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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 22/05/2017
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Koninklijk besluit tot wijziging van de artikelen 164 en 165 van het koninklijk besluit tot uitvoering van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 inzake het vereenvoudigd elektronisch beslag onder derden. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant les articles 164 et 165 de l'arrêté royal d'exécution du Code des impôts sur les revenus 1992 en matière de saisie-arrêt simplifiée par voie électronique. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES
22 MEI 2017. - Koninklijk besluit tot wijziging van de artikelen 164 22 MAI 2017. - Arrêté royal modifiant les articles 164 et 165 de
en 165 van het koninklijk besluit tot uitvoering van het Wetboek van
de inkomstenbelastingen 1992 inzake het vereenvoudigd elektronisch l'arrêté royal d'exécution du Code des impôts sur les revenus 1992 en
beslag onder derden. - Duitse vertaling matière de saisie-arrêt simplifiée par voie électronique. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 22 mei 2017 tot wijziging van de artikelen 164 en 165 van l'arrêté royal du 22 mai 2017 modifiant les articles 164 et 165 de
het koninklijk besluit tot uitvoering van het Wetboek van de
inkomstenbelastingen 1992 inzake het vereenvoudigd elektronisch beslag l'arrêté royal d'exécution du Code des impôts sur les revenus 1992 en
onder derden (Belgisch Staatsblad van 1 juni 2017). matière de saisie-arrêt simplifiée par voie électronique (Moniteur belge du 1er juin 2017).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
22. MAI 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 164 und 22. MAI 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 164 und
165 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des 165 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 hinsichtlich der vereinfachten Einkommensteuergesetzbuches 1992 hinsichtlich der vereinfachten
elektronischen Drittpfändung elektronischen Drittpfändung
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
mit dem Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur mit dem Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur
Unterschrift vorzulegen, wird bezweckt, die Bestimmungen in Bezug auf Unterschrift vorzulegen, wird bezweckt, die Bestimmungen in Bezug auf
die vereinfachte Drittpfändung, so wie sie sowohl im Bereich der die vereinfachte Drittpfändung, so wie sie sowohl im Bereich der
Einkommensteuer als auch im Bereich der Mehrwertsteuer angewandt wird, Einkommensteuer als auch im Bereich der Mehrwertsteuer angewandt wird,
weiter zu harmonisieren. weiter zu harmonisieren.
Im Rahmen des Programmgesetzes vom 1. Juli 2016 ist Artikel 85bis des Im Rahmen des Programmgesetzes vom 1. Juli 2016 ist Artikel 85bis des
Mehrwertsteuergesetzbuches abgeändert worden, um auf diese Weise die Mehrwertsteuergesetzbuches abgeändert worden, um auf diese Weise die
vereinfachte elektronische Drittpfändung im Bereich der Mehrwertsteuer vereinfachte elektronische Drittpfändung im Bereich der Mehrwertsteuer
einzuführen und den Artikel somit an die Bestimmungen der Artikel 164 einzuführen und den Artikel somit an die Bestimmungen der Artikel 164
und 165 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des und 165 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 (nachtstehend KE/EStGB 92 genannt) Einkommensteuergesetzbuches 1992 (nachtstehend KE/EStGB 92 genannt)
anzupassen, so wie sie durch den Königlichen Erlass vom 7. November anzupassen, so wie sie durch den Königlichen Erlass vom 7. November
2013 abgeändert worden sind, durch den die Einführung der 2013 abgeändert worden sind, durch den die Einführung der
elektronischen Drittpfändung im Bereich der direkten Steuern elektronischen Drittpfändung im Bereich der direkten Steuern
ermöglicht wurde. ermöglicht wurde.
Außerdem stellte sich auch im Rahmen der Vorfragen des Staatsrates in Außerdem stellte sich auch im Rahmen der Vorfragen des Staatsrates in
Bezug auf die Bestimmungen des vorerwähnten Programmgesetzes zu Recht Bezug auf die Bestimmungen des vorerwähnten Programmgesetzes zu Recht
die Frage, warum ein Unterschied besteht zwischen den Bestimmungen, die Frage, warum ein Unterschied besteht zwischen den Bestimmungen,
die die Gegenmitteilung im Rahmen der elektronischen Drittpfändung im die die Gegenmitteilung im Rahmen der elektronischen Drittpfändung im
Bereich der Mehrwertsteuer regeln, und den Bestimmungen, die dieselbe Bereich der Mehrwertsteuer regeln, und den Bestimmungen, die dieselbe
Pfändung im Bereich der direkten Steuern regeln. Pfändung im Bereich der direkten Steuern regeln.
In Artikel 85bis § 5 Nr. 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches ist nämlich In Artikel 85bis § 5 Nr. 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches ist nämlich
bestimmt, dass "der Drittgepfändete gemäß Artikel 1543 des bestimmt, dass "der Drittgepfändete gemäß Artikel 1543 des
Gerichtsgesetzbuches dazu verpflichtet ist, auf Vorlage einer Gerichtsgesetzbuches dazu verpflichtet ist, auf Vorlage einer
Abschrift der Pfändungsmitteilung den Betrag der in § 3 Absatz 1 Abschrift der Pfändungsmitteilung den Betrag der in § 3 Absatz 1
erwähnten Pfändung abzugeben. Wird die Drittpfändung gemäß dem in § 2 erwähnten Pfändung abzugeben. Wird die Drittpfändung gemäß dem in § 2
Absatz 1 vorgesehenen Verfahren mitgeteilt, gilt die Abschrift der Absatz 1 vorgesehenen Verfahren mitgeteilt, gilt die Abschrift der
Pfändungsmitteilung als vorgelegt, wenn dem Drittgepfändeten das Datum Pfändungsmitteilung als vorgelegt, wenn dem Drittgepfändeten das Datum
der Aushändigung der Pfändungsmitteilung an den der Aushändigung der Pfändungsmitteilung an den
Universalpostdiensteanbieter mitgeteilt wird. Diese Mitteilung erfolgt Universalpostdiensteanbieter mitgeteilt wird. Diese Mitteilung erfolgt
in diesem Fall ebenfalls anhand eines Verfahrens, bei dem in diesem Fall ebenfalls anhand eines Verfahrens, bei dem
Informatiktechniken verwendet werden." Informatiktechniken verwendet werden."
Daher wird festgestellt, dass die Gegenmitteilung im Bereich der Daher wird festgestellt, dass die Gegenmitteilung im Bereich der
direkten Steuern weiterhin ausschließlich durch die Bestimmungen des direkten Steuern weiterhin ausschließlich durch die Bestimmungen des
Gerichtsgesetzbuches geregelt wird, selbst wenn die Drittpfändung und Gerichtsgesetzbuches geregelt wird, selbst wenn die Drittpfändung und
die Erklärung des Drittgepfändeten elektronisch erfolgen, während die die Erklärung des Drittgepfändeten elektronisch erfolgen, während die
Gegenmitteilung im Rahmen von Artikel 85bis des Gegenmitteilung im Rahmen von Artikel 85bis des
Mehrwertsteuergesetzbuches auf vereinfachte Weise erfolgen kann, das Mehrwertsteuergesetzbuches auf vereinfachte Weise erfolgen kann, das
heißt, indem dem Drittgepfändeten das Datum, an dem die Mitteilung für heißt, indem dem Drittgepfändeten das Datum, an dem die Mitteilung für
den Gepfändeten an den Universalpostdiensteanbieter ausgehändigt den Gepfändeten an den Universalpostdiensteanbieter ausgehändigt
worden ist, elektronisch übermittelt wird. worden ist, elektronisch übermittelt wird.
Dieser Unterschied ist darauf zurückzuführen, dass die elektronische Dieser Unterschied ist darauf zurückzuführen, dass die elektronische
Drittpfändung im Bereich der direkten Steuern hauptsächlich aus dem Drittpfändung im Bereich der direkten Steuern hauptsächlich aus dem
Grund eingeführt worden ist, um Drittpfändungen an das Landesamt für Grund eingeführt worden ist, um Drittpfändungen an das Landesamt für
den Jahresurlaub zu richten, das aufgrund eines mit der den Jahresurlaub zu richten, das aufgrund eines mit der
Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung abgeschlossenen Protokolls Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung abgeschlossenen Protokolls
keine Gegenmitteilung verlangt, um den Betrag der Pfändung abzugeben. keine Gegenmitteilung verlangt, um den Betrag der Pfändung abzugeben.
Dieses elektronische Verfahren ist jedoch dazu geeignet, auf andere Dieses elektronische Verfahren ist jedoch dazu geeignet, auf andere
Partner des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen ausgeweitet zu Partner des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen ausgeweitet zu
werden, wie zum Beispiel Banken, die oftmals gemäß dem werden, wie zum Beispiel Banken, die oftmals gemäß dem
Gerichtsgesetzbuch eine Abschrift der Mitteilung verlangen, um den Gerichtsgesetzbuch eine Abschrift der Mitteilung verlangen, um den
Betrag der Pfändung abzugeben. Daher wurde vorgeschlagen, im Rahmen Betrag der Pfändung abzugeben. Daher wurde vorgeschlagen, im Rahmen
der Ausarbeitung des neuen Artikels 85bis des der Ausarbeitung des neuen Artikels 85bis des
Mehrwertsteuergesetzbuches die Gegenmitteilung zu vereinfachen und Mehrwertsteuergesetzbuches die Gegenmitteilung zu vereinfachen und
somit eine elektronische Gegenmitteilung zu ermöglichen. somit eine elektronische Gegenmitteilung zu ermöglichen.
Folglich sollte die vereinfachte Gegenmitteilung im Bereich der Folglich sollte die vereinfachte Gegenmitteilung im Bereich der
direkten Steuern eingeführt werden, indem die erforderlichen direkten Steuern eingeführt werden, indem die erforderlichen
Abänderungen an Artikel 164 des KE/EStGB 92 angebracht werden, sodass Abänderungen an Artikel 164 des KE/EStGB 92 angebracht werden, sodass
die elektronische Drittpfändung einfacher auf andere Partner die elektronische Drittpfändung einfacher auf andere Partner
ausgeweitet werden kann, die Harmonisierung der diesbezüglichen ausgeweitet werden kann, die Harmonisierung der diesbezüglichen
Bestimmungen des KE/EStGB 92 und des Mehrwertsteuergesetzbuches Bestimmungen des KE/EStGB 92 und des Mehrwertsteuergesetzbuches
gewährleistet ist und somit eine Vereinheitlichung der vereinfachten gewährleistet ist und somit eine Vereinheitlichung der vereinfachten
Drittpfändung für die Beitreibung von Einkommensteuern, Vorabzügen, Drittpfändung für die Beitreibung von Einkommensteuern, Vorabzügen,
gleichgesetzten Steuern und der Mehrwertsteuer erreicht wird. gleichgesetzten Steuern und der Mehrwertsteuer erreicht wird.
Dem Gutachten Nr. 61.099/3 des Staatsrates vom 7. April 2017 ist Dem Gutachten Nr. 61.099/3 des Staatsrates vom 7. April 2017 ist
teilweise Rechnung getragen worden. Artikel 300 § 1 Nr. 2 des EStGB 92 teilweise Rechnung getragen worden. Artikel 300 § 1 Nr. 2 des EStGB 92
wurde ebenfalls als Rechtsgrundlage angeführt, da Artikel 164 § 4 des wurde ebenfalls als Rechtsgrundlage angeführt, da Artikel 164 § 4 des
KE/EStGB 92, der sich auf die Kosten für die Einschreiben KE/EStGB 92, der sich auf die Kosten für die Einschreiben
(Verfolgungskosten) bezieht, durch Artikel 1 Buchstabe i) des (Verfolgungskosten) bezieht, durch Artikel 1 Buchstabe i) des
vorliegenden Entwurfs abgeändert wird. vorliegenden Entwurfs abgeändert wird.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
22. MAI 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 164 und 22. MAI 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 164 und
165 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des 165 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 hinsichtlich der vereinfachten Einkommensteuergesetzbuches 1992 hinsichtlich der vereinfachten
elektronischen Drittpfändung elektronischen Drittpfändung
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 300 § 1; Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 300 § 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Aufgrund des Königlichen Erlasses zur Ausführung des
Einkommensteuergesetzbuches 1992; Einkommensteuergesetzbuches 1992;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. September Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. September
2016; 2016;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 7. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 7.
Februar 2017; Februar 2017;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.099/3 des Staatsrates vom 7. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.099/3 des Staatsrates vom 7. April
2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 164 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Artikel 1 - Artikel 164 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des
Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch den Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 7. November 2013, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 7. November 2013, wird wie folgt abgeändert:
a)[Abänderung des französischen und niederländischen Textes] a)[Abänderung des französischen und niederländischen Textes]
b) In § 1/1 Absatz 1 werden die Wörter "der Einnehmer" durch die b) In § 1/1 Absatz 1 werden die Wörter "der Einnehmer" durch die
Wörter "der zuständige Einnehmer" ersetzt. Wörter "der zuständige Einnehmer" ersetzt.
c) In § 1/1 werden in Absatz 3 die Wörter "Bestätigung des Empfangs c) In § 1/1 werden in Absatz 3 die Wörter "Bestätigung des Empfangs
der Pfändung, die vom Drittbeschlagnahmten ausgeht" durch die Wörter der Pfändung, die vom Drittbeschlagnahmten ausgeht" durch die Wörter
"Bestätigung des Empfangs der Drittpfändung, die vom Drittgepfändeten "Bestätigung des Empfangs der Drittpfändung, die vom Drittgepfändeten
ausgeht" ersetzt und werden in Absatz 4 die Wörter "versandte ausgeht" ersetzt und werden in Absatz 4 die Wörter "versandte
Pfändung" durch die Wörter "versandte Drittpfändung" ersetzt. Pfändung" durch die Wörter "versandte Drittpfändung" ersetzt.
d) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] d) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes]
e) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] e) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes]
f) Paragraph 1/2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: f) Paragraph 1/2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Der Steuerschuldner kann binnen fünfzehn Tagen nach Aushändigung der "Der Steuerschuldner kann binnen fünfzehn Tagen nach Aushändigung der
Pfändungsmitteilung an den Universalpostdiensteanbieter per Pfändungsmitteilung an den Universalpostdiensteanbieter per
Einschreiben an den zuständigen Einnehmer Einspruch gegen die Einschreiben an den zuständigen Einnehmer Einspruch gegen die
Drittpfändung erheben. Der Steuerschuldner muss den Drittgepfändeten Drittpfändung erheben. Der Steuerschuldner muss den Drittgepfändeten
binnen derselben Frist per Einschreiben davon in Kenntnis setzen." binnen derselben Frist per Einschreiben davon in Kenntnis setzen."
g) In § 2 werden die Wörter "von dem mit der Beitreibung beauftragten g) In § 2 werden die Wörter "von dem mit der Beitreibung beauftragten
Einnehmer" durch die Wörter "vom zuständigen Einnehmer" ersetzt. Einnehmer" durch die Wörter "vom zuständigen Einnehmer" ersetzt.
h) Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: h) Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Unter Vorbehalt der Paragraphen 1, 1/1 und 1/2 sind die Bestimmungen "Unter Vorbehalt der Paragraphen 1, 1/1 und 1/2 sind die Bestimmungen
der Artikel 1539, 1540, 1542 Absatz 1 und 2 und 1543 des der Artikel 1539, 1540, 1542 Absatz 1 und 2 und 1543 des
Gerichtsgesetzbuches auf diese Drittpfändung anwendbar, wobei: Gerichtsgesetzbuches auf diese Drittpfändung anwendbar, wobei:
1. der Drittgepfändete die Erklärung über die Summen oder Sachen, die 1. der Drittgepfändete die Erklärung über die Summen oder Sachen, die
Gegenstand der Pfändung sind, an den betreffenden Einnehmer ebenfalls Gegenstand der Pfändung sind, an den betreffenden Einnehmer ebenfalls
anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden,
machen kann, wenn die Drittpfändung gemäß dem in § 1/1 Absatz 1 machen kann, wenn die Drittpfändung gemäß dem in § 1/1 Absatz 1
vorgesehenen Verfahren mitgeteilt wird; in diesem Fall ist das Datum vorgesehenen Verfahren mitgeteilt wird; in diesem Fall ist das Datum
der Erklärung über die Summen oder Sachen, die Gegenstand der Pfändung der Erklärung über die Summen oder Sachen, die Gegenstand der Pfändung
sind, das Datum der vom zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen sind, das Datum der vom zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Finanzen mitgeteilten Empfangsbestätigung, Dienstes Finanzen mitgeteilten Empfangsbestätigung,
2. der Drittgepfändete gemäß Artikel 1543 des Gerichtsgesetzbuches 2. der Drittgepfändete gemäß Artikel 1543 des Gerichtsgesetzbuches
dazu verpflichtet ist, auf Vorlage einer Abschrift der dazu verpflichtet ist, auf Vorlage einer Abschrift der
Pfändungsmitteilung den Betrag der in § 1/2 Absatz 1 erwähnten Pfändungsmitteilung den Betrag der in § 1/2 Absatz 1 erwähnten
Pfändung abzugeben. Wird die Drittpfändung gemäß dem in § 1/1 Absatz 1 Pfändung abzugeben. Wird die Drittpfändung gemäß dem in § 1/1 Absatz 1
vorgesehenen Verfahren mitgeteilt, gilt die Abschrift der vorgesehenen Verfahren mitgeteilt, gilt die Abschrift der
Pfändungsmitteilung als vorgelegt, wenn dem Drittgepfändeten das Datum Pfändungsmitteilung als vorgelegt, wenn dem Drittgepfändeten das Datum
der Aushändigung der Pfändungsmitteilung an den der Aushändigung der Pfändungsmitteilung an den
Universalpostdiensteanbieter mitgeteilt wird. Diese Mitteilung erfolgt Universalpostdiensteanbieter mitgeteilt wird. Diese Mitteilung erfolgt
in diesem Fall ebenfalls anhand eines Verfahrens, bei dem in diesem Fall ebenfalls anhand eines Verfahrens, bei dem
Informatiktechniken verwendet werden, Informatiktechniken verwendet werden,
3. die Übergabe des Betrags der Pfändung zu Händen des zuständigen 3. die Übergabe des Betrags der Pfändung zu Händen des zuständigen
Einnehmers erfolgt." Einnehmers erfolgt."
i) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] i) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes]
Art. 2 - In Artikel 165 § 1 Absatz 2 erster Gedankenstrich desselben Art. 2 - In Artikel 165 § 1 Absatz 2 erster Gedankenstrich desselben
Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 7. November 2013, Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 7. November 2013,
werden die Wörter "Aufgabe bei der Post" durch die Wörter werden die Wörter "Aufgabe bei der Post" durch die Wörter
"Aushändigung an den Universalpostdiensteanbieter" ersetzt. "Aushändigung an den Universalpostdiensteanbieter" ersetzt.
Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2017 Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
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