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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 22/05/2014
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 14 januari 2013 tot bepaling van de algemene uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten en van de concessies voor openbare werken. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 14 janvier 2013 établissant les règles générales d'exécution des marchés publics et des concessions de travaux publics. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST KANSELARIJ VAN DE EERSTE MINISTER 22 MEI 2014. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 14 januari 2013 tot bepaling van de algemene uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten en van de concessies voor openbare werken. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 mei 2014 tot wijziging van het koninklijk besluit van 14 januari 2013 tot bepaling van de algemene uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten en van de concessies voor openbare werken SERVICE PUBLIC FEDERAL CHANCELLERIE DU PREMIER MINISTRE 22 MAI 2014. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 14 janvier 2013 établissant les règles générales d'exécution des marchés publics et des concessions de travaux publics. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 22 mai 2014 modifiant l'arrêté royal du 14 janvier 2013 établissant les règles générales d'exécution des marchés publics
(Belgisch Staatsblad van 30 mei 2014). et des concessions de travaux publics (Moniteur belge du 30 mai 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
22. MAI 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 22. MAI 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 14. Januar 2013 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für Erlasses vom 14. Januar 2013 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für
die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und Aufgrund des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und
bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, der Artikel 28 bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, der Artikel 28
Absatz 1, 39 und 55 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 5. August Absatz 1, 39 und 55 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 5. August
2011; 2011;
Aufgrund des Gesetzes vom 13. August 2011 über öffentliche Aufträge Aufgrund des Gesetzes vom 13. August 2011 über öffentliche Aufträge
und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den
Bereichen Verteidigung und Sicherheit, der Artikel 8 Absatz 1, 28 Bereichen Verteidigung und Sicherheit, der Artikel 8 Absatz 1, 28
Absatz 1 und 35 Absatz 1; Absatz 1 und 35 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2013 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2013 zur Festlegung
der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und
öffentlicher Baukonzessionen, abgeändert durch den Königlichen Erlass öffentlicher Baukonzessionen, abgeändert durch den Königlichen Erlass
vom 7. Februar 2014; vom 7. Februar 2014;
Aufgrund der Stellungnahmen der Kommission für die Öffentlichen Aufgrund der Stellungnahmen der Kommission für die Öffentlichen
Aufträge vom 1. Juli 2013 und 24. Februar 2014; Aufträge vom 1. Juli 2013 und 24. Februar 2014;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß den Artikeln 6 § 1 und 7 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 gemäß den Artikeln 6 § 1 und 7 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung am 10. März 2014 durchgeführt worden ist; Vereinfachung am 10. März 2014 durchgeführt worden ist;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektorin vom 5. März 2014; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektorin vom 5. März 2014;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 12. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 12.
März 2014; März 2014;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.760/1 des Staatsrates vom 16. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.760/1 des Staatsrates vom 16. April
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Premierministers und aufgrund der Stellungnahme der Auf Vorschlag des Premierministers und aufgrund der Stellungnahme der
Minister, die im Rat darüber beraten haben, Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie
2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar
2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr. 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr.
Art. 2 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2013 zur Art. 2 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2013 zur
Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher
Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen wird wie folgt ersetzt: Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen wird wie folgt ersetzt:
"Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der "Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der
Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr." Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr."
Art. 3 - In den Artikeln 29, 44, 45, 47, 70, 75, 76, 80, 81, 83, 87, Art. 3 - In den Artikeln 29, 44, 45, 47, 70, 75, 76, 80, 81, 83, 87,
92, 102, 121, 124, 125, 131, 142, 145, 150 und 151 desselben Erlasses 92, 102, 121, 124, 125, 131, 142, 145, 150 und 151 desselben Erlasses
wird der Begriff "Einschreiben" jeweils durch den Begriff wird der Begriff "Einschreiben" jeweils durch den Begriff
"Einschreibesendung" ersetzt. "Einschreibesendung" ersetzt.
Art. 4 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 4 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - Bei Aufträgen, deren geschätzter Wert über 8.500 EUR liegt und " § 3 - Bei Aufträgen, deren geschätzter Wert über 8.500 EUR liegt und
30.000 EUR entspricht oder darunter liegt, sind nur die Artikel 1 bis 30.000 EUR entspricht oder darunter liegt, sind nur die Artikel 1 bis
9, 13, 17, 18, 37, 38, 44 bis 63, 67 bis 73, 78 § 1, 84, 95, 127 und 9, 13, 17, 18, 37, 38, 44 bis 63, 67 bis 73, 78 § 1, 84, 95, 127 und
160 anwendbar. Bei Aufträgen, die in den Anwendungsbereich des Titels 160 anwendbar. Bei Aufträgen, die in den Anwendungsbereich des Titels
III des Gesetzes fallen, betragen die Schwellenwerte 17.000 EUR und III des Gesetzes fallen, betragen die Schwellenwerte 17.000 EUR und
30.000 EUR." 30.000 EUR."
2. In § 4 werden die Wörter "deren geschätzter Wert unter 8.500 EUR 2. In § 4 werden die Wörter "deren geschätzter Wert unter 8.500 EUR
liegt" durch die Wörter "deren geschätzter Wert nicht über 8.500 EUR liegt" durch die Wörter "deren geschätzter Wert nicht über 8.500 EUR
liegt" ersetzt. liegt" ersetzt.
Art. 5 - Artikel 9 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 5 - Artikel 9 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert:
a) In Absatz 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt ersetzt: a) In Absatz 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt ersetzt:
"1. Verlängerung der in den Artikeln 95 §§ 3 bis 5, 127 und 160 "1. Verlängerung der in den Artikeln 95 §§ 3 bis 5, 127 und 160
bestimmten Zahlungsfristen, unbeschadet der in Artikel 68 angeführten bestimmten Zahlungsfristen, unbeschadet der in Artikel 68 angeführten
Regel, Regel,
2. Verlängerung der in den Artikeln 95 § 2, 120 Absatz 2 und 156 2. Verlängerung der in den Artikeln 95 § 2, 120 Absatz 2 und 156
Absatz 1 bestimmten Überprüfungsfristen." Absatz 1 bestimmten Überprüfungsfristen."
b) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: b) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt:
"2. diese Abweichung ist aufgrund der besonderen Natur oder der "2. diese Abweichung ist aufgrund der besonderen Natur oder der
Merkmale des Auftrags sachlich gerechtfertigt und wird zur Vermeidung Merkmale des Auftrags sachlich gerechtfertigt und wird zur Vermeidung
der Nichtigkeit im Sonderlastenheft ausdrücklich begründet und". der Nichtigkeit im Sonderlastenheft ausdrücklich begründet und".
c) Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: c) Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
"Unbeschadet der Paragraphen 1 und 4 ist Absatz 1 Nr. 2 unter "Unbeschadet der Paragraphen 1 und 4 ist Absatz 1 Nr. 2 unter
folgenden Bedingungen nicht anwendbar: folgenden Bedingungen nicht anwendbar:
1. In den Auftragsunterlagen ist ausdrücklich eine längere 1. In den Auftragsunterlagen ist ausdrücklich eine längere
Überprüfungsfrist vereinbart und Überprüfungsfrist vereinbart und
2. diese Abweichung ist aufgrund der besonderen Natur oder der 2. diese Abweichung ist aufgrund der besonderen Natur oder der
Merkmale des Auftrags sachlich gerechtfertigt und wird zur Vermeidung Merkmale des Auftrags sachlich gerechtfertigt und wird zur Vermeidung
der Nichtigkeit im Sonderlastenheft ausdrücklich begründet und der Nichtigkeit im Sonderlastenheft ausdrücklich begründet und
3. diese Verlängerung ist für den Auftragnehmer nicht grob nachteilig 3. diese Verlängerung ist für den Auftragnehmer nicht grob nachteilig
im Sinne von § 3." im Sinne von § 3."
2. Paragraph 3 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 3 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt:
"3. ob der öffentliche Auftraggeber einen objektiven Grund für die "3. ob der öffentliche Auftraggeber einen objektiven Grund für die
Abweichung von der in den Artikeln 95 § 2, 120 Absatz 2 und 156 Absatz Abweichung von der in den Artikeln 95 § 2, 120 Absatz 2 und 156 Absatz
1 erwähnten Überprüfungsfrist und von der in den Artikeln 95 §§ 3 bis 1 erwähnten Überprüfungsfrist und von der in den Artikeln 95 §§ 3 bis
5, 127 und 160 erwähnten Zahlungsfrist hat." 5, 127 und 160 erwähnten Zahlungsfrist hat."
3. Paragraph 4 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 4 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Abweichungen von den Artikeln 10, 12, 13, 18, 25 bis 30, 44 bis 63, "Abweichungen von den Artikeln 10, 12, 13, 18, 25 bis 30, 44 bis 63,
66, 68, 70 bis 73, 78 bis 81, 84, 86, 96, 121, 123, 151 und 154 des 66, 68, 70 bis 73, 78 bis 81, 84, 86, 96, 121, 123, 151 und 154 des
vorliegenden Erlasses werden im Sonderlastenheft ausdrücklich vorliegenden Erlasses werden im Sonderlastenheft ausdrücklich
begründet. In Ermangelung einer Begründung im Sonderlastenheft gilt begründet. In Ermangelung einer Begründung im Sonderlastenheft gilt
die betreffende Abweichung als nicht geschrieben. Im Falle einer von die betreffende Abweichung als nicht geschrieben. Im Falle einer von
den Parteien unterzeichneten Vereinbarung ist diese Sanktion nicht den Parteien unterzeichneten Vereinbarung ist diese Sanktion nicht
anwendbar." anwendbar."
Art. 6 - In Artikel 68 erster Satz desselben Erlasses werden die Art. 6 - In Artikel 68 erster Satz desselben Erlasses werden die
Wörter "und verfügt der öffentliche Auftraggeber über eine zusätzliche Wörter "und verfügt der öffentliche Auftraggeber über eine zusätzliche
Zahlungsfrist von fünfzehn Tagen" aufgehoben. Zahlungsfrist von fünfzehn Tagen" aufgehoben.
Art. 7 - In Artikel 69 desselben Erlasses werden die Paragraphen 1 und Art. 7 - In Artikel 69 desselben Erlasses werden die Paragraphen 1 und
2 wie folgt ersetzt: 2 wie folgt ersetzt:
"Art. 69 - § 1 - Werden die aufgrund der Artikel 95 §§ 3 bis 5, 127 "Art. 69 - § 1 - Werden die aufgrund der Artikel 95 §§ 3 bis 5, 127
und 160 festgelegten Zahlungsfristen überschritten, so haben und 160 festgelegten Zahlungsfristen überschritten, so haben
Auftragnehmer von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung Anspruch auf Auftragnehmer von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung Anspruch auf
Zahlung eines Zinses im Verhältnis zur Anzahl Verzugstage. Dieser Zahlung eines Zinses im Verhältnis zur Anzahl Verzugstage. Dieser
einfache Zins entspricht entweder dem von der Europäischen Zentralbank einfache Zins entspricht entweder dem von der Europäischen Zentralbank
auf ihre jüngsten Hauptrefinanzierungsoperationen angewandten Zinssatz auf ihre jüngsten Hauptrefinanzierungsoperationen angewandten Zinssatz
oder dem marginalen Zinssatz, der sich aus Tenderverfahren mit oder dem marginalen Zinssatz, der sich aus Tenderverfahren mit
variablem Zinssatz für die jüngsten Hauptrefinanzierungsoperationen variablem Zinssatz für die jüngsten Hauptrefinanzierungsoperationen
der Europäischen Zentralbank ergibt. Der erwähnte Zinssatz wird um 8 der Europäischen Zentralbank ergibt. Der erwähnte Zinssatz wird um 8
Prozent erhöht. Prozent erhöht.
Der für Finanzen zuständige Minister veröffentlicht halbjährlich im Der für Finanzen zuständige Minister veröffentlicht halbjährlich im
Belgischen Staatsblatt den für jedes Halbjahr anwendbaren einfachen Belgischen Staatsblatt den für jedes Halbjahr anwendbaren einfachen
Zinssatz. Zinssatz.
§ 2 - Wird gemäß § 1 ein Verzugszins geschuldet, so haben § 2 - Wird gemäß § 1 ein Verzugszins geschuldet, so haben
Auftragnehmer von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung Anspruch auf Auftragnehmer von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung Anspruch auf
Zahlung einer Pauschalentschädigung von 40 EUR für die Zahlung einer Pauschalentschädigung von 40 EUR für die
Beitreibungskosten. Beitreibungskosten.
Auftragnehmer können zusätzlich zu diesem Pauschalbetrag einen Auftragnehmer können zusätzlich zu diesem Pauschalbetrag einen
Anspruch auf angemessenen Ersatz aller anderen durch den Anspruch auf angemessenen Ersatz aller anderen durch den
Zahlungsverzug bedingten Beitreibungskosten erheben." Zahlungsverzug bedingten Beitreibungskosten erheben."
Art. 8 - In Artikel 92 § 2 desselben Erlasses wird Absatz 3 Art. 8 - In Artikel 92 § 2 desselben Erlasses wird Absatz 3
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 9 - In Artikel 95 desselben Erlasses werden die Paragraphen 3 bis Art. 9 - In Artikel 95 desselben Erlasses werden die Paragraphen 3 bis
5 wie folgt ersetzt: 5 wie folgt ersetzt:
" § 3 - Die Zahlung der dem Unternehmer geschuldeten Beträge wird " § 3 - Die Zahlung der dem Unternehmer geschuldeten Beträge wird
innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab dem Datum der Beendigung innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab dem Datum der Beendigung
der in § 2 erwähnten Überprüfung vorgenommen, insofern dem der in § 2 erwähnten Überprüfung vorgenommen, insofern dem
öffentlichen Auftraggeber zu diesem Zeitpunkt die ordnungsgemäß öffentlichen Auftraggeber zu diesem Zeitpunkt die ordnungsgemäß
aufgestellte Rechnung und andere eventuell erforderliche Unterlagen aufgestellte Rechnung und andere eventuell erforderliche Unterlagen
übergeben worden sind. übergeben worden sind.
Die in Absatz 1 erwähnte Zahlungsfrist beträgt sechzig Tage für Die in Absatz 1 erwähnte Zahlungsfrist beträgt sechzig Tage für
Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, die Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, die
Gesundheitsdienste anbieten - ausschließlich für Bauleistungen, die Gesundheitsdienste anbieten - ausschließlich für Bauleistungen, die
mit der Ausübung dieser Tätigkeit verbunden sind - und für diesen mit der Ausübung dieser Tätigkeit verbunden sind - und für diesen
Zweck ordnungsgemäß anerkannt sind. Zweck ordnungsgemäß anerkannt sind.
§ 4 - Wenn in Abweichung von § 2 in den Auftragsunterlagen angegeben § 4 - Wenn in Abweichung von § 2 in den Auftragsunterlagen angegeben
ist, dass keine Überprüfung erfolgt ist, ist die Zahlungsfrist je nach ist, dass keine Überprüfung erfolgt ist, ist die Zahlungsfrist je nach
Fall nicht länger als eine der folgenden Fristen: Fall nicht länger als eine der folgenden Fristen:
1. dreißig Tage ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Schuldforderung beim 1. dreißig Tage ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Schuldforderung beim
öffentlichen Auftraggeber, öffentlichen Auftraggeber,
2. wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Schuldforderung unsicher ist, 2. wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Schuldforderung unsicher ist,
dreißig Tage ab dem Zeitpunkt des Eingangs des detaillierten dreißig Tage ab dem Zeitpunkt des Eingangs des detaillierten
Baufortschrittsberichts, Baufortschrittsberichts,
3. wenn der öffentliche Auftraggeber die Schuldforderung vor 3. wenn der öffentliche Auftraggeber die Schuldforderung vor
Ausführung der durch den detaillierten Baufortschrittsbericht Ausführung der durch den detaillierten Baufortschrittsbericht
festgestellten Bauleistungen erhält, dreißig Tage ab Ausführung der festgestellten Bauleistungen erhält, dreißig Tage ab Ausführung der
Bauleistungen. Bauleistungen.
§ 5 - Insofern § 4 nicht angewandt worden ist und folglich eine § 5 - Insofern § 4 nicht angewandt worden ist und folglich eine
Überprüfung erfolgt ist, wird die Zahlungsfrist bei Überschreitung der Überprüfung erfolgt ist, wird die Zahlungsfrist bei Überschreitung der
anwendbaren Überprüfungsfrist im Verhältnis zu der Anzahl Tage anwendbaren Überprüfungsfrist im Verhältnis zu der Anzahl Tage
verringert, um die die Überprüfungsfrist überschritten wird. verringert, um die die Überprüfungsfrist überschritten wird.
Im umgekehrten Fall wird die Zahlungsfrist ausgesetzt im Verhältnis zu Im umgekehrten Fall wird die Zahlungsfrist ausgesetzt im Verhältnis zu
der Anzahl Tage: der Anzahl Tage:
1. um die die Frist von fünf Tagen überschritten wird, die dem 1. um die die Frist von fünf Tagen überschritten wird, die dem
Unternehmer aufgrund von § 2 Absatz 2 Nr. 2 zur Einreichung seiner Unternehmer aufgrund von § 2 Absatz 2 Nr. 2 zur Einreichung seiner
Rechnung eingeräumt wird, Rechnung eingeräumt wird,
2. die erforderlich ist, um eine Antwort des Unternehmers zu erhalten, 2. die erforderlich ist, um eine Antwort des Unternehmers zu erhalten,
wenn der öffentliche Auftraggeber ihn im Zusammenhang mit der wenn der öffentliche Auftraggeber ihn im Zusammenhang mit der
gesamtschuldnerischen Haftung über den Realbetrag seiner Sozial- oder gesamtschuldnerischen Haftung über den Realbetrag seiner Sozial- oder
Steuerschulden im Sinne der Artikel 30bis § 4 und 30ter § 4 des Steuerschulden im Sinne der Artikel 30bis § 4 und 30ter § 4 des
Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und des Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und des
Artikels 403 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 befragen muss." Artikels 403 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 befragen muss."
Art. 10 - In Artikel 96 Absatz 1 desselben Erlasses wird der Verweis Art. 10 - In Artikel 96 Absatz 1 desselben Erlasses wird der Verweis
auf Absatz 95 aufgehoben. auf Absatz 95 aufgehoben.
Art. 11 - Artikel 100 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 11 - Artikel 100 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 100 - Die Zurverfügungstellung eines Bauwerks wird in einem "Art. 100 - Die Zurverfügungstellung eines Bauwerks wird in einem
Protokoll zur vorläufigen Abnahme bescheinigt, das der öffentliche Protokoll zur vorläufigen Abnahme bescheinigt, das der öffentliche
Auftraggeber ausstellt und dem Betreuer am selben Tag per Auftraggeber ausstellt und dem Betreuer am selben Tag per
Einschreibesendung zur Kenntnis bringt." Einschreibesendung zur Kenntnis bringt."
Art. 12 - In Artikel 103 desselben Erlasses wird § 2 wie folgt Art. 12 - In Artikel 103 desselben Erlasses wird § 2 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
" § 2 - Der Betreuer reicht innerhalb fünfzehn Tagen ab Eingang des in " § 2 - Der Betreuer reicht innerhalb fünfzehn Tagen ab Eingang des in
Artikel 100 erwähnten Protokolls eine Schuldforderung im Hinblick auf Artikel 100 erwähnten Protokolls eine Schuldforderung im Hinblick auf
die erste Zahlung von Jahresrate, Miete, Erbbauzins oder Erbpachtzins die erste Zahlung von Jahresrate, Miete, Erbbauzins oder Erbpachtzins
ein. ein.
Bei einem Auftrag auf dem Wege eines Baubetreuungsvertrags mit Bei einem Auftrag auf dem Wege eines Baubetreuungsvertrags mit
Kaufoption reicht der Betreuer ebenfalls eine Schuldforderung für die Kaufoption reicht der Betreuer ebenfalls eine Schuldforderung für die
letzte Zahlung von Jahresrate, Miete, Erbbauzins oder Erbpachtzins und letzte Zahlung von Jahresrate, Miete, Erbbauzins oder Erbpachtzins und
für den Restkaufwert ein. für den Restkaufwert ein.
Für die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Zahlungen verfügt der Für die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Zahlungen verfügt der
öffentliche Auftraggeber ab dem Zeitpunkt des Eingangs der öffentliche Auftraggeber ab dem Zeitpunkt des Eingangs der
Schuldforderung über eine Überprüfungsfrist und eine Zahlungsfrist, Schuldforderung über eine Überprüfungsfrist und eine Zahlungsfrist,
auf die die Bestimmungen von Artikel 95 §§ 2 bis 5 entsprechend auf die die Bestimmungen von Artikel 95 §§ 2 bis 5 entsprechend
anwendbar sind." anwendbar sind."
Art. 13 - In Artikel 104 desselben Erlasses wird die Bestimmung von Art. 13 - In Artikel 104 desselben Erlasses wird die Bestimmung von
Nr. 3 durch die Wörter "und 95" ergänzt. Nr. 3 durch die Wörter "und 95" ergänzt.
Art. 14 - Artikel 120 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 14 - Artikel 120 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 120 - Ein öffentlicher Auftraggeber überprüft Lieferungen am "Art. 120 - Ein öffentlicher Auftraggeber überprüft Lieferungen am
Lieferungsort. Er stellt ebenfalls eventuelle Schäden fest. Das Lieferungsort. Er stellt ebenfalls eventuelle Schäden fest. Das
Ergebnis dieser Überprüfung und das genaue Datum der Ankunft der Ergebnis dieser Überprüfung und das genaue Datum der Ankunft der
Lieferungen werden in einem Protokoll oder eventuell auf dem Lieferungen werden in einem Protokoll oder eventuell auf dem
Lieferschein oder der Rechnung wie in Artikel 118 § 2 erwähnt Lieferschein oder der Rechnung wie in Artikel 118 § 2 erwähnt
vermerkt. In allen Fällen trifft der öffentliche Auftraggeber die vermerkt. In allen Fällen trifft der öffentliche Auftraggeber die
notwendigen Maßnahmen, um zu verhindern, dass abgelehnte Waren in dem notwendigen Maßnahmen, um zu verhindern, dass abgelehnte Waren in dem
Zustand, in dem sie sich befinden, erneut zur Abnahme vorgelegt oder Zustand, in dem sie sich befinden, erneut zur Abnahme vorgelegt oder
geliefert werden. geliefert werden.
Der öffentliche Auftraggeber verfügt über eine Überprüfungsfrist von Der öffentliche Auftraggeber verfügt über eine Überprüfungsfrist von
dreißig Tagen ab dem gemäß Absatz 1 festgestellten Lieferdatum, um die dreißig Tagen ab dem gemäß Absatz 1 festgestellten Lieferdatum, um die
Formalitäten für die vorläufige Abnahme zu erfüllen und dem Formalitäten für die vorläufige Abnahme zu erfüllen und dem
Lieferanten ihr Ergebnis zu notifizieren. Die Frist setzt ein, Lieferanten ihr Ergebnis zu notifizieren. Die Frist setzt ein,
insofern der öffentliche Auftraggeber zu diesem Zeitpunkt im Besitz insofern der öffentliche Auftraggeber zu diesem Zeitpunkt im Besitz
des Lieferscheins oder der Rechnung ist. des Lieferscheins oder der Rechnung ist.
Die in Absatz 2 erwähnte Überprüfungsfrist beträgt sechzig Tage, wenn Die in Absatz 2 erwähnte Überprüfungsfrist beträgt sechzig Tage, wenn
gemäß Artikel 131 § 1 Absatz 1 Nr. 2 in den Auftragsunterlagen gemäß Artikel 131 § 1 Absatz 1 Nr. 2 in den Auftragsunterlagen
bestimmt ist, dass die Abnahmeformalitäten die Beteiligung eines bestimmt ist, dass die Abnahmeformalitäten die Beteiligung eines
Labors voraussetzen. In diesem Fall ist gemäß Artikel 9 § 2 Absatz 3 Labors voraussetzen. In diesem Fall ist gemäß Artikel 9 § 2 Absatz 3
in den Auftragsunterlagen diese längere Überprüfungsfrist ausdrücklich in den Auftragsunterlagen diese längere Überprüfungsfrist ausdrücklich
vereinbart, wobei zur ausdrücklichen Begründung dieser längeren Frist vereinbart, wobei zur ausdrücklichen Begründung dieser längeren Frist
die Beteiligung des Labors angegeben ist." die Beteiligung des Labors angegeben ist."
Art. 15 - Artikel 127 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 15 - Artikel 127 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 127 - Die Zahlung der einem Lieferanten geschuldeten Beträge "Art. 127 - Die Zahlung der einem Lieferanten geschuldeten Beträge
wird innerhalb einer Zahlungsfrist von dreißig Tagen ab dem Datum der wird innerhalb einer Zahlungsfrist von dreißig Tagen ab dem Datum der
Beendigung der in Artikel 120 erwähnten Überprüfung vorgenommen, Beendigung der in Artikel 120 erwähnten Überprüfung vorgenommen,
insofern dem öffentlichen Auftraggeber zu diesem Zeitpunkt die insofern dem öffentlichen Auftraggeber zu diesem Zeitpunkt die
ordnungsgemäß aufgestellte Rechnung und andere eventuell erforderliche ordnungsgemäß aufgestellte Rechnung und andere eventuell erforderliche
Unterlagen übergeben worden sind. Ist in den Auftragsunterlagen keine Unterlagen übergeben worden sind. Ist in den Auftragsunterlagen keine
gesonderte Schuldforderung vorgesehen, so gilt die Rechnung als gesonderte Schuldforderung vorgesehen, so gilt die Rechnung als
Schuldforderung. Schuldforderung.
Die in Absatz 1 erwähnte Zahlungsfrist beträgt sechzig Tage für Die in Absatz 1 erwähnte Zahlungsfrist beträgt sechzig Tage für
Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, die Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, die
Gesundheitsdienste anbieten - ausschließlich für Lieferungen, die mit Gesundheitsdienste anbieten - ausschließlich für Lieferungen, die mit
der Ausübung dieser Tätigkeit verbunden sind - und für diesen Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit verbunden sind - und für diesen Zweck
ordnungsgemäß anerkannt sind. ordnungsgemäß anerkannt sind.
Erfolgt die Lieferung in mehreren Malen, läuft die Zahlungsfrist ab Erfolgt die Lieferung in mehreren Malen, läuft die Zahlungsfrist ab
dem Datum der Beendigung der in Artikel 120 erwähnten Überprüfung für dem Datum der Beendigung der in Artikel 120 erwähnten Überprüfung für
jede Teillieferung. jede Teillieferung.
Wenn in Abweichung von Artikel 120 in den Auftragsunterlagen angegeben Wenn in Abweichung von Artikel 120 in den Auftragsunterlagen angegeben
ist, dass keine Überprüfung erfolgt ist, ist die Zahlungsfrist je nach ist, dass keine Überprüfung erfolgt ist, ist die Zahlungsfrist je nach
Fall nicht länger als eine der folgenden Fristen: Fall nicht länger als eine der folgenden Fristen:
1. dreißig Tage ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung beim 1. dreißig Tage ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung beim
öffentlichen Auftraggeber, öffentlichen Auftraggeber,
2. wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung unsicher ist, dreißig 2. wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung unsicher ist, dreißig
Tage ab dem Lieferdatum, Tage ab dem Lieferdatum,
3. wenn der öffentliche Auftraggeber die Rechnung vor der Lieferung 3. wenn der öffentliche Auftraggeber die Rechnung vor der Lieferung
erhält, dreißig Tage ab der Lieferung. erhält, dreißig Tage ab der Lieferung.
Insofern vorhergehender Absatz nicht angewandt worden ist und folglich Insofern vorhergehender Absatz nicht angewandt worden ist und folglich
eine Überprüfung erfolgt ist, wird die Zahlungsfrist bei eine Überprüfung erfolgt ist, wird die Zahlungsfrist bei
Überschreitung der anwendbaren Überprüfungsfrist im Verhältnis zu der Überschreitung der anwendbaren Überprüfungsfrist im Verhältnis zu der
Anzahl Tage verringert, um die die Überprüfungsfrist überschritten Anzahl Tage verringert, um die die Überprüfungsfrist überschritten
wird. wird.
Im umgekehrten Fall wird die Zahlungsfrist ausgesetzt im Verhältnis zu Im umgekehrten Fall wird die Zahlungsfrist ausgesetzt im Verhältnis zu
der Anzahl Tage: der Anzahl Tage:
1. um die die Frist überschritten wird, über die der Lieferant zur 1. um die die Frist überschritten wird, über die der Lieferant zur
Einreichung seiner Rechnung verfügt, wenn der öffentliche Auftraggeber Einreichung seiner Rechnung verfügt, wenn der öffentliche Auftraggeber
eine Überprüfung auf der Grundlage des Lieferscheins oder einer eine Überprüfung auf der Grundlage des Lieferscheins oder einer
gesonderten Schuldforderung und die Einreichung der Rechnung nach der gesonderten Schuldforderung und die Einreichung der Rechnung nach der
Überprüfung vorgesehen hat, Überprüfung vorgesehen hat,
2. die erforderlich ist, um eine Antwort des Lieferanten zu erhalten, 2. die erforderlich ist, um eine Antwort des Lieferanten zu erhalten,
wenn der öffentliche Auftraggeber ihn im Zusammenhang mit der wenn der öffentliche Auftraggeber ihn im Zusammenhang mit der
gesamtschuldnerischen Haftung über den Realbetrag seiner Sozial- oder gesamtschuldnerischen Haftung über den Realbetrag seiner Sozial- oder
Steuerschulden im Sinne der Artikel 30bis § 4 und 30ter § 4 des Steuerschulden im Sinne der Artikel 30bis § 4 und 30ter § 4 des
Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und des Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und des
Artikels 403 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 befragen muss." Artikels 403 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 befragen muss."
Art. 16 - In Artikel 129 desselben Erlasses wird § 2 aufgehoben. Art. 16 - In Artikel 129 desselben Erlasses wird § 2 aufgehoben.
Art. 17 - In Artikel 150 desselben Gesetzbuches wird Absatz 3 Art. 17 - In Artikel 150 desselben Gesetzbuches wird Absatz 3
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 18 - Artikel 156 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 18 - Artikel 156 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 156 - Der öffentliche Auftraggeber verfügt über eine "Art. 156 - Der öffentliche Auftraggeber verfügt über eine
Überprüfungsfrist von dreißig Tagen ab dem Datum der vollständigen Überprüfungsfrist von dreißig Tagen ab dem Datum der vollständigen
oder partiellen Beendigung der Dienstleistungen, das gemäß den in den oder partiellen Beendigung der Dienstleistungen, das gemäß den in den
Auftragsunterlagen festgelegten Modalitäten festgestellt wird, um die Auftragsunterlagen festgelegten Modalitäten festgestellt wird, um die
Abnahmeformalitäten zu erfüllen und dem Dienstleistungserbringer ihr Abnahmeformalitäten zu erfüllen und dem Dienstleistungserbringer ihr
Ergebnis zu notifizieren. Die Frist setzt ein, insofern der Ergebnis zu notifizieren. Die Frist setzt ein, insofern der
öffentliche Auftraggeber zu diesem Zeitpunkt im Besitz der Liste der öffentliche Auftraggeber zu diesem Zeitpunkt im Besitz der Liste der
erbrachten Dienstleistungen oder der Rechnung ist. erbrachten Dienstleistungen oder der Rechnung ist.
Werden die Dienstleistungen vor oder nach diesem Datum vollendet, so Werden die Dienstleistungen vor oder nach diesem Datum vollendet, so
benachrichtigt der Dienstleistungserbringer den leitenden Beamten benachrichtigt der Dienstleistungserbringer den leitenden Beamten
davon per Einschreibesendung und beantragt die Abnahme. In diesem Fall davon per Einschreibesendung und beantragt die Abnahme. In diesem Fall
läuft die Überprüfungsfrist von dreißig Tagen ab dem Datum des läuft die Überprüfungsfrist von dreißig Tagen ab dem Datum des
Empfangs des Antrags des Dienstleistungserbringers." Empfangs des Antrags des Dienstleistungserbringers."
Art. 19 - Artikel 157 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 19 - Artikel 157 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 157 - Außer bei anders lautender Bestimmung in den "Art. 157 - Außer bei anders lautender Bestimmung in den
Auftragsunterlagen ist die in Artikel 156 erwähnte Abnahme endgültig." Auftragsunterlagen ist die in Artikel 156 erwähnte Abnahme endgültig."
Art. 20 - Artikel 160 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 20 - Artikel 160 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 160 - Die Zahlung der einem Dienstleistungserbringer "Art. 160 - Die Zahlung der einem Dienstleistungserbringer
geschuldeten Beträge wird innerhalb einer Zahlungsfrist von dreißig geschuldeten Beträge wird innerhalb einer Zahlungsfrist von dreißig
Tagen ab dem Datum der Beendigung der in Artikel 156 erwähnten Tagen ab dem Datum der Beendigung der in Artikel 156 erwähnten
Überprüfung vorgenommen, insofern dem öffentlichen Auftraggeber zu Überprüfung vorgenommen, insofern dem öffentlichen Auftraggeber zu
diesem Zeitpunkt die ordnungsgemäß aufgestellte Rechnung und andere diesem Zeitpunkt die ordnungsgemäß aufgestellte Rechnung und andere
eventuell erforderliche Unterlagen übergeben worden sind. Ist in den eventuell erforderliche Unterlagen übergeben worden sind. Ist in den
Auftragsunterlagen keine gesonderte Schuldforderung vorgesehen, so Auftragsunterlagen keine gesonderte Schuldforderung vorgesehen, so
gilt die Rechnung als Schuldforderung. gilt die Rechnung als Schuldforderung.
Die in Absatz 1 erwähnte Zahlungsfrist beträgt sechzig Tage für Die in Absatz 1 erwähnte Zahlungsfrist beträgt sechzig Tage für
Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, die Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, die
Gesundheitsdienste anbieten - ausschließlich für Dienstleistungen, die Gesundheitsdienste anbieten - ausschließlich für Dienstleistungen, die
mit der Ausübung dieser Tätigkeit verbunden sind - und für diesen mit der Ausübung dieser Tätigkeit verbunden sind - und für diesen
Zweck ordnungsgemäß anerkannt sind. Zweck ordnungsgemäß anerkannt sind.
Wenn in Abweichung von Artikel 156 in den Auftragsunterlagen angegeben Wenn in Abweichung von Artikel 156 in den Auftragsunterlagen angegeben
ist, dass keine Überprüfung erfolgt ist, ist die Zahlungsfrist je nach ist, dass keine Überprüfung erfolgt ist, ist die Zahlungsfrist je nach
Fall nicht länger als eine der folgenden Fristen: Fall nicht länger als eine der folgenden Fristen:
1. dreißig Tage ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung beim 1. dreißig Tage ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung beim
öffentlichen Auftraggeber, öffentlichen Auftraggeber,
2. wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung unsicher ist, dreißig 2. wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung unsicher ist, dreißig
Tage ab dem Datum der Beendigung der Dienstleistungen, Tage ab dem Datum der Beendigung der Dienstleistungen,
3. wenn der öffentliche Auftraggeber die Rechnung vor Beendigung der 3. wenn der öffentliche Auftraggeber die Rechnung vor Beendigung der
Dienstleistungen erhält, dreißig Tage ab Beendigung der Dienstleistungen erhält, dreißig Tage ab Beendigung der
Dienstleistungen. Dienstleistungen.
Insofern vorhergehender Absatz nicht angewandt worden ist und folglich Insofern vorhergehender Absatz nicht angewandt worden ist und folglich
eine Überprüfung erfolgt ist, wird die Zahlungsfrist bei eine Überprüfung erfolgt ist, wird die Zahlungsfrist bei
Überschreitung der anwendbaren Überprüfungsfrist im Verhältnis zu der Überschreitung der anwendbaren Überprüfungsfrist im Verhältnis zu der
Anzahl Tage verringert, um die die Überprüfungsfrist überschritten Anzahl Tage verringert, um die die Überprüfungsfrist überschritten
wird. wird.
Im umgekehrten Fall wird die Zahlungsfrist ausgesetzt im Verhältnis zu Im umgekehrten Fall wird die Zahlungsfrist ausgesetzt im Verhältnis zu
der Anzahl Tage: der Anzahl Tage:
1. um die die Frist überschritten wird, über die der 1. um die die Frist überschritten wird, über die der
Dienstleistungserbringer zur Einreichung seiner Rechnung verfügt, wenn Dienstleistungserbringer zur Einreichung seiner Rechnung verfügt, wenn
der öffentliche Auftraggeber eine Überprüfung auf der Grundlage der der öffentliche Auftraggeber eine Überprüfung auf der Grundlage der
Liste der erbrachten Dienstleistungen oder einer gesonderten Liste der erbrachten Dienstleistungen oder einer gesonderten
Schuldforderung und die Einreichung der Rechnung nach der Überprüfung Schuldforderung und die Einreichung der Rechnung nach der Überprüfung
vorgesehen hat, vorgesehen hat,
2. die erforderlich ist, um eine Antwort des Dienstleistungserbringers 2. die erforderlich ist, um eine Antwort des Dienstleistungserbringers
zu erhalten, wenn der öffentliche Auftraggeber ihn im Zusammenhang mit zu erhalten, wenn der öffentliche Auftraggeber ihn im Zusammenhang mit
der gesamtschuldnerischen Haftung über den Realbetrag seiner Sozial- der gesamtschuldnerischen Haftung über den Realbetrag seiner Sozial-
oder Steuerschulden im Sinne der Artikel 30bis § 4 und 30ter § 4 des oder Steuerschulden im Sinne der Artikel 30bis § 4 und 30ter § 4 des
Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und des Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und des
Artikels 403 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 befragen muss." Artikels 403 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 befragen muss."
Art. 21 - Vorliegender Erlass tritt am zehnten Tag nach seiner Art. 21 - Vorliegender Erlass tritt am zehnten Tag nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft für öffentliche Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft für öffentliche
Aufträge und öffentliche Baukonzessionen, für die ab diesem Datum eine Aufträge und öffentliche Baukonzessionen, für die ab diesem Datum eine
Bekanntmachung an das Amtsblatt der Europäischen Union oder an den Bekanntmachung an das Amtsblatt der Europäischen Union oder an den
Anzeiger der Ausschreibungen gesendet wird oder für die in Ermangelung Anzeiger der Ausschreibungen gesendet wird oder für die in Ermangelung
einer Verpflichtung zur vorhergehenden Bekanntmachung ab diesem Datum einer Verpflichtung zur vorhergehenden Bekanntmachung ab diesem Datum
zur Abgabe eines Teilnahmeantrags oder eines Angebots aufgefordert zur Abgabe eines Teilnahmeantrags oder eines Angebots aufgefordert
wird. wird.
Der Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amtsblatt der Der Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amtsblatt der
Europäischen Union ist der Ausgangspunkt für öffentliche Aufträge und Europäischen Union ist der Ausgangspunkt für öffentliche Aufträge und
öffentliche Baukonzessionen, die sowohl auf europäischer als auch auf öffentliche Baukonzessionen, die sowohl auf europäischer als auch auf
belgischer Ebene veröffentlicht werden. belgischer Ebene veröffentlicht werden.
Art. 22 - Der Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden Art. 22 - Der Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2014 Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
E. DI RUPO E. DI RUPO
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