Daher wird festgestellt, dass die Gegenmitteilung im Bereich der |
direkten Steuern weiterhin ausschließlich durch die Bestimmungen des | direkten Steuern weiterhin ausschließlich durch die Bestimmungen des |
Gerichtsgesetzbuches geregelt wird, selbst wenn die Drittpfändung und | Gerichtsgesetzbuches geregelt wird, selbst wenn die Drittpfändung und |
die Erklärung des Drittgepfändeten elektronisch erfolgen, während die | die Erklärung des Drittgepfändeten elektronisch erfolgen, während die |
Gegenmitteilung im Rahmen von Artikel 85bis des | Gegenmitteilung im Rahmen von Artikel 85bis des |
Mehrwertsteuergesetzbuches auf vereinfachte Weise erfolgen kann, das | Mehrwertsteuergesetzbuches auf vereinfachte Weise erfolgen kann, das |
heißt, indem dem Drittgepfändeten das Datum, an dem die Mitteilung für | heißt, indem dem Drittgepfändeten das Datum, an dem die Mitteilung für |
den Gepfändeten an den Universalpostdiensteanbieter ausgehändigt | den Gepfändeten an den Universalpostdiensteanbieter ausgehändigt |
worden ist, elektronisch übermittelt wird. | worden ist, elektronisch übermittelt wird. |
Dieser Unterschied ist darauf zurückzuführen, dass die elektronische | Dieser Unterschied ist darauf zurückzuführen, dass die elektronische |
Drittpfändung im Bereich der direkten Steuern hauptsächlich aus dem | Drittpfändung im Bereich der direkten Steuern hauptsächlich aus dem |
Grund eingeführt worden ist, um Drittpfändungen an das Landesamt für | Grund eingeführt worden ist, um Drittpfändungen an das Landesamt für |
den Jahresurlaub zu richten, das aufgrund eines mit der | den Jahresurlaub zu richten, das aufgrund eines mit der |
Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung abgeschlossenen Protokolls | Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung abgeschlossenen Protokolls |
keine Gegenmitteilung verlangt, um den Betrag der Pfändung abzugeben. | keine Gegenmitteilung verlangt, um den Betrag der Pfändung abzugeben. |
Dieses elektronische Verfahren ist jedoch dazu geeignet, auf andere | Dieses elektronische Verfahren ist jedoch dazu geeignet, auf andere |
Partner des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen ausgeweitet zu | Partner des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen ausgeweitet zu |
werden, wie zum Beispiel Banken, die oftmals gemäß dem | werden, wie zum Beispiel Banken, die oftmals gemäß dem |
Gerichtsgesetzbuch eine Abschrift der Mitteilung verlangen, um den | Gerichtsgesetzbuch eine Abschrift der Mitteilung verlangen, um den |
Betrag der Pfändung abzugeben. Daher wurde vorgeschlagen, im Rahmen | Betrag der Pfändung abzugeben. Daher wurde vorgeschlagen, im Rahmen |
der Ausarbeitung des neuen Artikels 85bis des | der Ausarbeitung des neuen Artikels 85bis des |
Mehrwertsteuergesetzbuches die Gegenmitteilung zu vereinfachen und | Mehrwertsteuergesetzbuches die Gegenmitteilung zu vereinfachen und |
somit eine elektronische Gegenmitteilung zu ermöglichen. | somit eine elektronische Gegenmitteilung zu ermöglichen. |
Folglich sollte die vereinfachte Gegenmitteilung im Bereich der | Folglich sollte die vereinfachte Gegenmitteilung im Bereich der |
direkten Steuern eingeführt werden, indem die erforderlichen | direkten Steuern eingeführt werden, indem die erforderlichen |
Abänderungen an Artikel 164 des KE/EStGB 92 angebracht werden, sodass | Abänderungen an Artikel 164 des KE/EStGB 92 angebracht werden, sodass |
die elektronische Drittpfändung einfacher auf andere Partner | die elektronische Drittpfändung einfacher auf andere Partner |
ausgeweitet werden kann, die Harmonisierung der diesbezüglichen | ausgeweitet werden kann, die Harmonisierung der diesbezüglichen |
Bestimmungen des KE/EStGB 92 und des Mehrwertsteuergesetzbuches | Bestimmungen des KE/EStGB 92 und des Mehrwertsteuergesetzbuches |
gewährleistet ist und somit eine Vereinheitlichung der vereinfachten | gewährleistet ist und somit eine Vereinheitlichung der vereinfachten |
Drittpfändung für die Beitreibung von Einkommensteuern, Vorabzügen, | Drittpfändung für die Beitreibung von Einkommensteuern, Vorabzügen, |
gleichgesetzten Steuern und der Mehrwertsteuer erreicht wird. | gleichgesetzten Steuern und der Mehrwertsteuer erreicht wird. |
Dem Gutachten Nr. 61.099/3 des Staatsrates vom 7. April 2017 ist | Dem Gutachten Nr. 61.099/3 des Staatsrates vom 7. April 2017 ist |
teilweise Rechnung getragen worden. Artikel 300 § 1 Nr. 2 des EStGB 92 | teilweise Rechnung getragen worden. Artikel 300 § 1 Nr. 2 des EStGB 92 |
wurde ebenfalls als Rechtsgrundlage angeführt, da Artikel 164 § 4 des | wurde ebenfalls als Rechtsgrundlage angeführt, da Artikel 164 § 4 des |
KE/EStGB 92, der sich auf die Kosten für die Einschreiben | KE/EStGB 92, der sich auf die Kosten für die Einschreiben |
(Verfolgungskosten) bezieht, durch Artikel 1 Buchstabe i) des | (Verfolgungskosten) bezieht, durch Artikel 1 Buchstabe i) des |
vorliegenden Entwurfs abgeändert wird. | vorliegenden Entwurfs abgeändert wird. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
22. MAI 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 164 und | 22. MAI 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 164 und |
165 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des | 165 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 hinsichtlich der vereinfachten | Einkommensteuergesetzbuches 1992 hinsichtlich der vereinfachten |
elektronischen Drittpfändung | elektronischen Drittpfändung |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 300 § 1; | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 300 § 1; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses zur Ausführung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses zur Ausführung des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992; | Einkommensteuergesetzbuches 1992; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. September | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. September |
2016; | 2016; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 7. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 7. |
Februar 2017; | Februar 2017; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.099/3 des Staatsrates vom 7. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.099/3 des Staatsrates vom 7. April |
2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 164 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des | Artikel 1 - Artikel 164 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch den | Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 7. November 2013, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 7. November 2013, wird wie folgt abgeändert: |
a)[Abänderung des französischen und niederländischen Textes] | a)[Abänderung des französischen und niederländischen Textes] |
b) In § 1/1 Absatz 1 werden die Wörter "der Einnehmer" durch die | b) In § 1/1 Absatz 1 werden die Wörter "der Einnehmer" durch die |
Wörter "der zuständige Einnehmer" ersetzt. | Wörter "der zuständige Einnehmer" ersetzt. |
c) In § 1/1 werden in Absatz 3 die Wörter "Bestätigung des Empfangs | c) In § 1/1 werden in Absatz 3 die Wörter "Bestätigung des Empfangs |
der Pfändung, die vom Drittbeschlagnahmten ausgeht" durch die Wörter | der Pfändung, die vom Drittbeschlagnahmten ausgeht" durch die Wörter |
"Bestätigung des Empfangs der Drittpfändung, die vom Drittgepfändeten | "Bestätigung des Empfangs der Drittpfändung, die vom Drittgepfändeten |
ausgeht" ersetzt und werden in Absatz 4 die Wörter "versandte | ausgeht" ersetzt und werden in Absatz 4 die Wörter "versandte |
Pfändung" durch die Wörter "versandte Drittpfändung" ersetzt. | Pfändung" durch die Wörter "versandte Drittpfändung" ersetzt. |
d) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] | d) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] |
e) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] | e) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] |
f) Paragraph 1/2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | f) Paragraph 1/2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Der Steuerschuldner kann binnen fünfzehn Tagen nach Aushändigung der | "Der Steuerschuldner kann binnen fünfzehn Tagen nach Aushändigung der |
Pfändungsmitteilung an den Universalpostdiensteanbieter per | Pfändungsmitteilung an den Universalpostdiensteanbieter per |
Einschreiben an den zuständigen Einnehmer Einspruch gegen die | Einschreiben an den zuständigen Einnehmer Einspruch gegen die |
Drittpfändung erheben. Der Steuerschuldner muss den Drittgepfändeten | Drittpfändung erheben. Der Steuerschuldner muss den Drittgepfändeten |
binnen derselben Frist per Einschreiben davon in Kenntnis setzen." | binnen derselben Frist per Einschreiben davon in Kenntnis setzen." |
g) In § 2 werden die Wörter "von dem mit der Beitreibung beauftragten | g) In § 2 werden die Wörter "von dem mit der Beitreibung beauftragten |
Einnehmer" durch die Wörter "vom zuständigen Einnehmer" ersetzt. | Einnehmer" durch die Wörter "vom zuständigen Einnehmer" ersetzt. |
h) Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | h) Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Unter Vorbehalt der Paragraphen 1, 1/1 und 1/2 sind die Bestimmungen | "Unter Vorbehalt der Paragraphen 1, 1/1 und 1/2 sind die Bestimmungen |
der Artikel 1539, 1540, 1542 Absatz 1 und 2 und 1543 des | der Artikel 1539, 1540, 1542 Absatz 1 und 2 und 1543 des |
Gerichtsgesetzbuches auf diese Drittpfändung anwendbar, wobei: | Gerichtsgesetzbuches auf diese Drittpfändung anwendbar, wobei: |
1. der Drittgepfändete die Erklärung über die Summen oder Sachen, die | 1. der Drittgepfändete die Erklärung über die Summen oder Sachen, die |
Gegenstand der Pfändung sind, an den betreffenden Einnehmer ebenfalls | Gegenstand der Pfändung sind, an den betreffenden Einnehmer ebenfalls |
anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, | anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, |
machen kann, wenn die Drittpfändung gemäß dem in § 1/1 Absatz 1 | machen kann, wenn die Drittpfändung gemäß dem in § 1/1 Absatz 1 |
vorgesehenen Verfahren mitgeteilt wird; in diesem Fall ist das Datum | vorgesehenen Verfahren mitgeteilt wird; in diesem Fall ist das Datum |
der Erklärung über die Summen oder Sachen, die Gegenstand der Pfändung | der Erklärung über die Summen oder Sachen, die Gegenstand der Pfändung |
sind, das Datum der vom zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen | sind, das Datum der vom zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Finanzen mitgeteilten Empfangsbestätigung, | Dienstes Finanzen mitgeteilten Empfangsbestätigung, |
2. der Drittgepfändete gemäß Artikel 1543 des Gerichtsgesetzbuches | 2. der Drittgepfändete gemäß Artikel 1543 des Gerichtsgesetzbuches |
dazu verpflichtet ist, auf Vorlage einer Abschrift der | dazu verpflichtet ist, auf Vorlage einer Abschrift der |
Pfändungsmitteilung den Betrag der in § 1/2 Absatz 1 erwähnten | Pfändungsmitteilung den Betrag der in § 1/2 Absatz 1 erwähnten |
Pfändung abzugeben. Wird die Drittpfändung gemäß dem in § 1/1 Absatz 1 | Pfändung abzugeben. Wird die Drittpfändung gemäß dem in § 1/1 Absatz 1 |
vorgesehenen Verfahren mitgeteilt, gilt die Abschrift der | vorgesehenen Verfahren mitgeteilt, gilt die Abschrift der |
Pfändungsmitteilung als vorgelegt, wenn dem Drittgepfändeten das Datum | Pfändungsmitteilung als vorgelegt, wenn dem Drittgepfändeten das Datum |
der Aushändigung der Pfändungsmitteilung an den | der Aushändigung der Pfändungsmitteilung an den |
Universalpostdiensteanbieter mitgeteilt wird. Diese Mitteilung erfolgt | Universalpostdiensteanbieter mitgeteilt wird. Diese Mitteilung erfolgt |
in diesem Fall ebenfalls anhand eines Verfahrens, bei dem | in diesem Fall ebenfalls anhand eines Verfahrens, bei dem |
Informatiktechniken verwendet werden, | Informatiktechniken verwendet werden, |
3. die Übergabe des Betrags der Pfändung zu Händen des zuständigen | 3. die Übergabe des Betrags der Pfändung zu Händen des zuständigen |
Einnehmers erfolgt." | Einnehmers erfolgt." |
i) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] | i) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] |
Art. 2 - In Artikel 165 § 1 Absatz 2 erster Gedankenstrich desselben | Art. 2 - In Artikel 165 § 1 Absatz 2 erster Gedankenstrich desselben |
Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 7. November 2013, | Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 7. November 2013, |
werden die Wörter "Aufgabe bei der Post" durch die Wörter | werden die Wörter "Aufgabe bei der Post" durch die Wörter |
"Aushändigung an den Universalpostdiensteanbieter" ersetzt. | "Aushändigung an den Universalpostdiensteanbieter" ersetzt. |
Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |